Landtags-Wahlordnung
(für das Erzherzogthum Österreich unter der Enns)

vom 26. Februar 1861

geändert durch
Gesetz vom 20. Mai 1870 (LGBl. Nr. 33),
Gesetz vom 22. Dezember 1884 (LGBl. Nr. 35),
Gesetz vom 31. Juli 1888 (LGBl. Nr. 51).

aufgehoben durch
Gesetz vom 21. Oktober 1907 (LGBl. Nr. 132)

 

I. Von den Wahlbezirken und  Wahlorten.

§ 1. Für die Wahl der Abgeordneten aus der Classe des großen Grundbesitzes bildet das Erzherzogthum Österreich unter der Enns Einen Wahlbezirk.

Die Wähler haben in Einem Wahlkörper fünfzehn Abgeordnete zu wählen.

Der Wahlort ist Wien.

§ 2. Für die Wahl der Abgeordneten der Städte, Märkte als solcher bilden:
    die Reichshauptstadt Wien, acht Wahlbezirke,
ferner
    a) Wiener Neustadt, Einen Wahlbezirk;
    b) Bruck an der Leitha, Hainburg, Schwechat, zusammen Einen Wahlbezirk;
    c) Klosterneuburg, Tuln, Königstetten, zusammen Einen Wahlbezirk;
    d) Baden, Mödling, Perchtolsdorf, Gumpoldskirchen, zusammen Einen Wahlbezirk;
    e) Neunkirchen, Pottendorf, Ebenfurth, zusammen Einen Wahlbezirk;
    f) St. Pölten, Herzogenburg, Mölk, Pöchlarn, zusammen Einen Wahlbezirk;
    g) Waidhofen an der Ybbs, St. Peter, Seitenstetten, Amstetten, Ybbs, Scheibbs, zusammen Einen Wahlbezirk;
    h) Kornneuburg, Stockerau, Oberhollabrunn, zusammen Einen Wahlbezirk;
    i) Mistelbach, Feldsberg, Poisdorf, Zistersdorf, Laa, zusammen Einen Wahlbezirk;
    k) Krems, Stein, Mautern, zusammen Einen Wahlbezirk;
    l) Horn, Eggenburg, Retz, Meissau, Langenlois, zusammen Einen Wahlbezirk;
    m) Waidhofen an der Thaya, Großsiegharts, Litschau, Zwettl, Weitra, zusammen Einen Wahlbezirk.

Als selbstständige Wahlbezirke der Stadt Wien werden die durch das Gemeindestatut dieser Stadt vom 9. März 1850 im § 2 abgegränzten acht Gemeindebezirke festgesetzt.

Durch Gesetz vom 22. Dezember 1884 erhielt der § 2 folgende Fassung:
"§ 2. Für die Wahl der Abgeordneten der Städte, Märkte als solcher bilden:
Die Reichshauptstadt Wien, zehn Wahlbezirke,
ferner
a) Wiener Neustadt Einen Wahlbezirk;
b) Bruck an der Leitha, Hainburg, Schwechat, zusammen Einen Wahlbezirk;
c) Klosterneuburg, Tulln, Königstetten, zusammen Einen Wahlbezirk;
d) Baden, Mödling, Perchtolsdorf, Gumpoldskirchen, zusammen Einen Wahlbezirk;
e) Neunkirchen, Pottendorf, Ebenfurth, zusammen Einen Wahlbezirk;
f) St. Pölten, Herzogenburg, Melk, Pöchlarn, zusammen Einen Wahlbezirk;
g) Waidhofen an der Ybbs, St. Peter, Seitenstetten, Amstetten, Ybbs, Scheibbs, zusammen Einen Wahlbezirk;
h) Kornneuburg, Stockerau, Ober-Hollabrunn, zusammen Einen Wahlbezirk;
i) Mistelbach, Feldsberg, Poisdorf, Zistersdorf, Laa, zusammen Einen Wahlbezirk;
k) Krems, Stein, Mautern, zusammen Einen Wahlbezirk;
l) Horn, Eggenburg, Retz, Maißau, Langenlois, zusammen Einen Wahlbezirk;
m) Waidhofen an der Thaya, Groß-Siegharts, Litschau, Zwettl, Weitra, zusammen Einen Wahlbezirk;
n) Sechshaus, Fünfhaus, Gaudenzdorf, Ober-Meidling, Unter-Meidlung, Rudolfsheim, Penzing, Simmering, zusammen Einen Wahlbezirk;
o) Hernals, Währing, Weinhaus, Neulerchenfeld, Ottakring, Ober-Döbling, zusammen Einen Wahlbezirk.
Als selbstständige Wahlbezirke der Stadt Wien werden daselbst die bestehenden zehn Gemeindebezirke festgesetzt."

§ 3. Wien und Wiener Neustadt sind die Wahlorte der bezüglichen Wahlbezirke.

In jedem aus mehreren Ortschaften gebildeten Wahlbezirke ist die im § 2 bei der Festsetzung jedes Wahlbezirkes zuerst angeführte Ortschaft der Wahlort dieses Wahlbezirkes.

Durch Gesetz vom 20. Mai 1870 erhielt der § 3 folgende Fassung:
"§ 3. Wien und Wiener Neustadt sind die Wahlorte der bezüglichen Wahlbezirke.
In jedem aus mehreren Ortschaften gebildeten Wahlbezirke (§ 2) ist jeder dieser Ortschaften für sich ein Wahlort.
Die im § 2 bei der Festsetzung jedes Wahlbezirkes zuerst angeführte Ortschaft ist der zur Ermittlung des Gesammtergebnisses der in den einzelnen Wahlorten vollzogenen Wahlhandlungen bestimmte Hauptwahlort des Wahlbezirkes."

§ 4. Von dem in § 2 angeführten zwanzig Wahlbezirken hat der den Gemeindebezirk der inneren Stadt Wien bildende Wahlbezirk fünf Landtagsabgeordnete und jeder andere Wahlbezirk einen Abgeordneten zu wählen.

Alle Wahlberechtigten jedes Wahlbezirkes bilden Einen Wahlkörper.

Durch Gesetz vom 22. Dezember 1884 erhielt der § 4 folgende Fassung:
"§ 4. Von dem in § 2 angeführten vierundzwanzig Wahlbezirken hat der den Gemeindebezirk der inneren Stadt Wien bildende Wahlbezirk fünf Landtagsabgeordnete und jeder andere Wahlbezirk Einen Abgeordneten zu wählen.
Alle Wahlberechtigten jedes Wahlbezirkes bilden Einen Wahlkörper."

Durch Gesetz vom 31. Juli 1888 erhielt der § 4 folgende Fassung:
"§ 4. Von dem in § 2 angeführten vierundzwanzig Wahlbezirken hat der den Gemeindebezirk der inneren Stadt Wien bildende Wahlbezirk sechs  Landtagsabgeordnete, der zweite Gemeindebezirk der Stadt Wien zwei Abgeordnete und jeder andere Wahlbezirk einen Abgeordneten zu wählen.
Alle Wahlberechtigten jedes Wahlbezirkes bilden Einen Wahlkörper."

§ 5. Die Handels- und Gewerbekammer in Wien hat vier Landtagsabgeordnete zu wählen.

Für diese Wahlen haben die Mitglieder und Ersatzmänner der Kammer den Wahlkörper zu bilden.

§ 6. Für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden bilden die politischen Bezirke:
1. Hietzing, Sechshaus, Mödling, Purkersdorf, zusammen Einen Wahlbezirk;
2. Klosterneuburg, Tuln, Hernals, zusammen Einen Wahlbezirk;
3. Bruck an der Leitha, Hainburg, Schwechat, zusammen Einen Wahlbezirk;
4. Wiener Neustadt, Ebreichsdorf, Gutenstein, Baden, Pottenstein, zusammen Einen Wahlbezirk;
5. Neunkirchen, Gloggnitz, Aspang, Kirchschlag, zusammen Einen Wahlbezirk;
6. St. Pölten, Mölk, Herzogenburg, Atzenbrugg, Neulengbach, Hainfeld, Lilienfeld, Kirchberg, zusammen Einen Wahlbezirk;
7. Scheibbs, Mank, Gaming, zusammen Einen Wahlbezirk;
8. Waidhofen an der Ybbs, St. Peter, zusammen Einen Wahlbezirk;
9. Amstetten, Haag, Ybbs, zusammen Einen Wahlbezirk;
10. Korneuburg, Stockerau, Wolkersdorf, zusammen Einen Wahlbezirk;
11. Großenzersdorf, Marchegg, Matzen, zusammen Einen Wahlbezirk;
12. Mistelbach, Laa, Feldsberg, Zistersdorf, zusammen Einen Wahlbezirk;
13. Oberhollabrunn, Haugsdorf, zusammen Einen Wahlbezirk;
14. Krems, Mautern, Spitz, Langenlois, Gföhl, Persenbeug, Pöggstall, Kirchberg am Wagram, zusammen Einen Wahlbezirk;
15. Zwettl, Großgehrungs, Weitra, Ottenschlag, Allentsteig, zusammen Einen Wahlbezirk;
16. Horn, Retz, Ravelsbach, Eggenburg, Geras, zusammen Einen Wahlbezirk;
17. Waidhofen an der Thaya, Raabs, Doberstberg, Litschau, Schrems, zusammen Einen Wahlbezirk.

Durch Gesetz vom 20. Mai 1870 erhielt der § 6 folgende Fassung:
"§ 6. Für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden bilden die gegenwärtigen Gerichtsbezirke:
1. Sechshaus, Hietzing, Mödling, Purkersdorf, zusammen Einen Wahlbezirk;
2. Hernals, Klosterneuburg, Tulln, zusammen Einen Wahlbezirk;
3. Bruck an der Leitha, Hainburg, Schwechat, zusammen Einen Wahlbezirk;
4. Wiener-Neustadt, Ebreichsdorf, Gutenstein, Baden, Pottenstein, zusammen Einen Wahlbezirk;
5. Neunkirchen, Gloggnitz, Aspang, Kirchschlag, zusammen Einen Wahlbezirk;
6. St. Pölten, Melk, Herzogenburg, Atzenbrugg, Neulengbach, Hainfeld, Lilienfeld, Kirchberg, zusammen Einen Wahlbezirk;
7. Scheibbs, Mank, Gamming, zusammen Einen Wahlbezirk;
8. Waidhofen a. d. Ybbs, St. Peter, zusammen Einen Wahlbezirk;
9. Amstetten, Haag, Ybbs, zusammen Einen Wahlbezirk;
10. Korneuburg, Stockerau, Wolkersdorf, zusammen Einen Wahlbezirk;
11. Großenzersdorf, Marchegg, Matzen, zusammen Einen Wahlbezirk;
12. Mistelbach, Laa, Feldsberg, Zistersdorf, zusammen Einen Wahlbezirk;
13. Oberhollabrunn, Haugsdorf, zusammen Einen Wahlbezirk;
14. Krems, Mautern, Spitz, Langenlois, Gföhl, Persenbeug, Pöggstall, Kirchberg am Wagram, zusammen Einen Wahlbezirk;
15. Zwettl, Großgehrungs, Weitra, Ottenschlag, Allentsteig, zusammen Einen Wahlbezirk;
16. Horn, Retz, Ravelsbach, Eggenburg, Geras, zusammen Einen Wahlbezirk;
17. Waidhofen an der Thaya, Raabs, Doberstberg, Litschau, Schrems, zusammen Einen Wahlbezirk."

Durch Gesetz vom 22. Dezember 1884 erhielt der § 6 folgende Fassung:
"§ 6. Für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden bilden die gegenwärtigen Gerichtsbezirke:
1. Hietzing, Mödling, Purkersdorf, zusammen Einen Wahlbezirk;
2. Hernals, Klosterneuburg, Tulln, Währing, zusammen Einen Wahlbezirk;
3. Bruck an der Leitha, Hainburg, Schwechat, zusammen Einen Wahlbezirk;
4. Wiener-Neustadt, Ebreichsdorf, Gutenstein, Baden, Pottenstein, zusammen Einen Wahlbezirk;
5. Neunkirchen, Gloggnitz, Aspang, Kirchschlag, zusammen Einen Wahlbezirk;
6. St. Pölten, Melk, Herzogenburg, Atzenbruck, Neu-Lengbach, Hainfeld, Lilienfeld, Kirchberg an der Pielach, Lilienfeld, zusammen Einen Wahlbezirk;
7. Scheibbs, Mank, Gaming, zusammen Einen Wahlbezirk;
8. Waidhofen an der Ybbs, St. Peter, zusammen Einen Wahlbezirk;
9. Amstetten, Haag, Ybbs, zusammen Einen Wahlbezirk;
10. Korneuburg, Stockerau, Wolkersdorf, zusammen Einen Wahlbezirk;
11. Groß-Enzersdorf, Marchegg, Matzen, zusammen Einen Wahlbezirk;
12. Mistelbach, Laa, Feldsberg, Zistersdorf, zusammen Einen Wahlbezirk;
13. Ober-Hollabrunn, Haugsdorf, zusammen Einen Wahlbezirk;
14. Krems, Mautern, Spitz, Langenlois, Gföhl, Persenbeug, Pöggstall, Kirchberg am Wagram, zusammen Einen Wahlbezirk;
15. Zwettl, Groß-Gehrungs, Weitra, Ottenschlag, Allentsteig, zusammen Einen Wahlbezirk;
16. Horn, Retz, Ravelsbach, Eggenburg, Geras, zusammen Einen Wahlbezirk;
17. Waidhofen an der Thaya, Raabs, Dobersberg, Litschau, Schrems, zusammen Einen Wahlbezirk."

§ 7. In jedem für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden gebildeten Wahlkreise ist der Sitz des politischen Bezirksamtes des im § 6 bei Festsetzung jedes Wahlbezirkes zuerst angeführten politischen Bezirkes der Wahlort.

Durch Gesetz vom 20. Mai 1870 erhielt der § 7 folgende Fassung:
"§ 7. In jedem für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden gebildeten Wahlkreise ist der Sitz des Bezirksgerichtes des im § 6 bei Festsetzung jedes Wahlbezirkes zuerst angeführten Gerichtsbezirkes der Wahlort."

§ 8. Die im § 6 unter 6., 12. und 14. aufgeführten Wahlbezirke haben je zwei, die übrigen Wahlbezirke hat je Einen Abgeordneten zu wählen.

Die Wahlmänner aller in Einem Wahlbezirke gelegenen Gemeinde (mit Ausnahme der nach § 2 zur Wahl von Abgeordneten berechtigten Städte und Märkte bilden Einen Wahlkörper.

Durch Gesetz vom 22. Dezember 1884 erhielt der § 8 folgende Fassung:
"§ 8. Die im § 6 unter 6, 12 und 14 aufgeführten Wahlbezirke haben je zwei, die übrigen Wahlbezirke hat je Einen Abgeordneten zu wählen.
Die Wahlmänner aller in Einem Wahlbezirke gelegenen Gemeinde (mit Ausnahme der nach § 2 zur Wahl von Abgeordneten berechtigten Städte, Märkte, Industrialorte, Orte) bilden Einen Wahlkörper."

II. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit.

§ 9. Die Abgeordneten der Wählerclasse des großen Grundbesitzes sind durch directe Wahl der großjährigen, dem österreichischen Staatsverbande angehörigen Besitzer jener landtäflichen Güter, deren Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern (mit Ausnahme des Kriegszuschlages) wenigstens zweihundert Gulden beträgt, zu wählen.

Durch Gesetz vom 22. Dezember 1884 erhielt der § 9 folgende Fassung:
"§ 9. Die Abgeordneten der Wählerclasse des großen Grundbesitzes sind durch directe Wahl der großjährigen, dem österreichischen Staatsverbande angehörigen Besitzer jener landtäflichen Güter, deren Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern wenigstens zweihundert Gulden beträgt, zu wählen."

§ 10. Unter mehreren Mitbesitzern eines zur Wahl berechtigten landtäflichen Gutes kann nur derjenige aus ihnen wählen, welchen sie hiezu ermächtigen.

Der Besitz zweier oder mehrerer landtäflicher Güter, deren Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern (mit Ausnahme des Kriegszuschlages) zusammengenommen wenigstens zweihundert Gulden beträgt, berechtigt ebenfalls zur Wahl.

Durch Gesetz vom 22. Dezember 1884 erhielt der § 10 folgende Fassung:
"§ 10. Unter mehreren Mitbesitzern eines zur Wahl berechtigten landtäflichen Gutes kann nur Derjenige aus ihnen wählen, welchen sie hiezu ermächtigen.
Der Besitz zweier oder mehrerer landtäflicher Güter, deren Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern zusammengenommen wenigstens zweihundert Gulden beträgt, berechtigt ebenfalls zur Wahl."

§ 11. Für jene zur Wahl berechtigten landtäflichen Güter, in deren Besitz eine Corporation oder Gesellschaft sich befindet, ist das Wahlrecht durch jene Person auszuüben, welche nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Normen berufen ist, die Corporation oder Gesellschaft nach Außen zu vertreten.

Gemeinden, welche sich im Besitze von zur Wahl berechtigten landtäflichen Gütern befinden, können als solche dieses Wahlrecht nicht ausüben.

§ 12. Die Abgeordneten der im § 2 aufgeführten Städte und Märkte sind durch directe Wahl aller jener, nach dem besonderen Gemeindestatute oder dem Gemeindegesetze vom 17. März 1849, Nr. 170 R.G.B. zur Wahl der Gemeinderepräsentanz dieser Städte und Märkte berechtigten Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern zum ersten und zweiten Wahlkörper gehören und im dritten Wahlkörper in Wien wenigstens zwanzig Gulden und in den anderen Städten und Märkten mindestens zehn Gulden an directen Steuern entrichten;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen Steuern gereihten Gemeindewähler ausmachen. Diesen sind jene Personen anzureihen, welche nach ihrer persönlichen Eigenschaft das active Wahlrecht in der Gemeinde besitzen.

Durch Gesetz vom 22. Dezember 1884 erhielt der § 12 folgende Fassung:
"§ 12. Die Abgeordneten der im § 2 aufgeführten Städte (Märkte, Industrialorte, Orte) sind durch directe Wahl aller jener Gemeindeglieder zu wählen, welche
1. in Wien zur Wahl der Gemeindevertretung berechtigt sind oder seit wenigstens Einem Jahre mindestens fünf Gulden an landesfürstlichen directen Steuern entrichten und den sonstigen Bedingungen des Wahlrechtes zur Gemeindevertretung entsprechen;
2. in den übrigen Gemeinden, und zwar:
    a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern zum ersten und zweiten Wahlkörper gehören und im dritten Wahlkörper ohne Rücksicht auf Steuerschuldigkeit nach ihrer persönlichen Eigenschaft das active Wahlrecht besitzen, oder seit wenigstens Einem Jahre mindestens fünf Gulden an landesfürstlichen directen Steuern entrichten;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen Steuern gereihten Gemeindewähler ausmachen, und von den nächstfolgenden diejenigen, welche seit wenigstens Einem Jahre mindestens fünf Gulden an landesfürstlichen directen Steuern zu entrichten haben. Diesen sind jene Gemeindeangehörigen anzureihen, welche nach der Gemeindeordnung ohne Rücksicht auf die Steuerzahlung wahlberechtigt sind."

§ 13. Die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat durch gewählte Wahlmänner zu geschehen.

Jede Gemeinde des Wahlbezirkes hat auf je 500 Einwohner Einen Wahlmann zu wählen. Restbeträge, welche sich bei der Theilung der Einwohnerzahl durch 500 ergeben, haben, wenn sie 250 oder darüber betragen, als 500 zu gelten, wenn sie weniger als 250 betragen, unberücksichtigt zu entfallen.

Kleine Gemeinden, deren Einwohnerzahl weniger als 500 beträgt, wählen Einen Wahlmann.

§ 14. Die Wahlmänner jeder Gemeinde sind durch jene nach dem Gemeindegesetze vom 17. März 1849, Nr. 170 R.G.B. zur Wahl der Gemeinderepräsentanz berechtigten Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern den ersten und zweiten Wahlkörper bilden;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen Steuern gereihten Gemeindewähler ausmachen. Diesen sind jene Personen anzureihen, welche nach ihrer persönlichen Eigenschaft das active Wahlrecht in der Gemeinde besitzen.

Durch Gesetz vom 22. Dezember 1884 erhielt der § 14 folgende Fassung:
"§ 14. Die Wahlmänner jeder Gemeinde sind durch jene nach dem Gemeindegesetze vom 31 März 1864 zur Wahl der Gemeindevertretung berechtigten Gemeindeglieder zu wählen, welche:
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern den ersten und zweiten Wahlkörper bilden und im dritten Wahlkörper wenigstens fünf Gulden an landesfürstlichen directen Steuern zu entrichten haben;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen Steuern gereihten Gemeindewähler ausmachen, und von den nächstfolgenden diejenigen, welche mindestens fünf Gulden an landesfürstlichen directen Steuern zu entrichten haben. Diesen sind jene Personen anzureihen, welche nach der Gemeindewahlordnung ohne Rücksicht auf Steuerzahlung wahlberechtigt sind."

§ 15. Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur in Einem Wahlbezirke, und in der Regel nur persönlich ausüben.

Ausnahmsweise können Wahlberechtigte der Wählerclasse des großen Grundbesitzes ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben. Derselbe muß in dieser Wählerclasse wahlberechtiget sein und er darf nur Einen Wahlberechtigten vertreten.

Wer in der Wählerclasse des großen Grundbesitzes wahlberechtigt ist, darf in keinem Wahlbezirk der beiden anderen Wählerclassen, und wer in einem Wahlbezirke der im § 2 genannten Städte und Märkte wahlberechtigt ist, in keiner Landgemeinde wählen.

Ist ein Wahlberechtigter der Wählerclassen der Städte und Märkte und der Landgemeinden Mitglied mehrerer Gemeinden, so übt er das Wahlrecht bloß in der Gemeinde seines ordentlichen Wohnsitzes.

Durch Gesetz vom 22. Dezember 1884 erhielt der § 15 folgende Fassung:
"§ 15. Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur in Einem Wahlbezirke, und in der Regel nur persönlich ausüben.
Ausnahmsweise können Wahlberechtigte der Wählerclasse des großen Grundbesitzes ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben. Derselbe muß in dieser Wählerclasse wahlberechtigt sein und er darf nur Einen Wahlberechtigten vertreten.
Wer in der Wählerclasse des großen Grundbesitzes wahlberechtigt ist, darf in keinem Wahlbezirke der beiden anderen Wählerclassen, und wer in einem Wahlbezirke der im § 2 genannten Städte (Märkte, Industrialorte, Orte) wahlberechtigt ist, in keiner Landgemeinde wählen.
Ist ein Wahlberechtigter der Wählerclassen der Städte (Märkte, Industrialorte, Orte) und der Landgemeinden Mitglied mehrerer Gemeinden, so übt er das Wahlrecht bloß in der Gemeinde seines ordentlichen Wohnsitzes."

§ 16. Als Landtagsabgeordneter ist jeder wählbar, welcher:
a) österreichischer Staatsbürger,
b) dreißig Jahre alt ist,
c) im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sich befindet, und
d) in einer Wählerclasse des Landes, nämlich entweder in jener des großen Grundbesitzes, oder in jener der Städte und Märkte, oder in jener der Landgemeinden zur Wahl der Landtagsabgeordneten nach den Bestimmungen der vorausgehenden §§ 9 bis 14 wahlberechtiget ist. 

Diese Erfordernisse der Wählbarkeit gelten auch für die Abgeordneten der Handels- und Gewerbekammern.

Durch Gesetz vom 22. Dezember 1884 erhielt der § 16 folgende Fassung:
"§ 16. Als Landtagsabgeordneter ist jeder wählbar, welcher:
a) österreichischer Staatsbürger,
b) dreißig Jahre alt ist,
c) im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sich befindet, und
d) in einer Wählerclasse des Landes, nämlich entweder in jener des großen Grundbesitzes, oder in jener der Städte (Märkte, Industrialorte, Orte) oder in jener der Landgemeinden zur Wahl der Landtagsabgeordneten nach den Bestimmungen der vorausgehenden §§ 9 bis 14 wahlberechtigt ist.
Diese Erfordernisse der Wählbarkeit gelten auch für die Abgeordneten der Handels- und Gewerbekammern."

§ 17. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage sind ausgeschlossen:
a) Personen, welche eines Verbrechens oder Vergehens, oder einen aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen Uebertretung schuldig erkannt, oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, oder wegen einer aus Gewinnsucht begangenen Uebertretung bloß aus Unzulänglichkeit der Beweismittel vor den Anklage freigesprochen worden sind;
b) Personen, welche wegen einer der unter a) bezeichneten strafbaren Handlungen in Untersuchung gezogen worden sind, in solange diese Untersuchung dauert, und
c) Personen, über deren Vermögen der Concurs eröffnet oder das Vergleichsverfahren eingeleitet wurde, in solange die Concurs- oder Vergleichsverhandlung dauert, und nach Beendigung der Verhandlung, wenn sie hieran nicht für schuldlos erkannt worden sind.

III. Von der Ausschreibung und Vorbereitung der Wahlen.

§ 18. Die Aufforderung zur Vornahme der Wahl geschieht in der Regel durch Erlässe des Statthalters, welche den Tag, an dem die Wahl der Landtagsabgeordneten in den durch diese Wahlordnung bestimmten Wahlorten vorzunehmen ist, zu enthalten haben.

Die Festsetzung des Wahltages hat derart zu geschehen, daß alle nöthigen Vorbereitungen vor Eintritt desselben beendet werden können.

§ 19. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen für den Landtag hat in der Art zu geschehen, daß zuerst die Abgeordneten der Landgemeinden, dann die Abgeordneten der Städte und Märkte und der Handels- und Gewerbekammern und endlich die Abgeordneten des großen Grundbesitzes gewählt, und daß die Wahlen für jede der beiden ersteren Wählerclassen im ganzen Lande an dem nämlichen Tage vorgenommen werden.

Durch Gesetz vom 22. Dezember 1884 erhielt der § 19 folgende Fassung:
"§ 19. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen für den Landtag hat in der Art zu geschehen, daß zuerst die Abgeordneten der Landgemeinden, dann die Abgeordneten der Städte (Märkte, Industrialorte, Orte) und der Handels- und Gewerbekammern, und endlich die Abgeordneten des großen Grundbesitzes gewählt, und daß die Wahlen für jede der beiden ersteren Wählerclassen im ganzen Lande an dem nämlichen Tage vorgenommen werden."

§ 20. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen ist durch die Landeszeitung und durch Plakate in allen Gemeinden des Erzherzogthumes Österreich unter der Enns bekannt zu machen. 

Die Ausschreibung einzelner Wahlen ist bezüglich der Wählerclasse des großen Grundbesitzes durch die Landeszeitung, bezüglich der Wählerclassen der Städte und Märkte und der Landgemeinden durch Plakate in den, den Wahlbezirk bildenden Gemeinden zu verlautbaren.

Durch Gesetz vom 22. Dezember 1884 erhielt der § 20 folgende Fassung:
"§ 20. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen ist durch die Landeszeitung und durch Placate in allen Gemeinden des Erzherzogthumes Österreich unter der Enns bekannt zu machen.
Die Ausschreibung einzelner Wahlen ist bezüglich der Wählerclasse des großen Grundbesitzes durch die Landeszeitung, bezüglich der Wählerclassen der Städte (Märkte, Industrialorte, Orte) und der Landgemeinden durch Placate in den, den Wahlbezirk bildenden Gemeinden zu verlautbaren."

§ 21. Alle Wahlberechtigten, welche nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung einen Wahlkörper bilden, sind in eine besondere Liste einzutragen.

Die Wählerliste jedes Wahlkörpers ist von dem zu deren Anfertigung berufenen Organe in Evidenz zu erhalten, und behufs der Vornahme der Wahl in zwei Parien auszufertigen.

§ 22. Die Wählerliste für den Wahlkörper des großen Grundbesitzes, ist vom Statthalter auszufertigen und durch Einschaltung in die Wiener Zeitung unter Anberaumung einer vierzehntägigen, vom Tage der Kundmachung zu berechnenden Reclamationsfrist zu verlautbaren.

Reclamationen, die nach Ablauf der Frist erfolgen, sind als verspätet zurückzuweisen.

§ 23. Über den Grund oder Ungrund der die Aufnahme von Nichtwahlberechtigten oder die Weglassung von Wahlberechtigten betreffenden Reclamationen hat der Statthalter zu entscheiden, dem auch das Recht zusteht, bis zum Wahltermine Berichtigungen der Wählerlisten des großen Grundbesitzes von Amtswegen vorzunehmen.

§ 24. Sobald diese Wählerliste nach erfolgter Entscheidung über die rechtzeitig eingebrachten Reclamationen richtig gestellt ist, werden für die einzelnen Wähler Legitimationskarten ausgefertigt, welche die fortlaufende Nummer der Wählerliste, den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahlhandlung zu enthalten haben.

Wahlberechtigten, welche im Erzherzogthume Österreich unter der Enns wohnen, sind ihre Legitimationskarten zuzusenden; die außerhalb Österreich unter der Enns wohnenden Wahlberechtigten sind zur Erhebung ihrer Legitimationskarten durch die Wiener Zeitung aufzufordern.

§ 25. Die Liste der Wähler in jeder der im § 2 angeführten Ortschaften ist von deren Gemeindevorstande mit genauer Beachtung der Bestimmungen der §§ 12 und 17 zu verfassen, und von dem Vorstande der politischen Behörde, welcher die Ortschaft untersteht, nach Vergleichung mit den Wählerlisten für die Gemeinderepräsentanz unter Bestätigung der Richtigkeit mitzufertigen.

Bei Verfassung dieser Wählerlisten haben die beider letzten Neuwahl der Gemeinderepräsentanz richtig gestellten Listen der Gemeindewähler als Basis zu dienen.

Durch Gesetz vom 22. Dezember 1884 erhielt der § 25 folgende Fassung:
"§ 25. Die Liste der Wähler in jeder der im § 2 angeführten Städte (Märkte, Industrialorte, Orte) ist von deren Gemeindevorstande mit genauer Beachtung der Bestimmungen der §§ 12 und 17 zu verfassen.
Die Listen hat der Gemeindevorsteher im Amtslocale der Gemeinde zu Jedermanns Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig ist diese Auflegung unter Anberaumung einer achttägigen, vom Tage der geschehenen Kundmachung zu berechnenden Reclamationsfrist öffentlich bekannt zu machen.
Ein Pare der Liste hat der Gemeindevorsteher an die unmittelbar vorgesetzte landesfürstliche politische Behörde oder an jenen Bezirkshauptmann vorzulegen, welcher vom Statthalter mit der Entscheidung der Reclamationen beauftragt worden ist.
Reclamationen gegen die Wählerliste können von den Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkörpers wegen Aufnahme von Nichtwahlberechtigten oder Weglassung von Wahlberechtigten bei dem Gemeindevorsteher eingebracht werden.
Die bei dem Gemeindevorsteher einlangenden Reclamationen sind von ihm innerhalb drei Tagen an die unmittelbar vorgesetzte landesfürstliche politische Behörde, oder in Städten mit eigenen Statuten außer der Reichshauptstadt an jenen Bezirkshauptmann vorzulegen, welchen der Statthalter mit der Reclamationsentscheidung beauftragt.
Über die rechtzeitig eingebrachten Reclamationen entscheidet der Vorsteher der landesfürstlichen politischen Behörde, welchem die Gemeinde unmittelbar unterstellt ist, oder der mit dieser Entscheidung beauftragte Bezirkshauptmann, und kann gegen diese Entscheidung innerhalb drei Tagen die Berufung an den Statthalter eingebracht werden.
Die Entscheidung des Statthalters ist in jedem Falle endgiltig.
Reclamationen und Berufungen, dienach Ablauf der Frist eingebracht werden, sind als verspätet zurückzuweisen.
Der zur Reclamationsentscheidung berufene landesfürstliche Beamte hat bis 24 Stunden vor dem Wahltermine etwa nothwendige Berichtigungen der Wählerliste von Amtswegen vorzulegen."

§ 26. Jede nach dem vorangehenden Paragraphe zur Bestätigung der Richtigkeit der Landtagswählerlisten der Städte und Märkte berufene politische Behörde hat den eingetragenen Wählern Legitimationskarten auszufertigen und zuzustellen, welche den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahlhandlung zu enthalten haben.

Die Wählerlisten jener Städte und Märkte, welche nicht der Wahlort sind, müssen dem Vorstande des politischen Amtes am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes eingesendet, und von demselben auch die zur Ausführung der Legitimationskarten nöthigen Weisungen über Ort, Tag und Stunde der Wahlhandlung eingeholt werden.

Durch Gesetz vom 20. Mai 1870 erhielt der § 26 folgende Fassung:
"§ 26. Jede nach dem vorangehenden Paragraphe zur Bestätigung der Richtigkeit der Landtagswählerlisten der Städte und Märkte berufene politische Behörde hat den eingetragenen Wählern Legitimationskarten auszufertigen und zuzustellen, welche den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahlhandlung zu enthalten haben.
Wenn mehrere Städte und Märkte, welche nicht zu derselben Bezirkshauptmannschaft gehören, zu einem Wahlbezirke vereiniget sind, so hat der Vorstand jener Bezirkshauptmannschaft, zu welcher der Hauptwahlort gehört, die zur Ausfüllung der Legitimationskarten nöthigen Weisungen über Ort, Tag und Stunde der Wahlhandlung zu ertheilen."

Durch Gesetz vom 22. Dezember 1884 erhielt der § 26 folgende Fassung:
"§ 26. Jede nach dem vorangehenden Paragraphe zur Bestätigung der Richtigkeit der Landtagswählerlisten der Städte (Märkte, Industrialorte, Orte) berufene politische Behörde hat den eingetragenen Wählern Legitimationskarten auszufertigen und zuzustellen, welche die fortlaufende Nummer der betreffenden Wählerliste, den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde des Anfangs der Wahlhandlung sowie die Stunde des Schlusses der Stimmgebung zu enthalten haben.
Wenn mehrere Städte (Märkte, Industrialorte, Orte), welche nicht zu derselben Bezirkshauptmannschaft gehören, zu Einem Wahlbezirke vereinigt sind, so hat der Vorstand jener Bezirkshauptmannschaft, zu welcher der Hauptwahlort gehört, die zur Ausfüllung der Legitimationskarten nöthigen Weisungen über Ort, Tag und Stunde der Wahlhandlung zu ertheilen.
In Städten mit eigenen Statuten kann mit der Ausfertigung der Legitimationskarten der Gemeindevorsteher beauftragt werden.
Den Wählern sind die Legitimationskarten in die Wohnung zuzustellen; die Zustellung kann dem Gemeindevorsteher übertragen werden.
Auch sind die Wähler in ortsüblicher Weise aufzufordern, ihre Legitimationskarten in jenen Fällen, in denen sie aus welchem Grunde immer längstens 24 Stunden vor dem Wahltage nicht zugestellt worden wären, persönlich zu erheben."

§ 27. Wenn zwei oder mehrere Städte und Märkte zu Einem Wahlbezirke vereinigt sind, hat der Vorstand des politischen Amtes am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes die Wählerlisten der einzelnen Städte und Märkte in eine Hauptliste des Wahlbezirkes zusammenzustellen, und in doppelter Ausfertigung für die Wahlhandlung vorzubereiten.

Durch Gesetz vom 20. Mai 1870 erhielt der § 27 folgende Fassung:
"§ 27. Die richtig gestellten Wählerlisten jedes Wahlortes sind in doppelter Ausfertigung für die Wahlhandlung vorzubereiten."

§ 28. Behufs der Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat jede politische Bezirksbehörde für jede in ihrem Sprengel gelegene Gemeinde (mit alleiniger Ausnahme der im § 2 aufgeführten Städte und Märkte) auf Grund der bei der letzten Volkszählung ermittelten einheimischen Bevölkerung nach Vorschrift des § 13 die Anzahl der von jeder Gemeinde zu wählenden Wahlmänner festzusetzen und dem Gemeindevorstande mit der Weisung bekannt zu geben, aus den bei der letzten Neuwahl der Gemeinderepräsentanz richtig gestellten Listen der Gemeindewähler das Verzeichniß der nach den Bestimmungen der §§ 14 und 17 zur Wahl der Wahlmänner berechtigten Gemeindeglieder zu verfassen und vorzulegen.

Durch Gesetz vom 22. Dezember 1884 erhielt der § 28 folgende Fassung:
"§ 28. Behufs der Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat jede politische Bezirksbehörde für jede in ihrem Sprengel gelegene Gemeinde (mit alleiniger Ausnahme der im § 2 aufgeführten Städte, Märkte, Industrialorte, Orte) auf Grund der bei der letzten Volkszählung ermittelten anwesenden Bevölkerung nach Vorschrift des § 13 die Anzahl der von jeder Gemeinde zu wählenden Wahlmänner festzusetzen und dem Gemeindevorstande mit der Weisung bekannt zu geben, das Verzeichniß der nach den Bestimmungen der §§ 14 und 17 zur Wahl der Wahlmänner berechtigten Gemeindeglieder zu verfassen und vorzulegen.
Bezüglich der Richtigstellung der Wählerlisten, sowie der Ausübung des Reclamationsrechtes der Wahlberechtigten haben dieselben Bestimmungen wie bei der Richtigstellung der Wählerlisten der Städte (Märkte, Industrialorte, Orte) zu gelten."

§ 29. Der Vorstand der politischen Bezirksbehörde hat nach Einlangen des Verzeichnisses der zur Wahl der Wahlmänner berechtigten Gemeindeglieder den Tag, die Stunde und den Ort der Vornahme dieser Wahl festzusetzen, zu deren Leitung einen Abgeordneten als Wahlcommissär zu bestimmen und den Gemeindevorsteher von diesen Verfügungen rechtzeitig mit der Weisung in Kenntniß zu setzten, die wahlberechtigten Gemeindeglieder zur Vornahme der Wahl einzuladen.

§ 30. Der Wahlcommissär hat das Verzeichniß der stimmberechtigten Gemeindeglieder zu prüfen, dessen Richtigkeit, sowie die geschehene Vorladung der Wähler zu bestätigen, und das Verzeichniß der Wahlberechtigten nebst der vorbereiteten Abstimmungsliste dem Gemeindevorstande zu übergeben, welcher vereint mit dem Wahlcommissär die Wahlcommission bildet.

§ 31. Die Wahl der Wahlmänner hat am bestimmten Wahltage zur festgesetzten Stunde und in dem bezeichneten Versammlungsorte ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler zu geschehen, und sind dabei die Bestimmungen der nachfolgenden §§ 38, 39, 40, dann 42 bis einschließig 46 in analoge Anwendung zu bringen.

Jeder Wähler hat so viele Namen zu nennen, als Wahlmänner zu wählen sind.

Zur Giltigkeit der Wahl der Wahlmänner ist die absolute Mehrheit der Stimmenden nothwendig.

Wird diese bei der ersten Abstimmung nicht erzielt, so ist nach den Bestimmungen der §§ 47, 48 und 49 weiter vorzugehen.

Durch Gesetz vom 20. Mai 1870 erhielt der § 31 folgende Fassung:
"§ 31. Die Wahl der Wahlmänner hat am bestimmten Wahltage zur festgesetzten Stunde und in dem bezeichneten Versammlungsorte ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler zu geschehen, und sind hiebei die Bestimmungen der nachfolgenden §§ 38, 39, 40, dann 42 bis einschließlich 46, in analoge Anwendung zu bringen.
Jeder Wähler hat in seinem Stimmzettel so viele Namen zu verzeichnen, als Wahlmänner zu wählen sind.
Zur Giltigkeit der Wahl der Wahlmänner ist die absolute Mehrheit der Stimmenden nothwendig. Wird diese bei der ersten Abstimmung nicht erzielt, so ist nach den Bestimmungen der §§ 49, 50 und 51 weiter vorzugehen."

§ 32. Der politische Bezirksvorsteher hat die Legalität des Wahlactes der Wahlmänner in jeder Gemeinde zu constatiren, und wenn sich nicht die Nothwendigkeit einer Neuwahl, die sogleich unter Angabe der Gründe anzuordnen ist, ergibt, die Gewählten in die doppelt auszufertigende der Liste Wahlmänner des ganzen politischen Bezirkes einzutragen.

Durch Gesetz vom 20. Mai 1870 erhielt der § 32 folgende Fassung:
"§ 32. Der Bezirkshauptmann hat die Legalität des Wahlactes der Wahlmänner in jeder Gemeinde zu constatiren und wenn sich nicht die Nothwendigkeit einer Neuwahl, die sogleich unter Angabe der Gründe anzuordnen ist, ergibt, die Gewählten in die doppelt auszufertigende Liste der Wahlmänner jedes einzelnen Gerichtsbezirkes einzutragen."

§ 33. Sobald durch geschehene Wahl der Wahlmänner in allen Landgemeinden des Bezirkes die Wahlliste der Wahlmänner vollständig ist, hat der politische Bezirksvorsteher den Wahlmännern Legitimationskarten auszufertigen und zuzustellen, welche die fortlaufende Nummer der Bezirksliste der Wahlmänner, den Namen und Wohnort des Wahlmannes, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahl des Landtagsabgeordneten zu enthalten haben.

Die Listen der Wahlmänner jener Bezirke, deren Amtsort nicht zugleich Wahlort ist, sind nebst den Acten über die Wahl der Wahlmänner dem Vorstande des politischen Bezirksamtes am Sitz des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes einzusenden und von demselben auch die zur Ausfüllung der Legitimationskarten nöthigen Weisungen über Ort, Tag und Stunde der Wahlhandlung einzuholen.

Durch Gesetz vom 20. Mai 1870 erhielt der § 33 folgende Fassung:
"§ 33. Sobald durch geschehene Wahl der Wahlmänner in allen Landgemeinden des Gerichtsbezirkes die Wahlliste der Wahlmänner vollständig ist, hat der Bezirkshauptmann den gewählten Wahlmännern Legitimationskarten auszufertigen und zuzustellen, welche die fortlaufende Nummer der Bezirksliste, den Namen und Wohnort des Wahlmannes, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahl des Landtagsabgeordneten zu enthalten haben.
Wenn ein Theil des Wahlbezirkes nicht zu der im § 7 bezeichneten Bezirkshauptmannschaft gehört, so sind die Listen der Wahlmänner jenes Theilbezirkes nebst den Acten über die Wahl der Wahlmänner dem Vorstande der Bezirkshauptmannschaft des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes einzusenden und von demselben die zur Ausfüllung der Legitimationskarten nöthigen Weisungen über Ort, Tag und Stunde der Wahlhandlung einzuholen."

§ 34. Der Vorstand des politischen Amtes am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes hat die Listen der Wahlmänner aller zu einem Wahlbezirke vereinten politischen Bezirke in eine Hauptliste der Wahlmänner des Wahlbezirkes zusammenzustellen und in doppelter Ausfertigung für die Wahlhandlung vorzubereiten.

Durch Gesetz vom 20. Mai 1870 erhielt der § 34 folgende Fassung:
"§ 34. Der Vorstand des Bezirkshauptmannschaft, zu welcher der für den Wahlbezirk bestimmte Wahlort gehört, hat die Listen der Wahlmänner aller zu Einem Wahlbezirke vereinten Gerichtsbezirke in Eine Hauptliste der Wahlmänner des Wahlbezirkes zusammenzustellen und in doppelter Ausfertigung für die Wahlhandlung vorzubereiten."

IV. Von der Vornahme der Wahl der Landtagsabgeordneten.

§ 35. Die Leitung der in Gegenwart eines landesfürstlichen Commissärs vorzunehmenden Wahlhandlung jedes Wahlkörpers wird einer Wahlcommission übertragen, welche zu besteht hat:
1. für den Wahlkörper der großen Grundbesitzer aus vier von den Wahlberechtigten und drei vom Statthalter ernannten Gliedern;
2. für jeden Wahlkörper in Wien aus dem Bürgermeister oder dem von ihm bestellten Stellvertreter, aus drei von ihm beigezogenen Gemeinderäthen und aus drei anderen vom Statthalter bestimmten Wahlberechtigten dieser Stadt;
3. für jeden Wahlkörper der im § 2 aufgeführten Städte und Märkte aus dem Bürgermeister oder dem von ihm bestellten Stellvertreter und zwei Mitgliedern der Gemeindevertretung des Wahlortes und aus vier vom Wahlcommissär ernannten Wahlberechtigten;
4. für jeden Wahlkörper der Landgemeinden aus drei vom Wahlcommissär und vier von den Wahlmännern ernannten Gliedern des Wahlkörpers.

Durch Gesetz vom 20. Mai 1870 erhielt der § 35 folgende Fassung:
"§ 35. Die Leitung der in Gegenwart eines landesfürstlichen Commissärs vorzunehmenden Wahlhandlung jedes Wahlkörpers wird einer Wahlcommission übertragen, welche zu besteht hat:
1. für den Wahlkörper der großen Grundbesitzer aus vier von den Wahlberechtigten und drei vom Statthalter aus der Mitte derselben ernannten Mitgliedern;
2. für jeden Wahlkörper in Wien aus dem Bürgermeister oder dem von ihm bestellten Stellvertreter, aus drei von ihm beigezogenen Gemeinderäthen und aus drei anderen vom Statthalter bestimmten Wahlberechtigten dieser Stadt;
3. für jede der im § 2 aufgeführten Ortschaften aus dem Bürgermeister oder dem von ihm bestellten Stellvertreter und zwei Mitgliedern der Gemeindevertretung des Wahlortes und aus vier vom Wahlcommissär ernannten Wahlberechtigten;
4. für jeden Wahlkörper der Landgemeinden aus drei vom Wahlcommissär und vier von den Wahlmännern ernannten Gliedern des Wahlkörpers."

§ 36. Die den Wählern und beziehungsweise Wahlmännern erfolgten Legitimationskarten berechtigen zum Eintritte in das bestimmte Wahllocale und haben als Aufforderung zu gelten, sich ohne jede weitere Vorladung an dem darauf bezeichneten Tage und zu der festgesetzten Stunde zur Vornahme der Wahl einzufinden.

§ 37. An dem Tage der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Versammlungsorte wird die Wahlhandlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler mit der Constituirung der Wahlcommission begonnen, welche den Vorsitzenden aus ihrer Mitte ernennt, und die Wählerlisten nebst den vorbereiteten Abstimmungsverzeichnisse übernimmt.

In Wien sind der Bürgermeister oder die von ihm bestellten Stellvertreter Vorsitzende der Wahlcommissionen.

§ 38. Der Vorsitzende der Wahlcommission hat den versammelten Wählern den Inhalt der §§ 16 und 17 der Wahlordnung über die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften gegenwärtig zu halten, ihnen den Vorgang bei der Abstimmung und Stimmenzählung zu erklären und sie aufzufordern, ihre Stimmen nach freier Ueberzeugung ohne alle eigennützige Nebenrücksichten derart abzugeben, wie sie es nach ihrem besten Wissen und Gewissen für das allgemeine Wohl am zuträglichsten halten.

§ 39. Wenn Jemand vor dem Beginne der Abstimmung gegen die Wahlberechtigung einer in der Wählerliste aufgeführten Person Einsprache erhebt, und behauptet, daß bei ihr seit der Anfertigung der Wählerlisten ein Erforderniß des Wahlrechtes weggefallen sei, so wird darüber von der Wahlcommission sogleich und ohne Zulassung eines Recurses entschieden.

§ 40. Die Abstimmung selbst beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlcommission, in soferne sie wahlberechtiget sind, ihre Stimmen abgeben.

Hierauf werden durch ein Mitglied der Wahlcommission die Wähler in der Reihenfolge, wie ihre Namen in der Wählerliste eingetragen sind, zur Stimmgebung aufgerufen.

Wahlberechtigte, die nach geschehenem Aufrufe ihres Namens in die Wahlversammlung kommen, haben erst, wenn die ganze Wählerliste durchgelesen ist, ihre Stimmen abzugeben und sich deßhalb bei der Wahlcommission zu melden.

§ 41. Jeder zur Abstimmung aufgerufene Wähler hat unter Abgabe seiner Legitimationskarte mit genauer Bezeichnung jene Person zu nennen, die nach seinem Wunsche Abgeordneter zum Landtage werden soll.

Entfallen auf einen Wahlkörper zwei oder mehrere Abgeordnete, so hat jeder Wähler so viele Namen zu nennen, als Abgeordnete zu wählen sind.

Durch Gesetz vom 20. Mai 1870 erhielt der § 41 folgende Fassung:
"§ 41. Jeder zur Abstimmung aufgerufene Wähler hat unter Vorweisung seiner Legitimationskarte seinen Stimmzettel, auf welchem der von ihm Gewählte namentlich zu bezeichnen ist, der Wahlcommission zu übergeben.
Entfallen auf einen Wahlkörper zwei oder mehrere Abgeordnete, so hat jeder Wähler so viele Namen in seinem Stimmzettel zu verzeichnen, als Abgeordnete zu wählen sind."

§ 42. Wenn sich bei der Stimmgebung über die Identität eines Wählers Anstände ergeben, so entscheidet darüber sogleich die Wahlcommission ohne Zulassung eines Recurses.

§ 43. Jede Abstimmung wird in die hierzu vorbereiteten Rubriken des zweifachen Abstimmungsverzeichnisses neben dem Namen des Wählers eingetragen.

Die Eintragung besorgt in dem einen Verzeichnisse der vom Wahlcommissär der Wahlcommission beizugebende Schriftführer und gleichzeitig ein Mitglied der Wahlcommission in dem zweiten Verzeichnisse, welches als Gegenliste die Controle der Eintragung bildet.

Durch Gesetz vom 20. Mai 1870 erhielt der § 43 folgende Fassung:
"§ 43. Die Namen der erscheinenden Wähler werden in das von der Wahlcommission zweifach zu führende Wahlprotokoll eingetragen."

§ 44. Wahlstimmen, die unter Bedingungen oder mit Beifügung von Aufträgen an den zu Wählenden abgegeben werden, sind ungiltig.

Ueber die Giltigkeit oder Ungiltigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet sogleich die Wahlcommission ohne Zulassung des Recurses.

§ 45. Die Wahl muß in der Regel im Laufe des dazu bestimmten Tages vollendet werden. Treten aber Umstände ein, welche den Anfang, Fortgang oder die Beendigung der Wahl verhindern, so kann die Wahlhandlung von der Wahlcommission mit Zustimmung des Wahlcommissärs auf den nächstfolgenden Tag verschoben oder verlängert werden. Die Bekanntmachung darüber hat für die Wähler auf ortsübliche Weise zu geschehen.

§ 46. Sobald alle anwesenden Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, ist von dem Vorsitzenden der Wahlcommission die Stimmgebung für geschlossen zu erklären, das zweifache Abstimmungsverzeichniß von der Wahlcommission und dem Wahlcommissär zu unterzeichnen und mit der Scrutinirung sogleich zu beginnen. Das Resultat der vollendeten Stimmzählung ist von dem Vorsitzenden der Wahlcommission sogleich bekannt zu geben.

Durch Gesetz vom 20. Mai 1870 erhielt der § 46 folgende Fassung:
"§ 46. Nach Ablauf der zur Abgabe der Stimmen festgesetzten Zeit ist von dem Vorsitzenden der Wahlcommission die Stimmgebung für geschlossen zu erklären und sohin nach erhobener Übereinstimmung der Zahl der im Wahlprotokolle eingetragenen Wähler mit jener der vorhandenen Stimmzettel zur Eröffnung der letzteren und zur Stimmzählung zu schreiten.
Die Namen der in jedem Stimmzettel zu Abgeordneten bezeichneten Personen sind von dem Vorsitzenden öffentlich abzulesen und von einem Mitgliede der Wahlcommission in die Stimmlisten derart einzutragen, daß bei der ersten Stimme, die Jemand als Abgeordneter erhält, dessen Name in dieentsprechende Rubrik eingeschrieben und daneben die Zahl 1 bei der zweiten Stimme, die auf ihn entfällt, die Zahl 2 u. s. w. beigesetzt wird.
Gleichzeitig werden die genannten Namen auf dieselbe Weise auch in der von einem anderen Wahlcommissionsmitgliede zu führenden Gegenliste verzeichnet.
Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Abgeordnete zu wählen sind, so sind die über diese Zahl auf dem Stimmzettel zuletzt angesetzten Namen als nicht verzeichnet zu betrachten und unberücksichtigt zu lassen. Sind jedoch weniger Namen auf den Stimmzettel angeführt, so verliert er deßhalb seine Giltigkeit nicht. Ist der Name einer und derselben Person auf einem und demselben Stimmzettel mehrmals verzeichnet, so wird er bei der Zählung der Stimmen nur einmal gerechnet.
Namen, bei welchen es zweifelhaft ist, welche Personen mit denselben bezeichnet werden, sind ungiltig.
Die Entscheidung hierüber steht der Wahlcommission zu und ist im Wahlprotocolle zu erwählen."

Durch Gesetz vom 20. Mai 1870 wurde an dieser Stelle folgende Paragraf eingefügt:
"§ 47. Nachdem das Abstimmungsverzeichniß unterfertigt, die Scrutinirung vorgenommen, und das Resultat der vollendeten Stimmzählung von dem Vorsitzenden der Wahlcommission bekannt gegeben worden ist, wird in dem Falle, als der Gesammtergebniß der in den einzelnen Wahlorten vollzogenen Wahlhandlungen an einem Hauptwahlorte zu ermitteln ist, das über die Wahlhandlung geführte Protokoll geschlossen, von den Mitgliedern der Wahlcommission und dem landesfürstlichen Commissär unterschreiben, gemeinschaftlich unter Anschluß der Abstimmungsverzeichnisse und sonstigen Bezugsacten vesiegelt, mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen und dem landesfürstlichen Commissär übergeben, welcher die Acten an den Vorstand jener Bezirkshauptmannschaft einzusenden hat, zu welcher der Hauptwahlort gehört."

Durch Gesetz vom 20. Mai 1870 wurde an dieser Stelle folgende Paragraf eingefügt:
"§ 48. In dem im vorigen Paragraphe vorausgesetzten Falle obliegt, nachdem die Abstimmung in allen an demselben Wahlacte theilnehmenden Städten und Märkten beendigt ist, die Ermittlung und Kundgebung des Gesammtergebnisses aller Abstimmungsacte einer Hauptwahlcommission, welche zu diesem Ende nach ihrer Constituirung die von den einzelnen Wahlcommissionen eingesendeten Acten zu übernehmen hat.
Die Hauptwahlcommission versammelt sich in Gegenwart eines landesfürstlichen Commissärs in dem Hauptwahlorte und hat aus sieben Mitgliedern, nämlich aus dem Bürgermeister (Gemeindevorsteher) oder dessen Stellvertreter und zwei Mitgliedern der Gemeindevertretung des Hauptwahlortes, dann aus vier vom Wahlcommissär ernannten, an der Wahl betheiligten Wahlberechtigten zu bestehen.
Der Vorsitzende der Hauptwahlcommission wird von den Commissionsmitgliedern aus ihrer Mitte ernannt.
Jeder an der Wahl betheiligte Wahlberechtigte hat Zutritt in das Locale der Hauptwahlcommission."

Durch Gesetz vom 22. Dezember 1884 erhielt der § 48 folgende Fassung:
"§ 48. In dem im vorigen Paragraphe vorausgesetzten Falle obliegt, nachdem die Abstimmung in allen an demselben Wahlacte theilnehmenden Städten (Märkten, Industrialorten, Orten) beendigt ist, die Ermittlung und Kundgebung des Gesammtergebnisses aller Abstimmungsacte einer Hauptwahlcommission, welche zu diesem Ende nach ihrer Constituirung die von den einzelnen Wahlcommissionen eingesendeten Acten zu übernehmen hat.
Die Hauptwahlcommission versammelt sich in Gegenwart eines landesfürstlichen Commissärs in dem Hauptwahlorte und hat aus sieben Mitgliedern, nämlich aus dem Bürgermeister (Gemeindevorsteher) oder dessen Stellvertreter und zwei Mitgliedern der Gemeindevertretung des Hauptwahlortes, dann aus vier vom Wahlcommissär ernannten, an der Wahl betheiligten Wahlberechtigten zu bestehen.
Der Vorsitzende der Hauptwahlcommission wird von den Commissionsmitgliedern aus ihrer Mitte ernannt.
Jeder an der Wahl betheiligte Wahlberechtigte hat Zutritt in das Locale der Hauptwahlcommission."

§ 47. Zur Giltigkeit der Wahl jedes Landtagsabgeordneten ist die absolute Mehrheit der Stimmenden nothwendig.

Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet in allen Fällen das Los, welches von dem Vorsitzenden der Wahlcommission zu ziehen ist.

Durch Gesetz vom 20. Mai 1870 erhielt der § 47 folgende Fassung:
"§ 49. Zur Giltigkeit der Wahl jedes Landtagsabgeordneten ist die absolute Mehrheit der Stimmenden nothwendig.
Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet in allen Fällen das Los, welches von dem Vorsitzenden der Wahlcommission zu ziehen ist."

§ 48. Kommt bei dem Abstimmungsacte für einen oder den anderen zu wählenden Abgeordneten keine solche Stimmenmehrheit zu Stande, so wird ein zweites Scrutin vorgenommen, und falls auch bei diesem nicht die nöthige Mehrheit sich herausstellt, zu der engeren Wahl geschritten.

Durch Gesetz vom 20. Mai 1870 erhielt der § 48 folgende Fassung:
"§ 50. Kommt bei dem Abstimmungsacte für einen oder den anderen zu wählenden Abgeordneten keine solche Stimmenmehrheit zu Stande, so wird eine zweite Wahl vorgenommen und falls auch bei dieser nicht die nöthige Mehrheit sich herausstellt, zu der engeren Wahl geschritten.
Zeigt sich der Mangel der erforderlichen Stimmenmehrheit im Falle des § 48 bei der durch die Hauptwahlcommisson vorgenommenen Ermittlung des Gesammtergebnisses, so veranlaßt der Bezirkshauptmann in allen betreffenden Wahlorten die zweite Wahl und erforderlichenfalls die engere Wahl, deren Gesammtergebniß gleichfalls aus den Abstimmungsacten der einzelnen Wahlcommissionen durch die Hauptwahlcommission zu ermitteln ist."

§ 49. Bei der engeren Wahl haben die Wähler sich auf jene Personen zu beschränken, die beim zweiten Scrutin nach denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich hatten.

Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Abgeordneten.

Jede Stimme, welche beim dritten Scrutin auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten.

Durch Gesetz vom 20. Mai 1870 erhielt der § 49 folgende Fassung:
"§ 51. Bei der engeren Wahl haben die Wähler sich auf jene Personen zu beschränken, die bei der zweiten Wahl nach denjenigen,  welche die absolute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich hatten.
Die Zahl der in die engere Wahl zubringenden Personen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Abgeordneten.
Jede Stimme, welche beim dritten Wahlgange auf eine nicht die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten."

§ 50. Wenn die erforderliche Anzahl Abgeordneter gehörig gewählt ist, wird das über die Wahlhandlung geführte Protokoll geschlossen, von den Gliedern der Wahlcommission und dem landesfürstlichen Commissär unterschrieben, gemeinschaftlich unter Anschluß der Abstimmungsverzeichnisse und Stimmzählungslisten - und bei Wahlen der Abgeordneten der Landgemeinden auch unter gleichzeitiger Beilegung der Wahlacten der Wahlmänner - versiegelt, mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen und dem landesfürstlichen Commissär zur Einsendung an den Statthalter übergeben.

Durch Gesetz vom 20. Mai 1870 erhielt der § 50 folgende Fassung:
"§ 52. Wenn die erforderliche Anzahl Abgeordneter gehörig gewählt ist, wird das über die Wahlhandlung geführte Protokoll geschlossen, von den Mitgliedern der Wahlcommission und dem landesfürstlichen Commissär unterschrieben, gemeinschaftlich unter Anschluß aller Stimmzettel - und bei den Wahlen der Abgeordneten der Landgemeinden unter gleichzeitiger Beilegung des Protokolles und der Stimmzettel über die Wahl der Wahlmänner - versiegelt mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen und dem landesfürstlichen Commissär zur Einsendung an den Statthalter übergeben.
Das Protokoll, welches von der Hauptwahlcommission im Falle des § 48 über die Ermittlung des Gesammtergebnisses der einzelnen Wahlhandlungen aufgenommen wurde, ist von allen Mitgliedern der Hauptwahlcommission zu unterfertigen und mit allen im § 47 bezeichneten Acten vesehen und versiegelt dem landesfürstlichen Commissär zur Einsendung an den Statthalter zu übergeben."

§ 51. Der Statthalter hat nach Einsichtnahme der an ihn gelangten Wahlacten jedem gewählten Abgeordneten, gegen den nicht einer der durch § 17 normirten Ausschließungsgründe von der Wählbarkeit vorliegt, ein Wahlcertificat ausfertigen und zustellen zu lassen.

Dieses Certificat berechtiget den gewählten Abgeordneten zum Eintritte in den Landtag und begründet in solange die Vermuthung der Giltigkeit seiner Wahl, bis das Gegentheil erkannt ist.

Durch Gesetz vom 20. Mai 1870 erhielt der § 51 folgende Fassung:
"§ 53. Der Statthalter hat nach Einsichtnahme der an ihn gelangten Wahlacten jedem gewählten Abgeordneten, gegen den nicht einer der im Gesetze vom 13. Jänner 1869, L. G. Bl. VIII. Stück, normirten Ausschließungsgründe von der Wählbarkeit vorliegt, ein Wahlcertificat ausfertigen und zustellen zu lassen.
Dieses Certificat berechtigt den gewählten Abgeordneten zum Eintritte in den Landtag, und begründet in solange die Vermuthung der Giltigkeit seiner Wahl, bis das Gegentheil erkannt ist."

§ 52. Sämmtliche Wahlacten hat der Statthalter an den Landesausschuß zu leiten, welcher dieselben zu prüfen und darüber an den Landtag zu berichten hat, dem die Entscheidung über die Zulassung der Gewählten zusteht (§ 31 der Landesordnung).

Durch Gesetz vom 20. Mai 1870 wurde der § 52 zum § 54.

V. Schlußbestimmung.

§ 53. Während der Dauer der ersten Landtagsperiode können Anträge auf Aenderung der Bestimmungen dieser Wahlordnung durch absolute Stimmenmehrheit des nach § 38 der Landesordnung überhaupt beschlußfähigen Landtages beschlossen werden.

Nach Ablauf der ersten sechsjährigen Landtagsperiode ist zu einem Beschlusse des Landtages über beantragte Aenderungen der Wahlordnung die Gegenwart von mindestens drei Viertheilen aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich.

Durch Gesetz vom 20. Mai 1870 erhielt der § 53 folgende Fassung:
"§ 55. Während der Dauer der ersten Landtagsperiode können Anträge auf Aenderung der Bestimmungen dieser Wahlordnung durch absolute Stimmenmehrheit des nach § 38 der Landesordnung überhaupt beschlußfähigen Landtages beschlossen werden.
Auch während der Dauer der zweiten sechsjährigen Landtagsperiode können Anträge auf Änderung der Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung für das Erzherzogthum Österreich unter der Enns durch absolute Stimmenmehrheit des nach § 38 der Landesordnung überhaupt beschlußfähigen Landtages beschlossen werden.
Nach Ablauf der zweiten sechsjährigen Landtagsperiode ist zu einem Beschlusse des Landtages über beantragte Aenderungen der Wahlordnung die Gegenwart von mindestens drei Viertheilen aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich."
 


Quellen: Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Österreich Jahrgang 1861 Nr. 20, Beilage II a)
© 23. April 2006 - 26. April 2006
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