geändert durch
Landesverfassungsgesetz vom 15. Juli 1927 (LGBl. Nr. 29/1927)
aufgehoben durch
Landesverfassungsgesetz vom 4. Juni 1930, mit welchem
eine Landesverfassung für das Land Kärnten erlassen wird (LGBl.
Nr. 47/1930)
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Art. I. Bis zur Erlassung einer Landesverfassung nach Inkrafttreten der Art. 10 bis einschließlich 13 und des Art. 15 B.-VG. v. 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 1, hat für das Land Kärnten die folgende Landesverfassung zu gelten.
die Art. 10 bis 13 und 15 B-VG sind am 1. Oktober 1925 in Kraft getreten; eine neue Landesverfassung wurde aber erst am 4. Juni 1930 erlassen.
Art. II. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verlautbarung im Landesgesetzblatte in Wirksamkeit.
in Kraft getreten am 11. April 1924
§ 1. Kärnten ist ein selbständiges Bundesland der Republik Österreich.
§ 2. Das Bundesland Kärnten umfaßt gegenwärtig das Gebiet des ehemaligen Kronlandes Kärnten, mit Ausnahme der durch den Staatsvertrag von St. Germain-en-Laye abgetrennten Gebiete.
§ 3. Das Landesgebiet kann - abgesehen von Friedensverträgen, deren Abschluß Bundessache ist - nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und des Landes Kärnten geändert werden.
§ 4. Landeshauptstadt und Sitz der Landesregierung ist die Stadt Klagenfurt.
§ 5. (1) Für das Land Kärnten besteht eine Landesbürgerschaft.
(2) Voraussetzung der Landesbürgerschaft ist das Heimatrecht in einer Gemeinde des Landes.
(3) Mit der Landesbürgerschaft wird die Bundesbürgerschaft erworben.
(4) Jeder Bundesbürger hat in Kärnten die gleichen Rechte und Pflichten wie die Landesbürger.
(5) Der Erwerb und der Verlust der Landesbürgerschaft werden bundesgesetzlich geregelt.
§ 6. Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten gesetzlich eingeräumten Rechte, die Geschäftssprache der Behörden und Ämter des Landes.
§ 7. Die Gesetzgebung des Landes übt der Landtag aus.
§ 8. (1) Das Land übt die ihm zustehende Vollziehung durch Volksbeauftragte aus, die vom Landtage gewählt werden.
(2) Diese Volksbeauftragten bilden die Landesregierung. Sie können wegen ihrer Handlungen oder Unterlassungen, soweit es die Bundesverfassung oder die vorliegende Landesverfassung bestimmen, von dem Verfassungsgerichtshofe zur Verantwortung gezogen werden.
§ 9. Unter der Leitung der Volksbeauftragten führen nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe oder ernannten berufsmäßige Organe die Landesverwaltung. Sie sind, soweit nicht durch die Verfassung des Bundes oder die vorliegende Landesverfassung anderes bestimmt wird, an die Weisungen ihrer vorgesetzten Volksbeauftragten gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich.
§ 10. (1) Die gesamte Verwaltung im Lande darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
(2) Jede Verwaltungsbehörde kann im Rahmen der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen.
§ 11. Alle mit Aufgaben der Landesverwaltung betrauten Personen sind im Sinne des Art. 23 B.-VG. v. 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 1 und des bezüglichen Bundesgesetzes für jeden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Rechtsverletzung wem immer zugefügten Schaden haftbar. Das Land haftet für die Rechtsverletzungen der von ihm bestellten Personen (Art. 23 B.-VG.).
§ 12. (1) Das Wappen des Landes Kärnten besteht aus einem der Länge nach geteilten (aufgespaltenen) Schilde, in dessen linker Hälfte (vom Beschauer) sich drei übereinandergestellte schreitende schwarze Löwen auf goldenem (gelbem) Grunde befinden, während die rechte rote Hälfte einen silbernen (weißen) Querbalken trägt.
(2) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht den öffentlichen Behörden, Ämtern und Anstalten des Landes Kärnten sowie jenen physischen oder juristischen Privatpersonen zu, die es bisher auf gesetzmäßigem Wege erworben haben. Neue Bewilligungen zur Führung des Kärntner Landeswappens können nur von der Kärntner Landesregierung erteilt werden.
(3) Die Landesfarben sind Rot-Weiß.
(4) Das Landessiegel weist das Landeswappen mit der Umschrift "Land Kärnten" auf.
§ 13. (1) Der Landtag besteht aus 42 Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Landtages werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach der Landtagswahlordnung wahlberechtigten Bundesbürger und Bundesbürgerinnen, die im Lande ihren ordentlichen Wohnsitz haben und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 20. Lebensjahr überschritten haben, gewählt.
(3) Das Landesgebiet bildet einen Wahlkreis.
(4) Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.
(5) Der Wahltag muß ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag sein.
(6) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 24. Lebensjahr überschritten hat.
(7) Die Ausschließung vom Wahlrechte und die Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung oder Verfügung sein.
§ 14. Der Landtag kann für die Wahlen in den Landtag die Wahlpflicht mit Gesetz beschließen.
§ 15. (1) Der Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt Klagenfurt.
(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Präsident des Landtages auf Antrag der Landesregierung den Landtag in einen anderen Ort des Landesgebietes berufen.
§ 16. (1) Die Gesetzgebungsperiode des Landtages dauert vier Jahre, vom Tage seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tage, an dem der neue Landtag zusammentritt.
(2) Der neugewählte Landtag ist vom Landeshauptmann längstens innerhalb 30 Tagen nach der Wahl einzuberufen.
(3) Diese ist von der Landesregierung so anzuordnen, daß der neugewählte Landtag am Tage nach dem Ablaufe des vierten Jahres der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann.
§ 17. (1) Der Landtag kann vor Ablauf seiner Gesetzgebungsperiode seine Auflösung mit wenigstens 22 Stimmen beschließen.
(2) Auch in diesem Falle dauert seine Gesetzgebungsperiode bis zum Zusammentritte des neuzuwählenden Landtages.
§ 18. (1) Der Landtag kann auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundespräsidenten nach den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes aufgelöst werden.
(2) In diesem Falle, sowie im falle des § 17, hat die Landesregierung binnen drei Wochen Neuwahlen auszuschreiben; die Einberufung des neugewählten Landtages hat binnen vier Wochen nach der Wahl zu erfolgen (Art. 100 B.-VG.).
§ 19. (1) Der neugewählte Landtag wird vom Präsidenten des früheren Landtages eröffnet. Dieser führt bis zur Wahl des neuen Präsidenten den Vorsitz.
(2) Die Abgeordneten haben folgende Angelobung zu leisten: "Ich gelobe, für die Freiheit, den bestand und die Wohlfahrt des Landes Kärnten und der Republik Österreich jederzeit einzutreten, die Gesetze des Landes und des Bundes unverbrüchlich zu beobachten und meine Pflichten als Landtagsabgeordneter immer gewissenhaft zu erfüllen." Wenn ein Abgeordneter das vorgeschriebene Gelöbnis nicht oder nur mit Beschränkung oder Vorbehalten leistet, hört er auf, Mitglied des Landes zu sein (Art. 141 B.-VG.).
(3) Hierauf wählt der Landtag nach dem Verhältniswahlrecht aus seiner Mitte einen ersten, zweiten und dritten Präsidenten.
(4) Sodann erfolgt die Wahl der Landesregierung (§ 34) und der vom Lande Kärnten zu entsendenden Bundesräte sowie je eines Ersatzmannes für jeden Bundesrat.
(5) Die Ämter der Präsidenten sind unbesoldete Ehrenämter, doch kann ihnen der Landtag durch Beschluß eine Amtsgebühr zuerkennen.
(6) Die Präsidenten des Landtages können nicht gleichzeitig Mitglieder der Landesregierung sein.
§ 20. Die Geschäftsordnung des Landtages kann nur miteiner Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder abgeändert werden.
§ 21. (1) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Er beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Ein Landesverfassungsgesetz kann nur bei Anwesenheit von mindestens 30 Mitgliedern und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder abgeändert werden.
(4) Hat auf Grund des vorliegenden Gesetzes durch den Landtag eine Wahl nach dem Verhältniswahlrechte zu erfolgen, so ist für die Ermittlung die Stärke der Landtagsparteien nach dem Ergebnisse der Landtagswahl maßgebend. Bruchteile sind zu berücksichtigen.
§ 22. (1) Der Landtag kann nur durch seinen Beschluß vertagt werden. Die Wiedereinberufung erfolgt durch seinen Präsidenten.
(2) Der Präsident ist verpflichtet, den Landtag innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn wenigstens 12 Mitgliedern oder die Landesregierung es verlangen.
§ 23. (1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und nach Entfernung der Zuhörer vom Landtage beschlossen wird.
§ 24. Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen es Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
Stellung der Mitglieder des Landtages.
§ 25. (1) Ein
Abgeordneter wird - außer dem im § 19 angeführten Falle - seines
Landtagsmandates verlustig:
1. wenn seine Wahl für ungültig erklärt wird;
2. wenn er nacherfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;
3. wenn er durch dreißig Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder
dreißig Tage ohne Urlaub oder über die Zeit des Urlaubes von den Sitzungen des
Landtages ausgeblieben ist und die nach Ablauf der dreißig tage an ihn in der
öffentlichen Sitzung im Landtage gerichteten Aufforderung des Präsidenten,
binnen weiteren dreißig Tagen zu erscheinen oder seine Anwesenheit zu
rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat.
(2) Der Verlust des Mandates tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof einen dieser Fälle festgestellt und die Ungültigkeit der Wahl oder den Mandatsverlust ausgesprochen hat (Art. 141 B.-VG.).
(3) Wird einer der unter P. 1 bis 3 verzeichneten Fälle zur Kenntnis des Präsidenten des Landtages gebracht, so hat er dies dem Landtage bekanntzugeben, der mit einfacher Mehrheit über den im Art. 141 B.-VG. vorgesehenen Antrag beschließt.
§ 26. Die Mitglieder des Landtages sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinerlei Aufträge gebunden.
§ 27. (1) Die Mitglieder des Landtages können während der Dauer einer Gesetzgebungsperiode wegen der in Ausübung ihres Mandates geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der hiebei gemachten Äußerungen nur vom Landtage verantwortlich gemacht werden.
(2) Kein Mitglied des Landtages darf wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung des Verbrechens ausgenommen - während der Dauer einer Gesetzgebungsperiode ohne Zustimmung des Landtages verhaftet oder sonst behördlich verfolgt werden.
(3) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat hat die Behörde dem Präsidium des Landtages die geschehene Verhaftung sogleich bekanntzugeben.
(4) Wenn es der Landtag verlangt, muß die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode aufgeschoben werden. Die Unverletzlichkeit jener Mitglieder des Landtages, deren Befugnis über die Gesetzgebungsperiode hinausgeht, bleibt für die Dauer dieser Befugnis bestehen (Art. 96 und 57 B.-VG.)
§ 28. Im öffentlichen Dienste stehende Personen, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, bedürfen zur Ausübung ihres Mandates im Landtage keines Urlaubes. Bewerben sie sich um einen Sitz im Landtage, so ist ihnen die hiezu erforderliche freie Zeit zu gewähren. Das Nähere bestimmen die Dienstvorschriften.
§ 29. Die Höhe der den Mitgliedern des Landtages zukommenden Entschädigungen wird durch Beschluß des Landtages festgesetzt.
§ 30. Die deutsche Sprache ist die Verhandlungs- und Geschäftssprache des Landtages und seiner Ausschüsse.
Drittes Hauptstück.
Die Gesetzgebung des Landes.
§ 31. Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag als Anträge seiner Mitglieder, seiner Ausschüsse oder als Vorlagen der Landesregierung.
§ 32. (1) Alle Gesetzesbeschlüsse des Landtages sind vom Präsidenten des Landtages unmittelbar nach der Beschlußfassung dem Landeshauptmanne zur sofortigen Bekanntgabe an das zuständige Bundesministerium zu übermitteln.
(2) Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluß des Landtages binnen acht Wochen von dem Tage, an dem der betreffende Gesetzesbeschluß beim zuständigen Bundesministerium eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben. In diesem Falle darf der Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden, wenn ihn der Landtab bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder wiederholt. Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt (Art. 98 B.-VG.).
(3) Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesbehörden vorsieht, muß zu dieser Mitwirkung die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden (Art. 97/2 B.-VG.). Vor Erteilung der Zustimmung kann ein solches Landesgesetz nicht kundgemacht werden.
§ 33. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 ist ein Landesgesetz vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Der Landeshauptmann hat das verfassungsmäßige Zustandekommen des Landesgesetzes durch seine Unterschrift zu beurkunden.
(3) Wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, so beginnt die verbindende Kraft der Landesgesetze am 15. Tage nach Ausgabe des betreffenden Landesgesetzblattes und erstreckt sich auf das gesamte Landesgebiet.
Viertes Hauptstück.
Die Vollziehung des Landes.
§ 34. (1) Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtage angehören. Jedoch kann in die Landesregierung nur gewählt werden, wer in den Landtag wählbar ist. Ein Mitglied des Nationalrates kann nicht gleichzeitig Mitglied der Landesregierung sein.
(2) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmanne, zwei Landeshauptmann-Stellvertretern und fünf Landesräten, zusammen acht Mitgliedern.
(3) Der Landeshauptmann wird vom Landtage in einem besonderen Wahlgange bei Anwesenheit von wenigstens 30 Mitgliedern des Landtages mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gewählt.
(4) Die Landeshauptmann-Stellvertreter und die übrigen fünf Mitglieder der Landesregierung werden nach dem Verhältniswahlrechte gewählt.
(5) Für die Reihenfolge der Vertretung des Landeshauptmannes durch seine Stellvertreter ist das Verhältnis der Stärke der Parteien maßgebend.
Durch
Landesverfassungsgesetz vom 15. Juli 1927 erhielt der § 34 mit Wirkung vom 15.
Juni 1927 folgende Fassung:
"(1) ie Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören.
Jedoch kann in die Landesregierung nur gewählt werden, wer in den Landtag
wählbar ist. Ein Mitglied des Nationalrates kann nicht gleichzeitig Mitglied der
Landesregierung sein.
(2) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmanne, zwei
Landeshauptmann-Stellvertretern und vier Landesräten, zusammen sieben
Mitgliedern.
(3) Der Landeshauptmann wird vom Landtage in einem besonderen Wahlgang bei
Anwesenheit von wenigstens 30 Mitgliedern des Landtages mit mehr als der Hälfte
der abgegebenen Stimmen gewählt.
(4) Sofern die drei stärksten Parteien nicht übereinkommen, die für den ersten
und zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter im Vereinbarungswege vorgeschlagenen
Wahlwerber in gleicher Weise wie den Landeshauptmann zu wählen, erfolgt ihre
Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlverfahrens. Für die Reihung der nach
obigem zu wählenden Landeshauptmann-Stellvertreter ist, unbeschadet der
Bestimmung des Artikels 105, Absatz 1, 2. Satz, des Bundesverfassungsgesetzes,
das Verhältnis der Stärke der Parteien maßgebend.
(5) Die Mandate der übrigen vier Mitglieder der Landesregierung werden auf die
einzelnen Parteien im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl aufgeteilt. Jedes Mitglied
des Landtages ist der Partei zuzuzählen, auf deren Liste es bei der Wahl stand.
Die Parteien haben nach Maßgabe der ihnen zustehenden Mandate dem Präsidenten
Wahlvorschläge zu überreichen, die mindestens von der Hälfte der
Parteimitglieder unterschrieben sein müssen. Diese Wahlvorschlägemüssen so viele
Namen von Wahlwerbern für die Landesregierung enthalten, als der Partei an
Mitgliedern in der Landesregierung unter Einrechnung des gewählten
Landeshauptmannes und der beiden gewählten Landeshauptmann-Stellvertretern nach
dem Verhältniswahlrechte zukommen. In dem nunmehr erfolgenden dritten Wahlgange
sind nur jene Stimmen giltig, die aufeinen ordnungsgemäßen Wahlvorschlag
entfallen. Leere Stimmzettel bleiben bei der Ermittlung des Wahlverfahrens außer
Betracht. Im übrigen gelten für die Durchführung der Wahlen die einschlägigen
Bestimmungen der Geschäftsordnung.
(6) Im gleichen Wahlgang und auf die gleiche Weise wird für jedes
Landesregierungsmitglied mit Ausnahme des Landeshauptmannes ein Ersatzmann
gewählt. Die Ersatzmänner werden für den Fall einer längeren Verhinderung durch
den Landeshauptmann einberufen, und zwar für jene Mitglieder, für die sie
gewählt sind."
§ 35.
(1) Der Landeshauptmann leistet bei Antritt seines Amtes vor dem Landtage das
Gelöbnis:
"Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Landes getreu
zubeobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen."
(2) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung leisten vor Antritt ihres Amtes dieselbe Angelobung in die Hände des Landeshauptmannes. Sie haben auch zu geloben, die Bundesverfasung und die Bundesgesetze getreu zu beobachten.
(3) Außerdem wird der Landeshauptmann nach seinem Amtsantritte vom Bundespräsidenten auf die Bundesverfassung angelobt.
§ 36. (1) Die Landesregierung bleibt nach Ablauf der Wahlperiode des Landtages sowie im Falle seiner vorzeitigen Auflösung (§§ 17 und 18), insofern der Landtag nicht anderweitige Vorsorge für die Fortführung der Geschäfte getroffen hat,noch so lange im Amte, bis der neugewählte Landtag die neue Landesregierung gewählt und diese ihre Geschäfte übernommen hat, was ohne Verzug zu geschehen hat.
(2) Wenn einzelne Mitglieder aus der Landesregierung während der Tätigkeitsdauer ausscheiden, so hat eine Neuwahl stattzufinden, wobei das neue Mitglied derselben Partei, welcher das ausgeschiedene angehörte, zu entnehmen ist, sofern die Partei auf dieses Recht nicht verzichtet. Im Falle des Rücktrittes aller Mitglieder hat die gesamte zurückgetretene Regierung die Geschäfte bis zur Geschäftsübernahme durch ihre Nachfolger weiterzuführen.
(3) Der Landtag hat die Neuwahl der Landesregierung oder einzelner Mitglieder binnen drei Wochen vorzunehmen.
§ 37. (1) Versagt der Landtag der Landesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder durch ausdrückliche Entschließung das Vertrauen, so ist die Neuwahl der Landesregierung oder des betreffenden Mitglieder im Sinne der Bestimmungen des § 34 beziehungsweise § 36, (2), durchzuführen.
(2) Ein solcher Beschluß kann nur bei Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder und mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden. Wenn wenigstens sechs anwesende Mitglieder verlangen, ist die Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen.
§ 38. Die Mitglieder der Landesregierung haben über alle ihnen in Ausübung ihres Amtes oder mit Beziehung auf ihre amtliche Stellung bekanntgewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Landes, des Bundes oder der Privatpersonen oder sonst aus dienstlichen Rücksichten Geheimhaltung erfordern oder ausdrücklich als "vertraulich" bezeichnet worden sind, gegen jedermann, dem über solche Angelegenheiten eine amtliche Mitteilung zu machen nicht Pflicht ist, Stillschweigen zu beobachten.
§ 39. Die Mitglieder der Landesregierung haben ihren Aufenthalt womöglich in der Landeshauptstadt zu nehmen. Ihre Bezüge setzt der Landtag fest, soweit hiefür nicht durch Bundesgesetze vorgesorgt ist.
§ 40. (1) Die Landesregierung faßt ihre Beschlüsse in kollegialen Beratungen unter dem Vorsitze des Landeshauptmannes oder eines seiner Stellvertreter.
(2) Die Geschäftsordnung gibt sich die Landesregierung selbst.
§ 41. (1) Die Mitglieder der Landesregierung sowie die vom Landeshauptmann oder der Landesregierung entsendeten Beamten sind berechtigt, an allen Beratungen des Landtages sowie seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen auf ihre Verlangen jedesmal gehört werden.
(2) Der Landtag sowie seine Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der Landesregierung verlangen.
§ 42. Die Mitlgieder der Landesregierung sind dem Landtage hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches gemäß Art. 142 und 143 B.-VG. verantwortlich. Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht im Wege.
§ 43. Der Landeshauptmann vertritt das Land. Er übt die Vollziehung des Bundes (mittelbare Bundesverwaltung) aus, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung)(Art. 102 B.-VG.).
§ 44. (1) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesministerien gebunden. Er trägt in diesen Angelegenheiten die Verantwortung gegenüber der Bundesregierung gemäß Art. 142 B.VG.
(2) Der Landeshauptmann ist - jedoch unbeschadet seiner Verpflichtung nach Art. 103 B.-VG. und seiner Verantwortlichkeit nach Art. 142, Abs. 2, lit. d, B.-VG. - berechtigt, einzelne Gegenstände der gutachtlichen Beratung mit seinen Stellvertretern oder allen Mitgliedern der Landesregierung zu unterziehen; seine Stellvertreter, beziehungsweise die Mitglieder der Landesregierung können in diesen Fällen die Teilnahme an der Abstimmung nicht ablehnen.
C. Organisation der Landesverwaltung.
§ 45. Bis zum Inkrafttreten des Art. 10 bis einschließlich 13 und des Art. 15 B.-VG. v. 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 1, bleibt auf dem Gebiete der Gesetzgebung und Vollziehung die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Bunde und dem Lande gegenüber der bisherigen zwischen Staat und Land ungeändert.
§ 46. (1) Alle Angelegenheiten der ehemals autonomen Verwaltung werden vom Lande im selbständigen Wirkungsbereiche vollzogen.
(2) Alle Angelegenheiten der ehemals staatlichen Verwaltung werden vom Landtage als Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes, beziehungsweise des § 42 ÜbgGes. geführt, soweit sie nicht als unmittelbare Bundesverwaltung in den Wirkungsbereich der eigenen Bundesbehörden fallen.
§ 47. (1) Mit der Vollziehung der Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes ist die Landesregierung betraut.
(2) Die Landesämter des selbständigen Wirkungsbereiches sind der Landesregierung unterstellt. Die Zuweisung der Ämter an die einzelnen Mitglieder erfolgt durch die Landesregierung.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung können durch Beschluß des Landtages wegen ihrer Handlungen oder Unterlassungen vor dem Verfassungsgerichtshofe zur Verantwortung gezogen werden (Art. 142 B.-VG.).
§ 48. Mit der Vollziehung der Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sind der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Behörden betraut (Art. 102 B.-VG.).
§ 49. Die Behörden der allgemeinen politischen Verwaltung in Kärnten einschließlich der bei diesen Behörden vereinigten besonderen Dienstzweige (bau- und forsttechnischer Dienst, Gesundheitsdienst, Veterinärdienst, Bibliotheksdienst, Rechnungsdienst) und der Agrar- und Schulbehörden sind vorläufig Bundesbehörden. Die Angestellten dieser Behörden sind vorläufig Bundesangestellte (§ 42 ÜbgGes.).
§ 50. (1) Das Dienstrecht einschließlich des Besoldungssystems und des Disziplinarrechtes für die Angestellten des Landes wird vom Landtage unter Beachtung der bundesgesetzlichen Bestimmungen geregelt (Art. 21 B.-VG.).
(2) Die Diensthoheit des Landes gegenüber seinen Angestellten wird von der Landesregierung ausgeübt.
(3) Die Amtstitel für die Organe des Landes werden, unbeschadet der Bestimmung des Art. 21, Abs. 5, B.VG. durch den Landtag festgesetzt.
§ 51. (1) Die Landesregierung besorgt die Verwaltungsgeschäfte des Landesvermögens, der Landesfonds und Anstalten.
(2) Die Landesregierung übt die dem Lande zustehenden Patronats- und Präsentationsrechte, das Vorschlags- oder Ernennungsrecht für Stiftsplätze und Stipendien und das Recht der Aufnahme in Anstalten und Stiftungen des Landes aus.
(3) Der Landesregierung obliegt die Wahrung der ihr nach den Art. 139 und 140 B.-VG. zustehenden Rechte.
§ 52. Die im Namen des Landes auszustellenden Urkunden sind mit dem Landessiegel zu versehen und vom Landeshauptmanne oder einem seiner Stellvertreter und einem weiteren Mitgliede der Landesregierung zu fertigen. Diese Unterschriften bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.
Fünftes Hauptstück.
Landeshaushalt.
§ 53. (1) Dem Landtage ist vor Ablauf des Finanzjahres von der Landesregierung ein Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Landes für das folgende Finanzjahr vorzulegen.
(2) Der Landtag stellt den Voranschlag vor Beginn des Finanzjahres durch Beschluß fest.
(3) Wenn der Voranschlag nicht rechtzeitig für das ganze Finanzjahr zustande kommt, so hat der Landtag für die Fortführung der Finanzgebarung Sorge zu tragen.
§ 54. Die Landesregierung verfaßt für das abgelaufene Finanzjahr den Rechnungsabschluß und legt ihn binnen sechs Monaten nach Ablauf des Finanzjahres dem Landtage zur Genehmigung vor.
§ 55. (1) Ohne Zustimmung des Landtages können keine Anlegen des Landes aufgenommen und keine Bürgschaften zu Lasten des Landes eingegangen werden.
(2) Zur Veräußerung und Belastung des Landesvermögens ist die Zustimmung oder Vollmacht des Landtages erforderlich.
§ 56. Mit der ständigen Kontrolle der Finanzgebahrung der Landesverwaltung kann der Landtag ein eigenes Kontrollamt betrauen. Wirkungskreis und Geschäftsordnung dieses Amtes beschließt der Landtag.
Die vorstehende Verfassung war die erste
Vollverfassung des Landes Kärnten, wurde jedoch bereits 1930 durch eine neue
Verfassung ersetzt.
Quellen:
Kärntner Landesgesetzblatt, Jg. 1924 Nr. 21,
Adamovich/Fröhlich, Die österreichischen Verfassungsgesetze des Bundes und der
Länder, Wien 1925
© 14. April 2006 - 16. April 2006