geändert durch
BVG vom 16. Dezember 1920 über die Regelung
der Handels- und Verkehrsbeziehungen zum Auslande (B.G.Bl. 8/1921)
BVG vom 11. Mai 1921 über die Regelung der
auf Grund des Staatsvertrages von Saint-Germain sich ergebenden Grenzfragen
im Verhältnis zum Ausland
(B.G.Bl. 293/1921)
BVG vom 29. Juli 1924 über die Abänderung
des Verfassungsgesetzes, betreffend den Übergang zur bundesstaatlichen
Verfassung (B.G.Bl. 281/1924)
BVG vom 30. Juli 1925 womit einige Bestimmungen des
Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920 ... abgeändert werden (Übergangsnovelle) (B.G.Bl. 269/1925)
BVG vom 21. Juli 1925 womit die Bestimmungen des
Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920 ... ergänzt werden (B.G.Bl. 271/1925)
das Verfassungsübergangsgesetz wurde am 26.
September 1925 in der Fassung vom 30. Juli 1925 wiederverlautbart
(neu
bekanntgemacht) (B.G.Bl. 368/1925)
unter dem Titel
"Übergangsgesetz
vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des
B.G.Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925"
geändert durch
BVG vom 7. Dezember 1929 betreffend Übergangsbestimmungen
zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle (B.G.Bl. Nr. 393/1929)
außer Kraft vom 1. Juli 1934 bis 1. Mai 1945
geändert durch
Bundesgesetz vom 19. März 1959, womit für das Bundesland
Kärnten Vorschriften zur Durchführung der Minderheiten-Schulbestimmungen des
Österreichischen Staatsvertrages getroffen werden (Minderheiten-Schulgesetz für
Kärnten) (B.G.Bl. 101/1959)
BVG vom 12. Juli 1962 zur Bundes-Verfassungsgesetznovelle
1962 (B.G.Bl. 205/1962)
BVG vom 18. Juli 1962, mit dem das
Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens
abgeändert wird (B.G.Bl. 215/1962)
BVG vom 10. Juli 1974 zur Bundes-Verfassungsgesetznovelle
1974 (B.G.Bl.
444/1974)
BVG vom 28. April 1975, mit dem das
Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens
neuerlich geändert wird (B.G.Bl. 316/1975)
BVG vom 18. Oktober 1977 zur Änderung des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 (B.G.Bl. 539/1977)
BVG vom 30. Dezember 1992 zur Änderung des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, der Übergangsgesetzes
von 1920 u. a.
(B.G.Bl. 868/1992)
BVG vom 8. April 1994 zur Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929, der Übergangsgesetzes von 1920 u. a. (B.G.Bl.
268/1994)
BVG,
BGBl. I 2/1997
BVG,
BGBl. I 64/1997
Druckfehlerberichtigung,
BGBl I 194/1999
Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes,
BGBl. 2/2008
konsolidierte Fassung zum 28.9.2012
Die Nationalversammlung hat beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Alle Gesetze und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) des Staates - einschließlich der Reichsgesetze des ehemaligen Staates Österreich, die gemäß § 16 des Beschlusses über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt vom 30. Oktober 1918, St. G. Bl. Nr. 1, für die Republik in Geltung gesetzt wurden - sowie alle Gesetze und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) der Länder gelten weiter, insoweit sie nicht mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Oktober 1920, St. G. Bl. Nr. 450, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird (Bundes-Verfassungsgesetz), in Widerspruch stehen.
Durch BGBl I 2/2008 wurde der § 1 als nicht mehr geltend festgestellt.
§ 2. In den Angelegenheiten der Artikel 10 und 11 des Bundes-Verfassungsgesetzes werden die Staatsgesetze, einschließlich früherer Reichsgesetze, sowie die Landesgesetze - diese für das Land, in dem sie erlassen worden sind, - Bundesgesetze im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes.
Durch BGBl I 2/2008 wurde der § 2 als nicht mehr geltend festgestellt.
§ 3. (1) Die Landesgesetze, die die im Artikel 12 des Bundes-Verfassungsgesetzes aufgezählten Angelegenheiten regeln, bleiben weiter Landesgesetze im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes. Sobald jedoch in diesen Angelegenheiten Grundsätze durch Bundesgesetz festgestellt werden, sind solche Landesgesetze gemäß Artikel 15, Absatz 2, binnen der bundesgesetzlich festgelegten Frist abzuändern.
(2) Sind aber die in Artikel 12 bezeichneten Angelegenheiten zur Gänze durch Staatsgesetze, einschließlich früherer Reichsgesetze, geregelt, so bleibt ein solches Gesetz als Bundesgesetz noch durch drei Jahre, von dem in § 42, Absatz 1, dieses Gesetzes bezeichneten Zeitpunkt an gerechnet, in Gültigkeit, soweit es nicht schon vorher durch ein die gleiche Angelegenheit im Sinne des Artikels 12 regelndes Bundesgesetz außer Kraft gesetzt wird. Mit Ablauf dieser drei Jahre erlischt die Wirksamkeit derartiger Gesetze; die Landesgesetzgebungen können sodann die Angelegenheit frei regeln, solange nicht der Bund von dem ihm nach Artikel 12 zustehenden Gesetzgebungsrecht Gebrauch macht.
Durch Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juli 1925 wurden im § 3 Abs. 2 die Worte "noch durch drei Jahre, von dem im § 42, Absatz 1, dieses Gesetzes bezeichneten Zeitpunkt an gerechnet" ersetzt durch: "noch durch drei Jahre von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem die Artikel 10 bis 13 und 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes in Kraft getreten sind".
Durch Bundesverfassungsgesetz vom 7. Dezember 1929 erhielt
der § 3 Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) Die Landesgesetze, die die im Artikel 12 des Bundes-Verfassungsgesetzes
aufgezählten Angelegenheiten regeln, bleiben weiter Landesgesetze im Sinne des
Bundes-Verfassungsgesetzes. Solange nicht durch Bundesgesetz in diesen
Angelegenheiten Grundsätze festgesetzt werden, kann die Landesgesetzgebung
solche Landesgesetze abändern. Doch darf ein solches Landesgesetz nur mit
Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden. Sobald Grundsätze durch
Bundesgesetz erlassen sind, sind die in Betracht kommenden Landesgesetze gemäß
Artikel 15, Absatz 1 binnen der bundesgesetzlich festgesetzten Frist
abzuändern."
Durch BVG vom 10. Juli 1974 zur Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974 wurde der § 3 mit Ausnahme des Absatz 1 Satz 1 aufgehoben.
Durch BGBl I 2/2008 wurde der § 3 als nicht mehr geltend festgestellt.
§ 4. (1) Die Landesgesetze in den Angelegenheiten, die nach Artikel 15, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes ausschließlich in die Gesetzgebung der Länder fallen, bleiben Landesgesetze im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes.
(2) Soweit solche Angelegenheiten bisher durch Staatsgesetze, einschließlich früherer Reichsgesetze, geregelt sind, gelten diese in jedem Land als Landesgesetze im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes.
Durch BGBl I 2/2008 wurde der § 4 als nicht mehr geltend festgestellt.
§ 5. Die Bestimmungen der §§ 2 bis 4 über Gesetze gelten sinngemäß auch für die auf Grund dieser Gesetze ergangenen Vollzugsanweisungen (Verordnungen).
Durch BGBl I 2/2008 wurde der § 5 als nicht mehr geltend festgestellt.
§ 6. (1) Die im § 1 bezeichneten Gesetze und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) gelten, insoweit sie mit den organisatorischen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in Widerspruch stehen - namentlich was Zuständigkeit und Zusammensetzung der Behörden sowie deren Eigenschaft als Bundes- oder Landesbehörden anlangt -, als sinngemäß abgeändert. Insbesondere endet in den Angelegenheiten, die nunmehr in der Vollziehung der Länder stehen, der Instanzenzug beim Land.
(2) Sofern sich auf Grund dieser Auslegungsregel Zweifel ergeben können, hat je nach den die Zuständigkeiten regelnden Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes entweder die Bundesregierung oder die berufene Landesregierung diese Angelegenheit bis zur Erlassung einer gesetzlichen Bestimmung im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes vorläufig durch Verordnung zu regeln.
Durch Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juli 1925 wurde dem § 6 folgender Absatz
angefügt:
"(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 über
die Beendigung des Instanzenzuges beim Land findet für die Fälle,
in denen der Bescheid der Landesinstanz, gegen den nach den bisherigen
Vorschriften ein Rechtszug an das zuständige Bundesministerium zulässig
ist, bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung ergangen ist, noch keine
Anwendung. Alle vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung ergangenen Bescheide
der unteren Instanzen in Angelegenheiten, die nunmehr in die Vollziehung
der Länder fallen, gelten, sofern sie nicht von der Ministerialinstanz
bestätigt oder abgeändert wurden, als Bescheide einer Landesbehörde
im Sinne des Artikels 129 Absatz 2 Z. 3b des Bundes-Verfassungsgesetzes."
Durch BGBl I 2/2008 wurde der § 6 als nicht mehr geltend festgestellt.
§ 7. (1) Die gesetzlich den bisherigen Organen des Staates und der Länder übertragenen Befugnisse gehen auf die mit einem gleichartigen Wirkungsbereich betrauten Organe des Bundes und der Länder über, soweit nicht die Zuständigkeiten dieser Organe durch das Bundes-Verfassungsgesetz anders geregelt sind. Demnach treten namentlich an die Stelle der Nationalversammlung der Nationalrat, an die Stelle des Präsidenten der Nationalversammlung, soweit er mit Regierungsgeschäften betraut war, der Bundespräsident, an die Stelle der Staatsregierung die Bundesregierung, an die Stelle der Staatssekretäre die Bundesminister, an die Stelle der Unterstaatssekretäre die Staatssekretäre, an die Stelle des Staatsrechnungshofes der Rechnungshof.
(2) Die nach dem Gesetz vom 24. Juli 1917, R.G.Bl. Nr. 307, mit welchem die Regierung ermächtigt wird, aus Anlaß der durch den Kriegszustand verursachten außerordentlichen Verhältnisse die notwendigen Verfügungen auf wirtschaftlichem Gebiete zu treffen, der Regierung zustehenden Befugnisse gehen sowohl auf die Bundesregierung als auch auf die einzelnen Bundesminister über.
Das gemäß § 7 Absatz 2 weitergeltende Kriegswirtschaftliche Ermächtigungsgesetz diente im Staatsstreich von 1933 dazu, neben der einfachen Gesetzgebung auch eine neue Bundesverfassung zu verfügen.
Das im Absatz 2 genannte Gesetz wurde durch BVG vom 25. Juli 1946 (B.G.Bl. 143/1946) aufgehoben.
Durch BGBl I 2/2008 wurde der § 7 als nicht mehr geltend festgestellt.
§ 8. (1) Die staatlichen Behörden - mit Ausnahme jener der allgemeinen politischen Verwaltung in den Ländern (Landesregierungen, Bezirkshauptmannschaften) einschließlich der bei diesen Behörden vereinigten besonderen Dienstzweige (bau- und forsttechnischer Dienst, Gesundheitsdienst, Veterinärdienst, Archiv- und Bibliotheksdienst, Rechnungsdienst) und der Agrarbehörden erster und zweiter Instanz (Agrarbezirksbehörden und Agrarlandesbehörden) - werden Behörden des Bundes.
(2) Die Stellung der im Absatz 1 ausgenommen staatlichen Behörden wird durch das Verfassungsgesetz des Bundes über die Organisation der Verwaltung in den Ländern (Artikel 12, Z. 1 und Artikel 120, Absatz 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes) geregelt.
(3) Die Behörden und Ämter der bisherigen autonomen Verwaltung der Länder werden Behörden (Ämter) des Landes im sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes.
(4) Die staatlichen Anstalten gehen an den Bund über, die Landesanstalten sind Anstalten der Länder; die Anstalten der Bezirke, Gemeinden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind Anstalten dieser Körperschaften.
Durch Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juli 1925 wurde der § 8
wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde das Wort "Dienstzweige" ersetzt durch: "Verwaltungszweige".
- der Abs. 2 wurde aufgehoben.
- die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden zu den Absätzen 2 und 3.
- folgende Absätze wurden angefügt:
"(4) Die im Absatz 1 ausgenommenen Behörden
der politischen Verwaltung in den Ländern einschließlich der
bei diesen Behörden vereinigten besonderen Verwaltungszweige sowie
die Agrarbehörden werden Behörden der Länder.
(5) Bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Organisation
der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern durch das gemäß
Artikel 120 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu erlassende Bundesverfassungsgesetz
und die Ausführungsgesetze hiezu geregelt ist, gelten für die
Verwaltung in den Ländern folgende Bestimmungen:
a) In der Landesinstanz bilden in jedem Land
die bisherigen Behörden und Ämter der ehemals autonomen Verwaltung
des Landes und die bisherige Behörde der politischen Verwaltung einschließlich
der bei dieser Behörde vereinigten besonderen Verwaltungszweige eine
einheitliche Behörde (Amt der Landesregierung; Artikel 106 des Bundes-Verfassungsgesetzes),
deren Vorstand der Landeshauptmann ist. Der zur Leitung des inneren Dienstes
berufene rechtskundige Verwaltungsbeamte (Landesamtsdirektor; Artikel 106
des Bundes-Verfassungsgesetzes) ist aus den Beamten der bisherigen autonomen
oder politischen Verwaltung, die den Vorschriften über die Befähigung
zur Ausübung des politischen Dienstes entsprechen, durch die Landesregierung
mit Zustimmung der Bundesregierung zu bestellen. Nähere Grundsätze
für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter
der Landesregierungen werden durch besonderes Bundesverfassungsgesetz erlassen.
b) Dem Landeshauptmann als Vorstand des Amtes
der Landesregierung sind auch die Bezirkshauptmannschaften im Land unterstellt.
Diese haben, ebenso wie auch die Städte mit eigenem Statut und die
übrigen Ortsgemeinden, nach den näheren Bestimmungen der Bundes-
und Landesgesetze sowohl die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung
als auch die der Landesverwaltung zu führen. Die Bürgermeister
und Bürgermeister-Stellvertreter der Städte mit eigenem Statut
leisten dem Landeshauptmann, die Bürgermeister und Bürgermeister-Stellvertreter
der übrigen Ortsgemeinden dem Bezirkshauptmann vor Antritt des Amtes
das Gelöbnis auf die Bundesverfassung und die Landesverfassung
c) aufgehoben
d) Die Grenzen der politischen Bezirk, der Gerichtsbezirke,
der autonomen Bezirke und der Ortsgemeinden dürfen sich nicht schneiden;
Änderungen in den Grenzen der Ortsgemeinden, durch die die Grenzen
der Gerichtsbezirke berührt werden, bedürfen - unbeschadet der
Einhaltung der in Betracht kommenden landesgesetzlichen Vorschriften -
der Zustimmung der Bundesregierung. Änderungen in den Sprengeln der
politischen Bezirke oder der autonomen Bezirke werden durch Verordnung
der Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung, Änderungen
in den Sprengeln der Bezirksgerichte durch Verordnung der Bundesregierung
mit Zustimmung der Landesregierung verfügt.
e) aufgehoben
f) Änderungen in den die Rechtsverhältnisse
der Ortsgemeinden sowie der allgemeinen und besonderen autonomen Bezirksverwaltungen
regelnden Gesetzen können bis zu dem eingangs bezeichneten Zeitpunkt
durch die Landesgesetzgebung nur insoweit vorgenommen werden, als hiedurch
die in den Artikeln I, Absatz 1, IV, V, VI, XIII, XIV, XVI, XXIII und XXV
des Gesetzes vom 5. März 1862, R. G. Bl. Nr. 18, enthaltenen grundsätzlichen
Bestimmungen zur Regelung des Gemeindewesens nicht berührt werden.
Neueinrichtungen auf dem durch diese Artikel geregelten Gebiete sind nur
durch Bundesverfassungsgesetz möglich.
(6) Soweit die im Absatz 1 ausgenommenen Behörden
in Gebäuden des Bundes untergebracht sind oder sich in diesen Gebäuden
Dienstwohnungen für Angestellte der genannten Behörden befinden,
werden diese Gebäude dem Land dauernd zur unentgeltlichen Benutzung
für die bezeichneten Zwecke überlassen. Das Nähere, betreffend
die Erhaltung und Verwaltung dieser Gebäude, wird durch Vereinbarung
zwischen Bund und Land geregelt. Sind die in Rede stehenden Behörden
in Gebäuden des Landes untergebracht, so erlischt das in dieser Hinsicht
zwischen Bund und Land bisher bestandene Rechtsverhältnis. Dienen
Gebäude anderer Rechtssubjekte zur Unterbringung der Behörden,
so tritt das Land an Stelle des Bundes in die bezüglichen Vereinbarungen
ein.
(7) Die gesamte Amtseinrichtung der im Absatz
1 ausgenommenen Behörden geht in das Eigentum der Länder über.
(8) Von den Bestimmungen des Absatzes 5 finden
für die Verwaltung im Land Wien nur die Vorschriften unter c und f
Anwendung."
Durch BVG vom 7. Dezember 1929 betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle wurde der § 8 Absatz 5 lit c. gestrichen.
Durch BVG vom 12. Juli 1962 zur Bundes-Verfassungsgesetznovelle
1962 wurde der § 8 Absatz 5 lit. d. Satz 3, lit e gestrichen und zum lit. f
wurde folgendes bestimmt:
"... sowie lit. f dieser Bestimmung hinsichtlich der Regelung der
Rechtsverhältnisse der Ortsgemeinden ... treten am 31. Dezember 1965 außer
Kraft." Durch BVG vom 12. Juli 1962 (B.G.Bl. 205/1962)
wurde der § 8 Absatz 5 lit. f. also für Ortsgemeinden außer Wirkung
gesetzt.
Durch BVG vom 18. Juli 1962 wurde zum § 8 Absatz 5 lit.
f folgendes bestimmt:
"Artikel II. (1) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 lit. f des
Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre
1925 stehen der Schaffung von Gemeindeverbänden für Zwecke der Errichtung und
Erhaltung von öffentlichen Pflichtschulen, von öffentlichen Schülerheimen und
von öffentlichen Kindergärten und Horten nicht entgegen.
..."
Durch BGBl I 2/2008 wurde der § 8 Abs. 1, 2, 3, 4, 6 und 7 als nicht mehr geltend festgestellt.
§ 9. (1) Die Angestellten der staatlichen Behörden, die nach § 8, Absatz 1, Bundesbehörden werden, werden Angestellte des Bundes.
(2) Die Stellung der Angestellten der im § 8, Absatz 1, ausgenommenen staatlichen Behörden wird im Zusammenhang mit dem Verfassungsgesetz des Bundes über die Organisation der Verwaltung in den Ländern geregelt.
Durch Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juli 1925 wurde der § 8
Abs. 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(2) Die Angestellten der im § 8, Absatz 1, ausgenommenen Behörden sind
gleichfalls Bundesangestellte.
(3) Im Bedarfsfalle können diese Bundesangestellten bei den Ämtern der
Landesregierungen auch zur Besorgung von geschäften des selbständigen
Wirkungsbereiches des Landes und Angestellte der Behörden und Ämter der ehemals
autonomen Verwaltung des Landes (Landesangestellte) bei den Ämtern der
Landesregierungen und den Bezirkshauptmannschaften auch zur Besorgung von
Geschäften der mittelbaren Bundesverwaltung herangezogen werden, sofern sie den
hiefür geltenden Vorschriften entsprechen; der Mangel der für einen Dienstzweig
vorge3schriebenen Fachprüfung steht einer solchen Verwendung nicht entgegen,
wenn die betreffenden Angestellten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Bestimmung eine mindestens siebenjährige effektive Dienstzeit in einem sonst
gleichzuhaltenden Dienstzweig zurückgelegt haben. Werden aus Anlaß dieser
Verwendung Bundesangestellte Landesangestellten oder Landesangestellte
Bundesangestellten unterstellt, so treten sie zu diesen und dieser Vorgesetzten
in das Verhältnis der dienstlichen Unterordnung. Die Verfügung über die
dienstliche Verwendung der in diesem Absatz bezeichneten Angestellten beim Amt
der Landesregierung oder bei den Bezirkshauptmannschaften, einschließlich der
bei diesen Behörden vereinigten besonderen Verwaltungszweige (§ 8, Absatz 1),
hat so zu erfolgen, wie sie bisher bezüglich der Landesangstellten erfolgt ist.
(4) Die Personalangelegenheiten der Angestellten des Bundes werden, auch wenn
diese Angestellten in der mittelbaren Bundesverwaltung oder in der Verwaltung
eines Landes verwendet werdne, sofern sie nicht schon bisher vom Landeshauptmann
geführt werden, vom Bund unmittelbar geführt; ebenso werden die
Personalangelegenheiten der Angestellten eines Landes vom Land geführt, auch
wenn solche Angestellte in der Bundesverwaltung verwendet werden.
(5) Im übrigen bleibt die dienstrechtliche Stellung der in den beiden
vorhergehenden Absätzen zur Ausübung der Diensthoheit über sie unberührt."
Durch BGBl I 2/2008 wurde der § 9 als nicht mehr geltend festgestellt.
§ 10. (1) Die bestehenden staatlichen Polizeibehörden werden Bundesbehörden und führen ihre bisherigen Geschäfte als Bundesgeschäfte fort.
(2) Die bisherige Gendarmerie wird Bundesgendarmerie.
Durch BVG vom 7. Dezember 1929 (Artikel I. § 2) betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle wurde der § 10 aufgehoben.
§ 11. (1) Die den Ländern als ehemals autonomen Körperschaften gehörenden oder von ihnen verwalteten Vermögenschaften, einschließlich der Fonds und Anstalten, gehen in das Vermögen oder in die Verwaltung der Länder im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes über; hinsichtlich der von den Ländern verwalteten Schulfonds verbleibt es jedoch bis zur Erlassung des Verfassungsgesetzes des Bundes über den Wirkungsbereich des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens (Artikel 14 des Bundes-Verfassungsgesetzes) beim bisherigen Zustand.
(2) Alles übrige staatliche Vermögen ist Vermögen des Bundes; die endgültige Auseinandersetzung über das staatliche Vermögen wird im Verfassungsgesetz des Bundes über die finanzielle Auseinandersetzung zwischen Bund und Ländern geregelt.
II. Zu einzelnen Artikeln des Bundes-Verfassungsgesetzes.
§ 12. Zu Artikel 2. (1) Das Burgenland wird als selbständiges gleichberechtigtes Land in den Bund aufgenommen, sobald es seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Stellung des Burgenlandes als selbständiges und gleichberechtigtes Land im Bund werden durch ein besonderes Verfassungsgesetz des Bundes festgesetzt.
Durch die Wiederverlautbarung von 1925 ist der § 12 als gegenstandslos gekennzeichnet.
Durch BVG vom 7. Dezember 1929 (Artikel I. § 2) betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle wurde der § 12 aufgehoben.
§ 13. Zu Artikel 4. (1) Beschränkungen oder Erschwerungen
des Verkehrs von Personen oder Waren zwischen den Ländern und innerhalb
der Länder sind nur
zulässig, insolange die im Artikel 10, Z. 15, erwähnten außerordentlichen
Verhältnisse fortdauern (§ 17 dieses Gesetzes), und können
nur von Bundes wegen verfügt werden.
(2) Bestehende Verkehrsbeschränkungen, die nicht vom Staat ausgegangen sind, treten, soferne sie nicht vom Staat genehmigt werden, spätestens mit 30. Juni 1921 außer Kraft.
Durch die Wiederverlautbarung von 1925 ist der § 13 Abs. 2 als gegenstandslos gekennzeichnet.
Durch BVG vom 7. Dezember 1929 (Artikel I. § 2) betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle wurde der § 13 Absatz 2 aufgehoben.
Durch BGBl I 2/2008 wurde der § 13(samt Überschrift) als nicht mehr geltend festgestellt.
§ 14. Zu Artikel 6. (1) Jeder Staatsbürger der Republik ist Landesbürger, zu dem seine Heimatgemeinde gehört, und zugleich Bundesbürger.
(2) Personen, die österreichische Staatsbürger sind, ohne in einer Gemeinde der Republik heimatberechtigt zu sein, werden Bundesbürger. In welcher Gemeinde sie das Heimatrecht und damit die Voraussetzung für eine Landesbürgerschaft erlangen, wird durch Bundesgesetz geregelt; bezüglich der Personen, die auf Grund des Staatsvertrages von Saint-Germain durch Option oder auf Grund einer bloßen Erklärung gemäß § 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1918, St.G.Bl. Nr. 91, über das Staatsbürgerrecht, die Staatsbürgerschaft ohne Erlangung eines Heimatrechts erworben haben, steht auch die Vollziehung dem Bund zu.
Durch Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juli 1925 erhielt
der § 14 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Personen, die österreichische Staatsbürger sind, ohne in einer Gemeinde der
Republik heimatberechtigt zu sein, werden Bundesbürger. In welcher Gemeinde sie
das Heimatrecht und damit die Voraussetzung für eine Landesbürgerschaft
erlangen, wird durch Bundesgesetz geregelt; bei den Personen, die auf Grund von
Staatsverträgen oder auf Grund einer bloßen Erklärung gemäß § 2 des Gesetzes vom
5. Dezember 1918, St. G. Bl. Nr. 91, über das Staatsbürgerrecht, die
Staatsbürgerschaft ohne Erlangung eines Heimatrechts erworben haben, steht auch
die Vollziehung bezüglich der Bundesbürgerschaft sowie, wenn die Betreffenden
nicht bereits ein Heimatrecht in einer Gemeinde der Republik Österreich vor dem
1. Oktober 1925 erworben haben, auch bezüglich des Heimatrechtes dem Bund zu. In
diesen Angelegenheiten sind dem durch solche Verfügungen oder Entscheidungen
betroffenen Land oder der betroffenen Gemeinde Parteienrechte eingeräumt."
Der § 14 wird amtlich als "gegenstandslos" bezeichnet, da in der Zwischenzeit durch die Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1988 die (nie eingeführte) Landesbürgerschaft aus dem B-VG gestrichen wurde.
Durch BGBl I 2/2008 wurde der § 14 (samt Überschrift) als nicht mehr geltend festgestellt.
§ 15. Zu Artikel 10, Z. 9. Die Verwaltung der Staatsstraßen (ehemalige Reichsstraßen) ist bis zur Erlassung des im Artikel 10, Z. 9, vorgesehenen Bundesgesetzes über die Erklärung von Straßenzügen als Bundesstraßen nach den bestehenden Vorschriften durch die bisher mit dieser Verwaltung betrauten Organe aus Bundesmitteln zu besorgen.
Durch die Wiederverlautbarung von 1925 ist der § 15 als gegenstandslos gekennzeichnet.
Durch BVG vom 7. Dezember 1929 (Artikel I. § 2) betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle wurde der § 15 aufgehoben.
§ 16. Zu Artikel 10, Z. 10. Die Feststellung jener Gewässer, deren Regulierung und Instandhaltung nach Artikel 10, Z. 10, Aufgabe des Bundes ist, erfolgt im Einvernehmen mit den einzelnen Ländern. Bis zu dieser Feststellung ist die Regulierung und Instandhaltung dieser Gewässer nach den bestehenden Vorschriften durch die bisher damit betrauten Organe vorbehaltlich einer nachträglichen Aufteilung der Kosten weiterzuführen.
Durch Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juli 1925 erhielt
der § 16 folgende Fassung:
"§ 16. Zu Artikel 10, Z. 10. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung der
Frage der Aufbringung der Kosten für die Regulierung und Instandhaltung der
Gewässer sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Jänner 1909, R. G. Bl. Nr. 4,
und des Hofkanzleidekretes vom 10. November 1830, P. G. S. Bd. 58, Nr. 106
(Wasserbau-Normale", sinngemäß anzuwenden."
Der § 16 wird amtlich als "gegenstandslos" bezeichnet, da die im § genannten Vorschriften durch Gesetz (B.G.Bl. 34/1948) aufgehoben wurden.
Durch BGBl I 2/2008 wurde der § 16 (samt Überschrift) als nicht mehr geltend festgestellt.
§ 17. Zu Artikel 10, Z. 15. (1) Gemäß Artikel 10, Z. 15, steht für die Fortdauer der, durch die kriegerischen Ereignisse der Jahre 1914 bis 1918 hervorgerufenen außerordentlichen Verhältnisse bezüglich der Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinenden Maßnahmen die Gesetzgebung und die Vollziehung dem Bund zu.
(2) Der Zeitpunkt, von dem an die erwähnten außerordentlichen Verhältnisse als behoben anzusehen sind, wird durch Bundesgesetz festgestellt.
Durch BGBl I 2/2008 wurde der § 17 (samt Überschrift) als nicht mehr geltend festgestellt.
§ 18. Zu Artikel 15, Absatz 3. (1) In den Angelegenheiten
der Artikel 11 und 12 bleiben, solange neue Bundesgesetze noch nicht erlassen
sind, entgegen den
Bestimmungen des § 6 die in den bisherigen Gesetzen und Vollzugsanweisungen
(Verordnungen) enthaltenen besonderen Vorschriften über die Zuständigkeit
der Zentralstellen für die im Artikel 15, Absatz 3, gedachten Fälle
weiter in Geltung.
(2) In Angelegenheiten der Artikel 11 und 12, in denen die bestehenden Gesetze und Vollzugsanweisungen (Verordnungen) derartige Fälle nicht regeln, tritt die Bestimmung des Artikel 15, Absatz 3, sofort in Kraft.
Aus dem "Artikel 15, Absatz 3" wurde in der Zwischenzeit "Artikel 15 Absatz 7".
Durch BGBl I 2/2008 wurde der § 18 (samt Überschrift) als nicht mehr geltend festgestellt.
§ 19. Zu Artikel 23. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Juli 1872, R.G.Bl. Nr. 112 (Syndikatsgesetz), bleiben mit den durch § 12, Absatz 2, des Grundgesetzes vom 22. November 1918, St.G.Bl. Nr. 38, über die richterliche Gewalt, vorgenommenen Änderungen bis zur Erlassung des zur Durchführung des Artikels 23 erforderlichen Gesetzes in Wirksamkeit.
Der § 19 wird amtlich als "gegenstandslos" bezeichnet, das das genannten Gesetz durch das Amtshaftungsgesetz vom 18. Dezember 1948 (B.G.Bl. 20/1949) aufgehoben wurde.
Durch BGBl I 2/2008 wurde der § 19 (samt Überschrift) als nicht mehr geltend festgestellt.
§ 20. Zu Artikel 24. (1) Die auf Grund des Gesetzes über die Wahlordnung für die Nationalversammlung vom 20. Juli 1920, St.G.Bl. Nr. 316, gewählte Nationalversammlung ist der ersten Nationalrat im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes.
(2) Die Gesetze vom 20. Juli 1920, St.G.Bl. Nr. 317, über die Wahl und Einberufung der Nationalversammlung, und vom 20. Juli 1920, St.G.Bl. Nr. 316; über die Wahlordnung für die Nationalversammlung, bleiben für den ersten Nationalrat in Kraft. Die Gesetzgebungsperiode des ersten Nationalrates bleibt demnach mit drei Jahren festgesetzt und beginnt mit dem Tag seines Zusammentritts.
(3) Die Mitglieder des Nationalrates haben, soweit nicht im Bundes-Verfassungsgesetz anderes bestimmt ist, bis zu neuer gesetzlicher Regelung die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Nationalversammlung. Sie haben auf die Aufforderung des Präsidenten der Nationalversammlung über Namensaufruf durch die Worte: "Ich gelobe" unverbrüchliche Treue der Republik, dann stete und volle Beobachtung der Verfassungsgesetze und aller anderen Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben.
(4) Die Beamten und Diener der Nationalversammlung werden Angestellte der Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates; sie sind hinsichtlich ihrer Stellung, ihrer Pflichten und Rechte den Bundesangestellten gleichgehalten.
Durch die Wiederverlautbarung von 1925 ist der § 20 Abs. 1 bis 3 als gegenstandslos gekennzeichnet.
Durch BVG vom 7. Dezember 1929 (Artikel I. § 2) betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle wurde der § 20 Absätze 1 bis 3 aufgehoben.
Durch BGBl I 2/2008 wurde der § 20 (samt Überschrift) als nicht mehr geltend festgestellt.
§ 21. Zu Artikel 34 und 36. (1) In den ersten Bundesrat
entsenden:
Wien 12 Mitglieder,
Niederösterreich-Land 10 Mitglieder,
Steiermark 6 Mitglieder,
Oberösterreich 6 Mitglieder,
Tirol 3 Mitglieder,
Kärnten 3 Mitglieder,
Salzburg 3 Mitglieder,
Vorarlberg 3 Mitglieder.
(2) Sobald das Burgenland einen Landtag gewählt hat, wird die Anzahl der vom Burgenland zu entsendenden Mitglieder vom Bundespräsidenten nach Artikel 34 ermittelt.
(3) Der Bundesrat versammelt sich zu seiner ersten Sitzung am 21. Tag nach dem ersten Zusammentritt des Nationalrates in der vom Bundeskanzler bezeichneten Sitzungsraum des Parlamentsgebäudes. Als erster Vorsitzender fungiert der von Wien an erster Stelle entsendete Vertreter.
Durch die Wiederverlautbarung von 1925 ist der § 21 als gegenstandslos gekennzeichnet.
Durch BVG vom 7. Dezember 1929 (Artikel I. § 2) betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle wurde der § 21 aufgehoben.
§ 22. Zu Artikel 49. (1) Bis zur Erlassung des im Artikel 49, Absatz 2, vorgesehenen Gesetzes gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 12 November 1918, St.G.Bl. Nr. 7 über die Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen durch das Staatsgesetzblatt, soweit sie nicht durch das Bundes-Verfassungsgesetz abgeändert sind, sinngemäß für das Bundesgesetzblatt, wobei § 6 dieses gesetzes anzuwenden ist.
(2) Als erste Verlautbarungen des Bundesgesetzblattes sind das Bundes-Verfassungsgesetz und dieses Gesetz sowie die im § 41 bezeichnete Kundmachung neu kundzumachen; die so neu verlautbarten Gesetzestexte sind maßgebend.
Durch die Wiederverlautbarung von 1925 ist der § 22 als gegenstandslos gekennzeichnet.
Durch BVG vom 7. Dezember 1929 (Artikel I. § 2) betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle wurde der § 22 aufgehoben.
Durch Bundesverfassungsgesetz vom 16. Dezember 1920
wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 22a. Zu Artikel 50. (1) Die Bundesregierung ist ermächtigt,
Staatsverträge der im Artikel 50, Absatz 1, bezeichneten Art abzuschließen:
a) zur einstweiligen Regelung der Handels- und Verkehrsbeziehungen mit
auswärtigen Staaten, sofern diese Vereinbarungen keine über die
Meistbegünstigung hinausgehende zolltarifische Bindung enthalten;
b) zur Ordnung privater Schuldverhältnisse zwischen österreichischen und fremden
Staatsangehörigen auf Grund des Staatsvertrages von Saint-Germain.
(2) Die auf Grund dieser Ermächtigung abgeschlossenen Staatsverträge bedürfen
nicht der Genehmigung des Nationalrates, sind ihm jedoch, wenn er versammelt
ist, spätestens am Ende jenes Monats, sonst bei seinem Zusammentritt zur
Kenntnis zu bringen.
(3) Die Ermächtigung der Bundesregierung zum Abschluß der in Absatz 1
bezeichneten Staatsverträge erlischt mit 31. Dezember 1921."
Durch die Wiederverlautbarung von 1925 ist der § 22a als gegenstandslos gekennzeichnet.
Durch BVG vom 7. Dezember 1929 (Artikel I. § 2) betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle wurde der § 22a aufgehoben.
Durch Bundesverfassungsgesetz vom 11. Mai 1921 wurde an
dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 22b. (1) Die Bundesregierung ist ferner ermächtigt, mit den an die
Republik Österreich angrenzenden Staaten Staatsverträge der im Artikel 50,
Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes bezeichneten Art abzuschließen, wofern
diese Staatsverträge bloß Fragen zum Gegenstande haben, die aus Anlaß und im
Zusammenhange mit der auf Grund des Artikels 29 des Staatsvertrages von
Saint-Germain vorgenommenen Grenzziehung entstanden und nur für die Grenzgebiete
von Bedeutung sind.
(2) Die auf Grund dieser Ermächtigung abgeschlossenen Staatsverträge sind
unverzüglich dem Hauptausschusse des Nationalrates zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Ermächtigung der Bundesregierung zum Abschluß der in Absatz 1
bezeichneten Staatsverträge erlischt mit 31. Dezember 1922."
Durch die Wiederverlautbarung von 1925 ist der § 22b als gegenstandslos gekennzeichnet.
Durch BVG vom 7. Dezember 1929 (Artikel I. § 2) betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle wurde der § 22b aufgehoben.
§ 23. Zu Artikel 54. Das Gesetz vom 13. April 1920, St. G. Bl. Nr. 180, über die Mitwirkung der Nationalversammlung an der Regelung von Eisenbahntarifen, Post-, Telegraphen- und Telephongebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten, gilt als das im Artikel 54 vorgesehene Verfassungsgesetz des Bundes, wobei § 6 dieses Gesetzes anzuwenden ist.
Durch BVG, B.G.Bl. 868/1992, wurde im § 23 das Wort "Eisenbahntarifen," gestrichen.
Durch BVG, B.G.Bl. 268/1994, wurden im § 23 die Worte "Post-, Telegraphen- und Telephongebühren" ersetzt durch: "Postgebühren".
Durch BVG, BGBl I 2/1997 wurde der § 23 aufgehoben.
§ 24. Zu Artikel 60 und 62. (1) Zur ersten Wahl des Bundespräsidenten tritt die Bundesversammlung (Artikel 38) ohne besondere Einberufung am 28. Tag nach der ersten Sitzung des Nationalrates um 11 Uhr vormittags im Parlamentsgebäude zusammen.
(2) Kann die Angelobung des neugewählten Bundespräsidenten nicht noch in derselben Sitzung der Bundesversammlung erfolgen, so hat der Bundeskanzler die Bundesversammlung auf den nächstmöglichen Zeitpunkt zur Angelobung des Bundespräsidenten einzuberufen.
(3) Bis zur Angelobung des Bundespräsidenten versieht der bisherige Präsident der Konstituierenden Nationalversammlung alle dem Bundespräsidenten übertragenen Funktionen.
Durch die Wiederverlautbarung von 1925 ist der § 24 als gegenstandslos gekennzeichnet.
Durch BVG vom 7. Dezember 1929 (Artikel I. § 2) betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle wurde der § 24 aufgehoben.
§ 25. Zu Artikel 65, Absatz 3. (1) Das Gesetz vom 26. Februar 1920, St. G. Bl. Nr. 94, womit Artikel 7 des Gesetzes vom 14. März 1919, St. G. Bl. Nr. 180, über die Staatsregierung, ergänzt wird, gilt als einfaches Bundesgesetz im Sinne des Artikels 65, Absatz 3.
(2) Die nach den bisher bestehenden Gesetzen dem Präsidenten der Nationalversammlung zustehenden Bestätigungsrechte gehen auf den Bundespräsidenten über, soweit nicht durch den Übergang zum Bundesstaat solche Bestimmungen als abgeändert anzusehen sind.
(3) Unvorgreiflich der Neuregelung des Dienstrechtes der Bundesangestellten
steht dem Bundespräsidenten auch das Recht zu, von den Disziplinarbehörden
über Bundesangestellte verhängte Disziplinarstrafen zu erlassen
und zu mildern, deren Rechtsfolgen nachzusehen, sowie anzuordnen, daß
ein Disziplinarverfahren nicht
eingeleitet oder das eingeleitete Disziplinarverfahren wieder eingestellt
werde.
Durch BGBl I 2/2008 wurde der § 25 Abs. 1 und 2 (samt Überschrift) als nicht mehr geltend festgestellt.
§ 26. Zu Artikel 69. (1) Die Staatskanzlei und die Staatsämter führen ihre Geschäfte vorläufig bis zur Erlassung des im Artikel 77, Absatz 2, vorgesehenen Bundesgesetzes mit ihren bisherigen Aufträgen und Vollmachten als Bundeskanzleramt und Bundesministerien fort.
(2) Die Staatsregierung ist die erste Bundesregierung im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes.
Durch die Wiederverlautbarung von 1925 ist der § 26 als gegenstandslos gekennzeichnet.
Durch BVG vom 7. Dezember 1929 (Artikel I. § 2) betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle wurde der § 26 aufgehoben.
§ 27. Zu Artikel 79. Das auf Grund des Wehrgesetzes vom 18. März 1920, St.G.Bl. Nr. 122, gebildete Heer ist das Bundesheer im sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes.
Durch BGBl I 2/2008 wurde der § 27 (samt Überschrift) als nicht mehr geltend festgestellt.
§ 28. Zu Artikel 82 bis 94. Die geltenden Bestimmungen über
die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Zivil- und Strafgerichte
bleiben bis auf
weiteres in Kraft.
§ 29. Zu Artikel 95. Die bestehenden Volksvertretungen in den Ländern sind die ersten Landtage im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes.
Durch die Wiederverlautbarung von 1925 ist der § 29 als gegenstandslos gekennzeichnet.
Durch BVG vom 7. Dezember 1929 (Artikel I. § 2) betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle wurde der § 29 aufgehoben.
§ 30. Zu Artikel 98. (1) Der Artikel 99 wird auch auf Landesgesetze angewendet, die vor dem Inkrafttreten des Bundes-Verfassungsgesetzes beschlossen worden sind, sofern die Staatsregierung hiezu noch nicht im sinne der Artikel 14 und 15 des Gesetzes vom 14. März 1919, St.G.Bl. Nr. 179, über die Volksvertretung, Stellung genommen hat ohne die in den letztbezogenen Gesetzesstellen bestimmte Frist noch nicht verstrichen ist. Für die Berechnung der Frist des Artikels 98, Absatz 2, gilt der Tag des Einlangens des Gesetzes beim zuständigen Staatsamt als der Tag des Einlangens beim zuständigen Bundesministerium.
(2) Vorstellungen der Staatsregierung gegen Landesgesetze, über die der Landtag im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundes-Verfassungsgesetzes noch nicht neuerlich Beschluß gefaßt hat, gelten als Vorstellungen der Bundesregierung.
Durch die Wiederverlautbarung von 1925 ist der § 30 als gegenstandslos gekennzeichnet.
Durch BVG vom 7. Dezember 1929 (Artikel I. § 2) betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle wurde der § 30 aufgehoben.
§ 31. Zu Artikel 99. Die in Wirksamkeit stehenden Landesverfassungen (Landesordnungen) gelten, soweit sie nicht durch das Bundes-Verfassungsgesetz als abgeändert anzusehen sind, vorläufig als die dort vorgesehenen Landesverfassungen.
Durch BGBl I 2/2008 wurde der § 31 (samt Überschrift) als nicht mehr geltend festgestellt.
§ 32. Zu Artikel 101. (1) Die bisherigen Landesregierungen sind die Landesregierungen im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes.
(2) Der Bundespräsident beruft binnen 14 Tagen nach seinem Amtsantritt die Landeshauptmänner zu ihrer Angelobung (Artikel 101, Absatz 4). Der bisherige Landeshauptmann führt jedoch auch schon vor der Angelobung die Geschäfte des Landeshauptmannes im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetz.
(3) Die Bezüge der Mitglieder der Landesregierungen, die nach dem im § 42, Absatz 1, bezeichneten Zeitpunkt fällig werden, tragen die Länder.
Durch Bundesverfassungsgesetz vom 29. Juli 1924 erhielt
der § 32 Abs. 3 folgende Fassung:
"(3) Der Bund trägt von den Bezügen der Mitglieder der Landesregierungen die
Bezüge des Landeshauptmannes und leistet als Entschädigung für die
Stellvertretung des Landeshauptmannes den Ländern einen jährlichen Beitrag, der
in monatlichen gleichen Raten im vorhinein flüssigzumachen ist. Die Höhe der
Bezüge des Landeshauptmannes sowie das Ausmaß des den Ländern zu leistenden
Beitrages wird durch Bundesgesetz festgesetzt. Die Bestimmungen dieses Absatzes
gelten nicht für das Land Wien."
Durch die Wiederverlautbarung von 1925 ist der § 32 Abs. 1 und 2 als gegenstandslos gekennzeichnet.
Durch BVG vom 7. Dezember 1929 (Artikel I. § 2) betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle wurde der § 32 Absätze 1 und 2 aufgehoben.
Durch BVG BGBl. 539/1977 wurden im § 32 Abs. 3 die Worte "Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für das Land Wien." gestrichen.
Durch BVG, BGBl I 64/1997 wurde der § 32 aufgehoben.
§ 33. Zu Artikel 108 bis 114. (1) Der jetzige Landtag von Niederösterreich ist der Landtag von Niederösterreich im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes. Die aus dem Gemeindegebiet von Wien gewählten Landtagsabgeordneten bilden die Kurie Stadt, die übrigen Landtagsabgeordneten die Kurie Land.
(2) Die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der ehemals autonomen Landesverwaltung sowie das sonstige bisherige Gesetzgebungsrecht des Landetages verbleiben den bisher hiefür zuständigen Organen, bis die in der gemeinsamen Landesverfassung vorgesehenen Organe bestellt sind. Insbesondere führt die jetzige Landesregierung die Geschäfte der Verwaltungskommission (Artikel 113) bis zu deren Wahl. Die in Artikel 111, Absatz 1 und 2 bezeichneten Angelegenheiten gehören aber hinsichtlich Gesetzgebung und Vollziehung sofort in die Zuständigkeit der beiden Landesteile.
(3) Für Wien übernimmt im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes der Gemeinderat auch die Funktion des Landtages, der Stadtsenat auch die Funktionen der Landesregierung und der Bürgermeister auch die Funktionen des Landeshauptmannes.
(4) Für Niederösterreich-Land führen bis zur Wahl der neuen Landesregierung vorläufig die nicht aus einem Wiener Wahlkreis gewählten Mitglieder der jetzigen Landesregierung und des derzeitigen Landesrates die Geschäfte der Landesregierung und der nicht aus einem Wiener Wahlkreis gewählten Landeshauptmannstellvertreter die Geschäfte des Landeshauptmannes im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes.
(5) Bis zur Erlassung des Verfassungsgesetzes des Bundes über die Organisation der Verwaltung in den Ländern (Artikel 12, Zahl 1) werden die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung erster und zweiter Instanz für Wien in einer Instanz vereinigt. In allen jenen Angelegenheiten jedoch, in denen auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen der Instanzenzug beim Land endet, entscheidet in erster Instanz die zuständige Amtsstelle des Magistrates, in zweiter Instanz der Bürgermeister als Landeshauptmann. Diese Bestimmungen gelten bereits für die Entscheidung in den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Rechtsmittelverfahren.
(6) Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über die Bezüge der Volksbeauftragten in den Ländern gelten nicht für Wien.
Durch BVG vom 21. Juli 1925, BGBl. 271/1925 erhielt der
§ 33 Absatz 5 folgende Fassung:
"(5) Bis zur Erlassung des Verfassungsgesetzes des Bundes über die Organisation
der Verwaltung in den Ländern (Artikel 12, Zahl 1) werden die Geschäfte der
mittelbaren Bundesverwaltung erster und zweiter Instanz für Wien in einer
Instanz vereinigt. In allen jenen Angelegenheiten jedoch, in denen auf Grund
besonderer gesetzlicher Bestimmungen der Instanzenzug beim Land endet,
entscheidet in erster Instanz die zuständige Amtsstelle des Magistrates, in
zweiter Instanz der Bürgermeister als Landeshauptmann. Endet nach den
gesetzlichen Vorschriften der Instanzenzug nur unter der Bedingung
gleichlautender Entscheidungen beim Land und ändert in einem solchen Falle der
Bürgermeister als Landeshauptmann den angefochtenen Bescheid ab, so steht eine
weitere Berufung an das zuständige Bundesministerium offen. Der Bürgermeister
als Landeshauptmann ist gegenüber dem als politische Bezirksbehörde
entscheidenden Magistrat zweite Instanz in den Fällen, in denen die nach Artikel
11, Absatz 1 Zahl 7, des Bundes-Verfassungsgesetzes ergehenden Bundesgesetze der
im Instanzenzug übergeordneten oder der sachlich in Betracht kommenden
Oberbehörde eine endgültige Entscheidung übertragen oder der Instanzenzug an das
Bundesministerium auszuschließen, desgleichen im Verfahren betreffend die
Abänderung und Behebung von Bescheiden, die Wiederaufnahme, die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand und die Entscheidungspflicht."
Durch Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juli 1925 erhielt
der § 33 Absatz 5 folgende Fassung:
"(5) Bis zur Erlassung des Verfassungsgesetzes des Bundes über die Organisation
der Verwaltung in den Ländern (Artikel 12, Z. 1) werden die Geschäfte der
mittelbaren Bundesverwaltung erster und zweiter Instanz für Wien in einer
Instanz vereinigt. In allen jenen Angelegenheiten jedoch, in denen auf Grund
besonderer gesetzlicher Bestimmungen der Instanzenzug beim Land endet,
entscheidet in erster Instanz die zuständige Amtsstelle des Magistrates, in
zweiter Instanz der Bürgermeister als Landeshauptmann. Endet nach den
gesetzlichen Vorschriften der Instanzenzug nur unter der Bedingung
gleichlautender Entscheidungen beim Land und ändert in einem solchen Falle der
Bürgermeister als Landeshauptmann den angefochtenen Bescheid ab, so steht eine
weitere Berufung an das zuständige Bundesministerium offen. Der Bürgermeister
als Landeshauptmann ist gegenüber dem als politische Bezirksbehörde
entscheidenden Magistrat zweite Instanz in den Fällen, in denen die nach Artikel
11, Absatz 3 Z. 6, des Bundes-Verfassungsgesetzes ergehenden Bundesgesetze der
im Instanzenzug übergeordneten oder der sachlich in Betracht kommenden
Oberbehörde eine endgültige Entscheidung übertragen oder der Instanzenzug an das
Bundesministerium auszuschließen, desgleichen im Verfahren betreffend die
Abänderung und Behebung von Bescheiden, die Wiederaufnahme, die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand und die Entscheidungspflicht."
Durch die Wiederverlautbarung von 1925 ist der § 33 Abs. 1, 2 und 4 als gegenstandslos gekennzeichnet.
Durch BVG vom 7. Dezember 1929 (Artikel I. § 2) betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle wurde der § 33 Absätze 1 bis 5 aufgehoben.
Durch BGBl I 2/2008 wurde der § 33 (samt Überschrift) als nicht mehr geltend festgestellt.
§ 34. Zu Artikel 115 bis 119. (1) Bis zur Einrichtung der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern nach den Bestimmungen der Artikel 115 bis 119 bleibt die dermalige Bezirksverwaltung bestehen, jedoch wird im Sprengel jeder Bezirkshauptmannschaft eine Bezirksvertretung gewählt. Den Wirkungsbereich der Bezirksvertretung bestimmen die Bundesgesetzgebung und die Landesgesetzgebungen innerhalb ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit.
(2) In den Städten mit eigenem Statut übernimmt die Gemeindevertretung zugleich die Aufgaben der Bezirksvertretung. Diese Aufgaben können einem besonderen Ausschuß der Gemeindevertretung, in Wien den dort bestehenden Bezirksvertretungen oder Ausschüssen dieser Bezirksvertretungen, übertragen werden.
(3) Die Wahl der Bezirksvertretungen wird auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller Bundesbürger durchgeführt, die im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die Zahl der Mitglieder der Bezirksvertretungen wird auf die Gerichtsbezirke nach dem Verhältnis ihrer Bürgerzahl aufgeteilt. Die Bestimmungen des Artikels 119, Absatz 2, werden sinngemäß angewendet.
(4) In die Bezirksvertretung sind nur Personen wählbar, die in deren Sprengel ihren ordentlichen Wohnsitz haben und zum Landtag wählbar sind.
(5) Die näheren Bestimmungen für die Durchführung dieser Wahlen werden von der Landesgesetzgebung getroffen.
(6) Die Festsetzung der weiteren Grundsätze für die Ausgestaltung der dermaligen Bezirksverwaltung nach den voranstehenden Bestimmungen ist Sache der Bundesgesetzgebung; ihre Ausführung liegt den Landesgesetzgebungen ob. Das Bundesgesetz ist binnen vier Monaten nach dem Inkrafttreten des Bundes-Verfassungsgesetzes, die Landesgesetze sind binnen weiteren vier Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes zu erlassen.
Durch die Wiederverlautbarung von 1925 ist der § 34 Abs. 6 Satz 2 als gegenstandslos gekennzeichnet.
Durch BVG vom 7. Dezember 1929 (Artikel I. § 2) betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle wurde der § 34 aufgehoben.
§ 35. Zu Artikel 122. (1) Der bisherige Staatsrechnungshof wird zum Rechnungshof im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes.
(2) Bis zur Wahl des Präsidenten des Rechnungshofes versieht der bisherige Präsident des Staatsrechnungshofes dessen Funktionen.
Durch BGBl I 2/2008 wurde der § 35 (samt Überschrift) als nicht mehr geltend festgestellt.
§ 36. Zu Artikel 131. (1) In Verwaltungsstrafsachen wird der Verwaltungsgerichtshof erst zuständig, sobald die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes und das Verwaltungsstrafverfahren neu geregelt sind. Diese Regelung hat bis 1. Juli 1921 zu erfolgen.
(2) Die in einzelnen Verwaltungsgesetzen enthaltenen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für bestimmte Fälle ausdrücklich ausschließen, bleiben vorläufig in Wirksamkeit.
Durch Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juli 1925 wurde im § 36 Abs. 2 nach den Worten "ausdrücklich ausschließen" die Worte "oder festsetzen" eingefügt.
Durch die Wiederverlautbarung von 1925 ist der § 36 Ans- 1 letzter Satz als gegenstandslos gekennzeichnet.
Durch BVG vom 7. Dezember 1929 (Artikel I. § 2) betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle wurde der § 36 aufgehoben.
§ 37. Zu Artikel 134 und 135. (1) Der dermalige Verwaltungsgerichtshof wird zum Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes.
(2) Sein Präsident und die Mitglieder bleiben bis zu der gemäß Artikel 135 erfolgenden Neubesetzung im Amt. Die Neubesetzung hat bis 1. Jänner 1921 zu erfolgen.
(3) Innerhalb dieses Zeitraumes können der Präsident und die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des Artikels 88, Absatz 2, auch ohne die sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten in den Ruhestand versetzt werden, sofern sie nicht gemäß Artikel 135 neu ernannt werden.
Durch die Wiederverlautbarung von 1925 ist der § 37 Abs. 2 und als gegenstandslos gekennzeichnet.
Durch BVG vom 7. Dezember 1929 (Artikel I. § 2) betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle wurde der § 37 Absätze 2 und 3 aufgehoben.
Durch BGBl I 2/2008 wurde der § 37 (samt Überschrift) als nicht mehr geltend festgestellt.
§ 38. Zu Artikel 136. Das Gesetz vom 6. Februar 1919, St.G.Bl. Nr. 88, über die Errichtung eines deutschösterreichischen Verwaltungsgerichtshofes, bleibt, soweit es nicht durch die Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes und dieses Gesetzes abgeändert wird, bis auf weiteres als das im Artikel 136 vorgesehene Bundesgesetz in Kraft, wobei § 6 dieses Gesetzes anzuwenden ist.
Durch BGBl I 2/2008 wurde der § 38 (samt Überschrift) als nicht mehr geltend festgestellt.
§ 39. Zu Artikel 147. (1) Der dermalige Verfassungsgerichtshof wird zum Verfassungsgerichtshof im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes.
(2) Sein Präsident, sein Vizepräsident, die Mitglieder und Ersatzmänner bleiben bis zu der gemäß Artikel 147 erfolgenden Neubesetzung im Amt.
Durch die Wiederverlautbarung von 1925 ist der § 39 Abs. 2 als gegenstandslos gekennzeichnet.
Durch BVG vom 7. Dezember 1929 (Artikel I. § 2) betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle wurde der § 39 Absatz 2 aufgehoben.
Durch BGBl I 2/2008 wurde der § 39 (samt Überschrift) als nicht mehr geltend festgestellt.
§ 40. Zu Artikel 148. Die Gesetze, die die Organisation und das Verfahren des dermaligen Verfassungsgerichtshofes regeln, gelten bis auf weiteres als das im Artikel 148 vorgesehene Bundesgesetz.
Durch die Wiederverlautbarung von 1925 ist der § 40 als gegenstandslos gekennzeichnet.
Durch BVG vom 7. Dezember 1929 (Artikel I. § 2) betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle wurde der § 40 aufgehoben.
§ 41. Zu Artikel 151. Sobald die am 17. Oktober 1920 zu wählende Nationalversammlung gemäß § 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1920, St.G.Bl. Nr. 317, einberufen ist, hat die Staatskanzlei den damit bestimmten Tag, an dem das Bundes-Verfassungsgesetz und dieses Gesetz in Kraft treten, durch Kundmachung im Staatsgesetzblatt zu verlautbaren.
Durch die Wiederverlautbarung von 1925 ist der § 41 als gegenstandslos gekennzeichnet.
Durch BVG vom 7. Dezember 1929 (Artikel I. § 2) betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle wurde der § 41 aufgehoben.
III. Schlußbestimmungen.
Durch BGBl I 2/2008 wurde die Überschrift vor § 42 als nicht mehr geltend festgestellt.
§ 42. (1) Die Artikel 10 bis einschließlich 13 und
der Artikel 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes werden, soweit es sich nicht
nur Angelegenheiten der ehemals autonomen Verwaltung der Länder handelt,
erst an dem Tag wirksam, an dem die folgenden Gesetze in Geltung getreten
sind:
1. das Verfassungsgesetz des Bundes über die finanzielle Auseinandersetzung
zwischen dem Bund und den Ländern, beziehungsweise den Gemeinden;
2. das Verfassungsgesetz des Bundes über den Wirkungsbereich des
Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens
(Artikel 14 des Bundes-Verfassungsgesetzes);
3. das Verfassungsgesetz des Bundes über die Organisation der allgemeinen
staatlichen Verwaltung in den Ländern (Artikel 120 des Bundes-Verfassungsgesetzes).
(2) Bis dahin gelten nachstehende Bestimmungen:
a) Auf dem Gebiet der Gesetzgebung und Vollziehung wird die Verteilung
der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern gegenüber
der bestehenden zwischen Staat und Ländern nicht geändert.
b) Alle Angelegenheiten der ehemals autonomen Verwaltung werden von
den Ländern im selbständigen Wirkungsbereich vollzogen.
c) Alle übrigen Angelegenheiten der Vollziehung werden von den
Ländern als Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung im sinne
des Bundes-Verfassungsgesetzes geführt, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich
der eigenen Bundesbehörden (Artikel 102 des Bundes-Verfassungsgesetzes)
fallen; für die Führung dieser mittelbaren Bundesverwaltung in
Wien gilt § 33, Absatz 5,
d) Die im § 8, Absatz 1, ausgenommenen Behörden sind vorläufig
Bundesbehörden, die im § 9, Absatz 1, bezeichneten Angestellten
vorläufig Bundesangestellte. Die nach den bisherigen Vorschriften
den Landeshauptmännern und den Landesregierungen zustehenden Befugnisse
in den Personalangelegenheiten der im § 9, Absatz 1, bezeichneten
Angestellten bleiben bestehen.
e) Die Bestimmungen des § 6, Absatz 1, werden nur insoweit angewendet,
als sie nicht im Widerspruch mit den Bestimmungen dieses Absatzes stehen.
f) Auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens können die Staatsgesetze,
einschließlich der früheren Reichsgesetze, nur durch übereinstimmende
Gesetze des Bundes und der beteiligten Länder abgeändert werden;
hievon sind jene gesetzlichen Bestimmungen ausgenommen, die das Hochschulwesen
oder das Ausmaß der Bezüge der Lehrpersonen betreffen. Änderungen
der bestehenden Landesgesetze können nur durch übereinstimmende
Gesetze des Landes und des Bundes erfolgen.
Durch BVG
vom 21. Juli 1925, BGBl. 271/1925 wurde dem § 42 Abs. 2 folgende Bestimmung
beigefügt:
"g) Artikel 11, Absatz 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes tritt hinsichtlich Zahl
7 sogleich in Kraft. Soweit die bezüglichen Bundesgesetze sich auf das Gebiet
des Schul- und Erziehungswesens beziehen, sind zu ihrer Wirksamkeit die sonst
nach f) vorgeschriebenen übereinstimmenden Landesgesetzes nicht erforderlich."
Durch BVG vom 21. Juli 1925, BGBl. 271/1925 wurde dem § 42
Abs. 2 Buchstabe g folgende Übergangsbestimmung angefügt:
"(2) Die Durchführungsverordnungen zu den nach Artikel 11, Absatz 1, Zahl 7 des
Bundes-Verfassungsgesetzes ergehenden Gesetzen sind, soweit in diesen Gesetzen
nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen; im übrigen steht die
Handhabung dieser Gesetze und der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen dem
Bund oder den Ländern zu, je nachdem ob ie den Gegenstand des Verfahrens
bildende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist."
Durch BVG vom 30. Juli 1925,
BGBl. 269/1925 erhielt der §
42 folgende Fassung:
"§ 42. (1) Auf dem Gebiet des Schul- und
Erziehungswesens bleibt bis zum Inkrafttreten des Artikel 14 des
Bundes-Verfassungsgesetzes vorgesehenen Verfassungsgesetzes des Bundes über den
Wirkungsbereich des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Schul-, Erziehungs-
und Volksbildungswesens die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und
Ländern gegenüber der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Bundes-Verfassungsgesetzes bestehenden zwischen Staat und Ländern in Geltung,
jedoch können die bezüglichen Bundesgesetze, einschließlich der früheren Staats-
und Reichsgesetze, nur durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und der
beteiligten Länder abgeändert werden; hievon sind jene gesetzlichen Bestimmungen
ausgenommen, die das Hochschulwesen oder das Ausmaß der Bezüge der Lehrpersonen
betreffen. Änderungen der bezüglichen Landesgesetze können nur durch
übereinstimmende Gesetze des Landes und des Bundes erfolgen.
(2) Für die nach Artikel 11, Absatz 1, Z. 6 ergehenden Bundesgesetze sind, auch
soweit sie auf das Gebiet des Schul- und Erziehungswesens beziehen,
übereinstimmende Landesgesetze nicht erforderlich."
Durch BVG vom 7. Dezember 1929 (Artikel I. §
3) betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle
erhielt der § 42 folgende Fassung:
"§ 42. Bis zum Inkrafttreten des
im Artikel 14 des Bundes-Verfassungsgesetzes vorgesehenen Verfassungsgesetzes
des Bundes über den Wirkungsbereich des Bundes und der Länder
auf dem Gebiet des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens werden die
Zuständigkeiten des Bundes und der Länder auf diesen Gebieten
in folgender Weise geregelt:
1. a) Die Angelegenheiten der Hochschulen und
jene der Bezüge der Bundeslehrpersonen sind in Gesetzgebung und Vollziehung
Bundessache, desgleichen die Angelegenheiten der mittleren Lehranstalten
einschließlich der Lehrerbildungsanstalten, der mittleren künstlerischen,
gewerblichen, kaufmännischen, land- und forstwirtschaftlichen und
sonstigen Fachschulen mit der Einschränkung, daß das Gesetz
vom 25. Mai 1868, R.G.Bl. Nr 48, wodurch grundsätzliche Bestimmungen
über das Verhältnis der Schule zur Kirche erlassen werden, und
die Schulaufsichtsgesetze der Länder auch in jenen Bestimmungen, die
sich auf die mittleren Lehranstalten beziehen, ferner das Bundesgesetz
vom 2. August 1927, B.G.Bl. Nr. 244 (Mittelschulgesetz), nur durch übereinstimmende
Gesetze des Bundes und der beteiligten Länder abgeändert werden
können.
b) Die Angelegenheiten der Hochschulen werden
in dem vom zuständigen Bundesminister geleiteten Bundesministerium
geführt. Doch kann der Bundesminister die Geschäfte der Anweisung,
Verrechnung und Auszahlung der bewilligten Bezüge und Dotationen entweder
einer Dienststelle des Bundes oder dem Landeshauptmann übertragen.
c) Am Sitz jeder Landesschulbehörde (des
Stadtschulrates für Wien) haben Qualifikations- und Disziplinarkommissionen
erster Instanz für Bundeslehrpersonen an mittleren und niederen Lehranstalten
zu fungieren, insoweit diese Angelegenheiten im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesverfassungsgesetzes nicht im zuständigen Bundesministerium
geführt wurden. Als Vorsitzende dieser Kommissionen werden beamtete
Organe vom Landeshauptmann bestellt. Das Nähere, insbesondere über
die Zusammensetzung dieser Kommissionen und ihre Funktionen, wird durch
Bundesgesetz geregelt.
d) Die Landesschulbehörden (der Stadtschulrat
für Wien) haben bei der Bestellung und Ernennung der Bundeslehrpersonen
(einschließlich der Hilfslehrer und der Direktoren) an mittleren
und niederen Lehranstalten und der Landesschulinspektoren, insofern eine
bezügliche Befugnis den Landesschulbehörden (dem Stadtschulrat
für Wien) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes
zustand, Vorschläge an den zuständigen Bundesminister zu erstatten.
2. Die Bestimmungen des Artikels 11, Absätze
2 bis 5, gelten auch für die Angelegenheiten des Schul-, Erziehungs-
und Volksbildungswesens.
3. Im übrigen bleibt die Verteilung der
Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern gegenüber der
im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundes-Verfassungsgesetzes bestehenden
zwischen Staat und Ländern in Geltung; jedoch können die bezüglichen
Bundesgesetze, einschließlich der früheren Staats- und Reichsgesetze,
nur durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und der beteiligten
Länder abgeändert werden; Änderungen der bezüglichen
Landesgesetze können nur durch übereinstimmende Gesetze des Landes
und des Bundes erfolgen."
Durch Bundesgesetz, BGBl.
101/1959 wurde bestimmt:
"§ 5. Die Bestimmungen des § 42 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920
in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 und in der Fassung des
Bundesverfassungsgesetzes vom 7. Dezember 1929, BGBl. Nr. 393, werden
hinsichtlich der in den §§ 2 und 3 angeführten Angelegenheiten außer Kraft
gesetzt. siehe § 2 und 3
BGBl. 101/1959
Durch BVG, B.G.Bl. 215/1962, wurde zum § 42 folgendes
bestimmt:
"Artikel VII. (1) ...
(2) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne des Abs. 1 auf Grund des § 42 des
Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in seiner jeweiligen Fassung durch
übereinstimmende Gesetze des Bundes und der einzelnen Länder oder der einzelnen
Länder und des Bundes erlassen worden sind, gelten folgende Bestimmungen:
a) Ist in der Angelegenheit, welche die gesetzliche Regelung betrifft, auf Grund
des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes die Gesetzgebung Bundessache, so
tritt das Landesgesetz außer Kraft. Die Geltung des mit diesem Landesgesetz
übereinstimmenden Bundesgesetzes ist von dem außer Kraft tretenden Landesgesetz
nicht mehr abhängig.
b) Ist in der Angelegenheit, welche die gesetzliche Regelung betrifft, auf Grund
des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes die Gesetzgebung ausschließlich oder
hinsichtlich der Erlassung von Ausführungsgesetzen Landessache, so tritt das
Bundesgesetz außer Kraft. Die Geltung des mit diesem Bundesgesetz
übereinstimmenden Landesgesetzes ist von dem außer Kraft tretenden Bundesgesetz
nicht mehr abhängig.
(3) Soweit es sich bei den unter Abs. 2 lit. b fallenden gesetzlichen Regelungen
um landesgesetzliche Vorschriften über die Organisation der Schulaufsicht des
Bundes in den Ländern handelt, treten sie außer Kraft.
Artikel VIII. (1) In den Angelegenheiten
a) der Volksbildung und
b) des durch dieses Bundesverfassungsgesetz nicht erfaßten Erziehungswesens im
Sinne des Artikels 14 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 in
seiner vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes in Geltung
gestandenen Fassung
können Änderungen der Gesetzeslage bis zu einer anderweitigen
bundesverfassungsgesetzlichen Regelung nur durch übereinstimmende Gesetze des
Bundes und der Länder bewirkt werden; auf dem Gebiete der Vollziehung in diesen
Angelegenheiten verbleibt es bis dahin bei der im Zeitpunkt des Inkrafttretens
des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes bestehenden Rechtslage.
(2) Die Bestimmungen des Artikels 11 Abs. 2 bis 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 gelten auch für die im Abs. 1 bezeichneten
Angelegenheiten."
Der §
42 war somit praktisch aufgehoben, soweit er sich nicht auf das land- und forstwirtschaftliche
Schulwesen bezog.
Durch BVG, B.G.Bl.
316/1975, wurde der § 42 (auch
hinsichtlich des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens)
aufgehoben; als Übergangsrecht wurde bestimmt:
"Artikel VI. (1) ...
(2) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne des Abs. 1 auf Grund des § 42 des
Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in seiner jeweiligen Fassung durch
übereinstimmende Gesetze des Bundes und der einzelnen Länder oder der einzelnen
Länder und des Bundes erlassen worden sind, gelten folgende Bestimmungen:
a) Ist in der Angelegenheit, welche die gesetzliche Regelung betrifft, auf Grund
des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes die Gesetzgebung Bundessache, so
tritt das Landesgesetz außer Kraft. Die Geltung des mit diesem Landesgesetz
übereinstimmenden Bundesgesetzes ist von dem außer Kraft tretenden Landesgesetz
nicht mehr abhängig.
b) Ist in der Angelegenheit, welche die gesetzliche Regelung betrifft, auf Grund
des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes die Gesetzgebung ausschließlich oder
hinsichtlich der Erlassung von Ausführungsgesetzen Landessache, so tritt das
Bundesgesetz außer Kraft. Die Geltung des mit diesem Bundesgesetz
übereinstimmenden Landesgesetzes ist von dem außer Kraft tretenden Bundesgesetz
nicht mehr abhängig."
Obwohl der § 42 formal aufgehoben ist, findet er weiterhin auf die Volksbildung Anwendung.
§ 43. (1) Dieses Gesetz tritt zugleich mit dem Bundes-Verfassungsgesetz in Kraft.
(2) Mit seinem Vollzug ist die Staatsregierung betraut.
Durch BVG, B.G.Bl. 868/1992, wurde dem §
43 folgender Absatz angefügt:
"(3) § 23 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
B.G.Bl. Nr. 868/1992 tritt am 1. Jänner 1993 in Kraft."
Durch BVG, B.G.Bl. 268/1994, wurde dem §
43 folgender Absatz angefügt:
"(4) § 23 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
B.G.Bl. Nr. 268/1994 tritt am 1. April 1994 in Kraft."
Durch BVG, B.G.Bl. 2/1997, wurde dem § 43
folgender Absatz angefügt:
"(5) § 23 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember
1996 außer Kraft."
Durch BVG, B.G.Bl. 94/1997, wurde dem § 43
folgender Absatz angefügt (die Nummer
(6) wurde nicht vergeben):
"(7) § 32 tritt außer Kraft, sobald
in jedem Land die in den §§ 1 und 2 des Bundesverfassungsgesetzes
über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
genannten Regelungen im Sinne des § 11 Abs. 2 des genannten Bundesverfassungsgesetzes
wirksam geworden sind, spätestens jedoch mit 1. Juli 1998."
Durch BGBl I 2/2008 wurde der § 43 Abs. 5 und 7 als nicht mehr geltend bezeichnet.
Durch BGBl I 2/2008 wurde der § 43 Abs. 1, 3, und 4 als nicht mehr geltend festgestellt.
Seitz
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