aufgehoben und ersetzt durch
Landesverfassungsgesetz vom 30. Juli
1923, über den Landtag von Kärnten, LGBl. Nr. 56/1923)
§ 1. 1. Das Land Kärnten wird für die Zwecke der
Wahlen in den verfassunggebenden Landtag in folgende Wahlkreise eingeteilt:
a) Wahlkreis Oberkärnten mit dem Vororte Villach, umfassend die politischen
Bezirke Villach, Spittal a. d. Drau und Hermagor;
b) Wahlkreis Unterkärnten mit dem Vororte Klagenfurt, umfassend die politischen
Bezirke Klagenfurt-Stadt, Klagenfurt-Land, St. Veit a. d. Glan, Völkermarkt und
Wolfsberg.
2. Die Zahl der Abgeordneten beträgt 42. Hievon entfallen auf den Wahlkreis Oberkärnten 16, auf den Wahlkreis Unterkärnten 26 Sitze.
3. Jeder Wahlkreis wählt nach dem Verhältniswahlverfahren die auf ihn entfallende Zahl von Abgeordneten.
§ 2. 1. Jede Gemeinde ist Wahlort. Räumlich ausgedehnte Gemeinden, sowie solche mit mehr als 500 Wählern können zur Erleichterung der Wahl nach Bedarf in Wahlsprengel geteilt werden.
2. Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in der Ortsgemeinde, beziehungsweise in dem Wahlsprengel aus, wo er am Tage der Verlautbarung der Wahlausschreibung seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
§ 3. Wähler, insbesondere Militärpersonen, welche sich in Ausübung eines öffentlichen Dienstes oder Auftrages oder infolge Krankheit am Wahltage und während der Wahlstunden außerhalb ihres nach § 2, Absatz 2, maßgebenden Wohnsitzes aufhalten oder die ihren ordentlichen Wohnsitz zwischen dem Tage der Verlautbarung der Wal und dem Wahltage innerhalb des Landes Kärnten verlegt haben, können von der Gemeindewahlbehörde die Ausstellung einer Wahlkarte verlangen, welche sie berechtigt, in einem anderen Wahlorte zu wählen. Solche Wähler haben bei der Ausübung des Wahlrechtes nebst der Wahlkarte noch eine andere amtliche Nämlichkeitsurkunde vorzuweisen. Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnisse vorzumerken. Bei der Stimmenabgabe ist dem Wähler die Wahlkarte abzunehmen.
§ 4. 1. Zur Durchführung und Leitung der Wahlen werden Wahlbehörden bestellt, die bis zur Ausschreibung der nächsten Landtagswahlen im Amte bleiben.
2. Die Wahlbehörden erkennen in Streitfällen, die sich in ihrem Bereiche über das Wahlrecht oder die Ausübung der Wahl ergeben.
3. Jeder Wahlbehörde werden durch den Wahlleiter die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes, dem er vorsteht oder von dem er entsendet ist, zugeteilt. Außerdem können Hilfsarbeiter auf Zeit im Vertragsverhältnisse herangezogen werden.
§ 5. Für jede Gemeinde ist am Sitze der Gemeindevertretung eine Gemeindewahlbehörde, bestehend aus dem Bürgermeister oder dem von ihm bestellten Stellvertreter als Wahlleiter und fünf Beisitzern, zu bilden.
2. Der Gemeindewahlbehörde obliegt zunächst die auf Grund der vorläufigen Erhebung der Wählerzahl zu fällende Entscheidung über die Zerlegung der Gemeinde in Wahlorte (Wahlsprengel), ihre Festsetzung und Abgrenzung, die Bestimmung der Wahlräume und der Wahlzeit.
3. Für jeden Wahlsprengel ist eine eigene Sprengelwahlbehörde einzusetzen, die auf einem vom Bürgermeister bestimmten Wahlleiter und drei Besitzern zu bestehen hat. Die Gemeindewahlbehörde hat zu bestimmen, ob und für welchen Sprengel sie auch als Sprengelwahlbehörde ihres Amtes zu walten hat.
4. In der Stadt Klagenfurt wird keine Gemeindewahlbehörde eingesetzt. Die Geschäfte der Gemeindewahlbehörden werden in der Stadt Klagenfurt durchdie Sprengelwahlbehörden versehen, welche aus dem vom Bürgermeister bestellten Wahlleiter und fünf Beisitzern bestehen.
§ 6. 1. Am Sitze jeder politischen Bezirksbehörde wird aus deren Vorstand oder dem von ihm entsendeten Stellvertreter als Wahlleiter und sechs bis zwölf Beisitzern die Bezirkswahlbehörde gebildet.
2. Für jeden Wahlkreis wird in dem in § 1 bezeichneten Vororte des Wahlkreises eine Kreiswahlbehörden eingesetzt. Sie besteht aus dem Vorstande der politischen Bezirksbehörde des Vorortes oder dem von ihm entsendeten Stellvertreter als Wahlleiter und sechs bis zwölf Beisitzern.
3. Für das Land Kärnten wird in Klagenfurt die Landeswahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Landeshauptmanne oder einem von ihm entsendeten Stellvertreter als Vorsitzenden und aus zwölf Beisitzern, von denen drei ihrem Berufe nach dem richterlichen Stande angehören oder angehört haben.
4. Die Landeswahlbehörde führt die Oberaufsicht über die Sprengel-, Gemeinde-, Bezirks- und Kreiswahlbehörden; sie entscheidet endgiltig in allen sich in ihrem Bereiche in Wahlangelegenheiten ergebenden Streitfällen endgiltig, vorbehaltlich einer Beschwerde an den Wahlgerichtshof (§ 35, Absatz 2).
5. Die nicht dem richterlichen Berufsstande entstammenden Beisitzer der Landeswahlbehörde und die Beisitzer der übrigen Wahlbehörden werden auf Grund von Vorschlägen der Parteien verhältnismäßig nach der bei den Wahlen in die konstituierende Nationalversammlung festgesetzten Stärke der Parteien berufen.
6. In die Bezirkswahlbehörde Völkermarkt und in die Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden jener Gemeinden, in welchen kein Stimmenergebnis der am 16. Februar 1919 vorgenommenen Wahlen in die konstituierende Nationalversammlung vorliegt, werden Vertreter aller Parteien möglichst in gleicher Zahl berufen. In jenen Gemeinden, in welchen nur teilweise Ergebnisse vorliegen, wird die Zusammensetzung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden im Verordnungswege geregelt.
7. Die Beisitzer der Landeswahlbehörde beruft der Landesrat, und zwar die richterlichen über Vorschlag des Präsidiums des Landesgerichtes, die Beisitzer der Kreiswahlbehörden die Landeswahlbehörde, die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden die Kreiswahlbehörde, die Beisitzer der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden die Bezirkswahlbehörde.
8. Für jeden Beisitzer ist in gleicher Weise ein Ersatzmann zu berufen.
9. Das Amt eines Mitgliedes der Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der am Sitze der betreffenden Wahlbehörde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
10. Insoweit und in welcher Höhe Mitglieder der Wahlbehörden während der Dauer und nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme für Verdienstentgang eine Entschädigung in Geld aus öffentlichen Mitteln erhalten, wird mit Verordnung geregelt.
§ 7. 1. Längstens 14 Tage nach der Verlautbarung der Wahlausschreibung im Landesgesetzblatte haben die Wählergruppen (Parteien) des Wahlkreises ihre Vorschläge zur Besetzung der Wahlbehörden durch ihre Vertrauensmänner in besonderen Eingaben an den zur Entgegennahme der Anträge berufenen Wahlleiter zu erstatten.
2. Die Namen der Mitglieder der neugebildeten Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sind in den betreffenden Gemeinden in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.
3. Bis zur Berufung der Beisitzer sind die Geschäfte der Wahlbehörde vom Wahlleiter selbständig zu besorgen.
4. Die berufenen Beisitzer und Ersatzmänner haben bei Antritt ihres Amtes in die Hände des Wahlleiters das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit, gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amte verbundenen Pflichten und strenger Beobachtung der Gesetze abzulegen.
5. Scheidet ein Beisitzer oder der für ihn berufene Ersatzmann aus oder übt derselbe sein Amt nicht aus, so ist die betreffende Partei aufzufordern, einen neuen Vorschlag zu erstatten, auf Grund dessen eine andere, der Partei des Ausgeschiedenen angehörende Person zu berufen ist.
§ 8. Die Berufung in mehr als eine Wahlbehörde ist unstatthaft. Die Berufung hat, wenn möglich, so zu geschehen, daß der Berufene im Standorte der Wahlbehörde auch seinen Wohnsitz hat.
§ 9. 1. Zu den Beratungen der Wahlbehörden sind die Mitglieder vom jeweiligen Wahlleiter nach Bedarf und zeitgerecht, bei Bekanntgabe von Ort, Tag und Stunde, einzuberufen.
2. Ist eine Wahlbehörde nicht beschlußfähig oder tritt dieser Fall während der Amtshandlung ein, so ist bei Dringlichkeit, die keinen Aufschub verträgt, der Wahlleiter berechtigt, die Amtshandlung selbständig nach freiem Ermessen und bestem Wissen und Gewissen vorzunehmen. Der Leiter einer Gemeindewahlbehörde ist jedoch verpflichtet, eine solche Entscheidung binnen drei Tagen, der Leiter einer Bezirks-, Kreis- oder jener der Landeswahlbehörde binnen vierzehn Tagen der von ihm geleiteten Wahlbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
3. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Beisitzer oder er Ersatzmänner für fehlende Beisitzer notwendig und werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
4. Die Gemeindewahlbehörden entscheiden über alle grundsätzlichen und allgemeinen Fragen und treffen alle Verfügungen für eine anstandslose Wahl. Die Sprengelwahlbehörden treten erst beim Abstimmungsverfahren in Tätigkeit.
5. Faßt eine Wahlbehörde außerdem des Einspruches, Abstimmungs- und Ermittlungsverfahrens einen Beschluß, welcher ihren Wirkungskreis überschreitet oder gegen die bestehenden Gesetze verstößt, so ist der Wahlleiter der übergeordneten Wahlbehörde berechtigt und verpflichte, die Vollziehung dieses Beschlusses vorläufig zu untersagen, doch hat er diese Verfügung einer so rasch als möglich einzuberufenden Sitzung der von ihm geleiteten Wahlbehörde zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen.
6. Die notwendigen Amtsräume, Hilfskräfte und sonstigen Hilfsmittel sind den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden von den Gemeinden beizustellen.
§ 10. Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger ohne Unterschied des Geschlechtes, der vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das zwanzigste Lebensjahr überschritten und am Tage der Wahlausschreibung seinen ordentlichen Wohnsitz in Kärnten hat.
§ 11. Wählbar ist ohne Unterschied des Geschlechtes jeder Wahlberechtigte (§ 10), der vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 24. Lebensjahr überschritten hat.
§ 12.
Vom Wahlrechte und von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
a) Personen, die voll oder beschränkt entmündigt sind;
b) Personen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen der Übertretung des
Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung hieran, des Betruges, der Kuppelei
(§§ 460, 461, 463, 464 und 512 St. G.), wegen der im § 1
des Gesetzes vom 28. Mai 1881, R. G. Bl. Nr. 47, oder der in den §§ 2, 3 und 4
der kaiserlichen Verordnung vom 12. Oktober 1914, R. G. Bl. Nr. 275, oder
der im § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1883, R. G.
Bl. Nr. 78, bezeichneten Straftaten oder wegen Übertretung der §§ 1, 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R. G. Bl. Nr. 89,
verurteilt
worden sind.
Die Folge der Verurteilung hat, wenn die Verurteilung nicht
schon früher getilgt wird, bei den in § 6, Z. 1 bis 10, des Gesetzes vom 15.
Jänner 1867, R. G. Bl. Nr, 131 aufgezählten Verbrechen mit dem Ende der
Strafe, bei anderen Verbrechen mit dem Ablaufe von zehn Jahren, wenn der
Schuldige zu einer wenigstens fünfjährigen Strafe verurteilt wurde, und außerdem
mit dem Ablaufe von fünf Jahren, bei den übrigen oben angeführten Straftaten
aber mit dem Ablaufe von drei Jahren nach dem Ende der Strafe aufzuhören;
c) Personen, welche wegen eines Vergehens gegen die strafrechtlichen
Bestimmungen zum Schutze der Wahlfreiheit verurteilt worden sind, wenn die
Tathandlung bei Wahlen zur Nationalversammlung oder zu den Landestagen
begangen wurde, auf die im § 14 des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, R. G. Bl. Nr.
18, festgesetzte Dauer, wenn die Verurteilung nicht schon früher getilgt wird;
d) Personen, welche unter Polizeiaufsicht gestellt oder in eine
Zwangsarbeitsanstalt abgegeben wurden, bis zum Ablaufe von drei Jahren nach
Erlöschen der Polizeiaufsicht oder nach Entlassung aus der Zwangsarbeitsanstalt;
e) Personen, welche seitens des Gerichtes die väterliche Gewalt über ihre Kinder
entzogen wurde, solange die Kinder unter fremder Vormundschaft stehen,
jedenfalls aber während drei Jahren nach der gerichtlichen Verfügung;
f) Personen, welche wegen Trunkenheit mehr als zweimal zu einer Arreststrafe
verurteilt worden sind, für die Dauer von drei Jahren nach dem Ende der letzten
Strafe, wenn die Verurteilung nicht schon früher getilgt wird.
Anlage der Wählerverzeichnisse.
§ 13. 1. Die Gemeindewahlbehörde verzeichnet die Wahlberechtigten der Gemeinde. Das Verzeichnis wird nach Straßen und Hausnummern, beziehungsweise nur nach Hausnummern angelegt.
2. Das Verzeichnis wird durch 14 Tage in einem allgemein zugänglichen Amtsraume durch wenigstens sieben Stunden täglich aufgelegt; die Auflegung ist mindestens drei Tage vorher öffentlich bekannt zu machen. Jedermann ist die Möglichkeit zu gewähren, in das Verzeichnis Einsicht zu nehmen und davon Abschriften, sowie Vervielfältigungen herzustellen.
3. In Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern ist gleichzeitig mit dem Beginne der Auflegungsfrist in jedem Hause an einer den Hausbewohnern leicht zugänglichen Stelle (Hausflur oder dergleichen) von der Gemeinde eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Namen der Wahlberechtigten in diesem Hause zu enthalten hat und aus welcher der Amtsraum ersichtlich ist, in welchem Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.
§ 14. 1. Jede im Wahlkreise wahlberechtigte Person kann gegen die Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis innerhalb von 14 Tagen, vom ersten Tage der Auflegung an gerechnet, schriftlich oder mündlich bei der Gemeindewahlbehörde Einspruch erheben.
2. Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, sind hievon von der Wahlbehörde innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches zu verständigen
3. Der Einspruch ist für jeden Einspruchsfall abgesondert zu überreichen.
§ 15. 1. Über den Einspruch entscheidet die Gemeindewahlbehörde innerhalb dreier Tage. Die Entscheidung wird im Wählerverzeichnisse sofort ersichtlich gemacht und demjenigen, der den Einspruch erhoben hat sowie auch dem durch die Entscheidung Betroffenen mitgeteilt.
2. Jede wahlberechtigte Person kann die Berufung innerhalb dreier Tage nach Eintragung der Entscheidung in das Wählerverzeichnis oder binnen drei Tagen von dem der Zustellung der Entscheidung nachfolgenden Tage an gerechnet, bei der Gemeindewahlbehörde an die Kreiswahlbehörde einbringen.
3. Diese entscheidet innerhalb von acht Tagen nach Einlangen der Beschwerde endgiltig.
§ 16. 1. Nach Abschluß des Einspruchs- und Berufungsverfahrens ist das Wählerverzeichnis von der Gemeindewahlbehörde richtigzustellen.
2. An der Wahl nehmen unbeschadet der Bestimmung des § 3 nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im richtiggestellten und abgeschlossenen Wählerverzeichnisse enthalten sind.
3. Wahlberechtigte Mitglieder einer Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde üben ihr Wahlrecht bei jener Wahlbehörde aus, deren Mitglied sie sind.
§ 17. 1. Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen (Parteien), haben ihre Wahlvorschläge spätestens drei Wochen vor dem Wahltage der Kreiswahlbehörde vorzulegen.
2. Der Wahlvorschlag muß von wenigstens 50 Wählern des
Wahlkreises unterschrieben sein und hat zu enthalten:
a) die unterscheidende Parteibezeichnung;
b) die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen
Bewerbern, als im Wahlkreise Abgeordnete zu wählen sind, in der beantragten, mit
arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge;
c) die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei.
§ 18. 1. Die Wahlvorschläge der Parteien werden nach dem Zeitpunkte ihrer Einbringung gereiht.
2. Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Wahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnungen anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so kann die Wahlbehörde nach ihrer Kenntnis der Parteiverhältnisse einen, mehrere oder sämtliche Wahlvorschläge so behandeln, als ob sie ohne ausdrückliche Parteibezeichnung (§ 19) eingereicht wären.
§ 19. 1. Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung werden nach dem erstvorgeschlagenen Bewerber benannt.
2. Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter der Partei.
§ 20. In jeden Wahlraum können von jeder Partei zwei Wahlzeugen (Vertrauensmänner) entsendet werden; sie erhalten von der Gemeindewahlbehörde einen Eintrittsschein.
§ 21. Die Kreiswahlbehörde überprüft, ob die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind (§ 11) und entschiedet hierüber endgiltig.
§ 22. Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder nach § 21 gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteilisten durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge müssen jedoch spätestens sieben Tage vor der Wahl bei der Kreiswahlbehörde einlangen.
§ 23. Am siebenten Tage vor der Wahl schließt die Kreiswahlbehörde die Parteilisten ab und veröffentlicht sie in der Reihenfolge ihres Einlangens im Amtsblatte der Landesregierung.
§ 24. 1. Die Wahlen werden vom Landesrate durch Verlautbarung im Landesgesetzblatte ausgeschrieben.
2. Die Ausschreibung wird ortsüblich und durch Maueranschlag in jeder Ortschaft kundgemacht.
3. Die Bezirkswahlbehörde bestimmt über Vorschlag der Gemeindewahlbehörde für jeden Wahlort und Wahlsprengel den Wahlraum und die Wahlzeit.
4. Im Gebäude des Wahlraumes und in einem von der Bezirkswahlbehörde durch ortsübliche Kundmachung bezeichneten Umkreis, ist am Wahltage jede Art der Wahlbewerbung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.
Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich jedoch nicht auf jene Waffen, die am Wahltage von öffentlichen, im betreffenden Umkreise im Dienste befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
§ 25. Im Wahlraum3 befindet sich der Amtstisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, dann die Wahlzelle; in der Wahlzelle steht ein Tisch mit Schreibstiften. Für die Einrichtung der Wahlräume haben die Gemeinden vorzusorgen.
§ 26. 1. Der Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnung, legt eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der sein Personenstand ersichtlich ist, gibt ferner bei der Ausübung des Wahlrechtes im Sinne des § 3 die daselbst vorgesehene Wahlkarte ab und erhält daraufhin das undurchsichtige Stimmzettelhülle und auf Verlangen einen amtlichen Stimmzettel.
2. Der Wähler ist verpflichtet, sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben. Er legt den Stimmzettel in die Stimmzettelhülle, tritt dann aus der Zelle und übergibt die Hülle geschlossen dem Wahlleiter, der es uneröffnet in die Wahlurne legt.
3. Der Name des Wählers wird in ein eigenes Abstimmungsverzeichnis fortlaufend eingetragen und im Wählerverzeichnisse unter Anführung der Nummer des Abstimmungsverzeichnisses abgestrichen. Die Namen jener Wähler, welche im Wählerverzeichnisse nicht eingetragen sind, jedoch nach § 3, Abs. 2, und nach § 16 Abs. 3, zur Stimmenabgabe zugelassen werden, sind am Schlusse des Wählerverzeichnisses unter Angabe des Wahlortes (Wahlsprengels), in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, nachzutragen. Nach der Stimmabgabe verläßt der Wähler den Wahlraum.
4. Blinde und Bresthafte können sich von einer Geleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen.
5. Besitzt der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der erwähnten Art nicht, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.
§ 27. 1. Der Stimmzettel muß von weichem, weißen oder weißlichen Papier sein; er muß das Ausmaß von zehneinhalb bis elfeinhalb Zentimeter in der Länge und sieben bis acht Zentimeter in der Breite ausweisen. Die Verwendung von weißem oder weißlichem Zeitungspapier für Stimmzettel ist gestattet. Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn er die Partei bezeichnet oder wenigstens den Namen eines Bewerbers der gewählten Parteiliste unzweideutig dartut, oder nebst der Parteibezeichnung den Namen eines oder mehrerer Bewerber der von dieser Partei aufgestellten Parteiliste enthält. Dies geschieht durch Handschrift, Druck oder sonstige Vervielfältigungen.
2. Der Stimmzettel ist ungiltig:
a) wenn er zwei oder mehrere Parteien bezeichnet;
b) wenn er gar keine Partei, wohl aber zwei oder mehrere Namen aus
verschiedenen Parteilisten bezeichnet.
3. Erscheint ein und derselbe Name auf mehreren Parteilisten, so sind Stimmzettel, welche diesen Namen allein enthalten, nur dann giltig, wenn der Stimmzettel auch die Partei bezeichnet.
4. Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungiltig, wenn wenigstens der Name eines Wahlwerbers oder die Partei bezeichnet bleibt und die Willensmeinung des Wählers unzweifelhaft zu erkennen ist.
5. Wenn eine Hülle mehr als einen giltig ausgefüllten Stimmzettel enthält und diese Stimmzettel auf verschiedene Parteilisten lauten, sind alle ungiltig.
6. Lauten die giltig ausgestellten Stimmzettel auf dieselbe Partei, so sind sie als ein Stimmzettel zu zählen.
§ 28. Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahlraume oder in dem von der Gemeindewahlbehörde bestimmten Warteraume erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Wahlhandlung für geschlossen. Hierauf werden zunächst die in der Wahlurne befindlichen Stimmzettelhüllen gründlich durcheinander gemischt; die Wahlbehörde entleert die Wahlurne, zählt dieabgegebenen Stimmzettel und stellt die Übereinstimmung ihrer Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnisse eingetragenen Wähler fest. Sodann eröffnet sie die Stimmzettelhüllen, prüft die Giltigkeit der Stimmzettel, stellt die Zahl der ungiltigen Stimmzettel fest, ordnet die giltigen nach Parteilisten und stellt die auf jede Parteiliste entfallende Zahl von Stimmen (die Parteisumme) fest.
§ 29. 1. Die Wahlbehörde beurkundet den Wahlvorgang in einer eigenen Niederschrift. Diese Niederschrift enthält die Bezeichnung der Mitglieder der Wahlbehörde, die Zeit des Beginnes und des Schlusses der Wahlhandlung, sowie allfälliger Unterbrechungen, die Entscheidungen der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern, die sonstigen Verfügungen der Wahlbehörde, endlich außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung. Außerdem ist darin anzugeben, wieviel männliche und weibliche Wähler abgestimmt haben.
2. Der Niederschrift wird das Wählerverzeichnis und das Abstimmungsverzeichnis, welche von allen Mitgliedern der Wahlbehörde zu fertigen sind, angeschlossen.
3. Die in § 28 bezeichneten Feststellungen werden in die Niederschrift eingetragen. Diese wird daraufhin geschlossen, von den Mitgliedern der Wahlbehörde gefertigt und samt den Stimmzetteln unter Siegel genommen.
4. Damit ist die Wahlhandlung beendet.
§ 30. Der versiegelte Wahlakt (§ 29) wird der Kreiswahlbehörde eingesendet. Diese überprüft die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen. Sie hat auch das Recht, Entscheidungen der Gemeindewahlbehörde, womit abgegebene Stimmzettel gesetzwidrig für ungiltig erklärt wurden, abzuändern. Die gesamten Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen sind in einer vorbereitenden Niederschrift zusammenzustellen.
§ 31. Die Kreiswahlbehörde ermittelt die Gesamtzahl der abgegebenen giltigen Stimmen (Gesamtsumme), sowie die Summen der auf jede Partei entfallenden Stimmen (Parteisummen) und stellt zunächst fest, auf wie viele Vertreter jede Partei Anspruch hat.
§ 32. 1. Auf die Parteilisten werden die zu vergebenden Abgeordnetensitze mittels der Wahlzahl verteilt.
2. Jede Partei erhält so viel Sitze, als die Wahlzahl in ihrer Parteiliste enthalten ist.
§ 33. Wenn zwei Parteien auf einen Sitz denselben Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.
§ 34. 1. Von jeder Parteiliste sind soviele Bewerber, als ihr Sitze zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlage angeführt sind, von der Wahlbehörde als gewählt zu erklären; ihre Namen sind zu verlautbaren.
2. Ist ein Wahlbewerber auf mehreren Listen gewählt, so hat er binnen 14 Tagen an die Landeswahlbehörde zu erklären, für welche Parteiliste er sich entscheidet. Auf allen anderen Listen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesetzten Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.
3. Nichtgewählte sind Ersatzmänner für den Fall, daß einer ihrer Vordermänner derselben Liste in Abgang kommt; die Reihenfolge, in der sie die Eigenschaft von Ersatzmännern erlangen, bestimmt sich nach der Reihenfolge des Wahlvorschlages.
§ 35. 1. Wenn die Hälfte der Sitze eines Wahlkreises durch den Abgang der gewählten Abgeordneten und Ersatzmänner erledigt ist, so verlieren auch alle anderen Abgeordneten und Ersatzmänner ihr Mandat. In diesem Falle sind binnen drei Monaten Neuwahlen in diesem Wahlkreise durchzuführen.
2. Eine solche Neuwahl wird auch dann sofort ausgeschrieben, wenn der Wahlgerichtshof die Wahl wegen Ungesetzlichkeit für nichtig erklärt hat.
§ 36. 1. Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens bezeichnet die Kreiswahlbehörde die Wahlzahl und das Wahlergebnis in der Niederschrift, fertigt diese und sendet den Wahlakt unter Verschluß an die Landeswahlbehörde, welche der Kreiswahlbehörde das Einlangen des Wahlaktes drahtlich bestätigt.
2. Das Einlangen des Aktes bei der Landeswahlbehörde wird von der Kreiswahlbehörde kundgemacht. Wenn binnen 14 Tagen nach Einlangen des Aktes von dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses Einspruch erhoben wird, so überprüft die Landeswahlbehörde auf Grund der eingesendeten Schriftstücke die Wahlhandlung. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so kann die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis der ersten und allenfalls auch der zweiten Ermittlung richtigstellen, die Verlautbarung der Kreiswahlbehörde und notwendigenfalls auch ihre eigene Verlautbarung für nichtig erklären und das richtige Ergebnis verlautbaren. Andernfalls wird der Beschwerdeführer an den Wahlgerichtshof verwiesen.
§ 37. 1. Über Beschwerde wegen Ungesetzlichkeit der Wahlhandlung entscheidet der mit dem Gesetze vom 6. Februar 1919, St. G. Bl. Nr. 90, eingesetzte Wahlgerichtshof.
2. Die Bestimmungen des eben erwähnten Gesetzes finden auch auf die Wahlen in den Landtag sinngemäß Anwendung.
§ 38.
Die Landesregierung ist ermächtigt, alle zur Durchführung dieser Wahlordnung
erforderlichen Verfügungen, insbesondere auch über die Verpflichtung zur
Mitwirkung bei der Verzeichnung der Wahlberechtigten, zu treffen; sie kann für
die Übertretung der vorerwählten Verpflichtung angemessene Geld- und
Arreststrafen festsetzen.