Kaiserliches Diplom
vom 20. Oktober 1860 (R.G.Bl. 226/1860)
zur Regelung der inneren staatsrechtlichen Verhältnisse der Monarchie

Wir Franz Joseph der Erste,
von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich;

König von Hungarn und Böhmen, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Kroatien, Slawonien, Galizien, Lodomerien und Jllirien, König von Jerusalem ect; Erzherzog von Österreich; Großherzog von Toscana und Krakau; Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain und der Bukowina; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; Herzog von Ober- und Nieder-Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwitz und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol, von Kyburg, Görz und Gradiska; Fürst von Trient und Brixen; Markgraf von Ober- und Nieder-Lausitz und in Istrien; Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg etc..; Herr von Triest, von Cattaro und auf der windischen Mark; Großwojwod der Wojwodschaft Serbien etc. ect.

thun hiemit Jedermann zu wissen:

Nachdem Unsere Vorfahren glorreichen Andenkens in weiser Sorgfalt in Unserem durchlauchtigsten Hause eine bestimmte Form der Erbfolge aufzurichten bestrebt waren, hat die von weiland Seiner k.k. Apostolischen Majestät Kaiser Carl dem VI. am 19. April 1713 endgiltig und unabänderlich festgelegte Successionsordnung in dem unter dem Namen der pragmatischen Sanction bekannten, von den gesetzlichen Ständen Unserer verschiedenen Königreiche und Länder angenommenen in Kraft bestehenden Staats-, Grund- und Hausgesetze, ihren Abschluß gefunden.

Auf der unerschütterlichen rechtlichen Grundlage einer bestimmten Erbfolge-Ordnung und der mit den Gerechtsamen und Freiheiten der obbenannten Königreiche und Länder in Einklang gebrachten Untheilbarkeit und Unzertrennlichkeit ihrer verschiedenen Bestandtheile, hat die in Folge von Staats- und völkerrechtlichen Verträgen seither erweiterte und erstarkte österreichische Monarchie die auf dieselbe eindringendne Gefahren und Angriffe, gestützt und getragen von der Treue, Hingebung und Tapferkeit ihrer Völker, siegreich bewältigt.

Im Interesse Unseres Hauses und Unserer Unterthanen ist es Unsere Regentenpflicht, die Machtstellung der österreichischen Monarchie zu wahren und ihrer Sicherheit die Bürgschaften klar und unzweideutig feststehender Rechtszustände und einträchtigen Zusammenwirkens zu verleihen. Nur solche Institutionen und Rechtszustände, welche dem geschichtlichen Rechtsbewußtsein, der bestehenden Verschiedenheit Unserer Königreiche und Länder und den Anforderungen ihrer untheilbaren und unzertrennlichen kräftigen Verbandes gleichmäßig entsprechen, können diese Bürgschaften im vollen Maße gewähren.

In Berücksichtigung, daß die Elemente gemeinsamer organischer Einrichtungen und einträchtigen Zusammenwirkens durch die Gleichheit Unserer Unterthanen vor dem Gesetze, die Allen verbürgte freie Religionsausübung, die von Stand und Geburt unabhängige Aemterfähigkeit und die Allen obliegende gemeinsame und gleiche Wehr- und Steuerpflichtigkeit, durch die Beseitigung der Frohnen und die Aufhebung der Zwischenzoll-Linie in Unserer Monarchie sich erweitert und gekräftigt haben; - in Erwägung ferner, daß bei der Concentrirung der Staatsgewalt in allen Ländern des europäischen Festlandes die gemeinsame Behandlung der höchsten Staatsangaben für die Sicherheit Unserer Monarchie und der Wohlfahrt ihrer einzelnen Länder eine unabweisliche Nothwendigkeit geworden ist, haben Wir zur Ausgleichung der früher zwischen Unseren Königreichen und Ländern bestandenen Verschiedneheiten und behufs einer zweckmäßig geregelten Theilnahme Unserer Unterthanen an der Gesetzgebung und Verwaltung auf Grundlage der pragmatischen Sanction und Kraft Unserer Machtvollkommenheit Nachstehendes als ein beständiges und unwiderrufliches Staatsgrundgesetz zu Unserer eigenen, so auch zur Richtschnur Unserer gesetzlichen Nachkommen in der Regierung zu beschließen und zu verordnen befunden:

I. Das Recht, Gesetze zu geben, abzuändern und aufzuheben, wird von Uns und Unseren Nachfolgern nur unter Mitwirkung der gesetzlich versammelten Landtage, beziehungsweise des Reichsrathes, ausgeübt werden, zu welchem die Landtage die von Uns festgesetzte Zahl Mitglieder zu entsenden haben.

II. Es sollen alle Gegenstände der Gesetzgebung, welche sich auf Rechte, Pflichten und Interessen beziehen, die allen Unseren Königreichen und Ländern gemeinschaftlich sind, namentlich die Gesetzgebung über das Münz-, Geld- und Creditwesen, über die Zölle und Handelssachen; ferner über die Grundsätze des Zettelbankwesens; die Gesetzgebung in Betreff der Grundsätze des Post-, Telegraphen- und Eisenbahnwesens; über die Art und Weise und die Ordnung der Militärpflichtigkeit in Zukunft in und mit dem Reichsrathe verhandelt und unter seiner Mitwirkung verfassungsmäßig erledigt werden, sowie die Einführung neuer Steuern und Auflagen, dann die Erhöhung der bestehenden Steuern und Gebührensätze, insbesondere die Erhöhung des Salzpreises und die Aufnahme neuer Anlehen, gemäß Unserer Entschließung vom 17. Juli 1860; deßgleichen die Convertirung bestehender Staatsschulden und die Veräußerung, Umwandlung oder Belastung des unbeweglichen Staatseigenthumes, nur mit Zustimmung des Reichsrathes angeordnet werden soll; - enddlich die Prüfung und Feststellung der Voranschläge der Staatsauslagen für das zukünftige Jahr, sowie die Prüfung der Staatsrechnungsabschlüsse und der Resultate der jährlichen Finanzgebahrung unter Mitwirkung des Reichsrathes zu erfolgen hat.

III. Alle anderen Gegenstände der Gesetzgebung, welche in den vorhergehenden Puncten nicht enthalten sind, werden in und mit den betreffenden Landtagen und zwar in den zur ungarischen Krone gehörigen Königreichen und Ländern im Sinne ihrer früheren Verfassungen, in Unseren übrigen Königreichen und Ländern aber im Sinne und in Gemäßheit ihrer Landesordnungen verfassungsmäßig erledigt werden.

Nachdem  jedoch mit Ausnahme der Länder der ungarischen Krone auch in Betreff solcher Gegenstände der Gesetzgebung, welche nicht der ausschließlichen Competenz des gesammten Reichsrathes zukommen, seit einer langen Reiche von Jahren für Unsere übrigen Länder eine gemeinsame Behandlung und Entscheidung stattgefunden hat, behalten Wir Uns vor, auch solche Gegenstände mit verfassungsmäßiger Mitwirkung des Reichsrathes unter Zuziehung der Reichsräthe dieser Länder behandeln zu lassen.

Eine gemeinsame Behandlung kann auch stattfinden, wenn eine solche in Betreff der der Competenz des Reichsrathes nicht vobehaltenen Gegenstände von dem betreffenden Landtage gewünscht und beantragt werden sollte.

IV. Dieses kaiserlichen Diplom soll sofort in den Landes-Archiven Unserer Königreiche und Länder aufbewahrt, seiner Zeit in die Landesgesetze im authentischen Texte und in den Landessprachen eingetragen werden. Unsere Nachfolger haben dasselbe Diplom sogleich bei Ihrer Thronbesteigung in gleicher Weise mit Ihrer kaiserlichen Unterschrift versehen, an die einzelnen Königreiche und Länder auszufertigen, wo dasselbe in die Landesgesetze einzutragen ist.

    Urkund dessen haben wir Unsere Unterschrift beigesetzt, Unser kaiserliches Insiegel beidrücken lassen und die Aufbewahrung dieses Diploms in Unserem Haus-, Hof- und Staats-Archive anbefohlen.

    Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien am 20. October im Eintausend achthundert sechzigsten, Unserer Reiche im zwölften Jahre.

    Franz Joseph

    Graf Rechberg

    Auf Allerhöchste Anordnung
    Freih. v. Ransonnet

 

Das Oktoberdiplom war ein Verfassungsversprechen, das durch das Februarpatent vom 26. Februar 1861 eingelöst wurde.

 


Quellen: Fischer / Silvestri, Texte zur österreichischen Verfassungs-Geschichte, Geyer-Edition 1970
Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Oesterreich Jahrgang 1860 Nr. 226
© 23. November  2002 - 18. Juni 2012
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