(Bundes-) Verfassungsgesetz,
vom 29. August 1945, StGBl. 143/1945
über die Wiedererrichtung des selbständigen Landes Burgenland
(Burgenlandgesetz)

faktisch aufgehoben durch
Verfassungsgesetz, StGBl. 232/1945,
mit Wirkung vom 19. Dezember 1945

geändert / faktisch aufgehoben durch
Bundesgesetz, BGBl I 2/2008
 

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen:

Artikel 1. Die Vorläufige Verfassung wird wie folgt geändert:

siehe hierzu die Änderungen der §§ 2 und 3 der Vorläufigen Verfassung.

Artikel II. (1) Grundstücke, die ehemals im Eigentum des Burgenlandes gestanden und mit 15. Oktober 1938 in das Eigentum des Landes Niederösterreich oder des Landes Steiermark übergegangen sind, gehen wieder in das Eigentum des Burgenlandes über.

(2) Über finanzielle Auseinandersetzungen, die anläßlich der Wiedererrichtung des Burgenlandes als eines selbständigen Landes erforderlich werden, und über die damit zusammenhängenden Maßnahmen entscheidet die provisorische Staatsregierung nach Anhörung der Provisorischen Landesausschüsse der beteiligten Länder.

(3) Verfügungen nach Abs. (2) begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten und bewirken den Übergang, die Beschränkung und Aufhebung von dinglichen Rechten.

Durch BGBl I 2/2008 wurde der Artikel II als nicht mehr geltend festgestellt.

Artikel III. Die Maßnahmen nach Artikel II sind frei von Abgaben und Lasten.

Durch BGBl I 2/2008 wurde der Artikel III als nicht mehr geltend festgestellt.

Artikel IV. Das in den einzelnen Gebietsteilen des wiedererrichteten Landes Burgenland geltende Recht bleibt mit dem gleichen örtlichen Geltungsbereich vorläufig in Wirksamkeit.

Durch BGBl I 2/2008 wurde der Artikel IV als nicht mehr geltend festgestellt.

Artikel V. (1) Dieses Verfassungsgesetz tritt am 1. Oktober 1945 in Kraft.

(2) Die zu seiner Durchführung erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen können sofort getroffen werden.

Durch BGBl I 2/2008 wurde der Artikel V als nicht mehr geltend festgestellt.

Artikel VI. Mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes ist die Provisorische Staatsregierung betraut.

Durch BGBl I 2/2008 wurde der Artikel VI als nicht mehr geltend festgestellt.

Renner

Schärf
Figl
Koplenig

Honner
Fischer
Gerö
Zimmermann
Buchinger
Heinl
Korp
Böhm
Raab

 


Quellen: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich, Jg. 1945 Nr. 143
© 21. April 2006 - 1. Oktober 2012

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