Verfassungsgesetz
vom 9. März 1921,
über die Landtagswahlordnung.

geändert durch
Verfassungsgesetz vom 4. März 1927 (LGBl. Nr. 24/1927),
gültig nur für die Wahl am 24. April 1927
Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 (LGBl. Nr. 15/1932)

wieder verlautbart durch
Kundmachung vom 1. März 1932 (LGBl. Nr. 18/1932)

außer Wirksamkeit während der Dauer der Wirksamkeit des Landesverfassungsgesetzes von 1934 (LGBl. Nr. 189/1934)
sowie der Zeit der Zugehörigkeit zum Deutschen Reich
(vom 1. November 1934 bis 27. April 1945)

faktisch aufgehoben durch
(Bundes-)Verfassungsgesetz vom 19. Oktober 1945 (StGBl. Nr. 198/1945), über die erste Wahl des Nationalrates und der Landtage und des Gemeinderates der Stadt Wien in der befreiten Republik Österreich (Wahlgesetz)
mit diesem Gesetz wurde die Landtagswahl vom 25. November 1945 gesetzlich organisiert;
Landesgesetz vom 30. Oktober 1945 (LGBl. Nr. 1/1945)

ersetzt durch
Landesverfassungsgesetz vom 15. Juni 1949, über die Wahl des Landtages von Niederösterreich (Landtagswahlordnung) (LGBl. Nr. 46/1949)
 

Der Landtag des Landes Niederösterreich-Land hat folgendes Gesetz beschlossen:

I. Wahlkreis und Wahlkörper.

§ 1. (1) Das Land Niederösterreich-Land wird für die Zwecke der Landtagswahlen in folgenden Wahlkreise eingeteilt:
1. Viertel ober dem Wienerwald (Vorort: St. Pölten): die Stadt Waidhofen an der Ybbs und die Gerichtsbezirke: Amstetten, Atzenbrugg, Gaming, Haag, Hainfeld, Herzogenburg, Kirchberg an der Pielach, Lilienfeld, Mank, Mautern, Melk, Neulengbach, St. Peter in der Au, St. Pölten, Scheibbs, Tulln, Waidhofen an der Ybbs, Ybbs.
2. Viertel unter dem Wienerwald (Vorort: Wiener-Neustadt): die Stadt Wiener-Neustadt und die Gerichtsbezirke: Aspang, Bruck an der Leitha, Baden, Ebreichsdorf, Gloggnitz, Gutenstein, Hainburg, Kirchschlag, Klosterneuburg, Liesing, Mödling, Neunkirchen, Pottenstein, Purkersdorf, Schwechat, Wiener-Neustadt.
3. Viertel ober dem Manhartsberg (Vorort: Krems): die Gerichtsbezirke: Allentsteig, Dobersberg, Eggenburg, Geras, Gföhl, Gmünd in Niederösterreich, Groß-Gerungs, Horn, Krems, Langenlois, Litschau, Ottenschlag, Persenbeug, Pöggstall, Raabs, Schrems, Spitz, Waidhofen an der Thaya, Weitra, Zwettl.
4. Viertel unter dem Manhartsberg (Vorort: Kornneuburg): die Gerichtsbezirke: Groß-Enzersdorf, Haugsdorf, Kirchberg am Wagram, Kornneuburg, Laa, Marchegg, Matzen, Mistebach, Ober-Hollabrunn, Poysdorf, Ravelsbach, Retz, Stockerau, Wolkersdorf, Zistersdorf.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der § 1 folgende Fassung:
"§ 1. Das Land Niederösterreich wird für die Zwecke der Landtagswahlen in acht Wahlkreise eingeteilt:
1. Eisenwurzen (Vorort Amstetten) mit der Stadt Waidhofen an der Ybbs und den Gerichtsbezirken Amstetten, Gaming, Haag, St. Peter in der Au, Scheibbs, Waidhofen an der Ybbs und Ybbs;
2. Traisengau (Vorort St. Pölten) mit der Stadt St. Pölten und den Gerichtsbezirken Hainfeld, Herzogenburg, Kirchberg an der Pielach, Klosterneuburg, Lilienfeld, Mank, Melk, Neulengbach, St. Pölten, Tulln, ferner die Gemeinden Mittel-Arnsdorf und Ober-Arnsdorf des Gerichtsbezirkes Spitz und die Gemeinden Aigen, Angern an der Donau, Baumgarten, Furth, Geyersberg, Höbenbach, Hollenburg, Krustetten, Mautern, Mauternbach, Ober-Bergern, Ober-Fucha, Palt, Paudorf, Rossatz, Rührsdorf, Schenkenbrunn, Steinaweg, Thallern, Tiefenfucha, Unter-Bergern des Gerichtsbezirkes Krems;
3. Steinfeld (Vorort Wiener Neustadt) mit der Stadt Wiener Neustadt und den Gerichtsbezirken Aspang, Ebreichsdorf, Gloggnitz, Gutenstein, Kirchschlag, Neunkirchen, Wiener Neustadt;
4. Wiener Boden (Vorort Baden) mit den Gerichtsbezirken Baden, Bruck an der Leitha, Hainburg, Liesing, Mödling, Pottenstein, Purkersdorf, Schwechat;
5. Marchfeld (Vorort Mistelbach) mit den Gerichtsbezirken Groß-Enzersdorf, Laa an der Thaya, Marchegg, Matzen, Mistelbach, Poysdorf, Wolkersdorf, Zistersdorf;
6. Weingau (Vorort Kornneuburg) mit den Gerichtsbezirken Haugsdorf, Hollabrunn, Kirchberg am Wagram, Kornneuburg, ravelsbach, Retz, Stockerau;
7. Waldviertel (Vorort Gmünd) mit den Gerichtsbezirken Allensteig, Geras, Gmünd in Niederösterreich, Groß-Gerungs, Litschau, Raabs, Schrems, Waidhofen an der Thaya, Weitra, Zwettl;
8. Wachau (Vorort Krems) mit den Gerichtsbezirken Eggenburg, Gföhl, Horn, Krems (ohne die dem Wahlkreise 2 zugewiesenen Gemeinden), Langenlois, Ottenschlag, Persenbeug, Pöggstall, Spitz (ausschießlich der Gemeinden Mitter-Arnsdorf und Ober-Arnsdorf)."

§ 2. Die Wähler jedes Wahlkreises bilden den Wahlkörper. Diese Wahlkörper wählen insgesamt 60 Abgeordnete. Jeder Wahlkörper wählt die für die betreffende Wahl jeweils festgesetzte Zahl von Abgeordneten.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der § 2 folgende Fassung:
"§ 2. (1) Die Wähler jedes Wahlkreises bilden den Wahlkörper. Diese Wahlkörper wählen insgesamt 56 Abgeordnete in einem ersten und zweiten Ermittlungsverfahren.
(2) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate wird von der Landesregierung vor jeder allgemeinen Wahl auf Grund des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung ermittelt und im Landesgesetzblatte kundgemacht. Die Ermittlung erfolgt in nachstehender Weise: Die Bürgerzahl Niederösterreichs, das ist die Zahl der Bundesbürger, die nach dem endgültigen Ergebnisse der letzten Volkszählung im Gebiete des Landes Niederösterreich ihren ordentlichen Wohnsitz hatten, wird durch die Zahl der auf das ganze Land entfallenden Abgeordneten geteilt. Dieser Quotient ist die Verhältniszahl. Jedem Wahlkreise werden nur so viele Mandate zugewiesen, als die Verhältniszahl in der Bürgerzahl des Wahlkreises enthalten ist. Die Quotienten sind in beiden Fällen auf eine zur Feststellung der Größenunterschiede ausreichende Anzahl von Dezimalstellen zu berechnen. Übrigbleibende Mandate werden nach Maßgabe der Größe der gefundenen Dezimalreste auf die einzelnen Wahlkreise aufgeteilt. Sind die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlkreisen vollkommen gleich, so entscheidet das Los."

Durch Landesgesetz vom 30. Oktober 1945 wurde die Anzahl der Abgeordneten mit  56 bestätigt.

siehe hierzu auch das Gesetz vom 9. März 1921, L. G. Bl. Nr. 103, mit dem die Verteilung der Abgeordneten auf die Wahlkreise für die 1. Wahlperiode festgestellt wurde.

siehe hierzu auch die Kundmachung vom 1. März 1932, L. G. Bl. Nr. 20, über die Ausschreibung der Neuwahl des Landtages von Niederösterreich und die Aufteilung der Mandate auf die Wahlkreise.

§ 3. Jede Gemeinde ist Wahlort. Räumlich ausgedehnte Gemeinden sowie solche mit mehr als 2000 Einwohnern können zur Erleichterung der Wahl nach Bedarf in Wahlsprengel geteilt werden.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurden im § 3 die Worte "2000 Einwohner" ersetzt durch: "1000 Einwohner".

§ 4. (1) Jeder Wahlberechtigte hat nur auf eine Stimme Anspruch. Das Wahlrecht ist - abgesehen von der im § 32, fünfter Absatz, enthaltenen Gestattung - persönlich auszuüben.

(2) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in der Ortsgemeinde aus, in der er am Tage der Verlautbarung der Wahlausschreibung seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

(3) Ausnahmsweise können Wähler, welche sich in Ausübung eines öffentlichen Dienstes oder Auftrages am Wahltage und während der Wahlstunden außerhalb der Ortsgemeinde ihres nach dem zweiten Absatze maßgebenden Wohnsitzes aufhalten müssen, oder die ihren ordentlichen Wohnsitz zwischen dem Tage der Verlautbarung der Wahl und dem Wahltage in eine andere Ortsgemeinde verlegt haben, von der Ortswahlbehörde die Ausstellung einer Wahlkarte verlangen, welche sie berechtigt, in einem anderen Wahlorte zu wählen. Solche Wähler haben bei der Ausübung des Wahlrechtes nebst der Wahlkarte noch ein anderes amtliches Identitätsdokument vorzuweisen. Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnisse (§ 25) vorzumerken. Die näheren Anordnungen, namentlich über die Ausstellung der Wahlkarte, die Voraussetzungen hiefür, die Bestimmung des Wahlortes und die erwähnten weiteren Identitätsdokumente erfolgen durch Verordnung der Landesregierung.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der § 4 Abs. 2 und 3 folgende Fassung:
"(2) Jeder Wähler übt sein Wahlrecht grundsätzlich in der Ortsgemeinde aus, in deren Bürgerliste (§ 15, Absatz 8) er eingetragen ist. Wenn eine Ortsgemeinde in mehrere Wahlsprengel (§ 3) geteilt ist, übt der Wahlberechtigte sein Wahlrecht in jenem Wahlsprengel aus, zu dem er vermöge seiner Eintragung in die Bürgerliste gehört.
(3) Wahlberechtigte, die am Wahltag und während der Wahlstunden in Ausübung eines öffentlichen Dienstes oder Auftrages sich außerhalb des Wahlortes (Sprengels) aufhalten müssen oder die sich als Pflegling oder Pflegerin einer Heil- oder Pflegeanstalt befinden, ferner Wähler, die ihren ordentlichen Wohnsitz seit dem für die letzte Anlegung der Bürgerliste maßgebenden Stichtag in eine andere Gemeinde verlegt haben, können von der zur Anlegung der Bürgerliste berufenen Behörde die Ausstellung einer Wahlkarte verlangen, welche sie berechtigt, in einem anderen Wahlort oder Wahlsprengel zu wählen. Solche Wähler haben bei Ausübung des Wahlrechtes nebst der Wahlkarte noch ein anderes Identitätsdokument vorzuweisen. Die Ausstellung der Wahlkarte ist in der Bürgerliste anzumerken. Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht die Berufung an die Bezirkswahlbehörde offen. In Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel geteilt sind, können von der Bezirkswahlbehörde ein oder mehrere Wahllokale bestimmt werden, in welchen die mit Wahlkarte versehenen Wähler ihr Stimmrecht auszuüben haben. Die näheren Anordnungen über Ausstellung der Wahlkarte und Wahlrechtsausübung mit Wahlkarte werden von der Landesregierung durch Verordnung getroffen."

siehe zu Abs. 2 auch die Kundmachung der Landesregierung vom 9. März 1921, L. G. Bl. Nr. 105, mit der die Wahlen für den ersten Landtag von Niederösterreich(-Land) auf den 24. April 1921 ausgeschrieben wurden.

siehe hierzu auch die Kundmachung der niederösterreichischen Landesregierung vom 4. März 1927, L. G. Bl. Nr. 25, über die Ausschreibung der Wahlen für den Landtag (zum 24. April 1927).

siehe hierzu auch die Kundmachung vom 1. März 1932, L. G. Bl. Nr. 20, über die Ausschreibung der Neuwahl des Landtages von Niederösterreich und die Aufteilung der Mandate auf die Wahlkreise (zum 9. März 1932).

§ 5. Wähler, die am Tage der Verlautbarung der Wahlausschreibung in aktiver militärischer Dienstleistung stehen, üben ihr Wahlrecht in dem Wahlorte, beziehungsweise in dem Wahlsprengel aus, in dem sie an diesem Tage gewohnt haben.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde der § 5 aufgehoben.

II. Wahlbehörden.

§ 6. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen werden Wahlbehörden bestellt. Diese erkennen über alle in ihrem Bereiche sich in Wahlangelegenheiten ergebenden Streitfälle. Sie bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten Landtagswahlen im Amte.

(2) Jeder Wahlbehörde werden durch den Wahlleiter die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande der Behörde, der er vorsteht oder von der er entsendet ist, zugeteilt. Außerdem können Hilfsarbeiter auf Zeit im Vertragsverhältnisse herangezogen werden.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der § 6 folgende Fassung:
"§ 6. (1) Zur Leitung und Durchführung der Wahlen werden Wahlbehörden bestellt. Sie üben die Aufsicht über die Wahlbehörden in ihrem Bereich und entscheiden in allen Fragen, die sich bei der Durchführung der Wahl in ihrem Bereich ergeben, sofern das Gesetz nicht anderes bestimmt. Entscheidungen, die das Gesetz ausdrücklich als endgültige bezeichnet, können auch im Aufsichtswege nicht mehr geändert werden.
(2) Kommt eine Wahlbehörde den ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht nach, so ist die nächsthöhere Wahlbehörde berechtigt und verpflichtet, die erforderlichen Verfügungen zu treffen. Zu diesem Zweck kann sie insbesondere einen anderen Wahlleiter und allenfalls eine neue Wahlbehörde unter Bedachtnahme auf die in dem betreffenden Bereiche bestehenden Parteiverhältnisse einsetzen.
(3) Die Wahlbehörden bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten allgemeinen Landtagswahlen im Amte.
(4) Die Wahlbehörden haben als Körperschaft ihre Tätigkeit auf allgemeine, grundsätzliche oder wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken; alle anderen Arbeiten sind durch den Wahlleiter und seine Organe durchzuführen.
(5) Bis zur Konstituierung der Wahlbehörden sind die Wahlleiter berechtigt und verpflichtet, die unaufschiebbaren Geschäfte der betreffenden Wahlbehörden zu führen und insbesondere alle einlangenden Eingaben entgegenzunehmen.
(6) Nach der Konstituierung hat die Wahlbehörde die Führung der Geschäfte zu übernehmen. Alle bis zur Konstituierung getroffenen Verfügungen hat der Wahlleiter der Wahlbehörde zur nachträglichen Kenntnis zu bringen.
(7) Jeder Wahlbehörde werden durch den Wahlleiter die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande der Behörde, der er vorsteh oder von der er entsendet ist, zugeteilt. Außerdem können Hilfsarbeiter auf Zeit im Vertragsverhältnisse herangezogen werden."

§ 7. (1) Für jeden Wahlort oder Wahlsprengel wird eine Ortswahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Bürgermeister als Wahlleiter und zwei bis drei Beisitzern. Der Wahlleiter kann sich in allen Fällen durch einen von ihm entsendeten Vertreter ständig vertreten lassen.

(2) Am Sitze jeder politischen Bezirksbehörde wird aus deren Vorstand oder dem von ihm entsendeten Stellvertreter als Wahlleiter und vier bis sechs Beisitzern die Bezirkswahlbehörde gebildet. Ihr obliegt die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlorte und Wahlsprengel im politischen Bezirke.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde der § 7 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Am Sitze jeder politischen Bezirksbehörde wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt, die aus dem Vorstande der politischen Bezirksbehörde (Bürgermeister) oder dem von ihm aus dem Kreise der rechtskundigen Konzeptsbeamten des Amtes entsendeten Stellvertreter als Wahlleiter und vier bis acht Beisitzern besteht. Ihr obliegt die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlorte und Wahlsprengel im politischen Bezirke."
- folgende Absätze wurden angefügt:
"(3) Die einzelnen Wahlsprengel sind derart abzugrenzen, daß jeder Wahlbehörde nur eine solche Anzahl Wahlberechtigter zugewiesen wird, die nach der voraussichtlichen Wahlbeteiligung die Durchführung der Wahl an einem Tage zuläßt.
(4) Die Beschlüsse der Bezirkswahlbehörde über die Teilung der Gemeinden in mehrere Wahlsprengel sind vom Bezirkswahlleiter unverzüglich dem Bürgermeister der betreffenden Ortsgemeinde bekanntzugeben und von ihm sowie in ortsüblicher Weise vom Bürgermeister kundzumachen."

§ 8. (1) Für jeden Wahlkreis wird in dem im § 1 bezeichneten Vorort des Wahlkreises eine Kreiswahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Vorstande der politischen Bezirksbehörde des Vorortes oder dem von ihm entsendeten Stellvertreter als Wahlleiter und aus vier bis sechs Beisitzern.

(2) Die Wahlleiter und Beisitzer der Kreiswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig einer Ortswahlbehörde angehören.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der § 8 folgende Fassung:
"§ 8. (1) Für jeden Wahlkreis wird in dem im § 1 bezeichneten Vorort des Wahlkreises eine Kreiswahlbehörde eingesetzt, die aus dem Wahlleiter und vier bis zehn Beisitzern besteht. Wahlleiter der Kreiswahlbehörde ist der Vorstand der politischen Bezirksbehörde (Bürgermeister) des Vorortes oder der von ihm entsendete Stellvertreter.
(2) Die Wahlleiter und Beisitzer der Kreiswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig einer anderen Wahlbehörde angehören."

§ 9. (1) Für das Land Niederösterreich-Land wird am Sitze der Landesregierung die Landeswahlbehörde eingesetzt; sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm entsendeten Stellvertreter als Vorsitzenden und aus zwölf Beisitzern, von denen drei ihrem Berufe nach dem richterlichen Stande angehören oder angehört haben.

(2) Die Landeswahlbehörde führt die Oberaufsicht über die Kreis-, Bezirks- und Ortswahlbehörden, sie entscheidet endgültig in allen sich in ihrem Bereiche in Wahlangelegenheiten ergebenden Streitfällen.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde der § 9 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fasung:
"Für das Land Niederösterreich wird am Sitze der Landesregierung die Landeswahlbehörde eingesetzt, der insbesondere die Durchführung des zweiten Ermittlungsverfahrens (§ 43) obliegt; sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm entsendeten Stellvertreter als Wahlleiter und aus zwölf Beisitzer, von denen drei ihrem Berufe nach dem richterlichen Stande angehören oder angehört haben."
- der Abs. 2 wurde aufgehoben.

§ 10. (1) Die nicht dem richterlichen Berufsstande entstammenden Beisitzerder Landeswahlbehörde und die Beisitzer der übrigen Wahlbehörden werden auf Grund von Vorschlägen der Parteien verhältnismäßig nach der bei den letzten Wahlen in den Landtag festgestellten Stärke der Parteien berufen.

(2) Die Parteien haben ihre Vorschläge binnen längstens acht Tagen nach der Verlautbarung der Wahlausschreibung dem Wahlleiter (Vorsitzenden) der nach Absatz 5 zuständigen Wahlbehörde zu überreichen.

(3) Werden Wahlsprengel (§ 3) gebildet. so können die Vorschläge noch drei Tage nach Festsetzung der Wahlsprengel (§ 7) eingebracht oder ergänzt werden.

(4) Wenn ein Beisitzer oder Ersatzmann ausscheidet oder sein Amt nicht ausübt, so hat der Wahlleiter (Vorsitzend) die betreffende Partei aufzufordern, sofort einen neuen Vorschlag zu erstatten.

(5) Die Beisitzer der Landeswahlbehörde beruft die Landesregierung, die Beisitzer der Kreiswahlbehörden die Landeswahlbehörde, die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden die Kreiswahlbehörde, die Beisitzer der Ortswahlbehörden die Bezirkswahlbehörde.

(6) Für jeden Beisitzer ist in gleicher Weise ein Ersatzmann zu berufen.

(7) Das Amt eines Mitgliedes der Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist.

(8) Inwieweit und in welcher Höhe Mitglieder der Wahlbehörde während der Dauer und nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme für Verdienstentgang eine Entschädigung in Geld aus öffentlichen Mitteln erhalten, wird mit Verordnung der Landesregierung geregelt.

(9) Die Namen der im Sinne der Absätze 2 und 3, berufenen Mitglieder der Wahlbehörden sind sofort öffentlich bekannt zu geben.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der § 10 folgende Fassung:
"§ 10. (1) Die nicht dem richterlichen Berufsstande entstammenden Beisitzer der Landeswahlbehörde und die Beisitzerder übrigen Wahlbehörden werden auf Grund von Vorschlägen der Parteien verhältnismäßig nach der bei den letzten Landtagswahlen festgestellten Stärke der Parteien berufen. Das Verhältnis richtet sich nach der Stärke der Parteien im Bereiche der betreffenden Wahlbehörde. Sind anläßlich der letzten Landtagswahlen mehrere Parteien unter einer gemeinsamen Parteibezeichnung wahlwerbend aufgetreten, so ist, falls diese Parteien nicht auch bei den bevorstehenden Landtagswahlen gemeinsam auftreten, jede Partei entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Die Parteien haben ihre Vorschläge über die zu berufenden Beisitzer und Ersatzmänner spätestens am vierzehnten Tage nach der Verlautbarung der Wahlausschreibung durch ihre Vertrauensmänner in besonderen Eingaben, getrennt für jede einzelne Wahlbehörde, an den zur Entgegennahme der Anträge berufenen Leiter der Wahlbehörde zu richten und zwar für die Bildung der Landeswahlbehörde an den Leiter der Landeswahlbehörde, für die Bildung der Kreis- und der Bezirkswahlbehörden an den Leiter der Kreiswahlbehörde und für die Bildung der Ortswahlbehörden an den Leiter der Bezirkswahlbehörde.
(3) Werden Wahlsprengel (§ 3) gebildet, so können die Vorschläge noch drei Tage nach der Kundmachung der Bildung der Wahlsprengel durch den Bürgermeister (§ 7) eingebracht werden.
(4) Nicht fristgerecht einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt.
(5) Sind dem Wahlleiter die Vertrauensmänner bekannt und ist er in der Lage zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, so hat er den Antrag sofort der weiteren Behandlung zu unterziehen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Vertrauensmänner zur entsprechenden Legitimation zu veranlassen.
(6) Als Beisitzer und Ersatzmänner können nur eigenberechtigte österreichische Bundesbürger ohne Unterschied des Geschlechtes vorgeschlagen werden, gegen die kein Grund zur Ausschließung vom Wahlrecht (§ 3 des Bürgerlistengesetzes) vorliegt. Beisitzer und Ersatzmänner, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.
(7) Die Beisitzer der Landeswahlbehörde beruft die Landesregierung, die Beisitzer der Kreiswahlbehörden die Landeswahlbehörde,  die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden der Kreiswahlbehörde, die Beisitzer der Ortswahlbehörden die Bezirkswahlbehörde.
(8) Für jeden Beisitzer ist in gleicher Weise ein Ersatzmann zu berufen.
(9) Das Amt eines Mitgliedes der Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der am Sitze der betreffenden Wahlbehörde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
(10) Die Namen der im Sinne der Absätze 2 und 3 berufenen Mitglieder der Wahlbehörden sind sofort öffentlich bekanntzugeben."

§ 11. (1) Die Wahlbehörden werden vom Wahlleiter (Vorsitzenden) einberufen.

(2) Die Beisitzer und Ersatzmänner haben bei Antritt ihres Amtes in die Hände des Wahlleiters (Vorsitzenden) das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amte verbundenen Pflichten abzulegen.

(3) Die Wahlbehörden sind bei Anwesenheit des Wahlleiters (Vorsitzenden) oder seines Stellvertreters und von mindestens zwei Dritteln der Beisitzer beschlußfähig.

(4) Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mit relativer Mehrheit. Der Vorsitzende hat mitzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.

(5) Ist die Wahlbehörde nicht beschlußfähig und läßt die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zu, so hat der Vorsitzende die Amtshandlung selbst durchzuführen. In diesem Falle hat der Vorsitzende die nachträgliche Zustimmung der Wahlbehörde einzuholen.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde der § 11 wie folgt geändert:
- in den Absätzen 1, 2 und 3 wurde die Klammer "(Vorsitzenden)" jeweils gestrichen.
- im Abs. 4 wurden das Wort "Vorsitzende" ersetzt durch: "Wahlleiter".
- der Abs. 5 erhielt folgende Fassung:
"(5) Ist die Wahlbehörde nicht beschlußfähig und läßt die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zu, so hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbst durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit und unter tunlichster Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen zuzuziehen."
- folgender Absatz wurden angefügt:
"(6) Scheidet aus einer Wahlbehörde ein Beisitzer oder Ersatzmann aus oder üben sie ihr Amt nicht aus, so sind die betreffenden Parteien aufzufordern, neue Anträge zu stellen (§ 10, Absatz 1)."

III. Wahlrecht, Wählbarkeit.

§ 12. Wahlberechtigt ist jeder österreichische Bundesbürger ohne Unterschied des Geschlechtes, der vor dem 1. Jänner des Kalenderjahres, in dem die Wahl stattfindet,  das 20. Lebensjahr überschritten und am Tage der Verlautbarung der Wahlausschreibung seinen ordentlichen Wohnsitz in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich-Land hat.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der § 12 folgende Fassung:
"§ 12. Wahlberechtigt ist jeder österreichische Bundesbürger ohne Unterschied des Geschlechtes, der in der Bürgerliste (Bürgerlistengesetz vom 20. März 1930, B. G. Bl. Nr. 85 in der Fassung des Gesetzes vom 13. März 1931, B. G. Bl. Nr. 78) einer Gemeinde Niederösterreichs eingetragen ist."

§ 13. Wählbar ist ohne Unterschied des Geschlechtes jeder österreichische Staatsbürger, der vor dem 1. Jänner es Kalenderjahres, in dem die Wahl stattfindet, das 24. Lebensjahr überschritten hat.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der § 13 folgende Fassung:
"§ 13. Wählbar ist jeder Bundesbürger ohne Unterschied des Geschlechtes, der in Niederösterreich seinen ordentlichen Wohnsitz hat, vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 29. Lebensjahr überschritten hat und von dem Wahlrechte nicht gemäß § 3 des Bürgerlistengesetzes ausgeschlossen ist."

§ 14. Vom Wahlrechte und von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
a) Personen, die voll oder beschränkt entmündigt sind;
b) Personen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen der Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung hieran, des Betruges, der Kuppelei (§§ 460, 461, 463, 464 und 512 Strafgesetz), wegen Übertretung der §§ 1, 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R. G. Bl. Nr. 89 oder wegen einer andern strafbaren Handlung verurteilt worden sind, wenn nach dem Gesetze mit der Verurteilung die gleichen Rechtsfolgen verbunden sind wie mit der Verurteilung wegen einer der angeführten Übertretungen.
    Die Folge der Verurteilung hat, wenn die Verurteilung nicht schon früher getilgt wird, bei den in § 6, Zahl 1 bis 12, des Gesetzes vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr, 131 (in der Fassung des Gesetzes vom 15. Juli 1920, St. G. Bl. Nr. 323), aufgezählten Verbrechen mit dem Ende der Strafe, bei anderen Verbrechen mit dem Ablaufe von zehn Jahren, wenn der Schuldige zu einer wenigstens fünfjährigen Strafe verurteilt wurde, und außerdem mit dem Ablaufe von fünf Jahren, bei den übrigen oben angeführten Straftaten aber mit dem Ablaufe von drei Jahren nach dem Ende der Strafe aufzuhören;
c) Personen, welche wegen eines Vergehens gegen die strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutze der Wahlfreiheit verurteilt worden sind, wenn die Tathandlung bei Wahlen zur Nationalversammlung (Nationalrat) oder zu den Landesversammlungen (Landtagen) begangen wurde, auf die im § 14 des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, R. G. Bl. Nr. 18, festgesetzte Dauer, wenn die Verurteilung nicht schon früher getilgt wird;
d) Personen, welche auf Grund eines gerichtlichen Urteils unter Polizeiaufsicht gestellt oder in eine Zwangsarbeitsanstalt abgegeben wurden, bis zum Ablauf von drei Jahren nach Erlöschen der Polizeiaufsicht oder nach Entlassung aus der Zwangsarbeitsanstalt;
e) Personen, welche seitens des Gerichtes die väterliche Gewalt über ihre Kinder entzogen wurde, solange die Kinder unter fremder Vormundschaft stehen, jedenfalls aber während drei Jahren nach der gerichtlichen Verfügung;
f) Personen, welche vom Gerichte wegen Trunkenheit mehr als zweimal zu einer Arreststrafe verurteilt worden sind, für die Dauer von drei Jahren nach dem Ende der letzten Strafe, wenn die Verurteilung nicht schon früher getilgt wird.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde der § 14 aufgehoben.

§ 15. (1) Die Wahlberechtigten jedes Wahlortes (Wahlsprengels) werden von der betreffenden Gemeinde in Orts- oder Sprengelwählerverzeichnisse verzeichnet. Das Verzeichnis wird nach Straßen und Hausnummern, beziehungsweise nur nach Hausnummern angelegt.

(2) Das Verzeichnis ist der Ortswahlbehörde zur Überprüfung vorzulegen, welche darin die von ihr als notwendig erkannten Richtigstellungen durchführt.

(3) Das Verzeichnis wird durch zehn Tage, und zwar an jedem Tage mindestens durch vier Stunden ununterbrochen in einem allgemein zugänglichen Amtsraume aufgelegt; die Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen. Jedermann kann in das Verzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften sowie Vervielfältigungen herstellen.

(4) Zwischen der Vorlage des Verzeichnisses an die Ortswahlbehörde und der Auflegung müssen wenigstens 48 Stunden liegen. Vom ersten Tage der Auflegung des Wählerverzeichnisses an dürfen Änderungen und Richtigstellungen in diesem nur mehr auf Grund einer Entscheidung der Wahlbehörde vorgenommen werden.

(5) In gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern ist zu Beginn der Auflegungsfirst in jedem Hause an einer den Hausbewohnern leicht zugänglichen Stelle (Hausflur oder dergleichen) von der Gemeinde eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlberechtigten, getrennt nach Geschlechtern und nach der Türnummer geordnet sowie den Amtsraum angibt, in welchem Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der § 15 folgende Fassung:
"§ 15. (1) An dem in der Wahlausschreibung festgesetzten Tage (Stichtag für das Richtigstellungsverfahren) hat der Bürgermeister (Bundespolizeibehörde) die Namen jener in der Bürgerliste eingetragenen Personen, die infolge Ablebens oder gemäß § 3 des Bürgerlistengesetzes ihr Wahlrecht verloren haben, in ein Verzeichnis einzutragen. Gleichzeitig ist durch Anschlag an der Amtstafel zu verlautbaren, daß ein Verzeichnis der zur Streichung aus der Bürgerliste von Amts wegen beantragten Personen verfaßt sei und zur öffentlichen Einsicht aufliege. Die Verlautbarung hat ferner den Beisatz zu enthalten, daß jeder Bundesbürger innerhalb einer Woche vom Tage des Anschlages an beim Bürgermeister (Bundespolizeibehörde) Einspruch erheben könne. Auch ist Ort und Zeit zur Einsichtnahme in das Verzeichnis in der Verlautbarung bekanntzugeben.
(2) Gemeinden, die zum örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde gehören, haben beim Gemeindeamte eine Abschrift des von der Bundespolizeibehörde zu verfassenden Verzeichnisses aufzulegen; die Bundespolizeibehörde hat zu diesem Zwecke der Gemeinde rechtzeitig eine Abschrift zu übergeben.
(3) In Gemeinden mit mehrals 1500 Einwohnern sind auf Verlangen gegen Ersatz der Herstellkosten Abschriften des Verzeichnisses gleichzeitig mit dem Anschlag der Verlautbarung auszufolgen.
(4) Der Einspruch ist für jeden Einspruchsfall abgesondert zu überreichen.
(5) Über die beantragte Streichung haben innerhalb einer Woche die Einspruchskommissionen (§ 14 des Bürgerlistengesetzes) zu entscheiden. Die Bestimmungen des § 16 des Bürgerlistengesetzes haben auf dieses Verfahren sinngemäß Anwendung zu finden. Verzeichnisse der Veränderungen in der Bürgerliste infolge Entscheidungen der Einspruchskommission sind in Gemeinden mit mehr als 1500 Einwohnern auf Verlangen gegen Ersatz der Herstellungskosten dem Antragsteller auszufolgen. Das Verlangen muß spätestens am letzten Tag der Auflegungsfrist gestellt worden sein.
(6) Die Bürgerliste ist auf Grund der Ergebnisse der nach Absatz 5 getroffenen Entscheidungen vom Bürgermeister (Bundespolizeibehörde) richtigzustellen und abzuschließen. Die wahlwerbenden Parteien können Abschriften der geschlossenen Bürgerlisten gegen Ersatz der Herstellungskosten begehren. Der Antrag auf Ausfolgung der Bürgerliste ist spätestens an dem für das Richtigstellungsverfahren festgesetzten Stichtag zu stellen. Die Ausfolgung hat sofort nach Abschluß der Bürgerliste zu erfolgen. 50 vom Hundert der beiläufigen Herstellungskosten sind bei der Bestellung zu erlegen; die restlichen Kosten sind bei der Lieferung zu entrichten und können im Verwaltungswege hereingebracht werden.
(7) Eine vom Bürgermeister (Bundespolizeibehörde) hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit beglaubigte Abschrift der richtiggestellten Bürgerliste ist dem Ortswahlleiter zu übergeben.
(8) Diese Abschrift der richtiggestellten und abgeschlossenen Bürgerliste dient bei der Durchführung der Wahlen in den Landtag als Wählerverzeichnis."

(§ 16. 1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Person, der in dem betreffenden Wahlkörper das Wahlrecht zusteht, innerhalb von zehn Tagen, vom ersten Tage der Auflegung an gerechnet, wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Ortswahlbehörde Einspruch erheben.

(2) Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, sind hievon von der Wahlbehörde innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht, sich hierüber beim Leiter der Wahlbehörde binnen 24 Stunden mündlich oder schriftlich zu äußern.

(3) Der Einspruch ist für jeden Einspruchsfall abgesondert zu überreichen.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde der § 16 aufgehoben.

§ 17. (1) Über den Einspruch entscheidet die Ortswahlbehörde innerhalb dreier Tage. Die Entscheidung wird im Wählerverzeichnisse sofort ersichtlich gemacht und demjenigen, der den Einspruch erhoben hat sowie auch dem durch die Entscheidung Betroffenen mitgeteilt.

(2) Jede Person, der in dem betreffenden Wahlkörper das Wahlrecht zusteht, kann die Berufung innerhalb dreier Tage nach Eintragung der Entscheidung in das Wählerverzeichnis oder binnen drei Tagen von dem der Zustellung der Entscheidung nachfolgenden Tage an gerechnet, bei der Ortswahlbehörde an die Kreiswahlbehörde einbringen.

(3) Die Kreiswahlbehörde entscheidet innerhalb von drei Tagen nach Einlangen der Beschwerde endgültig.

(4) Diese Entscheidung hat die Ortswahlbehörde nach den Bestimmungen des ersten Absatzes durchzuführen.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde der § 17 aufgehoben.

§ 18. (1) Nach Abschluß des Einspruchs- und Berufungsverfahrens ist das Wählerverzeichnis richtigzustellen, abzuschließen und der Kreiswahlbehörde in Abschrift vorzulegen. Wenn die Kreiswahlbehörde in den vorgelegten Abschriften der Wählerverzeichnisse offenbare Unrichtigkeiten wahrnimmt, so hat sie binnen drei Tagen von Amts wegen ein Richtigstellungsverfahren einzuleiten und innerhalb acht Tagen durchzuführen.

(2) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im richtiggestellten und abgeschlossenen Wählerverzeichnisse enthalten sind.

(3) Mitglieder einer Ortswahlbehörde und Wahlzeugen, die in der Gemeinde wahlberechtigt sind, können ihr Wahlrecht bei der Ortswahlbehörde ausüben, der sie zugeteilt sind.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der § 18 folgende Fassung:
"§ 18. An der Wahl nehmen nur Personen teil, deren Namen in der richtiggestellten Bürgerliste (§ 15) enthalten sind."

IV. Wahlwerbung.

§ 19. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen (Parteien), haben ihre Wahlvorschläge spätestens 21 Tage vor dem Wahltage der Kreiswahlbehörde vorzulegen.

(2) Der Wahlvorschlag muß von wenigstens 100 Wählern des Wahlkreises unterschrieben sein; er muß enthalten:
1. die unterscheidende Parteibezeichnung, wobei Untertitel, dieneben der eigentlichen Parteibezeichnung aufgenommen werden, zulässig sind;
2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, als im Wahlkreise Abgeordnete zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens, Berufes, Geburtsjahres und der Adresse jedes Bewerbers;
3. die Zustimmung der Wahlbewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und ihre Erklärung, sich nicht auf dem Wahlvorschlage einer anderen Partei um da Amt eines Landtagsabgeordneten zu bewerben;
4. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der § 19 folgende Fassung:
"§ 19. (1) Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge für das erste Ermittlungsverfahren spätestens drei Wochen vor dem Wahltage der Kreiswahlbehörde vorzulegen (Kreiswahlvorschlag).
(2) Der Wahlvorschlag muß von wenigstens 100 Wählern des Wahlkreises unterschrieben sein. Der Wahlvorschlag jener Parteien, die im Zeitpunkte der Wahlausschreibung im Landtage von Niederösterreich vertreten sind, bedarf keiner 100 Unterschriften; dieser wird rechtsverbindlich durch Vertrauenspersonen der Partei unterfertigt. Sind mehrere Parteien unter einer gemeinsamen Parteibezeichnung im Landtage vertreten, so gilt dies für jede dieser Parteien.
Der Wahlvorschlag muß enthalten:
1. die unterscheidende Parteibezeichnung;
2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, als im Wahlkreise Abgeordnete zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens, Berufes und Geburtsjahres, der Heimatgemeinde und der Wohnung jedes Bewerbers;
3. die Bezeichnung eines Vertrauensmannes, der ermächtigt ist, die Unterzeichner des Wahlvorschlages zu vertreten, sowie seiner Stellvertreter (zustellungsbevollmächtigter Vertreter)."

§ 20. (1) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung werden nach dem erstvorgeschlagenen Bewerber benannt.

(2) Der im § 19, Ziffer 4, bezeichnete zustellungsbevollmächtigte Vertreter ist der ausschließliche Vertreterder Partei im Verkehr mit den Behörden.

(3) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter der Partei.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde der § 20 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 und 3 wurden jeweils die Worte "zustellungsbevollmächtigte Vertreter" ersetzt durch: "Vertrauensmann".
- im Abs. 2 wurde die Bezugnahme "§ 19, Ziffer 4" ersetzt durch: "§ 19, Ziffer 3".
- im Abs. 3 wurden die Worte "Vertreter der Partei" ersetzt durch: "Vertrauensmann der Partei".

§ 21. Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Kreiswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnungen anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Kreiswahlbehörde diese Wahlvorschläge so zu behandeln, als ob sie ohne ausdrückliche Parteibezeichnung (§ 20) eingereicht wären.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde im § 21 das Wort "Vertreter" ersetzt durch: "Vertrauensmänner".

§ 22. Die Wahlbehörde überprüft, ob die Parteilisten den Vorschriften des § 19 entsprechen. Mangelhaft befundene Wahlvorschläge sind den zustellungsbevollmächtigten Vertretern unverzüglich zurückzustellen. Wird der festgestellte Mangel nicht innerhalb von drei Tagen nach der Verständigung behoben, so hat die Wahlbehörde von Amts wegen die Parteilisten richtigzustellen und erforderlichen Falles die Namen von Wahlbewerbern zu streichen.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der § 22 folgende Fassung:
"§ 22. (1) Die Kreiswahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge den Bestimmungen des § 19 entsprechen und ob die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.
(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die im § 19 vorgeschriebene Zahl von Unterschriften auf, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In beiden Fällen ist der Vertrauensmann der Partei entsprechend zu verständigen."

§ 23. Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder nach § 22 gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge müssen jedoch spätestens acht Tage vor der Wahl bei der Kreiswahlbehörde einlangen.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der § 23 letzter Satz folgende Fassung:
"Die Ergänzungsvorschläge, die stets nur der Unterschrift des Vertrauensmannes bedürfen, müssen spätestens am zehnten Tage vor der Wahl bei der Kreiswahlbehörde einlangen."

§ 24. Am siebenten Tage vor der Wahl schließt die Kreiswahlbehörde die Parteilisten ab und veröffentlicht sie in der Reihenfolge der Einbringung. Die Veröffentlichung erfolgt in ortsüblicher Weise. Der Inhalt des Wahlvorschlages muß aus der Veröffentlichung ersichtlich sein.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der § 24 folgende Fassung:
"§ 24. (1) Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichen Wahlkreis den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Kreiswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, belassen.
(2) Am siebenten Tage vor der Wahl schließt die Kreiswahlbehörde die Parteilisten ab, streicht, falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viel Bewerber enthält, als im Wahlkreis Mandate zur Vergebung gelangen, die überzähligen Bewerber und veröffentlicht die Parteilisten in der Reihenfolge der Einbringung. Die Veröffentlichung erfolgt in ortsüblicher Weise. Der Inhalt des Wahlvorschlages ohne die Namen der Unterzeichner muß aus der Veröffentlichung vollinhaltlich ersichtlich sein."

V. Abstimmungsverfahren.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der V. Abschnitt folgende Überschrift:

"V. Ausschreibung der Wahl und Abstimmungsverfahren."

§ 25. (1) Die Wahlen werden von der Landesregierung durch Verlautbarung im Landesgesetzblatt ausgeschrieben.

(2) Der Wahltag wird von der Landesregierung festgesetzt.

(3) DieWahl findet an einem Sonntag statt.

(4) Die Ausschreibung wird ortsüblich kundgemacht.

(5) Die Wahlhandlung wird von der Ortswahlbehörde (§ 7) geleitet.

(6) Die Bezirkswahlbehörde bestimmt im Einvernehmen mit den Ortswahlbehörden für jeden Wahlort oder Wahlsprengel das Wahllokal und die Wahlzeit.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde der § 25 wie folgt geändert:
- die Abs. 2 und 3 erhielten folgende Fassung:
"(2) Die Ausschreibung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Landesregierung auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festgesetzt wird.
(3) In der Ausschreibung ist ferner der Stichtag für das Richtigstellungsverfahren (§ 15, Absatz 1) festzusetzen."
- folgende Absätze wurden angefügt:
"(7) Zu diesem Zwecke hat der Ortswahlleiter (Bürgermeister, bzw. der von diesem entsendete Wahlleiter) dem Bezirkswahlleiter über dessen Aufforderung binnen drei Tagen die entsprechenden Anträge zu stellen, widrigenfalls die Bezirkswahlbehörde das Wahllokal und die Wahlzeit selbständig bestimmt.
(8) Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (die Wahlzeit) ist in der Weise festzusetzen, daß den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes tunlichst gesichert wird.
(9) Das Wahllokal und die Wahlzeit wird vom Bürgermeister für jeden Wahlort (Wahlsprengel) spätestens acht Tage vor der Wahl in der vom Bezirkswahlleiter zu bestimmenden Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag am Gebäude des Wahllokales und an anderen Gebäuden innerhalb des Wahlortes (Wahlsprengels) bekanntgemacht. Die von der Bezirkswahlbehörde getroffenen Bestimmungen über die Bildung von Wahlsprengeln sowie über die Wahllokale und die Wahlzeiten sind vom Bezirkswahlleiter der zuständigen Kreiswahlbehörde mitzuteilen."

§ 26. (1) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Bezirkswahlbehörde durch ortsübliche Kundmachung bezeichneten Umkreis, ist am Wahltage jede Art der Wahlbewerbung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten. Das letztere Verbot bezieht sich nicht auf die in dem betreffenden Umkreis diensttuenden öffentlichen Sicherheitsorgane.

(2) Der Ausschank von geistigen Getränken ist am Wahltag, am Tage vor und am Tage nach der Wahl allgemein verboten.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der § 26 folgende Fassung:
"§ 26. (1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem vom Bezirkswahlleiter zu bestimmenden Umkreis ist am Wahltage jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Verteilung von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten und dergleichen, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten. Es ist außerdem dafür Sorge zu tragen, daß der Verkehr der Wähler zu und von dem Wahllokal sich ungestört vollziehen kann.
(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im betreffenden Umkreis diensttuenden Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
(3) Der Ausschank von geistigen Getränken ist am Wahltage während der Wahlzeit allgemein verboten.
(4) Die Anordnung des Bezirkswahlleiters (Absatz 1) ist vom Bürgermeister durch ortsübliche Kundmachung, die mit der im § 25, Absatz 9, vorgesehenen Kundmachung vereinigt werden kann, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales allgemein bekanntzumachen. In der Kundmachung ist an das Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung, des Waffentragens und des Ausschanken von geistigen Getränken mit dem Beifügen zu erinnern, daß Übertretungen dieses Verbotes von der politischen Bezirksbehörde mit Geld bis zu 200 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft werden."

§ 27. (1) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsstücken versehen sein. Hiezu gehört insbesondere ein Amtstisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein zweiter Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die Wahlzelle.

(2) Die Wahlzelleistein abgesonderter Raum im Wahllokale, in welchem der Wähler seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert einlegen kann. Sie ist derart einzurichten, daß den Wähler hiebei andere Personen nicht beobachten können. In der Wahlzelle muß sich ein Tisch oder Stehpult mit Schreibstiften befinden. Außerdem sind dort die Parteilisten an einersichtbaren Stelle anzuschlagen.

(3) Schließlich ist ein entsprechender Warteraum in dem Gebäude des Wahllokales vorzubereiten.

(4) Für die Einrichtung der Wahllokale haben die Gemeinden vorzusorgen.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde der § 27 wie folgt geändert:
- nach dem Absatz 2 wurden folgende Absätze eingefügt:
"(3) Als Wahlzelle genügt, wo zu diesem Zwecke eigens konstruierte, feste Zellen nicht zu Gebote stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, welche ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert; die Wahlzelle wird somit beispielsweise durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch die Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch einsprechende Aufstellung von Schultafeln usw. gebildet werden können. Sie ist womöglich derart aufzustellen, daß der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und auf der anderen Seite verlassen kann.
(4) Jedenfalls ist dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
(5) Um eine rasche Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eien Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird."
- die bisherigen Absätze (3) und (4) wurden zu den Absätzen (6) und (7).

§ 28. In jedes Wahllokal können von jeder Partei zwei Wahlzeugen entsendet werden. Ihre Namen sind durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei spätestens am vierten Tage or der Wahl der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben. Diese Behörde stellt ihnen einen Eintrittsschein aus, der dem Leiter der Ortswahlbehörde vorzuweisen ist. Die Wahlzeugen sind lediglich Vertrauensmänner der wahlwerbenden Parteien und haben auf den Gang der Wahlhandlung keinen Einfluß zu nehmen, insbesondere sich an den Abstimmungen der Wahlbehörde nicht zu beteiligen.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde der § 28 wie folgt geändert:
- die Sätze 1 und 2 erhielten folgende Fassung:
"In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlbehörde veröffentlicht wurde (§ 24), zwei Wahlzeugen entsendet werden. Ihre Namen sind durch den Vertrauensmann der Partei spätestens am vierten Tage vor der Wahl der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben."
- im letzten Satz wurden das Wort "Vertrauensmänner" ersetzt durch: "Vertrauenspersonen".

§ 29. (1) Der Wahlleiter hat dafür Sorge zu tragen, daß bei der Wahlhandlung die Ruhe und Ordnung aufrecht erhalten wird und die Bestimmungen der Wahlordnung beobachtet werden.

(2) Die Wähler, die nicht der Ortswahlbehörde angehören oder als Wahlzeugen im Wahllokale zu bleiben berechtigt sind, haben das Wahllokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Um Störungen der Wahl zu verhindern, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters hat jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Übertretung seiner Anordnungen wird nach den Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 30. September 1857, R. G. Bl. Nr. 198, geahndet.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der § 29 Absatz 3 folgende Fassung:
"(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingte Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen wird von der politischen Bezirksbehörde mit Geld bis zu 200 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft."

§ 30. (1) Der Wahlleiter eröffnet zur festgesetzten Stunde die Wahlhandlung und übergibt der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts und die vorbereiteten unausgefüllten Stimmzettel.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Stimmenabgabe hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde der § 30 wie folgt geändert:
- im Absatz 1 wurden die Worte "das Wählerverzeichnis" ersetzt durch: "die Abschrift der Bürgerliste (§ 15, Absatz 8)".
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(3) Wenn die Ortswahlbehörde am Wahltage zur angegebenen Stunde nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Wahlhandlung beschlußunfähig wird, hat der Wahlleiter die Wahl selbst durchzuführen. In diesem Falle hat er der Wahlhandlung nach Möglichkeit und unter tunlichster Berücksichtigung der Parteiverhältnisse Vertrauenspersonen beizuziehen."

§ 31. Zuerst geben die wahlberechtigten Mitglieder der Wahlbehörde und die Wahlzeugen ihre Stimme ab, und zwar auch diejenigen, welche ihr Wahlrecht in einem anderen Wahlsprengel auszuüben hätten (§ 18, Absatz 3). In diesem Falle hat der Betreffende vorher sein Wahlrecht glaubhaft darzutun. Sein Name ist am Schlusse des Wählerverzeichnisses einzutragen. Von der Stimmenabgabe ist die zuständige Ortswahlbehörde sogleich in Kenntnis zu setzen.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der § 31 folgende Fassung:
"§ 31. Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Ortswahlbehörde sowie die in der Bürgerliste eingetragenen Wahlzeugen ihre Stimme abgeben."

§ 32. (1) Hierauf geben die Wähler in der Reihenfolge ihres Erscheinens die Stimmen ab.

(2) Der Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnung, legt eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung sowie gegebenenfalls die Wahlkarte (§ 4) vor, aus der sein Personenstand hervorgeht. In Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern kann von der Vorweisung einer solchen Urkunde oder amtlichen Bescheinigung abgesehen werden, wenn der Wähler der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken. Hat sich der Wähler entsprechend ausgewiesen, erhält er das undurchsichtige Wahlkuvert und auf Verlangen einen unangefüllten Stimmzettel.

(3) Der Wähler hat sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, den ausgefüllten Stimmzettel in das Kuvert zu legen, tritt dann aus der Zelle und übergibt das Kuvert geschlossen dem Wahlleiter, der es uneröffnet in die Wahlurne legt.

(4) Der Name des Wählers wird im Wählerverzeichnisse abgestrichen und in ein eigenes Abstimmungsverzeichnis fortlaufend eingetragen. Hierauf verläßt der Wähler das Wahllokal.

(5) Blinde und Bresthafte können sich von einer Geleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde der § 32 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Der Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnung und legt eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung, aus der seine Identität ersichtlich ist, sowie gegebenenfalls die Wahlkarte (§ 4) vor. Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zum Erweis der Identität kommen in Betracht: Tauf-, Geburts- und Trauungsscheine, Staatsbürgerschaftsnachweise, Heimatscheine, Anstellungsdekrete, Pässe und  amtliche Legitimationen jeder Art, Dienstkarten, Jagdkarten, Eisenbahn- und Tramway-Permanenzkarten, Gewerbescheine, Lizenzen, Diplome, Immatrikulationsscheine und Meldungsbücher einer Hochschule, Hoch- und Mittelschulzeugnisse, militärische Dokumente und Arbeitslosenkarten. In Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern kann von der Vorweisung einer solchen Urkunde oder amtlichen Bescheinigung abgesehen werden, wenn der Wähler der Mehrzahl der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken. Hat sich der Wähler entsprechend ausgewiesen, erhält er das undurchsichtige Wahlkuvert und auf Verlangen einen unangefüllten Stimmzettel."
- die Abs. 4 und 5 erhielten folgende Fassung:
"(4) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in ein eigenes Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Bürgerliste eingetragen; gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer in der Bürgerliste abgestrichen. Die Namen derjenigen Wähler, die auf Grund  von Wahlkarten gewählt haben, sind am Schlusse der Bürgerliste unter fortlaufender Zahl einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken.
(5) Blinde oder Bresthafte können sich von einer Geleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesem letzteren fall abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden."

§ 33. (1) Die Ortswahlbehörde ist berufen, bei der Stimmenabgabe in folgenden Fällen zu entscheiden:
a) wenn sich über die Identität des Wählers Zweifel ergeben;
b) wenn die Wahlberechtigung einer im Wählerverzeichnisse eingetragenen Person bestritten wird;
c) wenn die Gültigkeit oder Ungültigkeit eines abgegebenen Stimmzettels in Frage kommt.

(2) Ein Einspruch im sinne der Punkte a) und b) kann außer von den Mitgliedern der Wahlbehörde auch von den Wahlzeugen sowie von den im Wahllokale anwesenden Wählern erhoben werden. Er ist nicht mehr zulässig, wenn die betreffende Person ihre Stimme bereits abgegeben hat. Die Wahlberechtigung darf im Abstimmungsverfahren nur aus folgenden Gründen bestritten werden:
1. Mangel der Bundesbürgerschaft oder des Wohnsitzes in einer Gemeinde des Landes.
2. Ausschluß vom Wahlrechte (§ 14).

(3) Die Wahlbehörde hat in jedem einzelnen Falle sofort zu entscheiden und darf die Wahlhandlung früher nicht fortsetzen. Eine Berufung gegen diese Entscheidung ist unzulässig.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der § 33 folgende Fassung:
"§ 33. Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Ortswahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmenabgabe kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und von den allenfalls im Wahllokale anwesenden Wählern, von diesen mündlich oder schriftlich, nur insolange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat. Die Entscheidung der Wahlbehörde muß in jedem einzelnen Falle vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig."

§ 34. (1) Das bei den Wahlen zu verwendende Wahlkuvert wird aus undurchsichtigem Papier, und zwar für Männer und Frauen in verschiedener Farbe, hergestellt.

(2) Der Stimmzettel muß von weichem Papier sein und das Ausmaß von 16 1/2 bis 17 1/2 Zentimeter in der Länge und von 10 bis 11 Zentimeter in der Breite aufweisen. Art und Farbe des Papiers werden durch Verordnung bestimmt.

(3) Die Ausfüllung des Stimmzettels kann durch Schrift, Druck oder andere Vervielfältigung erfolgen.

(4) Der Stimmzettel darf bei sonstiger Ungültigkeit nur die Parteibezeichnung aufweisen.

(5) Weiters ist der Stimmzettel ungültig:
1. wenn er zwei oder mehrere Parteien bezeichnet;
2. wenn er gar keine Partei bezeichnet;
3. wenn das Ausmaß oder die Art des Papiers den Vorschriften des ersten Absatzes nicht entspricht.
    Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens die Partei bezeichnet bleibt.

(6) Wenn ein Kuvert mehr als einen gültigen ausgefüllten Stimmzettel enthält und diese Stimmzettel auf verschiedene Parteilisten lauten, sind alle ungültig. Lauten die gültig ausgefüllten Stimmzettel auf dieselbe Partei, so sind sie als ein Stimmzettel zu zählen.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der § 34 Abs. 1 bis 5 folgende Fassung:
"(1) Das bei den Wahlen zu verwendende Wahlkuvert wird aus undurchsichtigem Papier und zwar für Männer und Frauen in verschiedener Farbe hergestellt. Die Anbringung von Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der politischen Bezirksbehörde mit Geld bis zu 200 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.
(2) Der Stimmzettel muß von weichem, weißlichen Papier sein und das ungefähre Ausmaß von 9 1/2 bis 11 1/2 cm in der Länge und von 6 1/2 bis 8 1/2 cm in der Breite aufweisen.
(3) Er ist gültig ausgefüllt, wenn er die Partei bezeichnet oder wenigstens den Namen eines Berwerbers der gewählten Parteiliste unzweideutig dartut oder neben der Parteibezeichnung den Namen eines oder mehrerer Bewerber der von dieser Partei aufgestellten Parteiliste enthält. Die Ausfüllung des Stimmzettels geschieht durch Handschrift, Druck oder sonstige Vervielfältigung.
(4) Der Stimmzettel ist ungültig:
1. wenn er zwei oder mehrere Parteien bezeichnet;
2. wenn er gar keine Partei bezeichnet, wohl aber zwei oder mehrere Namen aus verschiedenen Parteilisten;
3. wenn er bezüglich des Ausmaßes oder die Art des Papiers den im zweiten Absatz enthaltenen Vorschriften nicht entspricht.
(5) Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Namen eines Wahlwerbers oder die Partei bezeichnet bleibt. Erscheint innerhalb eines Wahlkreises ein und derselbe Name auf mehreren Parteilisten, so sind Stimmzettel, welche diesen Namen allein enthalten, nur dann gültig, wenn der Stimmzettel auch die Partei bezeichnet."

§ 35. (1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung auf den nächsten Tag verschieben oder verlängern.

(2) Jede Verschiebung oder Verlängerung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren.

(3) Wurde die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Siegel zu legen und sicher zu verwahren.

§ 36. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokale oder in dem von der Ortswahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für beendet; das Wahllokal wird geschlossen. Außer den Mitgliedern der Wahlbehörde und deren Hilfsorganen dürfen nur die Wahlzeugen darin verbleiben.

(2) Die Wahlbehörde mengt die in der Wahlurne enthaltenen Wahlkuverts gründlich durcheinander, entleert darauf die Wahlurne, sondert die von Frauen und Männern abgegebenen Kuverts, zählt sie und stellt die Übereinstimmung ihrer Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnisse eingetragenen Wähler fest. Sodann eröffnet sie die Kuverts, prüft die Gültigkeit der Stimmzettel, stellt die Zahl der ungültigen Stimmzettel fest, versiehtdiese Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen, ordnet die gültigen nach Parteilisten, stellt die auf jede Partei entfallende Zahl von Stimmen von Männern und Frauen und schließlich die Gesamtzahl dieser Stimmen (Parteisumme) fest.

(3) Stimmt die Zahl der im Abstimmungsverzeichnisse eingetragenen Wähler mit der Zahl der abgegebenen Stimmzettel nicht überein, so ist der wahlscheinliche Grund hiefür in der Niederschrift über die Wahlhandlung besonders zu vermerken.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde der § 36 wie folgt geändert:
- der Absatz 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Die Wahlbehörde mengt die in der Wahlurne enthaltenen Wahlkuverts gründlich durcheinander, entleert darauf die Wahlurne, sondert die von Frauen und Männern abgegebenen Kuverts, zählt sie und stellt die Übereinstimmung ihrer Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnisse eingetragenen Wähler fest. Sodann eröffnet der Wahlleiter die von den Frauen abgegebenen Kuverte. Die Wahlbehörde prüft die Gültigkeit der Stimmzettel, stellt die Zahl der ungültigen Stimmzettel fest, versieht diese Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen, ordnet die gültigen nach Parteilisten und stellt die auf jede Parteiliste von den Frauen abgegebenen Stimmen fest. In gleicher Weise wird die Prüfung und Zählung der von den Männern abgegebenen Stimmen vorgenommen."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(4) Hierauf stellt die Wahlbehörde die Gesamtzahl der ungültigen und die auf jede Parteiliste entfallenden, von Frauen und Männern abgegebenen Stimmen (die Parteisumme) fest. Die auf die einzelnen Parteien lautenden Stimmzettel sowie die ungültigen Stimmzettel werden in Umschläge gegeben, die außen mit einer auf den Inhalt Bezug nehmenden Anschrift zu versehen sind; diese Stimmzettelpakete werden in einen besonderen Umschlag gegeben, der zu versiegeln ist."

§ 37.  Die Wahlbehörde beurkundet den Wahlvorgang in einer eigenen Niederschrift, welche die Namen der Mitglieder der Wahlbehörde, die Zeit des Beginnes und des Schlusses der Wahlhandlung sowie allfälliger Unterbrechungen, die Entscheidungen und sonstigen Verfügungen der Wahlbehörde, außergewöhnliche Vorkommnisse, weiters die Zahl der Abstimmenden getrennt nach Geschlechtern, endlich die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel zu enthalten hat. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu fertigen. Weigert sich ein Mitglied zu unterschreiben, so ist der Grund hievon in der Niederschrift anzuführen.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der § 37 folgende Fassung:
"§ 37. Die Ortswahlbehörde beurkundet den Wahlvorgang in einer eigenen Niederschrift, welche die Namen der Mitglieder der Wahlbehörde, die Zeit des Beginnes und des Schlusses der Wahlhandlung sowie allfälliger Unterbrechungen, die Entscheidungen der Wahlbehörde über Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern, über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Stimmzettel, die sonstigen Verfügungen der Wahlbehörde, endlich außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung und die im § 36 bezeichneten Feststellungen enthält. Außerdem ist darin anzugeben, wieviel männliche und weibliche Wähler und für welche Partei sie gestimmt haben. Die Niederschrift wird daraufhin geschlossen und von den Mitgliedern der Wahlbehörde gefertigt. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern der Wahlbehörde unterschrieben wird, ist der Grund hierfür anzugeben."

§ 38. Die Niederschrift über den Wahlvorgang, das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis und die Stimmzettel sind zusammen unter Siegel zu nehmen und der Kreiswahlbehörde einzusenden.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde der § 38 wie folgt geändert:
- die Worte "das Wählerverzeichnis" wurde ersetzt durch: "die Bürgerliste".
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(2) Sofort nach Beendigung der Wahlhandlung hat der Ortswahlleiter das Wahlergebnis des Wahlortes (Sprengels) auf kürzestem Wege (durch Boten, telegraphisch oder telefonisch) dem Bezirkswahlleiter bekanntzugeben, der diese Mitteilung sogleich an den Kreiswahlleiter weitergibt. Der Kreiswahlleiter hat auf Grund der erhaltenen Meldungen, ohne das Einlangen der Wahlakten abzuwarten, eine vorläufige Zusammenstellung des Ergebnisses für den Wahlkreis zu verfassen und der Landeswahlbehörde sofort telegraphisch oder telephonisch mitzuteilen."
- der bisherige Wortlaut erhielt die Bezeichnung (1).

VI. Ermittlungsverfahren.

§ 39. Die Kreiswahlbehörde überprüft die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen und ermittelt auf Grund der von den Ortswahlbehörden eingesendeten Wahlakten die Gesamtzahl der im Wahlkreise abgegebenen gültigen Stimmen der auf jede Partei entfallenden Stimmen (Parteisummen).

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der § 39 folgende Fassung:
"§ 39. Die Kreiswahlbehörde ermittelt auf Grund der von den Ortswahlbehörden festgestellten zahlenmäßigen Ergebnisse die Gesamtzahl der im Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die Summe der auf jede Partei entfallenden gültigen Stimmen (Parteisumme)."

§ 40. Auf die Parteilisten werden die zu vergebenden Abgeordnetensitze mittels der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird, wie folgt, berechnet:

Die Parteisummen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel, das Fünftel, das Sechstel usw.

Die Parteisummen und die im Sinne des Absatzes 2 ermittelten  Bruchzahlen werden nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche in der Reihe die sovielte ist, als die Zahl der in dem Wahlkreise zu vergebenden Abgeordnetensitze beträgt.

Jede Partei erhält so viele Sitze, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.

Wenn nach dieser Rechnung zwei oder mehrere Parteien auf einen Sitz denselben Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der § 40 folgende Fassung:
"§ 40. (1) Auf die Parteilisten werden die zu vergebenden Abgeordnetensitze mittels der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird, wie folgt, berechnet:
(2) Die Gesamtsumme der im Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen wird durch die um ein vermehrte Anzahl der im Wahlkreise zu vergebenden Mandate geteilt. Die hiedurch gewonnen, auf die nächstfolgende ganze Zahl erhöhte Zahl ist die Wahlzahl.
(3) Jeder Partei werden so viel Mandate zugewiesen, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme (§ 39) enthalten ist (erste Ermittlung).
(4) Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, so entscheidet das Los.
(5) Mandate, die bei dieser Verteilung innerhalb des Wahlkreises nicht vergeben werden (Restmandate), sowie Stimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates nicht ausreicht (Reststimmen), werden der Landeswahlbehörde überwiesen."

§ 41. (1) Von jeder Parteiliste sind so viele Bewerber als ihr Sitze zukommen, und zwar der Reihe nach wie sie im Wahlvorschlage angeführt sind, von der Wahlbehörde als gewählt zu erklären.

(2) Ist ein Wahlbewerber in mehreren Wahlkreisen gewählt, so hat er binnen vierzehn Tagen an die Landeswahlbehörde zu erklären, für welchen Wahlkreise er sich entscheidet. In allen anderen Wahlkreisen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorbezeichneten Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.

(3) Nichtgewählte sind Ersatzmänner für den Fall, daß einer ihrer Vordermänner derselben Liste in Abgang kommt; die Reihenfolge, in der sie die Eigenschaft von Ersatzmännern erlangen, bestimmt sich nach der Reihenfolge des Wahlvorschlages.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der § 41 folgende Fassung:
"§ 41. (1) Von jeder Parteiliste sind so viel Bewerber, als ihr Mandate zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind, von der Kreiswahlbehörde als gewählt zu erklären.
(2) Ist ein Wahlwerber in mehreren Wahlkreisen gewählt, so hat er binnen einer Woche nach Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde zu erklären, für welchen Wahlkreis er sich entscheidet. Wenn er sich in der vorgesetzten Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde."

§ 42. (1) Das Ergebnis der Wahl ist unter Angabe der wichtigeren Vorgänge bei der Ermittlung in die von der Kreiswahlbehörde über den Wahlvorgang zu führende Niederschrift einzutragen.

(2) Hierauf ist das Ergebnis der Wahl in ortsüblicher Weise unter Anführung der Bestimmungen des § 43 zu verlautbaren und der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der § 42 folgende Fassung:
"§ 42. (1) Nach Abschluß des ersten Ermittlungsverfahrens hat die Kreiswahlbehörde das Wahlergebnis in einer besonderen Niederschrift zu verzeichnen, die Anzahl der in Wahlkreise zur Vergebung gelangten Mandate und die den Parteien verbliebenen Reststimmen auszuweisen und der Landeswahlbehörde im kürzesten Wege - telephonisch oder telegraphisch - mitzuteilen:
1. die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen und die auf jede Partei entfallende Parteisumme;
2. die Wahlzahl;
3. die Anzahl der im Wahlkreise nicht zur Vergebung gelangten Mandate (Restmandate);
4. wieviel Mandate auf jede Partei im ersten Ermittlungsverfahren gefallen sind;
5. die jeder Partei verbliebenen Reststimmen.
(2) Das Ergebnis der Ermittlung im Wahlkreise ist von der Kreiswahlbehörde sogleich öffentlich kundzumachen und der Zeitpunkt der Kundmachung in der Niederschrift der Kreiswahlbehörde zu beurkunden.
(3) Sodann übersendet die Kreiswahlbehörde den Wahlakt, bestehend aus den Niederschriften der Kreiswahlbehörde und der Ortswahlbehörden und den Wahlvorschlägen, unter Verschluß an die Landeswahlbehörde."

§ 43. (1) Das Wahlergebnis kann von dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei (§ 19) sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung als auch wegen angeblicher gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluß waren, angefochten werden.

(2) Die Beschwerden sind innerhalb 14 Tagen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde einzubringen.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der § 43 folgende Fassung:
"§ 43. (1) Die Restmandate (§ 40, Absatz 5) werden nach Maßgabe der Größe der Reststimmensummen auf die einzelnen Parteien aufgeteilt.
(2) Zu diesem Zwecke wird nach der Wahlermittlung in den einzelnen Wahlkreisen (erstes Ermittlungsverfahren) bei der Landeswahlbehörde ein zweites Ermittlungsverfahren durchgeführt."

§ 44. Ergibt sich aus den von der Kreiswahlbehörde eingesendeten Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so kann die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis richtigstellen, und das richtige Ergebnis verlautbaren. Andernfalls wird der Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof verwiesen. Dieser entscheidet auch über Beschwerden wegen Ungesetzlichkeit der Wahlhandlung.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der § 44 folgende Fassung:
"§ 44. (1) Die Parteien, welche auf Zuweisung weiterer Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren Anspruch erheben, müssen diesen Anspruch bei der Landeswahlbehörde anmelden. Die Anmeldungen müssen spätestens 14 Tage vor dem Wahltage bei der Landeswahlbehörde einlangen und von wenigstens einer Person unterschrieben sein, die in einem Kreiswahlvorschlag des Landes als Vertrauensmann einer Partei derselben Parteibezeichnung aufgenommen ist.
(2) Die Anmeldungen werden von der Landeswahlbehörde geprüft und längstens vier Tage vor der Wahl amtlich verlautbart.
(3) Den Parteien, welche die im ersten Absatze bezeichnete Anmeldung überreicht haben, steht es frei, spätestens am achten Tage vor dem Wahltage bei der Landeswahlbehörde einen besonderen Wahlvorschlag (Landeswahlvorschlag) einzubringen. In diesem Wahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die in einem der Wahlkreise des Landes als Wahlwerber derselben Partei angemeldet sind. Auf die Prüfung und Ergänzung dieser Wahlvorschläge finden die einschlägigen Bestimmungen über die Behandlung der Kreiswahlvorschläge sinngemäß Anwendung."

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 44a. (1) Die Landeswahlbehörde ermittelt zunächst die Anzahl der innerhalb des Landes im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Mandate und die Summe der für jede Partei, die eine Anmeldung überreicht hat, verbliebenen Reststimmen.
(2) Auf die Parteien werden die im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Mandate mittels der Wahlzahl verteilt, die wie folgt errechnet wird:
Die Summen der Reststimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Mandat die größte, bei zwei zu vergebenden Mandaten die zweitgrößte, bei drei solchen Mandaten die drittgrößte, bei vier die viertgrößte Zahl usw. der so angeschriebenen Zahlen.
(3) Jede Partei erhält so viel Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Reststimmensumme enthalten ist.
(4) Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los."

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 44b. (1) Parteien, denen im ersten Ermittlungsverfahren im ganzen Lande kein Mandat zugefallen ist, haben auf eine Zuweisung von Mandaten im zweiten Ermittlungsverfahren keinen Anspruch.
(2) Soferne Parteien, welche im zweiten Ermittlungsverfahren weitere Mandate zugeteilt erhalten, einen Landeswahlvorschlag überreicht haben, werden die auf sie entfallenden weiteren Mandate auf die in diesem Landeswahlvorschlag enthaltenen Bewerber, nach dem im § 41, Absatz 1, festgestellten Verfahren zugeiwesen. Wenn aber ein Landeswahlvorschlag nicht vorliegt oder eine nicht ausreichende Zahl von Bewerbern aufweist, werden die ihr zugefallenen Mandate auf die in Betracht kommenden Kreiswahlvorschläge nach Maßgabe der auf jeden dieser Wahlvorschläge entfallenden Reststimmen nach dem im § 44a festgesetzten Verfahren aufgeteilt.
(3) Das Ergebnis der Aufteilung ist in der zu amtlichen Kundmachung bestimmten Landeszeitung spätestens am 14. Tage nach dem Wahltage zu verlautbaren.
(4) Ist ein Wahlwerber im ersten und zweiten Ermittlungsverfahren als gewählt erklärt worden, so hat er sich binnen acht Tagen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses des zweiten Ermittlungsverfahrens (Absatz 3) bei der Landeswahlbehörde zu erklären, für welches Mandat er sich entscheidet. Unterläßt er dies in der vorgeschriebenen Frist, so entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde."

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 44c. Nach Abschluß des zweiten Ermittlungsverfahrens hat die Landeswahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer besonderen Niederschrift zu verzeichnen."

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 44d. Innerhalb einer Woche nach erfolgter amtlicher Kundmachung des Wahlergebnisses ist der zu amtlichen Kundmachungen bestimmten Landeszeitung kann von dem Vertrauensmann einer Partei bei der Landeswahlbehörde gegen die rechnerischen Ermittlungen der Kreiswahlbehörden Einspruch erhoben werden. In diesem Falle überprüft die Landeswahlbehörde auf Grund der eingelangten Schriftstücke, allenfalls nach Einholung der Stimmzettel, die Ergebnisse dieser Ermittlungen, stellt gegebenenfalls die verlautbarten Ergebnisse der Kreiswahlbehörden, eventuell auch das Ergebnis ihrer eigenen Ermittlung richtig und verlautbart das richtige Ergebnis."

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 44e. (1) Nichtgewählte sind Ersatzmänner für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird.
(2) Ein Ersatzmann kann jederzeit nach der Wahl von der Landeswahlbehörde seine Streichung aus der Liste der Ersatzmänner verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Landeswahlbehörde zu verlautbaren.
(3) Die Ersatzmänner werden nach der Reihenfolge des Wahlvorschlages auf freiwerdende Mandate berufen.
(4) Hat eine Partei für das zweite Ermittlungsverfahren einen Landeswahlvorschlag (§ 44, Absatz 3) überreicht und wird in einem Wahlkreise des Landes ein dieser Partei zugefallenes Mandat frei, so fällt dieser Sitz nach der Reihenfolge des Kreiswahlvorschlages dem nächstfolgenden Bewerber auch dann zu, wenn er im zweiten Ermittlungsverfahren ein Mandat erlangt hat. Das hiedurch freigewordene Mandat wird an den Ersatzmann im Landeswahlvorschlage vergeben.
(5) Lehnt ein Ersatzmann, der für eine freigewordene Stelle berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner."

VII. Schlußbestimmungen.

§ 45. (1)Wenn in einen Wahlkreise die Hälfte der Sitze durch den Abgang der gewählten Abgeordneten und Ersatzmänner erledigt ist, so verlieren auch alle anderen Abgeordneten und Ersatzmänner ihr Mandat und ist binnen drei Monaten eine Neuwahl für den Wahlkreis durchzuführen.

(2) Eine solche Neuwahl wird für den Wahlkreis auch dann sofort ausgeschrieben, wenn der Verfassungsgerichtshof die Wahl wegen Ungesetzlichkeit für nichtig erklärt hat.

§ 46. Die Landesregierung ist ermächtigt, alle zur Durchführung dieser Wahlordnung erforderlichen Verfügungen, insbesondere auch über die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Verzeichnung der Wahlberechtigten zu treffen; die Landesregierung kann für die Übertretung der vorerwählten Verpflichtung Geldstrafen bis zu 10.000 K oder Arreststrafen bis zu 6 Wochen festsetzen.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der § 46 folgende Fassung:
"§ 46. (1) Die Landesregierung ist ermächtigt, alle zur Durchführung dieser Wahlordnung erforderlichen Verfügungen, insbesondere auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung bzw. zum Ersatze der Wahlkosten zu treffen.
(2) Übertretungen der auf Grund dieser Wahlordnung erlassenen Verordnungen werden, soferne nicht anderes bestimmt ist, von der politischen Bezirksbehörde mit Geld bis zu 200 S oder Arrest bis zu zwei Wochen bestraft."

siehe hierzu die Verordnung des Landeshauptmannes betreffend die Durchführung der Wahlen in den Landtag vom 15. März 1921, Z. W. 1.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf angefügt:
"§ 47. Für die in der Landtagswahlordnung festgesetzten Fristen gelten nachstehende Bestimmungen:
a) der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage nicht behindert;
b) fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so gilt dieser Sonn- oder Feiertag als letzter Tag der Frist;
c) die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet; es hat daher das betreffende Schriftstück am letzten Tage der Frist bei der zuständigen Stelle einzulangen."

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf angefügt:
"§ 48. Die politischen Bezirke, Gemeinden und Gemeindeteile kommen nach ihren zum Zeitpunkte der Verlautbarung der Wahlausschreibung bestehenden Gebietsumfange in Betracht."

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf angefügt:
"§ 49. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Jänner 1919, St. G. Bl. Nr. 17, betreffend strafrechtliche Bestimmungen zum Schutze der Wahl- und Versammlungsfreiheit, bzw. des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, R. G. Bl. Nr. 18, letzteres in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1930, B. G. Bl. Nr. 113, gelten auch für die Wahlen zum Landtage."

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf angefügt:
"§ 50. Wenn die Wahlen infolge von Krieg, inneren Unruhen, Störungen des Verkehres oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden können und hiedurch die Bildung des Landtages überhaupt oder die Vertretung der Einwohner einzelner Wahlkreise unmöglich wird, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlortes oder Wahlkreises, die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften der Landtagswahlordnung verfügen, die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten erscheinen."

Der Landeshauptmann:
Steiner m. p.

Der Landesamtsdirektor:
Castell m. p.
 

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde folgenden zusätzlich bestimmt:
"Artikel II. Die Landesregierung wird ermächtigt, den Text der Landtagswahlordnung unter Berücksichtigung der durch das vorliegende Gesetz sich ergebenden Änderungen mit Verordnung wieder zu verlautbaren, wobei die Paragraphe mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und die im Gesetzestexte verkommenden Zittierungen von Paragraphen mit der geänderten Paragraphenbezeichnung im Einklang zu bringen sind.

Der Präsident:
Fischer.

Der Landeshauptmann:
Reither.

Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Dr. Barsch."

Die Wiederverlautbarung nach Artikel II. des Verfassungsgesetzes von 1932 erfolgte durch die Verordnung LGBl. 18/1932 vom 1. März 1932. Sie wurde nur für die Landtagswahl vom 24. April 1932 angewendet.


Quellen: Landesgesetzblatt für Niederösterreich-Land, Jahrgang 1921 Nr. 102
© 10. Mai 2006 - 21. Mai 2006
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