Landesverfassungsgesetz
vom 5. Juli 1974,
mit dem die Verfassung für das Land Kärnten erlassen wird
(Landesverfassung für das Land Kärnten - L-VG)

aufgehoben durch
Landesverfassungsgesetz vom 11. Juli 1996, mit dem die Landesverfassung für das Land Kärnten erlassen wird  (LGBl. Nr. 85/1996)

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Erster Abschnitt
Hoheitsgebiet und Symbole

Artikel 1. (1) Kärnten ist ein Bundesland der demokratischen Republik Österreich.

(2) Als selbständiges Land im Verbande des Bundesstaates übt Kärnten alle Hoheitsrechte aus, die durch die Bundesverfassung nicht ausdrücklich dem Bund übertragen sind.

Artikel 2. (1) Das Land Kärnten umfaßt das Gebiet, welches umschlossen ist durch die im Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919, StGBl. Nr. 303/1920, festgelegte Grenze zwischen Österreich und Italien, die im Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBl. Nr. 229/1966, bezeichnete Grenze sowie durch die gemeinsamen Grenzen mit den Ländern Salzburg, Steiermark und Tirol.

(2) Eine Änderung des Landesgebietes kann - abgesehen von Friedensverträgen - nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und des Landes Kärnten erfolgen. Bei einer Änderung der Landesgrenze innerhalb des Bundesgebietes ist auch ein Verfassungsgesetz jenes Landes erforderlich, dessen Gebiet eine Änderung erfährt.

Artikel 3. (1) Das Land Kärnten gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muß zu einer Gemeinde gehören.

(2) Die Änderung des Gebietes einer Gemeinde darf - vom Fall einer einvernehmlichen Grenzänderung abgesehen - nur durch Landesgesetz erfolgen; wenn die Änderung zum Untergang einer Gemeinde führt, darf das Landesgesetz nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(3) Ein Gesetzesvorschlag, der den Untergang einer Gemeinde als Gebietskörperschaft vorsieht, darf als Vorlage der Landesregierung im Landtag erst dann eingebracht werden, wenn vor der Beschlußfassung in der Landesregierung darüber in den betroffenen Gemeinden eine Volksbefragung (Artikel 37) durchgeführt worden ist.

Artikel 4. Die deutsche Sprache ist die Sprache der Gesetzgebung und - unbeschadet der der Minderheit bundesgesetzlich eingeräumten Rechte - die Sprache der Vollziehung des Landes Kärnten.

Artikel 5. (1) Die Farben des Landes Kärnten sind gelb-rot-weiß.

(2) Das Land Kärnten führt als Landeswappen das historische Wappen. Der Schild des Landeswappens ist von Gold und Rot gespalten; vorn sind drei schwarze, rotbezungte und gewaffnete Löwen übereinander, hinten ein silberner Balken. Der gekrönte Turnierhelm mit rot-goldenen Decken trägt zwei goldene Büffelhörner, die außen mit je fünf goldenen Stäbchen besteckt sind, von denen rechts je drei schwarze, links je drei rote Lindenblätter herabhängen. Die bildliche Darstellung des Landeswappens ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht den Behörden, Ämtern und Anstalten des Landes Kärnten zu. Wer sonst berechtigt ist, das Landeswappen oder den Wappenschild zu führen, wird durch Landesgesetz bestimmt.

(4) Die Landesflagge besteht aus drei waagrechten, gleichbreiten Streifen von Gelb-Rot-Weiß; der oberste Streifen ist der gelbe.

(5) Das Landessiegel weist das Landeswappen mit der Umschrift "Land Kärnten" auf.

Artikel 6. Die Landeshauptstadt des Landes Kärnten ist Klagenfurt.

Zweiter Abschnitt
Landtag

Artikel 7. Der Landtag besteht aus 36 Mitgliedern.

Artikel 8. (1) Die Mitglieder des Landtages werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller Staatsbürger mit ordentlichem Wohnsitz im Lande Kärnten gewählt, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 19. Lebensjahrvollendet haben.

(2) Die näheren Bestimmungen über das aktive und passive Wahlrecht und über das Wahlverfahren sind durch Landesgesetz zu treffen. Durch Landesgesetz kann die Wahlpflicht für die Wahl in den Landtag angeordnet werden.

Artikel 9. Die Mitglieder des Landtages dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder Mitglieder der Bundesregierung sein.

Artikel 10. (1) Die Betätigung der Mitglieder des Landtages in der Privatwirtschaft unterliegt Beschränkungen (§§ 2 und 6 Unvereinbarkeitsgesetz).

(2) Die Mitglieder des Landtages dürfen nur mit Zustimmung des Landtages eine leitende Stellung mit einer Aktiengesellschaft, einer auf den Gebieten des Bankwesens, des Handels, der Industrie oder des Verkehrs tätigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einem Landeskreditinstitut einnehmen, insbesondere dem Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Direktionsrat einer Aktiengesellschaft oder der Geschäftsleitung (Kuratorium, Direktorium oder dergleichen) einer Landeskreditanstalt angehören, oder Geschäftsführer oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der bezeichneten Art sein.

(3) Die Beschränkungen des Abs. 2 gelten sinngemäß für Versicherungsanstalten auf Gegenseitigkeit mit Ausnahme der Landesversicherungsanstalt.

(4) Das Verfahren für die Zustimmung nach Abs. 2 und 3 ist durch Landesgesetz zu regeln.

Artikel 11. Den Mitgliedern des Landtages können durch Landesgesetz Bezüge gewährt werden.

Artikel 12. (1) Der Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt.

(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Präsident des Landtages den Landtag an einen anderen Ort berufen.

Artikel 13. (1) Die Gesetzgebungsperiode des Landtages dauert fünf Jahre, vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem der neugewählte Landtag zusammentritt. Die Wahl des Landtages ist von der Landesregierung so anzuordnen, daß der Landtag am Tag nach dem Ablauf des fünften Jahres der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann.

(2) Der Landtag kann sich vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages mit Beschluß auflösen. Ein solcher Beschluß darf durch die Geschäftsordnung von der Vorberatung in einem Ausschuß nicht ausgeschlossen werden. Im Falle der Selbstauflösung dauert die Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zum Zusammentritt des neugewählten Landtages.

(3) Löst der Bundespräsident den Landtag nach Art. 100 Abs. 1 B-VG auf, so hat die Landesregierung Neuwahlen binnen drei Wochen auszuschreiben.

(4) In den Fällen des Abs. 2 und 3 hat die Landesregierung die Neuwahlen so auszuschreiben, daß sie binnen drei Monaten stattfinden können.

Artikel 14. (1) Der neugewählte Landtag ist zu seiner ersten Sitzung vom Präsidenten des früheren Landtages innerhalb von vier Wochen nach der Wahl einzuberufen.

(2) die Einberufung hat so zu erfolgen, daß der neugewählte Landtag innerhalb von sechs Wochen nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammentreten kann.

(3) Die Tagesordnung der ersten Sitzung des Landtages hat jedenfalls in nachstehender Reihenfolge die Angelobung der Mitglieder des Landtages, die Wahl der Präsidenten, die Bildung und Wahl der Ausschüsse, die Wahl der Mitglieder des Bundesrates und ihrer Ersatzmänner sowie die Wahl und Angelobung der Mitglieder der Landesregierung und deren Ersatzmitglieder vorzunehmen.

(4) Den Vorsitz in der ersten Sitzung führt bis nach der Wahl der Präsidenten das an Jahren älteste Mitglied des Landtages.

(5) Der Landtag kann, sobald die Wahl der Ausschüsse vollzogen ist, unbeschadet dessen, ob die weiteren Tagesordnungspunkte der ersten Sitzung erledigt sind, seine Arbeiten aufnehmen.

Artikel 15. (1) Der Landtag hat aus seiner Mitte einen Ersten, Zweiten und Dritten Präsidenten zu wählen. Sofern die drei stärksten im Landtag vertretenen Parteien nicht übereinkommen, die für den Ersten, Zweiten und Dritten Präsidenten im Vereinbarungswege vorgeschlagenen Wahlwerber mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen zu wählen, hat ihre Wahl nach dem Verhältniswahlrecht zu erfolgen. Erfolgt die Wahl der Präsidenten nach dem Verhältniswahlrecht, so sind für ihre Reihung die bei der Landtagswahl auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallenen Stimmen maßgebend.

(2) Für die Dauer einer Verhinderung oder im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Ersten Präsidenten tritt an seine Stelle der Zweite Präsident, wenn auch dieser verhindert oder vorzeitig ausgeschieden ist, der Dritte Präsident.

(3) Für die Dauer der gleichzeitigen Verhinderung oder im Falle des gleichzeitigen Ausscheidens der Präsidenten tritt an ihre Stelle das an Jahren älteste Mitglied des Landtages; ist auch dieses verhindert, so tritt an seine Stelle das jeweils nächstälteste Mitglied des Landtages.

(4) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Präsidenten hat der Landtag innerhalb von zwei Wochen Nachwahlen vorzunehmen; nach Abs. 1 getroffene Vereinbarungen bleiben aufrecht, wenn nicht einvernehmlich anderes bestimmt wird.

(5) Das Amt eines Präsidenten ist ein Ehrenamt; den Präsidenten kann durch Landesgesetz eine Amtszulage gewährt werden.

Artikel 16. (1) Die Verhandlungsgegenstände des Landtages sind - sofern die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt - in Ausschüssen vorzuberaten.

(2) Der Landtag hat die erforderlichen Ausschüsse, ihren Aufgabenbereich und die Zahl ihrer Mitglieder festzusetzen.

(3) Der Landtag hat aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht die Obmänner der Ausschüsse zu wählen und zu bestimmen, welchem Ausschuß der einzelne Obmann vorzustehen hat. Hierauf hat der Landtag aus seiner Mitte in gleicher Weise die sonstigen Mitglieder der Ausschüsse zu wählen; die Obmänner eines Ausschusses sind in die einer im Landtag vertretenen Partei nachdem Verhältniswahlrecht zustehende Zahl von Mitgliedern eines Ausschusses einzurechnen.

(4) Die sich aus Abs. 3 ergebende Zuordnung einer Obmannstelle an eine im Landtag vertretene Partei darf während einer Gesetzgebungsperiode nur mit ihrer Zustimmung geändert werden.

Artikel 17. (1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.

(3) Die Sitzungen der Ausschüsse des Landtages sind nichtöffentlich, sofern sie der Ausschuß nicht für öffentlich erklärt.

(4) Der Landtag und seine Ausschüsse können nichtöffentliche Sitzungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für vertraulich erklären. Mitteilungen über den Verlauf und die Beschlüsse vertraulicher Sitzungen an die Öffentlichkeit sind untersagt.

Artikel 18. (1) Der Landtag und seine Ausschüsse haben das Recht, bei ihren Sitzungen die Anwesenheit der Landesregierung oder einzelner Mitglieder der Landesregierung zu verlangen. Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, zu ihren Beratungen Landesbedienstete beizuziehen.

(2) Bei nichtöffentlichen Sitzungen des Landtages dürfen neben den Mitgliedern des Landtages und den vom Landtag entsendeten Mitgliedern des Bundesrates nur die Mitglieder der Landesregierung und die beim Landtagsamt verwendeten Bediensteten anwesend sein.

(3) Bei nichtöffentlichen Ausschußsitzungen dürfen neben den Mitgliedern des Landtages und den vom Landtag entsendeten Mitgliedern des Bundesrates nur die Mitglieder der Landesregierung und die von diesen beigezogenen Landesbediensteten sowie die beim Landtagsamt verwendeten Bediensteten anwesend sein.

(4) Die Beziehung von Auskunftspersonen zu Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

Artikel 19. Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.

Artikel 20. (1) Der Landtag ist zu seinen Sitzungen vom Präsidenten einzuberufen.

(2) Wenn es mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages oder die Landesregierung verlangt, ist der Präsident verpflichtet, den Landtag so einzuberufen, daß er innerhalb einer Woche zusammentreten kann.

Artikel 21. Die Mitglieder des Landtages sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden.

Artikel 22. DieMitglieder des Landtages haben in der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, vor dem Landtag das Gelöbnis zu leisten:

"Ich gelobe, für die Freiheit, den Bestand und die Wohlfahrt des Landes Kärnten und der Republik Österreich jederzeit einzutreten, die Gesetze des Landes und des Bundes getreu zu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen."

Artikel 23. (1) Die Mitglieder des Landtages können wegen der in Ausübung ihres Mandates geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in Ausübung ihres Mandates gemachten mündlichen Äußerungen nur vom Landtage verantwortlich gemacht werden.

(2) Kein Mitglied des Landtages darf wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - ohne Zustimmung des Landtages  verhaftet oder sonst behördlich verfolgt werden. Der Landtag hat über ein Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde um Zustimmung zur Verhaftung oder sonstigen behördlichen Verfolgung eines seiner Mitglieder binnen sechs Wochen zu beschließen. Verlangt der Landtag innerhalb dieser Frist nicht, daß die Verfolgung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode aufgeschoben wird, so darf die Verhaftung oder sonstige behördliche Verfolgung stattfinden.

(3) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Landtag verlangt, muß die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode aufgeschoben werden.

(4) Zum Zwecke der rechtzeitigen Beschlußfassung des Landtages hat der Präsident das Auslieferungsbegehren spätestens am vorletzten Tage der sechswöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen; die näheren Bestimmungen trifft die Geschäftsordnung.

(5) Die Immunität der Mitglieder des Landtages endet mit dem Tag des Zusammentritts des neugewählten Landtages, bei Organen des Landtages, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.

Artikel 24. (1) Öffentlichen Abgestellten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist, im Falle sie sich um ein Mandat im Landtage bewerben oder zu Abgeordneten des Landtages gewählt werden, die für die Bewerbung um ein Landtagsmandat oder die Ausübung eines solchen erforderliche freie Zeit zu gewähren. Das Nähere bestimmen die Dienstvorschriften.

(2) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages beginnt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages.

(3) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages endet durch Tod, Verzicht, Nichtigerklärung der Wahl, Mandatsverlust oder mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages.

Artikel 25. (1) Ein Mitglied des Landtages kann vom Verfassungsgerichtshof seines Mandates für verlustig erklärt werden,
1. wenn es die im Artikel 22 vorgeschriebene Angelobung nicht oder nur unter Beschränkungen oder Vorbehalten leistet,
2. wenn es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert,
3. wenn es durch dreißig Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder dreißig Tage ohne Urlaub von den Sitzungen des Landtages ausgeblieben ist und der nach Ablauf der dreißig Tage an ihn in der öffentlichen Sitzung im Landtage gerichteten Aufforderung des Präsidenten, binnen weiteren dreißig Tagen zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht folge geleistet hat,
4. wenn einer der Fälle der §§ 7 oder 8 des Unvereinbarkeitsgesetzes vorliegt.

(2) Wird einer der unter Abs. 1 angeführten Fälle dem Präsidenten bekannt, so hat er dies dem Landtag mitzuteilen.

Artikel 26. (1) Zu Beschlüssen des Landtages und seiner Ausschüsse ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Landesverfassungsgesetze oder in einfachen Landesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sie sind ausdrücklich zu bezeichnen ("Verfassungsgesetz", "Verfassungsbestimmung").

(3) Die Geschäftsordnung kann bei Beschlüssen, die sich auf die Geschäftsbehandlung beziehen, gegenüber den Bestimmungen des Abs. 1 erschwerte Voraussetzungen vorsehen.

(4) Den Verhältniswahlen im Sinne der Art. 15, 16 und 43 sind die bei der Landtagswahl auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallenden Stimmen zugrundezulegen (d'Hondt'sches Verfahren). Bei gleichen Ansprüchen entscheidet das Los.

Artikel 27. (1) Der Landtag hat durch Landesgesetz die für den geordneten Ablauf seiner Tätigkeit erforderlichen Bestimmungen zu treffen (Geschäftsordnung). Die Geschäftsordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Führung des Vorsitzes, den Ablauf der Sitzungen sowie über die Behandlung der Gesetzesvorschläge und der sonstigen Verhandlungsgegenstände im Landtag festzulegen.

(2) Durch die Geschäftsordnung darf das Stimmrecht eines Mitgliedes des Landtages nicht beschränkt werden.

(3) Die Geschäftsordnung darf nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Artikel 28. Die auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei gewählten Mitglieder des Landtages haben das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen.

Dritter Abschnitt
Die Landesgesetzgebung

Artikel 29. Die Gesetzgebung des Landes übt der Landtag aus.

Artikel 30. (1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag als Anträge seiner Mitglieder, seiner Ausschüsse oder als Vorlagen der Landesregierung.

(2) Mindestens 15.000 zum Landtag wahlberechtigte Personen haben das Recht, ein Volksbegehren zu stellen. Das Volksbegehren ist in Form eines Gesetzentwurfes einzubringen; es ist von der Landesregierung dem Landtag als Gesetzesvorschlag vorzulegen.

(3) Das Verfahren für das Volksbegehren ist durch Landesgesetz zu regeln.

Artikel 31. (1) Die Gesetzesbeschlüsse sind unmittelbar nach der Beschlußfassung durch den Landtag vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem zuständigen Bundesministerium bekanntzugeben.

(2) Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluß des Landtages binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der betreffende Gesetzesbeschluß beim zuständigen Bundesministerium eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben. In diesem Falle darf der Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder wiederholt. Vor Ablauf der Einspruchsfrist darf die Kundmachung nur erfolgen, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat.

(3) Sieht ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorganen vor, so muß zu dieser Mitwirkung die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tage, an dem der Gesetzesbeschluß beim zuständigen Bundesministerium eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, daß die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat.

(4) Für Gesetzesbeschlüsse des Landtages, die Abgaben zum Gegenstande haben, gelten die Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes.

Artikel 32. (1) Ein Gesetzesbeschluß des Landtages ist nach Beendigung des Verfahrens nach Art. 31, jedoch vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Landtag beschließt.

(2) Bei der Volksabstimmung sind alle zum Landtag wahlberechtigten Personen stimmberechtigt. Über die Annahme oder die Ablehnung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Das Verfahren für die Volksabstimmung ist durch Landesgesetz zu regeln.

Artikel 33. (1) Das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses ist vom Präsidenten des Landtages zu beurkunden und von den zuständigen Mitgliedern der Landesregierung gegenzuzeichnen. Wir eine Volksabstimmung durchgeführt, darf die Beurkundung und Gegenzeichnung nur im Falle der Annahme des Gesetzesbeschlusses erfolgen.

(2) Nach der Beurkundung sind die Landesgesetze vom Landeshauptmann unter Berufung auf den Beschluß des Landtages im Landesgesetzblatt kundzumachen; auf die Annahme eines Gesetzesbeschlusses in einer Volksabstimmung ist hinzuweisen.

(3) Die verbindende Kraft eines Landesgesetzes beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Landesgebiet.

(4) Die näheren Bestimmungen über das Landesgesetzblatt sind durch Landesgesetz zu treffen.

Vierter Abschnitt
Landesregierung

Artikel 34. (1) Die oberste Vollziehung in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes übt die Landesregierung aus.

(2) Die gesamte Verwaltung des Landes darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Jede Verwaltungsbehörde kann auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen.

(3) Die Landesregierung hat die Aufgaben, die ihr durch Bundesverfassungsgesetz obliegen, wahrzunehmen.

Artikel 35. (1) Der Landeshauptmann vertritt das Land.

(2) Der Landeshauptmann schließt die Vereinbarungen des Landes mit anderen Bundesländern.

Artikel 36. Die Landesregierung ist das oberste Organ des Landes als Träger von Privatrechten; sie verwaltet das Landesvermögen.

Artikel 37. (1) Zur Erforschung des Willens der Landesbürger über Gegenstände aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes, die von besonderer Bedeutung sind, kann die Landesregierung eine Volksbefragung anordnen.

(2) Eine Volksbefragung ist anzuordnen, wenn dies mindestens 15.000 zum Landtag wahlberechtigte Personen verlangen.

(3) Von einer Volksbefragung sind diejenigen Gegenstände aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes ausgeschlossen, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung erfordern.

(4) Eine Volksbefragung kann je nach der regionalen Bedeutung des Gegenstandes für das ganze Land oder für Teile des Landes, mindestens aber für den Bereich einer Gemeinde angeordnet werden.

(5) Das Verfahren für die Volksbefragung ist durch Landesgesetz zu regeln.

Artikel 38. (1) Der Landeshauptmann führt in den Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz.

(2) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung.

(3) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden. Nach Bedarf können die Abteilungen zu Gruppen zusammengefaßt werden.

(4) Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie, im Bedarfsfalle auch die Zusammenfassung der Abteilungen zu Gruppen, wird in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung festgesetzt. Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen. Soweit hiebei die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung.

(5) Die Abteilungen des Amtes der Landesregierung besorgen die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte, soweit es sich um solche des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben (Art. 50 Absatz 2) und, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes (Art. 45).

Artikel 39. (1) Der Sitz der Landesregierung ist die Landeshauptstadt.

(2) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse kann die Landesregierung ihren Sitz an einen anderen Ort verlegen.

Artikel 40. (1) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, einem Ersten und einem Zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter sowie vier Landesräten.

(2) Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten.

(3) Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung in Landesangelegenheiten in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann durch den Ersten Landeshauptmann-Stellvertreter und, wenn auch dieser verhindert ist, durch den Zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten.

(4) Ein Mitglied der Landesregierung wird im Falle seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied bei den kollegialen Beratungen (Art. 50 Abs. 2) vertreten. Die Einberufung zu den kollegialen Beratungen hat durch den Landeshauptmann zu erfolgen.

(5) Scheidet ein Mitglied der Landesregierung durch ein Mißtrauensvotum, ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder durch Tod aus, so gilt bis zur Nachwahl die Regelung des Abs. 4 sinngemäß.

Artikel 41. (1) Die Landesregierung wird vom Landtag für die Dauer seiner Gesetzgebungsperiode gewählt. In die Landesregierung darf nur gewählt werden, wer in den Landtag wählbar ist.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Nationalrates, Mitglieder des Bundesrates, Mitglieder der Bundesregierung, Präsidenten des Landtages, zur Vertretung nach außen berufene Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, Bürgermeister oder sonstige Mitglieder eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes sein.

(3) Die Betätigung der Mitglieder der Landesregierung in der Privatwirtschaft unterliegt Beschränkungen (§§ 2 und 3 Unvereinbarkeitsgesetz). Eine in Art. 10 Abs. 2 und 3 angeführte Stelle darf von einem Mitglied der Landesregierung nur bekleidet werden, wenn das Land an dem betreffenden Unternehmen beteiligt ist, die Landesregierung erklärt, es sei im Interesse des Landes gelegen, daß sich das Mitglied der Landesregierung in der Leitung des beetreffenden Unternehmens betätige und der Landtag hiezu nachträglich die Genehmigung erteilt.

Artikel 42. Den Landeshauptmann-Stellvertretern und den Landesräten können durch Landesgesetz Bezüge gewährt werden.

Artikel 43. (1) Der Landeshauptmann ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen zu wählen.

(2) Sofern die drei stärksten, im Landtag vertretenen Parteien nicht übereinkommen, die für den Ersten und Zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter im Vereinbarungswege vorgeschlagenen Wahlwerber in gleicher Weise wie den Landeshauptmann zu wählen, hat ihre Wahl nach dem Verhältniswahlrecht zu erfolgen. Erfolgt die Wahl der Landeshauptmann-Strellvertreter nach dem Verhältniswahlrecht, so sind für ihre Reihung die bei der Landtagswahl auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallenen Stimmen maßgebend.

(3) Die Mandate der Landesräte werden auf die im Landtag vertretenen Parteien nach dem Verhältniswahlrecht aufgeteilt. Die im Landtag vertretenen Parteien haben nach Maßgabe der ihnen zustehenden Mandate dem Präsidenten Wahlvorschläge zu überreichen, die mindestens von der Hälfte ihrer Mitglieder unterschrieben sein müssen. Diese Wahlvorschläge müssen so viele Namen von Wahlwerbern für die Landesregierung enthalten, als der im Landtag vertretenen Partei an Mitgliedern in der Landesregierung unter Einrechnung des gewählten Landeshauptmannes und der beiden gewählten Landeshauptmann-Stellvertreter nach dem Verhältniswahlrecht zukommen. Bei der Wahl der Landesräte sind nur jene Stimmen gültig, die auf einen ordnungsgemäßen Wahlvorschlag entfallen; leere Stimmzettel bleiben außer Betracht.

(4) Für jedes Mitglied der Landesregierung ist nach dem Verhältniswahlrecht ein Ersatzmitglied zu wählen; die Verfahrensbestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäß.

Artikel 44. (1) Die Mitglieder der Landesregierung haben vor dem Landtag das Gelöbnis zu leisten:
    "Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Landes und des Bundes getreu zu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen."

(2) Der Landeshauptmann wird vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt.

Artikel 45. (1) Soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen, üben der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden die Vollziehung des Bundes aus (mittelbare Bundesverwaltung).

(2) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden und verpflichtet, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, auch die ihm in seiner Eigenschaft als Organ des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden.

(3) Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung beschließen, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.

(4) Nach Abs. 2 ergehende Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister sind auch in Fällen des Abs. 3 an den Landeshauptmann zu richten. Dieser ist, wenn er die bezügliche Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung nicht selbst führt, unter seiner Verantwortlichkeit (Art. 142 B-VG) verpflichtet, die Weisung an das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung unverzüglich und unverändert auf schriftlichem Wege weiterzugeben und ihre Durchführung zu überwachen. Wird die Weisung nicht befolgt, obwohl der Landeshauptmann die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, so ist auch das betreffende Mitglied der Landesregierung gemäß Art. 142 B-VG der Bundesregierung verantwortlich.

Artikel 46. (1) Das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung beginnt mit seiner Angelobung.

(2) Das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung endet mit dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode. In diesem Fall haben die Mitglieder der Landesregierung - sofern der Landtag nicht anderweitig Vorsorge für die Fortführung der Geschäfte trifft - ihr Amt bis zur Angelobung ihrer Nachfolger weiterzuführen.

(3) Das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung endet vorzeitig durch einen gegenüber dem Präsidenten des Landtages abgegebenen Verzicht, mit dem Entzug des Vertrauens durch den Landtag (Mißtrauensvotum), mit der Angelobung als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder als Mitglied der Bundesregierung, durch die Annahme der Wahl zu einem Präsidenten des Landtages, durch den Antritt des Amtes in einem zur Vertretung nach außen berufenen Organ einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, durch die Angelobung als Bürgermeister oder als sonstiges Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes, durch den Verlust der Wählbarkeit in den Landtag, auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auf Verlust des Amtes oder durch Tod.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat der Landtag innerhalb von drei Wochen Wahlen nach Art. 43 vorzunehmen; nach Art. 43 Abs. 2 getroffene Vereinbarungen bleiben aufrecht, wenn nicht einvernehmlich anderes bestimmt wird.

(5) Endet das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung vorzeitig, so hat es sein Amt bis zur Angelobung seines Nachfolgers weiterzuführen, wenn der Grund für das Enden des Amtes nicht ein Mißtrauensvotum, ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder Tod war.

Artikel 47. Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse teilnehmen. Sie sind auf ihr Verlangen zu hören, wenn es sich um eine Regierungsvorlage, um sonstige Angelegenheiten, denen ein kollegialer Beschluß der Landesregierung zu Grunde liegt, oder um Angelegenheiten aus ihrem Referatsbereich handelt.

Artikel 48. Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes gemäß den Artikeln 142 und 143 B-VG verantwortlich. Der Geltendmachung dieser Verantwortung vor dem Verfassungsgerichtshof durch Beschluß des Landtages steht die Immunität nicht im Wege.

Artikel 49. (1) Der Landtag hat das Recht, der Landesregierung oder einzelnen Mitgliedern der Landesregierung durch Beschluß das Vertrauen zu entziehen (Mißtrauensvotum).

(2) Ein Mißtrauensvotum darf nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Einsolcher Beschluß darf durch die Geschäftsordnung von der Vorberatung in einem Ausschuß nicht ausgeschlossen werden.

Artikel 50. (1) Die Landesregierung hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

(2) Die Geschäftsordnung hat die Aufteilung der Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes nach Geschäftsgruppen auf die einzelnen Mitglieder der Landesregierung vorzusehen; es ist festzulegen, welche dieser Angelegenheiten der kollegialen Beratung und Beschlußfasung der Landesregierung unterliegenund welche dieser Angelegenheiten durch die einzelnen Mitglieder der Landesregierung selbständig zuerledigen sind.

(3) Die Geschäftsordnung ist dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.

Artikel 51. (1) Unter der Leitung der obersten Organe des Landes führen nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe oder ernannte berufsmäßige Organe die Landesverwaltung. Sie sind, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt wird, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(2) Alle mit Aufgaben der Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).

(3) Die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder der Landesregierung besteht nicht gegenüber dem Landtag, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

Artikel 52. Die Diensthoheit gegenüber den Angestellten des Landes wird von der Landesregierung ausgeübt.

Fünfter Abschnitt
Parlamentarische Mitwirkungs- und Kontrollrechte

Artikel 53. (1) Die Grundlage für die Gebarung des Landes ist der vom Landtag beschlossene Voranschlag.

(2) Die Landesregierung hat dem Landtag vor Ablauf des Finanzjahres den Entwurf des Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben des Landes für das folgende Finanzjahr vorzulegen.

(3) Faßt der Landtag über den Voranschlag vor Ablauf des Finanzjahres nicht Beschluß, so hat sich die Gebarung des Landes für das folgende Finanzjahr nach dem Voranschlag des abgelaufenen Finanzjahr zu richten, wobei die Ausgaben im Monat ein Zwölftel der Ausgabenkredite nicht übersteigen dürfen.

(4) Die Landesregierung hat dem Landtag zugleich mit dem Entwurf des Voranschlages eine Vorschau über die voraussichtliche finanzielle Entwicklung der nächsten drei Jahre unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten oder vertraglich eingegangenen Verpflichtungen vorzulegen.

Artikel 54. Die Landesregierung ist verpflichtet, dem Landtag ehestens, jedenfalls aber vor der Vorlage des Voranschlages für das folgende Finanzjahr, den Rechnungsabschluß für das vergangene Finanzjahr zur Genehmigung vorzulegen.

Artikel 55. (1) Für Bürgschaften zu Lasten des Landes sowie zur Veräußerung oder Belastung von Landesvermögen ist die Zustimmung oder die Ermächtigung des Landtages erforderlich.

(2) Kreditoperationen des Landes bedürfen der Zustimmung oder Ermächtigung des Landtages.

Artikel 56. Die Satzungen der bestehenden Unternehmen des Landes auf dem Gebiete des Versicherungswesens und des Bankwesens bedürfen der Genehmigung durch den Landtag.

Artikel 57. (1) Gesetzesergänzende oder gesetzesändernde Vereinbarungen des Landes mit anderen Bundesländern sowie Vereinbarungen, deren Inhalt auf die Erlassung oder Änderung von Landesgesetzen hinzielt, bedürfen der Zustimmung des Landtages. Wird durch eine Vereinbarung Landesverfassungsrecht geändert oder ergänzt, so gelten die Bestimmungen des Art. 26 Abs. 2 sinngemäß.

(2) Vereinbarungen des Landes mit anderen Bundesländern, die nicht unter die Bestimmungen des Abs. 1 fallen, sind dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.

(3) Für Vereinbarungen im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten die Bestimmungen des Art. 33 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

Artikel 58. (1) Der Landtag hat das Recht, die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder hinsichtlich ihrer Amtsführung zu überprüfen und durch Anfragen alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

(2) Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung zu richten (Fragestunde).

(3) Die näheren Bestimmungen über das Fragerecht sind in der Geschäftsordnung des Landtages zu regeln.

Artikel 59. (1) Der Landtag hat das Recht, seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung des Landes durch die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder in Entschließungen Ausdruck zu geben.

(2) Die Entschließungen nach Abs. 1 kann insbesondere die Durchführung von Volksbefragungen verlangt werden.

Artikel 60. (1) Der Landtag hat das Recht, durch Beschluß in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Untersuchungsausschüsse einzusetzen.

(2) Die Behörden, Ämter und Dienststellen des Landes sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten und haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen. Wenn an Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Bundes heranzutreten ist, ist vorher das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium zu pflegen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Einsetzung und das Verfahren eines Untersuchungsausschusses sind in der Geschäftsordnung zu regeln.

Artikel 61. (1) Für die Kontrolle der Finanzgebarung des Landes, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Mitteln des Landes, der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von der Landesregierung verwaltet werden, sowie der Unternehmungen, an deren das Land finanziell beteiligt ist, ist ein Kontrollamt einzurichten. Die Überprüfungen des Kotrollamtes haben sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.

(2) Das Kontrollamt ist ein Organ des Landtages und nur diesem verantwortlich.

(3) Der Leiter des Kontrollamtes ist vom Landtag aus dem Stande des Landesbeamten zu bestellen. Er ist nur dem Landtag verantwortlich.

(4) Zur Behandlung der Berichte des Kontrollamtes ist ein eigener Ausschuß (Kontrollausschuß) zu bilden. Die Mitglieder des Kontrollausschusses behalten ihre Mandate, bis ein neugewählter Landtag den Kontrollausschuß gewählt hat.

(5) Berichte des Kontrollamtes, die auf Grund von Beschlüssen des Landtages (Absatz 6) erstattet wurden, sind an den Landtag weiterzuleiten. Mit den sonstigen berichten des Kontrollamtes ist der Landtag zu befassen, wenn dies der Kontrollausschuß beschließt.

(6) Das Kontrollamt hat Überprüfungen im Sinne des Abs. 1 durchzuführen, wenn dies der Landtag, der Kontrollausschuß oder einzelne seiner Mitglieder in einer Sitzung dieses Ausschusses verlangen. Das Verlangen auf Überprüfung ist vom Obmann des Kontrollausschusses dem Kontrollamt zu übermitteln.

(7) Das Kontrollamt hat dem Kontrollausschuß regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten. Über besondere Wahrnehmungen hat das Kontrollamt dem Kontrollausschuß unverzüglich Bericht zu erstatten.

(8) Das Kontrollamt hat auf begründetes Ersuchen der Landesregierung in ihren Wirkungsbereich fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen und das Ergebnis der Landesregierung und dem Kontrollausschuß mitzuteilen.

(9) Die näheren Bestimmungen über die Aufgaben und die Einrichtung des Kontrollamtes sind durch Landesgesetz zu treffen.

Sechster Abschnitt
Schlußbestimmungen

Artikel 62. Die Landesverfassung für das Land Kärnten tritt mit dem Tage, an dem die ihrer Kundmachung folgende Gesetzgebungsperiode des Landtages beginnt, in Kraft.

Artikel 63. Mit dem Inkrafttreten der Landesverfassung für das Land Kärnten tritt die Landesverfassung für das Land Kärnten, LGBl. Nr. 2/1946, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 9/1959 außer Kraft.

Der Landeshauptmann:
Wagner

Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Frühbauer


Quellen: Kärntner Landesgesetzblatt, Jg. 1974 Nr. 190,
© 15. April 2006 - 16. April 2006


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