Konkordat
zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich

vom 5. Juni 1933

geändert durch
Vertrag vom 23. Juni 1960 (BGBl. Nr. 195/1960)
Vertrag vom 23. Juni 1960 (BGBl. Nr. 196/1960)
Vertrag vom 9. Juli 1962 (BGBl. Nr. 273/1962)
Vertrag vom 7. Juli 1964 (BGBl. Nr. 227/1964)
Vertrag vom 7. Oktober 1968 (BGBl. Nr. 417/1968)
 

Seine Heiligkeit, Papst Pius XI. und die Republik Österreich, die in dem Wunsche einig sind, die Rechtslage der katholischen Kirche in Österreich zum Besten des kirchlichen und religiösen Lebens in gegenseitigem Einvernehmen in dauerhafter Weise neu zu ordnen, haben beschlossen, eine feierliche Übereinkunft zu treffen.

Zu diesem Zwecke haben

Seine Heiligkeit
zu Ihrem Bevollmächtigten
    Seine Eminenz den Hochwürdigsten Herrn Kardinal Eugen Pacelli, Ihren Staatssekretär, und der

Herr Bundespräsident der Republik Österreich

    den Herrn Bundeskanzler, Dr. Engelbert Dollfuß und
    den derzeit auch mit der Führung des Bundesministeriums für Unterricht betrauten Herrn Bundesminister für Justiz Dr. Kurt Schuschnigg zu seinen Bevollmächtigten

ernannt, die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben.

Artikel I. § 1. Die Republik Österreich sichert und gewährleistet der heiligen römisch-katholischen Kirche in ihren verschiedenen Riten die freie Ausübung ihrer geistlichen Macht und die freie und öffentliche Ausübung des Kultus.

§ 2. Sie anerkennt das Recht der katholischen Kirche, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesetze, Dekrete und Anordnungen zu erlassen; sie wird die Ausübung dieses Rechtes weder hindern noch erschweren.

§ 3. In der Erfüllung ihrer geistlichen Amtspflicht steht den Geistlichen der Schutz des Staates zu.

§ 4. Der Heilige Stuhl genießt im Verkehr und in der Korrespondenz mit den Bischöfen, dem Klerus und den übrigen Angehörigen der katholischen Kirche in Österreich volle Freiheit ohne jede Einflußnahme der Bundesregierung. Dasselbe gilt für den Verkehr und die Korrespondenz der Bischöfe und Diözesanbehörden mit dem Klerus und den Gläubigen.

lt. Art. 29 Absatz 4 der Verfassung vom 1. Mai 1934 war der Artikel I. mit Verfassungsrang ausgestattet

Artikel II. Die katholische Kirche genießt in Österreich öffentlich-rechtliche Stellung. Ihre einzelnen Einrichtungen, welche nach dem kanonischen Rechte Rechtspersönlichkeit haben, genießen Rechtspersönlichkeit auch für den staatlichen Bereich, insoweit sie bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordates in Österreich bestehen. Künftig zu errichtende erlangen Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich, wenn sie unter der in diesem Konkordate vorgesehenen Mitwirkung der Staatsgewalt entstehen.

lt. Art. 29 Absatz 4 der Verfassung vom 1. Mai 1934 war der Artikel II. mit Verfassungsrang ausgestattet

Artikel III. § 1. Der gegenwärtige Stand der Kirchenprovinzen und Diözesen bleibt, insoweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, erhalten. Eine in Zukunft etwa erforderlich werdende Änderung bedarf vorheriger Vereinbarung. Letzteres gilt nicht für kleinere Änderungen, die im Interesse der Seelsorge liegen, und für jene Verschiebungen, die sich in einzelnen Fällen als Folge von Umpfarrungen ergeben.

§ 2. Es besteht grundsätzlich Einverständnis darüber, daß die Apostolische Administratur "Innsbruck-Feldkirch" zur Diözese "Innsbruck-Feldkirch" mit dem Sitz in Innsbruck erhoben wird und ein eigenes Generalvikariat für den Vorarlberger Anteil der neuen Diözese mit dem Sitz in Feldkirch erhält. Das gleiche Einverständnis besteht bezüglich der Erhebung der Apostolischen Administratur im Burgenland zur Praelatura Nullius mit dem Sitz in Eisenstadt. Die Durchführung dieser grundsätzliche Einigung erfolgt durch besondere Vereinbarung zwischen dem Heiligen Stuhl und der Bundesregierung, sobald insbesondere bezüglich der neu zu errichtenden Diözese "Innsbruck-Feldkirch" die nötigen Vorkehrungen getroffen sind.

Durch Vertrag vom 23. Juni 1960 wurde der Art. III. § 2 Satz 2 geändert.

Durch Vertrag vom 7. Juli 1964, wurde die Absichtserklärung nach Art. III § 2 Sätze 1 und 3 verwirklicht.

Durch Vertrag vom 7. Oktober 1968 wurde der Art. III. § 2 Sätze 1 und 3 geändert.

Artikel IV. § 1. Die Auswahl der Erzbischöfe und Bischöfe sowie des Prälaten Nullius steht dem Heiligen Stuhle zu.

Bei Erledigung eines erzbischöflichen oder bischöflichen Sitzes (Praelatura Nullius) legen die einzelnen österreichischen Diözesanbischöfe innerhalb eines Monates eine Liste von geeigneten Persönlichkeiten dem Heiligen Stuhle vor, ohne daß dieser an die Listen gebunden ist.

Bei Erledigung des erzbischöflichen Stuhles von Salzburg benennt der Heilige Stuhl dem Metropolitankapitel in Salzburg drei Kandidaten, aus denen es in freier, geheimer Abstimmung den Erzbischof zu wählen hat.

§ 2. Bevor an die Ernennung eines residierenden Erzbischofs, eines residierenden Bischofs oder eines Koadjutors mit dem Rechte der Nachfolge wie auch dem Prälaten Nullius geschritten wird, wird der Heilige Stuhl den Namen des in Aussicht Genommenen oder des Erwählten der österreichischen Bundesregierung mitteilen, um zu erfahren, ob sie Gründe allgemein politischer Natur gegen die Ernennung geltend zu machen hat.

Das bezügliche Verfahren wird ein streng vertrauliches sein, so daß bis zur Ernennung die gewählte Person geheimgehalten wird.

Wenn vom Zeitpunkt der obenerwähnten Mitteilung an 15 Tage ohne Erteilung einer Antwort verfließen, wird das Stillschweigen in dem Sinne ausgelegt werden, daß die Regierung keine Bedenken zu erheben hat und der Heilige Stuhl die Ernennung ohne weiteres veröffentlichen kann.

§ 3. Die Besetzung der Dignitäten und der Kanonikate in den Kapiteln erfolgt nach dem gemeinen kanonischen Recht.

zu Artikel IV. § 2 siehe das Zusatzprotokoll

Artikel V. § 1. Die wissenschaftliche Heranbildung des Klerus erfolgt an den vom Staate erhaltenen katholisch-theologischen Fakultäten oder an den von den zuständigen kirchlichen Stellen errichteten theologischen Lehranstalten.

Die für die Erziehung der Priesteramtskandidaten bestimmten Seminare, Konvikte und dergleichen kirchlichen Anstalten unterstehen in ihrer Einrichtung ausschließlich der kirchlichen Oberbehörde.

Die innere Einrichtung sowie der Lehrbetrieb der vom Staate erhaltenen katholisch-theologischen Fakultäten wird grundsätzlich nach Maßgabe der Apostolischen Konstitution "Deus Scientiarum Dominus" vom 14. Mai 1931 und der jeweiligen kirchlichen Vorschriften geregelt werden. Jene Durchführungsmaßnahmen, die sich hiebe im Hinblick auf den besonderen Charakter dieser Fakultäten, beziehungsweise ihre Stellung im Universitätsverbande als notwendig erweisen, werden jeweils im Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde getroffen.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die theologische Fakultät der Universität Innsbruck insbesondere bezüglich der Zusammensetzung ihres Lehrkörpers in ihrer Eigenart erhalten bleibt.

§ 2. Die von den päpstlichen Hochschulen in Rom verliehenen akademischen Grade in der heiligen Theologie sind in Österreich hinsichtlich aller ihrer kirchlichen und staatlichen Wirkungen anerkannt.

§ 3. Die Ernennung oder Zulassung der Professoren oder Dozenten an den vom Staate erhaltenen katholisch-theologischen Fakultäten wird nur nach erfolgter Zustimmung der zuständigen kirchlichen Behörde erfolgen.

§ 4. Sollte einer der genannten Lehrer in der Folge seitens der zuständigen kirchlichen Behörde der obersten staatlichen Unterrichtsverwaltung als für die Lehrtätigkeit nicht mehr geeignet bezeichnet werden, wird er von der Ausübung der betreffenden Lehrtätigkeit enthoben.

Im Falle einer solchen Enthebung wird alsbald auf andere Weise für einen entsprechenden Ersatz im Sinne des im § 3 geregelten Vorganges gesorgt werden.

Katholische Religionslehrer an anderen Lehranstalten, welchen die missio canonica entzogen wird, müssen von der Erteilung des Religionsunterrichtes entfernt werden.

lt. Art. 29 Absatz 4 der Verfassung vom 1. Mai 1934 war der Artikel V. § 1 Absätze 1, 2 und 3 mit Verfassungsrang ausgestattet

zu Artikel V. § 1 Absatz 1, § 2 und § 4 siehe das Zusatzprotokoll

Artikel VI. § 1. Der Kirche steht das Recht auf Erteilung des Religionsunterrichtes und Vornahme religiöser Übungen für die katholischen Schüler an allen niederen und mittleren Lehranstalten zu. Es besteht Einverständnis darüber, daß die Diözesanordinarien über die Einrichtung eines Religionsunterrichtes, der über den gegenwärtigen bestehenden Zustand hinausgeht, das Benehmen mit der zuständigen obersten staatlichen Schulbehörde herstellen werden.

Die Leitung und unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes und der religiösen Übungen kommt der Kirche zu.

Die Verbindlichkeit des Religionsunterrichtes samt den religiösen Übungen im bisherigen Ausmaß wird gewährleistet. Die finanzielle Obsorge für diesen Unterricht erfolgt in der bisherigen Weise. Ein darüber hinausgehender Religionsunterricht einschließlich der religiösen Übungen ist für die katholischen Schüler ebenfalls verbindlich, wenn er im Benehmen mit der staatlichen Schulbehörde eingerichtet wird. Die finanzielle Sorge für einen solchen Unterricht obliegt, unvorgreiflich einer allfälligen künftigen einvernehmlichen Regelung nach Wiederkehr besserer wirtschaftlicher Verhältnisse, der Kirche.

Der Religionsunterricht wird grundsätzlich durch Geistliche erteilt; im Bedarfsfalle können hiezu im Einvernehmen zwischen der Kirchen- und staatlichen Schulbehörde auch Laienlehrer oder andere geeignete Laienpersonen verwendet werden. Zu Religionslehrern dürfen nur solche Personen bestellt werden, die die Kirchenbehörde als hiezu befähigt erklärt hat. Die Erteilung des Religionsunterrichtes ist an den Besitz der missio canonica gebunden (Artikel V. § 4).

Die Lehrpläne für den Religionsunterricht werden von der Kirchenbehörde aufgestellt; als Religionslehrbücher können nur solche Lehrbücher verwendet werden, welche von der Kirchenbehörde für zulässig erklärt wurden.

§ 2. Soweit der Kirche rücksichtlich des niederen und mittleren Schul- und Unterrichtswesens gemäß den gegenwärtig geltenden staatlichen Gesetzen noch sonstige Rechte und Befugnisse zustehen, bleiben ihr dieselben gewahrt.

§ 3. Die Kirche, ihre Orden und Kongregationen haben das Recht, unter Beobachtung der allgemeinen schulgesetzlichen Bestimmungen Schulen der im § 2 genannten Art zu errichten und zu führen, denen auf die Dauer der Erfüllung dieser Voraussetzung die Rechte einer öffentlichen Lehranstalt zukommen.

§ 4. Wo solche Schulen (§ 3) eine verhältnismäßig beträchtliche Frequenz aufweisen und infolgedessen den Bestand, die Erweiterung oder Errichtung öffentlicher Schulen gleicher Art in einer Weise beeinflussen, daß der betreffende Schulerhalter eine finanzielle Entlastung erfährt, haben sie aus dem hiedurch ersparten öffentlichen Aufwand nach Maßgabe der Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessene Zuschüsse zu erhalten.

Solcher Zuschüsse können unter den gleichen Voraussetzungen auch von katholischen Vereinen geführte Schulen dieser Art teilhaftig werden, wenn und solange sie vom zuständigen Diözesanordinarius als katholische Schulen anerkannt sind und den gesetzlichen Bedingungen für die Erwerbung der Rechte einer öffentlichen Lehranstalt entsprechen.

Durch diese Maßnahmen soll das katholische Schulwesen in Österreich gefördert und damit auch die Voraussetzung für die Entwicklung zur öffentlichen katholisch-konfessionellen Schule geschaffen werden.

lt. Art. 29 Absatz 4 der Verfassung vom 1. Mai 1934 war der Artikel VI. § 1 Absätze 1 und 2 mit Verfassungsrang ausgestattet

zu Artikel VI. § 1 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 sowie §§ 2 und 3  siehe das Zusatzprotokoll

Durch Vertrag vom 9. Juli 1962 wurde der Art. VII. geändert und ergänzt.

Artikel VII. § 1. Die Republik Österreich erkennt den gemäß dem kanonischen Recht geschlossenen Ehen die bürgerlichen Rechtswirkungen zu.

§ 2. Das Aufgebot dieser Eheschließungen erfolgt nach dem kanonischen Rechte. Die Republik Österreich behält sich vor, auch ein staatliches Aufgebot anzuordnen.

§ 3. Die Republik Österreich anerkennt die Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte und Behörden zum Verfahren bezüglich der Ungültigkeit der Ehe und der Dispens von einer geschlossenen, aber nicht vollzogenen Ehe.

§ 4. Die hierauf bezüglichen Verfügungen und Urteile werden, nachdem sie rechtskräftig geworden sind, dem Obersten Gerichtshof der Signatura Apostolica vorgelegt. Dieser prüft, ob die Vorschriften des kanonischen Rechtes über die Zuständigkeit des Richters, die Vorladung, die gesetzmäßige Vertretung und das ungesetzmäßige Richterscheinen der Parteien befolgt worden sind. Die genannten endgültigen Verfügungen und Urteile werden mit den diesbezüglichen Verfügungen des Obersten gerichtshofes der Signatura Apostolica dem österreichischen Obersten gerichtshofes übersendet. Die bürgerlichen Rechtswirkungen treten mit der vom österreichischen Obersten Gerichtshofe in nicht-öffentlicher Sitzung ausgesprochenen Vollstreckbarkeitserklärung ein.

§ 5. Die kirchlichen und staatlichen Gerichte haben einander im Rahmen ihrer Zuständigkeit Rechtshilfe zu leisten.

zu Artikel VII. siehe das Zusatzprotokoll

Artikel VIII. § 1. Die kirchliche Bestellung des Militärvikars erfolgt durch den Heiligen Stuhl, nachdem dieser sich bei der Bundesregierung in vertraulicher Form unterrichtet hat, ob gegen die in Aussicht genommene Persönlichkeit allgemein politische Bedenken vorliegen.

Der Militärvikar wird die bischöfliche Würde bekleiden.

§ 2. Die kirchliche Bestellung der Militärkapläne erfolgt durch den Militärvikar nach vorherigem Einvernehmen mit dem Bundesminister für Heerwesen.

§ 3. Daraufhin erfolgt die staatliche Ernennung der Militärseelsorgefunktionäre nach den staatsgesetzlichen Vorschriften.

§ 4. Die Militärkapläne haben hinsichtlich des Bundesheeres den Wirkungskreis von Pfarrern. Sie üben das heilige Amt unter der Jurisdiktion des Militärvikars aus.

Der Militärvikar wird die Jurisdiktion auch über das geistliche Personal männlichen und weiblichen Geschlechtes an den Militärspitälern ausüben, falls es zur Errichtung solcher Spitäler kommen wird.

zu Artikel VIII. § 1 siehe das Zusatzprotokoll

Artikel IX. Die Republik Österreich anerkennt die von der Kirche festgelegten Feiertage, diese sind:
alle Sonntage;
Neujahrstag;
Epiphanie (6. Jänner);
Himmelfahrtstag;
Fronleichnam;
Fest der heiligen Apostel Peter und Paul (29. Juni);
Mariä Himmelfahrt (15. August);
Allerheiligen (1. November);
Tag der Unbefleckten Empfängnis (8. Dezember);
Weihnachtstag (25. Dezember).

zu Artikel IX. siehe das Zusatzprotokoll

Artikel X. § 1. Orden und religiöse Kongregationen können in der Republik Österreich den kanonischen Bestimmungen gemäß frei gegründet und aufgestellt werden; sie unterliegen von seiten des Staates keiner Einschränkung in bezug auf ihre Niederlassungen, die Zahl - ausgenommen die in diesem und in Artikel XI § 2 genannten Fälle - die Eigenschaften ihrer Mitglieder sowie bezüglich der Lebensweise nach ihren kirchlich genehmigten Regeln.

Auf Lebenszeit bestellte Obere österreichische Ordensniederlassungen mit stabilitas loci ihrer Mitglieder haben die österreichische Bundesbürgerschaft zu besitzen.

§ 2. Künftig zu errichtende Orden und religiöse Kongregationen erlangen in Österreich Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich durch die Hinterlegung einer Anzeige des zuständigen Diözesanbischofs (Praelatus Nullius) über die in Österreich erfolgte Niederlassung bei der obersten staatlichen Kultusverwaltungsbehörde, welche hierüber auf Verlange eine Bestätigung ausstellt.

Im übrigen findet die Bestimmung des Artikels II dieses Konkordates Anwendung.

§ 3. Die Oberen der Provinzen, deren rechtlicher Sitz in Österreich gelegen ist, müssen die österreichische Bundesbürgerschaft besitzen.

Provinz- und Ordensobere, die außerhalb des österreichischen Staatsgebietes ihren Sitz haben, werden, auch wenn sie anderer Staatsangehörigkeit sind, das Recht besitzen, selbst oder durch andere ihre in Österreich liegende Niederlassungen zu visitieren.

§ 4. Die Ordensmitglieder haben das Recht, ihren philosophisch-theologischen Studien in den Schulen ihres Institutes oder in den päpstlichen Hochschulen in Rom zu obliegen.

lt. Art. 29 Absatz 4 der Verfassung vom 1. Mai 1934 war der Artikel X. § 1 Absatz 1 mit Verfassungsrang ausgestattet

zu Artikel X. § 3 siehe das Zusatzprotokoll

Durch Vertrag vom 23. Juni 1960 wurde der Art. X. § 3 letzter Absatz, für bestimmte Fälle, aufgehoben.

Artikel XI. § 1. Die Besetzung der kirchlichen Benefizien steht der Kirchenbehörde zu, abgesehen von besonderen Patronats- und Präsentierungsrechten, die auf kanonischen Sondertiteln beruhen.

Die Besetzung jener Benefizien, auf welche der Bund oder ein öffentlicher Fonds Präsentationsrechte ausüben, wird auf Grund einer Dreierliste von Kandidaten erfolgen, welche der Diözesanordinarius nach den Vorschriften des kanonischen Rechtes wählt und der staatlichen Kultusverwaltungsbehörde bekanntgibt.

Der Diözesanbischof (Praelatus Nullius) wird sofort nach Bestellung eines Geistlichen zu einem Pfarrbenefizium hievon der Regierung Mitteilung machen.

§ 2. In Anbetracht der Auslagen des Bundes für die Bezüge der Geistlichen werden zur Leitung und Verwaltung der Diözesen, zum Pfarramte und zur Erteilung des Religionsunterrichtes in den öffentlichen Schulen, endlich zu allen jenen geistlichen Dienstposten, für welche eine Dotation (Kongruaergänzung) aus öffentlichen Mitteln gesetzlich vorgesehen ist, ausschließlich Geistliche bestellt, die
a) die österreichische Bundesbürgerschaft besitzen;
b) die vorgeschriebenen theologischen Studien an einer kirchlichen theologischen Lehranstalt Österreichs oder an einer deutschsprachigen katholisch-theologischen Fakultät oder an einer päpstlichen Hochschule in Rom durch mindestens drei Jahre mit Erfolg zurückgelegt haben.

Von diesen Erfordernissen kann für Hilfspriester sowie für vorübergehend als Religionslehrer bestellte Geistliche in Fällen kirchlichen und staatlichen Einvernehmens abgesehen werden.

Bei Verlust der Bundesbürgerschaft wird der betreffende Geistliche seitens der zuständigen kirchlichen Behörde von seinem Amte entfernt werden, falls nicht im Einvernehmen zwischen kirchlicher und staatlicher Behörde Nachsicht erteilt wird.

Die Diözesanordinarien werden Geistliche, die wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind (Artikel XX) nur mit Zustimmung der Bundesregierung im öffentlichen kirchlichen Dienste anstellen oder wiederanstellen.

zu Artikel XI. § 1 siehe das Zusatzprotokoll

Durch Vertrag vom 23. Juni 1960 wurde der Art. XI. § 1 letzter Absatz sowie § 2 Abs. 1 bis 3 aufgehoben.

Artikel XII. § 1. Die Bestellung zu einem kirchlichen Amte ist vom Tage der Amtsübertragung an wirksam; dieser Zeitpunkt wird seitens der zuständigen Kirchenbehörde der staatlichen Kultusverwaltungsbehörde mitgeteilt.

§ 2. Die Verwaltung und der Genuß der Einkünfte welt-geistlicher Pfründen während der Vakanz regelt sich nach den Normen des kanonischen Rechtes; insofern aber für eine solche Pfründe ein grundsätzlicher gesetzlicher Anspruch auf finanzielle Leistungen aus dem Religionsfonds, beziehungsweise staatlichen Mitteln besteht, fließen die Einkünfte während der Vakanz in den Religionsfonds.

Durch Vertrag vom 23. Juni 1960 wurde der Art. XII. § 2 letzter Halbsatz aufgehoben.

Artikel XIII. § 1. Die beweglichen und unbeweglichen Güter der kirchlichen REchtssubjekte werden im Rahmen der für Alle geltenden Staatsgesetze gewährleistet. In eben diesem Rahmen hat die Kirche das Recht, neue Güter zu erwerben und zu besitzen; die derart erworbenen Güter werden in gleicher Weise unverletzlich sein.

§ 2. Das Vermögen der kirchlichen Rechtssubjekte wird durch die nach dem kanonischen Rechte berufenen Organe verwaltet und vertreten; bei Orden und Kongregationen gilt für den staatlichen bereich bei Abschluß von Rechtsgeschäften der Lokalobere und, soweit es sich um Rechtsgeschäfte höherer Verbände handelt, der Obere des betreffenden Verbandes als der berufene Vertreter.

Die Gebarung mit dem kirchlichen Vermögen findet unter Aufsicht und Kontrolle der zuständigen Kirchenbehörden oder Ordensoberen statt. Ohne deren Zustimmung kann solches Vermögen weder veräußert noch belastet werden.

Überdies bedarf es der Zustimmung auch der staatlichen Kultusverwaltung, wenn die beabsichtigte Veräußerung oder Belastung von kirchlichen Stammvermögen die Leistung von Zuschüssen oder erhöhten Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln bedingt. Der staatlichen Stellungnahme geht die Anhörung des Diözesanordinarius voraus.

§ 3. Die Ordnung und Verwaltung der kirchlichen Stiftungen steht den kirchlichen Organen zu.

§ 4. Die kirchlichen Rechtssubjekte werden keiner Sondersteuer und dergleichen Abgaben unterworfen werden, die nicht auch für andere Rechtssubjekte gelten. Dies gilt auch hinsichtlich der im Artikel VI. § 3 und § 4 Absatz 2 näher bezeichneten Schulen.

lt. Art. 29 Absatz 4 der Verfassung vom 1. Mai 1934 war der Artikel XIII. §§ 1 und 4 mit Verfassungsrang ausgestattet

zu Artikel XIII. § 2 siehe das Zusatzprotokoll

Durch Vertrag vom 23. Juni 1960 wurde der Art. XIII. § 2 letzter Absatz aufgehoben.

Artikel XIV. Die Verwaltungsangelegenheiten der kirchlichen Verbände werden von der Kirche geregelt, wobei der Kirche das REcht zur Einhebung von Umlagen grundsätzlich zukommt; bei Vorschreibung von Umlagen wie überhaupt in allen jenen Fällen, in denen staatliche Interessen berührt werden, wird im Einvernehmen mit der staatlichen Gewalt vorgegangen.

Zwecks näherer Durchführung dieses Grundsatzes werden von den kirchlichen Diözesanbehörden im Einvernehmen mit der staatlichen Kultusverwaltung Richtlinien aufgestellt werden.

Zur Hereinbringung von Leistungen seitens der Mitglieder von kirchlichen Verbänden wird der Kirche der staatliche Beistand gewährt, sofern diese Leistungen im Einvernehmen mit der Staatsgewalt auferlegt wurden oder aus sonstigen Titeln zu Recht bestehen.

lt. Art. 29 Absatz 4 der Verfassung vom 1. Mai 1934 war der Artikel XIV. Satz 1 mit Verfassungsrang ausgestattet

zu Artikel XIV. siehe das Zusatzprotokoll

Artikel XV. § 1. Die Republik Österreich wird der katholischen Kirche in Österreich gegenüber stets ihre finanziellen Pflichten erfüllen, welche auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhen.

§ 2. Bis zu der im Einvernehmen mit dem Heiligen Stuhle vorzunehmenden Neuregelung wird die Grundlage für die Dotierung des aktiven und pensionierten Klerus die gegenwärtige Kongruagesetzgebung bilden, und zwar mit der Maßgabe, daß bei Änderungen des Diensteinkommens für die Bundesangestellten eine analoge Änderung für den Klerus zu treffen sein wird.

§ 3. Den Erzbischöfen, Diözesanbischöfen (Praelatus Nullius), ihren Koadjutoren, Weihbischöfen und Generalvikaren, welche nicht mit einem hinreichenden, aus den Fonds und Erträgnissen der Mensa oder aus dem Religionsfonds, beziehungsweise Bundesschatz stammenden Einkommen ausgestattet sind, wird gemäß einem mit dem Heiligen Stuhle zu treffenden Abkommen, soweit die staatsfinanziellen Verhältnisse dies erlauben, eine angemessene Zulage aus öffentlichen Mitteln auszubezahlen sein.

§ 4. Sobald die staatsfinanziellen Verhältnisse es gestatten, wird die neue Diözese "Innsbruck-Feldkirch" ein Kapitel erhalten. Die Zahl der Dignitäre und Kanoniker wird im Einvernehmen zwischen dem Heiligen Stuhle und der obersten staatlichen Kultusverwaltung festgesetzt.

§ 5. Insoweit das Vermögen der Metropolitan- und Kathedralkirchen für die Erhaltung der betreffenden Kirchengebäude, für die Kosten des Gottesdienstes und die Entlohnung der erforderlichen weltlichen Dienstpersonen an diesen Kirchen nicht hinreichen sollte, wird der Bund nach Überprüfung der Sachlage zur Bedeckung des Abganges im Rahmen wenigstens seiner bisherigen Präsentationen und nach Maßgabe der staatsfinanziellen Leistungsfähigkeit beitragen.

§ 6. Der Bund wird den Priesterseminaren, die gemäß den Vorschriften des kirchlichen Gesetzbuches eingerichtet sind, wie bisher im Rahmen der staatsfinanziellen Leistungsfähigkeit angemessene Zuschüsse gewähren, deren Neuregelung einvernehmlich mit dem Heiligen Stuhle getroffen wird. Die ABrechnungspflicht gegenüber dem Bunde bleibt hinsichtlich solcher Zuwendungen unberührt.

§ 7. Die Errichtung kirchlicher Stellen, für welche eine Kongruaergänzung vom Bunde angestrebt wird, bedarf der Zustimmung der obersten staatlichen Kultusverwaltung, welche hiebei erforderlichenfalls auch die Rechtspersönlichkeit der neuerrichteten Stelle für den staatlichen Bereich bestätigen wird. Dagegen können kirchliche Stellen, für welche der Bund keine Kongruazahlungen leistet, von der zuständigen kirchlichen Behörde frei errichtet oder umgewandelt werden; sofern in diesen letzteren Fällen der neu errichteten Stelle auch für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit zukommen soll, wird vom zuständigen Diözesanbischof (Praelatus Nullius) eine Anzeige über die erfolgte Errichtung bei der obersten staatlichen Kultusverwaltung zu hinterlegen sein, welche hierüber eine Bestätigung ausstellt.

Änderungen in der Abgrenzung von Pfarrsprengeln stehen den Diözesanordinarien zu. Die oberste staatliche Kultusverwaltung behält sich vor, solche Änderungen anzuregen, die geeignet sind, Ersparungen herbeizuführen, und die als sachlich vertretbar erachtet werden.

§ 8. Die Gebäude und Grundstücke des Bundes, welche gegenwärtig unmittelbar oder mittelbar kirchlichen Zwecken dienen, einschließlich jener, in deren Genuß religiöse Orden und Kongregationen stehen, werden auch fernerhin unter Bedachtnahme auf allenfalls bestehende Verträge diesen Zwecken überlassen.

§ 9. Den Religionsfonds kommt kirchlicher Charakter zu; sie sind juristische Personen und werden bis auf weiters wie bisher im Namen der Kirche vom Bund verwaltet. Im Verhältnis zwischen Religionsfonds und Bundesschatz, namentlich auch hinsichtlich der finanziellen Ergänzungspflicht des letzteren, tritt keine Änderung ein.

lt. Art. 29 Absatz 4 der Verfassung vom 1. Mai 1934 war der Artikel XV. § 1 mit Verfassungsrang ausgestattet

zu Artikel XV. §§ 3 und 5 siehe das Zusatzprotokoll

Durch Vertrag vom 23. Juni 1960 wurde der Art. XV. §§ 2, 3, 5, 6, 7, Absatz 1, erster Satz, und Absatz 2, letzter Satz, und § 9 aufgehoben.

Artikel XVI. Für die in öffentlichen Spitälern, Heil-, Versorgungs- und dergleichen Anstalten sowie in Gefangenenhäusern, Strafanstalten, Arbeitshäusern, Anstalten für Erziehungsbedürftige und dergleichen Anstalten untergebrachten Personen wird, soweit nicht für die einzelne Anstalt im Einvernehmen mit dem zuständigen Diözesanordinarius eine eigene Anstaltsseelsorge eingerichtet ist, dem Ortsseelsorger und dem an seiner Stelle beauftragten Geistlichen das Recht des freien Zutrittes zu den Anstaltsinsassen behufs freier Ausübung seines geistlichen Amtes gewährleistet.

Es besteht Einverständnis, daß im Falle der Einrichtung einer eigenen Anstaltsseelsorge die Bestellung der betreffenden Geistlichen im Einvernehmen mit dem Diözesanordinarius erfolgt.

lt. Art. 29 Absatz 4 der Verfassung vom 1. Mai 1934 war der Artikel XVI. Absatz 1 mit Verfassungsrang ausgestattet

Artikel XVII. Das Einkommen, indessen Genuß die Geistlichen kraft ihres Amtes stehen, ist im gleichen Maße exekutionsfrei, in dem es die Bezüge der Angestellten des Bundes sind.

Artikel XVIII. Die Geistlichen können von Gerichtsbehörden oder anderen Behörden nicht um die Erteilung von Auskünften über Personen oder Dinge ersucht werden, bezüglich deren sie unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit Kenntnis erhalten haben.

Artikel XIX. Die Geistlichen und Ordenspersonen sind vom Geschworenen- und Schöffenamt befreit.

Artikel XX. Im Falle der strafgerichtlichen Belangung eines Geistlichen oder einer Ordensperson hat das staatliche Gericht sofort den für den Belangten zuständigen Diözesanordinarius zu verständigen und demselben raschestens die Ergebnisse der Voruntersuchung und gegebenenfalls das Endurteil des Gerichtes sowohl in der ersten als auch in der Berufungsinstanz zu übermitteln.

Im Falle der Verhaftung und Anhaltung in Haft soll der Geistliche (Ordensperson) mit der seinem Stande und seinem hierarchischen Grade gebührenden Rücksicht behandelt werden.

Im Falle der rechtskräftigen unbedingten Verurteilung eines Geistlichen wegen eines Verbrechens wird die Bundesregierung unbeschadet sonstiger aus den strafgesetzlichen Vorschriften sich ergebender Rechtsfolgen, falls der Diözesanordinarius den Geistlichen nicht ohnehin von seinem Amte entfernt, die Einstellung der ihm etwa zukommenden Dotation (Kongruaergänzung) verfügen.

Durch Vertrag vom 23. Juni 1960 wurde der Art. XX. letzter Absatz aufgehoben.

Artikel XXI. Der Gebrauch des kirchlichen oder Ordensgewandes seitens Laien oder seitens Geistlicher und Ordenspersonen, denen er von der zuständigen Kirchenbehörde durch endgültige Anordnung verboten worden ist, die zu diesem Zwecke der zuständigen staatlichen Behörde amtlich bekanntzugeben sein wird, ist unter den gleichen Sanktionen und Strafen verboten, mit welchen der Mißbrauch der militärischen Uniform verboten und bestraft wird.

Artikel XXII. Alle anderen auf kirchliche Personen oder Dinge bezüglichen Materien, welche in den vorhergehenden Artikeln nicht behandelt wurden, werden dem geltenden kanonischen Recht gemäß geregelt werden.

Sollte sich in Zukunft irgendeine Schwierigkeit bezüglich der Auslegung der vorstehenden Artikel ergeben oder die Regelung einer in diesem Konkordate nicht behandelten, kirchliche Personen oder Dinge betreffenden Frage, die auch den staatlichen Bereich berührt, notwendig werden, so werden der Heilige Stuhl und die Bundesregierung im gemeinsamen Einverständnis eine freundschaftliche Regelung treffen.

Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Konkordates werden alle in Österreich noch in Geltung stehenden Gesetze und Verordnungen, insoweit sie mit den Bestimmungen dieses Konkordates in Widerspruch stehen, außer Kraft treten.

zu Artikel XXII. Absatz 3 siehe das Zusatzprotokoll

Artikel XXIII. Dieses Konkordat, dessen deutscher und italienischer Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden. Es tritt mit dem Tage ihres Austausches in Kraft.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Konkordat unterzeichnet.

    Geschehen in doppelter Urschrift.

    In der Vatikanstadt, am 5. Juni 1933.

Dr. Dollfuß,
Bundeskanzler

Schuschnigg,
Bundesminister


Zusatzprotokoll

Bezüglich des in der Vatikanstadt am 5. Juni 1933 unterzeichneten Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich haben die Hohen vertragschließenden Teile die folgenden Erklärungen abgegeben, die als integrierende Bestandteile des Konkordates zu gelten haben.

Zu Artikel IV. § 2. wird erklärt, daß im Falle, als die österreichische Bundesregierung einen Einwand allgemein politischen Charakters erheben sollte, der Versuch zu unternehmen ist, zu einem Einvernehmen zwischen dem Heiligen Stuhle und der Bundesregierung analog der Bestimmung des Artikels XXII Absatz 2 des Konkordates zu gelangen; sollte dieser Versuch erfolglos bleiben, so ist der Heilige Stuhl in der Durchführung der Besetzung frei. Das gleiche gilt auch für die Ernennung eines Koadjutors mit dem Rechte der Nachfolge für einen österreichischen Erzbischof oder Bischof oder einen Prälaten Nullius.

Zu Artikel V. § 1 Absatz 3. Seitens der obersten staatlichen Unterrichtsverwaltung wird nach Anhörung der zuständigen Diözesanbischöfe festgestellt werden, von welchen kirchlichen theologischen Lehranstalten der Übertritt an eine vom Staate erhaltene katholisch-theologische Fakultät während des Studienganges bei Erfüllung der für die Zulassung zum ordentlichen Universitätsstudium sonst vorgeschriebenen Voraussetzungen möglich ist. Im Hinblick darauf wird auch der Heilige Stuhl dafür Vorsorge treffen, daß der Studienplan dieser kirchlichen Lehranstalten im Rahmen der ihnen gestellten Aufgaben dem Studienplane der vom Staate erhaltenen katholisch-theologischen Fakultäten in den wesentlichen Punkten nach Möglichkeit angepaßt werde.

Zu Artikel V. § 2. Die an päpstlichen Hochschulen erworbenen Diktorate aus Teilgebieten der Theologie gelten in Österreich insoweit, als es sich nicht um die Ausübung eines weltlichen Berufes handelt.

Zu Artikel V. § 4. Falls ein gemäß dieser Konkordatsbestimmung von der Ausübung seiner Lehrtätigkeit enthobener Professor nicht eine andere staatliche Verwendung findet, wird er in seiner Eigenschaft als Bundeslehrer unter Zuerkennung der ihm gemäß seiner anrechenbaren Dienstzeit zukommenden Ruhegenusses, jedenfalls aber des Mindestruhegenusses, sofern er nach Maßgabe der sonstigen staatlichen Vorschriften nicht überhaupt den Anspruch auf Ruhegenuß verwirkt hat, in den Ruhestand versetzt.

Das gleiche gilt auch für die katholischen Religionslehrer an den staatlichen mittleren Lehranstalten. Die Bestimmung über die Sorge für einen entsprechenden Ersatz hat auf diese Lehrer sinngemäß Anwendung zu finden.

Zu Artikel VI. § 1 Absatz 1. Zur Hintanhaltung von Mißverständnissen wird festgestellt, daß zu den niederen und mittleren Lehranstalten auch die gewerblichen, Handwerker-, die land- und forstwirtschaftlichen, kommerziellen und dergleichen schulen einschließlich der bezüglichen Fortbildungsschulen zählen.

Zu Artikel VI. § 1 Absatz 3 Satz 1. Die Erteilung von Dispensen von der Teilnahme an den religiösen Übungen steht dem Religionslehrer zu.

Satz 2. Hiedurch ist nicht ausgeschlossen, daß die Aufwendungen für die Religionslehrer im Falle einer Änderung analoger Bezüge anderer Lehrpersonen entsprechend geändert werden.

Zu Artikel VI. § 2. Es besteht Einverständnis darüber, daß den Diözesanordinarien und deren Beauftragten das Recht zusteht, Mißstände im religiös-sittlichen Leben der katholischen Schüler wie auch deren nachteilige oder ungehörige Beeinflussung in der Schule, insbesondere etwaige Verletzungen ihrer Glaubensüberzeugungen oder religiösen Empfindungen im Unterricht bei den staatlichen Schulbehörden zu beanstanden, die auf entsprechende Abhilfe Bedacht nehmen.

Es besteht insbesondere Einverständnis darüber, daß im Burgenland konfessionelle Schulen als öffentliche Schulen bestehen.

Weiters besteht Einverständnis darüber, daß im Falle einer Änderung der schulbehördlichen Organisation im Bundesgebiet oder in Teilen desselben für die bisherige Vertretung der Interessen der Kirche entsprechend vorgesorgt wird.

Zu Artikel VI. § 3. Es besteht Einverständnis darüber, daß die im § 3 genannten kirchlichen Rechtssubjekte zur Bestellung weltlicher Lehrkräfte nicht verhalten werden dürfen, wenn geistliche Lehrkräfte, die gemäß den staatlichen Vorschriften lehrbefähigt sind, zur Verfügung stehen, und daß bei Handhabung der allgemeinen staatlichen schulvorschriften auf etwaige aus der Ordensdisziplin sich ergebende Pflichten der geistlichen Lehrpersonen Bedacht genommen werden wird.

Zu Artikel VII. (1) Die Republik Österreich anerkennt auch die Zuständigkeit der kirchlichen Behörden zum Verfahren bezüglich des Privilegium Paulinum.

(2) Der Heilige Stuhl willigt ein, daß das Verfahren bezüglich der Trennung der Ehe von Tisch und Bett den staatlichen Gerichten zusteht.

(3) Der Heilige Stuhl wird die Herausgabe einer Instruktion durch den österreichischen Episkopat veranlassen, die für alle Diözesen (Praelatura Nullius) verbindlich sein wird.

Zu Artikel VIII. § 1. Der Heilige Stuhl gesteht zu, daß im Falle der Erledigung des Amtes des Militärvikars die Bundesregierung vor der Designation des Nachfolgers dem Heiligen Stuhle jeweils in vertraulicher Weise auf diplomatischem Wegen die eine oder andere ihr hiezu geeignet erscheinende Persönlichkeit unverbindlich bekanntgibt. Auch die einzelnen Diözesanbischöfe legen analog der Bestimmung des Artikels IV. § 1 Absatz 2 dem Heiligen Stuhl eine unverbindliche Liste vor.

Zu Artikel IX. Durch diesen Artikel werden staatliche Bestimmungen, in welchen noch andere Tage als Ruhetage erklärt werden, nicht berührt.

Zu Artikel X. § 3. Der Heilige Stuhl wird dafür Sorge tragen, daß der Provinzverband der in Österreich bestehenden oder zu errichtenden religiösen Niederlassungen nach Tunlichkeit mit den Staatsgrenzen der Republik Österreich in Übereinstimmung gebracht wird.

Die Bundesregierung nimmt die vom Heiligen Stuhle angeregte Frage einer Neuregelung der Pfarren, die im Gebiete der Republik Österreich geistlichen Orden und Kongregationen inkorporiert oder von solchen verwaltet sind, zur Kenntnis und wird, namentlich soweit es sich um einen Austausch einiger Regularpfarren gegen Säkularpfarren handelt, an einer solchen Aktion der zuständigen kirchlichen Behörden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Bundes mitwirken.

Zu Artikel XI. § 1. (1) Streitigkeiten über die Frage, ob eine Kirche oder eine Pfründe einem Patronat unterliege oder hinsichtlich der letzteren das freie Besetzungsrecht des Bischofs eintrete, sowie über die Frage, wem ein Kirchen- oder Pfründenpatronat zukomme, sind von der Kirchenbehörde nach den Vorschriften des kirchlichen Gesetzbuches zu entscheiden. Von der betreffenden kirchenbehördlichen Entscheidung ist die oberste staatliche Kultusverwaltungsbehörde durch Übersendung einer Originalausfertigung der Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Heilige Stuhl stimmt zu, daß sämtliche Streitigkeiten über Leistungen, welche auf Grund eines bestehenden Patronates angesprochen werden, von den Behörden der staatlichen Kultusverwaltung im instanzmäßigen Verfahren entschieden werden; insofern in solchen Streitfällen der Bestand des Patronates selbst bestritten ist und darüber noch keine rechtskräftige kirchenbehördliche Entscheidung vorliegt, stimmt der Heilige Stuhl zu, daß die Behörden der staatlichen Kultusverwaltung dort, wo Gefahr im Verzuge ist, auf Grund des bisherigen ruhigen Besitzstandes oder, soweit derselbe nicht sofort ermittelt werden kann auf Grund der summarisch erhobenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ein Provisorium verordnen.

Zu Artikel XIII. § 2. Der Heilige Stuhl wird die Diözesanordinarien anweisen, bei intabulationspflichtigen Rechtsgeschäften auf der Urkunde nach vorheriger Überprüfung eine Klausel beizusetzen, daß gegen die bücherlich einzutragende Berechtigung oder Verpflichtung kirchlicherseits kein Anstand obwaltet und daß die Vertreter der kirchlichen Rechtssubjekte, welche das Rechtsgeschäft abgeschlossen haben, hiezu berufen werden.

Zu Artikel XIV. Der Bund räumt den Vereinigungen, die vornehmlich religiöse Zwecke verfolgen, einen Teil der katholischen Aktion bilden und als solche der Gewalt des Diözesanordinarius unterstehen, volle Freiheit hinsichtlich ihrer Organisation und Betätigung ein. Der Bund wird dafür Sorge tragen, daß die Erhaltung und Entfaltungsmöglichkeit der seitens der zuständigen kirchlichen Oberen anerkannten katholischen Jugendorganisationen geschützt werde und daß in vom Staat eingerichteten Jugendorganisationen der katholischen Jugend die Erfüllung ihrer religiösen Pflichten in würdiger weise und ihre Erziehung in religiös-sittlichem Sinne nach den Grundsätzen der Kirche gewährleistet werde.

Die Presse wird hinsichtlich der Vertretung katholischer Lehrsätze keinen Beschränkungen unterworfen sein.

Der Heilige Stuhl stimmt zu, daß Streitigkeiten über Verpflichtungen zu Leistungen an Geld oder Geldeswert für Kultuszwecke unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 des Zusatzprotokolles zu Artikel XI § 1 bis zu einer einvernehmlichen Neuregelung von den staatlichen Behörden entschieden werden, und zwar, wenn eine solche Leistung aus dem allgemeinen Grunde der Zugehörigkeit zu einem kirchlichen Verbande in Anspruch genommen wird, von den Behörden der staatlichen Kultusverwaltung im ordentlichen Instanzenzuge, sonst von den Zivilgerichten. Bei Gefahr im Verzuge kann ein Provisorium im Sinne des Absatzes 2 des Zusatzprotokolles zu Artikel XI § 1 verfugt werden.

Die im Gebiete der Republik Österreich in betreff der Herstellung und Erhaltung der Kirchen- und Pfründengebäude sowie in betreff der finanziellen Bestreitung der sonstigen Kirchenerfordernisse bestehenden Normen einschließlich des Gesetzes vom 31. Dezember 1894, R. G. Bl. Nr. 7 ex 1895, bleiben mit den aus diesem Konkordat sich ergebenden Modifikationen bis zu einer im Einvernehmen zwischen der Kirchen- und Staatsgewalt getroffenen Neuregelung aufrecht.

lt. Art. 29 Absatz 4 der Verfassung vom 1. Mai 1934 war der Absatz 1 der Bestimmung zu Artikel XIV im Zusatzprotokoll mit Verfassungsrang ausgestattet

Zu Artikel XV. § 3. Hiebei wird auch auf die Kosten der Führung der Ordinationskanzleien, soweit für deren Zwecke nicht bereits Vorsorge getroffen ist, nach Maßgabe der staatsfinanziellen Verhältnisse Bedacht zu nehmen sein.

Durch Vertrag vom 23. Juni 1960 wurde die Bemerkung zu Art. XV. § 3 aufgehoben.

Zu Artikel XV. § 5. Kürzungen aus staatsfinanziellen Gründen werden nicht ohne vorheriges Benehmen erfolgen.

Durch Vertrag vom 23. Juni 1960 wurde die Bemerkung zu Art. XV. § 3 aufgehoben.

Zu Artikel XXII. Absatz 3. Unter anderem treten hiemit die Gesetze vom 7. Mai 1874, R.G.Bl. Nr. 50 und 51, in ihrem ganzen Umfange außer Kraft.

    In der Vatikanstadt, am 5. Juni 1933.

Dr. Dollfuß,
Bundeskanzler

Schuschnigg,
Bundesminister


Ratifikation

Die Bundesregierung erklärt das vorstehende Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich für ratifiziert und verspricht im Namen des Bundesstaates Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von allen anderen Mitgliedern der Bundesregierung gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

    Geschehen zu Wien, den 1. Mai 1934

Der Bundespräsident
Miklas

Der Bundeskanzler
und die übrigen Mitglieder der Bundesregierung
Dollfuß, Fey, Schuschnigg, Neustädter-Stürmer,
Buresch, Stockinger, Schönburg, Ender, Kerber,
Schmitz


Kundmachung des Bundeskanzlers

Der Austausch der Ratifikation ist am 1. Mai 1934 erfolgt und das Konkordat daher an diesem Tage in Kraft getreten.

Dollfuß

Das Konkordat, das der Katholischen Kirche erhebliche Rechte in Österreich einräumt, war nach Artikel 30 Absatz 4 teilweise Verfassungsrecht nach der Verfassung vom 1. Mai 1934.

Lt. Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes der Republik Österreich ist das Konkordat (mit den Änderungen durch nachfolgende Verträge) weiterhin geltendes Recht in Österreich und für die Verhältnisse zwischen der Katholischen Kirche und dem Staat in Österreich.
 


Quellen: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich
Otto Ender, Die Verfassung 1934, Österreichischer Bundesverlag 1935

© 16. November  2002 - 15. September  2004
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