aufgehoben durch
Landesverfassungsgesetz vom 5. Juli 1974, mit dem die Landesverfassung für das Land Kärnten erlassen wird (LGBl.
Nr. 190/1974)
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Art. I. Das Landes-Verfassungsgesetz vom 4. Juni 1930, LGBl. Nr. 47, tritt bei gleichzeitiger Außerkraftsetzung der Landes-Verfassungsnovelle vom 22. Juni 1932, LGBl. Nr. 55, mit den in den folgenden Artikeln bestimmten Änderungen wieder in Wirksamkeit.
Art. II. Die Bestimmung des § 5 tritt außer Kraft.
der § 5, der über die Landesbürgerschaft bestimmte, war in der Fassung von 1930 nicht mehr anwendbar, da das Heimatrecht (Gemeindebürgerrecht) durch deutsches Recht ab 1938 aufgehoben, aber nach 1945 nicht wieder eingeführt wurde.
Art. III. An Stelle der
bisherigen Fassungen der nachstehenden Paragraphe treten folgende neue
Fassungen:
...
siehe die neuen Fassungen der § 2, 12, 27 und 53 der wiederverlautbarten Fassung der Landesverfassung von 1946.
Art. IV. Das Landes-Verfassungsübergangsgesetz 1946 tritt rückwirkend auf den Tage des ersten Zusammentretens des am 25. November 1945 neu gewählten Kärntner Landtages, das ist mit 10. Dezember 1945, in Kraft.
Die mit dem Vollzuge dieses Verfassungsgesetzes betraute Landesregierung wird ermächtigt, das Landes-Verfassungsgesetz vom 4. Juni 1930, LGBl. Nr. 47, mit den sich durch dieses Verfassungsgesetz ergebenden Änderungen mit Verordnung zu verlautbaren.
Der Landeshauptmann:
Piesch.
Der Landesamtsdirektor:
Newole.
Quellen:
Kärntner Landesgesetzblatt, Jg. 1946 Nr. 1,
Adamovich, Die Landesverfassungsgesetze und Landeswahlordnungen, Wien 1950
© 15. April 2006