vom 23. Juni 1960
geändert durch
Zusatzvertrag vom 29. September 1969 (BGBl. Nr. 107/1970)
2. Zusatzvertrag vom 9. Januar 1976 (BGBl. Nr. 220/1976)
3. Zusatzvertrag vom 24. Juli 1981 (BGBl. Nr. 49/1982)
4. Zusatzvertrag vom 10. Oktober 1989 (BGBl. Nr. 86/1990),
5. Zusatzvertrag vom 21. Dezember 1995 (BGBl. Nr. 609/1996)
Nachdem der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, betreffend die Erhebung der Apostolischen Administratur Burgenland zu einer Diözese, welcher also lautet:
Zwischen dem Heiligen Stuhl, vertreten durch dessen Bevollmächtigten,
Seine Exzellenz den Herrn Apostolischen Nuntius in
Österreich, Titularerzbischof von Stauropolis,
Dr. Giovanni DELLEPIANE in Wien,
und der Republik Österreich, vertreten durch deren Bevollmächtigte,
Herrn Dr. Bruno KREISKY, Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten, und
Herrn Dr. Heinrich DRIMMEL, Bundesminister für Unterricht,
wird nachstehender Vertrag geschlossen:
Artikel I. Der Heilige Stuhl und die Republik Österreich sind übereingekommen, mit diesem Vertrag gewisse vermögensrechtliche Beziehungen zwischen der Katholischen Kirche und dem Staat zu regeln und verschiedene Vorschriften des Konkordates vom 5. Juni 1933 sowie des Zusatzprotokolls abzuändern.
Artikel II. (1) Die
Republik Österreich wird der Katholischen Kirche im Hinblick auf den Wegfall der
Dotierung des Klerus aus der ehemaligen Kongrua-Gesetzgebung, im Hinblick auf
den Wegfall der öffentlichen Patronate und Kirchenbaulasten, zur Abgeltung der
Ansprüche, die von der Katholischen Kirche auf das Religionsfondsvermögen
erhoben werden, sowie in Anbetracht der Bestimmungen des Artikels VIII dieses
Vertrages beginnend mit dem Jahr 1961 alljährlich folgende Leistungen erbringen:
a) einen Betrag von 50 Millionen Schilling,
b) den Gegenwert der jeweiligen Bezüge von 1250 Kirchenbediensteten unter
Zugrundelegung eines Durchschnittsbezuges; als solcher wird der jeweilige Gehalt
eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IV, 4. Gehaltsstufe,
zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen angenommen.
(2) Die Zahlung wird jeweils in vier gleichen Teilbeträgen bis längstens 31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November eines jeden Jahres zu Händen der Erzdiözese Wien geleistet werden.
(3) Der Gesamtbetrag nach Absatz 1 wird von der Katholischen Kirche aufgeteilt.
(4) Die Kirchenbeiträge werden weiter eingehoben; über ihre Erträgnisse kann die Katholische Kirche frei verfügen.
Durch Zusatzvertrag vom 29. September 1969 wurde der Betrag von "50 Millionen Schilling" in Art. II. Abs. 1 lit. a) mit Wirkung vom 1. Januar 1970 ersetzt durch: "67 Millionen Schilling".
Durch Zusatzvertrag vom 9. Januar 1976 wurde der Betrag von "67 Millionen Schilling" in Art. II. Abs. 1 lit. a) mit Wirkung vom 1. Januar 1976 ersetzt durch: "97 Millionen Schilling".
Durch Zusatzvertrag vom 24. Juli 1981 wurde der Betrag von "97 Millionen Schilling" in Art. II. Abs. 1 lit. a) mit Wirkung vom 1. Januar 1982 ersetzt durch: "128 Millionen Schilling".
Durch Zusatzvertrag vom 10. Oktober 1989 wurde der Betrag von "128 Millionen Schilling" in Art. II. Abs. 1 lit. a) mit Wirkung vom 1. Januar 1990 ersetzt durch: "158 Millionen Schilling".
Durch Zusatzvertrag vom 21. Dezember 1995 wurde der Betrag von "158 Millionen Schilling" in Art. II. Abs. 1 lit. a) mit Wirkung vom 1. Januar 1996 ersetzt durch: "192 Millionen Schilling".
Durch die Umstellung des Schillings auf den Euro wurde der Betrag von "192 Millionen Schilling" in Art. II. Abs. 1 lit. a) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 ersetzt durch "13.953.184,16 Euro".
Artikel III. (1) Das
Vermögen der durch das österreichische Bundesgesetz vom 20. Dezember 1955, BGBl.
Nr. 269, errichteten Religionsfonds-Treuhandstelle wird wie folgt aufgeteilt:
1. Vermögen, das von einer kirchlichen Einrichtung aus welchem Titel immer am
13. März 1938 oder am 1.September 1959 benützt wurde, wie Kirchen, Pfarrhöfe
oder Klostergebäude samt den dazugehörigen mit diesen in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehenden Grundstücken, Dotationsgüter und ähnliches, geht in das
Eigentum der Katholischen Kirche über.
2. Zum Zweck der Erhaltung des in Ziffer 1 angeführten Vermögens erhält die
Katholische Kirche forstlich genutzte produktive Liegenschaften mittlerer Art
und Güte im Ausmaß von rund 5600 ha, welche von den österreichischen
Bundesforsten derzeit für die Religionsfonds-Treuhandstelle verwaltet werden.
3. Das gemäß Ziffer 1 der Katholischen Kirche zufallende Vermögen geht in das
Eigentum der Erzdiözese Wien und das ihr gemäß Ziffer 2 zufallende Vermögen in
das Eigentum der Erzdiözese Salzburg über.
4. Das verbleibende Vermögen wird unbeschadet der Bestimmung des Artikels V
Absatz 2 in das Eigentum der Republik Österreich übertragen.
(2) Soweit es zur wirtschaftlichen Abrundung von einzelnen Vermögensübertragungen erforderlich ist, kann das im Absatz 1 Ziffer 1 und 2 angegebene Vermögen in das Eigentum der Republik Österreich und das im Absatz 1 Ziffer 4 bezeichnete Vermögen in das Eigentum der einen oder anderen, in Ziffer 3 angegebenen Erzdiözese mit Genehmigung der österreichischen Bundesregierung und der interessierten Erzdiözese übertragen werden.
Artikel IV. (1) Der Eigentumsübergang an dem im Artikel III genannten Vermögen vollzieht sich nach den österreichischen Rechtsvorschriften. Zu diesem Zweck hat die Religionsfonds-Treuhandstelle die unter Artikel III fallenden Vermögen schriftlich namentlich zu bezeichnen. Die Bezeichnungen bedürfen im Falle des Artikels III, Absatz 1, Ziffer 1, der Genehmigung der Erzdiözese Wien, im Falle des Artikels III, Absatz 1, Ziffer 2 der Genehmigung der Erzdiözese Salzburg und in beiden Fällen der Genehmigung der Bundesregierung und der Republik Österreich.
(2) Die nach Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen sind möglichst binnen zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages zu treffen.
(3) Die schriftlichen Bezeichnungen des unbeweglichen Vermögens im Sinne des Absatzes 1 stellen öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 des österreichischen Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955 dar.
Artikel V. (1) Die Republik Österreich überträgt in das Eigentum der Erzdiözese Salzburg oder in das Eigentum einer vom Ordinarius der Erzdiözese Salzburg binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrages namhaft zu machenden juristischen Personen die Liegenschaften Einlagezahl 174, 183, 188, 209, 228, 236 und 477 des Grundbuches der Stadt Salzburg, Innere Stadt, sowie die Liegenschaft Einlagezahl 1772 des Grundbuches Aigen des Gerichtsbezirkes Salzburg.
(2) Der Erzbischöfliche Stuhl Salzburg erhält ferner aus dem Vermögen der Religionsfonds-Treuhandstelle in das Eigentum rund 560 ha forstlich genutzte produktive Liegenschaften mittlerer Art und Güte.
(3) Der Eigentumsübergang an den im Abschnitt 1 und 2 genannten Liegenschaften vollzieht sich nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
(4) Das Bundesministerium für Unterricht hat für die Einverleibung des Eigentumsrechtes an den im Absatz 1 genannten Liegenschaften eine Amtsbestätigung auszustellen; diese gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des österreichischen Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955.
(5) Hinsichtlich der im Absatz 2 genannten Liegenschaften gilt Artikel IV sinngemäß.
Artikel VI. (1) Die Republik Österreich wird der Apostolischen Administratur Burgenland (Diözese Eisenstadt) für die bisherige Inanspruchnahme der im Eigentum der Katholischen Kirche oder ihrer Orden, Kongregationen und sonstiger kirchlicher Einrichtungen stehenden Gebäude, Grundstücke, Einrichtungsgegenstände, Lehrmittel und Bücher, die im Bereich dieser Apostolischen Administratur (Diözese) gelegen und Schulzwecken gewidmet sind oder waren, eine einmalige und endgültige Leistung im Betrag von 10 Millionen Schilling erbringen.
(2) Die Zahlung wird in vier gleichen Jahresraten, die erste einen Monat nach Inkrafttreten dieses Vertrages, die folgenden werden jeweils bis 1. Juli eines jeden Jahres erbracht werden.
Artikel VII. (1) Die durch diesen Vertrag veranlaßten Rechtsvorgänge, Urkunden und Schriften, welche die Übertragung von Vermögenswerten zum Gegenstand haben, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, der Grunderwerbssteuer, der Schenkungsteuer, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(2) Werden die auf Grund dieses Vertrages übertragenen Vermögenswerte innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren ab Übertragung des Eigentumsrechtes von der Erzdiözese Wien oder von der Erzdiözese Salzburg an kirchlichen Einrichtungen weiterübertragen oder werden innerhalb dieses Zeitraumes von der Erzdiözese Wien oder von der Erzdiözese Salzburg oder von kirchlichen Einrichtungen Liegenschaftstauschverträge über die im Artikel III, Absatz 1, Ziffer 1 und 2, und im Artikel V, Absatz 2, genannten Liegenschaften abgeschlossen, so sind diese Rechtsvorgänge sowie die hiedurch veranlaßten Urkunden und Schriften von den in Absatz 1 bezeichneten Abgaben befreit. Wurden solche Liegenschaften an andere Personen als an die Erzdiözese Wien oder an die Erzdiözese Salzburg oder an kirchliche Einrichtungen veräußert, so kommt jeder weiteren Übertragung der Liegenschaften die genannte Abgabenbefreiung nicht zu.
Artikel VIII. (1) Durch diesen Vertrag sind die finanziellen Pflichten, die zu Lasten der Republik Österreich auf Grund der in Absatz 2 näher bezeichneten Bestimmungen des Konkordates vom 5. Juni 1933 und des Zusatzprotokolls hiezu begründet oder bekräftigt worden sind oder deren Übernahme in Aussicht gestellt worden ist, neu geregelt. Ebenso sind alle finanziellen Ansprüche der Katholischen Kirche und ihrer Einrichtungen aus dem Teil V des Staatsvertrages, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, vom 15. Mai 1955, insbesondere auch alle Ansprüche aus schon bestehenden und künftigen Entschädigungsregelungen der Republik Österreich für Verfolgungssachschäden endgültig abgegolten. Die Katholische Kirche anerkennt, daß die Republik Österreich über die in diesem Vertrag zugesagten Leistungen hinaus auf den darin behandelten Gebieten keine weiteren finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen hat.
(2) Artikel XI, § 1, letzter Absatz, und § 2, Absätze 1 bis 3, Artikel XII, § 2, letzter Halbsatz, Artikel XIII, § 2, letzter Absatz, Artikel XV, §§ 2, 3, 5, 6, 7, Absatz 1, erster Satz, und Absatz 2, letzter Satz, und § 9, Artikel XX, letzter Absatz, des Konkordates vom 5. Juni 1933 sowie die Bestimmungen zu Artikel X, § 3, letzter Absatz, zu Artikel XIV, letzter Absatz, jedoch nur in Anbetracht des Gesetzes vom 31. Dezember 1894, RGBl Nr 7/1895, zu Artikel XV, § 3 und § 5 des Zusatzprotokolls vom 5. Juni 1933 werden als nicht mehr in Geltung stehend festgestellt.
Artikel IX. Artikel XXII, Absatz 2, des Konkordates vom 5. Juni 1933 gilt für die Regelung von Schwierigkeiten bezüglich der Auslegung dieses Vertrages sinngemäß.
Artikel X. Dieser Vertrag, dessen deutscher und italienischer Text authentisch ist, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Rom ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Zusatzvertrag in doppelter Urschrift unterzeichnet.
in Kraft getreten am 13. August 1960.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Urschrift unterzeichnet.
Geschehen in Wien am 23. Juni 1960.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrage enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 20. Juli 1960.