Bundesverfassungsgesetz
vom 7. Dezember 1929 (BGBl. 393/1929)
betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle

geändert durch:
BVG vom 8. Oktober 1931, B.G.Bl. 303/1931,

außer Kraft vom 1. Juli 1934 bis 1. Mai 1945

BVG vom 12. Juli 1962, B.G.Bl. 205/1962 (Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962),
BVG vom 18. Oktober 1977, B.G.Bl. 539/1977,
BVG vom 27. November 1984, B.G.Bl. 490/1984,
BVG vom 29. November 1988, B.G.Bl. 685/1988 (Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1988)
BVG, B.G.Bl. 565/1991
Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. 2/2008

aufgehoben durch
Bundesgesetz, BGBl. 51/2012,
mit Wirkung vom 30. Juni 2012
 

Artikel I.

Das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925 wird folgendermaßen geändert:

§ 1. Änderung des Übergangsgesetzes, BGBl. 368/1925

§ 2. Folgende Bestimmungen entfallen:

Streichungen im Übergangsgesetz, BGBl. 368/1925

§ 3. Neufassung des § 42 Übergangsgesetz, BGBl. 368/1925

Artikel II.

Für den Übergang zu den durch die Zweite Bundes-Verfassungsnovelle verfügten Abänderungen des Bundes-Verfassungsgesetzes gelten die folgenden Bestimmungen:

§ 1. Die Bestimmungen des §§ 2 bis 6 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925 gelten mit den durch Artikel I erfolgten Änderungen auch für diesen Übergang.

§ 2. Zu Artikel 10, Z. 3. Die landesgesetzlichen Vorschriften, die nach dem 30. September 1928 in den Angelegenheiten der "Abschiebung und Abschaffung" in Geltung getreten sind, verlieren ihre Wirksamkeit. Gleichzeitig werden bis zu einer anderen bundesgesetzlichen Regelung die bis zum 30. September 1928 in diesen Angelegenheiten in Geltung gestandenen bundesgesetzlichen Vorschriften neuerlich in Wirksamkeit gesetzt.

§ 3. Zu Artikel 10, Z. 6. Die landesgesetzlichen Vorschriften, die nach dem 30. September 1928 in den Angelegenheiten der "Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische, verwahrloste oder sonst gefährliche Personen, wie Zwangsarbeits- oder ähnliche Anstalten," in Geltung getreten sind, verlieren ihre Wirksamkeit. Gleichzeitig werden bis zu einer anderen bundesgesetzlichen Regelung die bis zum 30. September 1928 in diesen Angelegenheiten in Geltung gestandenen bundesgesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe neuerlich in Wirksamkeit gesetzt, daß die Kosten, die nach diesen Vorschriften bisher die Länder belasten, vom Bund übernommen werden.

§ 4. Zu Artikel 10, Z. 7 und Z. 14. (1) Bis zur Erlassung bundesgesetzlicher Bestimmungen über die Einrichtung des allgemeinen Sicherheitsdienstes gelten folgende Vorschriften:
1. Die Bundespolizeibehörden unterstehen in allen ihre Organisation und Führung betreffenden Angelegenheiten, einschließlich der Angelegenheit des Sachaufwandes und der Personalangelegenheiten, unmittelbar dem zuständigen Bundesminister. Die Unterstellung der Bundespolizeibehörden unter den Landeshauptmann in den zu ihrem Wirkungsbereich gehörenden Angelegenheiten ist im Artikel 102, Absatz 1, zweiter und dritter Satz, geregelt.
2. Die bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Bundesgendarmerie bleiben in Geltung.

(2) Bis zur Erlassung bundesgesetzlicher Bestimmungen über die Befugnisse der Behörden auf dem Gebiet der allgemeinen Sicherheitspolizei können die mit der Führung solcher Angelegenheiten betrauten Behörden zum Schutz der gefährdeten körperlichen Sicherheit von Menschen oder des Eigentums innerhalb ihres Wirkungsbereiches die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Anordnungen treffen und deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung erklären. Solche Anordnungen dürfen nicht gegen bestehende gesetzliche Vorschriften verstoßen. Sie sind aufzuheben, sobald der Grund zu ihrer Erlassung weggefallen ist.

Durch BGBl.Nr. 565/1991 wurde der § 4 mit Wirkung vom 30. April 1993 aufgehoben.

§ 5. Zu Artikel 10, Z. 14. (1) Wachkörper im Sinne der bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen (Artikel 10, Z. 14, und Artikel 102, Absatz 5) sind bewaffnete oder uniformierte oder sonst nach militärischem Muster eingerichtete Formationen, denen Aufgaben polizeilichen Charakters übertragen sind. Zu den Wachkörpern im vorstehenden Sinn sind insbesondere nicht zu zählen: das zum Schutz einzelner Zweige der Landeskultur, wie der Land- und Forstwirtschaft (Feld-, Flur- und Forstschutz), des Bergbaues, der Jagd, der Fischerei oder anderer Wasserberechtigungen aufgestellte Wachpersonal, die Organe der Marktaufsicht, der Feuerwehr.

(2) Durch Verordnung der Bundesregierung wird bestimmt, wann die dermalen bestehenden Wachkörper der im Artikel 102, Absatz 5, bezeichneten Art aufzulösen sind. Diese Verordnung bedarf des Einvernehmens mit der in Betracht kommenden Landesregierung.

(3) Die außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches von Bundespolizeibehörden, denen eine Bundessicherheitswache beigegeben ist, vorhandenen  Gemeindewachkörper bleiben bis zu einer anderen bundesgesetzlichen Regelung bestehen. Eine Neuerrichtung solcher Wachkörper oder Änderungen ihrer Organisation bedürfen bis dahin der Genehmigung des Bundeskanzlers.

Durch BGBl. 490/1984 erhielt der § 5 Abs. 3 letzter Satz mit Wirkung vom 1. Januar 1985 folgende Fassung:
"Eine Neuerrichtung solcher Wachkörper oder Änderungen ihrer Organisation sind der Bundesregierung anzuzeigen."

Durch BVG, BGBl. 685/1988 wurde dem § 5 folgender Absatz angefügt:
"(4) Mitglieder eines Gemeindewachkörpers können auf Antrag der Gemeinde von der zuständigen Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern zur Handhabung des Verwaltungsstrafgesetzes in dem Umfang und unter den Voraussetzungen wie die sonstigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes  ermächtigt werden, jedoch beschränkt auf Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten, die gesetzlich in den Wirkungsbereich der Gemeinde fallen."

Durch BGBl. 565/1991 wurde der § 4 mit Wirkung vom 31. Dezember 1991 aufgehoben.

§ 6. Zu Artikel 10, Z. 15. Durch die Überstellung der "Fürsorge für Kriegsgräber" in den Artikel 10 darf den Ländern und Gemeinden keine finanzielle Belastung erwachsen.

§ 7. Zu Artikel 11, Absatz 5. Die Bestimmungen über die Verwaltungsstrafsenate treten erst gleichzeitig mit dem im Artikel 11, Absatz 5, letzter Satz, bezeichneten Bundesgesetz in Wirksamkeit.

Durch BGBl. 490/1984 wurde der § 7 mit Wirkung vom 1. Januar 1985 aufgehoben.

§ 8. Zu Artikel 15, Absatz 2. Die Bestimmungen des § 4, Absatz 2, finden auch auf die Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei sinngemäß Anwendung; die nach dieser Bestimmung zulässigen Anordnungen können bis zu einer anderweitigen landesgesetzlichen Regelung von den Gemeinden getroffen werden. Die Bestimmungen der Gemeindeordnungen über derartige Anordnungsbefugnisse auch auf anderen Gebieten der Ortspolizei bleiben unberührt.

Durch BGBl. 205/1962 wurde der § 8 mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 aufgehoben.

§ 9. Zu Artikel 15, Absatz 3. Landesgesetze, die nach dem 1. Oktober 1925 erlassen wurden una andere Organe mit Vollziehungsakten in der Art, wie solche bis dahin den Bundespolizeibehörden übertragen waren, betraut haben, sind binnen drei Monaten nach Inkrattreten dieses Bundesverfassungsgesetzes - für das Land Wien bis 31. Jänner 1930 - bis dahin zu ändern, daß sie der Bestimmung des Artikels 15, Absatz 3, entsprechen. Kommt ein Land innerhalb der genannten Frist dieser Verpflichtung nicht nach, so geht die Zuständigkeit, durch Gesetz diese Kompetenzen zu regeln, auf den Bund über. Sobald das Land ein entsprechendes neues Gesetz erlassen hat, tritt das Ersatzgesetz des Bundes außer Kraft.

§ 10. Zu Artikel 15, Absatz 4. Bis zur Erlassung des Grundsatzgesetzes nach Artikel 12, Z. 8, und des Ausführungsgesetzes der Bundeshauptstadt Wien gelten die Bestimmungen der vom Wiener Magistrat im Einvernehmen mit der Bundespolizeidirektion Wien erlassenen Kundmachung vom 30. November 1929 über die allgemeinen straßenpolizeilichen Anordnungen und Verbote.

§ 11. Zu Artikel 15, Absatz 5. Wo nach landesgesetzlichen Bestimmungen kollegial eingerichtete Bauoberbehörden bestehen, kann der Landeshauptmann vor  Erlassung eines nach Artikel 15, Absatz 5, in die mittelbare Bundesverwaltung fallenden Bescheides ein Gutachten dieser Bauoberbehörde einholen.

§ 12. Zu Artikel 23. Bis zur Erlassung der im Artikel 23, Absätze 1 und 3 vorgesehenen bundesgesetzlichen Vorschriften bleiben die bisher geltenden Vorschriften über Schadenersatzhaftungen von Gebietskörperschaften und von deren Organen unberührt.

§ 13. Zu Artikel 24. Artikel 24 in der Fassung der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle tritt erst in Kraft, wenn gemäß § 15 die Funktion des Länder- und Ständerates beginnt.

§ 14. Zu Artikel 28, Absatz 3. Die gegenwärtige Sitzungsperiode des Nationalrates dauert so lange, bis sie in sinngemäßer Anwendung des Artikels 28 vom Bundespräsidenten für beendet erklärt wird.

§ 15. Zu den Artikeln 34 bis 37. (1) Der Bundesrat bleibt auf Grund der Artikel 34 bis 37 und 58 des Bundes-Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B.G.Bl. Nr. 367 von 1925, so lange in Funktion, bis der Ständerat auf Grund des im Artikel 35 in der Fassung der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle vorgesehenen Bundesverfassungsgesetzes bestellt ist und daher der Länder- und Ständerat einberufen werden kann.

(2) Alle Abänderungen, die in der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle im Hinblick auf die Ersetzung des Bundesrates durch den Länder- und Ständerat verfügt sind, sowie die Abänderung des Artikels 38 (§ 17 der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle) treten ebenfalls erst in dem im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit.

Gemäß Art. III des 2. Verfassungs-Überleitungsgesetzes, StGBl. 232/1945, sind seit dem Wiederinkrafttreten des B-VG (19. Dez. 1945) für die Einrichtung des Bundesrates die Art. 34 bis 37 und 58 B-VG in der Fassung des BVG, BGBl. 367/1925, maßgebend. Dadurch sind die Bestimmungen des § 15 dauerhaft geltend geworden und die Bestimmungen zur Änderung der Art. 34 bis 37 und 58 gemäß BVG, BGBl. 392/1929 wurden obsolet.

§ 16. Zu Artikel 60. (1) Die Vorschriften der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle über die Erweiterung der Zuständigkeiten des Bundespräsidenten treten sofort in Kraft.

(2) Die Funktionsperiode des dermalen im Amt befindlichen Bundespräsidenten endet mit dem Tag, an dem der nach Artikel 60 in der Fassung der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle bestellte Bundespräsident die Angelobung leistet.

(3) Die Ausschreibung der ersten Wahl eines Bundespräsidenten nach Artikel 60 in der Fassung der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle hat binnen zehn Wochen nach dem Zusammentreten des nächsten neugewählten Nationalrates zu erfolgen.

Die nächste Nationalratswahl gemäß § 16 Abs. 3 wäre die Nationalratswahl vom 9. November 1930, bzw. der erste Zusammentritt vom 2. Dezember 1930 gewesen, so dass die vorgesehene Wahl spätestens am 7. Februar 1931 hätte ausgeschrieben werden müssen. Durch Kundmachung der Bundesregierung vom 10. Februar 1931 wurde, ohne ein bisher verabschiedetes ausführendes Bundesgesetz über die Wahl des Bundespräsidenten die Wahl des Bundespräsidenten auf den 18. Oktober 1931 ausgeschrieben; das war zwar verfassungsgemäß aber doch nicht im Sinne der Verfassung. Das ausführende Bundesgesetz über die Wahl des Bundespräsidenten wurde am 27. März 1931 erlassen (BGBl. 137/1931). Die Amtszeit des amtierenden Bundespräsidenten, Wilhelm Miklas begann am 10. Dezember 1928 und würde eigentlich bis zum 10. Dezember 1934 dauern, doch wurde durch die erhebliche Erweiterung der politischen Rechte des Bundespräsidenten diese Amtszeit faktisch durch den vorstehenden § 16 verkürzt.

Durch BVG vom 8. Oktober 1931 wurde der § 16 Abs. 2 und 3 ersetzt durch folgende Bestimmungen:
"(2) Die erste nach dem Inkrafttreten der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle vorzunehmende Wahl des Bundespräsidenten erfolgt im Oktober 1931 durch die Bundesversammlung in geheimer Abstimmung.
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen für sich hat. Die Wahlgänge werden so lange fortgesetzt, bis sich eine unbedingte Mehrheit für eine Person ergibt.
(4) Die Amtsdauer des dermalen im Amt befindlichen Bundespräsidenten endet mit dem Tag, an dem der neugewählte Bundespräsident die Angelobung leistet.
(5) Das Amt des nach diesen Bestimmungen gewählten Bundespräsidenten dauert vier Jahre."

Durch BVG vom 8. Oktober 1931 wurde zum § 16 folgende Übergangsbestimmung erlassen:
"Artikel II. Auf die gemäß den Bestimmungen des Artikels I erfolgte Wahl des Bundespräsidenten findet Artikel 141, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 27. März 1931, B. G. Bl. Nr. 103., keine Anwendung.

Artikel III. Alle im Bereich der Vollziehung getroffenen, mit diesem Bundesverfassungsgesetz im Widerspruch stehenden Anordnungen über die Wahl des Bundespräsidenten treten außer Kraft."

Kurz vor der angesetzten direkten Bundespräsidentenwahl, bei der Chancen bestanden dass der Kandidat der SPÖ, Karl Renner neuer Bundespräsident werden würde und den amtierenden Bundespräsidenten Wilhelm Miklas, als Kandidat der Christsozialen ablösen könnte, kam es zu einem Umschwung in der Sache der Volkswahl insbesondere auch durch Vorkommnisse der Vorbereitung der Wahl des Reichspräsidenten 1932. Die SPÖ, die eher gegen die Volkswahl war, hat dem Vorschlag der Christsozialen zugestimmt. Der amtierende Bundespräsident Wilhelm Miklas wurde bei der Wahl vom 9. Oktober 1931, die gemäß Entschließung des Bundespräsidenten vom 8. Oktober 1931 sehr kurzfristig erfolgte, wiedergewählt. Seine 2. Amtszeit hätte gemäß § 16 Abs. 5 am 9. Oktober 1935 geendet; zu diesem galt jedoch der § 23 des Verfassungsüberleitungsgesetzes von 1934, der die Amtszeit auf den Zeitpunkt der Eidesleistung des nach der Verfassung von 1934 gewählten Bundespräsidenten verlängerte. Da der für die Wahl vorgesehene Bundeswirtschaftsrat bis zum Anschluss an Deutschland nicht errichtet wurde, blieb Wilhelm Miklas bis zum 13. März 1938 im Amt.

§ 17. Zu Artikel 70. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes im Amt befindliche Bundesregierung gilt als die erste nach Artikel 70, Absatz 1, ernannte Bundesregierung.

§ 18. Zu den Artikeln 95 und 101. (1) Die landesgesetzlichen Bestimmungen, die die Zahl der Landtagsabgeordneten betreffen oder sonst mit diesen Zahlen im Zusammenhang stehen, sind binnen sechs Monaten so abzuändern, daß sie den Bestimmungen des Artikels 95, Absatz 4, entsprechen. Kommt ein Land innerhalb der erwähnten Frist dieser Verpflichtung nicht nach, so finden die letzten zwei Sätze des Absatzes 6 des Artikels 15 sinngemäß Anwendung.

(2) Die gemäß Absatz 1 bestimmte Zahl der Mitglieder der Landtage ist in jedem Land erst der nächsten Landtagswahl zugrunde zu legen.

Durch BVG, BGBl. 539/1977 wurde der § 18 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 aufgehoben.

§ 19. Zu Artikel 102, Absatz 6. (1) Die bestehenden Dienstvorschriften für die Organe der Bundespolizeibehörden bleiben in Wirksamkeit, solange sie nicht nach Artikel 102, Absatz 6, abgeändert werden.

(2) Bis zur Erlassung bundesgesetzlicher Bestimmungen über die Einrichtung des allgemeinen Sicherheitsdienstes können durch die im Artikel 102, Absatz 6, bezeichneten Verordnungen den Polizeibehörden, unbeschadet der im Artikel 102, Absatz 6, festgesetzten Voraussetzungen, Geschäfte auf den gleichen Verwaltungsgebieten zugewiesen werden, wie sie bereits bestehende Bundespolizeibehörden führen. Den Organen der Bundessicherheitswache steht die Befugnis zum Waffengebrauch im gleichen Umfang zu wie den Organen der Bundesgendarmerie.

(3) Der Bundeskanzler kann die Bundespolizeidirektion in Wien durch Verordnung mit der Führung von Zentralevidenzen für Zwecke auch der übrigen Sicherheitsbehörden betrauen und kann sie zur Mitwirkung bei Amtshandlungen anderer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet heranziehen.

Durch BGBl.565/1991 wurden im § 19 die Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 30. April 1930 aufgehoben.

§ 20. Zu den Artikeln 108 bis 111. (1) Die Bestimmungen des § 18 finden sinngemäß auf den Gemeinderat der Bundeshauptstadt Wie Anwendung.

(2) Bis zum Inkrafttreten des im letzten Satz des Artikels 11, Absatz 5, bezeichneten Bundesgesetzes über die Einrichtung der Verwaltungsstrafsenate und ihre Tätigkeit finden für den Instanzenzug in den Verwaltungsstrafsachen der mittelbaren Bundesverwaltung die bisherigen Bestimmungen Anwendung.

Durch BVG, BGBl. 539/1977 wurde der § 20 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1978 aufgehoben und die Absatzbezeichnung (2) wurde gestrichen.

Durch BGBl. 490/1984 wurde der § 20 mit Wirkung vom 1. Januar 1985 aufgehoben.

§ 21. Zu den Artikeln 127 und 127a. Der durch die Artikel 127 und 127a in der Fassung der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle erfolgten Erweiterung der Gebahrungskontrolle durch den Rechnungshof sind erstmalig die Rechnungsabschlüsse der Länder und der in Betracht kommenden Gemeinden für das Jahr 1929 zugrunde zu legen.

§ 22. Zu den Artikeln 129 bis 148. (1) Die Artikel 129 bis 148 in der Fassung der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle treten am 1. Jänner 1930 in Wirksamkeit.

(2) Soweit nach den Artikeln 129 bis 148 in der Fassung der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle Zuständigkeiten vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof übergehen, hat der Verfassungsgerichtshof die bei ihm anhängigen Fälle nach dem 1. Februar 1930 unverzüglich an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Die Beurteilung der Frage, ob die in Betracht kommenden Klagen oder Beschwerden rechtzeitig eingebracht wurden, richtet sich nach den bisherigen Bestimmungen über die bezüglichen Fristen beim Verfassungsgerichtshof.

(3) Solange nicht das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes in den vom Verfassungsgerichtshof an ihn übergehenden Zuständigkeiten gemäß Artikel 136 näher geregelt ist, finden in diesen Angelegenheiten die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes, einschlich der Vorschriften über die Einbringung der Klagen oder Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof, sinngemäß auch für das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes Anwendung.

§ 23. Zu Artikel 129. (1) Der Absatz 1 des Artikels 1 und der Artikel 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1924, B.G.Bl. Nr. 257, über die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Überprüfung von Entscheidungen der Schiedskommissionen der Invalidenentschädigungskommissionen, bleiben als einfaches Bundesgesetz im Sinne des Absatzes 4 des Artikels 129 in Kraft, der Absatz 2 des Artikels 1 des bezeichneten Bundesverfassungsgesetzes ist aufgehoben.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 10 des § 7 des Finanz-Verfassungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 24. Zu Artikel 134. (1) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes, die bis zum 31. Dezember 1929 das 65. Lebensjahr vollendet haben, treten mit Ablauf des 1. Jänner 1930 kraft Gesetzes in den dauernden Ruhestand.

(2) Die Bestimmungen des Artikels 134, Absätze 4 und 5, in der Fassung der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle finden sinngemäß auch auf Mitglieder des bisherigen Bundesrates Anwendung.

§ 25. Zu Artikel 147. (1) Die Funktion der bisherigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes endet mit dem 15. Februar 1930.

(2) Die im Artikel 147, Absatz 2, in der Fassung der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle vorgesehenen Vorschläge für die Ernennungen sind erstmals bis längstens 31. Jänner 1930 zu erstatten. Bis zu dem im § 15, Absatz 1, bezeichneten Zeitpunkt werden die Vorschläge, die der Länder- und Ständerat zu erstatten hat, vom Bundesrat erstattet.

(3) Die Bestimmungen des Artikels 147, Absätze 4 und 5, in der Fassung der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle finden sinngemäß auch auf Mitglieder des bisherigen Bundesrates Anwendung.

Artikel III.

Wo in Bundes- oder Landesgesetzen vom "Bundesrat" die Rede ist, tritt in dem im Artikel II, § 15, Absatz 1, bezeichneten Zeitpunkt an Stelle dieses Wortes das Wort "Länder- und Ständerat". Wo die Rede von "Volksbeauftragten" ist, sind die betreffenden Bestimmungen auf die im Artikel 19, Absatz 1, in der Fassung der
Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle angeführten obersten Organe der Vollziehung anzuwenden.

Gemäß Art. III des 2. Verfassungs-Überleitungsgesetzes, StGBl. 232/1945, sind seit dem Wiederinkrafttreten des B-VG (19. Dez. 1945) für die Einrichtung des Bundesrates die Art. 34 bis 37 und 58 B-VG in der Fassung des BVG, BGBl. Nr. 367/1925, maßgebend. Dadurch ist der Art. III obsolet geworden.

Artikel IV.

Die Bestimmungen der Artikel 92, Absatz 2, 134, Absätze 4 und 5, und 147, Absätze 4 und 5, in der Fassung der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle finden erst auf Ernennungen Anwendung, die nach Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes erfolgen.

Artikel V.

Der Bundeskanzler ist ermächtigt, das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung des B.G.Bl. Nr. 367 vom Jahr 1925 unter Berücksichtigung der Änderungen, die sich durch die Zweite Bundes-Verfassungsnovelle ergeben haben, mit Verordnung wieder zu verlautbaren. Hiezu sind als Anhang die §§ 13 und 15 des Artikels II dieses Bundesverfassungsgesetzes sowie die Artikel 34 bis 37 in der ursprünglichen Fassung (B.G.Bl. Nr. 367 vom Jahr 1925) mitzuverlautbaren.

Wiederverlautbarung erfolgte im B.G.Bl. 1/1930 (Verordnung des Bundeskanzlers vom 1. Januar 1930)

Artikel VI. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Durch BVG, BGBl. 565/1991 wurde dem Gesetz folgender Artikel angefügt:
"Artikel VII. (1) Art. II § 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.
(2) Art. II § 4 und § 19 Abs. 2 und 3 treten mit Ablauf des 30. April 1993 außer Kraft."
 


Quellen: Rechtsinformationssystem der Bundesregierung
Schäffer, Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgesetze, Manz Wien, C.H.Beck München (Stand 1994)
© 6. Januar  2002 - 30. September 2012
Home         Zurück        Top