geändert durch
Landesverfassungsgesetz vom 22. Juni 1932 (LGBl. Nr. 55/1932).
aufgehoben durch
Landesverfassungsgesetz vom 14. Dezember 1934, mit dem die Landesverfassung für das Land Kärnten erlassen wird (LGBl.
Nr. 67/1934)
(15. Dezember 1934 bis 9. Dezember
1945)
wieder in Kraft gesetzt durch
Landesverfassungsübergangsgesetz vom 18. Juni 1946 (LGBl. Nr.
1/1946)
(ab 10. Dezember
1945)
geändert durch
Landesverfassungsübergangsgesetz vom 18. Juni 1946 (LGBl. Nr.
1/1946)
wieder verlautbart durch
Verordnung der Landesregeriung vom 18. Dezember 1946 (LGBl.
Nr. 2/1946)
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
§ 1. Kärnten ist ein selbständiges Bundesland der Republik Österreich.
§ 2. Das Bundesland Kärnten umfaßt gegenwärtig das Gebiet des ehemaligen Kronlandes Kärnten, mit Ausnahme der durch den Staatsvertrag von Saint-Germain en Laye abgetrennten Gebiete.
Durch
Landesverfassungsgesetz vom 18. Juni 1946 erhielt der § 2 folgende Fassung:
"§ 2. Das Bundesland Kärnten umfaßt gegenwärtig das Landesgebiet mit den
Landesgrenzen von Ende 1937."
§ 3. Das Landesgebiet kann - abgesehen von Friedensverträgen - nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und des Landes Kärnten geändert werden.
§ 4. Landeshauptstadt und Sitz der Landesregierung ist die Stadt Klagenfurt.
(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann die Landesregierung ihren Sitz in einen anderen Ort verlegen.
§ 5. (1) Für das Land Kärnten besteht eine Landesbürgerschaft.
(2) Voraussetzung der Landesbürgerschaft ist das Heimatrecht in einer Gemeinde des Landes.
(3) Mit der Landesbürgerschaft wird die Bundesbürgerschaft erworben.
(4) Jeder Bundesbürger hat in Kärnten die gleichen Rechte und Pflichten wie die Landesbürger.
(5) Der Erwerb und der Verlust der Landesbürgerschaft werden bundesgesetzlich geregelt.
Durch Landesverfassungsgesetz vom 18. Juni 1946 wurde der § 5 aufgehoben.
§ 6. Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten gesetzlich eingeräumten Rechte, die Geschäftssprache der Behörden und Ämter des Landes.
§ 7. Die Gesetzgebung des Landes übt der Landtag aus.
§ 8. Das Land übt die ihm zustehende Vollziehung durch die vom Landtag zu wählende Landesregierung aus.
§ 9. (1) Unter der Leitung der obersten Organe des Landes führen nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe oder ernannten berufsmäßige Organe die Landesverwaltung. Sie sind, soweit nicht durch verfassungsgesetzlich anderes bestimmt wird, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Anweisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(2) Alle mit Aufgaben der Landes- oder Gemeindeverwaltung betrauten Organe sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).
§ 10. (1) Die gesamte Verwaltung im Lande darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
(2) Jede Verwaltungsbehörde kann auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen.
§ 11. (1) Das Wappen des Landes Kärnten ist in der Beilage dargestellt. Der Schild ist von Gold und Rot gespalten; vorn sind drei schwarze, rotbezungte und gewaffnete Löwen übereinander, hinten ein silberner Balken. Der gekrönte Turnierhelm mit rot-goldenen Decken trägt zwei goldene Büffelhörner, die außen mit je fünf goldenen Stäbchen besteckt sind, von denen rechts je drei schwarze, links je drei rote Lindenblätter herabhängen.
(2) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht den öffentlichen Behörden, Ämtern und Anstalten des Landes Kärnten sowie jenen physischen oder juridischen Privatpersonen zu, die es bisher auf gesetzmäßigem Wege erworben haben. Neue Bewilligungen zur Führung des Kärntner Wappens können nur von der Kärntner Landesregierung erteilt werden.
(3) Die Landesfarben sind gelb-rot-weiß.
(4) Die Landesflagge besteht aus drei waagrechten gleich breiten Streifen von gelb, rot und weiß. Der oberste Streifen ist der gelbe.
(5) Das Landessiegel weist das Landeswappen mit der Umschrift "Land Kärnten" auf.
§ 12. (1) Der Landtag besteht aus 36 Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Landtages werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach der Landtagswahlordnung wahlberechtigten Bundesbürger und Bundesbürgerinnen, die im Lande ihren ordentlichen Wohnsitz und das 21. Lebensjahr vollendet haben, gewählt. Ob und unter welchen Voraussetzungen auf Grund staatsvertraglich gewährleisteter Gegenseitigkeit auch Personen, die nicht die Bundesbürgerschaft besitzen, das Wahlrecht zusteht, wird in der Landtagswahlordnung geregelt.
(3) Den Wahlen sind die ständigen Wählerverzeichnisse für die Wahlen zum Nationalrat zugrunde zu legen.
(4) DieWahlkreiseinteilung bestimmt die Landtagswahlordnung.
(5) Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.
(6) Der Wahltag muß ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag sein.
(7) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 29. Lebensjahr überschritten hat.
(8) Die Ausschließung vom Wahlrechte und der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung oder Verfügung sein.
Durch
Landesverfassungsgesetz vom 18. Juni 1946 erhielt der § 12 folgende Fassung:
"§ 12. Der Landtag
besteht aus 36 Mitgliedern.
Die Mitglieder des Landtages werden auf Grund
des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes
gewählt."
§ 13. Der Landtag kann für die Wahlen in den Landtag die Wahlpflicht mit Gesetz beschließen.
§ 14. (1) Der Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt Klagenfurt.
(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Präsident des Landtages auf Antrag der Landesregierung den Landtag in einen anderen Ort berufen.
§ 15. (1) Die Gesetzgebungsperiode des Landtages dauert vier Jahre, vom Tage seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tage, an dem der neue Landtag zusammentritt.
(2) Der neugewählte Landtag ist vom Landeshauptmann längstens innerhalb vier Wochen nach der Wahl einzuberufen.
(3) Diese ist von der Landesregierung so anzuordnen, daß der neugewählte Landtag am Tage nach dem Ablaufe des vierten Jahres der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann.
§ 16. (1) Der Landtag kann vor Ablauf seiner Gesetzgebungsperiode seine Auflösung mit einfacher Mehrheit beschließen.
(2) Auch in diesem Falle dauert seine Gesetzgebungsperiode bis zum Zusammentritte des neuzuwählenden Landtages.
§ 17. (1) Der Landtag kann auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundespräsidenten nach den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes aufgelöst werden.
(2) In diesem Falle, sowie im Falle des § 16, hat die Landesregierung binnen drei Wochen Neuwahlen auszuschreiben; die Einberufung des neugewählten Landtages hat binnen vier Wochen nach der Wahl zu erfolgen (Art. 100 B.-V. G.).
§ 18. (1) Der neugewählte Landtag wird vom Präsidenten des früheren Landtages eröffnet. Dieser führt bis zur Wahl des neuen Präsidenten den Vorsitz.
(2) Die Abgeordneten haben folgende Angelobung zu leisten: "Ich gelobe, für die Freiheit, den bestand und die Wohlfahrt des Landes Kärnten und der Republik Österreich jederzeit einzutreten, die Gesetze des Landes und des Bundes unverbrüchlich zu beobachten und meine Pflichten als Landtagsabgeordneter immer gewissenhaft zu erfüllen." Wenn ein Abgeordneter das vorgeschriebene Gelöbnis nicht oder nur mit Beschränkung oder Vorbehalten leistet, hört er auf, Mitglied des Landtages zu sein (Art. 141 B.-V. G.).
(3) Hierauf wählt der Landtag nach dem Verhältniswahlrecht aus seiner Mitte einen ersten, zweiten und dritten Präsidenten.
(4) Sodann erfolgt die Wahl der Landesregierung (§ 33) und der vom Lande Kärnten zu entsendenden Bundesräte sowie je eines Ersatzmannes für jeden Bundesrat.
(5) Die Ämter der Präsidenten sind unbesoldete Ehrenämter, doch kann ihnen der Landtag durch Beschluß eine Amtsgebühr zuerkennen.
(6) Die Präsidenten des Landtages können nicht gleichzeitig Mitglieder (Ersatzmänner) der Landesregierung sein.
§ 19. Die Geschäftsordnung des Landtages kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder abgeändert werden.
§ 20. (1) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Er beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Landes-Verfassungsgesetze oder in einfachen Landesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können vom Landtage nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; sie sind als solche ("Landes-Verfassungsgesetz", "Landes-Verfassungsbestimmung") ausdrücklich zu bezeichnen.
(4) Hat auf Grund der Landesverfassung durch den Landtag eine Wahl nach dem Verhältniswahlrechte zu erfolgen, so ist hierbei die Zahl der Mandate maßgebend, die nach dem Ergebnisse der Landtagswahl den einzelnen Parteien im Ermittlungsverfahren zugesprochen worden sind.
§ 21. (1) Der Präsident des Landtages beruft den Landtag in jedem Jahr zu zwei ordentlichen Tagungen ein, und zwar zu einer Frühjahrstagung und zu einer Herbsttagung. Die Frühjahrstagung, deren Dauer mindestens zwei Monate beträgt, soll nicht länger als bis zum 15. Juni währen, die Herbsttagung, deren Dauer mindestens vier Monate beträgt, nicht vor dem 15. Oktober beginnen.
(2) Der Präsident des Landtages kann den Landtag auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen. Wenn es die Landesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages verlangen, ist der Präsident des Landtages verpflichtet, den Landtag innerhalb von zwei Wochen zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen.
(3) Der Präsident des Landtages erklärt die Tagungen des Landtages aus Grund des Beschlusses des Landtages für beendet.
(4) Bei Eröffnung einer neuen Tagung des Landtages innerhalb der gleichen Gesetzgebungsperiode werden die Arbeiten nach dem Stand fortgesetzt, in dem sie sich bei der Beendigung der letzten Tagung befunden haben. Bei Beendigung einer Tagung können einzelne Ausschüsse vom Landtag beauftragt werden, ihre Arbeiten fortzusetzen.
(5) Innerhalb einer Tagung beruft und schließt die einzelnen Sitzungen des Landtages sein Präsident. Dieser ist verpflichtet, innerhalb einer Tagung eine Sitzung spätestens binnen fünf Tagen einzuberufen, wenn es wenigstens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages oder die Landesregierung verlangen.
§ 22. (1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder wenigstens einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und nach Entfernung der Zuhörer vom Landtage beschlossen wird.
§ 23. Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen es Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
Stellung der Mitglieder des Landtages.
§ 24. (1) Ein
Abgeordneter wird - außer dem im § 18 angeführten Falle - seines
Landtagsmandates verlustig:
1. wenn seine Wahl für ungültig erklärt wird;
2. wenn er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;
3. wenn er durch dreißig Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder
dreißig Tage ohne Urlaub oder über die Zeit des Urlaubes von den Sitzungen des
Landtages ausgeblieben ist und die nach Ablauf der dreißig Tage an ihn in der
öffentlichen Sitzung im Landtage gerichteten Aufforderung des Präsidenten,
binnen weiteren dreißig Tagen zu erscheinen oder seine Anwesenheit zu
rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat.
(2) Der Verlust des Mandates tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof einen dieser Fälle festgestellt und die Ungültigkeit der Wahl oder den Mandatsverlust ausgesprochen hat (Art. 141 B.-V. G.).
(3) Wird einer der unter Punkt 1 bis 3 verzeichneten Fälle zur Kenntnis des Präsidenten des Landtages gebracht, so hat er dies dem Landtage bekanntzugeben, der mit einfacher Mehrheit über den im Art. 141 des Bundes-Verfassungsgesetzes vorgesehenen Antrag beschließt.
§ 25. Die Mitglieder des Landtages sind bei der Ausübung ihres Berufes an keinerlei Aufträge gebunden.
§ 26. (1) Die Mitglieder des Landtages können wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Berufe gemachten mündlichen Äußerungen nur vom Landtage verantwortlich gemacht werden.
(2) Kein Mitglied des Landtages darf wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung des Verbrechens ausgenommen - ohne Zustimmung des Landtages verhaftet oder sonst behördlich verfolgt werden. Der Landtag hat über ein Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde um Zustimmung zur Verhaftung oder sonstigen behördlichen Verfolgung eines seiner Mitglieder binnen sechs Wochen zu beschließen. Verlangt der Landtag innerhalb dieser Frist nicht, daß die Verfolgung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode aufgeschoben wird, so darf die Verhaftung oder sonstige behördliche Verfolgung stattfinden. Die tagungsfreie Zeit wird weder in diese Frist noch in die Verjährungszeit eingerechnet.
(3) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Landtag (oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuß) verlangt, muß die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode aufgeschoben werden.
(4) Zum Zwecke der rechtzeitigen Beschlußfassung des Landtages hat der Präsident das Auslieferungsbegehren spätestens am vorletzten Tage der sechswöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen; die näheren Bestimmungen trifft die Geschäftsordnung.
(5) Die Immunität der Mitglieder des Landtages (Absätze 1 bis 3) endigt mit dem Tage des Zusammentritts des neugewählten Landtages, bei Organen des Landtages, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.
§ 27. Öffentlichen Angestellten einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres ist, im Falle sie sich um ein Mandat im Landtage bewerben oder zu Abgeordneten des Landtages gewählt werden, die für die Bewerbung um ein Landtagsmandat oder die Ausübung eines solchen erforderliche freie Zeit zu gewähren. Das Nähere bestimmen die Dienstesvorschriften.
Durch
Landesverfassungsgesetz vom 18. Juni 1946 erhielt der § 27 folgende Fassung:
"§ 27. Öffentlichen Abgestellten ist, im Falle sie sich um ein Mandat im
Landtage bewerben oder zu Abgeordneten des Landtages gewählt werden, die für die
Bewerbung um ein Landtagsmandat oder die Ausübung eines solchen erforderliche
freie Zeit zu gewähren. Das Nähere bestimmen die Dienstesvorschriften."
§ 28. Die Höhe der den Mitgliedern des Landtages zukommenden Entschädigungen wird durch Beschluß des Landtages festgesetzt.
§ 29. Die deutsche Sprache ist die Verhandlungs- und Geschäftssprache des Landtages und seiner Ausschüsse.
Drittes Hauptstück.
Die Gesetzgebung des Landes.
§ 30. Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag als Anträge seiner Mitglieder, seiner Ausschüsse oder als Vorlagen der Landesregierung.
§ 31. (1) Alle Gesetzesbeschlüsse des Landtages sind vom Präsidenten des Landtages unmittelbar nach der Beschlußfassung dem Landeshauptmanne zur sofortigen Bekanntgabe an das zuständige Bundesministerium zu übermitteln.
(2) Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluß des Landtages binnen acht Wochen von dem Tage, an dem der betreffende Gesetzesbeschluß beim zuständigen Bundesministerium eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben. In diesem Falle darf der Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder wiederholt. Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt (Art. 98 B.-V. G.).
(3) Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorganen vorsieht, muß zu dieser Mitwirkung die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tage, an dem der Gesetzesbeschluß beim zuständigen Bundesministerium eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, daß die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat.
(4) Für Gesetzesbeschlüsse, die Abgaben zum Gegenstande haben, gelten die Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes (Artikel 98, Abs. 4, B.V. G.).
§ 32. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 ist ein Landesgesetz vom Landeshauptmanne unter Berufung auf den Beschluß des Landtages im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Der Landeshauptmann hat das verfassungsmäßige Zustandekommen des Landesgesetzes durch seine Unterschrift zu beurkunden. Die Beurkundung ist von den zuständigen Landesräten gegenzuzeichnen.
(3) Wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, so beginnt die verbindende Kraft der Landesgesetze nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich auf das gesamte Landesgebiet.
Viertes Hauptstück.
Die Vollziehung des Landes.
§ 33. (1) Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören. Jedoch kann in die Landesregierung nur gewählt werden, wer in den Landtag wählbar ist. Ein Mitglied des Nationalrates kann nicht gleichzeitig Mitglied der Landesregierung sein.
(2) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, zwei Landeshauptmann-Stellvertretern und vier Landesräten, zusammen sieben Mitgliedern.
(3) Der Landeshauptmann wird vom Landtage in einem besonderen Wahlgange bei Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln aller Mitglieder des Landtages mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gewählt.
(4) Sofern die drei stärksten Parteien nicht übereinkommen, die für den ersten und zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter im Vereinbarungswege vorgeschlagenen Wahlwerber in gleicher Weise wie den Landeshauptmann zu wählen, erfolgt ihre Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlverfahrens. Für die Reihung der nach obigem zu wählenden Landeshauptmann-Stellvertreter ist, unbeschadet der Bestimmung des Artikels 105, Absatz 1, 3. Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes, das Verhältnis der Stärke der Parteien maßgebend.
(5) Die Mandate der übrigen vier Mitglieder der Landesregierung werden auf die einzelnen Parteien im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl aufgeteilt. Jedes Mitglied des Landtages ist der Partei zuzuzählen, auf deren Liste es bei der Wahl stand. Die Parteien haben nach Maßgabe der ihnen zustehenden Mandate dem Präsidenten Wahlvorschläge zu überreichen, die mindestens von der Hälfte der Parteimitglieder unterschrieben sein müssen. Diese Wahlvorschläge müssen so viele Namen von Wahlwerbern für die Landesregierung enthalten, als der Partei an Mitgliedern in der Landesregierung unter Einrechnung des gewählten Landeshauptmannes und der beiden gewählten Landeshauptmann-Stellvertreter nach dem Verhältniswahlrechte zukommen. In dem nunmehr erfolgenden dritten Wahlgange sind nur jene Stimmen gültig, die auf einen ordnungsgemäßen Wahlvorschlag entfallen. Leere Stimmzettel bleiben bei der Ermittlung des Wahlverfahrens außer Betracht. Im übrigen gelten für die Durchführung der Wahlen die einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung.
(6) Im gleichen Wahlgang und auf die gleiche Weise wird für jedes Landesregierungsmitglied ein Ersatzmann gewählt. Die Ersatzmänner werden für den Fall einer längeren Verhinderung der Mitglieder der Landesregierung durch den Landeshauptmann (Landeshauptmann-Stellvertreter) einberufen, und zwar für jene Mitglieder, für die sie gewählt sind.
Durch
Landesverfassungsgesetz vom 22. Juni 1932 erhielt der § 33 folgende Fassung:
"§ 33. (1) Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag
angehören. Jedoch kann in die Landesregierung nur gewählt werden, wer in den
Landtag wählbar ist. Ein Mitglied des Nationalrates kann nicht gleichzeitig
Mitglied der Landesregierung sein.
(2) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann und vier Landesräten,
zusammen fünf Mitgliedern.
(3) Der Landeshauptmann wird vom Landtage in einem besonderen Wahlgang mit mehr
als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gewählt.
(4) Die Mandate der übrigen vier Mitglieder der Landesregierung werden auf die
einzelnen Parteien im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl aufgeteilt. Jedes Mitglied
des Landtages ist der Partei zuzuzählen, auf deren Liste es bei der Wahl stand.
Die Parteien haben nach Maßgabe der ihnen zustehenden Mandate dem Präsidenten
Wahlvorschläge zu überreichen, die mindestens von der Hälfte der
Parteimitglieder unterschrieben sein müssen. Diese Wahlvorschläge müssen so
viele Namen von Wahlwerbern für die Landesregierung enthalten, als der Partei an
Mitgliedern in der Landesregierung unter Einrechnung des gewählten
Landeshauptmannes nach dem Verhältniswahlrechte zukommen. In dem nunmehr
erfolgenden zweiten Wahlgange sind nur jene Stimmen gültig, die auf einen
ordnungsgemäßen Wahlvorschlag entfallen. Leere Stimmzettel bleiben bei der
Ermittlung des Wahlverfahrens außer Betracht. Im übrigen gelten für die
Durchführung der Wahlen die einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung.
(5) Auf die gleiche Weise wählt der Landtag aus seiner Mitte für jedes
Landesregierungsmitglied einen Ersatzmann. Die Ersatzmänner werden für den Fall
einer längeren Verhinderung der Mitglieder der Landesregierung durch den
Landeshauptmann (Landeshauptmann-Stellvertreter) einberufen, und zwar für jene
Mitglieder, für die sie gewählt sind.
(6) Der Landeshauptmann wird durch das von der Landesregierung bestimmte
Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten (Art.
105, Abs. 1 B.-V. G.) Dieses ist der stärksten Landtagspartei zu entnehmen,
falls ihr nicht der Landeshauptmann angehört."
§ 34.
(1) Der Landeshauptmann leistet bei Antritt seines Amtes vor dem Landtage das
Gelöbnis:
"Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Landes getreu
zu beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen."
(2) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung leisten vor Antritt ihres Amtes dieselbe Angelobung in die Hände des Landeshauptmannes. Sie haben auch zu geloben, die Bundesverfassung und die Bundesgesetze getreu zu beobachten.
(3) Außerdem wird der Landeshauptmann nach seinem Amtsantritte vom Bundespräsidenten auf die Bundesverfassung angelobt (Art. 101 B.-V. G.)..
§ 35. (1) Die Landesregierung bleibt nach Ablauf der Wahlperiode des Landtages sowie im Falle seiner vorzeitigen Auflösung (§§ 16 und 17), insofern der Landtag nicht anderweitige Vorsorge für die Fortführung der Geschäfte getroffen hat, noch so lange im Amte, bis der neugewählte Landtag die neue Landesregierung gewählt und diese ihre Geschäfte übernommen hat, was ohne Verzug zu geschehen hat.
(2) Wenn einzelne Mitglieder aus der Landesregierung während der Tätigkeitsdauer ausscheiden, so hat eine Neuwahl stattzufinden, wobei das neue Mitglied derselben Partei, welcher das ausgeschiedene angehörte, zu entnehmen ist, sofern die Partei auf dieses Recht nicht verzichtet. Im Falle des Rücktrittes aller Mitglieder hat die gesamte zurückgetretene Regierung die Geschäfte bis zur Geschäftsübernahme durch ihre Nachfolger weiterzuführen.
(3) Der Landtag hat die Neuwahl der Landesregierung oder einzelner Mitglieder binnen drei Wochen vorzunehmen.
§ 36. (1) Versagt der Landtag der Landesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder durch ausdrückliche Entschließung das Vertrauen, so ist die Neuwahl der Landesregierung oder des betreffenden Mitgliedes im Sinne der Bestimmungen des § 33 beziehungsweise § 35, Abs. 2, durchzuführen.
(2) Ein solcher Beschluß kann nur bei Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder und mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden. Wenn wenigstens sechs anwesende Mitglieder verlangen, ist die Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen.
§ 37. Die Mitglieder der Landesregierung haben über alle ihnen in Ausübung ihres Amtes oder mit Beziehung auf ihre amtliche Stellung bekanntgewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Landes, des Bundes oder der Privatpersonen oder sonst aus dienstlichen Rücksichten Geheimhaltung erfordern oder ausdrücklich als "vertraulich" bezeichnet worden sind, gegen jedermann, dem über solche Angelegenheiten eine amtliche Mitteilung zu machen nicht Pflicht ist (Artikel 20, Absatz 2, B.-V. G.), Stillschweigen zu beobachten.
§ 38. Die Mitglieder der Landesregierung haben ihren Aufenthalt womöglich in der Landeshauptstadt zu nehmen. Ihre Bezüge setzt der Landtag fest, soweit hiefür nicht durch Bundesgesetze vorgesorgt ist.
§ 39. (1) Die Landesregierung faßt ihre Beschlüsse in kollegialen Beratungen unter dem Vorsitze des Landeshauptmannes (Landeshauptmann-Stellvertreters).
(2) Die Geschäftsordnung gibt sich die Landesregierung selbst.
(3) In dieser Geschäftsordnung kann bestimmt werden, daß gewisse Angelegenheiten durch die einzelnen Mitglieder der Landesregierung selbständig erledigt werden können. Diese Geschäftsordnung ist dem Landtage zur Kenntnis zu bringen.
§ 40. (1) Alle Mitglieder der Landesregierung (§ 33, Absatz 2) sind berechtigt, an allen Beratungen des Landtages sowie seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen auf ihre Verlangen jedesmal gehört werden.
(2) Der Landeshauptmann und die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, zu den Beratungen des Landtages sowie seiner Ausschüsse Beamte zu entsenden. Diese haben über Antrag des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung dortselbst Aufklärungen zu geben.
(3) Der Landtag sowie seine Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der Landesregierung verlangen.
§ 41. Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtage hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches gemäß Artikeln 142 und 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes verantwortlich. Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht im Wege.
§ 42. Der Landeshauptmann vertritt das Land. Er übt die Vollziehung des Bundes (mittelbare Bundesverwaltung) aus, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung)(Art. 102 B.-V. G.).
§ 43. (1) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden (Art. 20 B.-V. G.) und verpflichtet, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, auch die ihm in seiner Eigenschaft als Organ des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden..
(2) Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung beschließen, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden (Artikel 20 B.-V. G.) wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.
(3) Nach Absatz (1) ergehende Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister sind auch in Fällen des Absatzes (2) an den Landeshauptmann zu richten. Dieser ist, wenn er die bezügliche Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung nicht selbst führt, unter seiner Verantwortlichkeit (Art. 142, Abs. (2), lit. d, B.-V. G.) verpflichtet, die Weisung an das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung unverzüglich und unverändert auf schriftlichem Wege weiterzugeben und ihre Durchführung zu überwachen. Wird die Weisung nicht befolgt, trotzdem der Landeshauptmann die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, so ist auch das betreffende Mitglied der Landesregierung gemäß Artikel 142 B.-V. G. der Bundesregierung verantwortlich.
C. Organisation der Landesverwaltung.
§ 44. (1) Mit der Vollziehung der Angelegenheiten des Landes ist die Landesregierung betraut.
(2) Die Landesämter des sind der Landesregierung unterstellt. Die Zuweisung der Ämter an die einzelnen Mitglieder erfolgt durch die Landesregierung.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung können durch Beschluß des Landtages vor dem Verfassungsgerichtshofe zur Verantwortung gezogen werden (Art. 142 und 143 B.-V. G.).
§ 45. (1) Das Dienstrecht einschließlich des Besoldungssystems und des Disziplinarrechtes für die öffentlich rechtlichen Beamten des Landes wird vom Landtage unter Beachtung der bundesgesetzlichen Bestimmungen geregelt (Art. 21 B.-V. G.).
(2) Die Diensthoheit des Landes gegenüber seinen Angestellten wird von der Landesregierung ausgeübt.
(3) Die Amtstitel für die Organe des Landes werden, unbeschadet der Bestimmung des Artikels 21, Absatz 5, des Bundes-Verfassungsgesetzes durch den Landtag festgesetzt.
§ 46. (1) Die Landesregierung besorgt die Verwaltungsgeschäfte des Landesvermögens, der Landesfonde und Anstalten.
(2) Die Landesregierung übt die dem Lande zustehenden Patronats- und Präsentationsrechte, das Vorschlags- oder Ernennungsrecht für Stiftsplätze und Stipendien und das Recht der Aufnahme in Anstalten und Stiftungen des Landes aus.
(3) Der Landesregierung obliegt die Wahrung der ihr nach den Artikeln 139 und 140 des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte.
§ 47. Die im Namen des Landes auszustellenden Urkunden sind mit dem Landessiegel zu versehen und vom Landeshauptmanne (Landeshauptmann-Stellvertreter) und einem weiteren Mitgliede der Landesregierung zu fertigen. Diese Unterschriften bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.
Fünftes Hauptstück.
Mitwirkung des Landtages an der Vollziehung des Landes.
§ 48. (1) Dem Landtag ist vor Ablauf des Finanzjahres von der Landesregierung ein Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Landes für das folgende Finanzjahr vorzulegen.
(2) Der Landtag stellt den Voranschlag vor Beginn des Finanzjahres durch Beschluß fest.
(3) Wenn der Voranschlag nicht rechtzeitig für das ganze Finanzjahr zustande kommt, so hat der Landtag für die Fortführung der Finanzgebarung Sorge zu tragen.
§ 49. Die Landesregierung verfaßt für das abgelaufene Finanzjahr den Rechnungsabschluß und legt ihn nach Ablauf des Finanzjahres ehestens dem Landtage zur Genehmigung vor.
§ 50. (1) Ohne Zustimmung des Landtages können keine Anleihen des Landes aufgenommen und keine Bürgschaften zu Lasten des Landes eingegangen werden.
(2) Zur Veräußerung und Belastung des Landesvermögens ist die Zustimmung oder Vollmacht des Landtages erforderlich.
(3) Zur Aufnahme von Anleihen des Landes und der Gemeinden gegen Ausgabe von Teilschuldverschreibungen ist ein Landesgesetz erforderlich.
§ 51. (1) Der Landtag kann durch Beschluß in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Untersuchungsausschüsse einsetzen.
(2) Die Landesbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten und haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen. Wenn an Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Bundes heranzutreten ist, ist vorher das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium zu pflegen.
§ 52. Mit der ständigen Kontrolle der Finanzgebarung der Landesverwaltung kann der Landtag ein eigenes Kontrollamt betrauen. Wirkungskreis und Geschäftsordnung dieses Amtes beschließt der Landtag.
§ 53. Dieses Landes-Verfassungsgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 12, Absatz 1, 21 und 33 mit dem der Kundmachung folgenden Tage in Kraft. Die gemäß § 12, Absatz 1, bestimmte Zahl der Mitglieder des Landtages ist erst der nächsten Landtagswahl zugrunde zu legen. Der § 21 tritt nach der nächsten Landtagswahl in Kraft. Der § 33 ist für die Wahl der Landesregierung zum erstenmal bei der Neuwahl der Landesregierung nach der nächsten Landtagswahl anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der § 34 des Landes-Verfassungsgesetzes vom 14. März 1924, L. G. Bl. Nr. 21, in der Fassung des Landes-Verfassungsgesetzes vom 15. Juni 1927, L. G. Bl. Nr. 29 in Wirksamkeit. Im übrigen tritt das bezeichnete Landes-Verfassungsgesetz sofort außer Wirksamkeit.
Durch
Landesverfassungsgesetz vom 18. Juni 1946 erhielt der § 53 folgende Fassung:
"§ 53. Dieses Landes-Verfassungsgesetz tritt rückwirkend auf den Tag des
ersten Zusammentretens des am 25. November 1945 neu gewählten Kärntner
Landtages, das ist mit 10. Dezember 1945, in Kraft.
Mit dem gleichen Tage treten alle nach dem 5. März 1933 erlassenen
Landes-Verfassungsgesetze, betreffend die Verfassung des Landes Kärnten, außer
Wirksamkeit."
Der Landeshauptmann:
Dr. Lemisch.
Der Landesamtsdirektor:
Wolsegger.
Quellen:
Landesgesetzblatt für Kärnten, Jg. 1930 Nr. 47,
© 15. April 2006 - 1. Mai 2006