zuletzt geändert durch Bundesgesetz vom 25.
Juli 2012, mit dem das B-VG geändert und das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz
geändert werden (ESM-Begleitnovelle) (BGBl. 65/2012)
weder das Gesetz BGBl. 51/2012 (teilweise) noch BGBl. 65/2012 sind in Kraft,
und deshalb hier noch nicht berücksichtigt.
Artikel 1. Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.
Artikel 2. (1) Österreich ist ein Bundesstaat.
(2) Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbständigen Ländern: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien.
(3) Änderungen im Bestand der Länder oder eine Einschränkung der in diesem Absatz und in Art. 3 vorgesehenen Mitwirkung der Länder bedürfen auch verfassungsgesetzlicher Regelungen der Länder.
Artikel 3. (1) Das Bundesgebiet umfasst die Gebiete der Bundesländer.
(2) Staatsverträge, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden, dürfen nur der Zustimmung der betroffenen Länder abgeschlossen werden.
(3) Grenzänderungen innerhalb des Bundesgebietes bedürfen übereinstimmender Gesetze des Bundes und der betroffenen Länder. Für Grenzbereinigungen innerhalb des Bundesgebietes genügen übereinstimmende Gesetze der betroffenen Länder.
(4) Sofern es sich nicht um Grenzbereinigungen handelt, bedürfen Beschlüsse des Nationalrates über Grenzänderungen gemäß Abs. 2 und 3 der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Artikel 4. (1) Das Bundesgebiet bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet.
(2) Innerhalb des Bundes dürfen Zwischenzolllinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen nicht errichtet werden.
Artikel 5. (1) Bundeshauptstadt und Sitz der obersten Organe des Bundes ist Wien.
(2) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung den Sitz oberster Organe des Bundes in einen anderen Ort des Bundesgebietes verlegen.
Artikel 6. (1) Für die Republik Österreich besteht eine einheitliche Staatsbürgerschaft.
(2) Jene Staatsbürger, die in einem Land den Hauptwohnsitz haben, sind dessen Landesbürger; die Landesgesetze können jedoch vorsehen, daß auch Staatsbürger, die in einem Land einen Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz haben, dessen Landesbürger sind.
(3) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.
(4) In den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gelten für die Dauer einer Festnahme oder Anhaltung im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, die letzten Wohnsitze und der letzte Hauptwohnsitz vor der Festnahme oder Anhaltung als Wohnsitze beziehungsweise Hauptwohnsitz der festgenommenen oder angehaltenen Person.
Artikel 7. (1) Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.
(2) Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig.
(3) Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen.
(4) Den öffentlichen Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet.
Artikel 8. (1) Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.
(2) Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck kommt. Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen sind zu achten, zu sichern und zu fördern.
(3) Die Österreichische Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt. Das Nähere bestimmen die Gesetze.
siehe auch Art. 66 des Staatsvertrags von St-Germain-en-Laye sowie Artikel 7 des Staatsvertrags von Wien; es gibt in einzelnen Gesetzen auch weiteren verfassungsgesetzlichen Minderheitenschutz.
Artikel 8a. (1) Die Farben der Republik Österreich sind rot-weiß-rot. Die Flagge besteht aus drei gleichbreiten waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot sind.
(2) Das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen)
besteht aus einem frei schwebenden, einköpfigen, schwarzen, golden
gewaffneten und rot bezungten Adler, dessen Brust mit einem roten, von
einem silbernen Querbalken durchzogenen Schild belegt ist. Der Adler trägt
auf seinem Haupt eine goldene Mauerkrone mit drei sichtbaren Zinnen. Die
beiden Fänge umschließt eine gesprengte Eisenkette. Er trägt
im rechten Fang eine goldene Sichel mit einwärts gekehrter Schneide,
im
linken Fang einen goldenen Hammer.
(3) Nähere Bestimmungen, insbesondere über den Schutz der Farben und des Wappens sowie über das Siegel der Republik werden durch Bundesgesetz getroffen.
Artikel 9. (1) Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten als Bestandteile des Bundesrechtes.
(2) Durch Gesetz oder durch einen gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigten Staatsvertrag können einzelne Hoheitsrechte auf andere Staaten oder zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen werden. In gleicher Weise können die Tätigkeit von Organen anderer Staaten oder zwischenstaatlichen Einrichtungen im Inland und die Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland geregelt sowie die Übertragung einzelner Hoheitsrechte anderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen auf österreichische Organe vorgesehen werden. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass österreichische Organe der Weisungsbefugnis anderer Staaten oder zwischenstaatlichen Einrichtungen oder diese der Weisungsbefugnis österreichischer Organe unterstellt werden.
Artikel 9a. (1) Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung. Ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität. Hiebei sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen.
(2) Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung.
(3) Jeder männliche Staatsbürger ist wehrpflichtig. Staatsbürgerinnen können freiwillig Dienst im Bundesheer als Soldatinnen leisten und haben das Recht, diesen Dienst zu beenden.
(4) Wer die Erfüllung der Wehrpflicht aus Gewissensgründen verweigert und hievon befreit wird, hat die Pflicht, einen Ersatzdienst (Zivildienst) zu leisten
Hinsichtlich Art. 9a Abs. 4 gibt es Verfassungsbestimmungen zum Zivildienst.
Artikel 10. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung
und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
1. Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat,
Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung; Verfassungsgerichtsbarkeit;
Verwaltungsgerichtsbarkeit;
1a. Wahlen zum Europäischen Parlament; Europäische Bürgerinitiativen;
2. äußere Angelegenheiten mit Einschluss
der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland,
insbesondere Abschluss von Staatsverträgen, unbeschadet der Zuständigkeit
der Länder nach Art. 16 Abs. 1; Grenzvermarkung; Waren- und Viehverkehr
mit dem Ausland; Zollwesen;
3. Regelung und Überwachung des Eintrittes
in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Ein- und Auswanderungswesen
einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen;
Passwesen; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl; Auslieferung;
4. Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche
Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben
sind; Monopolwesen;
5. Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen;
Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen;
6. Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen
Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluß von Regelungen, die den
Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten
oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen
Beschränkungen unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes
von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben
gehören; Privatstiftungswesen; Strafrechtswesen mit Ausschluß
des Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten,
die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen; Justizpflege;
Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonstige
gefährliche Personen; Urheberrecht; Pressewesen;
Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen
Wirkungsbereich der Länder fallen; Angelegenheiten der Notare, der
Rechtsanwälte und verwandter Berufe;
7. Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe,
Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung,
jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei; Vereins- und
Versammlungsrecht; Personenstandsangelegenheiten einschließlich des
Matrikenwesens und der Namensänderung; Fremdenpolizei und Meldewesen,
Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen;
8. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie;
öffentliche Agentien und Privatgeschäftsvermittlungen; Bekämpfung
des unlauteren Wettbewerbes; Kartellrecht; Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken
und anderen Warenbezeichnungen; Angelegenheiten der Patentanwälte;
Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen; Kammern für Handel, Gewerbe und
Industrie; Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das
ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem
Gebiet;
9. Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen
und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt, soweit diese nicht unter Art.
11 fällt; Kraftfahrwesen; Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung
für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen
erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei;
Strom- und Schifffahrtspolizei soweit sie nicht unter Art. 11 fällt;
Post- und Fernmeldewesen; Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und
Eisenbahn-Hochleistungsstrecken, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die
Umwelt zu rechnen ist;
10. Bergwesen; Forstwesen, einschließlich
des Triftwesens; Wasserrecht; Regulierung und Instandhaltung der Gewässer
zum Zweck der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zweck
der Schifffahrt und Flößerei; Wildbachverbauung; Bau und Instandhaltung
von Wasserstraßen; Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen
und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet; Starkstromwegerecht,
soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt;
Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen; Vermessungswesen;
11. Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art.
12 fällt; Sozial- und Vertragsversicherungswesen; Pflegegeldwesen; Kammern für
Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem
Gebiet;
12. Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen-
und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens,
hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der natürlichen
Heilvorkommen jedoch nur die sanitäre Aufsicht; Maßnahmen zur
Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung
von Immissionsgrenzwerten entstehen; Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit
der Länder für Heizungsanlagen; Abfallwirtschaft hinsichtlich
gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit
ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden
ist; Veterinärwesen; Ernährungswesen einschließlich der
Nahrungsmittelkontrolle; Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit
Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie
mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und
bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung;
13. wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv-
und Bibliotheksdienst; Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen
Sammlungen und Einrichtungen des Bundes; Angelegenheiten der Bundestheater
mit Ausnahme der Bauangelegenheiten; Denkmalschutz; Angelegenheiten des
Kultus; Volkszählungswesen sowie - unter Wahrung des Rechtes
der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben - sonstige
Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient;
Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt,
die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen
und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden;
14. Organisation und Führung der Bundespolizei; Regelung der Errichtung und der Organisierung
sonstiger Wachkörper mit Ausnahme der Gemeindewachkörper; Regelung
der Bewaffnung der Wachkörper und des Rechtes zum Waffengebrauch;
15. militärische Angelegenheiten;
Angelegenheiten des Zivildienstes,
Kriegsschadenangelegenheiten und Fürsorge für
Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; Fürsorge für Kriegsgräber; aus Anlass
eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen
Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch
hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen;
16. Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen
Bundesämter; Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten;
17. Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung
von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse
der Familie zum Gegenstand hat.
18. gestrichen.
(2) In Bundesgesetzen über das bäuerliche Anerbenrecht sowie in den nach Abs. 1 Z 10 ergehenden Bundesgesetzen kann die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichneten einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Für diese Landesgesetze sind die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 6, sinngemäß anzuwenden. Die Vollziehung der in solchen Fällen ergehenden Ausführungsgesetze steht dem Bund zu, doch bedürfen die Durchführungsverordnungen, soweit sie sich auf die Ausführungsbestimmungen des Landesgesetzes beziehen, des vorherigen Einvernehmens mit der betreffenden Landesregierung.
(3) Bevor der Bund Staatsverträge, die Durchführungsmaßnahmen im Sinne des Art. 16 erforderlich machen oder die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder in anderer Weise berühren, abschließt, hat er den Ländern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
diese Aufzählung ist keinesfalls vollständig; durch das unübersichtliche Verfassungsrecht ist auch in Bundesverfassungsgesetzen (BVG) und bei Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen teilweise eine Kompetenztrennung zwischen Bund und Ländern vorgenommen.
Artikel 11. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung,
Landessache die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
1. Staatsbürgerschaft;
2. berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter
Art. 10 fallen, jedoch mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem
Gebiet sowie auf dem Gebiet des Berg- und Schiffführerwesens und des
in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallenden Sportunterrichtswesens;
3. Volkswohnungswesen mit Ausnahme der Förderung
des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung;
4. Straßenpolizei;
5. Assanierung;
6. Binnenschifffahrt hinsichtlich der
Schifffahrtskonzessionen,
Schifffahrtsanlagen und Zwangsrechte an solchen Anlagen, soweit sie sich
nicht auf die Donau, den Bodensee, den Neusiedlersee und auf Grenzstrecken
sonstiger Grenzgewässer bezieht; Strom- und Schifffahrtspolizei auf
Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des Bodensees, des Neusiedlersees
und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;
7. Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen
mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; soweit ein Bedürfnis
nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird,
Genehmigung solcher Vorhaben;
8. Tierschutz, soweit er nicht nach anderen Bestimmungen in Gesetzgebung
Bundessache ist, jedoch mit Ausnahme der Ausübung der Jagd oder der Fischerei.
(2) Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, werden das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz geregelt; abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.
(3) Die Durchführungsverordnungen zu den nach den Abs. 1 und 2 ergehenden Bundesgesetzen sind, soweit in diesen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen. Die Art der Kundmachung von Durchführungsverordnungen, zu deren Erlassung die Länder in den Angelegenheiten des Abs. 1 Z 4 und 6 bundesgesetzlich ermächtigt werden, kann durch Bundesgesetz geregelt werden.
(4) Die Handhabung der gemäß Abs. 2 ergehenden Gesetze und der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen steht dem Bund oder den Ländern zu, je nachdem, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.
(5) Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist, können durch Bundesgesetz einheitliche Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe festgelegt werden. Diese dürfen in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- und Landesvorschriften nicht überschritten werden.
(6) Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, werden auch das Bürgerbeteiligungsverfahren für bundesgesetzlich zu bestimmende Vorhaben, die Beteiligung an den einem Bürgerbeteiligungsverfahren nachfolgenden Verwaltungsverfahren und die Berücksichtigung der Ergebnisse des Bürgerbeteiligungsverfahrens bei der Erteilung der für die betroffenen Vorhaben erforderlichen Genehmigungen sowie die Genehmigung der in Art. 10 Abs. 1 Z 9 genannten Vorhaben durch Bundesgesetz geregelt. Für die Vollziehung dieser Vorschriften gilt Abs. 4.
(7) gestrichen.
(8) gestrichen.
(9) In den
in Abs. 1 Z 7 und 8 genannten Angelegenheiten stehen der Bundesregierung und den
einzelnen Bundesministern gegenüber der Landesregierung die folgenden Befugnisse
zu:
1. die Befugnis, durch Bundesorgane in die Akten der Landesbehörden Einsicht zu
nehmen;
2. die Befugnis, die Übermittlung von Berichten über die Vollziehung der vom
Bund erlassenen Gesetze und Verordnungen zu verlangen;
3. die Befugnis, alle für die Vorbereitung der Erlassung von Gesetzen und
Verordnungen durch den Bund notwendigen Auskünfte über die Vollziehung zu
verlangen;
4. die Befugnis, in bestimmten Fällen Auskünfte und die Vorlage von Akten zu
verlangen, soweit dies zur Ausübung anderer Befugnisse notwendig ist.
Artikel 12. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung
über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen
und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
1. Armenwesen; Bevölkerungspolitik, soweit
sie nicht unter Art. 10 fällt; Volkspflegestätten, Mutterschafts-,
Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstalten; vom
gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen
zu stellende Anforderungen; natürliche Heilvorkommen;
2. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen
Vermittlung von Streitigkeiten;
3. Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen
und Wiederbesiedelung;
4. Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
5. Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter
Art. 10 fällt;
6. Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz,
soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte
handelt.
(2) In den Angelegenheiten der Bodenreform steht die Entscheidung in oberster Instanz und in der Landesinstanz Senaten zu, die aus dem Vorsitzenden und aus Richtern, Verwaltungsbeamten und Sachverständigen als Mitgliedern bestehen; der in oberster Instanz zur Entscheidung berufene Senat wird beim zuständigen Bundesministerium eingesetzt. Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren der Senate sowie die Grundsätze für die Einrichtung der mit den Angelegenheiten der Bodenreform sonst noch befassten Behörden werden durch Bundesgesetz geregelt. Darin ist zu bestimmen, dass die Bescheide der Senate nicht der Aufhebung und Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen; der Ausschluß eines ordentlichen Rechtsmittels von der Behörde erster Instanz an die Landesinstanz ist unzulässig.
(3) Wenn und insoweit in den Angelegenheiten des Elektrizitätswesens die Bescheide der Landesinstanzen voneinander abweichen oder die Landesregierung als einzige Landesinstanz zuständig war, geht die Zuständigkeit in einer solchen Angelegenheit, wenn es eine Partei innerhalb der bundesgesetzlich festzusetzenden Frist verlangt, an das fachlich zuständige Bundesministerium über. Sobald dieses entscheiden hat, treten die bisher gefällten Bescheide der Landesbehörden außer Kraft.
(4) Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen.
Artikel 13. (1) Die Zuständigkeiten des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Abgabenwesens werden durch ein eigenes Bundesverfassungsgesetz ("Finanz-Verfassungsgesetz") geregelt.
(2) Bund, Länder und Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsführung die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und nachhaltig geordnete Haushalte anzustreben. Sie haben ihre Haushaltsführung in Hinblick auf diese Ziele zu koordinieren.
(3) Bund, Länder und Gemeinden haben bei der Haushaltsführung die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern anzustreben.
hierzu Finanz-Verfassungsgesetz B.G.Bl. 45/1948
Artikel 14. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens sowie auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime, soweit in den folgenden Abs. nicht anderes bestimmt ist. Zum Schul- und Erziehungswesen im Sinne dieses Art. zählen nicht die im Art. 14a geregelten Angelegenheiten.
(2) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, soweit im Abs. 4 lit. a nicht anderes bestimmt ist. In diesen Bundesgesetzen kann die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen; hiebei finden die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 6 sinngemäß Anwendung. Durchführungsverordnungen zu diesen Bundesgesetzen sind, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen.
(3) Bundessache ist die Gesetzgebung über
die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen
und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
a) Zusammensetzung und Gliederung der Kollegien,
die im Rahmen der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und
politischen Bezirken zu bilden sind, einschließlich der Bestellung
der Mitglieder dieser Kollegien und ihrer Entschädigung;
b) äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen,
Errichtung, Erhaltung, Auflassung, Sprengel, Klassenschülerzahlen
und Unterrichtszeit) der öffentlichen Pflichtschulen;
c) äußere Organisation der öffentlichen
Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler
von Pflichtschulen bestimmt sind;
d) fachliche Anstellungserfordernisse für
die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden
Kindergärtnerinnen und Erzieher an Horten und an Schülerheimen,
die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen
bestimmt sind.
(4) Landessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung
in folgenden Angelegenheiten:
a) Behördenzuständigkeit zur Ausübung
der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen
auf Grund der gemäß Abs. 2 ergehenden Gesetze; in den Landesgesetzen
ist hiebei zu bestimmen, dass die Schulbehörden des Bundes in
den Ländern und politischen Bezirken bei Ernennungen, sonstigen Besetzungen
von Dienstposten und bei Auszeichnungen sowie im Qualifikations- und Disziplinarverfahren
mitzuwirken haben. Die Mitwirkung hat bei Ernennungen, sonstigen Besetzungen
von Dienstposten und bei Auszeichnungen jedenfalls ein Vorschlagsrecht
der Schulbehörde erster Instanz des Bundes zu umfassen;
b) Kindergartenwesen und Hortwesen.
(5) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 2
bis 4 ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden
Angelegenheiten:
a) Öffentliche Übungsschulen, Übungskindergärten,
Übungshorte und Übungsschülerheime, die einer öffentlichen
Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert
sind;
b) öffentliche Schülerheime, die ausschließlich
oder vorwiegend für Schüler der in lit. a genannten Übungsschulen
bestimmt sind;
c) Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der
Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen für die in lit. a und
b genannten öffentlichen Einrichtungen.
(5a) Demokratie, Humanität, Solidarität, Friede und Gerechtigkeit sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den Menschen sind Grundwerte der Schule, auf deren Grundlage sie der gesamten Bevölkerung, unabhängig von Herkunft, sozialer Lage und finanziellem Hintergrund, unter steter Sicherung und Weiterentwicklung bestmöglicher Qualität ein höchstmögliches Bildungsniveau sichert. Im partnerschaftlichen Zusammenwirken von Schülern, Eltern und Lehrern ist Kindern und Jugendlichen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu ermöglichen, damit sie zu gesunden, selbstbewussten, glücklichen, leistungsorientierten, pflichttreuen, musischen und kreativen Menschen werden, die befähigt sind, an den sozialen, religiösen und moralischen Werten orientiert Verantwortung für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende Generationen zu übernehmen. Jeder Jugendliche soll seiner Entwicklung und seinem Bildungsweg entsprechend zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt werden, dem politischen, religiösen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Kultur- und Wirtschaftsleben Österreichs, Europas und der Welt teilzunehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.
(6) Schulen sind Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird. Öffentliche Schulen sind jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter errichtet und erhalten werden. Gesetzlicher Schulerhalter ist der Bund, soweit die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Schulen Bundessache ist. Gesetzlicher Schulerhalter ist das Land oder nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften die Gemeinde oder ein Gemeindeverband, soweit die Gesetzgebung oder Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Schulen Landessache ist. Öffentliche Schulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses, im übrigen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen zugänglich. Das gleiche gilt sinngemäß für Kindergärten, Horte und Schülerheime.
(7) Schulen, die nicht öffentlich sind, sind Privatschulen; diesen ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen.
(7a) Die Schulpflicht beträgt zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
(8) Dem Bund steht die Befugnis zu, sich in den
Angelegenheiten, die nach Abs. 2 und 3 in die Vollziehung der Länder
fallen, von der Einhaltung der auf Grund dieser Abs. erlassenen
Gesetze und Verordnungen Kenntnis zu verschaffen, zu welchem Zweck er
auch Organe in die Schulen und Schülerheime entsenden kann. Werden
Mängel wahrgenommen, so kann dem Landeshauptmann durch Weisung (Art.
20 Abs. 1) die Abstellung der Mängel innerhalb einer angemessenen
Frist
aufgetragen werden. Der Landeshauptmann
hat für die Abstellung der Mängel nach Maßgabe der gesetzlichen
Vorschriften Sorge zu tragen und ist verpflichtet, um die Durchführung
solcher Weisungen zu bewirken, auch die ihm in seiner Eigenschaft als Organ
des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden
Mittel anzuwenden.
(9) Auf dem Gebiet des Dienstrechtes der Lehrer,
Erzieher und Kindergärtnerinnen gelten für die Verteilung der
Zuständigkeiten zur Gesetzgebung und Vollziehung hinsichtlich der
Dienstverhältnisse zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden
und zu den Gemeindeverbänden, soweit in den vorhergehenden Abs.
nicht anderes bestimmt ist, die diesbezüglichen allgemeinen Regelungen
der Art. 10 und 21. Gleiches gilt für das Personalvertretungsrecht
der Lehrer, Erzieher
und Kindergärtnerinnen.
(10) In den Angelegenheiten der Schulgeldfreiheit sowie des Verhältnisses der Schule und Kirchen (Religionsgesellschaften) einschließlich des Religionsunterrichtes in der Schule, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Universitäten und Hochschulen handelt, können Bundesgesetze vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn die Grundsätze des Abs. 6a verlassen werden sollen und für die Genehmigung der in vorstehenden Angelegenheiten abgeschlossenen Staatsverträge der im Art. 50 bezeichneten Art.
Artikel 14a. (1) Auf dem
Gebiet des land-
und forstwirtschaftlichen Schulwesens sowie auf dem Gebiet des land- und
forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime,
ferner in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes
der Lehrer und Erzieher an den unter
diesen Art. fallenden Schulen und Schülerheimen
sind Gesetzgebung und Vollziehung Landessache, soweit in den folgenden
Abs. nicht anderes bestimmt ist. Angelegenheiten des Hochschulwesens
gehören nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Schulwesen.
(2) Bundessache ist die Gesetzgebung und Vollziehung
in folgenden Angelegenheiten:
a) höhere land- und forstwirtschaftliche
Lehranstalten sowie Anstalten für die Ausbildung und Fortbildung der
Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen;
b) Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal;
c) öffentliche land- und forstwirtschaftliche
Fachschulen, die zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen
Übungen mit einer der unter den lit. a und b genannten öffentlichen
Schulen oder mit einer land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt
des Bundes organisatorisch verbunden sind;
d) Schülerheime, die ausschließlich
oder vorwiegend für Schüler der unter den lit. a bis c genannten
Schulen bestimmt sind;
e) Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der
Lehrer und Erzieher für die unter den lit. a bis d genannten Einrichtungen;
f) Subventionen zum Personalaufwand der konfessionellen
land- und forstwirtschaftlichen Schulen;
g) land- und forstwirtschaftliche Versuchsanstalten
des Bundes, die mit einer vom Bund erhaltenen land- und forstwirtschaftlichen
Schule zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen
Übungen an dieser Schule organisatorisch verbunden sind.
(3) Soweit es sich nicht um die im Abs. 2 genannten
Angelegenheiten handelt, ist Bundessache die Gesetzgebung, Landessache
die Vollziehung in den Angelegenheiten
a) des Religionsunterrichtes;
b) des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes
der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs-
und Fachschulen und der Erzieher für öffentliche Schülerheime,
die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen
bestimmt sind, ausgenommen jedoch die Angelegenheiten der Behördenzuständigkeit
zur Ausübung der Diensthoheit über diese Lehrer und Erzieher.
In auf Grund der Bestimmungen unter lit. b ergehenden Bundesgesetzen kann
die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden
einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen; hiebei
finden die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 6 sinngemäß Anwendung.
Durchführungsverordnungen zu diesen Bundesgesetzen sind, soweit darin
nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen.
(4) Bundessache ist die Gesetzgebung über
die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen
und die Vollziehung
a) hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen
Berufsschulen: in den Angelegenheiten der Festlegung sowohl des Bildungszieles
als auch von Pflichtgegenständen und der Unentgeltlichkeit des Unterrichtes
sowie in den Angelegenheiten der Schulpflicht und des Übertrittes
von der Schule eines Landes in die Schule eines anderen Landes;
b) hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen: in den Angelegenheiten der Festlegung der Aufnahmevoraussetzungen,
des Bildungszieles, der Organisationsformen, des Unterrichtsausmaßes
und der Pflichtgegenstände, der Unentgeltlichkeit des Unterrichtes
und des Übertrittes von der Schule eines Landes in die Schule eines
anderen Landes;
c) in den Angelegenheiten des Öffentlichkeitsrechtes
der privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen mit
Ausnahme der unter Abs. 2 lit. b fallenden Schulen;
d) hinsichtlich der Organisation und des Wirkungskreises
von Beiräten, die in den Angelegenheiten des Abs. 1 an der Vollziehung
der Länder mitwirken.
(5) Die Errichtung der im Abs. 2 unter den lit. c und g bezeichneten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und Versuchsanstalten ist nur zulässig, wenn die Landesregierung des Landes, in dem die Fachschule beziehungsweise Versuchsanstalt ihren Sitz haben soll, der Errichtung zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn es sich um die Errichtung einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule handelt, die mit einer Anstalt für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen organisatorisch verbunden werden soll.
(6) Dem Bund steht die Befugnis zu, in den Angelegenheiten, die nach Abs. 3 und 4 in die Vollziehung der Länder fallen, die Einhaltung der von ihm erlassenen Vorschriften wahrzunehmen.
(7) Die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 5a, 6, 6a, 7, 7a und 9 gelten sinngemäß auch für die im ersten Satz des Abs. 1 bezeichneten Gebiete.
(8) In den Angelegenheiten gemäß Abs. 4 können Bundesgesetze vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
eine eindeutige Kompetenzverteilung im Schulbereich, das seit 1920 zu den Streitpunkten zwischen Bund und Ländern gehört, geben auch die Artikel 14 und 14a nicht, da in vielen BVG und einzelnen Gesetzen mit Verfassungsbestimmungen Sonderregelungen für einzelne Bereiche vorgeschrieben ist; einzelne BVG enthalten auch abweichende Bestimmungen zu den Artikeln 14 und 14a.
Artikel 14b. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit diese nicht unter Abs. 3. fallen.
(2) Die Vollziehung in den Angelegenheiten des Abs. 1 ist
1. Bundessache hinsichtlich
a) der Vergabe von Aufträgen durch den Bund;
b) der Vergabe von Aufträgen durch Stiftungen,
Fonds und Anstalten im Sinne des Art. 126b Abs. 1;
c) der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen
im Sinne des Art. 126b Abs. 2, wenn die finanzielle Beteiligung oder der
durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische
Maßnahmen vermittelte Einfluss des Bundes mindestens gleich groß
ist wie die finanzielle Beteiligung oder der Einfluss der Länder;
d) der Vergabe von Aufträgen durch bundesgesetzlich
eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften;
e) der Vergabe von Aufträgen durch die lit.
a bis d und Z 2 lit. a bis d nicht genannte Rechtsträger,
aa) die vom Bund finanziert
werden, wenn der Finanzierungsanteil des Bundes mindestens gleich groß
ist wie der der Länder;
bb) die hinsichtlich ihrer
Leitung der Aufsicht des Bundes unterliegen, soweit die Vergabe nicht unter
sublit. aa oder Z 2 lit. e sublit. aa fällt;
cc) deren Verwaltungs-, Leitungs-
oder Aufsichtsorgane aus Mitgliedern bestehen, die vom Bund ernannt worden
sind, wenn der Bund mindestens gleich viele Mitglieder ernannt hat wie
die Länder, soweit die Vergabe nicht unter sublit. aa oder bb oder
Z 2 lit. e sublit. aa oder bb fällt;
f) der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen
durch den Bund und die Länder, wenn der Anteil des Bundes am geschätzten
Gesamtauftragswert mindestens gleich groß ist wie die Summe der Anteile
der Länder;
g) der Vergabe von Aufträgen durch in lit.
a bis f und Z 2 nicht genannte Rechtsträger;
2. Landessache hinsichtlich
a) der Vergabe von Aufträgen durch das Land,
die Gemeinden und die Gemeindeverbände;
b) der Vergabe von Aufträgen durch Stiftungen,
Fonds und Anstalten im Sinne des Art. 127 Abs. 1 und des Art. 127a Abs.
1 und 8;
c) der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen
im Sinne des Art. 126b Abs. 2, soweit sie nicht unter Z 1 lit. c fällt,
soweit der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des
Art. 127 Abs. 3 und des Art. 127a Abs. 3 und 8;
d) der Vergabe von Aufträgen durch landesgesetzlich
eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften;
e) der Vergabe von Aufträgen durch in Z
1 lit. a bis d und lit. a bis d nicht genannte Rechtsträger,
aa) die vom Land allein oder
gemeinsam mit dem Bund oder anderen Ländern finanziert werden, soweit
die Vergabe nicht unter Z 1 lit. e sublit. aa fällt;
bb) die hinsichtlich ihrer
Leitung der Aufsicht des Landes unterliegen, soweit die Vergabe nicht unter
Z 1 lit. e sublit. aa oder bb oder sublit. aa fällt;
cc) deren Verwaltungs-, Leitungs-
oder Aufsichtsorgane aus Mitgliedern bestehen, die vom Land ernannt worden
sind, soweit die Vergabe nicht unter Z 1 lit. e sublit. aa bis cc oder
sublit. aa oder bb fällt;
f) der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen
durch den Bund oder die Länder, soweit diese nicht unter Z 1 lit.
f fällt, sowie der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch mehrere
Länder.
Gemeinden gelten unabhängig von der Zahl ihrer Einwohner als Rechtsträger, die im Sinne der Z 1 lit. b und c und der Z 2 lit. b und c der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegen. Im Rahmen der Z 1 lit. b, c, e und f werden Auftraggeber im Sinne der Z 1 dem Bund und Auftraggeber im Sinne der Z 2 dem jeweiligen Land zugerechnet. Sind nach Z 2 lit. c, e oder f mehrere Länder beteiligt, so richtet sich die Zuständigkeit zur Vollziehung nach dem Überwiegen des Merkmals, das nach der entsprechenden Litera (Sublitera) der Z 1 für die Abgrenzung der Vollziehungszuständigkeit des Bundes von jener der Länder maßgebend ist oder wäre, dann nach dem Sitz des Auftraggebers, dann nach dem Sitz (Hauptwohnsitz) der vergebenen Stelle, kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist dasjenige beteiligte Land zuständig, das im Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens zum Vorsitz im Bundesrat berufen ist oder zuletzt war.
(3) Landessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Abs. 2 Z 2.
(4) Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben in Angelegenheiten des Abs. 1 mitzuwirken. Nach Abs. 1 ergehende Bundesgesetze, die Angelegenheiten regeln, die in Vollziehung Landessache sind, dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(5) Die Durchführungsverordnungen zu den nach Abs. 1 ergehenden Bundesgesetzen sind, soweit in diesen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen. Abs. 4 und Art. 42a sind auf solche Verordnungen sinngemäß anzuwenden.
(6) Die für die Durchführung der Nachprüfungsverfahren zuständigen Verwaltungsbehörden können gesetzlich auch zur Kontrolle der in Art. 19 Abs. 1 bezeichneten obersten Organe der Vollziehung, der Gemeinden und der Gemeindeverbände und von Privaten berufen werden.
Artikel 15. (1) Soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, verbleibt sie im selbständigen Wirkungsbereich der Länder.
(2) In den Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei, das ist des Teiles der Sicherheitspolizei, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wie die Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärmes, steht dem Bund die Befugnis zu, die Führung dieser Angelegenheiten durch die Gemeinde zu beaufsichtigen und wahrgenommene Mängel durch Weisungen an den Landeshauptmann (Art. 103) abzustellen. Zu diesem Zweck können auch Inspektionsorgane des Bundes in die Gemeinde entsendet werden; hievon ist in jedem einzelnen Fall der Landeshauptmann zu verständigen.
(3) Die landesgesetzlichen Bestimmungen in den Angelegenheiten des Theater- und Kinowesens sowie der öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen haben für das Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion wenigstens die Überwachung der Veranstaltungen, soweit sie sich nicht auf betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche Rücksichten erstreckt, und die Mitwirkung in erster Instanz bei Verleihung von Berechtigungen, die in solchen Gesetzen vorgesehen werden, zu übertragen.
(4) Inwieweit in den Angelegenheiten der Straßenpolizei mit Ausnahme der örtlichen Straßenpolizei (Art. 118 Abs. 3 Z 4) und der Strom- und Schifffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer für das Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion die Vollziehung übertragen wird, wird durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und des betreffenden Landes geregelt.
(5) gestrichen.
(6) Soweit dem Bund bloß die Gesetzgebung über die Grundsätze vorbehalten ist, obliegt innerhalb des bundesgesetzlich festgelegten Rahmens die nähere Ausführung der Landesgesetzgebung. Das Bundesgesetz kann für die Erlassung der Ausführungsgesetze eine Frist bestimmen, die ohne Zustimmung des Bundesrates nicht kürzer als sechs Monate und nicht länger als ein Jahr sein darf. Wird diese Frist von einem Land nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung des Ausführungsgesetzes für dieses Land auf den Bund über. Sobald das Land das Ausführungsgesetz erlassen hat, tritt das Ausführungsgesetz des Bundes außer Kraft. Sind vom Bund keine Grundsätze aufgestellt, so kann die Landesgesetzgebung solche Angelegenheiten frei regeln. Sobald der Bund Grundsätze aufgestellt hat, sind die landesgesetzlichen Bestimmungen binnen der bundesgesetzlich zu bestimmenden Frist dem Grundsatzgesetz anzupassen.
(7) Wenn ein Akt der Vollziehung eines Landes in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 für mehrere Länder wirksam werden soll, so haben die beteiligten Länder zunächst einvernehmlich vorzugehen. Wird ein einvernehmlicher Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten seit dem Anfall der Rechtssache erlassen, geht die Zuständigkeit zu einem solchen Akt auf Antrag eines Landes oder einer an der Sache beteiligten Partei an den zuständigen Bundesminister über. Das Nähere können die nach den Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 ergehenden Bundesgesetze regeln.
(8) In den Angelegenheiten, die nach Art. 11 und 12 der Bundesgesetzgebung vorbehalten sind, steht dem Bund das Recht zu, die Einhaltung der von ihm erlassenen Vorschriften wahrzunehmen.
(9) Die Länder sind im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes zu treffen.
(10) Landesgesetze, durch die die bestehende Organisation
der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern
geändert oder neu geregelt wird, dürfen nur mit Zustimmung der
Bundesregierung kundgemacht werden.
In solchen Landesgesetzen kann eine sprengelübergreifende Zusammenarbeit von
Bezirksverwaltungsbehörden einschließlich der Städte mit eigenem Statut (Art.
116 Abs. 3), insbesondere auch die Übertragung behördlicher Zuständigkeiten,
vorgesehen werden,
1. wenn es sich um Verfahren geringer Häufigkeit handelt, die ein hohes Ausmaß
an Sachverstand voraussetzen, oder
2. um die Wahrnehmung von Zuständigkeiten außerhalb der für den Parteienverkehr
bestimmten Zeiten zu erleichtern.
Artikel 15a. (1) Bund und Länder können untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen. Der Abschluss solcher Vereinbarungen namens des Bundes obliegt je nach dem Gegenstand der Bundesregierung oder den Bundesministern. Vereinbarungen, die auch die Organe der Bundesgesetzgebung binden sollen, dürfen nur von der Bundesregierung mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden, wobei Art. 50 Abs. 3 auf solche Beschlüsse des Nationalrates sinngemäß anzuwenden ist; sie sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Vereinbarungen der Länder untereinander können nur über Angelegenheiten ihres selbständigen Wirkungsbereiches getroffen werden und sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes sind auf Vereinbarungen im Sinne des Abs. 1 anzuwenden. Das gleiche gilt auch für Vereinbarungen im Sinne des Abs. 2, soweit nicht durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der betreffenden Länder anderes bestimmt ist.
Artikel 16. (1) Die Länder können in Angelegenheiten, die in ihren selbständigen Wirkungsbereich fallen, Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten abschließen.
(2) Der Landeshauptmann hat die Bundesregierung
vor der Aufnahme von Verhandlungen über einen solchen Staatsvertrag
zu unterrichten. Vor dessen Abschluss ist vom Landeshauptmann die
Zustimmung der Bundesregierung einzuholen. Die Zustimmung gilt als erteilt,
wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tage, an dem
das Ersuchen um Zustimmung beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann
mitgeteilt hat, dass die Zustimmung verweigert wird.
Die Bevollmächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen
und der Abschluss des Staatsvertrages obliegen dem Bundespräsidenten
auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes.
(3) Auf Verlangen der Bundesregierung sind Staatsverträge nach Abs. 1 vom Land zu kündigen. Kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so geht die Zuständigkeit dazu auf den Bund über.
(4) Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in ihrem selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Staatsverträgen erforderlich werden; kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so geht, unbeschadet des Abs. 6, die Zuständigkeit zu solchen Maßnahmen, insbesondere zur Erlassung der notwendigen Gesetze, auf den Bund über. Eine gemäß dieser Bestimmung vom Bund getroffene Maßnahme, insbesondere ein solcherart erlassenes Gesetz oder eine solcherart erlassene Verordnung, tritt außer Kraft, sobald das Land die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.
(5) Ebenso hat der Bund bei Durchführung völkerrechtlicher Verträge das Überwachungsrecht auch in solchen Angelegenheiten, die zum selbständigen Wirkungsbereich der Länder gehören. Hiebei stehen dem Bund die gleichen Rechte gegenüber den Ländern zu wie bei den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102).
Artikel 17. Durch die Bestimmungen der Art. 10 bis 15 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung wird die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt.
hierzu auch Artikel II des BVG vom 19. Juli 1974.
Artikel 18. (1) Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
(2) Jede Verwaltungsbehörde kann auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen.
(3) Wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsgemäß einer Beschlussfassung des Nationalrates bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, in der der Nationalrat nicht versammelt ist, nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist, kann der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung unter seiner und deren Verantwortlichkeit diese Maßnahmen durch vorläufige gesetzändernde Verordnungen treffen. Die Bundesregierung hat ihren Vorschlag im Einvernehmen mit dem vom Hauptausschuss des Nationalrates einzusetzenden ständigen Unterausschuss (Art. 55, Abs. 3) zu erstatten. Eine solche Verordnung bedarf der Gegenzeichnung der Bundesregierung.
(4) Jede nach Abs. 3 erlassene Verordnung ist von der Bundesregierung unverzüglich dem Nationalrat vorzulegen, den der Bundespräsident, falls der Nationalrat in diesem Zeitpunkt keine Tagung hat, während der Tagung aber der Präsident des Nationalrates für einen der der Vorlage folgenden acht Tage einzuberufen hat. Binnen vier Wochen nach der Vorlage hat der Nationalrat entweder an Stelle der Verordnung ein entsprechendes Bundesgesetz zu beschließen oder durch Beschluß das Verlangen zu stellen, dass die Verordnung von der Bundesregierung sofort außer Kraft gesetzt wird. Im letzterwähnten Fall muß die Bundesregierung diesem Verlagen sofort entsprechen. Zum Zweck der rechtzeitigen Beschlussfassung des Nationalrates hat der Präsident die Vorlage spätestens am vorletzten Tag der vierwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen; die näheren Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates. Wird die Verordnung nach den vorhergehenden Bestimmungen von der Bundesregierung aufgehoben, treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft, die durch die Verordnung aufgehoben worden waren.
(5) Die im Abs. 3 bezeichneten Verordnungen dürfen nicht eine Abänderung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und weder eine dauernde finanzielle Belastung des Bundes, noch eine finanzielle Belastung der Länder oder Gemeinden, noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger, noch eine Veräußerung von Bundesvermögen, noch Maßnahmen in den im Art. 10 Abs. 1 Z 11, bezeichneten Angelegenheiten, noch endlich solche auf dem Gebiet des Koalitionsrechtes oder des Mieterschutzes zum Gegenstand haben.
Artikel 19. (1) Die obersten Organe der Vollziehung sind der Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder der Landesregierungen.
(2) Durch Bundesgesetz kann die Zulässigkeit der Betätigung der im Abs. 1 bezeichneten Organe sonstigen öffentlichen Funktionären in der Privatwirtschaft beschränkt werden.
hierzu ergingen u. a das Unvereinbarkeitsgesetz B.G.Bl. 330/1983, das einige Verfassungsbestimmungen enthält sowie das BVG über die Begrenzung von Bezügen oberster Organe B.G.Bl. 281/1987.
Artikel 20. (1) (1) Unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder führen nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe, ernannte berufsmäßige Organe oder vertraglich bestellte Organe die Verwaltung. Sie sind den ihnen vorgesetzten Organen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich und, soweit in Gesetzen gemäß Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, an deren Weisungen gebunden. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(2) Durch Gesetz können Organe
1. zur sachverständigen Prüfung,
2. zur Kontrolle der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie zur
Kontrolle in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens,
3. zur Entscheidung in oberster Instanz, wenn sie kollegial eingerichtet sind,
ihnen wenigstens ein Richter angehört und ihre Bescheide nicht der Aufhebung
oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen,
4. mit Schieds-, Vermittlungs- und Interessenvertretungsaufgaben,
5. zur Sicherung des Wettbewerbs und zur Durchführung der Wirtschaftsaufsicht,
5a. zur Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der
Medien,"
6. zur Durchführung einzelner Angelegenheiten des Dienst- und Disziplinarrechts,
7. zur Durchführung und Leitung von Wahlen, oder,
8. soweit dies nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union geboten ist,
von der Bindung an Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe freigestellt werden.
Durch Landesverfassungsgesetz können weitere Kategorien weisungsfreier Organe
geschaffen werden. Durch Gesetz ist ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs
angemessenes Aufsichtsrecht der obersten Organe vorzusehen, zumindest das Recht,
sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der weisungsfreien Organe zu
unterrichten, und – soweit es sich nicht um Organe gemäß den Z 2, 3, 5a und 8
handelt – das Recht, weisungsfreie Organe aus wichtigem Grund abzuberufen.
(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und
Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften
des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches
Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht
dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber
den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit,
als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich
der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden
Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich
der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung
zu
regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung
Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung
Landessache.
Artikel 21. (1) Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese Angelegenheiten in Abs. 2, in Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. d und Abs. 5 lit. c und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b nicht anderes bestimmt ist. Über Streitigkeiten aus vertraglichen Dienstverhältnissen entscheiden die Gerichte.
(2) Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten (Abs. 1) und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit nach dem ersten Satz nicht die Zuständigkeit der Länder gegeben ist, fallen die genannten Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Bundes.
(3) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, wird die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes von den obersten Organen des Bundes ausgeübt. Die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Länder wird von den obersten Organen der Länder ausgeübt; soweit dieses Gesetz entsprechende Ausnahmen hinsichtlich der Bediensteten des Bundes vorsieht, kann durch Landesverfassungsgesetz bestimmt werden, dass die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Landes von gleichartigen Organen ausgeübt wird.
(4) Die Möglichkeit des Wechsels zwischen
dem Dienst beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden und bei den
Gemeindeverbänden bleibt den öffentlich Bediensteten jederzeit
gewahrt. Gesetzliche Bestimmungen, wonach die Anrechnung von Dienstzeiten
davon abhängig unterschiedlich erfolgt, ob sie beim Bund, bei einem
Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt
worden sind, sind unzulässig. Um eine gleichwertige Entwicklung des
Dienstrechtes, des Personalvertretungsrechtes
und des Arbeitnehmerschutzes bei Bund, Ländern und Gemeinden zu ermöglichen,
haben Bund und Länder einander über Vorhaben in diesen Angelegenheiten
zu informieren.
(5) Durch Gesetz kann vorgesehen werden, dass
1. Beamte zur Ausübung bestimmter Leitungsfunktionen
oder in den Fällen, in denen dies auf Grund der Natur des Dienstes
erforderlich ist, befristet ernannt werden;
2. nach Ablauf der Befristung oder bei Änderung
der Organisation der Behörden oder der dienstrechtlichen Gliederungen
durch Gesetz keine Ernennung erforderlich ist;
3. es, soweit die Zuständigkeit zur Ernennung
gemäß Art. 66 Abs. 1 übertragen ist, in den Fällen
einer Versetzung oder einer Änderung der Verwendung keiner Ernennung
bedarf.
(6) In den Fällen des Abs. 5 besteht kein Anspruch auf eine gleichwertige Verwendung.
Artikel 22. Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.
Artikel 23. (1) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts haften für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben.
(2) Personen, die als Organe eines im Abs. 1 bezeichneten Rechtsträgers handeln, sind ihm, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für den Schaden haftbar, für den der Rechtsträger dem Geschädigten Ersatz geleistet hat.
(3) Personen, die als Organe eines im Abs. 1 bezeichneten Rechtsträgers handeln, haften für den Schaden, den sie in Vollziehung der Gesetze dem Rechtsträger durch ein rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben.
(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. 1 bis 3 werden durch Bundesgesetz getroffen.
(5) Ein Bundesgesetz kann auch bestimmen, inwieweit auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens von den in den Abs. 1 bis 3 festgelegten Grundsätzen abweichende Sonderbestimmungen gelten.
Artikel 23a. (1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in Österreich auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag der Wahl entweder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und nicht nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union wahlberechtigt sind, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
(2) Das Bundesgebiet bildet für die Wahlen zum Europäischen Parlament einen einheitlichen Wahlkörper.
(3) Wählbar sind die in Österreich zum Europäischen Parlament Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Art. 26 Abs. 5 bis 8 ist sinngemäß anzuwenden.
Artikel 23b. (1) Öffentlich Bediensteten ist, wenn sie sich um ein Mandat im Europäischen Parlament bewerben, die für die Bewerbung um das Mandat erforderliche freie Zeit zu gewähren. Öffentlich Bedienstete, die zu Mitgliedern des Europäischen Parlaments gewählt wurden, sind für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Dienstbezüge außer Dienst zu stellen. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
(2) Universitätslehrer können eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit auch während der Zugehörigkeit zum Europäischen Parlament fortsetzen. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeit sind entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen zu bemessen, dürfen aber 25% der Bezüge eines Universitätslehrers nicht übersteigen.
(3) Insoweit dieses Bundesverfassungsgesetz die Unvereinbarkeit von Funktionen mit der Zugehörigkeit oder mit der ehemaligen Zugehörigkeit zum Nationalrat vorsieht, sind diese Funktionen auch mit der Zugehörigkeit oder mit der ehemaligen Zugehörigkeit zum Europäischen Parlament unvereinbar.
Artikel 23c. (1) Die Erstellung der österreichischen Vorschläge für die Ernennung von Mitgliedern der Europäischen Kommission, von Mitgliedern des Gerichtshofes der Europäischen Union, von Mitgliedern des Rechnungshofes, von Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses, von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und deren Stellvertretern und von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank obliegt der Bundesregierung.
(2) Vor der Erstellung der Vorschläge für die Ernennung von Mitgliedern der Europäischen Kommission, des Gerichtshofes der Europäischen Union, des Rechnungshofes und des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank hat die Bundesregierung dem Nationalrat und dem Bundespräsidenten mitzuteilen, wen sie vorzuschlagen beabsichtigt. Die Bundesregierung hat über die Vorschläge das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen.
(3) Vor der Erstellung der Vorschläge für die Ernennung von Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses hat die Bundesregierung Vorschläge der gesetzlichen und sonstigen beruflichen Vertretungen der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens einzuholen.
(4) Die Vorschläge für die Ernennung von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und deren Stellvertretern hat die Bundesregierung auf Grund von Vorschlägen der Länder sowie des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes zu erstellen. Jedes Land hat ein Mitglied und dessen Stellvertreter vorzuschlagen; die sonstigen Mitglieder und deren Stellvertreter sind vom Österreichischen Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund gemeinsam vorzuschlagen.
(5) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat mitzuteilen, wen sie nach Abs. 3 und 4 vorgeschlagen hat, und dem Bundesrat mitzuteilen, wen sie nach Abs. 2, 3 und 4 vorgeschlagen hat.
Artikel 23d. (1) Der Bund hat die Länder unverzüglich über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder berühren oder sonst für sie von Interesse sein könnten, zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Solche Stellungnahmen sind an das Bundeskanzleramt zu richten. Gleiches gilt für die Gemeinden, soweit der eigene Wirkungsbereich oder sonstige wichtige Interessen der Gemeinden berührt werden. Die Vertretung der Gemeinden obliegt in diesen Angelegenheiten dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund (Art. 115 Abs. 3).
(2) Haben die Länder eine einheitliche Stellungnahme zu einem Vorhaben erstattet, das Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, so darf der Bund bei Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen Union nur aus zwingenden integrations- und außenpolitischen Gründen von dieser Stellungnahme abweichen. Der Bund hat den Ländern diese Gründe unverzüglich mitzuteilen.
(3) Betrifft ein Vorhaben auch Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, so kann die Bundesregierung die Befugnis, an den Tagungen des Rates teilzunehmen und in diesem Rahmen zu diesem Vorhaben die Verhandlungen zu führen und die Stimme abzugeben, einem von den Ländern namhaft gemachten Mitglied einer Landesregierung übertragen. Die Wahrnehmung dieser Befugnis durch den Vertreter der Länder erfolgt unter Beteiligung des zuständigen Bundesministers und in Abstimmung mit diesem; Abs. 2 gilt auch für ihn. Der Vertreter der Länder ist dabei in Angelegenheiten der Bundesgesetzgebung dem Nationalrat, in Angelegenheiten der Landesgesetzgebung den Landtagen gemäß Art. 142 verantwortlich.
(4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. 1 bis 3 sind in einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern (Art. 15a Abs. 1) festzulegen.
(5) Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in ihrem selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union erforderlich werden; kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach und wird dies vom Gerichtshof der Europäischen Union gegenüber Österreich festgestellt, so geht die Zuständigkeit zu solchen Maßnahmen, insbesondere zur Erlassung der notwendigen Gesetze, auf den Bund über. Eine gemäß dieser Bestimmung vom Bund getroffene Maßnahme, insbesondere ein solcherart erlassenes Gesetz oder eine solcherart erlassene Verordnung, tritt außer Kraft, sobald das Land die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.
Artikel 23e. (1) Der zuständige Bundesminister hat den Nationalrat und den Bundesrat unverzüglich über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Der zuständige Bundesminister hat
den Nationalrat und den Bundesrat über einen bevorstehenden Beschluss des
Europäischen Rates oder des Rates betreffend
1. den Übergang von der Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit oder
2. den Übergang von einem besonderen Gesetzgebungsverfahren zum ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren
ausdrücklich und so rechtzeitig zu unterrichten, dass dem Nationalrat und dem
Bundesrat die Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach diesem Artikel ermöglicht
wird.
(3) Hat der Nationalrat eine Stellungnahme zu einem Vorhaben erstattet, das auf die Erlassung eines verbindlichen Rechtsaktes gerichtet ist, der sich auf die Erlassung von Bundesgesetzen auf dem im Rechtsakt geregelten Gebiet auswirken würde, so darf der zuständige Bundesminister bei Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen Union nur aus zwingenden integrations- und außenpolitischen Gründen von dieser Stellungnahme abweichen. Beabsichtigt der zuständige Bundesminister, von der Stellungnahme des Nationalrates abzuweichen, so hat er den Nationalrat neuerlich zu befassen. Ist das Vorhaben auf die Erlassung eines verbindlichen Rechtsaktes gerichtet, der entweder die Erlassung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen erfordern würde oder Regelungen enthält, die nur durch solche Bestimmungen getroffen werden könnten, so ist eine Abweichung jedenfalls nur zulässig, wenn ihr der Nationalrat innerhalb angemessener Frist nicht widerspricht. Der zuständige Bundesminister hat dem Nationalrat nach der Abstimmung in der Europäischen Union unverzüglich Bericht zu erstatten und ihm gegebenenfalls die Gründe mitzuteilen, aus denen er von der Stellungnahme abgewichen ist.
(4) Hat der Bundesrat eine Stellungnahme zu einem Vorhaben erstattet, das auf die Erlassung eines verbindlichen Rechtsaktes gerichtet ist, der entweder die Erlassung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen erfordern würde, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung gemäß Art. 44 Abs. 2 eingeschränkt wird, oder Regelungen enthält, die nur durch solche Bestimmungen getroffen werden könnten, so darf der zuständige Bundesminister bei Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen Union nur aus zwingenden integrations- und außenpolitischen Gründen von dieser Stellungnahme abweichen. Eine Abweichung ist jedenfalls nur zulässig, wenn ihr der Bundesrat innerhalb angemessener Frist nicht widerspricht. Der zuständige Bundesminister hat dem Bundesrat nach der Abstimmung in der Europäischen Union unverzüglich Bericht zu erstatten und ihm gegebenenfalls die Gründe mitzuteilen, aus denen er von der Stellungnahme abgewichen ist.
Artikel 23f. (1) Der Nationalrat und der Bundesrat üben die im Vertrag über die Europäische Union, im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in den diesen Verträgen beigegebenen Protokollen in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Zuständigkeiten der nationalen Parlamente aus.
(2) Jeder Bundesminister berichtet dem Nationalrat und dem Bundesrat zu Beginn jedes Jahres über die in diesem Jahr zu erwartenden Vorhaben des Rates und der Europäischen Kommission sowie über die voraussichtliche österreichische Position zu diesen Vorhaben.
(3) Weitere Unterrichtungsverpflichtungen sind durch Bundesgesetz vorzusehen.
(4) Der Nationalrat und der Bundesrat können ihren Wünschen über Vorhaben der Europäischen Union in Mitteilungen an die Organe der Europäischen Union Ausdruck geben.
Artikel 23g. (1) Der Nationalrat und der Bundesrat können zu einem Entwurf eines Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union in einer begründeten Stellungnahme darlegen, weshalb der Entwurf nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.
(2) Der Nationalrat und der Bundesrat können vom zuständigen Bundesminister eine Äußerung zur Vereinbarkeit von Entwürfen gemäß Abs. 1 mit dem Subsidiaritätsprinzip verlangen, die im Regelfall innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Verlangens vorzulegen ist.
(3) Der Bundesrat hat die Landtage unverzüglich über alle Entwürfe gemäß Abs. 1 zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Beschlussfassung einer begründeten Stellungnahme gemäß Abs. 1 hat der Bundesrat die Stellungnahmen der Landtage zu erwägen und die Landtage über solche Beschlüsse zu unterrichten.
Artikel 23h. (1) Der Nationalrat und der Bundesrat können beschließen, dass gegen einen Gesetzgebungsakt im Rahmen der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip erhoben wird.
(2) Das Bundeskanzleramt übermittelt die Klage im Namen des Nationalrates oder des Bundesrates unverzüglich an den Gerichtshof der Europäischen Union.
Artikel 23i. (1) Das österreichische Mitglied im Europäischen Rat darf einer Initiative gemäß Art. 48 Abs. 7 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon nur dann zustimmen, wenn es der Nationalrat mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund eines Vorschlages der Bundesregierung dazu ermächtigt hat. Diese Beschlüsse des Nationalrates und des Bundesrates bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Soweit nach dem Recht der Europäischen Union für die
nationalen Parlamente die Möglichkeit der Ablehnung einer Initiative oder eines
Vorschlages betreffend
1. den Übergang von der Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit oder
2. den Übergang von einem besonderen Gesetzgebungsverfahren zum ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren
vorgesehen ist, kann der Nationalrat mit Zustimmung des Bundesrates diese
Initiative oder diesen Vorschlag innerhalb der nach dem Recht der Europäischen
Union vorgesehenen Fristen ablehnen.
(3) Beschlüsse des Rates, durch die neue Kategorien von Eigenmitteln der Europäischen Union eingeführt werden, bedürfen der Genehmigung des Nationalrates und der Zustimmung des Bundesrates; Art. 50 Abs. 4 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Andere Beschlüsse des Rates, mit denen Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Europäischen Union festgelegt werden, bedürfen der Genehmigung des Nationalrates. Art. 23e Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Auf andere Beschlüsse des Europäischen Rates oder des Rates, die nach dem Recht der Europäischen Union erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft treten, ist Art. 50 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(5) Beschlüsse des Nationalrates und des Bundesrates nach diesem Artikel sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Artikel 23j. (1) Österreich wirkt an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V Kapitel 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon mit, der in Art. 3 Abs. 5 und in Art. 21 Abs. 1 insbesondere die Wahrung beziehungsweise Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen vorsieht. Dies schließt die Mitwirkung an Aufgaben gemäß Art. 43 Abs. 1 dieses Vertrags sowie an Maßnahmen ein, mit denen die Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren Drittländern ausgesetzt, eingeschränkt oder vollständig eingestellt werden. Auf Beschlüsse des Europäischen Rates über eine gemeinsame Verteidigung ist Art. 50 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(2) Für Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon gilt Art. 23e Abs. 3 sinngemäß.
(3) Bei Beschlüssen über die Einleitung einer Mission außerhalb der Europäischen Union, die Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens oder Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten umfasst, sowie bei Beschlüssen gemäß Art. 42 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon betreffend die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik ist das Stimmrecht im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler und dem für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Bundesminister auszuüben.
(4) Eine Zustimmung zu Maßnahmen gemäß Abs. 3 darf, wenn der zu fassende Beschluss eine Verpflichtung Österreichs zur Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen bewirken würde, nur unter dem Vorbehalt gegeben werden, dass es diesbezüglich noch der Durchführung des für die Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen in das Ausland verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahrens bedarf.
Artikel 23k. (1) Nähere Bestimmungen zu den Art. 23e, 23f Abs. 1, 2 und 4 sowie 23g bis 23j treffen das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates und die Geschäftsordnung des Bundesrates.
(2) Die Zuständigkeiten des Nationalrates nach den Art. 23e, 23f Abs. 4, 23g und 23j Abs. 2 obliegen dessen Hauptausschuss. Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann vorsehen, dass der Hauptausschuss einen ständigen Unterausschuss wählt, für den Art. 55 Abs. 3 sinngemäß gilt. Der Hauptausschuss kann diesem ständigen Unterausschuss Zuständigkeiten nach dem ersten Satz übertragen. Eine solche Übertragung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden. Durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates können Zuständigkeiten des Hauptausschusses nach dem ersten Satz dem Nationalrat oder dem ständigen Unterausschuss des Hauptausschusses gemäß dem zweiten Satz übertragen werden.
(3) Zuständigkeiten des Bundesrates nach den Art. 23e, 23f Abs.4 und 23g können durch die Geschäftsordnung des Bundesrates einem von diesem zu wählenden Ausschuss übertragen werden.
Artikel 24. Die Gesetzgebung des Bundes übt der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat aus.
Artikel 25. (1) Der Sitz des Nationalrates ist die Bundeshauptstadt Wien.
(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung den Nationalrat in einen anderen Ort des Bundesgebietes berufen.
Artikel 26. (1) Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
(2) Das Bundesgebiet wird in räumlich geschlossene Wahlkreise geteilt, deren Grenzen die Landesgrenzen nicht schneiden dürfen; diese Wahlkreise sind in räumlich geschlossene Regionalwahlkreise zu untergliedern. Die Zahl der Abgeordneten wird auf die Wahlberechtigten der Wahlkreise (Wahlkörper) im Verhältnis der Zahl der Staatsbürger, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung im jeweiligen Wahlkreis den Hauptwohnsitz hatten, vermehrt um die Zahl der Staatsbürger, die am Zähltag im Bundesgebiet zwar nicht den Hauptwohnsitz hatten, aber in einer Gemeinde des jeweiligen Wahlkreises in der Wählerevidenz eingetragen waren, verteilt; in gleicher Weise wird die Zahl der einem Wahlkreis zugeordneten Abgeordneten auf die Regionalwahlkreise verteilt. Die Wahlordnung zum Nationalrat hat ein abschließendes Ermittlungsverfahren im gesamten Bundesgebiet vorzusehen, durch das sowohl ein Ausgleich der den wahlwerbenden Parteien in den Wahlkreisen zugeteilten als auch eine Aufteilung der noch nicht zugeteilten Mandate nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.
(3) Der Wahltag muß ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sein. Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung auf den nächsten Tag verlängern oder verschieben.
(4) Wählbar sind die zum Nationalrat Wahlberechtigten, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Ein Ausschluss vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit kann, auch in jeweils unterschiedlichem Umfang, nur durch Bundesgesetz als Folge rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung vorgesehen werden.
(6) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, können ihr Wahlrecht auf Antrag unter Angabe des Grundes durch Briefwahl ausüben. Die Identität des Antragstellers ist glaubhaft zu machen. Der Wahlberechtigte hat durch Unterschrift an Eides statt zu erklären, dass die Stimmabgabe persönlich und geheim erfolgt ist.
(7) Die Wählerverzeichnisse werden von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich angelegt.
(8) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren werden durch Bundesgesetz getroffen.
hierzu auch die Nationalrats-Wahlordnung B.G.Bl. 471/1992 und Wählerevidenzgesetz B.G.Bl. 601/1973
Artikel 26a. Die Durchführung und Leitung der Wahlen zum Europäischen Parlament, der Wahlen zum Nationalrat, der Wahl des Bundespräsidenten, von Volksabstimmungen und Volksbefragungen, die Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren sowie die Mitwirkung bei der Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen obliegt Wahlbehörden, die vor jeder Wahl zum Nationalrat neu gebildet werden. Diesen haben als stimmberechtigte Beisitzer Vertreter der wahlwerbenden Parteien anzugehören, der Bundeswahlbehörde auch Richter des Dienst- oder Ruhestandes; die Zahl der Beisitzer ist in der Wahlordnung zum Nationalrat festzusetzen. Die nichtrichterlichen Beisitzer werden auf Grund von Vorschlägen der wahlwerbenden Parteien entsprechend ihrer bei der letzten Wahl zum Nationalrat festgestellten Stärke berufen. Im zuletzt gewählten Nationalrat vertretene wahlwerbende Parteien, die danach keinen Anspruch auf Berufung von Beisitzern hätten, sind jedoch berechtigt, einen Beisitzer für die Bundeswahlbehörde vorzuschlagen.
Artikel 27. (1) Die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates dauert fünf Jahre, vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Nationalrat zusammentritt.
(2) Der neu gewählte Nationalrat ist vom Bundespräsidenten längstens innerhalb dreißig Tagen nach der Wahl einzuberufen. Diese ist von der Bundesregierung so anzuordnen, dass der neu gewählte Nationalrat am Tag nach dem Ablauf des fünften Jahres der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann.
Die XXIV. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates läuft von 2008-2013
Artikel 28. (1) Der Bundespräsident beruft den Nationalrat in jedem Jahr zu einer ordentlichen Tagung ein, die nicht vor dem 15. September beginnen und nicht länger als bis zum 15. Juli des folgenden Jahres währen soll.
(2) Der Bundespräsident kann den Nationalrat auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen. Wenn es die Bundesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder der Bundesrat verlangt, ist der Bundespräsident verpflichtet, den Nationalrat zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen, und zwar so, dass der Nationalrat spätestens binnen zwei Wochen nach Eintreffen des Verlangens beim Bundespräsidenten zusammentritt; die Einberufung bedarf keiner Gegenzeichnung. Zur Einberufung einer außerordentlichen Tagung auf Antrag von Mitgliedern des Nationalrates oder auf Antrag des Bundesrates ist ein Vorschlag der Bundesregierung nicht erforderlich.
(3) Der Bundespräsident erklärt die Tagungen des Nationalrates auf Grund Beschlusses des Nationalrates für beendet.
(4) Bei Eröffnung einer neuen Tagung des Nationalrates innerhalb der gleichen Gesetzgebungsperiode werden die Arbeiten nach dem Stand fortgesetzt, in dem sie sich bei der Beendigung der letzten Tagung befunden haben. Bei Beendigung einer Tagung können einzelne Ausschüsse vom Nationalrat beauftragt werden, ihre Arbeiten fortzusetzen. Mit dem Beginn einer neuen Gesetzgebungsperiode gelten vom Nationalrat der vorangegangenen Gesetzgebungsperiode nicht erledigte Volksbegehren und an den Nationalrat gerichtete Bürgerinitiativen als Verhandlungsgegenstände des neu gewählten Nationalrates. Durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann dies auch für weitere Verhandlungsgegenstände des Nationalrates bestimmt werden.
(5) Innerhalb einer Tagung beruft der Präsident des Nationalrates die einzelnen Sitzungen ein. Wenn innerhalb einer Tagung die im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzte Anzahl der Mitglieder des Nationalrates oder die Bundesregierung es verlangt, ist der Präsident verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates, das auch eine Frist festzusetzen hat, innerhalb derer der Nationalrat zusammenzutreten hat.
(6) Für den Fall, dass die gewählten Präsidenten des Nationalrates an der Ausübung ihres Amtes verhindert oder deren Ämter erledigt sind, hat das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates Sonderbestimmungen über die Einberufung des Nationalrates zu treffen.
Artikel 29. (1) Der Bundespräsident kann den Nationalrat auflösen, er darf dies jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlass verfügen. Die Neuwahl ist in diesem Fall von der Bundesregierung so anzuordnen, dass der neu gewählte Nationalrat längstens am hundertsten Tag nach der Auflösung zusammentreten kann.
(2) Vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode kann der Nationalrat durch einfaches Gesetz seine Auflösung beschließen.
(3) Nach einer gemäß Abs. 2 erfolgten Auflösung sowie nach Ablauf der Zeit, für die der Nationalrat gewählt ist, dauert die Gesetzgebungsperiode bis zum Tag, an dem der neu gewählte Nationalrat zusammentritt.
Artikel 30. (1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den zweiten und dritten Präsidenten.
(2) Die Geschäfte des Nationalrates werden auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes geführt. Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(3) Zur Unterstützung der parlamentarischen Aufgaben und zur Besorgung der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes sowie gleichartiger Aufgaben und Verwaltungsangelegenheiten, die die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffen, ist die Parlamentsdirektion berufen, die dem Präsidenten des Nationalrates untersteht. Für den Bereich des Bundesrates ist die innere Organisation der Parlamentsdirektion im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Bundesrates zu regeln, dem bei Besorgung der auf Grund dieses Gesetzes dem Bundesrat übertragenen Aufgaben auch das Weisungsrecht zukommt.
(4) Dem Präsidenten des Nationalrates stehen insbesondere auch die Ernennung der Bediensteten der Parlamentsdirektion und alle übrigen Befugnisse in Personalangelegenheiten dieser Bediensteten zu.
(5) Der Präsident des Nationalrates kann den parlamentarischen Klubs zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben Bedienstete der Parlamentsdirektion zur Dienstleistung zuweisen.
(6) Bei der Vollziehung der nach diesem Art. dem Präsidenten des Nationalrates zustehenden Verwaltungsangelegenheiten ist dieser oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus. Die Erlassung von Verordnungen steht dem Präsidenten des Nationalrates insoweit zu, als diese ausschließlich in diesem Art. geregelte Verwaltungsangelegenheiten betreffen.
hierzu Gesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates B.G.Bl. 410/1975 sowie Klubfinanzierungsgesetz B.G.Bl. 165/1985
Artikel 31. Zu einem Beschluß des
Nationalrates ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist oder
im Bundesgesetz über die
Geschäftsordnung des Nationalrates für
einzelne Angelegenheiten nicht anderes festgelegt, die Anwesenheit von
mindestens einem Drittel der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
Artikel 32. (1) Die Sitzungen des Nationalrates sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder von der im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzten Anzahl der Mitglieder verlangt und vom Nationalrat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
Artikel 33. Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
Artikel 34. (1) Im Bundesrat sind die Länder im Verhältnis zur Bürgerzahl im Land gemäß den folgenden Bestimmungen vertreten.
(2) Das Land mit der größten Bürgerzahl entsendet zwölf, jedes andere Land so viele Mitglieder, als dem Verhältnis seiner Bürgerzahl zur erstangeführten Bürgerzahl entspricht, wobei Reste über die Hälfte der Verhältniszahl als voll gelten. Jedem Land gebührt jedoch eine Vertretung von wenigstens drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt.
(3) Die Zahl der demnach von jedem Land zu entsendenden Mitglieder wird vom Bundespräsidenten nach jeder allgemeinen Volkszählung festgesetzt.
hierzu Entschließung des Bundespräsidenten B.G.Bl. 444/2002 , wonach Niederösterreich 12, Wien und Oberösterreich je 11, Steiermark 9, Tirol 5. Kärnten und Salzburg je 4, Vorarlberg und Burgenland je 3 Mitglieder in den Bundesrat entsenden.
Artikel 35. (1) Die Mitglieder des Bundesrates und ihre Ersatzmitglieder werden von den Landtagen für die Dauer ihrer Gesetzgebungsperiode nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt, jedoch muß wenigstens ein Mandat der Partei zufallen, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtag oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl aufweist. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates müssen nicht dem Landtag angehören, der sie entsendet; sie müssen jedoch zu diesem Landtag wählbar sein.
(3) Nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode eines Landtages oder nach seiner Auflösung bleiben die von ihm entsendeten Mitglieder des Bundesrates so lange in Funktion, bis der neue Landtag die Wahl in den Bundesrat vorgenommen hat.
(4) Die Bestimmungen der Art. 34 und 35 können nur abgeändert werden, wenn im Bundesrat - abgesehen von der für seine Beschlussfassung überhaupt erforderlichen Stimmenmehrheit - die Mehrheit der Vertreter von wenigstens vier Ländern die Änderung angenommen hat.
Artikel 36. (1) Im Vorsitz des Bundesrates wechseln die Länder halbjährlich in alphabetischer Reihenfolge.
(2) Als Vorsitzender fungiert der an erster Stelle entsendete Vertreter des zum Vorsitz berufenen Landes, dessen Mandat auf jene Partei zu entfallen hat, die die höchste Anzahl von Sitzen im Landtag oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, die höchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl aufweist; bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los. Der Landtag kann jedoch beschließen, dass der Vorsitz von einem anderen Vertreter des Landes geführt werden soll, dessen Mandat im Bundesrat auf diese Partei entfällt; ein solcher Beschluss bedarf jedenfalls der Zustimmung der Mehrheit jener Mitglieder des Landtages, deren Mandate im Landtag auf diese Partei entfallen. Die Bestellung der Stellvertreter des Vorsitzenden wird durch die Geschäftsordnung des Bundesrates geregelt. Der Vorsitzende führt den Titel „Präsident des Bundesrates“, seine Stellvertreter führen den Titel „Vizepräsident des Bundesrates.
(3) Der Bundesrat wird von seinem Vorsitzenden an den Sitz des Nationalrates einberufen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Bundesrat sofort einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder oder die Bundesregierung es verlangt.
(4) Die Landeshauptmänner sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Bundesrates teilzunehmen. Sie haben nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundesrates das Recht, auf ihr Verlangen jedes Mal zu Angelegenheiten ihres Landes gehört zu werden.
Artikel 37. (1) Zu einem Beschluß des Bundesrates ist, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist oder in der Geschäftsordnung des Bundesrates für einzelne Angelegenheiten nicht anders festgelegt ist, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Der Bundesrat gibt sich seine Geschäftsordnung durch Beschluß. Dieser Beschluß kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden. In der Geschäftsordnung können auch über den inneren Bereich des Bundesrates hinauswirkende Bestimmungen getroffen werden, sofern dies für die Regelung der Geschäftsbehandlung im Bundesrat erforderlich ist. Der Geschäftsordnung kommt die Wirkung eines Bundesgesetzes zu; sie ist durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Die Sitzungen des Bundesrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung durch Beschluß aufgehoben werden. Die Bestimmungen des Art. 33 gelten auch für öffentliche Sitzungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse.
hierzu Geschäftsordnung des Bundesrates B.G.Bl. 361/1988
Artikel 38. Der Nationalrat und der Bundesrat treten als Bundesversammlung in gemeinsamer öffentlicher Sitzung zur Angelobung des Bundespräsidenten, ferner zur Beschlussfassung über eine Kriegserklärung am Sitz des Nationalrates zusammen.
Artikel 39. (1) Die Bundesversammlung wird - abgesehen von den Fällen des Art. 60 Abs. 6, des Art. 63 Abs. 2, des Art. 64 Abs. 4 und des Art. 68 Abs. 2 - vom Bundespräsidenten einberufen. Der Vorsitz wird abwechselnd vom Präsidenten des Nationalrates und vom Vorsitzenden des Bundesrates, das erste Mal von jenem, geführt.
(2) In der Bundesversammlung wird die Geschäftsordnung des Nationalrates sinngemäß angewendet.
(3) Die Bestimmungen des Art. 33 gelten auch für die Sitzungen der Bundesversammlung.
Artikel 40. (1) Die Beschlüsse der Bundesversammlung werden von ihrem Vorsitzenden beurkundet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet.
(2) Die Beschlüsse der Bundesversammlung über eine Kriegserklärung sind vom Bundeskanzler amtlich kundzumachen.
Artikel 41. (1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat als Anträge seiner Mitglieder, des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates sowie als Vorlagen der Bundesregierung.
(2) Jeder von 100 000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen. Stimmberechtigt bei Volksbegehren ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat. Das Volksbegehren muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages gestellt werden.
(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren für das Volksbegehren werden durch Bundesgesetz getroffen.
hierzu Volksbegehrensgesetz B.G.Bl 344/1973
Artikel 42. (1) Jeder Gesetzesbeschluss des Nationalrates ist unverzüglich von dessen Präsidenten dem Bundesrat zu übermitteln.
(2) Ein Gesetzesbeschluss kann, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, nur dann beurkundet und kundgemacht werden, wenn der Bundesrat gegen diesen Beschluß keinen mit Gründen versehenen Einspruch erhoben hat.
(3) Dieser Einspruch muß dem Nationalrat binnen acht Wochen nach Einlangen des Gesetzesbeschlusses beim Bundesrat von dessen Vorsitzenden schriftlich übermittelt werden; er ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.
(4) Wiederholt der Nationalrat seinen ursprünglichen Beschluß bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, so ist dieser zu beurkunden und kundzumachen. Beschließt der Bundesrat keinen Einspruch zu erheben -, oder wird innerhalb der im Abs. 3 festgesetzten Frist kein mit Begründung versehener Einspruch erhoben, so ist der Gesetzesbeschluss zu beurkunden und kundzumachen.
(5) Insoweit Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, ein Bundesgesetz, mit dem nähere Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes, des Bundesfinanzgesetzes und über die sonstige Haushaltsführung des Bundes getroffen werden, ein Bundesfinanzrahmengesetz, ein Bundesfinanzgesetz, eine vorläufige Vorsorge im Sinne von Art. 51a Abs. 4 oder eine Verfügung über Bundesvermögen, die Übernahme oder Umwandlung einer Haftung des Bundes, das Eingehen oder die Umwandlung einer Finanzschuld des Bundes oder die Genehmigung eines Bundesrechnungsabschlusses betreffen, steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu.
Artikel 42a. Insoweit ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates der Zustimmung der Länder bedarf, ist er unmittelbar nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42 vom Bundeskanzler den Ämtern der Landesregierungen der beteiligten Länder bekanntzugeben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Landeshauptmann nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Amt der Landesregierung eingelangt ist, dem Bundeskanzler mitgeteilt hat, dass die Zustimmung verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Landeshauptmänner der beteiligten Länder die ausdrückliche Zustimmung des Landes mitgeteilt haben.
Artikel 43. Einer Volksabstimmung ist jeder Gesetzesbeschluss des Nationalrates nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42 beziehungsweise gemäß Art. 42a vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten, zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des Nationalrates es verlangt.
hierzu Volksabstimmungsgesetz B.G.Bl. 79/1973
Artikel 44. (1) Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; sie sind als solche ("Verfassungsgesetz", "Verfassungsbestimmung") ausdrücklich zu bezeichnen.
(2) Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird, bedürfen überdies der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.
(3) Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine Teiländerung aber nur, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates verlangt wird, ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen.
Artikel 45. (1) In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
(2) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist amtlich zu verlautbaren.
hierzu Volksabstimmungsgesetz B.G.Bl. 79/1973
Artikel 46. (1) Der Bundespräsident ordnet die Volksabstimmung an.
(2) Stimmberechtigt bei Volksabstimmungen ist, wer am Abstimmungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.
(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren für die Volksabstimmung werden durch Bundesgesetz getroffen. Art. 26 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Artikel 47. (1) Das verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze wird durch den Bundespräsidenten beurkundet.
(2) Die Vorlage zur Beurkundung erfolgt durch den Bundeskanzler.
(3) Die Beurkundung ist vom Bundeskanzler gegenzuzeichnen.
Artikel 48. Bundesgesetze und gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigte Staatsverträge werden mit Berufung auf den Beschluß des Nationalrates, Bundesgesetze, die auf einer Volksabstimmung beruhen, mit Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundgemacht.
Artikel 49. (1) Die Bundesgesetze sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.
(2) Die
Staatsverträge gemäß Art. 50 Abs. 1 sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt
kundzumachen. Ist ein Staatsvertrag gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 in mehr als zwei
Sprachen authentisch festgelegt worden, reicht es aus, wenn
1. zwei authentischen Sprachfassungen und eine Übersetzung in die deutsche
Sprache,
2. wenn jedoch die deutsche Sprachfassung authentisch ist, diese und eine
weitere authentische Sprachfassung
kundgemacht werden. Anlässlich der Genehmigung eines Staatsvertrages gemäß Art.
50 Abs. 1 kann der Nationalrat beschließen, auf welche andere Weise als im
Bundesgesetzblatt die Kundmachung des Staatsvertrages oder einzelner genau zu
bezeichnender Teile desselben zu erfolgen hat; solche Beschlüsse des
Nationalrates sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit
nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten Staatsverträge gemäß Art. 50
Abs. 1 mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung – im Fall des dritten Satzes mit
Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses des Nationalrates – in Kraft
und gelten für das gesamte Bundesgebiet; dies gilt nicht für Staatsverträge, die
durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind (Art. 50 Abs. 2 Z 4).
(3) Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt und gemäß Abs. 2 zweiter Satz müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Kundmachung im Bundesgesetzblatt werden durch Bundesgesetz getroffen.
hierzu Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt BGBl. 660/1996
Artikel 49a. (1) Der Bundeskanzler ist gemeinsam mit den zuständigen Bundesministern ermächtigt, Bundesgesetze, mit Ausnahme dieses Gesetzes, und im Bundesgesetzblatt kundgemachte Staatsverträge in ihrer geltenden Fassung durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt wiederzuverlautbaren.
(2) In der Kundmachung über die Wiederverlautbarung
1. überholte terminologische Wendungen
richtig gestellt
und veraltete Schreibweisen der neuen Schreibweise angepasst werden;
2. Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften,
die dem Stand der Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten
richtig gestellt werden;
3. Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften
aufgehoben oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend
festgestellt werden;
4. Kurztitel und Buchstabenabkürzungen der
Titel festgesetzt werden;
5. die Bezeichnungen der Art., Paragraphen, Abs. und dergleichen bei Ausfall oder Einbau einzelner Bestimmungen
entsprechend geändert und hiebei auch Bezugnahmen darauf innerhalb
des Textes der Rechtsvorschrift entsprechend richtig gestellt werden;
6. Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende
frühere Fassungen des Bundesgesetzes (Staatsvertrages) unter Angabe ihres
Geltungsbereiches zusammengefasst werden.
(3) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten das wiederverlautbarte Bundesgesetz (der wiederverlautbarte Staatsvertrag) und die sonstigen in der Kundmachung enthaltenen Anordnungen mit Ablauf des Kundmachungstages in Kraft.
Artikel 49b. (1) Eine Volksbefragung über eine Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung, zu deren Regelung die Bundesgesetzgebung zuständig ist, hat stattzufinden, sofern der Nationalrat dies auf Grund eines Antrages seiner Mitglieder oder der Bundesregierung nach Vorberatung im Hauptausschuss beschließt. Wahlen sowie Angelegenheiten, über die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.
(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat einen Vorschlag für die der Volksbefragung zugrunde zu legende Fragestellung zu enthalten. Diese hat entweder aus einer mit ,,ja'' oder ,,nein'' zu beantwortenden Frage oder aus zwei alternativen Lösungsvorschlägen zu bestehen.
(3) Volksbefragungen sind unter sinngemäßer Anwendung von Art. 45 und 46 durchzuführen. Stimmberechtigt bei Volksbefragungen ist, wer am Befragungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt. Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis einer Volksbefragung dem Nationalrat sowie der Bundesregierung vorzulegen.
hierzu Volksbefragungsgesetz BGBl. 356/1989
E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes
Artikel 50. (1) Der
Abschluss von
1. politischen Staatsverträgen und Staatsverträgen, die gesetzändernden oder
gesetzesergänzenden Inhalt haben und nicht unter Art. 16 Abs. 1 fallen, sowie
2. Staatsverträgen, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen
Union geändert werden,
bedarf der Genehmigung des Nationalrates.
(2) Für
Staatsverträge gemäß Abs. 1 Z 1 gilt darüber hinaus Folgendes:
1. Sieht ein Staatsvertrag seine vereinfachte Änderung vor, so bedarf eine
solche Änderung nicht der Genehmigung nach Abs. 1, sofern sich diese der
Nationalrat nicht vorbehalten hat.
2. Insoweit ein Staatsvertrag Angelegenheiten des selbständigen
Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates.
3. Ist ein Staatsvertrag in mehr als zwei Sprachen authentisch festgelegt
worden, reicht es aus, wenn die Genehmigung nach Abs. 1
a) auf der Grundlage von zwei authentischen Sprachfassungen und einer
Übersetzung in die deutsche Sprache,
b) wenn jedoch die deutsche Sprachfassung authentisch ist,
auf der Grundlage dieser und einer weiteren authentischen Sprachfassung erfolgt.
4. Anlässlich der Genehmigung eines Staatsvertrages kann der Nationalrat
beschließen, in welchem Umfang dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen
zu erfüllen ist.
(3) Auf Beschlüsse des Nationalrates nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 4 ist Art. 42 Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(4) Staatsverträge gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen unbeschadet des Art. 44 Abs. 3 nur mit Genehmigung des Nationalrates und mit Zustimmung des Bundesrates abgeschlossen werden. Diese Beschlüsse bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(5) Der Nationalrat und der Bundesrat sind von der Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag gemäß Abs. 1 unverzüglich zu unterrichten.
Artikel 51. (1) Der Nationalrat beschließt das Bundesfinanzgesetz; den Beratungen ist der Entwurf der Bundesregierung zugrunde zu legen.
(2) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat spätestens zehn Wochen vor Ablauf des Finanzjahres den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr vorzulegen.
(3) Das Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Bundes (Bundesvoranschlag), den Stellenplan für das folgende Finanzjahr sowie weitere für die Haushaltsführung im jeweiligen Finanzjahr wesentliche Grundlagen zu enthalten. Bei Bundesbetrieben und Sondervermögen des Bundes können auch nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Bund zufließenden Überschüsse in den Bundesvoranschlag aufgenommen werden. In diesem Fall sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Bundesbetriebes oder des Sondervermögens des Bundes für das folgende Finanzjahr in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen.
(4) Hat die Bundesregierung dem Nationalrat nicht zeitgerecht den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt, so kann ein Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat auch durch Antrag seiner Mitglieder eingebracht werden. Legt die Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes später vor, so kann der Nationalrat beschließen, diesen Entwurf seinen Beratungen zugrunde zu legen.
(5) Beschließt der Nationalrat vor Ablauf
des Finanzjahres kein Bundesfinanzgesetz für das folgende Finanzjahr
und trifft er auch keine vorläufige Vorsorge durch Bundesgesetz, so
sind die Einnahmen nach der jeweiligen Rechtslage aufzubringen. Die Ausgaben
sind,
1. sofern die Bundesregierung den Entwurf eines
Bundesfinanzgesetzes vorgelegt hat, bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen
Regelung, längstens jedoch während der ersten vier Monate des
folgenden Finanzjahres, gemäß diesem Entwurf zu leisten;
2. sofern die Bundesregierung keinen Entwurf
eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt hat oder wenn im Falle der Z 1 die
ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres abgelaufen sind, gemäß
den im letzten Bundesfinanzgesetz enthaltenen Ausgabenansätzen zu
leisten.
Unter Berücksichtigung der auf Grund von
Gesetzen eingetretenen Änderungen der Einnahmen und Ausgaben
bilden die gemäß Z 1 und 2 jeweils anzuwendenden Ausgabenansätze
des Entwurfes eines Bundesfinanzgesetzes oder des letzten Bundesfinanzgesetzes
die Höchstgrenzen der zulässigen Ausgaben, wobei für jeden
Monat ein Zwölftel dieser Ausgabenansätze als Grundlage dient.
Die zur Erfüllung von Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sind
jedoch nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Gemäß
den Bestimmungen von Z 1 und 2 können Planstellen auf Grund des Entwurfes
eines Bundesfinanzgesetzes oder des letzten Bundesfinanzgesetzes besetzt,
Finanzschulden bis zur Hälfte der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge
und kurzfristige Verpflichtungen zur vorübergehenden
Kassenstärkung bis zur Höhe der jeweils
vorgesehenen Höchstbeträge eingegangen werden. Im übrigen
sind die Bestimmungen des letzten Bundesfinanzgesetzes, ausgenommen die
darin enthaltenen Einnahmen und Ausgaben, sinngemäß anzuwenden.
(6) Die näheren Bestimmungen über die
Erstellung des Bundesfinanzgesetzes und über die Haushaltsführung
des Bundes sind nach einheitlichen Grundsätzen durch Bundesgesetz
zu treffen. In diesem sind insbesondere die Vorgangsweise bei Eingehen
und Umwandlung von Verbindlichkeiten aus Geldmittelbeschaffungen, die
nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt
werden, oder aus langfristigen Finanzierungen (Finanzschulden), bei Begründung
von Vorbelastungen, bei Bildung von Haushaltsrücklagen, bei Verfügungen
über Bundesvermögen und bei Haftungsübernahmen des Bundes
sowie die Mitwirkung des Rechnungshofes an der Ordnung des Rechnungswesens
zu regeln.
Durch BVG 1/2008 wird für den 1. Januar 2009 eine neue Fassung des Art. 51 erlassen.
Durch BVG 1/2008 wird für den 1. Januar 2013 eine wiederum neue Fassung des Art. 51 erlassen.
Artikel 51a. (1) Der Bundesminister für
Finanzen hat dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung
zuerst die zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlichen
Ausgaben und sodann die übrigen vorgesehenen Ausgaben, diese jedoch
nur nach Maßgabe der jeweils zur Verfügung stehenden Einnahmen,
unter Beachtung der
Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit geleistet werden.
(2) Wenn es die Entwicklung der Einnahmen und
Ausgaben erfordert oder sich im Verlauf des Finanzjahres eine wesentliche
Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet, kann
1. der Bundesminister für Finanzen die gänzliche
oder teilweise Anwendung eines im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Konjunkturausgleichvoranschlages
verfügen;
2. der Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung
der Bundesregierung vorläufige Ausgabenbindungen für die Dauer
von jeweils längstens sechs Monaten oder endgültige Ausgabenbindungen
verfügen, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen
des Bundes nicht berührt wird.
Durch BVG 1/2008 wird für den 1. Januar 2009 eine neue Fassung des Art. 51a erlassen.
Artikel 51b. (1) Ausgaben, die im Bundesfinanzgesetz
ihrer Art nach nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige
Ausgaben) oder die eine Überschreitung von Ausgabenansätzen des
Bundesfinanzgesetzes erfordern (überplanmäßige Ausgaben),
dürfen im Rahmen der Haushaltsführung nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher
Ermächtigungen geleistet werden.
(2) Bei Gefahr im Verzug dürfen jedoch auf
Grund einer Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit
der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates
unvorhersehbare und unabweisbare
1. außerplanmäßige Ausgaben
im Ausmaß von höchstens 1 vT der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Gesamtausgabensumme;
2. überplanmäßige Ausgaben im
Ausmaß von höchstens 2 vT der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Gesamtausgabensumme
geleistet werden. Trifft der mit der Vorberatung
von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuss des Nationalrates innerhalb
von zwei Wochen keine Entscheidung, so gilt das Einvernehmen als hergestellt.
(3) Mit Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen dürfen überplanmäßige Ausgaben dann geleistet
werden, wenn diese Mehrausgaben
1. auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung,
2. aus einer bestehenden Finanzschuld,
3. auf Grund einer bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Bundesfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung oder
4. infolge unmittelbar damit zusammenhängender
Mehrleistungen oder Mehreinnahmen erforderlich werden.
(4) Der Nationalrat kann im Bundesfinanzgesetz
den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, anderen als den
im Abs. 3 bezeichneten überplanmäßigen Ausgaben zuzustimmen.
Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden, sofern die Überschreitung
sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt
oder errechenbar ist sowie Ausgaben betroffen sind,
1. deren Umschichtung wegen unvorhersehbarer
Dringlichkeit notwendig ist, ohne dass dadurch die Ausgabengliederung
des Bundesvoranschlages erheblich verändert wird, oder
2. die notwendig werden, wenn sich im Laufe des
Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen
Entwicklung abzeichnet (Art. 51a Abs. 2) oder
3. die im Hinblick auf die im Bundesfinanzgesetz
vorgesehene Gesamtausgabensumme von geringfügiger Bedeutung sind.
(5) Eine Ausgabenüberschreitung auf Grund der Bestimmungen dieses Art. darf nur bewilligt werden, wenn die Bedeckung durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt ist.
(6) Im Verteidigungsfall dürfen für
Zwecke der umfassenden Landesverteidigung (Art. 9 a) unabweisliche außerplanmäßige
und überplanmäßige Ausgaben innerhalb eines Finanzjahres
bis zur Höhe von insgesamt 10 vH der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Gesamtausgabensumme auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen
mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss
des Nationalrates geleistet werden. Soweit die
Bedeckung solcher Mehrausgaben nicht durch Einsparungen
oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann, hat die Verordnung
der Bundesregierung den Bundesminister für Finanzen zu ermächtigen,
durch Eingehen oder Umwandlung von Finanzschulden für die erforderliche
Bedeckung zu sorgen.
Durch BVG 1/2008 wird für den 1. Januar 2009 eine geänderte Fassung des Art. 51b erlassen.
Durch BVG 1/2008 wird für den 1. Januar 2013 eine wiederum geänderte Fassung des Art. 51b erlassen.
Artikel 51c. (1) Die Mitwirkung des Nationalrates an der Haushaltsführung gemäß Art. 51b und Abs. 2 obliegt dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates. Dieser kann bestimmte Aufgaben einem ständigen Unterausschuss übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten nach Art. 29 Abs. 1 aufgelöst wird. Der mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuss bzw. sein Ständiger Unterausschuss sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Art. 28) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat dem im Abs. 1 genannten Ausschuss des Nationalrates über die gemäß Art. 51a Abs. 2 sowie Art. 51b Abs. 2 bis 4 getroffenen Maßnahmen vierteljährlich zu berichten. Weitere Berichte sind diesem Ausschuss nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften zu übermitteln.
Durch BVG 1/2008 wird für den 1. Januar 2013 eine neue Fassung des Art. 51c erlassen.
Durch BVG 1/2008 wird mit dem 1. Januar 2013 an dieser Stelle ein neuer Artikel 51d eingefügt.
Artikel 52. (1) Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.
(1a) Die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates sind befugt, die Anwesenheit des Leiters eines gemäß Art. 20 Abs. 2 weisungsfreien Organs in den Sitzungen der Ausschüsse zu verlangen und diesen zu allen Gegenständen der Geschäftsführung zu befragen.
(2) Kontrollrechte gemäß Abs. 1 bestehen
gegenüber der Bundesregierung und ihren Mitgliedern auch in bezug
auf Unternehmungen, an denen der Bund mit mindestens 50 vH des Stamm-,
Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist und die der Kontrolle des Rechnungshofes
unterliegen. Einer solchen finanziellen Beteiligung
ist die Beherrschung von Unternehmungen durch
andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische
Maßnahmen gleichzuhalten. Dies gilt auch für Unternehmungen
jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem
Abs. vorliegen.
(3) Jedes Mitglied des Nationalrates und des Bundesrates ist befugt, in den Sitzungen des Nationalrates oder des Bundesrates kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung zu richten.
(4) Die nähere Regelung hinsichtlich des Fragerechtes wird durch das Bundesgesetz, betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates, sowie durch die Geschäftsordnung des Bundesrates getroffen.
Artikel 52a. (1) Zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung wählen die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates je einen ständigen Unterausschuss. Jedem Unterausschuss muß mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören.
(2) Die ständigen Unterausschüsse sind befugt, von den zuständigen Bundesministern alle einschlägigen Auskünfte und Einsicht in die einschlägigen Unterlagen zu verlangen. Dies gilt nicht für Auskünfte und Unterlagen, insbesondere über Quellen, deren Bekannt werden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.
(3) Die ständigen Unterausschüsse können auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates zusammentreten, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.
(4) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates."
Artikel 52b. (1) Zur Überprüfung eines bestimmten Vorganges in einer der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Angelegenheit der Bundesgebarung wählt der Ausschuss gemäß Art. 126d Abs. 2 einen ständigen Unterausschuss. Diesem Unterausschuss muß mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören.
(2) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
Artikel 53. (1) Der Nationalrat kann durch Beschluß Untersuchungsausschüsse einsetzen.
(2) Die nähere Regelung hinsichtlich der Einsetzung und des Verfahrens von Untersuchungsausschüssen wird durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates getroffen.
(3) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten; alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.
Artikel 54. aufgehoben.
Artikel 55. (1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl den Hauptausschuss.
(2) Der Hauptausschuss ist auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Art. 28) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.
(3) Der Hauptausschuss wählt einen ständigen Unterausschuss, dem die in diesem Gesetz vorgesehenen Befugnisse obliegen. Die Wahl erfolgt nach dem Grundsatz der Verhältniswahl; bei Bedachtnahme auf diesen Grundsatz muß jedoch dem Unterausschuss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss vertretenen Partei angehören. Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates hat Vorsorge zu treffen, dass der ständige Unterausschuss jederzeit einberufen werden und zusammentreten kann. Wird der Nationalrat nach Art. 29 Abs. 1 vom Bundespräsidenten aufgelöst, so obliegt dem ständigen Unterausschuss die Mitwirkung an der Vollziehung, die nach diesem Gesetz sonst dem Nationalrat (Hauptausschuss) zusteht.
(4) Durch Bundesgesetz kann festgesetzt werden, dass bestimmte allgemeine Akte der Bundesregierung oder eines Bundesministers des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss bedürfen sowie dass dem Hauptausschuss von Seiten der Bundesregierung oder eines Bundesministers Berichte zu erstatten sind. Nähere Bestimmungen, insbesondere für den Fall, dass kein Einvernehmen zustande kommt, trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(5) Für Verordnungen des zuständigen
Bundesministers über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung einer ungestörten
Produktion oder der Versorgung der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger
mit wichtigen Wirtschafts- und Bedarfsgütern ist die Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates vorzusehen, wobei für den Fall
von Gefahr im Verzug und über die Aufhebung solcher Verordnungen besondere
gesetzliche Regelungen getroffen werden können. Beschlüsse
des Hauptausschusses, mit denen derartigen Verordnungen
die Zustimmung erteilt wird, können nur in Anwesenheit von mindestens
der Hälfte seiner Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
F. Stellung der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates
Artikel 56. (1) Die Mitglieder des Nationalrates und die Mitglieder des Bundesrates sind bei der Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.
(2) Hat ein Mitglied der Bundesregierung oder ein Staatssekretär auf sein Mandat als Mitglied des Nationalrates verzichtet, so ist ihm nach dem Ausscheiden aus diesem Amt, in den Fällen des Art. 71 nach der Enthebung von der Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung, von der zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut zuzuweisen, wenn der Betreffende nicht gegenüber der Wahlbehörde binnen acht Tagen auf die Wiederausübung des Mandates verzichtet hat.
(3) Durch diese erneute Zuweisung endet das Mandat
jenes Mitgliedes des Nationalrates, welches das Mandat des vorübergehend
ausgeschiedenen Mitgliedes innegehabt hat, sofern nicht ein anderes Mitglied
des Nationalrates, das später in den Nationalrat eingetreten ist,
bei seiner Berufung auf sein Mandat desselben Wahlkreises gegenüber
der Wahlbehörde die Erklärung abgegeben hat, das Mandat vertretungsweise
für das vorübergehend ausgeschiedene Mitglied des
Nationalrates ausüben zu wollen.
(4) Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn ein Mitglied der Bundesregierung oder ein Staatssekretär die Wahl zum Mitglied des Nationalrates nicht angenommen hat.
Artikel 57. (1) Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden.
(2) Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - nur mit Zustimmung des Nationalrates verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern des Nationalrates der Zustimmung des Nationalrates.
(3) Ansonsten dürfen Mitglieder des Nationalrates ohne Zustimmung des Nationalrates wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Nationalrates über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.
(4) Die Zustimmung des Nationalrates gilt in allen Fällen als erteilt, wenn der Nationalrat über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat; zum Zweck der rechtzeitigen Beschlussfassung des Nationalrates hat der Präsident ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen. Die tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.
(5) Im Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei
Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten
des Nationalrates sogleich die geschehene Verhaftung bekannt zu geben. Wenn
es der Nationalrat oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten
betraute ständige Ausschuss verlangt, muß die Haft
aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt
unterlassen werden.
(6) Die Immunität der Abgeordneten endigt mit dem Tag des Zusammentrittes des neu gewählten Nationalrates, bei Organen des Nationalrates, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.
(7) Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
Artikel 58. Die Mitglieder des Bundesrates genießen während der ganzen Dauer ihrer Funktion die Immunität von Mitgliedern des Landtages, der sie entsendet hat.
Artikel 59. Kein Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlamentes kann gleichzeitig einem der beiden anderen Vertretungskörper angehören.
Artikel 59a. (1) Dem öffentlich Bediensteten ist, wenn er sich um ein Mandat im Nationalrat bewirbt, die für die Bewerbung um das Mandat erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Der öffentlich Bedienstete, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, ist auf seinen Antrag in dem zur Ausübung seines Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen. Während der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge in dem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber 75 vH der Dienstbezüge; diese Grenze gilt auch, wenn weder die Dienstfreistellung noch die Außerdienststellung in Anspruch genommen wird. Die Außerdienststellung bewirkt den Entfall der Dienstbezüge.
(3) Kann ein öffentlich Bediensteter wegen der Ausübung seines Mandates an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden, so hat er Anspruch darauf, dass ihm eine zumutbar gleichwertige - mit seiner Zustimmung auch eine nicht gleichwertige - Tätigkeit zugewiesen wird. Die Dienstbezüge richten sich nach der vom Bediensteten tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.
hierzu bezügl. der Bundesbeamten das Beamten-Dienstrechtsgesetz B.G.Bl. 333/1979 (§§ 14,16,17,18), das Richterdienstgesetz B.G.Bl. 305/1961 und das Gehaltsgesetz B.G.Bl. 54/1956 (§ 13)
Artikel 59b. (1) Zur Kontrolle der Bezüge
von öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Nationalrates
oder des Bundesrates gewählt wurden, wird bei der Parlamentsdirektion
eine Kommission eingerichtet. Der Kommission gehören an:
1. je ein von jedem Präsidenten des Nationalrates
namhaft gemachter Vertreter,
2. zwei vom Präsidenten des Bundesrates
mit Zustimmung der Vizepräsidenten namhaft gemachte Vertreter,
3. zwei Vertreter der Länder,
4. zwei Vertreter der Gemeinden und
5. ein Mitglied, das früher ein richterliches
Amt ausgeübt hat.
Die Mitglieder gemäß Z 3 bis 5 sind
vom Bundespräsidenten zu ernennen, wobei die Bundesregierung bei ihren
Vorschlägen (Art. 67) im Falle der Z 3 an einen gemeinsamen Vorschlag
der Landeshauptleute und im Falle der Z 4 an einen Vorschlag des Österreichischen
Gemeindebundes und an einen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes
gebunden ist. Die Mitglieder der Kommission gemäß Z 1 bis 4
müssen Personen sein, die früher eine Funktion im Sinne des
Art. 19 Abs. 2 ausgeübt haben. Mitglied
der Kommission kann nicht sein, wer einen Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt.
Die Mitgliedschaft in der Kommission endet mit einer Gesetzgebungsperiode,
jedoch nicht vor der Namhaftmachung oder Ernennung des neuen Mitgliedes.
(2) Die Kommission gibt auf Antrag eines öffentlich Bediensteten, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, oder auf Antrag seiner Dienstbehörde eine Stellungnahme zu Meinungsverschiedenheiten ab, die in Vollziehung des Art. 59a oder in dessen Ausführung ergangener gesetzlicher Vorschriften zwischen dem öffentlich Bediensteten und seiner Dienstbehörde entstehen. Die Kommission gibt Stellungnahmen auch zu solchen Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Richter und einem Senat oder einer Kommission im Sinne des Art. 87 Abs. 2 sowie zu Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Präsidenten des Nationalrates in Vollziehung des Art. 30 Abs. 3 ab.
(3) Das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, das öffentlich Bediensteter ist, ist verpflichtet, der Kommission jährlich mitzuteilen, welche Regelung es betreffend seine Dienstfreistellung oder Außerdienststellung gemäß Art. 59a getroffen hat und auf welche Weise die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung überprüft wird. Für Erhebungen der Kommission gilt Art. 53 Abs. 3 sinngemäß. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Kommission hat jährlich dem Nationalrat - soweit Mitglieder des Bundesrates betroffen sind, dem Bundesrat - einen Bericht zu erstatten, der zu veröffentlichen ist.
Artikel 60. (1) Der Bundespräsident wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der zum Nationalrat wahlberechtigten Männer und Frauen gewählt; stellt sich nur ein Wahlwerber der Wahl, so ist die Wahl in Form einer Abstimmung durchzuführen. Art. 26 Abs. 5 bis 8 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen für sich hat. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem können Gültigerweise nur für einen der beiden Wahlwerber, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, Stimmen abgegeben werden.
(3) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer zum Nationalrat wählbar ist und am Wahltag das 35. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Das Ergebnis der Wahl des Bundespräsidenten ist vom Bundeskanzler amtlich kundzumachen.
(5) Das Amt des Bundespräsidenten dauert sechs Jahre. Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.
(6) Vor Ablauf der Funktionsperiode kann der Bundespräsident durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Die Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn die Bundesversammlung es verlangt. Die Bundesversammlung ist zu diesem Zweck vom Bundeskanzler einzuberufen, wenn der Nationalrat einen solchen Antrag beschlossen hat. Zum Beschluß des Nationalrates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Durch einen derartigen Beschluß des Nationalrates ist der Bundespräsident an der ferneren Ausübung seines Amtes verhindert. Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabstimmung gilt als neue Wahl und hat die Auflösung des Nationalrates (Art. 29 Abs. 1) zur Folge. Auch in diesem Fall darf die gesamte Funktionsperiode des Bundespräsidenten nicht mehr als zwölf Jahre dauern.
hierzu das Bundespräsidentenwahlgesetz B.G.Bl. 57/1971
Artikel 61. (1) Der Bundespräsident darf während seiner Amtstätigkeit keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und keinen anderen Beruf ausüben.
(2) Der Titel "Bundespräsident" darf - auch mit einem Zusatz oder im Zusammenhange mit anderen Bezeichnungen - von niemandem anderen geführt werden. Er ist gesetzlich geschützt.
Artikel 62. Der Bundespräsident leistet bei Antritt seines
Amtes vor der Bundesversammlung das Gelöbnis:
"Ich gelobe, dass ich die Verfassung und alle Gesetze der Republik
getreulich beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen
erfüllen werde."
(2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
Artikel 63. (1) Eine behördliche Verfolgung des Bundespräsidenten ist nur zulässig, wenn ihr die Bundesversammlung zugestimmt hat.
(2) Der Antrag auf Verfolgung des Bundespräsidenten ist von der zuständigen Behörde beim Nationalrat zu stellen, der beschließt, ob die Bundesversammlung damit zu befassen ist. Spricht sich der Nationalrat dafür aus, hat der Bundeskanzler die Bundesversammlung sofort einzuberufen.
Artikel 64. (1) Wenn der Bundespräsident verhindert ist, gehen alle seine Funktionen zunächst auf den Bundeskanzler über. Ein Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt nicht als Verhinderung. Dauert die Verhinderung jedoch länger als 20 Tage, oder ist der Bundespräsident gemäß Art. 60 Abs. 6 an der ferneren Ausübung seines Amtes verhindert, so üben der Präsident, der zweite Präsident und der dritte Präsident des Nationalrates als Kollegium die Funktionen des Bundespräsidenten aus. Das gleiche gilt, wenn die Stelle des Bundespräsidenten dauernd erledigt ist.
(2) Das nach Abs. 1 mit der Ausübung der Funktion des Bundespräsidenten betraute Kollegium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitz im Kollegium obliegt dem Präsidenten des Nationalrates, ebenso dessen Vertretung in der Öffentlichkeit.
(3) Ist einer oder sind zwei der Präsidenten des Nationalrates verhindert, oder ist deren Stelle dauernd erledigt, so bleibt das Kollegium auch ohne deren Mitwirkung beschlussfähig; entsteht dadurch Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des ranghöheren Präsidenten den Ausschlag.
(4) Im Falle der dauernden Erledigung der Stelle des Bundespräsidenten hat die Bundesregierung sofort die Wahl des neuen Bundespräsidenten anzuordnen; das Kollegium hat nach erfolgter Wahl die Bundesversammlung unverzüglich zur Angelobung des Bundespräsidenten einzuberufen.
Artikel 65. (1) Der Bundespräsident vertritt die Republik nach außen, empfängt und beglaubigt die Gesandten, genehmigt die Bestellung der fremden Konsuln, bestellt die konsularischen Vertreter der Republik im Ausland und schließt die Staatsverträge ab. Er kann anlässlich des Abschlusses eines nicht unter Art. 50 fallenden Staatsvertrages oder eines Staatsvertrages gemäß Art. 16 Abs. 1, der weder gesetzändernd noch gesetzesergänzend ist, anordnen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist.
(2) Weiter stehen ihm - außer den ihm nach
anderen Bestimmungen dieser Verfassung übertragenen Befugnissen -
zu:
a) die Ernennung der Bundesbeamten, einschließlich
der Offiziere, und der sonstigen Bundesfunktionäre, die Verleihung
von Amtstiteln an solche;
b) die Schaffung und Verleihung von Berufstiteln;
c) für Einzelfälle: die Begnadigung
der von den Gerichten rechtskräftig Verurteilten, die Milderung und
Umwandlung der von den Gerichten ausgesprochenen Strafen, die Nachsicht
von Rechtsfolgen und die Tilgung von Verurteilungen im Gnadenweg, ferner
die Niederschlagung des strafgerichtlichen Verfahrens bei den von Amts
wegen zu verfolgenden strafbaren Handlungen;
d) die Erklärung unehelicher Kinder zu ehelichen
auf Ansuchen der Eltern.
(3) Inwieweit dem Bundespräsidenten außerdem noch Befugnisse hinsichtlich Gewährung von Ehrenrechten, außerordentlichen Zuwendungen, Zulagen und Versorgungsgenüssen, Ernennungs- oder Bestätigungsrechten und sonstigen Befugnissen in Personalangelegenheiten zustehen, bestimmen besondere Gesetze.
hierzu Entschließung des Bundespräsidenten B.G.Bl. 493/1990 betreffend die Schaffung von Berufstiteln
Artikel 66. (1) Der Bundespräsident kann das ihm zustehende Recht der Ernennung von Bundesbeamten bestimmter Kategorien den zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung übertragen und sie ermächtigen, ihrerseits diese Befugnis für bestimmte Kategorien von Bundesbeamten an ihnen nachgeordnete Organe weiter zu übertragen.
(2) Der Bundespräsident kann zum Abschluss bestimmter Kategorien von Staatsverträgen, die weder unter Art. 16 Abs. 1 noch unter Art. 50 fallen, die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung ermächtigen; eine solche Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Befugnis zur Anordnung, dass diese Staatsverträge durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen sind.
(3) Der Bundespräsident kann zum Abschluss von Staatsverträgen nach Art. 16 Abs. 1, die weder gesetzändernd noch gesetzesergänzend sind, auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes die Landesregierung ermächtigen; eine solche Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Befugnis zur Anordnung, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist.
hierzu Entschließung des Bundespräsidenten B.G.Bl. 312/1924 betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten; Entschließung des Bundespräsidenten B.G.Bl. 168/1930 betreffend die Übertragung des Rechts zur Ernennung von Bundeslehrern; Entschließung des Bundespräsidenten B.G.Bl. 586/1977 betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Beamten der Volksanwaltschaft; Entschließung des Bundespräsidenten B.G.Bl. 695/1988 über die Übertragung des Rechtes der Ernennung für bestimmte Kategorien von Offizieren des Miliz- oder des Reservestandes an den Bundesminister für Landesverteidigung.
Artikel 67. (1) Alle Akte des Bundespräsidenten erfolgen, soweit nicht verfassungsmäßig anderes bestimmt ist, auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers. Inwieweit die Bundesregierung oder der zuständige Bundesminister hiebei selbst an Vorschläge anderer Stellen gebunden ist, bestimmt das Gesetz.
(2) Alle Akte des Bundespräsidenten bedürfen, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder der zuständigen Bundesminister.
hierzu Entschließung des Bundespräsidenten B.G.Bl. 49/1921; außerdem gibt es eine Verfassungsbestimmung nach B.G.Bl. 423/1983
Artikel 67a. (1) Zur Unterstützung des Bundespräsidenten bei der Besorgung seiner Amtsgeschäfte ist die Präsidentschaftskanzlei berufen, die dem Bundespräsidenten untersteht. Das Nähere über den Geschäftsgang in der Präsidentschaftskanzlei kann durch eine vom Bundespräsidenten zu erlassende Geschäftsordnung geregelt werden.
(2) Art. 67 gilt nicht für die Erlassung der Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei, für die Ernennung von Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei und die Verleihung von Amtstiteln an diese sowie für Akte des Bundespräsidenten in Ausübung der Diensthoheit diesen gegenüber.
Artikel 68. (1) Der Bundespräsident ist für die Ausübung seiner Funktionen der Bundesversammlung gemäß Art. 142 verantwortlich.
(2) Zur Geltendmachung dieser Verantwortung ist die Bundesversammlung auf Beschluß des Nationalrates oder des Bundesrates vom Bundeskanzler einzuberufen.
(3) Zu einem Beschluß, mit dem eine Anklage im Sinne des Art. 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder jedes der beiden Vertretungskörper und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Artikel 69. (1) Mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes sind, soweit diese nicht dem Bundespräsidenten übertragen sind, der Bundeskanzler, der Vizekanzler und die übrigen Bundesminister betraut. Sie bilden in ihrer Gesamtheit die Bundesregierung unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers.
(2) Der Vizekanzler ist zur Vertretung des Bundeskanzlers in dessen gesamtem Wirkungsbereich berufen. Sind der Bundeskanzler und der Vizekanzler gleichzeitig verhindert, so wird der Bundeskanzler durch das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter durch das an Jahren älteste, nicht verhinderte Mitglied der Bundesregierung vertreten.
(3) Die Bundesregierung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
Artikel 70. (1) Der Bundeskanzler und auf seinen Vorschlag die übrigen Mitglieder der Bundesregierung werden vom Bundespräsidenten ernannt. Zur Entlassung des Bundeskanzlers oder der gesamten Bundesregierung ist ein Vorschlag nicht erforderlich; die Entlassung einzelner Mitglieder der Bundesregierung erfolgt auf Vorschlag des Bundeskanzlers. Die Gegenzeichnung erfolgt, wenn es sich um die Ernennung des Bundeskanzlers oder der gesamten Bundesregierung handelt, durch den neubestellten Bundeskanzler; die Entlassung bedarf keiner Gegenzeichnung.
(2) Zum Bundeskanzler, Vizekanzler oder Bundesminister kann nur ernannt werden, wer zum Nationalrat wählbar ist; die Mitglieder der Bundesregierung müssen nicht dem Nationalrat angehören.
(3) Wird vom Bundespräsidenten eine neue Bundesregierung zu einer Zeit bestellt, in welcher der Nationalrat nicht tagt, so hat er den Nationalrat zum Zweck der Vorstellung der neuen Bundesregierung zu einer außerordentlichen Tagung (Art. 28 Abs. 2) einzuberufen, und zwar so, dass der Nationalrat binnen einer Woche zusammentritt.
Artikel 71. Ist die Bundesregierung aus dem Amt geschieden, hat der Bundespräsident bis zur Bildung der neuen Bundesregierung Mitglieder der scheidenden Bundesregierung mit der Fortführung der Verwaltung und einen von ihnen mit dem Vorsitz in der einstweiligen Bundesregierung zu betrauen. Mit der Fortführung der Verwaltung kann auch ein dem ausgeschiedenen Bundesminister beigegebener Staatssekretär oder ein leitender Beamter des betreffenden Bundesministeriums betraut werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäß, wenn einzelne Mitglieder aus der Bundesregierung ausgeschieden sind. Der mit der Fortführung der Verwaltung Beauftragte trägt die gleiche Verantwortung wie ein Bundesminister (Art. 76).
Artikel 72. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung werden vor Antritt ihres Amtes vom Bundespräsidenten angelobt. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(2) Die Bestallungsurkunden des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers und der übrigen Bundesminister werden vom Bundespräsidenten mit dem Tag der Angelobung ausgefertigt und vom neu bestellten Bundeskanzler gegengezeichnet.
(3) Diese Bestimmungen sind auch auf die Fälle des Art. 71 sinngemäß anzuwenden.
Artikel 73. (1) Im Falle der zeitweiligen Verhinderung eines Bundesministers beauftragt dieser im Einvernehmen mit einem anderen Bundesminister diesen, einen ihm beigegebenen Staatssekretär oder einen leitenden Beamten des betreffenden Bundesministeriums mit seiner Vertretung; eine solche Beauftragung mit der Vertretung ist dem Bundespräsidenten und dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen. Ein Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt nicht als Verhinderung. Ist ein Bundesminister nicht in der Lage, einen Vertretungsauftrag im Sinne des ersten Satzes zu erteilen, so beauftragt der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Vizekanzler einen anderen Bundesminister, einen dem verhinderten Bundesminister beigegebenen Staatssekretär oder einen leitenden Beamten des betreffenden Bundesministeriums mit dessen Vertretung; eine solche Beauftragung mit der Vertretung ist dem Bundespräsidenten zur Kenntnis zu bringen. Der Vertreter eines Bundesministers trägt die gleiche Verantwortung wie ein Bundesminister (Art. 76).
(2) Der zuständige Bundesminister kann die Befugnis, an den Tagungen des Rates teilzunehmen und in diesem Rahmen zu einem bestimmten Vorhaben die Verhandlungen zu führen und die Stimme abzugeben, einem anderen Bundesminister oder einem Staatssekretär übertragen."
(3) Ein Mitglied der Bundesregierung, das sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhält, kann seine Angelegenheiten im Nationalrat oder Bundesrat durch einen ihm beigegebenen Staatssekretär oder einen anderen Bundesminister wahrnehmen lassen. Ein Mitglied der Bundesregierung, das nicht vertreten ist, kann sein Stimmrecht in der Bundesregierung einem anderen Bundesminister übertragen; seine Verantwortlichkeit wird dadurch nicht berührt. Das Stimmrecht kann nur einem Mitglied der Bundesregierung übertragen werden, das nicht bereits mit der Vertretung eines anderen Mitgliedes der Bundesregierung betraut ist und dem nicht schon ein Stimmrecht übertragen worden ist.
Artikel 74. (1) Versagt der Nationalrat der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder durch ausdrückliche Entschließung das Vertrauen, so ist die Bundesregierung oder der betreffende Bundesminister des Amtes zu entheben.
(2) Zu einem Beschluß des Nationalrates, mit dem das Vertrauen versagt wird, ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates erforderlich. Doch ist, wenn es die im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzte Anzahl der Mitglieder verlangt, die Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur durch Beschluß des Nationalrates erfolgen.
(3) Unbeschadet der dem Bundespräsidenten nach Art. 70 Abs. 1, sonst zustehenden Befugnis sind die Bundesregierung oder ihre einzelnen Mitglieder vom Bundespräsidenten in den gesetzlich bestimmten Fällen oder auf ihren Wunsch des Amtes zu entheben.
Artikel 75. Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Nationalrates, des Bundesrates und der Bundesversammlung sowie der Ausschüsse (Unterausschüsse) dieser Vertretungskörper teilzunehmen, jedoch an Verhandlungen des ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse des Nationalrates nur auf besondere Einladung. Sie haben nach den näheren Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates sowie der Geschäftsordnung des Bundesrates das Recht, auf ihr Verlangen jedes Mal gehört zu werden. Der Nationalrat, der Bundesrat und die Bundesversammlung sowie deren Ausschüsse (Unterausschüsse) können die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung verlangen und diese um die Einleitung von Erhebungen ersuchen.
Artikel 76. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung (Art. 69 und 71) sind dem Nationalrat gemäß Art. 142 verantwortlich.
(2) Zu einem Beschluß, mit dem eine Anklage gemäß Art. 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder.
Artikel 77. (1) Zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung sind die Bundesministerien und die ihnen unterstellten Ämter berufen.
(2) Die Zahl der Bundesministerien, ihr Wirkungsbereich und ihre Einrichtung werden durch Bundesgesetz bestimmt.
(3) Mit der Leitung des Bundeskanzleramtes ist der Bundeskanzler, mit der Leitung der anderen Bundesministerien je ein Bundesminister betraut. Der Bundespräsident kann die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten, und zwar auch einschließlich der Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation, unbeschadet des Fortbestandes ihrer Zugehörigkeit zum Bundeskanzleramt eigenen Bundesministern übertragen; solche Bundesminister haben bezüglich der betreffenden Angelegenheiten die Stellung eines zuständigen Bundesministers.
(4) Der Bundeskanzler und die übrigen Bundesminister können ausnahmsweise auch mit der Leitung eines zweiten Bundesministeriums betraut werden.
Artikel 78. (1) In besonderen Fällen können Bundesminister auch ohne gleichzeitige Betrauung mit der Leitung eines Bundesministeriums bestellt werden.
(2) Den Bundesministern können zur Unterstützung in der Geschäftsführung und zur parlamentarischen Vertretung Staatssekretäre beigegeben werden, die in gleicher Weise wie die Bundesminister bestellt werden und aus dem Amt scheiden. Der Bundeskanzler kann seine Angelegenheiten im Nationalrat und im Bundesrat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler, der mit der Leitung eines Bundesministeriums betraut ist, durch einen Staatssekretär, der diesem beigegeben ist, wahrnehmen lassen. Der Vizekanzler, der mit der Leitung eines Bundesministeriums betraut ist, kann seine Angelegenheiten im Nationalrat und im Bundesrat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch einen Staatssekretär, der diesem beigegeben ist, wahrnehmen lassen.
(3) Der Bundesminister kann den Staatssekretär mit dessen Zustimmung auch mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betrauen. Der Staatssekretär ist dem Bundesminister auch bei Erfüllung dieser Aufgaben unterstellt und an seine Weisungen gebunden.
Artikel 78a. (1) Oberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Inneres. Ihm sind die Landespolizeidirektionen, ihnen wiederum die Bezirksverwaltungsbehörden als Sicherheitsbehörden nachgeordnet.
(2) Sind Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen gegenwärtig gefährdet oder steht eine solche Gefährdung unmittelbar bevor, so sind die Sicherheitsbehörden, ungeachtet der Zuständigkeit einer anderen Behörde zur Abwehr der Gefahr, bis zum Einschreiten der jeweils zuständigen Behörde zur ersten allgemeinen Hilfeleistung zuständig.
(3) Inwieweit Organe der Gemeinden als Sicherheitsbehörden einzuschreiten haben, bestimmen die Bundesgesetze.
Artikel 78b. (1) Für jedes Land besteht eine Sicherheitsdirektion. An ihrer Spitze steht der Sicherheitsdirektor. Für Wien ist die Bundespolizeidirektion zugleich Sicherheitsdirektion, der Polizeipräsident auch Sicherheitsdirektor.
(2) Der Bundesminister für Inneres bestellt den Sicherheitsdirektor im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat jede staatspolitisch wichtige oder für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im gesamten Land maßgebliche Weisung, die er einem Sicherheitsdirektor erteilt, dem Landeshauptmann mitzuteilen.
Artikel 78c. Inwieweit für das Gebiet einer Gemeinde die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, wird durch Bundesgesetz geregelt. Für Wien ist die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz.
Artikel 78d. (1) Wachkörper sind bewaffnete oder uniformierte oder sonst nach militärischem Muster eingerichtete Formationen, denen Aufgaben polizeilichen Charakters übertragen sind. Zu den Wachkörpern sind insbesondere nicht zu zählen: Das zum Schutz einzelner Zweige der Landeskultur, wie der Land- und Forstwirtschaft (Feld-, Flur- und Forstschutz), des Bergbaues, der Jagd, der Fischerei oder anderer Wasserberechtigungen aufgestellte Wachpersonal, die Organe der Marktaufsicht, der Feuerwehr.
(2) Für das Gebiet einer Gemeinde, in der die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, darf von einer anderen Gebietskörperschaft ein Wachkörper nicht errichtet werden.
Artikel 79. (1) Dem Bundesheer obliegt die militärische Landesverteidigung. Es ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten.
(2) Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige
zivile Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, ferner bestimmt
1. auch über den Bereich der militärischen
Landesverteidigung hinaus
a) zum Schutz der verfassungsmäßigen
Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen
Freiheiten der Einwohner
b) zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit
im Inneren überhaupt;
2. zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen
und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges.
(3) Weitere Aufgaben des Bundesheeres werden durch Bundesverfassungsgesetz geregelt.
(4) Welche Behörden und Organe die Mitwirkung des Bundesheeres zu den im Abs. 2 genannten Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können, bestimmt das Wehrgesetz.
(5) Selbständiges militärisches Einschreiten zu den im Abs. 2 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn entweder die zuständigen Behörden durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen, und bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender Schaden für die Allgemeinheit eintreten würde, oder wenn es sich um die Zurückweisung eines tätlichen Angriffes oder um die Beseitigung eines gewalttätigen Widerstandes handelt, die gegen eine Abteilung des Bundesheeres gerichtet sind.
hierzu BVG B.G.Bl. 38/1997 über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland über die Entsendung österreichischer Einheiten mit Ausführungsgesetz B.G.Bl. 55/2001; Wehrgesetz B.G.Bl. 305/1990
Artikel 80. (1) Den Oberbefehl über das Bundesheer führt der Bundespräsident.
(2) Soweit nicht nach dem Wehrgesetz der Bundespräsident über das Heer verfügt, steht die Verfügung dem zuständigen Bundesminister innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung zu.
(3) Die Befehlsgewalt über das Bundesheer übt der zuständige Bundesminister (Art. 76 Abs. 1) aus.
Artikel 81. Durch Bundesgesetz wird geregelt, inwieweit die Länder bei der Ergänzung, Verpflegung und Unterbringung des Heeres und der Beistellung seiner sonstigen Erfordernisse mitwirken.
ein solches Gesetz wurde bisher nicht erlassen.
Artikel 81a. (1) Die Verwaltung des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime ist vom zuständigen Bundesminister und - soweit es sich nicht um das Hochschul- und Kunstakademiewesen sowie um das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime handelt - von den dem zuständigen Bundesminister unterstehenden Schulbehörden des Bundes zu besorgen. Zur Führung von Verzeichnissen der Schulpflichtigen können im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes die Gemeinden herangezogen werden.
(2) Für den Bereich jedes Landes ist eine als Landesschulrat und für den Bereich jedes politischen Bezirkes eine als Bezirksschulrat zu bezeichnende Schulbehörde einzurichten. Im Land Wien hat der Landesschulrat auch die Aufgaben des Bezirksschulrates zu besorgen und die Bezeichnung Stadtschulrat für Wien zu führen. Der sachliche Wirkungsbereich der Landes- und Bezirksschulräte ist durch Bundesgesetz zu regeln.
(3) Für die durch Gesetz zu regelnde Einrichtung
der Schulbehörden des Bundes gelten folgende Richtlinien:
a) Im Rahmen der Schulbehörden des Bundes
sind Kollegien einzurichten. Die stimmberechtigten Mitglieder der Kollegien
der Landesschulräte sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien
im Landtag, die stimmberechtigten Mitglieder der Kollegien der Bezirksschulräte
nach dem Verhältnis der für die im Landtag vertretenen Parteien
bei der letzten Landtagswahl im Bezirk abgegebenen Stimmen zu bestellen.
Die Bestellung aller oder eines Teiles der Mitglieder der Kollegien durch
den Landtag ist zulässig.
b) Präsident des Landesschulrates ist der
Landeshauptmann, Vorsitzender des Bezirksschulrates der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde.
Wird die Bestellung eines Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates
gesetzlich vorgesehen, so tritt dieser in allen Angelegenheiten, die sich
der Präsident nicht selbst vorbehält, an dessen Stelle. Wird
die Bestellung eines Vizepräsidenten gesetzlich vorgesehen, so steht
diesem das Recht der Akteneinsicht und Beratung zu; ein solcher Vizepräsident
ist jedenfalls in jenen fünf Ländern zu bestellen, die nach dem
Ergebnis der letzten vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes
durchgeführten amtlichen Volkszählung die meisten Einwohner haben.
c) Die Aufgabenbereiche der Kollegien und der
Präsidenten (Vorsitzenden) der Landes- und Bezirksschulräte sind
durch Gesetz zu bestimmen. Zur Erlassung von Verordnungen und allgemeinen
Weisungen, zur Bestellung von Funktionären und zur Erstattung von
Ernennungsvorschlägen sowie zur Erstattung von Gutachten zu Gesetz-
und Verordnungsentwürfen sind die Kollegien zu berufen.
d) In dringenden Fällen, die einen Aufschub
bis zur nächsten Sitzung des Kollegiums nicht zulassen, hat der Präsident
(der Vorsitzende) auch in den dem Wirkungsbereich des Kollegiums
zugewiesenen Angelegenheiten Erledigungen zu treffen und hierüber
ohne Verzug dem Kollegium zu berichten.
e) Ist ein Kollegium durch mehr als zwei Monate
beschlussunfähig, so gehen die Aufgaben des Kollegiums für
die weitere Dauer der Beschlussunfähigkeit auf den Präsidenten
(Vorsitzenden) über. Der Präsident (Vorsitzende) tritt in diesen
Fällen an die Stelle des Kollegiums.
(4) In den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich
der Kollegien fallen, können Weisungen (Art. 20 Abs. 1) nicht erteilt
werden. Dies gilt nicht für Weisungen, mit denen wegen Gesetzwidrigkeit
die Durchführung des Beschlusses eines Kollegiums untersagt oder die
Aufhebung einer vom Kollegium erlassenen
Verordnung angeordnet wird. Solche Weisungen
sind zu begründen. Die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet
ist, kann dagegen auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums nach Maßgabe
der Art. 129 und 130 unmittelbar Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
erheben.
(5) Der zuständige Bundesminister kann sich persönlich oder durch Organe des von ihm geleiteten Bundesministeriums vom Zustand und von den Leistungen auch jener Schulen und Schülerheime überzeugen, die dem Bundesministerium im Wege der Landesschulräte unterstehen. Festgestellte Mängel - soweit es sich nicht um solche im Sinne des Art. 14 Abs. 8 handelt - sind dem Landesschulrat zum Zwecke ihrer Abstellung bekannt zu geben.
hierzu Bundes-Schulaufsichtsgesetz B.G.Bl. 240/1962
Artikel 81b. (1) Die Landesschulräte
haben Dreiervorschläge zu erstatten
a) für die Besetzung der Dienstposten des
Bundes für Schulleiter, sonstige Lehrer und Erzieher an den den Landesschulräten
unterstehenden Schulen und Schülerheimen,
b) für die Besetzung der Dienstposten des
Bundes für die bei den Landes- und Bezirksschulräten tätigen
Schulaufsichtsbeamten sowie für die Betrauung von Lehrern mit Schulaufsichtsfunktionen,
c) für die Bestellung der Vorsitzenden und
der Mitglieder der Prüfungskommissionen für das Lehramt an Hauptschulen
und an Sonderschulen.
(2) Die Vorschläge nach Abs. 1 sind an den gemäß Art. 66 Abs. 1 oder Art. 67 Abs. 1 oder auf Grund sonstiger Bestimmungen zuständigen Bundesminister zu erstatten. Die Auswahl unter den vorgeschlagenen Personen obliegt dem Bundesminister.
(3) Bei jedem Landesschulrat sind Qualifikations- und Disziplinarkommissionen erster Instanz für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie für Erzieher einzurichten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden. Das Nähere ist durch Bundesgesetz zu regeln.
Artikel 81c. (1) Die öffentlichen Universitäten sind Stätten freier wissenschaftlicher Forschung, Lehre und Erschließung der Künste. Sie handeln im Rahmen der Gesetze autonom und können Satzungen erlassen. Die Mitglieder universitärer Kollegialorgane sind weisungsfrei.
(2) Bundesgesetzlich kann vorgesehen werden, dass die Tätigkeit an der Universität sowie die Mitwirkung in Organen der Universität und der Studierendenvertretung von Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zulässig ist.
(3) In Angelegenheiten des Dienstrechts der ernannten berufsmäßigen Universitätsangehörigen geht der Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister.
Artikel 82. (1) Alle Gerichtsbarkeit geht vom Bund aus.
(2) Die Urteile und Erkenntnisse werden im Namen der Republik verkündet und ausgefertigt.
Artikel 83. (1) Die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte wird durch Bundesgesetz festgestellt.
(2) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
hierzu auch § 8 Abs. 5 lit. d Übergangsgesetz von 1920 B.G.Bl. 2/1920 und Gerichtsorganisationsgesetz R.G.Bl. 217/1896 und St.G.Bl. 47/1945
Artikel 84. Die Militärgerichtsbarkeit ist - außer für Kriegszeiten - aufgehoben.
Artikel 85. Die Todesstrafe ist abgeschafft.
hierzu auch (verfassungsergänzendes) Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten B.G.Bl. 138/1985 und Zweites Fakultativprotokoll zu dem internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe B.G.Bl. 333/1993
Artikel 86. (1) Die Richter werden, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist, gemäß dem Antrag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten oder auf Grund seiner Ermächtigung vom zuständigen Bundesminister ernannt; die Bundesregierung oder der Bundesminister hat Besetzungsvorschläge der durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senate einzuholen.
(2) Der dem zuständigen Bundesminister vorzulegende und der von ihm an die Bundesregierung zu leitende Besetzungsvorschlag hat, wenn genügend Bewerber vorhanden sind, mindestens drei Personen, wenn aber mehr als eine Stelle zu besetzen ist, mindestens doppelt so viele Personen zu umfassen, als Richter zu ernennen sind.
hierzu Richterdienstgesetz B.G.Bl. 305/1961
Artikel 87. (1) Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2) In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluß der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.
(3) Die Geschäfte sind unter die Richter eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im voraus zu verteilen. Eine nach dieser Geschäftsverteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm nur durch Verfügung des durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senates und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
Artikel 87a. (1) Durch Bundesgesetz kann die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bundesbediensteten übertragen werden.
(2) Der nach der Geschäftsverteilung zuständige Richter kann jedoch jederzeit die Erledigung solcher Geschäfte sich vorbehalten oder an sich ziehen.
(3) Bei der Besorgung der im Abs. 1 bezeichneten Geschäfte sind die nichtrichterlichen Bundesbediensteten nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters gebunden. Art. 20 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.
hierzu Rechtspflegergesetz B.G.Bl. 560/1985
Artikel 88. (1) Durch Bundesgesetz wird eine Altersgrenze bestimmt, mit deren Erreichung die Richter in den dauernden Ruhestand treten.
(2) Im übrigen dürfen Richter nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen und auf Grund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihres Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Diese Bestimmungen finden jedoch auf Übersetzungen und Versetzungen in den Ruhestand keine Anwendung, die durch Veränderungen in der Verfassung der Gerichte nötig werden. In einem solchen Fall wird durch das Gesetz festgestellt, innerhalb welchen Zeitraumes Richter ohne die sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten übersetzt und in den Ruhestand versetzt werden können.
(3) Die zeitweise Enthebung der Richter vom Amt darf nur durch Verfügung des Gerichtsvorstandes oder der höheren Gerichtsbehörde bei gleichzeitiger Verweisung der Sache an das zuständige Gericht stattfinden.
Artikel 88a. Die Gerichtsverfassung kann bestimmen, dass bei einem übergeordneten Gericht Stellen für Sprengelrichter vorgesehen werden können. Die Zahl der Sprengelrichterstellen darf 3 vH der bei den nachgeordneten Gerichten bestehenden Richterstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelrichter bei den nachgeordneten Gerichten wird von dem durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senat des übergeordneten Gerichtes bestimmt. Sprengelrichter dürfen nur mit der Vertretung von Richtern nachgeordneter Gerichte und nur im Falle der Verhinderung dieser Richter oder dann betraut werden, wenn diese Richter wegen des Umfangs ihrer Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert sind.
Artikel 89. (1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), Gesetze und Staatsverträge steht, soweit in den folgenden Abs. nicht anderes bestimmt ist, den Gerichten nicht zu.
(2) Hat ein Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Hat der Oberste Gerichtshof oder ein zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
(3) Ist die vom Gericht anzuwendende Rechtsvorschrift bereits außer Kraft getreten, so hat der Antrag des Gerichtes an den Verfassungsgerichtshof die Entscheidung zu begehren, dass die Rechtsvorschrift gesetzwidrig oder verfassungswidrig war.
(4) Für Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) gelten Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, für Staatsverträge - nach Maßgabe des Art. 140a - die Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(5) Durch Bundesgesetz ist zu bestimmen, welche Wirkungen ein Antrag gemäß Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 4 für das beim Gericht anhängige Verfahren hat.
hierzu Verfassungsgerichtshofgesetz B.G.Bl. 85/1953 (§§ 57, 62 und 66)
Artikel 90. (1) Die Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen vor dem erkennenden Gericht sind mündlich und öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
(2) Im Strafverfahren gilt der Anklageprozess.
hierzu auch Artikel 6 der (verfassungsändernden) Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten B.G.Bl. 210/1958
Artikel 90a. Staatsanwälte sind Organe der Gerichtsbarkeit. In Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen nehmen sie Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr. Durch Bundesgesetz werden die näheren Regelungen über ihre Bindung an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe getroffen.
Artikel 91. (1) Das Volk hat an der Rechtsprechung mitzuwirken.
(2) Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, die das Gesetz zu bezeichnen hat, sowie bei allen politischen Verbrechen und Vergehen entscheiden Geschworene über die Schuld des Angeklagten.
(3) Im Strafverfahren wegen anderer strafbarer Handlungen nehmen Schöffen an der Rechtsprechung teil, wenn die zu verhängende Strafe ein vom Gesetz zu bestimmendes Maß überschreitet.
Artikel 92. (1) Oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen ist der Oberste Gerichtshof.
(2) Dem Obersten Gerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments nicht angehören; für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort. Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes kann nicht ernannt werden, wer eine der eben erwähnten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.
hierzu auch Artikel 6 der (verfassungsändernden) Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten B.G.Bl. 210/1958
Artikel 93. Amnestien wegen gerichtlich strafbarer Handlungen werden durch Bundesgesetz erteilt.
Artikel 94. Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.
Artikel 95. (1) Die Gesetzgebung der Länder wird von den Landtagen ausgeübt. Die Landtage werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der nach den Landtagswahlordnungen wahlberechtigten männlichen und weiblichen Landesbürger nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Landesverfassung kann vorsehen, dass auch Staatsbürger, die vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes in das Ausland, einen Wohnsitz im Land hatten, für die Dauer ihres Auslandsaufenthalts, längstens jedoch für einen Zeitraum von zehn Jahren, zum Landtag wahlberechtigt sind.
(2) Die Landtagswahlordnungen dürfen die Bedingungen des Wahlrechtes und der Wählbarkeit nicht enger ziehen als die Bundesverfassung für Wahlen zum Nationalrat.
(3) Die Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahlkreisen aus, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muß und die in räumlich geschlossene Regionalwahlkreise unterteilt werden können. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im Verhältnis der Bürgerzahl zu verteilen. Die Landtagswahlordnung kann ein abschließendes Ermittlungsverfahren im gesamten Landesgebiet vorsehen, durch das sowohl ein Ausgleich der den wahlwerbenden Parteien in den Wahlkreisen zugeteilten als auch eine Aufteilung der noch nicht zugeteilten Mandate nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.
(4) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren werden durch die Landtagswahlordnungen getroffen. Art. 26. Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Für öffentlich Bedienstete, die
sich um ein Mandat im Landtag bewerben oder die zu Abgeordneten eines Landtages
gewählt werden, gilt Art. 59a, strengere Regelungen sind zulässig.
Durch Landesverfassungsgesetz kann eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen
und der gleichen Pflicht zur Veröffentlichung eines
Berichtes wie die der Kommission gemäß
Art. 59b geschaffen werden.
Artikel 96. (1) Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates; die Bestimmungen des Art. 57 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen der Art. 32 und 33 gelten auch für die Sitzungen der Landtage und ihrer Ausschüsse.
(3) Durch Landesgesetz kann für Mitglieder des Landtages, die aus Anlass ihrer Wahl in den Bundesrat oder in die Landesregierung auf ihr Mandat verzichten, eine dem Art. 56 Abs. 2 bis 4 entsprechende Regelung getroffen werden.
hierzu Hinweis zu Artikel 59a
Artikel 97. (1) Zu einem Landesgesetz sind der Beschluss des Landtages, die Beurkundung und Gegenzeichnung nach den Bestimmungen der Landesverfassung und die Kundmachung durch den Landeshauptmann im Landesgesetzblatt erforderlich.
(2) Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorganen vorsieht, muss hiezu die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Solche Gesetzesbeschlüsse sind unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesregierung nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat.
(3) Wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsgemäß einer Beschlussfassung des Landtages bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, in der der Landtag nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist, kann die Landesregierung im Einvernehmen mit einem nach dem Grundsatz der Verhältniswahl bestellten Ausschuss des Landtages diese Maßnahmen durch vorläufige gesetzändernde Verordnungen treffen. Sie sind von der Landesregierung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen. Sobald das Hindernis für das Zusammentreten des Landtages weggefallen ist, ist dieser einzuberufen. Art. 18 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(4) Die im Abs. 3 bezeichneten Verordnungen dürfen jedenfalls nicht eine Abänderung landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und weder eine dauernde finanzielle Belastung des Landes, noch eine finanzielle Belastung des Bundes oder der Gemeinden, noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger, noch eine Veräußerung von Landesvermögen, noch Maßnahmen in den im Art. 12 Abs. 1 Z 6 bezeichneten Angelegenheiten, noch endlich solche in Angelegenheiten der Kammern für Arbeiter und Angestellte auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet zum Gegenstand haben.
Artikel 98. gestrichen.
Artikel 99. (1) Die durch Landesverfassungsgesetz zu erlassende Landesverfassung kann, insoweit dadurch die Bundesverfassung nicht berührt wird, durch Landesverfassungsgesetz abgeändert werden.
(2) Ein Landesverfassungsgesetz kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Artikel 100. (1) Jeder Landtag kann auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundespräsidenten aufgelöst werden; eine solche Auflösung darf jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlass verfügt werden. Die Zustimmung des Bundesrates muß bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. An der Abstimmung dürfen die Vertreter des Landes, dessen Landtag aufgelöst werden soll, nicht teilnehmen.
(2) Im Fall der Auflösung sind nach den Bestimmungen der Landesverfassung binnen drei Wochen Neuwahlen auszuschreiben; die Einberufung des neu gewählten Landtages hat binnen vier Wochen nach der Wahl zu erfolgen.
Artikel 101. (1) Die Vollziehung jedes Landes übt eine vom Landtag zu wählende Landesregierung aus.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören. Jedoch kann in die Landesregierung nur gewählt werden, wer zum Landtag wählbar ist.
(3) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.
(4) Der Landeshauptmann wird vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
Artikel 101a. Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften kann im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes erfolgen.
Artikel 102. (1) Im Bereich der Länder üben die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung). Soweit in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind, unterstehen diese Bundesbehörden in den betreffenden Angelegenheiten dem Landeshauptmann und sind an dessen Weisungen (Art. 20 Abs. 1) gebunden; ob und inwieweit solche Bundesbehörden mit Akten der Vollziehung betraut werden, bestimmen die Bundesgesetze; sie dürfen, soweit es sich nicht um die Betrauung mit der Vollziehung von im Abs. 2 angeführten Angelegenheiten handelt, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden.
(2) Folgende Angelegenheiten können im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden: Grenzvermarkung; Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen; Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen; Passwesen; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl; Auslieferung; Bundesfinanzen; Monopolwesen; Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; Justizwesen; Pressewesen; Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei; Vereins- und Versammlungsrecht; Fremdenpolizei und Meldewesen; Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen; Kartellrecht; Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen; Verkehrswesen; Strom- und Schifffahrtspolizei; Post- und Fernmeldewesen; Bergwesen; Regulierung und Instandhaltung der Donau; Wildbachverbauung; Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; Vermessungswesen; Arbeitsrecht; Sozial- und Vertragsversicherungswesen; Pflegegeldwesen; geschäftlicher Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung; Denkmalschutz; Organisation und Führung der Bundespolizei; militärische Angelegenheiten; Angelegenheiten des Zivildienstes; Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat; Schulwesen sowie Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime, ausgenommen das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; öffentliches Auftragswesen.
(3) Dem Bund bleibt es vorbehalten, auch in den im Abs. 2 aufgezählten Angelegenheiten den Landeshauptmann mit der Vollziehung des Bundes zu beauftragen.
(4) Die Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten kann nur mit Zustimmung der beteiligten Länder erfolgen.
(5) Wenn in einem Land in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung die sofortige Erlassung von Maßnahmen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, zu der die obersten Organe der Verwaltung des Bundes wegen höherer Gewalt dazu nicht in der Lage sind, hat der Landeshauptmann an deren Stelle die Maßnahmen zu treffen.
hierzu Verordnung der Bundesregierung B.G.Bl. 56/1999 über die Errichtung von Bundespolizeidirektionen und die Festlegung ihres örtlichen Wirkungsbereiches
Artikel 102a. aufgehoben
Artikel 103. (1) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden (Art. 20) und verpflichtet, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, auch die ihm in seiner Eigenschaft als Organ des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden.
(2) Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung beschließen, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden (Art. 20) wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.
(3) Nach Abs. 1 ergehende Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister sind auch in Fällen des Abs. 2 an den Landeshauptmann zu richten. Dieser ist, wenn er die bezügliche Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung nicht selbst führt, unter seiner Verantwortlichkeit (Art. 142 Abs. 2 lit. e) verpflichtet, die Weisung an das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung unverzüglich und unverändert auf schriftlichem Wege weiterzugeben und ihre Durchführung zu überwachen. Wird die Weisung nicht befolgt, trotzdem der Landeshauptmann die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, so ist auch das betreffende Mitglied der Landesregierung gemäß Art. 142 der Bundesregierung verantwortlich.
(4) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung endet der administrative Instanzenzug, sofern der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde zu entscheiden hat und nicht durch Bundesgesetz ausnahmsweise auf Grund der Bedeutung der Angelegenheit ausdrücklich anderes bestimmt ist, beim Landeshauptmann; steht die Entscheidung in erster Instanz dem Landeshauptmann zu, so geht der Instanzenzug in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, wenn nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist, bis zum zuständigen Bundesminister.
Artikel 104. (1) Die Bestimmungen des Art. 102 sind auf Einrichtungen zur Besorgung der im Art. 17 bezeichneten Geschäfte des Bundes nicht anzuwenden.
(2) Die mit der Verwaltung des Bundesvermögens betrauten Bundesminister können jedoch die Besorgung solcher Geschäfte dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen. Eine solche Übertragung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden. Inwieweit in besonderen Ausnahmefällen für die bei Besorgung solcher Geschäfte aufgelaufenen Kosten vom Bund ein Ersatz geleistet wird, wird durch Bundesgesetz bestimmt. Art. 103 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
hierzu ergingen mehrere Übertragungsverordnungen, so B.G.Bl. 131/1963, 280/1969, 523/1975, 180/1983, 483/1990, 71/1993, ...
Artikel 105. (1) Der Landeshauptmann wird durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmannstellvertreter) vertreten. Diese Bestellung ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen. Tritt der Fall der Vertretung ein, so ist das zur Vertretung bestellte Mitglied der Landesregierung bezüglich der Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung gleichfalls der Bundesregierung gemäß Art. 142 verantwortlich. Der Geltendmachung einer solchen Verantwortung des Landeshauptmannes oder des ihn vertretenden Mitgliedes der Landesregierung steht die Immunität nicht im Weg. Ebenso steht die Immunität auch nicht der Geltendmachung der Verantwortung eines Mitgliedes der Landesregierung im Falle des Art. 103 Abs. 3, im Weg.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag gemäß Art. 142 verantwortlich.
(3) Zu einem Beschluß, mit dem eine Anklage im Sinne des Art. 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder.
Artikel 106. Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung wird ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Landesamtsdirektor bestellt. Er ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Landeshauptmannes.
hierzu auch § 8 Absatz 5 lit a) des Übergangsgesetzes von 1920 (B.G.Bl. 2/1920)
hierzu erging das BVG vom 30. Juli 1925 (B.G.Bl. 289/1925), betreffend Grundsätze für die Errichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung außer Wien
Artikel 107. aufgehoben.
Artikel 108. Für die Bundeshauptstadt Wien als Land hat der Gemeinderat auch die Funktion des Landtages, der Stadtsenat auch die Funktion der Landesregierung, der Bürgermeister auch die Funktion des Landeshauptmannes, der Magistrat auch die Funktion des Amtes der Landesregierung und der Magistratsdirektor auch die Funktion des Landesamtsdirektors.
Artikel 109. In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung geht der Instanzenzug, soweit ein solcher nicht durch Bundesgesetz ausgeschlossen ist, im Lande Wien vom Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde oder, soweit in erster Instanz Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind (Art. 102 Abs. 1 zweiter Satz), von diesen an den Bürgermeister als Landeshauptmann; im übrigen gilt Art. 103 Abs. 4.)
Artikel 110. aufgehoben.
Artikel 111. In den Angelegenheiten des Bauwesens und des Abgabenwesens steht die Entscheidung in oberster Instanz besonderen Kollegialbehörden zu. Die Zusammensetzung und Bestellung dieser Kollegialbehörden wird landesgesetzlich geregelt.
Artikel 112. Nach Maßgabe der Art. 108 bis 111 gelten für die Bundeshauptstadt Wien im übrigen die Bestimmungen des Abschnittes A des fünften Hauptstückes mit Ausnahme des Art. 117 Abs. 6 zweiter Satz, des Art. 119 Abs. 4 und des Art. 119a. Art. 142 Abs. 2 lit. e findet auch auf die Führung des vom Bund der Bundeshauptstadt Wien übertragenen Wirkungsbereiches Anwendung.
Artikel 113. (entfallen)
Artikel 114. (entfallen)
Fünftes Hauptstück
Selbstverwaltung
Artikel 115. (1) Soweit in den folgenden Art. von Gemeinden die Rede ist, sind darunter die Ortsgemeinden zu verstehen.
(2) Soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, hat die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht nach den Grundsätzen der folgenden Artikel dieses Abschnittes zu regeln. Die Zuständigkeit zur Regelung der gemäß den Art. 118, 118a und 119 von den Gemeinden zu besorgenden Angelegenheiten bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes."
(3) Der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund sind berufen, die Interessen der Gemeinden zu vertreten."
Artikel 116. (1) Jedes Land gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muß zu einer Gemeinde gehören.
(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
(3) Einer Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern ist, wenn Landesinteressen hiedurch nicht gefährdet werden, auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) zu verleihen. Ein solcher Gesetzesbeschluss darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss bei dem zuständigen Bundesministerium eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass diese verweigert wird. Eine Stadt mit eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
hierzu die Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung B.G.Bl. 357/1988
Artikel 116a. (1)
Zur Besorgung ihrer Angelegenheiten können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu
Gemeindeverbänden zusammenschließen. Eine
solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn eine dem Gesetz
entsprechende Vereinbarung der beteiligten Gemeinden
vorliegt und die Bildung des Gemeindeverbandes
1. im Falle der Besorgung von
Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden
als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet,
2. im Falle der Besorgung von Angelegenheiten der Gemeinden
als Träger von Privatrechten aus Gründen der Zweckmäßigkeit,
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden
gelegen ist.
(2) Im Interesse der Zweckmäßigkeit kann die zuständige Gesetzgebung (Art. 10 bis 15) zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinde die Bildung von Gemeindeverbänden vorsehen, doch darf dadurch die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel nicht gefährdet werden. Bei der Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören.
(3) Die Organe der Gemeindeverbände, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, sind nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.
(4) Die Landesgesetzgebung hat die Organisation der Gemeindeverbände zu regeln, wobei als deren Organe jedenfalls eine Verbandsversammlung, die aus gewählten Vertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden zu bestehen hat, und ein Verbandsobmann vorzusehen sind. Für Gemeindeverbände, die durch Vereinbarung gebildet worden sind, sind weiters Bestimmungen über den Beitritt und Austritt von Gemeinden sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes zu treffen.
(5) Die Zuständigkeit zur Regelung der von den Gemeindeverbänden zu besorgenden Angelegenheiten bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes.
(6) Ein Zusammenschluss von Gemeinden verschiedener Länder zu Gemeindeverbänden ist nach Maßgabe einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Ländern gemäß Art. 15a zulässig, in die insbesondere Regelungen über die Genehmigung der Bildung der Gemeindeverbände und die Wahrnehmung der Aufsicht aufzunehmen sind.
Artikel 116b. Gemeinden eines Landes können untereinander Vereinbarungen über ihren jeweiligen Wirkungsbereich abschließen, wenn die Landesgesetzgebung dies vorsieht. Die Landesgesetzgebung hat dabei auch Regelungen über die Kundmachung derartiger Vereinbarungen sowie über die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zu treffen. Für Vereinbarungen von Gemeinden verschiedener Länder gilt Art. 116a Abs. 6 sinngemäß.
Artikel 117. (1) Als Organe der Gemeinde
sind jedenfalls vorzusehen:
a) der Gemeinderat, das ist ein von den Wahlberechtigten
der Gemeinde zu wählender allgemeiner Vertretungskörper;
b) der Gemeindevorstand (Stadtrat), bei Städten
mit eigenem Statut der Stadtsenat;
c) der Bürgermeister.
(2) Der Gemeinderat wird auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der männlichen und weiblichen Staatsbürger, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Wahlordnung kann jedoch vorsehen, dass auch Staatsbürger, die in der Gemeinde einen Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz haben, wahlberechtigt sind. Die Wahlordnung darf die Bedingungen des Wahlrechtes und der Wählbarkeit nicht enger ziehen als die Landtagswahlordnung; es kann jedoch bestimmt werden, dass Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, dann nicht wahlberechtigt und wählbar sind, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich nur vorübergehend ist. Unter den in der Wahlordnung festzulegenden Bedingungen sind auch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wahlberechtigt und wählbar. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass die Wähler ihr Wahlrecht in Wahlkreisen ausüben, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muss. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig. Art. 26 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. Für den Fall, dass keine Wahlvorschläge eingebracht werden, kann in der Wahlordnung bestimmt werden, dass Personen als gewählt gelten, deren Namen auf den Stimmzetteln am häufigsten genannt werden.
(3) Zu einem Beschluß des Gemeinderates ist die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder desselben erforderlich; es können jedoch für bestimmte Angelegenheiten andere Beschlussfassungserfordernisse vorgesehen werden.
(4) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, es können jedoch Ausnahmen vorgesehen werden. Wenn der Gemeindevoranschlag oder der Gemeinderechnungsabschluss behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
(5) Im Gemeinderat vertretene Wahlparteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand.
(6) Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt. In der Landesverfassung kann vorgesehen werden, dass die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten den Bürgermeister wählen. In diesem Fall ist Art. 26 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Geschäfte der Gemeinden werden durch das Gemeindeamt (Stadtamt), jene der Städte mit eigenem Statut durch den Magistrat besorgt. Zum Leiter des inneren Dienstes des Magistrates ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Magistratsdirektor zu bestellen.
(8) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann die Landesgesetzgebung die unmittelbare Teilnahme und Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten vorsehen.
Artikel 118. (1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.
(3) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen
Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden
Angelegenheiten gewährleistet:
1. Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet
der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung
der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;
2. Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung
der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher
Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;
3. örtliche Sicherheitspolizei (Art.
15 Abs. 2), örtliche Veranstaltungspolizei;
4. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde,
örtliche Straßenpolizei;
5. Flurschutzpolizei;
6. örtliche Marktpolizei;
7. örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere
auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und
Bestattungswesens;
8. Sittlichkeitspolizei;
9. örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei; örtliche
Raumplanung;
10. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen
Vermittlung von Streitigkeiten;
11. freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.
(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und - vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 119a Abs. 5 - unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Dem Bund und dem Land kommt gegenüber der Gemeinde bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht (Art. 119a) zu. Die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 2 bleiben unberührt.
(5) Der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates) und allenfalls bestellte andere Organe der Gemeinde sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen, sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.
(7) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nach Maßgabe des Art. 119a Abs. 3 durch Verordnung der Landesregierung beziehungsweise durch Verordnung des Landeshauptmannes auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Soweit durch eine solche Verordnung des Landeshauptmannes eine Zuständigkeit auf eine Landesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Landesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach Abs. 6.
(8) Die Errichtung eines Gemeindewachkörpers oder eine Änderung seiner Organisation ist der Bundesregierung anzuzeigen.
Artikel 118a. (1) Durch Bundes- oder Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Angehörigen eines Gemeindewachkörpers mit Zustimmung der Gemeinde zur Besorgung des Exekutivdienstes für die zuständige Behörde ermächtigt werden können.
(2) Mit Zustimmung der Gemeinde kann die Bezirksverwaltungsbehörde Angehörige eines Gemeindewachkörpers ermächtigen, an der Handhabung des Verwaltungsstrafgesetzes im selben Umfang mitzuwirken wie die übrigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Diese Ermächtigung kann nur erteilt werden, soweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens bildenden Angelegenheit die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu überwachen haben oder soweit diese Angelegenheit im Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen ist.
Artikel 119. (1) Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat.
(2) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach Abs. 4 verantwortlich.
(3) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates), anderen nach Art. 117 Abs. 1 geschaffenen Organen oder bei Kollegialorganen deren Mitgliedern zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Organe oder deren Mitglieder an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach Abs. 4 verantwortlich.
(4) Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung können die in den Abs. 2 und 3 genannten Organe, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn sie auf dem Gebiet der Bundesvollziehung tätig waren, vom Landeshauptmann, wenn sie auf dem Gebiet der Landesvollziehung tätig waren, von der Landesregierung ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die allfällige Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.
Artikel 119a. (1) Der Bund und das Land üben das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Das Land hat ferner das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(3) Das Aufsichtsrecht und dessen gesetzliche Regelung stehen, insoweit als der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfasst, dem Bund, im übrigen den Ländern zu; das Aufsichtsrecht ist von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung auszuüben.
(4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten. Die Gemeinde ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(5) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges (Art. 118 Abs. 4) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Diese hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen. Für Städte mit eigenem Statut kann die zuständige Gesetzgebung (Abs. 3) anordnen, dass die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde nicht stattfindet.
(6) Die Gemeinde hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen.
(7) Sofern die zuständige Gesetzgebung (Abs. 3) als Aufsichtsmittel die Auflösung des Gemeinderates vorsieht, kommt diese Maßnahme in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes der Landesregierung, in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Bundes dem Landeshauptmann zu. Die Zulässigkeit der Ersatzvornahme als Aufsichtsmittel ist auf die Fälle unbedingter Notwendigkeit zu beschränken. Die Aufsichtsmittel sind unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben.
(8) Einzelne von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffende Maßnahmen, durch die auch überörtliche Interessen in besonderem Maß berührt werden, insbesondere solche von besonderer finanzieller Bedeutung, können durch die zuständige Gesetzgebung (Abs. 3) an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden werden. Als Grund für die Versagung der Genehmigung darf nur ein Tatbestand vorgesehen werden, der die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigt.
(9) Die Gemeinde hat im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung; sie ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144) Beschwerde zu führen.
(10) Die Bestimmungen dieses Art. sind auf die Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen, entsprechend anzuwenden.
hierzu Bundesgemeindeaufsichtsgesetz B.G.Bl. 123/1967
Artikel 120. Die Zusammenfassung von Ortsgemeinden zu Gebietsgemeinden, deren Einrichtung nach dem Muster der Selbstverwaltung und die Festsetzung der weiteren Grundsätze für die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern ist Sache der Bundesverfassungsgesetzgebung; die Ausführung obliegt den Landesgesetzgebungen. Die Regelung der Zuständigkeit in Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Gebietsgemeinden ist Sache der Bundesverfassungsgesetzgebung.
seit 1920 nicht ausgeführt; bereits das B-VG in der ursprünglichen Fassung hat "Gebietsgemeinden" als Ersatz für die Bezirke vorgesehen.
Artikel 120a. (1) Personen können zur selbständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu werden, durch Gesetz zu Selbstverwaltungskörpern zusammengefasst werden.
(2) Die Republik anerkennt die Rolle der Sozialpartner. Sie achtet deren Autonomie und fördert den sozialpartnerschaftlichen Dialog durch die Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern.
Artikel 120b. (1) Die Selbstverwaltungskörper haben das Recht, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen und im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen. Dem Bund oder dem Land kommt ihnen gegenüber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung ein Aufsichtsrecht zu. Darüber hinaus kann sich das Aufsichtsrecht auch auf die Zweckmäßigkeit der Verwaltungsführung erstrecken, wenn dies auf Grund der Aufgaben des Selbstverwaltungskörpers erforderlich ist.
(2) Den Selbstverwaltungskörpern können Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen und eine Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan vorzusehen.
(3) Durch Gesetz können Formen der Mitwirkung der Selbstverwaltungskörper an der staatlichen Vollziehung vorgesehen werden.
Artikel 120c. (1) Die Organe der Selbstverwaltungskörper sind aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.
(2) Eine sparsame und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben der Selbstverwaltungskörper ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen durch Beiträge ihrer Mitglieder oder durch sonstige Mittel sicherzustellen.
(3) Die Selbstverwaltungskörper sind selbständige Wirtschaftskörper. Sie können im Rahmen der Gesetze zur Erfüllung ihrer Aufgaben Vermögen aller Art erwerben, besitzen und darüber verfügen.
Artikel 121. (1) Zur Überprüfung der Gebarung des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger ist der Rechnungshof berufen.
(2) Der Rechnungshof verfasst den Bundesrechnungsabschluss und legt ihn dem Nationalrat vor.
(3) Alle Urkunden über Finanzschulden des Bundes sind, soweit sich aus ihnen eine Verpflichtung des Bundes ergibt, vom Präsidenten des Rechnungshofes, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, gegenzuzeichnen. Die Gegenzeichnung gewährleistet lediglich die Gesetzmäßigkeit der Schuldaufnahme und die ordnungsmäßige Eintragung in das Hauptbuch der Staatsschuld."
(4) Der Rechnungshof hat bei Unternehmungen und Einrichtungen, die seiner Kontrolle unterliegen und für die eine Berichterstattungspflicht an den Nationalrat besteht, jedes zweite Jahr die durchschnittlichen Einkommen einschließlich aller Sozial- und Sachleistungen sowie zusätzliche Leistungen für Pensionen von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie aller Beschäftigten durch Einholung von Auskünften bei diesen Unternehmungen und Einrichtungen zu erheben und darüber dem Nationalrat zu berichten. Die durchschnittlichen Einkommen der genannten Personenkreise sind hiebei für jede Unternehmung und jede Einrichtung gesondert auszuweisen.
hierzu auch Bundesgesetz über den Rechnungshof, B.G.Bl. 144/1948 und Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes B.G.Bl. 213/1986
Artikel 122. (1) Der Rechnungshof untersteht unmittelbar dem Nationalrat. Er ist in Angelegenheiten der Bundesgebarung und der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, soweit sie in die Vollziehung des Bundes fallen, als Organ des Nationalrates, in Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung sowie der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, soweit sie in die Vollziehung der Länder fallen, als Organ des betreffenden Landtages tätig.
(2) Der Rechnungshof ist von der Bundesregierung und den Landesregierungen unabhängig und nur den Bestimmungen des Gesetzes unterworfen.
(3) Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten und den erforderlichen Beamten und Hilfskräften.
(4) Der Präsident des Rechnungshofes wird auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat für eine Funktionsperiode von zwölf Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist unzulässig. Er leistet vor Antritt seines Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung.
(5) Der Präsident des Rechnungshofes darf weder einem allgemeinen Vertretungskörper noch dem Europäischen Parlament angehören und in den letzten fünf Jahren nicht Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung gewesen sein.
Artikel 123. (1) Der Präsident des Rechnungshofes ist hinsichtlich der Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Bundesregierung oder den Mitgliedern der in Betracht kommenden Landesregierung gleichgestellt, je nachdem der Rechnungshof als Organ des Nationalrates oder eines Landtages tätig ist.
(2) Er kann durch Beschluß des Nationalrates abberufen werden.
Durch BVG 1/2008 wird für den 1. Januar 2009 eine Änderung des Art. 123 Abs. 1 erlassen.
Artikel 123a. (1) Der Präsident des Rechnungshofes ist berechtigt, an den Verhandlungen über die Berichte des Rechnungshofes, die Bundesrechnungsabschlüsse, Anträge betreffend die Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung durch den Rechnungshof und die den Rechnungshof betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat sowie in seinen Ausschüssen (Unterausschüssen) teilzunehmen.
(2) Der Präsident des Rechnungshofes hat nach den näheren Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates das Recht, auf sein Verlangen in den Verhandlungen zu den in Abs. 1 angeführten Gegenständen jedes Mal gehört zu werden.
Artikel 124. (1) Der Präsident des Rechnungshofes wird im Falle seiner Verhinderung vom rangältesten Beamten des Rechnungshofes vertreten. Dies gilt auch, wenn das Amt des Präsidenten erledigt ist. Die Stellvertretung des Präsidenten des Rechnungshofes im Nationalrat wird durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates bestimmt.
(2) Im Falle der Stellvertretung des Präsidenten gelten für den Stellvertreter die Bestimmungen des Art. 123 Abs. 1.
Artikel 125. (1) Die Beamten des Rechnungshofes ernennt auf Vorschlag und unter Gegenzeichnung des Präsidenten des Rechnungshofes der Bundespräsident; das gleiche gilt für die Verleihung der Amtstitel. Doch kann der Bundespräsident den Präsidenten des Rechnungshofes ermächtigen, Beamte bestimmter Kategorien zu ernennen.
(2) Die Hilfskräfte ernennt der Präsident des Rechnungshofes.
(3) Die Diensthoheit des Bundes gegenüber den beim Rechnungshof Bediensteten wird vom Präsidenten des Rechnungshofes ausgeübt.
Artikel 126. Kein Mitglied des Rechnungshofes darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen. Ebenso wenig darf ein Mitglied des Rechnungshofes an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen.
Artikel 126a. Entstehen zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Art. 121 Abs. 1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder des Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Alle Rechtsträger sind verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes eine Überprüfung durch den Rechnungshof zu ermöglichen.
Artikel 126b. (1) Der Rechnungshof hat die gesamte Staatswirtschaft des Bundes, ferner die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten zu überprüfen die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind.
(2) Der Rechnungshof überprüft weiters die Gebarung von Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern jedenfalls mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Der Rechnungshof überprüft weiters jene Unternehmungen, die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.
(3) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln des Bundes zu überprüfen.
(4) Der Rechnungshof hat auf Beschluß des Nationalrates oder auf Verlangen von Mitgliedern des Nationalrates in seinen Wirkungsbereich fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen. Die nähere Regelung wird durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates getroffen. Desgleichen hat der Rechnungshof auf begründetes Ersuchen der Bundesregierung oder eines Bundesministers solche Akte durchzuführen und das Ergebnis der ersuchenden Stelle mitzuteilen.
(5) Die Überprüfung des Rechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.
Artikel 126c. Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung der Träger der Sozialversicherung zu überprüfen.
Artikel 126d. (1) Der Rechnungshof erstattet dem Nationalrat über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr spätestens bis 31. Dezember jeden Jahres Bericht. Überdies kann der Rechnungshof über einzelne Wahrnehmungen jederzeit unter allfälliger Antragstellung an den Nationalrat berichten. Der Rechnungshof hat jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den Nationalrat dem Bundeskanzler mitzuteilen. Die Berichte des Rechnungshofes sind nach Vorlage an den Nationalrat zu veröffentlichen.
(2) Für die Verhandlung der Berichte des Rechnungshofes wird im Nationalrat ein ständiger Ausschuss eingesetzt. Bei der Einsetzung ist der Grundsatz der Verhältniswahl einzuhalten.
Artikel 127. (1) Der Rechnungshof hat die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallende Gebarung sowie die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten zu überprüfen, die von Organen eines Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen eines Landes bestellt sind. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken; sie umfasst jedoch nicht die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse der verfassungsmäßig zuständigen Vertretungskörper.
(2) Die Landesregierungen haben alljährlich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse dem Rechnungshof zu übermitteln.
(3) Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich der Prüfzuständigkeit bei einer tatsächlichen Beherrschung gilt Art. 126b Abs. 2 sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Abs. vorliegen.
(4) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln des Landes zu überprüfen.
(5) Das Ergebnis seiner Überprüfung gibt der Rechnungshof der betreffenden Landesregierung bekannt. Diese hat hiezu Stellung zu nehmen und die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten dem Rechnungshof mitzuteilen.
(6) Der Rechnungshof erstattet dem Landtag über
seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr, die sich auf das betreffende
Land bezieht, spätestens bis 31. Dezember jeden Jahres Bericht. Überdies
kann der Rechnungshof über einzelne Wahrnehmungen jederzeit an den
Landtag berichten. Der Rechnungshof hat jeden Bericht gleichzeitig mit
der Vorlage an den Landtag der Landesregierung sowie der Bundesregierung
mitzuteilen. Die Berichte des Rechnungshofes sind nach Vorlage an den
Landtag zu veröffentlichen.
(7) Der Rechnungshof hat auf Beschluß des Landtages oder auf Verlangen einer durch Landesverfassungsgesetz zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern eines Landtages, die ein Drittel nicht übersteigen darf, in seinen Wirkungsbereich fallende besondere Akte der Gebarungsprüfung durchzuführen. Solange der Rechnungshof auf Grund eines solchen Antrages dem Landtag noch keinen Bericht erstattet hat, darf ein weiterer derartiger Antrag nicht gestellt werden. Desgleichen hat der Rechnungshof auf begründetes Ersuchen der Landesregierung solche Akte durchzuführen und das Ergebnis der ersuchenden Stelle mitzuteilen.
(8) Die Bestimmungen dieses Art. gelten auch für die Überprüfung der Gebarung der Stadt Wien, wobei an die Stelle des Landtages der Gemeinderat und an Stelle der Landesregierung der Stadtsenat tritt.
Artikel 127a. (1) Der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt die Gebarung der Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern sowie die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde bestellt sind. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken.
(2) Die Bürgermeister haben alljährlich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse dem Rechnungshof und gleichzeitig der Landesregierung zu übermitteln.
(3) Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich der Prüfzuständigkeit bei einer tatsächlichen Beherrschung gilt Art. 126b Abs. 2 sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Abs. vorliegen.
(4) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern zu überprüfen.
(5) Der Rechnungshof gibt das Ergebnis seiner Überprüfung dem Bürgermeister bekannt. Der Bürgermeister hat hiezu Stellung zu nehmen und die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten dem Rechnungshof mitzuteilen. Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Gebarungsüberprüfung samt einer allenfalls abgegebenen Äußerung des Bürgermeisters der Landesregierung und der Bundesregierung mitzuteilen.
(6) Der Rechnungshof erstattet dem Gemeinderat über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr, soweit sie sich auf die betreffende Gemeinde bezieht, spätestens bis 31. Dezember Bericht. Er hat jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den Gemeinderat auch der Landesregierung sowie der Bundesregierung mitzuteilen. Die Berichte des Rechnungshofes sind nach Vorlage an den Gemeinderat zu veröffentlichen.
(7) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der Landesregierung die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu überprüfen. Die Abs. 1 und 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden. In jedem Jahr dürfen nur zwei derartige Ersuchen gestellt werden. Solche Ersuchen sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen.
(8) Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Landtages die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu überprüfen. Die Abs. 1 und 3 bis 6 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Bericht des Rechnungshofes auch dem Landtag mitzuteilen ist. In jedem Jahr dürfen nur zwei derartige Anträge gestellt werden. Solche Anträge sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen.
(9) Die für die Überprüfung der Gebarung der Gemeinden geltenden Bestimmungen sind bei der Überprüfung der Gebarung der Gemeindeverbände sinngemäß anzuwenden.
Artikel 127b. (1) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu überprüfen.
(2) Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben dem Rechnungshof alljährlich den Voranschlag und den Rechnungsabschluss zu übermitteln.
(3) Die Überprüfung des Rechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Gebarung zu erstrecken; diese Überprüfung umfasst jedoch nicht die für die Gebarung in Wahrnehmung der Aufgaben als Interessenvertretung maßgeblichen Beschlüsse der zuständigen Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen.
(4) Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Überprüfung dem Vorsitzenden des satzungsgebenden Organs (Vertretungskörpers) der gesetzlichen beruflichen Vertretung bekannt zu geben. Dieser hat das Ergebnis der Überprüfung samt einer allfälligen Stellungnahme dazu dem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) der gesetzlichen beruflichen Vertretung vorzulegen. Der Rechnungshof hat das Ergebnis der Überprüfung gleichzeitig auch der zur obersten Aufsicht über die gesetzliche berufliche Vertretung zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Berichte des Rechnungshofes sind nach Vorlage an das satzungsgebende Organ (den Vertretungskörper) zu veröffentlichen.
Artikel 127c. Ist
in einem Land ein Landesrechnungshof eingerichtet, können durch
Landesverfassungsgesetz folgende Regelungen getroffen werden:
1. eine dem Art. 126a erster Satz entsprechende Bestimmung mit der Maßgabe, dass
Art. 126a zweiter Satz auch in diesem Fall gilt;
2. dem Art. 127a Abs. 1 bis 6 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden
mit weniger als 10 000 Einwohnern;
3. dem Art. 127a Abs. 7 und 8 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden
mit mindestens 10 000 Einwohnern.
Artikel 128. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Tätigkeit des Rechnungshofes werden durch Bundesgesetz getroffen.
hierzu auch Bundesgesetz über den Rechnungshof, B.G.Bl. 144/1948
Artikel 129. Zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung sind die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, der Asylgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof berufen.
Artikel 129a. (1) Die unabhängigen
Verwaltungssenate in den Ländern erkennen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges,
sofern ein solcher in Betracht kommt,
1. in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen,
ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes,
2. über Beschwerden von Personen, die behaupten,
durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-
und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen
des Bundes,
3. in sonstigen Angelegenheiten, die ihnen durch
die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze
zugewiesen werden,
4. über Beschwerden wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Z 1, soweit es sich um Privatanklagesachen
oder um das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht handelt, und der Z 3.
(2) Es kann gesetzlich vorgesehen werden, dass die Entscheidungen in erster Instanz unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat im Land angefochten werden können. In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sowie der Art. 11 und 12 dürfen derartige Bundesgesetze nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden.
(3) Art. 89 gilt sinngemäß auch für die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.
Artikel 129b. (1) Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern bestehen aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Ihre Mitglieder werden von der Landesregierung für mindestens sechs Jahre ernannt. Wenigstens der vierte Teil der Mitglieder soll aus Berufsstellungen im Bund entnommen werden.
(2) Die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern sind bei Besorgung der ihnen nach den Art. 129a und 129b zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Geschäfte sind auf die Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates für die landesgesetzlich bestimmte Zeit im voraus zu verteilen; eine nach dieser Einteilung einem Mitglied zufallende Sache darf ihm nur im Falle der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.
(3) Vor Ablauf der Bestellungsdauer dürfen die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und nur auf Beschluß des unabhängigen Verwaltungssenates ihres Amtes enthoben werden.
(4) Die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern müssen rechtskundig sein. Sie dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.
(5) Nach dem das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern regelnden Bundesgesetz entscheiden diese Behörden durch mehrere oder durch einzelne Mitglieder.
(6) Die Organisation der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern sowie das Dienstrecht ihrer Mitglieder werden durch Landesgesetze, das Verfahren durch Bundesgesetz geregelt.
Artikel 129c.
Der Asylgerichtshof erkennt nach Erschöpfung des Instanzenzuges
1. über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen,
2. über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen.
Artikel 129d. (1) Der Sitz des Asylgerichtshofes ist die Bundeshauptstadt Wien; die Errichtung von Außenstellen ist zulässig.
(2) Der Asylgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder des Asylgerichtshofes ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung.
(3) Alle Mitglieder des Asylgerichtshofes müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben und zumindest über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen.
(4) Die Mitglieder des Asylgerichtshofes sind Richter. Art. 87 Abs. 1 und 2 und Art. 88 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Artikel 129e. (1) Der Asylgerichtshof erkennt durch Einzelrichter oder in Senaten, die von der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss, in dem der Präsident den Vorsitz führt, aus den Mitgliedern des Asylgerichtshofes zu bilden sind. Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen werden würde, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, sowie Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von Verfahren stellen, sind auf Antrag des Einzelrichters oder Senates in einem verstärkten Senat zu entscheiden (Grundsatzentscheidung). Auf Antrag des Bundesministers für Inneres ist eine Grundsatzentscheidung zu treffen.
(2) Die Geschäfte sind durch die Vollversammlung oder deren Ausschuss auf die Einzelrichter und die Senate für die durch Bundesgesetz bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen. Eine nach dieser Geschäftsverteilung einem Mitglied zufallende Sache darf ihm nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn es wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
(3) Art. 89 gilt sinngemäß auch für den Asylgerichtshof.
Artikel 129f. Die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes werden durch Bundesgesetz getroffen.
Artikel 130. (1) Der Verwaltungsgerichtshof
erkennt über Beschwerden, womit
a) Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden
einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder
b) Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden
einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet
wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
(2) Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überlässt, die Behörde aber von diesem freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat."
Artikel 131. (1) Gegen den Bescheid einer
Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt
zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges;
2. in den Angelegenheiten der Art. 11, 12,
14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 sowie in jenen Angelegenheiten, in
denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer
Beschluß zugrunde liegt, der zuständige Bundesminister, soweit
die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können.
3. in den Angelegenheiten des Art. 15 Abs.
5 erster Satz die zuständige Landesregierung gegen Bescheide des zuständigen
Bundesministers.
(2) Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Abs. 1 angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt."
(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen jedoch nur dann, wenn eine geringe Geldstrafe verhängt wurde.
Artikel 131a. aufgehoben.
Artikel 132. Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate kann erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. In Verwaltungsstrafsachen ist eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig; dies gilt nicht für Privatanklage- und für Finanzstrafsachen.
Artikel 132a. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über Grundsatzentscheidungen des Asylgerichtshofes gemäß Art. 129e Abs. 1 zweiter Satz.
(2) Grundsatzentscheidungen des Asylgerichtshofes sind dem Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen vorzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat immer in der Sache selbst zu entscheiden. Ergeht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der Grundsatzentscheidung, so gilt die Grundsatzentscheidung als bestätigt; durch Bundesgesetz kann für besondere Fälle eine Hemmung oder Unterbrechung dieser Frist vorgesehen werden. Grundsatzentscheidungen sind für alle Fälle verbindlich, in denen die mit ihnen beantwortete Rechtsfrage zu lösen ist.
Artikel 133. Ausgeschlossen von der Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichtshofes sind:
1. die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit
des Verfassungsgerichtshofes gehören;
2. aufgehoben.
3. die Angelegenheiten des Patentwesens;
4. die Angelegenheiten, über die in oberster
Instanz die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach
dem die Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz
unter den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen
Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind,
die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder Abänderung
im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des Zutreffens dieser
Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich
für zulässig erklärt ist."
Artikel 134. (1) Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Räten).
(2) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung. Die Bundesregierung erstattet ihre Vorschläge, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, auf Grund von Dreiervorschlägen der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben und über eine zehnjährige juristische Berufserfahrung verfügen. Wenigstens der vierte Teil soll aus Berufsstellungen in den Ländern, womöglich aus dem Verwaltungsdienst der Länder, entnommen werden.
(4) Dem Verwaltungsgerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments nicht angehören; für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.
(5) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht ernannt werden, wer eine der im Abs. 4 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind Richter. Art. 87 Abs. 1 und 2 und Art. 88 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Artikel 135. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in Senaten, die von der Vollversammlung aus den Mitgliedern des Gerichtshofes zu bilden sind.
(2) Die Geschäfte sind durch die Vollversammlung auf die Senate für die durch Bundesgesetz bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen.
(3) Eine nach dieser Geschäftsverteilung einem Mitglied zufallende Sache darf ihm nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn es wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
(4) Art. 89 gilt sinngemäß auch für den Verwaltungsgerichtshof.
Artikel 136. Die näheren Bestimmungen über Einrichtung, Aufgabenkreis und Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes werden durch ein besonderes Bundesgesetz und auf Grund dieses durch eine von der Vollversammlung zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.
Artikel 137. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
Artikel 138. (1) Der
Verfassungsgerichtshof erkennt über Kompetenzkonflikte
1. zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden;
2. zwischen ordentlichen Gerichten und dem Asylgerichtshof oder dem
Verwaltungsgerichtshof, zwischen dem Asylgerichtshof und dem
Verwaltungsgerichtshof sowie zwischen dem Verfassungsgerichtshof selbst und
allen anderen Gerichten;
3. zwischen dem Bund und einem Land oder zwischen den Ländern untereinander.
(2) Der Verfassungsgerichtshof stellt weiters auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung fest, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt.
Artikel 138a. (1) Auf Antrag der Bundesregierung oder einer beteiligten Landesregierung stellt der Verfassungsgerichtshof fest, ob eine Vereinbarung im Sinne des Art. 15a Abs. 1 vorliegt und ob von einem Land oder dem Bund die aus einer solchen Vereinbarung folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind.
(2) Wenn es in einer Vereinbarung im Sinne des Art. 15a Abs. 2 vorgesehen ist, stellt der Verfassungsgerichtshof ferner auf Antrag einer beteiligten Landesregierung fest, ob eine solche Vereinbarung vorliegt und ob die aus einer solchen Vereinbarung folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind.
Artikel 139. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundes- oder Landesbehörde auf Antrag eines Gerichtes, eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes sofern aber der Verfassungsgerichtshof eine solche Verordnung in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen. Er erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung und über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundesbehörde auch auf Antrag einer Landesregierung und über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Gemeindeaufsichtsbehörde nach Art. 119a Abs. 6 auch auf Antrag der betreffenden Gemeinde. Er erkennt ferner über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist; für solche Anträge gilt Art. 89 Abs. 3 sinngemäß.
(2) Wird in einer beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Rechtssache, in der der Verfassungsgerichtshof eine Verordnung anzuwenden hat, die Partei klaglos gestellt, so ist ein bereits eingeleitetes Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung dennoch fortzusetzen.
(3) Der Verfassungsgerichtshof darf eine Verordnung
nur insoweit als gesetzwidrig aufheben, als ihre Aufhebung ausdrücklich
beantragt wurde oder als sie der Verfassungsgerichtshof in der bei ihm
anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelangt der Verfassungsgerichtshof
jedoch zur Auffassung, dass die ganze Verordnung
a) der gesetzlichen Grundlage entbehrt,
b) von einer unzuständigen Behörde
erlassen wurde oder
c) in gesetzwidriger Weise kundgemacht
wurde, so hat er die ganze Verordnung als gesetzwidrig
aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die Aufhebung der ganzen Verordnung offensichtlich
den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft, die einen Antrag
gemäß dem letzten Satz des Abs. 1 gestellt hat oder deren Rechtssache
Anlass für die Einleitung eines amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens
gegeben hat.
(4) Ist die Verordnung im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten und wurde das Verfahren von Amts wegen eingeleitet oder der Antrag von einem Gericht, von einem unabhängigen Verwaltungssenat, vom Bundesvergabeamt oder von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so hat der Verfassungsgerichtshof auszusprechen, ob die Verordnung gesetzwidrig war. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem eine Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, verpflichtet die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt, die sechs Monate, wenn aber gesetzliche Vorkehrungen erforderlich sind, 18 Monate nicht überschreiten darf.
(6) Ist eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist die Verordnung auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
Artikel 139a. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) auf Antrag eines Gerichtes, eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes, sofern aber der Verfassungsgerichtshof eine solche Kundmachung in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen. Er erkennt über Gesetzwidrigkeit solcher Kundmachungen eines Landes auch auf Antrag der Bundesregierung und über Gesetzwidrigkeit solcher Kundmachungen des Bundes auch auf Antrag einer Landesregierung. Er erkennt ferner über Gesetzwidrigkeit solcher Kundmachungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Kundmachung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Art. 139 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Artikel 140. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verfassungswidrigkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes auf Antrag des Obersten Gerichtshofes oder eines zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständigen Gerichtes, eines unabhängigen Verwaltungssenates, des Asylgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes oder des Bundesvergabeamtes, sofern er aber ein solches Gesetz in einer anhängigen Rechtssachen anzuwenden hätte, von Amts wegen. Er erkennt über Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auch auf Antrag der Bundesregierung und über Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen auch auf Antrag einer Landesregierung, eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates. Durch Landesverfassungsgesetz kann bestimmt werden, dass ein solches Antragsrecht hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auch einem Drittel der Mitglieder des Landtages zusteht. Der Verfassungsgerichtshof erkennt ferner über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist; für solche Anträge gilt Art. 89 Abs. 3 sinngemäß.
(2) Wird in einer beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Rechtssache, in der der Verfassungsgerichtshof ein Gesetz anzuwenden hat, die Partei klaglos gestellt, so ist ein bereits eingeleitetes Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes dennoch fortzusetzen.
(3) Der Verfassungsgerichtshof darf ein Gesetz nur insoweit als verfassungswidrig aufheben, als seine Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde oder als der Verfassungsgerichtshof das Gesetz in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelangt der Verfassungsgerichtshof jedoch zu der Auffassung, dass das ganze Gesetz von einem nach der Kompetenzverteilung nicht berufenen Gesetzgebungsorgan erlassen oder in verfassungswidriger Weise kundgemacht wurde, so hat er das ganze Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die Aufhebung des ganzen Gesetzes offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft, die einen Antrag gemäß dem letzten Satz des Abs. 1 gestellt hat oder deren Rechtssache Anlass für die Einleitung eines amtswegigen Gesetzesprüfungsverfahrens gegeben hat.
(4) Ist das Gesetz im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten und wurde das Verfahren von Amts wegen eingeleitet oder der Antrag von einem Gericht, von einem unabhängigen Verwaltungssenat, vom Bundesvergabeamt oder von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so hat der Verfassungsgerichtshof auszusprechen, ob das Gesetz verfassungswidrig war. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, verpflichtet den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht überschreiten.
(6) Wird durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben, so treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung, falls das Erkenntnis nicht anderes ausspricht, die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft, die durch das vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren. In der Kundmachung über die Aufhebung des Gesetzes ist auch zu verlautbaren, ob und welche gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft treten.
(7) Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
Artikel 140a.
Verfassungsgerichtshof erkennt über Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen. Auf
die politischen, gesetzändernden und gesetzesergänzenden Staatsverträge und auf
die Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen
Union geändert werden, ist Art. 140, auf alle anderen Staatsverträge Art. 139
sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Ein Staatsvertrag, dessen Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit der
Verfassungsgerichtshof feststellt, ist mit Ablauf des Tages der Kundmachung des
Erkenntnisses von den zu seiner Vollziehung berufenen Organen nicht mehr
anzuwenden, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof eine Frist bestimmt, innerhalb
der der Staatsvertrag weiterhin anzuwenden ist; diese Frist darf bei den
politischen, gesetzändernden und gesetzesergänzenden Staatsverträgen und bei den
Staatsverträgen, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union
geändert werden, zwei Jahre, bei allen anderen Staatsverträgen ein Jahr nicht
überschreiten.
2. Ferner treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Erkenntnisses eine
Anordnung, dass der Staatsvertrag durch die Erlassung von Verordnungen zu
erfüllen ist, oder ein Beschluss, dass der Staatsvertrag durch die Erlassung von
Gesetzen zu erfüllen ist, außer Kraft.
Artikel 141. (1) Der Verfassungsgerichtshof
erkennt
a) über die Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten,
von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, zum Europäischen
Parlament und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern)
der gesetzlichen beruflichen Vertretungen;
b) über Anfechtungen von Wahlen in die Landesregierung
und in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde;
c) auf Antrag eines allgemeinen Vertretungskörpers
auf Mandatsverlust eines seiner Mitglieder; auf Antrag von wenigstens elf
Abgeordneten des Europäischen Parlamentes aus der Republik Österreich
auf Mandatsverlust eines Abgeordneten des Europäischen Parlamentes
aus der Republik Österreich;
d) auf Antrag eines satzungsgebenden Organes
(Vertretungskörpers) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung auf
Mandatsverlust eines der Mitglieder eines solchen Organes;
e) soweit in den die Wahlen regelnden Bundes-
oder Landesgesetzen die Erklärung des Mandatsverlustes durch Bescheid
einer Verwaltungsbehörde vorgesehen ist, über die Anfechtung
solcher Bescheide, durch die der Verlust des Mandates in einem allgemeinen
Vertretungskörper, in einem mit der Vollziehung betrauten Organ einer
Gemeinde oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper)
einer gesetzlichen beruflichen Vertretung ausgesprochen wurde, nach Erschöpfung
des Instanzenzuges.
Die Anfechtung (der Antrag) kann auf die behauptete
Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens beziehungsweise auf einen gesetzlich
vorgesehenen Grund für den Verlust der Mitgliedschaft in einem allgemeinen
Vertretungskörper, im Europäischen Parlament, in einem mit der
Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde oder in einem satzungsgebenden
Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung
gegründet werden. Der Verfassungsgerichtshof hat einer Wahlanfechtung
stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit eines Wahlverfahrens
erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluß war. In dem Verfahren
vor den Verwaltungsbehörden hat auch der allgemeine Vertretungskörper
und die gesetzliche berufliche Vertretung Parteistellung.
(2) Wird einer Anfechtung gemäß Abs. 1 lit. a stattgegeben und dadurch die teilweise oder gänzliche Wiederholung der Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper, zum Europäischen Parlament oder zu einem satzungsgebenden Organ der gesetzlichen beruflichen Vertretungen erforderlich, so verlieren die betroffenen Mitglieder dieses Vertretungskörpers ihr Mandat im Zeitpunkt der Übernahme desselben durch jene Mitglieder, die bei der innerhalb von 100 Tagen nach der Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes durchzuführenden Wiederholungswahl gewählt wurden.
(3) Unter welchen Voraussetzungen der Verfassungsgerichtshof über Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Europäischen Bürgerinitiativen zu entscheiden hat, wird durch Bundesgesetz geregelt. Bundesgesetzlich kann auch angeordnet werden, wie lang im Hinblick auf eine solche Anfechtungsmöglichkeit mit der Kundmachung des Bundesgesetzes, über das eine Volksabstimmung erfolgte, zugewartet werden muß.
Artikel 142. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über die Anklage, mit der die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird.
(2) Die Anklage kann erhoben werden:
a) gegen den Bundespräsidenten wegen Verletzung
der Bundesverfassung: durch Beschluß der Bundesversammlung;
b) gegen die Mitglieder der Bundesregierung und
die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe wegen
Gesetzesverletzung: durch Beschluß des Nationalrates;
c) gegen einen österreichischen Vertreter
im Rat wegen Gesetzesverletzung in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung
Bundessache wäre: durch Beschluß des Nationalrates, wegen Gesetzesverletzung
in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache wäre: durch
gleichlautende Beschlüsse aller Landtage;
d) gegen die Mitglieder einer Landesregierung
und die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit durch dieses Gesetz oder
durch die Landesverfassung gleichgestellten Organe wegen Gesetzesverletzung:
durch Beschluß des zuständigen Landtages;
e) gegen einen Landeshauptmann, dessen Stellvertreter
(Art. 105 Abs. 1) oder ein Mitglied der Landesregierung (Art. 103 Abs. 2 und 3) wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung
der Verordnungen oder sonstigen Anordnungen (Weisungen) des Bundes in Angelegenheiten
der mittelbaren Bundesverwaltung wenn es sich um ein Mitglied der Landesregierung
handelt, auch der Weisungen des Landeshauptmannes in diesen Angelegenheiten:
durch Beschluß der Bundesregierung;
f) gegen Organe der Bundeshauptstadt Wien, soweit
sie Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung im selbständigen
Wirkungsbereich besorgen, wegen Gesetzesverletzung: durch Beschluß
der Bundesregierung;
g) gegen einen Landeshauptmann wegen Nichtbefolgung
einer Weisung gemäß Art. 14 Abs. 8: durch Beschluß
der Bundesregierung;
h) gegen einen Präsidenten oder Amtsführenden
Präsidenten des Landesschulrates wegen Gesetzesverletzung sowie wegen
Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnungen (Weisungen)
des Bundes: durch Beschluß der Bundesregierung;
i) gegen die Mitglieder einer Landesregierung wegen Gesetzesverletzung sowie
wegen Nichtbefolgung der Verordnungen des Bundes in den Angelegenheiten des Art.
11 Abs. 1 Z 7 sowie wegen Behinderung der Befugnisse gemäß Art. 11 Abs. 9: durch
Beschluss des Nationalrates oder der Bundesregierung.
(3) Wird von der Bundesregierung gemäß Abs. 2 lit. e die Anklage nur gegen einen Landeshauptmann oder dessen Stellvertreter erhoben und erweist es sich, dass einem nach Art. 103 Abs. 2, mit Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung befassten anderen Mitglied der Landesregierung ein Verschulden im Sinne des Abs. 2, lit. e, zur Last fällt, so kann die Bundesregierung jederzeit bis zur Fällung des Erkenntnisses ihre Anklage auch auf dieses Mitglied der Landesregierung ausdehnen.
(4) Das verurteilende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat auf Verlust des Amtes, unter besonders erschwerenden Umständen auch auf zeitlichen Verlust der politischen Rechte, zu lauten; bei geringfügigen Rechtsverletzungen in den in Abs. 2 unter c, e, g und h erwähnten Fällen kann sich der Verfassungsgerichtshof auf die Feststellung beschränken, dass eine Rechtsverletzung vorliegt. Der Verlust des Amtes des Präsidenten des Landesschulrates hat auch den Verlust jenes Amtes zur Folge, mit dem das Amt des Präsidenten gemäß Art. 81a Abs. 3 lit. b verbunden ist.
(5) Der Bundespräsident kann von dem ihm nach Art. 65 Abs. 2 lit. c zustehenden Recht nur auf Antrag des Vertretungskörpers oder der Vertretungskörper, von dem oder von denen die Anklage beschlossen worden ist, wenn aber die Bundesregierung die Anklage beschlossen hat, nur auf deren Antrag Gebrauch machen, und zwar in allen Fällen nur mit Zustimmung des Angeklagten.
Artikel 143. Die Anklage gegen die in Art. 142 Genannten kann auch wegen strafgerichtlich zu verfolgender Handlungen erhoben werden, die mit der Amtstätigkeit des Anzuklagenden in Verbindung stehen. In diesem Falle wird der Verfassungsgerichtshof allein zuständig; die bei den ordentlichen Strafgerichten etwa bereits anhängige Untersuchung geht auf ihn über. Der Verfassungsgerichtshof kann in solchen Fällen neben dem Art. 142 Abs. 4, auch die strafgesetzlichen Bestimmungen anwenden.
Artikel 144. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerde kann erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.
(2) Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde bis zur Verhandlung durch Beschluß ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist. Die Ablehnung der Behandlung ist unzulässig, wenn es sich um einen Fall handelt, der nach Art. 133 von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.
(3) Findet der Verfassungsgerichtshof, dass durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde ein Recht in Sinne des Abs. 1 nicht verletzt wurde und handelt es sich nicht um einen Fall, der nach Art. 133 von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, so hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Dies gilt sinngemäß bei Beschlüssen nach Abs. 2.
Artikel 144a. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes, soweit der Beschwerdeführer durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(2) Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist.
Artikel 145. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verletzungen des Völkerrechtes nach den Bestimmungen eines besonderen Bundesgesetzes.
ein solches Bundesgesetz ist bisher nicht ergangen
Artikel 146. (1) Die Exekution der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 126a, Art. 127c Z 1 und Art. 137 wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt.
(2) Die Exekution der übrigen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes liegt dem Bundespräsidenten ob. Sie ist nach dessen Weisungen durch die nach seinem Ermessen hiezu beauftragten Organe des Bundes oder der Länder einschließlich des Bundesheeres durchzuführen. Der Antrag auf Exekution solcher Erkenntnisse ist vom Verfassungsgerichtshof beim Bundespräsidenten zu stellen. Die erwähnten Weisungen des Bundespräsidenten bedürfen, wenn es sich um Exekutionen handelt, keiner Gegenzeichnung nach Art. 67.
Artikel 147. (1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.
(2) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten, sechs weitere Mitglieder und drei Ersatzmitglieder ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung; diese Mitglieder sind aus dem Kreis der Richter, Verwaltungsbeamten und Professoren eines rechtswissenschaftlichen Faches an einer Universität zu entnehmen. Die übrigen sechs Mitglieder und drei Ersatzmitglieder ernennt der Bundespräsident auf Grund von Vorschlägen, die für drei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder der Nationalrat und für drei Mitglieder und ein Ersatzmitglied der Bundesrat erstatten. Verwaltungsbeamte des Dienststandes, die zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern ernannt werden, sind unter Entfall ihrer Bezüge außer Dienst zu stellen. Dies gilt nicht für zum Ersatzmitglied ernannte Verwaltungsbeamte, die von allen weisungsgebundenen Tätigkeiten befreit worden sind, für die Dauer dieser Befreiung.
(3) Der Präsident, der Vizepräsident sowie die übrigen Mitglieder und die Ersatzmitglieder müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen und bereits durch mindestens zehn Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die der Abschluss dieser Studien vorgeschrieben ist.
(4) Dem Verfassungsgerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments nicht angehören; für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort. Endlich können dem Verfassungsgerichtshof Personen nicht angehören, die Angestellte oder sonstige Funktionäre einer politischen Partei sind.
(5) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes kann nicht ernannt werden, wer eine der im Abs. 4 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.
(6) Auf die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes finden Art. 87 Abs. 1 und 2 und Art. 88 Abs. 2 Anwendung; die näheren Bestimmungen werden in dem gemäß Art. 148 ergehenden Bundesgesetz geregelt. Als Altersgrenze, nach deren Erreichung ihr Amt endet, wird der 31. Dezember des Jahres bestimmt, in dem der Richter das siebzigste Lebensjahr vollendet hat.
(7) Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied drei aufeinander folgenden Einladungen zu einer Verhandlung des Verfassungsgerichtshofes ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat, so hat dies nach seiner Anhörung der Verfassungsgerichtshof festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft oder der Eigenschaft als Ersatzmitglied zur Folge.
Artikel 148. Die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes werden durch ein besonderes Bundesgesetz und auf Grund dieses durch eine vom Verfassungsgerichtshof zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.
hierzu Verfassungsgerichtshofgesetz B.G.Bl. 85/1953 und Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs, B.G.Bl. 202/1946
Achtes Hauptstück
Volksanwaltschaft
Artikel 148a. (1) Jedermann kann sich bei der Volksanwaltschaft wegen behaupteter Missstände in der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten, insbesondere wegen einer behaupteten Verletzung in Menschenrechten, beschweren, sofern er von diesen Missständen betroffen ist und soweit ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. Jede solche Beschwerde ist von der Volksanwaltschaft zu prüfen. Dem Beschwerdeführer sind das Ergebnis der Prüfung sowie die allenfalls getroffenen Veranlassungen mitzuteilen.
(2) Die Volksanwaltschaft ist berechtigt, von ihr vermutete Missstände in der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten, insbesondere von ihr vermutete Verletzungen in Menschenrechten, von Amts wegen zu prüfen.
(3) Zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte obliegt es der
Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen (Art. 148h Abs. 3),
im Bereich der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger
von Privatrechten
1. den Ort einer Freiheitsentziehung zu besuchen und zu überprüfen,
2. das Verhalten der zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-
und Zwangsgewalt ermächtigten Organe zu beobachten und begleitend zu überprüfen
sowie
3. für Menschen mit Behinderungen bestimmte Einrichtungen und Programme zu
überprüfen bzw. zu besuchen.
(4) Unbeschadet des Abs. 1 kann sich jedermann wegen behaupteter Säumnis eines Gerichtes mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung bei der Volksanwaltschaft beschweren, sofern er davon betroffen ist. Abs. 2 gilt sinngemäß.
(5) Der Volksanwaltschaft obliegt ferner die Mitwirkung an der Erledigung der an den Nationalrat gerichteten Petitionen und Bürgerinitiativen. Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(6) Die Volksanwaltschaft ist in Ausübung ihres Amtes unabhängig.
Artikel 148b. (1) Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper haben die Volksanwaltschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihr Akteneinsicht zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber der Volksanwaltschaft.
(2) Die Volksanwaltschaft unterliegt der Amtsverschwiegenheit im gleichen Umfang wie das Organ, an das die Volksanwaltschaft in Erfüllung ihrer Aufgaben herangetreten ist. Bei der Erstattung der Berichte an den Nationalrat ist die Volksanwaltschaft zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit aber nur insoweit verpflichtet, als dies im Interesse der Parteien oder der nationalen Sicherheit geboten ist.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Mitglieder der Kommissionen und die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats.
Artikel 148c. Die Volksanwaltschaft kann den mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes betrauten Organen Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall oder aus Anlass eines bestimmten Falles zu treffenden Maßnahmen erteilen. In Angelegenheiten der Selbstverwaltung oder der Verwaltung durch weisungsfreie Behörden kann die Volksanwaltschaft dem zuständigen Organ der Selbstverwaltung oder der weisungsfreien Behörde Empfehlungen erteilen; derartige Empfehlungen sind auch dem obersten Verwaltungsorgan des Bundes zur Kenntnis zu bringen. Das betreffende Organ hat binnen einer bundesgesetzlich zu bestimmenden Frist entweder diesen Empfehlungen zu entsprechen und dies der Volksanwaltschaft mitzuteilen oder schriftlich zu begründen, warum der Empfehlung nicht entsprochen wurde. Die Volksanwaltschaft kann in einem bestimmten Fall oder aus Anlass eines bestimmten Falles einen auf die Beseitigung der Säumnis eines Gerichtes (Art. 148a Abs. 4) gerichteten Fristsetzungsantrag stellen sowie Maßnahmen der Dienstaufsicht anregen.
Artikel 148d. (1) Die Volksanwaltschaft hat dem Nationalrat und dem Bundesrat jährlich über ihre Tätigkeit zu berichten. Überdies kann die Volksanwaltschaft über einzelne Wahrnehmungen jederzeit an den Nationalrat und den Bundesrat berichten. Die Berichte der Volksanwaltschaft sind nach Vorlage an den Nationalrat und den Bundesrat zu veröffentlichen.
(2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben das Recht, an den Verhandlungen über die Berichte der Volksanwaltschaft im Nationalrat und im Bundesrat sowie in deren Ausschüssen (Unterausschüssen) teilzunehmen und auf ihr Verlangen jedes Mal gehört zu werden. Dieses Recht steht den Mitgliedern der Volksanwaltschaft auch hinsichtlich der Verhandlungen über die die Volksanwaltschaft betreffenden Untergliederungen des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat und in seinen Ausschüssen (Unterausschüssen) zu. Näheres bestimmen das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates und die Geschäftsordnung des Bundesrates.
Artikel 148e. Auf Antrag der Volksanwaltschaft erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundesbehörde.
Artikel 148f. Entstehen zwischen der Volksanwaltschaft und der Bundesregierung oder einem Bundesminister Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln, so entscheidet auf Antrag der Bundesregierung oder der Volksanwaltschaft der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Verhandlung.
Artikel 148g. (1) Die Volksanwaltschaft hat ihren Sitz in Wien. Sie besteht aus drei Mitgliedern, von denen jeweils eines den Vorsitz ausübt. Die Funktionsperiode beträgt sechs Jahre. Eine mehr als einmalige Wiederwahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft ist unzulässig.
(2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft werden vom Nationalrat auf Grund eines Gesamtvorschlages des Hauptausschusses gewählt. Der Hauptausschuss erstellt seinen Gesamtvorschlag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder, wobei die drei mandatsstärksten Parteien des Nationalrates das Recht haben, je ein Mitglied für diesen Gesamtvorschlag namhaft zu machen. Bei Mandatsgleichheit gibt die Zahl der bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen den Ausschlag. Die Mitglieder der Volksanwaltschaft leisten vor Antritt ihres Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung.
(3) Der Vorsitz in der Volksanwaltschaft wechselt jährlich zwischen den Mitgliedern in der Reihenfolge der Mandatsstärke, bei Mandatsgleichheit der Stimmenstärke, der die Mitglieder namhaft machenden Parteien. Diese Reihenfolge wird während der Funktionsperiode der Volksanwaltschaft unverändert beibehalten.
(4) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft hat jene im Nationalrat vertretene Partei, die dieses Mitglied namhaft gemacht hat, ein neues Mitglied namhaft zu machen. Die Neuwahl für den Rest der Funktionsperiode ist gemäß Abs. 2 durchzuführen. Bis zur allfälligen Erlassung einer neuen Geschäftsverteilung ist die geltende Geschäftsverteilung auf das neue Mitglied sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft müssen zum Nationalrat wählbar sein und über Kenntnisse der Organisation und Funktionsweise der Verwaltung und Kenntnisse auf dem Gebiet der Menschenrechte verfügen. Sie dürfen während ihrer Amtstätigkeit weder einem allgemeinen Vertretungskörper noch dem Europäischen Parlament angehören, nicht Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung sein und keinen anderen Beruf ausüben.
Artikel 148h. (1) Die Beamten der Volksanwaltschaft ernennt auf Vorschlag und unter Gegenzeichnung des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft der Bundespräsident; das gleiche gilt für die Verleihung von Amtstiteln. Der Bundespräsident kann jedoch den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft ermächtigen, Beamte bestimmter Kategorien zu ernennen. Die Hilfskräfte ernennt der Vorsitzende der Volksanwaltschaft. Der Vorsitzende der Volksanwaltschaft ist insoweit oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus.
(2) Die Diensthoheit des Bundes gegenüber den bei der Volksanwaltschaft Bediensteten wird vom Vorsitzenden der Volksanwaltschaft ausgeübt.
(3) Zur Besorgung der Aufgaben nach Art. 148a Abs. 3 hat die Volksanwaltschaft Kommissionen einzusetzen und einen Menschenrechtsbeirat zu ihrer Beratung einzurichten. Der Menschenrechtsbeirat besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und sonstigen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die von der Volksanwaltschaft ernannt werden. Inwieweit die Volksanwaltschaft bei der Ernennung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats an Vorschläge anderer Stellen gebunden ist, wird bundesgesetzlich bestimmt. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die sonstigen Mitglieder des Menschenrechtsbeirats sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.
(4) Die Volksanwaltschaft beschließt eine Geschäftsordnung und eine Geschäftsverteilung, in der insbesondere zu bestimmen ist, welche Aufgaben von den Mitgliedern der Volksanwaltschaft selbständig wahrzunehmen sind. Die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der Volksanwaltschaft.
Artikel 148i. (1) Durch Landesverfassungsgesetz können die Länder die Volksanwaltschaft auch für den Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes für zuständig erklären. In diesem Falle sind die Art. 148e und 148f sinngemäß anzuwenden.
(2) Schaffen die Länder für den Bereich der Landesverwaltung Einrichtungen mit gleichartigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft, so kann durch Landesverfassungsgesetz eine den Art. 148e und 148f entsprechende Regelung getroffen werden.
(3) Ein Land, das hinsichtlich der Aufgaben nach Art. 148a Abs. 3 von der Ermächtigung des Abs. 1 nicht Gebrauch macht, hat durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den Aufgaben nach Art. 148a Abs. 3 gleichartigen Aufgaben für den Bereich der Landesverwaltung zu schaffen und zur Besorgung dieser Aufgaben den Art. 148c und Art. 148d entsprechende Regelungen zu treffen.
Artikel 148j. Nähere Bestimmungen zur Ausführung dieses Hauptstückes sind bundesgesetzlich zu treffen.
die Volksanwaltschaft (in Deutschland: Bürgerbeauftragte oder Ombudsmann) war vorher durch Verfassungsbestimmungen im Bundesgesetz über die Volksanwaltschaft, B.G.Bl. 212/1977 geregelt.
siehe auch Entschließung des Bundespräsidenten B.G.Bl. 586/1977 betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Beamten der Volksanwaltschaft; Volksanwaltschaftsgesetz B.G.Bl. 433/1982; Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft B.G.Bl. 219/1988 sowie die Landesverfassungsgesetze der einzelnen Bundesländer zu Artikel 148i.
Artikel 149. (1) Neben diesem Gesetz haben im Sinne des
Art. 44 Abs. 1 unter Berücksichtigung der durch dieses Gesetz bedingten
Änderungen als Verfassungsgesetze zu gelten:
Staatsgrundgesetz
vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über
die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate
vertretenen Königreiche und Länder;
Gesetz
vom 27. Oktober 1862, RGBl. Nr. 88, zum
Schutze des Hausrechtes;
Beschluß
der provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918, StGBl.
Nr. 3;
Gesetz
vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 209, betreffend
die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses
Habsburg-Lothringen;
Gesetz
vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 211, über
die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser
Titel und Würden;
Abschnitt
V des III. Teiles des Staatsvertrages von St. Germain vom 10. September
1919, StGBl. Nr. 303 aus 1920.
(2) Art. 20 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, sowie das auf Grund dieses Art. erlassene Gesetz vom 5. Mai 1869, RGBl. Nr. 66, treten außer Kraft.
Artikel 150. (1) Der Übergang zu der durch dieses Gesetz eingeführten bundesstaatlichen Verfassung wird durch ein eigenes, zugleich mit diesem Gesetz in Kraft tretendes Verfassungsgesetz geregelt.
(2) Gesetze, die erst einer neuen Fassung bundesverfassungsgesetzlicher
Bestimmungen entsprechen, dürfen von der Kundmachung des die Änderung
bewirkenden
Bundesverfassungsgesetzes an erlassen werden.
Sie dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der neuen bundesverfassungsgesetzlichen
Bestimmungen in Kraft treten, soweit sie nicht lediglich Maßnahmen
vorsehen, die für ihre mit dem Inkrafttreten der neuen bundesverfassungsgesetzlichen
Bestimmungen beginnende Vollziehung erforderlich sind.
hierzu Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, B.G.Bl. Nr. 2, betreffend den Übergang zur bundesstaatlichen Verfassung, das nach seiner Wiederverlautbarung in B.G.Bl. 368/1925 den Titel "Übergangsgesetz 1920" erhielt.
Artikel 151. (1) Die Art. 78d und 118 Abs. 8 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 565/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft. Am 1. Jänner 1992 vorhandene Wachkörper bleiben in ihrem Bestand unberührt; diese Bestimmung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Die Art. 10 Abs. 1 Z 7, 52a, 78a bis 78c, Art. 102 Abs. 2, die Bezeichnungsänderungen im dritten Hauptstück und in Art. 102 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 565/1991 treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.
(3) Art. 102 Abs. 5 zweiter Satz sowie die Abs. 6 und 7 treten mit Ablauf des 30. April 1993 außer Kraft. Die Wortfolge ,, , ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei,'' im Art. 102 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 30. April 1993 außer Kraft.
(4) Die Art. 26, Art. 41 Abs. 2, Art. 49b Abs. 3, Art. 56 Abs. 2 bis 4, Art. 95 Abs. 1 bis 3, Art. 96 Abs. 3, ferner die Neubezeichnung des Abs. 1 im Art. 56 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 470/1992 treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.
(5) Art. 54 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 868/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(6) Die nachstehend angeführten Bestimmungen
treten in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 508/1993
wie folgt in Kraft:
1. Art. 10 Abs. 1 Z 9, Art. 11 Abs. 1 Z 7 sowie
Art. 11 Abs. 6, 7, 8 und 9 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
2. Art. 28 Abs. 5, Art. 52 Abs. 2, die Bezeichnung
des früheren Art. 52 Abs. 2 und 3 als Abs. 3 und 4 sowie Art. 52b
treten mit 1. Oktober 1993 in Kraft.
(7) gestrichen.
(7a) Art. 102 Abs. 2 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/1997 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Art. 102 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 tritt zugleich außer Kraft.
(8) Art. 54 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 268/1994 tritt mit 1. April 1994 in Kraft.
(9) Art. 6 Abs. 2 und 3, Art. 26 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 49b Abs. 3 und Art. 117 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 504/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft. In den Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 der Begriff ,,ordentlicher Wohnsitz'' in allen seinen grammatikalischen Formen durch den Begriff ,,Hauptwohnsitz'' in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt, sofern der Begriff ,,ordentlicher Wohnsitz'' nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 durch den Begriff ,,Wohnsitz'' ersetzt wird; vom 1. Jänner 1996 an darf der Begriff ,,ordentlicher Wohnsitz'' in den Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder nicht mehr verwendet werden; solange die Landesgesetze nicht vorsehen, dass sich das Wahlrecht zum Landtag oder zum Gemeinderat nach dem Hauptwohnsitz oder nach dem Wohnsitz bestimmt, richtet es sich nach dem ordentlichen Wohnsitz. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses der nächsten Volkszählung nach dem genannten Inkrafttretenszeitpunkt ist für die Verteilung der Zahl der Abgeordneten auf die Wahlkreise (Wahlkörper) und auf die Regionalwahlkreise (Art. 26 Abs. 2) sowie die Vertretung der Länder im Bundesrat (Art. 34) der nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung festgestellte ordentliche Wohnsitz dem Hauptwohnsitz gleichzuhalten.
(10) Art. 87 Abs. 3 und Art. 88a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 506/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(11) Für das Inkrafttreten durch das Bundesverfassungsgesetz
BGBl. Nr. 1013/1994 neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen,
für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesverfassungsgesetz
aufgehobener Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes sowie für
den Übergang zur neuen Rechtslage gilt folgendes:
1. Der Gesetzestitel, Art. 21 Abs. 6 und 7, Art.
56 Abs. 2 und 4, Art. 122 Abs. 3 bis 5, Art. 123 Abs. 2, Art. 123a Abs.
1, Art. 124, Art. 147 Abs. 2 zweiter Satz sowie Art. 150 Abs. 2 treten
mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
2. Die Überschrift des Ersten Hauptstückes,
die Überschrift des Abschnitts A im Ersten Hauptstück, Art. 10
Abs. 1 Z 18, Art. 16 Abs. 4, Abschnitt B des Ersten Hauptstückes,
Art. 30 Abs. 3, Art. 59, Art. 73 Abs. 2, Art. 117 Abs. 2, Art. 141 Abs.
1 und 2, Art. 142 Abs. 2 lit. c und Bezeichnungen der nunmehrigen lit.
d bis i sowie Art. 142 Abs. 3 bis 5 treten zugleich mit dem Staatsvertrag
über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen
Union in Kraft.
3. Zugleich mit dem Inkrafttreten der in Z 2
genannten Bestimmungen treten Art. 10 Abs. 4 bis 6 und Art. 16 Abs. 6 in
der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 276/1992 außer
Kraft.
4. Art. 122 Abs. 1 und Art. 127b treten mit 1.
Jänner 1997 in Kraft. Sie gelten für dem 31. Dezember 1994 nachfolgende
Gebarungsvorgänge.
5. Solange die Vertreter Österreichs im
Europäischen Parlament nicht auf Grund einer allgemeinen Wahl gewählt
sind, werden sie vom Nationalrat aus dem Kreis der Mitglieder der Bundesversammlung
entsendet. Diese Entsendung erfolgt auf Grund von Vorschlägen der
im Nationalrat vertretenen Parteien nach Maßgabe ihrer Stärke
gemäß dem Grundsatz der Verhältniswahl. Für die Dauer
der Entsendung können Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates
gleichzeitig Mitglieder des Europäischen Parlamentes sein. Im übrigen
gilt Art. 23b Abs. 1 und 2 sinngemäß. Wenn ein in das Europäische
Parlament entsendetes Mitglied des Nationalrates auf sein Mandat als Mitglied
des Nationalrates verzichtet, dann gilt Art. 56 Abs. 2 und 3.
6. Z 5 tritt mit 22. Dezember 1994 in Kraft.
(11a) Art. 112 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 1013/1994 und Art. 103 Abs. 3 und Art. 151 Abs. 6 Z 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 8/1999 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(12) Art. 59a, Art. 59b und Art. 95 Abs. 4 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 treten mit 1. August 1996 in Kraft. Bis zur Erlassung von landesgesetzlichen Vorschriften in Ausführung des Art. 59a und des Art. 95 Abs. 4 gelten die entsprechenden bundesgesetzlichen Vorschriften in den betreffenden Ländern sinngemäß, sofern die Länder nicht bereits Regelungen im Sinne des Art. 59a und des Art. 95 Abs. 4 erlassen haben.
(13) Art. 23e Abs. 6 und Art. 28 Abs. 5 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 437/1996 treten mit 15. September 1996 in Kraft.
(14) Art. 49 und Art. 49a Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 659/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(15) Art. 55 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/1997 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Zugleich tritt Art. 54 außer Kraft.
(16) Art. 147 Abs. 2 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
(17) Art. 69 Abs. 2 und 3, Art. 73 Abs. 1, Art. 73 Abs. 3 sowie Art. 148d in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I 87/1997 treten mit 1. September 1997, Art. 129, Abschnitt B des sechsten Hauptstückes, Art. 131 Abs. 3 und die neuen Abschnittsbezeichnungen im sechsten Hauptstück treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(18) Art. 9a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(19) Art. 23f tritt gleichzeitig mit dem Vertrag von Amsterdam in Kraft. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(20) Im Art. 149 Abs. 1 treten außer Kraft:
1. die Anfügung des Verfassungsgesetzes
vom 30. November 1945, BGBl. Nr. 6/1946, betreffend die Anwendung des Gesetzes
zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 27. Oktober 1862, R. G.
Bl. Nr. 87, in dem Verfahren vor dem Volksgericht mit Ablauf des 30. Dezember
1955;
2. die Wortfolge ,,Gesetz vom 8. Mai 1919, St.
G. Bl. Nr. 257, über das Staatswappen und das Staatssiegel der Republik
Deutschösterreich mit den durch die Art. 2, 5 und 6 des Gesetzes
vom 21. Oktober 1919, St. G. Bl. Nr. 484, bewirkten Änderungen;''
mit Ablauf des 31. Juli 1981.
(21) Die Wortfolge ,,oder durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt'' im Art. 144 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.
(22) Die Art. 10 Abs. 1 Z 14, Art. 15 Abs. 3 und 4, 18 Abs. 5, 21, 37 Abs. 2, 51b Abs. 6, 52b Abs. 1, 60 Abs. 2, 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 1, die neue Absatzbezeichnung des Art. 102 Abs. 6 und die Art. 118 Abs. 8, 118a und 125 Abs. 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 8/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Art. 102 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.
(23) Die Art. 30 Abs. 3 erster Satz, 127c, 129c Abs. 4, 147 Abs. 2 vierter und fünfter Satz und Art. 147 Abs. 6 erster Satz in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 148/1999 treten mit 1. August 1999 in Kraft.
(24) Art. 8 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 68/2000 tritt mit 1. August 2000 in Kraft.
(25) Art. 11 Abs. 8 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 114/2000 tritt mit 1. Dezember 2000 in Kraft. Art. 151 Abs. 6 Z 3 tritt mit Ablauf des 24. November 2000 außer Kraft.
(26) In der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. I Nr. 121/2001 treten in Kraft:
1. Art. 18 Abs. 3 und Art. 23e Abs. 5 mit 1.
Jänner 1997;
2. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 6 mit 1. Jänner
1999;
3. Art. 147 Abs. 2 erster Satz mit 1. August
1999;
4. Art. 18 Abs. 4, Art. 23b Abs. 2, Art. 39 Abs.
2 und Art. 91 Abs. 2 mit 1. Jänner 2002;
5. Art. 23f Abs. 1 bis 3 gleichzeitig mit dem
Vertrag von Nizza. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt
I kundzumachen.
(27) Art. 14b, Art. 102 Abs. 2 und Art. 131 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. § 2, § 4 Abs. 1, § 5 und § 6 Abs. 1 und 2 des Übergangsgesetzes, BGBl. Nr. 368/1925, gelten sinngemäß. Ein gemä0 dem zweiten Satz mit 1. Jänner 2003 zu einem Bundesgesetz gewordenes Landesgesetz tritt mit dem In-Kraft-Treten eines auf Grund des Art. 14b Abs. 3 ergehenden Landesgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft; gleichzeitig treten die entsprechenden Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99/2002, insoweit in Kraft.
(28) Art. 23a Abs. 1 und 3, Art. 26 Abs. 1 und 4, Art. 41 Abs. 2, Art. 46 Abs. 2, Art. 49b Abs. 3 und Art. 60 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(29) Art. 11 Abs. 8 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 114/2000 und BGBl. I Nr. 100/2003 tritt mit 1. Dezember 2000 in Kraft, Art. 151 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Art. 7 Abs. 1, Art. 8, Art. 8a, Art. 9a, Art. 10 Abs. 1 Z 10, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Abs. 5 lit. a und Abs. 8, Art. 14a, Art. 15 Abs. 4, Art. 18 Abs. 4 und 5, Art. 23 Abs. 1 und 5, Art. 23e Abs. 6, Art. 26, Art. 30 Abs. 2, Art. 34 Abs. 2, Art. 35 Abs. 1, Art. 42 Abs. 4, Art. 47 Abs. 1, Art. 48, Art. 49, Art. 49a, Art. 51, Art. 51a, Art. 51b, Art. 51c, Art. 52b, Art. 57, Art. 71, Art. 73, Art. 81a Abs. 1, 4 und 5, Art. 87a, Art. 88a, Art. 89, Art. 97 Abs. 1 und 4, Art. 102 Abs. 2, Art. 112, Art. 115, Art. 116, Art. 116a, Art. 117, Art. 118, Art. 118a, Art. 119, Art. 119a, Art. 126a, Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3, Art. 127a, Art. 127c, Art. 134 Abs. 3, Art. 135, Art. 136, Art. 137, Art. 139, Art. 139a, Art. 140, Art. 140a, Art. 144, Art. 146 Abs. 1, Art. 147 Abs. 3, Art. 148, Art. 148a, Art. 148b, Art. 148e bis Art. 148j und Art. 149 sowie die Überschriften und die sonstigen Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(30) Art. 11 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2004 tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt, in Kraft. Soweit die Bundesgesetzgebung nicht anderes bestimmt, treten mit diesem Zeitpunkt in den Angelegenheiten des Art. 11 Abs. 1 Z 8 bestehende landesrechtliche Vorschriften außer Kraft.
(31) Art. 10 Abs. 1 Z 9 und Art. 151 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(32) Art. 14 Abs. 5a, 6, 6a, 7a und 10 und Art. 14a Abs. 7 und 8 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 31/2005 im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(33) In der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 81/2005 treten in
Kraft:
1. Art. 151 Abs. 31 mit Ablauf des 30. Dezember 2004;
2. Art. 8 Abs. 3 mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses
Bundesverfassungsgesetzes.
(33a) Art. 129a, Art. 129b und Art. 129c Abs. 1, 3, 5 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 treten mit 1. Jänner 2006 Kraft.
(34) Art. 9a Abs. 3 und 4, Art. 10 Abs. 1 Z 15 und Art. 102 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(35) Art. 88a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2005 tritt mit 1. November 2005 in Kraft.
(36) Für das In-Kraft-Treten der durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I
Nr. 27/2007 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außer-Kraft-Treten
der durch dieses Bundesverfassungsgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den
Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1. Art. 23a Abs. 1, 3 und 4, Art. 26 Abs. 1, 4, 6 und 8, Art. 30 Abs. 3, Art. 41
Abs. 3, Art. 46, Art. 49b Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 zweiter Satz, Art. 60
Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz, Art. 95 Abs. 1, 2, 4 und 5, Art. 117 Abs. 2 und 6
sowie Art. 151 Abs. 33a treten mit 1. Juli 2007 in Kraft; gleichzeitig tritt
Art. 23a Abs. 5 und 6 außer Kraft. Die landesrechtlichen Vorschriften sind bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2007 der neuen Rechtslage anzupassen.
2. Art. 26a tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die Umbildung der Bundeswahlbehörde
nach dieser Bestimmung hat bis zum Ablauf des 31. August 2007 zu erfolgen; die
näheren Bestimmungen darüber werden durch die Wahlordnung zum Nationalrat
getroffen.
3. Art. 27 Abs. 1 tritt mit Beginn der XXIV. Gesetzgebungsperiode in Kraft.
(37) Für das Inkrafttreten der durch Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. I Nr. 1/2008 eingefügten oder neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:
1. Art. 13 Abs. 2 und 3, Art. 51 in der Fassung der Z 4, Art. 51a, Art. 51b in
der Fassung der Z 7 bis 9a, Art. 123a Abs. 1 und Art. 148d treten mit 1. Jänner
2009 in Kraft; das Bundesfinanzrahmengesetz für die Finanzjahre 2009 bis 2012
und das Bundesfinanzgesetz für das Finanzjahr 2009 sind bereits auf Grundlage
dieser Bestimmungen zu erstellen und zu beschließen, wobei der Entwurf des
Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2009 bis 2012 spätestens
gleichzeitig mit dem Entwurf für das Bundesfinanzgesetz für das Finanzjahr 2009
dem Nationalrat vorzulegen ist.
2. Art. 51 in der Fassung der Z 5, Art. 51b in der Fassung der Z 10, Art. 51c
und Art. 51d treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Art. 51 in der Fassung der Z 4
und Art. 51b in der Fassung der Z 7 bis 9a treten mit Ablauf des 31. Dezember
2012 außer Kraft. Diese Rechtslage gilt bereits für die Erstellung des
Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des
Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 und deren Beschlussfassung durch
den Nationalrat.
Art. 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 ist bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2012 weiterhin anzuwenden.
(38) Art. 2 Abs. 3, Art. 3 Abs. 2 bis 4, Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 3 zweiter und dritter Satz, Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 23f Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3, Art. 50, Art. 52 Abs. 1a, der sechste Unterabschnitt des Abschnittes A des dritten Hauptstückes, Art. 67a, Art. 88 Abs. 1, Art. 90a, Art. 112, die Überschriften vor Art. 115, Abschnitt B des (neuen) fünften Hauptstückes, die Überschriften vor Art. 121 und Art. 129, Art. 134 Abs. 6, die Überschrift vor Art. 148a, Art. 148a Abs. 3 bis 5, Art. 148c letzter Satz und die Überschrift vor Art. 149 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Die zur Anpassung an die Art. 20 Abs. 2 letzter Satz und Art. 120b Abs. 2 erforderlichen Bundes- und Landesgesetze sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 zu erlassen.
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art.
129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2
und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1 erster Satz und Art. 144a in der Fassung
des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in
Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
1. Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum
Asylgerichtshof.
2. Bis zur Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der sonstigen
Mitglieder des Asylgerichtshofes üben der bisherige Vorsitzende, der bisherige
Stellvertretende Vorsitzende und die bisherigen sonstigen Mitglieder des
unabhängigen Bundesasylsenates deren Funktionen aus. Die für die Ernennung des
Präsidenten, des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des
Asylgerichtshofes erforderlichen Maßnahmen sowie die Aufnahme von
nichtrichterlichen Bediensteten können bereits mit Ablauf des Tages der
Kundmachung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 erfolgen.
3. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die sich um die Ernennung zum
Mitglied des Asylgerichtshofes bewerben und die persönliche und fachliche
Eignung für die Ernennung aufweisen, haben ein Recht auf Ernennung; die
Voraussetzungen des Art. 129d Abs. 3 gelten für solche Bewerber als erfüllt.
Über die Ernennung solcher Bewerber entscheidet die Bundesregierung.
4. Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind
vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Beim Verwaltungsgerichtshof oder beim
Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des
unabhängigen Bundesasylsenates sind von diesen mit der Maßgabe weiterzuführen,
dass als belangte Behörde der Asylgerichtshof gilt.
5. Ab dem 28. November 2007 ist in Verfahren, die beim unabhängigen
Bundesasylsenat anhängig sind, eine Beschwerde wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht nicht mehr zulässig. Beim Verwaltungsgerichtshof bereits
anhängige Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den
unabhängigen Bundesasylsenat gelten mit Ablauf des 30. Juni 2008 als
eingestellt; die Verfahren, auf die sich die Beschwerde wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht bezieht, sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
(40) Art. 27 Abs. 2, Art. 92 Abs. 2, Art. 122 Abs. 5, Art. 134 Abs. 4 und 5 sowie Art. 147 Abs. 4 erster Satz und Abs. 5 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit Beginn der XXIV. Gesetzgebungsperiode in Kraft. Auf Personen, die am Beginn der XXIV. Gesetzgebungsperiode bereits eine Funktion im Sinne des Art. 92 Abs. 2, Art. 122 Abs. 5, Art. 134 Abs. 4 und 5 sowie Art. 147 Abs. 4 erster Satz und Abs. 5 ausüben, sind diese Bestimmungen in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(41) Art. 28 Abs. 4, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 31/2009, tritt mit 1. April 2009 in Kraft.
(42) Art. 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.
(43) Art. 23c, Art. 23d Abs. 2, Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 5 erster Satz, Art. 23e bis Art. 23k und Art. 73 Abs. 2 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 57/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.
(44) Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 7 bis 9, Art. 127c und Art. 146 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(45) Art. 6 Abs. 4, Art. 26 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft. Das Außerkrafttreten des bisherigen Art. 60 Abs. 3 zweiter Satz lässt das Gesetz betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen, StGBl. Nr. 209/1919, unberührt.
(46) Art. 10 Abs. 1 Z 11 und Art. 102 Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für den
Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
1. Die die Angelegenheiten des Pflegegeldwesens regelnden landesgesetzlichen
Bestimmungen werden Bundesgesetze im Sinne dieses Gesetzes.
2. Die auf Grund der in Z 1 genannten Gesetze ergangenen Verordnungen werden
Verordnungen des Bundes und gelten, soweit sie den organisatorischen
Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, als sinngemäß geändert.
3. Inwieweit die in Z 1 und Z 2 genannten Gesetze und Verordnungen auf am 1.
Jänner 2012 anhängige Verfahren weiter anzuwenden sind, wird bundesgesetzlich
bestimmt; die Durchführung solcher Verfahren steht den Ländern zu. Die für die
Angelegenheiten des Art. 11 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind insoweit
sinngemäß anzuwenden.
4. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können
bundesgesetzlich getroffen werden.
5. Der zuständige Bundesminister erstattet dem Nationalrat und dem Bundesrat
spätestens bis 31. Dezember 2014 über die Vollziehung der Angelegenheiten des
Pflegegeldwesens Bericht.
(47) Art. 15 Abs. 10 zweiter Satz, Art. 116a Abs. 1 erster Satz, Art. 116a Abs. 1 Z 1 und Z 2, Art. 116a Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6 und Art. 116b in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 60/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(48) Art. 22, Art. 148a, Art. 148b Abs. 1 erster Satz und Abs. 3, Art. 148c letzter Satz, Art. 148d, Art. 148g Abs. 2 bis 5, Art. 148h Abs. 3 und 4 und Art. 148i Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der Kommissionen und des Menschenrechtsbeirats erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können von der Volksanwaltschaft bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2012 getroffen werden. Steht am 1. Juli 2012 in einem Land ein Landesverfassungsgesetz in Geltung, durch das die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i Abs. 1 auch für den Bereich der Landesverwaltung für zuständig erklärt worden ist, so gilt es als Land, das von dieser Ermächtigung auch hinsichtlich der Aufgaben nach Art. 148a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2012 Gebrauch gemacht hat. Landesverfassungsgesetze gemäß Art. 148i Abs. 3 sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 zu erlassen.
(49) Art. 10 Abs. 1 Z 1a und Z 17, Art. 26 Abs. 3 erster Satz, Art. 26a erster Satz und Art. 141 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt Art. 10 Abs. 1 Z 18 außer Kraft.
(50) Art. 15 Abs. 3 und 4, Art. 78a Abs. 1, Art. 78b, Art. 78c, Art. 78d Abs. 2 und Art. 102 Abs. 1 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 49/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesregierung über die Errichtung von Bundespolizeidirektionen und die Festlegung ihres örtlichen Wirkungsbereiches (Bundespolizeidirektionen-Verordnung), BGBl. II Nr. 56/1999, außer Kraft.
(51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012
geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch
dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen
Rechtslage gilt Folgendes:
1. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der Verwaltungsgerichte erforderlichen
organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages
der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 getroffen werden. Für
Ernennungen von Mitgliedern der Verwaltungsgerichte, die vor dem 1. Jänner 2014
erfolgen, gilt Art. 134 Abs. 2, 3, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 51/2012 mit der Maßgabe, dass Dreiervorschläge der Vollversammlung
des Verwaltungsgerichtes beziehungsweise eines aus ihrer Mitte zu wählenden
Ausschusses nicht einzuholen sind.
2. Ein Recht auf Ernennung zum Mitglied des jeweiligen Verwaltungsgerichtes des
Bundes hat:
a) wer am 1. Juli 2012 Vorsitzender, stellvertretender
Vorsitzender oder Senatsvorsitzender des Bundesvergabeamtes ist und sich um die
Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes des Bundes bewirbt und die
persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der
vorgesehenen Verwendung verbunden sind, aufweist;
b) wer am 1. Juli 2012 Mitglied des unabhängigen
Finanzsenates ist und sich um die Ernennung zum Mitglied des
Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen bewirbt und die persönliche und
fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen
Verwendung verbunden sind, aufweist.
3. Der Präsident und der Vizepräsident der Verwaltungsgerichte des Bundes sind
von der Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Tages der
Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 zu bestellen.
4. Der Antrag auf Ernennung zum sonstigen Mitglied des jeweiligen
Verwaltungsgerichtes des Bundes kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012
gestellt werden. Die Voraussetzungen des Art. 134 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3
letzter Satz gelten für solche Bewerber als erfüllt. Über die Ernennung solcher
Bewerber entscheidet bis zum Ablauf des 28. Februar 2013 die Bundesregierung.
Personen, deren Bewerbung abgelehnt wird, haben das Recht, gegen den ablehnenden
Bescheid Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a beim Verwaltungsgerichtshof und
gemäß Art. 144 beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.
5. Das Recht auf Ernennung zum Mitglied der Verwaltungsgerichte der Länder und
das Ernennungsverfahren sind nach gleichartigen Grundsätzen durch Landesgesetz
zu regeln.
6. Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 Z 3, Art. 10 Abs. 1 Z 8, Art. 11 Abs. 2, Art.
14a Abs. 5 erster Satz, Art. 14b Abs. 5 zweiter Satz, Art. 15 Abs. 6 vorletzter
Satz, Art. 18 Abs. 5, Art. 22, Art. 23f Abs. 2, Art. 42a, Art. 43, Art. 49 Abs.
2, Art. 50 Abs. 2 und 3, Art. 97 Abs. 2 und 4, Art. 101a, Art. 102 Abs. 2, Art.
117 Abs. 8, Art. 118 Abs. 3 Z 9, Art. 127c Z 3, Art. 140a, Art. 147 Abs. 3, Art.
148a Abs. 3 Z 3 und Art. 148b Abs. 1 erster Satz in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 sowie Art. 131 Abs. 3 in der Fassung des Art.
1 Z 61 und Art. 134 Abs. 3 in der Fassung des Art. 1 Z 62 dieses Bundesgesetzes
treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten Art.
15 Abs. 5, Art. 98 und Art. 127c Z 4 außer Kraft. Art. 10 Abs. 1 Z 1, Art. 11
Abs. 9 (Abs. 7 neu), Art. 12 Abs. 4 (Abs. 2 neu), Art. 20 Abs. 2, Art. 21 Abs. 1
letzter Satz, Art. 81b Abs. 3 erster Satz, die Überschrift zu Abschnitt B des
dritten Hauptstückes, Art. 82 Abs. 1, Art. 83 Abs. 1, Art. 86 Abs. 1, Art. 87
Abs. 3, Art. 88 Abs. 2 und 3, Art. 88a, Art. 89 Abs. 1 bis 3 und 5, Art. 90 Abs.
1, Art. 90a, Art. 94, Art. 109, Art. 112, Art. 115 Abs. 2, Art. 118 Abs. 4, Art.
119a Abs. 9, die Art. 129 bis 136 samt Abschnittsüberschriften (Abschnitt A neu
des siebenten Hauptstückes), die Überschrift zu Abschnitt D (Abschnitt B neu)
des siebenten Hauptstückes, Art. 138 Abs. 1 Z 2, Art. 139 Abs. 1, 3 und 4 erster
Satz, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1, 3 letzter Satz und 4 erster Satz, Art. 141
Abs. 1, Art. 144, Art. 147 Abs. 8, Art. 148i Abs. 1 und 2 und die Anlage in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in
Kraft; gleichzeitig treten Art. 11 Abs. 7 und 8, Art. 12 Abs. 2 und 3, Art. 14b
Abs. 6, Art. 15 Abs. 7, Art. 81a Abs. 4 letzter Satz, Art. 81c Abs. 3, Art. 103
Abs. 4, Art. 111, Art. 119a Abs. 5, Art. 141 Abs. 3, Art. 144a und Art. 148e
außer Kraft.
7. Mit 1. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des
Bundes; die Mitglieder des Asylgerichtshofes werden zu Mitgliedern des
Verwaltungsgerichtes des Bundes.
8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern,
das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige
Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten
Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden)
aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember
2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den
Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5)
geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen
Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht
kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit
Ausnahme von Organen der Gemeinde.
9. In den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf
des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren treten die Verwaltungsgerichte an die
Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen
Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller
sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in
erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet
waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des
Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die
Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem
Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren
gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen.
10. In den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof
anhängigen Beschwerdeverfahren ist Art. 131 Abs. 3 in der Fassung des Art. 1 Z
61 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 weiter anzuwenden.
11. Die näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang werden durch
Bundesgesetz getroffen.
(52) Die Art. 50a bis 50d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2012 treten gleichzeitig mit dem Vertrag zur Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus in Kraft.
Hinweis: seit dem BVG vom 31. Oktober 1991 ist es üblich, das Inkrafttreten der einzelnen Änderungen des B-VG im Artikel 151 festzuhalten. Vor diesem Zeitpunkt wurden diese Bestimmungen in die einzelnen Bundesverfassungsgesetze aufgenommen.
Artikel 152. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Die vorstehende Fassung des Bundes-Verfassungsgesetzes, das die hauptsächlichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen Österreichs beinhaltet, ist in der Urfassung als "Bundesgesetz vom 1. Oktober 1920, mit dem die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird" verkündet worden und wird vorstehend in der geltenden Fassung wiedergegeben. Die Änderungsindexe sind zu finden in der Urfassung sowie in der Verlautbarung 1930. Das "Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929" ist keinesfalls (wie in Deutschland beim Grundgesetz üblich) das vollständige Verfassungsrecht der Republik Österreich. Vielmehr bestehen unzählige "Bundesverfassungsgesetze" (das sind Gesetze, die nur Verfassungsbestimmungen, evtl. auch gegen das Bundes-Verfassungsgesetz verstoßende, enthalten; hier gilt das Prinzip, dass das neuere Gesetz den älteren vorgeht), sowie in Einzelgesetzen stehende "Verfassungsbestimmungen", die ebenfalls zum Verfassungsrecht Österreichs gehören. Durch die lange Zeit der Großen Koalition in Österreich (1945-1966, 1986-2000 und seit 2008), die (fast) stets mit verfassungsändernden Mehrheiten regierten, wurden insbesondere in viele einfache Gesetze Verfassungsbestimmungen eingebaut, die das Verfassungsrecht in Österreich so unübersichtlich gemacht haben.
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