Artikel I. (1) Auf Grund des Artikels 27 des Landes-Verfassungsgesetzes 1945 in der Fassung der Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 1998, LGBl. Nr. 72, in Verbindung mit Art. II Abs. 7 der Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 1998 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 6/1999 wird in der Anlage das mit Verordnung des Landeshauptmannes in Salzburg vom 3. Dezember 1946 als Landesverfassungsgesetz 1945, LGBl. Nr. 1 vom Jahre 1947, zuletzt wieder verlautbarte Landesverfassungsgesetz vom 16. Februar 1921, LGBl. Nr. 44, über die Verfassung des Landes Salzburg (Landes-Verfassungsgesetz) unter Berücksichtigung folgender Gesetzgebungsakte und Kundmachungen neuerlich wieder verlautbart:
1. Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 9. Juli 1948, LGBl. Nr. 33, betreffend Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt;
2. Landesverfassungsgesetz vom 30. Juni 1949, LGBl. Nr. 27, womit das
Landesverfassungsgesetz 1945, LGBl. Nr. 1/1947, abgeändert wird
(Landesverfassungsgesetznovelle 1949);
3. Landesverfassungsgesetz vom 19. November 1952, LGBl. Nr. 1/1953, womit einige
Bestimmungen des Landes-Verfassungsgesetzes 1945, LGBl. Nr. 1/1947, abgeändert
werden (Landesverfassungsgesetznovelle 1952);
4. Landesverfassungsgesetz vom 11. Dezember 1954, LGBl. Nr. 79, womit
Bestimmungen des Landes-Verfassungsgesetzes 1945, LGBl. Nr. 1/1947, in der
geltenden Fassung abgeändert werden (Landes-Verfassungsgesetznovelle 1954);
5. Landesverfassungsgesetz vom 27. Februar 1961, LGBl. Nr. 88/1962, mit dem das
Landes-Verfassungsgesetz 1945 abermals abgeändert wird
(Landes-Verfassungsgesetznovelle 1962);
6. Landesverfassungsgesetz vom 28. April 1965, LGBl. Nr. 36, mit dem das
Landes-Verfassungsgesetz 1945, LGBl. Nr. 1/1947, durch Bestimmungen über das
Gemeinderecht ergänzt wird;
7. Gesetz vom 27. Juni 1968, LGBl. Nr. 74, mit dem hinsichtlich der Wahl des
Landtages und der Gemeinderäte (Gemeindevertretungen) des Landes die
Vorschriften über das Wahlrecht abgeändert werden;
8. Landesverfassungsgesetz vom 14. Mai 1969, LGBl. Nr. 52, mit dem das
Landes-Verfassungsgesetz 1945 abermals abgeändert wird;
9. Landesverfassungsgesetz vom 19. Juni 1973, LGBl. Nr. 98, mit dem das
Landes-Verfassungsgesetz 1945 geändert wird;
10. Landesverfassungsgesetz vom 11. Juli 1974, LGBl. Nr. 75, mit dem das
Landes-Verfassungsgesetz 1945 geändert wird;
11. Landesverfassungsgesetz vom 9. Juli 1975, LGBl. Nr. 71, mit dem das
Landes-Verfassungsgesetz 1945 geändert wird;
12. Landesverfassungsgesetz vom 27. September 1978, LGBl. Nr. 81, mit dem das
Landes-Verfassungsgesetz 1945 geändert wird;
13. Landesverfassungsgesetz vom 4. Juli 1979, LGBl. Nr. 57, mit dem das
Landes-Verfassungsgesetz 1945 geändert wird;
14. Landesverfassungsgesetz vom 12. Dezember 1979, LGBl. Nr. 26/1980, mit dem
das Landes-Verfassungsgesetz 1945 geändert wird (Landes-Verfassungsgesetznovelle
1979);
15. Landesverfassungsgesetz vom 25. Feber 1981, LGBl. Nr. 33, mit dem das
Landes-Verfassungsgesetz 1945 geändert wird;
16. Landesverfassungsgesetz vom 15. Dezember 1983, LGBl. Nr. 13/1984, mit dem
das Landes-Verfassungsgesetz 1945, das Salzburger Stadtrecht 1966, das
Salzburger Bezügegesetz, das Salzburger Landesbeamtengesetz 1980, das Salzburger
Landesvertragsbedienstetengesetz 1980, das Salzburger Magistratsbeamtengesetz
1981, das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, das Salzburger
Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1968 und das Salzburger
Schulaufsichts-Ausführungsgesetz geändert werden;
17. Landesverfassungsgesetz vom 22. Mai 1985, LGBl. Nr. 60, mit dem das
Salzburger Landes-Verfassungsgesetz 1945 geändert wird
(Landes-Verfassungsgesetznovelle 1985);
18. Landesverfassungsgesetz vom 7. Juli 1989, LGBl. Nr. 66, mit dem das
Landes-Verfassungsgesetz 1945 geändert wird;
19. Landesverfassungsgesetz vom 15. Dezember 1992, LGBl. Nr. 49/1993, mit dem
das Landes-Verfassungsgesetz 1945 geändert wird;
20. Landesverfassungsgesetz vom 23. Juni 1994, LGBl. Nr. 84, mit dem das
Landes-Verfassungsgesetz 1945 geändert wird;
21. Kundmachung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 23. März 1995, LGBl. Nr.
46, über die Aufhebung von Bestimmungen des Landes-Verfassungsgesetzes 1945 und
der Salzburger Landtagswahlordnung 1978 durch den Verfassungsgerichtshof;
22. Gesetz vom 23. Oktober 1997, LGBl. Nr. 5/1998, mit dem das Salzburger
Landes-Verfassungsgesetz 1945, das Salzburger Bezügegesetz 1992, das Salzburger
Landesrechnungshofgesetz 1993, das Salzburger Schulaufsichts-Ausführungsgesetz
1995, das Salzburger Stadtrecht 19966, das Gemeindeorgane-Bezügegesetz, das
Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz, das Salzburger Landesbeamtengesetz
1987, das Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetz 1987, das Salzburger
Magistratsbeamtengesetz 1981, das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 und das
Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1968 im Zusammenhang mit der
Neuregelung der für die Ausübung bestimmter Funktionen gebührenden Bezüge
geändert werden (Bezügereform-Begleitgesetz);
23. Gesetz vom 11. Dezember 1997, LGBl. Nr. 15/1998, mit dem das
Landes-Verfassungsgesetz 1945, die Salzburger Landtagswahlordnung 1978 und die
Salzburger Gemeindewahlordnung 1974 geändert werden;
23. Landesverfassungsgesetz vom 22. April 1998, LGBl. Nr. 72, zur Abschaffung
des Proporzes in der Landesregierung und zur Stärkung der Kontrollrechte im
Landtag (Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 1998);
24. Kundmachung des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 16. Dezember 1998,
LGBl. Nr. 125, über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt;
25. Landesverfassungsgesetz vom 10. Dezember 1998, LGBl. Nr. 6/1999, betreffend
die Ergänzung der Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 1998.
Artikel II. (1) Die Bezeichnung der Artikel des wieder verlautbarten Gesetzes ist unter Berücksichtigung des Entfalles des Art. 49 geändert; die nachfolgenden Art. 50 bis 57 haben daher die zahlenmäßigen Bezeichnungen 49 bis 56 erhalten. Die Bezugnahmen auf die Artikel innerhalb des Gesetzestextes sind entsprechend richtig gestellt. Die Abschnitte sind unter Verwendung arabischer Zahlen nummeriert. Der Abschnitt Ia ist in die zahlenmäßige Reihenfolge einbezogen; die bisherigen Abschnitte II bis IX sind daher als 3. bis 10. Abschnitt bezeichnet.
(2) Im Gesetzestext in der neuen Artikel-Reihenfolge sind folgende Änderungen
vorgenommen:
1. Entsprechend dem heutigen Sprachgebrauch entfällt die Dativendung "e" bei den
Worten Falle, Zusammentritte, Landesgesetzblatte, Sinne, Inhalte, Zwecke,
Landtage, Beginne, Jahre und Wege.
2. Verweisungen auf Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes erfolgen
einheitlich unter Verwendung der Abkürzungen Art., Abs. und B-VG.
3. Im Art. 5 Abs. 1 ist die Wortfolge "durch Volksabstimmung, durch
Volksbegehren und durch Volksbefragung" durch die Wortfolge "Volksabstimmung,
Volksbegehren und Volksbefragung" ersetzt. Im Abs. 2 ist das Wort "soferne"
durch das Wort "wenn" ersetzt.
4. Im Art. 12 Abs. 2 ist die Wortfolge "Für die Dauer der außerordentlichen
Verhältnisse" durch die Wortfolge "Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse"
ersetzt.
5. Im Art. 17 Abs. 1 und 5 ist das Wort "Präsidentenstellvertreter" jeweils
durch das Wort "Präsidenten-Stellvertreter" ersetzt. Im Abs. 5 ist weiters das
Wort "hierin" durch das Wort "darin" ersetzt.
6. In der Bezeichnung des Teiles B ist das einleitende Wort "Der" entfallen.
7. Im Art. 23 sind die Worte "Landes-Verfassung", "Bundes-Verfassung" und
"Landes-Verfassungsgesetz" durch die Worte "Landesverfassung",
"Bundesverfassung" bzw. "Landesverfassungsgesetz" ersetzt. Im Abs. 1 ist weiters
das Wort "insoweit" durch das Wort "soweit" ersetzt.
8. Im Art. 24 Abs. 1 ist das Wort "so" entfallen.
9. Im Art. 35a sind die Worte "einen Ersatzmann" durch die Worte "ein
Ersatzmitglied" und die Worte "diesen Ersatzmann" durch die Worte "dieses
Ersatzmitglied" ersetzt.
10. Im Art. 36 Abs. 4 ist das Wort "hiernach" durch das Wort "danach" ersetzt.
11. Im Art. 39 Abs. 4 ist das Wort "hienach" durch das Wort "danach" ersetzt.
13. Im Art. 51 Abs. 5 ist die Verweisung auf "Art. 9" durch die Verweisung auf
"Art. 2 Abs. 2" ersetzt.
Artikel III. Der Wortlaut der Bestimmungen des wieder verlautbarten
Gesetzes in der neuen Artikel-Reihenfolge ergibt sich aus den nachstehend
angeführten Gesetzen und Kundmachungen und den im Art. 2 angeführten Änderungen:
Art. 1, 2 LGBl. Nr. 72/1998
Art. 3 LGBl.
Nr. 1/1947 und 72/1998
Art. 4 LGBl.
Nr. 15/1998 und 72/1998
Art. 5 LGBl.
Nr. 60/1985 und 72/1998
Art. 6 LGBl.
Nr. 27/1949, 49/1993, 15/1998 und 72/1998
Art. 7 LGBl.
Nr. 1/1947, 49/1993, 15/1998 und 72/1998
Art. 8 LGBl.
Nr. 1/1947 und 72/1998
Art. 9, 10 LGBl. Nr. 72/1998
Art. 11, 12 LGBl. Nr. 1/1947
Art. 13 LGBl. Nr. 81/1978,
15/1998 und 72/1998
Art. 14 LGBl. Nr. 1/1947
Art. 15 LGBl. Nr. 1/1947,
75/1974, 26/1980, 39/1993 und 72/1998
Art. 16 LGBl. Nr. 1/1947
und 75/1974
Art. 17 LGBl. Nr. 1/1947,
52/1969, 75/1974 und 72/1998
Art. 18 LGBl. Nr. 72/1998
Art. 19 LGBl. Nr. 1/1947,
75/1974, 71/1975 und 72/1998
Art. 20 LGBl. Nr. 1/1947
Art. 21 LGBl. Nr. 1/1947
und 60/1985
Art. 22 LGBl. Nr. 1/1947,
75/1974, 49/1993 und 72/1998
Art. 23 LGBl. Nr. 1/1947
und 72/1998
Art. 24 LGBl. Nr. 1/1947,
49/1993 und 72/1998
Art. 25 LGBl. Nr. 1/1947
und 72/1998
Art. 26 LGBl. Nr. 57/1979
und 72/1998
Art. 27 LGBl. Nr. 72/1998
Art. 28 LGBl. Nr. 1/1947,
88/1962 und 72/1998
Art. 29 LGBl. Nr. 72/1998
Art. 30 LGBl. Nr. 1/1947
Art. 31 LGBl. Nr. 26/1980
und 72/1998
Art. 32, 33 LGBl. Nr. 5/1998 und 72/1998
Art. 34 LGBl. Nr. 1/1947,
1/1953, 5/1998 und 72/1998
Art. 35 LGBl. Nr. 72/1998
Art. 35a LGBl. Nr. 1/1947
Art. 36 LGBl. Nr. 1/1947,
75/1974, 15/1998 und 72/1998
Art. 37 LGBl. Nr. 1/1947,
75/1974, 72/1998
Art. 38-40 LGBl. Nr. 1/1947 und 72/1998
Art. 41 LGBl. Nr. 49/1993
und 72/1998
Art. 42 LGBl. Nr. 72/1998
Art. 43 LGBl. Nr. 1/1947,
75/1974 und 72/1998
Art. 44 LGBl. Nr. 1/1947
Art. 45 LGBl. Nr. 1/1947
und 88/1962
Art. 46, 47 LGBl. Nr. 1/1947
Art. 48 LGBl. Nr. 1/1947
und 49/1993
Art. 49 LGBl. Nr. 49/1993
und 72/1998
Art. 50 LGBl. Nr. 71/1975,
49/1993 und 72/1998
Art. 51 LGBl. Nr. 36/1965,
71/1975 und 72/1998
Art. 52 LGBl. Nr. 84/1994
und 15/1998
Art. 53-56 LGBl. Nr. 72/1998
Artikel IV. (1) Es traten in Kraft:
1. die Verordnung LGBl. Nr. 1/1947 mit 1. Februar 1947;
2. das Gesetz LGBl. Nr. 27/1949 mit 27. Juli 1949;
3. das Gesetz LGBl. Nr. 1/1953 mit 26. Juni 1954;
4. das Gesetz LGBl. Nr. 88/1962 mit 27. Februar 1962;
5. das Gesetz LGBl. Nr. 36/1965 mit 31. Dezember 1965;
6. das Gesetz LGBl. Nr. 52/1969 mit 14. Mai 1969;
7. das Gesetz LGBl. Nr. 75/1974 mit 1. Oktober 1974;
8. das Gesetz LGBl. Nr. 71/1975 mit 9. September 1975;
9. das Gesetz LGBl. Nr. 81/1978 mit 5. Dezember 1978;
10. das Gesetz LGBl. Nr. 57/1979 mit 31. August 1979;
11. das Gesetz LGBl. Nr. 26/1980 mit 6. März 1980;
12. das Gesetz LGBl. Nr. 60/1985 mit 1. September 1985;
13. das Gesetz LGBl. Nr. 49/1993 mit 7. April 1993;
14. das Gesetz LGBl. Nr. 84/1994 mit 5. August 1994;
15. das Gesetz LGBl. Nr. 5/1998 mit 31. Jänner 1998;
16. das Gesetz LGBl. Nr. 15/1998 mit 1. April 1998;
17. die Kundmachung LGBl. Nr. 125/1998 mit 31. Dezember 1998;
18. das Gesetz LGBl. Nr. 6/1999 mit 12. Februar 1999.
(2) Die Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 1998 tritt im Allgemeinen mit Beginn der 12. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft. bereits vorausgehend sind der Art. 18 mit 1. September 1998 und die Art. 27 und 56 mit 13. August 1998 in Kraft getreten. Der Art. 35 Abs. 1 tritt mit 7. März 1999 in Kraft.
Artikel V. Das wiederverlautbarte Landes-Verfassungsgesetz ist als "Landes-Verfassungsgesetz 1999 - L-VG" zu bezeichnen.
Artikel VI. Der wieder verlautbarte Wortlaut dieses Gesetzes gilt ab Beginn der 12. Gesetzgebungsperiode des Landtages.
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Schausberger
Landes-Verfassungsgesetz 1999 - L-VG
geändert durch
Kundmachung des Amtes der Salzburger
Landesregierung vom 20. September 1999 über die Berichtigung von Druckfehlern im
Landesgesetzblatt (LGBl.
96/1999)
Landesverfassungsgesetz vom 15. Dezember 1999, mit dem das
Landes-Verfassungsgesetz 1999 geändert wird
(LGBl.
53/2000)
Gesetz vom 6. Februar 2002, mit dem das
Landes-Verfassungsgesetz 1999 und das Landtags-Geschäftsordnungsgesetz geändert wird
(LGBl.
34/2002, Art I., Verfassungsbestimmung)
Landesverfassungsgesetz vom 20. März 2002, mit dem das
Landes-Verfassungsgesetz 1999 geändert wird
(LGBl.
52/2002)
Gesetz vom 2. Juli 2003, mit dem das
Landes-Verfassungsgesetz 1999, die Salzburger Landtagswahlordnung 1998, ...geändert werden
(LGBl.
84/2003, Art I., Verfassungsbestimmung)
Gesetz vom 5. November 2003, mit dem das
Landes-Verfassungsgesetz 1999, die Salzburger Landtagswahlordnung 1998 und die
Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 geändert werden
(LGBl.
112/2003, Art I., Verfassungsbestimmung)
Gesetz vom 10. November 2004, mit dem das
Landes-Verfassungsgesetz 1999 und die Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 geändert werden
(LGBl.
97/2004, Art I., Verfassungsbestimmung)
Gesetz vom 15. Dezember 2004, mit dem das
Landes-Verfassungsgesetz 1999 geändert und das Gesetz über das Landesgesetzblatt
neu erlassen wird (Salzburger Kundmachungsreformgesetz 2005,
LGBl.
18/2005, Art I., Verfassungsbestimmung)
Gesetz vom 25. Mai 2005, mit dem das
Landes-Verfassungsgesetz 1999 und die Salzburger Landtagswahlordnung 1998 geändert werden
(LGBl.
54/2005, Art I., Verfassungsbestimmung)
Landesverfassungsgesetz, mit dem das
Landes-Verfassungsgesetz 1999 geändert wird
(LGBl.
85/2006)
Gesetz vom 13. Februar 2008, mit dem das
Landes-Verfassungsgesetz 1999, das Landtags-Geschäftsordnungsgesetz und das
Salzburger Bezügegesetz 1998 geändert werden
(LGBl.
38/2008, Art I., Verfassungsbestimmung)
Gesetz vom 28. Mai 2008, mit dem das
Landes-Verfassungsgesetz 1999, ... geändert werden
(Wahlrechtsreformgesetz 2008,
LGBl.
63/2008, Art I., Verfassungsbestimmung)
Gesetz vom 6. Mai 2009, mit dem das
Landes-Verfassungsgesetz 1999, das Landtags-Geschäftsordnungsgesetz und das
Salzburger Bezügegesetz 1998 geändert werden
(LGBl.
70/2009, Art I., Verfassungsbestimmung)
Gesetz vom 8. Juli 2009, mit dem das
Landes-Verfassungsgesetz 1999 geändert und ein Gesetz über die Durchführung des
Informationsverfahrens auf dem Gebiet der technischen Vorschriften (Salzburger
Notifikationsgesetz) erlassen wird (LGBl.
84/2009, Art I., Verfassungsbestimmung)
Landesverfassungsgesetz vom 14. Dezember 2011, mit dem das
Landes-Verfassungsgesetz 1999 geändert wird
(LGBl.
12/2012)
Gesetz vom 4. Juli 2012, mit dem das
Landes-Verfassungsgesetz 1999 und das Landtags-Geschäftsordnungsgesetz geändert werden
(LGBl.
59/2012, Art I., Verfassungsbestimmung)
Gesetz vom 4. Juli 2012, mit dem das
Landes-Verfassungsgesetz 1999, das Landtags-Geschäftsordnungsgesetz und das
Salzburger Landesarchivgesetz geändert werden
(LGBl.
62/2012, Art I., Verfassungsbestimmung)
Landesverfassungsgesetz vom 6. Februar 2013, mit dem das
Landes-Verfassungsgesetz 1999 geändert wird
(LGBl.
15/2013)
Artikel 1. (1) Das Land Salzburg ist auf Grund des Gesetzes vom 25. November 1920, LGBl. Nr. 168, und des Art. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ein selbstständiges Land des Bundesstaates Österreich.
(2) Das Land Salzburg bekennt sich zum demokratischen Rechtsstaat und zu einer zeitgemäßen föderativen Ordnung zwischen dem Bund und den Ländern im Rahmen des Bundesstaates sowie den Gemeinden als lokale Gebietskörperschaften.
(3) Das Land Salzburg nimmt als Region an der europäischen Integration und an der grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit teil.
Artikel 2. (1) Die Staatsgewalt des Landes geht vom Landesvolk aus. Sie wird gemäß der Landesverfassung und der Bundesverfassung unmittelbar vom Landesvolk (Art. 5) und mittelbar durch die Organe der Gesetzgebung und der Vollziehung ausgeübt.
(2) Gesetzgebung und Vollziehung sind Landessache, soweit sie nicht dem Bund übertragen sind.
Artikel 3. (1) Die Landesteile Salzburgs in ihrem gegenwärtigen Bestand bilden das Landesgebiet.
(2) Eine Änderung des Landesgebietes kann nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und des Landes erfolgen.
Artikel 4. Salzburger Landesbürgerinnen und Landesbürger sind jene österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die im Land Salzburg ihren Hauptwohnsitz haben.
Artikel 5. (1) Das Volk äußert seinen Willen durch Wahl, Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksbefragung. Das Nähere bestimmen die Landesgesetze.
(2) Zur Durchführung der Wahlen sowie der Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, eigene Behörden (Wahlbehörden) berufen.
(3) Das Wahlverfahren ist auf den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgebaut.
(4) In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültig abgegeben Stimmen. Das Ergebnis der Volksabstimmung ist amtlich zu verlautbaren.
siehe zu Abs. 3:
- Gesetz vom 22. Mai 1985 über das Verfahren bei der
Durchführung von Volksabstimmungen und Volksbegehren auf Grund des Salzburger
Landes-Verfassungsgesetzes 1945 (Salzburger Volksabstimmungs- und
Volksbegehrengesetz,
LGBl.
61/1985)
- Gesetz vom 22. Mai 1985 über das Verfahren bei der Durchführung von
Volksbefragungen auf Grund des Salzburger Landes-Verfassungsgesetzes 1945
(Salzburger Volksbefragungsgesetz,
LGBl.
62/1985); hierzu auch
LGBl.
15/2005,
Artikel 6. (1) Das Wahl- und Stimmrecht ist gleich und wird geheim, unmittelbar und persönlich ausgeübt.
(2) Wahlberechtigt sind alle Frauen und Männer, die am Stichtag für die Wahl die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und im Land Salzburg ihren Hauptwohnsitz haben und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Wählbar sind alle Frauen und Männer, die am Stichtag zum Landtag wahlberechtigt sind und am 1. Jänner des Jahres der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung sein.
(5) Der Wahltag muss ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Feiertag sein.
(6) Für die Stimmberechtigung bei Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen gelten dieselben Voraussetzungen wie für das Wahlrecht (Abs. 2 und 4).
Durch
Gesetz vom 2. Juli 2003 erhielt der Artikel 6 Abs. 2 und 3 folgende Fassung:
"(2) Wahlberechtigt sind alle Frauen und Männer, die am Stichtag für die Wahl
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und im Land Salzburg ihren
Hauptwohnsitz haben und vor dem Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Wählbar sind Frauen und Männer, die am Stichtag zum Landtag wahlberechtigt
sind und vor dem Wahltag das 19. Lebensjahr vollendet haben."
Durch Gesetz vom 5. November 2003 wurden im Artikel 6 Abs. 2 und 3 jeweils die Worte "vor dem Wahltag" ersetzt durch: "bis zum Ende des Tages der Wahl".
Durch Gesetz vom 25. Mai 2005 wurden im Artikel 6 Abs. 2 die Worte "das 18. Lebensjahr vollendet haben" ersetzt durch: "das 16. Lebensjahr vollendet haben".
Durch
Gesetz vom 28. Mai 2008 erhielt der Artikel 6 Abs. 1, 2 und 3 folgende Fassung:
"(1) Das Wahl- und Stimmrecht ist gleich und wird geheim, unmittelbar,
persönlich und frei ausgeübt. Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag
verhindert sein werden, ihre Stimme vor der Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen
Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland,
können ihr Wahlrecht auf Antrag unter Angabe des Grundes durch Briefwahl
ausüben.
(2) Wahlberechtigt sind alle Frauen und Männer, die am Stichtag für die Wahl die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, spätestens am Tag der Wahl das 16.
Lebensjahr vollendet haben und in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren
Hauptwohnsitz haben.
(3) Wahlberechtigt sind alle Frauen und Männer, die am Stichtag zum Landtag
wahlberechtigt sind und spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet
haben."
Artikel 7. (1) Die deutsche Sprache ist die Landessprache.
(2) Die in Landesgesetzen oder in dazu ergehenden Verordnungen verwendeten personenbezogenen Begriffe wie Präsident, Vorsitzender, Beamter, Kindergärtnerin usw. umfassen Frauen und Männer in gleicher Weise, wenn darin nicht anderes bestimmt ist. Sie können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht der betreffenden Person zum Ausdruck bringt.
(3) Soweit in Landesgesetzen oder in dazu ergehenden Verordnungen auf (andere) Landesgesetze bzw. solche vom selben Organ erlassene Verordnungen verwiesen und darin nicht ausdrücklich anders angeordnet wird, sind diese Verweisungen als auf die jeweils geltende Fassung der verwiesenen Vorschrift zu verstehen. Verweisungen auf von einem anderen Organ erlassene Vorschriften haben die Fundstellen genau zu bezeichnen, aus denen sich der Inhalt der verwiesenen Vorschrift ergibt.
Artikel 8. (1) Das Wappen des Landes Salzburg ist das historische Wappen. Es besteht aus einem gekrönten gespaltenen Schild: rechts in Gold ein aufrechter nach rechts gewendeter schwarzer Löwe, links in Rot ein silberner Balken.
(2) Die Farben des Landes Salzburg sind rot-weiß.
(3) Das Landessiegel weist das Landeswappen mit der Umschrift "Land Salzburg" auf.
2. Abschnitt.
Aufgabe und Grundsätze staatlichen Handelns.
Artikel 9. Aufgabe des Landes ist es, für eine geordnete
Gesamtentwicklung des Landes zu sorgen, die den wirtschaftlichen, sozialen,
gesundheitlichen und kulturellen Bedürfnissen seiner Bevölkerung auch in
Wahrnehmung der Verantwortung für künftige Generationen Rechnung trägt. In
diesem Sinn sind Aufgaben und Zielsetzungen des staatlichen Handelns des Landes
insbesondere:
- die Schaffung und Erhaltung der Grundlagen für eine leistungsfähige Wirtschaft
und für quantitativ ausreichende und qualitativ gute Arbeitsmöglichkeiten,
insbesondere durch Vorsorge für eine hochwertige Infrastruktur;
- die Anerkennung und Erhaltung der bäuerlichen Landwirtschaft als Garantin für
natürliche Ausgangsprodukte zur Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln
sowie als Wahrerin und Pflegerin der Kulturlandschaft und der natürlichen
Lebensgrundlagen;
- die Schaffung und Erhaltung von angemessenen Wohnverhältnissen;
- die Bewahrung der natürlichen Umwelt und der Landschaft in ihrer Vielfalt und
als Lebensgrundlage für den Menschen sowie der Tier- und Pflanzenwelt vor
nachteiligen Veränderungen und die Erhaltung besonders schützenwerter Natur in
ihrer Natürlichkeit;
- das Bestehen von angemessenen Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen;
- das Bestehen von bestmöglichen Bildungseinrichten, die Weiterentwicklung von
Wissenschaft, Kunst und Kultur unter Respektierung deren Freiheit,
Unabhängigkeit und Vielfalt, die Bewahrung erhaltenswerter Kulturwerte sowie die
Ermöglichung der Teilhabe aller Interessierten an Bildung und am kulturellen
Leben;
- die Sicherstellung der zur Führung eines menschenwürdigen Lebens notwendigen
Grundlagen für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen;
- die Unterstützung von alten und behinderten Menschen und das Bemühen um
Lebensbedingungen, die den Bedürfnissen dieser Menschen entsprechen;
- die Anerkennung der Stellung der Familie in Gesellschaft und Staat und die
Erreichung einer kinderfreundlichen Gesellschaft;
- die Schaffung von Chancengleichheit und Gleichberechtigung für alle
Landesbürger, insbesondere für Frauen.
Durch LVG vom 15. Dezember 1999 wurde dem Artikel 9
folgender Gedankenstrich (unter Ersetzung des Punktes durch einen Strichpunkt im
bisherigen letzten Gedankenstrich) eingefügt:
"- die grundsätzliche Anerkennung und Erhaltung der Sonntage als Tage der
Arbeitsruhe."
Durch LVG vom 20. März 2002 wurde im Artikel 9 nach dem 4.
Teilstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:
"- die Achtung und der Schutz der Tiere als Mitgeschöpfe des Menschen aus seiner
Verantwortung gegenüber den Lebewesen;"
Durch
Gesetz vom 10. November 2004 wurde der Artikel 9 wie folgt geändert:
- nach dem 4. Teilstrich wurde folgender Gedankenstrich eingefügt:
"- die nachhaltige Sicherung des Wassers als natürliche Lebensgrundlage und die
Sicherung der Versorgung insbesondere der Bevölkerung mit qualitativ
hochwertigem Trinkwasser zu sozialverträglichen Bedingungen;"
- nach dem 10. Teilstrich wurde folgender Gedankenstrich eingefügt:
"- die Sicherung der Kindern und Jugendlichen zukommenden Rechte auf Entwicklung
und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf Fürsorge und Schutz vor physischer,
psychischer und sexueller Gewalt und Ausbeutung und auf kindgerecht Beteiligung
entsprechend dem UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Bei allen
Maßnahmen des Landes, die Kinder betreffen, ist das Wohl des Kindes zu
berücksichtigen;"
Durch
LGBl.
85/2006 wurde im Artikel 9 nach dem 5. Teilstrich folgender Gedankenstrich
eingefügt:
"- die nachhaltige Sicherung des Wassers als natürliche Lebensgrundlage, der
Schutz strategisch wichtiger Wasserressourcen zur Vorsorge für kommende
Generationen und die Sicherung der Versorgung insbesondere der Bevölkerung mit
qualitativ hochwertigem Trinkwasser zu sozialverträglichen Bedingungen;"
Durch LVG vom 6. Februar 2013 wurde dem Artikel 9 nach dem
4. Spiegelstrich eingefügt:
"- der Schutz des Klimas, insbesondere durch Maßnahmen zur Verminderung oder
Vermeidung des Ausstoßes von klimarelevanten Gasen und zur Steigerung der
Energieeffizienz sowie zur nachhaltigen Nutzung erneuerbarer Energien;"
Artikel 10. (1) Die Besorgung der im Art. 9 niedergelegten Staatsaufgabe erfolgt mit hoheitlichen Mitteln aufgrund der Gesetze sowie mit privatwirtschaftlichen Mitteln im gesetzlichen Rahmen.
(2) Jedes in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallende staatliche Handeln hat die Freiheit und Würde des Menschen sowie seine freie Entfaltung in der Gemeinschaft zu berücksichtigen und die Grundsätze der Gleichheit vor dem Gesetz, der Verhältnismäßigkeit der angewendeten Mittel, der sozialen Gerechtigkeit sowie von Treu und Glauben zu achten. Ebenso sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
(3) Das Eigentum ist geschützt. Eingriffe in das Eigentum sind nur zulässig, soweit sie im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich und gesetzlich vorgesehen sind. Eine landesgesetzlich vorgesehene Enteignung darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen, soweit die Maßnahme, für die die Enteignung erfolgt, nicht auch im unmittelbaren besonderen Interesse des Enteigneten liegt. Sie ist auf Antrag des Enteigneten gegen Rückzahlung der Entschädigung aufzuheben, wenn der Grund für die Enteignung nicht eingetreten oder weggefallen ist.
(4) Förderungsleistungen des Landes sollen nur soweit vorgesehen werden, als deren Finanzierung und die Finanzierung anderer Anforderungen an den Landeshaushalt unter Beobachtnahme auf die bestehenden und voraussehbaren künftigen finanziellen Möglichkeiten des Landes gesichert ist. Die Förderungsleistungen sollen die Eigenverantwortung des einzelnen im Sinn von Eigeninitiative oder Selbsthilfe, auch in der Form von Selbstverwaltung, unterstützen oder Anreize zur Erreichung landespolitisch hochrangiger Ziele zu bieten.
Durch LVG
vom 22. April 1998 wurde zu Artikel 10 Abs. 3 folgende Übergangsbestimmung
erlassen:
"Artikel II. ...
(6) Die Grundabtretungspflicht gemäß § 15 des Bebauungsgrundlagengesetzes bleibt
bis 31. Dezember 1999 von Art. 10 Abs. 3 L-VG in der Fassung des Art. I
unberührt..
..."
3. Abschnitt.
Gesetzgebung des Landes.
Artikel 11. Der Landtag beschließt die Gesetze des Landes, überwacht ihre Ausführung, bestellt die Landesregierung und wählt seine Vertretung im Bundesrat.
Artikel 12. (1) Der Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt Salzburg.
(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Präsident des Landtages auf Antrag der Landesregierung den Landtag in einen anderen Ort des Landesgebietes berufen.
Artikel 13. (1) Der Landtag besteht aus 36 Mitgliedern.
(2) Für die Wahl des Landtages bildet jeder politische Bezirk einschließlich der Landeshauptstadt Salzburg einen Wahlbezirk. Die Wahlbezirke sind Wahlkreise im Sinn des Art. 95 Abs. 3 B-VG. Auf die Wahlbezirke ist die Zahl der Mitglieder des Landtages im Verhältnis zu den Bürgerzahlen der Wahlbezirke zu verteilen.
(3) Die Wahlbezirke werden zum Zweck der Vergabe von Restmandaten zu einem Wahlbezirksverband zusammengefasst.
(4) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren enthält die Landtagswahlordnung.
Artikel 14. Die Gesetzgebungsperiode des Landtages dauert - abgesehen vom Fall der vorzeitigen Auflösung des Landtages - vom Tage seines ersten Zusammentritts an gerechnet fünf Jahre, jedenfalls aber bis zu dem Tage, an dem der neue Landtag zusammentritt.
Seit 1999 sind folgende verfassungsmäßig
gewählten Landtage gezählt:
XII. Gesetzgebungsperiode (1999-2004): Wahl am 7. März 1999; Konstituierende
Sitzung am 27. April 1999, Dauer bis 27. April 2004 (ÖVP 15, SPÖ 12, FPÖ 7,
Grüne 2);
XIII. Gesetzgebungsperiode (2004-2009): Wahl am 7. März 2004; Konstituierende
Sitzung am 28. April 2004, Dauer bis 21. April 2009 (SPÖ 17, ÖVP 14, FPÖ 3,
Grüne 2);
XIV. Gesetzgebungsperiode (2009-2013): Wahl am 1. März 2009; Konstituierende
Sitzung am 22. April 2009, Auflösungsbeschluss vom 23. Januar 2013, Dauer bis Juni 2013 (SPÖ
15, ÖVP 14, FPÖ 5,
Grüne 2);
XV. Gesetzgebungsperiode (2013-2018): Wahl am 5. Mai 2013
Artikel 15. (1) Die Gesetzgebungsperiode zerfällt in jährliche Tagungen (Sessionen, Sitzungsperioden).
(2) Das an Jahren älteste Mitglied des neu gewählten Landtages beruft diesen binnen acht Wochen - im Fall des Art. 100 B-VG binnen vier Wochen - nach der Wahl zur ersten Sitzung ein und führt bis zur Wahl des Präsidenten des Landtages den Vorsitz. Im Fall der Weigerung oder Verhinderung übernehmen diese Geschäfte der Reihe nach die nach dem Alter Nächstberufenen.
(3) In der Folgezeit beruft der Präsident des Landtages den Landtag ein. Der Präsident des Landtages muss den Landtag unverzüglich einberufen, wenn wenigstens sechs Abgeordnete oder die Landesregierung es verlangen.
(4) Die Vertagung und der Schluss der Sitzungsperiode erfolgen nur durch Beschluss des Landtages. In der Geschäftsordnung des Landtages kann bestimmt werden, dass Ausschüsse des Landtages auch während der tagungsfreien Zeit zu Sitzungen einberufen werden können. Die Präsidialkonferenz des Landtages wird von der tagungsfreien zeit nicht berührt.
Durch Gesetz vom 6. Februar 2002 erhielt
der Artikel 15 Abs. 3 Satz 2 folgende Fassung:
"Der Präsident hat den Landtag unverzüglich einzuberufen, wenn es von
Mitgliedern des Landtages oder der Landesregierung verlangt wird. Die
Mindestzahl an Mitgliedern des Landtages, die für ein solches Verlangen
erforderlich ist, und die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung des
Landtages festgelegt bzw. getroffen."
Artikel 16. (1) Der Landtag kann sich vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode durch Beschluss auflösen. Auch in diesem Fall dauert seine Gesetzgebungsperiode bis zum Tage vor dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtages.
(2) Binnen drei Wochen nach der Auflösung sind von der Landesregierung Neuwahlen auszuschreiben.
Artikel 17. (1) Der Präsident des Landtages und die Präsidentenstellvertreter (Zweiter und Dritter Präsident) bilden den Vorstand des Landtages. Sie sind aus der Mitte des Landtages von diesem zu wählen. Die Dauer ihres Amtes fällt mit der Gesetzgebungsperiode zusammen.
(2) Für die Wahl des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter ist die Anwesenheit wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die näheren Regelungen für den Wahlvorgang werden in der Geschäftsordnung des Landtages geregelt.
(3) Die Präsidenten-Stellvertreter sind zur Unterstützung des Präsidenten in der Leitung der Verhandlungen des Landtages berufen und werden vom Landtag in einem zweiten Wahlgang nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt, wobei der Präsident des Landtages seiner Partei in Anrechnung gebracht wird. Wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, richtet sich die Reihung ihrer Stärke nach der Zahl der Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl; bei gleichen Ansprüchen mehrere Parteien entscheidet das Los. Der Anspruch auf Besetzung der Stelle eines Präsidenten-Stellvertreters kann nach Parteienverhandlungen auf eine andere Partei übertragen werden.
(4) Als Schriftführer werden aus den übrigen Mitgliedern des Landtages die beiden an Jahren jüngsten, verschiedenen Parteien angehörenden Abgeordneten vom Präsidenten des Landtages bestellt.
(5) Mit Ausnahme der Leitung der Verhandlungen des Landtages und der Schriftführer besorgt der Präsident des Landtages allein mit Hilfe der Landtagskanzlei die Geschäfte des Vorstandes. Er wird darin im Fall seiner Verhinderung durch die Präsidenten-Stellvertreter nach ihrer Reihung vertreten.
(6) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes des Landtages ist mit der Mitgliedschaft in der Landesregierung unvereinbar.
(7) Im Fall der Verhinderung des Präsidenten und seiner Stellvertreter besorgt auf die Dauer der Verhinderung das an Jahren älteste, in dessen Verhinderung das nächstälteste der übrigen, der Landesregierung nicht angehörigen Mitglieder des Landtages die Geschäfte des Vorstandes.
Durch Gesetz vom 13. Februar 2008 wurde im Art. 17 Abs. 5 das Wort "Landtagskanzlei" ersetzt durch: "Landtagsdirektion".
Durch
Gesetz vom 6. Mai 2009 erhielt der Artikel 17 folgende Fassung:
"Artikel 17. (1) Der Präsident des Landtages und der
Präsidenten-Stellvertreter (Zweiter Präsident) bilden den Vorstand des
Landtages. Sie sind aus der Mitte der Mitglieder des Landtages von diesen zu
wählen. Die Ämter des Präsidenten und des Präsidenten-Stellvertreters sind mit
der Mitgliedschaft in der Landesregierung unvereinbar. Ihre Amtsdauer fällt mit
der Gesetzgebungsperiode zusammen.
(2) Für die Wahl des Präsidenten und des Präsidenten-Stellvertreters ist die
Anwesenheit wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die
unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die näheren
Bestimmungen für den Wahlvorgang werden in der Geschäftsordnung des Landtages
getroffen.
(3) Der Präsident besorgt allein mit Hilfe der Landtagsdirektion die Geschäfte
des Vorstandes, ausgenommen die Leitung der Verhandlungen des Landtages und die
Schriftführung. Der Präsidenten-Stellvertreter ist zur Vertretung des
Präsidenten im Fall dessen Verhinderung und zur Unterstützung des Präsidenten in
der Leitung der Verhandlungen des Landtages berufen.
(4) Im Fall der Verhinderung des Präsidenten und des Präsidenten-Stellvertreters
besorgt auf die Dauer der Verhinderung das an Jahren älteste, in dessen
Verhinderung das nächstälteste der übrigen, der Landesregierung nicht
angehörigen Mitglieder des Landtages die Geschäfte des Vorstandes.
(5) Als Schriftführer werden aus den übrigen Mitgliedern des Landtages die
beiden an Jahren jüngsten, verschiedenen Parteien angehörenden Mitglieder vom
Präsidenten des Landtages bestellt."
Durch
Gesetz vom 4. Juli 2012 erhielt der Artikel 17 folgende Fassung:
"Artikel 17. (1) Der Präsident des Landtages und der
Präsidenten-Stellvertreter (Zweiter Präsident) werden von den Mitgliedern des
Landtages aus deren Mitte auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode gewählt. Die
Ämter des Präsidenten und des Präsidenten- Stellvertreters sind mit dem Amt
eines Mitgliedes der Landesregierung unvereinbar. Für die Wahl des Präsidenten
und des Präsidenten-Stellvertreters ist die Anwesenheit wenigstens der Hälfte
der Mitglieder des Landtages und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich. Die näheren Bestimmungen für den Wahlvorgang werden in der
Geschäftsordnung des Landtages getroffen.
(2) Im Fall der Verhinderung des Präsidenten oder der dauernden Erledigung
seiner Stelle besorgt der Präsidenten- Stellvertreter für die Dauer der
Verhinderung oder bei dauernder Erledigung bis zur Neuwahl des Präsidenten
sämtliche Aufgaben des Präsidenten. Im Fall der Verhinderung auch des
Präsidenten-Stellvertreters oder der dauernden Erledigung auch seiner Stelle
besorgt das an Jahren älteste, in dessen Verhinderung oder Weigerung das
nächstälteste Mitglied (usw.) aus dem Kreis der anderen, der Landesregierung
nicht angehörigen Mitglieder des Landtages für die Dauer der Verhinderung des
Präsidenten und des Präsidenten-Stellvertreters oder bei dauernder Erledigung
der Stellen des Präsidenten und des Präsidenten-Stellvertreters bis zur Neuwahl
des Präsidenten die Aufgaben des Präsidenten.
(3) Der Präsident wird bei der Leitung der Verhandlungen des Landtages vom
Präsidenten-Stellvertreter und bei der Schriftführung über die Verhandlungen des
Landtages und der Besorgung anderer Aufgaben im Landtag von den beiden an Jahren
jüngsten, verschiedenen Parteien angehörenden Mitgliedern, die vom Präsidenten
des Landtages aus dem Kreis der anderen Mitglieder des Landtages als
Schriftführer bestellt werden, unterstützt. In der Geschäftsordnung des
Landtages kann bestimmt werden, dass der Präsident bei Besorgung einzelner
Aufgaben das Einvernehmen mit dem Präsidenten-Stellvertreter herzustellen hat.
(4) Der Präsident besorgt seine Aufgaben mit Hilfe der Landtagsdirektion."
Artikel 18. (1) Der Landtag gibt sich seine Geschäftsordnung durch Gesetz.
(2) Die Mitglieder des Landtages, die ihre Mitgliedschaft zum Landtag von der Zugehörigkeit zur selben nach der Landtagswahlordnung gebildeten Wahlpartei ableiten, bilden eine Landtagspartei.
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde folgende Übergangsbestimmung zum Artikel
18 erlassen:
"Artikel. II. (1) ...
(2) Art. 18 L-VG in der Fassung des Art. I tritt mit Beginn des auf seine
Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des
Geschäftsordnungsgesetzes gilt die Geschäftsordnung des Salzburger Landtages vom
11. Juli 1974, zuletzt geändert durch den Beschluss vom 4. Juli 1996, weiter.
..."
Das Gesetz über die Geschäftsordnung des Salzburger Landtages vom 10. Dezember 1998 (LGBl 26/1999)
Artikel 19. (1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Ein Verfassungsgesetz oder in einem einfachen Gesetze enthaltene Verfassungsbestimmungen sowie die Geschäftsordnung des Landtages oder ihre Änderung können nur bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der gewählten Mitglieder und mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; sie sind ausdrücklich als Landesverfassungsgesetz bzw. als Verfassungsbestimmung zu bezeichnen.
Artikel 20. (1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder wenigstens einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtag nach Abtreten der Zuhörer beschlossen wird.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei (Artikel 33 und 96 Abs. 2 B-VG).
B. Der Weg der Landesgesetzgebung
Artikel 21. (1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag als Anträge seiner Mitglieder oder als Vorlagen der Landesregierung.
(2) Jeder von wenigstens 10.000 Stimmberechtigten gestellte und in einer Volksabstimmung angenommene Gesetzesantrag (Volksbegehren) ist von der Landesregierung dem Landtag in Form eines Gesetzesvorschlages zur Behandlung vorzulegen.
Artikel 22. (1) Zu einem Landesgesetz sind der Beschluss des Landtages, die Beurkundung seines verfassungsmäßigen Zustandekommens durch den Präsidenten des Landtages, die Gegenzeichnung durch den Landeshauptmann und die Kundmachung im Landesgesetzblatt durch den Landeshauptmann erforderlich.
(2) Die Kundmachung eines Gesetzesbeschlusses des Landtages darf erst nach Abschluss des diesbezüglichen bundesverfassungsgesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens erfolgen.
(3) Die Landesgesetze werden, mit der in Artikel 25, Absatz 2, bezeichneten Ausnahme, mit Berufung auf den Beschluss des Landtages kundgemacht.
(4) Ein Gesetzesbeschluss des Landtages ist vor seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn dies der Landtag beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des Landtages verlangt.
Durch
Gesetz vom 15. Dezember 2004 erhielt der Artikel 22 Abs. 3 folgende Fassung:
"(3) Die Gesetzesbeschlüsse des Landtages werden, ausgenommen im Fall des Art.
24 Abs. 2, unter Berufung auf den Beschluss des Landtages kundgemacht."
Durch
Gesetz vom 8. Juli 2009 wurde dem Artikel 22 nach Absatz 1 folgender Absatz
eingefügt:
"(1a) Soweit gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen vorausgehende
Informationsverfahren oder Mitteilungen (Notifikationen) notwendig machen, darf
ein Gesetzesbeschluss im Landtag erst gefaßt werden, nachdem das dafür
landesgesetzlich vorgesehene Verfahren durchgeführt worden ist."
Durch LVG vom 6. Februar 2013 wurde der Artikel 22 wie
folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Die Kundmachung eines Gesetzesbeschlusses des Landtages darf in den Fällen,
in denen nach bundesverfassungsrechtlichen Vorschriften die Zustimmung der
Bundesregierung notwendig ist, erst erfolgen, wenn diese tatsächlich vorliegt
oder zufolge Fristenablaufs als erteilt gilt. Gesetzesbeschlüsse, die Landes-
oder Gemeindeabgaben zum Gegenstand haben oder die Aufnahme von Anleihen
(Darlehen) des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbände regelt, dürfen nur
kundgemacht werden, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt oder keinen
wirksamen Einspruch dagegen erhoben hat oder ein wirksam erhobener Einspruch in
der Folge nicht aufrecht erhalten worden ist."
- dem Abs. 4 wurde folgender Satz angefügt:
"Eine solche Volksabstimmung hat in den Fällen des Abs. 2 zu unterbleiben, wenn
der Gesetzesbeschluss danach nicht kundgemacht werden darf."
Artikel 23. (1) Die Landesverfassung kann, insoweit dadurch die Bundesverfassung nicht berührt wird, durch Landesverfassungsgesetz geändert.
(2) Jede Gesamtänderung der Landesverfassung, eine Teiländerung aber nur dann, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Landtages verlangt wird, ist vor der Kundmachung im Landesgesetzblatt einer Volksabstimmung zu unterziehen.
Hinweis: Einer qualifizierten Mehrheit für Landesverfassungsgesetze bedarf es nicht, doch reicht ein Drittel der Mitglieder des Landtages aus, die Änderung des Landesverfassungsgesetzes durch eine Volksabstimmung bestätigen zu lassen.
Anwendung fand der Art. 24 Abs. 2 1. Teil erstmals mit der Volksabstimmung vom 21. Juni 1998, bei der große Teile der Landesverfassung geändert wurden; an der Volksabstimmung nahmen jedoch nur ca. 10% der Wahlberechtigten teil, wovon jedoch 95% dem Landtagsbeschluss zustimmten und somit das Verfassungsänderungsgesetz angenommen war.
Artikel 24. (1) Wenn ein Gesetzesbeschluss des Landtages durch Volksabstimmung abgelehnt worden ist, unterbleibt seine Kundmachung im Landesgesetzblatt.
(2) Andernfalls wird das Gesetz unter Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung, das vom Präsidenten des Landtages beurkundet wird, versehen mit der Gegenzeichnung des Landeshauptmannes, vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt kundgemacht.
Durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 wurden im Artikel 24 Abs. 2 die Worte "das Gesetz" ersetzt durch: "der Gesetzesbeschluss".
Artikel 25. Die verbindende Kraft der Landesgesetze beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesgesetzblatts, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Landesgebiet.
Durch
Gesetz vom 15. Dezember 2004 erhielt der Artikel 25 folgende Fassung:
"Artikel 25. (1) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten
die Landesgesetze mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in
Kraft und gelten für das gesamte Landesgebiet.
(2) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt müssen allgemein zugänglich sein
und in ihrer kundgemachten Form, vollständig und auf Dauer ermittelt werden
können.
(3) Die näheren Bestimmungen über das Landesgesetzblatt werden durch
Landesgesetz getroffen."
Artikel 26. Ein Drittel der Mitglieder des Landtages kann im Sinn des Art. 140 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof beantragen, dass ein Landesgesetz seinem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen eines Landesgesetzes für verfassungswidrig aufgehoben werden.
Artikel 27. (1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Landesgesetze mit verbindlicher Wirkung in der geltenden Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt wieder zu verlautbaren. Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf Landesverfassungsgesetze und in einfachen Landesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen sowie auf Gesetzesfassungen, die sich aus einer Wiederverlautbarung ergeben.
(2) Die Landesregierung kann anlässlich der Wiederverlautbarung:
1. überholte Ausdrucksweisen, nicht mehr zutreffende Behördenbezeichnungen und
veraltete Schreibweisen richtig stellen bzw. dem neuen Sprachgebrauch anpassen;
2. Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem geltenden Stand nicht mehr
entsprechen, sowie sonstige offensichtliche Unstimmigkeiten richtig stellen;
3. Bestimmungen, die durch spätere Rechtvorschriften aufgehoben wurden oder
deren Anwendungsbereich sich erschöpft hat, als gegenstandslos festzustellen;
4. Änderungen oder Ergänzungen, die nicht durch Novellen, sondern durch
besondere Gesetze außerhalb der ursprünglichen Rechtsvorschrift verfügt wurden,
in die betreffende Rechtsvorschrift selbst aufnehmen;
5. dem Gesetzestext ein Inhaltverzeichnis voranzustellen, im Gesetzestext eine
systematische Untergliederung vornehmen und diese Untergliederungen sowie die
einzelnen Paragraphen mit Überschriften versehen;
6. die Bezeichnung der Artikel, Paragraphen, Absätze udgl. bei Entfall oder
Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend ändern und zugleich Bezugnahmen auf
solche im Wortlaut der Rechtsvorschriften richtig stellen;
7. Kurztitel und Buchstabenabkürzungen der Titel festsetzen;
8. Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen des
betreffenden Gesetzes bezeichnen, die von der Wiederverlautbarung nicht berührt
werden;
9. Schreib-, Sprach-, Druck- und Zitierfehler richtig stellen sowie andere
formelle Mängel ohne Änderung des Gesetzesinhalts beheben.
(3) Der wiederverlautbarte Wortlaut des Landesgesetzes gilt von dem Tag an, der auf den Herausgabetag des die Wiederverlautbarung enthaltenden Stückes des Landesgesetzblatts folgt.
Durch
Gesetz vom 15. Dezember 2004 erhielt der Artikel 27 Abs. 3 folgende Fassung:
"(3) Das wiederverlautbarte Landesgesetz und die sonstigen in der Kundmachung
enthaltenen Anordnungen treten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft."
C. Mitwirkung des Landtages an der Vollziehung des Landes
Artikel 28. (1) Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen, sowie seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.
(2) Jedes Mitglied des Landtages ist überdies befugt, in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung zu richten.
(3) Jede Landtagspartei ist befugt, von den Mitgliedern der Landesregierung Auskünfte einzuholen, die Gegenstand der Verhandlungen des Landtages sind. Hiebei ist auch die erforderliche Akteneinsicht zu gewähren.
(4) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der Landesregierung und von Bediensteten des Amtes der Landesregierung verlangen.
(5) Zur Untersuchung bestimmter Gegenstände des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes kann ein Viertel der Mitglieder des Landtages fallweise die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verlangen. Aufgrund eines solchen Verlangens sind alle Landtagsparteien berechtigt, je ein Mitglied oder aufgrund eines Beschlusses des Landtages auch mehrere, jeweils aber gleich viele Mitglieder in den Untersuchungsausschuss zu entsenden. Der Gegenstand der Untersuchung wird durch Beschluss des Landtages festgelegt. Zur gleichen Zeit kann jeweils nur ein Untersuchungsausschuss eingesetzt werden.
(6) Im Rahmen des festgelegten Untersuchungsgegenstandes erfolgt die Beweisaufnahme durch einen Richter, der vom Präsidenten des Landgerichtes Salzburg namhaft gemacht wird, unter Mitwirkung der Mitglieder des Untersuchungsausschusses. Der Richter hat die Ergebnisse der Beweisaufnahme für den Bericht über die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses zusammenzufassen. Diese Zusammenfassung ist die Grundlage für die Bewertung durch die Mitglieder des Untersuchungsausschusses und deren Antragstelle an den Landtag. Soweit hierüber kein Einvernehmen zustande kommt, ist jedes Mitglied berechtigt, seine eigene Bewertungen und Anträge an den Landtag in den Bericht aufnehmen zu lassen.
(7) Die näheren Regelungen zu den Abs. 1 bis 6 werden in der Geschäftsordnung des Landtages getroffen.
Durch LVG vom 22. April 1998 wurde folgende
Übergangsbestimmung zu Artikel 28 Abs. 3 bis 5 erlassen:
"Artikel II. ...
(3) Bis zum Inkrafttreten der näheren Regelung für Untersuchungsausschüsse
finden der zweite bis letzte Satz des Art. 28 Abs. 4 in der bisher geltenden
Fassung weiterhin Anwendung. Die Befugnisse des Untersuchungsausschusses gehen
gemäß dem vorletzten Satz auf den Richter über."
Durch
Gesetz vom 13. Februar 2008 wurde im Artikel 28 Abs. 5 nach dem Satz 1 folgender
Satz eingefügt:
"Ein derartiges Verlangen kann auch von jeder Landtagspartei einmal in einer
Gesetzgebungsperiode gestellt werden."
Durch LVG vom 6. Februar 2013 wurden im Artikel 28 Abs. 1 nach den Worten "über die Ausübung der Vollziehung" die Worte "durch die Landesregierung" eingefügt.
Artikel 29. (1) Ein Viertel der Mitglieder des Landtages ist berechtigt, die Vornahme einer besonderen, gemäß Art. 127 Abs. 1 B-VG in den Wirkungsbereich des Rechnungshofes fallenden Gebarungsprüfung zu verlangen.
(2) Die Berechtigung, die Vornahme einer besonderen Gebarungsprüfung durch den Landesrechungshof zu verlangen, wird im Gesetz über die Einrichtung des Landesrechnungshofes (Art. 54) geregelt.
(3) Eine Volksbefragung nach Art. 5 ist auch durchzuführen, wenn es wenigstens ein Drittel der Mitglieder des Landtages verlangt.
D. Stellung der Mitglieder des Landtages
Artikel 30. Die Mitglieder des Landtages sind bei der Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.
Artikel 31. (1) Die Mitglieder des Landtages dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden.
(2) Die Mitglieder des Landtages dürfen wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - mit Zustimmung des Landtages verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern des Landtages der Zustimmung des Landtages.
(3) Ansonsten dürfen Mitglieder des Landtages ohne Zustimmung des Landtages wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördliche verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Landtages über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten Ausschusses des Landtages verlangt. Im Fall eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.
(4) Die Zustimmung des Landtages gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Landtag über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat; zum Zweck der rechtzeitigen Beschlussfassung des Landtages hat der Präsident ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen. Die tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.
(5) Im Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung bekannt zu geben. Wenn es der Landtag oder der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute Ausschuss des Landtages verlangt, muss die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.
(6) Die Immunität der Mitglieder des Landtages endet mit dem Tag des Zusammentritts des neu gewählten Landtages, bei Organen des Landtages, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.
(7) Die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung des Landtages getroffen.
Artikel 32. (1) Die Mitglieder des Landtages erhalten für ihre Tätigkeit Bezüge, die in einem besonderen Gesetz geregelt werden.
(2) Die Mitglieder des Landtages bedürfen nach den näheren Bestimmungen des § 8 iVm. § 4 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 64/1997, zur Bekleidung leitender Stellungen in bestimmten Unternehmen der Zustimmung des Landtages.
(3) Zur Wahrnehmung der nach Abs. 2, anderen landesgesetzlichen Bestimmungen oder dem Unvereinbarkeitsgesetz 1983 dem Landtag oder einem seiner Ausschüsse zukommenden Aufgaben hat der Landtag für die Dauer der gesetzgebungsperiode nach dem Grundsatz der Verhältniswahl einen Unvereinbarkeitsausschuss zu wählen. Die näheren Bestimmungen hiefür trifft die Geschäftsordnung des Landtages.
Durch Gesetz vom 4. Juli 2012 wurden im Artikel 32 die Worte "BGBl. Nr. 330, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 64/1997" gestrichen.
Durch
Gesetz vom 13. Februar 2008 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 32a. Durch Gesetz kann vorgesehen werden, dass Mitglieder des
Landtages aus bestimmten Gründen für die Dauer von höchstens einem Jahr
Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge nehmen können. Für diese Zeit wird das
Mandat durch einen bewerber der wahlwerbenden Partei, der auch das in
Karenzurlaub befindliche Mitglied angehört, ausgeübt (Vertreter). Auf solche
Vertreter finden die Art. 30 bis 32 und 33 an Stelle auf das Mitglied sinngemäß
Anwendung."
Artikel 33. (1) Öffentlich Bediensteten ist, wenn sie sich um ein Mandat im Landtag bewerben, die für die Bewerbung um das Mandat erforderliche Zeit zu gewähren.
(2) Die Zulässigkeit der weiteren Ausübung der dienstlichen Tätigkeit von Mitgliedern des Landtages, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, richtet sich nach den näheren Bestimmungen des § 6a des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983. Hierüber entscheidet der Unvereinbarkeitsausschuss.
(3) Öffentlich Bedienstete, die Mitglied des Landtages sind, sind auf ihren Antrag in dem zur Ausübung ihres Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen. Während der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge in dem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber 75 % der Dienstbezüge. Diese Grenze gilt auch, wenn weder eine Dienstfreistellung noch eine Außerdienststellung in Anspruch genommen wird. Die Außerdienststellung bewirkt den Entfall der Dienstbezüge.
(4) Können öffentlich Bedienstete werden der Ausübung ihres Mandates an ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden, haben sie Anspruch darauf, dass ihnen eine zumutbar gleichwertige oder mit ihrer Zustimmung auch eine nicht gleichwertige Tätigkeit zugewiesen wird. Die Dienstbezüge richten sich nach der vom Bediensteten tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.
(5) Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Dienstgeber und einem öffentlich Bediensteten in Vollziehung der Abs. 1, 3 und 4 oder der hiezu ergangenen gesetzlichen Vorschriften haben die Dienstvorschriften vorzusehen, dass der Präsident des Landtages zu hören ist.
Durch LVG vom 6. Februar 2013 wurde an dieser Stelle die folgende Untergliederung eingefügt:
Artikel 34. (1) Die Vollziehung des Landes wird durch die vom Landtag gewählte Landesregierung ausgeübt. Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, zwei Landeshauptmann-Stellvertretern und vier Landesräten. Mitglied der Landesregierung kann nur sein, wer zum Landtag wählbar ist.
(2) Die Landesregierung wird auf die Dauer der Wahlperiode gewählt. Sie hat die Geschäfte bis zur Übernahme durch die neu gewählte Landesregierung weiterzuführen.
(3) Die aus einer Mitgliedschaft im Landtag entspringenden Rechte werden durch die Mitgliedschaft in der Landesregierung nicht berührt.
(4) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an allen Beratungen des Landtages und seiner Ausschüsse mit Ausnahme von Untersuchungsausschüssen teilzunehmen.
(5) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, es sei denn, dass es der Unvereinbarkeitsausschuss des Landtages genehmigt (§ 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983). Sie dürfen weiters nach den näheren Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 eine leitende Stellung in bestimmten Unternehmen auch ehrenamtlich nur bekleiden, wenn dies nach der Erklärung der Bundesregierung oder der Landesregierung im Interesse des Bundes bzw. des Landes gelegen ist und der Landtag es nachträglich genehmigt.
(6) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten für ihre Tätigkeit Bezüge, die in einem besonderen Gesetz geregelt werden.
(7) Sitz der Landesregierung ist die Landeshauptstadt Salzburg.
(8) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann die Landesregierung ihren Sitz in eine andere Gemeinde des Landesgebietes verlegen.
Durch LVG vom 6. Februar 2013 wurde dem Artikel 34 Abs. 1 im Satz folgender Halbsatz angefügt: ", soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes handelt."
Artikel 35. (1) Der an erster Stelle des Landesvorschlages jener Wahlpartei genannte Kandidat, der bei der Wahl des Landtages die größte Zahl an Stimmen erhalten hat, lädt die anderen Wahlparteien, die Mandate für den Landtag erhalten haben, zu Verhandlungen zur Bildung der neuen Landesregierung ein.
(2) Für die Wahl der Mitglieder der Landesregierung ist die Anwesenheit wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Wahl sämtlicher Mitglieder erfolgt in einem Wahlgang. Die näheren Regelungen für den Wahlvorgang werden in der Geschäftsordnung des Landtages getroffen.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung werden vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Landtages auf die Landesverfassung angelobt. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Die Angelobung auf die Bundesverfassung erfolgt gemäß Art. 101 Abs. 4 B-VG.
Artikel 35a. Wenn ein Mitglied der Landesregierung infolge Erkrankung für mehr als 3 Monate beurlaubt wird, ist die Partei, der das beurlaubte Mitglied der Landesregierung angehört, berechtigt, der Landesregierung ein Ersatzmitglied für den Beurlaubten als Landesrat vorzuschlagen, das den Voraussetzungen für die Wahl als Mitglied der Landesregierung ist berechtigt, dieses Ersatzmitglied für die Dauer der Beurlaubung zu kooptieren.
Artikel 36. (1) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder, darunter der Landeshauptmann oder ein Landeshauptmann-Stellvertreter, anwesend sind. Sie beschließt mit Einstimmigkeit. Stimmenthaltung ist zulässig.
(2) Die Landesregierung beschließt ihre Geschäftsordnung und bezeichnet dabei die Geschäfte, die der kollegialen Führung durch die Landesregierung bedürfen.
(3) Die Landesregierung beschließt die Verteilung der Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes auf die Mitglieder der Landesregierung. Sie kann dabei beschließen, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden, wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister (Artikel 20 und 103 Abs. 2 B-VG).
(4) Die Ablehnung der Übernahme und eine spätere Niederlegung der danach zugewiesenen Geschäfte begründet die Ausscheidung aus der Landesregierung. Für das ausgeschiedene Mitglied hat eine Ersatzwahl stattzufinden.
siehe hierzu
1. die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Mai
1979, mit der die Geschäftsordnung der Landesregierung erlassen wird (LGBl.
37/1979) geändert durch Verordnung vom 27. April 1981 (LGBl.
43/1981), Verordnung vom 16. März 1983 (LGBl.
27/1983), Verordnung vom 16. Mai 1984 (LGBl.
38/1984), Verordnung vom 19. September 1984 (LGBl.
59/1984), Verordnung vom 10. Oktober 1985 (LGBl.
92/1985), Verordnung vom 8. Jänner 1986 (LGBl.
2/1986), Verordnung vom 10. November 1986 (LGBl.
103/1986), Verordnung vom 27. Februar 1987 (LGBl.
17/1987, Verordnung vom 14. August 1987 (LGBl.
73/1987), Verordnung vom 3. Mai 1989 (LGBl.
54/1989), Verordnung vom 3. Juli 1989 (LGBl.
62/1989), Verordnung vom 13. September 1989 (LGBl.
69/1989), Verordnung vom 11. Dezember 1991 (LGBl.
84/1991), Verordnung vom 2. Juni 1992 (LGBl.
72/1992), Verordnung vom 21. Oktober 1992 (LGBl.
92/1992), Verordnung vom 29. März 1993 (LGBl.
84/1993), Verordnung vom 2. Mai 1994 (LGBl.
61/1994), Verordnung vom 30. Jänner 1995 (LGBl.
30/1995), Verordnung vom 26. Juni 1995 (LGBl.
110/1995), Verordnung vom 24. April 1996 (LGBl.
42/1996), Verordnung vom 23. April 1997 (LGBl.
35/1997), Verordnung vom 12. November 1997 (LGBl.
83/1997), Verordnung vom 19. November 1997 (LGBl.
87/1997), Verordnung vom 27. April 1999 (LGBl.
56/1999), Verordnung vom 10. Oktober 1999 (LGBl.
115/1999), Verordnung vom 9. Februar 2000 (LGBl.
19/2000), Verordnung vom 25. April 2001 (LGBl.
40/2001), Verordnung vom 9. Oktober 2002 (LGBl.
89/2002) und Verordnung vom 21. Juli 2003 (LGBl.
71/2003);
ersetzt durch:
die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. April
2004, mit dem die Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung neu erlassen
wird (Geschäftsordnung der Landesregierung - GO-LR,
LGBl.
43/2004) geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 2006 (LGBl.
115/2006), Verordnung vom 7. Februar 2007 (LGBl.
11/2007), Verordnung vom 7. Februar 2007 (LGBl.
98/2007), Verordnung vom 19. November 2007 (LGBl.
103/2007), Verordnung vom 22. April 2009 (LGBl.
49/2009), Verordnung vom 28. Juni 2010 (LGBl.
48/2010), Verordnung vom 10. November 2010 (LGBl.
78/2010), Verordnung vom 13. Dezember 2010 (LGBl.
1/2011), Verordnung vom 6. Juli 2011 (LGBl.
61/2011), Verordnung vom 1. Februar 2012 (LGBl.
19/2012), Verordnung vom 3. Oktober 2012 (LGBl.
79/2012) und Verordnung vom 23. Jänner 2013 (LGBl.
5/2013);
2. die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 11. November 1974 mit
der eine Geschäftsordnung und eine Geschäftseinteilung für das
Amt der Salzburger Landesregierung erlassen wird (LGBl.
106/1974), geändert durch Verordnung vom 29. März 1993 (LGBl.
85/1993), Verordnung vom 30. Jänner 1995 (LGBl.
31/1995) und Verordnung vom 4. April 1995 (LGBl.
86/1995);
3. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 29. März
1993 mit der für das Amt der Salzburger Landesregierung die Geschäftseinteilung
erlassen wird (LGBl.
86/1993) geändert durch Verordnung vom 26. Juni 1995 (LGBl.
110/1995), Verordnung vom 22. Oktober 1996 (LGBl.
103/1996), Verordnung vom 6. Juni 1997 (LGBl.
65/1997) und Verordnung vom 10. Oktober 1999 (LGBl.
116/1999), Verordnung vom 13. März 2002 (LGBl.
90/2002), Verordnung vom 22. Mai 2003 (LGBl.
72/2003), Verordnung vom 15. September 2003 (LGBl.
99/2003), Verordnung vom 25. Dezember 2003 (LGBl.
42/2004), Verordnung vom 25. September 2006 (LGBl.
116/2006), Verordnung vom 18. Oktober 2006 (LGBl.
117/2006), Verordnung vom 19. November 2007 (LGBl.
104/2007), Verordnung vom 22. April 2009 (LGBl.
69/2009), Verordnung vom 3. Mai 2010 (LGBl.
46/2010) und Verordnung vom 8. November 2010 (LGBl.
2/2011).
Artikel 37. (1) Der Landeshauptmann vertritt das Land. Er leitet die Landesregierung und führt den Vorsitz in ihren Sitzungen.
(2) Der Landeshauptmann wird durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmannstellvertreter) vertreten. Diese Bestellung ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen. (Artikel 105 Abs. 1 B-VG).
Durch Gesetz vom 4. Juli 2012 wurde dem Artikel 37 Abs. 2
nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Dies gilt sinngemäß auch im Fall der dauernden Erledigung der Stelle des
Landeshauptmannes."
Artikel 38. Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag gemäß Artikel 142 B-VG verantwortlich.
Artikel 39. (1) Versagt der Landtag der Landesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder durch ausdrücklichen Beschluss das Vertrauen, so ist die Landesregierung oder das betreffende Mitglied des Amtes zu entheben.
(2) Für einen solchen Beschluss ist die Anwesenheit wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung ist auf den zweitnächsten Werktag, ausgenommen Samstage, zu vertagen, wenn es sechs Mitglieder des Landtages verlangen.
(3) Die Landesregierung und ihre einzelnen Mitglieder werden in den gesetzlich bestimmten Fällen oder auf ihren Wunsch vom Präsidenten des Landtages ihres Amtes enthoben.
(4) Die danach erforderliche Neu- oder Ergänzungswahl ist ohne Verzug durchzuführen.
Artikel 40. Wenn der Landtag nicht versammelt ist, betraut der Präsident des Landtages bis zur Wahl der neuen Landesregierung Mitglieder der scheidenden Landesregierung oder, wenn diese ablehnen, Beamte mit der Fortführung der Verwaltung und einen von ihnen mit dem Vorsitz in der einstweiligen Landesregierung. Diese Bestimmung wird sinngemäß angewendet, wenn einzelne Mitglieder aus der Landesregierung ausgeschieden sind.
Artikel 41. (1) Wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsgemäß einer Beschlussfassung des Landtages bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, in der der Landtag nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist, kann die Landesregierung im Einvernehmen mit einem nach dem Prinzip der Verhältniswahl zusammengesetzten Ausschuss des Landtages diese Maßnahmen durch vorläufige gesetzesändernde Verordnungen treffen. Solche Verordnungen dürfen keine Abänderung landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und weder eine dauernde finanzielle Belastung des Landes noch eine finanzielle Belastung des Bundes oder der Gemeinden, noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger, noch eine Veräußerung von Landesvermögen, noch Maßnahmen in den Angelegenheiten des Arbeiter- und Angestelltenschutzes der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten und in den Angelegenheiten der Kammer dieses Personenkreises zum Gegenstand haben.
(2) Jede nach Abs. 1 erlassene Verordnung ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag vorzulegen und der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen. Sobald das Hindernis für das Zusammentreten des Landtages weggefallen ist, ist der Landtag zu einer Sitzung für einen der folgenden acht Tage einzuberufen. Der Landtag hat binnen vier Wochen ab Wegfall des Hindernisses entweder anstelle der Verordnung ein entsprechendes Landesgesetz zu beschließen oder durch Beschluss zu verlangen, dass die Landesregierung die Verordnung sofort außer Kraft setzt. Die Landesregierung hat einem solchen Verlangen sofort zu entsprechen. Mit dem Außerkrafttreten der Verordnung treten jene gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft, die durch die Verordnung aufgehoben worden waren.
Durch LVG vom 6. Februar 2013 wurde an dieser Stelle die folgende Untergliederung eingefügt:
Artikel 42. (1) Die Geschäfte des Landeshauptmannes und der Landesregierung werden durch das Amt der Landesregierung besorgt.
(2) Die Landesregierung bestellt je einen rechtskundigen Verwaltungsbeamten zum Landesamtsdirektor und für den Fall der Verhinderung zu dessen Stellvertreter.
Artikel 43. (1) Der Landesamtsdirektor ist Hilfsorgan des Landeshauptmannes und der Landesregierung.
(2) Er leitet den inneren Dienst des Amtes der Landesregierung. Hiebei überwacht er die Geschäftsführung der Abteilungen dieses Amtes und sorgt für die Einheitlichkeit ihrer Amtsführung.
(3) Zur Geltendmachung dieser Befugnisse kann er unter Beobachtung des den Mitgliedern der Landesregierung zustehenden Wirkungskreises bestimmte Geschäftsstücke seiner Genehmigung vorbehalten oder bestimmte Geschäfte mit Zustimmung des Landeshauptmannes ganz an sich ziehen.
(4) Er nimmt an den Sitzungen der Landesregierung mit beratender Stimme teil.
Durch LVG vom 6. Februar 2013 wurde an dieser Stelle die folgende Untergliederung eingefügt:
"C. Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes"
Durch LVG vom 6. Februar 2013 wurde an dieser Stelle
folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 43a. (1) Zur Sicherung der
Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung besteht ein
Landesverwaltungsgericht. Das Landesverwaltungsgericht setzt sich aus einem
Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern zusammen.
(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts sind Richterinnen und Richter
und in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(3) Die Organisation des Landesverwaltungsgerichts wird durch Landesgesetz näher
geregelt."
Artikel 44. (1) Die Landesregierung hat alle Einnahmen und Ausgaben des Landes für das folgende Haushaltsjahr vor seinem Beginn in einem Haushaltsplan einzustellen.
(2) Der Landtag stellt den Haushaltsplan durch Gesetzesbeschluss fest.
(3) Wenn der Landeshaushaltsplan nicht rechtzeitig für das Haushaltsjahr zustande kommt, stellt der Landtag einen vorläufigen Haushaltsplan durch Gesetzesbeschluss fest. Dieser vorläufige Haushaltsplan ist der Haushaltsführung bis zum Zustandekommen des Haushaltsgesetzes zu Grunde zu legen.
Durch LVG vom 14. Dezember 2011 erhielt der Artikel 44
folgende Fassung:
"Artikel 44. (1) Die Landesregierung hat alle Einnahmen und Ausgaben des
Landes für das folgende Haushaltsjahr vor dessen Beginn in einem Haushaltsplan
(Landesvoranschlag) einzustellen. Der Landtag stellt den Landesvoranschlag durch
Gesetzesbeschluss fest (Landeshaushaltsgesetz).
(2) Abweichend von Abs. 1 können die Haushaltspläne für zwei aufeinander
folgende Jahre gleichzeitig festgestellt werden.
(3) Wenn das Landeshaushaltsgesetz für das folgende Jahr nicht rechtzeitig
zustande kommt, gilt das Landeshaushaltsgesetz für das Vorjahr mit der Maßgabe
weiter, dass die darin festgelegten Ausgabenansätze unter Berücksichtigung der
auf Grund von Gesetzen eingetretenen Änderungen die Höchstgrenzen der zulässigen
Ausgaben bilden, und zwar für jeden Monat ein Zwölftel davon. Neue
Verpflichtungen zu Lasten des Landes dürfen bis zum Zustandekommen des
Landeshaushaltsgesetzes nicht eingegangen werden.
(4) In Ergänzung zu den Landeshaushaltsgesetzen beschließt der Landtag ein
Finanzrahmengesetz, in dem für die nächstfolgenden Haushaltsjahre
Ausgabenobergrenzen und allgemeine Regelungen und Begrenzungen für Haftungen und
Bürgschaften festzulegen sind."
Artikel 45. Die Landesregierung verfasst über das abgelaufene Haushaltsjahr den Rechnungsabschluss und legt ihn im folgenden Jahr dem Landtag zur Genehmigung vor.
Artikel 46. Nähere Vorschriften über Aufstellung und Vollzug des Haushaltsplanes, über die Rechnungslegung und Kontrolle, werden durch besonderes Landesgesetz erlassen.
siehe hierzu
- das Gesetz vom 30. März 1921,
betreffend die Führung des Landeshaushaltes und die Rechnungslegung hierüber (LGBl.
45/1921, Änderung
LGBl. 162/1922,
LGBl.
3/1926,)
- das Gesetz über die Einrichtung, die Aufgaben und die Geschäftsführung eines
Landesrechnungshofes (Salzburger Landesrechnungshofgesetz) vom 15. Dezember 1983
(LGBl.
26/1984);
Artikel 47. Zu Überschreitungen des festgestellten Haushaltsplanes ist die nachträgliche Genehmigung des Landtages erforderlich.
Artikel 48. (1) Ohne Zustimmung des Landtages können keine Anleihen des Landes aufgenommen und keine Bürgschaften zu Lasten des Landes eingegangen werden.
(2) Zur Veräußerung oder Belastung des Landesvermögens ist die Zustimmung oder Vollmacht des Landtages erforderlich. Dieses Erfordernis besteht nicht für Rechtsgeschäfte über Grundstücke, auf die die Bestimmungen des Liegenschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke (§ 13) oder über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (§§ 15 ff) anwendbar sind, sowie für die Einräumung von Geh-, Fahrt-, Bringungs-, Seil-, Leitungs- und ähnlichen Rechten.
6.
Abschnitt.
Staatsverträge des Landes mit anderen Staaten oder deren
Teilstaaten
Artikel 49. (1) Das Land Salzburg kann Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten über Angelegenheiten seines selbständigen Wirkungsbereiches abschließen.
(2) Gesetzesändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge sowie andere Staatsverträge, die auch den Landtag binden sollen, dürfen nur mit Genehmigung des Landtages geschlossen werden, wobei Artikel 19 sinngemäß anzuwenden ist. Der Landtag kann anlässlich der Genehmigung eines gesetzesändernden oder gesetzesergänzenden Staatsvertrages beschließen, dass dieser durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Vom Landtag genehmigte Staatsverträge sind vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.
(3) Die Entwürfe von Staatsverträgen, die der Genehmigung des Landtages bedürfen, sind dem Landtag vor der Beschlussfassung der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
7.
Abschnitt.
Vereinbarungen des Landes mit dem Bund und mit anderen Ländern
Artikel 50. (1) Das Land Salzburg kann durch die Landesregierung Vereinbarungen mit dem Bund über Angelegenheiten des jeweiligen Wirkungsbereiches sowie Vereinbarungen mit anderen Ländern über Angelegenheiten des jeweiligen Wirkungsbereiches sowie Vereinbarungen mit anderen Ländern über Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes treffen. Solche Vereinbarungen werden für das Land durch den Landeshauptmann abgeschlossen. Vereinbarungen, die auch den Landtag binden sollen, dürfen nur mit Genehmigung des Landtages geschlossen werden, wobei Art. 19 sinngemäß anzuwenden ist.
(2) Vom Landtag genehmigte Vereinbarungen sind im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.
(3) Die Entwürfe von Vereinbarungen, die der Genehmigung des Landtages bedürfen, sind dem Landtag vor der Beschlussfassung der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
Durch Gesetz vom 4. Juli 2012 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:
"7a.
Abschnitt.
Mitwirkung des Landes Salzburg im Rahmen der Europäischen
Integration"
Durch
Gesetz vom 4. Juli 2012 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 50a. (1) Die Landesregierung hat den
Landtag von allen Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, die in die
Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen und über die der Landtag nicht vom
Bundesrat gemäß Art 23g Abs. 3 B-VG zu unterrichten ist, in Kenntnis zu setzen,
sobald sie darüber vom Bund unterrichtet worden ist. Dabei ist die Frist
bekanntzugeben, die dem Land für die Abgabe einer Stellungnahme offen steht.
(2) Die Landesregierung hat dem Landtag zu Beginn und zur Mitte einer
Gesetzgebungsperiode über ihre Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration
zu berichten.
(3) Der Landeshauptmann hat den Landtag über alle Angelegenheiten, die von der
Integrationskonferenz der Länder beraten werden, zu informieren."
Durch
Gesetz vom 4. Juli 2012 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 50b. (1) Der Landtag oder ein von
ihm dazu bestimmtes Organ kann zu Vorhaben im Rahmen der europäischen
Integration durch Entschließung Stellungnahmen betreffend die Haltung des Landes
an die Landesregierung abgeben. Die näheren Regelungen dazu trifft die
Geschäftsordnung des Landtages (Art 18 Abs. 1).
(2) Liegt eine Entschließung des Landtages gemäß Abs. 1 zu einem Vorhaben
rechtzeitig vor, hat die Landesregierung in ihrer Stellungnahme zum Vorhaben an
den Bund den in der Entschließung geäußerten Standpunkt zu vertreten.
(3) In Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes darf die Landesregierung nur
aus wichtigen, die Länderinteressen insgesamt betreffenden Gründen von dem in
einer Entschließung des Landtages geäußerten Standpunkt abgehen. Geht die
Landesregierung in ihrer Stellungnahme von dem so geäußerten Standpunkt ab, sind
die für das Abgehen maßgeblichen Gründe dem Landtag unverzüglich bekanntzugeben.
(4) Der Landtag oder ein von ihm dazu bestimmtes Organ kann zu einem Entwurf
eines Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union, über den er gemäß Art
23g Abs. 3 B-VG vom Bundesrat unterrichtet wird, eine Stellungnahme an den
Bundesrat abgeben. In dieser Stellungnahme kann insbesondere begründet dargelegt
werden, weshalb der Entwurf nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.
Die näheren Regelungen dazu trifft die Geschäftsordnung des Landtages.
(5) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch in Bezug auf Beratungsgegenstände der
Integrationskonferenz der Länder für den Landeshauptmann und den Präsidenten des
Landtages."
Durch
Gesetz vom 4. Juli 2012 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 50c. (1) Der Vorschlag der
Landesregierung für das Mitglied des Ausschusses der Regionen, für das dem Land
das Vorschlagsrecht zukommt, bedarf der Bestätigung des Landtages, wenn der
Vorschlag auf eine andere Person als ein Mitglied der Landesregierung lautet.
(2) Das gemäß Abs. 1 vorgeschlagene Mitglied des Ausschusses der Regionen hat
über seine Tätigkeit im Ausschuss der Regionen und dessen Beratungsergebnisse
dem Landtag jährlich und der Landesregierung fortlaufend zu berichten.
(3) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 kann vom Landtag widerrufen werden. Die
Landesregierung hat daraufhin eine andere Person als Mitglied des Ausschusses
der Regionen vorzuschlagen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für den Stellvertreter des Mitgliedes des
Ausschusses der Regionen, Abs. 2 aber nur soweit, wie der Stellvertreter seine
Funktion wahrgenommen hat."
8.
Abschnitt.
Grundsätze des Gemeinderechtes
Artikel 51. (1) Das Land Salzburg gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören.
(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
(3) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener, Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den in Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.
(4) Einer Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern ist, wenn Landesinteressen hiedurch nicht gefährdet werden, auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) zu verleihen. Ein solcher Gesetzesbeschluss darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss bei dem zuständigen Bundesministerium eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass diese verweigert wird. Eine Stadt mit eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
(5) Nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 2 kann für einzelne Zwecke die Bildung von Gemeindeverbänden durch Gesetz vorgesehen werden. Soweit solche Gemeindeverbände Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, in den verbandsangehörigen Gemeinden ein maßgebender Einfluss auf die Besorgung der Aufgaben des Verbandes einzuräumen. Bei der Bildung von Gemeindeverbänden im Weg der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören.
Durch LVG vom 6. Februar 2013 wurde der
Artikel 51 wie folgt geändert:
- im Abs. 4 wurden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
- der Abs. 5 erhielt folgende Fassung:
"(5) Zur Besorgung ihrer Angelegenheiten können sich Gemeinden durch
Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen oder kann in Landesgesetzen
die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden. Solche Vereinbarungen zur
Besorgung von Angelegenheiten, deren Vollziehung in die Kompetenz des Landes
fällt, bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Vor der Bildung von
Gemeindeverbänden durch die Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden zu hören.
Die Organe der Gemeindeverbände, die Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereichs der Gemeinde besorgen, sind nach demokratischen Grundsätzen zu
bilden."
Artikel 52. (1) Als Organe der Gemeinde sind jedenfalls vorzusehen:
1. der Gemeinderat als allgemeiner Vertretungskörper;
2. der Gemeindevorstand (Stadtrat), bei Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat;
3. der Bürgermeister.
(2) Der Gemeinderat und, abgesehen von den durch Landesgesetz vorgesehenen Ausnahmen, der Bürgermeister werden von den in der Gemeinde wahlberechtigten Landesbürgerinnen und Landesbürgern sowie Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union gewählt.
Durch
Gesetz vom 10. November 2004 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 52a. Bei Wahlen zu den Gemeindevertretungen, in der Stadt
Salzburg zum Gemeinderat, sowie der Bürgermeister sind alle österreichischen
Staatsbürger und alle Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union wahlberechtigt, die bis zum Ende des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr
vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der jeweiligen
Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben."
Artikel 53. Der Salzburger Gemeindeverband und die Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes sind berufen, die Interessen der Gemeinden des Landes zu vertreten."
9.
Abschnitt.
Landesrechungshof
Artikel 54. Für die Aufgaben der Gebarungskontrolle des Landes, der Gemeinden und anderer Rechtsträger, auf die das Land oder Gemeinden Einfluss haben, ist neben dem Rechnungshof (Art. 121 Abs. 1 B-VG) der Landesrechnungshof eingerichtet. Die Organisation und die Aufgaben des Landesrechnungshofes werden durch Landesgesetz näher geregelt.
Durch LVG vom 22. April 1998
wurde zu Artikel 55 folgende Übergangsbestimmung erlassen:
"Artikel II. ...
(5) Die finanzielle Aufsicht über Gemeinden durch Behörden der allgemeinen
staatlichen Verwaltung wird durch Art. 55 in der Fassung des Art. I nicht
berührt.
..."
10.
Abschnitt.
Petitionsrecht und Zuständigkeit der Volksanwaltschaft
Artikel 55. (1) Jede Person ist berechtigt, an die Organe der Gesetzgebung oder Vollziehung Petitionen zu richten. Aus der Einbringung einer Petition darf dem Einschreiter kein Nachteil erwachsen.
(2) Der Landtag hat über eine Petition einen Beschluss zu Fassung, wenn sie von einem Mitglied des des Landtages oder der Landesregierung unterstützt wird.
(3) Die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung des Landtages getroffen.
Artikel 56. (1) Zur Behandlung behaupteter oder von ihr vermuteter Missstände in der Verwaltung des Landes wird die Volkanwaltschaft (Art. 148a Abs. 1 und 2 B-VG) für zuständig erklärt. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Verwaltung der Gemeinden im Bereich der Landesvollziehung.
(2) Die Volksanwaltschaft hat dem Landtag jährlich über ihre Tätigkeit gemäß Abs. 1 zu berichten.
Durch LVG vom 10. Dezember
1998 wurde zur Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 1998 folgende
Übergangsbestimmung erlassen:
"1. ... Die Landesregierung wird ermächtigt, das Landes-Verfassungsgesetz
1945 in der Fassung dieses Landesverfassungsgesetzes bereits vor dessen
allgemeinem Inkrafttreten, mit verbindlicher Wirkung aber erst ab dem
allgemeinen Inkrafttreten dieses Landesverfassungsgesetzes wieder zu
verlautbaren.
2. ..."
Durch
Gesetz vom 4. Juli 2012 erhielt der Artikel 56 Abs. 1 Satz 1 folgende Fassung:
"Zur Behandlung behaupteter oder von ihr vermuteter Missstände sowie zum Schutz
und zur Förderung der Menschenrechte in der Verwaltung des Landes wird die
Volksanwaltschaft (Art. 148a Abs. 1 bis 3 B-VG) für zuständig erklärt."
Durch LVG vom 15. Dezember 1999 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:
"11.
Abschnitt.
Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu."
Durch LVG vom 15. Dezember 1999 wurde
folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 57. Art. 9. in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl.
Nr. 53/2000 tritt mit 1. März 2000 in Kraft."
Durch Gesetz vom 6. Februar 2002 wurde der
Art. 57 wie folgt geändert:
- der bisherige Wortlaut erhielt die Absatzbezeichnung "(1)".
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(2) Art. 15 Abs. 3 in der Fassung des LGBl Nr. 34/2002 tritt mit 15. April 2002
in Kraft."
Durch LVG vom 20. März 2002 wurde
dem Art. 57 folgender Absatz angefügt:
"(3) Arti. 9 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 52/2002
tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft."
Durch
Gesetz vom 2. Juli 2003 wurde dem Art. 57 folgender Absatz angefügt:
"(4) Art. 6 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr.
84/2993 tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft."
Durch
Gesetz vom 5. November 2003 wurde dem Art. 57 folgender Absatz angefügt:
"(5) Art. 6 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr.
112/2003 tritt mit dem 1. Dezember 2003 in Kraft."
Durch
Gesetz vom 10. November 2004 wurde dem Art. 57 folgender Absatz angefügt:
"(6) Die Art. 9 und 52a in der Fassung des Art I. (Verfassungsbestimmungen) des
Gesetzes LGBl. Nr. 97/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft."
Durch
Gesetz vom 15. Dezember 2004 wurde dem Art. 57 folgender Absatz angefügt:
"(7) Die Art. 22 Abs. 3, 24 Abs. 2, 25 und Art. 27 Abs. 3 in der Fassung des Art I. (Verfassungsbestimmungen) des
Gesetzes LGBl. Nr. 18/2005 tritt mit 1. April 2005 in Kraft."
Durch
Gesetz vom 25. Mai 2005 wurde dem Art. 57 folgender Absatz angefügt:
"(8) Art. 6 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.
54/2005 tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft."
Durch
LGBl.
85/2006 wurde dem Art. 57 folgender Absatz angefügt:
"(9) Art. 9 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr.
85/2006 tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft."
Durch
Gesetz vom 13. Februar 2008 wurde der Artikel 57 wie folgt geändert:
- der Abs. 8 erhielt folgende Fassung:
"(8) Art. 6 Abs. 2 in der Fassung des Art. I (Verfassungsbestimmung) des
Gesetzes LGBl. Nr.
54/2005 tritt mit 30. Juli 2005 in Kraft."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(10) Die Art. 1 Abs. 5, 28 Abs. 5 und 32a in der Fassung des Art. I
(Verfassungsbestimmung) des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2008 treten mit dem auf dessen
Kundmachung folgenden Tag in Kraft."
Durch
Gesetz vom 28. Mai 2008 wurde dem Art. 57 folgender Absatz angefügt:
"(11) Art. 6 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.
63/2008 tritt mit 1. September 2008 in Kraft."
Durch
Gesetz vom 6. Mai 2009 wurde dem Art. 57 folgender Absatz angefügt:
"(12) Art. 17 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2009 tritt mit 22.
April 2009 in Kraft."
Durch
Gesetz vom 8. Juli 2009 wurde dem Art. 57 folgender Absatz angefügt:
"(13) Art. 22 Abs. 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 84/2009 tritt mit
26.
September 2009 in Kraft."
Durch LVG vom 14. Dezember 2011 wurde dem
Art. 57 folgender Absatz angefügt:
"(14) Art. 44 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2012 tritt mit 1.
Jänner 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. I. des Budgetbegleitgesetzes 2010,
LGBl. Nr. 116/2009, außer Kraft."
Durch
Gesetz vom 4. Juli 2012 wurde dem Art. 57 folgender Absatz angefügt:
"(15) Der 7. Abschnitt mit den Art 50a bis 50c in der Fassung des Gesetzes
LGBl. Nr. 59/2012 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats
in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesverfassungsgesetz über die Mitwirkung des
Landes Salzburg im Rahmen der europäischen Integration, LGBl. Nr. 50/1993,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 109/2009, außer Kraft. Art 56 Abs 1
tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft."
Durch Gesetz vom 4. Juli 2012 wurde der
Artikel 57 wie folgt geändert:
- im Abs. 10 wurden die Worte "mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag"
ersetzt durch: "mit 1. Mai 2008".
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(16) Die Art 17, 32 Abs. 2, 37 Abs. 2 und 57 Abs. 10 in der Fassung des
Gesetzes LGBl. Nr. 62/2012 treten mit 1. August 2012 in Kraft."
Durch LVG vom 6. Februar 2013 wurde dem
Art. 57 folgender Absatz angefügt:
"(17) In der Fassung des Gesetzes 15/2013 treten in Kraft: 1. die Art 9, 22
Abs 2 und 4 sowie 51 Abs 4 und 5 mit 1. März 2013; 2. die Art 28 Abs. 1, 34 Abs.
1 und 43a mit 1. Jänner 2014."
Quellen:
Landesgesetzblatt für das Land Salzburg,
Jahrgang 1999 1. Stück, ausgegeben am 31.1.1947, Nr. 1, S. 1, berichtigt 33/1948
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