faktisch aufgehoben durch
(Reichs-) Gesetz über den Aufbau der
Verwaltung in der Ostmark ("Ostmarkgesetz") vom 14. April 1939
(dRGBl. I S.
777)
(Umwandlung des Landes in ein
Reichsgau mit Wirkung vom 1. Mai 1939)
formal aufgehoben durch
Landesverfassungsgesetz vom 4. Jänner 1946, womit das
Landesverfassungsgesetz vom 4. Februar 1926 in der Fassung des LGBl. Nr. 1 von
1927 und der Landesverfassungsgesetze vom 21. Dezember 1928, LGBl. Nr. 26 von
1929, und vom 5. Juni 1930, LGBl. Nr. 66 von 1930, wieder in Wirksamkeit gesetzt
und Übergangsbestimmungen getroffen werden (Landesverfassungs-Übergangsgesetz,
LGBl.
20/1946)
(wirksam mit dem
12. Dezember
1945)
Im Vertrauen auf Gott den Allmächtigen und den heiligen Josef, den Schutzpatron des Landes Steiermark,
wird auf Grund des § 31 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934 die folgende
Landesverfassung
erlassen:
Erstes
Hauptstück.
Grundsätzliche Bestimmungen.
Artikel 1. (1) Das Land Steiermark ist ein Bestandteil des Bundesstaates Österreich.
(2) Das Land ist ständisch geordnet.
Artikel 2. (1) Die Landesfarben sind weiß-grün.
(2) Das Wappen des Landes ist in grünem Schild der rot gehörnte und gewaffnete silberne Panther, der aus dem Rachen Flammen hervorstößt. Der Wappenschild trägt den historischen Hut.
(3) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht den öffentlichen Behörden, Ämtern und Anstalten des Landes Steiermark, sowie jenen physischen und juristischen Personen zu, die es bisher auf gesetzmäßigem Wege erworben haben. Neubewilligungen zur Führung des steirischen Landeswappens können nur von der steiermärkischen Landesregierung erteilt werden. Die Landesregierung ist berechtigt, die Befugnis zur Führung des Landeswappens nötigenfalls wieder abzuerkennen.
(4) Die Landesregierung veröffentlicht die bildliche Darstellung des Landeswappens durch Kundmachung im Landesgesetzblatt. Das Landeswappen darf nur in der aus dieser Kundmachung ersichtlichen Ausführung und, wenn es mehrfach dargestellt werden soll, nur in den im Absatz 2 angegebenen Farben ausgeführt werden.
siehe zu Absatz 4 die Kundmachung der steiermärkischen Landesregierung, LGBl. 44/1936, betreffend die bildliche Darstellung des Wappens des Landes.
Artikel 3. Das Landessiegel weist das Wappenschild mit der Umschrift "Land Steiermark, Bundesstaat Österreich" auf. Je ein Stück des Siegelstockes wird vom Landeshauptmann und vom Regierungsdirektor verwahrt.
Artikel 4. Das Gebiet des Landes kann, abgesehen von Friedensfällen, nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes, des Landes Steiermark und jener Länder geändert werden, deren Gebiete durch die Veränderung berührt werden.
Artikel 5. (1) Landeshauptstadt und ordentlicher Sitz der Landesregierung sowie des Landtages ist Graz.
(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Landeshauptmann nach Anhörung der Landesregierung deren Sitz oder den Sitz des Landtages an einen anderen Ort des Landesgebietes verlegen.
Artikel 6. Der Festtag des heiligen Josef am 19. März gilt als Landesfeiertag. Weiteres ist der Gedenktag der Volksabstimmung, der 10. Oktober, ebenfalls Landesfeiertag.
Artikel 7. Die deutsche Sprache ist die Geschäfts- und Verhandlungssprache der Behörden, Ämter und Anstalten des Landes. Die den sprachlichen Minderheiten eingeräumten Rechte werden dadurch nicht berührt.
Artikel 8. (1) Die Verwaltung im Rahmen des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes sowie der mittelbaren Bundesverwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
(2) Jede Verwaltungsbehörde, die mit Aufgaben der Verwaltung des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes oder mit solchen der mittelbaren Bundesverwaltung betraut ist, kann innerhalb ihres Wirkungskreises zur näheren Durchführung der Gesetze und überdies, soweit sie durch ein Gesetz hiezu ausdrücklich ermächtigt wird, Verordnungen erlassen (Artikel 9 der Verfassung 1934).
Artikel 9. Die obersten Organe der Vollziehung in den im Artikel 8 bezeichneten Angelegenheiten sind im Lande Steiermark die Landesregierung und deren Mitglieder (Artikel 10 der Verfassung 1934).
Artikel 10. (1) Unter der Leitung und Aufsicht der obersten Organe des Landes führen nach den Bestimmungen der Gesetze bestellte Organe des Landes und der Selbstverwaltungskörper die Verwaltung des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes. Sie sind, soweit verfassungsrechtlich nicht anderes bestimmt wird, an die Weisungen der ihnen vorgesetzte Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem offenbar unzuständigen Organe erteilt wurde oder die Befolgung zweifellos gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(2) Alle mit Aufgaben der öffentlichen VErwaltung betrauten Organe sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet (Amtsverschwiegenheit). (Artikel 11 der Verfassung 1934).
Artikel 11. Die Diensthoheit über die Staatsbediensteten der Dienststellen des Landes übt das Land durch den Landeshauptmann aus (Artikel 12 der Verfassung 1934).
Artikel 12. Alle Organe des Bundes, des Landes, der Ortsgemeinden, der Ortsgemeindenverbände und aller anderen Selbstverwaltungskörper sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet (Artikel 13 der Verfassung 1934).
Artikel 13. (1) Jeder Bundesbürger, der in einer Ortsgemeinde des Landes das Heimatrecht besitzt, ist Landesbürger.
(2) Die allgemeinen Rechte der Bundes- und Landesbürger regeln die Artikel 15 bis 33 der Verfassung 1934.
Artikel 14. (1) Die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Land regeln die Artikel 34 bis 43 der Verfassung 1934.
(2) Die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung auf dem Gebiete des Abgabenwesens regelt das Finanz-Verfassungsgesetz. Soweit dieses nicht anderes bestimmt, können Abgaben des Landes, der Ortsgemeinden und Ortsgemeindenverbände nur auf Grund von Landesgesetzen erhoben werden.
Zweites.
Hauptstück.
Gesetzgebung.
Artikel 15. (1) Die Gesetzgebung des Landes wird vom Landtag ausgeübt.
(2) Der Landtag
besteht aus 36 Mitgliedern, und zwar:
1. aus Vertretern
a) gesetzlich anerkannter Kirchen- und Religionsgesellschaften,
b) des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens,
c) der Wissenschaft und der Kunst;
2. aus Vertretern der Berufsstände des Landes mit den Hauptgruppen:
a) Land- und Forstwirtschaft,
b) Industrie und Bergbau,
c) Gewerbe,
d) Handel und Verkehr,
e) Geld-, Kredit- und Versicherungswesen,
f) freie Berufe und
g) öffentlicher Dienst.
(3) Mitglied des Landtages kann jeder Bundesbürger sein, der das 26. Lebensjahr vollendet hat, im Lande seinen ordentlichen Wohnsitz hat und durch das im Absatz 4 vorgesehene Landesgesetz von der Mitgliedschaft nicht ausgeschlossen ist. Personen die in der bewaffneten Macht dienen oder berufsmäßig für sie Dienste leisten, ferner Staatsbedienstete, die im öffentlichen Sicherheitsdienste tätig sind, können nicht Mitglieder des Landtages sein
(4) Die Aufteilung der Zahl der Mitglieder des Landtages auf die im Absatz 2 bezeichneten kulturellen Gemeinschaften und Berufsstände des Landes und deren Hauptgruppen wir durch Landesgesetz nach Grundsätzen geregelt, die die Beschickung des Landtages mit vaterlandstreuen Mitgliedern gewährleisten. Die Verteilung der aus den Berufsständischen aus den Berufsständen zu entsendenden Vertreter auf die berufsständischen Hauptgruppen erfolgt unter Berücksichtigung der zahl ihrer (selbständigen und unselbständigen) Berufsangehörigen mit der Maßgabe, daß jede Hauptgruppe mindestens einen Vertreter erhält. Bei der Regelung der Zusammensetzung des Landtages ist insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen, daß bei der Vertretung des Erziehungswesens die Elternschaft entsprechend berücksichtigt wird. Das Landesgesetz hat auch zu bestimmen, wer von der Mitgliedschaft des Landtages ausgeschlossen ist, in welcher Art die Berufung und Entsendung der Mitglieder des Landtages zu erfolgen hat und unter welchen Voraussetzungen ein Mitglied seines Mandates verlustig wird.
(5) Öffentlichen Angestellten ist für den Fall, daß sie zu Mitgliedern des Landtages berufen werden, die für die Ausübung des Mandates erforderliche Zeit zu gewähren. Das Nähere bestimmen die Dienstvorschriften.
Artikel 16. (1) Die Tätigkeitsdauer des Landtages währt sechs Jahre, vom Tage seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Vertretungskörper zusammentritt. Die Neubestellung des Landtages ist vom Landeshauptmann jeweilig so rechtzeitig einzuleiten, daß der neue Vertretungskörper am Tage nach Ablauf der vorangegangenen Tätigkeitsdauer zusammentreten kann.
(2) Der Landtag kann vorzeitig aufgelöst werden:
a) wenn der Landtag dies durch ein Landesverfassungsgesetz beschließt;
b) durch den Bundespräsidenten im Sienne des Artikels 113, Absatz 1 der
Verfassung 1934.
(3) Mit der Auflösung des Landtages endet dessen Tätigkeitsdauer. Die Neubestellung hat der Landeshauptmann so anzuordnen, daß der neubestellte Vertretungskörper spätestens am hundertsten Tage nach der Auflösung zusammentreten kann.
Während der
Geltungsdauer dieser Verfassung gab es in Steiermark folgende verfassungsmäßigen Landtage:
1. Ernennung bzw. Berufung vom 1. November 1934 (siehe
Wiener Zeitung vom 4.11.1934), erste Sitzung am 24. November 1934; Auflösung
Artikel 17. Der Landtag wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.
Artikel 18. (1) Der neubestellte Landtag wird zu seiner ersten Sitzung vom Landeshauptmann längstens binnen vier Wochen nach der Bestellung einberufen. Der Landeshauptmann leitet diese Sitzung, bis die nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages durchzuführende Wahl des Präsidenten erfolgt ist.
(2) Der Landeshauptmann nimmt vor der Wahl des Präsidenten die Angelobung der Mitglieder des Landtages entgegen. Jedes Mitglied hat in der ersten Landtagssitzung, an der es teilnimmt, unverbrüchliche Treue dem Bundesstaat Österreich und dem Lande Steiermark, genaue Beobachtung der Verfassungsgesetze und aller anderen Gesetze des Bundes und des Landes Steiermark und gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten anzugeloben.
(3) Jedem Landtagsmitglied ist über seinen Wunsch eine Urkunde mit seinem Lichtbild vom Präsidenten des Landtages auszustellen, die jedem amtlichen Ausweise gleich zu achten ist.
Artikel 19. (1) Die Mitglieder des Landtages sind bei Ausübung ihres Berufes in dieser Eigenschaft an keinen Auftrag gebunden.
(2) Das Sitzungsgeld für die Landtagsmitglieder wird durch ein Landesgesetz geregelt. Kein Mitglied des Landtages darf auf das Sitzungsgeld verzichten.
siehe zu Absatz 2 das Gesetz vom 24. Jänner 1935, LGBl. 15/1935, betreffend die Sitzungsgelder und Reisegebühren der Mitglieder des steiermärkischen Landtages, sowie die Funktionszulage des Landtagspräsidenten, geändert durch Gesetz, LGBl. 9/1936..
Artikel 20. (1) Die Ordnungsgewalt über die Mitglieder des Landtages wird von dessen Präsidenten (Vorsitzenden) oder vom Ordnungssenat ausgeübt.
(2) Die Zusammensetzung des Ordnungssenates und seine Befugnisse regelt die Geschäftsordnung des Landtages.
(3) Wenn ein Landtagsmitglied in einer Sitzung des Landtages durch sein Verhalten den ordnungsmäßigen Geschäftsgang stört oder die Sitte oder den Anstand verletzt, kann es vom Präsidenten (Vorsitzenden) zur Verantwortung gezogen werden.
(4) Den Umfang der Ordnungsgewalt des Präsidenten regelt die Geschäftsordnung. Außer anderen Mitteln der Ordnungsgewalt ist dem Präsidenten (Vorsitzenden) jedenfalls die Befugnis zur Ausschließung von Sitzungen mit der Rechtsfolge des Verlustes des Sitzungsgeldes einzuräumen.
(5) Bildet das Verhalten eine Rechtsverletzung, die Gegenstand amtswegiger Verfolgung sein kann, so ist die behördliche Verfolgung nicht ausgeschlossen.
(6) Kann das Verhalten den Gegenstand einer Privatanklage bilden, so ist auch diese zulässig, es sei denn, daß der in Betracht kommende Privatankläger selbst Mitglied des Landtages ist. In diesem Falle kann Klage nur beim Ordnungssenat erhoben werden.
(7) Die Geschäftsordnung muß dem Ordnungssenat für besonders schwere Fälle das Recht einräumen, auch den Verlust der Mitgliedschaft auszusprechen.
(8) Die Geschäftsordnung hat auch zu bestimmen, in welcher Weise die Ordnungsgewalt in den Ausschüssen ausgeübt wird.
Artikel 21.(1) Der Landtag wird von seinem Präsidenten einberufen, wenn nicht die Bestimmung des Artikels 18, Absatz 1, zur Anwendung kommt.
(2) In jedem Jahre finden zwei ordentliche Tagungen statt, und zwar eine Frühjahrstagung und eine Herbsttagung. Der Präsident kann den Landtag auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen.
(3) Der Präsident eröffnet die Tagungen des Landtages, leitet die Sitzungen und erklärt die Tagung auf Grund des Beschlusses des Landtages für beendet.
(4) Bei Eröffnung einer neuen Tagung des Landtages innerhalb der gleichen Tätigkeitsdauer werden die Arbeiten nach dem Stande fortgesetzt, in dem sie sich bei der Beendigung der letzten Tagung befunden haben. Bei Beendigung einer Tagung können einzelne Ausschüsse vom Landtag beauftragt werden, ihre Arbeiten fortzusetzen.
(5) Der Präsident ist verpflichtet, den Landtag binnen fünf Tagen zu einer außerordentlichen Tagung oder zu einzelnen Sitzungen einzuberufen, wenn der Landeshauptmann, die Landesregierung oder mindestens ein Sechstel der Landtagsmitglieder es begehren.
(6) Im Falle der Verhinderung des Präsidenten gehen die Rechte und Pflichten desselben auf die beiden Vizepräsidenten nach ihrer Reihung über.
Artikel 22. (1) Der Landtag ist zuständig:
1. Zur Abgabe von Gutachten über Entwürfe von Gesetzen in materiellem Sinne, die
die Landesregierung dem Landtag als begutachtendem Körper übermittelt;
2. Zur Beschlußfassung über Gesetzesvorlagen der Landesregierung, betreffend
Gesetze im materiellen Sinne;
3. Zur Beratung und Beschlußfassung über Vorlagen der Landesregierung, die
betreffen:
a) den Landesvoranschlag (Artikel 28);
b) den Landesrechnungsabschluß;
c) die Aufnahme von Anlehen und die Vorsorge für die
Erfüllung der hieraus dem Lande obliegenden Verpflichtungen;
d) die Veräußerung oder Belastung des Landesvermögens, sofern
der Wert des veräußerten Objektes oder die Höhe der Belastung den Betrag von
1000 S übersteigt (Artikel 40, Absatz 1) oder die Übernahme von Bürgschaften
(Haftungen);
e) die Erwerbung von Liegenschaften, deren Wert 10.000 S
übersteigt (Artikel 40, Absatz 1);
f) die Festsetzung der Grundsätze für die Verwaltung der dem
Lande gehörenden oder von ihm verwalteten Vermögenschaften, Fonds und Anstalten;
g) die Aufnahme von Anlehen des Landes, der Ortsgemeinden und
Ortsgemeindenverbände gegen Ausgabe von Teilschuldverschreibungen, sowie die
Konvertierung von Anlehen dieser Art;
h) sonstige Angelegenheiten, die nicht Gesetze in materiellem
Sinne sind;
i) die Geschäftsordnung des Landtages.
4. Zur Beschlußfassung über berichte des Rechnungshofes.
(2) Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
(3) Die Vorlagen zu Absatz 1, Zahl 3, Punkt a und g, bedürfen eines Landesgesetzes.
(4) In Landesgesetzen kann auch die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung der Landesgesetze vorgesehen werden.
Artikel 23. (1) Der Landtag hält begutachtende oder beratende und beschließende Sitzungen ab.
(2) Bei den begutachtenden Sitzungen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Die beratenden udn beschließenden Sitzungen sind öffentlich, sofern der Ausschuß der Öffentlichkeit bezüglich eines Verhandlungsgegenstandes nicht vom Vorsitzenden oder einem Sechstel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
(3) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(4) Die Mitglieder der Landesregierung und die von ihnen entsendeten Vertreter sind berechtigt, an allen Sitzungen des Landtages und ihrer Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen jedesmal gehört werden.
Artikel 24. Wahrheitsgetreue Berichte über die Vorgänge in öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben, sofern ihre Veröffentlichung nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung erfolgt ist, von der Verantwortung frei. Die Wiederveröffentlichung des durch behördlichen Spruch als strafbar bezeichneten Inhaltes eines beschlagnahmten oder für verfallen erklärten Druckwerkes wird nicht dadurch zulässig, daß dieser Inhalt zum Gegenstand von Verhandlungen des Landtages gemacht worden ist.
Artikel 25. (1) Zu einem Beschlusse des Landtages ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Ein Landesverfassungsgesetz kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Landesverfassungsgesetze sind als solche ("Landesverfassungsgesetz") ausdrücklich zu bezeichnen.
(3) Für einen Beschluß über die Geschäftsordnung sind die gleichen Voraussetzungen wie nach Absatz 2 erforderlich.
(4) Besondere Bestimmungen enthalten Artikel 33, Absatz 2 und 3, und Artikel 44, Absatz 1.
Artikel 26. (1) Die Landesregierung hat Entwürfe von Gesetzen in materiellem Sinne dem Landtage als begutachtendem Körper zu übermitteln. Der Landtag ist verpflichtet, innerhalb der von der Landesregierung bestimmten Frist Gutachten zu diesen Gesetzentwürfen zu erstatten und sie der Landesregierung mitzuteilen.
(2) Nach Einlangen der Gutachten oder nach Ablauf der gesetzten Frist kann die Landesregierung ihre Gesetzesvorlage im Landtag einbringen; sie bestimmt hiebei eine Frist für die Beschlußfassung. Wenn der Landtag nicht innerhalb dieser Frist Beschluß faßt, so kann der Landeshauptmann unter seiner Verantwortung die in der Vorlage enthaltenen Bestimmungen durch Verordnung in Kraft setzen.
(3) Im Landtag wird die Vorlage durch einen Berichterstatter erläutert und begründet. Ein Gegenbericht ist zulässig. Eine weitere Verhandlung findet nicht statt. Der Landtag beschließt durch Abstimmung die unveränderte Annahme der Vorlage oder ihre Ablehnung.
(4) Die Landesregierung kann vor der Abstimmung jederzeit die Vorlage zurückziehen oder Abänderungen der Vorlage vornehmen, die nach ihrer Auffassung das Wesen der Vorlage nicht berühren.
Artikel 27. (1) Die im Artikel 22, Absatz 1, Zahl 3 und 4, bezeichneten Vorlagen werden in beratenden und beschlußfassenden Sitzungen erledigt.
(2) Bei diesen Vorlagen steht dem Landtag das Recht der uneingeschränkten Verhandlung, allenfalls Abänderung, und der Beschlußfassung zu, soweit dieses Recht nicht durch die Bestimmungen des Artikels 28 beschränkt.
(3) Artikel 26, Absatz 4, findet Anwendung.
Artikel 28. (1) Spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Finanzjahres hat die Landesregierung einen Entwurf des Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben des Landes für das folgende Finanzjahr dem Landtag vorzulegen.
(2) Trifft der Landtag nicht binnen vier Wochen nach Einbringung über die Vorlage eine Entscheidung, so gilt die Vorlage als vom Landtag angenommen und kann der Beurkundung und Kundmachung als Landesgesetz zugeführt werden. Der gleiche Vorgang ist einzuhalten, wenn der Landtag die ganze Vorlage ablehnt.
(3) Eine Änderung von Ausgabeposten, die der Durchführung von Gesetzen in materiellem Sinne dienen, die Einsetzung neuer Ausgabeposten, die die Erlassung eines Gesetzes in materiellem Sinne zur Voraussetzung haben, eine Erhöhung von Ausgabeposten, die die Erlassung eines Gesetzes in materiellem Sinne zur Voraussetzung haben, eine Erhöhung von Ausgabeposten, die gleichzeitig eine Erhöhung der Gesamtausgaben des Voranschlages verursachen, oder die Herabsetzung von Einnahmeposten, die eine Herabminderung der Gesamteinnahmen des Voranschlages zur Folge haben, kann nur im Einvernehmen mit der Landesregierung vorgenommen werden. Insoweit ein solches Einvernehmen innerhalb des im Artikel 2 festgesetzten Zeitraumes von vier Wochen nicht zustande kommt, gilt die ursprüngliche Vorlage der Landesregierung als vom Landtag angenommen.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten auch für Nachträge des Voranschlages.
Artikel 29. (1) Landesausgaben, die im Landesvoranschlag, in einem Nachtrag zu diesem oder in einem Sondergesetz nicht vorgesehen sind, Überschreitungen des Landesvoranschlages, eines Nachtrages hiezu oder der in einem Sondergesetz festgesetzten Kreditansätze, die Aufnahme von Anlehen, Veräußerungen oder Belastungen des Landesvermögens, die Übernahme von Bürgschaften (Haftungen) sowie die Erwerbung von Liegenschaften bedürfen, sofern Artikel 40 nicht anderes bestimmt, vor ihrer Vollziehung der Genehmigung des Landtages. Diese hat die Landesregierung über Antrag ihres mit der Führung der Landesfinanzen betrauten Mitgliedes (Finanzreferent) einzuholen.
(2) Inwieweit Anlehensaufnahmen zu ihrer Gültigkeit überdies der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedürfen, regelt das Finanz-Verfassungsgesetz.
Artikel 30. (1) Jedes Beschluß des Landtages ist unverzüglich durch dessen Präsidenten dem Landeshauptmann mitzuteilen.
(2) Alle Gesetzesbeschlüsse des Landtages, einschließlich jener, die Abgaben zum Gegenstande haben, sind unmittelbar nach der Beschlußfassung des Landtages vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmanne dem Bundeskanzleramte und jenem Bundesministerium bekanntzugeben, dessen Wirkungsbereich durch den Gegenstand des Gesetzesbeschlusses hauptsächlich berührt wird.
(3) Ein Gesetzesbeschluß darf nur kundgemacht werden, wenn der Bundeskanzler zugestimmt hat. Diese Zustimmung gilt auch dann als erteilt, wenn der Bundeskanzler nicht binnen sechs Wochen von dem Tage, an dem der Gesetzesbeschluß beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, daß die Zustimmung versagt wird.
(4) Unwesentliche Änderungen im Wortlaute der Gesetzesbeschlüsse, besonders solche formeller Natur, kann die Landesregierung, sofern sich dies als notwendig erweist, im eigenen Wirkungskreise vornehmen.
(5) Vorlagen der Landesregierung, die im Sinne des Artikels 26, Absatz 2, durch Verordnung in Kraft gesetzt werden sollen, oder Landesgesetze gemäß Artikel 28, Absatz 2 und 3, sind gleichfalls im Sinne der vorstehenden Absätze 2 bis 4 zu behandeln.
Artikel 31. (1) Zu einem Landesgesetz ist erforderlich: a) der Beschluß des Landtages, b) die Beurkundung des Beschlusses durch den Landeshauptmann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 30, Absatz 3, c) der Gegenzeichnung durch ein Mitglied der Landesregierung, d) die Kundmachung durch den Landeshauptmann im Landesgesetzblatt mit Berufung auf den Beschluß des Landtages.
(2) Die verbindende Kraft der Landesgesetze beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht anderes bestimmt ist, auf das gesamte Landesgebiet.
Drittes
Hauptstück.
Verwaltung.
Artikel 32. Der Landeshauptmann vertritt das Land. Er beruft die Sitzungen der Landesregierung ein und führt in ihren den Vorsitz.
Artikel 33. (1) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, dem Landesstatthalter (1. Landeshauptmannstellvertreter) und fünf weiteren Mitgliedern (Landesräten), von denen eines mit der Funktion eines 2. Landeshauptmannstellvertreters betraut wird.
(2) Der Landeshauptmann wird auf Grund von Dreiervorschlägen des Landtages vom Bundespräsidenten ernannt. Der Landeshauptmann kann vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundeskanzlers und mit dessen Gegenzeichnung abberufen werden. Der Bundespräsident hat den Landeshauptmann abberufen, wenn es der Landtag verlangt. Zu einem Beschluß des Landtages, mit dem die Abberufung des Landeshauptmannes verlangt wird, ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Der Landesstatthalter und die Landesräte werden vom Landeshauptmann ernannt. Sie können vom Landeshauptmann abberufen werden. Sie sind vom Landeshauptmann abzuberufen, wenn es der Landtag verlangt. Zu einem Beschluß des Landtages, mit dem die Abberufung verlangt wird, ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Artikel 34. (1) Zum Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann, Landesstatthalter, Landesrat) kann nur ernannt werden, wer mindestens 30 Jahre als und in den Landtag entsendbar ist. Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht aus dem Landtag entnommen werden. Soweit sie aber dem Landtag entnommen werden, legen sie ihre Mitgliedschaft im Landtag für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Landesregierung nieder.
(2) Der Landeshauptmann und die übrigen Mitglieder der Landesregierung dürfen nicht Mitglieder des Staatsrates, des Bundeskulturrates oder des Bundeswirtschaftsrates sein. Wird ein Mitglied der Landesregierung zum Bundesminister ernannt, so ruht für die Dauer dieser Berufung die Mitgliedschaft zur Landesregierung. Wird der Landeshauptmann zum Bundesminister ernannt, so wird er vom Landesstatthalter vertreten. Wird ein sonstiges Mitglied der Landesregierung in die Bundesregierung berufen, so kann auf die Dauer der Abwesenheit desselben der Landeshauptmann ein weiteres Mitglied der Landesregierung ernennen.
(3) Vor Antritt des Amtes leisten der Landeshauptmann vor dem Bundespräsidenten, die übrigen Mitglieder der Landesregierung vor dem Landeshauptmann den Eid auf die Bundesverfassung und auf die Landesverfassung.
(4) Die Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, ihren Wohnsitz in der Landeshauptstadt oder deren Vororten zu nehmen.
(5) Die Bezüge des Landeshauptmannes und des Landesstatthalters bestimmt und trägt der Bund. Die Entschädigung, welche den Landesräten für ihre Geschäftsführung zukommt, wird durch Landesgesetz geregelt.
siehe zu Absatz 5 das Gesetz vom 13. Dezember 1934, LGBl. 1/1935, betreffend die Entschädigung, welche den Landesräten für ihre Geschäftsführung zukommt.
Artikel 35. (1) Der Landesstatthalter (1. Landeshauptmannstellvertreter) ist zur Vertretung des Landeshauptmannes in dessen gesamtem Wirkungsbereich berufen. Seine Bestellung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Zustimmung kann widerrufen werden. Für den Fall ihrer Verhinderung werden der Landeshauptmann und der Landesstatthalter vom 2. Landeshauptmannstellvertreter vertreten.
(2) Sind der Landeshauptmann, der Landesstatthalter und der 2. Landeshauptmannstellvertreter vorübergehend an der Ausübung ihres Amtes gehindert und war ersterer nicht in der Lage einen anderen Stellvertreter zu bestellen, so übernimmt für die Zeit der Verhinderung der Genannten jenes Mitglied der Landesregierung die Vertretung, das dieser am längsten zugehört, allenfalls das an Jahren älteste Mitglied.
Artikel 36. (1) Die Verwaltung des Bundes üben im Bereich des Landes, soweit sie nicht durch eigene Bundesbehörden (unmittelbare Bundesverwaltung) oder nach den Gesetzen durch Selbstverwaltungskörper unter der Aufsicht des Bundes besorgt werden, der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung).
(2) Soweit in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, Bundesbehörden, insbesondere Bundespolizeibehörden, mit der Vollziehung betraut sind, unterstehen diese Bundesbehörden in diesen Angelegenheiten dem Landeshauptmann und sind sie an dessen Weisungen gebunden. In den Fällen, in denen die Bundespolizeibehörden in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Vollziehungshandlungen zu besorgen haben, stehen die Befugnisse zu Weisungen dem Landeshauptmann als Organ des Landes zu.
Artikel 37. (1) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden und verpflichtet, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, auch die ihm in seiner Eigenschaft als Organ des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden. Der Landeshauptmann ist dem Bundes für die Führung der mittelbaren Bundesverwaltung verantwortlich.
(2) Der Landeshauptmann kann bestimmen, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes in seinem Namen von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden, wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.
(3) Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister, die nach Absatz 1 ergehen, sind auch in den Fällen des Absatzes 2 an den Landeshauptmann zu richten. Dieser ist, wenn er die bezüglichen Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung nicht selbst führt, verpflichtet, die Weisungen an das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung unverzüglich und unverändert schriftlich weiterzugeben und ihre Durchführung zu überwachen. Wir die Weisung nicht befolgt, obwohl der Landeshauptmann die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, so kann der Bundeskanzler vom Landeshauptmann verlangen, daß er dem betreffenden Mitglied der Landesregierung die Führung von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung abnehme und ihm solche ohne Zustimmung des Bundeskanzlers künftig nicht mehr übertrage.
Artikel 38. Der Landeshauptmann wird auch für den bereich der mittelbaren Bundesverwaltung im Falle seiner Verhinderung durch den Landesstatthalter (Landeshauptmannstellvertreter) vertreten (Artikel 35). Der Eintritt des Vertretungsfalles ist bei voraussichtlich längerer Dauer der Vertretung vom Landeshauptmann oder Landesstatthalter dem Bundeskanzler anzuzeigen.
Artikel 39. Die Verwaltung des Landes obliegt, soweit sie nicht nach den Gesetzen durch Selbstverwaltungskörper unter der Aufsicht des Landes besorgt werden, der Landesregierung und den dem Landeshauptmann unterstellten Landesbehörden.
Artikel 40. (1) Die Landesregierung besorgt die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte des Landesvermögens, der Landesfonds und -anstalten; zu Veräußerungen und Belastungen des Landesvermögens ist die Landesregierung insoweit berechtigt, als der Wert des veräußerten Objektes oder die Höhe der Belastung den Betrag von 1000 S nicht übersteigt; zur Erwerbung von Liegenschaften ist die Landesregierung, soferne die erforderlichen Mittel im Voranschlag vorgesehen sind, bevollmächtigt, wenn der Wert der Liegenschaft den Betrag von 10.000 S nicht übersteigt. (Artikel 22, Absatz 1, Punkt 3 d und e).
(2) Der Landeshauptmann und die Landesregierung sind bei Besorgung des Landeshaushaltes an den Landesvoranschlag und seine Nachträge gebunden. Ohne vorherige Genehmigung durch den Landtag kann die Landesregierung in dringenden Fällen, wenn es das Interesse des Landes offensichtlich erfordert, die Überschreitung einer Voranschlagspost oder eine im Voranschlag nicht vorgesehene Ausgabe beschließen, wenn der Finanzreferent ausdrücklich zustimmt. Über alle derartigen Beschlüsse ist dem Landtag bei seinem nächsten Zusammentritt unter gleichzeitiger Antragstellung hinsichtlich der Bedeckung zu berichten. Diese Berichterstattung kann entfallen, wenn die Landesregierung die Mittel für die Überschreitung oder die nicht veranschlagte Ausgabe durch Ersparnisse bei einer anderen Voranschlagspost des gleichen Gebarungszweiges oder durch Mehreinnahmen, die mit dieser Ausgabe in einem ursächlichen Zusammenhang stehen, hereingebracht hat (Artikel 29).
(3) Die nach dem Voranschlag für die einzelnen Gebarungszweige für das Finanzjahr zur Verfügung stehenden Mittel sind von der Landesregierung über Vorschlag des Finanzreferenten auf bestimmte, nicht länger als mit zwei Monaten bemessenen Abschnitte des Finanzjahres aufzuteilen und zur Anweisung während dieser Zeitabschnitte freizugeben. Hiebei ist auf die finanzielle Lage des Landes Bedacht zu nehmen. Über die freigegebenen Teilbeträge verfügen die einzelnen Mitglieder der Landesregierung bezüglich der ihnen zugewiesenen Gebarungszweige durch Anweisung.
(4) Die näheren Vorschriften über die Führung des Landeshaushaltes werden durch Landesgesetz erlassen.
Artikel 41. (1) Die Landesregierung übt die dem Landtag zustehenden Patronats- und Präsentationsrechte, das Vorschlags- und Ernennungsrecht für Stiftsplätze oder Stipendien und das Recht der Aufnahme in Landesanstalten und STiftungen aus.
(2) Die Landesregierung ist zur Wahrung der ihr nach Artikel 169 und 170 der Verfassung 1934 zustehenden Rechte verpflichtet.
Artikel 42. (1) Der Landeshauptmann betraut seinen Stellvertreter sowie andere Mitglieder der Landesregierung mit der Führung bestimmter Gruppen von Angelegenheiten der Landesvollziehung. Er sorgt bei länger andauernder Abwesenheit oder Verhinderung einzelner Mitglieder der Landesregierung für eine entsprechende Vertretung.
(2) Die Landesregierung regelt unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes durch Beschluß ihre Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung. In dieser ist insbesondere festzusetzen, welche Angelegenheiten der Beschlußfassung der Landesregierung unterliegen und welche Angelegenheiten durch die Landeshauptmannschaft unter Leitung der einzelnen Mitglieder der Landesregierung besorgt werden.
(3) Die Voraussetzungen für die Beschlußfähigkeit und für das Zustandekommen eines Beschlusses bestimmen die Geschäftsordnung und die besonderen Vorschriften.
(4) Die Beschlüsse der Landesregierung werden durch den Landeshauptmann und die ihm unterstehende Landeshauptmannschaft durchgeführt.
Artikel 43. Der Landeshauptmann kann von der im Artikel 10 vorgesehenen Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder der Landesregeierung entbinden. Die Amtsverschwiegenheit der Mitglieder der Landesregierung besteht jedoch nicht gegenüber dem Landtage, wenn dieser eine Auskunft (Artikel 22, Absatz 2, und 52) ausdrücklich verlangt.
Artikel 44. (1) Der Landeshauptmann und die übrigen Mitglieder der Landesregierung sind für die durch ihre Amtsführung erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen dem Landtage verantwortlich. Zu einem Beschluß des Landtages, mit dem eine Anklage nach Artikel 173, Absatz 2, Punkt b der Verfassung 1934 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Landtages und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Eine behördliche Verfolgung des Landeshauptmannes wegen einer nicht von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung sowie eine Ladung als Zeuge ist nur mit Zustimmung des Bundeskanzlers, eine solche Verfolgung oder Ladung eines anderen Mitgliedes der Landesregierung nur mit Zustimmung des Landeshauptmannes zulässig.
Artikel 45. (1) Die Behörden (Ämter) der Verwaltung im Lande sind, soweit die Verwaltung nicht durch eigene Bundesbehörden (Dienststellen des Bundes) oder durch Selbstverwaltungskörper besorgt wird, Behörden (Ämter) des Landes (Dienststellen des Landes).
(2) Zur Unterstützung des Landeshauptmannes in seinem gesamten Wirkungsbereich sowie zur Unterstützung der Landesregierung ist die Landeshauptmannschaft berufen. Zur Leitung des inneren Dienstes dieses Amtes bestellt der Landeshauptmann rechtskundige Verwaltungsbeamte, die den Vorschriften über die Befähigung zur Ausübung des politischen Dienstes entsprechen, als Regierungsdirektor und Regierungsdirektorstellvertreter. Der Regierungsdirektor (Stellvertreter) ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Landeshauptmannes. Die Bestellung des Regierungsdirektors und Regierungsdirektorstellvertreters bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Zustimmung kann widerrufen werden.
(3) Der Regierungsdirektor (Stellvertreter) hat das Recht, allen Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse desselben beizuwohnen. Er nimmt an allen Sitzungen der Landesregierung mit beratender Stimme teil und beurkundet deren Beschlüsse.
(4) In Unterordnung unter den Landeshauptmann als Vorstand der Landeshauptmannschaft führen die Bezirkshauptmannschaften und die anderen Landesbehörden und -ämter, die Ortsgemeinden und die anderen Selbstverwaltungskörper nach den Bestimmungen der Gesetze die Geschäfte der Verwaltung im Lande, soweit sie nicht durch eigene Bundesbehörden besorgt werden.
(5) Die Bediensteten der Dienststellen des Landes sind Staatsbedienstete unter der Hoheit des Landes.
(6) Zur Bestellung der Bezirkshauptmänner und zur Betrauung eines Beamten der Landeshauptmannschaft mit der Leitung der Angelegenheiten des öffentlichen Sicherheitsdienstes bedarf es der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Zustimmung kann widerrufen werden. Ebenso bedarf die Verleihung der Dienstposten, die den derzeitigen Dienstposten der beiden obersten Dienstklassen entsprechen, an Staatsbedienstete unter der Diensthoheit des Landes der Zustimmung des Bundeskanzlers.
Artikel 46. Die im Namen des Landes auszustellenden Urkunden sind mit dem Landessiegel zu versehen und vom Landeshauptmanne oder dem Landesstatthalter (Landeshauptmannstellvertreter) nebst einem weiteren Mitgliede der Landesregierung zu fertigen. Diese Unterschriften bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.
Viertes
Hauptstück.
Rechnungskontrolle.
Artikel 47. (1) Alle mit einer Rechnungsführung oder Kassengebarung betrauten Ämter und Anstalten des Landes unterliegen nach den bestehenden Vorschriften der Kontrolle durch die Landesbuchhaltung.
(2) Der Vorstand der Landesbuchhaltung ist dem Landeshauptmann dafür verantwortlich, daß keine Auszahlung flüssiggestellt wird, die nicht den Vorschriften des Artikels 40 entspricht. Etwaige Bedenken hat er diesem schriftlich bekanntzugeben.
Artikel 48. Die Landesbuchhaltung verfaßt alljährlich nach Ablauf des Rechnungsjahres das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, nach den Weisungen der Landesregierung den Landesrechnungsabschluß über die in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallende Gebarung und die Rechnungsabschlüsse der Gebarungen der von den Organen des Landes verwalteten Stiftungen, Fonds und Anstalten. Sie hat diese Abschlüsse der Landesregierung vorzulegen.
Artikel 49. (1) Der Rechnungshof hat die im Artikel 48 aufgezählten Gebarungen zu überprüfen. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken. Die Überprüfung hat jedoch nicht die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse des Landtages und allfälliger sonstiger zuständiger Vertretungskörper zu umfassen. Der Rechnungshof ist bei dieser Tätigkeit unter sinngemäßer Anwendung der Artikel 156 und 158 der Verfassung 1934 als Organ des Landtages tätig, dem der Präsident des Rechnungshofes in Bezug auf diese Überprüfung verantwortlich ist. (Artikel 173, Absatz 2, lit. b, der Verfassung 1934.) Die nach Artikel 156 der Verfassung 1934 der Bundesregierung oder einem Bundesminister zustehenden Rechte stehen bezüglich der Gebarungskontrolle gegenüber dem Landes der Landesregierung zu.
(2) Für die im Absatz 1 vorgesehene Überprüfung hat die Landesregierung die im Artikel 48 bezeichneten jährlichen Rechnungsabschlüsse binnen längstens 8 Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres dem Rechnungshof zu übermitteln.
(3) Der Rechnungshof hat die Rechnungsabschlüsse durch Einschau als Ort und Stelle in die Bücher und sonstigen mit der Gebarung zusammenhängenden Belege und Behelfe zu überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung der Landesregierung mitzuteilen. Die Landesregierung legt den vollständigen Bericht über das Ergebnis der Überprüfung der Landesregierung mitzuteilen. Die Landesregierung legt den vollständigen bericht über das Ergebnis der Überprüfung dem Landtag zugleich mit dem Landesrechnungsabschluß vor. Allfällige von der Landesregierung in Aussicht genommene Äußerungen zum Bericht des Rechnungshofes sind vor ihrer Vorlage an den Landtag innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Einlangen des Berichtes dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Überprüfung der Rechnungsabschlüsse hat der Rechnungshof binnen 4 Monaten nach deren Einlangen durchzuführen und das Ergebnis der Überprüfung zugleich mit einer allenfalls hiezu von der Landesregierung gemäß Absatz 3 erstatteten Äußerung der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
Artikel 50. (1) Unternehmungen, die das Land allein betreibt, unterliegen der Überprüfung des Rechnungshofes wie die übrige Gebarung des Landes.
(2) Bei Unternehmungen, an denen das Land finanziell beteiligt ist, oder für dieses eine Ausfallhaftung trägt, kann der Rechnungshof die Betätigung des Landes als Teilhaber oder Bürger derartiger Unternehmungen auf Ersuchen der Landesregierung überprüfen, der das Prüfungsergebnis mitzuteilen ist.
(3) Der Rechnungshof kann für die Überprüfung Sachverständige zuziehen, deren Auswahl nach Anhörung der Landesregierung zu erfolgen hat. Im übrigen gelten die für die Überprüfung maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Durch Berichte des Rechnungshofes dürfen Mitteilungen, die wegen des Geschäftsgeheimnisses vertraulich zu behandeln sind, nicht veröffentlicht werden.
Artikel 51. Entstehen zwischen dem Rechnungshof und der Landeregierung Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, so entscheidet auf Anrufung durch die Landesregierung oder den Rechnungshof der Bundesgerichtshof (Artikel 157 der Verfassung 1934).
Artikel 52. Der Landtag hat über die im Artikel 49, Absatz 3, bezeichneten Vorlagen binnen 8 Wochen Beschluß zu fassen. Er ist befugt, die Gebarung der Landesregierung mit den Landesmitteln zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände hierüber zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen, sowie auf diesem gebiete seinen Wünschen in Entschließungen Ausdruck zu geben.
Fünftes Hauptstück.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Artikel 53. Die Bestimmung des Artikels 28 kommt auf den Entwurf des Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben des Landes für das Finanzjahr 1935 mit der Beschränkung zur Anwendung, daß es der Landesregierung freisteht, die in diesem Artikel festgesetzten Fristen entsprechend abzukürzen.
Artikel 54. Bis zur Beschlußfassung über die Geschäftsordnung des Landtages und der Landesregierung im Sinne des Artikels 22, Absatz 1, Punkt 3 i, und des Artikels 42, Absatz 2, gelten sinngemäß die Bestimmungen der bisherigen Geschäftsordnungen, soweit sie nicht mit diesem Landesverfassungsgesetz im Widerspruch stehen.
Artikel 55. (1) Diese Landesverfassung tritt am 1. November 1934 in Kraft, soweit sich nicht aus den Bestimmungen des Verfassungsübergangsgesetzes 1934 anderes ergibt.
(2) Mit diesem Zeitpunkte verlieren die Landesverfassungsgesetze vom 4. Februar 1926, LGBl. Nr. 12, vom 23. Dezember 1926, LGBl. Nr. 64, vom 21. Dezember 1928, LGBl. Nr. 26 von 1929, vom 5. Juni 1930, LGBl. Nr. 66, und vom 15. März 1934, LGBl. Nr. 22, ihre Gültigkeit.
Artikel 56. Mit der Vollziehung dieses Landesverfassungsgesetzes ist die Landesregierung betraut.
Der Landeshauptmann:
Dr. Dienstleder.