Gesetz
vom 18. März 1919,
wirksam für das Land Oberösterreich
betreffend eine neue Wahlordnung für den Landtag (Landtagswahlordnung).

Die provisorische Landesversammlung hat beschlossen:

geändert durch
(Staats-) Gesetz, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird (Bundesverfassungs-Gesetz) vom 1. Oktober 1920 (BGBl. Nr. 1)
Bundesverfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920 (Verfassungsübergangsgesetz) (BGBl. Nr. 2)
Gesetz vom 18. März 1925 (LGBl. Nr. 29 S. 45)
Gesetz vom 17. Juni 1930 (LGBl. Nr. 39 S. 143)
Gesetz vom 29. Januar 1931 (LGBl. Nr. 19 S. 63)

wiederverlautbart durch
Verordnung vom 5. März 1931 (LGBl. Nr. 25, S. 75)
 

I. Wahlkreis und Wahlkörper.

§ 1. (1) Das Land Oberösterreich wird für die Zwecke der Landtagswahlen in acht Wahlkreise eingeteilt.

(2) Die Gebietsabgrenzung der Wahlkreise ist aus dem einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anhange ersichtlich.

Durch Gesetz vom 18. März 1925 erhielt der § 1 folgende Fassung:
"§ 1. Das Land Oberösterreich wird zum Zwecke der Vornahme der Wahl in den Landtag in fünf Wahlkreise eingeteilt. Diese Wahlkreise sind:
1. Linz und Umgebung,
2. Innviertel,
3. Hausruckviertel,
4. Traunviertel und
5. Mühlviertel.
Die einzelnen Wahlkreise umfassen folgende Gebiete:
1. Der Wahlkreis Linz und Umgebung mit dem Vorort Linz, die Stadt Linz und die Gerichtsbezirke: Linz, Ottensheim, Urfahr.
2. Der Wahlkreis Innviertel mit dem Vorort Ried die Gerichtsbezirke: Braunau, Engelhartszell, Mattighofen, Mauerkirchen, Obernberg am Inn, Raab, Ried im Innkreis, Schärding, Wildshut.
3. Der Wahlkreis Hausruckviertel mit dem Vorort Wels die Gerichtsbezirke: Eferding, Frankenmarkt, Grieskirchen, Haag am Hausruck, Lambach, Mondsee, Peuerbach, Schwanenstadt, Vöcklabruck, Wels.
4. Der Wahlkreis Traunviertel mit dem Vorort Steyr, die Stadt Steyr und die Gerichtsbezirke: Bad Ischl, Enns, Gmunden, Grünberg, Kirchdorf an der Krems, Kremsmünster, Markt St. Florian, Neuhofen an der Krems, Steyr, Weyer, Windischgarsten.
5. Der Wahlkreis Mühlviertel mit dem Vorort Freistadt die Gerichtsbezirke: Aigen, Freistadt, Grein, Lembach, Leonfelden, Mauthausen, Neufelden, Perg, Prägarten, Rohrbach, Unterweißenbach."

§ 2. Die Wähler jedes Wahlkreises bilden den Wahlkörper. Jeder Wahlkörper wählt nach dem Verhältniswahlverfahren die im Anhange bezeichnete Zahl von Abgeordneten.

Durch Gesetz vom 18. März 1925 erhielt der § 2 folgende Fassung:
"§ 2. Die Wähler jedes Wahlkreises bilden den Wahlkörper. Die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate wird durch das in den §§ 35 und 36 geregelte Verfahren ermittelt."

§ 3. Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in der Ortsgemeinde aus, in der er am Tage der Verlautbarung der Wahlausschreibung seinen ordentlichen Wohnsitz (§ 66, Ges. vom 1. August 1895, R. G. Bl. Nr. 111) hat. Jede Gemeinde ist Wahlort, räumlich ausgedehnte Gemeinden sind in mehrere Wahlorte, größere Orte in mehrere Wahlsprengel einzuteilen.

Durch Gesetz vom 17. Juni 1930 erhielt der § 3 Satz 1 folgende Fassung:
"Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in der Ortsgemeinde aus, in deren Bürgerliste er eingetragen ist."

§ 4. (1) Wähler, die am Tage der Verlautbarung der Wahlausschreibung in aktiver militärischer Dienstleistung stehen, üben ihr Wahlrecht in dem Wahlorte, beziehungsweise in dem Wahlsprengel aus, in dem sie an diesem Tage gewohnt haben.

(2) Der Landesrat kann Anordnungen treffen, um Wahlberechtigten, die sich am Tage der Wahl infolge militärischer Verwendung im öffentlichen Dienste nicht in dem im § 3 bezeichneten Wahlorte beziehungsweise Wahlsprengel befinden, die Ausübung ihres Wahlrechtes zu ermöglichen.

Durch Gesetz vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 2, wurde im § 4 der "Landesrat" ersetzt durch: "Landesregierung"; siehe § 7 des Verfassungsübergangsgesetz vom 1. Oktober 1920.

Durch Gesetz vom 18. März 1925 wurden im § 4 die Worte "Der Landesrat" ersetzt durch: "Die Landesregierung".

Durch Gesetz vom 17. Juni 1930 wurde der § 4 Abs. 1 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Januar 1931 erhielt der § 4 folgende Fassung:
"§ 4. Die Landesregierung wird Anordnungen treffen, um Wahlberechtigten, die sich am Wahltage in Ausübung eines öffentlichen Dienstes oder Auftrages sicher außerhalb des Wahlortes oder Wahlsprengels (§ 3) aufhalten müssen oder dieihren ordentlichen Wohnsitz nach dem Abschlusse der Bürgerliste verlegt haben, sowie Wahlberechtigten, die sich am Wahltage in einer Heil- oder Pflegeanstalt befinden oder in einer solchen Anstalt Pflegedienst verrichten, die Ausübung ihres Wahlrechtes zu ermöglichen."

II. Wahlbehörden.

§ 5. Zur Durchführung und Leitung der Wahlen werden Wahlbehörden bestellt. Die Wahlbehörden bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten allgemeinen Wahlen im Amte.

Die Wahlbehörden erkennen in jenen Streitfällen, die sich in ihrem Bereiche über das Wahlrecht oder die Ausübung der Wahl ergeben.

Jeder Wahlbehörde werden durch den Wahlleiter die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes, dem er vorsteht oder von dem er entsendet ist, zugeteilt. Außerdem können Hilfsarbeiter auf Zeit im Vertragsverhältnisse herangezogen werden.

§ 6. Für jede Gemeinde wird eine Ortswahlbehörde eingesetzt. Die Ortswahlbehörde besteht aus dem Gemeindevorsteher als Vorsitzenden und mikndestens drei Beisitzern. Der Gemeindevorsteher kann sich in allen Fällen durch eine von ihm entsendete Person vertreten lassen. Die Wahlkommission besteht aus dem von der Gemeindevertretung bestellten Vorsitzenden und mindestens drei Beisitzer.

Am Sitze jeder politischen Bezirksbehörde wird aus dem Vorstande der Behörde oder dem von ihm entsendeten Stellvertreter und mindestens sechs Beisitzern die Bezirkswahlbehörde gebildet. Ihr obliegt die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlorte und Wahlsprengel im politischen Bezirke.

§ 7. (1) Für jeden Wahlkreis wird in dem Vorort des Wahlkreises eine Kreiswahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Vorstande der politischen Bezirksbehörde des Vorortes oder dem von ihm entsendeten Stellvertreter und mindestens sechs Beisitzern. Die Wahlleiter und Beisitzer der Kreiswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig einer Ortswahlbehörde angehören.

§ 8. Für das ganze Land wird in Linz die Landeswahlbehörde eingesetzt; sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm entsendeten Stellvertreter als Vorsitzenden und acht Beisitzern.

Die Landeswahlbehörde führt die Oberaufsicht über die Kreis-, Bezirks- und Ortswahlbehörden, sie entscheidet endgültig in allen Streitfällen, die sich in ihrem Bereiche über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben.

§ 9. Die Beisitzer der Wahlbehörden und Wahlkommissionen werden auf Grund von Vorschlägen der Parteien verhältnismäßig nach der bei der letzten Wahl festgestellten Stärke der Parteien berufen. Das Verhältnis richtet sich nach der Stärke der Parteien in dem betreffenden Wahlgebiete. Für die erste Wahl nach diesem Gesetze wird der Schlüssel nach dem Verhältnis der Parteien genommen, das sich bei den Wahlen in die konstituierende Nationalversammlung ergab.

Die Beisitzer der Landeswahlbehörde beruft der Landesrat, die Beisitzer der Kreiswahlbehörden die Landeswahlbehörde, die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden die Kreiswahlbehörde, die Beisitzer der Ortswahlbehörden und Wahlkommissionen die Bezirkswahlbehörde.

Für jeden Beisitzer ist in gleicher Weise ein Ersatzmann zu berufen.

Das Amt eines Mitgliedes der Wahlbehörde oder Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der am Sitze der betreffenden Behörde oder Wahlkommission seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

Der Landesrat kann festsetzen, daß Mitglieder der Wahlbehörde und Wahlkommission während der Dauer und nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme für Verdienstentgang einen Entschädigung in Geld aus öffentlichen Mitteln erhalten.

Durch Gesetz vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 2, wurde im § 4 der "Landesrat" ersetzt durch: "Landesregierung"; siehe § 7 des Verfassungsübergangsgesetz vom 1. Oktober 1920.

Durch Gesetz vom 18. März 1925 erhielt der § 9 folgende Fassung:
"§ 9. Die Beisitzer der Wahlbehörden und Wahlkommissionen werden auf Grund von Vorschlägen der Parteien tunlichst verhältnismäßig nach der bei der letzten Wahl festgestellten Stärke der Parteien berufen. Das Verhältnis richtet sich nach der Stärke der Parteien im Wirkungssprengel der betreffenden Wahlbehörde oder Wahlkommission. Die Beisitzer der Ortswahlbehörden sowie deren Ersatzmänner müssen am Sitze der betreffenden Ortswahlbehörde ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
Die Beisitzer der Landeswahlbehörde beruft die Landesregierung, die Beisitzer der Kreiswahlbehörden die Landeswahlbehörde, die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden die Kreiswahlbehörde, die Beisitzer der Ortswahlbehörden und Wahlkommissionen die Bezirkswahlbehörde.
Für jeden Beisitzer ist in gleicher Weise ein Ersatzmann zu berufen.
Das Amt eines Mitgliedes der Wahlbehörde oder Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der am Sitze der betreffenden Behörde oder Wahlkommission seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
Die Landesregierung kann festsetzen, daß Mitglieder der Wahlbehörde und Wahlkommission während der Dauer und nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme für Verdienstentgang einen Entschädigung in Geld aus öffentlichen Mitteln erhalten."

§ 10. Die Namen der Beisitzer und Ersatzmänner sind sofort öffentlich bekanntzumachen.

III. Wahlrecht und Wählbarkeit.

§ 11. Wahlberechtigt ist ohne Unterschied des Geschlechtes jede Person, welche zur Zeit der Verlautbarung der Wahlausschreibung das 20. Lebensjahr überschritten hat, deutschösterreichischer Staatsbürger ist und in Oberösterreich seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

Unter den gleichen Voraussetzungen und unter der Bedingung, daß in den betreffenden Bundesstaate den deutschösterreichischen Staatsbürgern das Wahlrecht für den dem Landtage entsprechenden Vertretungskörper eingeräumt ist, sind auch die deutschen Reichsangehörigen wahlberechtigt, dieam Tage der Verlautbarung der Wahlausschreibung ihren ordentlichen Wohnsitz in einer Gemeinde des Landes Oberösterreich haben.

Bezüglich welcher deutschen Bundesstaaten die Bedingung der Gegenseitigkeit erfüllt erscheint, wird vom Lanndesrate festgestellt und von der Landesregierung in der zu amtlichen Kundmachungen bestimmten Zeitung verlautbart.

Durch Gesetz vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 1, wurde der § 11 Abs. 2 und 3 aufgehoben; siehe Art. 95 des Bundes-Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920.

Durch Gesetz vom 18. März 1925 erhielt der § 11 folgende Fassung:
"§ 11. Wahlberechtigt ist ohne Unterscheid des Geschlechtes jede Person, welche zur Zeit der Verlautbarung der Wahlausschreibung das 20. Lebensjahr überschritten hat, österreichischer Bundesbürger ist, in Oberösterreich ihren ordentlichen Wohnsitz hat und vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen ist."

Durch Gesetz vom 17. Juni 1930 erhielt der § 11 folgende Fassung:
"§ 11. Wahlberechtigt ist jeder Landesbürger ohne Unterschied des Geschlechtes, der in der Bürgerliste (Bürgerlistengesetz vom 20. März 1930, B. G. Bl. Nr, 85) eingetragen ist.
Maßgebend ist die gemäß § 20 beziehungsweise § 22 des Bürgerlistengesetzes abgeschlossene Bürgerliste, welche einem Richtigestellungsverfahren zu unterziehen ist, auf welches die Bestimmungen des § 23 Bürgerlistengesetz, sinngemäß Anwendung zu finden haben."

§ 12. Wählbar ist ohne Unterschied des Geschlechtes jeder zur Zeit der Verlautbarung der Wahlausschreibung das 29. Lebensjahr überschritten hat.

Durch Gesetz vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 1, wurde im  § 12 die Zahl "29." ersetzt durch: "24."; siehe Art. 95 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920.

Durch Bundesverfassungsgesetz vom 7. Dezember 1929, BGBl. Nr. 393, wurde im  § 12 die Zahl "24." ersetzt durch: "29."; siehe Art. 95 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929; da das Landesgesetz landesrechtlich unverändert blieb, galt mit dem Wirksamwerden des BVG von 1929 wieder der eigentliche Wortlaut des Landesgesetzes, das nicht mehr durch Bundesrecht überlagert wurde.

Durch Gesetz vom 17. Juni 1930 wurden im § 12 die Worte "zur Zeit der Verlautbarung der Wahlausschreibung" ersetzt durch die Worte "vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl" und nach dem Wort "hat" wurden die Worte "und vom Wahlrecht nicht gemäß § 3, Bürgerlistengesetz vom 20. März 1930, B. G. Bl. Nr. 85, ausgeschlossen ist." angefügt.

§ 13. Vom Wahlrechte und von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
a) Personen, die voll oder beschränkt entmündigt sind;
b) Personen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen der Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung hieran, des Betruges, der Kuppelei (§§ 460, 461, 463, 464 und 512 Strafgesetz), wegen der im § 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1881, R. G. Bl. Nr. 47) oder in den §§ 2, 3 und 4 der kaiserlichen Verordnung vom 12. Oktober 1914 (R. G. Bl. Nr. 275) oder der im § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1883 (R. G. Bl. Nr. 78) bezeichneten Straftaten  oder wegen Übertretung der §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes vom 24. Mai 1885 (R. G. Bl. Nr. 89) verurteilt worden sind, ferner Frauenspersonen, die wegen gewerbsmäßiger Unzucht von der Sicherheitsbehörde bestraft worden sind.
    Die Folge der Verurteilung hat, wenn die Verurteilung nicht schon früher getilgt wird, bei den in § 6, Zahl 1 bis 10, des Gesetzes vom 15. November 1867 (R. G. Bl. Nr. 131) aufgezählten Verbrechen mit dem Ende der Strafe, bei anderen Verbrechen mit dem Ablaufe von 10 Jahren, wenn der Schuldige zu einer wenigstens 5jährigen Strafe verurteilt wurde, und außerdem mit dem Ablaufe von 5 Jahren, bei den übrigen oben angeführten Straftaten aber mit dem Ablaufe von 3 Jahren nach dem Ende der Strafe aufzuhören;
c) Personen, welche wegen eines Vergehens gegen die strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutze der Wahlfreiheit verurteilt worden sind, wenn die Tathandlung bei Wahlen in die Nationalversammlung oder in den Landtag begangen wurde, auf die im § 14 des Gesetzes vom 26. Jänner 1907 (R. G. Bl. Nr. 18) festgesetzte Dauer, wenn die Verurteilung nicht schon früher getilgt wird;
d) Personen, welche unter Polizeiaufsicht gestellt oder in eine Zwangsarbeitsanstalt abgegeben wurden, bis zum Ablauf von drei Jahren nach Erlöschen der Polizeiaufsicht oder nach Entlassung aus der Zwangsarbeitsanstalt;
e) Personen, welche seitens des Gerichtes die väterliche Gewalt über ihre Kinder entzogen wurde, solange die Kinder unter fremder Vormundschaft stehen, jedenfalls aber während drei Jahren nach der gerichtlichen Verfügung;
f) Personen, welche wegen Trunkenheit mehr als zweimal zu einer Arreststrafe verurteilt worden sind, für die Dauer von 3 Jahren nach dem Ende der letzten Strafe, wenn die Verurteilung nicht schon früher getilgt wird;
g) Frauenspersonen, welche unter sittenpolizeilicher Überwachung stehen.

Durch Gesetz vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 1, wurde im  § 13 lit. b, 1. Abs. letzter Satz und lit. g gestrichen und der lit. f auf gerichtliche Verurteilungen beschränkt; siehe Art. 95 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920.

Durch Gesetz vom 18. März 1925 erhielt der § 13 folgende Fassung:
"§ 13. Vom Wahlrechte und von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
a) Personen, die voll oder beschränkt entmündigt sind;
b) Personen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen der Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung hieran, des Betruges, der Kuppelei, der Plünderung oder der Teilnehmung daran (§§ 460, 461, 463, 464, 512, 681 und 683 St. G.), wegen einer Übertretung nach § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1883 (R. G. Bl. Nr. 78), nach § 1, 3, 4 oder 5 des Gesetzes vom 24. Mai 1885 (R. G. Bl. Nr. 89) oder nach § 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 1921 (B. G. Bl. Nr. 705) verurteilt worden sind, ferner Personen, die wegen eines Vergehens verurteilt worden sind, wenn mit der Verurteilung wegen dieses Vergehens nach dem Gesetze die gleichen Rechtsfolgen verbunden sind wie mit der Verurteilung wegen einer der genannten Übertretungen. Die Folge der Verurteilung hat, wenn die Verurteilung nicht schon fürher getilgt wird, bei den im § 6, Z. 1 bis 12 des Gesetzes vom 15. November 1867 (R. G. Bl. Nr. 131) aufgezählten Verbrechen mit dem Ende der Strafe, bei anderen Verbrechen mit dem Ablaufe von 10 Jahren, wenn der Schuldige zu einer wenigstens fünfjährigen Strafe verurteilt wurde, und außerdem mit dem Ablaufe von fünf Jahren, bei den übrigen oben angeführten Straftaten aber mit dem Ablauf von drei Jahren nach dem Ende der Strafe aufzuhören;
c) Personen, denen auf Grund eines gerichtlichen Urteils, das nach dem früher im Burgenland in Geltung gestandenen Recht ergangen ist, die politischen Rechte entzogen sind; falls die Entziehung der politischen Rechte vor der Übergabe des Burgenlandes an Österreich ausgesprochen worden ist, nur dann, wenn die Entziehung der politischen Rechte wegen strafbarer Handlungen gegen die Person oder das Vermögen verhängt worden ist;
d) Personen, die wegen eines Vergehens gegen die strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutze der Wahlfreiheit verurteilt worden sind, wenn die Tathandlung bei Wahlen zum Nationalrat oder zu den Landtagen oder bei der Sammlung von Unterschriften für ein Volksbegehren begangen wurde, auf die im § 14 des Gesetzes vom 26. Jänner 1907 (R. G. Bl. Nr. 18) festgesetzte Dauer, wenn die Verurteilung nicht schon früher getilgt wird;
e) Personen, die unter Polizeiaufsicht gestellt oder in eine Zwangsarbeitsanstalt abgegeben wurden, bis zum Ablaufe von drei Jahren nach Erlöschen der Polizeiaufsicht oder nach Entlassung aus der Zwangsarbeitsanstalt;
f) Personen, denen vom Gerichte die väterliche Gewalt über ihre Kinder entzogen wurde, solange die Kinder unter fremder Vormundschaft stehen, jedenfalls aber während drei Jahren nach der gerichtlichen Verfügung;
g) Personen, die wegen Trunkenheit mehr als zweimal zu einer Arreststrafe verurteilt worden sind, für die Dauer von drei Jahren nach dem Ende der letzten Strafe, wenn die Verurteilung nicht schon früher getilgt wird;
Bedingt Verurteilte sind während der Probezeit vom Wahlrecht nur dann nicht ausgeschlossen, wenn das Gericht angeordnet hat, daß alle mit der Verurteilung nach dem Gesetz verbundenen Rechtsfolgen oder daß der Verlust des Wahlrechtes vorläufig nicht einzutreten haben."

Durch Gesetz vom 17. Juni 1930 wurde zum § 13 bestimmt:
"§ 4. An Stelle der Bestimmungen des § 13 der Landtagswahlordnung treten die Bestimmungen des § 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 1930, B. G. Bl. Nr. 85, über die Anlegung ständiger Wählerverzeichnisse (Bürgerlisten)."
Dieser lautete:
"§ 3. Vom Wahlrecht sind ausgeschlossen:
a) Personen, die voll oder beschränkt entmündigt sind;
b) Personen, die wegen einer im folgenden angeführten strafbaren Handlungen verurteilt worden sind, sofern die Verurteilung nicht schon früher getilgt wird:
    1. bis zum Ende der Strafe, wenn die Verurteilung wegen der im § 6, Z. 1 bis 12, des Gesetzes vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 131, angeführten Verbrechen erfolgt ist;
    2. bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Ende der Strafe, wenn der Schuldige wegen eines anderen als der im § 6, Z. 1 bis 12, des Gesetzes vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 131, aufgezählten Verbrechen zu einer wenigstens fünfjährigen Strafe verurteilt worden ist;
    3. bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Strafe, wenn wegen eines solchen Verbrechens (Z. 2) eine geringere Strafe verhängt worden ist;
    4. bis zum Ablauf von sechs Jahren nach dem Ende der Strafe, wenn die Verurteilung ein Vergehen gegen die strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutze der Wahlfreiheit zum Gegenstande hat und die Handlung bei Wahlen zum Nationalrat, zu einem Landtag, zu einer Gemeinde- oder Bezirksvertretung, bei der Sammlung von Unterschriften für ein Volksbegehren oder bei einer Volksabstimmung begangen worden ist;
    5. bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ende der Strafe, wenn die Verurteilung zum Gegenstande hat
        ein Vergehen nach §§ 2 bis 4 der kaiserlichen Verordnung vom 12. Oktober 1914, R. G. Bl. Nr. 275, über den Wucher,
        ein Vergehen nach dem Preistreibereigesetz vom 9. März 1921, B. G. Bl. Nr. 253,
        ein Vergehen oder eine Übertretung nach § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1883, R. G. Bl. Nr. 78, gegen Vereitelung von Zwangsvollstreckungen,
        eine Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung daran, des Betruges, der Kuppelei, der Plünderung oder der Teilnehmung daran (§§ 460, 461, 463, 464, 512, 681 und 683 St. G.),
        eine Übertretung nach § 1, 3, 4 oder 5 des Landstreichergesetzes vom 24. Mai 1885, R. G. Bl. Nr. 89;
c) Personen, denen auf Grund eines gerichtlichen Urteils, das nach dem früher im Burgenland in Geltung gestandenen Recht ergangen ist, die politischen Rechte entzogen sind; falls die Entziehung der politischen Rechte vor der Übergabe des Burgenlandes an Österreich ausgesprochen worden ist, nur dann, wenn die Entziehung der politischen Rechte wegen strafbarer Handlungen gegen die Person oder das Vermögen verhängt worden ist;
d) Personen, die unter Polizeiaufsicht gestellt oder in eine Zwangsarbeitsanstalt abgegeben wurden, bis zum Ablaufe von drei Jahren nach Erlöschen der Polizeiaufsicht oder nach Entlassung aus der Zwangsarbeitsanstalt;
e) Personen, denen vom Gerichte die väterliche Gewalt über ihre Kinder entzogen wurde, solange die Kinder unter fremder Vormundschaft stehen, jedenfalls aber während drei Jahren nach der gerichtlichen Verfügung;
f) Personen, die wegen Trunkenheit mehr als zweimal zu einer Arreststrafe gerichtlich verurteilt worden sind, für die Dauer von drei Jahren nach dem Ende der letzten Strafe, wenn die Verurteilung nicht schon früher getilgt wurde."

§ 14. (1) Die Ortswahlbehörde verzeichnet die Wahlberechtigten der Gemeinde in Orts- oder Sprengelwählerverzeichnissen. Diese Verzeichnisse werden nach Straßen und Hausnummern angelegt.

Das Verzeichnis wird durch 14 Tage in einem allgemein zugänglichen Amtsraume aufgelegt; die Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen. Jedermann kann in das Verzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften sowie Vervielfältigungen herstellen.

Durch Gesetz vom 17. Juni 1930 wurde der § 14 aufgehoben.

§ 15. Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Person, der in dem betreffenden Wahlkörper das Wahlrecht zusteht, innerhalb 14 Tagen, vom ersten Tage der Auflegung an gerechnet, wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Ortswahlbehörde unter Anführung der den Einspruch begründenden Tatsachen Einspruch erheben. Der Einsprich ist für jeden Einspruchsfall abgesondert zu überreichen.

Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, sind hievon von der Wahlbehörde innerhalb 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Der Verständigte kann sich über den Einspruch binnen 24 Stunden bei der Ortswahlbehörde äußern.

Durch Gesetz vom 17. Juni 1930 wurde der § 15 aufgehoben.

§ 16. Über den Einspruch entscheidet die Ortswahlbehörde innerhalb drei Tagen.

Die Entscheidung wird im Wählerverzeichnisse sofort ersichtlich gemacht und demjenigen, der den Einspruch erhoben hat sowie auch dem durch die Entscheidung Betroffenen mitgeteilt.

Jede Person, der in dem betreffenden Wahlkörper das Wahlrecht zusteht, kann die Berufung innerhalb drei Tagen nach Eintragung der Entscheidung in das Wählerverzeichnis oder binnen drei Tagen, von dem der Zustellung der Entscheidung nachfolgenden Tage an gerechnet, bei der Ortswahlbehörde an die Kreiswahlbehörde und gegen deren Entscheidung innerhalb acht Tagen bei der Kreiswahlbehörde an die Landeswahlbehörde einbringen.

Die Kreis- sowie die Landeswahlbehörde entscheidet innerhalb acht Tagen nach Einlangen der Beschwerde, die Landeswahlbehörde entscheidet auf Grund des von der Kreiswahlbehörde festgestellten Tatbestandes endgültig.

Durch Gesetz vom 17. Juni 1930 wurde der § 16 aufgehoben.

§ 17. Nach Abschluß des Einspruchs- und Berufungsverfahrens ist das Wählerverzeichnis richtigzustellen, abzuschließen und der Kreiswahlbehörde in Abschrift vorzulegen. Wenn die Kreiswahlbehörde in den vorgelegten Abschriften des Wählerverzeichnisses offenbare Unrichtigkeiten wahrnimmt, so hat sie binnen drei Tagen von Amts wegen ein Nichtigkeitsverfahren einzuleiten und innerhalb acht Tagen durchzuführen.

An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im richtiggestellten und abgeschlossenen Wählerverzeichnisse enthalten sind.

Wahlberechtigte Mitglieder einer Wahlkommission und Wahlzeugen können ihr Wahlrecht bei der Wahlkommission ausüben, deren Mitglied sie sind, beziehungsweise für welche sie zugelassen wurden.

Die abgeschlossenen und richtiggestellten Wählerverzeichnisse, an denen keine Änderungen mehr vorgenommen werden dürfen, sind spätestens drei Tage vor der Wahl öffentlich aufzulegen.

Durch Gesetz vom 17. Juni 1930 erhielt der § 17 Abs. 2 folgende Fassung:
"An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen in der richtiggestellten Bürgerliste enthalten sind."

Durch Gesetz vom 17. Juni 1930 wurde der § 17 Abs. 1 und 4 aufgehoben.

IV. Wahlwerbung.

§ 18. Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen (Parteien), haben ihre Wahlvorschläge spätestens drei Wochen vor dem Wahltage der Kreiswahlbehörde vorzulegen. Der Wahlvorschlag muß von wenigstens hundert Wählern des Wahlkreises unterschrieben sein; er muß enthalten:
1. die unterscheidende Parteibezeichnung;
2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, als im Wahlkreise Abgeordnete zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge;
3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei.

Durch Gesetz vom 18. März 1925 erhielt der § 18 folgende Fassung:
"§ 18. Wählergruppen, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen (Parteien), haben ihre Wahlvorschläge spätestens drei Wochen vor dem Wahltage der Kreiswahlbehörde vorzulegen. Der Wahlvorschlag muß von wenigstens 100 Wählern des Wahlkreises unterschrieben sein; er muß enthalten:
1. die unterscheidende Parteibezeichnung;
2. die Parteiliste, d. i. ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen und hierauf um die Zahl vier vermehrten Bewerbern, als nach der Bevölkerungsziffer auf jeden Wahlkreis Abgeordnete entfallen würden; die Reihenfolge der Bewerber ist mit arabischer Ziffern zu bezeichnen;
3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei."

§ 19. Die Wahlvorschläge der Parteien werden nach dem Zeitpunkte ihrer Einbringung gereiht.

Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Kreiswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnungen anzubahnen.

Gelingt ein Einvernehmen nicht, so kann die Kreiswahlbehörde nach ihrer Kenntnis der Parteiverhältnisse einen, mehrere oder sämtliche dieser Wahlvorschläge so behandeln, als ob sie ohne ausdrückliche Parteibezeichnung (§ 20) eingereicht wären.

§ 20. Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung werden nach dem erstvorgeschlagenen Bewerber benannt.

Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter der Partei.

§ 21. Jede Partei hat in einer besonderen Eingabe an die Kreiswahlbehörde ihre Anträge über die zu berufenden Beisitzer der Bezirkswahlbehörden zu stellen sowie jene Personen zu bezeichnen, die bei der Wahlhandlung in jedem Wahllokale als Wahlzeugen (Vertrauensmänner) dienen sollen.

In jedes Wahllokal können von jeder Partei zwei bis vier Wahlzeugen entsendet werden; sie erhalten von der Ortswahlbehörde einen Eintrittschein.

§ 22. Die Kreiswahlbehörde überprüft, ob die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind (§ 12 und § 13).

§ 23. Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder nach § 22 gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge müssen jedoch spätestens 7 Tage vor der Wahl bei der Kreiswahlbehörde einlangen.

§ 24. Am 7. Tage vor der Wahl schließt die Kreiswahlbehörde die Parteilisten ab und veröffentlicht sie in der Reihenfolge der Einbringung. Die Veröffentlichung erfolgt in ortsüblicher Weise. Der Inhalt des Wahlvorschlages muß aus der Veröffentlichung ersichtlich sein.

V. Abstimmungsverfahren.

§ 25. Die Wahlen werden über Beschluß des Landesrats durch die Landesregierung im Landesgesetzblatte ausgeschrieben.

Der Wahltag wird durch den Landesrat besonders festgesetzt. Die Wahl findet an einem Sonntag statt.

Die Ausschreibung wird ortsüblich kundgemacht.

Die Bezirkswahlbehörde bestimmt im Einvernehmen mit den Ortswahlbehörden für jeden Wahlort oder Wahlsprengel das Wahllokal und die Wahlzeit. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die Landeswahlbehörde.

Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Bezirkswahlbehörde durch ortsübliche Kundmachung bezeichneten Umkreis, ist am Wahltage jede Art der Wahlbewerbung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.

Der Ausschank von geistigen Getränken ist am am Tage vor der Wahl überhaupt und am Wahltage bis sechs Uhr abends verboten.

Durch Gesetz vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 2, wurde im § 25 der "Landesrat" ersetzt durch: "Landesregierung"; siehe § 7 des Verfassungsübergangsgesetz vom 1. Oktober 1920.

Durch Gesetz vom 18. März 1925 wurden im § 25
- Abs. 1 die Worte "des Landesrats" ersetzt durch: "der Landesregierung" und die Worte "die Landesregierung" wurden ersetzt durch: "den Landeshauptmann".
- Abs. 2 die Worte "den Landesrat" ersetzt durch: "die Landesregierung".

§ 26. Jedem Wähler ist von der Ortswahlbehörde eine Ausweiskarte auszufertigen und zuzustellen. Die Ausweiskarte hat den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, die fortlaufende Zahl des Wählerverzeichnisses, Wahlsprengel, Wahllokal, Tag und Stunde des Anfanges und des Schlusses der Wahlhandlung zu enthalten.

In ortsüblicher Weise sind die Wähler aufzufordern, ihre Ausweiskarte in jenen Fällen, in welchen sie aus irgend einem Grunde, längstens 24 Stunden vor der Wahl, nicht zugestellt worden wäre, an dem in der Kundmachung bezeichneten Orte persönlich zu beheben. Für eine verloren gegangene Ausweiskarte ist dem Wahlberechtigten auf sein persönliches Verlangen von der Ortswahlbehörde eine Neuausfertigung auszufolgen.

§ 27. Im Wahllokale befindet sich der Amtstisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, dann die Wahlzelle. Für die Einrichtung der Wahllokale haben die Gemeinden vorzusorgen.

§ 28. Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlkommission und die Wahlzeugen ihre Stimme abgeben. Hierauf erfolgt die Abgabe der Stimmen von Seite der Wähler.

Der Wähler erhält beim Eintritt in das Wahllokal ein amtliches Kuvert aus undurchsichtigem Papier, begibt sich dann in die Wahlzelle, um den Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen; sodann tritt er vor die Wahlkommission und übergibt das geschlossene Kuvert und die Ausweiskarte dem Wahlleiter.

Der Name des Wählers wird im Wählerverzeichnisse abgestrichen und in ein eigenes Abstimmungsverzeichnis fortlaufend eingetragen. Das Kouvert wird vom Wahlleiter uneröffnet in die Wahlurne gelegt und die Ausweiskarte zurückbehalten. Hierauf verläßt der Wähler das Wahllokal. Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, sind die Wähler nur einzeln in das Wahllokal einzulassen.

Blinde und Bresthafte können sich von einer Geleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen.

§ 29. Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe oder über die Gültigkeit abgegebener Stimmen steht der Wahlkommission nur dann zu,
a) wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität eines Wählers Anstände ergeben;
b) wenn die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner abgegebener Stimmen in Frage kommt oder
c) wenn gegen die Wahlberechtigung einer in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Person bei der Wahlhandlung Einsprache erhoben wird.

Eine Einsprache im Sinne der Absätze a und c kann nicht nur von Mitgliedern der Wahlkommission, sondern auch von den Wählern, von diesen mündlich oder schriftlich, und zwar nur insolange, als diejenige Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat, und in dem unter c erwähnten Falle nur insofern erhoben werden, als behauptet wird, daß die betreffende Person seit der Feststellung des Wählerverzeichnisses aus den im § 13 aufgeführten Gründen die Wahlberechtigung verloren hat.

Die Entscheidungen der Wahlkommission müssen in jedem einzelnen Falle vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Ein Rekurs gegen dieselben ist unzulässig.

Die Beschlüsse der Wahlkommission werden durch relative Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmenden gefaßt.

Der Vorsitzende der Wahlkommission stimmt nur bei gleichgeteilten Stimmen mit und gibt in einem solchen Falle mit seiner Stimme den Ausschlag.

Durch Gesetz vom 17. Juni 1930 wurden im § 29 Abs. 1 lit. b das Wort "oder" sowie der lit. c gestrichen; der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"Eine Einsprache im Sinne des Absatzes a kann nicht nur von Mitgliedern der Wahlkommission, sondern auch von den Wählern, von diesen mündlich oder schriftlich, und zwar nur insolange, als diejenige Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat, erhoben werden."

§ 30. Der Stimmzettel muß aus weichem Papier sein und darf die Größe des Querformates nicht überschreiten. Er ist gültig ausgefüllt, wenn er die Parteibezeichnung oder wenigstens den Namen eines Bewerbers der Parteiliste unzweideutig dartut. Dieses geschieht entweder durch Handschrift, Druck oder sonstige Vervielfältigung.

Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er den Willen des Wählers nicht deutlich erkennen läßt, insbesondere wenn mehrere Parteilisten bezeichnet sind. Wenn ein Kuvert mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel enthält und diese auf dieselbe Parteiliste lauten, so sind sie als ein Stimmzettel zu zählen; andernfalls sind alle ungültig.

§ 31. Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokale oder in dem von der Ortswahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlkommission die Wahlhandlung für geschlossen; sie entleert die Wahlurne, zählt die abgegebenen Kuverts und stellt die Übereinstimmung ihrer Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnisse eingetragenen Wähler fest. Sodann eröffnet sie die Kuverts, prüft die Gültigkeit der Stimmzettel, stellt die Zahl der ungültigen Stimmzettel fest, ordnet die gültigen nach Parteilisten und stellt die auf jede Parteiliste entfallende Zahl von Stimmen (die Parteisummen) fest.

§ 32. Die Wahlkommission beurkundet den Wahlvorgang in einer eigenen Niederschrift. Diese Niederschrift enthält die Bezeichnung der Mitglieder der Wahlbehörde, die Zeit des Beginnes und des Schlusses der Wahlhandlung sowie allfälliger Unterbrechungen, die Entscheidungen der Wahlkommission über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern, die sonstigen Verfügungen der Wahlkommission, endlich außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung. Außerdem ist darin anzugeben, wieviel männliche und weibliche Wähler abgestimmt haben.

Der Niederschrift wird das Wählerverzeichnis und das Abstimmungsverzeichnis angeschlossen. Die in § 31 bezeichneten Feststellungen werden in die Niederschrift eingetragen. Diese wird daraufhin geschlossen, von den Mitgliedern der Wahlkommission gefertigt und samt den Stimmzetteln unter Siegel genommen. Damit ist die Wahlhandlung beendet.

VI. Ermittlungsverfahren.

§ 33. Der versiegelte Wahlakt (§ 32) wird von der Wahlkommission im Wege der Ortswahlbehörde der Kreiswahlbehörde vorgelegt.

Diese überprüft die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen und stellt sie im vorbereiteten Kreiswahlprotokolle zusammen.

Durch Gesetz vom 18. März 1925 erhielt der § 33 folgende Fassung:
"§ 33. Der versiegelte Wahlakt (§ 32) wird von der Wahlkommission im Wege der Ortswahlbehörde der Kreiswahlbehörde vorgelegt.
Diese überprüft die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen, stellt sie im vorbereiteten Kreiswahlprotokolle zusammen und sendet den ganzen Wahlakt an die Landeswahlbehörde."

§ 34. Die Kreiswahlbehörde ermittelt die Gesamtzahl der im Wahlkreise abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die Summen der auf jede Partei entfallenden Stimmen (Parteisummen) und stellt zunächst fest, auf wie viele Vertreter jede Partei Anspruch hat.

Durch Gesetz vom 18. März 1925 erhielt der § 34 folgende Fassung:
"§ 34. Die Landeswahlbehörde ermittelt die Summen der für die einzelnen voneinander verschieden bezeichneten Parteien im ganzen Lande abgegebenen gültigen Stimmen (Parteilandessummen) und stellt fest, auf wie viele Vertreter jede Partei im ganzen Lande Anspruch hat."

§ 35. Auf die Parteilisten werden die zu vergebenden Abgeordnetensitze mittels der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird, wie folgt, berechnet:

Die Parteisummen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel, das Fünftel, das Sechstel usw. Als Wahlzahl gilt bei bloß in einem Wahlkreise zu vergebenden Sitze die größte, bei zwei zu vergebenden Sitzen die zweitgrößte, bei drei solchen Sitzen die drittgrößte, bei vier die viertgrößte Zahl usw. der so angeschriebenen Zahlen.

Jede Partei erhält soviele Sitze, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.

Durch Gesetz vom 18. März 1925 erhielt der § 35 folgende Fassung:
"§ 35. Auf die Parteilandssummen werden die für das ganze Land zu vergebenen Abgeordnetensitze mittels der Wahlzahl verteilt.
Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet:
Die Parteilandessummen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben; unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel usw. Als Wahlzahl gilt die nach der Größe an 60. Stelle stehende Zahl.
Jede Partei erhält so viele Sitze, als diese Wahlzahl in ihrer Parteilandessumme enthalten ist.
Wenn eine Partei in keinem Wahlkreise die auf diese Art ermittelte Wahlzahl erreicht, so verliert sie den Anspruch auf jedes Mandat.
Die für das ganze Land zu vergebenden Abgeordnetensitze werden sodann auf die nicht ausgeschiedenen Parteien nach dem vorerwähnten Verfahren endgültig aufgeteilt."

Durch Gesetz vom 17. Juni 1930 wurde im § 35 Abs. 3 die Zahl "60." ersetzt durch: "48.".

§ 36. Wenn nach dieser Berechnung (§ 35) zwei Parteien auf einen Sitz denselben Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.

Durch Gesetz vom 18. März 1925 erhielt der § 36 folgende Fassung:
"§ 36. Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf einen Sitz denselben Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.
Die Verteilung der den einzelnen Parteien zukommenden Mandate auf die einzelnen Wahlkreise erfolgt für jede Partei getrennt auf folgende Weise:
Die Simmen der für jede Partei in den einzelnen Wahlkreisen gültig abgegebenen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben; unter jede Wahlkreissumme wird die Hälfte geschrieben; unter jede Wahlkreissumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel usw. Als Wahlzahl gilt diejenige der so angeschriebenen Zahlen, welche die Größe der sovielten Stelle steht, als die Partei im ganzen Lande Mandate erhalten hat.
Jede Partei erhält im einzelnen Wahlkreis soviele Sitze, als die auf diese Weise ermittelte Wahlzahl in ihrer Wahlkreissumme enthalten ist.
Wenn nach dieser Berechnung innerhalb einer Partei zwei Wahlkreise auf einen Sitz denselben Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los."

§ 37. Von jeder Parteiliste sind so viele Bewerber als ihr Sitze zukommen, und zwar der Reihe nach wie sie im Wahlvorschlage angeführt sind, von der Wahlbehörde als gewählt zu erklären; ihre Namen sind zu verlautbaren.

Ist ein Wahlbewerber auf mehreren Listen gewählt, so hat er binnen 14 Tagen an die Landeswahlbehörde zu erklären, für welche Parteiliste er sich entscheidet. Auf allen anderen Listen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesetzten Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.

Nichtgewählte sind Ersatzmänner für den Fall, daß einer ihrer Vordermänner derselben Liste in Abgang kommt; die Reihenfolge, in der sie die Eigenschaft von Ersatzmännern erlangen, bestimmt sich nach der Reihenfolge des Wahlvorschlages.

Durch Gesetz vom 18. März 1925 erhielt der § 37 folgende Fassung:
"§ 37. Von jeder Parteiliste sind so viele Bewerber als ihr Sitze zukommen, und zwar der Reihe nach wie sie im Wahlvorschlage angeführt sind, von der Wahlbehörde als gewählt zu erklären; ihre Namen sind zu verlautbaren.
Ist ein Wahlbewerber auf mehreren Listen gewählt, so hat er binnen 14 Tagen an die Landeswahlbehörde zu erklären, für welche Parteiliste er sich entscheidet. Auf allen anderen Listen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesetzten Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.
Nichtgewählte sind Ersatzmänner für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird; ebenso gelten als Ersatzmänner diejenigen, welche bei der Hauptwahl gewählt wurden, jedoch das Mandat niederlegten.
Die Berufung auf freiwerdende Mandate erfolgt aus der Zahl der in Betracht kommenden Ersatzmänner nach freiem Ermessen der betreffenden Partei. Lehnt ein Ersatzmann diese Berufung ab, so bleibt er dennoch auf der Liste der Ersatzmänner."

§ 38. Wenn in einen Wahlkreise die Hälfte der Sitze durch den Abgang der gewählten Abgeordneten und Ersatzmänner erledigt ist, so verlieren auch alle anderen Abgeordneten und Ersatzmänner ihr Mandat und ist binnen drei Monaten eine Neuwahl für den Wahlkreis durchzuführen.

Eine solche Neuwahl wird für den Wahlkreis auch dann sofort ausgeschrieben, wenn der Landtag die gesamten in einem Wahlkreise vollzogenen Wahlen für ungültig erklärt hat.

Durch Gesetz vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 1, wurde der § 38 Abs. 2 aufgehoben; siehe Art. 141 des Bundes-Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920.

Durch Gesetz vom 18. März 1925 erhielt der § 38 folgende Fassung:
"§ 38. Wenn in einen Wahlkreise die Hälfte der Sitze durch den Abgang der gewählten Abgeordneten und Ersatzmänner erledigt ist, so verlieren auch alle anderen Abgeordneten und Ersatzmänner ihr Mandat und ist binnen drei Monaten eine Neuwahl für den Wahlkreis durchzuführen.
Eine solche Neuwahl wird für den Wahlkreis auch dann sofort ausgeschrieben, wenn der Landtag die gesamten in einem Wahlkreise vollzogenen Wahlen für ungültig erklärt hat.
Für diese Neuwahlen gilt die nach der Hauptwahl ermittlte Anzahl der auf den Wahlkreis entfallenden Mandate. An diesen Wahlen können sich nur diejenigen Parteien beteiligen, denen bei der Hauptwahl ein Mandat zugekommen ist."

siehe zu § 38 Abs. 2 aber Art. 141 des Bundes-Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920; danach ist allein der Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich für die Wahlprüfung zuständig.

Durch Gesetz vom 17. Juni 1930 erhielt der § 38 Abs. 2 folgende Fassung:
"Eine solche Neuwahl wird für den Wahlkreis auch dann sofort ausgeschrieben, wenn der Verfassungsgerichtshof die gesamten in einem Wahlkreise vollzogenen Wahlen für ungültig erklärt hat."

§ 39. Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens bezeichnet die Kreiswahlbehörde die Wahlzahl und das Wahlergebnis im Protokolle, fertigt es, versiegelt den Wahlakt und sendet ihn an die Landeswahlbehörde.

Die Einsendung wird kundgemacht.

Wenn binnen 14 Tagen nach Einlangen des Aktes von dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses Einspruch erhoben wird, so überprüft die Landeswahlbehörde auf Grund der eingesendeten Schriftstücke die Wahlhandlung. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so kann die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis richtigstellen, die Verlautbarung der Kreiswahlbehörde für nichtig erklären und das richtige Ergebnis verlautbaren.

Andernfalls wird der Beschwerdeführer an den Landtag verwiesen.

Durch Gesetz vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 1, wurde der § 39 Abs. 4 aufgehoben; siehe Art. 141 des Bundes-Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920.

Durch Gesetz vom 18. März 1925 erhielt der § 39 folgende Fassung:
"§ 39. Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens bezeichnet die Landeswahlbehörde die Wahlzahlen und das Wahlergebnis im Protokoll, fertigt es und verlautbart das Wahlergebnis.
Wenn binnen 14 Tagen erfolgter Kundmachung des Wahlergebnisses von dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses Einspruch erhoben wird, so überprüft die Landeswahlbehörde auf Grund der eingesendeten Schriftstücke und der geltend gemachten Umstände  die Wahlhandlung. Ergibt sich die Unrichtigkeit der Ermittlung, so kann die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis richtigstellen und das richtige Ergebnis verlautbaren.
Andernfalls wird der Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof verwiesen."

§ 40. Die Prüfung der Wahlen erfolgt nach dem in der Geschäftsordnung festgesetzten Verfahren durch den Landesrat und Landtag.

Durch Gesetz vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 1, wurde der § 40 aufgehoben; siehe Art. 141 des Bundes-Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920.

Durch Gesetz vom 18. März 1925 wurden im § 40 die Worte "den Landesrat" ersetzt durch: "Landesregierung".

Durch Gesetz vom 17. Juni 1930 wurde der § 40 aufgehoben.

§ 41. Der Landrat kann, wenn die Umstände eine Beschleunigung der Durchführung der Wahl erfordern, zur Abkürzung des Wahlverfahrens anordnen, daß von dem Richtigestellungsverfahren (§ 17) durch die Kreiswahlbehörde abzusehen ist und daß im Einspruchs- und Berufungsverfahren die Kreiswahlbehörde endgültig und ohne Offenlassung der Berufung an die Landeswahlbehörde entscheidet (§ 16).

Durch Gesetz vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 2, wurde im § 41 der "Landesrat" ersetzt durch: "Landesregierung"; siehe § 7 des Verfassungsübergangsgesetz vom 1. Oktober 1920; in Oberösterreich wurde aber bis 1925 noch landesverfassungsmäßig, die Bezeichnung Landesrat und Landesregierung verwendet.

Durch Gesetz vom 18. März 1925 wurden im § 41 die Worte "Der Landesrat" ersetzt durch: "Die Landesregierung".

Durch Gesetz vom 17. Juni 1930 wurde der § 41 aufgehoben.

§ 42. Die Kosten für die Beistellung und Einrichtung des Wahllokales, für die Anfertigung der von den Ortswahlbehörden benötigten Drucksorten, für die Ausfertigung und Zustellung der Ausweiskarten, endlich für die Entschädigung der Mitglieder der Ortswahlbehörden und Wahlkommissionen fallen den Gemeinden zur Last, alle übrigen Kosten dem Landesfonds.

§ 43. Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist die Landesregierung betraut.

Sie ist ermächtigt, mittels Verordnung alle zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verfügungen, insbesondere auch über die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Verzeichnung der Wahlberechtigten zu treffen und für die Übertretung der vorerwählten Verpflichtung angemessene Geld- und Arreststrafen festsetzen.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.

Durch Gesetz vom 18. März 1925 wurden im § 43 Abs. 1 die Worte "die Landesregierung" ersetzt durch: "der Landeshauptmann" und im Absatz 2 wurde das einleitende Wort "Sie" ersetzt durch: "Er".

siehe hierzu u. a. die Durchführungsverordnungen vom 19. März 1919, LGBl. Nr. 28, 29 und 30.

Durch Gesetz vom 17. Juni 1930 wurden folgende weitere Bestimmungen erlassen:
"§ 10. Für die in der Landtagswahlordnung festgesetzten Fristen gelten nachstehende Bestimmungen:
a) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert;
b) fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist dieser Sonn- oder Feiertag als letzter Tag der Frist anzusehen;
c) die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet; es hat daher das betreffende Schriftstück am letzten Tage der Frist bei der zuständigen Stelle einzulangen."

Durch Gesetz vom 29. Januar 1931 wurde folgende Bestimmung erlassen:
"Artikel III. Die Landesregierung wird ermächtigt, den Text der Landtagswahlordnung in der Fasung, wie er sich durch die drei Novellen vom 18. März 1925, L. G. u. V. Bl. Nr. 29, vom 17. Juni 1930, L. G. Bl. Nr. 39, und die vorliegende, sowie die sonstigen seither erlassenen Gesetze ergibt, wieder zu verlautbaren."

Hauser   m. p.
Landeshauptmann

Gruber m. p.
Landeshauptmannstellvertreter

Langoth  m. p.
Landeshauptmannstellvertreter

Dr. Mayr   m. p.
Landeshauptmannstellvertreter

 

Anhang
zu § 1 der Landtagswahlordnung.

Durch Gesetz vom 18. März 1925 wurde der Anhang zur Landtagswahlordnung faktisch aufgehoben, da die Wahlkreiseinteilung jetzt direkt im § 1 zu finden war.

Aufgrund dieses Gesetzes wurden die Wahlen vom 8. Mai 1919 und vom 17. Mai 1925 durchgeführt.

 
Quellen: Landesgesetz- und Verordnungsblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1919 Nr. 24
© 18. Mai 2008 - 21. Mai 2008
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