geändert durch
Verfassungsgesetz vom 23. Dezember 1926, womit das Gesetz vom 4.
Februar 1926, über die Verfassung des Landes Steiermark abgeändert wird (Landes-Verfassungsnovelle,
LGBl.
Nr. 64/1926)
wiederverlautbart durch
Verordnung des Landeshauptmannes vom 28. Dezember 1926,
betreffend die Wiederverlautbarung des Landes-Verfassungsgesetzes (LGBl.
Nr. 1/1927)
Der steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1. Steiermark ist ein selbständiges Bundesland der demokratischen Republik Österreich.
§ 2. Das Gebiet des Landes kann, abgesehen von Friedensverträgen, nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und des Landes geändert werden.
§ 3. (1) Für das Land Steiermark besteht eine steiermärkische Landesbürgerschaft. Voraussetzung der Landesbürgerschaft ist das Heimatrecht in einer Gemeinde des Landes Steiermark. Die Gesetzgebung über Erwerb und Verlust der Landesbürgerschaft ist Bundessache.
(2) Mit der Landesbürgerschaft wird die Bundesbürgerschaft erworben.
(3) Jeder Bundesbürger hat in Steiermark die gleichen Rechte und Pflichten wie die Landesbürger.
§ 4. Landeshauptstadt und ordentlicher Sitz der Landesregierung ist Graz.
§ 5. Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Geschäftssprache der Behörden des Landes.
§ 6. (1) Die Farben des Landes sind weiß-grün
(2) Das Wappen des Landes ist in grünem Schild der rötlich gehörnte und gewaffnete silberne Panther, der aus dem Rachen Flammen hervorstößt. Der Wappenschild trägt den historischen Hut.
(3) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht den öffentlichen Behörden und Ämtern des Landes Steiermark, sowie jenen physischen und juristischen Personen zu, die es bisher auf gesetzmäßigem Weg erworben haben. Neubewilligungen zur Führung des steirischen Landeswappens können nur von der steiermärkischen Landesregierung erteilt werden, die auch nötigenfalls dieses Recht aberkennen kann.
(4) Das Landessiegel weist den Wappenschild mit der Umschrift: "Land Steiermark, Republik Österreich" auf.
Die staatliche Verwaltung im Lande darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
(2) Jede Verwaltungsbehörde des Landes kann im Rahmen der Gesetze innerhalb ihres Wirkungskreises Verordnungen erlassen.
§ 7. (1) In den selbständigen Wirkungsbereich des Landes gehören alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen sind.
(2) Die Gesetzgebung des Landes obliegt dem Landtag.
(3) Die Vollziehung des Landes wird von der Landesregierung ausgeübt.
(4) Soweit
nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), wird die
Vollziehung des Bundes im Bereiche des Landes vom Landeshauptmann besorgt
(mittelbare Bundesverwaltung), sofern nicht über Beschluß der Landesregierung
gemäß Artikel 103, Absatz 2, B.-Vg. einzelne Gruppen von von Angelegenheiten der
mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit
Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des
Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind (§ 31,
Absatz 3).
§ 8. (1) Der Landtag besteht aus 56 Mitgliedern, die auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller männlichen und weiblichen Bundesbürger gewählt werden, die am Tage der Ausschreibungd er Wahl im Lande ihren ordentlichen Wohnsitz haben und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 20. Lebensjahr überschritten haben.
(2) Die Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahlkreisen aus, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muß. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im Verhältnis der Bürgerzahl der Wahlkreise, das ist die Zahl der Bundesbürger, zu verteilen, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung in den Wahlkreisen ihren ordentlichen Wohnsitz hatten. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.
(3) Der Wahltag muß ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag sein.
(4) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 24. Lebensjahr überschritten hat.
(5) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung oder Verfügung sein.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Bildung der Wahlbezirke, die Aufteilung der Abgeordneten auf sie, die Wahlberechtigung und Wählbarkeit sowie über das Verfahren bei der Wahl enthält die Landtagswahlordnung.
§ 9. (1) Der Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt Graz.
(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Landtagspräsident auf Antrag der Landesregierung den Landtag in einen anderen Ort des Landesgebietes berufen.
§ 10. (1) Der Landtag wird auf vier Jahre gewählt. Die Landtagsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentritt des neugewählten Landtages. Die Neuwahlen sind so rechtzeitig auszuschreiben, daß der neugewählte Landtag am Tage nach Ablauf der Landtagsperiode zusammentreten kann.
(2) Vor Ablauf der Landtagsperiode kann der Landtag seine Auflösung beschließen. Die Beschlußfassung hierüber kann erst am zweiten Werktage nach der Einbringung des Antrages erfolgen.
(3) Der Landtag kann auch auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundespräsidenten aufgelöst werden.
(4) Im Falle der Auflösung sind durch die Landesregierung binnen drei Wochen Neuwahlen auszuschreiben; die Wahl ist in diesem Falle längstens binnen zehn Wochen vom Tage der erfolgten Ausschreibung an vorzunehmen.
(5) In jedem Falle dauert die Landtagsperiode bis zum Zusammentritte des neugewählten Landtages.
Während der
Geltungsdauer dieser Verfassung gab es in Steiermark folgende verfassungsmäßigen Landtage:
- Wahl vom 21. Oktober 1923 (gleichzeitig mit dem Nationalrat), erste
Sitzung am 20. November 1923, Auflösung durch Landtagsbeschluss vom 24. März
1927, Ende der Wahlperiode am 21. Mai 1927 (Christsoziale 34, SPÖ 24, Landbund
8, Großdeutsche 4, III.
Gesetzgebungsperiode)
§ 11. (1) Der Landtag wählt seine Präsidenten. Mitglieder der Landesregierung können nicht gleichzeitig Landtagspräsidenten sein.
(2) Der neugewählte Landtag ist vom Präsidenten des bisherigen Landtages längstens binnen vier Wochen nach der Wahl einzuberufen. Dieser Präsident nimmt in der ersten Sitzung des neugewählten Landtages die Angelobung der Abgeordneten entgegen und leitet die Wahl des Vorstandes des neuen Landtages nach den Bestimmungen der Landtagsgeschäftsordnung.
(3) Jeder Abgeordnete hat in der ersten Landtagssitzung, bei der er teilnimmt, nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung unverbrüchliche Treue der Republik Österreich und dem Lande Steiermark, dann stete und volle Beobachtung der Verfassungsgesetze und aller anderen Gesetze des Bundes und des Landes Steiermark und gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten anzugeloben.
(4) Jedem Abgeordneten ist über seinen Wunsch eine Urkunde mit seinem Lichtbilde vom Präsidium des Landtages auszustellen, die jedem amtlichen Ausweis gleich zu achten ist.
§
12. (1) Ein Abgeordneter wird seines Mandates verlustig:
1. wenn seine Wahl für ungültig erklärt wird;
2. wenn er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;
3. wenn er die Angelobung nicht in der im § 11 vorgeschriebenen Weise oder
überhaupt nicht leistet oder sie unter Beschränkungen oder Vorbehalten leisten
will;
4. wenn er durch 30 Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder
30 Tage ohne Urlaub oder über die Zeit des Urlaubes von den Sitzungen des
Landtages ausgeblieben ist und der nach Ablauf der 30 Tage an ihn
öffentlich und im Landtag gerichteten Aufforderung des Präsidenten, binnen
weiteren 30 Tagen zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht
Folge geleistet hat;
5. wenn er seine Stellung in gewinnsüchtiger Absicht mißbraucht (§ 7 und § 8,
Absatz 1 und 3, Unvereinbarkeitsgesetz);
6. wenn er eine der im § 22 bezeichneten Stellen entgegen den Bestimmungen
dieses Paragraphen innehat (§ 8, Absatz 1, Unvereinbarkeitsgesetz).
(2) Der Verlust des Mandates tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof einen dieser Fälle festgestellt und die Ungültigkeit der Wahl oder den Mandatsverlust ausgesprochen hat. (Artikel 141 B.-Vg.). Ein diesbezüglicher Antrag des Landtages ist nach den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung zu beschließen. Ob bestimmte Tatsachen unter den Punkt 5 des Absatzes (1) fallen, hat der Landtag vor seiner Beschlußfassung auf Grund seiner Geschäftsordnung untersuchen zu lassen. Dem Betroffenen sind die gegen ihn vorgebrachten Tatsachen mitzuteilen; es ist ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§ 8, Absatz 2 und 4, Unvereinbarkeitsgesetz).
§
13. Der Landtag wird von seinem Präsidenten einberufen:
1. sobald dieser es für notwendig hält;
2. wenn die Einberufung von der Landesregierung oder von mindestens einem
Fünftel der Landtagsmitglieder begehrt wird,
3. im Falle des Ausscheidens eines oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung.
§ 14. (1) Der Landtag übt die Gesetzgebung des Landes aus.
(2) Er ist ferner berufen, zu beraten und zu beschließen über alle Einrichtungen, die die Bedürfnisse und die Wohlfahrt des Landes erheischen.
(3) Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen beschließt der Landtag das Dienstrecht und die Dienstbezüge der Angestellten des Landes.
(4) Der Landtag beschließt die Grundsätze für die Verwaltung der dem Landtage gehörenden oder von ihm verwalteten Vermögensschaften, Fonds und Anstalten.
(5) Zur Veräußerung oder Belastung des Landesvermögens ist die Zustimmung und Vollmacht des Landtages erforderlich.
(6) Der Landtag verwaltet das Kredit- und Schuldenwesen des Landes und sorgt für die Erfüllung der diesfalls dem Lande obliegenden Verpflichtungen.
(7) Zur Aufnahme von Anleihen des Landes, der Bezirke und Gemeinden gegen Ausgabe von Teilschuldverschreibungen ist ein Landesgesetz erforderlich.
Durch Verfassungsgesetz vom 23. Dezember 1926 erhielt der
§ 14 mit Wirkung vom 27. Dezember 1926 folgende Fassung:
"§ 14. (1) Der Landtag übt die Gesetzgebung des Landes aus. (Artikel
12-15 BVg.)
(2) Ein Landesgesetz ist insbesondere erforderlich:
a) zur Aufnahme von Anleihen des Landes, der Bezirke und Gemeinden gegen Ausgabe
von Teilschuldverschreibungen;
b) zur Einführung, Änderung oder Aufhebung von Landesabgaben sowie zur
Verlängerung ihrer gesetzlichen Dauer.
(3) Desgleichen können Gemeindeabgaben, soweit nicht durch Gesetz eine Grenze
festgesetzt ist, bis zu der die Gemeinden Abgaben durch Beschluß der
Gemeindevertretung ausschreiben können, nur auf Grund eines Gesetzes eingeführt,
geändert, in ihrer gesetzlichen Dauer verlängert oder aufgehoben werden."
§ 15. (1) Dem Landtage ist spätestens acht Wochen vor Ablauf des Finanzjahres von der Landesregierung ein Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Landes für das folgende Finanzjahr vorzulegen.
(2) Der Landtag beratet und beschließt über die Aufbringung der nach dem Voranschlag erforderlichen Mittel. Landesabgaben können nur auf Grund eines Gesetzes eingeführt, geändert, in ihrer gesetzlichen Dauer verlängert oder aufgehoben werden.
Durch Verfassungsgesetz vom 23. Dezember 1926 erhielt der
§ 15 mit Wirkung vom 27. Dezember 1926 folgende Fassung:
"§ 15. (1) Der Landtag ist ferner berufen, zu beraten und zu beschließen
über alle Einrichtungen, die die Bedürfnisse und die Wohlfahrt des Landes
erheischen.
(2) Insbesondere sind der Beschlußfassung des Landtages vorbehalten:
a) der Landesvoranschlag und der Landesrechnungsabschluß (§ 16);;
b) die Aufnahme von Darlehen und die Vorsorge für die Erfüllung der hieraus dem
Lande obliegenden Verpflichtungen;
c) die Veräußerung oder Belastung des Landesvermögens, sofern der Wert des
veräußerten Objektes oder die Höhe der Belastung den Betrag von 1000 S
übersteigt (§ 32, Absatz 1); ferner die Übernahme von Bürgschaften;
d) die Erwerbung von Liegenschaften, deren Wert 10.000 S übersteigt (§ 32,
Absatz 1);
e) die Festsetzung der Grundsätze für die Verwaltung der dem Lande gehörenden
oder von ihm verwalteten Vermögensschaften, Fonds und Anstalten;
f) die Festsetzung des Dienstrechtes und der Dienstbezüge der Angestellten des
Landes im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. (Artikel 21 des
Bundes-Verfassungsgesetzes.)"
§ 16. Gemeindeabgaben können, soweit nicht durch Gesetz eine Grenze festgesetzt ist, bis zu der die Gemeinden Abgaben durch Beschluß der Gemeindevertretung ausschreiben können, nur auf Grund eines Gesetzes eingeführt, geändert, in ihrer gesetzlichen Dauer verlängert oder aufgehoben werden.
Durch Verfassungsgesetz vom 23. Dezember 1926 erhielt der
§ 16 mit Wirkung vom 27. Dezember 1926 folgende Fassung:
"§ 16. (1) Dem Landtag ist spätestens acht Wochen vor Ablauf des
Finanzjahres von der Landesregierung ein Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben
des Landes für das folgende Finanzjahr vorzulegen.
(2) Der Landtag berät und beschließt über die Aufbringung der nach dem
Voranschlag erforderlichen Mittel. (§ 14, Absatz 2, b.)
(3) Wenn die Erledigung des Voranschlages nicht vor Beginn des
Voranschlagsjahres möglich ist, so ist es dem Landtage vorbehalten, die
Landesregierung für einen bestimmten Zeitraum zur Fortführung des
Landeshaushaltes im Rahmen des Voranschlages für das vorhergegangene Jahr zu
ermächtigen.
(4) Der Landtag beschließt über die von der Landesregierung zu erstattenden
Berichte, betreffend Überschreitungen des Voranschlages sowie betreffend
Ausgaben, die nicht im Voranschlage vorgesehen sind. (§ 32, Absatz 2.)
(5) Der Landtag beschließt über die ihm von der Landesregierung vorzulegenden
Landesrechnungsabschlüsse nebst den nach Artikel 127, Absatz 5, des
Bundes-Verfassungsgesetzes vom Rechnungshof mitgeteilten berichten über das
Ergebnis seiner Überprüfung."
§ 17. Der Landtag ist unbeschadet der Verantwortlichkeit des Landeshauptmannes gegenüber der Bundesregierung befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen, sowie seinen Wünschen über die Ausübung der dem Lande zukommenden Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.
§ 18. (1) Der Landtag kann in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches durch Beschluß Untersuchungsausschüsse einsetzen.
(2) Die Landesbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten und haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.
(3) Wenn an Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes im Sinne des Absatzes 2 heranzutreten ist, ist vorher das Einvernehmen mit den zuständigen Bundesministerien zu pflegen.
§ 19. (1) Der Landtag beschließt seine Geschäftsordnung (§ 20, Absatz 2).
(2) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
(3) Die Öffentlichkeit wird bezüglich eines Verhandlungsgeegnstandes ausgeschlossen, wenn dies vom Vorsitzenden oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtage nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
(4) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
§ 20. (1) Zu einem Landtagsbeschluß ist die Anwesenheit der in der Geschäftsordnung festgesetzten Anzahl von Mitgliedern und die unbedingte Mehrheit der angegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Ein Landesverfassungsgesetz kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Das gleiche gilt für Beschlüsse über die Geschäftsordnung des Landtages.
(3) In welchen Finanzangelegenheiten des Landes und der Gemeinden ein Landtagsbeschluß nur mit besonderer Stimmenmehrheit gefaßt werden kann, bestimmen die bezüglichen Bundesgesetze.
§ 21. (1) Jeder Gesetzesbeschluß des Landtages ist unverzüglich durch dessen Präsidenten dem Landeshauptmanne zu übermitteln, der ihn sofort dem zuständigen Bundesministerium bekanntzugeben hat.
(2) Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen den Gesetzesbeschluß des Landtages binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluß beim zuständigen Bundesministerium eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben. In diesem Falle darf der Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder wiederholt. Für Gesetzesbeschlüsse des Landtages, die Abgaben zum Gegenstand haben, gelten die Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes des Bundes.
(3) Unwesentliche Änderungen im Texte der Gesetzesbeschlüsse, besonders solche formeller Art, kann die Landesregierung, sofern sich dies als notwendig erweist, im eigenen Wirkungskreise vornehmen.
(4) Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt.
(5) Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesbehörden vorsieht, muß zu dieser Mitwirkung die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tage, an dem der Gesetzesbeschluß beim zuständigen Bundesministerium eingelangt ist, dem Landeshauptmanne mitgeteilt hat, daß die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat.
(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des 2., 4. und 5. Absatzes ist der Landtagsbeschluß durch die Unterschrift des Landeshauptmannes zu beurkunden. Die Beurkundung ist von einem Mitgliede der Landesregierung gegenzuzeichnen.
(7) Die Landesgesetze sind vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatte mit Berufung auf den Beschluß des Landtages kundzumachen. Ihre verbindliche Kraft beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Beginn des 15. Tages nach dem Tage, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das ganze Landesgebiet.
§ 22. (1) Die Mitglieder des Landtages können eine der im folgenden Absatz (2) erwähnten Stellen nur mit Zustimmung des Landtages bekleiden (§ 6 Unvereinbarkeitsgesetz).
(2) Unter die Bestimmungen des Absatzes (1) fallen leitende Stellen in einer Aktiengesellschaft, einer auf den Gebieten des Bankwesens, des Handels, der Industrie oder des Verkehrs tätigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer gemeinwirtschaftlichen Anstalt (Gesetz vom 29. Juli 1919, St.-G.-Bl. Nr. 389) oder einem Landeskreditinstitut; insbesondere Stellen im Vorstande, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Direktionsrat einer Aktiengesellschaft oder in der Geschäftsleitung oder im Überwachungsausschuß einer gemeinwirtschaftlichen Anstalt oder in der Geschäftsleitung (Kuratorium, Direktion oder dergleichen) einer Landeskreditanstalt, ferner die Stelle eines Geschäftsführers oder Mitgliedes des Aufsichtsrates einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der bezeichneten Art. Sinngemäß ist die Bestimmung des Absatzes (1) anzuwenden auf Versicherungsanstalten auf Gegenseitigkeit mit Ausnahme der Landesversicherungsanstalten (§ 2 Unvereinbarkeitsgesetz).
(3) Die Mitglieder des Landtages, die eine der im Absatze (2) bezeichneten Stellen bekleiden, haben innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt in den Landtag, und wenn die Bestellung zu einer solchen Stelle erst nach erfolgter Wahl geschah, innerhalb eines Monats nach der Bestellung dem Präsidenten hievon die Anzeige unter Angabe der Bezüge zu erstatten. Über die Zulässigkeit der Beteiligung entscheidet der Landtag nach den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung.
§ 23. Die Mitglieder des Landtages sind bei der Ausübung dieses Berufes an keine Aufträge gebunden.
§ 24. (1) die Höhe der den Mitgliedern des Landtages zukommenden Entschädigungen ist durch Beschluß des Landtages festzugesetzen.
(2) Kein Mitglied des Landtages darf auf die ihm zukommende Entschädigung verzichten.
§ 25. (1) Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates. (Artikel 96, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes.)
(2) Sie können wegen der in Ausübung ihres Berufes als Mitglieder des Landtages geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten Äußerungen nur vom Landtage verantwortlich gemacht werden.
(3) Kein Mitglied des Landtages darf wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung des Verbrechens ausgenommen - ohne Zustimmung des Landtages verhaftet oder sonst behördlich verfolgt werden.
(4) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat hat die Behörde dem Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben.
(5) Wenn es der Landtag verlangt, muß die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt auf die Dauer der Landtagsperiode aufgeschoben werden.
(6) Die Immunität der Organe des Landtages, deren Funktion über die Landtagsperiode hinausgeht, bleibt für die Dauer dieser Funktion bestehen.
§ 26. Öffentliche Angestellte, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist, im Falle sie sich um ein Mandat in einem Landtage bewerben oder zu Abgeordneten eines Landtages gewählt werden, die für die Bewerbung um ein Landtagsmandat oder die Ausübung eines solchen erforderliche freie Zeit zu gewähren. Das Nähere bestimmen die Dienstesvorschriften.
§ 27. (1) Mit der Leitung der Vollziehung des Landes ist die Landesregierung betraut, deren Mitglieder vom Landtag gewählte Volksbeauftragte sind.
(2) Die Geschäftsführung dieser Volksbeauftragten steht unter Aufsicht des Landtages.
(3) Versagt der Landtag der Landesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder durch ausdrückliche Entschließung das Vertrauen, so ist die Landesregierung oder das betreffende Mitglied des Amtes enthoben. Zu dem Beschluß des Landtages, mit dem das Vertrauen versagt wird, ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages erforderlich, doch ist, wenn es ein Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt, die Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur durch Beschluß des Landtages erfolgen.
(4) Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag gemäß Artikel 142 des Bundes-Verfassungsgesetzes verantwortlich. Zu einem Beschluß, mit dem eine Anklage im Sinne dieses Artikels erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder.
§ 28. (1) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, zwei Stellvertretern des Landeshauptmannes und sechs Landesräten, zusammen neun Mitgliedern.
(2) Der Landtagspräsident hat im Einvernehmen mit den Obmännern der Landtagsparteien die Zahl der Mitglieder der Landesregierung auf die Parteien im Verhältnis ihrer Mandatszahlen nach dem Ergebnisse der Landtagswahl aufzuteilen. Der Landtag wählt hierauf nach den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung den Landeshauptmann. Nach dem festgesetzten Aufteilungsschlüssel haben sodann die Landtagsparteien die auf sie entfallenden Regierungsmitglieder namhaft zu machen, wobei der Landeshauptmann in die auf seine Partei entfallenden Anteil an der Zahl der Regierungsmitglieder einzurechnen sind. Auf Grund dieser Parteivorschläge hat der Landtag die Wahl der Regierungsmitglieder zu vollziehen; hiebei sind alle Stimmen, die den Parteivorschlägen nicht entsprechen, ungültig.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtage angehören, jedoch kann in die Landesregierung nur gewählt werden, wer zum Landtag wählbar ist. Eine solche Wahl kann nur über Vorschlag einer Landtagspartei erfolgen; in den Anteil dieser Partei an den Regierungsmandaten (Absatz 2) ist der gewählte einzurechnen. Sollte der Vorschlag einhellig von allen Landtagsparteien erfolgen, so ist dieses Mandat von der aufzuteilenden Gesamtzahl der Regierungsmitglieder abzurechnen.
(4) Die Mitglieder der Landesregierung bleiben im Amte, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
(5) Haben alle oder einzelne Mitglieder der Landesregierung ihre Stellen zurückgelegt oder scheidet ein Regierungsmitglied durch Tod aus, s ist der Landtag zur Vornahme der Neuwahl sofort einzuberufen. (§ 13, Absatz 3) Zurücktretende Regierungsmitglieder haben ihre Geschäfte bis zur Neuwahl fortzuführen, insoweit nicht eine Stellvertretung nach der Geschäftsordnung der Landesregierung Platz greift.
(6) Auf die Bestellung einzelner Regierungsmitglieder haben die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 Anwendung zu finden.
(7) Die Mitglieder der Landesregierung haben nach ihrer Wahl unter Bezug auf das von ihnen geleistete Gelöbnis zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
(8) Die Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, ihren Aufenthalt in der Landeshauptstadt zu nehmen. Der Landtag setzt fest, welche Entschädigung ihnen für ihre Geschäftsführung zukommt.
(9) Mitglieder der Landesregierung können eine der im § 22, Absatz (2), erwähnten Stellen nur mit nachträglicher Genehmigung des Landtages bekleiden, die nur dann erteilt werden darf, wenn der Bund oder das Land an dem betreffenden Unternehmen beteiligt ist und die Bundesregierung, beziehungsweise die Landesregierung erklärt, es sei im Interesse des Bundes, beziehungsweise des Landes gelegen, daß sich die in Betracht kommende Person in der Leitung des Unternehmens betätige. Bei Erteilung seiner nachträglichen Genehmigung kann der Landtag Verfügungen über die Verwendung der aus dieser Betätigung sich ergebenden Bezüge treffen (§ 3 Unvereinbarkeitsgesetz).
§ 29. Der Landeshauptmann wird vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt.
§ 30. (1) die Landesregierung regelt ihre Geschäftsführung durch eine Geschäftsordnung. In dieser Geschäftsordnung ist festzusetzen, welche Angelegenheiten der Beschlußfassung der Landesregierung unterliegen und welche Angelegenheiten durch das Amt der Landesregierung unter Leitung der einzelnen Regierungsmitglieder besorgt werden.
§ 31. (1) Der Landeshauptmann vertritt das Land. Er führt den Vorsitz in den Sitzungen der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung wählt aus ihrer Mitte jene Mitglieder, durch die der Landeshauptmann vertreten wird (Landeshauptmann-Stellvertreter, § 28, Absatz1). Der erste Landeshauptmann-Stellvertreter ist aus der stärksten, der zweite Landeshauptmann-Stellvertreter aus der zweitstärksten Partei zu wählen. Diese Bestellung ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.
(3) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann oder sein Stellvertreter an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden. Er trägt in diesen Angelegenheiten die Verantwortung gegenüber der Bundesregierung. Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht im Wege.
(4) In den im § 7, Absatz (4), erwähnten, im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führenden Angelegenheiten sind diese Landesregierungsmitglieder an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden, wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister. Der Landeshauptmann hat unter seiner Verantwortlichkeit die in diesen Angelegenheiten an ihn gerichteten Weisungen den in Betracht kommenden Mitgliedern der Landesregierung unverzüglich und unverändert auf schriftlichem Wege weiterzugeben und ihre Durchführung zu überwachen. Wird diese Weisung nicht befolgt, trotzdem der Landeshauptmann die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, so ist auch das betreffende Mitglied der Landesregierung gemäß Artikel 142 B.-Vg. der Bundesregierung verantwortlich.
§ 32. (1) Die Landesregierung besorgt die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte des Landesvermögens, der Landesfonds und -anstalten.
(2) Die Landesregierung übt die dem Lande zustehenden Patronanz- und Präsentationsrechte, das Vorschlags- und Ernennungsrecht für Stiftplätze oder Stipendien und das Recht der Aufnahme in Landesanstalten und Stiftungen aus.
(3) Die Landesregierung ist zur Wahrung der ihr nach Artikel 139 und 140 des Bundes-Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920, B.-G.-Bl. Nr. 1, zustehenden Rechte verpflichtet.
(4) Die Landesregierung ist die Dienstbehörde der Landesangestellten.
Durch Verfassungsgesetz vom 23. Dezember 1926 erhielt der
§ 32 mit Wirkung vom 27. Dezember 1926 folgende Fassung:
"§ 32. (1) Die Landesregierung besorgt die gewöhnlichen
Verwaltungsgeschäfte des Landesvermögens, der Landesfonds und -anstalten; zu
Veräußerungen oder Belastungen des Landesvermögens ist die Landesregierung
insoweit berechtigt, als der Wert des veräußerten Objektes oder die Höhe der
Belastung den Betrag von 1000 S nicht übersteigt (§ 15, Absatz 2, c); zur
Erwerbung von Liegenschaften ist die Landesregierung, sofern die erforderlichen
Mittel im Voranschlage vorgesehen sind, bevollmächtigt, wenn der Wert der
Liegenschaft den Betrag von 10.000 S nicht übersteigt (§ 15, Absatz 2, d).
(2) Die Landesregierung ist bei Besorgung des Landeshaushaltes an den
Landesvoranschlag gebunden. In dringenden Fällen, wenn es das Interesse des
Landes offensichtlich erfordert, kann die Landesregierung mit drei Viertel der
Gesamtzahl ihrer Mitglieder und mit Zustimmung des Finanzreferenten die
Überschreitung einer Voranschlagspost oder eine im Voranschlage nicht
vorgesehene Ausgabe beschließen. Über alle derartigen beschlüsse ist dem
Landtage bei seinem nächsten Zusammentritte unter gleichzeitiger Antragstellung
hinsichtlich der Bedeckung zu berichten. Diese Berichterstattung kann entfallen,
wenn die Landesregierung die Mittel für die Überschreitung oder die nicht
veranschlagte Ausgabe durch Ersparnisse bei einer anderen Voranschlagspost des
gleichen gebarungszweiges hereingebracht hat.
(3) Die nach dem Voranschlage für die einzelnen Gebarungszweige zur Verfügung
stehenden Mittel sind von der Landesregierung über Vorschlag des
Finanzreferenten auf bestimmte, nicht länger als mit zwei Monaten bemessene
Abschnitte des Finanzjahres aufzuteilen. Über diese Teilbeträge verfügen die
einzelnen Landesregierungsmitglieder bezüglich der ihnen zugewiesenen
Gebarungszweige im Laufe des Voranschlagsjahres.
(4) Die Landesregierung hat alljährlich den Rechnungsabschluß für das
abgelaufene Finanzjahr dem Rechnungshofe nach den Bestimmungen des Artikels 127
des Bundes-Verfassungsgesetzes zu übermitteln und sohin mit dem Berichte des
Rechnungshofes über das Ergebnis seiner Überprüfung dem Landtage vorzulegen.
(5) Alle mit einer Rechnungsführung oder Kassegebarung betrauten Ämter und
Anstalten des Landes unterliegen der Kontrolle durch die Landesbuchhaltung. Die
Landesregierung hat die diesbezüglichen Vorschriften zu erlassen.
(6) Der Vorstand der Landesbuchhaltung hat zu überwachen, daß keine Auszahlung
flüssiggestellt wird, die nicht den Vorschriften der Absätze (1) bis (3)
entspricht. Für seine diesbezüglichen Verfügungen ist der Vorstand der
Landesbuchhaltung ausschließlich dem Landtage gegenüber verantwortlich.
(7) Die Landesregierung übt die dem Lande zustehenden Patronats- und
Präsentationsrechte, das Vorschlags- und Ernennungsrecht für Stiftplätze oder
Stipendien und das Recht der Aufnahme in Landesanstalten und Stiftungen aus.
(8) Die Landesregierung ist zur Wahrung der ihr nach Artikel 139 und 140 des
Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte verpflichtet.
(9) Die Landesregierung ist die Dienstbehörde der Angestellten des Landes."
§ 33. Die im Namen des Landes auszustellenden Urkunden sind mit dem Landessiegel zu versehen und vom Landeshauptmann oder einem seiner Stellvertreter nebst einem weiteren Regierungsmitgliede zu fertigen. Diese Unterschriften bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.
Durch Verfassungsgesetz vom 23. Dezember 1926 wurde das Vierte Hauptstück samt Überschrift mit Wirkung vom 27. Dezember 1926 gestrichen.
§ 34. (1) Unabhängig von der Landesregierung besteht ein Kontrollamt, dem die Rechnungs- und Gebarungskontrolle hinsichtlich der Ämter, Anstalten, Betriebe und Unternehmungen des Landes obliegt und das insbesondere die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Landesgebarung laufend zu überprüfen hat.
(2) Der Aufgabenbereich dieses Kontrollamtes ist in einer eigenen, vom Landtage zu erlassenden Geschäftsordnung näher zu umschreiben.
(3) Das Kontrollamt erstattet seine Berichte unmittelbar dem Landtage.
Durch Verfassungsgesetz vom 23. Dezember 1926 wurde der § 34 mit Wirkung vom 27. Dezember 1926 aufgehoben.
§ 35. (1) Der Direktor des Kontrollamtes wird über Vorschlag des Finanzausschusses vom Landtag auf fünf Jahre bestellt. Er kann nur durch Beschluß des Landtages abberufen werden und ist nur diesem verantwortlich.
(2) Das übrige Personal des Kontrollamtes ist nach Vorschlag des Kontrollamtsdirektors zuzuteilen. Dem Amte können dauernd oder vorübergehend auch Personen angehören, die vertragsmäßig angestellt sind.
Durch Verfassungsgesetz vom 23. Dezember 1926 wurde der §
35 mit Wirkung vom 27. Dezember 1926 aufgehoben.
Durch Verfassungsgesetz vom 23. Dezember 1926 wurde das Fünfte Hauptstück mit Wirkung vom 27. Dezember 1926 zum Vierten Hauptstück.
§ 36. (1) Dieses Landes-Verfassungsgesetz tritt mit Ausnahme der in den §§ 8, 28 und 31 enthaltenen Bestimmungen über die Zusammensetzung des Landtages und der Landesregierung an Stelle der "vorläufigen Landesverfassung für das Land Steiermark" sogleich in Kraft. Diese ausgenommenen Bestimmungen treten erst bei der nächsten Neuwahl des Landtages, beziehungsweise der nächsten Neubestellung der Landesregierung in Wirksamkeit. Die nach § 22, Absatz (3), zu erstattenden Anzeigen haben erstmalig sogleich nach Inkrafttreten dieses Landes-Verfassungsgesetzes zu erfolgen.
(2) Die im § 1, Absatz 1 und 3, der Wahlordnung für den steiermärkischen Landtag vom 13. September 1923, L.-G.-Bl. Nr. 108, festgesetzte Zahl der Abgeordneten erscheint durch § 8, Absatz 1, dieses Landes-Verfassungsgesetzes abgeändert.
kundgemacht und damit in Kraft getreten am 30. März 1926.
Durch Verfassungsgesetz vom 23. Dezember 1926 wurde der § 36 mit Wirkung vom 27. Dezember 1926 zum § 34.
Rintelen.
Landeshauptmann.
Dr. Enge
Landesrat.
Durch Verfassungsgesetz vom 23. Dezember 1926 wurde als
Übergangs- und Schlußbestimmung erlassen:
"Artikel III. (1) Dieses Verfassungsgesetz tritt sogleich in Kraft.
(2) Der Landeshauptmann wird ermächtigt, das Landes-Verfassungsgesetz unter
Berücksichtigung der Änderungen, die sich durch dieses Verfassungsgesetz
ergeben, mit Verordnung wieder zu verlautbaren.
Gürtler
Landeshauptmann.
Dr. Enge
Landesrat."
Quellen:
Landesgesetzblatt für das Land Steiermark Jahrgang 1921 Nr. 1 Seite 1
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