Gesetz
vom 29. Januar 1909
womit für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns eine neue Landtagswahlordnung erlassen wird.

Über Antrag des Landtages Meines Erzherzogtums Österreich ob der Enns finde Ich anzuordnen wie folgt:

Artikel I. Die Wahl der Abgeordneten des Landtages des Erzherzogtums Österreich ob der Enns wird durch die nachfolgende Landtagsordnung geregelt.

Artikel II. Mit dem Tage des Beginnes der Wirksamkeit dieses Gesetzes tritt die mit dem Patente vom 26. Februar 1861 (R. G. Bl. Nr. 20) erlassene Landtagswahlordnung sowie alle Gesetze, durch welche Bestimmungen dieser Landtagswahlordnung abgeändert oder ergänzt wurden, außer Kraft.

Artikel III. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze vom 29. Januar 1909 (L. G. u. V. Bl. Nr. 12), wodurch einige Bestimmungen der Landesordnung für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns abgeändert werden, in Kraft.

Mit dem Vollzuge ist Mein Minister des Innern betraut.

    Wien, am 29. Januar 1909.

Franz Joseph m. p.

Haerdtk  m. p.

 

Landtagswahlordnung

aufgehoben durch
Gesetz vom 18. März 1919 (LGBl. Nr. 24, Seite 71)

 

I. Von den Wahlbezirken und Wahlorten.

§ 1. Für die Wahl der Abgeordneten aus der Klasse des großen Grundbesitzes bildet das Erzherzogtum Österreich ob der Enns einen Wahlbezirk. Die Wähler haben in einem Wahlkörper zehn Abgeordnete zu wählen.Der Wahlort ist Linz.

§ 2. Für die Wahl der Abgeordneten der Städte und Industrialorte, dann der Landgemeinden und der allgemeinen Wählerklasse bilden die Wahlberechtigten jedes Wahlbezirkes einen Wahlkörper.

Die Wahlbezirke sind in dem diesem Gesetze beigefügten tabellarischen Anhange festgesetzt und daselbst auch verfügt, welche Orte in die Wählerklasse der Städte und Industrialorte eingereiht werden. In diesem Anhange ist auch die Verteilung der im § 3 der Landesordnung bestimmten Zahl von Abgeordneten auf die Wahlbezirke der einzelnen Wählerklassen festgesetzt.

§ 3. Wenn in dem diesem Gesetze beigefügten Anhange ein Gerichtsbezirk als solcher einem Wahlbezirke zugewiesen ist, so ist der Gerichtsbezirk nach seinem bei der Vornahme der Wahl bestehenden Gebietsumfange aufzufassen; in dem betreffenden Gerichtsbezirke sind jedoch die ausdrücklich in einer andere Wählerklasse eingereihten Gemeinden (Gemeindeteile) nicht inbegriffen.

Im Falle der Bildung eines neuen Gerichtsbezirkes haben bis zur Erlassung eines den Anhang zur Landtagswahlordnung abändernden Gesetzes die Wahlberechtigten des neugebildeten Gerichtsbezirkes ihr Wahlrecht in jenem Wahlbezirke auszuüben, welchem nach dem Anhange jener Gerichtsbezirk zugeteilt ist, dem sie vor der Bildung des neuen Gerichtsbezirkes angehörten.

Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes finden auch auf Gemeinden (Gemeindeteile) analoge Anwendung.

Sind mit einer Stadt (Markt) oder Ortschaft, die als solche in dem diesem Gesetze beigefügten tabellarischen Anhange in einem Wahlbezirke der Städte und Industrialorte oder der allgemeinen Wählerklasse eingereiht ist, andere Ortschaften (Ortschaftsteile) zu einer Ortsgemeinde vereinigt, so wählen nur die Wahlberechtigten des Stadtgebietes (Marktgebiete), falls nicht in dem Anhange ausdrücklich die ganze Ortsgemeinde dem betreffenden Wahlbezirke zugewiesen ist.

§ 4. Jede Ortsgemeinde und jeder im Anhang besonders aufgeführte Gemeindeteil (Ortschaft) ist Wahlort.

§ 5. Der im tabellarischen Anhange bei der Festsetzung jedes Wahlbezirkes der Wählerklasse der Städte und Industrialorte zuerst angeführte Ort ist der Hauptwahlort des Wahlbezirkes. Hinsichtlich der Landgemeindenwahlbezirke sowie der Wahlbezirke der allgemeinen Wählerklasse bestimmt der Statthalter, welche Ortsgemeinde (Ortschaft) in denselben Hauptwahlort ist.

§ 6. Die Handels- und Gewerbekammer in Linz hat drei Abgeordnete zu wählen. Für diese Wahlen bilden die wirklichen Mitglieder der Kammer den Wahlkörper.

 

II. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit.

§ 7. Wahlberechtigt ist jede Person, bei welcher die in den nachstehenden Paragraphen festgesetzten Bedingungen der Wahlberechtigung am Tage der Ausschreibung der Wahl zutreffen, wenn nicht diese Person noch vor der Wahl die österreichische Staatsbürgerschaft verliert, oder wenn nicht in dem Zeitraume zwischen der Ausschreibung und der Vornahme der Wahl Umstände eintreten, die gemäß den Bestimmungen der §§ 22 und 32 dieses Gesetzes die betreffende Person von der Wahlberechtigung ausnehmen oder ausschließen.

Die Wahlberechtigung wird durch die Eintragung in die Wählerliste festgestellt.

Wahlberechtigung im großen Grundbesitze.

§ 8. Die Abgeordneten der Wählerklasse des großen Grundbesitzes sind durch direkte Wahl der physisch großjährigen, dem österreichischen Staatsverbande angehörigen Besitzer jener landtäflichen Güter zu wählen, deren Jahresschuldigkeit ohne Berücksichtigung der nach Artikel VII des Gesetzes vom 25. Oktober 1896 (R. G. Bl. Nr. 220) etwa gewährten Steuernachlässe wenigstens 200 K(ronen) beträgt, wobei die Jahressschuldigkeit an Grundsteuer mindestens 160 K ausmachen muß.

Der Besitz zweier oder mehrere landtäflicher Güter, deren Jahresschuldigkeit an l. f. Realsteuern zusammengenommen der Bestimmung des vorberechtigten Absatzes entspricht, berechtigt ebenfalls zur Wahl.

Güter, für welche eine selbständige Einlage in der Landtafel neu eröffnet wurde, sind erst drei Jahre nach der rechtskräftigen Eröffnung der Einlage den zur Wahl berechtigenden Gütern gleichzuhalten.

§ 9. Als wahlberechtigte Besitzer sind auch die Inhaber solcher geistlicher Pfründen anzusehen, welche mit dem Genusse eines zur Wahl berechtigenden landtäflichen Gutes dotiert sind, sofern die Pfründe nicht einem Kloster oder einer sonstigen geistlichen Korporation oder Stiftung inkorporiert ist.

§ 10. Unter mehreren Mitbesitzern eines zur Wahl berechtigenden landtäflichen Gutes kann nur derjenige aus ihnen wählen, welchen sie hiezu ermächtigen.

Wer Mitbesitzer mehrerer landtäflicher Güter oder wer Alleinbesitzer eines oder mehrerer landtäflicher Güter und zugleich Mitbesitzer anderer solcher Güter ist, kann nur einmal, sei es allein, sei es kraft der Bevollmächtigung seiner Mitbesitzer, das Wahlrecht ausüben. Die Mitbesitzer der Güter, für welche er infolgedessen ein Wahlrecht nicht ausüben kann, sind dann dasselbe auszuüben berechtigt, wenn ohne Hinzurechnung des Anteiles jenes Mitbesitzers, welcher kraft seines Alleinbesitzes oder des Mitbesitzes anderer Güter und der Bevollmächtigung anderer Mitbesitzer sein Wahlrecht ausübt, auf ihre Besitzanteile eine den Bestimmungen des § 8 entsprechende Jahresschuldigkeit an l. f. Realsteuern entfällt.

§ 11. Für jene zur Wahl berechtigenden landtäflichen Güter, in deren Besitz eine Korporation, Gesellschaft, Anstalt, Stiftung oder sonst eine juristische Person befindet, ist das Wahlrecht durch jene Person auszuüben, welche nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Normen berufen ist, die juristische Person nach außen zu vertreten und, wofern die Vertretung nicht einer Einzelperson, welche von den berufenen Vertretern aus ihrer Mitte hiezu bestellt wird.

Derjenige, der dieses Wahlrecht ausübt, muß dem österreichischen Staatsverbande angehören, physisch großjährig und eigenberechtigt sein und es darf demselben keiner der in den §§ 22 und 23 normierten Gründe der Ausnahme oder Ausschließung vom Wahlrechte entgegenstehen.

Dem Staate, den Ländern und Gemeinden, welche sich im Besitze von landtäflichen Gütern befinden, kommt ein Wahlrecht nicht zu.

§ 12. In der Wählerklasse des großen Grundbesitzes können alle Wahlberechtigten sowie auch die im § 11 bezeichneten Vertreter das Wahlrecht durch Bevollmächtigte ausüben.

Aktiv dienende Militärpersonen (§ 22), Militärbeamte ausgenommen, dann Frauen, können ihr Wahlrecht nur durch Bevollmächtigte ausüben.

Die Vollmachtsträger müssen in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes wahlberechtigt sein und dürfen nur einen Wahlberechtigten vertreten.

Wähler, welche im Sinne des § 11 für eine juristische Person oder im Sinne des § 10 für Mitbesitzer wählen, können auch eine Vollmacht übernehmen.

§ 13. Jede Wahlvollmacht muß schriftlich ausgestellt, vom Vollmachtgeber eigenhändig unterschrieben sein, auf die Ausübung des Wahlrechtes in der Wählerklasse lauten und mit Berufung auf die Wahlausschreibung den Wahlakt bezeichnen. Eine solche Vollmacht berechtigt, insolange sie nicht erloschen ist, den Vollmachtsträger, bei dem betreffenden Wahlakte alle im Wahlrechte gelegenen Befugnisse, insbesondere das Stimmrecht bei der Wahl der Wahlkommission und bei der Wahl der Abgeordneten auszuüben.

Mündliche oder telegraphische Verfügungen in Betreff der Erteilung einer Vollmacht sind wirkungslos. Dasselbe gilt hinsichtlich des Widerrufes einer Vollmacht, den Fall ausgenommen, wenn der Vollmachtgeber persönlich vor der Wahlkommission widerruft, bevor der Vollmachtträger als solcher die Stimme abgegeben hat.

Außerhalb der österreichisch-ungarischen Monarchie ausgestellte Vollmachten und Widerrufe derselben müssen gehörig beglaubigt sein.

Wahlberechtigung in den Wählerklassen der Städte und Industrieorte, dann der Landgemeinden.

§ 14. Die Abgeordneten der Städte und Industrialorte und der Landgemeinden sind durch direkte Wahl aller jener physisch großjährigen österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes zu wählen, welche entweder
a) in der Gemeinde seit mindestens einem Jahre an landesfürstlichen Steuern, und zwar an Grundsteuer oder an Grund- und Gebäudesteuer (einschließlich der Steuer vom Ertrage steuerfreier Häuser), oder an allgemeiner Erwerbsteuer eine Jahresschuldigkeit von wenigstens 8 K ohne Berücksichtigung der nach Artikel VII des Gesetzes vom 25. Oktober 1896 (R. G. Bl. Nr. 220) etwa gewährten Steuernachlässe zu entrichten haben; oder
b) seit mindestens einem Jahre ununterbrochen in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben und an landesfürstlicher Personaleinkommensteuer eine Jahresschuldigkeit von mehr als 20 K zu entrichten haben; oder
c) seit mindestens einem Jahre in der Gemeinde ununterbrochen ihren Wohnsitz haben und nach Maßgabe der Bestimmungen des § 16 ohne Rücksicht auf eine Steuerzahlung wahlberechtigt sind.

§ 15. Wenn eine den sonstigen Bedingungen des § 14 entsprechende Person verschiedenartige Steuern zu entrichten hat, gehört sie nur dann auf Grund ihrer Steuerleistung in die Wählerklasse der Städte und Industrialorte beziehungsweise der Landgemeinden, wenn wenigstens eine dieser Steuerleistungen in der betreffenden gemeinde das im § 14 bezeichnete Ausmaß erreicht. Die auf Grund von Bekenntnissen vorgeschriebene landesfürstliche Rentensteuer wird jedoch der vorgeschriebenen Personaleinkommensteuer zugerechnet.

Die von einer Realität, welche mehreren gehört, zu entrichtende Steuer wird den Mitbesitzern entsprechend dem Besitzanteile jedes einzelnen, die von einer öffentlichen Handelsgesellschaft zu entrichtende Steuer den einzelnen öffentlichen Handelsgesellschaften zu gleichen Teilen angerechnet.

Dem Vater werden die von seinen minderjährigen Kindern, dem Gatten die von seiner Gattin in der Gemeinde zu entrichtenden direkten Steuerbeträge zugerechnet, solange die dem Vater beziehungsweise Gatten gesetzlich zustehende Befugnis der Vermögensverwaltung nicht aufgehört hat.

§ 16. Ohne Rücksicht auf eine Steuerleistung sind zur Wahl der Abgeordneten der Städte und Industrialorte beziehungsweise der Landgemeinden unter den im § 14 bezeichneten Voraussetzungen wahlberechtigt:
a) Aktive, pensionierte oder quieszierte Hof-, Staats- oder öffentliche Fondsbeamte;
b) aktive, pensionierte oder quieszierte Kommunalbeamte, insofern sie Aktivitäts- oder Ruhegenüsse beziehen, welche den betrag der auf die Gemeinde entfallenden Aktivitätsgenüsse der niedersten Rangklasse der Staatsbeamten erreichen;
c) Offiziere oder Militärparteien mit Offizierstitel, welche sich im definitiven Ruhestand befinden oder mit Beibehalt des Charakters quittiert haben, dann pensionierte Militärgeistliche und Gagisten ohne Rangklasse, endlich dienende oder pensionierte Militärbeamte, insofern diese Personen in den Stand eines Truppenkörpers nicht gehören;
d) die Mitglieder des bischöflichen Domkapitels in Linz, die in der Ortsseelsorge bleibend verwendeten geistlichen aller staatliche anerkannten christlichen Konfessionen und die Rabbiner der israelitischen Kultusgemeinden;
e) die angestellten ordentlichen Lehrer, Professoren und Vorsteher an öffentlichen allgemeinen Volks- und Bürgerschulen und an höheren öffentlichen Lehranstalten, einschließlich der theologischen Lehranstalt in Linz;
f) Doktoren, welche ihren akademischen Grad an einer inländischen Hochschule erlangt haben;
g) diplomierte Techniker, welche ihr Diplom an einer inländischen Hochschule erlangt haben und, mit der gleichen Beschränkung hinsichtlich der Staatsprüfungen, behördlich autorisierte Privattechniker und behördlich autorisierte Bergingenieure;
h) die Patrone und Magister der Chirurgie und der Geburtshilfe, die diplomierten Tierärzte sowie die Magister der Pharmazie, insofern sie ihr Diplom an einer inländischen Anstalt erlangt haben.

Wahlberechtigung in der allgemeinen Wählerklasse.

§ 17. In der allgemeinen Wählerklasse ist jeder physisch großjährige österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechtes wahlberechtigt, der zur Zeit der Wahlausschreibung in Oberösterreich einöffentliches Amt oder eine erwerbsteuerpflichtige Beschäftigung oder Unternehmung betreibt oder ein einem Zweige der Landeskultur gewidmetes Anwesen oder ein Haus besitzt, sofern hiemit die persönliche Ansässigkeit in Oberösterreich verbunden ist. Auch ohne diese Voraussetzungen kommt das Wahlrecht in der allgemeinen Wählerklasse einem physisch großjährigen österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes zu, wenn er seit mindestens zwei Jahren in einer Gemeinde Oberösterreichs ununterbrochen seinen Wohnsitz hat.

§ 18. Wenn der Wahlberechtigte am Tage der Ausschreibung der Wahl seit wenigstens zwei Jahren mehrere Wohnsitze innehat, so ist für die Ausübung der Wahl derjenige Wohnsitz maßgebend, an dem er zur Zeit der Ausschreibung der Wahl ein öffentliches Amt bekleidet oder, falls diese Voraussetzung nicht zutrifft, den Sitz seiner Berufstätigkeit hat oder, wenn auch dieses Kriterium nicht anwendbar ist, wo sich in der angegebenen Zeit sein Hauptwohnsitz in Oberösterreich befindet.

Kann die Entscheidung gemäß den vorstehenden Bestimmungen nicht getroffen werden, so hat der Wahlberechtigte binnen der zur Reklamation gegen die aufgelegten Wählerlisten festgesetzten Frist bei dem Gemeindevorsteher jener Wohnsitzgemeinde, in welcher er sein Wahlrecht ausüben will, dies zu erklären, widrigenfalls er aus der Wählerliste gestrichen wird.

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 19. In den nach den Bestimmungen der §§ 14, lit b. und c, dann 17 zur Erlangung des Wahlrechtes erforderlichen ununterbrochenen Wohnsitz ist der Aufenthalt eines zur militärischen Dienstleistung in eine oberösterreichische Garnison von auswärts Einberufenen nicht einzurechnen; hingegen ist auch eine Abwesenheit aus Anlaß der militärischen Dienstleistung nicht als Unterbrechung des Wohnsitzes zu betrachten.

§ 20. Jeder Wahlberechtigte hat das Recht auf eine Stimme für jeden von dem betreffenden Wahlkörper zu wählenden Abgeordneten.

Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; doch ist die Wahl durch Vollmacht in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes zulässig.

Auch können Wahlberechtigte, welche zufolge amtlichen Anftrages behufs Durchführung der Landtagswahl von ihrem Wahlorte abwesend sind, ihr Wahlrecht durch Vollmacht ausüben.

Für die Vollmacht dieser Wähler, welche hinsichtlich der amtlichen Verhinderung vom betreffenden Amtsvorstande beglaubigt sein muß, sind die Bestimmungen des § 13 maßgebend.

Wer in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes wahlberechtigt ist, darf in keinem Wahlbezirke der Städte und Industrialorte oder der Landgemeinden, und wer in einem Wahlbezirke der Städte und Industrialorte wahlberechtigt ist, in keinem Wahlbezirke der Landgemeinden wählen.

Mitglieder der Handels- und Gewerbekammern sind nicht gehindert, das ihnen persönlich zustehende Wahlrecht in einer der Wählerklassen des großen Grundbesitzes, der Städte und Industrialorte oder der Landgemeinden auszuüben.

Das Wahlrecht in diesen Wählerklassen sowie in der Handels- und Gewerbekammer schließt das Wahlrecht in der allgemeinen Wählerklasse nicht aus.

Wenn ein Wahlberechtigter der Städte und Industrialorte oder der Landgemeinden in mehreren Gemeinden des Landes wahlberechtigt ist, so übt er das Wahlrecht in jener Gemeinde aus, in welcher er zur zeit der Ausschreibung der Wahl seinen Wohnsitz hat; wenn er in keiner der betreffenden Gemeinden seinen Wohnsitz hat, dort, wo er die höchste direkte Steuer entrichtet. Hat er zum bezeichneten Zeitpunkte mehrere Wohnsitze in Oberösterreich inne, so sind die Bestimmungen des § 18 maßgebend.

Wählbarkeit.

§ 21. Als Landtagsabgeordneter ist jeder wählbar, welcher:
a) österreichischer Staatsbürger männlichen Geschlechtes ist,
b) das 30. Lebensjahr zurückgelegt hat und
c) in einer Wählerklasse des Landes Oberösterreich wahlberechtigt ist.

Ausnahmen vom Wahlrecht und der Wählbarkeit.

§ 22. Die in dauernder oder zeitlicher aktiver Dienstleistung stehenden Offiziere, Militärgeistlichen, Gagisten ohne Rangsklasse und Personen des Mannschaftsstandes der bewaffneten Macht beziehungsweise der Gendarmerie - die zeitlich Beurlaubten inbegriffen - können, den im § 12 dieser Wahlordnung vorgesehen Fall ausgenommen, weder wählen noch gewählt werden.

Von der Wählbarkeit sind nebst den obigen auch alle in dauernder oder zeitlicher aktiver Dienstleistung befindlichen Beamten der bewaffneten Macht ausgenommen.

Die Wählbarkeit wird jedoch bezüglich jener Angehörigen der bewaffneten Macht nicht aufgehoben, welche lediglich infolge der gesetzlichen Verpflichtung zu Waffen-(Dienst-)übungen während der betreffenden Zeit in aktiver Dienstleistung stehen.

Ausschließung vom Wahlrechte und der Wählbarkeit.

§ 23. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
1. Alle unter väterlicher Gewalt, Vormundschaft oder Kuratel stehenden Personen.
2. Diejenigen, welche eine Armenversorgung aus öffentlichen oder Gemeinde-Mitteln genießen oder in dem der Wahl unmittelbar vorausgegangenen Jahre genossen haben oder welche überhaupt der öffentlichen Mildtätigkeit zur Last fallen.
    Als Armenversorgung oder als Akte der öffentlichen Mildtätigkeit sind jedoch in bezug auf das Wahlrecht nicht anzusehen: Unterstützungen aus Krankenkassen, Unfall-, Alters- oder Invalidenrenten, unentgeltliche Verpflegung in den öffentlichen Krankenanstalten, die Befreiung vom Schulgelde, die Beteilung mit Lehrmitteln oder mit Stipendien sowie auch Notstandsaushilfen.
3. Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, bis zur Beendigung desselben und, wenn der Gemeinschuldner ein Kaufmann ist, bis zur Erlangung der Wiederbefähigung zu den im § 246 der Konkursordnung vom 25. Dezember 1868 (R. G. Bl. Nr. 1 ex 1869) bezeichneten Rechten.
4. Personen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen der Übertretung des Diebstahles, der Veruntreuung, der Teilnehmung hieran, des Betruges, der Kuppelei (§§ 460, 461, 463, 464, 512 St. G.), wegen der im § 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1881 (R. G. Bl. Nr. 47) und im § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1883 (R. G. Bl. Nr. 78( bezeichneten Straftaten oder wegen Übertretung der §§ 1, 2, 3, 4 und 5, vorletzter Absatz, des Gesetzes vom 24. Mai 1885 (R. G. Bl. Nr. 89) zu einer Strafe verurteilt worden sind.
    Diese Folge der Verurteilung hat bei den im § 6, Z. 1 bis 10, des Gesetzes vom 15. November 1867 (R. G. Bl. Nr. 131) aufgezählten Verbrechen mit dem Ende der Strafe, bei anderen Verbrechen mit dem Ablaufe von zehn Jahren, wenn der Schuldige zu einer wenigstens fünfjährigen Strafe verurteilt wurde, und außerdem mit dem Ablaufe von fünf Jahren, bei den übrigen oben angeführten Straftaten aber mit dem Ablaufe von drei Jahren nach dem Ende der Strafe aufzuhören.
5. Personen, welche wegen eines Vergehens nach §§ 45, 47, 48 und 49 des Wehrgesetzes vom 11. April 1889 (R. G. Bl. Nr. 41) zu einer Strafe verurteilt worden sind, für die Dauer von drei Jahren nach dem Ende der Strafe.
6. Personen, welche wegen eines Vergehens gegen die strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutze der Wahlfreiheit gerichtlich zu einer Strafe verurteilt worden sind, wen die Tathandlung bei Wahlen zum Abgeordnetenhause des Reichsrates oder zu den Landtagen begangen wurde.
7. Personen, welche unter Polizeiaufsicht gestellt oder in eine Zwangsarbeitsanstalt abgegeben wurden, bis nach Ablauf von drei Jahren nach Erlöschen der Polizeiaufsicht beziehungsweise nach Entlassung aus der Zwangsarbeitsanstalt.
8. Personen, welchen seitens des Gerichtes die väterliche Gewalt über ihre Kinder entzogen wurde, solange die betreffenden Kinder unter fremder Vormundschaft stehen, jedenfalls aber während drei Jahren nach der gerichtlichen Verfügung.
9. Personen, welche wegen Trunkenheit oder Trunksucht auf Grund des allgemeinen Strafgesetzes oder anderer noch einzuführender Gesetzesbestimmungen mehr als zweimal zu einer Arreststrafe verurteilt worden sind, für die Dauer von drei Jahren nach dem Ende der Strafe.


Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sich befindet, und
d) in einer Wählerklasse des Landes, nämlich entweder in jener des großen Grundbesitzes, oder in jener der Städte (Märkte, Industrialorte und Orte) außerhalb Wiens und der Landgemeinden oder aber in der allgemeinen Wählerklasse zur Wahl der Landtagsabgeordneten nach den Bestimmungen der vorausgehenden §§ 11 bis 15 wahlberechtigt ist.

Diese Erfordernisse der Wählbarkeit gelten auch für die Abgeordneten der Handels- und Gewerbekammern.

III. Von der Ausschreibung und Vorbereitung der Wahlen.

§ 24. Die Aufforderung zur Vornahme der Wahl geschieht durch Erlässe des Statthalters, welche den Tag, an dem die Wahl der Landtagsabgeordneten in den durch diese Wahlordnung bestimmten Wahlorten vorzunehmen ist, zu enthalten haben.

Die Festsetzung des Wahltages hat derart zu geschehen, daß alle nötigen Vorbereitungen vor Eintritt desselben beendet werden können.

§ 25. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen für den Landtag hat in der Art zu geschehen, daß zuerst die Abgeordneten der allgemeinen Wählerklasse, dann an ein und demselben Tage die Abgeordneten der Landgemeinden sowie der Städte und Industrialorte, ferner    die Abgeordneten der Städte (Märkte, Industrialorte und Orte) außerhalb Wiens und der Landgemeinden und endlich die Abgeordneten des großen Grundbesitzes und der Handels- und Gewerbekammern gewählt und daß die Wahlen für jede dieser Wählerklassen im ganzen Lande an dem nämlichen Tage vorgenommen werden.

Die Ausschreibung sowohl allgemeiner Wahlen als einzelner Wahlen ist durch die amtliche Landeszeitung und durch Plakate in den betreffenden gemeinden und Wahlorten des Erzherzogtums Österreich ob der Enns bekanntzumachen. Bei einzelnen Wahlen des großen Grundbesitzes und der Handes- und Gewerbekammer entfällt die Verlautbarung durch Plakate.

Wählerlisten, Reklamation, Legitimationskarten.

§ 26. Alle Wahlberechtigten einer Wählerklasse, welche nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung in ein und demselben Wahlorte zu wählen haben, sind in alphabetischer Ordnung mit Angabe des Charakters und der Wohnung in besonderen Listen einzutragen.

Die Wählerlisten sind mindestens in dreifacher Ausfertigung anzulegen; eine Ausfertigung anzulegen; eine Ausfertigung derselben ist nach Abschluß der Wahlhandlung von dem zu deren Anfertigung berufenen Organe in Evidenz zu halten.

a) Im großen Grundbesitze.

§ 27. Die Wählerliste für den Wahlkörper des großen Grundbesitzes ist vom Statthalter auszufertigen und durch Einschaltung in die amtliche Landeszeitung unter Anberaumung einer vierzehntägigen, vom Tage der Kundmachung zu berechnenden Reklamationsfrist zu verlautbaren.

Reklamationen, die nach Ablauf der Frist erfolgen, sind als verspätet zurückzuweisen.

§ 28. Reklamationen gegen die Wählerliste können von Personen, die im großen Grundbesitze wahlberechtigt sind, sowie auch von den im § 11 bezeichneten Vertretern wegen Aufnahme von Nichtwahlberechtigten oder wegen Weglassung von Wahlberechtigten bei der Statthalterei schriftlich eingebracht werden. Über solche Reklamationen hat der Statthalter zu entscheiden, dem auch das Recht zusteht, bis zum Wahltermine Berichtigungen der Wählerliste des großen Grundbesitzes von Amts wegen vorzunehmen.

§ 29. Sobald diese Wählerliste nach erfolgter Entscheidung über die rechtzeitig eingebrachten Reklamationen richtiggestellt ist, werden für die einzelnen Wähler Legitimationskarten ausgefertigt, welche die fortlaufende Nummer der Wählerliste, den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahlhandlung zu enthalten haben.

Wahlberechtigten, welche im Lande Österreich ob der Enns wohnen, sind ihre Legitimationskarten zuzusenden, die außerhalb Österreich ob der Enns wohnenden Wahlberechtigten sind zur Erhebung ihrer Legitimationskarten durch die amtliche Landeszeitung aufzufordern.

b) In den übrigen Wählerklassen.

§ 30. Die Wählerlisten der in der Wählerklasse der Städte und Industrialorte, dann der Landgemeinden, endlich in der allgemeinen Wählerklasse Wahlberechtigten einer jeden Gemeinde sind von dem Gemeindevorsteher anzufertigen.

Für jede Wählerklasse ist eine besondere Wählerliste anzulegen.

Wenn die Wahlhandlung der Wahlberechtigten einer und derselben Wählerklasse innerhalb einer Gemeinde in mehreren Wahllokalitäten, denen die Wähler nach territorialer Zugehörigkeit zugewiesen werden, vollzogen werden soll (§ 35), so ist die Wählerliste für jeden der betreffenden territorialen Gemeindeteile abgesondert anzufertigen.

§ 31. Nach Fertigstellung der Wählerlisten hat der Gemeindevorsteher die drei Ausfertigungen derselben an die der Gemeinde unmittelbar vorgesetzte landesfürstliche politische Bezirksbehörde, für die Landeshauptstadt aber der Statthalterei vorzulegen. Für Städte mit eigenem Statute mit Ausnahme der Landeshauptstadt bestimmt die Statthalterei die Bezirkshauptmannschaft, die mit der Überprüfung der Wählerlisten und mit der Entscheidung über die Reklamation betraut ist; dieser Behörde hat der Gemeindevorsteher die Wählerliste vorzulegen.

Die landesfürstliche politische Behörde hat wahrgenommene Unrichtigkeiten in der Wählerliste von Amts wegen richtigzustellen und eine Ausfertigung der berichtigten Liste dem Gemeindevorsteher zurückzustellen, welcher die Liste 14 Tage hindurch im Amtslokale der Gemeinde täglich eine von der politische Behörde zu bestimmende, öffentlich zu verlautbarende Zeit zu jedermanns Einsicht aufzulegen und die Auflegung der Wählerliste unter Anberaumung einer vom Tage der geschehenen Kundmachung zu berechnenden Reklamationsfrist von 14 Tagen öffentlich bekanntzumachen hat.

Die Abschriftname der Wählerlisten ist mit der Einschränkung gestattet, daß durch dieselbe Einsichtnahme während der für letztere bestimmten Stunden nicht beeinträchtigt werden darf.

§ 32. Reklamationen gegen die Wählerliste können von jenen Personen, denen in dem betreffenden Wahlkörper ein Wahlrecht zusteht, wegen Aufnahme von Nichtwahlberechtigten oder Nichtaufnahme von Wahlberechtigten bei dem Gemeindevorsteher mündlich oder schriftlich eingebracht werden.

Die bei dem Gemeindevorsteher einlangenden Reklamationen sind von ihm innerhalb drei Tagen an die im § 31, Absatz 1, bezeichnete landesfürstliche politische Behörde zur Entscheidung vorzulegen.

Wird die Streichung eines in der Wählerliste Eingetragenen verlangt, so ist an denselben eine Verständigung zu richten, damit er Gelegenheit habe, sich hierüber beim Gemeindevorsteher oder bei der zur Entscheidung berufenen Behörde binnen 24 Stunden zu äußern.

Gegen die eine Reklamation betreffende Entscheidung einer Bezirkshauptmannschaft kann von demjenigen, welcher die Reklamation eingebracht hat oder dessen Person die gefällte Entscheidung betrifft, innerhalb dreier Tage die Berufung an die Statthalterei eingebracht werden.

Die Entscheidung der Statthalterei ist in jedem Falle endgültig.

Reklamationen und Berufungen, die nach Ablauf der Frist eingebracht werden, sind als verspätet zurückzuweisen. Die Reklamation ist für jeden Reklamationsfall abgesondert zu überreichen. Falls wegen Weglassung eines Wahlberechtigten reklamiert wird, so sind die Dokumente, welche zum Nachweise seiner Wahlberechtigung erforderlich sind, der Reklamation anzuschließen. Reklamationen und Berufungen, bei denen diese Vorschriften nicht beobachtet wurden, können a limine zurückgewiesen werden.

Falls durch eine Entscheidung einer Reklamation Folge gegeben wurde, hat die im dritten Absatze bezeichnete landesfürstliche politische Behörde die der Entscheidung entsprechende Richtigstellung der Wählerliste durchzuführen.

Abgesehen von diesem Falle, hat vom Zeitpunkte der Verlautbarung der Wählerliste an gerechnet (§ 31, zweiter Absatz) eine Berichtigung der Wählerliste nur insofern Platz zu greifen, als die landesfürstliche politische Behörde bis 24 Stunden vor dem Wahltermine verpflichtet ist, diejenigen in die Wählerliste eingetragenen Personen aus derselben zu streichen, bei welchen der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder ein Umstand, der gemäß den Bestimmungen der §§ 22 und 23 die Ausnahme oder Ausschließung von der Wahlberechtigung gegründet, Platz gegriffen hat oder nachträglich zu Tage getreten ist.

Die von der landesfürstlichen politischen Behörde vorgenommenen Berichtigungen der Wählerliste sind dem Gemeindevorsteher mitzuteilen, damit diese Berichtigungen auch in der bei dem Gemeindeamte verwahrten Ausfertigung dieser Liste durchgeführt werden.

§ 33. Sobald die Wählerlisten nach erfolgter Entscheidung der Reklamationen richtiggestellt sind, sind den Wählern von der vorgesetzten landesfürstlichen politischen Behörde zur Wahl der Abgeordneten Legitimationskarten auszufertigen.

Die Legitimationskarten haben die fortlaufende Nummer der betreffenden Wählerliste, den Ort, den Tag und die Stunde des Anfanges der Wahlhandlung sowie die Stunde des Schlusses der Stimmgebung und endlich den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten zu enthalten.

In Städten mit eigenen Statuten kann der Gemeindevorsteher mit der Ausfertigung der Legitimationskarten beauftragt werden.

Den Wählern sind die Legitimationskarten in die Wohnung zuzustellen; die Zustellung kann dem Gemeindevorsteher übertragen werden.

Auch sind die Wähler in ortsüblicher Weise aufzufordern, ihre Legitimationskarte in jenen Fällen, in denen sie aus welchem Grunde immer längstens 24 stunden vor dem Wahltage nicht zugestellt worden wären, an dem in der Kundmachung zu bezeichnenden Orte persönlich zu erheben.

Anstatt verlorengegangener Legitimationskarten sind dem Wahlberechtigten auf sein Verlangen von der zur ersten Ausfertigung berufenen Behörde Duplikate der Legitimationskarten auszufertigen.

Stimmzettel.

§ 34. Zum Vollzuge der Wahl der Abgeordneten sind den Wählern mit den Legitimationskarten amtliche Stimmzettel zu erfolgen, welche auf die Zahl der von dem betreffenden Wahlkörper zu wählenden Abgeordneten eingerichtet sind.

Anstatt verlorengegangener oder unbrauchbar gewordener Stimmzettel ist auf Verlangen des Wahlberechtigten von der zur ersten Erfolgung berufenen Behörde oder am Tage der Wahl von dem Wahlkommissär ein anderer Stimmzettel auszufolgen.

Die Behörde hat ferner jedem Wahlberechtigten über dessen spätestens 8 Tage vor der Wahl anzubringende Bestellung die von ihm gewünschte Anzahl von Stimmzettel gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

Wahllokale.

§ 35. In größeren Ortsgemeinden oder Orten können von der der Gemeinde unmittelbar vorgesetzten landesfürstlichen politischen Behörde mehrere Wahllokale bestimmt und die Zuweisung der Wähler dahin nach alphabetischer Ordnung oder nach territorialer Zugehörigkeit verfügt werden. In diesem Falle ist für jede Wahllokalität eine besondere Wahlkommission zu bestellen. Derartige Verfügungen sind in der Gemeinde rechtzeitig in ortsüblicher Weise zu verlautbaren.

§ 36. Für jede Wahlkommission ist von der Gemeinde des Wahlortes ein geeignetes Lokal sowie die notwendigen Möbelstücke und Schreibrequisiten beizustellen.

IV. Von der Anmeldung der Kandidaten.

§ 37. Die Abgeordneten des städtischen Wahlbezirkes der allgemeinen Wählerklasse werden durch Verhältniswahl gewählt.

Behufs Durchführung der Verhältniswahl hat die Statthalterei bei Ausschreibung der Wahl bekanntzumachen, daß ihr spätestens zehn Tage vor dem Wahltage die Wahlvorschläge zu überreichen sind. Hiebei ist die Wahlausschreibung so rechtzeitig zu verlautbaren, daß zwischen der Wahlausschreibung und dem Ende des Termines zur Einreichung der Wahlvorschläge ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegt.

§ 38. Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens 50 Wahlberechtigten des Wahlbezirkes unterschrieben sein. Im Wahlvorschlage muß eine Persönlichkeit namhaft gemacht sein, welche namens und im Auftrage aller Unterzeichner nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung die zur Beseitigung etwaiger Anstände nötigen Erklärungen an die Statthalterei abzugeben berechtigt ist.

§ 39. Die einzelnen Wahlvorschläge haben die Bewerber (Kandidaten) mit Vor- und Zunamen, Stand und Wohnort zu bezeichnen und in erkennbarer Reihe anzuführen. Neben den vorgeschlagenen Bewerbern dürfen Ersatzmänner angeführt werden.

Jeder Bewerber (Kandidat) und jeder Ersatzmann hat seine Erklärung, daß er die auf ihn entfallende Wahl annehme, dem Wahlvorschlage beizufügen.

Der Wahlvorschlag soll die Wählervereinigung, von welcher er ausgeht, durch eine im Wahlvorschlage gewählte bestimmte und deutliche Bezeichnung kenntlich machen, welche den Wahlvorschlag von jedem anderen Wahlvorschlage leicht unterscheidbar machen soll. Sollten mehrere Wahlvorschläge mit gleichen oder ähnlichen, zu Verwechslungen Anlaß gebenden Bezeichnungen eingereicht werden, so sind die Vertreter der bezüglichen Wahlvorschläge aufzufordern, eine Änderung in der Bezeichnung der Wahlvorschläge vorzunehmen. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, so werden die Wahlvorschläge nach dem Namen der in den betreffenden Wahlvorschlägen namhaft gemachten Vertreter bezeichnet.

Enthält der Wahlvorschlag sonstige Mängel´, so hat die Statthalterei binnen 2 Tagen nach Einreichung des Wahlvorschlages den im Vorschlage namhaft gemachten Vertreter zur Behebung dieser Mängel binnen 3 Tagen aufzufordern. Bei Nichtbehebung derartiger Mängel werden die Namen derjenigen Bewerber, welche unvollständig bezeichnet sind oder bezüglich welcher keine Zustimmungserklärung vorliegt, von der Statthalterei gestrichen.

§ 40. Die bis zum Schlußtermine der Einreichung eingebrachten Wahlvorschläge sind gleichzeitig in der amtlichen Landeszeitung in der Reihenfolge ihrer Einreichung zu veröffentlichen.

Etwa später eintretende Streichungen einzelner Namen aus einem Wahlvorschlage werden in der Folge kundgemacht.

V. Von der Vornahme der Wahl der Abgeordneten.

Wahlkommission.

§ 41. I. Die Leitung der in Gegenwart eines Wahlkommissärs vorzunehmenden Wahlhandlung wird einer Wahlkommission übertragen, welche zu bestehen hat:
1. für den Wahlkörper des großen Grundbesitzes aus vier von den Wahlberechtigten und drei vom Statthalter aus der Mitte derselben ernannten Mitgliedern;
2. für die Handels- und Gewerbekammer in Linz aus einer Kommission, welche nach den für sonstige Wahlgen in der Handels- und Gewerbekammer bestehenden Vorschriften zusammengesetzt wird;
3. für jeden Wahlort der Städte und Industrialorte beziehungsweise der Landgemeinden und der allgemeinen Wählerklasse und im Falle der Zuweisung der Wähler in mehrere Wahllokalitäten für jedes Wahllokal (§ 35) aus je zwei von der Gemeindevertretung des Wahlortes und von dem Wahlkommissär aus den Wählern zu bestimmenden Mitgliedern. Die in der vorbezeichneten Weise bestimmten vier Mitglieder wählen mit absoluter Mehrheit das fünfte Mitglied der Wahlkommission aus den Wählern.
    Kommt eine solche Stimmenmehrheit auch bei einem zweiten Wahlgange nicht zu stande, so wird dieses Mitglied vom Wahlkommissär ernannt.

II. Die Mitglieder der Wahlkommission wählen aus ihrer Mitte mit relativer Stimmenmehrheit den Vorsitzenden.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlkommissär zu ziehende Los.

III. Die Bestellung der Wahlkommissäre erfolgt für den großen Grundbesitz, dann die Handels- und Gewerbekammer sowie für die Städte mit eigenem Statut durch den Statthalter, für die übrigen Wahlbezirke durch die politische Bezirksbehörde. Das Amt des Wahlkommissärs ist, unbeschadet der für öffentliche Beamte geltenden Vorschrift, ein Ehrenamt, zu dessen Annahme jedermann verpflichtet ist, der an dem Wahlorte berechtigt ist.

Jeder Wahlkommission wird von dem Wahlkommissär ein Schriftführer beigegeben, welcher über den Verlauf der Wahlhandlung ein Protokoll zu führen und in dasselbe alle wichtigen bei der Wahlhandlung sich ergebenden Vorkommnisse, insbesondere die von der Wahlkommission gefällten Entscheidungen, aufzunehmen hat.

IV. Kann mangels der gesetzlichen Voraussetzungen die Konstituierung der Wahlkommission nicht erfolgen, so werden die Funktionen der Wahlkommission von dem Wahlkommissär ausgeübt.

§ 42. Die Beschlüsse der Wahlkommission werden durch relative Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmenden gefaßt.

Der Vorsitzende der Wahlkommission stimmt nur bei gleichgeteilten Stimmen mit und gibt in einem solchen Falle mit seiner Stimme den Ausschlag.

§ 43. Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe oder über die Gültigkeit abgegebener Stimmen steht der Wahlkommission nur dann zu,
a) wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität eines Wählers Anstände ergeben;
b) wenn die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner abgegebener Stimmen in Frage kommt oder
c) wenn gegen die Wahlberechtigung einer in den Wählerliste eingetragenen Person bei der Wahlhandlung Einsprache erhoben wird.

Eine Einsprache im Sinne der Absätze a und c kann nicht nur vom Wahlkommissär und von Mitgliedern der Wahlkommission, sondern auch von den Wählern, von diesen mündlich oder schriftlich, und zwar nur insolange, als diejenige Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat, und in dem unter c erwähnten Falle nur insofern erhoben werden, als behauptet wird, daß die betreffende Person seit der Feststellung der Wählerliste aus den im § 7 aufgeführten Gründen die Wahlberechtigung verloren hat.

Die Entscheidungen der Wahlkommission müssen in jedem einzelnen Falle vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Ein Rekurs gegen dieselben ist unzulässig.

§ 44. Der Wahlkommissär hat für die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises von Seite der Wahlkommission hat derselbe nicht zuzulassen.

Zutritt zum Wahllokal.

§ 45. Die den Wählern erfolgten Legitimationskarten haben als Aufforderung zu gelten, sich ohne jede weitere Vorladung an dem darauf bezeichneten Tage und innerhalb der festgesetzten STunden zur Vornahme der Wahl einzufinden.

Nur die mit der Legitimationskarte versehenen Wähler haben Zutritt in das Wahllokal.

Bei den Wahlen der Wählerklassen der Städte und Industrialorte und der Landgemeinden sowie der allgemeinen Wählerklasse haben die Wähler nach Abgabe der Stimme das Wahllokal sofort wieder zu verlassen. Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, sind die Wähler nur einzeln in das Wahllokal einzulassen. Eine solche Verfügung kann von der politischen Bezirksbehörde oder vom Wahlkommissär getroffen werden.

Dem Wahlakte sind über Wunsch der wahlwerbenden Parteien bis zu fünf - in größeren Städten bis zu zehn - Vertrauensmänner aus der Mitte der Wahlberechtigten beizuziehen, welche dem Wahlakte bis zur Verkündigung des Ergebnisses der Stimmenzählung anzuwohnen berechtigt sind.

Diese Vertrauensmänner werden vor der Wahl von den wahlwerbenden Parteien der politischen Bezirksbehörde namhaft gemacht, welche die entsprechende Anzahl aus der Mitte der Vorgeschlagenen unter tunlichster Berücksichtigung aller wahlwerbenden Parteien bestimmt.

Die Vertrauensmänner haben lediglich als Zeugen der Wahlhandlung zu fungieren und steht ihnen außer der nach § 43 lit. a ud c, den Wählern zustehenden Einsprache kein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung zu.

Während der Wahlhandlung sind im Wahllokale sowie in dem Gebäude, in dem sich dieses Lokal befindet, Ansprachen an die Wähler sowie Wahlagitation jeder Art untersagt. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß der Verkehr der Wähler zu und von den Wahllokalen sich ungestört vollziehen kann.

In dem Wahllokale sind zum Zwecke der Ausfüllung der Stimmzettel von den betreffenden Gemeinden Schreibrequisiten und die notwendigen Möbelstücke beizustellen.

Abstimmung.

§ 46. An dem Tage der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Versammlungsorte wird die Wahlhandlung mit der Konstituierung der Wahlkommission begonnen, welche die Wählerliste nebst den vorbereiteten Abstimmungsverzeichnissen und Stimmlisten übernimmt.

§ 47. Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

Die Abstimmung erfolgt mittels Stimmzettel in amtlichem Kuvert.

Im Wahllokale wird jedem Wahlberechtigten gegen Vorweis der Legitimationskarte das Kuvert übergeben. Hierauf hat sich der Stimmende unmittelbar in die im Wahllokale aufgestellte Zelle zu begeben. Dieselbe ist so herzurichten, daß der Stimmende gegen Beobachtung vollkommen geschützt den Stimmzettel in das Kuvert zu legen vermag.

Aus dieser Zelle tritt sodann der Wähler sofort vor die Wahlkommission, übergibt dem Vorsitzenden derselben die Legitimationskarte und legt seinen im amtlichen Kuvert befindlichen Stimmzettel, sobald sein Name in der  Wählerliste vorgemerkt ist, selbst in die Wahlurne.

Wähler, welche durch körperliche Gebrechen gehindert sind, in die Zelle zutreten oder ihre Stimmzettel eigenhändig in das Kuvert zu legen und in die Wahlurne zu werfen, dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen.

§ 48. Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlkommission ihre Stimmen abgeben. Hierauf erfolgt die Abgabe der Stimmen von der Seite der Wähler.

Die Personen, die ihre Stimmen abgeben, sind in der Wählerliste vorzumerken und in dem Abstimmungsverzeichnisse, von dem eine Ausfertigung vom Schriftführer und eine zweite von einem Mitgliede der Wahlkommission zu führen ist, mit Namen einzutragen.

§ 49. Die Abgabe der Stimmen ist zur bestimmten Stunde zu schließen. Es dürfen jedoch Wähler, welche noch vor Ablauf der bestimmten Schlußstunde in dem Wahllokale und in dem von der Wahlkommission für die Wähler bestimmten Wahlraum oder unmittelbar vor dem Wahllokale zur Wahl erschienen sind, von der Stimmgebung nicht ausgeschlossen werden.

Treten Umstände ein, welche den Anfang, Fortgang oder die Beendigung der Wahlhandlung verhinderten, so kann die Wahlhandlung von der Wahlkommission mit Zustimmung des Wahlkommissärs auf den nächstfolgenden Tag verschoben oder verlängert werden.

Jede Verschiebung oder Verlängerung ist rechtzeitig auf die ortsübliche Weise zu verlautbaren.

Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Stimmzetteln von der Wahlkommission und dem Wahlkommissär bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Siegel zu legen.

Skrutinium.

§ 50. Nach Abschluß der Stimmgebung, welche von dem Vorsitzenden der Wahlkommission ausgesprochen wird, ist das Wahllokal, in dem nur der Wahlkommissär und die Mitglieder der Wahlkommission nebst dem Schriftführer und den Vertrauensmännern (§ 45) zu verbleiben haben, zu schließen.

Vor der Skutinierung werden die die Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts von dem Vorsitzenden der Wahlkommission in der Wahlurne untereinander gemengt, sodann herausgenommen und uneröffnet gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit von der ebenfalls festzustellenden Zahl der Wähler, deren Stimmabgabe in der Wählerliste vorgemerkt wurde, beziehungsweise deren Namen im Abstimmungsverzeichnisse angeführt sind, so ist dies nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Protokolle anzuführen.

Hiernach eröffnet ein Mitglied der Wahlkommission jedes Kuvert, entfaltet den in ihm befindlichen Stimmzettel und übergibt ihn nach genommener Einsicht dem Vorsitzenden, welcher ihn laut abliest und an ein andere Mitglied weiterreicht, das die Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung aufbewahrt.

Von zwei Mitgliedern der Wahlkommission ist über die Personen, welche Stimmen erhalten haben, je eine Stimmliste zu führen, in welcher jeder, der als Abgeordneter oder Ersatzmann eine Stimme erhält, namentlich zu verzeichnen und neben seinem Namen die Zahl 1, bei der zweiten auf ihn entfallenden Stimme die Zahl 2, bei der dritten die Zahl 3 u. s. f. beizusetzen ist. Beide Stimmlisten müssen übereinstimmen und sind von sämtlichen Mitgliedern der Kommission und dem Wahlkommissär zu unterfertigen.

Gültigkeit der Stimmzettel.

§ 51. Stimmen, welche auf eine in Gemäßheit des § 23 von der Wählbarkeit ausgeschlossene Person gefallen sind, Stimmen, welche an Bedingungen geknüpft oder denen Aufträge an den zu Wählenden beigefügt sind; endlich Stimmen, welche die damit bezeichnete Person nicht deutlich entnehmen lassen, sind ungültig und werden den abgegebenen Stimmen nicht beigezählt.

Leere Stimmzettel sind den abgegebenen Stimmen gleichfalls nicht beizuzählen.

Enthält ein Kuvert zwei oder mehrere Stimmzettel, welche inhaltlich übereinstimmen, so ist nur einer davon als gültig zu betrachten. Stimmen sie inhaltlich nicht überein, so sind sämtliche als ungültig zu behandeln. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Abgeordnete zu wählen sind, so sind die über diese Zahl auf dem Stimmzettel zuletzt angesetzten Namen als nicht verzeichnet zu betrachten und unberücksichtigt zu lassen. Sind jedoch weniger Namen auf dem Stimmzettel angeführt, so verliert er deshalb seine Gültigkeit nicht. Ist der Name einer und derselben Person auf einem und demselben Stimmzettel mehrmals verzeichnet, so wird er bei der Zählung der Stimmen nur einmal gezählt. Jeder Stimmzettel stellt so viele Stimmen dar, als auf demselben Namen von gewählten gültig verzeichnet sind.

§ 52. Bei den Wahlen des städtischen Wahlbezirkes der allgemeinen Wählerklasse ist es zur Gültigkeit des Stimmzettels nötig, daß derselbe die Bezeichnung des Wahlvorschlages enthält, für welchen er abgegeben wird und wendigstens die Hälfte der auf dieser Liste bezeichneten Kandidaten enthält. Der Wähler ist jedoch berechtigt, innerhalb des vorbezeichneten Rahmens auch Namen von Kandidaten anderer Parteilisten aufzunehmen, jedoch nur insoweit, als die auf seinem Stimmzettel angeführten Namen die Gesamtzahl der zu wählenden Abgeordneten nicht überschreiten. Gültig sind nur Stimmen, welche auf Personen gefallen sind, die auf einem der amtlich veröffentlichten Wahlvorschläge stehen.

Der Wähler ist berechtigt, in seinem Stimmzettel Ersatzmänner namhaft zu machen. Unterläßt er dies, so wird angenommen, daß er diejenigen Ersatzmänner wählt, deren Namen in jenem Wahlvorschlage enthalten sind, für welchen er seinen Stimmzettel abgibt.

Weiteres Verfahren.

§ 53. Die Wahlkommission hat in das Wahlprotokoll aufzunehmen: Die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der Stimmenden, die Zahl der gültigen Stimmzettel, die Anzahl der auf jeden einzelnen Kandidaten gefallenen gültigen Stimmen und die Gesamtzahl der ungültigen und leeren Stimmzettel. Bei den Wahlen des städtischen Wahlbezirkes der allgemeinen Wählerklasse ist auch die Anzahl der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden gültigen Stimmzettel anzugeben.

Hierauf wird das Protokoll geschlossen, samt dem Abstimmungsverzeichnisse von den Mitgliedern der Wahlkommission, dem Wahlkommissär und dem Schriftführer unterschrieben, gemeinschaftlich unter Anschluß der Wählerliste, des Abstimmungsverzeichnisses und der unterfertigten Stimmlisten, der gültigen wie auch der für ungültig erkannten Stimmzettel versiegelt, mit einer den Inhalt verzeichnenden Aufschrift versehen und dem Wahlkommissär übergeben.

§ 54. Bei den Wahlen des großen Grundbesitzes sowie der Handels- und Gewerbekammer wird sofort an die Feststellung des Gesamtergebnisses der Wahl nach Maßgabe der Bestimmungen des §§ 55 und 56 geschritten. Dieses Ergebnis ist von dem Vorsitzenden der Wahlkommission nach Wiedereröffnung des Wahllokales zu verlautbaren.

Bei den Wahlen der übrigen Wählerklassen hat der Vorsitzende der Wahlkommission das Ergebnis der Stimmzählung in dem betreffenden Wahlorte beziehungsweise Wahllokale nach Wiedereröffnung des Wahllokales zu verlautbaren. Der Wahlkommissär hat den Wahlakt an den für die Hauptwahlkommission des Wahlbezirkes bestellten Hauptwahlkommissär einzusenden.

Als Hauptwahlkommission fungiert die nach Vorschrift des § 41, Punkt I, 3, gebildete Wahlkommission im Hauptwahlorte und, falls dort mehrere Wahllokale bestimmt sind, jene Wahlkommission des Hauptwahlortes, welche hiefür von der der Gemeinde unmittelbar vorgesetzten landesfürstlichen politischen Behörde bezeichnet wird.

Die Hauptwahlkommission hat das Ergebnis der Wahl für den Wahlbezirk auf Grund der eingesendeten Wahlprotokolle zusammenzustellen. In eine Überprüfung der Amtshandlungen der einzelnen Wahlkommissionen hat sie sich nicht einzulassen.

Nach Ermittlung des Gesamtergebnisses der Wahl wird das darüber geführte Protokoll geschlossen, von den Mitgliedern der Wahlkommission, dem Wahlkommissär und dem Schriftführer unterschrieben und unter Anschluß der von den einzelnen Wahlkommissionen eingelangten Wahlakten versiegelt, mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen und dem Wahlkommissär übergeben, welcher alle Akten an die Statthalterei einzusenden hat.

Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission verlautbart das Ergebnis der Wahl nach Eröffnung des Kommissionslokales.

VI. Ermittlung des Gesamtergebnisses der Wahl.

a) In allen Wahlkörpern mit Ausnahme des städtischen Wahlbezirkes der allgemeinen Wählerklasse.

§ 55. Bei den Wahlen aller Wahlkörper mit Ausnahme des städtischen Wahlbezirkes der allgemeinen Wählerklasse ist als gewählter Abgeordneter derjenige anzusehen, welcher soviel gültige Stimmen für sich hat, daß ihre Zahl mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmzettel beträgt.

Wenn mehr Personen, als zu wählen sind, diese absolute Stimmenmehrheit für sich haben, so entscheidet die überwiegende Stimmenzahl oder bei gleicher Stimmenzahl das von dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Los darüber, wer von ihnen als gewählt zu betrachten sei.

Wurde die absolute Stimmenmehrheit nicht erlangt, so wird rücksichtlich der noch zu wählenden Abgeordneten zur engeren Wahl geschritten.

§ 56. Bei der engeren Wahl haben sich die Wähler auf jene Personen zu beschränken, die bei dem vorangegangenen Wahlgange nach denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangen, die relativ meisten Stimmen für sich hatten.

Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Abgeordneten.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl zu bringen sei.

Jede Stimme, welche bei der engeren Wahl auf eine nicht in diese Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungültig zu betrachten.

Bei der engeren Wahl sind jene Abgeordneten als gewählt anzusehen, welche die meisten gültigen Stimmen für sich haben.

Sind für das einzige oder für das letzte von dem Wahlkörper zu besetzende Mandat zwei oder mehrere Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl vorhanden, so entscheidet das von dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Los, wer von ihnen als gewählt anzusehen ist.

Wahlberechtigte sind deshalb, weil sie bei einem früheren Wahlgange ihr Stimmrecht nicht ausgeübt haben, bei dem folgenden Wahlgange von der Ausübung dieses Rechtes nicht ausgeschlossen.

b) Im städtischen Wahlbezirke der allgemeinen Wählerklasse.

§ 57. Bei den Wahlen des städtischen Wahlbezirkes der allgemeinen Wählerklasse wird die Gesamtzahl der gültig abgegebenen Stimmzettel durch die um eins vermehrte Zahl der zu besetzenden Abgeordnetenmandate geteilt und die so gefundene Zahl auf die nächsthöhere ganze Zahl gebracht. Diese letzte Zahl ist die Wahlzahl. Sodann werden die Zahlen der auf die einzelnen Listen lautenden Stimmzettel durch die Wahlzahl dividiert.

Das Resultat dieser Division ergibt, wieviel Abgeordnetenmandate den einzelnen Listen zukommen.

Wenn die Summe dieser auf die einzelnen Listen entfallenden Vertreter die Gesamtzahl der zu besetzenden Mandate nicht erreicht, so wird der nicht besetzte Rest an Mandaten derjenigen Liste zugeteilt, welche die größere Zahl von Listenstimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Los.

§ 58. Von jeder Liste (Wahlvorschlag) sind soviel Wahlbewerber als gewählt zu erklären, als ihre nach der vorstehenden Berechnung (§ 57) zufallen, und zwar werden innerhalb eines Wahlvorschlages jene Wahlbewerber als gewählt erklärt, welche die größte Zahl von Einzelstimmen auf sich vereinigen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Los.

§ 59. Jeder Partei werden soviel Ersatzmänner zugesprochen, als auf Grund ihrer Liste Abgeordnete gewählt werden. Als Ersatzmänner in jener Partei sind zunächst jene Wahlwerber zu bezeichnen, welche nach den zu Abgeordneten Gewählten der Reihe nach die meisten Stimmen erhalten haben.

Sind Ersatzmänner, welche gemäß dieser Vorschrift zu bezeichnen wären, nicht vorhanden, so entscheidet unter jenen Personen, welche als Ersatzmänner namhaft gemacht wurden, die Zahl der auf sie entfallenden Stimmen (§ 52, Absatz 2) und bei gleicher Stimmenzahl die im Wahlvorschlage enthaltene Reihung.

Wahlzertifikate.

§ 60. Der Statthalter hat nach Einsichtnahme der an ihn gelangten Wahlakten jedem gewählten Abgeordneten, sofern die im § 21 aufgestellten Voraussetzungen der Wählbarkeit zutreffen und derselbe von der Wählbarkeit nicht gemäß den Bestimmungen der §§ 22 und 23 ausgenommen oder ausgeschlossen ist, ein Wahlzertifikat auszufertigen und zustellen zu lassen.

Dieses Zertifikat berechtigt den gewählten Abgeordneten zum Eintritte in den Landtag und begründet insolange die Vermutung der Gültigkeit seiner Wahl, bis das Gegenteil erkannt ist.

VII. Schlußbestimmung.

§ 61. Sämtliche Wahlakten hat der Statthalter an den Landesausschuß zu leiten, welcher dieselben zu prüfen und darüber an den Landtag zu berichten hat, dem die Entscheidung über die Zulassung der Gewählten zusteht (§ 31 Landesordnung).

§ 62. Wird während einer Landtagsperiode ein Abgeordnetenmandat des städtischen Wahlbezirkes der allgemeinen Wählerklasse erledigt, so ist durch den Statthalter auf Grund der Wahlakten der Hauptwahlkommission derjenige Ersatzmann einzuberufen und mit dem Wahlzertifikate zu beteilen, welcher innerhalb der Partei, die den zu Ersetzenden vorgeschlagen hatte, nach der gemäß § 59 vorgenommenen Reihung zunächst berufen erscheint.

§ 63. Wenn Doppelwahlen vorkommen, so hat der Gewählte längstens acht Tage nach der Konstituierung des neu gewählten Landtages, im Falle einer Ersatzwahl nach Eröffnung des betreffenden Sessionsabschnittes zu erklären, welche Wahl er annimmt. Erfolgt eine solche Erklärung in dieser Frist nicht, so ist durch vom Landeshauptmanne in öffentlicher Sitzung vorgenommene Auslosung zu entscheiden, für welchen Wahlbezirk die Wahl zu gelten hat. Bezüglich des freiwerdenden Wahlbezirkes ist eine Neuwahl auszuschreiben.

Wenn jedoch ein Mandat des städtischen Wahlbezirkes der allgemeinen Wählerklasse auf diese Weise erledigt wird, so ist nach den Bestimmungen des § 62 vorzugehen.

§ 64. Wenn außer dem Falle allgemeiner Neuwahlen binnen 90 Tagen nach der Wahl eines Abgeordneten die Notwendigkeit einer Neuwahl an seine Stelle eintritt, so ist sie auf Grund der bei der letztvorausgegangenen Wahl benutzten Wählerlisten vorzunehmen, insoweit nicht die Wahl des Abgeordneten eben wegen der Unrichtigkeit dieser Listen für ungültig erklärt worden ist.

§ 65. Die Kosten für die Beistellung des Wahllokales, der Schreibutensilien, Beleuchtung und Beheizung hat die Gemeinde des Wahlortes zu tragen.

Die Kosten der Anfertigung der im § 30 bezeichneten Wählerlisten sowie der Kundmachungen über die Reklamationsfrist und über die Bestimmung der Wahllokale, ferner der Zustellung der Legitimationskarten und Stimmzettel an die Wahlberechtigten hat die zuständige Gemeinde zu bestreiten.

Alle übrigen Kosten fallen dem Landesfonds zur Last.
 

Anhang
zur Landeswahlordnung
(zu § 2)

 


Quellen: Landes-Gesetz- und Verordnungsblatt für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns, Jahrgang 1909 Nr. 13
© 15. Mai 2008 - 18. Mai 2008
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