geändert durch
Gesetz vom 19. November 1952, womit das
Gesetz vom 30. Juni 1949, LGBl. Nr. 28, über die Landtagswahlordnung abgeändert
werden (Landtagswahlordnungsnovelle 1952,
LGBl.
Nr. 2/1953)
wiederverlautbart durch
Kundmachung der Salzburger Landesregierung
vom 28. Juni 1954 über die Wiederverlautbarung der Salzburger
Landtagswahlordnung (LGBl.
Nr. 31/1954)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
1.
Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Wahlkreis. (1) Das Land Salzburg bildet für die Zwecke der Wahlen zum Landtag einen Wahlkreis mit 26 Abgeordneten.
(2) Der Wahlkreis umfaßt die Wahl- (politischen) Bezirke:
Landeshauptstadt Salzburg,
Flachgau (ohne
Landeshauptstadt Salzburg),
Tennengau,
Pongau,
Pinzgau und
Lungau.
Durch Gesetz vom 19. November
1952 erhielt der § 1 Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) Das Land Salzburg bildet für die Zwecke der Wahlen zum Landtag einen
Wahlkreis mit 32 Abgeordneten."
§ 2. Wahlkörper. Die Wähler des Wahlbezirkes bilden den Wahlkörper. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.
§ 3. Ausschreibung der Wahlen zum Landtag. (1) Der Landeshauptmann schreibt über Beschluß der Landesregierung die Wahlen zum Landtag durch Verlautbarung im Landesgesetzblatt aus und setzt in der gleichen Weise den Wahltag fest. Die Wahl findet an einem Sonntag oder an einem Feiertag (Feiertagsruhegesetz vom 7. August 1945, StGBl. Nr. 116, in der jeweils geltenden Fassung) statt. Die Ausschreibung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag (§ 18, Abs. (2)), gilt.
(2) Die Ausschreibung ist in allen gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, kundzumachen.
§ 4. Allgemeines. (1) Vor jeder Wahl werden Wahlbehörden gebildet. Sie bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten allgemeinen Wahlen des Landtages im Amt.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung auch ein Ersatzmann zu berufen.
(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Personen, dei diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.
(4) Das Amt eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
(5) Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 13, Absatz (4), auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.
§ 5. Wirkungskreis der Wahlbehörden. (1) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Landesgesetz zukommen. Hiebei entscheiden sie in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben. Ihre Tätigkeit hat sich jedoch nur auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen Arbeiten obliegen den Wahlleitern.
(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird.
§ 6. Gemeindewahlbehörden. (1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht, unbeschadet der Bestimmung des § 9, Abs. (5), aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus mindestens drei, höchsten zwölf Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Der Gemeindewahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 36, 52, 61, 81 und 82 bezeichneten Aufgaben.
§ 7. Besorgung der Geschäfte der Sprengelwahlbehörde durch die Gemeindewahlbehörde. In Gemeinden, die nur einen Wahlsprengel bilden, versieht die Gemeindewahlbehörde auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde.
§ 8. Sprengelwahlbehörden. (1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem der Wahlsprengel kann die Gemeindewahlbehörde auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und mindestens drei, höchstens aber sechs Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Der Sprengelwahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 61, 77, 81 und 82 bezeichneten Aufgaben.
§ 9. Bezirkswahlbehörde. (1) Für jeden Verwaltungsbezirk wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Bezirkshauptmann, in der Landeshauptstadt Salzburg aus dem Bürgermeister, oder einem vom Bezirkshauptmann (in der Landeshauptstadt Salzburg vom Bürgermeister) zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Bezirkswahlleiter sowie aus sechs Beisitzern.
(3) Der Bezirkshauptmann, in der Landeshauptstadt Salzburg der Bürgermeister, hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung seines ständigen Vertreters auch einen Stellvertreter für diesen zu bestellen.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.
(5) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeindewahlbehörden sein.
§ 10. Landeswahlbehörde. (1) Für das Land Salzburg wird eine Landeswahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Landeswahlleiter, sowie aus sieben Beisitzern, von denen zwei ihrem Beruf nach dem richterlichen Stande angehören oder angehört haben.
(3) Der Landeshauptmann hat für den Fall der Verhinderung des ständigen Vertreters auch für diesen einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Landeswahlbehörde hat ihren Sitz beim Amt der Landesregierung Salzburg.
§ 11. Frist zur Bestellung der Wahlleiter, Abgelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter. (1) Die nach den §§ 6, 8 und 9 zu bestellenden Wahlleiter sowie die Stellvertreter der Wahlleiter sind spätestens am 14. Tage nach dem Stichtag (§ 18, Abs. (2)), zu ernennen.
(2) Vor Antritt ihres Amtes haben sie in die Hände desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat oder in die Hände eines von ihm beauftragten Organes, das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.
(3) Die Wahlleiter sind berechtigt und verpflichtet, bis zur Konstituierung der Wahlbehörden alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen.
(4) Nach Konstituierung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die den Wahlbehörden nicht selbst gemäß § 5, Abs. (1), zur Entscheidung vorbehalten sind.
§ 12. Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner. (1) Spätestens am 14. Tage nach dem Stichtag (§ 3, Abs. (2)), haben die Vertrauensmänner der wahlwerbenden Parteien, die Vorschläge über die gemäß § 13, Abs. (2), zu bestellenden, nicht dem richterlichen Berufe entstammenden Beisitzer erstatten wollen, ihre Anträge bei den im Absatz (3) bezeichneten Wahlleitern einzubringen.
(2) Als Beisitzer und Ersatzmänner können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 4, Abs. (3), entsprechen.
(3) Die Eingaben sind für die Bildung der Landes- und Bezirkswahlbehörden an den Landeswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.
(4) Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt.
(5) Sind dem Wahlleiter die Vertrauensmänner bekannt und ist er in der Lage, zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, so hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der in Absatz (1) bestimmten Frist von wenigstens hundert Wahlberechtigten unterschrieben wird.
(6) Scheiden aus einer Wahlbehörde Beisitzer oder Ersatzmänner aus oder üben sie ihr Amt nicht aus, so sind die betreffenden Parteien aufzufordern, neue Anträge zu stellen. Die Bestimmungen der Absätze (2), (3) und (5) gelten sinngemäß.
§ 13. Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner, Entsendung von Vertrauenspersonen. (1) Die Bestimmung der Anzahl der Beisitzer und Ersatzmänner der Gemeinde- und der Sprengelwahlbehörden sowie deren Berufung obliegt der Bezirkswahlbehörde.
(2) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner der Landeswahlbehörde obliegt der Landesregierung, für die Bezirkswahlbehörden der Landeswahlbehörde.
(3) Die nicht dem richterlichen Beruf entstammenden Beisitzer und Ersatzmänner werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl auf Grund der Vorschläge der Parteien verhältnismäßig nach ihrer bei der letzten Wahl des Landtages ím Bereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im bereich der Gemeinde, festgestellten Stärke berufen.
(4) Hat eine Partei gemäß Absatz (3) keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Landtag durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Landtag überhaupt nicht oder nur mit einem oder zwei Mitgliedern vertreten sind. Diese Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Walbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 4, Abs. (3), 12, 13, Abs. (1), (2) und (6), 14, Absatz (2) und 17 sinngemäß Anwendung. Die Vorschrift des § 60 wird hiedurch nicht berührt.
(5) Die dem Richterstand entstammenden Beisitzer der Landeswahlbehörde werden vom Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg bestimmt.
(6) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.
§ 14. Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzmänner. (1) Spätestens am 28. Tage nach dem Stichtag (§ 18, Abs. (2)), haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzmänner vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.
§ 15. Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden. (1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Drittel der Beisitzer anwesend sind.
(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.
(3) Ersatzmänner werden bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur berücksichtigt, wenn ihre zugehörigen Beisitzer an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.
§ 16. Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter. Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung die Wahlbehörde, insbesondere am Wahltage, nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlungen einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse, Vertrauenspersonen heranzuziehen.
§ 17. Entschädigung und Ersatz von Barauslagen an Mitglieder der Wahlbehörden. (1) Mitglieder der Wahlbehörde, die zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf ihren täglichen Verdienst angewiesen und durch die Ausübung ihres Ehrenamtes verhindert sind, ihrem Erwerb nachzugehen, können über Antrag einer Entschädigung (Tag- oder Stundengeld) nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme erhalten.
(2) Die Höhe des Tag- oder Stundengeldes wird von der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen bestehenden Entschädigungssätze festgesetzt.
(3) Über den Antrag entscheidet bei den Mitglieder der Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde endgültig, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird.
II.
Hauptstück.
Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten.
§ 18. Wahlrecht, Stichtag. (1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 20. Lebensjahr überschritten haben, in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren ständigen Wohnsitz haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Absatz (1) zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 3, Abs. (1)), zu beurteilen.
§ 19. Teilnahme an der Wahl. (1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Name im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten ist.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme, er darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.
2. Abschnitt.
Wahlausschließungsgründe.
§ 20. Wegen gerichtlicher
Verurteilung. (1) Vom Wahlrecht sind ausgeschlossen:
1. Personen, die wegen eines nicht unter Z. 2 fallenden Verbrechens verurteilt
worden sind: bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Strafe.
2. Personen, die wegen eines der in § 6, Z. 1 bis 12 des Gesetzes vom 15.
November 1867, RGBl. Nr. 131, angeführten Verbrechens verurteilt worden sind;
bis zum Ende der Strafe.
3. Personen, die wegen
a) einer Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung daran,
des Betruges, der Untreue, der Kuppelei, der Plünderung oder der Teilnehmung
daran (§§ 460, 461, 463, 464, 512, 681 und 683 StG.),
b) einer Übertretung der Trunkenheit (§ 523 StG.) mindestens drei Mal,
c) eines Vergehens nach §§ 2 bis 4 der Verordnung vom 12. Oktober 1914, RGBl.
Nr. 275, über den Wucher, eines Verbrechens oder einer Übertretung nach § 1 des
Gesetzes vom 25. Mai 1883, RGBl. Nr. 78 (Vereitlung von Zwangsvollstreckungen),
eines Vergehens nach den §§ 26 oder 27 des Volksgerichtsverfahrens- und
Vermögensverfallgesetzes 1947 (BGBl. Nr. 213/1947)., verurteilt worden sind: in
allen Fällen bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ende der Strafe.
4. Personen, die wegen eines im § 14 des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, RGBl. Nr.
18 (Schutz der Wahlfreiheit), bezeichneten Vergehens verurteilt worden sind: bis
zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Strafe.
(2) Personen, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum 27. April 1945 von einem deutschen, außerhalb des Gebietes der Republik Österreich gelegenen Gericht zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden sind, sind bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Strafe, Personen, die in der gleichen Zeit von einem solchen Gericht zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sind, bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ende der Strafe vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn mit der Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe oder Gefängnisstrafe auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ausgesprochen worden ist.
(3) Personen, die in der Zeit nach dem 13. März 1938 von einem im Gebiet der Republik Österreich gelegenen Gericht auf Grund reichsdeutscher Strafvorschriften zu einer Zuchthaus- oder Kerkerstrafe verurteilt worden sind, sind bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Strafe vom Wahlrecht ausgeschlossen.
(4) Sind die im Absatz (1) bis (3) bezeichneten strafbaren Handlungen von Personen begangen worden, die zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, so hat die Ahndung, unbeschadet der Bestimmungen des § 23, den Ausschluß vom Wahlrecht nicht zur Folge.
(5) Desgleichen hat auch die Verurteilung wegen eines Vergehens nach den §§ 7, Abs. (6) oder 8 des Bedarfsdeckungsstrafgesetzes 1947 (BGBl. Nr. 146/1947) oder eines Vergehens nach § 7a, Abs. (3) dieses Bundesgesetzes in der Fassung der II. Bedarfsdeckungsstrafgesetznovelle, BGBl. Nr. 148/1948, den Ausschluß vom Wahlrecht nicht zur Folge.
(6) Der Ausschluß vom Wahlrecht nach Absatz (1) bis (3) tritt nicht ein, wenn das Gericht die Vollziehung der Strafe nach dem Gesetz vom 23. Juli 1920, StGBl. Nr. 373, über die bedingte Verurteilung in der geltenden Fassung vorläufig aufgehoben hat. Wird der Aufschub widerrufen, so tritt mit dem Tage der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluß vom Wahlrecht ein.
(7) Die Wahlausschließungsgründe nach Absatz (1) bis (3) gelten nicht, wenn die Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung erfolgt ist, die unter das Gesetz vom 3. Juli 1945, StGBl. Nr, 48 (Aufhebungs- und Einstellungsgesetz), die Verordnung vom 5. September 1945, StGBl. Nr. 155 (Verordnung zum Aufhebungs- und Einstellungsgesetz), das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1945, BGBl. Nr. 14/1946, betreffend Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalismus oder Faschismus, oder das Bundesgesetz vom 5. März 1946, BGBl. Nr. 79 (Befreiungsamnestie), fällt.
(8) Die Wahlausschließungsgründe nach Absatz (1) bis (3) gelten ferner nicht, wenn die Verurteilung getilgt ist.
(9) Die in den Absätzen (1) bis (3) bezeichneten Personen können im Einspruchsverfahren das Wahlrecht erlangen, wenn sie die der Verurteilung zugrunde liegende strafbare Handlung aus Beweggründen begangen haben, die mit der nationalsozialistischen Herrschaft im Zusammenhang stehen, durch sie unmittelbar veranlaßt und begünstigt wurden. Das Nähere hierüber wird im § 34, Abs. (2) geregelt.
§
21. Wegen Maßnahmen auf Grund gerichtlicher Verurteilungen. Vom
Wahlrecht sind ferner ausgeschlossen:
1. Personen, die unter Polizeiaufsicht gestellt wurden,
2. Personen, die in ein Arbeitshaus abgegeben wurden,
in allen Fällen bis zum Ablauf von einem Jahr nach dem Erlöschen der Maßnahmen.
§ 22. Wegen mangelnder
Handlungsfähigkeit. Vom Wahlrecht sind weiters ausgeschlossen:
1. Personen, die voll oder beschränkt entmündigt sind.
2. Personen, denen die väterliche Gewalt über ihre Kinder entzogen wurden, bis
zur Aufhebung dieser Verfügung oder solange die Kinder unter fremder
Vormundschaft stehen, im letzteren Falle jeden Falls bis zum Ablauf eines Jahres
nach Erlassung der gerichtlichen Verfügung.
§ 23. Nach dem Verbotsgesetz 1947. (1) Die im § 17, Absatz (2), des Verbotsgesetzes 1947 bezeichneten Sühnepflichtigen (belastete Personen) sind bis zum 30. April 1950 vom Wahlrecht ausgeschlossen, es sei denn, daß der Bundespräsident im Einzelfalle eine Ausnahme von der Behandlung dieser Personen nach Bestimmungen dieses Gesetzes bewilligt hat, die die Zuerkennung des Wahlrechtes nach sich zieht.
(2) Ob bei einer Person der Wahlausschließungsgrund nach Absatz (1) vorliegt, ist nach den gemäß § 4, Absatz (1), des Verbotsgesetzes 1947 zu führenden, besonderen Listen zu beurteilen. Ist das Registrierungsverfahren in Ansehung der betreffenden Person rechtskräftig abgeschlossen, so sind die in diesen Listen verzeichneten und vermerkten Umstände für die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden bindend festgestellt.
(3) Solange das Registrierungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden ihren Entscheidungen, unbeschadet der Bestimmungen des § 7, Absatz (3), des Verbotsgesetzes 1947, den jeweiligen Stand des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Registrierungsverfahrens zugrunde zu legen.
§ 24. Gemeinsame Bestimmungen. Wenn eine Person aus mehreren der in den §§ 20 bis 23 angeführten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, so bestimmt sich die Dauer des Ausschlusses vom Wahlrecht nach der hiefür festgesetzten längeren Frist.
3. Abschnitt.
Erfassung der Wahlberechtigten.
§ 25. Wählerverzeichnisse. (1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Eintragung erfolgt nur auf Grund von ordnungsgemäß ausgefüllten Wähleranlageblättern.
(2) Für das Wählerverzeichnis ist, abgesehen von der im § 26 bezeichneten Ausnahme, das Muster der Anlage 1 zu verwenden.
(3) Die Wähleranlageblätter sind nach dem in Anlage 2 ersichtlichen Muster herauszustellen.
(4) Die Wählerverzeichnisse sind nach Gemeinden, innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln anzulegen.
(5) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis.
§ 26. Besondere Form der Wählerverzeichnisse der Stadt Salzburg. (1) In der Landeshauptstadt Salzburg können an die Stelle der Wählerverzeichnisse nach dem Muster in Anlage 1 auch die nach Wahlsprengeln, Straßen und Hausnummern sowie innerhalb des Hauses nach Türnummern geordneten, gemäß § 30 überprüften und vor Auflegung des Wählerverzeichnisses mit fortlaufenden Nummern zu versehenden Wähleranlageblätter (Hauslisten) treten. Für Eintragungen, die nach diesem Landesgesetz am Schluß des Wählerverzeichnisses durchzuführen sind, kann auch bei dieser Form des Wählerverzeichnisses der Vordruck nach Muster Anlage 1, als Anhang verwendet werden. Die so zusammengestellten Wähleranlageblätter (Hauslisten) bilden das Wählerverzeichnis im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Das im Absatz (1) bezeichnete Verfahren kann auch in anderen Gemeinden zur Anwendung gelangen, wenn die diesen Gemeinden vorgesetzten Bezirksverwaltungsbehörden zustimmen.
§ 27. Ort der Eintragung. (1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtage seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
(2) Käme hiernach die Eintragung in mehrere Wählerverzeichnisse in Frage, so ist der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtage tatsächlich gewohnt hat. Nach diesem Umstande bestimmt sich die Eintragung in das Wählerverzeichnis auch dann, wenn eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist.
(3) Hat ein Wahlberechtigter seinen ordentlichen Wohnsitz nach dem Stichtage in die Gemeinde verlegt, in der er sein Wähleranlageblatt ausfüllt, so wird der Tag der Ausfüllung des Wähleranlageblattes für die Beurteilung der Frage, in welches Wählerverzeichnis er einzutragen ist, dem Stichtage gleichgehalten.
§ 28. Wähleranlageblätter. (1) Die Wähleranlageblätter sind von allen Männern und Frauen auszufüllen, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 20. Lebensjahr überschritten haben, am Stichtage die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen, in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren ständigen Wohnsitz haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen waren und am Tage der Ausfüllung des Wähleranlageblattes in der Gemeinde, in der die Ausfüllung erfolgt, ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die Wähleranlageblätter sind von den Wahlberechtigten persönlich zu unterfertigen. Ist ein Wahlberechtigter durch Leibesgebrechen an der Ausfüllung oder Unterfertigung des Wähleranlageblattes verhindert, so kann eine Person seines Vertrauens die Ausfüllung oder Unterfertigung des Wähleranlageblattes für ihn vornehmen. Derjenige, der das Wähleranlageblatt unterfertigt, haftet für die Richtigkeit der darin gemachten Angaben.
(2) Personen, die sich am Tage der Ausfüllung des Wähleranlageblattes in einer Gemeinde nur vorübergehend aufhalten, haben in dieser Gemeinde ein Wähleranlageblatt nicht auszufüllen. Solche Personen, sind insbesondere Urlauber, Geschäftsreisende, vorübergehend untergebrachte Anstaltspfleglinge, Besuche, Durchziehende. Sie haben, falls sie das Wahlrecht besitzen, selbst auf geeignete Weise dafür Sorge zu tragen, daß sie in das Wählerverzeichnis ihres ordentlichen Wohnsitzes auf Grund eines von ihnen ausgefüllten Wähleranlageblattes aufgenommen werden.
(3) Wer in Wähleranlageblättern wissentlich unwahre Angaben macht, begeht, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 1000 S, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
§ 29. Allgemeine Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Erfassung der Wahlberechtigten. (1) Spätestens am 5. Tage nach dem Stichtag ist in jeder Gemeinde die allgemeine Verpflichtung der Gemeindebewohner zur Mitwirkung bei der Erfassung der Wahlberechtigten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch ortsüblich zu verlautbarende Verfügung der zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufenen Behörde auszusprechen.
(2) Die Verfügung hat zu bestimmen, in welcher Weise die Wähleranlageblätter sowie die sonstigen im folgenden angeführten Drucksorten an die zur Ausfüllung verpflichteten Personen verteilt und von diesen wieder an die Behörde zurückgeleitet werden. In der Verfügung ist auch auf die Bestimmungen der Absätze (6) und (7) sowie des § 28 hinzuweisen.
(3) In der Verfügung kann angeordnet werden, daß die Hauseigentümer oder deren Stellvertreter die Wähleranlageblätter an die Wohnungsinhaber oder an die Wohnungsinsassen zu verteilen, die ausgefüllten Wähleranlageblätter einzusammeln und sie auf die Vollständigkeit ihrer Ausfüllung zu überprüfen haben.
(4) Es kann auch angeordnete werden, daß die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter die Namen der Wohnungsinhaber, nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, in besondere Hauslisten (Muster Anlage 3) einzutragen und die Anzahl der eingesammelten Wähleranlageblätter, getrennt für Männer und Frauen, in der Hausliste zu vermerken haben.
(5) Die zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufene Behörde kann endlich anordnen, daß die Wähleranlageblätter und Hauslisten vor Abgabe an die Behörde durch deren Organe in jedem Hause überprüft werden. Die Vornahme dieser Amtshandlung ist dem Hauseigentümer oder dessen Stellvertreter rechtzeitig vorher bekanntzugeben. Er hat die Wohnungsinhaber hievon ungesäumt mit dem Beifügen zu verständigen, daß die in Betracht kommenden Wohnungsinsassen die für die Überprüfung erforderlichen Dokumente bereitzuhalten haben. Der Hauseigentümer oder dessen Stellvertreter hat für diese Amtshandlung ein geeignetes Lokal beizustellen.
(6) In allen Fällen ist es den Wahlberechtigten freizustellen, ihre Wähleranlageblätter auch unmittelbar bei der von der Behörde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben. In diesem Falle ist jedoch der Hauseigentümer oder sein Stellvertreter, gegebenenfalls auch der Wohnungsinhaber zu verständigen.
(7) Wer den Anordnungen der zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufenen Behörde zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 1000 S, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
§ 30. Überprüfung der Wähleranlageblätter. (1) Die zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufenen Behörden sind verpflichtet, die Wähleranlageblätter auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Behelfe soweit als möglich dahin zu überprüfen, ob den darin bezeichneten Personen das Wahlrecht nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zusteht.
(2) Bejahendenfalls ist der Zu- und Vorname des Wahlberechtigten, Sein Geburtsjahr, Familienstand und der Beruf an der für ihn nach seiner Wohnung in Betracht kommenden Stelle des Wählerverzeichnisses deutlich lesbar einzutragen oder, wenn das Wählerverzeichnis nach der im § 26 bezeichneten Form angelegt wird, das Wähleranlageblatt in dieses Verzeichnis aufzunehmen.
4. Abschnitt.
Einspruchs- und Berufungsverfahren.
§ 31. Auflegung des Wählerverzeichnisses. (1) Spätestens am 32. Tage nach dem Stichtage hat die zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufene Behörde das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch 10 Tage zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist von der zur Auslegung der Wählerverzeichnisse berufenen Behörde ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Einsprüche entgegengenommen werden können, sowie die Bestimmung des Absatzes (3) und des § 34 zu enthalten.
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.
(4) Vom ersten Tage der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind die Behebung von Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehler u. dgl.
§ 32. Kundmachung in den Häusern. (1) In der Landeshauptstadt Salzburg hat die zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufene Behörde zu Beginn der Einsichtsfrist in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der männlichen und weiblichen Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, sowie den Amtsraum angibt, in dem Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.
(2) Durch Verfügung der vorgesetzten Bezirksverwaltungsbehörde kann bestimmt werden, daß solche Kundmachungen auch in anderen Gemeinden anzuschlagen sind.
§ 33. Ausfolgung von Abschriften an die Parteien. (1) In Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern sind den Parteien (§ 45) auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
(2) Die Parteien haben dieses Verlangen spätestens am 14. Tage nach dem Stichtage bei der zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufenen Behörde zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von zunächst 50 Prozent der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.
(3) Unter den selben Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
(4) Behörden, die für die Anlegung des Wählerverzeichnisses das Verfahren nach § 26 anwenden, haben sich rechtzeitig mit den Parteien darüber zu einigen, in welcher Weise ihnen Verzeichnisse oder sonstige Zusammenstellungen der Wahlberechtigten überlassen werden.
§ 34. Einsprüche. (1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse innerhalb der Einsichtsfrist wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich, mündlich oder telegraphisch bei der zur Entgegennahme von Einsprüchen bezeichneten Stelle (§ 31, Abs. (2)) Einspruch erheben.
(2) Im Wege des Einspruchsverfahrens kann auch die Aufnahme von Personen verlangt werden, die im Wählerverzeichnis aus einem der im § 20, Abs. (1) bis (3), angeführten Gründe nicht enthalten sind, jedoch glaubhaft machen, daß die der Verurteilung zugrunde liegende strafbare Handlung aus Beweggründen begangen wurde, die mit der nationalsozialistischen Herrschaft im Zusammenhang stehen, durch sie unmittelbar veranlaßt und begünstigt wurden. Diese Einsprüche sind schriftlich einzubringen. Solche Personen gelten, wenn sie im Einspruchsverfahren rechtskräftig in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurden, von dem Tage der Rechtskraft der Entscheidung an als wahlberechtigt im Sinne dieses Landesgesetzes.
(3) Die Einsprüche müssen bei der Stelle, bei der sie einzureichen sind, noch vor Ablauf der Frist einlangen.
(4) Die Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung notwendigen Belege, insbesondere das vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefüllte Wähleranlageblatt anzuschließen. Wird im einspruch die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von den hiezu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten.
(5) Wer offensichtlich mutwillige Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 1000 S, im Uneinbringungsfalle mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
§ 35. Verständigung der zur Streichung beantragten Personen. (1) Die zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufene Behörde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Dem Betroffenen steht es frei, schriftlich, mündlich oder telegraphisch Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Einspruch berufenen Behörde innerhalb der für die Entscheidung vorgesehenen Frist (§ 36, Abs. (2)) vorzubringen.
(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
§ 36. Entscheidungen über Einsprüche. (1) Über den Einspruch entscheidet die Gemeindewahlbehörde binnen drei Tagen nach Einlangen des Einspruches.
(2) Die Entscheidung ist von der zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufenen Behörde dem Einspruchswerber sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufenen Behörde sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. handelt es sich hiebei um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wählers, so ist ein Name am Schlusse des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Verzeichnisses, an der er ursprünglich eingetragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen. bei Anlage des Wählerverzeichnisses nach dem in § 26 angeführten Verfahren kann die Eintragung des Namens auch an der Stelle erfolgen, wo er ursprünglich einzutragen gewesen wäre.
§ 37. Berufungen. (1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann der Einspruchswerber sowie der durch die Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich oder telegraphisch die berufung bei der zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufenen Behörde einbringen.
(2) Über die Berufung entscheidet binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen die Bezirkswahlbehörde endgültig.
(3) Die Bestimmungen der §§ 34, Abs. (3) bis (5) und 36, Abs. (2) und (3), finden sinngemäß Anwendung.
§ 38. Abschluß des Wählerverzeichnisses. (1) Nach Abschluß des Einspruchs- und Berufungsverfahrens hat die zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufene Behörde das Wählerverzeichnis abzuschließen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.
§ 39. Ort der Ausübung des Wahlrechtes. (1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Orte (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(2) Wahlberechtigte, die im Besitze einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.
§ 40. Anspruch auf
Ausstellung einer Wahlkarte. Der Anspruch auf Ausstellung einer
Wahlkarte steht zu:
a) Wählern, die ihren ordentlichen Wohnsitz zwischen dem Stichtage und dem
Wahltage in eine andere Gemeinde verlegen;
b) Studierenden, die ihren Aufenthalt zwischen dem Stichtage und dem Wahltage in
ihren Studienort verlegen;
c) Mitgliedern der Wahlbehörden sowie deren Hilfspersonal und den Wahlzeugen;
d) Wählern, die sich am Wahltage während der Wahlzeit in Ausübung ihres Berufes
an einem anderen als dem Orte ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis
aufhalten müssen (z. B. Eisenbahn- und Postbedienstete, Sicherheitsorgane usw.);
e) Wählern, die sich am Wahltage in einer Heil- oder Pflegeanstalt in Pflege
befinden oder dort Dienst verrichten.
§ 41. Anmeldung des Anspruches.
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Behörde, von der der
Wahlberechtigte nach seinem ordentlichen Wohnsitz in das Wählerverzeichnis
eingetragen wurde, spätestens am dritten Tage vor dem Wahltage mündlich oder
schriftlich zu beantragen. Beim Antrag ist außer einem Identitätsddokument
vorzulegen:
a) in den Fällen des § 49, lit a) und b): die Meldebestätigung oder ein
sonstiger Urkundennachweis, aus denen sich die Verlegung des Aufenthaltes
ergibt;
b) in den Fällen des § 40, lit c) und d) eine Bescheinigung, aus der die
Berufung des Antragstellers zu einer der dort angeführten Dienstverrichtungen
hervorgeht;
c) im Falle des § 40, lit e): die Bestätigung der Anstaltsleitung.
(2) Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.
§ 42. Ausstellung der Wahlkarte. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte, für die das in der Anlage 4 ersichtliche Muster zu verwenden ist, ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik "Anmerkung" bei dem betreffenden Wähler mit dem Worte "Wahlkarte" in auffälliger Weise (z. B. mittels Buntstift) vorzumerken.
(2) Duplikate für abhandengekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen in keinem Falle ausgefolgt werden.
(3) Ob und in welcher Weise für Wahlkartenwähler besondere Wahllokale zu bestimmen sind, ist aus den §§ 56 und 71 ersichtlich. Über die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler enthält der § 69 die näheren Bestimmungen.
III.
Hauptstück.
Wählbarkeit, Wahlwerbung.
§ 43. Wählbarkeit. Wählbar sind, soferne sich aus § 44 nichts anderes ergibt, alle zum Salzburger Landtag wahlberechtigten Männer und Frauen, die am Stichtage (§ 3, Abs. (1)) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 26. Lebensjahr überschritten haben.
§ 44. Ausschluß von der Wählbarkeit nach dem Verbotsgesetz 1947. (1) Die im § 17 Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 bezeichneten Sühnepflichtigen (belastete Personen) sind auf Lebenszeit von der Wählbarkeit ausgeschlossen, es sei denn, daß der Bundespräsident im Einzelfalle eine Ausnahme von der Behandlung belasteter Personen nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes 9147 bewilligt hat, die die Zuerkennung der Wählbarkeit nach sich zieht. Die im § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes bezeichneten Sühnepflichtigen (minderbelastete Personen) sind nur dann von der Wählbarkeit bis zum 30. April 1950 ausgeschlossen, wenn sich bei ihnen nicht die Befreiung von den Sühnefolgen nach dem Bundesverfassungsgesetz vom 21. April 1948, BGBl. Nr. 99, ergibt.
(2) Ob eine Person von der Wählbarkeit gemäß Absatz (1) ausgeschlossen ist, ist nach den gemäß § 4, Abs. (1), des Verbotsgesetzes 1947 zu führenden, besonderen Listen zu beurteilen. Ist das Registrierungsverfahren in Ansehung der betreffenden Person rechtskräftig abgeschlossen, so sind die in diesen Listen verzeichneten Personen und vermerkten Umstände für die in dem Wahlverfahren befaßten Behörden bindend festgestellt.
(3) Solange das Registrierungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden ihren Entscheidungen, unbeschadet der Bestimmungen des § 7, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947, den jeweiligen Stand des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Registrierungsverfahrens zugrunde zu legen.
§ 45. Wahlvorschlag. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlbewerbung für en Landtag beteiligen (Parteien), haben ihre Wahlvorschläge für die Ermittlungsverfahren spätestens am 21. Tage vor dem Wahltage der Landeswahlbehörde vorzulegen.
(2) Der Wahlvorschlag muß für den gesamten Wahlkreis (Kreiswahlvorschlag) vorgelegt werden.
(3) Der Kreiswahlvorschlag muß von wenigstens 100 Wählern unterschrieben sein.
(4) Jeder Wahlvorschlag muß enthalten:
1. die unterscheidende Parteibezeichnung;
2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerber in der beantragten, mit
arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens,
Berufes, Geburtsjahres und der Adresse jedes Bewerbes,
3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters.
(4) Die Parteiliste ist dem Kreiswahlvorschlage darf höchstens 52 Bewerber enthalten.
Durch Gesetz vom 19. November 1952 wurden im § 45 Abs. 5 die Zahl "52" ersetzt durch: "64".
§ 46. Unterscheidende Parteibezeichnung in den Wahlvorschlägen. (1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Landeswahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen aus der letzten Landtagswahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
§ 47. Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter. Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter der Partei.
§ 48. Überprüfung der Wahlvorschläge. (1) Die Landeswahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge von wenigstens je 100 Wählern des Wahlkreises unterschrieben und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.
(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften von Wahlberechtigten auf, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind, sowie überzählige Bewerber werden im Wahlvorschlage gestrichen. In allen Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei unverzüglich zu verständigen.
§ 49. Ergänzungsvorschlag. Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangel der Wählbarkeit gestrichen wird, so kann die Partei ihre Liste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am 10. Tage vor dem Wahltage bei der Landeswahlbehörde einlangen.
§ 50. Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern. Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen des selben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Landeswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, belassen.
§ 51. Abschließung und Veröffentlichung der Landeswahlbehörde. Am 7. Tage vor dem Wahltag schließt die Landeswahlbehörde die Parteilisten ab, streicht, falls eine Parteiliste mehr als die Höchstzahl von Bewerbern (§ 45) enthält, die überzähligen Bewerber und veröffentlicht die Parteilisten in alphabetischer Reihenfolge der Parteibezeichnung oder, im Falle des § 46, des an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerbers in der Salzburger Landeszeitung. Die Bezirkswahlbehörde veranlaßt, daß die Parteilisten in den Gemeinden in ortsüblicher Weise veröffentlicht werden. Der Inhalt des Wahlvorschlages muß aus der Veröffentlichung zur Gänze ersichtlich sein.
IV.
Hauptstück.
Abstimmungsverfahren.
1. Abschnitt.
Wahlort und Wahlzeit.
§ 52. Gemeinden als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden. (1) Jede Gemeinde ist Wahlort.
(2) Die Gemeindewahlbehörden bestimmen, ob eine Gemeinde gemäß § 53 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 58, Abs. (1), vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Die Festsetzung der Wahlsprengel hat spätestens am 32. Tage nach dem Stichtage, jene der Wahllokale, der Verbotszonen und der Wahlzeit spätestens am 14. Tage vor dem Wahltage zu erfolgen.
(3) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am 5. Tage vor dem Wahltage vor der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch das im § 58 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen, des Waffentragens und des Ausschankes von geistigen Getränken mit dem Beifügen zu erinnern, daß Übertretungen dieser Verbote von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu 1000 S, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet werden.
(4) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen sind in der Landeshauptstadt Salzburg unmittelbar, bei den übrigen Gemeinden im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde mitzuteilen.
§ 53. Wahlsprengel. Größere sowie räumlich ausgedehnte Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die derart abzugrenzen sind, daß am Wahltag durchschnittlich siebzig Wähler in einer Stunde abgefertigt werden können.
§ 54. Wahllokale. Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, daß in dem Gemeinde des Wahllokales womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.
§ 55. Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel. In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist in der Regel in jedem Wahlsprengel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, soferne das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörde und für die gleichzeitige Durchführung mehrere Wahlhandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Wähler aufweist.
§ 56. Wahllokale für die Wahlkartenwähler. (1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde mindestens ein Wahllokal zu bestimmen, in dem die mit Wahlkarten versehenen Wähler ihr Stimmrecht auszuüben haben. Werden Wahllokale für Wahlkartenwähler bestimmt, so dürfen diese Wähler ihr Stimmrecht nur in den für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokalen ausüben. Mitglieder der Wahlbehörden, deren Hilfspersonal sowie den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht auch vor der Wahlbehörde auszuüben, bei der sie Dienst verrichten.
(2) Die Bestimmungen des § 71 werden von den Vorschriften des Absatzes (1) nicht berührt.
§ 57. Wahlzelle. (1) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen einen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zwecke eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, welche ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle wird sohin insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch die Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch aneinanderschoben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln, gebildet werden können. Sie ist womöglich derart aufzustellen, daß der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und auf der anderen Seite verlassen kann.
(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult zu versehen sowie mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten. Außerdem sind die von der Landeswahlbehörde abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Parteilisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.
(5) Jedenfalls ist auch dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
§ 58. Verbotszonen, Alkoholverbot. (1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltage jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.
(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltage von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienste befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
(3) Die Ausschank von alkoholischen Getränken ist am Tage vor der Wahl ab 20 Uhr und am Wahltage selbst bis 20 Uhr allgemein verboten.
§ 59. Wahlzeit. Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird.
§ 60. Wahlzeugen. (1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Landeswahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am 10. Tage vor dem Wahltage durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält vom Bezirkswahlleiter einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritte in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensmänner der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
3. Abschnitt.
Die Wahlhandlung.
§ 61. Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters. (1) Die Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.
(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingte Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 1000 S, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu vier Wochen gestraft.
§ 62. Beginn der Wahlhandlung. (1) Am Tage der Wahl zur festgesetzten Stunden und in dem dazu bestimmten Wahllokale wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnisse (Muster Anlage 5), die Wahlkuverts und einen entsprechenden Vorrat von amtlichen (leeren) Stimmzetteln übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 15 und 16 über die Beschlußfassung der Wahlbehörde vorhält.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
§ 63. Wahlkuverts. (1) Für die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.
(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 1000 S, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
§ 64. Betreten des Wahllokales. (1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, die Wahlzeugen, die Wähler behufs Abgabe der Stimmen und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.
(2) Soferne es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
§ 65. Persönliche Ausübung des Wahlrechtes. (1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben, doch können sich Blinde und Bresthafte von einer Geleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesem letzteren Fall abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.
(2) Über die Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen enthält der § 71 die näheren Bestimmungen.
§ 66. Identitätsfeststellung. (1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nenne seinen Namen, bezeichnet seine Wohnung, in der er am Tage der Ausfülung seines Wähleranlageblattes gewohnt hat und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität können insbesondere in betracht: amtliche Legitimationen jeder Art, Identitätsausweise, Tauf-, Geburts-, Trau- und Heimatscheine, Anstellungsdekrete, Pässe und Grenzkarten (auch solche, deren Gültigkeit bereits abgelaufen ist), Jagdkarten, Eisenbahn- und Tramwaypermanenzkarten, Gewerbescheine, Lizenzen, Diplome, Immatrikulierungsscheine, Meldebücher einer Hochschule, Hoch- und Mittelschulzeugnisse. Postausweise u. dgl., überhaupt alle unter Beidruck eines Amtsstempels ausgefertigten Urkunden, welche den Personenstand des Wählers erkennen lassen.
(3) Besitzt der Wähler einer Gemeinde unter 2000 Einwohnern eine Urkunde oder Bescheinigung der im Absatz (2) bezeichneten Art nicht, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.
§ 67. Stimmenabgabe. (1) Hat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so erhält er vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und auf Verlangen einen amtlichen (leeren) Stimmzettel.
(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort legt der Wähler den Stimmzettel in das Kuvert, tritt aus der Zelle und übergibt das Kuvert geschlossen dem Wahlleiter, der es uneröffnet in die Urne legt.
§ 68. Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde. (1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufenden Zahl und unter Beisetzung des fortlaufenden Zahl der Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.
(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik "Abgegebene Stimme" des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte) vermerkt.
(3) Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.
§ 69. Vorgang bei Wahlkartenwählern. (1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 66, Absatz (2), angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich ihre Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind, wenn für sie nicht besondere Wahlsprengel festgesetzt sind, am Schlusse des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist sodann dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen.
(2) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, so kann er auch hier unter Beobachtung der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes seine Stimme abgeben. Doch ist ihm die Wahlkarte nach der Stimmenabgabe abzunehmen.
§ 70. Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers. (1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmenabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur insolange Einsprache erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.
4. Abschnitt.
Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten.
§ 71. (1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten untergebrachten wahlberechtigten Pfleglingen, die sich im Besitze einer Wahlkarte befinden, die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten.
(2) In diesem Falle haben die gehfähigen Pfleglinge ihr Wahlrecht nicht in dem nach § 56 bestimmten Wahllokal, sondern vor der nach Absatz (1) zuständigen Sprengelwahlbehörde auszuüben.
(3) Die nach Absatz (1) zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zwecke der Entgegennahme der Stimmen bettlägriger Pfleglinge auch in deren Liegeräume begeben. Hiebei ist durch entsprechende Einrichtung (z. B. Aufstellen eines Wandschirmes u. dgl.) vorzusorgen, daß der Pflegling unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das im vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.
(4) Die ärztliche Anstaltsleitung kann in Einzelfällen den in den Absätzen (2) und (3) bezeichneten Personen die Ausübung des Wahlrechtes aus gewichtigen medizinischen Gründen untersagen.
(5) Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechtes nach den Absätzen (2) und (3) die Bestimmungen dieses Gesetzes zu beobachten.
§ 72. Papier, Ausmaß und Art der Ausfüllung. (1) Der Stimmzettel muß bei sonstiger Ungültigkeit aus weichem, weißlichen Papier sein und das Ausmaß von ungefähr 14 bis 16 cm in der Breite und von 21 bis 23 cm in der Länge aufweisen.
(2) Die Ausfüllung der Stimmzettel geschieht durch Handschrift; sie kann auch durch Druck, Maschinenschrift oder sonstige Vervielfältigung erfolgen.
§ 73. Gültige Ausfüllung. (1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn er die Parteibezeichnung einer im Wahlkreis gemäß § 51 veröffentlichten Parteiliste unzweideutig enthält.
(2) Der Stimmzettel ist auch dann gültig aufgefüllt, wenn er anstatt oder neben der Parteibezeichnung den Namen eines, mehrerer oder aller Bewerber der gewählten Parteiliste unzweideutig dartut.
(3) Der Wähler kann hiebei die Reihenfolge, in der die Bewerber gemäß § 45, Absatz (4), Z. 2, in der veröffentlichten Parteiliste aufscheinen, durch Beifügung eines Reihungsvermerkes (§ 74, Absatz (4)) ändern oder Bewerber streichen.
§
74. Stimmzettel ohne und mir Reihungsvermerken des Wählers. (1) Zum
Zwecke der Ermittlung der Wahlpunkte (§ 78) werden die Stimmzettel in
a) Stimmzettel ohne Reihungsvermerke und
b) Stimmzettel mit Reihungsvermerken
eingeteilt.
(2) Stimmzettel ohne Reihungsvermerke sind solche, die die Parteibezeichnung einer im Wahlkreise gemäß § 51 veröffentlichten Parteiliste unzweideutig enthalten, ferner solche, die anstatt oder neben der Parteizeichnung den Namen mindestens eines Bewerbers der gewählten Parteiliste, jedoch in allen Fällen ohne Reihungsvermerke des Wählers (Absatz (4)) unzweideutig dartun.
(3) Stimmzettel mit Reihungsvermerken sind solche, die anstatt oder neben der Parteibezeichnung die mit einem Reihungsvermerk des Wählers (Absatz (4)) versehenen Namen mindestens eines Bewerbers der gewählten Parteiliste enthalten.
(4) Der Reihungsvermerk des Wählers im Sinne des Absatzes (3) ist am Stimmzettel in der Weise ersichtlich zu machen, daß die Namen des Bewerbers mit Reihungsziffern (z. B. 1, 2, 3, usf.) versehen werden, aus denen die Reihenfolge zu erkennen ist, in der die Bewerber nach dem Wunsche des Wählers die auf die gewählte Parteiliste im Ermittlungsverfahren etwa entfallenden Mandate erhalten sollen. Enthält ein Stimmzettel nur Namen mit gleich hohen Reihungsziffern, so gelten die Reihenziffern als nicht beigesetzt. Werden Namen, die auf einem Stimmzettel durch druck oder sonstige Vervielfältigung angeführt sind, durch Anhaken, Unterstreichen, Beifügung eines Kreuzes usw. bezeichnet, so gilt diese Bezeichnung nur dann als Reihungsvermerk, wenn den bezeichneten Namen die Reihungsziffern beigefügt sind.
§ 75. Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert. (1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen Stimmzettel, wenn alle auf die gleiche Partei oder auf Bewerber der gleichen Partei lauten, im übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.
(2) Weisen die Stimmzettel eine verschiedene Reihung von Bewerbern auf, so gelten die Reihenvermerke als nicht beigesetzt.
§ 76. Ungültige Stimmzettel. (1) Der Stimmzettel ist
ungültig, wenn er:
1. nicht aus weichem, weißlichen Papier ist oder
2. ein wesentlich kleineres oder größeres Ausmaß als das im § 72, Absatz (1)
festgesetzte aufweist oder
3. die Parteibezeichnung einer im Wahlkreis nicht gemäß § 51 veröffentlichten
Parteiliste enthält oder
4. wenn er zwei oder mehrere Parteien bezeichnet oder
5. gar keine Partei, wohl aber zwei oder mehrere Namen aus verschiedenen
Parteilisten bezeichnet oder
6. eine bestimmte Partei und daneben einen Bewerber bezeichnet, der in einer
anderen Parteiliste aufscheint.
(2) Erscheint auf mehreren Kreisparteilisten ein gleichlautender Name, so sind Stimmzettel, die nur diesen Namen ohne nähere, eine Verwechslung ausschließende Unterscheidungsmerkmale (z. B. Vorname, Geburtsjahr, Parteibezeichnung u. dgl.) tragen, ungültig.
(3) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel, wenn sie auf verschiedene Parteien (Bewerber verschiedener Parteien) lauten.
(4) Leere Stimmzettel sind ungültig. Auch leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(5) Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name eines Bewerbers oder einer Partei, in beiden Fällen eines im Wahlkreis gemäß § 51 veröffentlichten Wahlvorschlages bezeichnet bleibt. Sind auf einem sonst gültigen Stimmzettel Worte, Bemerkungen oder Zeichen angebracht, so ist der Stimmzettel dennoch gültig, wenn sich hiedurch nicht einer der oben angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt.
6. Abschnitt.
Feststellung des Wahlergebnisses.
§ 77. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen zu verbleiben haben, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen
Wahlkuverte, entleert die Wahlurne und stellt fest:
a) die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;
b) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;
c) den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu a) mit der Zahl zu b) nicht
übereinstimmt.
(3) Die Wahlbehörde eröffnet die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts,
entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen
Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
b) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden, abgegebenen gültigen Stimmen
(Parteisummen).
(4) Die nach Absatz (3) getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 80) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telephonisch, bekanntzugeben.
§ 78. Ermittlung der Wahlpunkte.
(1)
Die Wahlbehörde hat für jeden Wahlbewerber eines jeden Wahlvorschlages die auf
ihn entfallenden Wahlpunkte in folgender Weise zu ermitteln:
1. Für jeden Stimmzettel ohne Reihungsvermerk (§ 74, Absatz (2)) erhält
der an erster Stelle der veröffentlichten Parteiliste (§ 51) stehende Wahlwerber
so viele Wahlpunkte, als Wahlwerber in der veröffentlichten Parteiliste
angeführt sind; der an zweiter, dritter, vierter usw. Stelle stehende Wahlwerber
erhält Wahlpunkt in der Reihe der nächstniedrigen Anzahl (Grundzahl). ´Jeder
Wahlwerber erhält demnach bei Stimmzetteln ohne Reihungsvermerk insgesamt so
viele Wahlpunkte, als das Produkt aus der Zahl dieser Stimmzettel und der
Grundzahl des betreffenden Wahlwerbers ergibt.
2. a) Für jeden Stimmzettel mir Reihungsvermerk (§ 74, Absatz (3)) erhält der
vom Wähler an erster Stelle gereihte Wahlwerber so viele Wahlpunkte, als
Wahlwerber in der veröffentlichten Parteiliste angeführt sind. Der vom Wähler an
zweiter, dritter, vierter usw. Stelle gereihte Wahlwerber erhält Wahlpunkte in
der der Reihe nach nächstniedrigeren Anzahl.
b) Sind auf einem Stimmzettel nicht alle Bewerber einer
Parteiliste mit dem Reihungsvermerk des Wählers versehen, so erhalten nur die
vom Wähler gereihten Bewerber Wahlpunkte gemäß Z. 2,lit. a). Die übrigen
erhalten, im Anschluß daran, Wahlpunkte in der der Reihe nach nächstniedrigeren
Anzahl, wobei die Reihung in der veröffentlichten Parteiliste zugrunde zu legen
ist.
c) Ist auf einem Stimmzettel ohne oder mit Reihungsvermerk
der Name eines oder mehrerer, jedoch nicht aller Wahlwerber eines
Wahlvorschlages gestrichen, so erhält der gestrichene Bewerber für diesen
Stimmzettel keinen Wahlpunkt. Die Ermittlung der Wahlpunkte der übrigen Bewerber
geht so vor sich, als ob der gestrichene Bewerber im veröffentlichten
Wahlvorschlag nicht enthalten wäre.
d) Sind auf einem Stimmzettel zwei oder mehrere Bewerber mit
gleich hohen Reihungsziffern neben anders gereihten Bewerbern angeführt, so sind
diese Bewerber bei der Ermittlung der Wahlpunkte zwischen den Bewerbern zu
reihen, welche die nächsthöhere oder die nächstniedrigere Reihung aufweisen. Sie
erhalten gleich hohe Wahlpunkte (z. B. 5a, 5b, 5c, usw.). Im übrigen ist
sinngemäß nach lit. a oder b vorzugehen.
3. Die Summe der Wahlpunkte gemäß Z. 1 und 2, lit a bis d, ergibt die Anzahl der
auf die Bewerber entfallenden Wahlpunkte.
(2) Die nach Absatz (1) getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 80) zu beurkunden. In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, kann die Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden aber die Landeswahlbehörde anordnen, daß die nach Absatz (1) ermittelten Ergebnisse der Wahlbehörde, die diese Anordnung trifft, unverzüglich, wenn möglich telephonisch bekanntzugeben sind.
§ 79. Allfällige Ermittlung der Wahlpunkte am Tage nach der Wahl. (1) Die Wahlbehörde kann beschließen, daß die Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses am Wahltage zu unterbrechen und die Ermittlung der Wahlpunkte erst am Tage nach der Wahl vorzunehmen ist. In diesem Falle hat die Wahlbehörde den Wahlakt (§ 80, Absatz (6)) unter Verschluß zu legen und nötigenfalls mit Beihilfe der Gemeinde sicher zu verwahren. Der Beschluß ist in der Niederschrift (§ 80, Absatz (2), lit. g) zu beurkunden.
(2) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Wahlpunkte an Hand der Stimmzettel am Tage nach der Wahl unmöglich machen, so ist die Ermittlung der Wahlpunkte so vorzunehmen, als ob die gültigen Stimmen ohne Reihungsvermerke der Wähler abgegeben worden wären.
§ 80. Niederschrift. (1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in eienr Niederschrift zu beurkunden.
(2) Der
Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger Verwaltungsbezirk,
Wahlsprengel, Wahllokal, Wahlbezirk) und den Wahltag;
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der
Vertrauenspersonen gemäß § 13, Absatz (4);
c) die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
d) die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;
e) die Namen der Wahlkartenwähler, getrennt nach Männern und Frauen, sofern der
Wahlsprengel nicht ausschließlich für Wahlkartenwähler bestimmt war;
f) die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von
Wählern zur Stimmenabgabe (§ 70);
g) sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt
wurden (z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung usw.);
h) die die Feststellung dern Wahlbehörde nach den §§ 7, Absatz (2) und (3), und
78, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der
Ungültigkeit anzuführen ist.
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
a) das Wählerverzeichnis;
b) das Abstimmungsverzeichnis;
c) die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;
d) die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit
entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
e) die gültigen Stimmzettel, die, je nach den Parteilisten, den Stimmzetteln
ohne und mit Reihungsvermerken, geordnet, ebenfalls in abgesonderten Umschlägen
mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wir sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
§ 81. Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse in den Gemeinden durch die Gemeindewahlbehörde, Übermittlung der Wahlkarten, Niederschrift. (1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 77, Absatz (4), bekanntgegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinden zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Landeswahlbehörde, je nach deren Anordnung unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörde, unverzüglich telephonisch, telegraphisch oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art bezkanntzugeben.
(2) Bei den im Absatz (1) bezeichneten Gemeinden kann die Landeswahlbehörde anordnen, daß die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gegebenenfalls nach § 78, Absatz (2), bekanntgegebenen Feststellungen für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und das Ergebnis unverzüglich, womöglich telephonisch, an die Landeswahlbehörde weiterzuleiten haben.
(3) Die Sprengelwahlbehörden in den im Absatz (1) bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten, verschlossen und womöglich in versiegeltem Umschlag, unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 77, Absatz (2) und (3), und 78 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 80, Absatz (2), lit. a bis d, g und h sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in den §§ 77, Absatz (2) und (3), und 78 gegliederten Form zu enthalten.
(4) Den Niederschriften der im Absatz (1) bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakte der Gemeindewahlbehörde.
(5) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
§ 82. Bericht der örtlichen Wahlbehörden an die Landeswahlbehörde, Übermittlung der Wahlakten. Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden sind sodann der Landeswahlbehörde, verschlossen und womöglich in versiegelten Umschlag, durch Boten ungesäumt zu übermitteln.
§ 83. Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen. (1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verschiebung oder Verlängerung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren.
(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.
§ 84. (1) Die Landeswahlbehörde hat zunächst auf Grund der ihr von den örtlichen Wahlbehörden gemäß § 77, Absatz (4), erstatteten Berichte noch vor Einlangen der Wahlakten das vorläufige Wahlergebnis im ganzen Wahlkreis nach den Vorschriften des § 81, Absatz (2) zu ermitteln.
(2) Die Landeswahlbehörde stellt zunächst fest:
a) die Gesamtsumme der im Wahlkreis abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
b) die Summe der ungültigen Stimmen;
c) die Summe der gültigen Stimmen;
d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen);
e) die Wahlzahl;
f) die Zahl der auf jede Partei nach dem vorläufigen Ergebnis entfallenden
Mandate.
§ 85. Endgültiges Ergebnis im Wahlreis. Ermittlung der Mandate. (1) Die Landeswahlbehörde überprüft sodann auf Grund der ihr von den örtlichen Wahlbehörden gemäß § 82 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen, berichtigt etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt die von ihr gemäß § 84 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig.
(2) Zum Zwecke der Ermittlung der Mandate wird zunächst die Ermittlungszahl in folgender Weise berechnet: die Parteisummen werden nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben, unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch das Fünftel, das Sechstel usw. Als Ermittlungszahl gilt die 26größte der so angeschriebenen Zahlen.
(3) Sodann werden die Mandate auf jene Parteien, die wenigstens in einem Wahlbezirk soviele Stimmen auf sich vereinigt haben, daß sie dort die Ermittlungszahl erreichen, auf Grund der Wahlzahl verteilt.
(4) Die Wahlzahl wird in folgender Weise errechnet: Die Parteisummen jener Parteien, welche nach Absatz (2) für die Aufteilung der Mandate in Betracht kommen, werden nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch das Fünftel, das Sechstel usw. Als Wahlzeit gilt die 26größte der so angeschriebenen Zahlen.
(5) Jede Partei, die für die Aufteilung der Mandate nach Absatz (2) in Betracht kommt, erhält soviel Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
(6) Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los, das vom Vorsitzenden der Landeswahlbehörde zu ziehen ist.
Durch Gesetz vom 19. November 1952 wurden im § 85 Abs. 2 und 4 wurden jeweils die Worte "26größte" zu lauten: "32-größte".
§ 86. Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Parteilisten nach Maßgabe der Wahlpunkte. Reihung der Ersatzmänner. (1) Die auf eine Partei gemäß § 85, Absatz (5) entfallenden Mandate werden auf die Wahlwerber dieser Partei nach Maßgabe der von ihnen erzielten Wahlpunkte zugewiesen.
(2) Zu diesem Zwecke ermittelt die Landeswahlbehörde auf Grund der von ihr gemäß § 85, Absatz (1) , überprüften Wahlakten die Gesamtsumme der Wahlpunkte, die jeder Wahlwerber in der Landeswahlliste erreicht hat.
(3) Die zu vergebenden Mandate werden der Reihe nach jenen Wahlwerbern zugewiesen, die die höchste, die nächstniedrigere usf. Zahl von Wahlpunkten erzielt haben. Hätten hiernach zwei oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl von Wahlpunkten aufweisen, so wird zwischen ihnen nur dann gelost, wenn es sich um die Zuweisung nur eines einzigen der betreffenden Partei entfallenden Mandates oder um die Zuweisung des in Betracht kommenden letzten, an diese Partei zu vergebenden Mandates handelt; andernfalls erhält jeder der Bewerber die die gleichen Wahlpunkte erzielt haben, je ein Mandat.
(4) Nichtgewählte Wahlwerber sind Ersatzmänner für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Zahl ihrer Wahlpunkte. Absatz (3), letzter Satz, gilt sinngemäß.
§ 87. Niederschrift. (1) Die Landeswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
a) den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der
Vertrauenspersonen gemäß § 13, Absatz (4);
c) die allfälligen Feststellungen gemäß § 85, Absatz (1);
d) das endgültig ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreise in der nach § 84, Absatz
(2), gegliederten Form;
e) die Namen der von jeder Parteiliste gewählten Bewerber in der Reihenfolge
ihrer im Wahlkreise erzielten Wahlpunkte unter Beifügung der Anzahl der
Wahlpunkte;
f) die Namen der zugehörigen Ersatzmänner in der im § 86, Absatz (4),
bezeichneten Reihenfolge unter Beifügung der Anzahl der Wahlpunkte.
(3) Der Niederschrift der Landeswahlbehörde sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden und Gemeindewahlbehörden sowie die gemäß § 51 veröffentlichten Landeswahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt der Landeswahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
§ 88. Verlautbarung des Wahlergebnisses. (1) Die Landeswahlbehörde hat sodann die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzmänner zu verlautbaren.
(2) Die Verlautbarung erfolgt an der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende der Landeswahlbehörde angehört. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
2. Abschnitt.
Einsprüche gegen die ziffernmäßige Ermittlung, Anfechtung von Wahlen zum
Landtag.
§ 89. Einsprüche gegen die ziffernmäßige Ermittlung, Anfechtung von Wahlen zum Landtag. (1) Das endgültige Ergebnis der Landtagswahl ist von der Landeswahlbehörde in der für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitung zu verlautbaren. Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, binnen einer Woche nach erfolgter amtlicher Verlautbarung des Wahlergebnisses gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde Einspruch zu erheben.
(2) Wird ein solcher Einspruch erhoben, so überprüft die Landeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis der vorläufigen Ermittlung und allenfalls auch der endgültigen Ermittlung richtigzustellen und die Verlautbarung der Landeswahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(3) Findet die Landeswahlbehörde keinen Anlaß zur Richtigstellung der der Ermittlungen, so weist sie den Einspruch ab und verweist den Einspruchswerber an den Verfassungsgerichtshof.
§ 90. Anfechtungen von Wahlen zum Landtag. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Anfechtungen von Wahlen zum Landtag (Artikel 141, Bundesverfassungsgesetz).
§ 91. (1) Nichtgewählte Bewerber eines Wahlvorschlages sind Ersatzmänner für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird.
(2) Die Beurlaubung eines Abgeordneten auf mehr als drei Monate bewirkt den Eintritt eines Ersatzmannes auf die Dauer des Urlaubes.
(3) Die Ersatzmänner werden nach der sich aus § 86 ergebenen Reihenfolge auf freiwerdende Mandate berufen.
(4) Lehnt ein Ersatzmann, der für ein freiwerdendes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe der Liste der Ersatzmänner. Durch die Einberufung eines Nachmannes verlieren seine Vordermänner nicht ihre Eigenschaft als Ersatzmänner.
(5) Ein Ersatzmann auf einem Wahlvorschlag für die Landtagswahl kann jederzeit nach der Wahl von der Landeswahlbehörde seine Streichung aus der Liste der Ersatzmänner verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Landeswahlbehörde zu verlautbaren.
4. Abschnitt.
Ausschreibung von Neuwahlen.
§ 92. (1) Wenn im Wahlkreis die Hälfte der Mandate durch den Abgang der gewählten Abgeordneten und Ersatzmänner erledigt ist, so verlieren auch alle anderen Abgeordneten und Ersatzmänner ihr Mandat und ist binnen drei Monaten eine Neuwahl für den Wahlkreis durchzuführen.
(2) Eine Neuwahl wird auch dann ohne Verzug ausgeschrieben, wenn der Verfassungsgerichtshof den Wahlgang wegen Ungesetzlichkeit für nichtig erklärt hat.
5. Abschnitt.
Verlust des Abgeordnetenmandates.
§ 93. Gründe für den
Verlust des Mandates.
(1) Ein Abgeordneter wird seines Mandates verlustig:
a) wenn seine Wahl für ungültig erklärt wird;
b) wenn er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;
c) wenn er die Angelobung nicht in der in der Geschäftsordnung des Landtages
vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht oder unter
Beschränkungen oder Vorbehalten leisten will;
d) wenn er durch 30 Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder 30 Tage
ohne Urlaub oder über die Zeit des Urlaubes von den Sitzungen des Landtages
ausgeblieben ist und der nach Ablauf der 30 Tage an ihn öffentlich und im
Landtage gerichteten Aufforderung des Präsidenten des Landtages, binnen weiteren
30 Tagen zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge
geleistet hat und
e) wenn er aus der Partei, für die er gewählt wurde, ausscheidet.
(2) Der Verlust des Mandates tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof einen dieser Fälle festgestellt und die Ungültigkeit der Wahl oder den Mandatsverlust ausgesprochen hat. (Artikel 141, Bundes-Verfassungsgesetz.)
(3) Wird einer der im Absatz (1) vorgesehenen Fälle zur Kenntnis des Präsidenten des Landtages gebracht, so hat ihn dieser dem Landtage bekanntzugeben, der mit einfacher Mehrheit über den im Artikel 141 des Bundes-Verfassungsgesetzes vorgesehenen Antrag beschließt.
§ 94. Jeder zum Landtag gewählte Abgeordnete erhält von der Landeswahlbehörde einen Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt.
VI.
Hauptstück.
Gleichzeitige Vornahme der Wahlen zum Landtag mit der Wahl zum Nationalrat.
§ 95. (1) In dem Falle als die Wahl zum Salzburger
Landtag gleichzeitig mit der Wahl zum Nationalrat erfolgt, gelten die
Bestimmungen dieses Gesetzes mit den aus dem Folgenden sich ergebenden
Abänderungen:
1. Der in der Ausschreibung zur Nationalratswahl festgesetzte Stichtag gilt auch
als Stichtag für die Landtagswahl.
2. Die für die Nationalratswahl gebildeten Wahlsprengel gelten auch als
Wahlsprengel für die Landtagswahl.
3. Die für die Nationalratswahl gebildeten Sprengel-, Gemeinde- und
Bezirkswahlbehörden haben die nach diesem Gesetz den Sprengel, Gemeinde- und
Bezirkswahlbehörden obliegenden Geschäfte zu besorgen.
4. Die Anlegung besonderer Wählerverzeichnisse für die Landtagswahl entfällt.
Die Wahl ist vielmehr unter Zugrundelegung der für die Nationalratswahl
richtiggestellten und abgeschlossenen Wählerverzeichnisse durchzuführen.
5. Besondere Abstimmungsverzeichnisse für die Landtagswahl werden nicht geführt.
6. Wer sowohl zum Nationalrat als auch zum Landtag wahlberechtigt ist und von
diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat zwei Stimmzettel abzugeben, von denen der
für den Landtag bestimmte Stimmzettel eine diesbezügliche deutliche Bezeichnung
zu tragen hat.
7. Für jeden Wähler ist nur ein einziges Wahlkuvert auszugeben, gleichgültig, ob
ein oder einzelne oder vereinigte Stimmzettel abgegeben werden.
8. Die Stimmzettel für die Landtagswahl können mit dem Stimmzettel für die
Nationalratswahl auf einem zusammenhängenden Blatt vereinigt sein. Die
Vereinigung hat in der Form zu erfolgen, daß das zusammenhängende Blatt doppelt
so groß ist als die Stimmzettel zum Nationalrat (§ 76, NRWO.) bzw. jene zum
Landtag (§ 72 dieses Gesetzes).
9. Verlangt der Wähler für die Nationalratswahl einen amtlichen (leeren)
Stimmzettel, so ist ihm nebst diesem für die Nationalratswahl bestimmten
Stimmzettel auch ein amtlicher (leerer) Stimmzettel für die Landtagswahl
auszufolgen. Dieser letztere Stimmzettel hat die Aufschrift "Landtagswahl" zu
tragen.
10. Wird nur ein Stimmzettel abgegeben, der keine Bezeichnung der Wahl trägt
oder nicht seinem Inhalt nach genau entnehmen läßt, für welche Wahl er bestimmt
ist, so hat dieser Stimmzettel nur für die Wahl in den Nationalrat zu gelten.
Werden mehrere Stimmzettel ohne Bezeichnung oder ohne deutliche, auf die
Landtagswahl hinweisende Bezeichnung abgegeben, so sind die Bestimmungen der §§
77 und 78 der Nationalrats-Wahlordnung (Bundesgesetz vom 18. Mai 1949, BGBl. Nr.
129) anzuwenden. Werden mehrere Stimmzettel abgegeben, die eine deutliche, auf
die Landtagswahl hinweisende Bezeichnung tragen, so ist nach §§ 72 und 73 der
Landtagswahlordnung vorzugehen. Im übrigen ist die Gültigkeit oder Ungültigkeit
der Stimmzettel für die Nationalrats- oder die Landtagswahlen je nach der
einschlägigen Wahlordnung zu beurteilen.
11. Nach Eröffnung der für den Wahlkreis Land Salzburg abgegebenen Kuverts (§
81, NRWO.) trennt die Wahlbehörde die auf einem Blatt vereinigten Stimmzettel,
sondert die für die Landtagswahl abgegebenen Stimmzettel von den für die
Nationalratswahl abgegebenen Stimmzetteln, prüft ihre Gültigkeit, versieht die
für die Landtagswahl abgegebenen ungültigen Stimmzettel mit laufenden Nummern
und nimmt für die Landtagswahl, getrennt von der Nationalratswahl, die im § 77,
Absatz (3) LWO., vorgesehenen Feststellungen vor, wobei, wenn ungültige Stimmen
vorliegen, auch der Grund ihrer Ungültigkeit festzustellen ist.
12. Nach Verfassung der Niederschrift über die Wahl zum Nationalrat (§ 80, NRWO.)
und längstens am ersten oder zweiten Tage nach der Wahl hat die Wahlbehörde die
Ermittlung der Wahlpunkte (§ 78, LWO.) und die Niederschrift nach § 75, LWO. auf
farbigem Papier anzulegen. Die Bestimmungen des § 79, Absatz (2) LWO., gelten
ferner für den Fall, als Umstände eintreten, welche die Ermittlung der
Wahlpunkte an Hand der Stimmzettel auch am zweiten Tage nach der Wahl unmöglich
machen.
13. Nach Durchführung des Stimmzählungsverfahren ist für die Landtagswahl ein
besonderer Wahlakt zu bilden, der aus den für diese Wahlen bestimmten
Niederschriften und Stimmzetteln besteht. Die Wählerverzeichnisse,
Abstimmungsverzeichnisse, Stimmzettel usw. für die Nationalratswahl verbleiben
beim Wahlakt für die Nationalratswahl.
14. Besondere Wahlkarten für die Landtagwahl werden nur in jenen Fällen
ausgestellt, in welchen der Wähler nach § 40 dieses Gesetzes, nicht aber nach §
44 der Nationalratswahlordnung den Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
besitzt. Wähler, die eine für die Nationalratswahl ausgestellte Wahlkarte
besitzen, können ihre Stimme auch für die Landtagswahl abgeben, wenn die
Wahlkarte von einer Gemeinde des Bundeslandes Salzburg ausgestellt ist. Wähler,
die im Besitze einer Wahlkarte sind, die nicht von einer Gemeinde des
Bundeslandes Salzburg ausgestellt wurde, sind zum Landtag nicht wahlberechtigt.
Die Wahlbehörden haben geeignete Maßnahme zur Sicherung der Durchführung dieser
Vorschrift zu treffen.
15. Die Namen der Wahlkartenwähler, die gemäß Punkt 14 sowohl ihr Wahlrecht zum
Nationalrat wie auch jenes zum Landtag ausgeübt haben, sind, soferne der
Wahlsprengel nicht ausschließlich für Wahlkartenwähler bestimmt war, außer in
der Niederschrift der Nationalratswahl (§ 84, Absatz (2), lit. e, NRWO.) auch in
der Niederschrift der Landtagswahl (§ 80, Absatz (2), lit. e dieses Gesetzes)
anzuführen.
(2) Die näheren Vorschriften über die gleichzeitige Durchführung der Landtagswahl mit der Nationalratswahl werden durch Verordnung getroffen, die die Landesregierung im Einvernehmen mit der Bundesregierung zu erlassen hat.
siehe hierzu u. a.
- die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. Juli 1949 betreffend
Vorschriften für die im Jahre 1949 gleichzeitig mit der Nationalratswahl
durchzuführende Wahl zum Salzburger Landtag (LGBl.
29/1949);
- Kundmachung des Landeshauptmannes vom 27. Kuli 1949 über die Ausschreibung der
Wahlen zum Salzburger Landtag (LGBl.
30/1949);
VII.
Hauptstück.
Schlußbestimmungen.
§ 96. (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Landesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Falls das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder anderen öffentlichen Ruhetag fällt, so haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Posteinlaufes werden in die Frist eingerechnet.
§ 97. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18, betreffend strafrechtliche Bestimmungen zum Schutze der Wahl- und Versammlungsfreiheit gelten sinngemäß auch für die Wahl des Landtages.
3. Abschnitt.
Inkraftsetzung des Gesetzes.
§ 98. (1) Das Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Das Gesetz vom 1. Dezember 1925, LGBl. Nr. 28/1926, und die erste Novelle vom 19. Dezember 1930, LGBl. Nr. 14/1931, sind außer Kraft getreten.
Heil.
Rehrl.
es folgend die Anlagen 1 bis 5 (Muster für verschiedene Wahlformulare; hier nicht wiedergegeben)