Gesetz
vom 29. Januar 1909
wodurch die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. April 1907 (L. G. u. V. Bl. Nr. 8) betreffend die Einführung der Wahlpflicht für die Wahlen der Mitglieder des Abgeordnetenhauses des Reichsrates auf die aus der allgemeinen Wählerklasse vorzunehmenden Wahlen in den Landtag des Erzherzogtums Österreich ob der Enns ausgedehnt werden.

aufgehoben durch
.

Über den Antrag des Landtages Meines Erzherzogtums Österreich ob der Enns finde Ich anzuordnen wie folgt:

Artikel I.  Die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. April 1907 (L. G. u. V. Bl. Nr. 8), womit in Gemäßheit des § 4 der mit dem Gesetze vom 26. Januar 1907 (R. G. Bl. Nr. 17) erlassenen Reichsratswahlordnung im Erzherzogtume Österreich ob der Enns die Wahlpflicht eingeführt worden ist, finden auch auf die Wahlen Anwendung, welche gemäß der mit dem Gesetze vom 29. Januar 1909 (L. G. u. V. Bl. Nr. 13) erlassenen Landtagswahlordnung in der allgemeinen Wählerklasse vorzunehmen sind.

Artikel II. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze vom 29. Januar 190 (L. G. u. V. Bl. Nr. 12), wodurch einige Bestimmungen der Landesordnung für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns abgeändert werden, in Kraft. Mit dem Vollzuge ist Mein Minister des Innern betraut.

    Wien, am 29. Januar 1909

Franz Joseph

Haerdtl.


Quellen:  Landes- und Gesetzblatt für das Erzherzogtum ob der Enns Jg. 1909 Nr. 14 Seite 56
© 17. Mai 2008


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