Kundmachung der o. ö. Landesregierung
vom 9. Oktober 1991,
über die Wiederverlautbarung des O. ö. Landes-Verfassungsgesetzes 1971 - L-VG. 1971

Artikel I. Auf Grund des Art. 26 O. ö. Landes-Verfassungsgesetz 1971, LGBl. Nr. 34, wird in der Anlage das O. ö Landes-Verfassungsgesetz 1971 - L-VG. 1971 in der derzeit geltenden Fassung neu verlautbart.

Artikel II. Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:
1. Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. April 1975 betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt, LGBl. Nr. 21/1985; in Kraft getreten am 16. April 1975;
2. O. ö. Landes-Verfassungsgesetznovelle 1979, LGBl. Nr. 55; in Kraft getreten am 14. Juli 1979;
3. 2. O. ö. Landes-Verfassungsgesetznovelle 1979, LGBl. Nr. 77; in Kraft getreten am 25. Oktober 1979;
4. O. ö. Landes-Verfassungsgesetznovelle 1984, LGBl. Nr. 10; in Kraft getreten am 1. April 1984;
5. 2. O. ö. Landes-Verfassungsgesetznovelle 1984, LGBl. Nr. 31; in Kraft getreten am 1. April 1984;
6. O. ö. Landes-Verfassungsgesetznovelle 1985, LGBl. Nr. 57; in Kraft getreten am 1. Juli 1985;
7. O. ö. Landes-Verfassungsgesetznovelle 1987, LGBl. Nr. 54; in Kraft getreten am 1. Oktober 1987;
8. O. ö. Landes-Verfassungsgesetznovelle 1991, LGBl. Nr. 85; in Kraft getreten am 1. Oktober 1991;
9. O. ö. Landtagsgeschäftsordnungs-Novelle 1991, LGBl. Nr. 114; in Kraft getreten am 1. Oktober 1991.

Artikel III. (1) Es wird festgestellt, daß gemäß Art. II Abs. 2 O. ö. Landes-Verfassungsgesetznovelle 1991
1. das Landesverfassungsgesetz vom 8. Juni 1977 über die Vereinbarung des Landes Oberösterreich mit anderen Ländern und dem Bund, LGBl. Nr. 42/1977, und
2. das Landesverfassungsgesetz vom 7. Juni 1989 betreffend die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft für den Bereich der Verwaltung des Landes Oberösterreich, LGBl. Nr. 39/1989,
mit dem 1. Oktober 1991 außer Kraft getreten sind.

(2) Als nicht mehr geltend festgestellt (gegenstandslos geworden) und daher in den wiederverlautbarten Text nicht mehr aufgenommen wurden:
1. Art. II der 2. O. ö. Landes-Verfassungsgesetznovelle 1979;
2. Art. II der O. ö. Landes-Verfassungsgesetznovelle 1984;
3. Art. II. der 2. O. ö. Landes-Verfassungsgesetznovelle 1984;
4. Art. II der O. ö. Landes-Verfassungsgesetznovelle 1985;
5. Art. II der O. ö. Landes-Verfassungsgesetznovelle 1987;
6. Art. II der O. ö. Landes-Verfassungsgesetznovelle 1991 sowie
7. Art. IV der O. ö. Landtagsgeschäftsordnungs-Novelle 1991, soweit sich diese Bestimmung auf Art. II dieses Gesetzes bezieht.

(3) In folgenden Bestimmungen entfällt das Endungs-e:
1. Im Art. 8 Abs. 2 in der Dativform "Herzogshute" und "Felde";
2. im Art. 11 Abs. 1, Art. 26 Abs. 5 und Art. 49 Abs. 1 in der Dativform "Tage";
3. im Art. 11 abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 sowie Abs. 6 lit. a jeweils in der Dativform "Falle";
4. im Art. 16 Abs. 6 lit. b in der Dativform "Vereinbarungswege";
5. im Art. 26 Abs. 3 Z. 1 und Z. 5 in der Dativform "Stande";
6. im Art. 29 Abs. 1 in der Dativform "Lande";
7. im Art. 31a Abs. 2, Art. 39 Abs. 2, Art. 45a Abs. 5, Art. 45c Abs. 1 und Art. 45g Abs. 1 jeweils in der Dativform "Sinne";
8. im Art. 43 Abs. 4 in der Dativform "Bedarfsfalle";
9. im Art. 45 Abs. 2 in der Dativform "Laufe".

(4) Folgende überholte terminologische Wendungen werden ersetzt:
1. "v. H." im Art. 27a Abs. 1 lit. c, Art. 32 Abs. 1, Art. 45d Abs. 2, Art. 45g Abs. 3 und Art. 45h Abs. 2 und Abs. 4 durch "%";
2. "In den Fällen 2 bis 4 des ersten Absatzes" im ARt. 30 Abs. 2 durch die Wortfolge "In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 bis 4".

(5) Folgende Unstimmigkeiten werden richtiggestellt:
1. Im Art. 35 Abs. 3 erster Satz und im aRt. 45d Abs. 4 wird jeweils das Wort "Drittel" durch das Wort "Dritteln" ersetzt;
2. Im Art. 39a Abs. 2 wird die Wortfolge "die Geschäftsordnung des Landtages" durch die Wortfolge "Geschäftsordnungsgesetz" und im ARt. 45c Abs. 1 wird die Wortfolge "der Landtagsgeschäftsordnung" durch die Wortfolge "des Geschäftsordnungsgesetzes" ersetzt;
3. im Art. 45e Abs. 2 und im Art. 48a wird jeweils der Verweis "B-VG 1929" durch die Wortfolge "des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929" ersetzt;
4. im Art. 45h Abs. 2 wird der Verweis auf die Fußnote "*)" nach dem Wort "Stimmberechtigten" eingefügt und im Art. 45h Abs. 4 letzter Satz der Verweis auf die Fußnote "**)" nach dem Wort "Wahlkreis" eingefügt.

Artikel IV. Im wiederverlautbarten Test werden die nachstehenden Paragraphen- und sonstigen Gliederungsbezeichnungen wie folgt geändert und Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes entsprechend richtiggestellt:

hier nicht wiedergegeben

1) Das. o. ö. Landesverfassungsgesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung am 11. Oktober 1930 in Kraft getreten (Art. 50 des wiederverlautbarten Landes-Verfassungsgesetzes).

Artikel V. Das wiederverlautbarte O. ö. Landes-Verfassungsgesetz 1971 ist mit dem Titel "O. ö. Landes-Verfassungsgesetz 1991" oder mit dem Kurztitel "L-VG. 1991" zu zitieren.

Für die o. ö. Landesregierung:
Dr. Ratzenböck
Landeshauptmann.

 

Anlage

O. ö. Landes-Verfassungsgesetz 1991 - L-VG. 1991.

Durch Landesverfassungsgesetz, LGBl 17/1998 erhielt das Verfassungsgesetz mit Wirkung vom 28. März 1998 folgenden Titel:

"Oö. Landes-Verfassungsgesetz (Oö. L-VG)"

ergänzt durch
Gesetz über den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß des oberösterreichischen Landtages vom 7. Februar 1985, LGBl. 44/198 (S. 129)
 

geändert durch
Landesverfassungsgesetz vom 7. Juni 1993, LGBl 87/1993 (S. 171)
Landesverfassungsgesetz vom 27. Januar 1994, LGBl 30/1994 (S. 109)
Landesverfassungsgesetz vom 6. Juli 1995, LGBl 83/1995 (S. 189)
Landesgesetz vom 4. Juli 1996, LGBl 77/1996
Landesverfassungsgesetz vom 3. Juli 1997, LGBl 108/1997
Landesverfassungsgesetz vom 27. März 1998, LGBl 17/1998
Landesverfassungsgesetz vom 20. Mai 1999, LGBl 37/1999
Landesverfassungsgesetz vom 15. Februar 2001, LGBl 6/2001
Landesverfassungsgesetz vom vom 1. Februar 2002, LGBl 4/2002
Landesverfassungsgesetz vom 30. April 2003, LGBl 40/2003
Landesverfassungsgesetz vom 29. August 2003, LGBl 104/2003
Landesverfassungsgesetz vom 30. November 2004, LGBl 79/2004
 

 

Mit Beziehung auf den Beschluß des oberösterreichischen Landtages vom 25. November 1920 betreffend den Beitritt des Landes Oberösterreich zum Bundesstaate Österreich, hat der Oberösterreichische Landtag beschlossen:

1. Hauptstück.
Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1. Oberösterreich ist ein selbständiges Bundesland der demokratischen Republik Österreich. Als selbständiges Land übt es alle Rechte aus, welche nicht ausdrücklich dem Bunde übertragen sind.

Durch Landesverfassungsgesetz vom 15. Februar 2001 wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 1. März 2001 eingefügt:
"Artikel 1a. Das Land Oberösterreich bekennt sich zu einem geeinten Europa, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und bundesstaatlichen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert. Oberösterreich sieht seine Stellung in diesem Europa als eigenständige, zukunftsorientierte und selbstbewusste Region und wirkt an der Weiterentwicklung eines solchen geeinten Europas mit."

Artikel 2. (1) Das Land Oberösterreich in seinem jetzigen Umfange bildet das Landesgebiet.

(2) Jede Änderung des Landesgebietes bedarf übereinstimmender Verfassungsgesetze des Bundes und des Landes Oberösterreich.

Artikel 3. (1) Das Landesvolk ist die Gesamtheit der Landesbürger.

(2) Landesbürger sind jene österreichischen Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Landes einen ordentlichen Wohnsitz haben.

Durch Landesverfassungsgesetz vom 27. März 1998 wurden im Artikel 3 Abs. 2 die Worte "ordentlichen Wohnsitz" mit Wirkung vom 28. März 1998 ersetzt durch: "Hauptwohnsitz".

Artikel 4. Landeshauptstadt des Landes Oberösterreich ist die Stadt Linz.

Artikel 5. Landessprache in Oberösterreich ist die deutsche Sprache.

Durch Landesverfassungsgesetz vom 15. Februar 2001 wurde an dieser Stelle folgender Artikel mit Wirkung vom 1. März 2001 eingefügt:
"Artikel 5a. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesverfassungsgesetz sowie in Landesgesetzen und den auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen umfassen Frauen und Männer gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt. Amts-, Organ- und Funktionsbezeichnungen sowie Titel sollen in geschlechtsspezifischer Form geführt und verwendet werden."

Artikel 6. (1) Die  Gesetzgebung des Landes wird durch den Landtag, die Vollziehung durch die Landesregierung ausgeübt, welche vom Landtag gewählt wird.

(2) Das oberösterreichische Volk äußert seinen Willen durch die Wahl der Mitglieder des Landtages und durch die Volksrechte.

Durch Landesverfassungsgesetz vom 7. Juni 1993 wurde im Art. 6 Abs. 2 das Wort "Volksrechte" mit Wirkung vom 30. September 1993 ersetzt durch "Bürgerrechte".

Artikel 7. Die Gesetzgebung und die Vollziehung fallen in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes, soweit sie nicht durch die Bundesverfassung ausdrücklich dem Bund übertragen sind.

Artikel 8. Die Vollziehung des Bundes im Bereich des Landes üben, soweit sie in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Behörden aus.

Durch Landesverfassungsgesetz vom 15. Februar 2001 wurde an dieser Stelle der bisherige Artikel 15 mit Wirkung vom 1. März 2001 eingefügt:
"Artikel 8a. (1) Die Farben des Landes Oberösterreich sind weiß-rot.
(2) Das Land Oberösterreich führt als Landeswappen das historische Wappen; es besteht aus einem mit dem Herzogshut gekrönten, gespaltenen Schild, der rechts einen goldenen Adler im schwarzen Feld trägt, links von silber und rot dreimal gespalten wird. Die bildliche Darstellung des Wappens des Landes Oberösterreich ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht den Behörden, Ämtern und Anstalten des Landes Oberösterreich zu. Inwieweit anderen physischen oder juristischen Personen die Führung oder eine sonstige Verwendung des Landeswappens zusteht oder bewilligt werden kann und inwieweit die Verwendung des Landeswappens verboten ist, ist durch Landesgesetz zu regeln.
(4) Das Landessiegel weist das Landeswappen mit der Umschrift "Land Oberösterreich" auf.
(5) Die Landeshymne des Landes Oberösterreich ist das Lied "Hoamatgsang", Worte: Franz Stelzhamer, Weise: Hans Schnopfhagen.

Durch Landesverfassungsgesetz vom 15. Februar 2001 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift mit Wirkung vom 1. März 2001 eingefügt:

"1a. Hauptstück
Ziele und Grundsätze des staatlichen Handelns
"

Artikel 9. (1) Das Land Oberösterreich schützt im Rahmen seines selbständigen Wirkungsbereiches die natürliche Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen vor schädlichen Einwirkungen.

(2) Es gehört zu den Aufgaben aller Organe des Landes und der Gemeinden, ihre Tätigkeit in Landesangelegenheiten zum Schutz der Umwelt so auszurichten, da insbesondere die Natur und die Landschaft sowie die Luft, der Boden und das Wasser in ihrer natürlichen Beschaffenheit möglichst wenig beeinträchtigt und Störungen durch Lärm möglichst vermieden werden.

Durch Landesverfassungsgesetz vom 15. Februar 2001 erhielt der Artikel 9 mit Wirkung vom 1. März 2001 folgende Fassung:
"Artikel 9. (1) Das Land Oberösterreich hat die Aufgabe,
1. unter Wahrung des Gemeinwohls die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Einzelnen zu sichern, die Selbsthilfe der Bevölkerung und den Zusammenhalt aller gesellschaftlichen Gruppen zu fördern,
2. für eine geordnete Gesamtentwicklung des Landes zu sorgen, die den wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung insbesondere auch in Wahrung der Verantwortung für künftige Generationen Rechnung trägt.
(2) Das Land Oberösterreich bekennt sich zum Subsidiaritätsprinzip. In diesem Sinn sind den Gemeinschaften jeweils die Angelegenheiten zur Besorgung zu überlassen, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden Interesse gelegen und geeignet sind, von ihnen mit eigenen Kräften besorgt zu werden.
(3) Jedes staatliche Handeln des Landes hat auf der Grundlage der Grundrechte die Würde des Menschen, die Selbstgestaltung seines Lebens und die Verhältnismäßigkeit der angewandten Mittel sowie den Grundsatz von Treu und Glauben zu achten.
(4) Das Land Oberösterreich bekennt sich zur Gleichbehandlung und Gleichstellung aller Menschen im Sinn der Grundrechte, insbesondere zum Verbot jeglicher Diskriminierung im Sinn der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dies beinhaltet auch die Anerkennung der österreichischen Gebärdensprache. Bestehende Ungleichbehandlungen und Ungleichheiten sind zu beseitigen. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichbehandlung und Gleichstellung sind zulässig und zu setzen.
(5) Alle Organe des Landes sind zu gesetzmäßigem, sparsamem, wirtschaftlichem und zielorientiertem Handeln verpflichtet. Ihre Tätigkeit und Organisation sind ständig an die Bedürfnisse der Bürger anzupassen. Einfache und verständliche Normen sollen die Rechtssicherheit garantieren. Die Verwaltung hat sich vor allem als Dienst an den Menschen zu verstehen und hat Maßnahmen zur Förderung der Bürgernähe zu setzen. Die Verwaltungsangelegenheiten sind möglichst von den Organen der untersten Stufe zu besorgen."

Artikel 10. (1) Jedes staatliche Handeln des Landes hat die Würde des Menschen, die Gleichheit vor dem Gesetz und die Verhältnismäßigkeit der angewandten Mittel zu achten.

(2) Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringen; gleiches gilt für Titel.

(3) Die Verwaltung hat sich vor allem als Dienst an den Menschen zu verstehen; sie ist dabei zu objektivem, sparsamem, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Handeln verpflichtet; und hat Maßnahmen zur Förderung der Bürgernähe zu setzen.

Durch Landesverfassungsgesetz vom 15. Februar 2001 erhielt der Artikel 10 mit Wirkung vom 1. März 2001 folgende Fassung:
"Artikel 10. (1) Das Land Oberösterreich schützt Umwelt und Natur als Lebensgrundlagen des Menschen vor schädlichen Einwirkungen.
(2) Aufgabe aller Organe des Landes und der Gemeinden ist es, ihre Tätigkeit zum umfassenden Schutz der Umwelt so auszurichten, dass insbesondere die Natur einschließlich der Tier- und Pflanzenwelt, die Landschaft sowie die Luft, der Boden und das Wasser in ihrer natürlichen Beschaffenheit möglichst wenig beeinträchtigt und Störungen durch Lärm möglichst vermieden werden."

Durch Landesverfassungsgesetz vom 29. August 2003 erhielt der Artikel 10 Abs. 2 mit Wirkung vom 30. August 2001 folgende Fassung:
"(2) Aufgabe aller Organe des Landes und der Gemeinden ist es, ihre Tätigkeit zum umfassenden Schutz der Umwelt so auszurichten, dass insbesondere die Natur einschließlich der Tier- und Pflanzenwelt, die Landschaft sowie die Luft, der Boden und das Wasser in ihrer natürlichen Beschaffenheit möglichst wenig beeinträchtigt, das Trinkwasser als wichtigstes Lebensmittel und ein dem Gemeinwohl dienendes Gut geschützt sowie Störungen durch Lärm möglichst vermieden werden."

Artikel 11. Das Land Oberösterreich ist im Rahmen seines selbständigen Wirkungsbereiches bestrebt, der Bevölkerung ausreichende Arbeitsmöglichkeiten zu sichern; anzustreben ist dabei die Vollbeschäftigung.

Durch Landesverfassungsgesetz vom 15. Februar 2001 erhielt der Artikel 11 mit Wirkung vom 1. März 2001 folgende Fassung:
"Artikel 11. (1) Das Land Oberösterreich ist bestrebt, der Bevölkerung ausreichende Arbeits- und Erwerbsmöglichkeiten zu sichern, um das Ziel Vollbeschäftigung zu erreichen. Dem dienen insbesondere Maßnahmen zur Stärkung und Entfaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und sozialen Marktwirtschaft, die Vorsorge für eine hochwertige Infrastruktur und die Förderung der Forschung.
(2) Das Land Oberösterreich fördert die berufliche Aus- und Weiterbildung und setzt insbesondere Maßnahmen mit dem Ziel, den Jugendlichen ein ihren Fähigkeiten entsprechendes Angebot zur beruflichen Erstausbildung zu sichern.
(3) Das Land Oberösterreich anerkennt die vielfältigen Aufgaben und positiven Funktionen einer umweltverträglichen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft. Es will diese auch unter den schwierigen internationalen Wettbewerbsbedingungen erhalten. Es fördert daher eine nachhaltige Bewirtschaftung der bäuerlichen Betriebe mit dem Ziel der Erhaltung eines wirtschaftlich und ökologisch gesunden ländlichen Raumes."

Artikel 12. Das Land Oberösterreich gewährt im Rahmen seines selbständigen Wirkungsbereiches und der hiefür zu Verfügung stehenden Mittel
1. Personen, die aus sozialen Gründen hilfsbedürftig werden und außerstande sind, für sich und ihre Angehörigen die Mittel für einen ausreichenden Lebensunterhalt zu beschaffen, nach Maßgabe der Gesetze Sozialhilfe,
2. Personen, die wegen Krankheit hilfsbedürftig werden, nach Maßgabe der Gesetze die Betreuung, die ihre Lage erfordert,
3. Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Leiden oder Gebrechen behindert sind, nach Maßgabe der Gesetze Behindertenhilfe.

Durch Landesverfassungsgesetz vom 15. Februar 2001 erhielt der Artikel 12 mit Wirkung vom 1. März 2001 folgende Fassung:
"Artikel 12. Das Land Oberösterreich gewährt im Rahmen der Gesetze
1. Krankenpflege jenen Personen, die wegen Krankheit hilfsbedürftig werden,
2. Behindertenhilfe jenen Personen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind,
3. Sozialhilfe jenen Personen, die aus sonstigen sozialen Gründen hilfsbedürftig werden und außerstande sind, für sich und ihre Angehörigen die Mittel für einen ausreichenden Lebensunterhalt zu beschaffen."

Artikel 13. (1) Das Land Oberösterreich fördert im Rahmen seines selbständigen Wirkungsbereiches die Familie als Grundlage der menschlichen Gesellschaft.

(2) Das Land Oberösterreich schützt im Rahmen seines selbständigen Wirkungsbereiches und nach Maßgabe der Gesetze Kinder und Jugendliche und fördert eine kinderfreundliche, friedliche Gesellschaft und Umwelt.

(3) Das Land Oberösterreich unterstützt im Rahmen seines selbständigen Wirkungsbereiches die Eltern in ihrer Pflicht, die Kinder zu pflegen und zu erziehen; es achtet die Vorrangigkeit des Erziehungsrechtes der Eltern und fördert nach Maßgabe der Gesetze Einrichtungen zur Unterstützung der elterlichen Erziehung und Ausbildung.

Durch Landesverfassungsgesetz vom 6. Juli 1995 wurde dem Artikel 13 mit Wirkung vom 29. September 1995 folgender Absatz angefügt:
"(4) Das Land Oberösterreich unterstützt im Rahmen seines selbständigen Wirkungsbereiches Maßnahmen, die geeignet sind, den Interessen der älteren Generation in bestmöglicher Weise zu dienen und ein Altern in Würde zu sichern."

Durch Landesverfassungsgesetz vom 15. Februar 2001 erhielt der Artikel 13 mit Wirkung vom 1. März 2001 folgende Fassung:
"Artikel 13. (1) Das Land Oberösterreich schützt und fördert die Familie als Grundlage der menschlichen Gesellschaft.
(2) Das Land Oberösterreich bekennt sich zu den Zielen der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen. Es schützt junge Menschen und fördert eine kinder- und jugendfreundliche, friedliche Gesellschaft.
(3) Das Land Oberösterreich unterstützt die Eltern in ihrer Pflicht, die Kinder zu pflegen und zu erziehen. Es achtet die Vorrangigkeit des Erziehungsrechtes der Eltern und fördert nach Maßgabe der Gesetze Einrichtungen zur Unterstützung der Erziehung und Ausbildung.
(4) Das Land Oberösterreich unterstützt Maßnahmen, die geeignet sind, den Interessen der älteren Generation in bestmöglicher Weise zu entsprechen und ein Altern in Würde zu sichern.
(5) Das Land Oberösterreich achtet die Erziehung der Kinder, die häusliche Pflege, die Hausarbeit und die Erwerbsarbeit in ihrer gesellschaftlichen Bedeutung gleich. Es unterstützt Maßnahmen mit dem Ziel der Gleichachtung und Vereinbarkeit dieser Bereiche."

Artikel 14. Das Land Oberösterreich bekennt sich zur Pflege von Wissenschaft, Bildung und Kunst sowie zur Heimatpflege. Es achtet die Freiheit, Unabhängigkeit und Vielfalt des kulturellen Lebens und fördert im Rahmen seines selbständigen Wirkungsbereiches die Teilnahme eines jeden am kulturellen Leben.

Durch Landesverfassungsgesetz vom 15. Februar 2001 erhielt der Artikel 14 mit Wirkung vom 1. März 2001 folgende Fassung:
"Artikel 14. (1) Das Land Oberösterreich bekennt sich zur Pflege von Wissenschaft, Bildung, Kunst und Sport sowie zu seiner kulturellen Entwicklung und Identität einschließlich der Sprache. Es achtet die Freiheit, Unabhängigkeit und Vielfalt des kulturellen Lebens und fördert die Teilnahme und Mitwirkung eines jeden am kulturellen Leben.
(2) Das Land Oberösterreich fördert die umfassende Bildung seiner Bürger und ein umfassendes Bildungsangebot für diese."

Durch Landesverfassungsgesetz vom 27. Januar 1994 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 23. April 1994 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 14a. Das Land Oberösterreich fördert im Rahmen seines selbständigen Wirkungsbereiches und der hiefür zur Verfügung stehenden Mittel den Bestand und die Entwicklung einer wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft, um sie in die Lage zu versetzen, ihre vielfältigen Aufgaben zum Wohl der Allgemeinheit zu erfüllen und die Funktionsfähigkeit des ländlichen Raumes gewährleisten zu können."

Durch Landesverfassungsgesetz vom 15. Februar 2001 erhielt der Artikel 14a mit Wirkung vom 1. März 2001 folgende Fassung:
"Artikel 15. (1) Das Land Oberösterreich fördert die Hebung der Lebensqualität seiner Bürger. Es setzt und unterstützt deshalb Maßnahmen, die der Verbesserung des Wohnens und des Wohnumfelds dienen. Wesentliche Bedeutung kommt dabei der Sicherung der Nahversorgung und einer ökologisch orientierten Verkehrsentwicklung zu.
(2) Das Land Oberösterreich bekennt sich zur Ehrenamtlichkeit als einer der Grundlagen des gesellschaftlichen Zusammenhalts.
(3) Das Land Oberösterreich bekennt sich zum Sonntag und zu den staatlich anerkannten Feiertagen als Tagen der Arbeitsruhe. Es achtet die mit diesen Tagen verbundenen Traditionen.
(4) Das Land Oberösterreich achtet die Freizeit als Teil des Lebens und fördert ein umfassendes Freizeit- und Sportangebot für seine Bürger. Dabei sind auch die besonderen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen, der älteren Generation und der Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen."

Artikel 15. (1) Die Farben des Landes Oberösterreich sind weiß-rot.

(2) Das Land Oberösterreich führt als Landeswappen das historische Wappen; es besteht aus einem mit dem Herzogshut gekrönten, gespaltenen Schild, der rechts einen goldenen Adler im schwarzen Feld trägt, links von silber und rot dreimal gespalten wird. Die bildliche Darstellung des Wappens des Landes Oberösterreich ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht den Behörden, Ämtern und Anstalten des Landes Oberösterreich zu. Inwieweit anderen physischen oder juristischen Personen die Führung oder eine sonstige Verwendung des Landeswappens zusteht oder bewilligt werden kann und inwieweit die Verwendung des Landeswappens verboten ist, ist durch Landesgesetz zu regeln.

(4) Das Landessiegel weist das Landeswappen mit der Umschrift "Land Oberösterreich" auf.

(5) Die Landeshymne des Landes Oberösterreich ist das Lied "Hoamatgsang", Worte: Franz Stelzhamer, Weise: Hans Schnopfhagen.

Durch Landesverfassungsgesetz vom 15. Februar 2001 wurde der bisherige Artikel 15 an dieser Stelle gestrichen und nach dem bisherigen Artikel 8 als Artikel 8a. neu eingefügt.

2. Hauptstück.
Gesetzgebung des Landes.

A. Landtag.

Artikel 16. (1) Die Gesetzgebung des Landes wird vom Landtag ausgeübt. Der Landtag besteht aus sechsundfünfzig Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Landtages werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt. Wahlberechtigt sind alle männlichen und weiblichen Landesbürger, die vor dem Ablauf des Stichtages der Wahl das neunzehnte Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

(3) Wählbar sind alle Wahlberechtigten.

(4) Der Wahltag muß ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag sein.

(5) Die Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahlkreisen aus, von denen ein jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muß. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im Verhältnis der Bürgerzahl zu verteilen. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.

(6) Jeder gewählte Landtagsabgeordnete erhält von der Landeswahlbehörde eine Bescheinigung, welche ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt.

(7) Die Bezüge der Mitglieder des Landtages sind durch Landesgesetz zu regeln.

Durch Landesverfassungsgesetz vom 7. Juni 1993 erhielt der Art. 16 Abs. 2 letzter Satz mit Wirkung vom 30. September 1993 folgende Fassung:
"Wahlberechtigt sind alle männlichen und weiblichen Landesbürger, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind."

Durch Landesverfassungsgesetz vom 30. April 2003 erhielt der Artikel 16 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Mai 2003 folgende Fassung:
"(2) Die Mitglieder des Landtags werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt. Wahlberechtigt sind alle männlichen und weiblichen Landesbürger, die spätestens am Tag vor dem Wahltag das 18. Lebensjahr vollenden und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind."

Artikel 17. (1) Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt Linz.

(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Erste Präsident den Landtag in einen anderen Ort des Bundeslandes berufen.

Artikel 18. (1) Die Gesetzgebungsperiode des Landtages dauert sechs Jahre vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Landtag zusammentritt.

(2) Den neugewählten Landtag hat der ranghöchste, im Fall der Verhinderung der jeweils rangnächste Präsident des bisherigen Landtages, der auch dem neugewählten Landtag angehört, zur ersten Sitzung einzuberufen. Kann die Einberufung des neugewählten Landtages durch keinen der Präsidenten des bisherigen Landtages erfolgen, so hat das an Jahren älteste, im Falle der Verhinderung das jeweils nächstälteste Mitglied des bisherigen Landtages, das auch dem neugewählten Landtag angehört, zur ersten Sitzung einzuberufen.

(3) Der neugewählte Landtag ist so einzuberufen, daß er innerhalb von vier Wochen nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammentreten kann.

Artikel 19. Der Landtag versammelt sich auf Grund der Einberufung durch den Ersten Präsidenten.

Artikel 20. Vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode kann der Landtag durch Landesverfassungsgesetz seine Auflösung beschließen.

Artikel 21. (1) Im Fall der Auflösung sind von der Landesregierung binnen drei Wochen Neuwahlen auszuschreiben.

(2) In der Wahlausschreibung ist der Wahltag so festzusetzen, daß die Wahl zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchgeführt werden kann.

Artikel 22. Den Vorsitz in der ersten Sitzung des neugewählten Landtages führt derjenige, der den Landtag einberufen hat (Art. 18 Abs. 2), und zwar bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neugewählten Ersten Präsidenten (Art. 23).

Artikel 23. (1) Den Vorsitz im Landtag führt der Erste Präsident.

(2) Der Erste Präsident wird im Fall seiner Verhinderung vom Zweiten bzw. Dritten Präsidenten vertreten. Sind der Zweite und der Dritte Präsident verhindert, den Ersten Präsidenten zu vertreten, dann vertritt ihn jeweils das an Jahren älteste Mitglied des Landtages, das einer Partei zugehört, die einen der Präsidenten stellt.

(3) Das Stimmrecht des Vorsitzenden bei Wahlen und Abstimmungen bleibt gewahrt.

(4) Der Erste Präsident, der Zweite Präsident und der Dritte Präsident sind vom Landtag aus seiner Mitte zu wählen.

(5) Sofern die im Landtag vertretenen Parteien nicht anderes übereinkommen, fällt der Erste Präsident der Partei mit der größten Anzahl von Mandaten zu. Bei gleicher Mandatsstärke geben die bei der vorangegangenen Landtagswahl auf die betreffenden Parteien entfallenen Stimmen (Parteilandessummen) den Ausschlag.

(6) Für die Wahl des Zweiten und des Dritten Präsidenten gilt folgendes:
1. Der Zweite und der Dritte Präsident sind unter Einrechnung des Ersten Präsidenten auf die Liste seiner Partei nach den gemäß Art. 43 Abs. 2 Z. 1  vorgezeichneten Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen. Hat jedoch danach die drittstärkste im Landtag vertretene Partei keinen Anspruch auf den Dritten Präsidenten, so fällt ihr der Dritte Präsident dennoch zu, wenn sie Anspruch auf ein Mandat in der Landesregierung hat; der zweitstärksten im Landtag vertretenen Partei fällt in diesem Fall der Zweite Präsident zu. Hat neben der stärksten nur die zweitstärkste Partei Anspruch auf ein Mandat in der Landesregierung und kommt ihr weder ein Anspruch auf den Zweiten noch auf den Dritten Präsidenten zu, so fällt ihr dennoch der Dritte Präsident zu.
2. Die Wahl des Zweiten und des Dritten Präsidenten findet jedoch nicht gemäß Z. 1 statt, wenn die im Landtag vertretenen Parteien übereinkommen, die für den Zweiten und den Dritten Präsidenten im Vereinbarungsweg vorgeschlagenen Wahlwerber mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.

(7) Ein Mitglied der Landesregierung kann nicht Erster, Zweiter oder Dritter Präsident sine oder den Ersten Präsidenten vertreten.

Artikel 24. (1) Der Landtag kann den Ersten Präsidenten, den Zweiten Präsidenten sowie den Dritten Präsidenten auf Grund eines Mißtrauensantrages durch Beschluß abberufen.

(2) Bezüglich der Stellung eines Mißtrauensantrages gegen einen der Präsidenten und bezüglich des Beschlusses, mit dem einer der Präsidenten abberufen wird, gelten die Bestimmungen des Art. 44 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

(3) Bis zur Beschlußfassung über einen gültig gestellten Mißtrauensantrag ist der Betroffene an der Ausübung seines Amtes als Präsident verhindert (Art. 23 Abs. 2).

Artikel 25. (1) Die Geschäftsführung des Landtages erfolgt auf Grund eines besonderen Gesetzes, welches nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder geändert werden kann (Geschäftsordnungsgesetz).

(2) Im Geschäftsordnungsgesetz ist auch zu bestimmen, daß der Landtag zur Vorberatung von Verhandlungsgegenständen aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden hat.

siehe hierzu das Gesetz vom 4. März 1954 in der Fassung des Gesetzesbeschlusses vom 13. August 1954 über die Geschäftsordnung des o. ö. Landtages (Landtagsgeschäftsordnung - LGO); dieses Gesetz wurde ersetzt durch Gesetz vom 9. Juli 1973, LGBl. 74/1973.

Artikel 26. Wenn es der Landeshauptmann, die Landesregierung oder mindestens ein Viertel der Mitglieder des Landtages verlangt, ist der Erste Präsident verpflichtet den Landtag binnen zwei Wochen so einzuberufen, daß er innerhalb von weiteren zwei Wochen zusammentreten kann.

Artikel 27. (1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder von wenigstens einem Fünftel der Anwesenden verlangt und vom Landtage nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.

Artikel 28. Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.

Artikel 29. (1) Die vom Landtag zu entsendenden Mitglieder des Bundesrates und ihre Ersatzmänner sind vom Landtag in der konstituierenden Sitzung zu wählen.

(2) Die Mitglieder des Bundesrates und ihre Ersatzmänner sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zu wählen, jedoch muß wenigstens ein Mandat der Partei zufallen, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtag oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl aufweist. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los. Die Mitglieder des Bundesrates müssen nicht dem Landtag angehören, sie müssen jedoch zum Landtag wählbar sein. (Art. 35 Abs. 1 und 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929)

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß für den Fall der erforderlichen Nachwahl eines Mitgliedes des Bundesrates oder eines Ersatzmannes.

Durch Landesverfassungsgesetz vom 27. März 1998 wurden im Artikel 29 Abs. 2 die Worte "in der Fassung von 1929" mit Wirkung vom 28. März 1998 gestrichen.

B. Der Weg der Landesgesetzgebung.

Artikel 30. (1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag entweder als Anträge seiner Mitglieder oder seiner Ausschüsse, als Vorlagen der Landesregierung oder als Volksbegehren (Art. 59).

(2) Jedem Gesetzesvorschlag sind, sofern es sich nicht um ein Volksbegehren handelt, Ausführungen über die damit beabsichtigten Ziele, über die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen für das Land und die Gemeinden sowie über die Vereinbarkeit des Gesetzesvorschlages mit Harmonisierungsbestrebungen im Zusammenhang mit der internationalen Integration anzuschließen.

Durch Landesverfassungsgesetz vom 27. März 1998 wurde dem Artikel 30 mit Wirkung vom 28. März 1998 folgender Absatz angefügt:
"(3) Soweit in verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen oder in im Verfassungsrang ratifizierten staatsvertraglichen Bestimmungen vorausgehende Informationsverfahren oder Mitteilungen (Notifikationen) vorgesehen sind, darf ein Gesetzesbeschluß des Landtages erst gefaßt werden, wenn das dafür landesgesetzlich vorgesehene Verfahren - im Fall von Anträgen der Mitglieder des Landtages oder seiner Ausschüsse oder von Volksbegehren durch den Präsidenten des Landtages, im Fall von Vorlagen der Landesregierung durch die Landesregierung - durchgeführt worden ist."

Durch Landesverfassungsgesetz vom vom 1. Februar 2002 erhielt der Artikel 30 mit Wirkung vom 1. März 2002 folgende Fassung:
"Artikel 30. (1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag entweder als Anträge seiner Mitglieder oder seiner Ausschüsse, als Vorlagen der Landesregierung oder als Initiativen der Landesbürgerinnen und Landesbürger.
(2) Jedem Gesetzesvorschlag sind, sofern es sich nicht um eine Initiative der Landesbürgerinnen und Landesbürger handelt, Ausführungen über die damit beabsichtigten Ziele, über die damit verbundenen Folgen, insbesondere die finanziellen Auswirkungen für den Bund, das Land und die Gemeinden sowie über die Vereinbarkeit des Gesetzesvorschlages mit Harmonisierungsbestrebungen im Zusammenhang mit der internationalen Integration anzuschließen.
(3) Soweit in verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen oder im Verfassungsrang ratifizierten staatsvertraglichen Bestimmungen vorausgehende Informationsverfahren oder Mitteilungen (Notifikationen) vorgesehen sind, darf ein Gesetzesbeschluss im Landtag erst gefasst werden, wenn das dafür landesgesetzlich vorgesehene Verfahren durchgeführt wurde."

Artikel 31. (1) Zu einem Beschluß des Landtages ist, soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Landesverfassungsgesetze oder in einfachen Landesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder abgeändert werden; sie sind als solche ("Verfassungsgesetz", "Verfassungsbestimmung") ausdrücklich zu bezeichnen.

Artikel 32. (1) Zu einem Landesgesetz ist der Beschluß des Landtages, die Beurkundung durch dessen Vorsitzenden, die Gegenzeichnung durch den Landeshauptmann, und die Kundmachung durch den Landeshauptmann im Landesgesetzblatt erforderlich.

(2) Änderungen im Text der Gesetze zur Behebung von Formfehlern oder stilistischen und sinnstörenden Fehlern kann die Oberösterreichische Landesregierung, sofern sich dies als notwendig erweist, im eigenen Wirkungskreis vornehmen; bei Gesetzen, zu deren Beschlußfassung eine besondere Mehrheit erforderlich ist, jedoch nur auf Grund einstimmig gefaßter Beschlüsse.

(3) Die verbindende Kraft der Landesgesetze beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Landesgebiet.

Durch Landesverfassungsgesetz vom 27. März 1998 wurde dem Artikel 32 mit Wirkung vom 28. März 1998 folgender Absatz angefügt:
"(4) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesverfassungsgesetz sowie in Landesgesetzen und den auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen umfassen Frauen und Männer gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt. Organ- und Funktionsbezeichnungen dürfen, soweit dies sprachlich möglich ist, in geschlechtsspezifischer Form geführt und verwendet werden."

Durch Landesverfassungsgesetz vom vom 1. Februar 2002 wurde der Artikel 32 Abs. 4 mit Wirkung vom 1. März 2002 wieder aufgehoben.

Artikel 33. (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, Rechtsvorschriften, die als Landesverfassungsgesetze oder Landesgesetze in Geltung stehen, in ihrer durch spätere Vorschriften ergänzten oder abgeänderten Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt mit rechtsverbindlicher Wirkung neu zu verlautbaren.

(2) Die Landesregierung ist zur Wiederverlautbarung einer Rechtsvorschrift binnen einem Jahr verpflichtet, wenn der Landtag oder ein Ausschuß dies beschließt.

(3) Die Landesregierung kann anläßlich der Wiederverlautbarung
1. überholte terminologische Wendungen , insbesondere nicht mehr zutreffende Bezeichnungen der mit der Vollziehung betrauten Behörden, durch die dem jeweiligen Stand der Gesetzgebung entsprechenden neuen Bezeichnungen ersetzen;
2. der österreichischen Rechtsübung fremde terminologische Wendungen durch solche österreichischer Rechtssprache ersetzen;
3. Bestimmungen in deutschen Rechtsvorschriften, die zufolge einer nach § 2 Rechts-Überleitungsgesetz in Geltung belassenen Vorschrift anzuwenden sind, dem österreichischen Recht anpassen und in den Text der wiederverlautbarten Rechtsvorschrift einfügen;
4. Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend feststellen;
5. jede Bezugnahme auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand der Gesetzgebung  nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten richtigstellen;
6. Änderungen oder Ergänzungen, die nicht durch Novellen, sondern durch besondere Gesetze abseits der ursprünglichen Rechtsvorschrift verfügt wurden, in die betreffenden Rechtsvorschriften selbst einbauen;
7. die Bezeichnung der Paragraphen, Artikel, Absätze u. dgl. bei Ausfall oder Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend ändern und hiebei auch die Bezugnahme auf Paragraphen, Artikel, Absätze u. dgl  innerhalb des Textes der Rechtsvorschrift entsprechend richtigstellen;
8. der Rechtsvorschrift einen Kurztitel geben und Buchstabenabkürzungen der Titel festsetzen;
9. veraltete Schreibweisen der neuen Schreibweise anpassen;
10. Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen des betreffenden Gesetzes unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammenfassen und gleichzeitig mit der Wiederverlautbarung gesondert kundmachen.

(4) Die wiederverlautbarten Rechtsvorschriften sind von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.

(5) Von dem Tag an, der der Herausgabe des die Wiederverlautbarung enthaltenden Stückes des Landesgesetzblattes folgt, sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den wiederverlautbarten Text der Rechtsvorschriften gebunden.

(6) Unbeschadet der Ermächtigung zur Wiederverlautbarung soll die Landesregierung Maßnahmen treffen, die einen einfachen Zugang des Landesbürgers zum Landesrecht gewährleisten; die dem Landtag zukommenden Rechte werden dadurch nicht berührt.

C. Mitwirkung des Landtages an der Vollziehung des Landes.

Artikel 34. (1) Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen, sowie seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.

(2) Inwieweit den Mitgliedern des Landtages das Recht zusteht, an die Mitglieder der Landesregierung schriftliche Anfragen sowie in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Anfragen zu richten, ist im Geschäftsordnungsgesetz zu regeln.

Artikel 35. (1) Der Landtag bedient sich zur Überprüfung der Gebarung
1. des Landes,
2. der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes bestimmt sind,
3. der Unternehmungen, die das Land allein betreibt oder an denen dem Land die finanziellen Anteile zu mehr als 50 % zustehen; ferner aller übrigen Unternehmungen, sofern und soweit sich die Unternehmung der Kontrolle durch das Land unterworfen hat,
des Landeskontrollbeamten (Art. 53 Abs. 6 und 7).

(2) Der Überprüfung unterliegt die gesamte Gebarung, insbesondere die Ausgaben- und Einnahmengebarung, die Schuldengebarung und die Gebarung mit dem beweglichen und unbeweglichen Vermögen. Soweit sich aus dem Prüfungsauftrag gemäß Abs. 1 nichts anderes ergibt, hat sich die Prüfung sowohl auf die Übereinstimmung mit dem beweglichen und unbeweglichen Vermögen. Soweit sich aus dem Prüfungsauftrag gemäß Abs. 1 nichts anderes ergibt, hat sich die Prüfung sowohl auf die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften als auch auf die ziffernmäßige Richtigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken.

(3) Der Landeskontrollbeamte hat Prüfungsaufträge gemäß Abs. 1 unverzüglich auszuführen, das Ergebnis der Prüfung in einem schriftlichen Prüfungsbericht zusammenzufassen und diesen dem Ersten Präsidenten des Landtages vorzulegen.

(4) Dem Landeskontrollbeamten stehen bei der Durchführung von Prüfungsaufträgen gemäß Abs. 1 die Bediensteten und Einrichtungen des Landeskontrolldienstes (Art. 53 Abs. 6) zur Verfügung. Solche Prüfungsaufträge genießen gegenüber anderen Aufgaben des Landeskontrolldienstes den Vorrang.

(5) Der Landeskontrollbeamte ist bei der Durchführung von Prüfungsaufträgen gemäß Abs. 1 unabhängig und insbesondere an keine Weisungen der Landesregierung und des Landeshauptmannes gebunden. Die dem Landeskontrollbeamten gemäß Abs. 4 zur Verfügung stehenden Bediensteten des Landeskontrolldienstes unterstehen dem Landeskontrollbeamten und sind bei der Durchführung von Prüfungsaufträgen gemäß Abs. 1 nur an dessen Weisungen gebunden.

Durch Landesverfassungsgesetz vom 20. Mai 1999 erhielt der Artikel 35  mit Wirkung vom 1. Januar 2000 folgende Fassung:
"Artikel 35. Für die Prüfung und Gebarung des Landes und anderer durch Landesgesetz bestimmter Rechtsträger wird als Organ des Landtages der Oberösterreichischer Landesrechnungshof eingerichtet."

Durch Landesverfassungsgesetz vom 3. Juli 1997 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 25. September 1997 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 35a. (1) Der Landtag kann zur Prüfung behaupteter Mißstände in der Verwaltung des Landes von Fall zu Fall durch Beschluß eine Untersuchungskommission einsetzen.
(2) Besitzt eine Partei im Landtag mindestens die Hälfte der Mandate, ist eine Untersuchungskommission auch dann einzusetzen, wenn ein Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission von mindestens einem Drittel der Abgeordneten in der Sitzung des Landtages unterstützt wird.
(3) Mindestens die Hälfte der Mitglieder einer Untersuchungskommission muß dem Landtag angehören; die übrigen Mitglieder müssen zum Landtag wählbar sein.
(4) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen einer Untersuchungskommission um Beweiserhebungen sowie um Durchführung beweissichernder Maßnahmen im Rahmen ihres sachlichen Wirkungsbereiches Folge zu leisten. Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten und Unterlagen vorzulegen. Dies gilt nicht für Akten und sonstige Unterlagen, deren Geheimhaltung im Interesse der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder im Interesse der Sicherheit von Menschen geboten ist.
(5) Für Beweisaufnahmen, die von einer Untersuchungskommission selbst vorgenommen werden, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz sinngemäß. Zeugen können sich der Zeugenaussage insbesondere entschlagen, wenn gegen sie ein Strafgerichtsverfahren anhängig ist.
(6) Insbesondere kann der Landeskontrollbeamte (Artikel 35) von einer Untersuchungskommission mit der Durchführung bestimmter Beweisaufnahmen und Erhebungen beauftragt werden.
(7) Die Sitzungen einer Untersuchungskommission sind nicht öffentlich; sie können durch Beschluß der Untersuchungskommission darüber hinaus für vertraulich erklärt werden. In begründeten Fällen können einzelne Sitzungen der Untersuchungskommission für öffentlich erklärt werden, wobei Vorkehrungen zur Wahrung des Datenschutzes und berechtigter Geheimhaltungsinteressen zu treffen sind.
(8) Zeugen unterliegen vor einer Untersuchungskommission der Wahrheitspflicht. Falsche Beweisaussagen sind nach § 289 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, i.d.F. BGBl. Nr. 527/1993 zu bestrafen. Die §§ 290 und 291 StGB gelten sinngemäß.
(9) Das Nähere ist in der Geschäftsordnung des Landtages zu regeln."

Durch Landesverfassungsgesetz vom 20. Mai 1999 erhielt der Artikel 35a Abs. 6  mit Wirkung vom 1. Januar 2000 folgende Fassung:
"(6) Mit der Durchführung bestimmter Beweisaufnahmen und Erhebungen kann die Untersuchungskommission insbesondere den Landesrechnungshof beauftragen."

Druckfehlerberichtigung vom 28. März 2002, LGBl 25/2002; der Art. 35a wurde wie folgt berichtigt:
- im Abs. 5 wurde das Zitat "Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz" ersetzt durch: "Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991"
- im Abs. 9 wurden die Worte "in der Geschäftsordnung des Landtages" ersetzt durch: "im Geschäftsordnungsgesetz"

D. Mitglieder des Landtages.

Artikel 36. Die Mitglieder des Landtages sind bei Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.

Artikel 37. (1) Die Mitglieder des Landtages haben bei ihrem Eintritt über Aufforderung des Vorsitzenden durch die Worte "Ich gelobe" unverbrüchliche Treue dem Land Oberösterreich und der demokratischen Republik Österreich, stete und volle Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

(2) In der konstituierenden Sitzung des Landtages hat der Vorsitzende das Gelöbnis als erster zu leisten.

Artikel 38. (1) Ein Mitglied des Landtages wird seines Mandates verlustig:
1. wenn seine Wahl durch den Verfassungsgerichtshof für ungültig erklärt wird;
2. wenn es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;
3. wenn es durch dreißig Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder dreißig Tage ohne Urlaub oder über die Zeit des Urlaubes von den Sitzungen des Landtages ausgeblieben ist und der nach Ablauf der dreißig Tage an dasselbe öffentlich und im Landtag gerichteten Aufforderung des Vorsitzenden des Landtages, binnen weiteren dreißig Tagen zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat;
4. wenn es die Angelobung nicht in der im Art. 37 vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht leistet oder sie unter Bedingungen oder Vorbehalten leisten will:

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 bis 4 tritt der Mandatsverlust ein, sobald der Verfassungsgerichtshof ihn ausgesprochen hat.

Artikel  39. Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates. Die Bestimmungen des Art. 57 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 sind sinngemäß anzuwenden.

Durch Landesverfassungsgesetz vom 27. März 1998 wurden im Artikel 39 die Worte "in der Fassung von 1929" mit Wirkung vom 28. März 1998 gestrichen.

siehe hierzu auch das Gesetz über den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß des oberösterreichischen Landtages vom 7. Februar 1985, LGBl. 44/198, S. 129.

Artikel 40. (1) Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages kann beantragen, daß ein Landesgesetz zur Gänze oder daß bestimmte Stellen eines Landesgesetzes vom Verfassungsgerichtshof aus verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Landesgesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen.

(2) Die Mitglieder des Landtages, die einen Antrag im Sinn des Abs. 1 stellen, haben einen Bevollmächtigten oder mehrere Bevollmächtigte für ihre Vertretung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu bezeichnen.

Artikel 41. (1) Öffentlichen Bediensteten, die sich um ein Mandat im Landtag bewerben oder die zu Mitgliedern des Landtages gewählt werden, ist die für die Bewerbung um das Mandat oder für die Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren. Die Dienstbezüge dieser öffentlichen Bediensteten sind für die Dauer der Mandatsausübung um 25 % zu kürzen.

(2) Für den Fall, daß solche Bedienstete an ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden können, haben die Dienstvorschriften anzuordnen, daß ihnen eine zumutbare gleichwertige Tätigkeit zuzuweisen ist.

(3) Ist die Fortsetzung der Berufstätigkeit von öffentlichen Bediensteten, die Mitglieder des Landtages sind, aus besonderen Gründen nicht möglich, so sind sie außer Dienst zu stellen; die Dienstvorschriften haben diese Gründe zu bezeichnen. Die Bezüge dieser öffentlichen Bediensteten dürfen keinesfalls höher sein, als sie im Fall des Abs. 1 wären.

(4) Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Dienstgeber und den betroffenen öffentlichen Bediensteten über die Zumutbarkeit oder Gleichwertigkeit einer zugewiesenen Tätigkeit oder über die Voraussetzung für die Außerdienststellung zur Ausübung des Mandates haben die Dienstvorschriften vorzusehen, daß der Erste Präsident des Landtages zu hören ist.

Durch das Landesgesetz vom 4. Juli 1996 wurde der Artikel 41 mit Wirkung vom 20. September 1996 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Öffentlichen Bediensteten, die sich um ein Mandat im Landtag bewerben oder die zu Mitgliedern des Landtages gewählt werden, ist die für die Bewerbung um das Mandat oder die Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren. Die Dienstbezüge dieser öffentlichen Bediensteten sind auf die Dauer der Mandatsausübung auf das Ausmaß ihrer tatsächlichen Beschäftigung, jedenfalls aber um 50% zu kürzen."
- der Abs. 3 letzter Satz erhielt folgende Fassung:
"Die Bezüge dieser öffentlichen Bediensteten sind auf die Dauer der Mandatsausübung einzustellen."

3. Hauptstück.
Vollziehung des Landes.

A. Landesregierung.

Artikel 42. (1) Die Vollziehung des Landes übt die Landesregierung aus. Sitz der Landesregierung ist die Landeshauptstadt Linz.

(2) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, zwei Landeshauptmann-Stellvertretern und sechs Landesräten.

(3) Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören. Jedoch kann in die Landesregierung nur gewählt werden, wer zum Landtag wählbar ist.

(4) Zu einem Beschluß der Landesregierung ist die persönliche Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Die Landesregierung beschließt mit Stimmenmehrheit.

Artikel 43. (1) Der Landeshauptmann wird vom Landtag mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit ist derjenige gewählt, der der an Mandaten stärkeren Partei angehört. Bei gleicher Mandatsstärke geben die Parteilandessummen den Ausschlag.

(2) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung werden hierauf vom Landtag nach dem Verhältniswahlrecht wie folgt gewählt:
1. Die Zahl der nach dem Verhältniswahlrecht den einzelnen Parteien zukommenden Mandate ist wie folgt zu berechnen:
    Die Zahlen der Mandate der einzelnen Parteien im Landtag sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Zahlen ist die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Alle so angeschriebenen Zahlen sind, nach ihrer Größe geordnet und beginnend mit der größten Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3 usw.) bis zu jener Zahl zu numerieren, die der Anzahl der zu vergebenden Mandate entspricht. Die auf diese Weise mit der letzten Leitzahl bezeichnete Zahl ist die Wahlzahl. Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer Mandate im Landtag enthalten ist. Gibt die Berechnung unter Zugrundelegung der Mandate der einzelnen Parteien im Landtag nicht den Ausschlag, so sind der Berechnung die Parteilandessummen zugrundezulegen. Ergeben sich auch hienach auf ein Mandat gleiche Ansprüche, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Landtages zu ziehen ist.
2. Der Landeshauptmann kann auf die Liste seiner Partei eingerechnet werden. Ist jedoch die Partei des Landeshauptmannes auf Grund des Stärkeverhältnisses im Landtag die absolute Mehrheit der Mandate in der Landesregierung auch unter Einrechnung des Landeshauptmannes auf der Liste seiner Partei gesichert, so ist der Landeshauptmann auf die Liste seiner Partei einzurechnen.
3. Die Landeshauptmann-Stellvertreter sind auf die Liste ihrer Partei einzurechnen.
4. Wird für die Wahl der Landeshauptmann-Stellvertreter ein gemeinsamer Wahlvorschlag aller im Landtag vertretenen Parteien eingebracht, so sind die Landeshauptmann-Stellvertreter in einem Wahlgang zu wählen. Wird ein gemeinsamer Wahlvorschlag nicht eingebracht, so sind die Landeshauptmann-Stellvertreter nach Wahlvorschlägen getrennt in gesonderten Wahlgängen zu wählen. Hiebei steht den einzelnen im Landtag vertretenen Parteien das Recht zur Einbringung von Wahlvorschlägen soweit zu, als ihnen nach Maßgabe des Verhältniswahlrechtes (Z. 1) Landeshauptmann-Stellvertreter zukommen.
5. Für die Wahl der Landesräte gilt Z. 4 sinngemäß.
6. Zur Wahl der Landeshauptmann-Stellvertreter und der Landesräte, der ein gemeinsamer Wahlvorschlag aller im Landtag vertretenen Parteien zugrunde liegt, ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
7. Wahlvorschläge für die Wahl der Landeshauptmann-Stellvertreter und der Landesräte in gesonderten Wahlgängen müssen jeweils von der Mehrheit der Abgeordneten jener Partei unterzeichnet sein, der das zu wählende Regierungsmitglied zukommt. Ein Mitglied des Landtages darf für jeden Wahlgang nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; unterzeichnet ein Mitglied des Landtages mehrere Wahlvorschläge für einen Wahlgang, so sind alle von ihm geleisteten Unterschriften ungültig. Bei der Wahl der Landeshauptmann-Stellvertreter und der Landesräte in gesonderten Wahlgängen können gültige Stimmen nur von den Abgeordneten abgegeben werden, die der Partei, der das zu wählende Regierungsmitglied zukommt, angehören. Die auf dem Wahlvorschlag einer Partei Aufscheinenden sind gewählt, wenn sie zwei Drittel der Stimmen der Abgeordneten, die der Partei angehören, der das zu wählende Mitglied zukommt, erhalten. Erhält dieser Wahlvorschlag nicht die erforderliche Stimmenanzahl, dann sind die auf dem Wahlvorschlag einer Partei Aufscheinenden auch dann gewählt, wenn sie in einem weiteren Wahlgang mehr als die Hälfte der Stimmen der Abgeordneten, die der Partei angehören, der das zu wählende Mitglied zukommt erhalten.
8. Wird für einen gesonderten Wahlgang von der Partei, der das zu wählende Regierungsmitglied zukommt, kein Wahlvorschlag oder nur ein ungültiger Wahlvorschlag eingebracht, so geht das Recht auf Einbringung eines Wahlvorschlages auf den Landtag über. Im übrigen gilt für die Wahl Z. 6 sinngemäß.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind bei Neuwahlen sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Landesregierung wird für die Dauer der Gesetzgebungsperiode gewählt.

(5) Die Mitglieder der Landesregierung bleiben im Amt, bis der Landtag eine neue Landesregierung gewählt hat und diese ihr Amt angetreten hat.

Artikel 44. (1) Der Landtag kann Mitglieder der Landesregierung auf Grund eines Mißtrauensantrages durch Beschluß abberufen.

(2) Ein Mißtrauensvotum gegen den Landeshauptmann kann gültig nur von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages gestellt werden. Ein Beschluß, mit dem der Landeshauptmann abberufen wird, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.

(3) Ein Mißtrauensantrag gegen ein anderes Mitglied der Landesregierung kann gültig nur von zwei Dritteln der Abgeordneten jener Partei gestellt werden, über deren Wahlvorschlag das Mitglied der Landesregierung gewählt wurde; ein Beschluß, mit dem ein solches Mitglied der Landesregierung abberufen wird, bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Anzahl der gültigen Stimmen nach Artikel 43 Abs. 2 Z. 7 dritter Satz. Ist das Mitglied der Landesregierung auf Grund eines gemeinsamen Wahlvorschlages aller im Landtag vertretenen Parteien gewählt worden, so kann der Mißtrauensantrag gültig nur von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages gestellt werden. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(4) Über einen gültig gestellten Mißtrauensantrag ist frühestens nach Ablauf von vier Wochen, jedoch vor Ablauf von acht Wochen Beschluß zu fassen.

(5) Ein Mitglied der Landesregierung kann sein Amt vorzeitig zurücklegen. Die Erklärung über die Zurücklegung ist schriftlich abzugeben. Sie wird mit der Übergabe an den Landeshauptmann wirksam. Die Zurücklegungserklärung des Landeshauptmannes wird mit der Übergabe an den Ersten Präsidenten des Landtages wirksam.

Artikel 45. (1) Der Landeshauptmann leistet bei Antritt seines Amtes vor dem Landtage das Gelöbnis: "Ich gelobe, daß ich die Verfassung und alle Gesetze des Landes getreu beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe". Die Weglassung der religiösen Beteuerung ist zulässig.

(2) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung leisten dieselbe Angelobung in die Hände des Landeshauptmannes.

(3) Der Landeshauptmann und die übrigen Mitglieder der Landesregierung haben ihr Amt angetreten, sobald sie die Angelobung auf die Landesverfassung und auf die Bundesverfassung geleistet haben.

(4) Die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung, ausgenommen die Bezüge des Landeshauptmannes, sind durch Landesgesetz zu regeln.

Durch Landesverfassungsgesetz vom 20. Mai 1999 erhielt der Artikel 45 Abs. 4  mit Wirkung vom 1. Januar 2000 folgende Fassung:
"(4) Die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung sind durch Landesgesetz zu regeln."

Artikel 46. (1) Für die Vertretung des Landeshauptmannes gelten Art. 50 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 2.

(2) Die Vertretung eines anderen Mitgliedes der Landesregierung ist für den Fall, daß eine Verhinderung voraussichtlich nicht länger als drei Monate dauert, durch die Landesregierung in ihrer Geschäftsordnung zu regeln. Ist ein Mitglied der Landesregierung voraussichtlich länger als drei Monate verhindert oder sind seit Eintritt des Verhinderungsfalles drei Monate verstrichen und ist das voraussichtliche Ende des Verhinderungsfalles nicht absehbar, so hat der Landtag für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied der Landesregierung zu wählen; die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder der Landesregierung sind hiebei sinngemäß anzuwenden.

(3) Scheidet ein Mitglied der Landesregierung aus oder ist vom Landtag ein Ersatzmitglied zu wählen (Abs. 2 zweiter Satz, so sind bis zum Amtsantritt des vom Landtag neugewählten Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Landesregierung die Bestimmungen über eine voraussichtlich nicht länger als drei Monate dauernde Verhinderung eines Mitgliedes der Landesregierung sinngemäß anzuwenden.

(4) Wird ein Mitglied der Landesregierung mit der Vertretung des Landeshauptmannes oder eines anderen Mitgliedes der Landesregierung betraut, so kommt ihm bei Beschlußfassungen neben seiner eigenen Stimme auch die Stimme des Vertretenen zu.

Artikel 47. Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an allen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen sowohl vom Landtag als auch vom Ausschuß jedesmal gehört werden. Der Landtag sowie seine Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der Landesregierung verlangen.

Artikel 48. (1) Die Mitglieder der Landesregierung sind hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes dem Landtag verantwortlich.

(2) Zu einem Beschluß, mit dem eine Anklage im Sinn des Art. 142 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages.

(3) Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht im Wege.

Durch Landesverfassungsgesetz vom 27. März 1998 wurden im Artikel 48 Abs. 2 die Worte "in der Fassung von 1929" mit Wirkung vom 28. März 1998 gestrichen.

Artikel 49. (1) Wird die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsgesetzlich eines Beschlusses des Landtages bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig, in der der Landtag nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist, so kann die Landesregierung diese Maßnahmen im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuß des Landtages durch vorläufige gesetzändernde Verordnungen treffen.

(2) Die Landesregierung hat jede nach Abs. 1 erlassene Verordnung unverzüglich dem Landtag vorzulegen. Sobald das Hindernis für das Zusammentreten des Landtages weggefallen ist, ist der Landtag zu eiern Sitzung innerhalb von acht Tagen, gerechnet ab Wegfall des Hindernisses, einzuberufen. Der Landtag hat binnen vier Wochen nach dem Eingang der Vorlage entweder anstelle der Verordnung ein entsprechendes Landesgesetz zu beschließen oder durch Beschluß zu verlangen, daß die Landesregierung die Verordnung sofort aufhebt. Die Landesregierung hat einem solchen Verlangen sofort zu entsprechen. Mit dem Tag, an dem die Aufhebung der Verordnung durch die Landesregierung wirksam treten wird, treten jene gesetzlichen Vorschriften wieder in Kraft, die durch die Verordnung aufgehoben wurden. Das Nähere wird durch das Geschäftsordnungsgesetz geregelt.

(3) Die Landesregierung hat eine nach Abs. 1 erlassene Verordnung unverzüglich der Bundesregierung bekanntzugeben.

(4) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen keine Änderung landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen, keine dauernde finanzielle Belastung des Landes Oberösterreich, keine Veräußerung von Landesvermögen, keine finanzielle Belastung des Bundes oder der Gemeinden, keine finanziellen Belastungen der Landesbürger sowie keine Maßnahmen in den Angelegenheiten des Arbeiterrechts sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten sowie in den Angelegenheiten der Kammer für land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte enthalten.

B. Der Landeshauptmann.

Artikel 50. (1) Der Landeshauptmann vertritt das Land; er führt den Vorsitz in der Landesregierung.

(2) Die Vertreter des Landeshauptmannes führen die Bezeichnung Landeshauptmann-Stellvertreter (Art. 42 Abs. 2). Das Nähere über die Vertretung bestimmt die Landesregierung.

Artikel 51. (1) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 8) ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden und der Bundesregierung gemäß Art. 142 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 verantwortlich.

(2) Die Vertretung des Landeshauptmannes gemäß Art. 105 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erfolgt durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung.

Durch Landesverfassungsgesetz vom 27. März 1998 wurden im Artikel 51 Abs. 1 und 2 jeweils die Worte "in der Fassung von 1929" mit Wirkung vom 28. März 1998 gestrichen.

C. Organisation der Landesverwaltung.

Artikel 52. (1) Die Landesregierung gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.

(2) Die Aufteilung der Geschäfte erfolgt nach Geschäftsgruppen, deren jede einem Mitglied der Landesregierung unterstellt wird.

(3) Die Landesregierung bezeichnet die Geschäfte, die der kollegialen Beratung und Beschlußfassung bedürfen.

(4) Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung beschließen, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden.

(5) Die Geschäftsordnung der Landesregierung ist dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.

Artikel 53. (1) Die Geschäfte der Landesregierung und des Landeshauptmannes werden vom Amt der Landesregierung besorgt.

(2) Der Landeshauptmann ist Vorstand des Amtes der Landesregierung.

(3) Das Amt der Landesregierungen gliedert sich in Abteilungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden. Nach Bedarf können die Abteilungen zu Gruppen zusammengefaßt werden.

(4) Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie, im Bedarfsfall auch die Zusammenfassung der Abteilungen zu Gruppen, wird in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung festgesetzt.

(5) Die Abteilungen des Amtes der Landesregierung besorgen die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes (Art. 51 und Art. 52 Abs. 4), im übrigen unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder der Landesregierung (Art. 52 Abs. 2).

(6) Eine Abteilung des Amtes der Landesregierung ist als Landeskontrolldienst einzurichten. Der Leiter der Abteilung Landeskontrolldienst ist gleichzeitig Landeskontrollbeamter gemäß Art. 35. Inwieweit der Abteilung Landeskontrolldienst neben ihren Aufgaben gemäß Art. 35 andere Aufgaben zukommen, bestimmt nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung. Als Aufgaben der Gebarungsprüfung im Auftrag der Landesregierung kommen insbesondere in Betracht:
1. die Überprüfung der Gebarung des Landes, der Gemeindeverbände und der Gemeinden,
2. die Überprüfung der Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes, eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde bestellt sind.

(7) Die Ausübung der Funktion des Landeskontrollbeamten gemäß Art. 35 bedarf der Zustimmung des Landtages. Der Landeshauptmann hat diese Zustimmung vor der Bestellung des Leiters der Abteilung Landeskontrolldienst, wenn diese Bestellung aber bereits erfolgt ist, nach jeder Neuwahl des Landtages von diesem einzuholen. Die Zustimmung des Landtages wird jeweils auf die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung erteilt und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so genügt nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Eingang des Ersuchens des Landeshauptmannes beim Landtag die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Durch Landesverfassungsgesetz vom 20. Mai 1999 wurde der Artikel 53 Abs. 6 und 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2000 aufgehoben.

siehe hierzu auch die Verordnung des Landeshauptmanns, Amtl. Linzer Zeitung 1959 Folge 27 Seite 583, welche durch  die Verordnung des Landeshauptmanns vom 13. Mai 1983, LGBl. Nr. 31, über die Geschäftseinteilung des Amtes der o. ö. Landesregierung (geändert durch LGBl. 24/1984, 49/1984 und 75/1984) ersetzt wurde; diese wurde ersetzt durch Verordnung des Landeshauptmanns vom 28. Oktober 1985, LGBl 114/1985, über die Geschäftseinteilung des Amtes der o. ö. Landesregierung (geändert durch LGBl. 65/1986; LGBl 4/1988, LGBl 95/1990); diese wurde wiederum ersetzt durch die Verordnung vom 20. August 1992, LGBl. 68/1992 (geändert durch LGBl. 76/1993), wiederum ersetzt wieder durch Verordnung, LGBl. 59/1998 (geändert durch LGBl 8/2000, LGBl 13/2001, LGBl 157/2001, LGBl 77/2002, LGBl 33/2003 und LGBl 77/2006), diese wiederum ersetzt durch Verordnung LGBl 113/2007.

Artikel 54. (1) Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung bestellt die Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung für die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung einen rechtskundigen Verwaltungsbeamten als Landesamtsdirektor. Er hat für den einheitlichen und geregelten Geschäftsgang in sämtlichen Zweigen der Landesverwaltung zu sorgen. Er ist auch in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Landeshauptmannes.

(2) Der Landesamtsdirektor nimmt an den Sitzungen des Landtages und der Landesregierung teil. Eine beschließende Stimme kommt ihm in seiner Eigenschaft als Landesamtsdirektor nicht zu; eine beratende Stimme nur bei den Sitzungen der Landesregierung.

(3) Für den Fall der Verhinderung des Landesamtsdirektors ist in gleicher Weise ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Landesamtsdirektor-Stellvertreter zu bestellen.

D. Landeshaushalt.

Artikel 55. (1) Die Landesregierung verwaltet das Landesvermögen.

(2) Die Landesregierung hat alljährlich dem Landtag einen Voranschlag über den Landeshaushalt (Einnahmen und Ausgaben) des folgenden Verwaltungsjahres vorzulegen. Die Landesregierung kann dem Landtag im Lauf eines Finanzjahres Nachträge zum Voranschlag vorlegen.

(3) Der vom Landtag beschlossene Voranschlag ist die Grundlage für die Gebarung des Landes.

(4) Wird der Voranschlag nicht vor Beginn des folgenden Jahres beschlossen, so ist die Landesregierung ermächtigt, den Landeshaushalt unter sinngemäßer Anwendung des Voranschlages für das letzte Finanzjahr zu führen. Dabei dürfen Ausgaben, sofern ihre Höhe nicht durch Gesetze oder sonstige generelle Normen zwingend vorgeschrieben ist, für einen Monat ein Zwölftel der veranschlagten entsprechenden Ausgabenbeträge des vorangegangenen Jahres nicht übersteigen. Spätestens nach Ablauf von drei Monaten des folgenden Finanzjahres hat der Landtag durch Beschluß Vorkehrungen für die Haushaltsführung zu treffen.

(5) Der Landtag kann die Landesregierung ermächtigen, im unbedingt erforderlichen Ausmaß innerhalb der von ihm bestimmten Schranken
1. Ausgaben zu tätigen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind oder dessen Ansätze übersteigen; alle über diese Ermächtigung hinausgehenden Mehrausgaben bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Landtag in einem Nachtragsvoranschlag,
2. Darlehen aufzunehmen und zu gewähren, Haftungen zu übernehmen und für die Erfüllung der hieraus dem Land obliegenden Verpflichtungen vorzusorgen,
3. Landesvermögen zu veräußern, unentgeltlich abzutreten, abzuschreiben oder zu belasten.

Diese Ermächtigung ist an sachliche Bedingungen zu knüpfen und muß ziffernmäßig bestimmbar sein.

(6) Falls im Voranschlag Einnahmen oder Ausgaben für den Sachaufwand des Landtages enthalten sind, steht die Verfügung hierüber nach Maßgabe der Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes dem Landtag zu.

(7) Die Landesregierung ist verpflichtet, dem Landtag den Rechnungsabschluß des abgelaufenen Verwaltungsjahres zur Kenntnis zu bringen.

Durch Landesverfassungsgesetz vom 3. Juli 1997 wurde dem Artikel 55 nach dem Absatz 5 mit Wirkung vom 25. September 1997 folgender Absatz eingefügt:
"(5a) Das Land Oberösterreich als Eigentümer der Oberösterreichischen Kraftwerke AG behält jedenfalls 51% des Grundkapitals der Oberösterreichischen Kraftwerke AG."

Durch Landesverfassungsgesetz vom vom 1. Februar 2002 wurden im Artikel 55 Abs. 5a die Worte "Oberösterreichischen Kraftwerke AG" mit Wirkung vom 1. März 2002 ersetzt durch: "Energie AG Oberösterreich".

Durch Landesverfassungsgesetz vom 30. November 2004 erhielt der Artikel 55 Abs. 5a mit Wirkung vom 1. November 2004 folgende Fassung:
"(5a) Von den Anteilsrechten an der Energie AG Oberösterreich müssen mindestens 51 % des Grundkapitals im Eigentum des Landes Oberösterreich oder von Unternehmungen stehen, die sich im Alleineigentum des Landes Oberösterreich befinden."

Durch Landesverfassungsgesetz vom 30. November 2004 wurde zum Artikel 55 Abs. 5a folgende zusätzliche Bestimmung erlassen:
"Art. II. (1) ..
(2) Die Einbringung von Anteilsrechten an der Energie AG Oberösterreich in eine im Alleineigentum des Landes Oberösterreich befindliche Unternehmung kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtags und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden."

4. Hauptstück.
Staatsrechtliche Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG;
Staatsverträge gemäß Art. 16 B-VG.

Artikel 56. (1) Das Land Oberösterreich kann - allein oder zusammen mit anderen österreichischen Bundesländern - Vereinbarungen mit dem Bund über Angelegenheiten des jeweiligen Wirkungsbereiches abschließen.

(2) Das Land Oberösterreich kann mit anderen österreichischen Bundesländern Vereinbarungen über Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der österreichischen Bundesländer abschließen. Solche Vereinbarungen sind unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Der Abschluß von Vereinbarungen nach Abs. 1 namens des Landes obliegt dem Landeshauptmann.

(4) Vereinbarungen, die auch den Landtag binden sollen, dürfen nur mit Genehmigung des Landtages abgeschlossen werden und sind unter Berufung auf den Genehmigungsbeschluß des Landtages im Landesgesetzblatt zu verlautbaren. Auf Genehmigungsbeschlüsse des Landtages ist, wenn die Vereinbarung auf eine Bindung im Bereich der Landesverfassungsgesetzgebung gerichtet ist, Art. 31 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes sind auf Vereinbarungen im Sinne des Abs. 1 anzuwenden. Das gleiche gilt auch für Vereinbarungen im Sinn des Abs. 2, soweit nicht durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der betreffenden österreichischen Bundesländer anderes bestimmt wird.

Artikel 57. (1) Das Land Oberösterreich kann in Angelegenheiten seines selbständigen Wirkungsbereiches mit an die Republik Österreich angrenzenden Staaten oder mit deren Teilstaaten Staatsverträge abschließen.

(2) Der Landeshauptmann hat vor Aufnahme der Verhandlungen über einen solchen Staatsvertrag die Bundesregierung zu unterrichten. Die Bevollmächtigung des Landeshauptmannes zur Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluß eines Staatsvertrages obliegt dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes.

(3) Vor dem Abschluß eines Staatsvertrages ist vom Landeshauptmann die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen. Der Abschluß eines Staatsvertrages obliegt dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes. Der Abschluß darf erst erfolgen, wenn die Zustimmung der Bundesregierung hiezu erteilt wurde oder als erteilt gilt.

(4) Staatsverträge, die auch den Landtag binden, dürfen nur mit Genehmigung des Landtages geschlossen werden. Auf Genehmigungsbeschlüsse des Landtages ist, wenn der Staatsvertrag auf eine Bindung im Bereich der Landesverfassungsgesetzgebung gerichtet ist, Art. 31 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Der Landtag kann anläßlich der Genehmigung eines gesetzändernden oder gesetzergänzenden Staatsvertrages beschließen, daß dieser durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

(5) Der Bundespräsident kann auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes die Landesregierung zum Abschluß von Staatsverträgen, die weder gesetzändernd noch gesetzergänzend sind, ermächtigen. Eine solche Ermächtigung umfaßt auch die Befugnis anzuordnen, daß der Staatsvertrag durch die Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist.

5. Hauptstück.
Volksrechte in Gesetzgebung und Vollziehung.

Durch Landesverfassungsgesetz vom 7. Juni 1993 wurde in der Überschrift des 5. Hauptstücks das Wort "Volksrechte" mit Wirkung vom 30. September 1993 ersetzt durch "Bürgerrechte".

Durch Landesverfassungsgesetz vom vom 1. Februar 2002 erhielt die Überschrift zum 5. Hauptstück mit Wirkung vom 1. März 2002 folgende Fassung:

"5. Hauptstück.
Bürgerinnen- und Bürgerrechte in Gesetzgebung und Vollziehung.
"

Artikel 58. (1) Gesetzesvorlagen von grundsätzlicher Bedeutung, die als Vorlage der Landesregierung an den Landtag gelangen, sind einem Bürgerbegutachtungsverfahren zu unterziehen, es sei denn, daß die besondere Dringlichkeit einer Gesetzesvorlage im Sinn des Geschäftsordnungsgesetzes die Durchführung eines Bürgerbegutachtungsverfahrens nicht zuläßt.

(2) Gesetzesvorschläge von Mitgliedern des Landtages oder eines seiner Ausschüsse oder auf Grund eines Volksbegehrens (Art. 30 Abs. 1) sind einem Bürgerbegutachtungsverfahrens zu unterziehen, wenn der zuständige Ausschuß des Landtages dies beschließt.

(3) Im Bürgerbegutachtungsverfahren hat jeder Landesbürger das Recht, innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(4) Die Durchführung der Bürgerbegutachtung obliegt dem Landeshauptmann.

(5) Die Unterlassung des Bürgerbegutachtungsverfahrens hat auf die Rechtmäßigkeit der Landesgesetze keinen Einfluß. Sonstige Rechtsvorschriften über die Mitwirkung bei der Gesetzgebung in Form von Stellungnahmen und dgl. bleiben unberührt.

Durch Landesverfassungsgesetz vom vom 1. Februar 2002 erhielt der Artikel 58 mit Wirkung vom 1. März 2002 folgende Fassung:
"Artikel 58. (1) Gesetzesvorlagen von grundsätzlicher Bedeutung, die als Vorlage der Landesregierung an den Landtag gelangen, sind einem Begutachtungsverfahren durch die Landesbürgerinnen und Landesbürger zu unterziehen, wenn die Landesregierung dies beschließt (Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahren).
(2) Gesetzesvorschläge von Mitgliedern des Landtags oder eines seiner Ausschüsse oder auf Grund einer Initiative der Landesbürgerinnen und Landesbürger sind einem Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahren zu unterziehen, wenn der zuständige Ausschuss des Landtags dies beschließt.
(3) Im Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahren hat jede Landesbürgerin und jeder Landesbürger das Recht, innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(4) Die Unterlassung des Bürgerinnen- und Bürger- Begutachtungsverfahrens hat auf die Rechtmäßigkeit des Landesgesetzes keinen Einfluss. Sonstige Rechtsvorschriften über die Mitwirkung bei der Gesetzgebung in Form von Stellungnahmen und dgl. bleiben unberührt."

Artikel 59. (1) Durch Volksbegehren kann die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze verlangt werden.

(2) Jedes von mindestens 4 % der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Stimmberechtigten (amtl. Anmerkung: Das sind zur Zeit (mindestens) 35.898 Personen) gestellte Volksbegehren ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.

(3) Faßt der Landtag innerhalb eines Jahres ab dem Einlangen eines Volksbegehrens, das von wenigstens 100.000 Stimmberechtigten gestellt wurde und sich nicht auf abgabenrechtliche Angelegenheiten bezieht, keinen dem Volksbegehren wenigstens den Grundsätzen nach entsprechenden Gesetzesbeschluß, so ist es einer Volksabstimmung zu unterziehen.

(4) Haben die Landesbürger durch Volksabstimmung entschieden, daß einem Volksbegehren Rechnung zu tragen ist, so hat der Landtag einen dem Volksbegehren wenigstens den Grundsätzen nach entsprechenden Gesetzesbeschluß zu fassen, sofern nicht der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließt, dem Volksbegehren nicht Rechnung zu tragen.

(5) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist bei der Landesregierung zu beantragen. Ein Volksbegehren kann in Form eines Gesetzesantrages gestellt werden; es muß in jedem Fall begründet sein. Volksbegehren, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, sind als Eingaben  an den Landtag zu behandeln.

(6) Stimmberechtigt bei einem Volksbegehren sind alle Landesbürger, die am Stichtag das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Der Stichtag ist von der Landesregierung anläßlich der stattgegebenen Entscheidung über den Antrag gemäß Abs. 5 festzusetzen.

(7) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.

Durch Landesverfassungsgesetz vom 27. März 1998 wurden im Artikel 59 Abs. 2 mit Wirkung vom 28. März 1998 die amtlichen Anmerkungen gestrichen.

Durch Landesverfassungsgesetz vom vom 1. Februar 2002 erhielt der Artikel 59 mit Wirkung vom 1. März 2002 folgende Fassung:
"Artikel 59. (1) Landesbürgerinnen und Landesbürger können durch Bürgerinnen- und Bürger-Initiative verlangen:
1. a) die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze,
    b) die Fassung sonstiger, in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallender Beschlüsse durch den Landtag,
2. die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallenden Maßnahmen der Verwaltung.
(2) Personalfragen, Wahlen, Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Bürger-Initiative gemäß Abs. 1 sein.
(3) Eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative muss von mindestens 3 % der für die vorangegangene Wahl zum Landtag wahlberechtigten Landesbürgerinnen oder Landesbürgern unterstützt sein. Bürgerinnenund Bürger-Initiativen sind in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen, im Fall des Abs. 1 Z. 2 von der Landesregierung zu beraten.
(4) Die Einleitung des Verfahrens für eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative ist bei der Landesregierung zu beantragen. Die Initiative kann in Form einer einfachen Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage gestellt werden; sie muss in jedem Fall begründet sein. Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, sind als Eingaben an den Landtag oder die Landesregierung zu behandeln. Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass interessierte Landesbürgerinnen und Landesbürger über die Voraussetzungen und das Verfahren einer Bürgerinnenund Bürger-Initiative kostenlos beraten werden.
(5) Fasst der Landtag oder die Landesregierung über eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative, die von wenigstens 8 % der für die vorangegangene Wahl zum Landtag wahlberechtigten Landesbürgerinnen oder Landesbürgern unterstützt wurde, innerhalb von sechs Monaten keinen der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative wenigstens den Grundsätzen nach entsprechenden Beschluss, ist die Bürgerinnen- und Bürger-Initiative einer Befragung der Bürgerinnen und Bürger zu unterziehen, wenn dies von der zustellungsbevollmächtigten Person spätestens vier Wochen nach Ablauf der sechs Monate verlangt wird.
(6) Die Landesregierung ordnet die Bürgerinnen- und Bürger-Befragung an. Stimmberechtigt bei einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung sind alle Landesbürgerinnen und Landesbürger, die am Stichtag das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Der Stichtag ist von der Landesregierung anlässlich der Anordnung der Befragung festzusetzen.
(7) Haben die Landesbürgerinnen und Landesbürger in der Befragung entschieden, dass einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative Rechnung zu tragen ist, so hat sich der Landtag oder die Landesregierung mit dem Anliegen neuerlich zu beschäftigen und innerhalb von sechs Monaten einen Beschluss zu fassen. Dieser Beschluss ist zu begründen und in geeigneter Weise kundzumachen.
(8) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln."

Druckfehlerberichtigung vom 28. März 2002, LGBl 25/2002; im Art. 59 Abs. 2 wurden die Worte "Bürger-Initiative" ersetzt durch: "Bürgerinnen- und Bürger-Initiative".
 

Artikel 60. (1) Einer Volksabstimmung ist, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, jeder Gesetzesbeschluß des Landtages vor seiner Kundmachung zu unterziehen, wenn es vom Landtag bzw. - sofern er sich nicht auf abgabenrechtliche Angelegenheiten bezieht - von mindestens 100.000 der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Stimmberechtigten innerhalb von sechs Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses verlangt wird.

(2) Wird ein Gesetzesbeschluß des Landtages von der Bundesregierung gemäß Art. 98 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 beeinsprucht, ist eine gemäß Abs. 1 verlangte Volksabstimmung nur dann durchzuführen, wenn der Gesetzesbeschluß vom Landtag wiederholt wird. Bedarf ein Gesetzesbeschluß des Landtages oder ein Teil davon der Zustimmung der Bundesregierung gemäß Art. 97 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und wird sie nicht erteilt, ist eine gemäß Abs. 1 verlangte Volksabstimmung über den Gesetzesbeschluß oder über den Teil davon nicht durchzuführen.

(3) Wurde die Durchführung einer Volksabstimmung beschlossen oder innerhalb der Frist nach Abs. 1 verlangt, so ist mit der Kundmachung des Gesetzesbeschlusses zuzuwarten, bis das Ergebnis der Volksabstimmung vorliegt. Wenn ein Gesetzesbeschluß durch Volksabstimmung abgelehnt worden ist, hat seine Kundmachung zu unterbleiben. Erklärt der Landtag den Gesetzesbeschluß jedoch für dringlich, ist der Gesetzesbeschluß unbeschadet der Durchführung einer Volksabstimmung kundzumachen. Wird jedoch das für dringlich erklärte Landesgesetz durch die Volksabstimmung abgelehnt, tritt es mit der Kundmachung des Volksabstimmungsergebnisses außer Kraft. Gesetzesbeschlüsse über Landesverfassungsgesetze dürfen nicht für dringlich erklärt werden.

(4) Die Landesregierung ordnet die Volksabstimmung an. Stimmberechtigt sind bei einer Volksabstimmung alle Landesbürger, die am Stichtag das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Der Stichtag ist von der Landesregierung anläßlich der Anordnung der Volksabstimmung festzusetzen. In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

(5) Das Ergebnis einer Volksabstimmung ist von der Landesregierung amtlich zu verlautbaren. Gesetzesbeschlüsse, die auf einer Volksabstimmung beruhen, sind mit Berufung auf ihr Ergebnis kundzumachen.

(6) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.

Durch Landesverfassungsgesetz vom 7. Juni 1993 wurden im Art. 60 Abs. 1 die Worte "der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Stimmberechtigten" mit Wirkung vom 30. September 1993 ersetzt durch: "zum Landtag Wahlberechtigten".

Durch Landesverfassungsgesetz vom 27. März 1998 wurden im Artikel 60 Abs. 2 (2x) die Worte "in der Fassung von 1929" mit Wirkung vom 28. März 1998 gestrichen.

Durch Landesverfassungsgesetz vom vom 1. Februar 2002 erhielt der Artikel 60 mit Wirkung vom 1. März 2002 folgende Fassung:
"Artikel 60. (1) Einer Abstimmung durch die Landesbürgerinnen und Landesbürger ist, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, jeder Gesetzesbeschluss des Landtags vor seiner Kundmachung zu unterziehen, wenn es vom Landtag beschlossen wird.
(2) Wird ein Gesetzesbeschluss des Landtags von der Bundesregierung gemäß Art. 98 Abs. 2 des Bundes- Verfassungsgesetzes beeinsprucht, ist eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung nur dann durchzuführen, wenn der Gesetzesbeschluss vom Landtag wiederholt wird. Bedarf ein Gesetzesbeschluss des Landtags oder ein Teil davon der Zustimmung der Bundesregierung gemäß Art. 97 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes und wird sie nicht erteilt, ist eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung über den Gesetzesbeschluss nicht durchzuführen.
(3) Wurde die Durchführung einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung beschlossen, ist mit der Kundmachung des Gesetzesbeschlusses zuzuwarten, bis das Ergebnis der Abstimmung vorliegt. Wenn ein Gesetzesbeschluss durch Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung abgelehnt worden ist, hat seine Kundmachung zu unterbleiben.
(4) Die Landesregierung ordnet die Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung an. Stimmberechtigt dabei sind alle Landesbürgerinnen und Landesbürger, die am Stichtag das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Der Stichtag ist von der Landesregierung anlässlich der Anordnung der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung festzusetzen. In der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
(5) Das Ergebnis einer Bürgerinnen- und Bürger- Abstimmung ist von der Landesregierung amtlich kundzumachen. Gesetzesbeschlüsse, die auf einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung beruhen, sind mit Berufung auf ihr Ergebnis kundzumachen.
(6) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.

Artikel 61. (1) Verordnungen der Landesregierung von grundsätzlicher Bedeutung können von der Landesregierung vor ihrer Erlassung einem Bürgerbegutachtungsverfahren unterzogen werden.

(2) Im Bürgerbegutachtungsverfahren hat jeder Landesbürger das Recht, innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(3) Die Unterlassung des Bürgerbegutachtungsverfahrens hat auf die Rechtmäßigkeit der Verordnung keinen Einfluß. Sonstige Rechtsvorschriften über die Mitwirkung bei der Verordnungserlassung in Form von Stellungnahmen und dgl. bleiben unberührt.

Durch Landesverfassungsgesetz vom vom 1. Februar 2002 erhielt der Artikel 61 mit Wirkung vom 1. März 2002 folgende Fassung:
"Artikel 61. (1) Verordnungen der Landesregierung von grundsätzlicher Bedeutung können von der Landesregierung vor ihrer Erlassung einem Begutachtungsverfahren durch die Landesbürgerinnen und Landesbürger unterzogen werden.
(2) Im Bürgerinnen- und Bürger-Begutachtungsverfahren hat jede Landesbürgerin und jeder Landesbürger das Recht, innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(3) Die Unterlassung des Bürgerinnen- und Bürger- Begutachtungsverfahrens hat auf die Rechtmäßigkeit der Verordnung keinen Einfluss. Sonstige Rechtsvorschriften über die Mitwirkung bei der Verordnungserlassung in Form von Stellungnahme und dgl. bleiben unberührt."

Artikel 62. (1) Das Initiativrecht der Landesbürger umfaßt das Verlangen auf Erlaß, Änderung oder Aufhebung von in den Wirkungsbereich des Landes fallenden Maßnahmen der Verwaltung, soweit es im Interesse des gesamten Landes oder einzelner Wahlkreise im Sinn der O. ö. Landtagswahlordnung 1991 liegt.

(2) Verwaltungsakte über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, können nicht Gegenstand eines Initiativrechts gemäß Abs. 1 sein.

(3) Wird eine Initiative von mindestens 4 % der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Stimmberechtigten (amtl. Anmerkung: Das sind zur Zeit (mindestens) 35.898 Personen) unterstützt, ist sie zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung zu machen. Gleiches gilt, wenn eine Initiative mit Bedeutung für den Wahlkreis von mindestens 10 % der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Stimmberechtigten eines Wahlkreises (amtl. Anmerkung: Das sind zur Zeit im Wahlkreis "Linz-Umgebung": 21.916 Personen, im Wahlkreis "Innviertel": 13.680 Personen, im Wahlkreis "Hausruckviertel": 21.556 Personen, im Wahlkreis "Traunviertel": 16.744 Personen und im Wahlkreis "Mühlviertel": 15.849 Personen) unterstützt wird.

(4) Die Einleitung des Verfahrens ist bei der Landesregierung zu beantragen. Die Initiative kann in Form der einfachen Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage gestellt werden; sie muß in jedem Fall begründet sein. Das Ergebnis der Behandlung in der Landesregierung ist amtlich zu verlautbaren.

(5) Stimmberechtigt sind alle Landesbürger, die am Stichtag das Wahlrecht zum Landtag besitzen; im Fall des Abs. 3 zweiter Satz sind nur jene Landesbürger stimmberechtigt, die im betreffenden Wahlkreis ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Der Stichtag ist von der Landesregierung anläßlich der stattgegebenen Entscheidung über den Antrag gemäß Abs. 4 festzusetzen.

(6) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.

Durch Landesverfassungsgesetz vom 27. März 1998 wurden im Artikel 62 Abs. 5 die Worte "ordentlichen Wohnsitz" mit Wirkung vom 28. März 1998 ersetzt durch: "Hauptwohnsitz".

Durch Landesverfassungsgesetz vom 27. März 1998 wurden im Artikel 62 Abs. 3 mit Wirkung vom 28. März 1998 die amtlichen Anmerkungen gestrichen.

Durch Landesverfassungsgesetz vom vom 1. Februar 2002 wurde der Artikel 62 mit Wirkung vom 1. März 2002 aufgehoben.

Artikel 63. (1) Volksbefragungen dienen der Erforschung des Willens der Landesbürger über künftige, das Land betreffende Angelegenheiten aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes.

(2) Die Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie vom Landtag, von mindestens 4 % der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Stimmberechtigten (amtl. Anmerkung: Das sind zur Zeit (mindestens) 35.898 Personen.) oder von der Landesregierung verlangt wird.

(3) Verwaltungsakte über konkrete Personalfragen, Wahlen oder Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.

(4) Die Durchführung einer Volksbefragung kann auf einzelne Wahlkreise nach der O. ö. Landtagswahlordnung 1991 beschränkt werden, wenn die Angelegenheit ausschließlich im überwiegenden Interesse der Bevölkerung dieses Wahlkreises liegt. Die Festlegung der Wahlkreise, die in die Volksbefragung mit einbezogen werden, erfolgt durch die Landesregierung. Die Landesregierung hat in einem oder mehreren Wahlkreisen eine Volksbefragung durchzuführen, wenn es mindestens 10 % der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Stimmberechtigten eines betroffenen Wahlkreises (amtl. Anmerkung: Das sind zur Zeit im Wahlkreis "Linz-Umgebung": 21.916 Personen, im Wahlkreis "Innviertel": 13.680 Personen, im Wahlkreis "Hausruckviertel": 21.556 Personen, im Wahlkreis "Traunviertel": 16.744 Personen und im Wahlkreis "Mühlviertel": 15.849 Personen) verlangt.

(5) Die Landesregierung ordnet die Volksbefragung an. Stimmberechtigt bei einer Volksbefragung sind alle Landesbürger, die am Stichtag das Wahlrecht zum Landtag besitzen, wenn jedoch die Volksbefragung in einem Teil des Landes durchgeführt wird, nur jene, die im betroffenen Wahlkreis ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Der Stichtag ist von der Landesregierung anläßlich der Anordnung der Volksbefragung festzusetzen.

(6) Das Ergebnis der Volksbefragung ist zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung bzw. des Landtages zu machen, und zwar je nachdem, welcher Zuständigkeitsbereich betroffen ist. Das Ergebnis der Volksbefragung sowie dessen Behandlung in der Landesregierung bzw. im Landtag ist in geeigneter Weise zu verlautbaren.

(7) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.

Durch Landesverfassungsgesetz vom 27. März 1998 wurden im Artikel 63 Abs. 5 die Worte "ordentlichen Wohnsitz" mit Wirkung vom 28. März 1998 ersetzt durch: "Hauptwohnsitz".

Durch Landesverfassungsgesetz vom 27. März 1998 wurden im Artikel 63 Abs. 2 und 4 mit Wirkung vom 28. März 1998 die amtlichen Anmerkungen gestrichen.

Durch Landesverfassungsgesetz vom vom 1. Februar 2002 wurde der Artikel 63 mit Wirkung vom 1. März 2002 aufgehoben.

Artikel 64. (1) Jedermann ist berechtigt, an die Organe der Gesetzgebung und der Verwaltung des Landes Petitionen gemäß Art. 11 Staatsgrundgesetz 1867, RGBl, Nr. 142, zu richten; es darf ihm daraus kein Nachteil erwachsen.

(2) Petitionen sind von den Organen in Behandlung zu nehmen und zu beantworten.

(3) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich über die bei Verwaltungsorganen des Landes eingelangten Petitionen gemäß Abs. 1 zu berichten.

Durch Landesverfassungsgesetz vom vom 1. Februar 2002 erhielt der Artikel 64 mit Wirkung vom 1. März 2002 folgende Fassung:
"Artikel 64. (1) Jede Person ist berechtigt, an die Organe der Gesetzgebung und der Verwaltung des Landes Petitionen gemäß Art. 11 des
Staatsgrundgesetzes, RGBl, Nr. 142, zu richten; es darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen.
(2) Petitionen sind von den Organen in Behandlung zu nehmen und zu beantworten."

6. Hauptstück.
Gemeinden.

Artikel 65. (1) Das Land gliedert sich in Gemeinden.

(2) Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel.

(3) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverwaltung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

(4) Der Oberösterreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, sind berufen, die Interessen der Gemeinden und Städte zu vertreten.

Artikel 66. (1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde in den Angelegenheiten der Landesvollziehung ist ein eigener und ein vom Land übertragener.

(2) Der eigene Wirkungsbereich in den Angelegenheiten der Landesvollziehung umfaßt alle Angelegenheiten der Landesvollziehung, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

(3) Die unter Art. 65 Abs. 3 fallenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

(4) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde im Rahmen der Gesetze und Verordnungen in eigener Verantwortung frei von Weisungen und - vorbehaltlich der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden durch die Aufsichtsbehörde auf Grund einer Vorstellung - unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Dem Land kommt gegenüber der Gemeinde bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches (Abs. 2 und 3) ein Aufsichtsrecht zu.

(5) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde nach Maßgabe der Gesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen.

Artikel 67. Die Organisation der Gemeindeverwaltung wird durch Landesgesetz geregelt.

7. Hauptstück.
Volksanwaltschaft.

Artikel 68. Nach Art. 148i des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird die bundesgesetzlich eingerichtete Volksanwaltschaft auch für den Bereich der Verwaltung des Landes Oberösterreich für zuständig erklärt.

Durch Landesverfassungsgesetz vom 27. März 1998 wurden im Artikel 68 die Worte "in der Fassung von 1929" mit Wirkung vom 28. März 1998 gestrichen.

8. Hauptstück.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.

Artikel 69. (1) Alle Gesetze des Landes Oberösterreich, die Gesetze des ehemaligen Erzherzogtumes Österreich ob der Enns, die Verordnungen der ehemaligen oberösterreichischen Statthalterei sowie der bisherigen Landesregierung, soweit diese Gesetze und Verordnungen mit den Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes im Widerspruche stehen, insbesondere die Landesordnung vom 26. Februar 1861, RGBl. Nr. 20, samt ihren Nachträgen treten mit dem Tage der Kundmachung dieses Gesetzes (Artikel 70) außer Kraft getreten.

(2) Insoweit diese Gesetze des Landes Oberösterreich, die Gesetze des ehemaligen Erzherzogtums Österreich ob der Enns und die Verordnungen der ehemaligen oberösterreichischen Statthalterei und der bisherigen Landesregierung nur mit den organisatorischen Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes im Widerspruche stehen, gelten sie als sinngemäß abgeändert.

Durch Landesverfassungsgesetz vom 27. März 1998 wurde dem Artikel 69 mit Wirkung vom 28. März 1998 folgender Absatz angefügt:
"(3) Art. 30. Abs. 3 dient der Umsetzung der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 198 vom 26.4.1983, S. 8 in der Fassung der Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988, ABl. Nr. L 81 vom 26. März 1988, S. 75, und der Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994, ABl. Nr. L 100 vom 19.4.1994, S. 30."

Durch Landesverfassungsgesetz vom 20. Mai 1999 erhielt der Artikel 69 Abs. 3  mit Wirkung vom 1. Januar 2000 folgende Fassung:
"(3) Art. 30. Abs. 3 dient der Umesetzung der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37 in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S. 18."

Artikel 70. Dieses Landes-Verfassungsesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung am 11. Oktober 1930 in Kraft getreten.

 


Quellen: Landesgesetzblatt für das Land Oberösterreich, Jahrgang 1991 Nr. 122 Seite 429
© 30. Juli 2008 - 14. August 2008
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