Gesetz
vom 1. Dezember 1925,
über die Landtagswahlordnung
 

geändert durch
Gesetz vom 19. Dezember 1930, mit welchem das Gesetz vom 1. Dezember 1925, L. G. Bl. Nr. 28 von 1926, über die Landtagswahlordnung, abgeändert wird (1. Novelle zur Landtagswahlordnung, LGBl. Nr. 14/1931)

aufgehoben durch
Landesverfassung 1934, vom 14. September 1934 (
LGBl. Nr. 116/1934)

nach der Wiederinkraftsetung des Landesverfassungsgesetzes 1921 ersetzt durch
(Bundes-) Verfassungsgesetz vom 19. Oktober 1945, über die erste Wahl des Nationalrates, der Landtage und des Gemeinderates der Stadt Wien in der befreiten Republik Österreich (Wahlgesetz) (
StGBl. Nr. 198/1945)

formalrechtlich aufgehoben durch
Gesetz vom 30. Juni 1949 über die Landtagswahlordnung (
LGBl. Nr. 28/1949)
 

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Das Land Salzburg bildet für die Zwecke der Wahlen zum Landtag einen Wahlkreis mit 26 Abgeordnetenmandaten. Der Wahlkreis umfaßt die Wahl- (politischen) Bezirke: Landeshauptstadt Salzburg, Flachgau ohne Landeshauptstadt, Tennengau, Pongau, Pinzgau und Lungau.

§ 2. Die Wähler des Wahlbezirkes bilden den Wahlkörper. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.

§ 3. (1) Jede Ortsgemeinde ist Wahlort.

(2) Ortsgemeinde mit mehr als 1000 Einwohnern und andere räumlich ausgedehnte Ortsgemeinden werden zur Erleichterung der Wahl nach Bedarf in mehrere Wahlorte geeteilt.

§ 4. Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Das Wahlrecht ist, abgesehen von der im § 34 Absatz 7, enthaltenen Gestattung, persönlich auszuüben.

§ 5. (1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht in der Ortsgemeinde aus, in deren Wählerverzeichnis er am Tage des Abschlusses des Wählerverzeichnisses eingetragen ist.

(2) Wird eine Ortsgemeinde in mehrere Wahlorte (§ 3) geteilt, so übt der Wähler sein Wahlrecht in jenem Wahlorte aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Wähler, die am Wahltage und während der Wahlstunden in Ausübung eines öffentlichen Dienstes oder Auftrages sich außerhalb des Wahlortes aufhalten müssen, oder die ihren ordentlichen Wohnsitz nach Abschluß des Wählerverzeichnisses (§ 20) verlegt haben, sowie Personen, die sich am Wahltage in einer Heil- oder Pflegeanstalt befinden, oder in Heil- oder Pflegeanstalten am Wahltage oder während der Wahlstunden Pflegedienst verrichten, können von der Ortswahlbehörde die Ausstellung einer Wahlkarte verlangen, welche sie berechtigt, in einem anderen Wahlorte zu wählen. Solche Wähler haben bei der Ausübung des Wahlrechtes nebst der Wahlkarte noch ein anderes Identitätsdokument vorzuweisen.

(3) Das Ansuchen um Ausfolgung einer Wahlkarte kann mündlich oder schriftlich unter Anschluß der Wohnungsbestätigung und des Staatsangehörigkeitsnachweises (Heimatscheines, Optionsdekretes) erfolgen. Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis anzumerken.

(4) Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht kein Rechtsmittel zu. Die Ausstellung mehrere Wahlkarten für denselben Wahlberechtigten oder von Ersatzwahlkarten (Duplikaten) für angeblich in Verlust geratene Wahlkarten ist nicht statthaft.

(5) In Gemeinden, die in mehrere Wahlorte geteilt sind, können ein oder mehrere Wahlorte für die Stimmabgabe der mit Wahlkarten wählenden Wahlberechtigten durch die Bezirkswahlbehörde bestimmt werden.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1930 erhielt der § 5 Abs. 1 und 2 folgende Fassung:
"(1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht in der Ortsgemeinde aus, wo er in der Bürgerliste (Bürgerlistengesetz vom 20. März 1930, B. G. Bl. Nr. 85) eingetragen ist.
(2) Wenn eine Ortsgemeinde in mehrere Wahlorte (§ 3) geteilt ist, übt der Wahlberechtigte sein Wahlrecht in jenem Wahlorte (Sprengel) aus, zu dem er vermöge seiner Eintragung in die Bürgerliste gehört. Wahlberechtigte, die sich in Ausübung eines öffentlichen Dienstes oder Auftrages am Wahltage und während der Wahlstunden außerhalb ihres Wahlortes (Sprengels) aufhalten müssen, oder die ihren ordentlichen Wohnsitz nach dem letzten Stichtag für die Beurteilung der Wahlrechtserfordernisse (Artikel 26, Absatz 7, B.-V. G.) in einen anderen Wahlort (Sprengel) verlegt haben, sowie Wahlberechtigte, die sich am Wahltage in einer Heil- oder Pflegeanstalt befinden, oder in Heil- oder Pflegeanstalten während der Wahlstunden Pflegedienste verrichten, können von der Ortswahlbehörde die Ausstellung einer Wahlkarte verlangen, die berechtigt, in einem anderen Wahlort (Sprengel) zu wählen. Solche Wähler haben bei Ausübung der Wahl nebst der Wahlkarte noch ein anderes Identitätsdokument vorzuweisen."

 

II. Wahlbehörden.

§ 6. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen werden Wahlbehörden bestellt. Die Wahlbehörden bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten allgemeinen Wahlen zum Landtag im Amte.

(2) Die Wahlbehörden entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereiche über das Wahlrecht oder die Ausübung der Wahl ergeben. Sie haben als Körperschaft ihre Tätigkeit auf allgemeine, grundsätzliche oder wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken; alle anderen Arbeiten sind durch den Wahlleiter und seine Organe durchzuführen.

(3) Jeder Wahlbehörde werden durch den Wahlleiter die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes, dem er vorsteht oder von dem er entsendet ist, zugeteilt. Außerdem können Hilfsarbeiter auf Zeit im Vertragsverhältnisse herangezogen werden.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1930 wurden im § 6 Abs. 2 Satz 1 die Worte "das Wahlrecht oder" gestrichen.

§ 7. Für jeden Wahlort wird eine Ortswahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Bürgermeister als Wahlleiter und vier bis sechs Beisitzern. Der Bürgermeister kann sich durch einen von ihm entsendeten Wahlleiter ständig vertreten lassen.

§ 8. Am Sitze jeder politischen Bezirksbehörde wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt, die aus dem Vorstande der politischen Bezirksbehörde (Bürgermeister) oder dem von ihm aus dem Kreise der rechtskundigen Konzeptsbeamten des Amtes entsandten Stellvertreter und sechs Beisitzern besteht. Der Bezirkswahlbehörde obliegt die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlorte im politischen Bezirke.

§ 9. Für das ganze Land wird in der Stadt Salzburg eine Landeswahlbehörde eingesetzt, welche die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörde führt. Die Landeswahlbehörde besteht aus dem Landeshauptmann oder dem von ihm aus dem Kreise der rechtskundigen Konzeptsbeamten des Amtes der Landesregierung entsendeten Stellvertreter als Vorsitzenden und acht Beisitzern, von denen zwei ihrem Berufe nach dem richterlichen Stande angehören oder angehört haben.

§ 10. (1) Die nicht dem richterlichen Berufsstande entstammenden Beisitzer der Landeswahlbehörde und die Beisitzer der übrigen Wahlbehörden werden aus den Wahlberechtigten gemäß den Vereinbarungen der Parteien des letztgewählten Landtages, sonst verhältnismäßig nach der bei der letzten Wahl zum Landtag festgestellten Stärke der Parteien berufen.

(2) Mangels der erwähnten Parteienvereinbarungen bestimmt sich die auf jede Partei entfallende Zahl der Beisitzer:
a) der Landeswahlbehörde gemäß dem Wahlergebnis im Lande,
b) der Bezirkswahlbehörde gemäß jenem im politischen Bezirke und
c) der Ortswahlbehörde gemäß jenem in der Ortsgemeinde; jedenfalls hat die zweitgrößte wahlwerbende Partei Anspruch auf einen Beisitzer in allen Wahlbehörden im Rahmen der für diese Wahlbehörde festgesetzten Anzahl der Beisitzer.

(3) Die Landesregierung beruft die Beisitzer der Landeswahlbehörde, die Landeswahlbehörde die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden und die Bezirkswahlbehörden die Beisitzer der Ortswahlbehörden. Die dem Richterstande entstammenden Beisitzer der Landeswahlbehörde werden vom Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg bestimmt.

(4) Die Berufung erfolgt auf Grund von Vorschlägen der Parteien und, wenn keine oder keine ausreichenden Parteienvorschläge erstattet werden, nach dem Ermessen der in Absatz 3 bezeichneten Behörden. Die Parteivorschläge sind spätestens am vierzehnten Tage nach Verlautbarung der Ausschreibung der Wahl beim Leiter der Wahlbehörde, der die Berufung zukommt, einzubringen. Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt.

(5) Für jeden Beisitzer ist in gleicher Weise ein Ersatzmann zu berufen.

(6) Beisitzer oder Ersatzmänner einer Wahlbehörde nehmen an der Beratung und Beschlußfassung in Streitfragen, die ihre Person betreffen, nicht teil.

(7) Der Wahlleiter hat die Beisitzer der Wahlbehörde nach ihrer Berufung sofort zu einer konstituierenden Sitzung einzuladen. Bis zu dieser Konstituierung der Wahlbehörden sind die Wahlleiter berechtigt und verpflichtet, die unaufschiebbaren Geschäfte der betreffenden Wahlbehörden zu führen und insbesondere alle einlangenden Eingaben entgegenzunehmen. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde alle bis zu ihrer Konstituierung getroffenen Verfügungen zur nachträglichen Kenntnis vorzulegen.

(8) Das Amt eines Mitgliedes der Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der am Sitze der betreffenden Wahlbehörde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

(9) Inwieweit und in welcher Höhe Mitglieder der Wahlbehörden während der Dauer und nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme für Verdienstentgang eine Entschädigung in Geld aus Landesmitteln erhalten, wird durch Verordnung der Landesregierung geregelt.

(10) Über den Anspruch auf eine Entschädigung entscheidet jene Stelle, welche die Beisitzer der betreffenden Wahlbehörde berufen hat. Die Entscheidung ist endgültig.

§ 11. (1) Niemand darf zwei Wahlbehörden angehören.

(2) Die Namen der Beisitzer und Ersatzmänner einer jeden Wahlbehörde sind am Sitze dieser Wahlbehörde von der Stelle, die sie berufen hat, sofort ortsüblich bekanntzumachen.

(3) Jede Wahlbehörde hat ihre Konstituierung sofort öffentlich bekanntzumachen, und zwar die Landeswahlbehörde in der Salzburger Landeszeitung, die Bezirkswahlbehörden in ortsüblicher Weise in allen Gemeinden des politischen Bezirkes und jede Ortswahlbehörde in ortsüblicher Weise in ihrer Gemeinde.

§ 12. (1) die Wahlbehörden werden vom Wahlleiter nach Bedarf einberufen.

(2) Der Ort, Tag und die Stunde der Versammlung der Wahlbehörde ist allen Beisitzern und Ersatzmännern rechtzeitig bekanntzugeben.

§ 13. Die Beisitzer und Ersatzmänner haben bei Antritt ihres Amtes in die Hand des Wahlleiters das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amte verbundenen Pflichten abzulegen.

§ 14. (1) Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse unter dem Vorsitze des Wahlleiters oder seines Stellvertreters in Anwesenheit von wenigstens zwei Drittel der Beisitzer.

(2) Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Wahlleiter stimmt mit; bei Stimmengleichheit gilt jene Anschauung zum Beschlusse erhoben, der der Wahlleiter beigetreten ist.

(3) Scheiden aus einer Wahlbehörde ein Beisitzer oder der für ihn berufene Ersatzmann aus oder üben dieselben ihr Amt nicht aus, so sind die betreffenden Parteien aufzufordern, neue Anträge zu stellen, auf Grund deren von jener Behörde, von der die ursprüngliche Berufung ausgegangen ist, der Partei des Ausgeschiedenen angehörende Personen in die Wahlbehörde zu berufen sind.

(4) Wenn ungeachtet der rechtzeitigen Einberufung die Wahlbehörde nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbst durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit und unter möglichster Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.
 

III. Wahlrecht und Wählbarkeit.

§ 15. Wahlberechtigt ist jeder österreichische Bundesbürger ohne Unterschied des Geschlechtes, der am Tage der Ausschreibung der Wahl im Lande Salzburg seinen ordentlichen Wohnsitz hat und vor dem 1. Jänner d. J. in dem die Wahl stattfindet, das 20. Lebensjahr vollendet hat und vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen ist.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1930 erhielt der § 15 folgende Fassung:
"§ 15. Wahlberechtigt ist jeder österreichische Bundesbürger ohne Unterschied des Geschlechtes, der in der Bürgerliste einer Ortsgemeinde des Landes Salzburg eingetragen ist."

§ 16. Wählbar ist jeder wahlberechtigte österreichische Bundesbürger ohne Unterschied des Geschlechtes, der am Tage der Ausschreibung der Wahl im Lande Salzburg seinen ordentlichen Wohnsitz hat und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 24. Lebensjahr vollendet hat und von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen ist.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1930 erhielt der § 16 folgende Fassung:
"§ 16. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte (§ 15), der vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 29. Lebensjahr überschritten hat."

§ 17. Vom Wahlrechte und von der Wählbarkeit zum Landtage ist ausgeschlossen, wer vom Wahlrechte und von der Wählbarkeit zum Nationalrate ausgeschlossen ist.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1930 erhielt der § 17 folgende Fassung:
"§ 17. (1) Für die Landtagswahlen ist die gemäß § 20 bezw. 22, Bürgerlistengesetz, abgeschlossene Bürgerliste einem Richtigstellungsverfahren zu unterziehen, auf welches die Bestimmungen des § 23, Bürgerlistengesetz, Anwendung zu finden haben. Eine Ausfertigung der richtiggestellten und abgeschlossenen Bürgerliste dient bei der Durchführung der Wahlen in den Landtag als Wählerverzeichnis.
(2) Auf die Ausfolgung von Abschriften der Ausfertigung der Bürgerliste findet § 23, Absatz 5, Bürgerlistengesetz, Anwendung."

IV. Ausschreibung der Wahlen.

§ 18. (1) Der Landeshauptmann schreibt über Beschluß der Landesregierung die Wahlen zum Landtag durch Verlautbarung im Landesgesetzblatte aus und setzt in der gleichen Weise den Wahltag fest. Die Wahl findet an einem Sonntag oder anderem öffentlichen Ruhetag statt.

(2) Die Wahlausschreibung wird ortsüblich kundgemacht.

V. Auflage und Richtigstellung der Wählerverzeichnisse.

§ 19. (1) Am zehnten Tage nach der Wahlausschreibung hat der Bürgermeister die für den Tag der Wahlausschreibung als Stichtag richtiggestellten Wählerverzeichnisse in einem allgemein zugänglichen Amtsraum aufzulegen. Die Auflegung ist gleichzeitig öffentlich bekanntzumachen.

(2) In der Landeshauptstadt Salzburg ist zu Beginn der Auflegungsfrist in jedem Hause an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) vom Bürgermeister eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlberechtigten, getrennt nach Geschlechtern und nach den Türnummern geordnet, sowie den Amtsraum angibt, wo Einsprüche gegen die Verzeichnisse eingebracht werden können.

(3) Gegen das Verzeichnis kann jeder im Wahlkörper Wahlberechtigte (§ 2) innerhalb 14 Tagen, vom Tage der Auflegung an gerechnet, wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich beim Bürgermeister Einspruch erheben. Personen, gegen deren Aufnahme in die Verzeichnisse Einspruch erhoben wurde, sind hievon innerhalb 24 Stunden nach Einbringung des Einspruches vom Bürgermeister zu verständigen. Der Einspruch ist für jeden Einspruchsfall abgesondert zu überreichen. Der Bürgermeister entscheidet über den Einspruch innerhalb von drei Tagen und hat die Entscheidung demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, sowie auch dem durch die Entscheidung Betroffenen mitzuteilen und, soferne sie eine Richtigstellung des Verzeichnisses erfordert, in diesem sofort ersichtlich zu machen.

(4) Jeder im Wahlkörper Wahlberechtigte kann gegen die Entscheidung innerhalb dreier Tage die Berufung beim Bürgermeister an die Bezirkswahlbehörde einbringen. Diese hat ihre Entscheidung innerhalb von sechs Tagen zu fällen. Die Entscheidung ist endgültig.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1930 wurde der § 19 aufgehoben.

§ 20. Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens ist das Wählerverzeichnis abzuschließen und der zuständigen Ortswahlbehörde zu übergeben.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1930 wurde der § 20 aufgehoben.

§ 21. (1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im richtiggestellten und abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Wahlberechtigte Mitglieder einer Ortswahlbehörde sowie Wahlzeugen können ihr Wahlrecht bei der Ortswahlbehörde ausüben, deren Mitglieder sie sind oder bei der sie als Wahlzeugen tätig sind.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1930 wurde der § 21 aufgehoben.

§ 22. (1) Wenn innerhalb sechs Wochen vor dem Tage der Wahlausschreibung eine Wahl zum Nationalrate durchgeführt worden ist, so kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, daß das Wählerverzeichnis dieser Wahl auch für die Wahl zum Landtage zu gelten hat, und die Fristen dieses Gesetzes entsprechend abkürzen. Änderungen, die sich infolge eines Aufenthaltswechsels in der Zeit zwischen der Verlautbarung der Wahlausschreibung zum Nationalrate und jener zum Landtage ergeben, sind durch die Ortswahlbehörde richtigzustellen und an die Bezirkswahlbehörde mitzuteilen.

(2) Wenn frühestens 6 Wochen nach dem Tage der Wahlausschreibung der Wahltag zur Vornahme von Wahlen zum Nationalrate festgesetzt ist, so kann der Landeshauptmann für denselben Tag den Wahltag zur Vornahme der Wahlen zum Landtage festsetzen. Die Landesregierung verfügt durch Verordnung die hienach notwendige Abkürzung der Fristen. Für den Endtag der Gesetzgebungsperiode des Landtages gelten auch in diesem Falle die Bestimmungen der Art. 14 und 16 des Landes-Verfassungsgesetzes.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1930 wurde der § 22 aufgehoben.

VI. Wahlbewerbung.

§ 23. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlbewerbung beteiligten (Parteien), haben ihre Wahlvorschläge spätestens drei Wochen vor dem Wahltage der Landeswahlbehörde vorzulegen.

(2) Der Wahlvorschlag muß für den Wahlkreis (Kreiswahlvorschlag) oder einen Wahlbezirk (Bezirkswahlvorschlag) vorgelegt werden. Der Wahlvorschlag für den Wahlkreis macht, wenn er nicht spätestens drei Wochen vor dem Wahltage bei der Landeswahlbehörde zurückgezogen wird, einen jeden von derselben Partei vorgelegten Bezirkswahlvorschlag ungültig. Der Kreiswahlvorschlag muß von wenigstens 200 Wählern des Wahlkreises, ein Bezirkswahlvorschlag von wenigstens 50 Wählern des Wahlbezirkes unterschrieben sein.

(3) Jeder Wahlvorschlag muß enthalten:
1. Die unterscheidende Parteibezeichnung,
2. die Parteiliste, d. i. ein Verzeichnis der Bewerber in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge utner Angabe des Vor- und Zunamens, Berufens, Geburtsjahres und der Adresse jedes Bewerbes,
3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei.

(4) Die Parteiliste ist dem Kreiswahlvorschlage darf höchstens 50 Bewerber enthalten. Die Parteiliste in einem Bezirkswahlvorschlage darf für den Wahlbezirk:
    Landeshauptstadt Salzburg höchstens 8
    Flachgau, mit Ausnahme der Landeshauptstadt, höchstens 16
    Tennengau höchstens 6
    Pongau höchstens 10
    Pinzgau höchstens 8
    Lungau höchstens 4
Bewerber enthalten.

§ 24. (1) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung werden nach dem erstvorgeschlagenen Bewerber (Listenführer) benannt.

(2) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der erstvorgeschlagene Bewerber (Listenführer) als Vertreter der Partei.

§ 25. (1) Die Wahlvorschläge der Parteien werden nach dem Zeitpunkte ihrer Einbringung gereiht.

(2) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnungen anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Landeswahlbehörde diese Wahlvorschläge so zu behandeln, als ob sie ohne ausdrückliche Parteibezeichnung (§ 24) eingereicht wären.

§ 26. (1) Die Landeswahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge die erforderliche Zahl der Unterschriften enthalten, ob die unterschriebenen Personen wahlberechtigt sind und ob die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.

(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften auf oder sind Wahlberechtigte nicht in der vorgeschriebenen Zahl unterfertigt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind, sowie überzählige Bewerber werden im Wahlvorschlage gestrichen. In allen Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei unverzüglich zu verständigen.

§ 27. Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert wegen Mangel der Wählbarkeit gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge müssen jedoch spätestens am zehnten Tage vor der Wahl bei der Landeswahlbehörde einlangen.

§ 28. Am siebenten Tage vor der Wahl schließt die Landeswahlbehörde die Parteilisten ab, streicht die überzähligen Bewerber (§ 23, Absatz 3) und veröffentlicht sie in der amtlichen "Salzburger Landeszeitung" in der Reihenfolge der Einbringung. Die Bezirkswahlbehörde veranlaßt, daß die Parteilisten in den Gemeinden in ortsüblicher Weise veröffentlicht werden. Der Inhalt des Wahlvorschlages muß aus der Veröffentlichung vollinhaltlich ersichtlich sein.
 

VII. Abstimmungsverfahren.

§ 29. (1) Die Bezirkwahlbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Ortswahlbehörde für jeden Wahlort das Wahllokal und die Wahlzeit.

(2) Zu diesem Zweck hat der Bürgermeister dem Bezirkswahlleiter (Bezirkshauptmann) über dessen Aufforderung binnen drei Tagen die entsprechenden Anträge zu stellen, widrigenfalls die Bezirkswahlbehörde das Wahllokal und die Wahlzeit selbst bestimmt.

(3) Das Wahllokal und die Wahlzeit werden vom Bürgermeister für jeden Wahlort spätestens acht Tage vor der Wahl in ortsüblicher Weise bekannt gemacht. Die von der Bezirkswahlbehörde getroffenen Bestimmungen über die Bildung besonderer Wahlorte, über die Wahllokale und Wahlzeiten sind vom Bezirkswahlleiter der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

§ 30. (1) Die Leitung der Wahl im Wahlorte steht der Ortswahlbehörde zu.

(2) Die für die Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke des Wahllokales, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung sind von der Gemeinde des Wahlortes beizustellen. Es ist darauf zu sehen, daß im Gebäude, wo sich das Wahllokal befindet, ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.

(3) Im Gebäude des Wahllokales und in einem vom Bezirkswahlleiter bestimmten Umkreise ist am Tage der Wahl jede Art von Wahlwerbung, jede Ansammlung und das Tragen von Waffen jeder Art verboten. Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltage von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienst befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.

(4) Die Landesregierung kann den Ausschank aller oder bestimmter geistiger Getränke am Wahltage und am Tage vorher verbieten.

(5) Die Anordnung des Bezirkswahlleiters (Absatz 3) ist vom Bürgermeister ortsüblich zu verlautbaren. In der Kundmachung ist an das Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung, des Waffentragens und des Ausschankes von geistigen Getränken mit dem Beifügen zu erinnern, daß Übertretungen dieser Verbote mit Geld bis zu 100 S oder mit Arrest bis zu 14 Tagen von der politischen Bezirksbehörde gestraft werden.

§ 31. (1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Landeswahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen aus den Wahlberechtigten des Wahlortes entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Bezirkswahlleiter spätestens am 5. Tage vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält vom Bezirkswahlleiter einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritte in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.

(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensmänner der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

§ 32. (1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.

(2) In das Wahllokal dürfen nur die Wähler behufs Abgabe der Stimmen, ferner die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre Hilfsorgane und die Wahlzeugen zugelassen werden. Die Wähler, die nicht der Wahlbehörde angehören oder als ihre Organe oder als Wahlzeugen zum Verweilen im Wahllokal berechtigt sind, haben das Lokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Soferne es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingte Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen wird von der politischen Bezirksbehörde mit Geldstrafen bis 100 S oder mit Arrest bis 14 Tagen gestraft.

§ 33. (1) Am Tage der Wahl zur festgesetzten Stunden und in dem dazu bestimmten Wahllokale wird die Wahlhandlung durch den Ortswahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnisse, den Wahlkuverts und einem entsprechenden Vorrat von Stimmzetteln übergibt und ihr die Bestimmungen des § 14 über die Beschlußfassung der Ortswahlbehörde vorhält.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

(3) Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Ortswahlbehörde ihre Stimme abgeben.

§ 34. (1) Der Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnung, legt eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung, aus der seine Identität ersichtlich ist, sowie gegebenenfalls die Wahlkarte (§ 5) vor, und erhält daraufhin das undurchsichtige Wahlkuvert und auf Verlangen einen leeren Stimmzettel. Wähler männlichen Geschlechtes erhalten für die Männer, Wähler weiblichen Geschlechtes die für Frauen bestimmten Wahlkuverte.

(2) Der Wähler hat sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, den ausgefüllten Stimmzettel in das Kuvert zu legen, tritt dann aus der Zelle und übergibt das Kuvert geschlossen dem Wahlleiter, der es uneröffnet in die Wahlurne legt. Die Wahlkarte ist dem Wahlleiter abzugeben.

(3) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in ein eigenes, nach dem im Anhange folgenden Muster zu führendes Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(4) Die Namen derjenigen Wähler, die auf Grund von Wahlkarten gewählt haben, sind am Schlusse des Wählerverzeichnisses unter fortlaufender Zahl einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken.

(5) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik "abgegebene Stimmen" des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte) vermerkt.

(6) Hierauf verläßt der Wähler das Wahllokal.

(7) Blinde und Bresthafte können sich von einer Geleitperson führen und diese an ihrer Stelle abstimmen lassen.

(8) Besitzt der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der erwähnten Art nicht, so ist er dennoch zur Abstimmung zugelassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.

§ 35. (1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Ortswahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenmehrheit über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmenabgabe kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Wahlzeugen und von den im Wahllokal anwesenden Wählern nur solange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Identität angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.

(1) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.

§ 36. (1) Für Frauen und Männer sind verschiedenfarbige Wahlkuverts zu verwenden.

(2) Die Anbringung von Zeichen auf den Wahlkuverten ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der politischen Bezirksbehörde mit Geld bis zu 100 S oder mit Arrest bis zu 14 Tagen bestraft.

§ 37. (1) Der Stimmzettel muß aus weichem, weißlichen Papier sein und das Ausmaß von 9 1/2 bis 10 1/2 Zentimeter in der Länge und von 6 1/2 bis 7 1/2 Zentimeter in der Breite aufweisen. Er ist gültig ausgefüllt, wenn er die Partei bezeichnet oder wenigstens den Namen eines Bewerbers der Parteiliste unzweideutig dartut oder nebst der Parteibezeichnung den Namen eines oder mehrerer Bewerber der von dieser Partei aufgestellten Parteiliste enthält. Dies geschieht durch Handschrift, Druck oder sonstige Vervielfältigung.

(1) Der Stimmzettel ist ungültig:
1. wenn er zwei oder mehrere Parteien bezeichnet,
2. wenn er gar keine Partei, wohl aber zwei oder mehrere Namen aus verschiedenen Parteilisten bezeichnet,
3. wenn er bezüglich des Ausmaßes oder der Art des Papieres den im ersten Absatze enthaltenen Vorschriften nicht entspricht.

(3) Erscheint innerhalb eines Wahlbezirkes ein und derselbe Name auf mehreren Parteilisten, so sind Stimmzettel, welche diesen Namen allein enthalten, nur dann gültig, wenn der Stimmzettel auch die Partei bezeichnet.

(4) Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name eines Wahlbewerbers oder die Partei bezeichnet bleibt.

(5) Wenn ein Kuvert mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel enthält und diese Stimmzettel auf verschiedene Parteilisten lauten, sind alle ungültig.

(6) Lauten die gültig ausgefüllten Stimmzettel auf dieselbe Partei, so sind sie als ein Stimmzettel zu zählen.

§ 38. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Ortswahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen zu verbleiben haben, zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde mischt hierauf gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverte, entleert sodann die Wahlurne, sondern die von Frauen und Männern abgegebenen Kuverte, zählt ihre Anzahl und stellt die Übereinstimmung ihrer Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler fest. Sodann eröffnet der Wahlleiter die von den Frauen abgegebenen Kuverts. Die Wahlbehörde prüft die Gültigkeit der Stimmzettel, stellt die Zahl der ungültigen Stimmzettel fest, versieht diese Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen, ordnet die gültigen nach Parteilisten und stellt die auf jede Parteiliste von den Frauen abgegebenen Stimmen fest. In gleicher Weise wird die Prüfung und Zählung der von den Männern abgegebenen Stimmen vorgenommen. Hierauf stellt die Wahlbehörde die Gesamtzahl der ungültigen und die auf jede Parteiliste entfallenden, von Frauen und Männern abgegebenen gültigen Stimmen (die Parteisumme) fest.

(3) Stimmt die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler mit der Anzahl der abgegebenen Kuverts nicht überein, so ist der wahrscheinliche Grund hierfür in der Niederschrift über die Wahlhandlung besonders zu vermerken.

(4) Die für die einzelnen Wahlvorschläge von Frauen, beziehungsweise von Männern abgegebenen gültigen Stimmzettel, sowie die ungültigen Stimmzettel sind in abgesonderte Umschläge zu geben, die außen mit einer auf den Inhalt Bezug nehmenden Aufschrift (Frauen, Männer, ungültige Stimmzettel) zu versehen sind.

§ 39. (1) Die Wahlbehörde beurkundet den Wahlvorgang in einer eigenen Niederschrift. Der Niederschrift wird das Wählerverzeichnis und das Abstimmungsverzeichnis angeschlossen.

(2) Die Niederschrift enthält die Bezeichnung der Mitglieder der Wahlbehörde, die Zahl des Beginnes und des Schlusses der Wahlhandlung, sowie allfälliger Unterbrechungen, die Entscheidungen der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern, über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Stimmzettel, die sonstigen Verfügungen der Wahlbehörde, endlich außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung und die im § 38 bezeichneten Feststellungen. Außerdem ist darin anzugeben, wieviel männliche und weibliche Wähler und für welche Parteien sie gestimmt haben. Die Niederschrift wird daraufhin geschlossen, von den Mitgliedern der Wahlbehörde gefertigt und samt den Stimmzetteln unter Verschluß genommen.

(3) Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern der Wahlbehörde unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.

(4) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(5) Der verschlossene Wahlakt wird dann der Landeswahlbehörde unverzüglich vorgelegt.

§ 40. (1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung behindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung auf den nächsten Tag verschieben oder verlängern.

(2) Jede Verschiebung oder Verlängerung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren.

(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

VIII. Ermittlungsverfahren.

§ 41. Die Landeswahlbehörde ermittelt das Wahlergebnis. Sie überprüft das Wahlergebnis der Ortswahlbehörden, berichtigt auf Grund der Überprüfung etwaige Irrtümer, ermittelt für den Wahlkreis die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) und die Summe der auf jede Partei entfallenden Stimmen (Parteisumme). Die auf die Bezirkswahlvorschläge derselben Partei abgegebenen gültigen Stimmen werden dabei zusammengezählt.

§ 42. (1) Zum Zwecke der Verteilung der Mandate wird zunächst die Ermittlungszahl in folgender Weise berechnet: Die Parteisummen werden nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben, unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch das Fünftel, das Sechstel usw. Als Ermittlungszahl gilt die 26-größte der so angeschriebenen Zahlen.

(2) Sodann werden die Mandate auf jene Parteien, die wenigstens in einem Wahlbezirk so viele Stimmen auf sich vereinigt haben, daß sie dort die Ermittlungszahl erreichen, auf Grund der Wahlzahl verteilt.

(3) Die Wahlzahl wird in folgender Weise errechnet: Die Parteisummen jener Parteien, welche nach Absatz 2 für die Aufteilung der Mandate in Betracht kommen, werden nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch das Fünfte, das Sechstel usw. Als Wahlzahl gilt die 26-größte der so angeschriebenen Zahlen.

(4) Jede Partei, die für die Aufteilung der Mandate nach Absatz 2 in Betracht kommt, erhält soviele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.

(5) Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los, das vom Vorsitzenden der Landeswahlbehörde zu ziehen ist.

§ 43. (1) Die Verteilung der auf eine Partei im Wahlkreise entfallenden Mandate auf die Bezirkswahlvorschläge dieser Partei geschieht auf Grund der in jedem Wahlbezirke für den Wahlvorschlag der Partei abgegebenen gültigen Stimmen unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 42.

(2) Hierbei werden Bezirkswahlvorschläge mit denselben Wahlwerbern als ein Wahlvorschlag behandelt.

§ 44. (1) Von jeder Partei sind so viele Bewerber, als ihr Sitze zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlage angeführt sind, von der Landeswahlbehörde als gewählt zu erklären; ihre Namen sind zu verlautbaren.

(2) Ist ein Wahlwerber auf mehreren Listen gewählt, so hat er binnen 14 Tagen an die Landeswahlbehörde zu erklären, für welche Parteiliste er sich entscheidet. Auf allen anderen Listen wird er gestrichen. Wenn er sich in der bezeichneten Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.

(3) Nichtgewählte sind Ersatzmänner für den Fall, daß einer ihrer Vordermänner derselben Liste in Abgang kommt. Die Beurlaubung eines Abgeordneten auf mehr als drei Monate bewirkt den Eintritt eines Ersatzmannes für die Dauer des Urlaubes. Die Ersatzmänner werden in den Landtag gemäß ihrer Reihung im Wahlvorschlage einberufen, wenn nicht im einzelnen Falle die Landtagspartei (Art. 15, Absatz 2, Landes-Verfassungsgesetz) die auf die Besetzung des Abgeordnetensitzes Anspruch hat, einen anderen Ersatzmann aus dem Wahlvorschlage dem Präsidenten des Landtages namhaft macht. Durch die Einberufung eines Nachmannes verlieren seine Vordermänner nicht ihre Eigenschaft als Ersatzmänner.

(4) Ein Ersatzmann, der aus der Partei scheidet, auf deren Liste er die Eigenschaft als Ersatzmann erlangt hat, verliert durch die Ausscheidung seine Eigenschaft als Ersatzmann. Über den Verlust dieser Eigenschaft entscheidet die Landeswahlbehörde auf Grund eines Antrages jener Landtagspartei, der die Abgeordneten angehören, die auf der Liste, in welcher der Ersatzmann verzeichnet war, gewählt worden sind.

§ 45. Das Einlangen der Wahlakten bei der Landeswahlbehörde wird von dieser kundgemacht. Binnen 14 Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann der zustellungsbevollmächtigte Vertreter einer Partei gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde Einspruch erheben. Ergibt sich auf Grund einer neuerlichen Überprüfung der Wahlakten die Unrichtigkeit der Ermittlung, so stellt die Landeswahlbehörde das Ergebnis der Ermittlung richtig, erklärt die Verlautbarung (Paragraph 44) für nichtig und verlautbart das richtige Ergebnis. Die Landeswahlbehörde weist den Einspruch, wenn sie ihn für unbegründet findet, unter Mitteilung der Gründe ab und verweist den Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof.

§ 46. (1) Wenn im Wahlbezirke die Hälfte der Mandate durch den Abgang der gewählten Abgeordneten und Ersatzmänner erledigt ist, so verlieren auch alle anderen Abgeordneten und Ersatzmänner des Wahlkreises ihr Mandat und ist binnen drei Monaten eine Neuwahl für den Wahlkreis durchzuführen.

(2) Eine solche Neuwahl wird für den Wahlbezirk auch dann sofort ausgeschrieben, wenn der Verfassungsgerichtshof den Wahlgang wegen Ungesetzlichkeit für nichtig erklärt hat.

§ 47. Die im Paragraph 1 des Gesetzes bezeichneten Wahlbezirke kommen nach ihrem im Zeitpunkte der Verlautbarung der Wahlausschreibung bestehenden Gebietsumfang in Betracht.

§ 48. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Anfechtungen von Wahlen zum Landtage (§ 141 des Bundes-Verfassungsgesetzes).

IX. Verlust des Abgeordnetenmandates.

§ 49. (1) Ein Abgeordneter wird seines Mandates verlustig:
a) wenn seine Wahl für ungültig erklärt wird;
b) wenn er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;
c) wenn er die Angelobung nicht in der in der Geschäftsordnung des Landtages vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht leistet oder sie unter Beschränkungen oder Vorbehalten leisten will;
d) wenn er durch 30 Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder 30 Tage ohne Urlaub oder über die Zeit des Urlaubes von den Sitzungen des Landtages ausgeblieben ist und der nach Ablauf der 30 Tage an ihn öffentlich und im Landtage gerichteten Aufforderung des Präsidenten des Landtages, binnen weiteren 30 Tagen zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat.

(2) Der Verlust des Mandates tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof einen dieser Fälle festgestellt und die Ungültigkeit der Wahl oder den Wahlmandatsverlust ausgesprochen hat. (Artikel 141, Bundes-Verfassungsgesetz.)

(3) Wird einer der im Absatz 1 vorgesehenen Fälle zur Kenntnis des Präsidenten des Landtages gebracht, so hat ihn dieser dem Landtage bekanntzugeben, der mit einfacher Mehrheit über den im Artikel 141 des Bundes-Verfassungsgesetzes vorgesehenen Antrag beschließt.

X. Schlußbestimmung.

§ 50. (1) Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung alle zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verfügungen, insbesondere auch über die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Verzeichnung der Wahlberechtigten, zu treffen und für die Übertretung dieser Verpflichtung Geldstrafen bis 200 S und Arreststrafen bis 2 Wochen festzusetzen.

(2) Das Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft. Das Gesetz vom 13. Jänner 1922, L.-G.-Bl. Nr. 30, ist aufgehoben.

siehe hierzu u. a.
- die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. Februar 1926, zur Durchführung der Landtagswahlordnung vom 1. Dezember 1925, L.-G.-Bl. No. 28 (LGBl. 29/1926); ersetzt durch die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. März 1932 zur Durchführung des Gesetzes über die Landtagswahlordnung vom 1. Dezember 1925, L. G. Bl. Nr. 28 aus dem Jahre 1926 (in der Fassung der 1. Novelle vom 19. Dezember 1930, L. G. Bl. Nr. 14 aus dem Jahre 1931)(LGBl. 37/1932)
- die Kundmachung des Landeshauptmannes vom 14. Februar 1927, betreffend die Ausschreibung der Landtagswahlen 1927 (LGBl. 16/1927)
- die Kundmachung des Landeshauptmannes vom 29. März 1932, über die Ausschreibung der Wahlen zum Salzburger Landtag (LGBl. 36/1932)
 

Breitenfelder.

Rehrl.

 


Quellen: Landesgesetzblatt für das Land Salzburg, Jahrgang 1926, 9. Stück, ausgegeben am 12.2.1926, Nr. 28, S. 55
© 4. Januar 2013 - 27. Januar 2013
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