aufgehoben und ersetzt durch
Landesverfassungsgesetz vom 30. Juli 1923, über den Landtag von Kärnten, LGBl. Nr.
56/1923)
Die vorläufige Landesversammlung hat beschlossen:
Artikel I. 1. Die vorläufige Landesversammlung ist mit dem Zusammentritte des Landtages aufgelöst. Der Landtag wird für drei Jahre gewählt und tritt am 16. Tage nach dem Wahltage um die elfte vormittägliche Stunde im Landhaussaale in Klagenfurt zusammen.
2. Über die Dauer der ersten und folgenden Tagungen entscheidet der Landtag.
Artikel II. 1. Der Landtag ist berufen, die selbständige Stellung des Landes Kärnten zu vertreten und übt die dem Lande verfassungsmäßig zustehenden Rechte aus.
(2) Solange keine neue Landesordnung Gesetz ist, finden die Bestimmungen der bisherigen Landesordnung, kaiserl. Patent vom 26. Februar 1861, R. G. Bl. Nr. 20, über den Wirkungskreis des Landtages und des Landesausschusses, sowie die Beschlüsse der vorläufigen Landesversammlung vom 11. November 1918, LAZ. 16.745/18, insoweit Anwendung, als ihnen nicht das vorliegende Gesetz, das Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, B. G. Bl. Nr. 1, sowie das Verfassungsgesetz, betreffend den Übergang zur bundesstaatlichen Verfassung vom 1. Oktober 1920, B. G. Bl. Nr. 2, entgegensteht.
Artikel III. Die Zahl der Landtagsabgeordneten des verfassunggebenden Landtages und die Durchführung ihrer Wahl wird von der einen wesentlichen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Wahlordnung bestimmt.
siehe hierzu die Landtagswahlordnung im Anhang zu diesem Gesetz.
Artikel IV. Die Wahl ist durch den Landesrat auf einen Sonntag auszuschreiben und längstens binnen zwölf Wochen, vom Tage der Kundmachung des vorliegenden Gesetzes im Landesgesetzblatte durchzuführen.
Artikel V. Jeder gewählte Abgeordnete erhält von der Landeswahlbehörde einen Wahlschein, der ihn zum Eintritte in den Landtag berechtigt.
Artikel VI. 1. Die in den Landtag gewählten Abgeordneten werden von der Landeswahlbehörde von Tag und Stunde der ersten Sitzung (Artikel I) verständigt.
2. Die Sitzung wird durch den Landesverweser (Landeshauptmann) eröffnet. Ist er nicht erschienen, so nimmt die Eröffnung sein erster, wenn auch dieser nicht anwesend ist, sein zweiter Stellvertreter vor.
3 Der die Sitzung eröffnende Landesverweser oder Stellvertreter lädt das älteste anwesende Mitglied des Landtages ein, einstweilen den Vorsitz zu führen. Der Altersvorsitzende leistet bei Übernahme des Vorsitzes folgende Angelobung: "Ich gelobe, für die Freiheit, den Bestand und die Wohlfahrt des Landes Kärnten und der Republik Österreich jederzeit einzutreten, die Gesetze des Landes und des Bundes unverbrüchlich zu beobachten und meine Pflichten als Landtagsabgeordneter immer gewissenhaft zu erfüllen." Das gleiche Gelöbnis nimmt der Altersvorsitzende sogleich allen Abgeordneten ab.
4. Wenn ein Abgeordneter dieses Gelöbnis nicht vollinhaltlich leistet, hört er auf, Mitglied des Landtages zu sein.
Artikel VII. In der gleichen Sitzung wählt der Landtag nach dem Verhältniswahlverfahren aus dem Kreise der gewählten Abgeordneten einen ersten, zweiten und dritten Präsidenten. Diese haben ihr Amt sofort zu übernehmen.
Artikel VIII. Sodann wählt der Landtag in der gleichen Sitzung einen zehngliedrigen Ausschuß (nach dem Verhältniswahlverfahren), der die Verfassung des Landes vorzuberaten und binnen drei Wochen dem Hause Bericht zu erstatten hat.
Artikel IX. Der Landtag hat für die Fortführung der Geschäfte der abtretenden Landesregierung und des Landesrates Sorge zu tragen. Bis zur Bestellung der neuen Regierung, beziehungsweise des neuen Landesrates, und Übernahme der Geschäfte durch die Bestellten bleiben bisherige Landesregierung und bisheriger Landesrat im Amte.
Artikel X. Bis der Landtag eine eigene Geschäftsordnung beschlossen hat, längstens aber bis zum sechzigsten Tage nach dem Zusammentritte des Landtages, gilt für seine Verhandlungen die Geschäftsordnung der vorläufigen Landesversammlung, soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.
Artikel XI. Der Präsident ist verhalten, den Landtag, wenn es ein Viertel der Abgeordneten unter Angabe der Gründe verlangt, binnen 14 Tagen nach Überreichung des bezüglichen Begehrens einzuberufen.
Artikel XII. Die Gesetze vom 21. März 1919, L. G. Bl. Nr. 20, über die Einberufung des verfassunggebenden Landtages und vom 21. März 1919, L. G. Bl. Nr. 21, über die Wahlordnung für den verfassunggebenden Landtag treten außer Kraft.
Artikel XIII. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit.
Der Landesverweser:
gez. Dr. Lemisch.
Der Landesamtsdirektor:
gez. Lobmeyr.
Quellen:
Landesgesetzblatt für Kärnten, Jg. 1921 Nr. 36,
© 30. April 2006