in der Fassung der Wiederverlautbarung des Bundes-Verfassungsgesetz
vom 1. Januar 1930
(in der Fassung vom 7. Dezember 1929)
Durch BVG vom 21. Dezember 1994 wurde der Titel des Gesetzes wie folgt geändert:
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurden
mit Wirkung vom 1. Januar 2004 im gesamten Verfassungstext:
- die Punkte nach den Überschriften gestrichen.
- die Artikelbezeichnungen "Art." ersetzt durch: "Artikel".
- die neue Rechtsschreibung hinsichtlich s-Schreibung, Getrenntschreibung und
drei aufeinander treffende gleiche Buchstaben für alle Artikel vorgeschrieben.
- das Schriftbild vereinheitlicht
(bezieht sich auf das Verfassungsoriginal).
- in den Wortlauten der Artikel die Bezeichnungen "Artikel", "Artikels"
oder "Artikeln" sowie "Absatz", "Absätze" oder "Absätzen" durch die Abkürzung
"Art." bzw. "Abs." ersetzt.
- die Kommas zwischen Artikelbezeichnung und Absatzbezeichnung wurden
gestrichen.
- Abkürzungen vereinheitlicht
(z. B. R.G.Bl. wurde zu RGBl., St.G.Bl.
wurde zu StGBl., v. H. wurde zu vH).
- Tausenderpunkte in Zahlen wurden gestrichen.
- Rechtschreibfehler ausgemerzt.
Diese Änderungen wurden
nachfolgend nicht, jedoch in der "konsolidierten
Fassung" berücksichtigt; ich hoffe zwar (wegen der
zunehmenden Unübersichtlichkeit) auf eine baldige Wiederverlautbarung des
Bundes-Verfassungsgesetzes), doch ist diese Hoffnung wohl umsonst, da lt.
Aussage aus dem Bundeskanzleramt der Republik Österreich eine neue Verfassung
das Ziel der Politik ist.
Die Nationalversammlung hat beschlossen:
Durch BVG vom 21. Dezember 1994 erhielt das Erste Hauptstück folgende Überschrift:
Durch BVG vom 21. Dezember 1994 wurde hier eingefügt:
Art. 1. Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.
Art. 2. (1) Österreich ist ein Bundesstaat.
(2) Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbständigen Ländern: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien.
Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurde dem Art. 2 folgender
Absatz mit Wirkung vom 1. Januar 2008 angefügt:
"(3) Änderungen im Bestand der Länder oder eine Einschränkung der in diesem
Absatz und in Art. 3 vorgesehenen Mitwirkung der Länder bedürfen auch
verfassungsgesetzlicher Regelungen der Länder."
Art. 3. (1) Das Bundesgebiet umfaßt die Gebiete der Bundesländer.
(2) Eine Änderung des Bundesgebietes, die zugleich Änderung eines Landesgebietes ist, ebenso die Änderung einer Landesgrenze innerhalb des Bundesgebietes kann - abgesehen von Friedensverträgen - nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und jenes Landes erfolgen, dessen Gebiet eine Änderung erfährt.
Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurde der Art. 3 Abs. 2
mit Wirkung vom 1. Januar 2008 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(2) Staatsverträge, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden, dürfen nur der
Zustimmung der betroffenen Länder abgeschlossen werden.
(3) Grenzänderungen innerhalb des Bundesgebietes bedürfen übereinstimmender
Gesetze des Bundes und der betroffenen Länder. Für Grenzbereinigungen innerhalb
des Bundesgebietes genügen übereinstimmende Gesetze der betroffenen Länder.
(4) Sofern es sich nicht um Grenzbereinigungen handelt, bedürfen Beschlüsse des
Nationalrates über Grenzänderungen gemäß Abs. 2 und 3 der Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen."
Art. 4. (1) Das Bundesgebiet bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet.
(2) Innerhalb des Bundes dürfen Zwischenzollinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen nicht errichtet werden.
hierzu § 13 ÜG 1920
Art. 5. (1) Bundeshauptstadt und Sitz der obersten Organe des Bundes ist Wien.
(2) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung den Sitz oberster Organe des Bundes in einen anderen Ort des Bundesgebietes verlegen.
Art. 6. (1) Für jedes Land besteht eine Landesbürgerschaft. Voraussetzung der Landesbürgerschaft ist das Heimatrecht in einer Gemeinde des Landes. Die Bedingungen für Erwerb und Verlust der Landesbürgerschaft ist in jedem Land gleich.
(2) Mit der Landesbürgerschaft wird die Bundesbürgerschaft erworben.
(3) Jeder Bundesbürger hat in jedem Land die gleichen Rechte und Pflichten wie die Bürger des Landes selbst.
(4) Ein Ausländer erwirbt durch Antritt eines öffentlichen Lehramtes an einer inländischen Hochschule die Landesbürgerschaft jenes Landes, in welchem die Lehranstalt gelegen ist, und gleichzeitig das Heimatrecht an seinem Amtsorte.
Eine Landesbürgerschaft wurde durch Bundesgesetze nie geregelt; es galt immer eine einheitliche österreichische Staatsbürgerschaft nach dem Gesetz vom 5. Dezember 1918 (St.G.Bl. 91/1918) über das Staatsbürgerschaftsrecht und deren Nachfolgeregelungen. Seit 1945 ist durch BVG 4/1945 formal festgestellt, daß es nur eine einheitliche österreichische Staatsbürgerschaft gibt und deshalb der Artikel 6 Abs. 1 bis 3 nicht anwendbar sind.
Durch BVG vom 29. November 1988 erhielt der Artikel
6 folgende Fassung:
"Art. 6. (1) Für die Republik
Österreich besteht eine einheitliche Staatsbürgerschaft.
(2) Jene Staatsbürger, die in einem Land
einen ordentlichen Wohnsitz haben, sind dessen Landesbürger."
Durch BVG vom 8. Juli 1994 wurde der Artikel 6 mit
Wirkung vom 1. Januar 1995 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Jene Staatsbürger, die in einem Land den Hauptwohnsitz haben, sind
dessen Landesbürger; die Landesgesetze können jedoch vorsehen, daß auch
Staatsbürger, die in einem Land einen Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz
haben, dessen Landesbürger sind.".
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(3) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der
erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat,
hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche
Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so
hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende
Naheverhältnis hat.".
Durch Bundesgesetz vom 7.
Juli 2011 wurde dem Art. 6 mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 folgender Absatz
angefügt:
"(4) In den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von
Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der
Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten, in
den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und
Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung
sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat
Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches der Gemeinde gelten für die Dauer einer Festnahme oder
Anhaltung im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der
persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, die letzten Wohnsitze und der letzte
Hauptwohnsitz vor der Festnahme oder Anhaltung als Wohnsitze beziehungsweise
Hauptwohnsitz der festgenommenen oder angehaltenen Person."
Art. 7. (1) Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen.
(2) Den öffentlichen Angestellten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet.
Durch BVG vom 10. Juli 1974 wurde im Artikel 7 Absatz 2 an Stelle des Wortes: "Angestellten" gesetzt: "Bediensteten".
Durch BVG vom 23. Juni 1988 wurde dem Artikel
7 folgender Absatz angefügt:
"(3) Amtsbezeichnungen können in der Form
verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin
zum Ausdruck
bringen. Gleiches gilt für Titel."
Durch BVG vom 13, August 1997 wurde der Artikel
7 Absatz 1 wie folgt ergänzt:
"Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt
werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu,
die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen
Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten."
Durch BVG vom 15. Mai 1998 wurde der Artikel 7
wie folgt geändert:
- die Absätze 2 und 3 erhielten folgende
Fassung:
"(2) Bund, Länder und Gemeinden bekennen
sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen
zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern
insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten
sind zulässig.
(3) Amtsbezeichnungen können in der Form
verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin
zum Ausdruck bringt. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und
Berufsbezeichnungen."
- der bisherige Absatz 2 erhielt die Bezeichnung:
Absatz 4.
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde im Art. 7 Abs. 1 das Wort "Bundesbürger" mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ersetzt durch: "Staatsbürger".
Art. 8. Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.
Durch BVG vom 8. August 2000 erhielt der Artikel
8 folgende Fassung:
"Art. 8. (1) Die deutsche Sprache ist, unbeschadet
der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte,
die Staatssprache der Republik.
(2) Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden)
bekennt sich zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt,
die in den autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck kommt. Sprache und Kultur,
Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen sind zu achten, zu sichern und
zu fördern."
Durch BVG vom 24. Juni 2005 wurde dem Art. 8 mit
Wirkung vom 1. September 2005 folgender Absatz angefügt:
"(3) Die Österreichische Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache
anerkannt. Das Nähere bestimmen die Gesetze."
Siehe auch Art. 66 des Staatsvertrags von St-Germain-en-Laye sowie Artikel 7 des Staatsvertrags von Wien; es gibt in einzelnen Gesetzen auch weiteren verfassungsgesetzlichen Minderheitenschutz.
Durch BVG vom 1. Juli 1981 wurde nach dem Artikel
8 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 8a. (1) Die Farben der Republik
Österreich sind rot-weiß-rot. Die Flagge besteht aus drei gleichbreiten
waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und
der untere rot sind.
(2) Das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen)
besteht aus einem freischwebenden, einköpfigen, schwarzen, golden
gewaffneten und rot bezungten Adler, dessen Brust mit einem roten, von
einem silbernen Querbalken durchzogenen Schild belegt ist. Der Adler trägt
auf seinem Haupt eine goldene Mauerkrone mit drei sichtbaren Zinnen. Die
beiden Fänge umschließt eine gesprengte Eisenkette. Er trägt
im rechten Fang eine goldene Sichel mit einwärts gekehrter Schneide,
im
linken Fang einen goldenen Hammer.
(3) Nähere Bestimmungen, insbesondere über
den Schutz der Farben und des Wappens sowie über das Siegel der Republik
werden durch Bundesgesetz getroffen."
Art. 9. Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten als Bestandteile des Bundesrechtes.
Durch BVG vom 1. Juli 1981 wurde dem Artikel 9
folgender Absatz angefügt:
"(2) Durch Gesetz oder durch einen gemäß
Art. 50 Abs. 1 zu genehmigenden Staatsvertrag können einzelne Hoheitsrechte
des Bundes auf zwischenstaatliche Einrichtungen und ihre Organe übertragen
und kann die Tätigkeit von Organen fremder Staaten im Inland sowie
die Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland im Rahmen des
Völkerrechtes geregelt werden."
Durch BVG vom 4. Januar 2008 erhielt der Art. 9 Abs. 2
mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgende Fassung:
"(2) Durch Gesetz oder durch einen gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigten
Staatsvertrag können einzelne Hoheitsrechte auf andere Staaten oder
zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen werden. In gleicher Weise können die
Tätigkeit von Organen anderer Staaten oder zwischenstaatlichen Einrichtungen im
Inland und die Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland geregelt sowie die
Übertragung einzelner Hoheitsrechte anderer Staaten oder zwischenstaatlicher
Einrichtungen auf österreichische Organe vorgesehen werden. Dabei kann auch
vorgesehen werden, dass österreichische Organe der Weisungsbefugnis anderer
Staaten oder zwischenstaatlichen Einrichtungen oder diese der Weisungsbefugnis
österreichischer Organe unterstellt werden."
Durch BVG vom 10. Juni 1975 wurde nach dem Artikel
9 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 9a. (1) Österreich bekennt
sich zur umfassenden Landesverteidigung. Ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit
nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes
zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden
Neutralität. Hiebei sind auch die verfassungsmäßigen
Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen
Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen
und zu verteidigen.
(2) Zur umfassenden Landesverteidigung gehören
die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche
Landesverteidigung.
(3) Jeder männliche österreichische
Staatsbürger ist wehrpflichtig. Wer aus Gewissensgründen die
Erfüllung der Wehrpflicht verweigert und hievon befreit wird, hat
einen Ersatzdienst zu leisten. Das Nähere bestimmen die Gesetze."
Durch Gesetz vom 14. Januar 1998 wurde dem Artikel 9a folgender Absatz
angefügt:
"(4) Österreichische Staatsbürgerinnen
können freiwillig Dienst im Bundesheer als Soldatinnen leisten und
haben das Recht, diesen Dienst zu beenden."
Durch Gesetz vom 36. August 2005 erhielt der Art 9a
Abs. 3 und 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2006 folgende Fassung:
"(3) Jeder männliche Staatsbürger ist wehrpflichtig. Staatsbürgerinnen können
freiwillig Dienst im Bundesheer als Soldatinnen leisten und haben das Recht,
diesen Dienst zu beenden.
(4) Wer die Erfüllung der Wehrpflicht aus Gewissensgründen verweigert und hievon
befreit wird, hat die Pflicht, einen Ersatzdienst (Zivildienst) zu leisten."
Hinsichtlich Artikel 9a Absatz 4 gibt es Verfassungsbestimmungen zum Zivildienst.
Art. 10. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung
in folgenden Angelegenheiten:
1. Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat,
Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung; Verfassungsgerichtsbarkeit;
2. äußere Angelegenheiten mit Einschluß
der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland,
insbesondere Abschluß aller Staatsverträge; Grenzvermarkung;
Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen;
3. Regelung und Überwachung des Eintrittes
in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Ein- und Auswanderungswesen;
Paßwesen; Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung sowie
Durchlieferung;
4. Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche
Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben
sind; Monopolwesen;
5. Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen;
Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen;
6. Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen
Assoziationswesens; Strafrechtswesen mit Ausschluß des Verwaltungsstrafrechtes
und Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die in den selbständigen
Wirkungsbereich der Länder fallen; Justizpflege; Einrichtungen zum
Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische, verwahrloste oder sonst
gefährliche Personen, wie Zwangsarbeits- und ähnliche Anstalten;
Verwaltungsgerichtsbarkeit; Urheberrecht; Pressewesen; Enteignung zu Zwecken
der Assanierung, sonstige Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten
betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder
fallen; Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter
Berufe;
7. Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe,
Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei;
Vereins- und Versammlungsrecht; Personenstandsangelegenheiten einschließlich
des Matrikenwesens und der Namensänderung; Fremdenpolizei und Meldewesen,
Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen;
8. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie;
öffentliche Agentien und Privatgeschäftsvermittlungen; Bekämpfung
des unlauteren Wettbewerbes; Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken
und anderen Warenbezeichnungen; Angelegenheiten der Patentanwälte;
Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen; Kammern für Handel, Gewerbe und
Industrie; Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das
ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem
Gebiet;
9. Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen,
der Schiffahrt und der Luftfahrt; Kraftfahrwesen; Angelegenheiten der wegen
ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen
erklärten Straßenzüge; Strom- und Schiffahrtspolizei; Post-,
Telegraphen- und Fernmeldewesen;
10. Bergwesen; Forstwesen, einschließlich
des Triftwesens; Wasserrecht; Regulierung und Instandhaltung der Gewässer
zum Zwecke der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zwecke
der Schiffahrt und Flöserei; Wildbachverbauung; Bau und Instandhaltung
von Wasserstraßen; Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen
und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete; Starkstromwegerecht,
soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt;
Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen; Vermessungswesen;
11. Arbeitsrecht, sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz,
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter handelt;
Sozial- und Vertragsversicherungswesen; Kammern für Arbeiter und Angestellte;
12. Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen-
und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens,
hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der Heilquellen
jedoch nur die sanitäre Aufsicht; Veterinärwesen; Ernährungswesen
einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle;
13. wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv-
und Bibliotheksdienst; Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen
Sammlungen und Einrichtungen; alle Angelegenheiten der Bundestheater, worin
jedoch die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus sowie die baubehördliche
Behandlung von Herstellungen, die das äußere Ansehen der Theatergebäude
betreffen, nicht inbegriffen sind; Denkmalschutz; Angelegenheiten des Kultus;
Volkszählungswesen sowie sonstige Statistik, soweit sie nicht nur
den Interessen eines einzelnen Landes dient; Stiftungs- und Fondswesen,
soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken
über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon
bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden;
14. Organisation und Führung der Bundespolizei
und der Bundesgendarmerie; Regelung der Errichtung und der Organisation
sonstiger Wachkörper, einschließlich ihrer Bewaffnung und des
Rechtes zum Waffengebrauch;
15. militärische Angelegenheiten; Kriegsschadenangelegenheiten
und Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; Fürsorge
für Kriegsgräber; aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge
eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft
notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich
der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen;
16. Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen
Bundesämter; Dienstrecht der Bundesangestellten.
(2) In den nach Absatz 1 Z. 10, ergehenden Bundesgesetzen kann die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichneten einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Für diese Landesgesetze sind die Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 6, sinngemäß anzuwenden. Die Vollziehung der in solchen Fällen ergehenden Ausführungsgesetze steht dem Bund zu, doch bedürfen die Durchführungsverordnungen, soweit sie sich auf die Ausführungsbestimmungen des Landesgesetzes beziehen, des vorherigen Einvernehmens mit der betreffenden Landesregierung.
Durch BVG vom 15. Dezember 1954 wurde dem Artikel
10 folgende Zahl angefügt:
"17. Bevölkerungspolitik, soweit sie die
Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches
im Interesse der Familie zum Gegenstand hat."
Durch BVG vom 2. Dezember 1958 wurden im Artikel 10 Absatz 1 Zahl 12 an die Stelle der Worte: "und der Heilquellen" gesetzt: "und der natürlichen Heilvorkommen".
Durch BVG vom 6. Juli 1960 wurde im Artikel 10 Absatz 1 Zahl 9 nach den Worten "der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge" eingefügt: "außer der Straßenpolizei".
Durch BVG vom 10. Dezember 1968 wurde im Artikel 10 Zahl 6 nach den Worten "einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens" eingefügt: ", jedoch mit Ausschluß von Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen".
Durch Bundesgesetz vom 3. Mai 1974 betreffend die Assanierung von Wohngebieten wurde im Artikel 10 Zahl 6 an Stelle der Worte "Enteignung zu Zwecken der Assanierung, sonstige Enteignung" gesetzt: "Enteignung,".
Durch BVG vom 10. Juli 1974 wurde der Artikel
10 wie folgt geändert:
- im Absatz 1 Zahl 9 wurden an Stelle der Worte
"Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt;"
gesetzt: "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt
sowie der Schiffahrt, soweit diese nicht unter Artikel 11 fällt;",
weiter wurde nach den Worten "Strom- und Schiffahrtspolizei" eingefügt:
"soweit sie nicht unter Artikel 11 fällt", außerdem wurden an
Stelle der Worte "Post-, Telegraphen- und Fernmeldewesen" gesetzt: "Post-
und Fernmeldewesen;"
- Absatz 1 Zahl 11 erhielt folgende Fassung:
"11. Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Artikel
12 fällt; Sozial- und Vertragsversicherungswesen; Kammern für
Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem
Gebiet;"
- im Absatz 1 Zahl 13 wurde nach den Worten "wissenschaftlichen
Sammlungen und Einrichtungen" eingefügt: "des Bundes", weiter wurde
vor die Worte "sonstige Statistik" eingefügt: " - unter Wahrung des
Rechtes der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben
- "
- im Absatz 1 Zahl 16 wurden an Stelle der Worte
"Dienstrecht der Bundesangestellten" gesetzt: "Dienstrecht und Personalvertretungsrecht
der Bundesbediensteten"
- im Absatz 2 Satz 1 wurde an Stelle der Worte
"In den nach Absatz 1 Z. 10, ergehenden Bundesgesetzen" gesetzt: "In Bundesgesetzen
über das bäuerliche Anerbenrecht sowie in den nach Absatz 1 Z.
10 ergehenden Bundesgesetzen".
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(3) Bevor der Bund Staatsverträge, die
Durchführungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 16 erforderlich
machen oder die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder
in anderer Weise berühren, abschließt, hat er den Ländern
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."
Durch BVG vom 2. März 1983 wurden im Artikel 10 Absatz 1 Zahl 12 nach den Worten "jedoch nur die sanitäre Aufsicht;" eingefügt: "Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen;"
Durch BVG vom 27. November 1984 wurden im Artikel 10 Absatz 1 Zahl 13 an Stelle der Worte "alle Angelegenheiten der Bundestheater, worin jedoch die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus sowie die baubehördliche Behandlung von Herstellungen, die das äußere Ansehen der Theatergebäude betreffen, nicht inbegriffen sind;" gesetzt: "Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten; "
Durch BVG vom 29. November 1988 wurde der Artikel
10 wie folgt geändert:
- Absatz 1 Zahl 2 erhielt folgende Fassung:
"2. äußere Angelegenheiten mit Einschluß
der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland,
insbesondere Abschluß von Staatsverträgen, unbeschadet der Zuständigkeit
der Länder nach Art. 16 Abs. 1; Grenzvermarkung; Waren- und Viehverkehr
mit dem Ausland; Zollwesen;
- Absatz 1 Zahl 12 erhielt folgende Fassung:
"12. Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen-
und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens,
hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der natürlichen
Heilvorkommen jedoch nur die sanitäre Aufsicht; Maßnahmen zur
Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung
von Immissionsgrenzwerten entstehen; Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit
der Länder für Heizungsanlagen; Abfallwirtschaft hinsichtlich
gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit
ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden
ist; Veterinärwesen; Ernährungswesen einschließlich der
Nahrungsmittelkontrolle;"
Durch BVG vom 5. Juli 1991 wurde der Artikel 10
wie folgt geändert:
- Absatz 1 Zahl 6 erhielt folgende Fassung:
"6. Zivilrechtswesen einschließlich des
wirtschaftlichen Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluß von Regelungen,
die den Grundstücksverkehr für Ausländer, einschließlich
des Rechtserwerbs von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der
gesetzlichen Erben gehören, verwaltungsbehördlichen Beschränkungen
unterwerfen; Strafrechtswesen mit Ausschluß des Verwaltungsstrafrechtes
und des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die in den selbständigen
Wirkungsbereich der Länder fallen; Justizpflege Einrichtungen zum
Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonstige gefährliche
Personen; Verwaltungsgerichtsbarkeit; Urheberrecht; Pressewesen; Enteignung,
soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen
Wirkungsbereich der Länder fallen; Angelegenheiten der Notare, der
Rechtsanwälte und verwandter Berufe;"
- der Absatz 1 Zahl 12 wurden folgende Bestimmungen
angefügt:
"Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit
Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie
mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und
bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung;"
Durch BVG vom 31. Januar 1991 erhielt der Artikel
10 Absatz 1 Zahl 7 erster Halbsatz folgende Fassung:
"Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe,
Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung,
jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei;"
Durch BVG vom 5. Oktober 1992 wurde der Artikel
10 wie folgt geändert:
- Absatz 1 Zahl 6 erhielt folgende Fassung:
"6. Zivilrechtswesen einschließlich des
wirtschaftlichen Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluß von Regelungen,
die den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr
mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen
Beschränkungen unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes
von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben
gehören; Strafrechtswesen mit Ausschluß des Verwaltungsstrafrechtes
und des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die in den selbständigen
Wirkungsbereich der Länder fallen; Justizpflege; Einrichtungen zum
Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonstige gefährliche
Personen; Verwaltungsgerichtsbarkeit; Urheberrecht; Pressewesen; Enteignung,
soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen
Wirkungsbereich der Länder fallen; Angelegenheiten der Notare, der
Rechtsanwälte und verwandter Berufe;"
- folgende Absätze wurden angefügt:
",,(4) Der Bund hat die Länder unverzüglich
über alle Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, die
den selbständigen Wirkungsbereich der Länder berühren oder
sonst für sie von Interesse sein könnten, zu unterrichten und
ihnen binnen einer von ihm zu setzenden, angemessenen Frist Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Solche Stellungnahmen sind an das Bundeskanzleramt
zu richten. Gleiches gilt für die Gemeinden, soweit der eigene Wirkungsbereich
oder sonstige wichtige Interessen der Gemeinden berührt werden. Die
Vertretung der Gemeinden obliegt in diesen Angelegenheiten dem Österreichischen
Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund (Artikel 115
Abs. 3).
(5) Liegt dem Bund fristgerecht eine einheitliche
Stellungnahme der Länder zu einem Vorhaben im Rahmen der europäischen
Integration vor, das Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung
Landessache ist, so ist der Bund bei zwischenstaatlichen Verhandlungen
und Abstimmungen an diese Stellungnahme gebunden. Er darf davon nur aus
zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen abweichen.
Der Bund hat diese Gründe binnen acht Wochen nach Kundmachung des
betreffenden Rechtsaktes im Rahmen der europäischen
Integration mitzuteilen.
(6) Die näheren Bestimmungen über das
Verfahren gemäß den Abs. 4 und 5 sind in einer Vereinbarung
zwischen dem Bund und den Ländern (Artikel 15a) festzulegen."
Durch BVG vom 30. Juli 1993 wurde der Artikel
10 wie folgt geändert:
- Absatz 1 Zahl 6 erhielt folgende Fassung:
"6. Zivilrechtswesen einschließlich des
wirtschaftlichen Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluß von Regelungen,
die den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr
mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen
Beschränkungen unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes
von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben
gehören; Privatstiftungswesen; Strafrechtswesen mit Ausschluß
des Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten,
die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen; Justizpflege;
Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonstige
gefährliche Personen; Verwaltungsgerichtsbarkeit; Urheberrecht; Pressewesen;
Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen
Wirkungsbereich der Länder fallen; Angelegenheiten der Notare, der
Rechtsanwälte und verwandter Berufe;"
- dem Absatz 1 Zahl 9 wurden folgende Bestimmungen
angefügt:
"Umweltverträglichkeitsprüfung für
Vorhaben in diesen Angelegenheiten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen
auf die Umwelt zu rechnen ist und für welche die Verwaltungsvorschriften
eine Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen;"
Durch BVG vom 21. Dezember 1994 wurde der Artikel
10 wie folgt geändert:
- dem Absatz 1 wurde folgende Zahl angefügt:
"18. Wahlen zum Europäischen Parlament."
- die Absätze 4, 5 und 6 wurden aufgehoben.
Durch BVG vom 8. Januar 1999 erhielt der Artikel
10 Zahl 14 folgende Fassung:
"14. Organisation und Führung der Bundespolizei
und der Bundesgendarmerie; Regelung der Errichtung und der Organisierung
sonstiger Wachkörper mit Ausnahme der Gemeindewachkörper; Regelung
der Bewaffnung der Wachkörper und des Rechtes zum Waffengebrauch;"
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde der Artikel 10
mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 Z 10 wurde das Wort "Gebiete" ersetzt durch: "Gebiet".
- im Abs. 1 Z 10 wurde das Wort "Zwecke" ersetzt durch: "Zweck".
Durch Gesetz vom 30. Dezember 2004 wurden im Art. 10 Abs. 1 die Wortfolge "Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben in diesen Angelegenheiten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und für welche die Verwaltungsvorschriften eine Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen" mit Wirkung vom 1. Januar 2005 ersetzt durch: "Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist".
Durch Gesetz vom 36. August 2005 wurde im Art 10 Abs. 1 Z 15 nach dem Ausdruck "militärische Angelegenheiten, " mit Wirkung vom 1. Januar 2006 die Worte "Angelegenheiten des Zivildienstes, " eingefügt.
Durch BVG vom 4.
Januar 2008 wurde dem Art. 10 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgende
Sätze angefügt:
"Liegt dem Bund eine einheitliche Stellungnahme der Länder vor, so ist der Bund
beim Abschluss des Staatsvertrages an diese Stellungnahme gebunden. Der Bund
darf davon nur aus zwingenden außenpolitischen Gründen abweichen; er hat diese
Gründe den Ländern unverzüglich mitzuteilen."
Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurde der Art. 10 mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wie
folgt geändert:
- dem Abs. 1 Z 1 wurde das Wort "Verwaltungsgerichtsbarkeit; " angefügt.
- dem Abs. 1 Z 3 wurden die Worte "Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und
Auslieferung sowie Durchlieferung; " ersetzt durch: "Aufenthaltsverbot,
Ausweisung und Abschiebung; Asyl; Auslieferung; ".
- dem Abs. 1 Z 6 wurde das Wort "Verwaltungsgerichtsbarkeit;" gestrichen.
- im Abs. 1 Z 14 wurden die Worte "und der Bundesgendarmerie" gestrichen.
Durch Bundesgesetz vom 29. Juli 2011 wurden in Art. 10 Abs. 1 Ziffer 11 nach den Worten "Sozial- und Vertragsversicherungswesen;" mit Wirkung vom 1. Januar 2012 die Worte "Pflegegeldwesen;" eingefügt.
Durch Bundesgesetz vom 26. März 2012 wurde der Art. 10
Abs. 1 mit Wirkung vom 1. April 2012 wie folgt geändert:
- nach der Ziffer 1 wurde folgende Ziffer eingefügt:
"1a. Wahlen zum Europäischen Parlament; Europäische Bürgerinitiativen;"
- zum Abschluss der Ziffer 17 wurde an Stelle des Strichpunktes ein Punkt
gesetzt und die Ziffer 18 wurde gestrichen.
Durch
Bundesgesetz vom 5. Juni 2012 wurde der Art. 10 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Juli
2012 wie folgt geändert:
- in Ziffer 3 wurden die Worte "Ein- und Auswanderungswesen" ersetzt durch:
"Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus
berücksichtigungswürdigen Gründen".
- in Ziffer 8 wurde nach den Worten "Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes; "
die Worte "Kartellrecht; " eingefügt.
Durch Bundesgesetz vom 5. Juni 2012 wurde im Art. 10 Abs. 1 Ziffer 1 Wort "Verwaltungsgerichtsbarkeit; " mit Wirkung vom 1. Januar 2014 ersetzt durch: "Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder;"
diese Aufzählung ist keinesfalls vollständig; durch das unübersichtliche Verfassungsrecht ist auch in Bundesverfassungsgesetzen (BVG) und bei Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen teilweise eine Kompetenztrennung zwischen Bund und Ländern vorgenommen.
Art. 11. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache
die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
1. Staatsbürgerschaft und Heimatrecht;
2. berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Art. 10 fallen, jedoch
mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;
3. Volkswohnungswesen;
(2) Das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsvollstreckung werden durch Bundesgesetz geregelt, und zwar, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, insbesondere auch in den Angelegenheiten des Abgabenwesens.
(3) Die Durchführungsverordnungen zu den nach den Absätzen 1 und 2 ergehenden Bundesgesetzen sind, soweit in diesen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen.
(4) Die Handhabung der gemäß Absatz 2 ergehenden Gesetze und der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen steht dem Bund oder den Ländern zu, je nachdem, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.
(5) Die Rechtsprechung oberster Instanz im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen steht Verwaltungsstrafsenaten zu, die bei den zuständigen Behörden zu bilden sind. Die Mitglieder der Senate sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Den Vorsitz führt der Vorstand der Behörde oder ein von ihm entsendeter Vertreter, der rechtskundig sein muß. Der Bund bestellt zwei Mitglieder auch in den Fällen, in denen die Senate nicht bei Bundesbehörden gebildet werden. Zur Handhabung des gesetzlich vorgesehenen Gnadenrechtes sind auf Grund der Anträge der Verwaltungsstrafsenate in den Verwaltungsstrafsachen der mittelbaren Bundesverwaltung die Landeshauptmänner, in den Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder die Landesregierungen berufen. Das Nähere über die Einrichtung der Verwaltungsstrafsenate und ihre Tätigkeit werden durch Bundesgesetz geregelt.
Durch BVG vom 6. Juli 1960 wurde der Artikel 11
wie folgt geändert:
- dem Absatz 1 wurde folgende Zahl angefügt:
"4. Straßenpolizei."
- dem Absatz 3 wurde folgende Bestimmung angefügt:
"Die Art der Kundmachung von Durchführungsverordnungen,
zu deren Erlassung die Länder in den Angelegenheiten des Abs. 1 Z.
4 (Straßenpolizei) bundesgesetzlich ermächtigt werden, kann
bundesgesetzlich geregelt werden."
Durch das Bundesgesetz betreffend die Assanierung
von Wohngebieten vom 3. Mai 1974 wurde dem Artikel 11 Absatz 1 folgende
Zahl angefügt:
"5. Assanierung."
Durch BVG vom 10. Juli 1974 wurde der Artikel
11 wie folgt geändert:
- dem Absatz 1 wurde folgende Zahl angefügt:
"6. Binnenschiffahrt hinsichtlich der Schiffahrtskonzessionen,
Schiffahrtsanlagen und Zwangsrechte an solchen Anlagen, soweit sie sich
nicht auf die Donau, den Bodensee, den Neusiedlersee und auf Grenzstrecken
sonstiger Grenzgewässer bezieht; Strom- und Schiffahrtspolizei auf
Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des Bodensees, des Neusiedlersees
und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer."
- die Absätze 2 und 3 erhielten folgende
Fassung:
"(2) Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung
einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, werden das Verwaltungsverfahren,
die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren
und die Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen
die Gesetzgebung den Ländern zusteht, insbesondere auch in den Angelegenheiten
des Abgabenwesens, durch Bundesgesetz geregelt; abweichende Regelungen
können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes-
oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des
Gegenstandes erforderlich sind.
(3) Die Durchführungsverordnungen zu den
nach den Absätzen 1 und 2 ergehenden Bundesgesetzen sind, soweit in
diesen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen. Die Art
der Kundmachung von Durchführungsverordnungen, zu deren Erlassung
die Länder in den Angelegenheiten des Absatzes 1 Z. 4 und 6 bundesgesetzlich
ermächtigt werden, kann durch Bundesgesetz geregelt werden."
Durch BVG vom 27. November 1984 wurde der Artikel 11 Absatz 5 aufgehoben.
Durch BVG vom 15. Dezember 1987 erhielt der Artikel
11 Absatz 1 Zahl 3 folgende Fassung:
"3. Volkswohnungswesen mit Ausnahme der Förderung
des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung;"
Durch BVG vom 29. November 1988 wurde der Artikel
11 wie folgt geändert:
- Absatz 1 Zahl 1 erhielt folgende Fassung:
"1. Staatsbürgerschaft;"
- Absatz 1 Zahl 2 erhielt folgende Fassung:
"2. berufliche Vertretungen, soweit sie nicht
unter Art. 10 fallen, jedoch mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem
Gebiet sowie auf dem Gebiet des Berg- und Schifführerwesens und des
in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallenden Sportunterrichtswesens;"
- folgender Absatz wurde angefügt:
",,(5) Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung
einheitlicher Vorschriften vorhanden ist, können durch Bundesgesetz
einheitliche Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe festgelegt werden.
Diese dürfen in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden
Bundes- und Landesvorschriften nicht überschritten werden."
Durch BVG vom 30. Juli 1993 wurde der Artikel
11 mit Wirkung vom 1. Januar 1994 wie folgt geändert:
"- dem Absatz 1 wurde folgende Zahl angefügt:
"7. Umweltverträglichkeitsprüfung für
Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen
ist; soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften
als vorhanden erachtet wird, Genehmigung solcher Vorhaben."
- folgende Absätze wurden angefügt:
",,(6) Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung
einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, werden auch das
Bürgerbeteiligungsverfahren für bundesgesetzlich zu bestimmende
Vorhaben, die Beteiligung an den einem Bürgerbeteiligungsverfahren
nachfolgenden Verwaltungsverfahren und die Berücksichtigung der Ergebnisse
des Bürgerbeteiligungsverfahrens bei der Erteilung der für die
betroffenen Vorhaben erforderlichen Genehmigungen sowie die Genehmigung
der in Art. 10 Abs. 1 Z 9 genannten Vorhaben durch Bundesgesetz geregelt.
Für die Vollziehung dieser Vorschriften gilt Abs 4.
(7) In den Angelegenheiten des Abs. 1 Z 7 steht
nach Erschöpfung des Instanzenzuges im Bereich der Vollziehung jedes
Landes die Entscheidung dem unabhängigen Umweltsenat zu. Dieser ist
im übrigen sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne
der das Verwaltungsverfahren regelnden Vorschriften. Der unabhängige Umweltsenat besteht aus dem Vorsitzenden, Richtern
und anderen rechtskundigen Mitgliedern und wird beim zuständigen Bundesministerium
eingesetzt. Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren des Senates
werden durch Bundesgesetz geregelt. Seine Entscheidungen unterliegen nicht
der Aufhebung oder Abänderung im Instanzenzug; die Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig.
(8) Erstreckt sich ein Vorhaben gemäß
Abs. 1 Z 7 auf mehrere Länder, so haben die beteiligten Länder
zunächst einvernehmlich vorzugehen. Wird eine einvernehmliche Entscheidung
nicht innerhalb von 18 Monaten erlassen, so geht die Zuständigkeit
auf Antrag eines Landes oder einer an der Sache beteiligten Partei auf
den unabhängigen Umweltsenat über.
(9) In den in Absatz 1 Z 7 genannten Angelegenheiten
stehen der Bundesregierung und den einzelnen Bundesministern gegenüber
der Landesregierung die folgenden Befugnisse zu:
1. die Befugnis, durch Bundesorgane in die Akten
der Landesbehörden Einsicht zu nehmen;
2. die Befugnis, die Übermittlung von Berichten
über die Vollziehung der vom Bund erlassenen Gesetze und Verordnungen
zu verlangen;
3. die Befugnis, alle für die Vorbereitung
der Erlassung von Gesetzen und Verordnungen durch den Bund notwendigen
Auskünfte über die Vollziehung zu verlangen;
4. die Befugnis, in bestimmten Fällen Auskünfte
und die Vorlage von Akten zu verlangen, soweit dies zur Ausübung anderer
Befugnisse notwendig ist."
Durch das Bundesgesetz zur Änderung des B-VG
und Erlassung eines Bundesgesetzes über den Umweltsenat vom 24. November
2000 erhielt der Artikel 11 Absatz 8 folgende Fassung:
""(8) Erstreckt sich ein Vorhaben gemäß
Abs. 1 Z 7 auf das Gebiet mehrerer Länder, so haben die Landesinstanzen
einvernehmlich vorzugehen. Wird eine einvernehmliche Entscheidung nicht
innerhalb der bundesgesetzlich festzusetzenden Frist erlassen, so geht
die Zuständigkeit auf Antrag einer Landesinstanz oder einer an der
Sache beteiligten Partei auf den unabhängigen Unweltsenat über."
Durch Bundesgesetz vom 28. September 2004 wurde der
Art. 11 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgende Ziffer wurde angefügt:
"8. Tierschutz, soweit er nicht nach anderen Bestimmungen in Gesetzgebung
Bundessache ist, jedoch mit Ausnahme der Ausübung der Jagd oder der Fischerei."
- der Abs. 9 erhielt folgende Fassung:
"(9) In den in Abs. 1 Z 7 und 8 genannten Angelegenheiten stehen der
Bundesregierung und den einzelnen Bundesministern gegenüber der Landesregierung
die folgenden Befugnisse zu:
1. die Befugnis, durch Bundesorgane in die Akten der Landesbehörden Einsicht zu
nehmen;
2. die Befugnis, die Übermittlung von Berichten über die Vollziehung der vom
Bund erlassenen Gesetze und Verordnungen zu verlangen;
3. die Befugnis, alle für die Vorbereitung der Erlassung von Gesetzen und
Verordnungen durch den Bund notwendigen Auskünfte über die Vollziehung zu
verlangen;
4. die Befugnis, in bestimmten Fällen Auskünfte und die Vorlage von Akten zu
verlangen, soweit dies zur Ausübung anderer Befugnisse notwendig ist."
Gemäß Artikel 151 Absatz 7 des B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes B.G.Bl. 153/2004 sind die Absätze 7 und 8 des Artikels 11 am 1. Januar 2010 außer Kraft getreten.
Durch Bundesgesetz vom 5. Juni 2012 wurden im Art. 11 Abs. 2 die Worte "insbesondere auch in den Angelegenheiten des Abgabenwesens," mit Wirkung vom 1. Juli 2012 gestrichen.
Durch Bundesgesetz vom 5. Juni 2012 wurde der Art. 11
mit Wirkung vom 1. Januar 2014 wie folgt geändert:
- die Abs. 7 und 8 sind zum 1. Januar 2010 entfallen;
- der bisherige Abs. 9 wurde zu Abs. "(7)".
Art. 12. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung über die
Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen
und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
1. Organisation der Verwaltung in den Ländern;
2. Armenwesen; Bevölkerungspolitik; Volkspflegestätten;
Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstalten;
Kurortewesen und Heilwesen;
3. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen
Vermittlung von Streitigkeiten;
4. Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz,
soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte
handelt;
5. Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen
und Wiederbesiedelung;
6. Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
7. Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter
Artikel 10 fällt;
8. Straßenpolizei, soweit sie sich nicht
auf Bundesstraßen bezieht und daher unter Artikel 10 Z. 9, fällt;
9. Dienstrecht der Angestellten der Länder,
die behördliche Aufgaben zu besorgen haben.
(2) In den Angelegenheiten der Bodenreform (Absatz 1 Z. 5) steht die Entscheidung in oberster Instanz und in der Landesinstanz Senaten zu, die aus dem Vorsitzenden und aus Richtern, Verwaltungsbeamten und Sachverständigen als Mitgliedern bestehen; der in oberster Instanz zur Entscheidung berufene Senat wird beim zuständigen Bundesministerium eingesetzt. Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren der Senate sowie die Grundsätze für die Einrichtung der mit den Angelegenheiten der Bodenreform sonst noch befaßten Behörden werden durch Bundesgesetz geregelt.
(3) Wenn und insoweit in den Angelegenheiten des Elektrizitätswesens die Bescheide der Landesinstanzen voneinander abweichen oder die Landesregierung als einzige Landesinstanz zuständig war, geht die Zuständigkeit in einer solchen Angelegenheit, wenn es eine Partei innerhalb der bundesgesetzlich festzusetzenden Frist verlangt, an das fachlich zuständige Bundesministerium über. Sobald dieses entscheiden hat, treten die bisher gefällten Bescheide der Landesbehörden außer Kraft.
Durch BVG vom 15. Dezember 1954 erhielt der Artikel
12 Absatz 1 Zahl 2 folgende Fassung:
"2. Armenwesen; Bevölkerungspolitik, soweit
sie nicht unter Art. 10 fällt; Volkspflegestätten; Mutterschafts-,
Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstalten, Kurortewesen
und Heilquellen;"
Durch BVG vom 2. Dezember 1958 wurden im Artikel 12 Absatz 1 Zahl 2 an Stelle der Worte "und Heilquellen" gesetzt: "und natürliche Heilvorkommen".
Durch BVG vom 6. Juli 1960 wurde der Artikel 12 Absatz 1 Zahl 8 aufgehoben und die Bezeichnung des bisherigen Absatzes 9 wurde geändert in Absatz 8.
Durch BVG vom 10. Juli 1974 wurde der Artikel
12 wie folgt geändert:
- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Bundessache ist die Gesetzgebung über
die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen
und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
1. Armenwesen; Bevölkerungspolitik, soweit
sie nicht unter Artikel 10 fällt; Volkspflegestätten; Mutterschafts-,
Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstalten, Kurortewesen
und natürliche Heilvorkommen;
2. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen
Vermittlung von Streitigkeiten;
3. Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen
und Wiederbesiedelung;
4. Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und
Schädlinge;
5. Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter
Artikel 10 fällt;
6. Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz,
soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte
handelt."
- in Absatz 2 Satz 1 wurden die Worte "(Absatz
1 Z. 5) gestrichen.
Durch BVG vom 15. Mai 1975 wurde dem Artikel 12
Absatz 2 folgender Satz angefügt:
"Darin ist zu bestimmen, daß die Bescheide
der Senate nicht der Aufhebung und Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen;
der Ausschluß eines ordentlichen
Rechtsmittels von der Behörde erster Instanz
an die Landesinstanz ist unzulässig."
Durch BVG vom 2. März 1983 erhielt der Artikel
12 Absatz 1 Zahl 1 folgende Fassung:
"1. Armenwesen; Bevölkerungspolitik, soweit
sie nicht unter Art. 10 fällt; Volkspflegestätten, Mutterschafts-,
Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstalten; vom
gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen
zu stellende Anforderungen; natürliche Heilvorkommen;"
Durch BVG vom 24. November 1984 wurde dem Artikel
12 folgender Absatz angefügt:
",,(4) Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen
in Bundesgesetzen sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen."
Durch Bundesgesetz vom 5. Juni 2012 wurde der Art. 12
mit Wirkung vom 1. Januar 2014 wie folgt geändert:
- die Absätze 2 und 3 wurden gestrichen.
- der bisherige Abs. 4 wurde Abs. 2.
Art. 13. Die Zuständigkeiten des Bundes und der Länder auf dem Gebiete des Abgabenwesens werden durch ein eigenes Bundesverfassungsgesetz ("Finanz-Verfassungsgesetz") geregelt.
Durch BVG vom 4. April 1986 wurde dem Artikel
13 folgender Absatz angefügt:
"(2) Bund, Länder und Gemeinden haben bei
ihrer Haushaltsführung die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichtes anzustreben."
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde im Artikel 13 das Wort "Gebiete" mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ersetzt durch: "Gebiet".
Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurde der Artikel 13 mit
Wirkung vom 1. Januar 2009 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Bund, Länder und Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsführung die
Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und nachhaltig
geordnete Haushalte anzustreben. Sie haben ihre Haushaltsführung in Hinblick auf
diese Ziele zu koordinieren."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(3) Bund, Länder und Gemeinden haben bei der Haushaltsführung die tatsächliche
Gleichstellung von Frauen und Männern anzustreben."
hierzu Finanz-Verfassungsgesetz B.G.Bl. 45/1948
Art. 14. Auf dem Gebiet des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens wird der Wirkungsbereich des Bundes und der Länder durch ein besonderes Bundesverfassungsgesetz geregelt.
Durch BVG vom 18. Juli 1962 erhielt der Artikel
14 folgende Fassung:
"Art. 14. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung
und die Vollziehung auf dem Gebiete des Schulwesens sowie auf dem Gebiete
des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime,
soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
(2) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache
die Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes der Lehrer für
öffentliche Pflichtschulen, soweit im Abs. 4 lit. a nicht anderes
bestimmt ist. In diesen Bundesgesetzen kann die Landesgesetzgebung ermächtigt
werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen
zu erlassen; hiebei finden die Bestimmungen des Artikels 15 Abs. 6 sinngemäß
Anwendung. Durchführungsverordnungen zu diesen Bundesgesetzen sind,
soweit darin nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen.
(3) Bundessache ist die Gesetzgebung über
die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen
und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
a) Zusammensetzung und Gliederung der Kollegien,
die im Rahmen der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und
politischen Bezirken zu bilden sind, einschließlich der Bestellung
der Mitglieder dieser Kollegien und ihrer Entschädigung;
b) äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen,
Errichtung, Erhaltung, Auflassung, Sprengel, Klassenschülerzahlen
und Unterrichtszeit) der öffentlichen Pflichtschulen;
c) äußere Organisation der öffentlichen
Schülerheime,
die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen
bestimmt sind;
d) fachliche Anstellungserfordernisse für
die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden
Kindergärtnerinnen und Erzieher an Horten und an Schülerheimen,
die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen
bestimmt sind.
(4) Landessache ist die Gesetzgebung und die
Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
a) Behördenzuständigkeit zur Ausübung
der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen
auf Grund der gemäß Abs. 2 ergehenden Gesetze; in den Landesgesetzen
ist hiebei zu bestimmen, daß die Schulbehörden des Bundes in
den Ländern und politischen Bezirken bei Ernennungen, sonstigen Besetzungen
von Dienstposten und bei Auszeichnungen sowie im Qualifikations- und Disziplinarverfahren
mitzuwirken haben. Die Mitwirkung hat bei Ernennungen, sonstigen Besetzungen
von Dienstposten und bei Auszeichnungen jedenfalls ein Vorschlagsrecht
der Schulbehörde erster Instanz des Bundes zu umfassen;
b) Kindergartenwesen und Hortwesen.
(5) Abweichend von den Bestimmungen der Abs.
2 bis 4 ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden
Angelegenheiten:
a) Öffentliche Übungsschulen, Übungskindergärten,
Übungshorte und Übungsschülerheime, die einer öffentlichen
Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert
sind;
b) öffentliche Schülerheime, die ausschließlich
oder vorwiegend für Schüler der in lit. a genannten Übungsschulen
bestimmt sind;
c) Dienstrecht der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen
für die in lit. a und b genannten öffentlichen Einrichtungen.
(6) Öffentliche Schulen sind jene Schulen,
die vom gesetzlichen Schulerhalter errichtet und erhalten werden. Gesetzlicher
Schulerhalter ist der Bund, soweit die Gesetzgebung und Vollziehung in
den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen
Schulen Bundessache ist. Gesetzlicher Schulerhalter ist das Land oder nach
Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften die Gemeinde oder ein
Gemeindeverband, soweit die Gesetzgebung oder Ausführungsgesetzgebung
und die Vollziehung in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und
Auflassung von öffentlichen Schulen Landessache ist. Öffentliche
Schulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der
Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses, im übrigen
im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen zugänglich. Das gleiche
gilt sinngemäß für Kindergärten, Horte und Schülerheime.
(7) Schulen, die nicht öffentlich sind,
sind Privatschulen; diesen ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen.
(8) Dem Bund steht die Befugnis zu, sich in den
Angelegenheiten, die nach Abs. 2 und 3 in die Vollziehung der Länder
fallen, von der Einhaltung der auf Grund dieser Absätze erlassenen
Gesetze und Verordnungen Kenntnis zu verschaffen, zu welchem Zwecke er
auch Organe in die Schulen und Schülerheime entsenden kann. Werden
Mängel wahrgenommen, so kann dem Landeshauptmann durch Weisung (Artikel
20 Abs. 1) die Abstellung der Mängel innerhalb einer angemessenen
Frist
aufgetragen werden. Der Landeshauptmann
hat für die Abstellung der Mängel nach Maßgabe der gesetzlichen
Vorschriften Sorge zu tragen und ist verpflichtet, um die Durchführung
solcher Weisungen zu bewirken, auch die ihm in seiner Eigenschaft als Organ
des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden
Mittel anzuwenden.
(9) Auf dem Gebiete des Dienstrechtes der Lehrer,
Erzieher und Kindergärtnerinnen gelten für die Verteilung der
Zuständigkeiten zur Gesetzgebung und Vollziehung hinsichtlich der
Dienstverhältnisse zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden
und zu Gemeindeverbänden die diesbezüglichen allgemeinen Regelungen
der Artikel 10, 12 und 15, soweit in den vorhergehenden Absätzen nicht
anderes bestimmt ist.
(10) In den Angelegenheiten der Schulbehörden
des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken, der Schulpflicht,
der Schulorganisation, der Privatschulen und des Verhältnisses von
Schule und Kirchen (Religionsgesellschaften) einschließlich des Religionsunterrichtes
in der Schule, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Hochschulen
und Kunstakademien handelt, können Bundesgesetze vom Nationalrat nur
in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Das gleiche gilt für die Genehmigung der in diesen Angelegenheiten
abgeschlossenen Staatsverträge der im Artikel 50 bezeichneten Art.
(11) Auf dem Gebiete des land- und forstwirtschaftlichen
Schulwesens sowie auf dem Gebiete des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens
in den Angelegenheiten der Schülerheime, ferner in den Angelegenheiten
des Dienstrechtes der Lehrer und Erzieher an solchen Schulen und Schülerheimen
wird der Wirkungsbereich des Bundes und der Länder durch ein gesondertes
Bundesverfassungsgesetz geregelt."
Durch BVG vom 10. Juli 1974 wurde der Artikel
14 wie folgt geändert:
- Absatz 2 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache
die Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes
der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, soweit im Absatz 4
lit. a nicht anderes bestimmt ist.
- Absatz 5 lit. c. erhielt folgende Fassung:
"c) Dienstrecht und Personalvertretungsrecht
der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen für die in lit. a
und b genannten öffentlichen Einrichtungen."
- Absatz 9 erhielt folgende Fassung:
"(9) Auf dem Gebiet des Dienstrechtes der Lehrer,
Erzieher und Kindergärtnerinnen gelten für die Verteilung der
Zuständigkeiten zur Gesetzgebung und Vollziehung hinsichtlich der
Dienstverhältnisse zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden
und zu den Gemeindeverbänden, soweit in den vorhergehenden Absätzen
nicht anderes bestimmt ist, die diesbezüglichen allgemeinen Regelungen
der Artikel 10 und 21. Gleiches gilt für das Personalvertretungsrecht
der Lehrer, Erzieher
und Kindergärtnerinnen."
Durch BVG vom 28. April 1975 wurde der Artikel
14 wie folgt geändert:
- dem Absatz 1 wurde folgender Satz angefügt:
"Zum Schul- und Erziehungswesen im Sinne dieses
Artikels zählen nicht die im Art. 14a geregelten Angelegenheiten."
- der Absatz 11 wurde aufgehoben.
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde der Artikel 14
mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde das Wort "Gebiete" ersetzt durch: "Gebiet".
- im Abs. 5 lit. a und im Abs. 8 wurde jeweils das Wort "Zwecke" ersetzt durch:
"Zweck".
Durch BVG vom 9. Juni 2005
wurde der Art. 14 mit Wirkung vom 10. Juni 2005 wie folgt geändert:
- nach dem Abs. 5 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(5a) Demokratie, Humanität, Solidarität, Friede und Gerechtigkeit sowie
Offenheit und Toleranz gegenüber den Menschen sind Grundwerte der Schule, auf
deren Grundlage sie der gesamten Bevölkerung, unabhängig von Herkunft, sozialer
Lage und finanziellem Hintergrund, unter steter Sicherung und Weiterentwicklung
bestmöglicher Qualität ein höchstmögliches Bildungsniveau sichert. Im
partnerschaftlichen Zusammenwirken von Schülern, Eltern und Lehrern ist Kindern
und Jugendlichen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche
Entwicklung zu ermöglichen, damit sie zu gesunden, selbstbewussten, glücklichen,
leistungsorientierten, pflichttreuen, musischen und kreativen Menschen werden,
die befähigt sind, an den sozialen, religiösen und moralischen Werten orientiert
Verantwortung für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende Generationen
zu übernehmen. Jeder Jugendliche soll seiner Entwicklung und seinem Bildungsweg
entsprechend zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt werden,
dem politischen, religiösen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen
sein sowie befähigt werden, am Kultur- und Wirtschaftsleben Österreichs, Europas
und der Welt teilzunehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen
Aufgaben der Menschheit mitzuwirken."
- dem Abs. 6 wurde als Satz 1 eingefügt:
"Schulen sind Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden,
festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von
allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein
umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird."
- nach dem Abs. 6 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(6a) Die Gesetzgebung hat ein differenziertes Schulsystem vorzusehen, das
zumindest nach Bildungsinhalten in allgemeinbildende und berufsbildende Schulen
und nach Bildungshöhe in Primar- und Sekundarschulbereiche gegliedert ist, wobei
bei den Sekundarschulen eine weitere angemessene Differenzierung vorzusehen
ist."
- nach dem Abs. 7 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(7a) Die Schulpflicht beträgt zumindest neun Jahre und es besteht auch
Berufsschulpflicht."
- der Abs. 10 erhielt folgende Fassung:
"(10) In den Angelegenheiten der Schulgeldfreiheit sowie des Verhältnisses der
Schule und Kirchen (Religionsgesellschaften) einschließlich des
Religionsunterrichtes in der Schule, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der
Universitäten und Hochschulen handelt, können Bundesgesetze vom Nationalrat nur
in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Das Gleiche gilt,
wenn die Grundsätze des Abs. 6a verlassen werden sollen und für die Genehmigung
der in vorstehenden Angelegenheiten abgeschlossenen Staatsverträge der im Art.
50 bezeichneten Art."
Durch BVG vom 28. April 1975 wurde nach dem Artikel
14 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 14a. (1) Auf dem Gebiete des
land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens sowie auf dem Gebiete des land-
und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime,
ferner in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes
der Lehrer und Erzieher an den unter
diesen Artikel fallenden Schulen und Schülerheimen
sind Gesetzgebung und Vollziehung Landessache, soweit in den folgenden
Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Angelegenheiten des Hochschulwesens
gehören nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Schulwesen.
(2) Bundessache ist die Gesetzgebung und Vollziehung
in folgenden Angelegenheiten:
a) höhere land- und forstwirtschaftliche
Lehranstalten sowie Anstalten für die Ausbildung und Fortbildung der
Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen;
b) Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal;
c) öffentliche land- und forstwirtschaftliche
Fachschulen, die zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen
Übungen mit einer der unter den lit. a und b genannten öffentlichen
Schulen oder mit einer land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt
des Bundes organisatorisch verbunden sind;
d) Schülerheime, die ausschließlich
oder vorwiegend für Schüler der unter den lit. a bis c genannten
Schulen bestimmt sind;
e) Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der
Lehrer und Erzieher für die unter den lit. a bis d genannten Einrichtungen;
f) Subventionen zum Personalaufwand der konfessionellen
land- und forstwirtschaftlichen Schulen;
g) land- und forstwirtschaftliche Versuchsanstalten
des Bundes, die mit einer vom Bund erhaltenen land- und forstwirtschaftlichen
Schule zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen
Übungen an dieser Schule organisatorisch verbunden sind.
(3) Soweit es sich nicht um die im Abs. 2 genannten
Angelegenheiten handelt, ist Bundessache die Gesetzgebung, Landessache
die Vollziehung in den Angelegenheiten
a) des Religionsunterrichtes;
b) des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes
der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs-
und Fachschulen und der Erzieher für öffentliche Schülerheime,
die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen
bestimmt sind, ausgenommen jedoch die Angelegenheiten der Behördenzuständigkeit
zur Ausübung der Diensthoheit über diese Lehrer und Erzieher.
In auf Grund der Bestimmungen unter lit. b ergehenden Bundesgesetzen kann
die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden
einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen; hiebei
finden die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 6 sinngemäß Anwendung.
Durchführungsverordnungen zu diesen Bundesgesetzen sind, soweit darin
nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen.
(4) Bundessache ist die Gesetzgebung über
die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen
und die Vollziehung
a) hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen
Berufsschulen: in den Angelegenheiten der Festlegung sowohl des Bildungszieles
als auch von Pflichtgegenständen und der Unentgeltlichkeit des Unterrichtes
sowie in den Angelegenheiten der Schulpflicht und des Übertrittes
von der Schule eines Landes in die Schule eines anderen Landes;
b) hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen: in den Angelegenheiten der Festlegung der Aufnahmevoraussetzungen,
des Bildungszieles, der Organisationsformen, des Unterrichtsausmaßes
und der Pflichtgegenstände, der Unentgeltlichkeit des Unterrichtes
und des Übertrittes von der Schule eines Landes in die Schule eines
anderen Landes;
c) in den Angelegenheiten des Öffentlichkeitsrechtes
der privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen mit
Ausnahme der unter Abs. 2 lit. b fallenden Schulen;
d) hinsichtlich der Organisation und des Wirkungskreises
von Beiräten, die in den Angelegenheiten des Abs. 1 an der Vollziehung
der Länder mitwirken.
(5) Die Errichtung der im Abs. 2 unter den lit.
c und g bezeichneten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und Versuchsanstalten
ist nur zulässig, wenn die Landesregierung des Landes, in dem die
Fachschule bzw. Versuchsanstalt ihren Sitz haben soll, der Errichtung zugestimmt
hat. Diese Zustimmung ist nicht
erforderlich, wenn es sich um die Errichtung
einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule handelt, die mit einer
Anstalt für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und
forstwirtschaftlichen Schulen zur Gewährleistung von lehrplanmäßig
vorgesehenen Übungen organisatorisch verbunden werden soll.
(6) Dem Bund steht die Befugnis zu, in den Angelegenheiten,
die nach Abs. 3 und 4 in die Vollziehung der Länder fallen, die Einhaltung
der von ihm erlassenen Vorschriften wahrzunehmen.
(7) Die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 6, 7 und
9 gelten sinngemäß auch für die im ersten Satz des Abs.
1 bezeichneten Gebiete.
(8) In den Angelegenheiten gemäß Abs.
4 können Bundesgesetze vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen beschlossen werden."
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde im Artikel 14a Abs. 1 das Wort "Gebiete" mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ersetzt durch: "Gebiet".
Durch BVG vom 9. Juni 2005
wurde der Art. 14a mit Wirkung vom 10. Juni 2005 wie folgt geändert:
- im Abs. 7 wurde die Wendung "6, 7 und 9" ersetzt durch "5a, 6, 6a, 7, 7a und
9".
- der Abs. 8 erhielt folgende Fassung:
"(8) Art. 14 Abs. 10 gilt sinngemäß."
Durch Bundesgesetz vom 5. Juni 2012 wurde im Art. 14a Abs. 5 Satz 1 das Wort "bzw." mit Wirkung vom 1. Juli 2012 ersetzt durch: "beziehungsweise".
eine eindeutige Kompetenzverteilung im Schulbereich, das seit 1920 zu den Streitpunkten zwischen Bund und Ländern gehört, geben auch die Artikel 14 und 14a nicht, da in vielen BVG und einzelnen Gesetzen mit Verfassungsbestimmungen Sonderregelungen für einzelne Bereiche vorgeschrieben ist; einzelne BVG enthalten auch abweichende Bestimmungen zu den Artikeln 14 und 14a.
Durch Bundesgesetz vom 28. Juni 2002 wurde nach
dem Artikel 14a folgender Artikel eingefügt:
"Art. 14b. (1) Bundessache ist die
Gesetzgebung in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens,
soweit diese nicht unter Abs. 3. fallen.
(2) Die Vollziehung in den Angelegenheiten des
Abs. 1 ist
1. Bundessache hinsichtlich
a) der Vergabe von Aufträgen durch den Bund;
b) der Vergabe von Aufträgen durch Stiftungen,
Fonds und Anstalten im Sinne des Art. 126b Abs. 1;
c) der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen
im Sinne des Art. 126b Abs. 2, wenn die finanzielle Beteiligung oder der
durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische
Maßnahmen vermittelte Einfluss des Bundes mindestens gleich groß
ist wie die finanzielle Beteiligung oder der Einfluss der Länder;
d) der Vergabe von Aufträgen durch bundesgesetzlich
eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften;
e) der Vergabe von Aufträgen durch die lit.
a bis d und Z 2 lit. a bis d nicht genannte Rechtsträger,
aa) die vom Bund finanziert werden, wenn der
Finanzierungsanteil des Bundes mindestens gleich groß ist wie der
der Länder;
bb) die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht
des Bundes unterliegen, soweit die Vergabe nicht unter sublit. aa oder
Z 2 lit. e sublit. aa fällt;
cc) deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane
aus Mitgliedern bestehen, die vom Bund ernannt worden sind, wenn der Bund
mindestens gleich viele Mitglieder ernannt hat wie die Länder, soweit
die Vergabe nicht unter sublit. aa oder bb oder Z 2 lit. e sublit. aa oder
bb fällt;
f) der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen
durch den Bund und die Länder, wenn der Anteil des Bundes am geschätzten
Gesamtauftragswert mindestens gleich groß ist wie die Summe der Anteile
der Länder;
g) der Vergabe von Aufträgen durch in lit.
a bis f und Z 2 nicht genannte Rechtsträger;
2. Landessache hinsichtlich
a) der Vergabe von Aufträgen durch das Land,
die Gemeinden und die Gemeindeverbände;
b) der Vergabe von Aufträgen durch Stiftungen,
Fonds und Anstalten im Sinne des Art. 127 Abs. 1 und des Art. 127a Abs.
1 und 8;
c) der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen
im Sinne des Art. 126b Abs. 2, soweit sie nicht unter Z 1 lit. c fällt,
soweit der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des
Art. 127 Abs. 3 und des Art. 127a Abs. 3 und 8;
d) der Vergabe von Aufträgen durch landesgesetzlich
eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften;
e) der Vergabe von Aufträgen durch in Z
1 lit. a bis d und lit. a bis d nicht genannte Rechtsträger,
aa) die vom Land allein oder gemeinsam mit dem
Bund oder anderen Ländern finanziert werden, soweit die Vergabe nicht
unter Z 1 lit. e sublit. aa fällt;
bb) die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht
des Landes unterliegen, soweit die Vergabe nicht unter Z 1 lit. e sublit.
aa oder bb oder sublit. aa fällt;
cc) deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane
aus Mitgliedern bestehen, die vom Land ernannt worden sind, soweit die
Vergabe nicht unter Z 1 lit. e sublit. aa bis cc oder sublit. aa oder bb
fällt;
f) der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen
durch den Bund oder die Länder, soweit diese nicht unter Z 1 lit.
f fällt, sowie der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch mehrere
Länder.
Gemeinden gelten unabhängig
von der Zahl ihrer Einwohner als Rechtsträger, die im Sinne der Z
1 lit. b und c und der Z 2 lit. b und c der Zuständigkeit des Rechnungshofes
unterliegen. Im Rahmen der Z 1 lit. b, c, e und f werden Auftraggeber im
Sinne der Z 1 dem Bund und Auftraggeber im Sinne der Z 2 dem jeweiligen
Land zugerechnet. Sind nach Z 2 lit. c, e oder f mehrere Länder beteiligt,
so richtet sich die Zuständigkeit zur Vollziehung nach dem Überwiegen
des Merkmals, das nach der entsprechenden Litera (Sublitera) der Z 1 für
die Abgrenzung der Vollziehungszuständigkeit des Bundes von jener
der Länder maßgebend ist oder wäre, dann nach dem Sitz
des Auftraggebers, dann nach dem Sitz (Hauptwohnsitz) der vergebenen Stelle,
kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so
ist dasjenige beteiligte Land zuständig, das im Zeitpunkt der Einleitung
des Vergabeverfahrens zum Vorsitz im Bundesrat berufen ist oder zuletzt
war.
(3) Landessache ist die Gesetzgebung und die
Vollziehung in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe
von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Abs. 2 Z 2.
(4) Der Bund hat den Ländern Gelegenheit
zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben in Angelegenheiten des
Abs. 1 mitzuwirken. Nach Abs. 1 ergehende Bundesgesetze, die Angelegenheiten
regeln, die in Vollziehung Landessache sind, dürfen nur mit Zustimmung
der Länder kundgemacht werden.
(5) Die Durchführungsverordnungen zu den
nach Abs. 1 ergehenden Bundesgesetzen sind, soweit in diesen Gesetzen nicht
anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen. Abs. 4 ist auf solche Verordnungen
sinngemäß anzuwenden.
(6) Die für die Durchführung der Nachprüfungsverfahren
zuständigen Verwaltungsbehörden können gesetzlich auch zur
Kontrolle der in Art. 19 Abs. 1 bezeichneten obersten Organe der Vollziehung,
der Gemeinden und der Gemeindeverbände und von Privaten berufen werden."
Durch Bundesgesetz vom 5. Juni 2012 erhielt der Art. 14b
Abs. 5 Satz 2 mit Wirkung vom 1. Juli 2012 folgende Fassung:
"Abs. 4 und Art. 42a sind auf solche Verordnungen sinngemäß anzuwenden."
Durch Bundesgesetz vom 5. Juni 2012 wurde der Art. 14b Abs. 6 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 gestrichen.
Art. 15. (1) Soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, verbleibt sie im selbständigen Wirkungsbereich der Länder.
(2) In den Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei, das ist des Teiles der Sicherheitspolizei, der das Interesse der Gemeinde zunächst berührt und innerhalb ihrer Grenzen durch ihre eigenen Kräfte besorgt werden kann, steht dem Bund die Befugnis zu, die Führung dieser Angelegenheiten durch die Gemeinde zu beaufsichtigen und wahrgenommene Mängel durch Weisungen an den Landeshauptmann (Artikel 103) abzustellen. Zu diesem Zweck können auch Inspektionsorgane des Bundes in die Gemeinden entsendet werden; hievon ist in jedem einzelnen Fall der Landeshauptmann zu verständigen.
(3) Die landesgesetzlichen Bestimmungen in den Angelegenheiten des Theater- und Kinowesens sowie der öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen haben für den örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diesen Behörden wenigstens die Überwachung der Veranstaltungen, soweit sie sich nicht auf betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche Rücksichten erstreckt, und die Mitwirkung in erster Instanz bei Verleihung von Berechtigungen, die in solchen Gesetzen vorgesehen werden, zu übertragen.
(4) Inwieweit im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diesen Behörden auf dem Gebiet der Straßenpolizei auf anderen, als Bundesstraßen die Vollziehung übertragen wird, wird durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und des betreffenden Landes geregelt.
(5) Soweit Akte der Vollziehung in Bausachen bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes oder von öffentlichen Anstalten - darunter auch Schulen und Spitälern - oder der kasernmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesangestellten dienen, fallen diese Akte der Vollziehung in die mittelbare Bundesverwaltung; der Instanzenzug geht bis zum zuständigen Bundesminister. Die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus fällt jedoch auch in diesen Fällen in die Vollziehung des Landes.
(6) Soweit dem Bund bloß die Gesetzgebung über die Grundsätze vorbehalten ist, liegt innerhalb des bundesgesetzlich festgelegten Rahmens die nähere Ausführung der Landesgesetzgebung ob. Das Bundesgesetz kann für die Erlassung der Ausführungsgesetze eine Frist bestimmen, die ohne Zustimmung des Bundesrates nicht kürzer als sechs Monate und nicht länger als ein Jahr sein darf. Wird diese Frist von einem Land nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung des Ausführungsgesetzes für dieses Land auf den Bund über. Sobald das Land das Ausführungsgesetz erlassen hat, tritt das Ausführungsgesetz des Bundes außer Kraft.
(7) Wenn ein Akt der Vollziehung eines Landes in den Angelegenheiten der Artikel 11 und 12 für mehrere Länder wirksam werden soll, so haben die beteiligten Länder zunächst einvernehmlich vorzugehen. Wird ein einvernehmlicher Entscheid nicht innerhalb von sechs Monaten seit dem Anfall der Rechtssache getroffen, geht die Zuständigkeit zu einem solchen Akt auf Antrag eines Landes oder einer an der Sache beteiligten Partei an das zuständige Bundesministerium über. Das Nähere können die nach den Artikeln 11 und 12 ergehenden Bundesgesetze regeln.
(8) In den Angelegenheiten, die nach Artikel 11 und 12 der Bundesgesetzgebung vorbehalten sind, steht dem Bund das Recht zu, die Einhaltung der von ihm erlassenen Vorschriften wahrzunehmen.
(9) Die Länder sind im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes zu treffen.
Durch BVG vom 6. Juli 1960 erhielt der Artikel
15 Absatz 4 folgende Fassung:
"(4) Inwieweit im örtlichen Wirkungsbereich
von Bundespolizeibehörden diesen Behörden auf dem Gebiet der
Straßenpolizei die Vollziehung übertragen wird, wird durch übereinstimmende
Gesetze des Bundes und des betreffenden Landes geregelt."
Durch BVG vom 12. Juli 1962 erhielt der Artikel
15 Absatz 2 Satz 1 folgende Fassung:
"In den Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei,
das ist des Teiles der Sicherheitspolizei, der im ausschließlichen
oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten
örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft
innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, steht dem Bund
die Befugnis zu, die Führung dieser Angelegenheiten durch die Gemeinde
zu beaufsichtigen und wahrgenommene Mängel durch Weisungen an den
Landeshauptmann (Artikel 103) abzustellen."
Durch BVG vom 18. Juli 1962 erhielt der Artikel
15 Absatz 7 folgende Fassung:
"(7) Wenn ein Akt der Vollziehung eines Landes
in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12 und 14 Abs. 2 und 3 für
mehrere Länder wirksam werden soll, so haben die beteiligten Länder
zunächst einvernehmlich vorzugehen. Wird ein einvernehmlicher Bescheid
nicht innerhalb von sechs Monaten seit dem Anfall der Rechtssache
getroffen, geht die Zuständigkeit zu einem
solchen Akt auf Antrag eines Landes oder einer an der Sache beteiligten
Partei an das zuständige Bundesministerium über. Das Nähere
können die nach den Artikeln 11, 12 und 14 Abs. 2 und 3 ergehenden
Bundesgesetze regeln."
Durch BVG vom 10. Juli 1974 erhielt der Artikel
15 folgende Fassung:
"Art. 15. (1) Soweit eine Angelegenheit nicht
ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch
der Vollziehung des Bundes übertragen ist, verbleibt sie im selbständigen
Wirkungsbereich der Länder.
(2) In den Angelegenheiten der örtlichen
Sicherheitspolizei, das ist des Teiles der Sicherheitspolizei, der im ausschließlichen
oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten
örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft
innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wie die
Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise
hervorgerufenen störenden Lärmes, steht dem Bund die Befugnis
zu, die Führung dieser Angelegenheiten durch die Gemeinde zu beaufsichtigen
und wahrgenommene Mängel durch Weisungen an den Landeshauptmann (Artikel
103) abzustellen. Zu diesem Zweck können auch Inspektionsorgane des
Bundes in die Gemeinde entsendet werden; hievon ist in jedem einzelnen
Fall der Landeshauptmann zu verständigen.
(3) Die landesgesetzlichen Bestimmungen in den
Angelegenheiten des Theater- und Kinowesens sowie der öffentlichen
Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen haben für den örtlichen
Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diesen Behörden wenigstens
die Überwachung der Veranstaltungen, soweit sie sich nicht auf betriebstechnische,
bau- und feuerpolizeiliche Rücksichten erstreckt, und die Mitwirkung
in erster Instanz bei Verleihung von Berechtigungen, die in solchen Gesetzen
vorgesehen werden, zu übertragen.
(4) Inwieweit Bundespolizeibehörden in ihrem
örtlichen Wirkungsbereich auf dem Gebiete der Straßenpolizei
mit Ausnahme der örtlichen Straßenpolizei (Artikel 118 Absatz
3 Z. 4) und auf dem Gebiete der Strom- und Schiffahrtspolizei auf Binnengewässern
mit Ausnahme der Donau, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer die
Vollziehung übertragen wird, wird durch übereinstimmende Gesetze
des Bundes und des betreffenden Landes geregelt.
(5) Soweit Akte der Vollziehung in Bausachen
bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken, wie
der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes oder von
öffentlichen Anstalten - darunter auch Schulen und Spitälern
- oder der kasernenmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen
oder sonstigen Bundesbediensteten dienen, fallen diese Akte der Vollziehung
in die mittelbare Bundesverwaltung; der Instanzenzug geht bis zum zuständigen
Bundesminister. Die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus fällt
jedoch auch in diesen Fällen in die Vollziehung des Landes.
(6) Soweit dem Bund bloß die Gesetzgebung
über die Grundsätze vorbehalten ist, obliegt innerhalb des bundesgesetzlich
festgelegten Rahmens die nähere Ausführung der Landesgesetzgebung.
Das Bundesgesetz kann für die Erlassung der Ausführungsgesetze
eine Frist bestimmen, die ohne Zustimmung des Bundesrates nicht kürzer
als sechs Monate und nicht länger als ein Jahr sein darf. Wird diese
Frist von einem Land nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit
zur Erlassung des Ausführungsgesetzes für dieses Land auf den
Bund über. Sobald das Land das Ausführungsgesetz erlassen hat,
tritt das Ausführungsgesetz des Bundes außer Kraft. Sind vom
Bundesgesetzgeber keine Grundsätze aufgestellt, so kann die Landesgesetzgebung
solche Angelegenheiten frei regeln. Sobald der Bund Grundsätze aufgestellt
hat, sind die landesgesetzlichen Bestimmungen binnen der bundesgesetzlich
zu bestimmenden Frist dem Grundsatzgesetz anzupassen.
(7) Wenn ein Akt der Vollziehung eines Landes
in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12 und 14 Absätze 2 und 3 für
mehrere Länder wirksam werden soll, so haben die beteiligten Länder
zunächst einvernehmlich vorzugehen. Wird ein einvernehmlicher Bescheid
nicht innerhalb von sechs Monaten seit dem Anfall der Rechtssache erlassen,
geht die Zuständigkeit zu einem solchen Akt auf Antrag eines Landes
oder einer an der Sache beteiligten Partei an den zuständigen Bundesminister
über. Das Nähere können die nach den Artikeln 11, 12 und
14 Absätze 2 und 3 ergehenden Bundesgesetze regeln.
(8) In den Angelegenheiten, die nach Artikel
11 und 12 der Bundesgesetzgebung vorbehalten sind, steht dem Bund das Recht
zu, die Einhaltung der von ihm erlassenen Vorschriften wahrzunehmen.
(9) Die Länder sind im Bereich ihrer Gesetzgebung
befugt, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch
auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes zu treffen.
(10) Landesgesetze, durch die die bestehende
Organisation der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in
den Ländern geändert oder neu geregelt wird, dürfen nur
mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden."
Durch BVG vom 28. April 1975 erhielt der Artikel
15 Absatz 7 folgende Fassung:
"(7) Wenn ein Akt der Vollziehung eines Landes
in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs.
3 und 4 für mehrere Länder wirksam werden soll, so haben die
beteiligten Länder zunächst einvernehmlich vorzugehen. Wird ein
einvernehmlicher Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten seit dem
Anfall der Rechtssache erlassen, geht die Zuständigkeit
zu einem solchen Akt auf Antrag eines Landes oder einer an der Sache beteiligten
Partei an den zuständigen Bundesminister über. Das Nähere
können die nach den Artikeln 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs.
3 und 4 ergehenden Bundesgesetze regeln."
Durch BVG vom 2. März 1983 erhielt der Artikel
15 Absatz 5 folgende Fassung:
"(5) Soweit Akte der Vollziehung in Bausachen
bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken, wie
der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes oder von
öffentlichen Anstalten - darunter auch Schulen und Spitälern
- oder der kasernenmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen
oder sonstigen
Bundesbediensteten dienen, fallen diese Akte
der Vollziehung in die mittelbare Bundesverwaltung; der Instanzenzug endet
beim Landeshauptmann. Die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus fällt
jedoch auch in diesen Fällen in die Vollziehung des Landes."
Durch BVG vom 8. Januar 1999 wurde im Artikel 15 Absätze 3 und 4 das Wort ,,Bundespolizeibehörden'' durch das Wort ,,Bundespolizeidirektionen'' ersetzt.
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde im Artikel 15 Abs. 4 das Wort "Gebiete" mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ersetzt durch: "Gebiet".
Durch BVG vom 29. Juli 2011 wurde dem Art. 15 Abs. 10 mit Wirkung vom 1. Oktober
2011 folgender Satz angefügt:
"In solchen Landesgesetzen kann eine sprengelübergreifende Zusammenarbeit von
Bezirksverwaltungsbehörden einschließlich der Städte mit eigenem Statut (Art.
116 Abs. 3), insbesondere auch die Übertragung behördlicher Zuständigkeiten,
vorgesehen werden,
1. wenn es sich um Verfahren geringer Häufigkeit handelt, die ein hohes Ausmaß
an Sachverstand voraussetzen, oder
2. um die Wahrnehmung von Zuständigkeiten außerhalb der für den Parteienverkehr
bestimmten Zeiten zu erleichtern."
Durch BVG vom
23. Mai 2012 wurde der Art. 15 mit Wirkung vom 1. September 2012 wie folgt
geändert:
- im Abs. 3 wurden die Worte "den örtlichen Wirkungsbereich der
Bundespolizeidirektionen diesen Behörden" ersetzt durch: "das Gebiet einer
Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster
Instanz ist, der Landespolizeidirektion".
- im Abs. 4 wurden die Worte "Bundespolizeidirektionen in ihrem örtlichen
Wirkungsbereich auf dem Gebiet der Straßenpolizei mit Ausnahme der örtlichen
Straßenpolizei (Art. 118 Abs. 3 Z 4) und auf dem Gebiet der Strom- und
Schifffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des Bodensees,
des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer" ersetzt durch:
"in den Angelegenheiten der Straßenpolizei mit Ausnahme der örtlichen
Straßenpolizei (Art. 118 Abs. 3 Z 4) und der Strom- und Schifffahrtspolizei auf
Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des Bodensees, des Neusiedlersees und
der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer für das Gebiet einer Gemeinde, in dem
die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der
Landespolizeidirektion".
Durch Bundesgesetz vom
5. Juni 2012 wurde der Art. 15 mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wie folgt
geändert:
- der Abs. 5 wurde gestrichen.
- im Abs. 6 Satz 5 wurde das Wort "Bundesgesetzgeber" ersetzt durch: "Bund".
Durch Bundesgesetz vom 5. Juni 2012 wurde der Art. 15 Abs. 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 gestrichen.
Durch BVG vom 10. Juli 1974 wurde nach dem Artikel
15 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 15a. (1) Bund und Länder
können untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres
jeweiligen Wirkungsbereiches schließen. Der Abschluß solcher
Vereinbarungen namens des Bundes obliegt je nach dem Gegenstand der Bundesregierung
oder den Bundesministern. Vereinbarungen, die auch die Organe der Bundesgesetzgebung
binden sollen, dürfen nur von der Bundesregierung mit Genehmigung
des Nationalrates abgeschlossen werden, wobei Artikel 50 Absatz 3 auf solche
Beschlüsse des Nationalrates sinngemäß anzuwenden ist;
sie sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Vereinbarungen der Länder untereinander
können nur über Angelegenheiten ihres selbständigen Wirkungsbereiches
getroffen werden und sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis
zu bringen.
(3) Die Grundsätze des völkerrechtlichen
Vertragsrechtes sind auf Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 anzuwenden.
Das gleiche gilt auch für Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 2,
soweit nicht durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der betreffenden
Länder anderes bestimmt ist."
Art. 16. (1) Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in ihrem selbstständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Staatsverträgen erforderlich werden; kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so geht die Zuständigkeit zu solchen Maßnahmen, insbesondere zur Erlassung der notwendigen Gesetze, auf den Bund über.
(2) Ebenso hat der Bund bei Durchführung von völkerrechtlichen Verträgen das Überwachungsrecht auch in solchen Angelegenheiten, die zum selbständigen Wirkungsbereich der Länder gehören. Hiebei stehen dem Bund die gleichen Rechte gegenüber den Ländern zu wie bei den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102).
Durch BVG vom 10. Juli 1974 wurde dem Artikel
16 Absatz 1 folgender Satz angefügt:
"Eine gemäß dieser Bestimmung vom
Bund getroffene Maßnahme, insbesondere ein solcherart erlassenes
Gesetz oder eine solcherart erlassene Verordnung, tritt außer Kraft,
sobald das Land die erforderliche Maßnahme getroffen hat."
Durch BVG vom 29. November 1988 erhielt der Artikel
16 folgende Fassung:
"Art. 16. (1) Die Länder können
in Angelegenheiten, die in ihren selbständigen Wirkungsbereich fallen,
Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren
Teilstaaten abschließen.
(2) Der Landeshauptmann hat die Bundesregierung
vor der Aufnahme von Verhandlungen über einen solchen Staatsvertrag
zu unterrichten. Vor dessen Abschluß ist vom Landeshauptmann die
Zustimmung der Bundesregierung einzuholen. Die Zustimmung gilt als erteilt,
wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tage, an dem
das Ersuchen um Zustimmung beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann
mitgeteilt hat, daß die Zustimmung verweigert wird.
Die Bevollmächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen
und der Abschluß des Staatsvertrages obliegen dem Bundespräsidenten
auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes.
(3) Auf Verlangen der Bundesregierung sind Staatsverträge
nach Abs. 1 vom Land zu kündigen. Kommt ein Land dieser Verpflichtung
nicht rechtzeitig nach, so geht die Zuständigkeit dazu auf den Bund
über.
(4) Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen
zu treffen, die in ihrem selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung
von Staatsverträgen erforderlich werden; kommt ein Land dieser Verpflichtung
nicht rechtzeitig nach, so geht die Zuständigkeit zu solchen Maßnahmen,
insbesondere zur Erlassung der notwendigen Gesetze, auf den Bund über.
Eine gemäß dieser Bestimmung vom Bund getroffene Maßnahme,
insbesondere ein solcherart erlassenes Gesetz oder eine solcherart erlassene
Verordnung, tritt außer Kraft, sobald das Land die erforderlichen
Maßnahmen getroffen hat.
(5) Ebenso hat der Bund bei Durchführung
völkerrechtlicher Verträge das Überwachungsrecht auch in
solchen Angelegenheiten, die zum selbständigen Wirkungsbereich der
Länder gehören. Hiebei stehen dem Bund die gleichen Rechte gegenüber
den Ländern zu wie bei den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung
(Art. 102)."
Durch BVG vom 5. Juni 1992 wurde der Artikel 16
wie folgt geändert:
- der Absatz 4 erhielt folgende Fassung:
"(4) Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen
zu treffen, die in ihrem selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung
von Staatsverträgen erforderlich werden; kommt ein Land dieser Verpflichtung
nicht rechtzeitig nach, so geht, unbeschadet des Abs. 6, die Zuständigkeit
zu solchen Maßnahmen, insbesondere zur Erlassung der notwendigen
Gesetze, auf den Bund über. Eine gemäß dieser Bestimmung
vom Bund getroffene Maßnahme, insbesondere ein solcherart erlassenes
Gesetz oder eine solcherart erlassene Verordnung, tritt außer Kraft,
sobald das Land die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat."
- folgender Absatz wurde angefügt:
",,(6) Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen
zu treffen, die in ihrem selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung
von Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration erforderlich
werden; kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach und
wird dies von einem Gericht im Rahmen der europäischen Integration
gegenüber Österreich festgestellt, so geht die Zuständigkeit
zu solchen Maßnahmen, insbesondere zur Erlassung der notwendigen
Gesetze, auf den Bund über. Eine gemäß dieser Bestimmung
vom Bund getroffene Maßnahme, insbesondere ein solcherart erlassenes
Gesetz oder eine solcherart erlassene Verordnung, tritt außer Kraft,
sobald das Land die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat."
Durch BVG vom 21. Dezember 1994 wurde der Artikel 16 Absatz 6 aufgehoben.
Art. 17. (1) Durch die Bestimmungen der Artikel 10 bis 15 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung wird die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt.
(2) Der Bund kann in allen diesen Rechtsbeziehungen durch die Landesgesetzgebung niemals ungünstiger gestellt werden als das betreffende Land selbst.
Durch BVG vom 19. Juli 1974 erhielt der Artikel
17 folgende Fassung:
"Art. 17. Durch die Bestimmungen der
Artikel 10 bis 15 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und
Vollziehung wird die Stellung des Bundes und der Länder als Träger
von Privatrechten in keiner Weise berührt."
hierzu auch Artikel II des BVG vom 19. Juli 1974.
Art. 18. (1) Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
(2) Jede Verwaltungsbehörde kann auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen.
(3) Wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsgemäß einer Beschlußfassung des Nationalrates bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, in der der Nationalrat nicht versammelt ist, nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist, kann der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung unter seiner und deren Verantwortlichkeit diese Maßnahmen durch vorläufige gesetzändernde Verordnungen treffen. Die Bundesregierung hat ihren Vorschlag im Einvernehmen mit dem vom Hauptausschuß des Nationalrates einzusetzenden ständigen Unterausschuß (Artikel 55, Absatz 2) zu erstatten. Eine solche Verordnung bedarf der Gegenzeichnung der Bundesregierung.
(4) Jede nach Absatz 3 erlassene Verordnung ist von der Bundesregierung unverzüglich dem Nationalrat vorzulegen, den der Bundespräsident, falls der Nationalrat in diesem Zeitpunkt keine Tagung hat, während der Tagung aber der Präsident des Nationalrates für einen der der Vorlage folgenden acht Tage einzuberufen hat. Binnen vier Wochen nach der Vorlage hat der Nationalrat entweder an Stelle der Verordnung ein entsprechendes Bundesgesetz zu beschließen oder durch Beschluß das Verlangen zu stellen, daß die Verordnung von der Bundesregierung sofort außer Kraft gesetzt wird. Im letzterwähnten Fall muß die Bundesregierung diesem Verlagen sofort entsprechen. Zum Zweck der rechtzeitigen Beschlußfassung des Nationalrates hat der Präsident die Vorlage spätestens am vorletzten Tag der vierwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen; die näheren Bestimmungen trifft die Geschäftsordnung. Wird die Verordnung nach den vorhergehenden Bestimmungen von der Bundesregierung aufgehoben, treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit, die durch die Verordnung aufgehoben worden waren.
(5) Die im Absatz 3 bezeichneten Verordnungen dürfen nicht eine Abänderung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und weder eine dauernde finanzielle Belastung des Bundes, noch eine finanzielle Belastung der Länder, Bezirke oder Gemeinden, noch finanzielle Verpflichtungen der Bundesbürger, noch eine Veräußerung von Staatsgut, noch Maßnahmen in den im Artikel 10, Z. 11, bezeichneten Angelegenheiten, noch endlich solche auf dem Gebiet des Koalitionsrechtes oder des Mieterschutzes zum Gegenstand haben.
Durch BVG vom 8. Januar 1999 wurde im Artikel 18 Absatz 5 der Ausdruck "Artikel 10, Z.11" ersetzt durch: "Art. 10 Abs. 1 Z. 11"
Durch BVG vom 16. November 2001 wurde der Artikel
18 wie folgt geändert:
- im Absatz 3 der Ausdruck "(Artikel 55, Absatz
2) ersetzt durch: "(Art. 55 Abs. 3)".
- im Absatz 4 wurde der Ausdruck "die Geschäftsordnung"
ersetzt durch: "das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrates"
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde der Art. 18
mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wie folgt geändert:
- im Abs. 4 wurde das Wort "Wirksamkeit" ersetzt durch: "Kraft".
- im Abs. 5 wurde der Ausdruck ", Bezirke" gestrichen und das Wort
"Bundesbürger" wurde ersetzt durch: "Staatsbürger".
Durch Bundesgesetz vom 5. Juni 2012 wurde im Art. 18 Abs. 5 das Wort "Staatsgut" mit Wirkung vom 1. Juli 2012 ersetzt durch: "Bundesvermögen".
Art. 19. (1) Die obersten Organe der Vollziehung sind der Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder der Landesregierungen.
(2) Durch Bundesgesetz kann die Zulässigkeit der Betätigung der im Absatz 1 bezeichneten Organe sonstigen öffentlichen Funktionären in der Privatwirtschaft beschränkt werden.
hierzu ergingen u.a. das Unvereinbarkeitsgesetz B.G.Bl. 330/1983, das einige Verfassungsbestimmungen enthält sowie das BVG über die Begrenzung von Bezügen oberster Organe B.G.Bl. 281/1987.
Art. 20. (1) Unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder führen nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe oder ernannte berufsmäßige Organe die Verwaltung. Sie sind, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt wird, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(2) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
Durch BVG vom 15. Mai 1975 wurde der Artikel 20
wie folgt geändert:
- nach dem Absatz 1 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(2) Ist durch Bundes- oder Landesgesetz zur
Entscheidung in oberster Instanz eine Kollegialbehörde eingesetzt
worden, deren Bescheide nach der Vorschrift des Gesetzes nicht der Aufhebung
oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und der wenigstens ein
Richter angehört, so sind auch die übrigen Mitglieder dieser
Kollegialbehörde in Ausübung ihres
Amtes an keine Weisungen gebunden."
- der bisherige Absatz 2 erhielt die Bezeichnung
Absatz 3.
Durch BVG vom 15. Mai 1987 wurde der Artikel 20
wie folgt geändert:
- Absatz 3 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung
betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen
Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit
über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit
bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse
der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit,
der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im
wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden
Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit)."
- folgender Absatz wurde angefügt:
",,(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes-
und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften
des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches
Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht
dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber
den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit,
als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich
der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden
Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich
der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung
zu
regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung
Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung
Landessache."
Durch BVG vom 4. Januar 2008 erhielt der Art. 20 Abs. 1
und 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgende Fassung:
"(1) Unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder führen nach
den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe, ernannte berufsmäßige
Organe oder vertraglich bestellte Organe die Verwaltung. Sie sind den ihnen
vorgesetzten Organen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich und, soweit in
Gesetzen gemäß Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, an deren Weisungen gebunden.
Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die
Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung
gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(2) Durch Gesetz können Organe
1. zur sachverständigen Prüfung,
2. zur Kontrolle der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie zur
Kontrolle in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens,
3. zur Entscheidung in oberster Instanz, wenn sie kollegial eingerichtet sind,
ihnen wenigstens ein Richter angehört und ihre Bescheide nicht der Aufhebung
oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen,
4. mit Schieds-, Vermittlungs- und Interessenvertretungsaufgaben,
5. zur Sicherung des Wettbewerbs und zur Durchführung der Wirtschaftsaufsicht,
6. zur Durchführung einzelner Angelegenheiten des Dienst- und Disziplinarrechts,
7. zur Durchführung und Leitung von Wahlen, oder,
8. soweit dies nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union geboten ist,
von der Bindung an Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe freigestellt werden.
Durch Landesverfassungsgesetz können weitere Kategorien weisungsfreier Organe
geschaffen werden. Durch Gesetz ist ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs
angemessenes Aufsichtsrecht der obersten Organe vorzusehen, zumindest das Recht,
sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der weisungsfreien Organe zu
unterrichten, und – soweit es sich nicht um Organe gemäß den Z 2, 3 und 8
handelt – das Recht, weisungsfreie Organe aus wichtigem Grund abzuberufen."
Durch Gesetz vom 19. Juli 2010 wurde der Art. 20 mit
Wirkung vom 1. Oktober 2010 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 Satz 1 wurde nach der Ziffer 5 folgende Ziffer neu eingefügt:
"5a. zur Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der
Medien,"
- im Abs. 2 letzter Satz wurden die Worte "gemäß den Z 2, 3 und 8" ersetzt
durch: "gemäß den Z 2, 3, 5a und 8".
Durch Bundesgesetz vom 5. Juni 2012 wurde der Art. 20 mit
Wirkung vom 1. Januar 2014 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 Ziffer 2 erhielt folgende Fassung:
"2. zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung."
- der Abs. 2 Ziffer 3 wurde gestrichen.
- Abs. 2 Ziffern 4, 5 und 5a wurde zu Ziffern 3, 4 und 5.
- im Abs. 2 letzter Satz wurden die Worte "Z 2, 3, 5a und 8" ersetzt durch: "Z
2, 5 und 8".
Art. 21. (1) Das Dienstrecht, einschließlich des Besoldungssystems und des Disziplinarrechtes, wird für jene Angestellten des Bundes und der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, nach einheitlichen Grundsätzen durch Bundesgesetz geregelt (Artikel 10, Z. 16 und Artikel 12, Z. 9). Hiebei wird insbesondere auch festgesetzt, inwieweit bei der Regelung der Rechte und Pflichten dieser Abgestellten, unbeschadet der Diensthoheit des Bundes und der Länder, Personalvertretungen teilzunehmen haben.
(2) Die Diensthoheit gegenüber den Angestellten des Bundes wird von den obersten Organen des Bundes, die Diensthoheit gegenüber den Angestellten der Länder von den obersten Organen der Länder ausgeübt. Gegenüber den beim Rechnungshof Angestellten wird die Diensthoheit des Bundes vom Präsidenten des Rechnungshofes ausgeübt.
(3) Die Bestellung und das Dienstrecht jener Angestellten der Gebiets- und Ortsgemeinden, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben, werden im Zusammenhang mit der Organisation der Verwaltung geregelt.
(4) Die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund, den Ländern, den Gemeinden und Gemeindeverbänden bleibt den öffentlichen Angestellten jederzeit gewahrt. Der Dienstwechsel wird im Einvernehmen der zur Ausübung der Diensthoheit berufenen Stellen vollzogen. Durch Bundesgesetz können besondere Einrichtungen zur Erleichterung des Dienstwechsels geschaffen werden.
(5) Amtstitel für die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände können durch Bundesgesetz einheitlich festgesetzt werden. Sie sind gesetzlich geschützt.
Durch BVG vom 12. Juli 1962 wurde der Artikel
21 wie folgt geändert:
- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Das Dienstrecht einschließlich des
Besoldungssystems und des Disziplinarrechtes wird für jene Angestellten
des Bundes und der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen
haben, nach einheitlichen Grundsätzen durch Bundesgesetz geregelt
(Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 16 und Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 8).
- der Absatz 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Die Bestellung und das Dienstrecht jener
Angestellten der Gebietsgemeinden, die behördliche Aufgaben zu vollziehen
haben, werden in Zusammenhang mit der Organisation der Verwaltung (Artikel
120) geregelt."
Durch BVG vom 10. Juli 1974 erhielt der Artikel
21 folgende Fassung:
"Art. 21. (1) Den Ländern obliegt
die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes
und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der
Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese Angelegenheiten
im Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 und Absatz 3 lit. d nicht anderes bestimmt
ist. Die in den Angelegenheiten des Dienstrechtes erlassenen Gesetze und
Verordnungen der Länder dürfen von den das Dienstrecht regelnden
Gesetzen und Verordnungen des Bundes nicht in einem Ausmaß abweichen,
daß der gemäß Absatz 4 vorgesehene Wechsel des Dienstes
wesentlich behindert wird.
(2) In den nach Absatz 1 auf dem Gebiete des
Dienstvertragsrechtes ergehenden Landesgesetzen dürfen nur Regelungen
über die Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses
sowie über die sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten getroffen
werden. Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den
Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes und der Personalvertretung, soweit
die Bediensteten (Absatz 1) nicht in Betrieben tätig sind. Soweit
nach diesem Absatz nicht die Zuständigkeit der Länder gegeben
ist, fallen die genannten Angelegenheiten in die Zuständigkeit des
Bundes.
(3) Die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten
des Bundes wird von den obersten Organen des Bundes, die Diensthoheit gegenüber
den Bediensteten der Länder von den obersten Organen der Länder
ausgeübt. Gegenüber den beim Rechnungshof Bediensteten wird die
Diensthoheit des Bundes vom Präsidenten des Rechnungshofes ausgeübt.
(4) Die Möglichkeit des Wechsels zwischen
dem Dienst beim Bund, den Ländern, den Gemeinden und Gemeindeverbänden
bleibt den öffentlichen
Bediensteten jederzeit gewahrt. Der Dienstwechsel
wird im Einvernehmen der zur Ausübung der Diensthoheit berufenen Stellen
vollzogen. Durch Bundesgesetz können besondere Einrichtungen zur Erleichterung
des Dienstwechsels geschaffen werden.
(5) Amtstitel für die Organe des Bundes,
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände können durch
Bundesgesetz einheitlich festgesetzt werden. Sie sind gesetzlich geschützt."
Durch BVG vom 1. Juli 1981 erhielt der Artikel
21 Absatz 2 Satz 2 folgende Fassung:
"Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und
Vollziehung in den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten
(Abs. 1) und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder, soweit
die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit nach diesem
Absatz nicht die Zuständigkeit der Länder gegeben ist, fallen
die genannten Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Bundes."
Durch BVG vom 21. Dezember 1994 wurden dem Artikel
21 folgende Absätze angefügt:
"(6) Durch Gesetz kann vorgesehen werden, daß
1. Beamte zur Ausübung bestimmter Leitungsfunktionen
oder in den Fällen, in denen dies auf Grund der Natur des Dienstes
erforderlich ist, befristet ernannt werden;
2. nach Ablauf der Befristung oder bei Änderung
der Organisation der Behörden oder der dienstrechtlichen Gliederungen
durch Gesetz keine Ernennung erforderlich ist;
3. es, soweit die Zuständigkeit zur Ernennung
gemäß Art. 66 Abs. 1 übertragen ist, in den Fällen
einer Versetzung oder einer Änderung der Verwendung keiner Ernennung
bedarf.
(7) In den Fällen des Abs. 6 besteht kein
Anspruch auf eine gleichwertige Verwendung."
Durch BVG vom 8. Januar 1999 wurde der Artikel
21 wie folgt geändert:
- die Absätze 1 bis 4 erhielten folgende
Fassung:
"(1) Den Ländern obliegt die Gesetzgebung
und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich
des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten
der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für
alle diese Angelegenheiten im Abs. 2 und im Art. 14
Abs. 2 und Abs. 3 lit. d nicht anderes bestimmt
ist. Über Streitigkeiten aus vertraglichen Dienstverhältnissen
entscheiden die Gerichte.
(2) Den Ländern obliegt die Gesetzgebung
und Vollziehung in den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten
(Abs. 1) und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder, soweit
die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit nach dem ersten
Satz nicht die Zuständigkeit der Länder gegeben ist, fallen die
genannten Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Bundes.
(3) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt
ist, wird die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes von
den obersten Organen des Bundes ausgeübt. Die Diensthoheit gegenüber
den Bediensteten der Länder wird von den obersten Organen der Länder
ausgeübt; soweit dieses Gesetz entsprechende Ausnahmen hinsichtlich
der Bediensteten des Bundes vorsieht, kann durch Landesverfassungsgesetz
bestimmt werden, daß die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten
des Landes von gleichartigen Organen ausgeübt wird.
(4) Die Möglichkeit des Wechsels zwischen
dem Dienst beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden und bei den
Gemeindeverbänden bleibt den öffentlich Bediensteten jederzeit
gewahrt. Gesetzliche Bestimmungen, wonach die Anrechnung von Dienstzeiten
davon abhängig unterschiedlich erfolgt, ob sie beim Bund, bei einem
Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt
worden sind, sind unzulässig. Um eine gleichwertige Entwicklung des
Dienstrechtes, des Personalvertretungsrechtes
und des Arbeitnehmerschutzes bei Bund, Ländern und Gemeinden zu ermöglichen,
haben Bund und Länder einander über Vorhaben in diesen Angelegenheiten
zu informieren."
- der Absatz 5 wurde aufgehoben.
- die Absätze 6 und 7 erhielten die Bezeichnung
Absätze 5 und 6.
Durch BVG vom 16. November 2001 wurde der Artikel
21 wie folgt geändert:
- Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Den Ländern obliegt die Gesetzgebung
und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich
des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten
der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für
alle diese Angelegenheiten in Abs. 2, in Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit.
d und Abs. 5 lit. c und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b nicht
anderes bestimmt ist. Über Streitigkeiten aus vertraglichen Dienstverhältnissen
entscheiden die Gerichte."
- im Absatz 6 wurde der Ausdruck "Abs. 6" ersetzt
durch. "Abs. 5".
Durch Bundesgesetz vom 5. Juni 2012 wurde im Art. 21 Abs. 1 letzter Satz vor dem Wort "Gerichte" mit Wirkung vom 1. Januar 2014 das Wort "ordentlichen" eingefügt.
Art. 22. Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.
Durch Gesetz vom 10. Januar 2012 wurden im Art. 22 die Worte "der Länder und der Gemeinden" mit Wirkung vom 1. Juli 2012 ersetzt durch: "der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände".
Durch Bundesgesetz vom 5. Juni 2012 erhielt der Art. 22
mit Wirkung vom 1. Juli 2012 folgende Fassung:
"Artikel. 22. Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der
Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper sind im Rahmen
ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung
verpflichtet."
Art. 23. (1) Der Bund, die Länder, die Bezirke oder die Gemeinden haften, soweit sie nicht als Träger von Privatrechten in Betracht kommen, für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen einem Dritten durch verursachen, daß sie die Rechte, die dem Dritten der Gebietskörperschaft gegenüber zustehen, in rechtswidriger Besorgung ihrer Aufgaben vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzten. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(2) Soweit die im Absatz 1 bezeichneten Gebietskörperschaften als Träger von Privatrechten in Betracht kommen, haften sie für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen verursachen, nach den Bestimmungen des Zivilrechtes.
(3) Personen, die als Organe eines im Absatz 1 bezeichneten Rechtsträgers handeln, sind ihr nach bundesgesetzlicher Regelung haftbar, den sie in Ausübung ihrer Tätigkeit der Gebietskörperschaft unmittelbar zugefügt haben oder für den die Gebietskörperschaft dritten Personen Ersatz geleistet hat.
(4) Inwieweit auf dem Gebiet des Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesens von den in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Grundsätzen abweichende Sonderbestimmungen gelten, regeln die nach den Absätzen 1 und 3 ergehenden bundesgesetzlichen Vorschriften.
Durch BVG vom 18. Dezember 1948 erhielt der Artikel
23 folgende Fassung:
"Art. 23. (1) Der Bund, die Länder,
die Bezirke, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten
des öffentlichen Rechts haften für den Schaden, den die als ihre
Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges
Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben.
(2) Personen, die als Organe eines im Absatz
1 bezeichneten Rechtsträgers handeln, sind ihm, soweit ihnen Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für den Schaden
haftbar, für den der Rechtsträger dem Geschädigten Ersatz
geleistet hat.
(3) Personen, die als Organe eines im Absatz
1 bezeichneten Rechtsträgers handeln, haften für den Schaden,
den sie in Vollziehung der Gesetze dem Rechtsträger durch ein rechtswidriges
Verhalten unmittelbar zugefügt haben.
(4) Die näheren Bestimmungen zu den Absätzen
1 bis 3 werden durch Bundesgesetz getroffen.
(5) Ein Bundesgesetz kann auch bestimmen, inwieweit
auf dem Gebiete des Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesens von den in
den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Grundsätzen abweichende Sonderbestimmungen
gelten."
Durch BVG vom 10. Juli 1974 erhielt der Artikel
23 Absatz 5 folgende Fassung:
"(5) Ein Bundesgesetz kann auch bestimmen, inwieweit
auf dem Gebiete des Post- und Fernmeldewesens von den in den Absätzen
1 bis 3 festgelegten Grundsätzen abweichende Sonderbestimmungen gelten."
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde im Art. 23 Abs. 1 der Ausdruck ", Bezirke" mit Wirkung vom 1. Januar 2004 gestrichen und im Abs. 5 wurde das Wort "Gebiete" ersetzt durch: "Gebiet".
Durch BVG vom 21. Dezember 1994 wurde nach dem Artikel 23 folgender Abschnitt eingefügt:
Durch BVG vom 21. Dezember 1994 wurde an dieser Stelle
folgender Artikel eingefügt:
"Art. 23a. (1) Die von der Republik Österreich
zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament werden auf
Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes
der Männer und Frauen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl
das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag der Wahl entweder die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und nicht nach Maßgabe
des Rechts der Europäischen Union vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
oder die Staatsangehörigkeit eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und nach Maßgabe
des Rechts der Europäischen Union wahlberechtigt sind, nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl gewählt. Durch Bundesgesetz werden die näheren
Bestimmungen über das Wahlverfahren getroffen.
(2) Das Bundesgebiet bildet für die Wahlen
zum Europäischen Parlament einen einheitlichen Wahlkörper.
(3) Wählbar sind alle Männer und Frauen,
die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet
haben und am Stichtag der Wahl entweder die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen und nicht nach Maßgabe des Rechts der Europäischen
Union vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder die Staatsangehörigkeit
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und
nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union wahlberechtigt
sind.
(4) Die Ausschließung vom Wahlrecht und
von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung
sein.
(5) Die Durchführung und Leitung der Wahlen
zum Europäischen Parlament obliegt den für die Wahlen zum Nationalrat
bestellten Wahlbehörden. Die Stimmabgabe im Ausland muß nicht
vor einer Wahlbehörde erfolgen. Die näheren Bestimmungen über
die Stimmabgabe im Ausland können vom Nationalrat nur in Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(6) Die Wählerverzeichnisse werden von den
Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich angelegt."
Durch BVG vom 28. Oktober 2003 wurde der Artikel 23a
mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Die von der Republik Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum
Europäischen Parlament werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen
und persönlichen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die spätestens mit Ablauf
des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag der Wahl
entweder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und nicht nach Maßgabe
des Rechts der Europäischen Union vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder die
Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
besitzen und nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union wahlberechtigt sind,
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Durch Bundesgesetz werden die
näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren getroffen."
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Wählbar sind alle Männer und Frauen, die spätestens mit Ablauf des Tages
der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag der Wahl entweder
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und nicht nach Maßgabe des
Rechts der Europäischen Union vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder die
Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
besitzen und nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union wahlberechtigt
sind."
Durch BVG vom 29. Juni 2007 wurde der Artikel 23a mit
Wirkung vom 1. Juli 2007 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in Österreich auf Grund
des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der
Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und am
Stichtag der Wahl entweder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und
nicht nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union vom Wahlrecht
ausgeschlossen sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union besitzen und nach Maßgabe des Rechts der Europäischen
Union wahlberechtigt sind, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt."
- die Abs. 3 und 4 erhielten folgende Fassung:
"(3) Wählbar sind die in Österreich zum Europäischen Parlament Wahlberechtigten,
die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Art. 26 Abs. 5 bis 8 ist sinngemäß anzuwenden."
- die Abs. 5 und 6 wurden gestrichen.
Durch BVG
vom 21. Dezember 1994 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 23b. (1) Öffentlich Bediensteten
ist, wenn sie sich um ein Mandat im Europäischen Parlament bewerben,
die für die Bewerbung um das Mandat erforderliche freie Zeit zu gewähren.
Öffentlich Bedienstete, die zu Mitgliedern des Europäischen Parlaments
gewählt wurden, sind für die Dauer der Mandatsausübung unter
Entfall der Dienstbezüge außer Dienst zu stellen. Das Nähere
wird durch Gesetz geregelt.
(2) Hochschullehrer können eine Tätigkeit
in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit auch während
der Zugehörigkeit zum Europäischen Parlament fortsetzen. Die
Dienstbezüge für diese Tätigkeit sind entsprechend den tatsächlich
erbrachten Leistungen zu bemessen, dürfen aber 25% der Bezüge
eines Hochschullehrers nicht
übersteigen.
(3) Insoweit dieses Bundesverfassungsgesetz die
Unvereinbarkeit von Funktionen mit der Zugehörigkeit oder mit der
ehemaligen Zugehörigkeit zum Nationalrat vorsieht, sind diese Funktionen
auch mit der Zugehörigkeit oder mit der ehemaligen Zugehörigkeit
zum Europäischen Parlament unvereinbar."
Durch BVG vom 16. November 2001 wurde im Artikel 23b Absatz 2 der Ausdruck "Hochschullehrer" ersetzt durch: "Universitätslehrer" und der Ausdruck "Hochschullehrers" wurde ersetzt durch: "Universitätslehrers".
Durch BVG vom 21. Dezember 1994 wurde an dieser Stelle
folgender Artikel eingefügt:
"Art. 23c. (1) Die österreichische
Mitwirkung an der Ernennung von Mitgliedern der Kommission, des Gerichtshofes,
des Gerichtes erster Instanz, des Rechnungshofes, des Verwaltungsrates
der Europäischen Investitionsbank, des Wirtschafts- und Sozialausschusses
sowie des Ausschusses der Regionen im Rahmen der Europäischen Union
obliegt der Bundesregierung.
(2) Für die Mitglieder der Kommission, des
Gerichtshofes, des Gerichtes erster Instanz, des Rechnungshofes und des
Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank hat die Bundesregierung
dabei das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates herzustellen.
Die Bundesregierung hat den Hauptausschuß des Nationalrates und den
Bundespräsidenten gleichzeitig von der von ihr beabsichtigten Entscheidung
zu unterrichten.
(3) Für die Mitglieder des Wirtschafts-
und Sozialausschusses sind von der Bundesregierung Vorschläge der
gesetzlichen und sonstigen beruflichen Vertretungen der verschiedenen Gruppen
des wirtschaftlichen und sozialen Lebens einzuholen.
(4) Die österreichische Mitwirkung an der
Ernennung von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und deren Stellvertretern
hat auf Grund von Vorschlägen der Länder sowie des Österreichischen
Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes zu erfolgen.
Hiebei haben die Länder je einen, der Österreichische Städtebund
und der Österreichische Gemeindebund gemeinsam drei Vertreter vorzuschlagen.
(5) Von den gemäß Abs. 3 und 4 namhaft
gemachten Mitgliedern hat die Bundesregierung den Nationalrat zu unterrichten.
Von den gemäß Abs. 2, 3 und 4 namhaft gemachten Mitgliedern
hat die Bundesregierung den Bundesrat zu unterrichten."
Durch BVG vom 27. Juli 2010 erhielt der Art. 23c mit
Wirkung vom 1. August 2010 folgende Fassung:
"Art. 23c. (1) Die Erstellung der österreichischen Vorschläge für die
Ernennung von Mitgliedern der Europäischen Kommission, von Mitgliedern des
Gerichtshofes der Europäischen Union, von Mitgliedern des Rechnungshofes, von
Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses, von Mitgliedern des
Ausschusses der Regionen und deren Stellvertretern und von Mitgliedern des
Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank obliegt der Bundesregierung.
(2) Vor der Erstellung der Vorschläge für die Ernennung von Mitgliedern der
Europäischen Kommission, des Gerichtshofes der Europäischen Union, des
Rechnungshofes und des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank hat
die Bundesregierung dem Nationalrat und dem Bundespräsidenten mitzuteilen, wen
sie vorzuschlagen beabsichtigt. Die Bundesregierung hat über die Vorschläge das
Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen.
(3) Vor der Erstellung der Vorschläge für die Ernennung von Mitgliedern des
Wirtschafts- und Sozialausschusses hat die Bundesregierung Vorschläge der
gesetzlichen und sonstigen beruflichen Vertretungen der verschiedenen Gruppen
des wirtschaftlichen und sozialen Lebens einzuholen.
(4) Die Vorschläge für die Ernennung von Mitgliedern des Ausschusses der
Regionen und deren Stellvertretern hat die Bundesregierung auf Grund von
Vorschlägen der Länder sowie des Österreichischen Gemeindebundes und des
Österreichischen Städtebundes zu erstellen. Jedes Land hat ein Mitglied und
dessen Stellvertreter vorzuschlagen; die sonstigen Mitglieder und deren
Stellvertreter sind vom Österreichischen Gemeindebund und vom Österreichischen
Städtebund gemeinsam vorzuschlagen.
(5) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat mitzuteilen, wen sie nach Abs. 3 und
4 vorgeschlagen hat, und dem Bundesrat mitzuteilen, wen sie nach Abs. 2, 3 und 4
vorgeschlagen hat.
Durch BVG vom 21. Dezember 1994 wurde an dieser Stelle folgender Artikel
eingefügt:
"Art. 23d. (1) Der Bund hat die Länder
unverzüglich über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen
Union, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder berühren
oder sonst für sie von Interesse sein könnten, zu unterrichten
und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Solche Stellungnahmen
sind an das Bundeskanzleramt zu richten. Gleiches gilt für die Gemeinden,
soweit der eigene Wirkungsbereich oder sonstige wichtige Interessen der
Gemeinden berührt werden. Die Vertretung der Gemeinden obliegt in
diesen Angelegenheiten dem Österreichischen Städtebund und dem
Österreichischen Gemeindebund (Art. 115 Abs. 3).
(2) Liegt dem Bund eine einheitliche Stellungnahme
der Länder zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union
vor, das Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung Landessache
ist, so ist der Bund bei Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen
Union an diese Stellungnahme gebunden. Der Bund darf davon nur aus zwingenden
außen- und integrationspolitischen Gründen abweichen. Der Bund
hat diese Gründe den Ländern unverzüglich mitzuteilen.
(3) Soweit ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen
Union auch Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung Landessache
ist, kann die Bundesregierung einem von den Ländern namhaft gemachten
Vertreter die Mitwirkung an der Willensbildung im Rat übertragen.
Die Wahrnehmung dieser Befugnis erfolgt unter Beteiligung des zuständigen
Mitgliedes der Bundesregierung und in Abstimmung mit diesem. Für einen
solchen Ländervertreter gilt Abs. 2. Der Vertreter der Länder
ist dabei in Angelegenheiten der Bundesgesetzgebung
dem Nationalrat, in Angelegenheiten der Landesgesetzgebung den Landtagen
gemäß Art. 142 verantwortlich.
(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs.
1 bis 3 sind in einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern
(Art. 15a Abs. 1) festzulegen.
(5) Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen
zu treffen, die in ihrem selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung
von Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration erforderlich
werden; kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach und
wird dies von einem Gericht im Rahmen der Europäischen Union gegenüber
Österreich festgestellt, so geht die Zuständigkeit zu solchen
Maßnahmen, insbesondere zur Erlassung der notwendigen Gesetze, auf
den Bund über. Eine gemäß dieser Bestimmung vom Bund getroffene
Maßnahme, insbesondere ein solcherart erlassenes Gesetz oder eine
solcherart erlassene Verordnung, tritt außer Kraft, sobald das Land
die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat."
Durch BVG vom 27. Juli 2010 wurde der Art. 23d mit
Wirkung vom 1. August 2010 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Haben die Länder eine einheitliche Stellungnahme zu einem Vorhaben
erstattet, das Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung Landessache
ist, so darf der Bund bei Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen
Union nur aus zwingenden integrations- und außenpolitischen Gründen von dieser
Stellungnahme abweichen. Der Bund hat den Ländern diese Gründe unverzüglich
mitzuteilen."
- der Abs. 3 Sätze 1-3 erhielten folgende Fassung:
"Betrifft ein Vorhaben auch Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung
Landessache ist, so kann die Bundesregierung die Befugnis, an den Tagungen des
Rates teilzunehmen und in diesem Rahmen zu diesem Vorhaben die Verhandlungen zu
führen und die Stimme abzugeben, einem von den Ländern namhaft gemachten
Mitglied einer Landesregierung übertragen. Die Wahrnehmung dieser Befugnis durch
den Vertreter der Länder erfolgt unter Beteiligung des zuständigen
Bundesministers und in Abstimmung mit diesem; Abs. 2 gilt auch für ihn."
- im Abs. 5 Satz 1 wurden die Worte "im Rahmen der europäischen Integration"
ersetzt durch: "im Rahmen der Europäischen Union" und die Worte "von einem
Gericht im Rahmen der Europäischen Union" ersetzt durch: "vom Gerichtshof der
Europäischen Union".
Durch BVG vom 21. Dezember 1994 wurde an dieser Stelle
folgender Artikel eingefügt:
"Art. 23e. (1) Das zuständige Mitglied
der Bundesregierung hat den Nationalrat und den Bundesrat unverzüglich
über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten
und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Liegt dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung
eine Stellungnahme des Nationalrates zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen
Union vor, das durch Bundesgesetz umzusetzen ist oder das auf die Erlassung
eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes gerichtet ist, der Angelegenheiten
betrifft, die bundesgesetzlich zu regeln wären, so ist es bei Verhandlungen
und Abstimmungen in der Europäischen Union an diese Stellungnahme
gebunden. Es darf davon nur
aus zwingenden außen- und integrationspolitischen
Gründen abweichen.
(3) Wenn das zuständige Mitglied der Bundesregierung
von einer Stellungnahme des Nationalrates gemäß Abs. 2 abweichen
will, so hat es den Nationalrat neuerlich zu befassen. Soweit der in Vorbereitung
befindliche Rechtsakt der Europäischen Union eine Änderung des
geltenden Bundesverfassungsrechts bedeuten würde, ist eine Abweichung
jedenfalls nur zulässig, wenn ihr der Nationalrat innerhalb angemessener
Frist nicht widerspricht.
(4) Wenn der Nationalrat eine Stellungnahme gemäß
Abs. 2 abgegeben hat, so hat das zuständige Mitglied der Bundesregierung
dem Nationalrat nach der Abstimmung in der Europäischen Union Bericht
zu erstatten. Insbesondere hat das zuständige Mitglied der Bundesregierung,
wenn es von einer Stellungnahme des Nationalrates abgewichen ist, die Gründe
hiefür dem Nationalrat unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Wahrnehmung der Zuständigkeiten
des Nationalrates gemäß den Abs. 1 bis 4 obliegt grundsätzlich
dessen Hauptausschuß. Die näheren Bestimmungen hiezu werden
durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates
getroffen. Dabei kann insbesondere geregelt werden, inwieweit für
die Behandlung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union anstelle
des Hauptausschusses ein eigener ständiger Unterausschuß des
Hauptausschusses zuständig ist und die Wahrnehmung der Zuständigkeiten
gemäß den Abs. 1 bis 4 dem Nationalrat selbst vorbehalten ist.
Für den ständigen Unterausschuß gilt Art. 55 Abs. 2.
(6) Liegt dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung
eine Stellungnahme des Bundesrates zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen
Union vor, das zwingend durch ein Bundesverfassungsgesetz umzusetzen ist,
das nach Art. 44 Abs. 2 der Zustimmung des Bundesrates bedürfte, so
ist es bei Verhandlungen und
Abstimmungen in der Europäischen Union an
diese Stellungnahme gebunden. Es darf davon nur aus zwingenden außen-
und integrationspolitischen Gründen abweichen. Die Wahrnehmung der
Zuständigkeiten des Bundesrates gemäß Abs. 1 und diesem
Absatz wird durch die Geschäftsordnung des Bundesrates näher
geregelt."
Durch BVG vom 20. August 1996 wurde dem Artikel
23e Absatz 6 folgender Satz angefügt:
"Dabei kann insbesondere geregelt werden, inwieweit
für die Behandlung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union
anstelle des Bundesrates ein hiezu bestimmter Ausschuß zuständig
ist und die Wahrnehmung der Zuständigkeiten gemäß dem ersten
Absatz und diesem Absatz dem Bundesrat selbst vorbehalten ist."
Durch BVG vom 16. November 2001 wurde im Artikel 23e Absatz 5 der Ausdruck "Abs. 2" ersetzt durch: "Abs. 3).
Durch BVG vom 28. Oktober 2003 wurde im Artikel 23e Abs. 6 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 die Worte "dem ersten Absatz" ersetzt durch: "Abs. 1".
Durch BVG vom 27. Juli 2010
erhielt der Art. 23e mit Wirkung vom 1. August 2010 folgende Fassung:
"Art. 23e. (1) Der zuständige Bundesminister hat den Nationalrat und den
Bundesrat unverzüglich über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu
unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Der zuständige Bundesminister hat den Nationalrat und den Bundesrat über
einen bevorstehenden Beschluss des Europäischen Rates oder des Rates betreffend
1. den Übergang von der Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit oder
2. den Übergang von einem besonderen Gesetzgebungsverfahren zum ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren
ausdrücklich und so rechtzeitig zu unterrichten, dass dem Nationalrat und dem
Bundesrat die Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach diesem Artikel ermöglicht
wird.
(3) Hat der Nationalrat eine Stellungnahme zu einem Vorhaben erstattet, das auf
die Erlassung eines verbindlichen Rechtsaktes gerichtet ist, der sich auf die
Erlassung von Bundesgesetzen auf dem im Rechtsakt geregelten Gebiet auswirken
würde, so darf der zuständige Bundesminister bei Verhandlungen und Abstimmungen
in der Europäischen Union nur aus zwingenden integrations- und außenpolitischen
Gründen von dieser Stellungnahme abweichen. Beabsichtigt der zuständige
Bundesminister, von der Stellungnahme des Nationalrates abzuweichen, so hat er
den Nationalrat neuerlich zu befassen. Ist das Vorhaben auf die Erlassung eines
verbindlichen Rechtsaktes gerichtet, der entweder die Erlassung
bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen erfordern würde oder Regelungen
enthält, die nur durch solche Bestimmungen getroffen werden könnten, so ist eine
Abweichung jedenfalls nur zulässig, wenn ihr der Nationalrat innerhalb
angemessener Frist nicht widerspricht. Der zuständige Bundesminister hat dem
Nationalrat nach der Abstimmung in der Europäischen Union unverzüglich Bericht
zu erstatten und ihm gegebenenfalls die Gründe mitzuteilen, aus denen er von der
Stellungnahme abgewichen ist.
(4) Hat der Bundesrat eine Stellungnahme zu einem Vorhaben erstattet, das auf
die Erlassung eines verbindlichen Rechtsaktes gerichtet ist, der entweder die
Erlassung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen erfordern würde, durch die
die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung gemäß Art. 44 Abs.
2 eingeschränkt wird, oder Regelungen enthält, die nur durch solche Bestimmungen
getroffen werden könnten, so darf der zuständige Bundesminister bei
Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen Union nur aus zwingenden
integrations- und außenpolitischen Gründen von dieser Stellungnahme abweichen.
Eine Abweichung ist jedenfalls nur zulässig, wenn ihr der Bundesrat innerhalb
angemessener Frist nicht widerspricht. Der zuständige Bundesminister hat dem
Bundesrat nach der Abstimmung in der Europäischen Union unverzüglich Bericht zu
erstatten und ihm gegebenenfalls die Gründe mitzuteilen, aus denen er von der
Stellungnahme abgewichen ist."
Durch BVG vom 21. Dezember
1994 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 23f. (1) Österreich wirkt
an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen
Union auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische
Union mit. Dies schließt die Mitwirkung an Maßnahmen ein, mit
denen die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern
ausgesetzt, eingeschränkt oder vollständig eingestellt werden.
(2) Für Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund
des Titels V sowie für Beschlüsse im Rahmen der Zusammenarbeit
in den Bereichen Justiz und Inneres auf Grund des Titels VI des Vertrages
über die Europäische Union gilt Art. 23e Abs. 2 bis 5."
Durch BVG vom 21. Juli 1998 erhielt (mit Wirkung
des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam) der Artikel 23f folgende
Fassung:
"Art. 23f. (1) Österreich wirkt
an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen
Union auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische
Union in der Fassung des Vertrages von Amsterdam mit. Dies schließt
die Mitwirkung an Aufgaben gemäß Art. 17 Abs. 2 dieses Vertrages
sowie an Maßnahmen ein, mit denen die Wirtschaftsbeziehungen zu einem
oder mehreren dritten Ländern ausgesetzt, eingeschränkt oder
vollständig eingestellt werden. Beschlüsse des Europäischen
Rates zu einer gemeinsamen Verteidigung der Europäischen Union sowie
zu einer Integration der Westeuropäischen Union in die Europäische
Union bedürfen der Beschlußfassung des Nationalrates und des
Bundesrates in sinngemäßer Anwendung des Art. 44 Abs. 1 und
2.
(2) Für Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund
des Titels V sowie für Beschlüsse im Rahmen der polizeilichen
und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen auf Grund des Titels VI
des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages
von Amsterdam gilt Art. 23e Abs. 2 bis 5.
(3) Bei Beschlüssen betreffend friedenserhaltende
Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich
friedensschaffender Maßnahmen sowie bei Beschlüssen gemäß
Art. 17 des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung
des Vertrages von Amsterdam betreffend die schrittweise Festlegung einer
gemeinsamen Verteidigungspolitik und die engeren
institutionellen Beziehungen zur Westeuropäischen Union ist das Stimmrecht
im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten auszuüben.
(4) Eine Zustimmung zu Maßnahmen gemäß
Abs. 3 darf, wenn der zu fassende Beschluß eine Verpflichtung Österreichs
zur Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen bewirken würde,
nur unter dem Vorbehalt gegeben werden, daß es diesbezüglich
noch der Durchführung des für die Entsendung von Einheiten oder
einzelnen Personen in das Ausland verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahrens
bedarf."
Durch BVG vom 16. November 2001 wurde (mit Wirkung vom Inkrafttreten des Vertrags von Nizza) im Artikel 23f Absätze 1 bis 3 jeweils das Wort "Amsterdam" ersetzt durch: "Nizza".
Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurde der Art. 23f mit
Wirkung vom 1. Januar 2008 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 letzter Satz erhielt folgende Fassung:
"Auf Beschlüsse des Europäischen Rates über eine gemeinsame Verteidigung ist
Art. 50 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden."
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Bei Beschlüssen betreffend friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze
bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen sowie bei
Beschlüssen gemäß Art. 17 des Vertrages über die Europäische Union in der
Fassung des Vertrages von Nizza betreffend die schrittweise Festlegung einer
gemeinsamen Verteidigungspolitik ist das Stimmrecht im Einvernehmen zwischen dem
Bundeskanzler und dem für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Bundesminister
auszuüben."
Durch BVG vom 27. Juli 2010
erhielt der Art. 23f mit Wirkung vom 1. August 2010 folgende Fassung:
"Art. 23f. (1) Der Nationalrat und der Bundesrat üben die im Vertrag über
die Europäische Union, im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
und in den diesen Verträgen beigegebenen Protokollen in der jeweils geltenden
Fassung vorgesehenen Zuständigkeiten der nationalen Parlamente aus.
(2) Jeder Bundesminister berichtet dem Nationalrat und dem Bundesrat zu Beginn
jedes Jahres über die in diesem Jahr zu erwartenden Vorhaben des Rates und der
Kommission sowie über die voraussichtliche österreichische Position zu diesen
Vorhaben.
(3) Weitere Unterrichtungsverpflichtungen sind durch Bundesgesetz vorzusehen.
(4) Der Nationalrat und der Bundesrat können ihren Wünschen über Vorhaben der
Europäischen Union in Mitteilungen an die Organe der Europäischen Union Ausdruck
geben."
Durch Bundesgesetz vom 5. Juni 2012 wurde im Art. 23f Abs. 2 das Wort "Kommission" mit Wirkung vom 1. Juli 2012 ersetzt durch: "Europäischen Kommission".
Durch BVG vom 27. Juli 2010 wurde an
dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 1. August 2010 eingefügt:
"Art. 23g. (1) Der Nationalrat und der Bundesrat
können zu einem Entwurf eines Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union
in einer begründeten Stellungnahme darlegen, weshalb der Entwurf nicht mit dem
Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.
(2) Der Nationalrat und der Bundesrat können vom zuständigen Bundesminister eine
Äußerung zur Vereinbarkeit von Entwürfen gemäß Abs. 1 mit dem
Subsidiaritätsprinzip verlangen, die im Regelfall innerhalb von zwei Wochen nach
Einlangen des Verlangens vorzulegen ist.
(3) Der Bundesrat hat die Landtage unverzüglich über alle Entwürfe gemäß Abs. 1
zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei
Beschlussfassung einer begründeten Stellungnahme gemäß Abs. 1 hat der Bundesrat
die Stellungnahmen der Landtage zu erwägen und die Landtage über solche
Beschlüsse zu unterrichten."
Durch BVG vom 27.
Juli 2010 wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 1. August
2010 eingefügt:
"Art. 23h. (1) Der Nationalrat und der Bundesrat
können beschließen, dass gegen einen Gesetzgebungsakt im Rahmen der Europäischen
Union beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage wegen Verstoßes gegen das
Subsidiaritätsprinzip erhoben wird.
(2) Das Bundeskanzleramt übermittelt die Klage im Namen des Nationalrates oder
des Bundesrates unverzüglich an den Gerichtshof der Europäischen Union."
Durch BVG vom 27. Juli 2010 wurde an dieser Stelle
folgender Artikel mit Wirkung vom 1. August 2010 eingefügt:
"Art. 23i. (1) Das österreichische Mitglied im
Europäischen Rat darf einer Initiative gemäß Art. 48 Abs. 7 des Vertrags über
die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon nur dann
zustimmen, wenn es der Nationalrat mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund
eines Vorschlages der Bundesregierung dazu ermächtigt hat. Diese Beschlüsse des
Nationalrates und des Bundesrates bedürfen jeweils der Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen.
(2) Soweit nach dem Recht der Europäischen Union für die nationalen Parlamente
die Möglichkeit der Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlages betreffend
1. den Übergang von der Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit oder
2. den Übergang von einem besonderen Gesetzgebungsverfahren zum ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren
vorgesehen ist, kann der Nationalrat mit Zustimmung des Bundesrates diese
Initiative oder diesen Vorschlag innerhalb der nach dem Recht der Europäischen
Union vorgesehenen Fristen ablehnen.
(3) Beschlüsse des Rates, durch die neue Kategorien von Eigenmitteln der
Europäischen Union eingeführt werden, bedürfen der Genehmigung des Nationalrates
und der Zustimmung des Bundesrates; Art. 50 Abs. 4 zweiter Satz ist sinngemäß
anzuwenden. Andere Beschlüsse des Rates, mit denen Bestimmungen über das System
der Eigenmittel der Europäischen Union festgelegt werden, bedürfen der
Genehmigung des Nationalrates. Art. 23e Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Auf andere Beschlüsse des Europäischen Rates oder des Rates, die nach dem
Recht der Europäischen Union erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im
Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft
treten, ist Art. 50 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(5) Beschlüsse des Nationalrates und des Bundesrates nach diesem Artikel sind
vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen."
Durch BVG vom 27. Juli 2010 wurde an dieser Stelle
folgender Artikel mit Wirkung vom 1. August 2010 eingefügt:
"Art. 23j. (1) Österreich wirkt an der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des
Titels V Kapitel 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung
des Vertrags von Lissabon mit, der in Art. 3 Abs. 5 und in Art. 21 Abs. 1
insbesondere die Wahrung beziehungsweise Achtung der Grundsätze der Charta der
Vereinten Nationen vorsieht. Dies schließt die Mitwirkung an Aufgaben gemäß Art.
43 Abs. 1 dieses Vertrags sowie an Maßnahmen ein, mit denen die Wirtschafts- und
Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren Drittländern ausgesetzt, eingeschränkt
oder vollständig eingestellt werden. Auf Beschlüsse des Europäischen Rates über
eine gemeinsame Verteidigung ist Art. 50 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(2) Für Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der
Europäischen Union auf Grund des Titels V Kapitel 2 des Vertrags über die
Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon gilt Art. 23e Abs. 3
sinngemäß.
(3) Bei Beschlüssen über die Einleitung einer Mission außerhalb der Europäischen
Union, die Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der
Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens oder Kampfeinsätze im Rahmen
der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und
Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten umfasst, sowie bei
Beschlüssen gemäß Art. 42 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union in der
Fassung des Vertrags von Lissabon betreffend die schrittweise Festlegung einer
gemeinsamen Verteidigungspolitik ist das Stimmrecht im Einvernehmen zwischen dem
Bundeskanzler und dem für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Bundesminister
auszuüben.
(4) Eine Zustimmung zu Maßnahmen gemäß Abs. 3 darf, wenn der zu fassende
Beschluss eine Verpflichtung Österreichs zur Entsendung von Einheiten oder
einzelnen Personen bewirken würde, nur unter dem Vorbehalt gegeben werden, dass
es diesbezüglich noch der Durchführung des für die Entsendung von Einheiten oder
einzelnen Personen in das Ausland verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahrens
bedarf."
Durch BVG vom 27. Juli 2010 wurde an
dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 1. August 2010 eingefügt:
"Art. 23k. (1) Nähere Bestimmungen zu den Art.
23e, 23f Abs. 1, 2 und 4 sowie 23g bis 23j treffen das Bundesgesetz über die
Geschäftsordnung des Nationalrates und die Geschäftsordnung des Bundesrates.
(2) Die Zuständigkeiten des Nationalrates nach den Art. 23e, 23f Abs. 4, 23g und
23j Abs. 2 obliegen dessen Hauptausschuss. Das Bundesgesetz über die
Geschäftsordnung des Nationalrates kann vorsehen, dass der Hauptausschuss einen
ständigen Unterausschuss wählt, für den Art. 55 Abs. 3 sinngemäß gilt. Der
Hauptausschuss kann diesem ständigen Unterausschuss Zuständigkeiten nach dem
ersten Satz übertragen. Eine solche Übertragung kann jederzeit ganz oder
teilweise widerrufen werden. Durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung
des Nationalrates können Zuständigkeiten des Hauptausschusses nach dem ersten
Satz dem Nationalrat oder dem ständigen Unterausschuss des Hauptausschusses
gemäß dem zweiten Satz übertragen werden.
(3) Zuständigkeiten des Bundesrates nach den Art. 23e, 23f Abs.4 und 23g können
durch die Geschäftsordnung des Bundesrates einem von diesem zu wählenden
Ausschuss übertragen werden."
Art. 24. Die Gesetzgebung des Bundes übt der vom ganzen Bundesvolk gewählte Nationalrat gemeinsam mit dem von den Landtagen gewählten Bundesrat aus.
Durch Verfassungsgesetz vom 13. Dezember 1945,
Artikel III. Absatz 3 erhielt der Artikel 24 folgende Fassung:
"Art. 24. Die Gesetzgebung des Bundes
übt der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat aus."
Der Artikel 24 wurde gemäß der Übergangsbestimmung in Artikel II. § 15 Absatz 2 des BVG vom 7. Dezember 1929 betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle "bis zum Inkrafttreten der bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen über den Länder und Ständerat" in der vorstehenden Fassung von 1920 belassen, doch hat das 2. Verfassungs-Überleitungsgesetz vom 13. Dezember 1945 festgestellt, daß die Fassung vom 7. Dezember 1929 unter Austausch der Bezeichnung "Länder- und Ständerat" durch: "Bundesrat" gelten soll.
Art. 25. (1) Der Sitz des Nationalrates ist die Bundeshauptstadt Wien.
(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung den Nationalrat in einen anderen Ort des Bundesgebietes berufen.
Art. 26. (1) Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Ob und unter welchen Voraussetzungen auf Grund staatsvertraglich gewährleisteter Gegenseitigkeit auch Personen, die nicht die Bundesbürgerschaft besitzen, das Wahlrecht zusteht, wird in dem Bundesgesetz über die Wahlordnung geregelt. Für die Wahl besteht Wahlpflicht in den Bundesländern, in denen dies durch Landesgesetz angeordnet wird. Durch Bundesgesetz werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren und die allfällige Wahlpflicht getroffen. Zu diesem Bundesgesetz sind insbesondere auch die Gründe festzusetzen, aus denen eine Nichtteilnahme an der Wahl trotz der Wahlpflicht als entschuldigt gilt.
(2) Das Bundesgebiet wird in räumlich geschlossene Wahlkreise geteilt, deren Grenzen die Landesgrenzen nicht schneiden dürfen. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlberechtigten des Wahlkreises (Wahlkörper) im Verhältnis der Zahl der Bürgerzahl der Wahlkreise, das ist die Zahl der Bundesbürger zu verteilen, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung in den Wahlkreisen ihren ordentlichen Wohnsitz hatten. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.
(3) Der Wahltag muß ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag sein.
(4) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das neunundzwanzigste Lebensjahr überschritten hat.
(5) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung sein.
(6) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen zum Nationalrat und von Volksabstimmungen nach Artikel 46 sowie zur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren sind Wahlbehörden zu bestellen, denen als stimmberechtigte Beisitzer Vertreter der wahlwerbenden Parteien anzugehören haben, bei der Hauptwahlbehörde überdies Beisitzer, die dem richterlichen Stand angehören oder angehört haben. Die in der Wahlordnung festzusetzende Anzahl dieser Beisitzer ist - abgesehen von den dem richterlichen Berufsstande entstammenden Beisitzern - auf die wahlwerbenden Parteien nach ihrer bei der letzten Wahl zum Nationalrat festgestellten Stärke aufzuteilen.
(7) Die Grundlage für die Durchführung von Wahlen, Volksabstimmungen und Volksbegehren bilden ständige Wählerverzeichnisse, die alljährlich am 1. Jänner und am 1. Juni durch einen Monat zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Während dieser Auflagefristen haben die Bundesbürger (Absatz 1, erster und zweiter Satz) das Recht, die Richtigstellung der Wählerverzeichnisse zu verlangen. Als Stichtag für die Beurteilung der Wahlrechtserfordernisse hat jeweils der letzte Tag der Auflagefrist zu gelten. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das auch regelt, inwieweit vor jeder Wahl ein Richtigstellungsverfahren durchgeführt wird.
(8) Die Wählerverzeichnisse werden von den Gemeinden, sofern aber Gemeinden zum örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde gehören, von dieser unter Mitwirkung der Gemeinde angelegt.
Durch BVG vom 18. August 1932 wurde der Artikel
26 wie folgt geändert:
- der Absatz 7 wurde aufgehoben.
- der Absatz 8 erhielt unter der Bezeichnung
Absatz 7 folgende Fassung:
(7) Die Wählerverzeichnisse werden von den
Gemeinden, in Gemeinden aber, wo eine Bundespolizeibehörde ihren Sitz
hat, von dieser unter Mitwirkung der Gemeinde angelegt."
Durch BVG vom 13. November 1968 wurde der Artikel
26 wie folgt geändert:
- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf
Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes
der Männer und Frauen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl
das 19. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
gewählt. Für die Wahl besteht Wahlpflicht in den Bundesländern,
in denen dies durch Landesgesetz angeordnet wird. Durch Bundesgesetz werden
die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren und über
die
allfällige Wahlpflicht getroffen. In diesem
Bundesgesetz sind insbesondere auch die Gründe festzusetzen, aus denen
eine Nichtteilnahme an der Wahl trotz Wahlpflicht als entschuldigt gilt."
- im Absatz 4 wurden die Worte "das neunundzwanzigste
Lebensjahr" ersetzt durch. "das 25. Lebensjahr".
- der Absatz 7 erhielt folgende Fassung:
"(7) Die Wählerverzeichnisse werden von
den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich angelegt."
Durch BVG vom 22. Februar 1979 wurde der Artikel
26 wie folgt geändert:
- der Absatz 1 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren,
geheimen und persönlichen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die am Stichtag der
Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
gewählt."
- der Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"(4) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Stichtag das 21. Lebensjahr
vollendet hat."
Durch BVG vom 4. August 1992 erhielt der Artikel
26 folgende Fassung:
"Art. 26. (1) Der Nationalrat wird
vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen
Wahlrechtes der Männer und Frauen, die vor dem 1. Jänner des
Jahres der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl gewählt. Durch Bundesgesetz werden die näheren
Bestimmungen über das Wahlverfahren getroffen.
(2) Das Bundesgebiet wird in räumlich geschlossene
Wahlkreise geteilt, deren Grenzen die Landesgrenzen nicht schneiden dürfen;
diese Wahlkreise sind in räumlich geschlossene Regionalwahlkreise
zu untergliedern. Die Zahl der Abgeordneten wird auf die Wahlberechtigten
der Wahlkreise (Wahlkörper) im Verhältnis der Zahl der Staatsbürger, die nach dem Ergebnis
der letzten Volkszählung im jeweiligen Wahlkreis ihren ordentlichen
Wohnsitz hatten, vermehrt um die Zahl der Staatsbürger, die am Zähltag
im Bundesgebiet zwar keinen ordentlichen Wohnsitz hatten, aber in einer
Gemeinde des jeweiligen Wahlkreises in der Wählerevidenz eingetragen
waren, verteilt; in gleicher Weise wird die Zahl der einem Wahlkreis zugeordneten
Abgeordneten auf die Regionalwahlkreise verteilt. Die Wahlordnung zum Nationalrat
hat ein abschließendes Ermittlungsverfahren im gesamten Bundesgebiet
vorzusehen, durch das sowohl ein Ausgleich der den wahlwerbenden Parteien
in den Wahlkreisen zugeteilten als auch eine Aufteilung der noch nicht
zugeteilten Mandate nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt.
Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht
zulässig.
(3) Der Wahltag muß ein Sonntag oder ein
anderer öffentlicher Ruhetag sein. Treten Umstände ein, die den
Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern,
so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung auf den nächsten Tag
verlängern oder verschieben.
(4) Wählbar sind alle Männer und Frauen,
die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen
und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet
haben.
(5) Die Ausschließung vom Wahlrecht und
von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung
sein.
(6) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen
zum Nationalrat, der Wahl des Bundespräsidenten und von Volksabstimmungen
sowie zur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren und
Volksbefragungen sind Wahlbehörden zu bestellen, denen als stimmberechtigte
Beisitzer Vertreter der wahlwerbenden Parteien anzugehören haben,
bei der Bundeswahlbehörde überdies Beisitzer, die dem richterlichen
Stand angehören oder angehört haben. Die in der Wahlordnung festzusetzende
Anzahl dieser Beisitzer ist - abgesehen von den dem richterlichen Berufsstande
entstammenden Beisitzern - auf die wahlwerbenden Parteien nach ihrer bei
der letzten Wahl zum Nationalrat festgestellten Stärke aufzuteilen.
Die Stimmabgabe im Ausland bei Wahlen zum Nationalrat, der Wahl des Bundespräsidenten
sowie bei Volksabstimmungen muß nicht vor einer Wahlbehörde
erfolgen. Die näheren Bestimmungen über die Stimmabgabe im Ausland
können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen beschlossen werden.
(7) Die Wählerverzeichnisse werden von den
Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich angelegt."
Durch BVG vom 8. Juli 1994 erhielt der Artikel
26 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Das Bundesgebiet wird in räumlich geschlossene
Wahlkreise geteilt, deren Grenzen die Landesgrenzen nicht schneiden dürfen;
diese Wahlkreise sind in räumlich geschlossene Regionalwahlkreise
zu untergliedern. Die Zahl der Abgeordneten wird auf die Wahlberechtigten
der Wahlkreise (Wahlkörper) im Verhältnis der Zahl der Staatsbürger, die nach dem Ergebnis
der letzten Volkszählung im jeweiligen Wahlkreis den Hauptwohnsitz
hatten, vermehrt um die Zahl der Staatsbürger, die am Zähltag
im Bundesgebiet zwar nicht den Hauptwohnsitz hatten, aber in einer Gemeinde
des jeweiligen Wahlkreises in der Wählerevidenz eingetragen waren,
verteilt; in gleicher Weise wird die Zahl der einem Wahlkreis zugeordneten
Abgeordneten auf die Regionalwahlkreise verteilt. Die Wahlordnung zum Nationalrat
hat ein abschließendes Ermittlungsverfahren im gesamten Bundesgebiet
vorzusehen, durch das sowohl ein Ausgleich der den wahlwerbenden Parteien
in den Wahlkreisen zugeteilten als auch eine Aufteilung der noch nicht
zugeteilten Mandate nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt.
Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht
zulässig."
Durch BVG vom 28. Oktober 2003 wurde der Artikel 26 mit
Wirkung vom 1. Januar 2004 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren,
geheimen und persönlichen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die spätestens mit
Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Durch Bundesgesetz werden die näheren
Bestimmungen über das Wahlverfahren getroffen."
- der Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"(4) Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 19.
Lebensjahr vollendet haben."
Durch BVG vom
29. Juni 2007 wurde der Artikel 26 mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wie folgt
geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren,
persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die am
Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl gewählt."
- der Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"(4) Wählbar sind die zum Nationalrat Wahlberechtigten, die am Stichtag die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und am Wahltag das 18. Lebensjahr
vollendet haben."
- der Abs. 6 erhielt folgende Fassung:
"(6) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden,
ihre Stimme vor der Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus
gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, können ihr Wahlrecht
auf Antrag unter Angabe des Grundes durch Briefwahl ausüben. Die Identität des
Antragstellers ist glaubhaft zu machen. Der Wahlberechtigte hat durch
Unterschrift an Eides statt zu erklären, dass die Stimmabgabe persönlich und
geheim erfolgt ist."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(8) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren werden durch Bundesgesetz
getroffen."
Durch Bundesgesetz vom 7. Juli
2011 erhielt der Art. 26 Abs. 5 mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 folgende
Fassung:
"(5) Ein Ausschluss vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit kann, auch in jeweils
unterschiedlichem Umfang, nur durch Bundesgesetz als Folge rechtskräftiger
gerichtlicher Verurteilung vorgesehen werden."
Durch Bundesgesetz vom 26. März 2012 wurden im Art. 26 Abs. 3 Satz 1 mit Wirkung vom 1. April 2012 die Worte "anderer öffentlicher Ruhetag" ersetzt durch: "gesetzlicher Feiertag".
hierzu auch die Nationalrats-Wahlordnung B.G.Bl. 471/1992 und Wählerevidenzgesetz B.G.Bl. 601/1973
Durch BVG vom 29. Juni 2007 wurde an dieser Stelle mit
Wirkung vom 1. Juli 2007 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 26a. Die Durchführung und Leitung der Wahlen zum Europäischen
Parlament, der Wahlen zum Nationalrat, der Wahl des Bundespräsidenten und von
Volksabstimmungen sowie die Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren und
Volksbefragungen obliegt Wahlbehörden, die vor jeder Wahl zum Nationalrat neu
gebildet werden. Diesen haben als stimmberechtigte Beisitzer Vertreter der
wahlwerbenden Parteien anzugehören, der Bundeswahlbehörde auch Richter des
Dienst- oder Ruhestandes; die Zahl der Beisitzer ist in der Wahlordnung zum
Nationalrat festzusetzen. Die nichtrichterlichen Beisitzer werden auf Grund von
Vorschlägen der wahlwerbenden Parteien entsprechend ihrer bei der letzten Wahl
zum Nationalrat festgestellten Stärke berufen. Im zuletzt gewählten Nationalrat
vertretene wahlwerbende Parteien, die danach keinen Anspruch auf Berufung von
Beisitzern hätten, sind jedoch berechtigt, einen Beisitzer für die
Bundeswahlbehörde vorzuschlagen."
Durch
Bundesgesetz vom 26. März 2012 erhielt der Art. 26a Satz 1 mit Wirkung vom 1.
April 2012 folgende Fassung:
"Die Durchführung und Leitung der Wahlen zum Europäischen Parlament, der Wahlen
zum Nationalrat, der Wahl des Bundespräsidenten, von Volksabstimmungen und
Volksbefragungen, die Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren sowie die
Mitwirkung bei der Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen obliegt
Wahlbehörden, die vor jeder Wahl zum Nationalrat neu gebildet werden."
Art. 27. (1) Die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates dauert vier Jahre, vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Nationalrat zusammentritt.
(2) Der neugewählte Nationalrat ist vom Bundespräsidenten längstens innerhalb dreißig Tagen nach der Wahl einzuberufen. Diese ist von der Bundesregierung so anzuordnen, daß der neugewählte Nationalrat am Tag nach dem Ablauf des vierten Jahres der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann.
Durch BVG vom 29. Juni 2007 wurde im Art. 27 Abs. 1 das Wort "vier" mit Wirkung vom 28. Oktober 2008 ersetzt durch: "fünf".
Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurde im Art. 27 Abs. 2 das Wort "vierten" mit Wirkung vom 1. Januar 2008 ersetzt durch: "fünften".
z. Zt. läuft die XXIV. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates (28.10.2008-27.10.2013); Neuwahl im September 2013 (XXV. Gesetzgebungsperiode des Nationalrats (2013-2018)
Art. 28. (1) Der Bundespräsident beruft den Nationalrat in jedem Jahr zu zwei ordentlichen Tagung ein, und zwar zu einer Frühjahrstagung und zu einer Herbsttagung. Die Frühjahrstagung, deren Dauer mindestens zwei Monate beträgt, soll nicht länger als bis zum 15. Juni wären, die Herbsttagung, deren Dauer mindestens vier Monate beträgt, nicht vor dem 15. Oktober beginnen.
(2) Der Bundespräsident kann den Nationalrat auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen. Wenn es die Bundesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates, der Bundesrat verlangt, ist der Bundespräsident verpflichtet, den Nationalrat binnen zwei Wochen zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen
(3) Der Bundespräsident erklärt die Tagungen des Nationalrates auf Grund Beschlusses des Nationalrates für beendet.
(4) Bei Eröffnung einer neuen Tagung des Nationalrates innerhalb der gleichen Gesetzgebungsperiode werden die Arbeiten nach dem Stand fortgesetzt, in dem sie sich bei der Beendigung der letzten Tagung befunden haben. Bei Beendigung einer Tagung können einzelne Ausschüsse vom Nationalrat beauftragt werden, ihre Arbeiten fortzusetzen.
(5) Innerhalb einer Tagung beruft und schließt die einzelnen Sitzungen des Nationalrates sein Präsident. Dieser ist verpflichtet, innerhalb einer Tagung eine Sitzung spätestens binnen fünf Tagen einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Nationalrates oder die Bundesregierung verlangt.
Durch Verfassungsgesetz vom 13. Dezember 1945 (Artikel III Absatz 3) wurde im Artikel 28 Absatz 2 Satz 2 das Wort "Bundesrat" bestätigt, der eigentliche Ausdruck "Länder- und Ständerat" viel endgültig fort; siehe auch Hinweis zu Artikel 24.
Durch BVG vom 19. Dezember 1955 erhielt der Artikel
28 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Der Bundespräsident kann den Nationalrat
auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen. Wenn es die Bundesregierung
oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder der Bundesrat
verlangt, ist der Bundespräsident verpflichtet, den Nationalrat binnen
zwei Wochen zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen. Zur Einberufung
einer außerordentlichen Tagung auf Antrag von Mitgliedern des Nationalrates
oder auf Antrag des Bundesrates ist ein Vorschlag der Bundesregierung nicht
erforderlich."
Durch BVG vom 1. Juli 1975 wurde der Artikel 28
wie folgt geändert:
- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Der Bundespräsident beruft den Nationalrat
in jedem Jahr zu einer ordentlichen Tagung ein, die nicht vor dem 15. September
beginnen und nicht länger als bis zum 15. Juli des folgenden Jahres
währen soll."
- der Absatz 2 Satz 2 erhielt folgende Fassung:
"Wenn es die Bundesregierung oder mindestens
ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder der Bundesrat verlangt,
ist der Bundespräsident verpflichtet, den
Nationalrat zu einer außerordentlichen
Tagung einzuberufen, und zwar so, daß der Nationalrat spätestens
binnen zwei Wochen nach Eintreffen des Verlangens beim Bundespräsidenten
zusammentritt."
- der Absatz 5 erhielt folgende Fassung:
"(5) Innerhalb einer Tagung beruft der Präsident
des Nationalrates die einzelnen Sitzungen ein. Wenn innerhalb einer Tagung
wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Nationalrates oder die Bundesregierung
es verlangt, ist der Präsident verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen,
und zwar so, daß der Nationalrat spätestens binnen fünf
Tagen nach Eintreffen des Verlangens beim Präsidenten zusammentritt.
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(6) Für den Fall, daß die gewählten
Präsidenten des Nationalrates an der Ausübung ihres Amtes verhindert
oder deren Ämter erledigt sind, hat das Bundesgesetz über die
Geschäftsordnung des Nationalrates Sonderbestimmungen über die
Einberufung des Nationalrates zu treffen."
Durch BVG vom 29. Juni 1982 wurde dem Artikel
28 Absatz 2 Satz 2 folgender Halbsatz angefügt:
"; die Einberufung bedarf keiner Gegenzeichnung".
Durch BVG vom 20. Dezember 1988 erhielt der Artikel
28 Absatz 5 folgende Fassung:
"(5) Innerhalb einer Tagung beruft der Präsident
des Nationalrates die einzelnen Sitzungen ein. Wenn innerhalb einer Tagung
die im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates
festgesetzte Anzahl der Mitglieder des Nationalrates oder die Bundesregierung
es verlangt, ist der Präsident verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen,
und zwar so, daß der Nationalrat spätestens binnen fünf
Tagen nach Eintreffen des Verlangens beim Präsidenten zusammentritt."
Durch BVG vom 30. Juli 1993 erhielt der Artikel
28 Absatz 5 folgende Fassung:
"(5) Innerhalb einer Tagung beruft der Präsident
des Nationalrates die einzelnen Sitzungen ein. Wenn innerhalb einer Tagung
die im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates
festgesetzte Anzahl der Mitglieder des Nationalrates oder die Bundesregierung
es verlangt, ist der Präsident verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen,
und zwar so, daß der Nationalrat spätestens binnen acht Tagen
nach Eintreffen des Verlangens beim Präsidenten zusammentritt."
Durch BVG vom 20. August 1996 erhielt der Artikel
28 Absatz 5 Satz 2 folgende Fassung:
"Wenn innerhalb einer Tagung die im Bundesgesetz
über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzte Anzahl
der Mitglieder des Nationalrates oder die Bundesregierung es verlangt,
ist der Präsident verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen. Nähere
Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung
des
Nationalrates, das auch eine Frist festzusetzen
hat, innerhalb derer der Nationalrat zusammenzutreten hat."
Durch BVG vom vom 6. April 2009 wurden dem Artikel 28
Abs. 4 folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
"Mit dem Beginn einer neuen Gesetzgebungsperiode gelten vom Nationalrat der
vorangegangenen Gesetzgebungsperiode nicht erledigte Volksbegehren und an den
Nationalrat gerichtete Bürgerinitiativen als Verhandlungsgegenstände des neu
gewählten Nationalrates. Durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrates kann dies auch für weitere Verhandlungsgegenstände des
Nationalrates bestimmt werden."
Art. 29. (1) Der Bundespräsident kann den Nationalrat auflösen, er darf dies jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlaß verfügen. Die Neuwahl ist in diesem Fall von der Bundesregierung so anzuordnen, daß der neugewählte Nationalrat längstens am neunzigsten Tag nach der Auflösung zusammentreten kann.
(2) Vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode kann der Nationalrat durch einfaches Gesetz seine Auflösung beschließen.
(3) Nach einer gemäß Absatz 2 erfolgten Auflösung sowie nach Ablauf der Zeit, für die der Nationalrat gewählt ist, dauert die Gesetzgebungsperiode bis zum Tag, an dem der neugewählte Nationalrat zusammentritt.
Durch BVG vom 18. August 1932 wurde im Artikel 29 Absatz 1 Satz 2 an Stelle des Ausdrucks "längstens am neunzigsten Tag" gesetzt: "längstens am hundertsten Tag"
Art. 30. (1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den zweiten und dritten Präsidenten.
(2) Die Geschäfte des Nationalrates werden auf Grund eines besonderen Gesetzes und einer im Rahmen dieses Gesetzes vom Nationalrat zu beschließenden autonomen Geschäftsordnung geführt. Das Gesetz über die Geschäftsordnung kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(3) Die Ernennung der Angestellten der Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates steht dem Präsidenten des Nationalrates zu.
Durch BVG vom 25. Mai 1961 erhielt der Artikel
30 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Die Geschäfte des Nationalrates werden
auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes geführt. Das Bundesgesetz,
betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates, kann nur bei Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden."
Durch BVG vom 9. Juli 1969 wurde dem Artikel 30
Absatz 3 folgender Satz angefügt:
"Ihm kommen auch alle übrigen Befugnisse
in Personalangelegenheiten der Angestellten seiner Kanzlei zu; er ist insoweit
oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus."
Durch BVG vom 4. Juli 1973 wurde der Artikel 30
Absatz 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(3) Zur Besorgung der parlamentarischen Hilfsdienste
und der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung
des Bundes ist die Parlamentsdirektion berufen, die dem Präsidenten
des Nationalrates untersteht. Für den Bereich des Bundesrates ist
die innere Organisation der Parlamentsdirektion im Einvernehmen mit dem
Vorsitzenden des Bundesrates zu regeln, dem bei Besorgung der auf Grund
dieses Gesetzes dem Bundesrat übertragenen Aufgaben auch das Weisungsrecht
zukommmt.
(4) Die Ernennung der Angestellten der Parlamentsdirektion
steht dem Präsidenten des Nationalrates zu. Ihm kommen auch alle übrigen
Befugnisse in Personalangelegenheiten dieser Angestellten zu; er ist insoweit
oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus.
(5) Der Präsident des Nationalrates kann
den parlamentarischen Klubs zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben
Angestellte der Parlamentsdirektion zur Dienstleistung zuweisen."
Durch BVG vom 10. Juli 1974 wurde der Artikel
30 wie folgt geändert:
- im Absatz 4 wurde jeweils der Ausdruck "Angestellten"
ersetzt durch. "Bediensteten".
- im Absatz 5 wurde der Ausdruck "Angestellte"
ersetzt durch. "Bedienstete".
Durch BVG vom 2. Juni 1977 wurde der Artikel 30
wie folgt geändert:
- Absatz 4 erhielt folgende Fassung:
"(4) Dem Präsidenten des Nationalrates stehen
insbesondere auch die Ernennung der Bediensteten der Parlamentsdirektion
und alle übrigen Befugnisse in Personalangelegenheiten dieser Bediensteten
zu."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(6) Bei der Vollziehung der nach diesem Artikel
dem Präsidenten des Nationalrates zustehenden Verwaltungsangelegenheiten
ist dieser oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein
aus. Die Erlassung von Verordnungen steht dem Präsidenten des Nationalrates
insoweit zu, als diese ausschließlich in diesem Artikel geregelte
Verwaltungsangelegenheiten betreffen."
Durch BVG vom 21. Dezember 1994 erhielt der Artikel
30 Absatz 3 folgende Fassung:
"(3) Zur Besorgung der parlamentarischen Hilfsdienste
und der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung
des Bundes sowie zur Besorgung gleichartiger Hilfsdienste und Verwaltungsangelegenheiten,
die die von der Republik Österreich entsendeten Abgeordneten zum Europäischen
Parlament betreffen, ist die Parlamentsdirektion berufen, die dem Präsidenten
des Nationalrates untersteht. Für den Bereich des Bundesrates ist
die innere Organisation der Parlamentsdirektion im Einvernehmen mit dem
Vorsitzenden des Bundesrates zu regeln, dem bei Besorgung der auf Grund
dieses Gesetzes dem Bundesrat übertragenen Aufgaben auch das Weisungsrecht
zukommt."
Durch BVG vom 13. August 1999 erhielt der Artikel
30 Absatz 3 Satz 1 folgende Fassung:
"Zur Unterstützung der parlamentarischen
Aufgaben und zur Besorgung der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der
Organe der Gesetzgebung des Bundes sowie gleichartiger Aufgaben und Verwaltungsangelegenheiten,
die die von der Republik Österreich entsendeten Abgeordneten zum Europäischen
Parlament betreffen, ist die Parlamentsdirektion berufen, die dem Präsidenten
des Nationalrates untersteht."
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde im Art. 30 Abs. 2 der Ausdruck "Bundesgesetz, betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates" mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ersetzt durch: "Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates".
Durch BVG vom 29. Juni 2007 wurden im Art. 30 Abs. 3 die Worte "die von der Republik Österreich entsendeten Abgeordneten zum Europäischen Parlament" mit Wirkung vom 1. Juli 2007 ersetzt durch: "die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments".
hierzu Gesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates B.G.Bl. 410/1975 sowie Klubfinanzierungsgesetz B.G.Bl. 165/1985
Art. 31. Zu einem Beschluß des Nationalrates ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Durch BVG vom 1. Juli 1975 wurde im Artikel 31
nach dem Ausdruck "soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt" eingefügt:
"oder im Bundesgesetz über die
Geschäftsordnung des Nationalrates für
einzelne Angelegenheiten nicht anderes festgelegt"
Art. 32. (1) Die Sitzungen des Nationalrates sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Nationalrat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
Durch BVG vom 20. Dezember 1988 erhielt der Artikel
32 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen,
wenn es vom Vorsitzenden oder von der im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung
des Nationalrates festgesetzten Anzahl der Mitglieder verlangt und vom
Nationalrat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird."
Art. 33. Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
Art. 34. (1) Im Bundesrat sind die Länder im Verhältnis zur Bürgerzahl im Land gemäß den folgenden Bestimmungen vertreten.
(2) Das Land mit der größten Bürgerzahl entsendet zwölf, jedes andere Land so viele Mitglieder, als dem Verhältnis seiner Bürgerzahl zur erstangeführten Bürgerzahl entspricht, wobei Reste über die Hälfte der Verhältniszahl als voll gelten. Jedem Land gebührt jedoch eine Vertretung von wenigstens drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmann bestellt.
(3) Die Zahl der demnach von jedem Land zu entsendenden Mitglieder wird vom Bundespräsidenten nach jeder allgemeinen Volkszählung festgesetzt.
Durch Artikel II. § 15 Absatz 2 des BVG vom 7. Dezember 1929 betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle und des Artikels III. Absatz 2 des 2. Verfassungs-Überleitungsgesetzes vom 13. Dezember 1945 wurde die Fassung des Artikels 34 vom Jahre 1925 bestätigt; die Fassung von 1929 ist nie in Kraft getreten.
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde im Art. 34 Abs. 2 das Wort "Ersatzmann" mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ersetzt durch: "Ersatzmitglied".
hierzu Entschließung des Bundespräsidenten B.G.Bl. 194/1993 , wonach Niederösterreich 12, Wien und Oberösterreich je 11, Steiermark 10, Tirol und Kärnten je 5, Salzburg 4, Vorarlberg und Burgenland je 3 Mitglieder in den Bundesrat entsenden.
Art. 35. (1) Die Mitglieder des Bundesrates und ihre Ersatzmänner werden von den Landtagen für die Dauer ihrer Gesetzgebungsperiode nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt, jedoch muß wenigstens ein Mandat der Partei zufallen, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtag oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl aufweist. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates müssen nicht dem Landtag angehören, der sie entsendet; sie müssen jedoch zu diesem Landtag wählbar sein.
(3) Nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode eines Landtages oder nach seiner Auflösung bleiben die von ihm entsendeten Mitglieder des Bundesrates so lange in Funktion, bis der neue Landtag die Wahl in den Bundesrat vorgenommen hat.
(4) Die Bestimmungen der Artikel 34 und 35 können nur abgeändert werden, wenn im Bundesrat - abgesehen von der für seine Beschlußfassung überhaupt erforderlichen Stimmenmehrheit - die Mehrheit der Vertreter von wenigstens vier Ländern die Änderung angenommen hat.
Durch Artikel II. § 15 Absatz 2 des BVG vom 7. Dezember 1929 betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle und des Artikels III. Absatz 2 des 2. Verfassungs-Überleitungsgesetzes vom 13. Dezember 1945 wurde die Fassung des Artikels 35 vom Jahre 1925 bestätigt; die Fassung von 1929 ist nie in Kraft getreten.
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde im Art. 35 Abs. 1 das Wort "Ersatzmänner" mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ersetzt durch: "Ersatzmitglieder".
Art. 36. (1) Im Vorsitz des Bundesrates wechseln die Länder halbjährlich in alphabetischer Reihenfolge.
(2) Als Vorsitzender fungiert der an erster Stelle entsendete Vertreter des zum Vorsitz berufenen Landes; die Bestellung der Stellvertreter regelt die Geschäftsordnung des Bundesrates.
(3) Der Bundesrat wird von seinem Vorsitzenden an den Sitz des Nationalrates einberufen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Bundesrat sofort einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder oder die Bundesregierung es verlangt.
Durch Art. II. § 15 Absatz 2 des BVG vom 7. Dezember 1929 betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle und des Artikels III. Absatz 2 des 2. Verfassungs-Überleitungsgesetzes vom 13. Dezember 1945 wurde die Fassung des Artikels 36 vom Jahre 1925 bestätigt; die Aufhebung des Artikels 1929 ist nie in Kraft getreten.
Durch BVG vom 27. November 1984 wurde dem Artikel
36 folgender Absatz angefügt:
"(4) Die Landeshauptmänner sind berechtigt,
an allen Verhandlungen des Bundesrates teilzunehmen. Sie haben nach den
näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundesrates das
Recht, auf ihr Verlangen jedesmal zu Angelegenheiten ihres Landes gehört
zu werden."
Durch BVG vom 30. Juni 1988 wurde dem Artikel
36 Absatz 2 folgender Satz angefügt:
"Der Vorsitzende führt den Titel "Präsident
des Bundesrates", seine Stellvertreter den Titel "Vizepräsident des
Bundesrates."
Durch BVG vom 24. Juni 2005 erhielt der Art. 36 Abs. 2
mit Wirkung vom 24. Juni 2005 folgende Fassung:
"(2) Als Vorsitzender fungiert der an erster Stelle entsendete Vertreter des zum
Vorsitz berufenen Landes, dessen Mandat auf jene Partei zu entfallen hat, die
die höchste Anzahl von Sitzen im Landtag oder, wenn mehrere Parteien die gleiche
Anzahl von Sitzen haben, die höchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten
Landtagswahl aufweist; bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das
Los. Der Landtag kann jedoch beschließen, dass der Vorsitz von einem anderen
Vertreter des Landes geführt werden soll, dessen Mandat im Bundesrat auf diese
Partei entfällt; ein solcher Beschluss bedarf jedenfalls der Zustimmung der
Mehrheit jener Mitglieder des Landtages, deren Mandate im Landtag auf diese
Partei entfallen. Die Bestellung der Stellvertreter des Vorsitzenden wird durch
die Geschäftsordnung des Bundesrates geregelt. Der Vorsitzende führt den Titel
„Präsident des Bundesrates“, seine Stellvertreter führen den Titel
„Vizepräsident des Bundesrates."
Art. 37. (1) Zu einem Beschluß des Bundesrates ist, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Der Bundesrat gibt sich seine Geschäftsordnung durch Beschluß. Dieser Beschluß kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
(3) Die Sitzungen des Bundesrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung durch Beschluß aufgehoben werden. Die Bestimmungen des Artikel 33 gelten auch für öffentliche Sitzungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse.
Durch Artikel II. § 15 Absatz 2 des BVG vom 7. Dezember 1929 betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle und des Artikels III. Absatz 2 des 2. Verfassungs-Überleitungsgesetzes vom 13. Dezember 1945 wurde die Fassung des Artikels 37 vom Jahre 1925 bestätigt; die Aufhebung des Artikels 1929 ist nie in Kraft getreten.
Durch BVG vom 27. November 1984 erhielt der Artikel
37 Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
"(1) Zu einem Beschluß des Bundesrates
ist, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist oder in der Geschäftsordnung
des Bundesrates für einzelne Angelegenheiten nicht anders festgelegt
ist, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder
und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Der Bundesrat gibt sich seine Geschäftsordnung
durch den Beschluß. Dieser Beschluß kann nur bei
Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von
mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden. In
der Geschäftsordnung können auch über den inneren
Bereich des Bundesrates hinauswirkende Bestimmungen getroffen
werden, sofern dies für die Regelung der Geschäftsbehandlung
im Bundesrat erforderlich ist. Der Geschäftsordnung kommt die Wirkung
eines Bundesgesetzes zu; sie ist durch den Bundeskanzler im
Bundesgesetzblatt kundzumachen."
Durch BVG vom 8. Januar 1999 wurde im Artikel 37 Absatz 2 der Ausdruck "durch den Beschluß" ersetzt durch: "durch Beschluß".
hierzu Geschäftsordnung des Bundesrates B.G.Bl. 361/1988
Art. 38. Nationalrat und Bundesrat treten als Bundesversammlung in gemeinsamer öffentlicher Sitzung zur Wahl des Bundespräsidenten und zu dessen Angelobung, ferner zur Beschlußfassung über eine Kriegserklärung am Sitz des Nationalrates zusammen.
Die Fassung des Artikels 38 von 1929 ist gemäß Artikel II. § 15 Absatz 2 des BVG vom 7. Dezember 1929 betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle nie in Kraft getreten; deshalb ist hier die Fassung von 1925 angegeben.
Durch Verfassungsgesetz vom 13. Dezember 1945,
Artikel III. Absatz 3 erhielt der Artikel 38 folgende Fassung:
"Art. 38. Der Nationalrat und der Bundesrat
treten als Bundesversammlung in gemeinsamer öffentlicher Sitzung zur
Angelobung des Bundespräsidenten, ferner zur Beschlußfassung
über eine Kriegserklärung am Sitz des Nationalrates zusammen."
Durch Artikel II. § 16 des BVG vom 7. Dezember 1929 betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle in der Fassung des BVG B.G.Bl. 303/1931 wurde für 1931 nochmals eine Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung vorgeschrieben. Auch der Artikel V. des Verfassungsgesetzes vom 13. Dezember 1945 hat für die erste Wahl nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung vorgeschrieben.
Art. 39. (1) Die Bundesversammlung wird - abgesehen von den Fällen des Artikels 60, Absatz 6, des Artikels 63, Absatz 2, des Artikels 64, Absatz 2 und des Artikels 68, Absatz 2 - vom Bundespräsidenten einberufen. Der Vorsitz wird abwechselnd vom Präsidenten des Nationalrates und vom Vorsitzenden des Bundesrates, das erstemal von jenem, geführt.
(2) In der Bundesversammlung wird die Geschäftsordnung des Nationalrates sinngemäß angewendet.
(3) Die Bestimmungen des Artikels 33 gelten auch für die Sitzungen der Bundesversammlung.
Durch BVG vom 2. Juni 1977 wurde im Artikel 39 Absatz 1 der Ausdruck "Artikel 64, Absatz 2" ersetzt durch. "Artikel 64, Absatz 4"
Art. 40. (1) Die Beschlüsse der Bundesversammlung werden von ihrem Vorsitzenden beurkundet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet.
(2) Die Beschlüsse der Bundesversammlung über eine Kriegserklärung sind vom Bundeskanzler amtlich kundzumachen.
Art. 41. (1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat als Anträge seiner Mitglieder oder als Vorlagen der Bundesregierung. Der Bundesrat kann durch Vermittlung der Bundesregierung Gesetzesanträge im Nationalrat stellen.
(2) Jeder von 200 000 Stimmberechtigten oder von je der Hälfte der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Bundesregierung dem Nationalrat zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß in Form eines Gesetzentwurfes gestellt werden.
Durch Artikel II. § 15 Absatz 2 des BVG vom 7. Dezember 1929 betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle und des Artikels III. Absatz 2 des 2. Verfassungs-Überleitungsgesetzes vom 13. Dezember 1945 wurde die Fassung des Artikels 41 vom Jahre 1925 bestätigt; die Änderung des Artikels 1929 ist nie in Kraft getreten.
Durch BVG vom 1. Juli 1981 wurde der Artikel 41
Absatz 2 Satz 1 folgende Fassung:
"Jeder von 100 000 Stimmberechtigten oder von
je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag
(Volksbegehren) ist von der Hauptwahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung
vorzulegen."
Durch BVG vom 30. Juni 1988 wurde der Artikel
41 Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den
Nationalrat als Anträge seiner Mitglieder oder des Bundesrates sowie
als Vorlagen der Bundesregierung."
Durch BVG vom 20. Dezember 1988 wurde der Artikel
41 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Jeder von 100 000 Stimmberechtigten oder
von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte
Antrag (Volksbegehren) ist von der Hauptwahlbehörde dem Nationalrat
zur Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß eine durch Bundesgesetz
zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages
gestellt werden."
Durch BVG vom 5. Juni 1992 erhielt der Artikel
41 Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den
Nationalrat als Anträge seiner Mitglieder, des Bundesrates oder eines
Drittels der Mitglieder des Bundesrates sowie als Vorlagen der Bundesregierung."
Durch BVG vom 4. August 1992 wurde im Artikel 41 Abssatz 2 der Ausdruck "Hauptwahlbehörde" ersetzt durch "Bundeswahlbehörde".
Durch BVG vom 8. Juli 1994 erhielt der Artikel
41 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Jeder von 100 000 Stimmberechtigten oder
von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte
Antrag (Volksbegehren) ist von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat
zur Behandlung vorzulegen. Stimmberechtigt bei Volksbegehren ist, wer am
Stichtag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und in einer Gemeinde des
Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat. Das Volksbegehren muß eine
durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form
eines Gesetzesantrages gestellt werden."
Durch BVG vom 28. Oktober 2003 erhielt der Artikel 41
Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 folgende Fassung:
"(2) Jeder von 100 000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der
Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der
Bundeswahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen. Stimmberechtigt bei
Volksbegehren ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum
Nationalrat besitzt und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz
hat. Das Volksbegehren muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit
betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages gestellt werden."
Durch BVG vom 29. Juni 2007 wurde dem Artikel 41 mit
Wirkung vom 1. Juli 2007 folgender Absatz angefügt:
"(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren für das Volksbegehren werden
durch Bundesgesetz getroffen."
hierzu Volksbegehrensgesetz BGBl. 368/1921, BGBl. 181/1931, BGBl 344/1973.
Art. 42. (1) Jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates ist unverzüglich von dessen Präsidenten dem Bundeskanzler zu übermitteln, der ihn sofort dem Bundesrat bekanntzugeben hat..
(2) Ein Gesetzesbeschluß kann, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, nur dann beurkundet und kundgemacht werden, wenn der Bundesrat gegen diesen Beschluß keinen mit Gründen versehenen Einspruch erhoben hat.
(3) Dieser Einspruch muß durch Vermittlung des Bundeskanzlers dem Nationalrat innerhalb acht Wochen nach Einlangen des Gesetzesbeschlusses beim Bundesrat schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Wiederholt der Nationalrat seinen ursprünglichen Beschluß bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, so ist dieser zu beurkunden und kundzumachen. Beschließt der Bundesrat keinen Einspruch zu erheben, oder wird innerhalb der im Absatz 3 festgesetzten Frist kein mit Begründung versehener Einspruch erhoben, so ist der Gesetzesbeschluß zu beurkunden und kundzumachen.
(5) Gegen Beschlüsse des Nationalrates, ein nach Artikel 64, Absatz 1, ergehendes Bundesgesetz über die Vertretung des Bundespräsidenten, die ein Gesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, ein Bewilligung des Bundesvoranschlages, die Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses, die Aufnahme oder Konvertierung von Bundesanleihen oder die Verfügung über Bundesvermögen betreffen, kann der Bundesrat keinen Einspruch erheben. Diese Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates sind ohne weiteres zu beurkunden und kundzumachen.
Durch Artikel II. § 15 Absatz 2 des BVG vom 7. Dezember 1929 betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle und des Artikels III. Absatz 2 des 2. Verfassungs-Überleitungsgesetzes vom 13. Dezember 1945 wurde die Fassung des Artikels 42 Absätze 1 bis 3 vom Jahre 1925 bestätigt; die Änderung der Absätze 1929 ist nie in Kraft getreten.
Durch BVG vom 16. April 1963 wurde der Artikel 42 in der Zeit vom 31. Mai 1963 bis 31. Dezember 1964 durch dessen Bestimmungen ergänzt.
Durch BVG vom 2. Juni 1977 erhielt der Artikel
42 Absatz 5 Satz 1 folgende Fassung:
"Gegen Beschlüsse des Nationalrates, die
ein Gesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung
des Nationalrates, die Bewilligung des Bundesvoranschlages, die Genehmigung
des Rechnungsabschlusses, die Aufnahme oder Konvertierung von Bundesanleihen
oder die Verfügung über Bundesvermögen betreffen, kann der
Bundesrat keinen Einspruch erheben."
Durch BVG vom 1. Juli 1981 wurde der Artikel 42
wie folgt geändert:
- Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates
ist unverzüglich von dessen Präsidenten dem Bundesrat zu übermitteln."
- Absatz 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Dieser Einspruch muß dem Nationalrat
binnen acht Wochen nach Einlangen des Gesetzesbeschlusses beim Bundesrat
von dessen Vorsitzenden schriftlich übermittelt werden; er ist dem
Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen."
Durch BVG vom 24. April 1986 erhielt der Artikel
42 Absatz 5 folgende Fassung:
"(5) Insoweit Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates
die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates,
ein Bundesfinanzgesetz, eine vorläufige Vorsorge im Sinne von Art.
51 Abs. 5 oder eine Verfügung über Bundesvermögen, die Übernahme
oder Umwandlung einer Haftung des Bundes, das Eingehen oder die Umwandlung
einer Finanzschuld des Bundes oder die Genehmigung eines Bundesrechnungsabschlusses
betreffen, steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu."
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde im Art. 42 Abs. 4 nach dem Wort "erheben" mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ein Beistrich eingefügt.
Durch BVG vom 4. Januar 2008 erhielt
der Artikel 42 Abs. 5 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 folgende Fassung:
"(5) Insoweit Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates die Geschäftsordnung des
Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, ein Bundesgesetz, mit dem nähere
Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes, des
Bundesfinanzgesetzes und über die sonstige Haushaltsführung des Bundes getroffen
werden, ein Bundesfinanzrahmengesetz, ein Bundesfinanzgesetz, eine vorläufige
Vorsorge im Sinne von Art. 51a Abs. 4 oder eine Verfügung über Bundesvermögen,
die Übernahme oder Umwandlung einer Haftung des Bundes, das Eingehen oder die
Umwandlung einer Finanzschuld des Bundes oder die Genehmigung eines
Bundesrechnungsabschlusses betreffen, steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu."
Durch Bundesgesetz vom 5. Juni 2012 wurde mit Wirkung vom
1. Juli 2012 an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 42a. Insoweit ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates der
Zustimmung der Länder bedarf, ist er unmittelbar nach Beendigung des Verfahrens
gemäß Art. 42 vom Bundeskanzler den Ämtern der Landesregierungen der beteiligten
Länder bekanntzugeben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Landeshauptmann
nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim
Amt der Landesregierung eingelangt ist, dem Bundeskanzler mitgeteilt hat, dass
die Zustimmung verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des
Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Landeshauptmänner der beteiligten
Länder die ausdrückliche Zustimmung des Landes mitgeteilt haben."
Art. 43. Einer Volksabstimmung ist jeder Gesetzesbeschluß des Nationalrates nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 42 vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten, zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des Nationalrates es verlangt.
Durch Bundesgesetz vom 5. Juni 2012 wurden im Art. 43 nach den Worten "gemäß Art. 42" mit Wirkung vom 1. Juli 2012 die Worte "beziehungsweise gemäß Art. 42a" eingefügt.
hierzu Volksabstimmungsgesetz B.G.Bl. 79/1973
Art. 44. (1) Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; sie sind als solche ("Verfassungsgesetz", "Verfassungsbestimmung") ausdrücklich zu bezeichnen.
(2) Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine Teiländerung aber nur, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates verlangt wird, ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 42, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen.
Durch Artikel II. § 15 Absatz 2 des BVG vom 7. Dezember 1929 betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle und des Artikels III. Absatz 2 des 2. Verfassungs-Überleitungsgesetzes vom 13. Dezember 1945 wurde die Fassung des Artikels 44 vom Jahre 1925 bestätigt; die Änderung des Artikels 1929 ist nie in Kraft getreten.
Durch BVG vom 27. November 1984 wurde der Artikel
44 wie folgt geändert:
- nach dem Absatz 1 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(2) Verfassungsgesetze oder in einfachen
Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen, durch die die Zuständigkeit
der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt
wird, bedürfen überdies der in Anwesenheit von mindestens der
Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates."
- der bisherige Absatz 2 erhielt die Bezeichnung
Absatz 3.
Art. 45. (1) In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
(2) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist amtlich zu verlautbaren.
hierzu Volksabstimmungsgesetz B.G.Bl. 79/1973
Art. 46. (1) Das Verfahren für das Volksbegehren und die Volksabstimmung wird durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Stimmberechtigt ist jeder zum Nationalrat wahlberechtigte Bundesbürger.
(3) Der Bundespräsident ordnet die Volksabstimmung an.
Durch BVG vom 28. Oktober 2003 erhielt der Artikel 46
Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 folgende Fassung:
"(2) Stimmberechtigt bei Volksabstimmungen ist, wer am Abstimmungstag das
Wahlrecht zum Nationalrat besitzt."
Durch BVG vom 29. Juni 2007 erhielt der Artikel 46 mit
Wirkung vom 1. Juli 2007 folgende Fassung:
"Artikel 46. (1) Der Bundespräsident ordnet die Volksabstimmung an.
(2) Stimmberechtigt bei Volksabstimmungen ist, wer am Abstimmungstag das
Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.
(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren für die Volksabstimmung werden
durch Bundesgesetz getroffen. Art. 26 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden."
Art. 47. (1) Das verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze wird durch die Unterschrift des Bundespräsidenten beurkundet.
(2) Die Vorlage zur Beurkundung erfolgt durch den Bundeskanzler.
(3) Die Beurkundung ist vom Bundeskanzler und den zuständigen Bundesministern gegenzuzeichnen.
Durch BVG vom 1. Juli 1981 erhielt der Artikel
57 Absatz 3 folgende Fassung:
"(3) Die Beurkundung ist vom Bundeskanzler gegenzuzeichnen."
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurden im Art. 47 Abs. 1 die Worte "durch die Unterschrift des Bundespräsidenten" mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ersetzt durch: "durch den Bundespräsidenten".
Art. 48. Bundesgesetze und die in Artikel 50 bezeichneten Staatsverträge werden mit Berufung auf den Beschluß des Nationalrates, Bundesgesetze, die auf einer Volksabstimmung beruhen, mit Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundgemacht.
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurden im Art. 48 den Ausdruck "die in Artikel 50 bezeichneten Staatsverträge" mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ersetzt durch: "gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigte Staatsverträge".
Art. 49. (1) Die Bundesgesetze und die in Artikel 50 bezeichneten Staatsverträge sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Ihre verbindende Kraft beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Bundesgebiet
(2) Über das Bundesgesetzblatt ergeht ein besonderes Bundesgesetz.
Durch BVG vom 4. März 1964 wurde dem Artikel
49 Absatz 1 Satz 2 folgender Halbsatz angefügt:
"; dies gilt jedoch nicht für Staatsverträge,
die durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind (Artikel 50 Absatz
2)."
Durch BVG vom 14. März 1972 wurde der Artikel
49 wie folgt geändert:
- nach Absatz 1 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(2) Anläßlich der Genehmigung von
Staatsverträgen gemäß Art. 50 kann der Nationalrat beschließen,
daß der Staatsvertrag oder einzelne genau bezeichnete Teile des Staatsvertrages
nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise
kundzumachen sind. Ein solcher Beschluß des Nationalrates hat die
Kundmachungsweise, die die Zugänglichkeit
des Staatsvertrages für die Dauer seiner Geltung gewährleisten
muß, anzugeben und ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Die verbindende Kraft solcher Staatsverträge beginnt, wenn nicht ausdrücklich
anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des
Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung des Beschlusses des Nationalrates
enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn
nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Bundesgebiet."
- der bisherige Absatz 2 erhielt die Bezeichnung
Absatz 3.
Durch BVG vom 29. November 1996 erhielt der Artikel
49 folgende Fassung:
"Art. 49. (1) Die Bundesgesetze und
die im Art. 50 bezeichneten Staatsverträge sind vom Bundeskanzler
im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Ihre verbindende Kraft beginnt, wenn
nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an
dem die Nummer des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält,
herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich
anderes bestimmt ist, auf das gesamte Bundesgebiet; dies gilt jedoch nicht
für Staatsverträge, die durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen
sind (Art. 50 Abs. 2).
(2) Anläßlich der Genehmigung von
Staatsverträgen gemäß Art. 50 kann der Nationalrat beschließen,
daß der Staatsvertrag oder einzelne genau bezeichnete Teile des Staatsvertrages
nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise
kundzumachen sind. Ein solcher Beschluß des Nationalrates hat die
Kundmachungsweise, die die Zugänglichkeit
des Staatsvertrages für die Dauer seiner Geltung gewährleisten
muß, anzugeben und ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Die verbindende Kraft solcher Staatsverträge beginnt, wenn nicht ausdrücklich
anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem die Nummer des Bundesgesetzblattes,
das die Kundmachung des Beschlusses des Nationalrates enthält, herausgegeben
und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes
bestimmt ist, auf das gesamte Bundesgebiet.
(3) Über das Bundesgesetzblatt ergeht ein
besonderes Bundesgesetz."
Durch Gesetz vom 21. November 2003 erhielt der Art. 49
mit Wirkung vom 1. Januar 2004 folgende Fassung:
"Artikel 49. (1) Die Bundesgesetze sind vom Bundeskanzler im
Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das
gesamte Bundesgebiet.
(2) Die gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigten Staatsverträge sind vom Bundeskanzler
im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Anlässlich der Genehmigung eines in Art. 50
bezeichneten Staatsvertrages kann der Nationalrat beschließen, auf welche andere
Weise die Kundmachung des Staatsvertrages oder einzelner genau zu bezeichnender
Teile desselben zu erfolgen hat; solche Beschlüsse des Nationalrates sind vom
Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich
anderes bestimmt ist, treten gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigte Staatsverträge mit
Ablauf des Tages ihrer Kundmachung - im Fall des zweiten Satzes mit Ablauf des
Tages der Kundmachung des Beschlusses des Nationalrates - in Kraft und gelten
für das gesamte Bundesgebiet; dies gilt nicht für Staatsverträge, die durch
Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind (Art. 50 Abs. 2).
(3) Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt und gemäß Abs. 2 zweiter Satz müssen
allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf
Dauer ermittelt werden können.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Kundmachung im Bundesgesetzblatt werden
durch Bundesgesetz getroffen."
Durch
Bundesgesetz vom 5. Juni 2012 erhielt der Art. 49 Abs. 2 mit Wirkung vom 1.
Juli 2012 folgende Fassung:
"(2) Die Staatsverträge gemäß Art. 50 Abs. 1 sind vom Bundeskanzler im
Bundesgesetzblatt kundzumachen. Ist ein Staatsvertrag gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1
in mehr als zwei Sprachen authentisch festgelegt worden, reicht es aus, wenn
1. zwei authentischen Sprachfassungen und eine Übersetzung in die deutsche
Sprache,
2. wenn jedoch die deutsche Sprachfassung authentisch ist, diese und eine
weitere authentische Sprachfassung
kundgemacht werden. Anlässlich der Genehmigung eines Staatsvertrages gemäß Art.
50 Abs. 1 kann der Nationalrat beschließen, auf welche andere Weise als im
Bundesgesetzblatt die Kundmachung des Staatsvertrages oder einzelner genau zu
bezeichnender Teile desselben zu erfolgen hat; solche Beschlüsse des
Nationalrates sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit
nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten Staatsverträge gemäß Art. 50
Abs. 1 mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung – im Fall des dritten Satzes mit
Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses des Nationalrates – in Kraft
und gelten für das gesamte Bundesgebiet; dies gilt nicht für Staatsverträge, die
durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind (Art. 50 Abs. 2 Z 4)."
hierzu Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt BGBl. 660/1996
Durch BVG vom 1. Juli 1981 wurde nach dem Artikel
49 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 49a. (1) Der Bundeskanzler ist
gemeinsam mit den zuständigen Bundesministern ermächtigt, Bundesgesetze
mit verbindlicher Wirkung in der geltenden Fassung durch Kundmachung im
Bundesgesetzblatt wiederzuverlautbaren.
(2) Anläßlich der Wiederverlautbarung
können
1. überholte terminologische Wendungen richtiggestellt
und veraltete Schreibweisen der neuen Schreibweise angepaßt werden;
2. Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften,
die dem Stand der Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten
richtiggestellt werden;
3. Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften
aufgehoben oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend
festgestellt werden;
4. Kurztitel und Buchstabenabkürzungen der
Titel festgesetzt werden;
5. die Bezeichnungen der Artikel, Paragraphen,
Absätze und dergleichen bei Ausfall oder Einbau einzelner Bestimmungen
entsprechend geändert und hiebei auch Bezugnahmen darauf innerhalb
des Textes der Rechtsvorschrift entsprechend richtiggestellt werden;
6. Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende
frühere Fassungen des betreffenden Bundesgesetzes unter Angabe ihres
Geltungsbereiches zusammengefaßt und gleichzeitig mit der Wiederverlautbarung
gesondert kundgemacht werden.
(3) Von dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung
folgenden Tag an sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für
die danach verwirklichten Tatbestände an den wiederverlautbarten Text
des Bundesgesetzes gebunden."
Durch BVG vom 29. November 1996 wurde der Artikel
49 wie folgt geändert:
- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Der Bundeskanzler ist gemeinsam mit den
zuständigen Bundesministern ermächtigt, Bundesgesetze, mit Ausnahme
dieses Gesetzes, und im Bundesgesetzblatt kundgemachte Staatsverträge
mit verbindlicher Wirkung in der geltenden Fassung durch Kundmachung im
Bundesgesetzblatt wiederzuverlautbaren."
- im Absatz 3 wurde der Ausdruck "des Bundesgesetzes"
gestrichen.
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde der Art. 49a
mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Der Bundeskanzler ist gemeinsam mit den zuständigen Bundesministern
ermächtigt, Bundesgesetze, mit Ausnahme dieses Gesetzes, und im
Bundesgesetzblatt kundgemachte Staatsverträge in ihrer geltenden Fassung durch
Kundmachung im Bundesgesetzblatt wiederzuverlautbaren."
- im Abs. 2 wurden die einleitenden Worte "Anläßlich der Wiederverlautbarung"
ersetzt durch: "In der Kundmachung über die Wiederverlautbarung".
- der Abs. 2 Ziffer 6 erhielt folgende Fassung:
"6. Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen des
Bundesgesetzes (Staatsvertrages) unter Angabe ihres Geltungsbereiches
zusammengefasst werden."
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten das
wiederverlautbarte Bundesgesetz (der wiederverlautbarte Staatsvertrag) und die
sonstigen in der Kundmachung enthaltenen Anordnungen mit Ablauf des
Kundmachungstages in Kraft."
Durch BVG vom 29. November 1988 wurde nach dem
Artikel 49a folgender Artikel eingefügt:
"Art. 49b. (1) Eine Volksbefragung
über eine Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer
Bedeutung, zu deren Regelung der Bundesgesetzgeber zuständig ist,
hat stattzufinden, sofern der Nationalrat dies auf Grund eines Antrages
seiner Mitglieder oder der Bundesregierung nach Vorberatung im Hauptausschuß
beschließt. Wahlen sowie Angelegenheiten, über die ein Gericht
oder eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat, können nicht
Gegenstand einer Volksbefragung sein.
(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat einen
Vorschlag für die der Volksbefragung zugrunde zu legende Fragestellung
zu enthalten. Diese hat entweder aus einer mit ,,ja'' oder ,,nein'' zu
beantwortenden Frage oder aus zwei alternativen Lösungsvorschlägen
zu bestehen.
(3) Volksbefragungen sind unter sinngemäßer
Anwendung von Art. 45 und 46 durchzuführen. Die Hauptwahlbehörde
hat das Ergebnis einer Volksbefragung dem Nationalrat sowie der Bundesregierung
vorzulegen."
Durch BVG vom 4. August 1992 wurde in Artikel 49b Abssatz 3 der Ausdruck "Hauptwahlbehörde" durch "Bundeswahlbehörde" ersetzt.
Durch BVG vom 8. Juli 1994 erhielt der Artikel
49b Absatz 3 folgende Fassung:
"(3) Volksbefragungen sind unter sinngemäßer
Anwendung von Art. 45 und 46 durchzuführen. Stimmberechtigt bei Volksbefragungen
ist, wer
am Stichtag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt
und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat. Die Bundeswahlbehörde
hat das Ergebnis einer Volksbefragung dem Nationalrat sowie der Bundesregierung
vorzulegen."
Durch BVG vom 28. Oktober 2003 erhielt der Artikel 49b
Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 folgende Fassung:
"(3) Volksbefragungen sind unter sinngemäßer Anwendung von Art. 45 und 46
durchzuführen. Stimmberechtigt bei Volksbefragungen ist, wer am Befragungstag
das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und in einer Gemeinde des Bundesgebietes
den Hauptwohnsitz hat. Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis einer
Volksbefragung dem Nationalrat sowie der Bundesregierung vorzulegen."
Durch BVG vom 29. Juni 2007 wurde der Artikel 49b mit
Wirkung vom 1. Juli 2007 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 erster Satz wurden die Worte "der Bundesgesetzgeber" ersetzt durch:
"die Bundesgesetzgebung"
- im Abs. 3 zweiter Satz wurden die Worte "und in einer Gemeinde des
Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat" gestrichen.
hierzu Volksbefragungsgesetz B.G.Bl. 356/1989
E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes.
Art. 50. (1) Alle politische Staatsverträge, andere nur, sofern sie gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Nationalrat
(2) Auf Beschlüsse des Nationalrates über die Genehmigung von Staatsverträgen werden die Bestimmungen des Artikels 42. Absatz 1 bis 4, und, wenn durch den Staatsvertrag ein Verfassungsgesetz geändert wird, die Bestimmungen des Artikels 44, Absatz 1, sinngemäß angewendet.
Durch BVG vom 4. März 1964 erhielt der Artikel
50 folgende Fassung:
"Art. 50. (1) Politische Staatsverträge,
andere nur, sofern sie gesetzändernden oder gesetzesergänzenden
Inhalt haben, dürfen nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen
werden.
(2) Anläßlich der Genehmigung eines
unter Absatz 1 fallenden Staatsvertrages kann der Nationalrat beschließen,
daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen
ist.
(3) Auf Beschlüsse des Nationalrates nach
Absatz 1 und Absatz 2 sind die Bestimmungen des Artikels 42 Absatz 1 bis
4 und, wenn durch den Staatsvertrag Verfassungsrecht geändert oder
ergänzt wird, die Bestimmungen des Artikels 44 Absatz 1 sinngemäß
anzuwenden; in einem gemäß Absatz 1 gefaßten Genehmigungsbeschluß
sind solche Staatsverträge oder solche in Staatsverträgen enthaltene
Bestimmungen ausdrücklich als "verfassungsändernd" zu bezeichnen."
Durch BVG vom 27. November 1984 erhielt der Artikel
50 Absatz 3 folgende Fassung:
"(3) Auf Beschlüsse des Nationalrates
nach Abs. 1 und Abs. 2 sind Art. 42 Abs. 1 bis 4 und, wenn durch
den Staatsvertrag Verfassungsrecht geändert oder ergänzt
wird, Art. 44 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden; in einem
gemäß Abs. 1 gefaßten Genehmigungsbeschluß
sind solche Staatsverträge oder solche in Staatsverträgen
enthaltene Bestimmungen ausdrücklich als ,,verfassungsändernd''
zu bezeichnen."
Durch BVG vom 29. November 1988 erhielt der Artikel
50 Absatz 1 folgende Fassung:
"1) Politische Staatsverträge, andere nur,
sofern sie gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben
und nicht unter Art. 16 Abs. 1 fallen, dürfen nur mit Genehmigung
des Nationalrates abgeschlossen werden. Soweit solche Staatsverträge
Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder
regeln, bedürfen sie überdies der Zustimmung des Bundesrates."
Durch BVG vom 4. Januar 2008 erhielt der Art. 50 mit
Wirkung vom 1. Januar 2008 folgende Fassung:
"Artikel 50. (1) Der Abschluss von
1. politischen Staatsverträgen und Staatsverträgen, die gesetzändernden oder
gesetzesergänzenden Inhalt haben und nicht unter Art. 16 Abs. 1 fallen, sowie
2. Staatsverträgen, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen
Union geändert werden,
bedarf der Genehmigung des Nationalrates.
(2) Für Staatsverträge gemäß Abs. 1 Z 1 gilt darüber hinaus Folgendes:
1. Sieht ein Staatsvertrag seine vereinfachte Änderung vor, so bedarf eine
solche Änderung nicht der Genehmigung nach Abs. 1, sofern sich diese der
Nationalrat nicht vorbehalten hat.
2. Gemäß Abs. 1 Z 1 genehmigte Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des
Bundesrates, soweit sie Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der
Länder regeln.
3. Anlässlich der Genehmigung eines Staatsvertrages kann der Nationalrat
beschließen, in welchem Umfang dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen
zu erfüllen ist.
(3) Auf Beschlüsse des Nationalrates nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 3 ist Art. 42
Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(4) Staatsverträge gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen unbeschadet des Art. 44 Abs. 3 nur
mit Genehmigung des Nationalrates und mit Zustimmung des Bundesrates
abgeschlossen werden. Diese Beschlüsse bedürfen jeweils der Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen.
(5) Der Nationalrat und der Bundesrat sind von der Aufnahme von Verhandlungen
über einen Staatsvertrag gemäß Abs. 1 unverzüglich zu unterrichten."
Durch Bundesgesetz vom 5. Juni 2012 wurde der Art. 50 mit
Wirkung vom 1. Juli 2012 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 Ziffer 2 erhielt folgende Fassung:
"2. Insoweit ein Staatsvertrag Angelegenheiten des selbständigen
Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates."
- im Abs. 2 wurde nach der Ziffer 2 folgende Ziffer eingefügt:
"3. Ist ein Staatsvertrag in mehr als zwei Sprachen authentisch festgelegt
worden, reicht es aus, wenn die Genehmigung nach Abs. 1
a) auf der Grundlage von zwei authentischen Sprachfassungen und einer
Übersetzung in die deutsche Sprache,
b) wenn jedoch die deutsche Sprachfassung authentisch ist, auf der Grundlage
dieser und einer weiteren authentischen Sprachfassung erfolgt."
- im Abs. 2 wurde die Ziffer 3 zu Ziffer 4.
- im Abs. 3 wurde der Ausdruck "Z 3" ersetzt durch: "Z 4".
Durch Bundesgesetz vom 25. Juli 2012 wurde an dieser
Stelle mit
Wirkung vom Inkrafttreten des ESM-Vertrages folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 50a. Der Nationalrat wirkt in
Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus mit."
Durch Bundesgesetz vom 25. Juli 2012 wurde an dieser
Stelle mit
Wirkung vom Inkrafttreten des ESM-Vertrages folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 50b. Ein österreichischer Vertreter
im Europäischen Stabilitätsmechanismus darf
1. einem Vorschlag für einen Beschluss, einem Mitgliedstaat grundsätzlich
Stabilitätshilfe zu gewähren,
2. einer Veränderung des genehmigten Stammkapitals und einer Anpassung des
maximalen Darlehensvolumens des Europäischen Stabilitätsmechanismus sowie einem
Abruf von genehmigtem nicht eingezahlten Stammkapital und
3. Änderungen der Finanzhilfeinstrumente
nur zustimmen oder sich bei der Beschlussfassung enthalten, wenn ihn der
Nationalrat auf Grund eines Vorschlages der Bundesregierung dazu ermächtigt hat.
In Fällen besonderer Dringlichkeit kann der zuständige Bundesminister den
Nationalrat befassen. Ohne Ermächtigung des Nationalrates muss der
österreichische Vertreter den Vorschlag für einen solchen Beschluss ablehnen.
Durch Bundesgesetz vom 25. Juli 2012 wurde an dieser
Stelle mit
Wirkung vom Inkrafttreten des ESM-Vertrages folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 50c. (1) Der zuständige
Bundesminister hat den Nationalrat unverzüglich in Angelegenheiten des
Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes
über die Geschäftsordnung des Nationalrates zu unterrichten. Durch das
Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates sind
Stellungnahmerechte des Nationalrates vorzusehen.
(2) Hat der Nationalrat rechtzeitig eine Stellungnahme in Angelegenheiten des
Europäischen Stabilitätsmechanismus erstattet, so hat der österreichische
Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus diese bei Verhandlungen und
Abstimmungen zu berücksichtigen. Der zuständige Bundesminister hat dem
Nationalrat nach der Abstimmung unverzüglich Bericht zu erstatten und ihm
gegebenenfalls die Gründe mitzuteilen, aus denen der österreichische Vertreter
die Stellungnahme nicht berücksichtigt hat.
(3) Der zuständige Bundesminister berichtet dem Nationalrat regelmäßig über die
im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus getroffenen Maßnahmen.
Durch Bundesgesetz vom 25. Juli 2012 wurde an dieser
Stelle mit
Wirkung vom Inkrafttreten des ESM-Vertrages folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 50d. (1) Das Nähere zu den Art. 50b
und 50c Abs. 2 und 3 bestimmt das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrates.
(2) Durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates können
weitere Zuständigkeiten des Nationalrates zur Mitwirkung an der Ausübung des
Stimmrechtes durch österreichische Vertreter im Europäischen
Stabilitätsmechanismus vorgesehen werden.
(3) Zur Mitwirkung in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus
wählt der mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuss des
Nationalrates ständige Unterausschüsse. Jedem dieser ständigen Unterausschüsse
muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates
vertretenen Partei angehören. Zuständigkeiten des Nationalrates nach Abs. 2,
Art. 50b und 50c können durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrates diesen ständigen Unterausschüssen übertragen werden. Das
Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates hat Vorsorge zu
treffen, dass die ständigen Unterausschüsse jederzeit einberufen werden und
zusammentreten können. Wird der Nationalrat nach Art. 29 Abs. 1 vom
Bundespräsidenten aufgelöst, so obliegt den ständigen Unterausschüssen die
Mitwirkung in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus."
Art. 51. (1) Dem Nationalrat ist spätestens zehn Wochen vor Ablauf des Finanzjahres von der Bundesregierung ein Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Bundes für das folgende Finanzjahr vorzulegen.
(2) Bundesausgaben, die im Bundesfinanzgesetz oder in einem Sondergesetz nicht vorgesehen sind, bedürfen vor ihrer Vollziehung der verfassungsmäßigen Genehmigung des Nationalrates, die vom Bundesminister der Finanzen einzuholen ist. Bei Gefahr im Verzug darf eine solche Bundesausgabe, sofern sie 1.000.000 S nicht übersteigt, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vollzogen werden; die Genehmigung des Nationalrates ist nachträglich anzusprechen.
(3) Wird der von der Bundesregierung zeitgerecht (Absatz 1) dem Nationalrat vorgelegte Bundesvoranschlagsentwurf nicht vor Ablauf des Finanzjahres verfassungsmäßig genehmigt und bis dahin auch keine vorläufige Vorsorge durch Bundesgesetz getroffen, so sind in den ersten zwei Monaten des folgenden Finanzjahres die Steuern, Abgaben und Gefälle nach den bestehenden Vorschriften einzuheben und die Bundesausgaben auf Rechnung der gesetzlich festzustellenden Kredite mit Ausnahme von Ausgaben, die im letzten Bundesfinanzgesetz ihrer Art nach nicht besonderes vorgesehen waren, zu bestreiten. Die Höchstgrenze der zulässigen Bundesausgaben bilden die in dem dem Nationalrat vorgelegten Bundesvoranschlagsentwurf enthaltenen Ausgabenkredite, wobei für jeden Monat ein Zwölftel dieser Kredite als Grundlage zu dienen hat. Die zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sind nach Maßgabe der Fälligkeit zu bestreiten. Die Besetzung von Dienstposten erfolgt gleichfalls auf Grund des dem Nationalrat vorgelegten Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des letzten Bundesfinanzgesetzes, soweit sie nicht Gebarungsziffern betreffen, sinngemäß auch für die erwähnten zwei Monate in Kraft.
Durch BVG vom 25. Mai 1961 wurde dem Artikel 51
Absatz 2 folgender Satz angefügt:
"Sein Inhalt darf nicht vor Beginn der Beratung
im Nationalrat veröffentlicht werden."
Durch BVG vom 16. April 1963 wurde der Artikel 51 in der Zeit vom 31. Mai 1963 bis 31. Dezember 1964 außer Kraft gesetzt.
Durch BVG vom 4. April 1986 erhielt der Artikel
51 folgende Fassung:
"Art. 51. (1) Der Nationalrat beschließt
das Bundesfinanzgesetz; den Beratungen ist der Entwurf der Bundesregierung
zugrunde zu legen.
(2) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat spätestens
zehn Wochen vor Ablauf des Finanzjahres den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes
für das folgende Finanzjahr vorzulegen.
(3) Das Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den
Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Bundes (Bundesvoranschlag),
den Stellenplan für das folgende Finanzjahr sowie weitere für
die Haushaltsführung im jeweiligen Finanzjahr wesentliche Grundlagen
zu enthalten. Bei Bundesbetrieben und Sondervermögen des Bundes können
auch nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Bund zufließenden
Überschüsse in den Bundesvoranschlag aufgenommen werden. In diesem
Fall sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Bundesbetriebes
oder des Sondervermögens des Bundes für das folgende Finanzjahr
in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen.
(4) Hat die Bundesregierung dem Nationalrat nicht
zeitgerecht den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt, so kann ein
Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat auch durch Antrag seiner
Mitglieder eingebracht werden. Legt die Bundesregierung den Entwurf eines
Bundesfinanzgesetzes später vor, so kann der Nationalrat beschließen,
diesen Entwurf seinen Beratungen zugrunde zu legen.
(5) Beschließt der Nationalrat vor Ablauf
des Finanzjahres kein Bundesfinanzgesetz für das folgende Finanzjahr
und trifft er auch keine vorläufige Vorsorge durch Bundesgesetz, so
sind die Einnahmen nach der jeweiligen Rechtslage aufzubringen. Die Ausgaben
sind,
1. sofern die Bundesregierung den Entwurf eines
Bundesfinanzgesetzes vorgelegt hat, bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen
Regelung, längstens jedoch während der ersten vier Monate des
folgenden Finanzjahres, gemäß diesem Entwurf zu leisten;
2. sofern die Bundesregierung keinen Entwurf
eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt hat oder wenn im Falle der Z 1 die
ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres abgelaufen sind, gemäß
den im letzten Bundesfinanzgesetz enthaltenen Ausgabenansätzen zu
leisten.
Unter Berücksichtigung der auf Grund von
Gesetzen eingetretenen Änderungen der Einnahmen und Ausgaben
bilden die gemäß Z 1 und 2 jeweils anzuwendenden Ausgabenansätze
des Entwurfes eines Bundesfinanzgesetzes oder des letzten Bundesfinanzgesetzes
die Höchstgrenzen der zulässigen Ausgaben, wobei für jeden
Monat ein Zwölftel dieser Ausgabenansätze als Grundlage dient.
Die zur Erfüllung von Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sind
jedoch nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Gemäß
den Bestimmungen von Z 1 und 2 können Planstellen auf Grund des Entwurfes
eines Bundesfinanzgesetzes oder des letzten Bundesfinanzgesetzes besetzt,
Finanzschulden bis zur Hälfte der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge
und kurzfristige Verpflichtungen zur vorübergehenden
Kassenstärkung bis zur Höhe der jeweils
vorgesehenen Höchstbeträge eingegangen werden. Im übrigen
sind die Bestimmungen des letzten Bundesfinanzgesetzes, ausgenommen die
darin enthaltenen Einnahmen und Ausgaben, sinngemäß anzuwenden.
(6) Die näheren Bestimmungen über die
Erstellung des Bundesfinanzgesetzes und über die Haushaltsführung
des Bundes sind nach einheitlichen Grundsätzen durch Bundesgesetz
zu treffen. In diesem sind insbesondere die Vorgangsweise bei Eingehen
und Umwandlung von Verbindlichkeiten aus Geldmittelbeschaffungen, die
nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt
werden, oder aus langfristigen Finanzierungen (Finanzschulden), bei Begründung
von Vorbelastungen, bei Bildung von Haushaltsrücklagen, bei Verfügungen
über Bundesvermögen und bei Haftungsübernahmen des Bundes
sowie die Mitwirkung des Rechnungshofes an der Ordnung des Rechnungswesens
zu regeln."
Durch BVG vom 4. Januar 2008 erhielt der Artikel 51 mit
Wirkung vom 1. Januar 2009 folgende Fassung:
"Artikel 51. (1) Der Nationalrat beschließt das Bundesfinanzrahmengesetz
sowie innerhalb dessen Grenzen das Bundesfinanzgesetz; den Beratungen ist der
jeweilige Entwurf der Bundesregierung zugrunde zu legen.
(2) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich spätestens bis zu einem in
einem Bundesgesetz festgesetzten Zeitpunkt den Entwurf eines
Bundesfinanzrahmengesetzes oder den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das
Bundesfinanzrahmengesetz geändert wird, vorzulegen. Das Bundesfinanzrahmengesetz
hat für das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre
Obergrenzen der vom Nationalrat im jeweiligen Bundesfinanzgesetz zu
genehmigenden Mittelverwendung auf der Ebene von Rubriken sowie die Grundzüge
des Personalplanes zu enthalten; ausgenommen hievon sind die Mittelverwendungen
für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung
eingegangene Geldverbindlichkeiten sowie die Mittelverwendungen infolge eines
Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen. Für weitere Untergliederungen
sind Obergrenzen für das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden
Finanzjahre vorzusehen.
(3) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat den Entwurf eines
Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr spätestens zehn Wochen vor
Beginn jenes Finanzjahres vorzulegen, für das ein Bundesfinanzgesetz beschlossen
werden soll. Ausnahmsweise kann die Bundesregierung den Entwurf eines
Bundesfinanzgesetzes auch für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr,
nach Jahren getrennt, dem Nationalrat vorlegen.
(4) Wird ausnahmsweise ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und das
nächstfolgende Finanzjahr beschlossen, so ist in der zweiten Hälfte des
folgenden Finanzjahres der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das
Bundesfinanzgesetz geändert wird, von der Bundesregierung bis spätestens zehn
Wochen vor Beginn des nächstfolgenden Finanzjahres dem Nationalrat vorzulegen.
Die darin enthaltenen Änderungen des Bundesfinanzgesetzes haben sich jedenfalls
auf das nächstfolgende Finanzjahr zu beziehen. Der Entwurf ist bis zum Ende des
folgenden Finanzjahres vom Nationalrat in Verhandlung zu nehmen. Art. 51a Abs. 1
und 2 gilt sinngemäß.
(5) Das Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den Bundesvoranschlag und den
Personalplan sowie weitere für die Haushaltsführung wesentliche Grundlagen zu
enthalten.
(6) Für die Haushaltsführung des Bundes gilt:
1. Es dürfen die Obergrenzen der Rubriken des Bundesfinanzrahmengesetzes weder
überschritten werden, noch darf zu einer solchen Überschreitung ermächtigt
werden, ausgenommen im Verteidigungsfall (Art. 51b Abs. 4) und – soweit eine
Bedeckung durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt ist – bei
Gefahr im Verzug (Art. 51b Abs. 2).
2. Es dürfen die Obergrenzen der durch ein Bundesgesetz gemäß Abs. 7 zu
bestimmenden Untergliederungen des Bundesfinanzrahmengesetzes für das folgende
Finanzjahr nicht überschritten werden noch darf zu einer solchen Überschreitung
ermächtigt werden, es sei denn, es wird durch ein Bundesgesetz gemäß Abs. 7
vorgesehen, dass diese Obergrenzen mit Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen überschritten werden dürfen. Wird ausnahmsweise ein Bundesfinanzgesetz
für das folgende und nächstfolgende Finanzjahr beschlossen, sind die
Bestimmungen der Z 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in Abs. 2 letzter Satz
genannten Obergrenzen für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr gelten.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes,
des Bundesfinanzgesetzes und über die sonstige Haushaltsführung des Bundes sind
nach einheitlichen Grundsätzen durch Bundesgesetz zu treffen. In diesem sind
insbesondere die Gliederung und Bindungswirkung des Bundesfinanzrahmengesetzes,
die Vorgangsweise bei Eingehen und Umwandlung von Verbindlichkeiten aus
Geldmittelbeschaffungen, die nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt
werden, oder aus langfristigen Finanzierungen (Finanzschulden), bei Begründung
von Vorbelastungen, bei Bildung von Haushaltsrücklagen, bei Verfügungen über
Bundesvermögen und bei Haftungsübernahmen des Bundes sowie die Mitwirkung des
Rechnungshofes an der Ordnung des Rechnungswesens zu regeln."
Durch BVG vom 4. Januar 2008 erhielt der Artikel 51 mit
Wirkung vom 1. Januar 2013 folgende Fassung:
"Artikel 51. (1) Der Nationalrat beschließt das Bundesfinanzrahmengesetz
sowie innerhalb dessen Grenzen das Bundesfinanzgesetz; den Beratungen ist der
jeweilige Entwurf der Bundesregierung zugrunde zu legen.
(2) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich spätestens bis zu einem in
einem Bundesgesetz festgesetzten Zeitpunkt den Entwurf eines
Bundesfinanzrahmengesetzes oder den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das
Bundesfinanzrahmengesetz geändert wird, vorzulegen. Das Bundesfinanzrahmengesetz
hat für das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre
Obergrenzen der vom Nationalrat im jeweiligen Bundesfinanzgesetz zu
genehmigenden Mittelverwendung auf der Ebene von Rubriken sowie die Grundzüge
des Personalplanes zu enthalten; ausgenommen hievon sind die Mittelverwendungen
für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung
eingegangene Geldverbindlichkeiten sowie die Mittelverwendungen infolge eines
Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen. Für weitere Untergliederungen
sind Obergrenzen für das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden
Finanzjahre vorzusehen.
(3) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat den Entwurf eines
Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr spätestens zehn Wochen vor
Beginn jenes Finanzjahres vorzulegen, für das ein Bundesfinanzgesetz beschlossen
werden soll. Ausnahmsweise kann die Bundesregierung den Entwurf eines
Bundesfinanzgesetzes auch für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr,
nach Jahren getrennt, dem Nationalrat vorlegen.
(4) Wird ausnahmsweise ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und das
nächstfolgende Finanzjahr beschlossen, so ist in der zweiten Hälfte des
folgenden Finanzjahres der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das
Bundesfinanzgesetz geändert wird, von der Bundesregierung bis spätestens zehn
Wochen vor Beginn des nächstfolgenden Finanzjahres dem Nationalrat vorzulegen.
Die darin enthaltenen Änderungen des Bundesfinanzgesetzes haben sich jedenfalls
auf das nächstfolgende Finanzjahr zu beziehen. Der Entwurf ist bis zum Ende des
folgenden Finanzjahres vom Nationalrat in Verhandlung zu nehmen. Art. 51a Abs. 1
und 2 gilt sinngemäß.
(5) Das Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den Bundesvoranschlag und den
Personalplan sowie weitere für die Haushaltsführung wesentliche Grundlagen zu
enthalten.
(6) Für die Haushaltsführung des Bundes gilt:
1. Es dürfen die Obergrenzen der Rubriken des Bundesfinanzrahmengesetzes weder
überschritten werden, noch darf zu einer solchen Überschreitung ermächtigt
werden.
2. Es dürfen die Obergrenzen der durch ein Bundesgesetz gemäß Abs. 9 zu
bestimmenden Untergliederungen des Bundesfinanzrahmengesetzes für das folgende
Finanzjahr nicht überschritten werden noch darf zu einer solchen Überschreitung
ermächtigt werden, es sei denn, es wird durch ein Bundesgesetz gemäß Abs. 9
vorgesehen, dass diese Obergrenzen mit Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen überschritten werden dürfen.
Wird ausnahmsweise ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und nächstfolgende
Finanzjahr beschlossen, sind die Bestimmungen der Z 2 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die in Abs. 2 letzter Satz genannten Obergrenzen für das
folgende und das nächstfolgende Finanzjahr gelten.
(7) Die Obergrenzen des Abs. 6 Z 1 und 2 können in folgenden Fällen
überschritten werden:
1. Bei Gefahr im Verzug dürfen auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung im
Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten
Ausschuss des Nationalrates unvorhersehbare und unabweisbare zusätzliche Mittel
im Ausmaß von höchstens 2 vT der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Summe an
Mittelverwendungen geleistet werden, wenn die Bedeckung sichergestellt ist.
Trifft der mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuss des
Nationalrates innerhalb von zwei Wochen keine Entscheidung, so gilt das
Einvernehmen als hergestellt.
2. Im Verteidigungsfall dürfen für Zwecke der umfassenden Landesverteidigung
(Art. 9a) unabweisliche zusätzliche Mittel innerhalb eines Finanzjahres bis zur
Höhe von insgesamt 10 vH der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Summe an
Mittelverwendungen auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung im
Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten
Ausschuss des Nationalrates geleistet werden. Soweit die Bereitstellung solcher
zusätzlicher Mittel nicht durch Mitteleinsparungen oder zusätzlich aufgebrachte
Mittel sichergestellt werden kann, hat die Verordnung der Bundesregierung den
Bundesminister für Finanzen zu ermächtigen, durch Eingehen oder Umwandlung von
Finanzschulden für die erforderliche Mittelbereitstellung zu sorgen.
(8) Bei der Haushaltsführung des Bundes sind die Grundsätze der
Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der
tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der
Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des
Bundes zu beachten.
(9) Die näheren Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes,
des Bundesfinanzgesetzes und über die sonstige Haushaltsführung des Bundes sind
nach einheitlichen Grundsätzen entsprechend den Bestimmungen des Abs. 8 durch
Bundesgesetz zu treffen. In diesem sind insbesondere zu regeln:
1. die Maßnahmen für eine wirkungsorientierte Verwaltung insbesondere auch unter
Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und
Männern;
2. die Maßnahmen zur Sicherstellung der Transparenz einschließlich der Pflicht
zur Erstattung von Berichten an den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen
betrauten Ausschuss des Nationalrates;
3. Erstellung, Gliederung und Bindungswirkung des Bundesfinanzrahmengesetzes;
4. die Gliederung des Bundesvoranschlages;
5. die Bindungswirkung des Bundesfinanzgesetzes insbesondere in zeitlicher und
betraglicher Hinsicht;
6. die Begründung von Vorbelastungen einschließlich der Voraussetzungen, bei
deren Vorliegen Vorbelastungen einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen
im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten
Ausschuss des Nationalrates oder einer gesetzlichen Ermächtigung bedürfen;
7. die Bildung von positiven und negativen Haushaltsrücklagen;
8. Verfügungen über Bundesvermögen einschließlich der Voraussetzungen, bei deren
Vorliegen Verfügungen über Bundesvermögen einer Verordnung des Bundesministers
für Finanzen im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von
Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates oder einer
gesetzlichen Ermächtigung bedürfen;
9. die Übernahme von Haftungen durch den Bund;
10. die Eingehung und Umwandlung von Verbindlichkeiten aus
Geldmittelbeschaffungen, die nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt
werden, oder aus langfristigen Finanzierungen (Finanzschulden);
11. Anreiz- und Sanktionsmechanismen;
12. das Controlling;
13. die Mitwirkung des Rechnungshofes an der Ordnung des Rechnungswesens."
Durch BVG vom 4. April 1986 wurde folgender Artikel
eingefügt:
"Art. 51a. (1) Der Bundesminister
für Finanzen hat dafür zu sorgen, daß bei der Haushaltsführung
zuerst die zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlichen
Ausgaben und sodann die übrigen vorgesehenen Ausgaben, diese jedoch
nur nach Maßgabe der jeweils zur Verfügung stehenden Einnahmen,
unter Beachtung der
Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit geleistet werden.
(2) Wenn es die Entwicklung der Einnahmen und
Ausgaben erfordert oder sich im Verlauf des Finanzjahres eine wesentliche
Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet, kann
1. der Bundesminister für Finanzen die gänzliche
oder teilweise Anwendung eines im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Konjunkturausgleichvoranschlages
verfügen;
2. der Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung
der Bundesregierung vorläufige Ausgabenbindungen für die Dauer
von jeweils längstens sechs Monaten oder endgültige Ausgabenbindungen
verfügen, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen
des Bundes nicht berührt wird."
Durch BVG vom 4. Januar 2008 erhielt der Artikel 51a
mit Wirkung vom 1. Januar 2009 folgende Fassung:
"Artikel 51a. (1) Hat die Bundesregierung dem Nationalrat nicht
rechtzeitig (Art. 51 Abs. 2 und 3) den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes
oder eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt, so kann ein Entwurf eines
Bundesfinanzrahmengesetzes oder eines Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat auch
durch Antrag seiner Mitglieder eingebracht werden.
(2) Legt die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes oder
eines Bundesfinanzgesetzes nach der Stellung eines solchen Antrages vor, so kann
der Nationalrat beschließen, den jeweiligen Entwurf seinen Beratungen zugrunde
zu legen.
(3) Hat der Nationalrat in einem Finanzjahr kein Bundesfinanzrahmengesetz
beschlossen, so gelten die Obergrenzen des letzten Finanzjahres, für welches
Obergrenzen festgelegt wurden, weiter.
(4) Hat der Nationalrat für ein Finanzjahr kein Bundesfinanzgesetz beschlossen
und trifft er auch keine vorläufige Vorsorge durch Bundesgesetz, so ist der
Bundeshaushalt nach den Bestimmungen des zuletzt beschlossenen
Bundesfinanzgesetzes zu führen. Finanzschulden können dann nur bis zur Hälfte
der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge und kurzfristige Verpflichtungen zur
vorübergehenden Kassenstärkung bis zur Höhe der jeweils vorgesehenen
Höchstbeträge eingegangen werden."
Durch BVG vom 4. April 1986 wurde folgender Artikel
eingefügt:
"Art. 51b. (1) Ausgaben, die im Bundesfinanzgesetz
ihrer Art nach nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige
Ausgaben) oder die eine Überschreitung von Ausgabenansätzen des
Bundesfinanzgesetzes erfordern (überplanmäßige Ausgaben),
dürfen im Rahmen der Haushaltsführung nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher
Ermächtigungen geleistet werden.
(2) Bei Gefahr im Verzug dürfen jedoch auf
Grund einer Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit
der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates
unvorhersehbare und unabweisbare
1. außerplanmäßige Ausgaben
im Ausmaß von höchstens 1 vT der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Gesamtausgabensumme;
2. überplanmäßige Ausgaben im
Ausmaß von höchstens 2 vT der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Gesamtausgabensumme
geleistet werden. Trifft der mit der Vorberatung
von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuß des Nationalrates innerhalb
von zwei Wochen keine Entscheidung, so gilt das Einvernehmen als hergestellt.
(3) Mit Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen dürfen überplanmäßige Ausgaben dann geleistet
werden, wenn diese Mehrausgaben
1. auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung,
2. aus einer bestehenden Finanzschuld,
3. auf Grund einer bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Bundesfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung oder
4. infolge unmittelbar damit zusammenhängender
Mehrleistungen oder Mehreinnahmen erforderlich werden.
(4) Der Nationalrat kann im Bundesfinanzgesetz
den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, anderen als den
im Abs. 3 bezeichneten überplanmäßigen Ausgaben zuzustimmen.
Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden, sofern die Überschreitung
sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt
oder errechenbar ist sowie Ausgaben betroffen sind,
1. deren Umschichtung wegen unvorhersehbarer
Dringlichkeit notwendig ist, ohne daß dadurch die Ausgabengliederung
des Bundesvoranschlages erheblich verändert wird, oder
2. die notwendig werden, wenn sich im Laufe des
Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen
Entwicklung abzeichnet (Art. 51 a Abs. 2) oder
3. die im Hinblick auf die im Bundesfinanzgesetz
vorgesehene Gesamtausgabensumme von geringfügiger Bedeutung sind.
(5) Eine Ausgabenüberschreitung auf Grund
der Bestimmungen dieses Artikels darf nur bewilligt werden, wenn die Bedeckung
durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt ist.
(6) Im Verteidigungsfall dürfen für
Zwecke der umfassenden Landesverteidigung (Art. 9 a B-VG) unabweisliche
außerplanmäßige und überplanmäßige Ausgaben
innerhalb eines Finanzjahres bis zur Höhe von insgesamt 10 vH der
durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gesamtausgabensumme auf Grund einer
Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung
von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates geleistet
werden. Soweit die
Bedeckung solcher Mehrausgaben nicht durch Einsparungen
oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann, hat die Verordnung
der Bundesregierung den Bundesminister für Finanzen zu ermächtigen,
durch Eingehen oder Umwandlung von Finanzschulden für die erforderliche
Bedeckung zu sorgen."
Durch BVG vom 8. Januar 1991 wurde im Artikel 51b Abs. 6 der Ausdruck "B-VG" gestrichen.
Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurde der Artikel 51b mit
Wirkung vom 1. Januar 2009 wie folgt geändert:
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Der Nationalrat kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen
ermächtigen, der Überschreitung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Ausgaben
zuzustimmen. Diese Zustimmung darf nur erteilt werden, sofern die Überschreitung
sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar ist.
Darüber hinaus dürfen mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen
Überschreitungen der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Ausgaben erfolgen, wenn
diese Mehrausgaben
1. auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung,
2. aus einer bestehenden Finanzschuld oder auf Grund von Währungstauschverträgen
oder
3. auf Grund einer bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Bundesfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung
erforderlich werden. Die Zustimmung auf Grund der Bestimmungen dieses Absatzes
darf nur im Falle eines unvorhergesehenen Erfordernisses und nur insoweit
erteilt werden, als die Bedeckung durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen
sichergestellt ist und die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen gemäß Art.
51 Abs. 2 und 6 für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden."
- die Abs. 4 und 5 wurden gestrichen.
- der bisherige Abs. 6 wurde zum Abs. 4.
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(5) Der Bundesminister für Finanzen hat die Mitglieder der Bundesregierung und
die übrigen haushaltsleitenden Organe regelmäßig über den Budgetvollzug zu
informieren."
Durch BVG vom 4. Januar 2008
erhielt der Artikel 51b mit Wirkung vom 1. Januar 2013 folgende Fassung:
"Artikel 51b. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat dafür zu sorgen,
dass bei der Haushaltsführung zuerst die fälligen Verpflichtungen abgedeckt und
sodann die übrigen Mittelverwendungen getätigt werden, diese jedoch nur nach
Maßgabe der Bedeckbarkeit und unter Beachtung der Grundsätze gemäß Art. 51 Abs.
8.
(2) Wenn es die Entwicklung des Bundeshaushaltes erfordert oder sich im Verlauf
des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen
Entwicklung abzeichnet, kann der Bundesminister für Finanzen zur Steuerung des
Bundeshaushaltes mit Zustimmung der Bundesregierung oder auf Grund
bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung einen bestimmten Anteil der im
Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittelverwendung binden, sofern dadurch die
Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Bundes nicht berührt wird. Er hat
innerhalb von einem Monat nach Verfügung der Bindung dem mit der Vorberatung von
Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates zu berichten.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Mitglieder der Bundesregierung und
die übrigen haushaltsleitenden Organe regelmäßig über den Budgetvollzug zu
informieren."
Durch BVG vom 4. April 1986 wurde folgender Artikel
eingefügt:
"Art. 51c. (1) Die Mitwirkung des
Nationalrates an der Haushaltsführung gemäß Art. 51 b und
Abs. 2 obliegt dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten
Ausschuß des Nationalrates. Dieser kann bestimmte Aufgaben einem
ständigen Unterausschuß übertragen, dem auch die Mitwirkung
an der Haushaltsführung obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten
nach Art. 29 Abs. 1 aufgelöst wird. Der mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen
betraute Ausschuß bzw. sein Ständiger Unterausschuß sind
auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Art. 28) einzuberufen,
wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt. Nähere Bestimmungen trifft
das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat
dem im Abs. 1 genannten Ausschuß des Nationalrates über die
gemäß Art. 51 a Abs. 2 sowie Art. 51 b Abs. 2 bis 4 getroffenen
Maßnahmen vierteljährlich zu berichten. Weitere Berichte sind
diesem Ausschuß nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher
Vorschriften zu übermitteln. "
Durch BVG vom 4. Januar 2008 erhielt der Artikel 51c
mit Wirkung vom 1. Januar 2013 folgende Fassung:
"Artikel 51c. (1) Mittelverwendungen, die im Bundesfinanzgesetz nicht
vorgesehen sind oder die die vom Nationalrat genehmigten Mittelverwendungen
überschreiten, dürfen im Rahmen der Haushaltsführung nur auf Grund
bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung geleistet werden.
(2) Der Nationalrat kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen
ermächtigen, der Überschreitung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Mittelverwendungen zuzustimmen. Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden,
sofern die Überschreitung sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig
bestimmt oder errechenbar ist. Darüber hinaus dürfen mit Zustimmung des
Bundesministers für Finanzen Überschreitungen der im Bundesfinanzgesetz
vorgesehenen Mittelverwendungen erfolgen, wenn diese
1. auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung,
2. aus einer bestehenden Finanzschuld oder auf Grund von Währungstauschverträgen
oder
3. auf Grund einer bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Bundesfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung
erforderlich werden. Die Zustimmung auf Grund der Bestimmungen dieses Absatzes
darf nur im Falle eines unvorhergesehenen Erfordernisses und nur insoweit
erteilt werden, als die Bedeckung sichergestellt ist und die jeweils verbindlich
geltenden Obergrenzen gemäß Art. 51 Abs. 2 und 6 für das jeweilige Finanzjahr
nicht überschritten werden. Der Bundesminister für Finanzen kann die auf Grund
der Bestimmungen dieses Absatzes erteilten Ermächtigungen zur Zustimmung zu
Überschreitungen vorgesehener Mittelverwendungen - ausgenommen jene gemäß Z 2 -
im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ an Leiter von
Dienststellen übertragen, sofern dies für die Umsetzung einer
wirkungsorientierten Verwaltung erforderlich ist.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von
Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates über die gemäß Abs. 2
getroffenen Maßnahmen vierteljährlich zu berichten."
Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurde an dieser Stellung
mit Wirkung vom 1. Januar 2013 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 51d. (1) Die Mitwirkung des Nationalrates an der
Haushaltsführung obliegt dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen
betrauten Ausschuss des Nationalrates. Dieser kann bestimmte Aufgaben einem
ständigen Unterausschuss übertragen, dem auch die Mitwirkung an der
Haushaltsführung obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten gemäß Art.
29 Abs. 1 aufgelöst wird. Der mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen
betraute Ausschuss und sein ständiger Unterausschuss sind auch außerhalb der
Tagungen des Nationalrates (Art. 28) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit
dazu ergibt. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die
Geschäftsordnung des Nationalrates.
(2) Weitere über Art. 51b Abs. 2 und 51c Abs. 3 hinausgehende Berichte sind dem
mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des
Nationalrates nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften zu
übermitteln."
Art. 52. Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.
Durch Artikel II. § 15 Absatz 2 des BVG vom 7. Dezember 1929 betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle und des Artikels III. Absatz 2 des 2. Verfassungs-Überleitungsgesetzes vom 13. Dezember 1945 wurde die Fassung des Artikels 52 vom Jahre 1925 bestätigt; die Änderung des Artikels 1929 ist nie in Kraft getreten.
Durch BVG vom 25. Mai 1961 wurden dem Artikel
52 folgende Absätze angefügt:
"(2) Jedes Mitglied des Nationalrates und des
Bundesrates ist befugt, in den Sitzungen des Nationalrates oder des Bundesrates
kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung zu
richten.
(3) Die nähere Regelung hinsichtlich des
Fragerechtes wird durch das Bundesgesetz, betreffend die Geschäftsordnung
des Nationalrates, sowie durch die Geschäftsordnung des Bundesrates
getroffen."
Durch BVG vom 30. Juli 1993 wurde der Artikel
52 wie folgt geändert:
- nach dem Absatz 1 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(2) Kontrollrechte gemäß Abs. 1 bestehen
gegenüber der Bundesregierung und ihren Mitgliedern auch in bezug
auf Unternehmungen, an denen der Bund mit mindestens 50 vH des Stamm-,
Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist und die der Kontrolle des Rechnungshofes
unterliegen. Einer solchen finanziellen Beteiligung
ist die Beherrschung von Unternehmungen durch
andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische
Maßnahmen gleichzuhalten. Dies gilt auch für Unternehmungen
jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem
Absatz vorliegen."
- die bisherigen Absätze 2 und 3 erhielten
die Bezeichnung als Absätze 3 und 4.
Durch BVG vom 4. Januar 2008 wurde dem Art. 52 nach dem Abs. 1 mit Wirkung vom
1. Januar 2008 folgender Absatz eingefügt:
"(1a) Die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates sind
befugt, die Anwesenheit des Leiters eines gemäß Art. 20 Abs. 2 weisungsfreien
Organs in den Sitzungen der Ausschüsse zu verlangen und diesen zu allen
Gegenständen der Geschäftsführung zu befragen."
Durch BVG vom 31. Oktober 1991 wurde nach dem
Artikel 52 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 52a. (1) Zur Überprüfung
von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen
und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von nachrichtendienstlichen Maßnahmen
zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung wählen die
zuständigen Ausschüsse des Nationalrates je einen ständigen
Unterausschuß. Jedem Unterausschuß muß mindestens ein
Mitglied jeder im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei
angehören.
(2) Die ständigen Unterausschüsse sind
befugt, von den zuständigen Bundesministern alle einschlägigen
Auskünfte und Einsicht in die einschlägigen Unterlagen zu verlangen.
Dies gilt nicht für Auskünfte und Unterlagen, insbesondere über
Quellen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit
von Menschen gefährden würde.
(3) Die ständigen Unterausschüsse können
auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates zusammentreten, wenn
sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.
(4) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz
über die Geschäftsordnung des Nationalrates."
Durch BVG vom 30. Juli 1993 wurde nach dem Artikel
52a folgender Artikel eingefügt:
"Art. 52b. (1) Zur Überprüfung
eines bestimmten Vorganges in einer der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden
Angelegenheit der Bundesgebarung wählt der Ausschuß gemäß
Art. 126d Abs. 2 B-VG einen ständigen Unterausschuß. Diesem
Unterausschuß muß mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß
des Nationalrates vertretenen Partei angehören.
(2) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz
über die Geschäftsordnung des Nationalrates."
Durch BVG vom 8. Januar 1991 wurde im Artikel 52b Absatz 1 der Ausdruck "B-VG" gestrichen.
Art. 53. (1) Der Nationalrat kann durch Beschluß Untersuchungsausschüsse einsetzen.
(2) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten; alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.
(3) Das Verfahren der Untersuchungsausschüsse wird durch das Gesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates geregelt.
Durch BVG vom 1. Juli 1975 erhielt der Artikel
53 folgende Fassung:
"Art. 53. (1) Der Nationalrat kann
durch Beschluß Untersuchungsausschüsse einsetzen.
(2) Die nähere Regelung hinsichtlich der
Einsetzung und des Verfahrens von Untersuchungsausschüssen wird durch
das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates
getroffen.
(3) Die Gerichte und alle anderen Behörden
sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen
Folge zu leisten; alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen
ihre Akten vorzulegen."
Art. 54. Der Nationalrat wirkt an der Festsetzung von Eisenbahntarifen, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in Betrieben des Bundes ständig beschäftigten Personen mit. Diese Mitwirkung wird durch Bundesverfassungsgesetz geregelt.
Durch BVG vom 10. Juli 1974 wurde im Artikel 54 der Ausdruck "Post-, Telegraphen- und Fernsprechgebühren" ersetzt durch: "Post- und Fernmeldegebühren".
Durch BVG vom 30. Dezember 1992 erhielt der Artikel
54 folgende Fassung:
"Art. 54. Der Nationalrat wirkt an
der Festsetzung von Post- und Fernmeldegebühren, von Preisen der Monopolgegenstände
sowie von Bezügen der in einem Dienstverhältnis zum Bund stehenden
Personen, die in Betrieben des Bundes ständig beschäftigt sind,
mit. Diese Mitwirkung wird durch Bundesverfassungsgesetz geregelt."
Durch BVG vom 8. April 1994 erhielt der Artikel
54 folgende Fassung:
"Art. 54. Der Nationalrat wirkt an
der Festsetzung von Postgebühren, von Preisen der Monopolgegenstände
sowie von Bezügen der in einem Dienstverhältnis zum Bund stehenden
Personen, die in Betrieben des Bundes ständig beschäftigt sind,
mit. Diese Mitwirkung wird durch Bundesverfassungsgesetz geregelt."
Durch BVG vom 10. Januar 1997 wurde der Artikel 54 aufgehoben.
Art. 55. (1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl den Hauptausschuß; durch Bundesgesetz kann festgesetzt werden, daß bestimmte Verordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß bedürfen. Der Hauptausschuß ist auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Artikel 28) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.
(2) Der Hauptausschuß wählt aus seiner Mitte einen ständigen Unterausschuß, dem die in diesem Gesetz vorgesehenen Befugnisse obliegen. Die Wahl erfolgt nach dem Grundsatz der Verhältniswahl; bei Bedachtnahme auf diesen Grundsatz muß jedoch dem Unterausschuß mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des ständigen Unterausschusses müssen ihren Wohnsitz am Sitz des Nationalrates haben. Die Geschäftsordnung hat Vorsorge zu treffen, daß der ständige Unterausschuß jederzeit einberufen werden und zusammentreten kann. Wird der Nationalrat nach Artikel 29 Absatz 1 vom Bundespräsidenten aufgelöst, so obliegt dem ständigen Unterausschuß die Mitwirkung an der Vollziehung, die nach diesem Gesetz sonst dem Nationalrat (Hauptausschuß) zusteht.
Durch BVG vom 1. Juli 1975 erhielt der Artikel
55 folgende Fassung:
"Art. 55. (1) Der Nationalrat wählt
aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl den Hauptausschuß;
durch Bundesgesetz kann festgesetzt werden, daß bestimmte Verordnungen
der Bundesregierung oder eines Bundesministers des Einvernehmens mit dem
Hauptausschuß bedürfen sowie daß dem Hauptausschuß
von seiten der Bundesregierung oder eines Bundesministers Berichte zu erstatten
sind. Der Hauptausschuß ist auch außerhalb der Tagungen des
Nationalrates (Artikel 28) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit hiezu
ergibt.
(2) Der Hauptausschuß wählt aus seiner
Mitte einen ständigen Unterausschuß, dem die in diesem Gesetz
vorgesehenen Befugnisse obliegen. Die Wahl erfolgt nach dem Grundsatz der
Verhältniswahl; bei Bedachtnahme auf diesen Grundsatz muß jedoch
dem Unterausschuß mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß
vertretenen Partei angehören. Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung
des Nationalrates hat Vorsorge zu treffen, daß der ständige
Unterausschuß jederzeit einberufen werden und zusammentreten kann.
Wird der Nationalrat nach Artikel 29 Absatz 1 vom Bundespräsidenten
aufgelöst, so obliegt dem ständigen Unterausschuß die Mitwirkung
an der Vollziehung, die nach diesem Gesetz sonst dem Nationalrat (Hauptausschuß)
zusteht."
Durch BVG vom 4. April 1986 erhielt der Artikel
55 Absatz 2 Satz 1 folgende Fassung:
"Der Hauptausschuß wählt einen ständigen
Unterausschuß, dem die in diesem Gesetz vorgesehenen Befugnisse obliegen."
Durch BVG vom 10. Januar 1997 erhielt der Artikel
55 folgende Fassung:
"Art. 55. (1) Der Nationalrat wählt
aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl den Hauptausschuß.
(2) Der Hauptausschuß ist auch außerhalb
der Tagungen des Nationalrates (Art. 28) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit
hiezu ergibt.
(3) Der Hauptausschuß wählt einen
ständigen Unterausschuß, dem die in diesem Gesetz vorgesehenen
Befugnisse obliegen. Die Wahl erfolgt nach dem Grundsatz der Verhältniswahl;
bei Bedachtnahme auf diesen Grundsatz muß jedoch dem Unterausschuß
mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei
angehören. Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrates hat Vorsorge zu treffen, daß der ständige Unterausschuß
jederzeit einberufen werden und zusammentreten kann. Wird der Nationalrat
nach Art. 29 Abs. 1 vom Bundespräsidenten aufgelöst, so obliegt
dem ständigen Unterausschuß die Mitwirkung an der Vollziehung,
die nach diesem Gesetz sonst dem Nationalrat (Hauptausschuß) zusteht.
(4) Durch Bundesgesetz kann festgesetzt werden,
daß bestimmte allgemeine Akte der Bundesregierung oder eines Bundesministers
des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß bedürfen sowie daß
dem Hauptausschuß von seiten der Bundesregierung oder eines Bundesministers
Berichte zu erstatten sind. Nähere Bestimmungen, insbesondere für
den Fall, daß kein Einvernehmen zustande kommt, trifft das Bundesgesetz
über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(5) Für Verordnungen des zuständigen
Bundesministers über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung einer ungestörten
Produktion oder der Versorgung der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger
mit wichtigen Wirtschafts- und Bedarfsgütern ist die Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates vorzusehen, wobei für den Fall
von Gefahr im Verzug und über die Aufhebung solcher Verordnungen besondere
gesetzliche Regelungen getroffen werden können. Beschlüsse
des Hauptausschusses, mit denen derartigen Verordnungen
die Zustimmung erteilt wird, können nur in Anwesenheit von mindestens
der Hälfte seiner Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen gefaßt werden."
F. Stellung der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates.
Art. 56. Die Mitglieder des Nationalrates und die Mitglieder des Bundesrates sind bei der Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.
Durch Artikel II. § 15 Absatz 2 des BVG vom 7. Dezember 1929 betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle und des Artikels III. Absatz 2 des 2. Verfassungs-Überleitungsgesetzes vom 13. Dezember 1945 wurde die Fassung des Artikels 56 vom Jahre 1925 bestätigt; die Änderung des Artikels 1929 ist nie in Kraft getreten.
Durch BVG vom 4. August 1992 wurden dem Artikel
56 folgende Absätze angefügt:
"(2) Hat ein Mitglied des Nationalrates aus Anlaß
seiner Ernennung zum Mitglied der Bundesregierung oder zum Staatssekretär
auf sein Mandat verzichtet, so ist ihm nach dem Ausscheiden aus diesem
Amt, in den Fällen des Art. 71 nach der Enthebung von der Betrauung
mit der Fortführung der Verwaltung, von der zuständigen Wahlbehörde
das Mandat erneut zuzuweisen, wenn es nicht gegenüber der Wahlbehörde
binnen acht Tagen auf die Wiederausübung des Mandates verzichtet hat.
(3) Durch diese erneute Zuweisung endet das Mandat
jenes Mitgliedes des Nationalrates, welches das Mandat des vorübergehend
ausgeschiedenen Mitgliedes innegehabt hat, sofern nicht ein anderes Mitglied
des Nationalrates, das später in den Nationalrat eingetreten ist,
bei seiner Berufung auf sein Mandat desselben Wahlkreises gegenüber
der Wahlbehörde die Erklärung abgegeben hat, das Mandat vertretungsweise
für das vorübergehend ausgeschiedene Mitglied des
Nationalrates ausüben zu wollen.
(4) Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn ein Bewerber
die auf ihn gefallene Wahl zum Mitglied des Nationalrates aus Anlaß
seiner Ernennung zum Mitglied der Bundesregierung oder zum Staatssekretär
nicht angenommen hat."
Durch BVG vom 21. Dezember 1994 wurde der Artikel
57 wie folgt geändert:
- Absatz 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Hat ein Mitglied der Bundesregierung oder
ein Staatssekretär auf sein Mandat als Mitglied des Nationalrates
verzichtet, so ist ihm nach dem Ausscheiden aus diesem Amt, in den Fällen
des Art. 71 nach der Enthebung von der Betrauung mit der Fortführung
der Verwaltung, von der zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut
zuzuweisen, wenn der Betreffende nicht gegenüber der Wahlbehörde
binnen acht Tagen auf die Wiederausübung des Mandates verzichtet hat."
- Absatz 4 erhielt folgende Fassung:
",,(4) Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn ein Mitglied
der Bundesregierung oder ein Staatssekretär die Wahl zum Mitglied
des Nationalrates nicht angenommen hat."
Art. 57. (1) Die Mitglieder des Nationalrates können wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden.
(2) Kein Mitglied des Nationalrates darf wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - ohne Zustimmung des Nationalrates verhaftet oder sonst behördlich verfolgt werden. Der Nationalrat hat über ein Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde um Zustimmung zur Verhaftung oder sonstigen behördlichen Verfolgung eines seiner Mitglieder binnen sechs Wochen zu beschließen. Verlangt der Nationalrat innerhalb dieser Frist nicht, daß die Verfolgung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode aufgehoben wird, so darf die Verhaftung oder sonstige behördliche Verfolgung stattfinden. Die tagungsfreie Zeit wird weder in diese Frist noch in die Verjährungszeit eingerechnet.
(3) Im Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Nationalrates sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Nationalrat oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuß verlangt, muß die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode aufgeschoben werden.
(4) Zum Zweck der rechtzeitigen Beschlußfassung des Nationalrates hat der Präsident das Auslieferungsbegehren spätestens am vorletzten Tag der sechswöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen; die näheren Bestimmungen trifft die Geschäftsordnung.
(5) Die Immunität der Mitglieder des Nationalrates (Absätze 1 bis 3) endigt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Nationalrates, bei Organen des Nationalrates, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.
Durch BVG vom 12. März 1979 erhielt der Artikel
57 folgende Fassung:
"Art. 57. (1) Die Mitglieder des Nationalrates
dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen
niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen
Äußerungen nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden.
(2) Die Mitglieder des Nationalrates dürfen
wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer
Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - nur mit Zustimmung
des Nationalrates verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen
bei Mitgliedern des Nationalrates der Zustimmung des Nationalrates.
(3) Ansonsten dürfen Mitglieder des Nationalrates
ohne Zustimmung des Nationalrates wegen einer strafbaren Handlung nur dann
behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang
mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht.
Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Nationalrates über
das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende
Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten
betrauten ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens
hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder
ist eine solche abzubrechen.
(4) Die Zustimmung des Nationalrates gilt in
allen Fällen als erteilt, wenn der Nationalrat über ein entsprechendes
Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von
acht Wochen entschieden hat; zum Zwecke der rechtzeitigen Beschlußfassung
des Nationalrates hat der Präsident ein solches Ersuchen spätestens
am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen. Die tagungsfreie
Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.
(5) Im Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei
Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten
des Nationalrates sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn
es der Nationalrat oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten
betraute ständige Ausschuß verlangt, muß die Haft
aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt
unterlassen werden.
(6) Die Immunität der Abgeordneten endigt
mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Nationalrates, bei
Organen des Nationalrates, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht,
mit dem Erlöschen dieser Funktion.
(7) Die näheren Bestimmungen trifft das
Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates."
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde im Artikel 57 Abs. 4 das Wort "Zwecke" mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ersetzt durch: "Zweck".
Art. 58. Die Mitglieder des Bundesrates genießen während der ganzen Dauer ihrer Funktion die Immunität von Mitgliedern des Landtages, der sie entsendet hat.
Durch Artikel II. § 15 Absatz 2 des BVG vom 7. Dezember 1929 betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle und des Artikels III. Absatz 2 des 2. Verfassungs-Überleitungsgesetzes vom 13. Dezember 1945 wurde die Fassung des Artikels 58 vom Jahre 1925 bestätigt; die Änderung des Artikels 1929 ist nie in Kraft getreten.
Art. 59. (1) Niemand kann gleichzeitig dem Nationalrat und dem Bundesrat angehören.
(2) Öffentliche Angestellte, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, bedürfen zur Ausübung eines Mandates im Nationalrat oder im Bundesrat keines Urlaubs. Bewerben sie sich um Mandate im Nationalrat, ist ihnen die dazu erforderliche freie Zeit zu gewähren. Das Nähere bestimmen die Dienstvorschriften.
Durch Artikel II. § 15 Absatz 2 des BVG vom 7. Dezember 1929 betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle und des Artikels III. Absatz 2 des 2. Verfassungs-Überleitungsgesetzes vom 13. Dezember 1945 wurde die Fassung des Artikels 59 vom Jahre 1925 bestätigt; die Änderung des Artikels 1929 ist nie in Kraft getreten.
Durch BVG vom 10. Juli 1974 erhielt der Artikel
59 Absatz 2 Satz 1 folgende Fassung:
"Öffentliche Bedienstete, einschließlich
der Angehörigen des Bundesheeres, bedürfen zur Ausübung
eines Mandates im Nationalrat oder im Bundesrat keines Urlaubes. "
Durch BVG vom 29. November 1983 wurde der Artikel 59 Absatz 2 gestrichen.
Durch BVG vom 21. Dezember 1994 erhielt der Artikel
59 folgende Fassung:
"Art. 59. Kein Mitglied des Nationalrates,
des Bundesrates oder des Europäischen Parlamentes kann gleichzeitig
einem der beiden anderen Vertretungskörper angehören."
Durch BVG vom 29. November 1983 wurde nach dem
Artikel 59 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 59a. (1) Öffentlich Bediensteten
ist, wenn sie sich um ein Mandat im Nationalrat bewerben oder wenn sie
zu Mitgliedern des Nationalrates oder des Bundesrates gewählt wurden,
die für die Bewerbung um das Mandat oder für die Ausübung
des Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren. Die Dienstbezüge
dieser öffentlich Bediensteten sind für die Dauer der Mandatsausübung
um 25 vH zu kürzen.
(2) Für den Fall, daß solche Bedienstete
an ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden können, haben
die Dienstvorschriften anzuordnen, daß ihnen eine zumutbare gleichwertige
Tätigkeit zuzuweisen ist.
(3) Ist die Fortsetzung der Berufstätigkeit
von öffentlich Bediensteten, die Mitglieder des Nationalrates oder
des Bundesrates sind, aus besonderen Gründen nicht möglich, so
sind sie außer Dienst zu stellen; die Dienstvorschriften haben diese
Gründe zu bezeichnen. Die Bezüge dieser öffentlich Bediensteten
dürfen keinesfalls höher sein, als sie im Fall des Abs. 1 wären.
(4) Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten
zwischen dem Dienstgeber und den betroffenen öffentlich Bediensteten
über die Zumutbarkeit oder Gleichwertigkeit einer zugewiesenen Tätigkeit
oder über die Voraussetzung für die Außerdienststellung
zur Ausübung des Mandates haben die Dienstvorschriften vorzusehen,
daß der
Präsident des Nationalrates oder der Vorsitzende
des Bundesrates zu hören ist."
Durch das Bezügereformgesetz vom 31. Juli
1996 erhielt der Artikel 59a folgende Fassung:
"Art. 59a. (1) Dem öffentlich
Bediensteten ist, wenn er sich um ein Mandat im Nationalrat bewirbt, die
für die Bewerbung um das Mandat erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Der öffentlich Bedienstete, der Mitglied
des Nationalrates oder des Bundesrates ist, ist auf seinen Antrag in dem
zur Ausübung seines Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei
oder außer Dienst zu stellen. Während der Dienstfreistellung
gebühren die Dienstbezüge in dem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis
tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens
aber 75 vH der Dienstbezüge; diese Grenze gilt auch, wenn weder die
Dienstfreistellung noch die Außerdienststellung in Anspruch genommen
wird. Die Außerdienststellung bewirkt den Entfall der Dienstbezüge.
(3) Kann ein öffentlich Bediensteter wegen
der Ausübung seines Mandates an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht
eingesetzt werden, so hat er Anspruch darauf, daß ihm eine zumutbar
gleichwertige - mit seiner Zustimmung auch eine nicht gleichwertige - Tätigkeit
zugewiesen wird. Die Dienstbezüge richten sich nach der vom Bediensteten
tatsächlich ausgeübten Tätigkeit."
hierzu bezügl. der Bundesbeamten das Beamten-Dienstrechtsgesetz B.G.Bl. 333/1979 (§§ 14,16,17,18), das Richterdienstgesetz B.G.Bl. 305/1961 und das Gehaltsgesetz B.G.Bl. 54/1956 (§ 13)
Durch das Bezügereformgesetz vom 31. Juli
1996 wurde nach dem Artikel 59a folgender Artikel eingefügt:
"Art. 59b. (1) Zur Kontrolle der Bezüge
von öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Nationalrates
oder des Bundesrates gewählt wurden, wird bei der Parlamentsdirektion
eine Kommission eingerichtet. Der Kommission gehören an:
1. je ein von jedem Präsidenten des Nationalrates
namhaft gemachter Vertreter,
2. zwei vom Präsidenten des Bundesrates
mit Zustimmung der Vizepräsidenten namhaft gemachte Vertreter,
3. zwei Vertreter der Länder,
4. zwei Vertreter der Gemeinden und
5. ein Mitglied, das früher ein richterliches
Amt ausgeübt hat.
Die Mitglieder gemäß Z 3 bis 5 sind
vom Bundespräsidenten zu ernennen, wobei die Bundesregierung bei ihren
Vorschlägen (Art. 67) im Falle der Z 3 an einen gemeinsamen Vorschlag
der Landeshauptleute und im Falle der Z 4 an einen Vorschlag des Österreichischen
Gemeindebundes und an einen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes
gebunden ist. Die Mitglieder der Kommission gemäß Z 1 bis 4
müssen Personen sein, die früher eine Funktion im Sinne des
Art. 19 Abs. 2 ausgeübt haben. Mitglied
der Kommission kann nicht sein, wer einen Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt.
Die Mitgliedschaft in der Kommission endet mit einer Gesetzgebungsperiode,
jedoch nicht vor der Namhaftmachung oder Ernennung des neuen Mitgliedes.
(2) Die Kommission gibt auf Antrag eines öffentlich
Bediensteten, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist,
oder auf Antrag seiner Dienstbehörde eine Stellungnahme zu Meinungsverschiedenheiten
ab, die in Vollziehung des Art. 59a oder in dessen Ausführung ergangener
gesetzlicher Vorschriften zwischen dem öffentlich Bediensteten und
seiner Dienstbehörde entstehen. Die Kommission gibt Stellungnahmen
auch zu solchen Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Richter und einem
Senat oder einer Kommission im Sinne des Art. 87 Abs. 2 sowie zu Meinungsverschiedenheiten
zwischen einem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates und dem
Präsidenten des Nationalrates in Vollziehung des Art. 30 Abs. 3 ab.
(3) Das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates,
das öffentlich Bediensteter ist, ist verpflichtet, der Kommission
jährlich mitzuteilen, welche Regelung es betreffend seine Dienstfreistellung
oder Außerdienststellung gemäß Art. 59a getroffen hat
und auf welche Weise die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung überprüft
wird. Für Erhebungen der Kommission gilt Art. 53 Abs. 3 sinngemäß.
Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Kommission hat
jährlich dem Nationalrat - soweit Mitglieder des Bundesrates betroffen
sind, dem Bundesrat - einen Bericht zu erstatten, der zu veröffentlichen
ist."