Weitere Verfassungsbestimmungen des Landes Oberösterreich

Wie die Republik Österreich selbst auch, ist im Oberösterreichischen Landes-Verfassungsgesetz nicht das gesamte Verfassungsrecht des Landes konzentriert. Es sind weitere Verfassungsgesetze, deren gesamte Bestimmungen Verfassungsrecht sind, möglich wie auch, in einzelnen einfachen Gesetzen stehende Verfassungsbestimmungen, und das ziemlich zahlreich, zu finden. Diese Art der Verfassungsgesetzgebung hat eine österreichische Tradition, die es bis 1933 auch in Deutschland gab; sog. verfassungsdurchbrechende Gesetze.

Während es in Österreich im Bund eine Art Selbstbehauptung des Bundesparlaments (Nationalrat) gegenüber dem Verfassungsgerichtshof ist, denn wenn das Parlament ein Gesetz als Bundesverfassungsgesetz oder eine Verfassungsbestimmung in einem einfachen Bundesgesetz (mit Zweidrittelmehrheit) beschließt, wird dieses Recht gegenüber dem Verfassungsgerichtshof geschützt. Anders als in Deutschland hat Österreich bereits seit 1867 einen Verfassungsgerichtshof, bei dem Individualklagen gegen verfassungswidrige Gesetze eingereicht werden können.

Anders dagegen in den österreichischen Bundesländern. Diese können ihre Verfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen nicht vor dem Verfassungsgerichtshof schützen und ein Landesverfassungsgericht gibt es nicht, da die richterliche Gewalt ausschließlich dem Bund zusteht (anders als in den deutschen Ländern). So sind die Verfassungsgesetze der Länder und die Verfassungsbestimmungen in einfachen Landesgesetzen einfach nur als Schutz vor Eingriffen des Parlaments, wenn diese mit einfacher Mehrheit Grundsätze des Landesrechts ändern will.

 

O.ö. Landes-Gehaltsgesetz
vom 23. März 1956

siehe hierzu das Gesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 29. Februar 1956, BGBl 54/1956 als Landesgesetz übernommen wurde.

Auszug

...

Durch das Landesgesetz, LGBl 94/1999 wurden folgende §§ eingefügt:
"...

§ 22b. Pensionskassenbeitrag. (Verfassungsbestimmung) (1) Das Land Oberösterreich hat für seine Beamten als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von 3% der Bemessungsgrundlage (§ 22 Abs. 2) zu entrichten. Die Regelung über die Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2b ist nicht anzuwenden.
(2) Der Beamte kann zusätzlich zum Dienstgeberanteil einen Dienstnehmeranteil bis zur Höhe des Dienstgeberanteils an die Pensionskasse entrichten.
(3) Für Beamte, die bis zum 31. Dezember 2002 das 60. Lebensjahr vollenden oder davor vollendet haben, ist kein Pensionskassenbeitrag zu entrichten.
(4) Für Beamte, die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr das 60. Lebensjahr vollenden, ist unter Berücksichtigung dieser Tabelle vom Land jener Prozentsatz als Pensionskassenbeitrag (Dienstgeberanteil) zu entrichten, der sich unter Anwendung der nachstehenden Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist:
  Jahr   Prozentsatz
   ------------------
   2003   1,58
   2004   1,67
   2005   1,75
   2006   1,83
   2007   1,92
   2008   2,00
   2009   2,08
   2010   2,17
   2011   2,25
   2012   2,33
   2013   2,42
   2014   2,50
   2015   2,58
   2016   2,67
   2017   2,75
   2018   2,83
   2019   2,92

-----------------     -------------------------------------
 Prozentsatz des       Tage des Kalenderjahres vom
 Jahres, in dem        1. Jänner bis zum Tag der
 der Beamte das    +   Vollendung des 60. Lebens-
 60. Lebensjahr        jahres      X     Veränderungswert
 vollendet.            ----------------------------------
                                      365
-----------------     -------------------------------------
(5) Der Veränderungswert im Sinn des Abs. 4 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:
---------------------------     ---------------------------
 Höhe des Prozentsatzes          Höhe des Prozentsatzes
 (nach Abs. 4) des der       -  (nach Abs. 4) des Jahres,
 Vollendung des 60. Lebens-      in dem der Beamte das
 jahres folgenden Jahres.        60. Lebensjahr vollendet.
---------------------------     ---------------------------

..."

Durch Landesgesetz, LGBl. 81/2002, erhielt der § 22b Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Der Beamte kann zusätzlich zum Dienstgeberanteil einen Dienstnehmeranteil bis zur Höhe des Dienstgeberanteils, jedenfalls bis zu der im § 108a Einkommensteuergesetz 1988 festgelegten Höhe an die Pensionskasse entrichten."

Durch Landesgesetz, LGBl. 143/2005, wurde dem § 22b folgender Absatz angefügt:
"(6) Das Land Oberösterreich hat für seine Beamtinnen und Beamten, die nach dem 31. Dezember 1950 geboren wurden, sofern diese keine Erklärung nach § 20d Abs. 9 abgegeben haben, zum Pensionskassenbeitrag nach Abs. 1 oder 4 und 5 als Dienstgeberanteil einen zusätzlichen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von 1% der Bemessungsgrundlage (§ 22 Abs. 2) zu entrichten. Die Regelung über die Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2b ist nicht anzuwenden."

Durch das Landesgesetz, LGBl 94/1999 wurde der Einfügung des §§ 22b folgende Übergangsbestimmung angefügt:
"Artikel V. Inkrafttreten. (1) ...
(6) (Verfassungsbestimmung) Die im Artikel IV Z. 5 enthaltene Verfassungsbestimmung (§ 22b Oö. Landes-Gehaltsgesetz) tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Art. IV Z. 1 und 5 (§ 20c Abs. 4 und 5, § 22a und § 22b des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes) werden erst zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Abschluss eines Pensionskassenvertrages wirksam wird."

 

Gesetz
vom 13. Juni 1966,
über die Pensionsansprüche der Landesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
(Landesbeamten-Pensionsgesetz)

siehe hierzu das Gesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 18. November 1965, BGBl 340/1965 als Landesgesetz übernommen wurde.

Auszug

§ 4. Ruhegenußermittlungsgrundlagen und Ruhegenußbemessungsgrundlagen. (1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) 80 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage.

 

Durch das Landesgesetz, LGBl 94/1999 wurde der § 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"§ 3a. Ruhegenußermittlungsgrundlagen. ...

§ 4. Ruhegenussberechnungsgrundlage. (1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
1. ...
2. ...
3. (Verfassungsbestimmung) Liegen mindestens 300 Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 300 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z. 1 und 2, geteilt durch 300.
4. (Verfassungsbestimmung) Liegen nach Anwendung der Z. 1 und 2 weniger als die nach Z. 3 zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z. 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
..."

 

Gesetz
vom 6. August 1973,
über die Sozialhilfe
(O. ö. Sozialhilfegesetz)

aufgehoben durch
Landesgesetz, LGBl 82/1998

siehe hierzu das gesamte Gesetz in der ursprünglichen Fassung

...

§ 67. (1) (Verfassungsbestimmung) Vereinbarungen mit anderen Bundesländern gemäß Art. 107 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 über den Ersatz von Kosten für Hilfeleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes können vom Landeshauptmann abgeschlossen werden. Der Landeshauptmann hat den Abschluß solcher Vereinbarungen ohne Verzug der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Rechte und Pflichten einer solchen Vereinbarung treffen nach Maßgabe entsprechender Verordnungen der Landesregierung und der im übrigen sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Abschnitte IX und X dieses Gesetzes die Sozialhilfeträger.

(2) ...

...

 

Landesgesetz
vom 30. Juni 1978,
über die Gutachterkommission nach dem Stadterneuerungsgesetz und nach dem Bodenbeschaffungsgesetz

siehe hierzu das gesamte Gesetz in der ursprünglichen Fassung

Auszug

§

3. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Kommissionsmitglieder (Ersatzmitglieder) sind bei der Ausübung ihrer Gutachtertätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) ...

 

Gemeindebedienstetengesetz 1982
Wiederverlautbarung vom 21. Dezember 1981

aufgehoben und ersetzt durch
Landesgesetz, LGBl 48/2001

siehe hierzu das gesamte Gesetz in der ursprünglichen Fassung

Auszug

...

§ 16. Dienstbeurteilung (1) ...

(20) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Dienstbeurteilungsausschusses sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

...

§ 57.  Ausschließung, Ablehnung; Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zu den Dienststrafausschüssen und zum Dienststrafoberausschuß. ...

...

Durch Landesgesetz, LGBl 54/1989 wurde dem § 57 mit Wirkung vom 30. August 1989 folgender Absatz angefügt:
"(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Dienststrafausschüsse und die Mitglieder des Dienststrafoberausschusses sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig."

 

Landesgesetz
vom 7. Februar 1985,
über den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß des oberösterreichischen Landtages

siehe hierzu die §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 6 des Gesetzes

 

Gesetz
vom 8. Juli 1977,
über die O. ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge
(O. ö. LKUFG)
Wiederverlautbarung vom 8. August 1983

siehe hierzu das gesamte Gesetz in der ursprünglichen Fassung von 1977

siehe hierzu das gesamte Gesetz in der ursprünglichen wiederverlautbarten Fassung

Auszug

§ 34. Aufsichtsrat. (1) Der Aufsichtsrat der LKUF besteht aus
a) ...

d) (Verfassungsbestimmung) je einem von jedem Klub des oö. Landtages (§ 3 der Landtagsgeschäftsordnung, LGBl. Nr. 74/1973) zu entsendenden, zum oö. Landtag aktiv wahlberechtigten Mitglied.

Durch das Landesgesetz, LGBl 47/1992 wurde der Klammerausdruck im § 34 Abs. 1 lit. d wie folgt gefaßt:
"(§ 3 der Landtagsgeschäftsordnung, LGBl.Nr. 125/1991)"

 

Landesgesetz
vom 5. Juli 1985,
betr. die Dienstprüfung für Standesbeamte
(Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz 1985)

siehe hierzu das gesamte Gesetz in der ursprünglichen Fassung

Auszug

...

§ 2  Prüfungskommission. (1) ...

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

...

 

Landesgesetz
vom 4. März 1988,
betr. die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen
(O.ö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988)

siehe hierzu das gesamte Gesetz in der ursprünglichen Fassung

Auszug

...

§ 7  Stellung der Kommissionsmitglieder. (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission, der Leistungsfeststellungs-Oberkommission, der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

...

 

Gesetz
vom 1. Juli 1988
über die Auskunftspflicht der Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper
(O. ö. Auskunftspflichtgesetz)

siehe hierzu das gesamte Gesetz in der ursprünglichen Fassung

Das Gesetz erhielt mit dem Landesgesetz, LGBl 41/2000 den Titel "Oö. Auskunftspflicht- und Datenschutzgesetz".

Auszug

Durch Landesgesetz, LGBl 41/2000 wurden dem Gesetz folgende Abschnitte angefügt:
" ....

§ 9. Anwendung des Datenschutzgesetzes. (1) ...

(3) (Verfassungsbestimmung) Artikel 2 1. bis 10. Abschnitt des Datenschutzgesetzes 2000 sind auf diese Dateien sinngemäß anzuwenden. Im § 6 Abs. 4 tritt an die Stelle des Bundeskanzlers die Landesregierung. § 17 des Datenschutzgesetzes 2000 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Meldepflicht nur für solche Dateien besteht, deren Inhalt gemäß § 18 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 der Vorabkontrolle unterliegt.

...

 

O.ö. Landarbeitsordnung 1989
Wiederverlautbarung vom 3. April 1989

siehe hierzu das gesamte Gesetz in der ursprünglichen Fassung

Auszug

...

§ 235  Obereinigungskommission. (1) ...

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Obereinigungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisung gebunden.

...

 

O.ö. Gemeindeordnung 1990
(O.ö. GemO. 1990)
Wiederverlautbarung vom 29. Oktober 1990

siehe hierzu das gesamte Gesetz in der ursprünglichen Fassung

Auszug

§ 12  Gemeinsame Bestimmungen. (1) ...

(5) (Verfassungsbestimmung) Landesgesetze, die eine Änderung von Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 7 bis 10 oder die Gebietsänderungen von Gemeinden zum Inhalt haben, können nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, Landesgesetze, die Gebietsänderungen von Gemeinden zum Inhalt haben, überdies nur nach Durchführung einer Volksbefragung (§ 38) in den betroffenen Gemeinden beschlossen oder geändert werden.

 

Landesgesetz
vom 3. Juli 1991,
über die Jugendwohlfahrt
(O.ö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991)

siehe hierzu das gesamte Gesetz in der ursprünglichen Fassung

Auszug

§ 10 O.ö. Kinder- und Jugendanwaltschaft. (1) ...

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft besitzt keine Rechtspersönlichkeit; ihr Rechtsträger ist das Land Oberösterreich. Der (Die) Leiter(in) der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft ist bei der Besorgung der im Abs. 3 genannten Aufgaben in fachlicher Hinsicht an keine Weisungen gebunden; die ihm (ihr) nachgeordneten Bediensteten sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich an seine (ihre) fachlichen Weisungen gebunden.

...

Durch Landesgesetz, LGBl. 68/2002 erhielt der § 10 Abs. 3 folgende Fassung:
"(3) (Verfassungsbestimmung) Die Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft besitzt keine Rechtspersönlichkeit; ihr Rechtsträger ist das Land Oberösterreich. Der Leiter (Die Leiterin) der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft ist bei der Besorgung seiner (ihrer) Aufgaben nach Abs. 4 in fachlicher Hinsicht an keine Weisungen gebunden; die ihm (ihr) nachgeordneten Bediensteten sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich an seine (ihre) fachlichen Weisungen gebunden.

 

Landtagsgeschäftsordnung - LGO.
Wiederverlautbarung vom 21. Oktober 1991

siehe hierzu das gesamte Gesetz in der ursprünglichen Fassung

Auszug

....

II. Hauptstück
Landtagsdirektion

§ 7. (Verfassungsbestimmung) Aufgaben. (1) Die Die Landtagsdirektion ist die ständige Geschäftsstelle des Landtages und seiner Ausschüsse. Sie hat auch die Amtlichen Niederschriften des Landtages und der Ausschüsse zu führen und die kurzschriftlichen Berichte aufzunehmen.

Personal- und Sachaufwand. (2) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Ersten Präsidenten (in Angelegenheiten eines Ausschusses: des Obmannes) obliegt die Leitung der Landtagsdirektion dem Landtagsdirektor. Der Landtagsdirektor ist, unbeschadet einer gleichzeitigen Verwendung beim Amt der Landesregierung, nach Anhören des Ersten Präsidenten von der Landesregierung zu ernennen; im Dienstpostenplan des Landes ist für den Personalstand der Landtagsdirektion für den Landtagsdirektor ein Dienstposten vorzusehen, der dem für den Landesamtsdirektor- Stellvertreter bestimmten in der Regel gleichzuhalten ist. Die Landesregierung bzw. der Landesamtsdirektor haben dem Landtagsdirektor Bedienstete des Landes und Einrichtungen des Amtes der Landesregierung soweit zur Verfügung zu stellen, als es zur Besorgung der Aufgaben der Landtagsdirektion erforderlich ist.

(3) Dem Landtagsdirektor und den ihm unterstellten Bediensteten (Abs. 2) gebührt für ihre Tätigkeit in der Landtagsdirektion eine angemessene ruhegenußfähige Vergütung. Für Zeiten, in denen ein Pensionsbeitrag von der Vergütung nicht eingehoben wird, gebührt an Stelle des Ruhegenusses eine im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Landtagsdirektion fällige einmalige Vergütung als Abfindung. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Tätigkeit in der Landtagsdirektion vom Ersten Präsidenten nach Anhören des Zweiten und des Dritten Präsidenten festzusetzen.

Geldbedarf. (4) Für den Aufwand gemäß Abs. 3 und den sonstigen Bedarf des Landtages ist im Voranschlag über den Landeshaushalt vorzusorgen. Die Mittel sind von der Landtagsdirektion zu verwalten.

Dienstbetrieb in der Landtagsdirektion. (5) Der Dienstbetrieb in der Landtagsdirektion ist durch Dienstanweisungen des Ersten Präsidenten zu regeln. Dabei ist sicherzustellen, daß der Stenographendienst hinsichtlich des Inhaltes seiner Tätigkeit nur an diese Geschäftsordnung, nicht aber auch an Weisungen gebunden ist.

...

V. Hauptstück
Form der Tätigkeit des Landtages

...

§ 25. Bürgerinnen- und Bürger-Initiative. (1) ...

(6) ... (Verfassungsbestimmung) Die Verpflichtung zur Stellung eines Ausschußantrages gemäß § 23 Abs. 2 Z. 3 besteht jedoch nicht, soweit der Ausschuß einen Bericht des Landeskontrollbeamten einstimmig zur Kenntnis nimmt.

...

Durch Landesgesetz, LGBl. 39/1999, erhielt der § 25 Abs. 6 mit Wirkung vom 1. Januar 2000 folgende Fassung:
"(6) ... (Verfassungsbestimmung) Die Verpflichtung zur Stellung eines Ausschussantrags gemäß § 23 Abs. 2 Z. 3 besteht jedoch nicht, soweit der Ausschuss einen Bericht des Landesrechnungshofs oder einen Bericht der Landesregierung nach § 9 Abs. 2 des Oö. Landesrechnungshofgesetzes einstimmig zur Kenntnis nimmt."

§ 26. Behandlung des Einganges. (1) ...

(10) (Verfassungsbestimmung) Der Beschluß über die Einrichtung eines neuen Ausschusses oder über die Zuweisung eines Eingangsstückes an einen gemischten Ausschuß (Abs. 3) sowie Beschlüsse im Sinn des Abs. 5 oder 6 dann, wenn in der Regierungsvorlage oder im Initiativantrag der Antrag auf Fassung eines Gesetzesbeschlusses gestellt wird, können nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.

...

Durch Landesgesetz, LGBl. 65/1994, wurde der § 26 mit Wirkung vom 28. Juli 1994 wie folgt geändert:
...
- der Abs. 10 erhielt folgende Fassung:
"(10) (Verfassungsbestimmung) Zu einem Geschäftsbeschluß im Sinn des Abs. 5 und 6 ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn in der Regierungsvorlage oder im Initiativantrag der Antrag auf Fassung eines Gesetzesbeschlusses gestellt wird."

§ 27. Verhandlungsgegenstände. (1) ...

(5) (Verfassungsbestimmung) Soll ein Antrag auf Fassung eines Gesetzesbeschlusses von der Tagesordnung abgesetzt werden oder soll über einen solchen nicht auf der Tagesordnung stehenden Antrag verhandelt werden, so kann ein Beschluß gemäß Abs. 4 nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.

...

Durch Landesgesetz, LGBl. 65/1994, wurde dem § 27 mit Wirkung vom 28. Juli 1994 nach dem Abs. 3 folgender Absatz eingefügt:
"(3a) (Verfassungsbestimmung) Zur Dringlichkeit von Anträgen nach § 26 Abs. 5 und 6 kann bei Regierungsvorlagen das Mitglied der Landesregierung, das die Regierungsvorlage unterzeichnet hat, bei Initiativanträgen der Abgeordnete, der den Antrag an erster Stelle unterzeichnet hat, sowie anschließend je ein Abgeordneter der Fraktion, der der Erstredner nicht angehört, Stellung nehmen, wobei die Redezeit je Redner mit fünf Minuten beschränkt ist. Melden sich mehrere Abgeordnete gleichzeitig zu Wort, so bestimmt der Erste Präsident die Reihenfolge der Redner. Im Fall der Verhinderung des Regierungsmitgliedes, das die Regierungsvorlage unterzeichnet hat, kann das zu seiner Vertretung berufene Mitglied der Landesregierung (Art. 46 Oö. L-VG) zur Dringlichkeit Stellung nehmen; im Fall der Verhinderung des Abgeordneten, der den Initiativantrag an erster Stelle unterzeichnet hat, der Abgeordnete, der den Initiativantrag jeweils an nächster Stelle unterzeichnet hat."

...

§ 34. Aktuelle Stunde. (1) ...

(7) (Verfassungsbestimmung) Die Dauer der Aussprache in der Aktuellen Stunde soll 75 Minuten nicht überschreiten, wobei 60 Minuten auf Diskussionsbeiträge der Abgeordneten entfallen. Die Redezeit der Abgeordneten und der Mitglieder der Landesregierung ist mit jeweils fünf Minuten beschränkt; jeder Abgeordnete darf sich nur einmal zu Wort melden, ausgenommen zur Mitteilung von Tatsachen, die seine Person berühren oder zur Richtigstellung einer unrichtigen Darstellung von Tatsachen. Sofern die Redezeit der Mitglieder der Landesregierung insgesamt 15 Minuten überschreitet, verlängert sich die Aussprache in der Aktuellen Stunde im Ausmaß der Überschreitung. Der Erste Präsident hat das Recht, die Aktuelle Stunde nach 120 Minuten jedenfalls für beendet zu erklären. Im übrigen gelten § 37 Abs. 8 und 9 sowie § 38 Abs. 3 sinngemäß.

...

Durch Landesgesetz, LGBl. 65/1994, erhielt der § 34 Abs. 7 Satz 2 mit Wirkung vom 28. Juli 1994 folgende Fassung:
"Die Redezeit der Fraktionssprecher ist mit jeweils zehn Minuten beschränkt, die der übrigen Abgeordneten und der Mitglieder der Landesregierung ist mit jeweils fünf Minuten beschränkt; jeder Abgeordnete darf sich nur einmal zu Wort melden, ausgenommen zur Mitteilung von Tatsachen, die seine Person berühren oder zur Richtigstellung einer unrichtigen Darstellung von Tatsachen."

...

§ 37. Worterteilung in Wechselreden über Verhandlungsgegenstände; Rednerliste. (1) ...

Beschränkung der Redezeit. (5) (Verfassungsbestimmung) Die Redezeit eines Abgeordneten in der Wechselrede darf ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten, wenn die Redezeit
1. vom Landtag spätestens vor der Wechselrede festgelegt oder
2. vom Ersten Präsidenten nach Beratung in der Obmännerkonferenz - auch während der Wechselrede - angeordnet wird.

(6) (Verfassungsbestimmung) Über die Beschränkung der Redezeit kann keine Wechselrede durchgeführt werden. Im Fall des Abs. 5 Z. 1 darf die Redezeit nicht auf weniger als 15 Minuten, im Fall des Abs. 5 Z. 2 nicht auf weniger als zehn Minuten herabgesetzt werden. Unabhängig von Abs. 5 kann die Dauer der zweiten Rede (Abs. 4) vom Ersten Präsidenten bis auf zehn Minuten beschränkt werden. Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 gelten nicht für den Berichterstatter.

...

Durch Landesgesetz, LGBl. 65/1994, wurde der § 26 mit Wirkung vom 28. Juli 1994 wie folgt geändert:
...
- der Abs. 5 erhielt folgende Fassung:
"(5) (Verfassungsbestimmung) Ausgenommen des Falles des Abs. 3 darf die Redezeit in der Wechselrede ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten, wenn die Redezeit
1. vom Landtag spätestens vor der Wechselrede festgelegt oder
2. vom Ersten Präsidenten nach Beratung in der Obmännerkonferenz - auch während der Wechselrede - angeordnet wird."

...

Durch Landesgesetz, LGBl. 65/1994, wurde nach dem § 49  mit Wirkung vom 25. September 1997 folgender Artikel eingefügt:
"§ 49a. (1) ...
(4) (Verfassungsbestimmung) Der Kontrollausschuß hat in der der Antragstellung nächstfolgenden Sitzung dem Landtag einen Bericht über das Ergebnis seiner Beratungen vorzulegen. In derselben Sitzung ist sodann über den Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission im Landtag zu beschließen. Berichtet der Kontrollausschuß aber, daß dem Landeskontrollbeamten ein Kontrollauftrag erteilt wurde, ist über den Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission erst nach Vorliegen des Berichtes des Kontrollbeamten im Landtag zu beschließen. Besitzt eine Partei im Landtag mindestens die Hälfte der Mandate, ist eine Untersuchungskommission auch dann eingesetzt, wenn der Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission von mindestens einem Drittel der Abgeordneten unterstützt wird."

Durch Landesgesetz, LGBl. 39/1999, erhielt der § 49a Abs. 3 und 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2000 folgende Fassung:
"(3) ...
(4) (Verfassungsbestimmung) Der Kontrollausschuss hat in der der Antragstellung nächstfolgenden Sitzung dem Landtag einen Bericht über das Ergebnis seiner Beratungen vorzulegen. In derselben Sitzung ist sodann über den Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission im Landtag zu beschließen. Berichtet der Kontrollausschuss aber, dass dem Landesrechnungshof ein Prüfungsauftrag erteilt wurde, ist über den Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission erst nach Vorliegen des Berichts des Landesrechnungshofs im Landtag zu beschließen. Besitzt eine Partei im Landtag mindestens die Hälfte der Mandate, ist eine Untersuchungskommission auch dann eingesetzt, wenn der Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission von mindestens einem Drittel der Abgeordneten unterstützt wird."

Durch Landesgesetz, LGBl. 65/1994, wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 25. September 1997 folgender Artikel eingefügt:
"§ 49c. (1) ...
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, auf Verlangen einer Untersuchungskommission an deren Sitzungen persönlich teilzunehmen und über alle Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches Auskunft zu erteilen. Im übrigen dürfen an Verhandlungen der Untersuchungskommission Mitglieder der Landesregierung nur auf Grund einer besonderen Einladung teilnehmen.
..."

 

Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992
(StL- 1992)
Wiederverlautbarung vom 27. Januar 1992

siehe hierzu das gesamte Gesetz in der ursprünglichen Fassung

Auszug

...

§ 2  Stadtgebiet. (1) ...

(2) (Verfassungsbestimmung) Landesgesetze, die eine Änderung des Stadtgebietes oder eine sonstige Änderung von Bestimmungen des Abs. 1 zum Inhalt haben, können nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, Landesgesetze, die eine Änderung des Stadtgebietes zum Inhalt haben, überdies nur nach Durchführung einer Volksbefragung (§ 68) beschlossen oder geändert werden.

...

§ 39  Kontrollamt. (1) ...

(5) (Verfassungsbestimmung) Der (Die) Leiter (Leiterin) des Kontrollamtes ist in Ausübung seiner (ihrer) Aufgaben als Kontrollorgan hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges seiner (ihrer) Feststellungen an keine Weisungen gebunden.

...

 

Statut für die Stadt Wels 1992
(StW- 1992)
Wiederverlautbarung vom 27. Januar 1992

siehe hierzu das gesamte Gesetz in der ursprünglichen Fassung

Auszug

...

§ 2  Stadtgebiet. (1) ...

(2) (Verfassungsbestimmung) Landesgesetze, die eine Änderung des Stadtgebietes oder eine sonstige Änderung von Bestimmungen des Abs. 1 zum Inhalt haben, können nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, Landesgesetze, die eine Änderung des Stadtgebietes zum Inhalt haben, überdies nur nach Durchführung einer Volksbefragung (§ 68) beschlossen oder geändert werden.

...

§ 39  Kontrollamt. (1) ...

(5) (Verfassungsbestimmung) Der (Die) Leiter (Leiterin) des Kontrollamtes ist in Ausübung seiner (ihrer) Aufgaben als Kontrollorgan hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges seiner (ihrer) Feststellungen an keine Weisungen gebunden.

...

 

Statut für die Stadt Steyr 1992
(StS- 1992)
Wiederverlautbarung vom 27. Januar 1992

siehe hierzu das gesamte Gesetz in der ursprünglichen Fassung

Auszug

...

§ 2  Stadtgebiet. (1) ...

(2) (Verfassungsbestimmung) Landesgesetze, die eine Änderung des Stadtgebietes oder eine sonstige Änderung von Bestimmungen des Abs. 1 zum Inhalt haben, können nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, Landesgesetze, die eine Änderung des Stadtgebietes zum Inhalt haben, überdies nur nach Durchführung einer Volksbefragung (§ 68) beschlossen oder geändert werden.

...

§ 39  Kontrollamt. (1) ...

(5) (Verfassungsbestimmung) Der (Die) Leiter (Leiterin) des Kontrollamtes ist in Ausübung seiner (ihrer) Aufgaben als Kontrollorgan hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges seiner (ihrer) Feststellungen an keine Weisungen gebunden.

...

 

Landesgesetz
vom 3. Dezember 1993,
über das Dienstrecht der Beamten des Landes Oberösterreich
(O.ö. Landesbeamtengesetz 1993)

siehe hierzu das gesamte Gesetz in der ursprünglichen Fassung

Auszug

...

§ 3 Dienstpostenplan. (1) ...

(5) (Verfassungsbestimmung) Der Landtag kann die Landesregierung ermächtigen, im Fall einer Änderung der Organisation der Landesverwaltung den Dienstpostenplan im unbedingt erforderlichen Ausmaß der Organisationsänderung anzupassen, soweit diese Maßnahmen im Gesamtpersonalaufwand des Voranschlages des Landes Oberösterreich für das betreffende Verwaltungsjahr Deckung finden.

...

§ 20 Prüferinnen und Prüfer; Prüfungsverfahren. (1) ...

(9) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

...

§ 104 Berufung an die Dienstbeurteilungsoberkommission. ...

Durch Landesgesetz, LGBl 28/2001, erhielt der § 104 folgende Fassung:
"§ 104. Beurteilungskommission. (1) ...
(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig, unabhängig und weisungsfrei.
...."

...

§ 119 Disziplinarbehörden. (1) ...

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission und Disziplinaroberkommission sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig.

...

§ 127 Verteidiger. (1) ...

(5) (Verfassungsbestimmung) Landesbeamte, die mit der Verteidigung betraut werden, sind in Ausübung dieses Amts selbständig und unabhängig..

...

Durch Landesgesetz, LGBl 28/2001, erhielt der § 104 folgende Fassung:
"§ 104. Beurteilungskommission. (1) ...
(2) (Verfassungsbestimmung) Landesbeamte, die die Verteidigung übernehmen, sind in Ausübung dieses Amts an keine Weisungen gebunden.
..."

 

Landesgesetz
vom 3. November 1994
über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen im
Landesdienst
(Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz)

siehe hierzu das gesamte Gesetz in der ursprünglichen Fassung

Auszug

§ 24 Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission. (1) ...

(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommissionen sind in Ausübung dieses Amts weisungsfrei.

....

§ 28 Rechtsstellung der Gleichbehandlungsbeauftragten. (1) (Verfassungsbestimmung) Die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer (seiner) Tätigkeit weisungsfrei.

...

 

Oö. Objektivierungsgesetz 1994.
Wiederverlautbarung vom 14. November 1994

siehe hierzu das gesamte Gesetz in der ursprünglichen Fassung

Auszug

....

§ 4 Personalbeirat. (1) ...

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Personalbeirates sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

...

§ 10 Begutachtungskommission. (1) ...

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

...

§ 20 Sinngemäße Anwendung des II. Hauptstücks Abschnitt A; Personalbeirat. (1) ...

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Personalbeirates sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

 

Landesgesetz
vom 4. Juli 1996,
über die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und des Bürgermeisters
(O.ö. Kommunalwahlordnung)

siehe hierzu das gesamte Gesetz in der ursprünglichen Fassung

Auszug

...

§ 2 Wahl des Bürgermeisters. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Bürgermeister wird auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechts von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählt, sofern im Abs. 3 nichts anderes vorgesehen ist. Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.

(2)

(3) (Verfassungsbestimmung) Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat nach den Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 1990 bzw. in Städten mit eigenem Statut nach den Bestimmungen des jeweiligen Statuts gewählt, wenn
1. kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundzumachen ist (§ 37 Abs. 7 und § 38 Abs. 3),
2. ein Bürgermeister nach Ablauf des vierten Jahres nach dem Tag der allgemeinen Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters aus dem Amt scheidet,
3. kein Bewerber zum Bürgermeister gewählt wurde und auch keine engere Wahl stattfindet (§ 70 Abs. 4), oder
4. bei der engeren Wahl kein Bewerber zum Bürgermeister gewählt wird oder als gewählt gilt (§ 71 Abs. 3 bis 6).

...

 

Landesgesetz
vom 4. Juli 1996,
über Maßnahmen zum Schhutz der Umwelt und den Zugang zu Informationen über die Umwelt
(O.ö. Umweltschutzgesetz 1996)

siehe hierzu das gesamte Gesetz in der ursprünglichen Fassung

Auszug

...

§ 4  O.ö. Umweltanwaltschaft (1) ...

(2) (Verfassungsbestimmung) Die O.ö. Umweltanwaltschaft ist ein Organ des Landes Oberösterreich ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Der O.ö. Umweltanwalt ist als Leiter der O.ö. Umweltanwaltschaft bei Besorgung der im Abs. 5 genannten Aufgaben in fachlicher Hinsicht an keine Weisungen gebunden; die ihm nachgeordneten Bediensteten sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich an die Weisungen des O.ö. Umweltanwalts gebunden.

....

 

O.ö. Krankenanstaltengesetz 1997
(O.ö. KAG 1997)
Wiederverlautbarung vom 18. August 1997

siehe hierzu das gesamte Gesetz in der ursprünglichen Fassung

Auszug

§ 13 Organisation der Patientenvertretung. (1)  ...

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder sind in Ausübung ihrer Tätigkeit in der Patientenvertretung weisungsfrei.

...

§ 18 Ethikkommission. (1) ...

(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder der Ethikkommission sind in Ausübung ihrer Tätigkeit in der Ethikkommission weisungsfrei.

Durch Landesgesetz, LGBl. 44/2003 wurde folgender § eingefügt:
"§ 41a. Arzneimittelkommission. (1) ...
(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Arzneimittelkommission sind in Ausübung ihrer Tätigkeit in der Arzneimittelkommission weisungsfrei.
..."

Durch Landesgesetz, LGBl. 31/2002 wurden folgende §§ eingefügt:
"...

§ 86c. Entschädigungskommission. (1) ...
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind in Ausübung ihrer Tätigkeit im Fonds weisungsfrei.
...

 

Landesgesetz
LGBl. 13/1998
über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in den Dienststellen des Landes beschäftigten Bediensteten
(Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetz 1998)

siehe hierzu das gesamte Gesetz in der ursprünglichen Fassung

Auszug

...

§ 46 Kommission. (1) ...

(9) (Verfassungsbestimmung) Die Kommission ist in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

...

§ 48 Überprüfungen durch die Kommission und sonstige Kontrollorgane. (1) ...

(5) (Verfassungsbestimmung) Für den Fall, daß die Kommission ihre Aufgaben gemäß Abs. 4 anderen Kontrollorganen überträgt, sind diese Kontrollorgane nur an die Weisungen der Kommission gebunden.

...

 

Landesgesetz
LGBl. 38/1999
über den Oberösterreichischen Landesrechnungshof
(Oö. Landesrechnungshofgesetz - Oö. LRHG)

siehe hierzu § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, § 2, § 4 Abs. 3 Z. 5 und Abs. 7, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3, § 11 Abs. 1, 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 Z. 2 sowie Abs. 7 und 8, § 12 Abs. 2, 3 und 4,  und § 15 des Gesetzes

 

Landesgesetz
LGBl. 63/1999
über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen im
Gemeinde(verbands)dienst
(Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz)

siehe hierzu das gesamte Gesetz in der ursprünglichen Fassung

Auszug

§ 25 Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission. (1) ...

(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommissionen sind in Ausübung dieses Amts weisungsfrei.

....

§ 29 Rechtsstellung der Gleichbehandlungsbeauftragten. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.

...

 

Landesgesetz
LGBl. 15/2000
über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in den Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände beschäftigten Bediensteten
(Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz 1999)

siehe hierzu das gesamte Gesetz in der ursprünglichen Fassung

Auszug

§ 45 Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung - Bestellung von Präventivfachkräften (Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern). (1) ...

(12) (Verfassungsbestimmung) Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.

....

§ 50  Kommission der Gemeinden und Gemeindeverbände. (1) ...

(8) (Verfassungsbestimmung) Die Kommission ist in Ausübung ihres Amts an keine Weisungen gebunden.

§ 51 Kommission der Stadt mit eigenem Statut. (1) ...

(8) (Verfassungsbestimmung) Die Kommission ist in Ausübung ihres Amts an keine Weisungen gebunden.

...

§ 53 Überprüfungen durch die Kommission und sonstige Kontrollorgane. (1) ...

(5) (Verfassungsbestimmung) Für den Fall, dass die Kommission ihre Aufgaben gemäß Abs. 4 anderen Kontrollorganen überträgt, sind diese Kontrollorgane nur an die Weisungen der Kommission gebunden.

 

Gesetz
LGBl. 28/2001
mit dem das Oö. Gehaltsgesetz 2001 erlassen wird und ... geändert werden
(Oö. Gehaltsreformgesetz)

siehe hierzu das gesamte Gesetz in der ursprünglichen Fassung

Auszug

Artikel I.
Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö- GG 2001)

...

§ 41. Pensionskassenbeitrag. (Verfassungsbestimmung). (1) Das Land Oberösterreich hat für seine Beamten als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von 3 % der Bemessungsgrundlage (§ 40 Abs. 2) zu entrichten. Die Regelung über die Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 40 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.
(2) Der Beamte kann zusätzlich zum Dienstgeberanteil einen Dienstnehmeranteil bis zur Höhe des Dienstgeberanteils an die Pensionskasse entrichten.
(3) Auf die Pensionskassenvorsorge für öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse zum Land Oberösterreich sind die Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes anzuwenden, soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(4) Für Vertragsbedienstete gilt § 56a Oö. LVBG.

Durch Landesgesetz, LGBl 81/2002 erhielt der § 41 Abs. 2 mit Wirkung vom folgende Fassung:
"(2) Der Beamte kann zusätzlich zum Dienstgeberanteil einen Dienstnehmeranteil bis zur Höhe des Dienstgeberanteils, jedenfalls bis zu der im § 108a Einkommensteuergesetz 1988 festgelegten Höhe an die Pensionskasse entrichten."

Durch Landesgesetz, LGBl 143/2005 wurde im § 41 nach dem Abs. 1 folgender Absatz mit Wirkung vom 1. Februar 2006 eingefügt:
"(1a) Das Land Oberösterreich hat für seine Beamtinnen und Beamten, die nach dem 31. Dezember 1950 geboren wurden, sofern diese keine Erklärung nach § 48 Abs. 9 abgegeben haben, zum Pensionskassenbeitrag nach Abs. 1 als Dienstgeberanteil einen zusätzlichen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von 1 % der Bemessungsgrundlage (§ 40 Abs. 2) zu entrichten. Die Regelung über die Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 40 Abs. 4 ist nicht anzuwenden."

...

§ 57. Optionsrecht. (1) ...

(9) (Verfassungsbestimmung) Für Beamte, die eine Erklärung gemäß Abs. 1 wirksam abgeben, findet § 41 dieses Landesgesetzes keine Anwendung. Für diese Beamten gilt die entsprechende Bestimmung des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes.

...

Artikel VIII.
Inkrafttreten.

(1) ...

(2) (Verfassungsbestimmung) §§ 41 und 57 Abs. 9 Oö. Gehaltsgesetz 2001 sowie § 104 Abs. 8 Oö. LBG treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

...

 

Gesetz
LGBl. 48/2001
mit dem das Oö. Gehaltsgesetz 2001 erlassen wird und ... geändert werden
(Oö. Gehaltsreformgesetz)

siehe hierzu das gesamte Gesetz in der ursprünglichen Fassung

Auszug

§ 14 Geschäftsführung des Personalbeirats. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Personalbeirats sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(2) ...

...

§ 31 Prüfungskommissionen. (1) ...

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

...

§ 99 Beurteilungskommission. (1) ...

(9) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind in Ausübung dieses Amts selbstständig, unabhängig und weisungsfrei.

...

§ 144 Mitgliedschaft zu den Disziplinarbehörden. (1) ...

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission sind in Ausübung dieses Amts selbständig und unabhängig.

...

§ 147 Verteidiger. (1) ...

(3) (Verfassungsbestimmung) Gemeindebeamte (Beamte des Gemeindeverbands), welche die Verteidigung übernehmen, sind in Ausübung dieses Amts an keine Weisungen gebunden.

Durch Landesgesetz, LGBl. 51/2002 wurden nach dem § 165 folgende §§ mit Wirkung vom 1. Juli 2002 eingefügt:
"§ 165a. Optionsrecht. (1) ...
(9) (Verfassungsbestimmung) Für Beamte (Beamtinnen), die eine Erklärung gemäß Abs. 1 wirksam abgeben, findet § 161 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 keine Anwendung. Für diese Beamten (Beamtinnen) gilt § 2 Abs. 2 Z. 1 i.V.m. der entsprechenden Bestimmung des Oö. Landes- Gehaltsgesetzes.
..."

 

Landesgesetz
LGBl. 29/2002
über Restitutionsmaßnahmen für Opfer des Nationalsozialismus
(Oö. Restitutionsgesetz)

siehe hierzu das gesamte Gesetz in der ursprünglichen Fassung

Auszug

...

§ 3 Verfügung über Landesvermögen (1) (Verfassungsbestimmung) Zur umfassenden Lösung offener Fragen im Zusammenhang mit Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen des Landes Oberösterreich wird die Landesregierung ermächtigt, im Ausmaß der Empfehlungen der Schiedsinstanz über Bestandteile des Landesvermögens unabhängig von der Höhe ihres Schätzwertes durch unentgeltliche Übereignung zu verfügen sowie den Empfängern die in diesem Zusammenhang allenfalls anfallenden Bundesabgaben zu ersetzen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Zur umfassenden Lösung offener Fragen im Zusammenhang mit der Rückgabe von Kunstgegenständen des Landes Oberösterreich wird die Landesregierung ermächtigt, über Bestandteile des Landesvermögens unabhängig von der Höhe des Schätzwertes durch unentgeltliche Übereignung zu verfügen sowie den Empfängern die in diesem Zusammenhang allenfalls anfallenden Bundesabgaben zu ersetzen.

...

§ 6 In-Kraft-Treten (Verfassungsbestimmung) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. April 2002 in Kraft.

 

Landesgesetz
LGBl 50/2002
über das Dienstrecht der Beamten der Städte mit eigenem Statut
(O.ö. Statutatgemeinden-Beamtengesetz 2002)

siehe hierzu das gesamte Gesetz in der ursprünglichen Fassung

Auszug

...

§ 32 Beurteilungskommisison. (1) ...

(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig, unabhängig und weisungsfrei.

...

§ 106  Disziplinarbehörden. (1) ...

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig. ...

...

§ 114 Verteidiger(in). (1) ...

(2) (Verfassungsbestimmung) Beamte(innen) der Stadt, die die Verteidigung übernehmen, sind in Ausübung dieses Amts an keine Weisungen gebunden.

...

§ 141 Optionsrecht. (1) ...

(9) (Verfassungsbestimmung) Für Beamte (Beamtinnen), die eine Erklärung gemäß Abs. 1 wirksam abgeben, findet § 161 Oö. Gemeinde- Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 keine Anwendung. Für diese Beamten (Beamtinnen) gilt § 2 Abs. 2 Z. 1 i.V.m. der entsprechenden Bestimmung des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes.

...

§ 144 In-Kraft-Treten. (1) ...

(2) (Verfassungsbestimmung) Die im § 32 Abs. 8, § 106 Abs. 2 und § 114 Abs. 2 enthaltenen Verfassungsbestimmungen treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

...

 

Landesgesetz
LGBl. 52/2002
über das Dienst- und Gehaltsrecht der Bediensteten der oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände
(Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002)

siehe hierzu das gesamte Gesetz in der ursprünglichen Fassung

Auszug

§ 15. Geschäftsführung des Personalbeirates. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Personalbeirats sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

...

§ 54 Mitgliedschaft zu den Disziplinarbehörden. (1) ...

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission sind in Ausübung dieses Amts selbständig und unabhängig.

....

§ 57 Verteidiger(in). (1) ...

(3) (Verfassungsbestimmung) Beamte (Beamtinnen), welche die Verteidigung übernehmen, sind in Ausübung dieses Amts an keine Weisungen gebunden.

...

§ 77 Prüfungskommissionen. (1) ...

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

...

§ 152 Beurteilungskommission. (1) ...

(9) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind in Ausübung dieses Amts selbstständig, unabhängig und weisungsfrei.

...

§ 161. Pensionskasse für Beamte (Beamtinnen). (Verfassungsbestimmung) (1) Die Gemeinde hat für seine (ihre) Beamten (Beamtinnen) als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von 3 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 162 Abs. 2 zu entrichten. Die Regelung über die Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 162 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.

(2) Der Beamte (Die Beamtin) kann zusätzlich zum Dienstgeberanteil einen Dienstnehmeranteil bis zur Höhe des Dienstgeberanteils an die Pensionskasse entrichten.

(3) Auf die Pensionskassenvorsorge für öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse zur Gemeinde sind die Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes anzuwenden, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

...

Durch Landesgesetz, LGBl 143/2005 wurde im § 161 nach dem Abs. 1 folgender Absatz mit Wirkung vom 1. Februar 2006 eingefügt:
"(1a) Die Gemeinde hat für seine (ihre) Beamten (Beamtinnen), die nach dem 31. Dezember 1950 geboren wurden, sofern diese keine Erklärung nach § 209 Abs. 9 abgegeben haben, zum Pensionskassenbeitrag nach Abs. 1 als Dienstgeberanteil einen zusätzlichen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von 1 % der Bemessungsgrundlage (§ 162 Abs. 2) zu entrichten. Die Regelung über die Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 162 Abs. 4 ist nicht anzuwenden."

Durch Landesgesetz, LGBl 133/2006 erhielt der § 161 Abs. 2 mit Wirkung vom folgende Fassung:
"(2) Der Beamte (Die Beamtin) kann zusätzlich zum Dienstgeberanteil einen Dienstnehmeranteil bis zur Höhe des Dienstgeberanteils, jedenfalls bis zu der im § 108a Einkommensteuergesetz 1988 festgelegten Höhe an die Pensionskasse entrichten."

...

§ 222. Inkrafttreten. (1) ...

(2) (Verfassungsbestimmung) § 15 Abs. 1, § 54 Abs. 6, § 57 Abs. 3, § 77 Abs. 4, § 152 Abs. 9 und § 161 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

...

 

Gesetz
LGBl. 14/2003
über die Rechtsstellung des Bruckner-Konservatoriums zum Betrieb einer Privatuniversität

siehe hierzu das gesamte Gesetz in der ursprünglichen Fassung

Auszug

§ 16. Überprüfung der Gebarung. (1) ...

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Gebarung des Bruckner- Konservatoriums unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof.

...

 

Gesetz
LGBl. 83/2003
über die Sicherung, die Aufbewahrung und die Nutzung von öffentlichem Archivgut sowie die Tätigkeit der damit betrauten Archive
(Oö. Archivgesetz)

siehe hierzu das gesamte Gesetz in der ursprünglichen Fassung

Auszug

§ 13. Aufgaben. (1) ...

(2) ... (Verfassungsbestimmung) Unbeschadet der Leitungsbefugnis der Direktorin oder des Direktors sind das Oö. Landesarchiv sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Oö. Landesarchivs bei der Erstattung von Gutachten einschließlich der Beurteilung der Archivwürdigkeit in wissenschaftlicher und archivfachlicher Hinsicht weisungsfrei.

 

Landesgesetz
LGBl. 88/2004
mit dem eine Pflegevertretung eingerichtet wird
(Oö. Pflegevertretungsgesetz)

siehe hierzu das gesamte Gesetz in der ursprünglichen Fassung

Auszug

...

§ 1 Einrichtung einer Pflegevertretung. (1) ...

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder sind in Ausübung ihrer Tätigkeit in der Pflegevertretung weisungsfrei.

...

 

Landesgesetz
LGBl. 50/2005
über das Verbot der Diskriminierung auf Grund der rassischen oder ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung
(
O. ö. Antidiskriminierungsgesetz)

siehe hierzu das gesamte Gesetz in der ursprünglichen Fassung

Auszug

§ 14. Antidiskriminierungsstelle. (1) ...

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Leiterin oder der Leiter der Antidiskriminierungsstelle ist bei der Besorgung dieser Angelegenheiten an keine fachlichen Weisungen gebunden.

...

 

Landesgesetz
LGBl. 2/2006
über den Oö. Gesundheitsfonds
(Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz)

siehe hierzu das gesamte Gesetz in der ursprünglichen Fassung

Auszug

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

§ 1 Errichtung des Fonds. (1) ...

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Prüfung der Gebarung des Fonds obliegt dem Landesrechnungshof, die Bestimmungen des Oö. Landesrechnungshofgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

....

 


Quellen:  Rechtsinformationssystem der Republik Österreich
Landesgesetzblatt für Oberösterreich
© 15. August 2008 - 16. August 2008


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