geändert durch
BGBl 274/1968
BGBl. 2/2008
§ 1. Änderungen des B-VG
§ 2. Änderungen des B-VG
§ 3. Änderungen des B-VG
§ 4. Die bisherigen Städte mit eigenem Statut bleiben als solche bestehen.
§ 5. (1) Die zur Anpassung der Organisation der Gemeindeverwaltung an dieses Bundesverfassungsgesetz erforderlichen Bundes- und Landesgesetze im Sinne des Artikels 115 Absatz 2 sind spätestens bis 31. Dezember 1965 zu erlassen und mit diesem Tag in Kraft zu setzen.
(2) Die Bestimmungen des § 8 Absatz 5 lit. d letzter Satz und lit. e des Verfassungsübergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925, sowie lit. f dieser Bestimmung hinsichtlich der Regelung der Rechtsverhältnisse der Ortsgemeinden und Artikel II § 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes vom 7. Dezember 1929, BGBl. Nr. 393, und die diesem Bundesverfassungsgesetz widersprechenden Landesgesetze über die Organisation der Gemeindeverwaltung treten am 31. Dezember 1965 außer Kraft.
(3) Die zur Anpassung der die verschiedenen Gebiete der Verwaltung regelnden Rechtsvorschriften an Art. 118 Abs. 2 und 3 erforderlichen Bundes- und Landesgesetze sind spätestens bis 31. Dezember 1969 zu erlassen.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Durch BGBl. 274/1968 erhielt der § 5 Abs. 3 folgende
Fassung:
"Die zur Anpassung der die verschiedenen gebeite der Verwaltung regelnden
Rechtsvorschriften an Art. 118 Abs. 2 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
erforderlichen Bundes- und Landesgesetzes sind spätestens bis 31. Dezember 1969
zu erlassen."
Durch Bundesverfassungsgesetz vom 4. Januar 2008 wurde
der § 5 Abs. 1, 2 und 3 als nicht mehr geltend festgestellt.