Kundmachung der Salzburger Landesregierung
vom 9. November 1973,
über die abermalige Wiederverlautbarung der Salzburger Landtagswahlordnung.
 

Artikel I. Auf Grund des § 1 des Landeswiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/1948, wird in der Anlage das mit der Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 3. Dezember 1968, LGBl. Nr. 95, als "Salzburger Landtagswahlordnung - LWO. 1968" wiederverlautbarte Gesetz vom 30. Juni 1949, LGBl. Nr. 28, über die Landtagswahlordnung unter Berücksichtigung der folgenden Gesetzgebungsakte neu verlautbart:
a) Kundmachung des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 5. März 1969, LGBl. Nr. 26, über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt;
b) Gesetz vom 11. April 1973, LGBl. Nr. 81, mit dem die Salzburger Landtagswahlordnung 1968 geändert wird (Landtagswahlordnungs-Novelle 1973);
c) Gesetz vom 19. Juni 1973, LGBl. Nr. 99, mit dem die Salzburger Landtagswahlordnung 1968 geändert wird.

Artikel II. Der Wortlaut der wiederverlautarbeten Bestimmungen ergibt sich unter Zugrundelegung des im Art. I genannten Gesetzes in der Fassung der als "Salzburger Landtagswahlordnung - LWO. 1968" bezeichneten Wiederverlautbarung:
a) hinsichtlich der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 und 4, 8 Abs. 4, 9 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11 Abs. 4, 12 Abs. 1, 13 Abs. 4, 15 Abs. 1, 16a Abs. 3 bis 6, 17, 20 bis 24, 27 Abs. 2, 4 und 5, 28 Abs. 3, 29 Abs. 7, 31 Abs. 4, 34 Abs. 3 und 5, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 und 3, 37 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 3, 40 bis 42, 43, 45 Abs. 2 bis 6, 48 Abs. 2 und 3, 49, 51 Abs. 1 und 5, 51a Abs. 1, 52 Abs. 3, 55, 58, 59, 60 Abs. 2, 61 Abs. 3, 63 As. 1 und 2, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1, 2 und 4, 67 Abs. 1 und 2, 69 Abs. 3, 71 Abs. 5, 72 Abs. 1, 2 und 4, 73 As. 2, 3 und 4, 74, 75 Abs. 1 Z. 3 und 75 Abs. 3, 76 Abs. 1 Z 3 und 4, 77 Abs. 1 bis Abs. 6, 78, 79, 80 Abs. 2, 3 und 6, 81 Abs. 1 bis 3, 82, 84 Abs. 1 bis 3, 84a, 85 Abs. 1, 4 und 5, 86, 87 Abs. 2, 93 Abs. 1 lit. D. 94a, 95 Abs. 1 Z 11 und Z. 14, 95 Abs. 2, 95a, 96 Abs. 1 und 97 aus dem in Art. I lit. b angeführten Gesetz;
b) hinsichtlich des § 45 Abs. 4 Z. 2, des § 51 Abs. 1 und des § 85 Abs. 4 aus den in Art. I lit. b und c angeführten Gesetzen;
c) hinsichtlich des § 1 und des § 85 Abs. 2 aus dem in Art. I lit. c angeführten Gesetz;
d) hinsichtlich der Anlagen 1 bis 6 aus dem in Art. I lit. b angeführten Gesetz.

Artikel III. (1) Die Änderungen der Salzburger Landtagswahlordnung 1968 durch die Landtagswahlordnungs-Novelle 1973 traten mit 11. August 1973 in Kraft.

(2) Die Änderungen der Salzburger Landtagswahlordnung 1968 durch das Gesetz vom 19. Juni 1973, LGBl. Nr. 99, mit dem die Salzburger Landtagswahlordnung 1968 geändert wird, treten mit der Ausschreibung der der Kundmachung des letztgenannten Gesetzes (28. September 1973) nächstfolgenden Wahl des Landtages in Kraft.

Artikel IV. Die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift ist als "Salzburger Landtagswahlordnung 1973" oder "LWO 1973" zu bezeichnen.

Artikel V. Diese Verordnung tritt mit der Ausschreiung der ihrer Kundmachung nächstfolgenden Wahl des Landtages in Kraft.

Dr. Lechner
Steinocher
Dr. Haslauer
Pexa
Leitner
Wolfgruber
Dr. Moritz
 

Anlage

Salzburger Landtagswahlordnung 1973 - LWO. 1973

geändert durch
Gesetz vom 11. April 1973, mit dem die Salzburger Landtagswahlordnung 1968 geändert wird (Landtagswahlordnungs-Novelle 1973, LGBl. 81/1973)
 

aufgehoben durch
Gesetz vom 27. September 1978 über die Wahl des Salzburger Landtages (Salzburger Landtagswahlordnung 1978) (
LGBl. Nr. 82/1978)
 

I. Hauptstück.

1. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Wahlkreis. (1) Das Land Salzburg bildet für die Zwecke der Wahlen zum Landtag einen Wahlkreis mit 36 Abgeordneten

(2) Der Wahlkreis ist in Wahlbezirke unterteilt, von denen jeder einen politischen Bezirk umfaßt.

§ 2. Wahlkörper. Die Wähler des Wahlbezirkes bilden den Wahlkörper. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.

§ 3. Ausschreibung der Wahlen zum Landtag. (1) Die Landesregierung schreibt die Wahl des Landtages durch Verordnung aus und setzt in gleicher Weise den Stichtag fest.

(2) Die Ausschreibung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, kundzumachen.

2. Abschnitt.
Wahlbehörden.

§ 4. Allgemeines. (1) Vor jeder Wahl werden Wahlbehörden gebildet.

(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung auch ein Ersatzmann zu berufen.

(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Personen, dei diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.

(4) Das Amt eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

(5) Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 13, Absatz (4), auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.

§ 5. Wirkungskreis der Wahlbehörden. (1) Die Durchführung und Leitung der Wahlen obliegt den Wahlbehörden.

(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amtes aufzukommen hat.

§ 6. Gemeindewahlbehörden. (1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht, unbeschadet der Bestimmung des § 9, Abs. (5), aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus mindestens drei, höchsten zwölf Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Der Gemeindewahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 36, 52, 61, 77, 81 und 82 bezeichneten Aufgaben.

§ 7. Besorgung der Geschäfte der Sprengelwahlbehörde durch die Gemeindewahlbehörde. In Gemeinden, die nur einen Wahlsprengel bilden, versieht die Gemeindewahlbehörde auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde.

§ 8. Sprengelwahlbehörden. (1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem der Wahlsprengel kann die Gemeindewahlbehörde auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.

(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und mindestens drei, höchstens aber sechs Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Der Sprengelwahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 61, 77 und 81 bezeichneten Aufgaben.

§ 9. Bezirkswahlbehörde. (1) Für jeden Verwaltungsbezirk wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht aus dem Bezirkshauptmann, in der Landeshauptstadt Salzburg aus dem Bürgermeister, oder einem vom Bezirkshauptmann (in der Landeshauptstadt Salzburg vom Bürgermeister) zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter sowie aus sechs Beisitzern.

(3) Der Bezirkshauptmann, in der Landeshauptstadt Salzburg der Bürgermeister, hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung seines ständigen Vertreters auch einen Stellvertreter für diesen zu bestellen.

(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.

(5) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeindewahlbehörden sein.

§ 10. Landeswahlbehörde. (1) Für das Land Salzburg wird eine Landeswahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Landeswahlleiter, sowie aus sieben Beisitzern, von denen zwei ihrem Beruf nach dem richterlichen Stande angehören oder angehört haben.

(3) Der Landeshauptmann hat für den Fall der Verhinderung des ständigen Vertreters auch für diesen einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Die Landeswahlbehörde hat ihren Sitz beim Amt der Landesregierung Salzburg.

(5) Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 5 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden.

(6) Die Landeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 11, 12, 14, 41, 49, 52 und 60 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.

§ 11. Frist zur Bestellung der Wahlleiter, Abgelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter. (1) Die nach den §§ 6 und 9 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie die für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter der Wahlbehörden mit Ausnahme der Sprengelwahlbehörden sind spätestens am siebenten Tage nach der Wahlausschreibung zu ernennen, es sei denn, daß es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden behandelt, deren Bildung aus einem der im § 12 Abs. 4 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist. Die Ernennung der Sprengelwahlleiter und ihrer Stellvertreter hat spätestens eine Woche nach der Festsetzung der Wahlsprengel (§ 52 Abs. 2) zu erfolgen.

(2) Vor Antritt ihres Amtes haben sie in die Hände desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat oder in die Hände eines von ihm beauftragten Organes, das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.

(3) Die Wahlleiter sind berechtigt und verpflichtet, bis zur Konstituierung der Wahlbehörden alle unaufschiebbaren Geschäfte einschließlich der im § 13 Abs. 1 und 2 erwähnten zu besorgen und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen.

(4) Nach Konstituierung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.

§ 12. Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner. (1) Spätestens am zehnten Tage nach der Wahlausschreibung haben die Vertrauensmänner der wahlwerbenden Parteien, die Vorschläge über die gemäß § 13 Abs. 1 und 2 zu bestellenden, nicht dem richterlichen Berufe entstammenden Beisitzer und Ersatzmänner erstatten wollen, ihre Anträge bei den im Abs. 3 bezeichneten Wahlleitern einzubringen. Hinsichtlich der Sprengelwahlbehörden läuft diese Frist mit dem 14. Tage nach der Festsetzung der Wahlsprengel (§ 52 Abs. 2) ab.  

(2) Als Beisitzer und Ersatzmänner können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 4 Abs. 3 entsprechen.

(3) Die Eingaben sind für die Bildung der Landes- und Bezirkswahlbehörden an den Landeswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.

(4) Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt, es sei denn, daß es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.

(5) Sind dem Wahlleiter die Vertrauensmänner bekannt und ist er in der Lage, zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, so hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist von wenigstens hundert Wahlberechtigten unterschrieben wird.

(6) Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Die Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 5 gelten sinngemäß.

§ 13. Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner, Entsendung von Vertrauenspersonen. (1) Die Bestimmung der Anzahl der Beisitzer und Ersatzmänner der Gemeinde- und der Sprengelwahlbehörden sowie deren Berufung obliegt der Bezirkswahlbehörde.

(2) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner der Landeswahlbehörde obliegt der Landesregierung, für die Bezirkswahlbehörden der Landeswahlbehörde.

(3) Die nicht dem richterlichen Beruf entstammenden Beisitzer und Ersatzmänner werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl auf Grund der Vorschläge der Parteien verhältnismäßig nach ihrer bei der letzten Wahl des Landtages ím Bereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im bereich der Gemeinde, festgestellten Stärke berufen.

(4) Hat eine Partei gemäß Absatz 3 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Landtag durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Landtag überhaupt nicht oder nur mit einem oder zwei Mitgliedern vertreten sind. Diese Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Walbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen der Absäte 1, 2 und 6 sowie des § 4 Abs. 3, des § 12, des § 14 Abs. 2, des § 16a Abs. 1, 2, 3, erster Satz, 4 und 5, des § 17 und des § 56 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß Anwendung. Die Vorschrift des § 60 wird hiedurch nicht berührt.

(5) Die dem Richterstand entstammenden Beisitzer der Landeswahlbehörde werden vom Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vorgeschlagen.

(6) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.

§ 14. Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzmänner. (1) Spätestens am 21. Tage nach der Wahlausschreibung, haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.

(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzmänner vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.

(3) Die Sprengelwahlbehörden können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden. Das gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im § 12 Abs. 4 angeführten Grunde unabweislich geworden ist. 

§ 15. Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden. (1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der Beisitzer anwesend sind.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.

(3) Ersatzmänner werden bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur berücksichtigt, wenn ihre zugehörigen Beisitzer an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

§ 16. Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter. (1) Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung die Wahlbehörde, insbesondere am Wahltage, nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlungen einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse, Vertrauenspersonen heranzuziehen.

(2) Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß § 12 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzmännern) eingebracht wurden.

§ 16a. Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden. (1) Übt ein Beisitzer oder Ersatzmann sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgend einem Grunde, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so hat die Partei, die den Vorschlag auf seine Entsendung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des frei gewordenen Mandates zu erstatten.

(2) Auch steht es den Organen, welche Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzmännern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.

(3) Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer und Ersatzmänner in eine Wahlbehörde berufen wurden, keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 45) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 51), so verlieren diese Beisitzer und Ersatzmänner in den Wahlbehörden ihre Mandate. In diesem Falle sind alle Mandate der Beisitzer und Ersatzmänner nach den Vorschriften des § 13 Abs. 3 auf die wahlwerbenden Parteien gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht neu aufzuteilen.

(4) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Landtages nicht mehr den Vorschriften des § 13, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.

(5) Bei den Änderungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie der §§ 13 und 14 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der in diesen Bestimmungen vorgesehene Fristenlauf mit dem Tage beginnt, an dem die Änderung eingetreten ist.

(6) Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Abs. 1 bis 5 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anläßlich der nächsten Wahl im Amte.

§ 17. Gebührenanspruch von Mitgliedern der Wahlbehörden. (1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Anspruch auf Gebühren.

(2) Der Umfang und die Höhe der Gebühren nach Abs. 1 hat den gebühren der Mitglieder der Wahlbehörden für die Nationalratswahl zu entsprechen.

(3) Die Mitglieder der Wahlbehörden haben ihren Gebührenanspruch längstens binnen 14 Tagen nach Beendigung einer Sitzung der Wahlbehörde beim Wahlleiter einzubringen. Ein Antrag ist nicht erforderlich, wenn nur Aufenthaltskosten für den Wahltag beansprucht werden.

(4) Über Anträge gemäß Abs. 3 entscheidet bei Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird; gegen deren Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(5) Der Gebührenaufwand für die Mitglieder der Wahlbehörden ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 5 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.

II. Hauptstück.
Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten.

1. Abschnitt.
Wahlrecht.

§ 18. Wahlrecht, Stichtag. (1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 19. Lebensjahr überschritten haben, in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren ordentlichen Wohnsitz haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 3, Abs. 1), zu beurteilen.

§ 19. Teilnahme an der Wahl. (1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Name im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten ist.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme, er darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.

2. Abschnitt.
Wahlausschließungsgründe.

§ 20. Wegen gerichtlicher Verurteilung. (1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Ausschluß endet fünf Jahre nachdem die verhängte Freiheitsstrafe und die allenfalls angeordnete Unterbringung in einem Arbeitshaus vollzogen sind oder als vollzogen gelten; ist keine Strafe ausgesprochen oder die ausgesprochene Strafe zur Gänze durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist von fünf Jahren mit der Rechtskraft der Verurteilung.

(2) Ist die Verurteilung ausschließlich wegen eines der im § 6 Abs. 2 Z. 1 bis 9 des Gesetzes vom 15. November 1867, RGBl. Nr. 131, in der geltenden Fassung, angeführten Verbrechens oder wegen eines Verbrechens nach dem Staatsschutzgesetz, BGBl. Nr. 223/1936, erfolgt oder ist die Verurteilung ausschließlich wegen eines Verbrechens nach dem Militärstrafegesetz, BGBl. Nr. 334/1970), erfolgt, das nicht mit einer fünf Jahre übersteigenden Kerkerstrafe bedroht ist, so endet der Ausschluß vom Wahlrecht bereits mit dem Zeitpunkt, in dem sonst nach Abs. 1 die Frist von fünf Jahren beginnt.

(3) Hat eine Verurteilung keine Rechtsfolgen nach sich gezogen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluß vom Wahlrecht nachgesehen worden, so ist er auch vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Der Ausschluß vom Wahlrecht tritt ferner nicht ein, wenn das Gericht die Vollziehung der Strafe nach dem Gesetz über die bedingte Verurteilung 1949, BGBl. Nr. 277, in der geltenden Fassung, vorläufig aufgeschoben hat. Wird der Aufschub widerrufen, so tritt mit dem Tage der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluß vom Wahlrecht ein.

§ 21. Wegen Maßnahmen auf Grund gerichtlicher Verurteilungen. Vom Wahlrechte sind ferner Personen, die in ein Arbeitshaus abgegeben wurden, bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Erlöschen dieser Maßnahme, ausgeschlossen.

§ 22. Wegen mangelnder Handlungsfähigkeit. Vom Wahlrecht sind weiters ausgeschlossen:
1. Personen, die voll oder beschränkt entmündigt sind.
2. Personen, denen die väterliche Gewalt über ihre Kinder entzogen wurden, bis zur Aufhebung dieser Verfügung oder solange die Kinder unter fremder Vormundschaft stehen, im letztgenannten Falle jedenfalls bis zum Ablauf eines Jahres nach Erlassung der gerichtlichen Verfügung.

§ 23. Gemeinsame Bestimmungen. Wenn eine Person aus mehreren der in den §§ 20 bis 22 angeführten Gründe vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, bestimmt sich die Dauer des Ausschlusses vom Wahlrechte nach der hiefür festgesetzten längeren Frist.

§ 24. entfällt

3. Abschnitt.
Erfassung der Wahlberechtigten.

§ 25. Wählerverzeichnisse. (1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Eintragung erfolgt nur auf Grund von ordnungsgemäß ausgefüllten Wähleranlageblättern.

(2) Für das Wählerverzeichnis ist, abgesehen von der im § 26 bezeichneten Ausnahme, das Muster der Anlage 1 zu verwenden.

(3) Die Wähleranlageblätter sind nach dem in Anlage 2 ersichtlichen Muster herauszustellen.

(4) Die Wählerverzeichnisse sind nach Gemeinden, innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln anzulegen.

(5) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis.

§ 26. Besondere Form der Wählerverzeichnisse der Stadt Salzburg. (1) In der Landeshauptstadt Salzburg können an die Stelle der Wählerverzeichnisse nach dem Muster in Anlage 1 auch die nach Wahlsprengeln, Straßen und Hausnummern sowie innerhalb des Hauses nach Türnummern geordneten, gemäß § 30 überprüften und vor Auflegung des Wählerverzeichnisses mit fortlaufenden Nummern zu versehenden Wähleranlageblätter (Hauslisten) treten. Für Eintragungen, die nach diesem Landesgesetz am Schluß des Wählerverzeichnisses durchzuführen sind, kann auch bei dieser Form des Wählerverzeichnisses der Vordruck nach Muster Anlage 1, als Anhang verwendet werden. Die so zusammengestellten Wähleranlageblätter (Hauslisten) bilden das Wählerverzeichnis im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Das im Absatz (1) bezeichnete Verfahren kann auch in anderen Gemeinden zur Anwendung gelangen, wenn die diesen Gemeinden vorgesetzten Bezirksverwaltungsbehörden zustimmen.

§ 27. Ort der Eintragung. (1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtage seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

(2) Käme hiernach die Eintragung in mehrere Wählerverzeichnisse in Frage, so ist der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtage tatsächlich gewohnt hat. Kommt auch ein solcher Wohnort nicht in Betracht, so hat die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde zu erfolgen, in der der Wahlberechtigte vor dem Stichtag zuletzt gewohnt hat. Derart bestimmt sich die Eintragung in das Wählerverzeichnis auch dann, wenn eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist.

(3) Hat ein Wahlberechtigter seinen ordentlichen Wohnsitz nach dem Stichtage in die Gemeinde verlegt, in der er sein Wähleranlageblatt ausfüllt, so wird der Tag der Ausfüllung des Wähleranlageblattes für die Beurteilung der Frage, in welches Wählerverzeichnis er einzutragen ist, dem Stichtage gleichgehalten.

(4) Wahlberechtigte, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes während der Leistung des Präsenzdienstes, in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren Wohnsitz hatten.

(5) Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte eingetragen, so ist er aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hievon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

§ 28. Wähleranlageblätter. (1) Die Wähleranlageblätter sind von allen Männern und Frauen auszufüllen, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 19. Lebensjahr überschritten haben, am Stichtage die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen, in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren ständigen Wohnsitz haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen waren und am Tage der Ausfüllung des Wähleranlageblattes in der Gemeinde, in der die Ausfüllung erfolgt, ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die Wähleranlageblätter sind von den Wahlberechtigten persönlich zu unterfertigen. Ist ein Wahlberechtigter durch Leibesgebrechen an der Ausfüllung oder Unterfertigung des Wähleranlageblattes verhindert, so kann eine Person seines Vertrauens die Ausfüllung oder Unterfertigung des Wähleranlageblattes für ihn vornehmen. Derjenige, der das Wähleranlageblatt unterfertigt, haftet für die Richtigkeit der darin gemachten Angaben.  

(2) Personen, die sich am Tage der Ausfüllung des Wähleranlageblattes in einer Gemeinde nur vorübergehend aufhalten, haben in dieser Gemeinde ein Wähleranlageblatt nicht auszufüllen. Solche Personen, sind insbesondere Urlauber, Geschäftsreisende, vorübergehend untergebrachte Anstaltspfleglinge, Besuche, Durchziehende. Sie haben, falls sie das Wahlrecht besitzen, selbst auf geeignete Weise dafür Sorge zu tragen, daß sie in das Wählerverzeichnis ihres ordentlichen Wohnsitzes auf Grund eines von ihnen ausgefüllten Wähleranlageblattes aufgenommen werden.

(3) Wer in Wähleranlageblättern wissentlich unwahre Angaben macht, begeht, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 3000 S, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.

§ 29. Allgemeine Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Erfassung der Wahlberechtigten. (1) Spätestens am 5. Tage nach dem Stichtag ist in jeder Gemeinde die allgemeine Verpflichtung der Gemeindebewohner zur Mitwirkung bei der Erfassung der Wahlberechtigten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch ortsüblich zu verlautbarende Verfügung der zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufenen Behörde auszusprechen.

(2) Die Verfügung hat zu bestimmen, in welcher Weise die Wähleranlageblätter sowie die sonstigen im folgenden angeführten Drucksorten an die zur Ausfüllung verpflichteten Personen verteilt und von diesen wieder an die Behörde zurückgeleitet werden. In der Verfügung ist auch auf die Bestimmungen der Absätze 6 und 7 sowie des § 28 hinzuweisen.

(3) In der Verfügung kann angeordnet werden, daß die Hauseigentümer oder deren Stellvertreter die Wähleranlageblätter an die Wohnungsinhaber oder an die Wohnungsinsassen zu verteilen, die ausgefüllten Wähleranlageblätter einzusammeln und sie auf die Vollständigkeit ihrer Ausfüllung zu überprüfen haben.

(4) Es kann auch angeordnete werden, daß die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter die Namen der Wohnungsinhaber, nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, in besondere Hauslisten (Muster Anlage 3) einzutragen und die Anzahl der eingesammelten Wähleranlageblätter, getrennt für Männer und Frauen, in der Hausliste zu vermerken haben.

(5) Die zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufene Behörde kann endlich anordnen, daß die Wähleranlageblätter und Hauslisten vor Abgabe an die Behörde durch deren Organe in jedem Hause überprüft werden. Die Vornahme dieser Amtshandlung ist dem Hauseigentümer oder dessen Stellvertreter rechtzeitig vorher bekanntzugeben. Er hat die Wohnungsinhaber hievon ungesäumt mit dem Beifügen zu verständigen, daß die in Betracht kommenden Wohnungsinsassen die für die Überprüfung erforderlichen Dokumente bereitzuhalten haben. Der Hauseigentümer oder dessen Stellvertreter hat für diese Amtshandlung ein geeignetes Lokal beizustellen.

(6) In allen Fällen ist es den Wahlberechtigten freizustellen, ihre Wähleranlageblätter auch unmittelbar bei der von der Behörde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben. In diesem Falle ist jedoch der Hauseigentümer oder sein Stellvertreter, gegebenenfalls auch der Wohnungsinhaber zu verständigen.

(7) Wer den Anordnungen der zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufenen Behörde zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 3000 S, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.

§ 30. Überprüfung der Wähleranlageblätter. (1) Die zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufenen Behörden sind verpflichtet, die Wähleranlageblätter auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Behelfe soweit als möglich dahin zu überprüfen, ob den darin bezeichneten Personen das Wahlrecht nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zusteht.

(2) Bejahendenfalls ist der Zu- und Vorname des Wahlberechtigten, Sein Geburtsjahr, Familienstand und der Beruf an der für ihn nach seiner Wohnung in Betracht kommenden Stelle des Wählerverzeichnisses deutlich lesbar einzutragen oder, wenn das Wählerverzeichnis nach der im § 26 bezeichneten Form angelegt wird, das Wähleranlageblatt in dieses Verzeichnis aufzunehmen.

4. Abschnitt.
Einspruchs- und Berufungsverfahren.

§ 31. Auflegung des Wählerverzeichnisses. (1) Spätestens am 32. Tage nach dem Stichtage hat die zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufene Behörde das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch 10 Tage zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist von der zur Auslegung der Wählerverzeichnisse berufenen Behörde ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Einsprüche entgegengenommen werden können, sowie die Bestimmung des Absatzes 3 und des § 34 zu enthalten.

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.

(4) Vom ersten Tage der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen sind Streichungen nach § 27 Abs. 5, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen vom Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern.

§ 32. Kundmachung in den Häusern. (1) In der Landeshauptstadt Salzburg hat die zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufene Behörde zu Beginn der Einsichtsfrist in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der männlichen und weiblichen Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, sowie den Amtsraum angibt, in dem Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.

(2) Durch Verfügung der vorgesetzten Bezirksverwaltungsbehörde kann bestimmt werden, daß solche Kundmachungen auch in anderen Gemeinden anzuschlagen sind.

§ 33. Ausfolgung von Abschriften an die Parteien. (1) In Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern sind den Parteien (§ 45) auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

(2) Die Parteien haben dieses Verlangen spätestens am 14. Tage nach dem Stichtage bei der zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufenen Behörde zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von zunächst 50 Prozent der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.

(3) Unter den selben Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

(4) Behörden, die für die Anlegung des Wählerverzeichnisses das Verfahren nach § 26 anwenden, haben sich rechtzeitig mit den Parteien darüber zu einigen, in welcher Weise ihnen Verzeichnisse oder sonstige Zusammenstellungen der Wahlberechtigten überlassen werden.

§ 34. Einsprüche. (1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse innerhalb der Einsichtsfrist wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich, mündlich oder telegraphisch bei der zur Entgegennahme von Einsprüchen bezeichneten Stelle (§ 31, Abs. 2) Einspruch erheben.

(2) Im Wege des Einspruchsverfahrens kann auch die Aufnahme von Personen verlangt werden, die im Wählerverzeichnis aus einem der im § 20, Abs. 1 bis 3, angeführten Gründe nicht enthalten sind, jedoch glaubhaft machen, daß die der Verurteilung zugrunde liegende strafbare Handlung aus Beweggründen begangen wurde, die mit der nationalsozialistischen Herrschaft im Zusammenhang stehen, durch sie unmittelbar veranlaßt und begünstigt wurden. Diese Einsprüche sind schriftlich einzubringen. Solche Personen gelten, wenn sie im Einspruchsverfahren rechtskräftig in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurden, von dem Tage der Rechtskraft der Entscheidung an als wahlberechtigt im Sinne dieses Landesgesetzes.

(3) Die Einsprüche müssen bei der Stelle, bei der sie einzureichen sind, noch vor Ablauf der Einsichtsfrist einlangen.

(4) Die Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung notwendigen Belege, insbesondere das vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefüllte Wähleranlageblatt anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von den hiezu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten.

(5) Wer offensichtlich mutwillige Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 3000 S, im Uneinbringungsfalle mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.

§ 35. Verständigung der zur Streichung beantragten Personen. (1) Die zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufene Behörde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Dem Betroffenen steht es frei, schriftlich, mündlich oder telegraphisch Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Einspruch berufenen Behörde innerhalb von vier Tagen nach Verständigung vorzubringen.

(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

§ 36. Entscheidungen über Einsprüche. (1) Über den Einspruch entscheidet die Gemeindewahlbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist (§ 35 Abs. 1) ohne Verzug.

(2) Die Entscheidung ist von der zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufenen Behörde dem Einspruchswerber sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufenen Behörde sofort nach Rechtskraft unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. handelt es sich hiebei um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wählers, so ist ein Name am Schlusse des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Verzeichnisses, an der er ursprünglich eingetragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen. bei Anlage des Wählerverzeichnisses nach dem in § 26 angeführten Verfahren kann die Eintragung des Namens auch an der Stelle erfolgen, wo er ursprünglich einzutragen gewesen wäre.

§ 37. Berufungen. (1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann der Einspruchswerber sowie der durch die Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich oder telegraphisch die Berufung bei der zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufenen Behörde einbringen. Die Gemeinde hat den Berufungsgegner von der eingebrachten Berufung unverzüglich mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung die Berufungsgründe des Einspruchswerbers bei der Behörde bekanntgegeben zu erhalten oder in die Berufung eines sonstigen Berufungswerbers Einsicht und zu den vorgebrachten Berufungsgründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Berufung entscheidet binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen die Bezirkswahlbehörde endgültig.

(3) Die Bestimmungen der §§ 34, Abs. 3 bis 5, § 35 Abs. 2 und 36, Abs. 2 und 3, finden sinngemäß Anwendung.

§ 38. Abschluß des Wählerverzeichnisses. (1) Nach Abschluß des Einspruchs- und Berufungsverfahrens hat die zur Anlegung der  Wählerverzeichnisse berufene Behörde das Wählerverzeichnis abzuschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.

5. Abschnitt.
Wahlkarten.

§ 39. Ort der Ausübung des Wahlrechtes. (1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Orte (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitze einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.

(3) Für Zwecke der Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlkartenwähler anderer Wahlbezirke werden die Wahlbezirke mit folgenden Wahlbezirksnummern versehen:
Wahlbezirk                Wahlbezirksnummer
Hallein                        1
Salzburg-Stadt            2
Salzburg-Umgebung    3
St. Johann im Pongau  4
Tamsweg                    5
Zell am See                 6

§ 40. Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag an einem anderen Orte des Landes Salzburg (Gemeinde, Wahlsprengel) als dem ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

§ 41. Ausstellung der Wahlkarte. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte nach seinem ordentlichen Wohnsitz in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, spätestens am dritten Tage vor dem Wahltage mündlich oder schriftlich zu beantragen. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Art glaubhaft gemacht werden.

(2) Die Wahlkarte hat dem in der Anlage 4 ersichtlichen Muster zu entsprechen.

(3) Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.

(4) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.

§ 42.Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik "Anmerkung" bei dem betreffenden Wähler mit dem Worte "Wahlkarte" in auffälliger Weise (zum Beispiel mittels Butstiftes) zu vermerken.

(2) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im § 41 Abs. 1 vorgesehenen Frist im Wege der Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde bekanntzugeben.

(3) Ob und in welcher Weise für Wahlkartenwähler besondere Wahllokale zu bestimmen sind, ist in den §§ 56 und 71 angeordnet. Über die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler enthalten die §§ 67 und 69 die näheren Vorschriften.

III. Hauptstück.
Wählbarkeit, Wahlwerbung.

1. Abschnitt.
Wählbarkeit.

§ 43. Wählbar sind alle zum Salzburger Landtag wahlberechtigten Männer und Frauen, die am Stichtage (§ 3 Abs. 1) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 24. Lebensjahr überschritten haben.  

§ 44.  Entfällt 

2. Abschnitt.
Wahlwerbung.

§ 45. Wahlvorschlag. (1) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge spätestens am fünfundzwanzigsten Tage vor dem Wahltage bis 13 Uhr bei der Landeswahlbehörde vorzulegen. Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken.  

(2) Der Wahlvorschlag muß von wenigstens drei Mitgliedern des Landtages unterschrieben oder von wenigstens 200 Wahlberechtigten unterstützt sein. Die Unterstützungserklärung hat den Vor- und Zunamen des Unterstützenden, sein Geburtsdatum, seinen Wohnort und seine Erklärung, eine bestimmte wahlwerbende Partei zu unterstützen, zu erhalten. Die Bestätigung der Gemeinde hat die Angaben zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person in der Gemeinde ihren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 27 maßgebenden ordentlichen Wohnsitz hat bzw. bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 94a in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen ist, und daß die Unterschrift des Unterstützenden vor der Gemeindebehörde geleistet wurde bzw. gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nru dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (Reisepaß, Personalausweis, Führerschein, Postausweis usw.) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die erforderlichen Angaben enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Ein persönliches Erscheinen des Unterstützenden ist dann nicht erforderlich, wenn sowohl dessen schriftliches ansuchen um Ausstellung einer solchen Bestätigung als auch die diesem beigeschlossene Unterstützungserklärung nach dem Tage der Wahlausschreibung gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigt ist.

(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 3 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen bzw. im Falle eines schriftlichen Ansuchens dem Unterstützenden selbst oder, wenn in seinem Ansuchen ein anderer Empfänger genannt ist, diesem zuzustellen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.

(4) Der Wahlvorschlag muß enthalten:
1. Die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;
2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchsten 72 Bewerbern in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Zu- und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jeden Bewerbers;
3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Zu- und Vorname, Beruf, Adresse).

(5) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(6) Die wahlwerbenden Parteien haben an das Land einen Beitrag für die erforderlichen Drucksorten in der Höhe von 5000 S zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Übermittlung des Wahlvorschlages (Abs. 1) bei der Landeswahlbehörde bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

§ 46. Unterscheidende Parteibezeichnung in den Wahlvorschlägen. (1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Landeswahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen aus der letzten Landtagswahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Namen des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlaß gibt. Wird in einem solchen Falle kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

(4) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neuauftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.

§ 47. Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter. (1) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.

(2) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Landeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu oder ist er nach Ansicht der Landeswahlbehörde nicht mehr in der Lage, die Partei zu vertreten, so muß die Erklärung von mindestens der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführten Bewerber unterschrieben sein, die im Zeitpunkte der Erklärung die Partei nach Ansicht der Landeswahlbehörde noch vertreten können. Können diese Unterschriften nicht beigebracht werden, so genügt die Unterschrift auch eines Bewerbers des Wahlvorschlages, der die Partei nach Ansicht der Landeswahlbehörde vertreten kann.

§ 48. Überprüfung der Wahlvorschläge. (1) Die Landeswahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge dem Erfordernis des § 45 Abs. 2 entsprechen und ob die in den Parteilisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind.

(2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlages ist von der Landeswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass der Unterstützer glaubhaft macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Überstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am zehnten Tage vor dem Wahltag erfolgt.

(3) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften oder Unterstützungserklärungen nebst den im § 45 Abs. 2 geforderten Daten auf, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 55 Abs. 5) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei entsprechend zu verständigen.

§ 49. Ergänzungsvorschlag. Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen mangelnder Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 45 Abs. 5) gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am vierzehnten Tage vor dem Wahltage bei der Landeswahlbehörde einlangen. 

§ 50. Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern. Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen des selben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Landeswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen - jedoch spätestens am vierzehnten Tage vor dem Wahltage - zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, belassen. 

§ 51. Abschließung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge. (1) Frühestens am dreizehnten, spätestens am siebenten Tage vor dem Wahltage hat die Landeswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen, falls eine Parteiliste mehr als 72 Bewerber enthält, die überzähligen Bewerber zu streichen und die Wahlvorschläge zu veröffentlichen.  

(2) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Landtagwahl erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen: sind auch diese gleich, so entscheidet die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Die so ermittelte Reihenfolge ist für die Wahlbehörden verbindlich.

(3) Im Anschluß an die nach Abs. 2 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(4) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte "Listen 1, 2, 3 usw." in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei nicht an der Wahlwerbung, so hat in der Veröffentlichung nur ihre nach Abs. 1 zukommende Listennummer und daneben das Wort "leer" aufzuscheinen.

(5) Die Veröffentlichung hat in der "Salzburger Landes-Zeitung" sowie in allen Gemeinden des Landes Salzburg an der Amtstafel und in sonst ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 45 Abs. 3 Z. 1 bis 3) zur Gänze ersichtlich sein. Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.

(6) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleichgroßen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleichgroße Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort "Liste" und darunter größer als jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.

§ 51a. Zurücknahme von Wahlvorschlägen. (1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am vierzehnten Tage vor dem Wahltag bei der Landeswahlbehörde einlangen und von den drei Mitgliedern des Landtages oder von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten gefertigt sein, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterzeichnet haben.

(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum vierzehnten Tage vor dem Wahltag gegenüber der Landeswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.

IV. Hauptstück.
Abstimmungsverfahren.

1. Abschnitt.
Wahlort und Wahlzeit.

§ 52. Gemeinden als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden. (1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

(2) Die Gemeindewahlbehörden bestimmen, ob eine Gemeinde gemäß § 53 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 58, Abs. 1, vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Die Festsetzung der Wahlsprengel und der Wahllokale hat spätestens am 28. Tage nach der Wahlausschreibung, die Festsetzung der Verbotszonen und der Wahlzeit spätestens am 14. Tage vor dem Wahltage zu erfolgen.

(3) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am 5. Tage vor dem Wahltage vor der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 58 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.

(4) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen sind in der Landeshauptstadt Salzburg unmittelbar, bei den übrigen Gemeinden im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

§ 53. Wahlsprengel. (1) Größere sowie räumlich ausgedehnte Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die derart abzugrenzen sind, daß am Wahltag durchschnittlich siebzig Wähler in einer Stunde abgefertigt werden können.

(2) Auch Gemeinden mit weit auseinander liegenden Ortsteilen (Streulage) können, um den Wählern den Weg zum Wahllokal zu erleichtern, in Wahlsprengel eingeteilt werden.

(3) Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 30 Wählern bedarf der Zustimmung der Landeswahlbehörde, die nur gewährt werden darf, wenn das Wahlgeheimnis gewährleistet ist.

§ 54. Wahllokale. Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, daß in dem Gemeinde des Wahllokales womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.

§ 55. Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel. In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist in der Regel in jedem Wahlsprengel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, soferne das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrere Wahlhandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Wähler aufweist.

§ 56. Wahllokale für die Wahlkartenwähler. (1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde mindestens ein Wahllokal zu bestimmen, in dem die mit Wahlkarten versehenen Wähler ihr Stimmrecht auszuüben haben. Werden Wahllokale für Wahlkartenwähler bestimmt, so dürfen diese Wähler ihr Stimmrecht nur in den für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokalen ausüben. Daneben sind auch Wähler ohne Wahlkarten zugelassen, wenn die Voraussetzung des § 39 Abs. 1 gegeben ist. Mitglieder der Wahlbehörden, deren Hilfspersonal sowie den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht auch vor der Wahlbehörde auszuüben, bei der sie Dienst verrichten.

(2) Die Bestimmungen des § 71 werden von den Vorschriften des Absatzes 1 nicht berührt.

§ 56a. Sicherstellung geeigneter Wahllokale. Können geeignete Wahllokale von der Gemeinde weder in gemeindeeigenen Gebäuden noch im Wege privatrechtlicher Vereinbarung zu zumutbaren Bedingungen in anderen Gebäuden sichergestellt werden, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Gemeinde geeignete Wahllokale gegen ortsüblich angemessene Vergütung für die Gemeinde mit Bescheid anfordern. Die Anforderung darf sich nur auf den für die Durchführung der Wahl notwendigen zeitlichen und sachlichen Bedarf erstrecken. Sie hat auch die Festsetzung der Höhe der Vergütung zu umfassen.  

§ 57. Wahlzelle. (1) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahlsprengeln mit mehr als 500 Wahlberechtigten sind im Wahllokal mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.

(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen einen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.

(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zwecke eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, welche ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle wird sohin insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch die Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch aneinanderschoben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln, gebildet werden können. Sie ist womöglich derart aufzustellen, daß der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und auf der anderen Seite verlassen kann.

(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten. Außerdem sind die von der Landeswahlbehörde abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Parteilisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.

(5) Jedenfalls ist auch dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.

§ 58. Verbotszonen,(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltage jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.

(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltage von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienste befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.

(3) Übertretungen der im Abs. 1 ausgesprochenen Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 3000 S, im Uneinbringlichkeitsfall mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.

§ 59. Wahlzeit. Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 19 Uhr festgelegt werden.

2. Abschnitt.

§ 60. Wahlzeugen. (1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Landeswahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am 10. Tage, in begründeten Ausnahmefällen spätestens am 5. Tage vor dem Wahltage durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält vom Bezirkswahlleiter einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritte in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.  

(2) Auf den gang der Wahlhandlung steht den Wahlzeugen kein Einfluß zu.

3. Abschnitt.
Die Wahlhandlung.

§ 61. Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters. (1) Die Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.

(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingte Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 3000 S, im Uneinbringlichkeitsfalle  mit Arrest bis zu zwei Wochen gestraft.

§ 62. Beginn der Wahlhandlung. (1) Am Tage der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 5), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 15 und 16 über die Beschlußfähigkeit der Wahlbehörde vorhält. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 72 Abs. 3) übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

(3) Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimme abgeben. Soweit sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben. Im übrigen gelten für die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlkartenwähler die Bestimmungen des § 69.

§ 63. Wahlkuverts. (1) Für die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden. Für Wahlkartenwähler anderer Wahlbezirke sind ebensolche, jedoch in der Farbgebung deutlich unterschiedliche Kuverts zu verwenden, welche den Aufdruck "Wahlbezirksnummer ...." tragen.

(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts - ausgenommen die Einfügung der Wahlbezirksnummern bei Wählern anderer Wahlbezirke - ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 3000 S, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.

§ 64. Betreten des Wahllokales. (1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, die Wahlzeugen, die Vertrauenspersonen, die Wähler behufs Abgabe der Stimmen und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.

(2) Soferne es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

§ 65. Persönliche Ausübung des Wahlrechtes. (1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben, doch dürfen sich Blinde, schwer Sehbehinderte und Gebrechliche von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.

(2) Gebrechliche Personen sind solche, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.

(4) Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder gebrechlich ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 3000 S, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(5) Über die Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten enthält der § 71 die näheren Bestimmungen.

§ 66. Identitätsfeststellung. (1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nenne seinen Namen, bezeichnet seine Wohnung, in der er am Stichtage oder am Tage der Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 31) gewohnt hat und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.

(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Amtliche Legitimationen jeder Art, Personalausweise, Tauf-, Geburts-, und Trauscheine, Heiratsurkunden, Heimatrollenauszüge, Staatsbürgerschaftsnachweise, Anstellungsdekrete, Pässe, Grenzkarten, Jagdkarten, Eisenbahn-, Straßenbahn- und Autobuspermanenzkarten, Gewerbescheine, Lizenzen, Diplome, Immatrikulierungsscheine, Meldebücher einer Hochschule, Hoch- und Mittelschulzeugnisse. Postausweiskarten und dergleichen, überhaupt alle unter Beidruck eines Amtsstempels ausgefertigten Urkunden, welche den Personenstand des Wählers erkennen lassen.

(3) Besitzt der Wähler einer Gemeinde unter 2000 Einwohnern eine Urkunde oder Bescheinigung der im Absatz (2) bezeichneten Art nicht, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.

§ 67. Persönliche Ausübung des Wahlrechtes. (1) Hat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen (§§ 66 und 69 Abs. 1) und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen oder ein Wahlkartenwähler des betreffenden Wahlbezirkes, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert (§ 63 Abs. 1 erster Satz) und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Handelt es sich um einen Wahlkartenwähler eines anderen Wahlbezirkes, so hat ihm der Wahlleiter neben dem amtlichen Stimmzettel anstelle eines solchen Wahlkuverts das besondere Wahlkuvert für Wahlkartenwähler anderer Wahlbezirke (§ 63 Abs. 1 zweiter Satz) auszufolgen. Auf die Ausfolgung der richtigen Wahlkuverts hat der Beisitzer, der die Namen der Wähler im Wählerverzeichnis abstreicht (§ 68 Abs. 2), besonders zu achten.

(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt ihn in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter, der es uneröffnet in die Urne legt. Handelt es sich um einen Wahlkartenwähler eines anderen Wahlbezirkes, so hat der Wahlleiter nach Entgegennahme des Wahlkuverts auf diesem durch die Angabe der Wahlbezirksnummern jenen Wahlbezirk deutlich erkennbar zur bezeichnen, in dem der Wähler in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und dieses Kuvert in die Wahlurne zu legen. Der Beisitzer, der die Namen der Wähler im Wählerverzeichnis abstreicht (§ 68 Abs. 2), hat hiebei darauf zu achten, daß der Wahlleiter den Wahlbezirk des Wahlkartenwählers richtig bezeichnet.

(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und diesem Wähler ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

§ 68. Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde. (1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufenden Zahl und unter Beisetzung des fortlaufenden Zahl der Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik "Abgegebene Stimme" des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte) vermerkt.

(3) Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.

§ 69. Vorgang bei Wahlkartenwählern. (1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 66, Absatz (2), angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich ihre Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind am Schlusse des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist sodann dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen.

(2) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, so kann er auch hier unter Beobachtung der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes seine Stimme abgeben. Doch ist ihm die Wahlkarte nach der Stimmenabgabe abzunehmen.

(3) Im übrigen gelten für die Stimmabgabe des Wahlkartenwählers die Bestimmungen des § 67.

§ 70. Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers. (1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmenabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur insolange Einsprache erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung  angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.

(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.

4. Abschnitt.
Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten.

§ 71. (1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 sind hiebei sinngemäß zu beachten.

(2) Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, so haben die gehfähigen Pfleglinge ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das gleiche gilt für gefähige Pfleglinge, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.

(3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zwecke der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge auch in deren Liegeräume begeben. Hiebei ist durch entsprechende Einrichtungen (z. B. Aufstellen eines Wahlschirmes u. dgl.) vorzusorgen, daß der Pflegling unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.

(4) In Anstalten unter ärztlicher Leitung kann letztere in Einzelfällen den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten gehfähigen und bettlägerigen Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechtes aus gewichtigen medizinischen Gründen untersagt.

(5) Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechtes nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die der §§ 40 bis 42 sowie 67 und 69 über die Wahlkarten, zu beachten.

5. Abschnitt.
Stimmzettel.

§ 72. Amtlicher Stimmzettel. (1) Der amtliche Stimmzettel hat Rubriken für die Listennummer, einen Kreis, die allfällige Kurzbezeichnung der Partei, die Parteibezeichnung und zur Eintragung eines Bewerbers der gewählten Parteiliste, im übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß § 51 erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster Anlage 6 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.

(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14.5 bis 15.5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches hievon zu betragen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Das Wort "Liste" ist klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.

(3) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Landeswahlbehörde den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften und gemeinden, bezüglich der Landeshauptstadt Salzburg dieser direkt entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereiche der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15 v. H. zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5 v. H. ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen bedarf der Wahlbehörden am Wahltage zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

(4) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 3000 S und in Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(5) Der Strafe nach Abs. 4 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgend eine Weise kennzeichnet.

§ 73. Gültige Ausfüllung. (1) Zur Stimmenabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeiten angeführte Parteiliste wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z. B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Eintragung eines Bewerbers gemäß § 74 Abs. 2 eindeutig zu erkennen ist.

§ 74. Eintragung eines Bewerbers durch den Wähler. (1) Der Wähler kann auch in der auf dem amtlichen Stimmzettel hiefür vorgesehenen Rubrik den Namen eines Bewerbers der von ihm gewählten Parteiliste eintragen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Parteiliste der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennahmen des Bewerbers oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichem Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (zum Beispiel Angabe der Reihungsziffern in der Parteiliste, des Vornamens, Geburtsjahres, Berufes oder der Adresse) enthält.

(2) Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Eintragung eines Bewerbers aufweist, gilt als gültige Stimme für die Parteiliste des vom Wähler eingetragenen Bewerbers, wenn der Name des Bewerbers in der gleichen Zeile eingesetzt ist, die die Parteibezeichnung des Bewerbers enthält.

(3) Die Eintragung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Bewerber oder der Bewerber einer Parteiliste eingetragen wurde, der nicht Bewerber der vom Wähler eingetragen wurde, der nicht Bewerber der vom Wähler gewählten Parteiliste ist.

§ 75. Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert. (1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn
1. auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste vom Wähler bezeichnet wurde, oder
2. mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Liste ergibt, oder
3. wenn neben einem gültigen ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt oder ihre Gültigkeit beeinträchtigt ist.

(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

(3) Weisen die für ein und dieselbe Parteiliste abgegebenen Stimmzettel verschiedene Eintragungen von Bewerbern auf, so gelten diese bei Wahrung der allfälligen Gültigkeit der Stimme gemäß § 74 Abs. 2 als nicht beigesetzt.

§ 76. Ungültige Stimmzettel. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte, oder
3. überhaupt keine Parteiliste angezeichnet oder Bewerber gemäß § 74 Abs. 2 eingetragen wurde, oder
4. zwei oder mehrere Parteilisten angezeichnet wurden, oder
5. eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält, oder
6. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte.

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

6. Abschnitt.
Feststellung des Wahlergebnisses.

§ 77. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen  und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben zuerst fest, wieviel amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden und überprüft, ob die Anzahl zusammen mit dem nach verbleibenden nicht ausgegebenen Rest der die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.

(3) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverte, entleert die Wahlurne und stellt fest:
a) die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;
b) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;
c) den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu a) mit der Zahl zu b) nicht übereinstimmt;
d) aufgeschlüsselt nach einzelnen Wahlbezirken die Zahl der von Wahlkartenwählern anderer Wahlbezirke abgegebenen Wahlkuverts.

(4) Die Wahlbehörde hat unmittelbar nach der Zählung der Wahlkuverts von Wahlkartenwählern anderer Wahlbezirke das Zählungsergebnis in der Niederschrift zu beurkunden und in Gemeinden, die in Sprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in anderen Gemeinden der Landeswahlbehörde im Wege der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telephonisch, bekanntzugeben. Hierauf sind diese Wahlkuverts, ohne sie zu eröffnen, wahlbezirksweise und darauf gemeinsam zu verpacken, das Paket fest zu verschließen und tunlichst mit einer Siegelmarke zu versehen. Auf dem Paket und den darin enthaltenen Umschlägen ist die Zahl der aufgenommenen Wahlkuverts und die Bezeichnung der Wahlbezirke anzugeben.

(5) Die Wahlbehörde eröffnet sodann die von den Wählern des Wahlbezirkes abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
b) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden, abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(6) Die nach Absatz 5 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 80) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Landeswahlbehörde im Wege der Bezirksverwaltungsbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telephonisch, bekanntzugeben.

§ 78. Ermittlung der Wahlpunkte. (1) Jeder Bewerber auf einer Parteiliste eines Wahlvorschlages erhält für jede gültige Eintragung eines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler (§ 74) einen Wahlpunkt zugeteilt. Die Gesamtzahl der einem Bewerber zugeteilt. Die Gesamtzahl der einem Bewerber zugeteilten Wahlpunkte ist von der Wahlbehörde zu ermitteln.

(2) Die nach Absatz 1 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 80) zu beurkunden.

(3) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Wahlpunkte an Hand der Stimmzettel unmöglich machen, so haben diese Stimmzettel für die Ermittlung der Wahlpunkte außer Betracht zu bleiben.

§ 79.  Entfällt

§ 80. Niederschrift. (1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Der Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger Verwaltungsbezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Wahlbezirk) und den Wahltag;
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen;
c) die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
d) die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;
e) die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
f) die Namen der Wahlkartenwähler unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler anderer Wahlbezirke;
g) die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (§ 70);
h) sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung usw.);
i) die Feststellung der Wahlbehörde nach den §§ 77, Absatz 2 und 5, und 78, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
a) das Wählerverzeichnis;
b) das Abstimmungsverzeichnis;
c) die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;
d) die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
e) die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
f) die gültigen Stimmzettel, die, je nach den Parteilisten, den Stimmzetteln ohne und mit Eintragungen von Bewerbern gemäß § 74 geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
g) die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
h) die von den Wahlkartenwählern anderer Wahlbezirke abgegebenen Wahlkuverts in dem besonders gekennzeichneten und versiegelten Paket (§ 77 Abs. 4).

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wir sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

§ 81. Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse in den Gemeinden durch die Gemeindewahlbehörde, Übermittlung der Wahlkarten, Niederschrift. (1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 77 Abs. 4 und 6 bekanntgegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der gemeinde zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Landeswahlbehörde im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich telephonisch, telegraphisch oder durch Boten, jeweils aber auf die schnellste Art, bekanntzugeben.

(2) Entfällt

(3) Die Sprengelwahlbehörden in den im Absatz 1 bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten, verschlossen und womöglich in versiegeltem Umschlag, unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 77 Abs. 3 und 5 und § 78 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Hiebei sind die Kuverts mit den Stimmen von Wahlkartenwählern anderer Wahlbezirke in der im § 77 Abs. 4 bezeichneten Weise für die gesamte Gemeinde zusammenzufassen, zu ordnen und zu verschließen. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 80 Abs. 2 lit. a bis e, h und i sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in den §§ 77 Abs. 3 und 5 und 78 gegliederten Form zu enthalten.

(4) Den Niederschriften der im Absatz 1 bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakte der Gemeindewahlbehörde.

(5) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

§ 82. Übermittlung der Wahlkarten an die Landeswahlbehörde. Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden sind sodann spätestens am Vormittag des Tages nach der Wahl im Wege der Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde, verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag durch Boten ungesäumt zu übermitteln. Erfolgt die Übermittlung nicht bereits am Wahltag selbst, ist der Wahlakt bis zur Weitergabe unter Verschluß sicher zu verwahren.

§ 83. Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen. (1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.

(2) Jede Verschiebung oder Verlängerung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren.

(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

V. Hauptstück.
Ermittlungsverfahren.

1. Abschnitt.

§ 84. Ermittlungsverfahren, Vorläufige Ermittlung im Wahlkreise. (1) Die Landeswahlbehörde hat zunächst auf Grund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 77 Abs. 6 und § 81 Abs. 1 erstatteten Berichte noch vor Einlangen der Wahlakten das vorläufige Wahlergebnis im ganzen Wahlkreis zu ermitteln.

(2) Die Landeswahlbehörde stellt hierbei fest:
a) die Gesamtsumme der im Wahlkreis abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
b) die Summe der ungültigen Stimmen;
c) die Summe der gültigen Stimmen;
d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen);
e) die Wahlzahl;
f) die Zahl der auf jede Partei nach dem vorläufigen Ergebnis entfallenden Mandate.

(3) Ergänzend zu den Feststellungen gemäß Abs. 2 ist auf Grund der gemäß §§ 77 Abs. 4 und 81 abs. 1 erstatteten Berichte die Gesamtzahl jener Stimmen zu ermitteln, die von Wahlkartenwählern anderer Wahlbezirke abgegeben wurden und die in den Feststellungen gemäß Abs. 2 somit nicht berücksichtigt sind.

§ 84a. Feststellung des Wahlergebnisses hinsichtlich der Wahlkartenwähler anderer Wahlbezirke. (1) Nach Einlangen der Wahlakten (§ 82) entnimmt die Landeswahlbehörde diesen die Pakete mit den Wahlkuverts von Wählern anderer Wahlbezirke, eröffnet sie, prüft ihren Inhalt an Hand der Niederschriften und ordnet sämtliche Wahlkuverts nach Wahlbezirken. Hierauf werden die Wahlkuverts wahlbezirksweise gründlich gemischt und geöffnet. Die Landeswahlbehörde trifft sodann hinsichtlich der entnommenen Stimmzettel die nach den §§ 77 und 78 erforderlichen und in Betracht kommenden Feststellungen.

(2) Nach der Eröffnung der Wahlkuverts eines Wahlbezirkes für diesen einlangende weitere Wahlkuverts sind nur dann noch zu berücksichtigen und nicht ungeöffnet zu vernichten, wenn das Ermittlungsverfahren gemäß Abs. 1 noch nicht abgeschlossen und die Berücksichtigung der Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist.

§ 85. Endgültiges Ergebnis im Wahlreis. Ermittlung der Mandate. (1) Die Landeswahlbehörde überprüft sodann auf Grund der ihr gemäß § 82 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen, berichtigt etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt die von ihr gemäß § 84 nur vorläufig getroffenen Feststellungen unter Einbeziehung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach § 84a nunmehr endgültig.

(2) Zum Zwecke der Ermittlung der Mandate wird zunächst die Ermittlungszahl in folgender Weise berechnet: die Parteisummen werden nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben, unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch das Fünftel, das Sechstel usw. Als Ermittlungszahl gilt die 32größte der so angeschriebenen Zahlen.

(3) Sodann werden die Mandate auf jene Parteien, die wenigstens in einem Wahlbezirk soviele Stimmen auf sich vereinigt haben, daß sie dort die Ermittlungszahl erreichen, auf Grund der Wahlzahl verteilt.

(4) Die Wahlzahl wird in folgender Weise berechnet: Die Parteisummen jener Parteien, welche nach Abs. 3 für die Aufteilung der Mandate in Betracht kommen, werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinandergeschrieben, darunter in der im Abs. 2 bezeichneten Weise die Hälfte, das Drittel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt die 36größte der so angeschriebenen Zahlen.

(5) Jede Partei, die für die Aufteilung der Mandate nach Abs. 3 in Betracht kommt, erhält sie viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.

(6) Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los, das von dem an Jahren jüngstens Mitglied der Landeswahlbehörde zu ziehen ist.

§ 86. Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Parteilisten nach Maßgabe der Wahlpunkte. Reihung der Ersatzmänner. (1) Die auf eine Partei gemäß § 85 Abs. 5 und 6 entfallenden Mandate werden den Bewerbern dieser Partei wie folgt zugewiesen.

(2) Die Landeswahlbehörde ermittelt auf Grund der Wahlakten sowie ihrer Feststellungen gemäß § 84a die Gesamtsumme der Wahlpunkte, die jeder in der Parteiliste angeführte Bewerber erhalten hat.

(3) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die mindestens so viele Wahlpunkte erzielt haben, wie die Wahlzahl (§ 85 Abs. 4) beträgt. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hiebei nach der Reihenfolge der Wahlpunktezahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Wahlpunkte beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Wahlpunkte folgt. Hätten hienach zwei oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl von Wahlpunkten aufweisen, so ist, wenn es sich um die Zuweisung nur eines einzigen der betreffenden Partei zufallenden Mandates oder um die Zuweisung des in Betracht kommenden letzten an diese Partei zu vergebenden Mandates handelt, die Reihenfolge der Bewerber auf der Parteiliste maßgebend.

(4) Mandate einer Partei, die auf Grund der Wahlpunkte nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Parteiliste angeführt sind. Hiebei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Wahlpunkte ein Mandat zugewiesen erhalten haben.

(5) Nichtgewählte Bewerber sind Ersatzmänner für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird. Hiebei bestimmt sich ihre Berufung nach der Reihenfolge, in der sie auf der Parteiliste angeführt sind.

§ 87. Niederschrift. (1) Die Landeswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
a) den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen;
c) die Feststellungen gemäß § 84a;
d) die allfälligen Feststellungen gemäß § 85, Absatz 1;
e) das endgültig ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreise in der nach § 84, Absatz 2, gegliederten Form;
f) die Namen der von jeder Parteiliste gewählten Bewerber in der Reihenfolge ihrer im Wahlkreise erzielten Wahlpunkte unter Beifügung der Anzahl der Wahlpunkte;
g) die Namen der zugehörigen Ersatzmänner in der im § 86 Abs. 4 bezeichneten Reihenfolge.

(3) Der Niederschrift der Landeswahlbehörde sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden und Gemeindewahlbehörden sowie die gemäß § 51 veröffentlichten Landeswahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt der Landeswahlbehörde.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

§ 88. Verlautbarung des Wahlergebnisses. (1) Die Landeswahlbehörde hat sodann die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzmänner zu verlautbaren.

(2) Die Verlautbarung erfolgt an der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende der Landeswahlbehörde angehört. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

2. Abschnitt.
Einsprüche gegen die ziffernmäßige Ermittlung, Anfechtung von Wahlen zum Landtag.

§ 89. Einsprüche gegen die ziffernmäßige Ermittlung, Anfechtung von Wahlen zum Landtag. (1) Das endgültige Ergebnis der Landtagswahl ist von der Landeswahlbehörde in der für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitung zu verlautbaren. Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, binnen einer Woche nach erfolgter amtlicher Verlautbarung des Wahlergebnisses gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde Einspruch zu erheben.

(2) Wird ein solcher Einspruch erhoben, so überprüft die Landeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis der vorläufigen Ermittlung und allenfalls auch der endgültigen Ermittlung richtigzustellen und die Verlautbarung der Landeswahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(3) Findet die Landeswahlbehörde keinen Anlaß zur Richtigstellung der der Ermittlungen, so weist sie den Einspruch ab und verweist den Einspruchswerber an den Verfassungsgerichtshof.

§ 90. Anfechtungen von Wahlen zum Landtag. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Anfechtungen von Wahlen zum Landtag (Artikel 141 des Bundes-Verfassungsgesetzes).

3. Abschnitt.
Ersatzmänner.

§ 91. (1) Nichtgewählte Bewerber eines Wahlvorschlages sind Ersatzmänner für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird.

(2) Die Beurlaubung eines Abgeordneten auf mehr als drei Monate bewirkt den Eintritt eines Ersatzmannes auf die Dauer des Urlaubes.

(3) Die Ersatzmänner werden nach der sich aus § 86 ergebenen Reihenfolge auf freiwerdende Mandate berufen.

(4) Lehnt ein Ersatzmann, der für ein freiwerdendes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe der Liste der Ersatzmänner. Durch die Einberufung eines Nachmannes verlieren seine Vordermänner nicht ihre Eigenschaft als Ersatzmänner.

(5) Ein Ersatzmann auf einem Wahlvorschlag für die Landtagswahl kann jederzeit nach der Wahl von der Landeswahlbehörde seine Streichung aus der Liste der Ersatzmänner verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Landeswahlbehörde zu verlautbaren.

4. Abschnitt.
Ausschreibung von Neuwahlen.

§ 92. (1) Wenn im Wahlkreis die Hälfte der Mandate durch den Abgang der gewählten Abgeordneten und Ersatzmänner erledigt ist, so verlieren auch alle anderen Abgeordneten und Ersatzmänner ihr Mandat und ist binnen drei Monaten eine Neuwahl für den Wahlkreis durchzuführen.

(2) Eine Neuwahl wird auch dann ohne Verzug ausgeschrieben, wenn der Verfassungsgerichtshof den Wahlgang wegen Ungesetzlichkeit für nichtig erklärt hat.

5. Abschnitt.
Verlust des Abgeordnetenmandates.

§ 93. Gründe für den Verlust des Mandates. (1) Ein Abgeordneter wird seines Mandates verlustig:
a) wenn seine Wahl für ungültig erklärt wird;
b) wenn er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;
c) wenn er die Angelobung nicht in der in der Geschäftsordnung des Landtages vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht oder unter Beschränkungen oder Vorbehalten leisten will;
d) wenn er ununterbrochen durch drei Monate ungerechtfertigt den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse fernbleibt.

(2) Der Verlust des Mandates tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof einen dieser Fälle festgestellt und die Ungültigkeit der Wahl oder den Mandatsverlust ausgesprochen hat. (Artikel 141 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

(3) Wird einer der im Absatz 1 vorgesehenen Fälle zur Kenntnis des Präsidenten des Landtages gebracht, so hat ihn dieser dem Landtage bekanntzugeben, der mit einfacher Mehrheit über den im Artikel 141 des Bundes-Verfassungsgesetzes vorgesehenen Antrag beschließt.

6. Abschnitt.
Wahlscheine.

§ 94. Jeder zum Landtag gewählte Abgeordnete erhält von der Landeswahlbehörde einen Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt.

VI. Hauptstück.
Verwendung der Wählerevidenzen.

§ 94a. Solange nach bundesgesetzlichen Vorschriften ständige Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten (Wählerevidenzen) zu führen sind, hat eine Erfassung der Wahlberechtigten nach den Bestimmungen der §§ 25 bis 30 insoweit zu unterbleiben, als die Wahlberechtigten (§ 18) in der Wählerevidenz verzeichnet sind. In diesem Falle sind die Wählerverzeichnisse auf Grund der Wählerevidenzen anzulegen, wobei für die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Stichtag (§ 3 Abs. 1, § 18 Abs. 2) maßgebend und eine mehrfache Eintragung einer Person in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 27 auszuschließen ist; als ordentlicher Wohnsitz (§ 18 Abs. 2) hat vorbehaltlich anderweitiger Feststellungen im Einspruchs-Berufungsverfahren jene Gemeinde zu gelten, in deren Wählerevident der Wahlberechtigte am Stichtag eingetragen ist.

VII. Hauptstück.
Gleichzeitige Vornahme der Wahlen zum Landtag mit der Wahl zum Nationalrat.

§ 95. (1) In dem Falle als die Wahl zum Salzburger Landtag gleichzeitig mit der Wahl zum Nationalrat erfolgt, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes mit den aus dem Folgenden sich ergebenden Abänderungen:
1. Der in der Ausschreibung zur Nationalratswahl festgesetzte Stichtag gilt auch als Stichtag für die Landtagswahl.
2. Die für die Nationalratswahl gebildeten Wahlsprengel gelten auch als Wahlsprengel für die Landtagswahl.
3. Die für die Nationalratswahl gebildeten Sprengel-, Gemeinde- und Bezirkswahlbehörden haben die nach diesem Gesetz den Sprengel, Gemeinde- und Bezirkswahlbehörden obliegenden Geschäfte zu besorgen.
4. Die Anlegung besonderer Wählerverzeichnisse für die Landtagswahl entfällt. Die Wahl ist vielmehr unter Zugrundelegung der für die Nationalratswahl richtiggestellten und abgeschlossenen Wählerverzeichnisse durchzuführen.
5. Besondere Abstimmungsverzeichnisse für die Landtagswahl werden nicht geführt.
6. Der amtliche Stimmzettel für die Landtagswahl kann mit dem amtlichen Stimmzettel für die Nationalratswahl vereinigt werden, wenn die Stimmzettel zusammen das doppelte Ausmaß des Stimmzettels für die Nationalratswahl nicht überschreiten.
7. Findet eine Vereinigung der Stimmzettel nicht statt, so ist jedem Wähler vom Wahlleiter ein amtlicher Stimmzettel sowohl für die Landtagswahl als auch für die Nationalratswahl auszufolgen, wenn der Wähler sowohl vom Landtag als auch zum Nationalrat wahlberechtigt ist.
8. Für jeden Wähler ist nur ein Wahlkuvert auszugeben, gleichgültig ob vereinigte oder getrennte Stimmzettel abgegeben werden.
9. Vereinigte Stimmzettel sind zu Beginn des Stimmzählungsverfahrens nach Eröffnung des Wahlkuverts zu trennen und dem weiteren nach den einschlägigen Wahlordnungen vorgeschriebenen Verfahren zu unterziehen.
10. Die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel für die Landtagswahl und für die Nationalratswahlordnungen zu beurteilen.
11. Nach Verfassung der Niederschrift über die Wahl zum Nationalrat (§ 85 der Nationalrats-Wahlordnung 1971) und längstens am ersten oder zweiten Tage nach der Wahl hat die Wahlbehörde die Ermittlung der Wahlpunkte (§ 78) und die Niederschrift nach § 80 auf farbigem Papier anzulegen. Die Bestimmungen des § 79, Absatz 2 gelten ferner für den Fall, als Umstände eintreten, welche die Ermittlung der Wahlpunkte an Hand der Stimmzettel auch am zweiten Tage nach der Wahl unmöglich machen.
12. Nach Durchführung des Stimmzählungsverfahren ist für die Landtagswahl ein besonderer Wahlakt zu bilden, der aus den für diese Wahlen bestimmten Niederschriften und Stimmzetteln besteht. Die Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverzeichnisse, Stimmzettel usw. für die Nationalratswahl verbleiben beim Wahlakt für die Nationalratswahl.
13. Besondere Wahlkarten für die Landtagwahl werden nur in jenen Fällen ausgestellt, in welchen der Wähler nach § 40 dieses Gesetzes, nicht aber nach § 44 der Nationalratswahlordnung den Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte besitzt. Wähler, die eine für die Nationalratswahl ausgestellte Wahlkarte besitzen, können ihre Stimme auch für die Landtagswahl abgeben, wenn die Wahlkarte von einer Gemeinde des Bundeslandes Salzburg ausgestellt ist. Wähler, die im Besitze einer Wahlkarte sind, die nicht von einer Gemeinde des Bundeslandes Salzburg ausgestellt wurde, sind zum Landtag nicht wahlberechtigt. Die Wahlbehörden haben geeignete Maßnahme zur Sicherung der Durchführung dieser Vorschrift zu treffen.
14. Die Namen der Wahlkartenwähler, die gemäß Punkt 14 sowohl ihr Wahlrecht zum Nationalrat wie auch jenes zum Landtag ausgeübt haben, sind, soferne der Wahlsprengel nicht ausschließlich für Wahlkartenwähler bestimmt war, außer in der Niederschrift der Nationalratswahl (§ 85 Abs. 2 lit. f der Nationalrats-Wahlordnung 1971) auch in der Niederschrift der Landtagswahl (§ 80, Absatz 2, lit. f dieses Gesetzes) anzuführen.

(2) Die näheren Vorschriften über die gleichzeitige Durchführung der Landtagswahl mit der Nationalratswahl werden durch Verordnung getroffen, die die Landesregierung zu erlassen hat.

(3) Die Wahl zum Salzburger Landtag darf nur dann gleichzeitig mit der Wahl zum Nationalrat vorgenommen werden, wenn die Wahlberechtigten (§ 18) im Lande Salzburg auch zum Nationalrat wahlberechtigt sind.  

siehe hierzu u. a.
- die Verordnung des Landeshauptmannes vom 19. November 1973 über die Ausschreibung der Wahlen des Salzburger Landtages (LGBl. 131/1973)
 

VIIa. Hauptstück.
Bestimmungen für den Fall der Aufhebung eines Teiles des Wahlverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof.

§ 95a. (1) Wird durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ein Teil des Wahlverfahrens aufgehoben, so ist dieser Teil des Wahlverfahrens unter Zugrundelegung der zeitlichen Folge, die sich aus der Ausschreibung der betreffenden Wahl (§ 3) ergibt, zu wiederholten. Der Landeshauptmann hat über Beschluß der Landesregierung jener kalendermäßig bestimmten Tag festzusetzen, ab dem er aufgehobene Teil des Wahlverfahrens zu wiederholen ist.

(2) Ist von der Aufhebung des Wahlverfahrens auch die Wahlhandlung betroffen, so ist der Tag so festzusetzen, daß der Wahltag ein Sonn- oder ein anderer öffentlicher Ruhetag ist und noch ausreichend zeit für die Ausstellung von Wahlkarten verbleibt.

(3) Findet eine Wiederholungswahl nur in bestimmten Wahlbezirken statt, so kommen für die Ausübung des Wahlrechtes mittels Wahlkarte nur die Wahlbehörden dieser Wahlbezirke in betracht. Von jenen Wahlbehörden, die die Stimmermittlung nur wegen der bei ihnen abgegebenen Stimmen von Wahlkartenwählern durchzuführen hätten, sind die Wahlkuverts auch von Wahlkartenwählern des eigenen Wahlbezirke wie Wahlkuverts von Wählern anderer Wahlbezirke zu behandeln.
 

VIII. Hauptstück.
Schlußbestimmungen.

1. Abschnitt.
Fristen.

§ 96. (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Samstage, Sonntage, andere öffentliche Ruhetage oder den Karfreitag nicht behindert. Falls das Ende einer Frist auf einen solchen Tag fällt, so haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Posteinlaufes werden in die Frist eingerechnet.

2. Abschnitt.
Wahlschutz.

§ 97. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18, betreffend strafrechtliche Bestimmungen zum Schutze der Wahl- und Versammlungsfreiheit gelten sinngemäß auch für die Wahl des Landtages.

es folgend die Anlagen 1 bis 6 (Muster für verschiedene Wahlformulare; hier nicht wiedergegeben)

 


Quellen: Landesgesetzblatt für das Land Salzburg, Jahrgang 1973, 23. Stück, ausgegeben am 17.12.1973, Nr. 130, S. 161
© 4. Januar 2013 - 24. Februar 2013
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