Gesetz,
vom 21. März 1919,
wirksam für das Land Kärnten,
betreffend die Wahlordnung für den verfassunggebenden Landtag

aufgehoben und ersetzt durch
Gesetz vom 10. März 1921, über den verfassunggebenden Landtag von Kärnten, LGBl. Nr. 36/1921)

 

Wahlkreis und Wahlkörper.

§ 1. Das Land Kärnten wird für die Zwecke der Wahlen in den verfassunggebenden Landtag in folgende Wahlkreise eingeteilt:
1. Wahlkreis Oberkärnten mit dem Vororte Villach, umfassend die politischen Bezirke Villach, Spittal a. d. Drau und Hermagor;
2. Wahlkreis Unterkärnten mit dem Vororte Klagenfurt, umfassend die politischen Bezirke Klagenfurt Stadt, Klagenfurt Land, St. Veit a. d. Glan, Völkermarkt und Wolfsberg.

§ 2. Die Wähler jedes Wahlkreises bilden den Wahlkörper. Jeder Wahlkörper wählt nach dem Verhältnis-Wahlverfahren der auf ihn entfallende Zahl von Abgeordneten.

Auf den Wahlkreis Oberkärnten entfallen 18 Abgeordnete, auf den Wahlkreis Unterkärnten 27 Abgeordnete.

§ 3. Jede Gemeinde ist Wahlort. Räumlich ausgedehnte Gemeinden, sowie solche mit mehr als 500 Wählern können zur Erleichterung der Wahl nach Bedarf in Wahlsprengel geteilt werden.

Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in der Ortsgemeinde, beziehungsweise in dem Wahlsprengel aus, wo er am Tage der Verlautbarung der Wahlausschreibung seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

§ 4. Wähler, die am Tage der Verlautbarung der Wahlausschreibung in aktiver militärischer Dienstleistung stehen, üben ihr Wahlrecht in dem Wahlorte, beziehungsweise in dem Wahlsprengel aus, in dem sie an diesem Tage gewohnt haben.

Alle Personen, die wegen Erkrankung, öffentlicher oder militärischer Dienstleistung von ihrem Wahlorte abwesend sind, üben ihr Wahlrecht im Aufenthaltsorte gegen Vorweis einer Bescheinigung der Ortswahlbehörde des Wahlorte, in welchem sie als Wähler eingetragen sind, aus. Diese Bescheinigung ist bei Ausübung des Wahlrechtes abzunehmen und dem Wahlakte beizuziehen.

Wahlbehörden.

§ 5. Zur Durchführung und Leitung der Wahlen werden Wahlbehörden bestellt. Diese erkennen über alle in ihrem Bereiche sich in Wahlangelegenheiten ergebenden Streitfälle. Sie bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten Landtagswahl im Amte.

Jeder Wahlbehörde werden durch den Wahlleiter die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande der Behörde, der er vorsteht oder von der er entsendet ist, zugeteilt. Außerdem können Hilfsarbeiter auf Zeit im Vertragsverhältnisse herangezogen werden.

§ 6. Für jeden Wahlort oder Wahlsprengel wird eine Ortswahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Gemeindevorsteher als Wahlleiter und mindestens drei Beisitzern. Der Wahlleiter kann sich in allen Fällen durch einen von ihm entsendeten Vertreter ständig vertreten lassen.

Am Sitze jeder politischen Bezirksbehörde wird aus deren Vorstand oder dem von ihm entsendeten Stellvertreter als Wahlleiter und mindestens sechs Beisitzern die Bezirkswahlbehörde gebildet. Ihr obliegt die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlorte und Wahlsprengel im politischen Bezirke.

§ 7. Für jeden Wahlkreis wird in dem in § 1 bezeichneten Vororte des Wahlkreises eine Kreiswahlbehörden eingesetzt. Sie besteht aus dem Vorstande der politischen Bezirksbehörde des Vorortes oder dem von ihm entsendeten Stellvertreter als Wahlleiter und mindestens sechs Beisitzern.

Die Wahlleiter und Beisitzer der Kreiswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig einer Ortswahlbehörde angehören.

§ 8. Für das Land Kärnten wird in Klagenfurt die Landeswahlbehörde eingesetzt; sie besteht aus dem Landeshauptmann (Landesverweser) oder einem von ihm entsendeten Stellvertreter als Vorsitzenden und aus zwölf Beisitzern, von denen drei ihrem Berufe nach dem richterlichen Stande angehören oder angehört haben.

Die Landeswahlbehörde führt die Oberaufsicht über die Kreis-, Bezirks- und Ortswahlbehörden, sie entscheidet endgiltig in allen sich in ihrem Bereiche in Wahlangelegenheiten ergebenden Streitfällen.

§ 9. Die nicht dem richterlichen Berufsstande entstammenden Beisitzer der Landeswahlbehörde und die Beisitzer der übrigen Wahlbehörden werden auf Grund von Vorschlägen der Parteien verhältnismäßig nach der bei den Wahlen in die konstituierende Nationalversammlung festgesetzten Stärke der Parteien berufen.

Die Beisitzer der Landeswahlbehörde beruft der Landesrat, die Beisitzer der Kreiswahlbehörden die Landeswahlbehörde, die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden die Kreiswahlbehörde, die Beisitzer der Ortswahlbehörden die Bezirkswahlbehörde.

Für jeden Beisitzer ist in gleicher Weise ein Ersatzmann zu berufen.

Das Amt eines Mitgliedes der Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der am Sitze der betreffenden Wahlbehörde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

Insoweit und in welcher Höhe Mitglieder der Wahlbehörde während der Dauer und nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme für Verdienstentgang eine Entschädigung in Geld aus öffentlichen Mitteln erhalten, wird mit Vollzugsanweisung geregelt.

§ 10. Die Namen der im Sinne des § 9, Absatz 2 und 3 berufenen Mitglieder der Wahlbehörden sind sofort öffentlich bekanntzugeben.

Wahlrecht und Wählbarkeit.

§ 11. Wahlberechtigt ist jeder deutschösterreichische Staatsbürger ohne Unterschied des Geschlechtes, der vor dem 1. Jänner 1919 das 20. Lebensjahrüberschritten und am Tage der Wahlausschreibung für den verfassunggebenden Landtag seinen ordentlichen Wohnsitz in einer Gemeinde des Landes Kärnten hat.

Unter den gleichen Voraussetzungen und unter der Bedingung, daß in dem betreffenden Bundesstaate den deutschösterreichischen Staatsbürgern das Wahlrecht für den dem Landtage entsprechenden Vertretungskörper eingeräumt ist, sind auch die deutschen Reichsangehörigen wahlberechtigt, die am Tage der Verlautbarung der Wahlausschreibung ihren ordentlichen Wohnsitz in einer Gemeinde des Landes Kärnten haben.

Bezüglich der deutschen Bundesstaaten die Bedingung der Gegenseitigkeit erfüllt erscheint, wird von der Staatsregierung festgestellt und von der Landesregierung in der zu amtlichen Kundmachungen bestimmten Zeitung verlautbart.

§ 12. Wählbar ist ohne Unterschied des Geschlechtes jeder deutschösterreichische Staatsbürger, der vor dem 1. Jänner 1919 das 27. Lebensjahr überschritten hat und in Kärnten auf Grund vorliegenden Gesetzes wahlberechtigt sind.

§ 13. Vom Wahlrechte und von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
a) Personen, die voll oder beschränkt entmündigt sind;
b) Personen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen der Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung hieran, des Betruges, der Kuppelei (§§ 460, 461, 463, 464 und 512 St. G.), wegen der im § 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1881, R. G. Bl. Nr. 47, oder der in den §§ 2, 3 und 4 der kaiserlichen Verordnung vom 12. Oktober 1914, R. G. Bl. Nr. 275, oder der im § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1883, R. G. Bl. Nr. 78, bezeichneten Straftaten oder wegen Übertretung der §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R. G. Bl. Nr. 89, verurteilt worden sind; ferner Frauenspersonen, die wegen gewerbsmäßiger Unzucht von der Sicherheitsbehörde bestraft worden sind.
    Die Folge der Verurteilung hat, wenn die Verurteilung nicht schon früher getilgt wird, bei den in § 6, Z. 1 bis 10, des Gesetzes vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr, 131 aufgezählten Verbrechen mit dem Ende der Strafe, bei anderen Verbrechen mit dem Ablaufe von zehn Jahren, wenn der Schuldige zu einer wenigstens fünfjährigen Strafe verurteilt wurde, und außerdem mit dem Ablaufe von fünf Jahren, bei den übrigen oben angeführten Straftaten aber mit dem Ablaufe von drei Jahren nach dem Ende der Strafe aufzuhören;
c) Personen, welche wegen eines Vergehens gegen die strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutze der Wahlfreiheit verurteilt worden sind, wenn die Tathandlung bei Wahlen zur Nationalversammlung oder zu den Landesversammlungen begangen wurde, auf die im § 14 des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, R. G. Bl. Nr. 18, festgesetzte Dauer, wenn die Verurteilung nicht schon früher getilgt wird;
d) Personen, welche unter Polizeiaufsicht gestellt oder in eine Zwangsarbeitsanstalt abgegeben wurden, bis zum Ablaufe von drei Jahren nach Erlöschen der Polizeiaufsicht oder nach Entlassung aus der Zwangsarbeitsanstalt;
e) Personen, welche seitens des Gerichtes die väterliche Gewalt über ihre Kinder entzogen wurde, solange die Kinder unter fremder Vormundschaft stehen, jedenfalls aber während drei Jahren nach der gerichtlichen Verfügung;
f) Personen, welche wegen Trunkenheit mehr als zweimal zu einer Arreststrafe verurteilt worden sind, für die Dauer von drei Jahren nach dem Ende der letzten Strafe, wenn die Verurteilung nicht schon früher getilgt wird.

§ 14. Die Ortswahlbehörde verzeichnet die Wahlberechtigten des Wahlortes, bezw. des Wahlsprengels, im Orts- oder Sprengelwählerverzeichnisse. Das Verzeichnis wird nach Straßen und Hausnummern, beziehungsweise nur nach Hausnummern angelegt.

Das Verzeichnis wird durch 14 Tage in einem allgemein zugänglichen Amtsraume aufgelegt; die Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen. Jedermann kann in das Verzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften, sowie Vervielfältigungen herstellen.

§ 15. Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Person, der in dem betreffenden Wahlkörper (Wahlkreis) das Wahlrecht zusteht, innerhalb von 14 Tagen, vom ersten Tage der Auflegung an gerechnet, wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Ortswahlbehörde Einspruch erheben.

Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, sind hiervon von der Wahlbehörde innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches zu verständigen

Der Einspruch ist für jeden Einspruchsfall abgesondert zu überreichen.

§ 16. Über den Einspruch entscheidet die Ortswahlbehörde innerhalb dreier Tage. Die Entscheidung wird im Wählerverzeichnisse sofort ersichtlich gemacht und demjenigen, der den Einspruch erhoben hat sowie auch dem durch die Entscheidung Betroffenen mitgeteilt.

Jede Person, der in dem betreffenden Wahlkörper das Wahlrecht zusteht, kann die Berufung innerhalb dreier Tage nach Eintragung der Entscheidung in das Wählerverzeichnis oder binnen drei Tagen von dem der Zustellung der Entscheidung nachfolgenden Tage an gerechnet, bei der Ortswahlbehörde an die Kreiswahlbehörde einbringen.

Die Kreiswahlbehörde entscheidet innerhalb von acht Tagen nach Einlangen der Beschwerde endgiltig.

§ 17. Nach Abschluß des Einspruchs- und Berufungsverfahrens ist das Wählerverzeichnis von der Ortswahlbehörde richtigzustellen.

An der Wahl nehmen unbeschadet der Bestimmung des § 4, Absatz 2, nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im richtiggestellten und abgeschlossenen Wählerverzeichnisse enthalten sind.

Wahlberechtigte Mitglieder einer Ortswahlbehörde können ihr Wahlrecht bei der Ortswahlbehörde ausüben, deren Mitglied sie sind.

Wahlwerbung.

§ 18. Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen (Parteien), haben ihre Wahlvorschläge spätestens drei Wochen vor dem Wahltage der Kreiswahlbehörde vorzulegen.

Der Wahlvorschlag muß von wenigstens 50 Wählern des Wahlkreises unterschrieben sein; er muß enthalten:
1. die unterscheidende Parteibezeichnung;
2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, als im Wahlkreise Abgeordnete zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge;
3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei.

§ 19. Die Wahlvorschläge der Parteien werden nach dem Zeitpunkte ihrer Einbringung gereiht.

Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Kreiswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnungen anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so kann die Kreiswahlbehörde nach ihrer Kenntnis der Parteiverhältnisse einen, mehrere oder sämtliche Wahlvorschläge so behandeln, als ob sie ohne ausdrückliche Parteibezeichnung (§ 20) eingereicht wären.

§ 20. Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung werden nach dem erstvorgeschlagenen Bewerber benannt.

Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter der Partei.

§ 21. Jede Partei hat im Wahlvorschlage oder in einer besonderen Eingabe an die Kreiswahlbehörde ihre Anträge über die zu berufenden Beisitzer der Bezirkswahlbehörden (§ 9) zu stellen.

Ferner hat jede Partei in einer Eingabe an die Bezirkswahlbehörde ihre Anträge über die zu berufenden Beisitzer der Ortswahlbehörden zu stellen sowie jene Personen zu bezeichnen, die bei der Wahlhandlung in jedem Wahlraume als Wahlzeugen (Vertrauensmänner) dienen sollen.

In jeden Wahlraum können von jeder Partei zwei Wahlzeugen entsendet werden; sie erhalten von der Bezirkswahlbehörde einen Eintrittschein.

§ 22. Die Wahlbehörde überprüft, ob die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind (§ 12).

§ 23. Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder nach § 22 gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge müssen jedoch spätestens acht Tage vor der Wahl bei der Kreiswahlbehörde einlangen.

§ 24. Am siebenten Tage vor der Wahl schließt die Kreiswahlbehörde die Parteilisten ab und veröffentlicht sie in der Reihenfolge der Einbringung. Die Veröffentlichung erfolgt in ortsüblicher Weise. Der Inhalt des Wahlvorschlages muß aus der Veröffentlichung ersichtlich sein.

Abstimmungsverfahren.

§ 25. Die Wahlen werden vom Landesrat durch Verlautbarung in der für dessen amtlichen Kundmachungen bestimmten Zeitung ausgeschrieben.

Die Ausschreibung wird ortsüblich und durch Maueranschlag in jeder Ortschaft kundgemacht.

Die Bezirkswahlbehörde bestimmt im Einvernehmen mit den Ortswahlbehörden für jeden Wahlort oder Wahlsprengel den Wahlraum und die Wahlzeit.

Im Gebäude des Wahlraumes und in einem von der Bezirkswahlbehörde durch ortsübliche Kundmachung bezeichneten Umkreis, ist am Wahltage jede Art der Wahlbewerbung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.

Der Ausschank von geistigen Getränken ist am Wahltag sowie am Tage vorher verboten.

§ 26. Im Wahlraum befindet sich der Amtstisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, dann die Wahlzelle; in der Wahlzelle steht ein Tisch mit Schreibstiften. Für die Einrichtung der Wahlräume haben die Gemeinden vorzusorgen.

§ 27. Der Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnung, legt eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der sein Personenstand ersichtlich ist, und erhält daraufhin das undurchsichtige Wahlverschlußhülle und auf Verlangen einen Stimmzettel.

Der Wähler ist verpflichtet, sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben. Er legt  den Stimmzettel in die Verschlußhülle, tritt dann aus der Zelle und übergibt die Verschlußhülle geschlossen dem Wahlleiter, der es uneröffnet in die Wahlurne legt.

Der Name des Wählers wird im Wählerverzeichnisse abgestrichen und in ein eigenes Abstimmungsverzeichnis fortlaufend eingetragen. Die Namen jener Wähler, welche im Wählerverzeichnisse nicht eingetragen sind,jedochnach § 4, Absatz 2, zur Stimmenabgabe zugelassen werden, sind am Schlusse des Wählerverzeichnisses unter Angabe des Wahlortes (Wahlsprengels), in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, nachzutragen. Nach der Stimmabgabe verläßt der Wähler den Wahlraum

Blinde und Bresthafte können sich von einer Geleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen.

Besitzt der Wähler einer Gemeinde unter 2000 Einwohnern eine Urkunde oder Bescheinigung der erwähnten Art nicht, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.

§ 28. Das bei den Wahlen zur Verwendung gelangende Wahlverschlußhülle wird aus undurchsichtigem Papier in der Größe von 11.5 zu 18 Zentimeter hergestellt.

Der Stimmzettel muß von weichem Papier sein und darf nur so groß sein, daß er zweimal - das heißt, einmal der Länge und einmal der Breite nach - gefaltet, noch ohne Schwierigkeit in die Wahlverschlußhülle eingelegt werden kann.

Der Stimmzettel ist giltig, wenn er die Parteibezeichnung oder wenigstens den Namen eines Bewerbers der gewählten Parteiliste unzweideutig dartut. Dies geschieht entweder auf beliebigem Stimmzettel durch Handschrift,. Druck oder sonstige Vervielfältigung oder aber auf den von der Wahlbehörde vorbereitetem Stimmzetteln durch Einhakung der ganzen Parteiliste oder der Parteibezeichnung oder mindestens eines Namens der Parteiliste.

Der Stimmzettel ist ungiltig:
1. wenn er nicht aus weichem Papier ist oder das höchstzulässige Maß überschreitet;
2. wenn er zwei oder mehrere Parteien bezeichnet;
3. wenn er gar keine Parteien, wohl aber zwei oder mehrere Namen aus verschiedenen Parteilisten bezeichnet.

Erscheint innerhalb eines Wahlkreises ein und derselbe Name auf mehreren Parteilisten, so sind Stimmzettel, welche diesen Namen allein enthalten, nur dann giltig, wenn der Stimmzettel auch die Partei bezeichnet.

Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungiltig, wenn wenigstens ein Wahlwerbername oder die Partei bezeichnet bleibt und die Willensmeinung des Wählers unzweifelhaft zu erkennen ist.

Wenn eine Verschlußhülle mehr als einen giltig ausgefüllten Stimmzettel enthält und diese Stimmzettel auf verschiedene Parteilisten lauten, sind alle ungiltig. Lauten die giltig ausgestellten STimmzettel auf dieselbe Partei, so sind sie als ein Stimmzettel zu zählen.

§ 29. Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahlraum oder in dem von der Ortswahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Wahlhandlung für geschlossen; sie entleert die Wahlurne, zählt die abgegebenen Verschlußhüllen und stellt die Übereinstimmung ihrer Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnisse eingetragenen Wähler fest. Sodann eröffnet sie die Verschlußhüllen, prüft die Giltigkeit der Stimmzettel, stellt die Zahl der ungiltigen Stimmzettel fest, ordnet die giltigen nach Parteilisten und stellt die auf jede Parteiliste entfallende Zahl von Stimmen (die Parteisumme) fest.

§ 30. Die Wahlbehörde beurkundet den Wahlvorgang in einer eigenen Niederschrift. Diese Niederschrift enthält die Bezeichnung der Mitglieder der Wahlbehörde, die Zeit des Beginnes und des Schlusses der Wahlhandlung sowie allfälliger Unterbrechungen, die Entscheidungen der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern, die sonstigen Verfügungen der Wahlbehörde, endlich außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung. Außerdem ist darin anzugeben, wieviel männliche und weibliche Wähler abgestimmt haben.

Der Niederschrift wird das Wählerverzeichnis und das Abstimmungsverzeichnis, welche von allen Mitgliedern der Wahlbehörde zu fertigen sind, angeschlossen.

Die in § 29 bezeichneten Feststellungen werden in die Niederschrift eingetragen. Diese wird daraufhin geschlossen, von den Mitgliedern der Wahlbehörde gefertigt und samt den Stimmzetteln unter Siegel genommen.

Damit ist die Wahlhandlung beendet.

Ermittlungsverfahren.

§ 31. Der versiegelte Wahlakt (§ 30) wird der Kreiswahlbehörde eingesendet. Diese überprüft die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen. Sie hat auch das Recht, Entscheidungen der Ortswahlbehörde, womit abgegebene Stimmzettel gesetzwidrig für ungiltig erklärt wurden, abzuändern. Die gesamten Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen sind in einer vorbereitenden Niederschrift zusammenzustellen.

§ 32. Die Kreiswahlbehörde ermittelt die Gesamtzahl der im Wahlkreise abgegebenen giltigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die Summen der auf jede Partei entfallenden Stimmen (Parteisummen) und stellt zunächst fest, auf wie viele Vertreter jede Partei Anspruch hat.

§ 33. Auf die Parteilisten werden die zu vergebenden Abgeordnetensitze mittels der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird, wie folgt, berechnet:

Die Parteisummen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben; darunter das Drittel, das Viertel, das Fünftel, das Sechstel usw.

Die im Sinne des Absatzes 2 ermittelten  Bruchzahlen werden zusammen mit den Parteisummen nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche in der Reihe die sovielte ist, als die Zahl der in dem Wahlkreise zu vergebenden Abgeordnetensitze beträgt, also zum Beispiel bei fünf Sitzen die fünftgrößte.

Jede Partei erhält soviele Sitze, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.

§ 34. Wenn nach dieser Berechnung (§ 33) zwei Parteien auf einen Sitz denselben Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.

§ 35. Von jeder Parteiliste sind so viele Bewerber als ihr Sitze zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlage angeführt sind, von der Wahlbehörde als gewählt zu erklären; ihre Namen sind zu verlautbaren.

Ist ein Wahlbewerber auf mehreren Listen gewählt, so hat er binnen 14 Tagen an die Landeswahlbehörde zu erklären, für welche Parteiliste er sich entscheidet. Auf allen anderen Listen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesetzten Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.

Nichtgewählte sind Ersatzmänner für den Fall, daß einer ihrer Vordermänner derselben Liste in Abgang kommt; die Reihenfolge, in der sie die Eigenschaft von Ersatzmännern erlangen, bestimmt sich nach der Reihenfolge des Wahlvorschlages.

§ 36. Wenn in einen Wahlkreise die Hälfte der Sitze durch den Abgang der gewählten Abgeordneten und Ersatzmänner erledigt ist, so verlieren auch alle anderen Abgeordneten und Ersatzmänner ihr Mandat und ist binnen drei Monaten eine Neuwahl für den Wahlkreis durchzuführen.

Eine solche Neuwahl wird für den Wahlkreis auch dann sofort ausgeschrieben, wenn der Wahlgerichtshof die Wahl wegen Ungesetzlichkeit für nichtig erklärt hat.

§ 37. Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens bezeichnet die Kreiswahlbehörde die Wahlzahl und das Wahlergebnis in der Niederschrift, fertigt es, versiegelt den Wahlakt, und zwar gesondert das Kreiswahlniederschrift und die übrigen Akten und sendet ersteres an die Landeswahlbehörde.

Die Einsendung wird kundgemacht. Wenn binnen 14 Tagen nach Einlangen des Kreiswahlniederschrift von dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses Einspruch erhoben wird, so ist der Landeswahlbehörde der übrige Wahlakt zu übersenden und überprüft die Landeswahlbehörde auf Grund der eingesendeten Schriftstücke die Wahlhandlung. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so kann die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis richtigstellen, die Verlautbarung der Kreiswahlbehörde für nichtig erklären und das richtige Ergebnis verlautbaren. Andernfalls wird der Beschwerdeführer an den Wahlgerichtshof verwiesen.

§ 38. Über Beschwerde wegen Ungesetzlichkeit der Wahlhandlung entscheidet der mit dem Gesetze vom 6. Februar 1919, St. G. Bl. Nr. 90, eingesetzte Wahlgerichtshof.

Die Bestimmungen des eben erwähnten Gesetzes finden auch auf die Wahlen in den Landtag sinngemäß Anwendung.

Schlußbestimmungen.

§ 39. Behufs Durchführung der Wahlen in jenen Gemeinden, welche ganz oder teilweise von den Italienerin oder den Südslawen besetzt waren, jedoch vor dem Wahltage geräumt worden sind, kann der Landesrat, wenn in diesen Gemeinden die Wahlen aus Gründen, die mit der Besetzung zusammenhängen, nicht gemäß den Vorschriften dieser Wahlordnung durchgeführt werden können, jene Änderungen an den das Verfahren regelnden Vorschriften dieser Wahlordnung durchgeführt werden können, jene Änderungen an den das Verfahren regelnden Vorschriften dieser Wahlordnung verfügen, die zur Ermöglichung der Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten sind.

Die Beschlußfassung über die Vertretung jener Gebiete Kärntens in der verfassunggebenden Landtag, die zur Zeit der Wahlen von den Italienern oder den Südslawen besetzt sind, wird dem verfassunggebenden Landtag vorbehalten.

§ 40. Der Landesrat ist ermächtigt, alle zur Durchführung dieser Wahlordnung erforderlichen Verfügungen, insbesondere auch über die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Verzeichnung der Wahlberechtigten, zu treffen; die Landesregierung kann für die Übertretung der vorerwählten Verpflichtung angemessene Geld- und Arreststrafen festsetzen.

    Auf Grund des Artikels 14 des Gesetzes vom 14. März 1919, St. G. Bl. Nr. 179, wird beurkundet, daß der obenstehende Beschluß von der Nationalversammlung am 21. März 1919 gefaßt worden ist.

Der Landeshauptmann:
Lemisch  m. p.

Der Landesamtsdirektor:
Lobmeyr  m. p.


Quellen: Landesgesetzblatt für Kärnten Jg. 1919 Nr. 21
© 29. April 2006 - 2. Mai 2006
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