geändert durch
Verfassungsgesetz vom 4. März 1927 (LGBl. Nr.
24/1927),
gültig nur für die Wahl
am 24. April 1927
Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 (LGBl. Nr.
15/1932)
wieder verlautbart
durch
Kundmachung vom 1. März 1932 (LGBl. Nr.
18/1932)
außer Wirksamkeit
während der Dauer der Wirksamkeit des Landesverfassungsgesetzes von 1934 (LGBl. Nr.
189/1934)
sowie der Zeit der Zugehörigkeit zum Deutschen Reich
(vom 1. November 1934 bis 27. April
1945)
faktisch aufgehoben durch
(Bundes-)Verfassungsgesetz vom 19. Oktober 1945 (StGBl. Nr.
198/1945), über die erste Wahl des Nationalrates und der Landtage und des
Gemeinderates der Stadt Wien in der befreiten Republik Österreich (Wahlgesetz)
mit diesem Gesetz wurde die Landtagswahl vom
25. November 1945 gesetzlich organisiert;
Landesgesetz vom 30. Oktober 1945 (LGBl. Nr.
1/1945)
ersetzt durch
Landesverfassungsgesetz vom 15. Juni
1949, über die Wahl des Landtages von Niederösterreich (Landtagswahlordnung) (LGBl. Nr.
46/1949)
Der Landtag des Landes Niederösterreich-Land hat folgendes Gesetz beschlossen:
§ 1. (1) Das Land Niederösterreich-Land wird für die
Zwecke der Landtagswahlen in folgenden Wahlkreise eingeteilt:
1. Viertel ober dem Wienerwald (Vorort: St. Pölten): die Stadt Waidhofen an der
Ybbs und die Gerichtsbezirke: Amstetten, Atzenbrugg, Gaming, Haag, Hainfeld,
Herzogenburg, Kirchberg an der Pielach, Lilienfeld, Mank, Mautern, Melk,
Neulengbach, St. Peter in der Au, St. Pölten, Scheibbs, Tulln, Waidhofen an der
Ybbs, Ybbs.
2. Viertel unter dem Wienerwald (Vorort: Wiener-Neustadt): die Stadt
Wiener-Neustadt und die Gerichtsbezirke: Aspang, Bruck an der Leitha, Baden,
Ebreichsdorf, Gloggnitz, Gutenstein, Hainburg, Kirchschlag, Klosterneuburg,
Liesing, Mödling, Neunkirchen, Pottenstein, Purkersdorf, Schwechat,
Wiener-Neustadt.
3. Viertel ober dem Manhartsberg (Vorort: Krems): die Gerichtsbezirke:
Allentsteig, Dobersberg, Eggenburg, Geras, Gföhl, Gmünd in Niederösterreich,
Groß-Gerungs, Horn, Krems, Langenlois, Litschau, Ottenschlag, Persenbeug,
Pöggstall, Raabs, Schrems, Spitz, Waidhofen an der Thaya, Weitra, Zwettl.
4. Viertel unter dem Manhartsberg (Vorort: Kornneuburg): die Gerichtsbezirke:
Groß-Enzersdorf, Haugsdorf, Kirchberg am Wagram, Kornneuburg, Laa, Marchegg,
Matzen, Mistebach, Ober-Hollabrunn, Poysdorf, Ravelsbach, Retz, Stockerau,
Wolkersdorf, Zistersdorf.
Durch
Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der § 1 folgende Fassung:
"§ 1. Das Land Niederösterreich wird für die Zwecke der Landtagswahlen in
acht Wahlkreise eingeteilt:
1. Eisenwurzen (Vorort Amstetten) mit der Stadt Waidhofen an der Ybbs und den
Gerichtsbezirken Amstetten, Gaming, Haag, St. Peter in der Au, Scheibbs,
Waidhofen an der Ybbs und Ybbs;
2. Traisengau (Vorort St. Pölten) mit der Stadt St. Pölten und den
Gerichtsbezirken Hainfeld, Herzogenburg, Kirchberg an der Pielach,
Klosterneuburg, Lilienfeld, Mank, Melk, Neulengbach, St. Pölten, Tulln, ferner
die Gemeinden Mittel-Arnsdorf und Ober-Arnsdorf des Gerichtsbezirkes Spitz und
die Gemeinden Aigen, Angern an der Donau, Baumgarten, Furth, Geyersberg,
Höbenbach, Hollenburg, Krustetten, Mautern, Mauternbach, Ober-Bergern,
Ober-Fucha, Palt, Paudorf, Rossatz, Rührsdorf, Schenkenbrunn, Steinaweg,
Thallern, Tiefenfucha, Unter-Bergern des Gerichtsbezirkes Krems;
3. Steinfeld (Vorort Wiener Neustadt) mit der Stadt Wiener Neustadt und den
Gerichtsbezirken Aspang, Ebreichsdorf, Gloggnitz, Gutenstein, Kirchschlag,
Neunkirchen, Wiener Neustadt;
4. Wiener Boden (Vorort Baden) mit den Gerichtsbezirken Baden, Bruck an der
Leitha, Hainburg, Liesing, Mödling, Pottenstein, Purkersdorf, Schwechat;
5. Marchfeld (Vorort Mistelbach) mit den Gerichtsbezirken Groß-Enzersdorf, Laa
an der Thaya, Marchegg, Matzen, Mistelbach, Poysdorf, Wolkersdorf, Zistersdorf;
6. Weingau (Vorort Kornneuburg) mit den Gerichtsbezirken Haugsdorf, Hollabrunn,
Kirchberg am Wagram, Kornneuburg, ravelsbach, Retz, Stockerau;
7. Waldviertel (Vorort Gmünd) mit den Gerichtsbezirken Allensteig, Geras, Gmünd
in Niederösterreich, Groß-Gerungs, Litschau, Raabs, Schrems, Waidhofen an der
Thaya, Weitra, Zwettl;
8. Wachau (Vorort Krems) mit den Gerichtsbezirken Eggenburg, Gföhl, Horn, Krems
(ohne die dem Wahlkreise 2 zugewiesenen Gemeinden), Langenlois, Ottenschlag,
Persenbeug, Pöggstall, Spitz (ausschießlich der Gemeinden Mitter-Arnsdorf und
Ober-Arnsdorf)."
§ 2. Die Wähler jedes Wahlkreises bilden den Wahlkörper. Diese Wahlkörper wählen insgesamt 60 Abgeordnete. Jeder Wahlkörper wählt die für die betreffende Wahl jeweils festgesetzte Zahl von Abgeordneten.
Durch
Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der § 2 folgende Fassung:
"§ 2. (1) Die Wähler jedes Wahlkreises bilden den Wahlkörper. Diese
Wahlkörper wählen insgesamt 56 Abgeordnete in einem ersten und zweiten
Ermittlungsverfahren.
(2) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate wird von der
Landesregierung vor jeder allgemeinen Wahl auf Grund des Ergebnisses der jeweils
letzten Volkszählung ermittelt und im Landesgesetzblatte kundgemacht. Die
Ermittlung erfolgt in nachstehender Weise: Die Bürgerzahl Niederösterreichs, das
ist die Zahl der Bundesbürger, die nach dem endgültigen Ergebnisse der letzten
Volkszählung im Gebiete des Landes Niederösterreich ihren ordentlichen Wohnsitz
hatten, wird durch die Zahl der auf das ganze Land entfallenden Abgeordneten
geteilt. Dieser Quotient ist die Verhältniszahl. Jedem Wahlkreise werden nur so
viele Mandate zugewiesen, als die Verhältniszahl in der Bürgerzahl des
Wahlkreises enthalten ist. Die Quotienten sind in beiden Fällen auf eine zur
Feststellung der Größenunterschiede ausreichende Anzahl von Dezimalstellen zu
berechnen. Übrigbleibende Mandate werden nach Maßgabe der Größe der gefundenen
Dezimalreste auf die einzelnen Wahlkreise aufgeteilt. Sind die Dezimalreste bei
zwei oder mehreren Wahlkreisen vollkommen gleich, so entscheidet das Los."
Durch Landesgesetz vom 30. Oktober 1945 wurde die Anzahl der Abgeordneten mit 56 bestätigt.
siehe hierzu auch das Gesetz vom 9. März 1921, L. G. Bl. Nr. 103, mit dem die Verteilung der Abgeordneten auf die Wahlkreise für die 1. Wahlperiode festgestellt wurde.
siehe hierzu auch die Kundmachung vom 1. März 1932, L. G. Bl. Nr. 20, über die Ausschreibung der Neuwahl des Landtages von Niederösterreich und die Aufteilung der Mandate auf die Wahlkreise.
§ 3. Jede Gemeinde ist Wahlort. Räumlich ausgedehnte Gemeinden sowie solche mit mehr als 2000 Einwohnern können zur Erleichterung der Wahl nach Bedarf in Wahlsprengel geteilt werden.
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurden im § 3 die Worte "2000 Einwohner" ersetzt durch: "1000 Einwohner".
§ 4. (1) Jeder Wahlberechtigte hat nur auf eine Stimme Anspruch. Das Wahlrecht ist - abgesehen von der im § 32, fünfter Absatz, enthaltenen Gestattung - persönlich auszuüben.
(2) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in der Ortsgemeinde aus, in der er am Tage der Verlautbarung der Wahlausschreibung seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
(3) Ausnahmsweise können Wähler, welche sich in Ausübung eines öffentlichen Dienstes oder Auftrages am Wahltage und während der Wahlstunden außerhalb der Ortsgemeinde ihres nach dem zweiten Absatze maßgebenden Wohnsitzes aufhalten müssen, oder die ihren ordentlichen Wohnsitz zwischen dem Tage der Verlautbarung der Wahl und dem Wahltage in eine andere Ortsgemeinde verlegt haben, von der Ortswahlbehörde die Ausstellung einer Wahlkarte verlangen, welche sie berechtigt, in einem anderen Wahlorte zu wählen. Solche Wähler haben bei der Ausübung des Wahlrechtes nebst der Wahlkarte noch ein anderes amtliches Identitätsdokument vorzuweisen. Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnisse (§ 25) vorzumerken. Die näheren Anordnungen, namentlich über die Ausstellung der Wahlkarte, die Voraussetzungen hiefür, die Bestimmung des Wahlortes und die erwähnten weiteren Identitätsdokumente erfolgen durch Verordnung der Landesregierung.
Durch
Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der § 4 Abs. 2 und 3 folgende
Fassung:
"(2) Jeder Wähler übt sein Wahlrecht grundsätzlich in der Ortsgemeinde aus, in
deren Bürgerliste (§ 15, Absatz 8) er eingetragen ist. Wenn eine Ortsgemeinde in
mehrere Wahlsprengel (§ 3) geteilt ist, übt der Wahlberechtigte sein Wahlrecht
in jenem Wahlsprengel aus, zu dem er vermöge seiner Eintragung in die
Bürgerliste gehört.
(3) Wahlberechtigte, die am Wahltag und während der Wahlstunden in Ausübung
eines öffentlichen Dienstes oder Auftrages sich außerhalb des Wahlortes
(Sprengels) aufhalten müssen oder die sich als Pflegling oder Pflegerin einer
Heil- oder Pflegeanstalt befinden, ferner Wähler, die ihren ordentlichen
Wohnsitz seit dem für die letzte Anlegung der Bürgerliste maßgebenden Stichtag
in eine andere Gemeinde verlegt haben, können von der zur Anlegung der
Bürgerliste berufenen Behörde die Ausstellung einer Wahlkarte verlangen, welche
sie berechtigt, in einem anderen Wahlort oder Wahlsprengel zu wählen. Solche
Wähler haben bei Ausübung des Wahlrechtes nebst der Wahlkarte noch ein anderes
Identitätsdokument vorzuweisen. Die Ausstellung der Wahlkarte ist in der
Bürgerliste anzumerken. Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht die Berufung
an die Bezirkswahlbehörde offen. In Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel
geteilt sind, können von der Bezirkswahlbehörde ein oder mehrere Wahllokale
bestimmt werden, in welchen die mit Wahlkarte versehenen Wähler ihr Stimmrecht
auszuüben haben. Die näheren Anordnungen über Ausstellung der Wahlkarte und
Wahlrechtsausübung mit Wahlkarte werden von der Landesregierung durch Verordnung
getroffen."
siehe zu Abs. 2 auch die Kundmachung der Landesregierung vom 9. März 1921, L. G. Bl. Nr. 105, mit der die Wahlen für den ersten Landtag von Niederösterreich(-Land) auf den 24. April 1921 ausgeschrieben wurden.
siehe hierzu auch die Kundmachung der niederösterreichischen Landesregierung vom 4. März 1927, L. G. Bl. Nr. 25, über die Ausschreibung der Wahlen für den Landtag (zum 24. April 1927).
siehe hierzu auch die Kundmachung vom 1. März 1932, L. G. Bl. Nr. 20, über die Ausschreibung der Neuwahl des Landtages von Niederösterreich und die Aufteilung der Mandate auf die Wahlkreise (zum 9. März 1932).
§ 5. Wähler, die am Tage der Verlautbarung der Wahlausschreibung in aktiver militärischer Dienstleistung stehen, üben ihr Wahlrecht in dem Wahlorte, beziehungsweise in dem Wahlsprengel aus, in dem sie an diesem Tage gewohnt haben.
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde der § 5 aufgehoben.
§ 6. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen werden Wahlbehörden bestellt. Diese erkennen über alle in ihrem Bereiche sich in Wahlangelegenheiten ergebenden Streitfälle. Sie bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten Landtagswahlen im Amte.
(2) Jeder Wahlbehörde werden durch den Wahlleiter die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande der Behörde, der er vorsteht oder von der er entsendet ist, zugeteilt. Außerdem können Hilfsarbeiter auf Zeit im Vertragsverhältnisse herangezogen werden.
Durch
Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der § 6 folgende Fassung:
"§ 6. (1) Zur Leitung und Durchführung der Wahlen werden Wahlbehörden
bestellt. Sie üben die Aufsicht über die Wahlbehörden in ihrem Bereich und
entscheiden in allen Fragen, die sich bei der Durchführung der Wahl in ihrem
Bereich ergeben, sofern das Gesetz nicht anderes bestimmt. Entscheidungen, die
das Gesetz ausdrücklich als endgültige bezeichnet, können auch im Aufsichtswege
nicht mehr geändert werden.
(2) Kommt eine Wahlbehörde den ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht nach,
so ist die nächsthöhere Wahlbehörde berechtigt und verpflichtet, die
erforderlichen Verfügungen zu treffen. Zu diesem Zweck kann sie insbesondere
einen anderen Wahlleiter und allenfalls eine neue Wahlbehörde unter Bedachtnahme
auf die in dem betreffenden Bereiche bestehenden Parteiverhältnisse einsetzen.
(3) Die Wahlbehörden bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten allgemeinen
Landtagswahlen im Amte.
(4) Die Wahlbehörden haben als Körperschaft ihre Tätigkeit auf allgemeine,
grundsätzliche oder wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken; alle
anderen Arbeiten sind durch den Wahlleiter und seine Organe durchzuführen.
(5) Bis zur Konstituierung der Wahlbehörden sind die Wahlleiter berechtigt und
verpflichtet, die unaufschiebbaren Geschäfte der betreffenden Wahlbehörden zu
führen und insbesondere alle einlangenden Eingaben entgegenzunehmen.
(6) Nach der Konstituierung hat die Wahlbehörde die Führung der Geschäfte zu
übernehmen. Alle bis zur Konstituierung getroffenen Verfügungen hat der
Wahlleiter der Wahlbehörde zur nachträglichen Kenntnis zu bringen.
(7) Jeder Wahlbehörde werden durch den Wahlleiter die notwendigen Hilfskräfte
und Hilfsmittel aus dem Stande der Behörde, der er vorsteh oder von der er
entsendet ist, zugeteilt. Außerdem können Hilfsarbeiter auf Zeit im
Vertragsverhältnisse herangezogen werden."
§ 7. (1) Für jeden Wahlort oder Wahlsprengel wird eine Ortswahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Bürgermeister als Wahlleiter und zwei bis drei Beisitzern. Der Wahlleiter kann sich in allen Fällen durch einen von ihm entsendeten Vertreter ständig vertreten lassen.
(2) Am Sitze jeder politischen Bezirksbehörde wird aus deren Vorstand oder dem von ihm entsendeten Stellvertreter als Wahlleiter und vier bis sechs Beisitzern die Bezirkswahlbehörde gebildet. Ihr obliegt die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlorte und Wahlsprengel im politischen Bezirke.
Durch
Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde der § 7 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Am Sitze jeder politischen Bezirksbehörde wird eine Bezirkswahlbehörde
eingesetzt, die aus dem Vorstande der politischen Bezirksbehörde (Bürgermeister)
oder dem von ihm aus dem Kreise der rechtskundigen Konzeptsbeamten des Amtes
entsendeten Stellvertreter als Wahlleiter und vier bis acht Beisitzern besteht.
Ihr obliegt die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlorte und Wahlsprengel im
politischen Bezirke."
- folgende Absätze wurden angefügt:
"(3) Die einzelnen Wahlsprengel sind derart abzugrenzen, daß jeder Wahlbehörde
nur eine solche Anzahl Wahlberechtigter zugewiesen wird, die nach der
voraussichtlichen Wahlbeteiligung die Durchführung der Wahl an einem Tage zuläßt.
(4) Die Beschlüsse der Bezirkswahlbehörde über die Teilung der Gemeinden in
mehrere Wahlsprengel sind vom Bezirkswahlleiter unverzüglich dem Bürgermeister
der betreffenden Ortsgemeinde bekanntzugeben und von ihm sowie in ortsüblicher
Weise vom Bürgermeister kundzumachen."
§ 8. (1) Für jeden Wahlkreis wird in dem im § 1 bezeichneten Vorort des Wahlkreises eine Kreiswahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Vorstande der politischen Bezirksbehörde des Vorortes oder dem von ihm entsendeten Stellvertreter als Wahlleiter und aus vier bis sechs Beisitzern.
(2) Die Wahlleiter und Beisitzer der Kreiswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig einer Ortswahlbehörde angehören.
Durch
Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der § 8 folgende Fassung:
"§ 8. (1) Für jeden Wahlkreis wird in dem im § 1 bezeichneten Vorort des
Wahlkreises eine Kreiswahlbehörde eingesetzt, die aus dem Wahlleiter und vier
bis zehn Beisitzern besteht. Wahlleiter der Kreiswahlbehörde ist der Vorstand
der politischen Bezirksbehörde (Bürgermeister) des Vorortes oder der von ihm
entsendete Stellvertreter.
(2) Die Wahlleiter und Beisitzer der Kreiswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig
einer anderen Wahlbehörde angehören."
§ 9. (1) Für das Land Niederösterreich-Land wird am Sitze der Landesregierung die Landeswahlbehörde eingesetzt; sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm entsendeten Stellvertreter als Vorsitzenden und aus zwölf Beisitzern, von denen drei ihrem Berufe nach dem richterlichen Stande angehören oder angehört haben.
(2) Die Landeswahlbehörde führt die Oberaufsicht über die Kreis-, Bezirks- und Ortswahlbehörden, sie entscheidet endgültig in allen sich in ihrem Bereiche in Wahlangelegenheiten ergebenden Streitfällen.
Durch
Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde der § 9 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fasung:
"Für das Land Niederösterreich wird am Sitze der Landesregierung die
Landeswahlbehörde eingesetzt, der insbesondere die Durchführung des zweiten
Ermittlungsverfahrens (§ 43) obliegt; sie besteht aus dem Landeshauptmann oder
einem von ihm entsendeten Stellvertreter als Wahlleiter und aus zwölf Beisitzer,
von denen drei ihrem Berufe nach dem richterlichen Stande angehören oder
angehört haben."
- der Abs. 2 wurde aufgehoben.
§ 10. (1) Die nicht dem richterlichen Berufsstande entstammenden Beisitzerder Landeswahlbehörde und die Beisitzer der übrigen Wahlbehörden werden auf Grund von Vorschlägen der Parteien verhältnismäßig nach der bei den letzten Wahlen in den Landtag festgestellten Stärke der Parteien berufen.
(2) Die Parteien haben ihre Vorschläge binnen längstens acht Tagen nach der Verlautbarung der Wahlausschreibung dem Wahlleiter (Vorsitzenden) der nach Absatz 5 zuständigen Wahlbehörde zu überreichen.
(3) Werden Wahlsprengel (§ 3) gebildet. so können die Vorschläge noch drei Tage nach Festsetzung der Wahlsprengel (§ 7) eingebracht oder ergänzt werden.
(4) Wenn ein Beisitzer oder Ersatzmann ausscheidet oder sein Amt nicht ausübt, so hat der Wahlleiter (Vorsitzend) die betreffende Partei aufzufordern, sofort einen neuen Vorschlag zu erstatten.
(5) Die Beisitzer der Landeswahlbehörde beruft die Landesregierung, die Beisitzer der Kreiswahlbehörden die Landeswahlbehörde, die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden die Kreiswahlbehörde, die Beisitzer der Ortswahlbehörden die Bezirkswahlbehörde.
(6) Für jeden Beisitzer ist in gleicher Weise ein Ersatzmann zu berufen.
(7) Das Amt eines Mitgliedes der Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist.
(8) Inwieweit und in welcher Höhe Mitglieder der Wahlbehörde während der Dauer und nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme für Verdienstentgang eine Entschädigung in Geld aus öffentlichen Mitteln erhalten, wird mit Verordnung der Landesregierung geregelt.
(9) Die Namen der im Sinne der Absätze 2 und 3, berufenen Mitglieder der Wahlbehörden sind sofort öffentlich bekannt zu geben.
Durch
Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der § 10 folgende Fassung:
"§ 10. (1) Die nicht dem richterlichen Berufsstande entstammenden
Beisitzer der Landeswahlbehörde und die Beisitzerder übrigen Wahlbehörden werden
auf Grund von Vorschlägen der Parteien verhältnismäßig nach der bei den letzten
Landtagswahlen festgestellten Stärke der Parteien berufen. Das Verhältnis
richtet sich nach der Stärke der Parteien im Bereiche der betreffenden
Wahlbehörde. Sind anläßlich der letzten Landtagswahlen mehrere Parteien unter
einer gemeinsamen Parteibezeichnung wahlwerbend aufgetreten, so ist, falls diese
Parteien nicht auch bei den bevorstehenden Landtagswahlen gemeinsam auftreten,
jede Partei entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Die Parteien haben ihre Vorschläge über die zu berufenden Beisitzer und
Ersatzmänner spätestens am vierzehnten Tage nach der Verlautbarung der
Wahlausschreibung durch ihre Vertrauensmänner in besonderen Eingaben, getrennt
für jede einzelne Wahlbehörde, an den zur Entgegennahme der Anträge berufenen
Leiter der Wahlbehörde zu richten und zwar für die Bildung der Landeswahlbehörde
an den Leiter der Landeswahlbehörde, für die Bildung der Kreis- und der
Bezirkswahlbehörden an den Leiter der Kreiswahlbehörde und für die Bildung der
Ortswahlbehörden an den Leiter der Bezirkswahlbehörde.
(3) Werden Wahlsprengel (§ 3) gebildet, so können die Vorschläge noch drei Tage
nach der Kundmachung der Bildung der Wahlsprengel durch den Bürgermeister (§ 7)
eingebracht werden.
(4) Nicht fristgerecht einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt.
(5) Sind dem Wahlleiter die Vertrauensmänner bekannt und ist er in der Lage zu
beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, so
hat er den Antrag sofort der weiteren Behandlung zu unterziehen. Ist dies nicht
der Fall, so hat er die Vertrauensmänner zur entsprechenden Legitimation zu
veranlassen.
(6) Als Beisitzer und Ersatzmänner können nur eigenberechtigte österreichische
Bundesbürger ohne Unterschied des Geschlechtes vorgeschlagen werden, gegen die
kein Grund zur Ausschließung vom Wahlrecht (§ 3 des Bürgerlistengesetzes)
vorliegt. Beisitzer und Ersatzmänner, die diesen Erfordernissen nicht
entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.
(7) Die Beisitzer der Landeswahlbehörde beruft die Landesregierung, die
Beisitzer der Kreiswahlbehörden die Landeswahlbehörde, die Beisitzer der
Bezirkswahlbehörden der Kreiswahlbehörde, die Beisitzer der Ortswahlbehörden die
Bezirkswahlbehörde.
(8) Für jeden Beisitzer ist in gleicher Weise ein Ersatzmann zu berufen.
(9) Das Amt eines Mitgliedes der Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu
dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der am Sitze der
betreffenden Wahlbehörde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
(10) Die Namen der im Sinne der Absätze 2 und 3 berufenen Mitglieder der
Wahlbehörden sind sofort öffentlich bekanntzugeben."
§ 11. (1) Die Wahlbehörden werden vom Wahlleiter (Vorsitzenden) einberufen.
(2) Die Beisitzer und Ersatzmänner haben bei Antritt ihres Amtes in die Hände des Wahlleiters (Vorsitzenden) das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amte verbundenen Pflichten abzulegen.
(3) Die Wahlbehörden sind bei Anwesenheit des Wahlleiters (Vorsitzenden) oder seines Stellvertreters und von mindestens zwei Dritteln der Beisitzer beschlußfähig.
(4) Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mit relativer Mehrheit. Der Vorsitzende hat mitzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.
(5) Ist die Wahlbehörde nicht beschlußfähig und läßt die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zu, so hat der Vorsitzende die Amtshandlung selbst durchzuführen. In diesem Falle hat der Vorsitzende die nachträgliche Zustimmung der Wahlbehörde einzuholen.
Durch
Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde der § 11 wie folgt geändert:
- in den Absätzen 1, 2 und 3 wurde die Klammer "(Vorsitzenden)" jeweils
gestrichen.
- im Abs. 4 wurden das Wort "Vorsitzende" ersetzt durch: "Wahlleiter".
- der Abs. 5 erhielt folgende Fassung:
"(5) Ist die Wahlbehörde nicht beschlußfähig und läßt die Dringlichkeit der
Amtshandlung einen Aufschub nicht zu, so hat der Wahlleiter die Amtshandlung
selbst durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit und unter
tunlichster Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen
zuzuziehen."
- folgender Absatz wurden angefügt:
"(6) Scheidet aus einer Wahlbehörde ein Beisitzer oder Ersatzmann aus oder üben
sie ihr Amt nicht aus, so sind die betreffenden Parteien aufzufordern, neue
Anträge zu stellen (§ 10, Absatz 1)."
§ 12. Wahlberechtigt ist jeder österreichische Bundesbürger ohne Unterschied des Geschlechtes, der vor dem 1. Jänner des Kalenderjahres, in dem die Wahl stattfindet, das 20. Lebensjahr überschritten und am Tage der Verlautbarung der Wahlausschreibung seinen ordentlichen Wohnsitz in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich-Land hat.
Durch
Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der § 12 folgende Fassung:
"§ 12. Wahlberechtigt ist jeder österreichische Bundesbürger ohne
Unterschied des Geschlechtes, der in der Bürgerliste (Bürgerlistengesetz vom 20.
März 1930, B. G. Bl. Nr. 85 in der Fassung des Gesetzes vom 13. März 1931, B. G.
Bl. Nr. 78) einer Gemeinde Niederösterreichs eingetragen ist."
§ 13. Wählbar ist ohne Unterschied des Geschlechtes jeder österreichische Staatsbürger, der vor dem 1. Jänner es Kalenderjahres, in dem die Wahl stattfindet, das 24. Lebensjahr überschritten hat.
Durch
Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der § 13 folgende Fassung:
"§ 13. Wählbar ist jeder Bundesbürger ohne Unterschied des
Geschlechtes, der in Niederösterreich seinen ordentlichen Wohnsitz hat, vor dem
1. Jänner des Jahres der Wahl das 29. Lebensjahr überschritten hat und von dem
Wahlrechte nicht gemäß § 3 des Bürgerlistengesetzes ausgeschlossen ist."
§ 14.
Vom Wahlrechte und von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
a) Personen, die voll oder beschränkt entmündigt sind;
b) Personen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen der Übertretung des
Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung hieran, des Betruges, der Kuppelei
(§§ 460, 461, 463, 464 und 512 Strafgesetz), wegen Übertretung der §§ 1, 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R. G. Bl. Nr. 89
oder wegen einer andern strafbaren Handlung verurteilt worden sind, wenn nach
dem Gesetze mit der Verurteilung die gleichen Rechtsfolgen verbunden sind wie
mit der Verurteilung wegen einer der angeführten Übertretungen.
Die Folge der Verurteilung hat, wenn die Verurteilung nicht
schon früher getilgt wird, bei den in § 6, Zahl 1 bis 12, des Gesetzes vom 15.
November 1867, R. G. Bl. Nr, 131 (in der Fassung des Gesetzes vom 15. Juli 1920,
St. G. Bl. Nr. 323), aufgezählten Verbrechen mit dem Ende der
Strafe, bei anderen Verbrechen mit dem Ablaufe von zehn Jahren, wenn der
Schuldige zu einer wenigstens fünfjährigen Strafe verurteilt wurde, und außerdem
mit dem Ablaufe von fünf Jahren, bei den übrigen oben angeführten Straftaten
aber mit dem Ablaufe von drei Jahren nach dem Ende der Strafe aufzuhören;
c) Personen, welche wegen eines Vergehens gegen die strafrechtlichen
Bestimmungen zum Schutze der Wahlfreiheit verurteilt worden sind, wenn die
Tathandlung bei Wahlen zur Nationalversammlung (Nationalrat) oder zu den Landesversammlungen
(Landtagen) begangen wurde, auf die im § 14 des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, R. G. Bl. Nr.
18, festgesetzte Dauer, wenn die Verurteilung nicht schon früher getilgt wird;
d) Personen, welche auf Grund eines gerichtlichen Urteils unter Polizeiaufsicht gestellt oder in eine
Zwangsarbeitsanstalt abgegeben wurden, bis zum Ablauf von drei Jahren nach
Erlöschen der Polizeiaufsicht oder nach Entlassung aus der Zwangsarbeitsanstalt;
e) Personen, welche seitens des Gerichtes die väterliche Gewalt über ihre Kinder
entzogen wurde, solange die Kinder unter fremder Vormundschaft stehen,
jedenfalls aber während drei Jahren nach der gerichtlichen Verfügung;
f) Personen, welche vom Gerichte wegen Trunkenheit mehr als zweimal zu einer
Arreststrafe verurteilt worden sind, für die Dauer von drei Jahren nach dem Ende
der letzten Strafe, wenn die Verurteilung nicht schon früher getilgt wird.
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde der § 14 aufgehoben.
§ 15. (1) Die Wahlberechtigten jedes Wahlortes (Wahlsprengels) werden von der betreffenden Gemeinde in Orts- oder Sprengelwählerverzeichnisse verzeichnet. Das Verzeichnis wird nach Straßen und Hausnummern, beziehungsweise nur nach Hausnummern angelegt.
(2) Das Verzeichnis ist der Ortswahlbehörde zur Überprüfung vorzulegen, welche darin die von ihr als notwendig erkannten Richtigstellungen durchführt.
(3) Das Verzeichnis wird durch zehn Tage, und zwar an jedem Tage mindestens durch vier Stunden ununterbrochen in einem allgemein zugänglichen Amtsraume aufgelegt; die Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen. Jedermann kann in das Verzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften sowie Vervielfältigungen herstellen.
(4) Zwischen der Vorlage des Verzeichnisses an die Ortswahlbehörde und der Auflegung müssen wenigstens 48 Stunden liegen. Vom ersten Tage der Auflegung des Wählerverzeichnisses an dürfen Änderungen und Richtigstellungen in diesem nur mehr auf Grund einer Entscheidung der Wahlbehörde vorgenommen werden.
(5) In gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern ist zu Beginn der Auflegungsfirst in jedem Hause an einer den Hausbewohnern leicht zugänglichen Stelle (Hausflur oder dergleichen) von der Gemeinde eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlberechtigten, getrennt nach Geschlechtern und nach der Türnummer geordnet sowie den Amtsraum angibt, in welchem Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.
Durch
Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der § 15 folgende Fassung:
"§ 15. (1) An dem in der Wahlausschreibung festgesetzten Tage
(Stichtag für das Richtigstellungsverfahren) hat der Bürgermeister
(Bundespolizeibehörde) die Namen jener in der Bürgerliste eingetragenen
Personen, die infolge Ablebens oder gemäß § 3 des Bürgerlistengesetzes ihr
Wahlrecht verloren haben, in ein Verzeichnis einzutragen. Gleichzeitig ist durch
Anschlag an der Amtstafel zu verlautbaren, daß ein Verzeichnis der zur
Streichung aus der Bürgerliste von Amts wegen beantragten Personen verfaßt sei
und zur öffentlichen Einsicht aufliege. Die Verlautbarung hat ferner den Beisatz
zu enthalten, daß jeder Bundesbürger innerhalb einer Woche vom Tage des
Anschlages an beim Bürgermeister (Bundespolizeibehörde) Einspruch erheben könne.
Auch ist Ort und Zeit zur Einsichtnahme in das Verzeichnis in der Verlautbarung
bekanntzugeben.
(2) Gemeinden, die zum örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
gehören, haben beim Gemeindeamte eine Abschrift des von der Bundespolizeibehörde
zu verfassenden Verzeichnisses aufzulegen; die Bundespolizeibehörde hat zu
diesem Zwecke der Gemeinde rechtzeitig eine Abschrift zu übergeben.
(3) In Gemeinden mit mehrals 1500 Einwohnern sind auf Verlangen gegen Ersatz der
Herstellkosten Abschriften des Verzeichnisses gleichzeitig mit dem Anschlag der
Verlautbarung auszufolgen.
(4) Der Einspruch ist für jeden Einspruchsfall abgesondert zu überreichen.
(5) Über die beantragte Streichung haben innerhalb einer Woche die
Einspruchskommissionen (§ 14 des Bürgerlistengesetzes) zu entscheiden. Die
Bestimmungen des § 16 des Bürgerlistengesetzes haben auf dieses Verfahren
sinngemäß Anwendung zu finden. Verzeichnisse der Veränderungen in der
Bürgerliste infolge Entscheidungen der Einspruchskommission sind in Gemeinden
mit mehr als 1500 Einwohnern auf Verlangen gegen Ersatz der Herstellungskosten
dem Antragsteller auszufolgen. Das Verlangen muß spätestens am letzten Tag der
Auflegungsfrist gestellt worden sein.
(6) Die Bürgerliste ist auf Grund der Ergebnisse der nach Absatz 5 getroffenen
Entscheidungen vom Bürgermeister (Bundespolizeibehörde) richtigzustellen und
abzuschließen. Die wahlwerbenden Parteien können Abschriften der geschlossenen
Bürgerlisten gegen Ersatz der Herstellungskosten begehren. Der Antrag auf
Ausfolgung der Bürgerliste ist spätestens an dem für das
Richtigstellungsverfahren festgesetzten Stichtag zu stellen. Die Ausfolgung hat
sofort nach Abschluß der Bürgerliste zu erfolgen. 50 vom Hundert der beiläufigen
Herstellungskosten sind bei der Bestellung zu erlegen; die restlichen Kosten
sind bei der Lieferung zu entrichten und können im Verwaltungswege
hereingebracht werden.
(7) Eine vom Bürgermeister (Bundespolizeibehörde) hinsichtlich der Richtigkeit
und Vollständigkeit beglaubigte Abschrift der richtiggestellten Bürgerliste ist
dem Ortswahlleiter zu übergeben.
(8) Diese Abschrift der richtiggestellten und abgeschlossenen Bürgerliste dient
bei der Durchführung der Wahlen in den Landtag als Wählerverzeichnis."
(§ 16. 1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Person, der in dem betreffenden Wahlkörper das Wahlrecht zusteht, innerhalb von zehn Tagen, vom ersten Tage der Auflegung an gerechnet, wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Ortswahlbehörde Einspruch erheben.
(2) Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, sind hievon von der Wahlbehörde innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht, sich hierüber beim Leiter der Wahlbehörde binnen 24 Stunden mündlich oder schriftlich zu äußern.
(3) Der Einspruch ist für jeden Einspruchsfall abgesondert zu überreichen.
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde der § 16 aufgehoben.
§ 17. (1) Über den Einspruch entscheidet die Ortswahlbehörde innerhalb dreier Tage. Die Entscheidung wird im Wählerverzeichnisse sofort ersichtlich gemacht und demjenigen, der den Einspruch erhoben hat sowie auch dem durch die Entscheidung Betroffenen mitgeteilt.
(2) Jede Person, der in dem betreffenden Wahlkörper das Wahlrecht zusteht, kann die Berufung innerhalb dreier Tage nach Eintragung der Entscheidung in das Wählerverzeichnis oder binnen drei Tagen von dem der Zustellung der Entscheidung nachfolgenden Tage an gerechnet, bei der Ortswahlbehörde an die Kreiswahlbehörde einbringen.
(3) Die Kreiswahlbehörde entscheidet innerhalb von drei Tagen nach Einlangen der Beschwerde endgültig.
(4) Diese Entscheidung hat die Ortswahlbehörde nach den Bestimmungen des ersten Absatzes durchzuführen.
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde der § 17 aufgehoben.
§ 18. (1) Nach Abschluß des Einspruchs- und Berufungsverfahrens ist das Wählerverzeichnis richtigzustellen, abzuschließen und der Kreiswahlbehörde in Abschrift vorzulegen. Wenn die Kreiswahlbehörde in den vorgelegten Abschriften der Wählerverzeichnisse offenbare Unrichtigkeiten wahrnimmt, so hat sie binnen drei Tagen von Amts wegen ein Richtigstellungsverfahren einzuleiten und innerhalb acht Tagen durchzuführen.
(2) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im richtiggestellten und abgeschlossenen Wählerverzeichnisse enthalten sind.
(3) Mitglieder einer Ortswahlbehörde und Wahlzeugen, die in der Gemeinde wahlberechtigt sind, können ihr Wahlrecht bei der Ortswahlbehörde ausüben, der sie zugeteilt sind.
Durch
Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der § 18 folgende Fassung:
"§ 18. An der Wahl nehmen nur Personen teil, deren Namen in der
richtiggestellten Bürgerliste (§ 15) enthalten sind."
§ 19. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen (Parteien), haben ihre Wahlvorschläge spätestens 21 Tage vor dem Wahltage der Kreiswahlbehörde vorzulegen.
(2) Der Wahlvorschlag muß von wenigstens 100 Wählern des
Wahlkreises unterschrieben sein; er muß enthalten:
1. die unterscheidende Parteibezeichnung, wobei Untertitel, dieneben der
eigentlichen Parteibezeichnung aufgenommen werden, zulässig sind;
2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen
Bewerbern, als im Wahlkreise Abgeordnete zu wählen sind, in der beantragten, mit
arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens,
Berufes, Geburtsjahres und der Adresse jedes Bewerbers;
3. die Zustimmung der Wahlbewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und ihre
Erklärung, sich nicht auf dem Wahlvorschlage einer anderen Partei um da Amt
eines Landtagsabgeordneten zu bewerben;
4. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei.
Durch
Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der § 19 folgende Fassung:
"§ 19. (1) Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen, haben
ihre Wahlvorschläge für das erste Ermittlungsverfahren spätestens drei Wochen
vor dem Wahltage der Kreiswahlbehörde vorzulegen (Kreiswahlvorschlag).
(2) Der Wahlvorschlag muß von wenigstens 100 Wählern des Wahlkreises
unterschrieben sein. Der Wahlvorschlag jener Parteien, die im Zeitpunkte der
Wahlausschreibung im Landtage von Niederösterreich vertreten sind, bedarf keiner
100 Unterschriften; dieser wird rechtsverbindlich durch Vertrauenspersonen der
Partei unterfertigt. Sind mehrere Parteien unter einer gemeinsamen
Parteibezeichnung im Landtage vertreten, so gilt dies für jede dieser Parteien.
Der Wahlvorschlag muß enthalten:
1. die unterscheidende Parteibezeichnung;
2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen
Bewerbern, als im Wahlkreise Abgeordnete zu wählen sind, in der beantragten, mit
arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens,
Berufes und Geburtsjahres, der Heimatgemeinde und der Wohnung jedes Bewerbers;
3. die Bezeichnung eines Vertrauensmannes, der ermächtigt ist, die Unterzeichner
des Wahlvorschlages zu vertreten, sowie seiner Stellvertreter
(zustellungsbevollmächtigter Vertreter)."
§ 20. (1) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung werden nach dem erstvorgeschlagenen Bewerber benannt.
(2) Der im § 19, Ziffer 4, bezeichnete zustellungsbevollmächtigte Vertreter ist der ausschließliche Vertreterder Partei im Verkehr mit den Behörden.
(3) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter der Partei.
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde der §
20 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 und 3 wurden jeweils die Worte "zustellungsbevollmächtigte
Vertreter" ersetzt durch: "Vertrauensmann".
- im Abs. 2 wurde die Bezugnahme "§ 19, Ziffer 4" ersetzt durch: "§ 19, Ziffer
3".
- im Abs. 3 wurden die Worte "Vertreter der Partei" ersetzt durch:
"Vertrauensmann der Partei".
§ 21. Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Kreiswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnungen anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Kreiswahlbehörde diese Wahlvorschläge so zu behandeln, als ob sie ohne ausdrückliche Parteibezeichnung (§ 20) eingereicht wären.
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde im § 21 das Wort "Vertreter" ersetzt durch: "Vertrauensmänner".
§ 22. Die Wahlbehörde überprüft, ob die Parteilisten den Vorschriften des § 19 entsprechen. Mangelhaft befundene Wahlvorschläge sind den zustellungsbevollmächtigten Vertretern unverzüglich zurückzustellen. Wird der festgestellte Mangel nicht innerhalb von drei Tagen nach der Verständigung behoben, so hat die Wahlbehörde von Amts wegen die Parteilisten richtigzustellen und erforderlichen Falles die Namen von Wahlbewerbern zu streichen.
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der §
22 folgende Fassung:
"§ 22. (1) Die Kreiswahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die
eingelangten Wahlvorschläge den Bestimmungen des § 19 entsprechen und ob die in
den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.
(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die im § 19 vorgeschriebene Zahl von
Unterschriften auf, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht
wählbar sind, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In beiden Fällen ist der
Vertrauensmann der Partei entsprechend zu verständigen."
§ 23. Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder nach § 22 gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge müssen jedoch spätestens acht Tage vor der Wahl bei der Kreiswahlbehörde einlangen.
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der §
23 letzter Satz folgende Fassung:
"Die Ergänzungsvorschläge, die stets nur der Unterschrift des Vertrauensmannes
bedürfen, müssen spätestens am zehnten Tage vor der Wahl bei der
Kreiswahlbehörde einlangen."
§ 24. Am siebenten Tage vor der Wahl schließt die Kreiswahlbehörde die Parteilisten ab und veröffentlicht sie in der Reihenfolge der Einbringung. Die Veröffentlichung erfolgt in ortsüblicher Weise. Der Inhalt des Wahlvorschlages muß aus der Veröffentlichung ersichtlich sein.
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der §
24 folgende Fassung:
"§ 24. (1) Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichen Wahlkreis den
Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Kreiswahlbehörde
aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er
sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er
sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als ersten
eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, belassen.
(2) Am siebenten Tage vor der Wahl schließt die Kreiswahlbehörde die
Parteilisten ab, streicht, falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viel
Bewerber enthält, als im Wahlkreis Mandate zur Vergebung gelangen, die
überzähligen Bewerber und veröffentlicht die Parteilisten in der Reihenfolge der
Einbringung. Die Veröffentlichung erfolgt in ortsüblicher Weise. Der Inhalt des
Wahlvorschlages ohne die Namen der Unterzeichner muß aus der Veröffentlichung
vollinhaltlich ersichtlich sein."
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der V. Abschnitt folgende Überschrift:
"V. Ausschreibung der Wahl und Abstimmungsverfahren."
§ 25. (1) Die Wahlen werden von der Landesregierung durch Verlautbarung im Landesgesetzblatt ausgeschrieben.
(2) Der Wahltag wird von der Landesregierung festgesetzt.
(3) DieWahl findet an einem Sonntag statt.
(4) Die Ausschreibung wird ortsüblich kundgemacht.
(5) Die Wahlhandlung wird von der Ortswahlbehörde (§ 7) geleitet.
(6) Die Bezirkswahlbehörde bestimmt im Einvernehmen mit den Ortswahlbehörden für jeden Wahlort oder Wahlsprengel das Wahllokal und die Wahlzeit.
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde der §
25 wie folgt geändert:
- die Abs. 2 und 3 erhielten folgende Fassung:
"(2) Die Ausschreibung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Landesregierung
auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festgesetzt wird.
(3) In der Ausschreibung ist ferner der Stichtag für das
Richtigstellungsverfahren (§ 15, Absatz 1) festzusetzen."
- folgende Absätze wurden angefügt:
"(7) Zu diesem Zwecke hat der Ortswahlleiter (Bürgermeister, bzw. der von diesem
entsendete Wahlleiter) dem Bezirkswahlleiter über dessen Aufforderung binnen
drei Tagen die entsprechenden Anträge zu stellen, widrigenfalls die
Bezirkswahlbehörde das Wahllokal und die Wahlzeit selbständig bestimmt.
(8) Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (die Wahlzeit) ist in der Weise
festzusetzen, daß den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes tunlichst gesichert
wird.
(9) Das Wahllokal und die Wahlzeit wird vom Bürgermeister für jeden Wahlort
(Wahlsprengel) spätestens acht Tage vor der Wahl in der vom Bezirkswahlleiter zu
bestimmenden Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag am Gebäude
des Wahllokales und an anderen Gebäuden innerhalb des Wahlortes (Wahlsprengels)
bekanntgemacht. Die von der Bezirkswahlbehörde getroffenen Bestimmungen über die
Bildung von Wahlsprengeln sowie über die Wahllokale und die Wahlzeiten sind vom
Bezirkswahlleiter der zuständigen Kreiswahlbehörde mitzuteilen."
§ 26. (1) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Bezirkswahlbehörde durch ortsübliche Kundmachung bezeichneten Umkreis, ist am Wahltage jede Art der Wahlbewerbung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten. Das letztere Verbot bezieht sich nicht auf die in dem betreffenden Umkreis diensttuenden öffentlichen Sicherheitsorgane.
(2) Der Ausschank von geistigen Getränken ist am Wahltag, am Tage vor und am Tage nach der Wahl allgemein verboten.
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der §
26 folgende Fassung:
"§ 26. (1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem vom
Bezirkswahlleiter zu bestimmenden Umkreis ist am Wahltage jede Art der
Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Verteilung von
Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten und dergleichen, ferner jede Ansammlung
sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten. Es ist außerdem dafür Sorge zu
tragen, daß der Verkehr der Wähler zu und von dem Wahllokal sich ungestört
vollziehen kann.
(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am
Wahltag von öffentlichen, im betreffenden Umkreis diensttuenden
Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
(3) Der Ausschank von geistigen Getränken ist am Wahltage während der Wahlzeit
allgemein verboten.
(4) Die Anordnung des Bezirkswahlleiters (Absatz 1) ist vom Bürgermeister durch
ortsübliche Kundmachung, die mit der im § 25, Absatz 9, vorgesehenen Kundmachung
vereinigt werden kann, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des
Wahllokales allgemein bekanntzumachen. In der Kundmachung ist an das Verbot der
Wahlwerbung, der Ansammlung, des Waffentragens und des Ausschanken von geistigen
Getränken mit dem Beifügen zu erinnern, daß Übertretungen dieses Verbotes von
der politischen Bezirksbehörde mit Geld bis zu 200 S oder mit Arrest bis zu zwei
Wochen bestraft werden."
§ 27. (1) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsstücken versehen sein. Hiezu gehört insbesondere ein Amtstisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein zweiter Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die Wahlzelle.
(2) Die Wahlzelleistein abgesonderter Raum im Wahllokale, in welchem der Wähler seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert einlegen kann. Sie ist derart einzurichten, daß den Wähler hiebei andere Personen nicht beobachten können. In der Wahlzelle muß sich ein Tisch oder Stehpult mit Schreibstiften befinden. Außerdem sind dort die Parteilisten an einersichtbaren Stelle anzuschlagen.
(3) Schließlich ist ein entsprechender Warteraum in dem Gebäude des Wahllokales vorzubereiten.
(4) Für die Einrichtung der Wahllokale haben die Gemeinden vorzusorgen.
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde der §
27 wie folgt geändert:
- nach dem Absatz 2 wurden folgende Absätze eingefügt:
"(3) Als Wahlzelle genügt, wo zu diesem Zwecke eigens konstruierte, feste Zellen
nicht zu Gebote stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, welche ein
Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert; die Wahlzelle wird somit
beispielsweise durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte
Holzrahmen, durch die Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch
einsprechende Aufstellung von Schultafeln usw. gebildet werden können. Sie ist
womöglich derart aufzustellen, daß der Wähler die Zelle von einer Seite betreten
und auf der anderen Seite verlassen kann.
(4) Jedenfalls ist dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit
ausreichend beleuchtet ist.
(5) Um eine rasche Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eien
Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung
der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird."
- die bisherigen Absätze (3) und (4) wurden zu den Absätzen (6) und (7).
§ 28. In jedes Wahllokal können von jeder Partei zwei Wahlzeugen entsendet werden. Ihre Namen sind durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei spätestens am vierten Tage or der Wahl der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben. Diese Behörde stellt ihnen einen Eintrittsschein aus, der dem Leiter der Ortswahlbehörde vorzuweisen ist. Die Wahlzeugen sind lediglich Vertrauensmänner der wahlwerbenden Parteien und haben auf den Gang der Wahlhandlung keinen Einfluß zu nehmen, insbesondere sich an den Abstimmungen der Wahlbehörde nicht zu beteiligen.
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde der §
28 wie folgt geändert:
- die Sätze 1 und 2 erhielten folgende Fassung:
"In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der
Kreiswahlbehörde veröffentlicht wurde (§ 24), zwei Wahlzeugen entsendet werden.
Ihre Namen sind durch den Vertrauensmann der Partei spätestens am vierten Tage
vor der Wahl der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben."
- im letzten Satz wurden das Wort "Vertrauensmänner" ersetzt durch:
"Vertrauenspersonen".
§ 29. (1) Der Wahlleiter hat dafür Sorge zu tragen, daß bei der Wahlhandlung die Ruhe und Ordnung aufrecht erhalten wird und die Bestimmungen der Wahlordnung beobachtet werden.
(2) Die Wähler, die nicht der Ortswahlbehörde angehören oder als Wahlzeugen im Wahllokale zu bleiben berechtigt sind, haben das Wahllokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Um Störungen der Wahl zu verhindern, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters hat jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Übertretung seiner Anordnungen wird nach den Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 30. September 1857, R. G. Bl. Nr. 198, geahndet.
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der §
29 Absatz 3 folgende Fassung:
"(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingte Folge zu
leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen wird von der politischen
Bezirksbehörde mit Geld bis zu 200 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen
bestraft."
§ 30. (1) Der Wahlleiter eröffnet zur festgesetzten Stunde die Wahlhandlung und übergibt der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts und die vorbereiteten unausgefüllten Stimmzettel.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Stimmenabgabe hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde der §
30 wie folgt geändert:
- im Absatz 1 wurden die Worte "das Wählerverzeichnis" ersetzt durch: "die
Abschrift der Bürgerliste (§ 15, Absatz 8)".
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(3) Wenn die Ortswahlbehörde am Wahltage zur angegebenen Stunde nicht in
beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Wahlhandlung
beschlußunfähig wird, hat der Wahlleiter die Wahl selbst durchzuführen. In
diesem Falle hat er der Wahlhandlung nach Möglichkeit und unter tunlichster
Berücksichtigung der Parteiverhältnisse Vertrauenspersonen beizuziehen."
§ 31. Zuerst geben die wahlberechtigten Mitglieder der Wahlbehörde und die Wahlzeugen ihre Stimme ab, und zwar auch diejenigen, welche ihr Wahlrecht in einem anderen Wahlsprengel auszuüben hätten (§ 18, Absatz 3). In diesem Falle hat der Betreffende vorher sein Wahlrecht glaubhaft darzutun. Sein Name ist am Schlusse des Wählerverzeichnisses einzutragen. Von der Stimmenabgabe ist die zuständige Ortswahlbehörde sogleich in Kenntnis zu setzen.
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der §
31 folgende Fassung:
"§ 31. Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der
Ortswahlbehörde sowie die in der Bürgerliste eingetragenen Wahlzeugen ihre
Stimme abgeben."
§ 32. (1) Hierauf geben die Wähler in der Reihenfolge ihres Erscheinens die Stimmen ab.
(2) Der Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnung, legt eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung sowie gegebenenfalls die Wahlkarte (§ 4) vor, aus der sein Personenstand hervorgeht. In Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern kann von der Vorweisung einer solchen Urkunde oder amtlichen Bescheinigung abgesehen werden, wenn der Wähler der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken. Hat sich der Wähler entsprechend ausgewiesen, erhält er das undurchsichtige Wahlkuvert und auf Verlangen einen unangefüllten Stimmzettel.
(3) Der Wähler hat sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, den ausgefüllten Stimmzettel in das Kuvert zu legen, tritt dann aus der Zelle und übergibt das Kuvert geschlossen dem Wahlleiter, der es uneröffnet in die Wahlurne legt.
(4) Der Name des Wählers wird im Wählerverzeichnisse abgestrichen und in ein eigenes Abstimmungsverzeichnis fortlaufend eingetragen. Hierauf verläßt der Wähler das Wahllokal.
(5) Blinde und Bresthafte können sich von einer Geleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen.
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde der §
32 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Der Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine
Wohnung und legt eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung, aus der
seine Identität ersichtlich ist, sowie gegebenenfalls die Wahlkarte (§ 4) vor.
Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zum Erweis der Identität kommen in
Betracht: Tauf-, Geburts- und Trauungsscheine, Staatsbürgerschaftsnachweise,
Heimatscheine, Anstellungsdekrete, Pässe und amtliche Legitimationen jeder
Art, Dienstkarten, Jagdkarten, Eisenbahn- und Tramway-Permanenzkarten,
Gewerbescheine, Lizenzen, Diplome, Immatrikulationsscheine und Meldungsbücher
einer Hochschule, Hoch- und Mittelschulzeugnisse, militärische Dokumente und
Arbeitslosenkarten. In Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern kann von der
Vorweisung einer solchen Urkunde oder amtlichen Bescheinigung abgesehen werden,
wenn der Wähler der Mehrzahl der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt
ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich
zu vermerken. Hat sich der Wähler entsprechend ausgewiesen, erhält er das
undurchsichtige Wahlkuvert und auf Verlangen einen unangefüllten Stimmzettel."
- die Abs. 4 und 5 erhielten folgende Fassung:
"(4) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem
Beisitzer in ein eigenes Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und
unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Bürgerliste eingetragen;
gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer in der Bürgerliste
abgestrichen. Die Namen derjenigen Wähler, die auf Grund von Wahlkarten
gewählt haben, sind am Schlusse der Bürgerliste unter fortlaufender Zahl
einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken.
(5) Blinde oder Bresthafte können sich von einer Geleitperson führen und diese
für sich abstimmen lassen. Von diesem letzteren fall abgesehen, darf die
Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden."
§ 33.
(1) Die Ortswahlbehörde ist berufen, bei der Stimmenabgabe in folgenden Fällen
zu entscheiden:
a) wenn sich über die Identität des Wählers Zweifel ergeben;
b) wenn die Wahlberechtigung einer im Wählerverzeichnisse eingetragenen Person
bestritten wird;
c) wenn die Gültigkeit oder Ungültigkeit eines abgegebenen Stimmzettels in Frage
kommt.
(2) Ein Einspruch im sinne der Punkte a) und b) kann außer von den Mitgliedern
der Wahlbehörde auch von den Wahlzeugen sowie von den im Wahllokale anwesenden
Wählern erhoben werden. Er ist nicht mehr zulässig, wenn die betreffende Person
ihre Stimme bereits abgegeben hat. Die Wahlberechtigung darf im
Abstimmungsverfahren nur aus folgenden Gründen bestritten werden:
1. Mangel der Bundesbürgerschaft oder des Wohnsitzes in einer Gemeinde des
Landes.
2. Ausschluß vom Wahlrechte (§ 14).
(3) Die Wahlbehörde hat in jedem einzelnen Falle sofort zu entscheiden und darf die Wahlhandlung früher nicht fortsetzen. Eine Berufung gegen diese Entscheidung ist unzulässig.
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der §
33 folgende Fassung:
"§ 33. Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht
der Ortswahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die
Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmenabgabe
kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und von den allenfalls im Wahllokale
anwesenden Wählern, von diesen mündlich oder schriftlich, nur insolange
Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten
wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat. Die Entscheidung der Wahlbehörde muß in
jedem einzelnen Falle vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist
endgültig."
§ 34. (1) Das bei den Wahlen zu verwendende Wahlkuvert wird aus undurchsichtigem Papier, und zwar für Männer und Frauen in verschiedener Farbe, hergestellt.
(2) Der Stimmzettel muß von weichem Papier sein und das Ausmaß von 16 1/2 bis 17 1/2 Zentimeter in der Länge und von 10 bis 11 Zentimeter in der Breite aufweisen. Art und Farbe des Papiers werden durch Verordnung bestimmt.
(3) Die Ausfüllung des Stimmzettels kann durch Schrift, Druck oder andere Vervielfältigung erfolgen.
(4) Der Stimmzettel darf bei sonstiger Ungültigkeit nur die Parteibezeichnung aufweisen.
(5) Weiters ist der Stimmzettel ungültig:
1. wenn er zwei oder mehrere Parteien bezeichnet;
2. wenn er gar keine Partei bezeichnet;
3. wenn das Ausmaß oder die Art des Papiers den Vorschriften des ersten Absatzes
nicht entspricht.
Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn
wenigstens die Partei bezeichnet bleibt.
(6) Wenn ein Kuvert mehr als einen gültigen ausgefüllten Stimmzettel enthält und diese Stimmzettel auf verschiedene Parteilisten lauten, sind alle ungültig. Lauten die gültig ausgefüllten Stimmzettel auf dieselbe Partei, so sind sie als ein Stimmzettel zu zählen.
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der §
34 Abs. 1 bis 5 folgende Fassung:
"(1) Das bei den Wahlen zu verwendende Wahlkuvert wird aus undurchsichtigem
Papier und zwar für Männer und Frauen in verschiedener Farbe hergestellt. Die
Anbringung von Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses
Verbotes wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist,
von der politischen Bezirksbehörde mit Geld bis zu 200 S oder mit Arrest bis zu
zwei Wochen bestraft.
(2) Der Stimmzettel muß von weichem, weißlichen Papier sein und das ungefähre
Ausmaß von 9 1/2 bis 11 1/2 cm in der Länge und von 6 1/2 bis 8 1/2 cm in der
Breite aufweisen.
(3) Er ist gültig ausgefüllt, wenn er die Partei bezeichnet oder wenigstens den
Namen eines Berwerbers der gewählten Parteiliste unzweideutig dartut oder neben
der Parteibezeichnung den Namen eines oder mehrerer Bewerber der von dieser
Partei aufgestellten Parteiliste enthält. Die Ausfüllung des Stimmzettels
geschieht durch Handschrift, Druck oder sonstige Vervielfältigung.
(4) Der Stimmzettel ist ungültig:
1. wenn er zwei oder mehrere Parteien bezeichnet;
2. wenn er gar keine Partei bezeichnet, wohl aber zwei oder mehrere Namen aus
verschiedenen Parteilisten;
3. wenn er bezüglich des Ausmaßes oder die Art des Papiers den im zweiten Absatz
enthaltenen Vorschriften nicht entspricht.
(5) Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der
Namen eines Wahlwerbers oder die Partei bezeichnet bleibt. Erscheint innerhalb
eines Wahlkreises ein und derselbe Name auf mehreren Parteilisten, so sind
Stimmzettel, welche diesen Namen allein enthalten, nur dann gültig, wenn der
Stimmzettel auch die Partei bezeichnet."
§ 35. (1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung auf den nächsten Tag verschieben oder verlängern.
(2) Jede Verschiebung oder Verlängerung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren.
(3) Wurde die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Siegel zu legen und sicher zu verwahren.
§ 36. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokale oder in dem von der Ortswahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für beendet; das Wahllokal wird geschlossen. Außer den Mitgliedern der Wahlbehörde und deren Hilfsorganen dürfen nur die Wahlzeugen darin verbleiben.
(2) Die Wahlbehörde mengt die in der Wahlurne enthaltenen Wahlkuverts gründlich durcheinander, entleert darauf die Wahlurne, sondert die von Frauen und Männern abgegebenen Kuverts, zählt sie und stellt die Übereinstimmung ihrer Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnisse eingetragenen Wähler fest. Sodann eröffnet sie die Kuverts, prüft die Gültigkeit der Stimmzettel, stellt die Zahl der ungültigen Stimmzettel fest, versiehtdiese Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen, ordnet die gültigen nach Parteilisten, stellt die auf jede Partei entfallende Zahl von Stimmen von Männern und Frauen und schließlich die Gesamtzahl dieser Stimmen (Parteisumme) fest.
(3) Stimmt die Zahl der im Abstimmungsverzeichnisse eingetragenen Wähler mit der Zahl der abgegebenen Stimmzettel nicht überein, so ist der wahlscheinliche Grund hiefür in der Niederschrift über die Wahlhandlung besonders zu vermerken.
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde der §
36 wie folgt geändert:
- der Absatz 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Die Wahlbehörde mengt die in der Wahlurne enthaltenen Wahlkuverts gründlich
durcheinander, entleert darauf die Wahlurne, sondert die von Frauen und Männern
abgegebenen Kuverts, zählt sie und stellt die Übereinstimmung ihrer Zahl mit der
Zahl der im Abstimmungsverzeichnisse eingetragenen Wähler fest. Sodann eröffnet
der Wahlleiter die von den Frauen abgegebenen Kuverte. Die Wahlbehörde prüft die
Gültigkeit der Stimmzettel, stellt die Zahl der ungültigen Stimmzettel fest,
versieht diese Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen, ordnet die gültigen nach
Parteilisten und stellt die auf jede Parteiliste von den Frauen abgegebenen
Stimmen fest. In gleicher Weise wird die Prüfung und Zählung der von den Männern
abgegebenen Stimmen vorgenommen."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(4) Hierauf stellt die Wahlbehörde die Gesamtzahl der ungültigen und die auf
jede Parteiliste entfallenden, von Frauen und Männern abgegebenen Stimmen (die
Parteisumme) fest. Die auf die einzelnen Parteien lautenden Stimmzettel sowie
die ungültigen Stimmzettel werden in Umschläge gegeben, die außen mit einer auf
den Inhalt Bezug nehmenden Anschrift zu versehen sind; diese Stimmzettelpakete
werden in einen besonderen Umschlag gegeben, der zu versiegeln ist."
§ 37. Die Wahlbehörde beurkundet den Wahlvorgang in einer eigenen Niederschrift, welche die Namen der Mitglieder der Wahlbehörde, die Zeit des Beginnes und des Schlusses der Wahlhandlung sowie allfälliger Unterbrechungen, die Entscheidungen und sonstigen Verfügungen der Wahlbehörde, außergewöhnliche Vorkommnisse, weiters die Zahl der Abstimmenden getrennt nach Geschlechtern, endlich die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel zu enthalten hat. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu fertigen. Weigert sich ein Mitglied zu unterschreiben, so ist der Grund hievon in der Niederschrift anzuführen.
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der §
37 folgende Fassung:
"§ 37. Die Ortswahlbehörde beurkundet den Wahlvorgang in einer
eigenen Niederschrift, welche die Namen der Mitglieder der Wahlbehörde, die Zeit
des Beginnes und des Schlusses der Wahlhandlung sowie allfälliger
Unterbrechungen, die Entscheidungen der Wahlbehörde über Zulassung oder
Nichtzulassung von Wählern, über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner
Stimmzettel, die sonstigen Verfügungen der Wahlbehörde, endlich außergewöhnliche
Vorkommnisse während der Wahlhandlung und die im § 36 bezeichneten
Feststellungen enthält. Außerdem ist darin anzugeben, wieviel männliche und
weibliche Wähler und für welche Partei sie gestimmt haben. Die Niederschrift
wird daraufhin geschlossen und von den Mitgliedern der Wahlbehörde gefertigt.
Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern der Wahlbehörde
unterschrieben wird, ist der Grund hierfür anzugeben."
§ 38. Die Niederschrift über den Wahlvorgang, das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis und die Stimmzettel sind zusammen unter Siegel zu nehmen und der Kreiswahlbehörde einzusenden.
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde der §
38 wie folgt geändert:
- die Worte "das Wählerverzeichnis" wurde ersetzt durch: "die Bürgerliste".
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(2) Sofort nach Beendigung der Wahlhandlung hat der Ortswahlleiter das
Wahlergebnis des Wahlortes (Sprengels) auf kürzestem Wege (durch Boten,
telegraphisch oder telefonisch) dem Bezirkswahlleiter bekanntzugeben, der diese
Mitteilung sogleich an den Kreiswahlleiter weitergibt. Der Kreiswahlleiter hat
auf Grund der erhaltenen Meldungen, ohne das Einlangen der Wahlakten abzuwarten,
eine vorläufige Zusammenstellung des Ergebnisses für den Wahlkreis zu verfassen
und der Landeswahlbehörde sofort telegraphisch oder telephonisch mitzuteilen."
- der bisherige Wortlaut erhielt die Bezeichnung (1).
§ 39. Die Kreiswahlbehörde überprüft die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen und ermittelt auf Grund der von den Ortswahlbehörden eingesendeten Wahlakten die Gesamtzahl der im Wahlkreise abgegebenen gültigen Stimmen der auf jede Partei entfallenden Stimmen (Parteisummen).
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der §
39 folgende Fassung:
"§ 39. Die Kreiswahlbehörde ermittelt auf Grund der von den
Ortswahlbehörden festgestellten zahlenmäßigen Ergebnisse die Gesamtzahl der im
Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die Summe der auf
jede Partei entfallenden gültigen Stimmen (Parteisumme)."
§ 40. Auf die Parteilisten werden die zu vergebenden Abgeordnetensitze mittels der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird, wie folgt, berechnet:
Die Parteisummen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel, das Fünftel, das Sechstel usw.
Die Parteisummen und die im Sinne des Absatzes 2 ermittelten Bruchzahlen werden nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche in der Reihe die sovielte ist, als die Zahl der in dem Wahlkreise zu vergebenden Abgeordnetensitze beträgt.
Jede Partei erhält so viele Sitze, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
Wenn nach dieser Rechnung zwei oder mehrere Parteien auf einen Sitz denselben Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der §
40 folgende Fassung:
"§ 40. (1) Auf die Parteilisten werden die zu vergebenden
Abgeordnetensitze mittels der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird, wie folgt,
berechnet:
(2) Die Gesamtsumme der im Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen wird durch die
um ein vermehrte Anzahl der im Wahlkreise zu vergebenden Mandate geteilt. Die
hiedurch gewonnen, auf die nächstfolgende ganze Zahl erhöhte Zahl ist die
Wahlzahl.
(3) Jeder Partei werden so viel Mandate zugewiesen, als die Wahlzahl in ihrer
Parteisumme (§ 39) enthalten ist (erste Ermittlung).
(4) Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch
haben, so entscheidet das Los.
(5) Mandate, die bei dieser Verteilung innerhalb des Wahlkreises nicht vergeben
werden (Restmandate), sowie Stimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder
eines weiteren Mandates nicht ausreicht (Reststimmen), werden der
Landeswahlbehörde überwiesen."
§ 41. (1) Von jeder Parteiliste sind so viele Bewerber als ihr Sitze zukommen, und zwar der Reihe nach wie sie im Wahlvorschlage angeführt sind, von der Wahlbehörde als gewählt zu erklären.
(2) Ist ein Wahlbewerber in mehreren Wahlkreisen gewählt, so hat er binnen vierzehn Tagen an die Landeswahlbehörde zu erklären, für welchen Wahlkreise er sich entscheidet. In allen anderen Wahlkreisen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorbezeichneten Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.
(3) Nichtgewählte sind Ersatzmänner für den Fall, daß einer ihrer Vordermänner derselben Liste in Abgang kommt; die Reihenfolge, in der sie die Eigenschaft von Ersatzmännern erlangen, bestimmt sich nach der Reihenfolge des Wahlvorschlages.
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der §
41 folgende Fassung:
"§ 41. (1) Von jeder Parteiliste sind so viel Bewerber, als ihr
Mandate zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlag angeführt
sind, von der Kreiswahlbehörde als gewählt zu erklären.
(2) Ist ein Wahlwerber in mehreren Wahlkreisen gewählt, so hat er binnen einer
Woche nach Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde zu
erklären, für welchen Wahlkreis er sich entscheidet. Wenn er sich in der
vorgesetzten Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde."
§ 42. (1) Das Ergebnis der Wahl ist unter Angabe der wichtigeren Vorgänge bei der Ermittlung in die von der Kreiswahlbehörde über den Wahlvorgang zu führende Niederschrift einzutragen.
(2) Hierauf ist das Ergebnis der Wahl in ortsüblicher Weise unter Anführung der Bestimmungen des § 43 zu verlautbaren und der Landeswahlbehörde mitzuteilen.
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der §
42 folgende Fassung:
"§ 42. (1) Nach Abschluß des ersten Ermittlungsverfahrens hat die
Kreiswahlbehörde das Wahlergebnis in einer besonderen Niederschrift zu
verzeichnen, die Anzahl der in Wahlkreise zur Vergebung gelangten Mandate und
die den Parteien verbliebenen Reststimmen auszuweisen und der Landeswahlbehörde
im kürzesten Wege - telephonisch oder telegraphisch - mitzuteilen:
1. die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen und die auf jede Partei
entfallende Parteisumme;
2. die Wahlzahl;
3. die Anzahl der im Wahlkreise nicht zur Vergebung gelangten Mandate
(Restmandate);
4. wieviel Mandate auf jede Partei im ersten Ermittlungsverfahren gefallen sind;
5. die jeder Partei verbliebenen Reststimmen.
(2) Das Ergebnis der Ermittlung im Wahlkreise ist von der Kreiswahlbehörde
sogleich öffentlich kundzumachen und der Zeitpunkt der Kundmachung in der
Niederschrift der Kreiswahlbehörde zu beurkunden.
(3) Sodann übersendet die Kreiswahlbehörde den Wahlakt, bestehend aus den
Niederschriften der Kreiswahlbehörde und der Ortswahlbehörden und den
Wahlvorschlägen, unter Verschluß an die Landeswahlbehörde."
§ 43. (1) Das Wahlergebnis kann von dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei (§ 19) sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung als auch wegen angeblicher gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluß waren, angefochten werden.
(2) Die Beschwerden sind innerhalb 14 Tagen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde einzubringen.
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der §
43 folgende Fassung:
"§ 43. (1) Die Restmandate (§ 40, Absatz 5) werden nach Maßgabe der
Größe der Reststimmensummen auf die einzelnen Parteien aufgeteilt.
(2) Zu diesem Zwecke wird nach der Wahlermittlung in den einzelnen Wahlkreisen
(erstes Ermittlungsverfahren) bei der Landeswahlbehörde ein zweites
Ermittlungsverfahren durchgeführt."
§ 44. Ergibt sich aus den von der Kreiswahlbehörde eingesendeten Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so kann die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis richtigstellen, und das richtige Ergebnis verlautbaren. Andernfalls wird der Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof verwiesen. Dieser entscheidet auch über Beschwerden wegen Ungesetzlichkeit der Wahlhandlung.
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der §
44 folgende Fassung:
"§ 44. (1) Die Parteien, welche auf Zuweisung weiterer Mandate im
zweiten Ermittlungsverfahren Anspruch erheben, müssen diesen Anspruch bei der
Landeswahlbehörde anmelden. Die Anmeldungen müssen spätestens 14 Tage vor dem
Wahltage bei der Landeswahlbehörde einlangen und von wenigstens einer Person
unterschrieben sein, die in einem Kreiswahlvorschlag des Landes als
Vertrauensmann einer Partei derselben Parteibezeichnung aufgenommen ist.
(2) Die Anmeldungen werden von der Landeswahlbehörde geprüft und längstens vier
Tage vor der Wahl amtlich verlautbart.
(3) Den Parteien, welche die im ersten Absatze bezeichnete Anmeldung überreicht
haben, steht es frei, spätestens am achten Tage vor dem Wahltage bei der
Landeswahlbehörde einen besonderen Wahlvorschlag (Landeswahlvorschlag)
einzubringen. In diesem Wahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden,
die in einem der Wahlkreise des Landes als Wahlwerber derselben Partei
angemeldet sind. Auf die Prüfung und Ergänzung dieser Wahlvorschläge finden die
einschlägigen Bestimmungen über die Behandlung der Kreiswahlvorschläge sinngemäß
Anwendung."
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde an
dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 44a. (1) Die Landeswahlbehörde ermittelt zunächst die Anzahl der
innerhalb des Landes im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Mandate und
die Summe der für jede Partei, die eine Anmeldung überreicht hat, verbliebenen
Reststimmen.
(2) Auf die Parteien werden die im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden
Mandate mittels der Wahlzahl verteilt, die wie folgt errechnet wird:
Die Summen der Reststimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander
geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel,
das Viertel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt
bei bloß einem zu vergebenden Mandat die größte, bei zwei zu vergebenden
Mandaten die zweitgrößte, bei drei solchen Mandaten die drittgrößte, bei vier
die viertgrößte Zahl usw. der so angeschriebenen Zahlen.
(3) Jede Partei erhält so viel Mandate, als die Wahlzahl in ihrer
Reststimmensumme enthalten ist.
(4) Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf ein Mandat den gleichen
Anspruch haben, entscheidet das Los."
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde an
dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 44b. (1) Parteien, denen im ersten Ermittlungsverfahren im ganzen
Lande kein Mandat zugefallen ist, haben auf eine Zuweisung von Mandaten im
zweiten Ermittlungsverfahren keinen Anspruch.
(2) Soferne Parteien, welche im zweiten Ermittlungsverfahren weitere Mandate
zugeteilt erhalten, einen Landeswahlvorschlag überreicht haben, werden die auf
sie entfallenden weiteren Mandate auf die in diesem Landeswahlvorschlag
enthaltenen Bewerber, nach dem im § 41, Absatz 1, festgestellten Verfahren
zugeiwesen. Wenn aber ein Landeswahlvorschlag nicht vorliegt oder eine nicht
ausreichende Zahl von Bewerbern aufweist, werden die ihr zugefallenen Mandate
auf die in Betracht kommenden Kreiswahlvorschläge nach Maßgabe der auf jeden
dieser Wahlvorschläge entfallenden Reststimmen nach dem im § 44a festgesetzten
Verfahren aufgeteilt.
(3) Das Ergebnis der Aufteilung ist in der zu amtlichen Kundmachung bestimmten
Landeszeitung spätestens am 14. Tage nach dem Wahltage zu verlautbaren.
(4) Ist ein Wahlwerber im ersten und zweiten Ermittlungsverfahren als gewählt
erklärt worden, so hat er sich binnen acht Tagen nach Verlautbarung des
Wahlergebnisses des zweiten Ermittlungsverfahrens (Absatz 3) bei der
Landeswahlbehörde zu erklären, für welches Mandat er sich entscheidet. Unterläßt
er dies in der vorgeschriebenen Frist, so entscheidet für ihn die
Landeswahlbehörde."
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde an
dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 44c. Nach Abschluß des zweiten Ermittlungsverfahrens hat die
Landeswahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer besonderen
Niederschrift zu verzeichnen."
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde an
dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 44d. Innerhalb einer Woche nach erfolgter amtlicher Kundmachung
des Wahlergebnisses ist der zu amtlichen Kundmachungen bestimmten Landeszeitung
kann von dem Vertrauensmann einer Partei bei der Landeswahlbehörde gegen die
rechnerischen Ermittlungen der Kreiswahlbehörden Einspruch erhoben werden. In
diesem Falle überprüft die Landeswahlbehörde auf Grund der eingelangten
Schriftstücke, allenfalls nach Einholung der Stimmzettel, die Ergebnisse dieser
Ermittlungen, stellt gegebenenfalls die verlautbarten Ergebnisse der
Kreiswahlbehörden, eventuell auch das Ergebnis ihrer eigenen Ermittlung richtig
und verlautbart das richtige Ergebnis."
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde an
dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 44e. (1) Nichtgewählte sind Ersatzmänner für den Fall, daß ein
Mandat ihrer Liste erledigt wird.
(2) Ein Ersatzmann kann jederzeit nach der Wahl von der Landeswahlbehörde seine
Streichung aus der Liste der Ersatzmänner verlangen. Die erfolgte Streichung ist
von der Landeswahlbehörde zu verlautbaren.
(3) Die Ersatzmänner werden nach der Reihenfolge des Wahlvorschlages auf
freiwerdende Mandate berufen.
(4) Hat eine Partei für das zweite Ermittlungsverfahren einen
Landeswahlvorschlag (§ 44, Absatz 3) überreicht und wird in einem Wahlkreise des
Landes ein dieser Partei zugefallenes Mandat frei, so fällt dieser Sitz nach der
Reihenfolge des Kreiswahlvorschlages dem nächstfolgenden Bewerber auch dann zu,
wenn er im zweiten Ermittlungsverfahren ein Mandat erlangt hat. Das hiedurch
freigewordene Mandat wird an den Ersatzmann im Landeswahlvorschlage vergeben.
(5) Lehnt ein Ersatzmann, der für eine freigewordene Stelle berufen wird, diese
Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner."
§ 45. (1)Wenn in einen Wahlkreise die Hälfte der Sitze durch den Abgang der gewählten Abgeordneten und Ersatzmänner erledigt ist, so verlieren auch alle anderen Abgeordneten und Ersatzmänner ihr Mandat und ist binnen drei Monaten eine Neuwahl für den Wahlkreis durchzuführen.
(2) Eine solche Neuwahl wird für den Wahlkreis auch dann sofort ausgeschrieben, wenn der Verfassungsgerichtshof die Wahl wegen Ungesetzlichkeit für nichtig erklärt hat.
§ 46. Die Landesregierung ist ermächtigt, alle zur Durchführung dieser Wahlordnung erforderlichen Verfügungen, insbesondere auch über die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Verzeichnung der Wahlberechtigten zu treffen; die Landesregierung kann für die Übertretung der vorerwählten Verpflichtung Geldstrafen bis zu 10.000 K oder Arreststrafen bis zu 6 Wochen festsetzen.
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 erhielt der §
46 folgende Fassung:
"§ 46. (1) Die Landesregierung ist ermächtigt, alle zur Durchführung
dieser Wahlordnung erforderlichen Verfügungen, insbesondere auch hinsichtlich
der Verpflichtung zur Tragung bzw. zum Ersatze der Wahlkosten zu treffen.
(2) Übertretungen der auf Grund dieser Wahlordnung erlassenen Verordnungen
werden, soferne nicht anderes bestimmt ist, von der politischen Bezirksbehörde
mit Geld bis zu 200 S oder Arrest bis zu zwei Wochen bestraft."
siehe hierzu die Verordnung des Landeshauptmannes betreffend die Durchführung der Wahlen in den Landtag vom 15. März 1921, Z. W. 1.
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde an
dieser Stelle folgender Paragraf angefügt:
"§ 47. Für die in der Landtagswahlordnung festgesetzten Fristen
gelten nachstehende Bestimmungen:
a) der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage nicht
behindert;
b) fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so gilt dieser
Sonn- oder Feiertag als letzter Tag der Frist;
c) die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet; es hat daher das
betreffende Schriftstück am letzten Tage der Frist bei der zuständigen Stelle
einzulangen."
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde an
dieser Stelle folgender Paragraf angefügt:
"§ 48. Die politischen Bezirke, Gemeinden und Gemeindeteile kommen
nach ihren zum Zeitpunkte der Verlautbarung der Wahlausschreibung bestehenden
Gebietsumfange in Betracht."
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde an
dieser Stelle folgender Paragraf angefügt:
"§ 49. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Jänner 1919, St. G. Bl.
Nr. 17, betreffend strafrechtliche Bestimmungen zum Schutze der Wahl- und
Versammlungsfreiheit, bzw. des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, R. G. Bl. Nr. 18,
letzteres in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1930, B. G. Bl. Nr. 113,
gelten auch für die Wahlen zum Landtage."
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde an
dieser Stelle folgender Paragraf angefügt:
"§ 50. Wenn die Wahlen infolge von Krieg, inneren Unruhen, Störungen
des Verkehres oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieses
Gesetzes durchgeführt werden können und hiedurch die Bildung des Landtages
überhaupt oder die Vertretung der Einwohner einzelner Wahlkreise unmöglich wird,
so kann die Landesregierung durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen
außerhalb des Wahlortes oder Wahlkreises, die unmittelbare Einsendung der
Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den
Vorschriften der Landtagswahlordnung verfügen, die zur Ausübung des Wahlrechtes
unabweislich geboten erscheinen."
Der
Landeshauptmann:
Steiner m. p.
Der Landesamtsdirektor:
Castell m. p.
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1932 wurde
folgenden zusätzlich bestimmt:
"Artikel II. Die Landesregierung wird ermächtigt, den Text der
Landtagswahlordnung unter Berücksichtigung der durch das vorliegende Gesetz sich
ergebenden Änderungen mit Verordnung wieder zu verlautbaren, wobei die
Paragraphe mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und die im Gesetzestexte
verkommenden Zittierungen von Paragraphen mit der geänderten
Paragraphenbezeichnung im Einklang zu bringen sind.
Der Präsident:
Fischer.
Der Landeshauptmann:
Reither.
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Dr. Barsch."
Die Wiederverlautbarung nach Artikel II. des Verfassungsgesetzes von 1932 erfolgte durch die Verordnung LGBl. 18/1932 vom 1. März 1932. Sie wurde nur für die Landtagswahl vom 24. April 1932 angewendet.