aufgehoben durch
Gesetz vom 1. Dezember 1925,
über die Landtagswahlordnung (LGBl.
Nr. 28/1926)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
§ 1. Das Land Salzburg wird für die Zwecke der
Wahlen zum Landtag in folgende Wahlbezirke eingeteilt:
1. die Stadt Salzburg mit 4,
2. der Flachgau ohne die Stadt Salzburg und der Tennengau mit 11,
3. der Pongau und Pinzgau mit 9 Abgeordnetenmandaten,
4. der Lungau mit 1 Abgeordnetenmandat.
§ 2. Die Wähler jedes Wahlbezirkes bilden den Wahlkörper. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist unzulässig.
§ 3. (1) Jede Gemeinde ist Wahlort.
(2) Ortsgemeinde mit mehr als 1000 Einwohnern müssen zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel geteilt werden. Andere Wahlgemeinden, die räumlich ausgedehnt sind, müssen, wenn sie es verlangen, in Wahlsprengel geteilt werden. Die Gemeindevorstehung hat dieses Verlangen binnen längstens 8 Tagen nach der Ausschreibung der Wahl bei der Bezirkswahlbehörde vorzubringen.
§ 4. (1) Jeder Wahlberechtigte hat nur auf eine Stimme Anspruch. Das Wahlrecht ist - abgesehen von der im § 36 Absatz 4, enthaltenen Gestattung, - persönlich auszuüben.
(2) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht in der Ortsgemeinde und, wenn diese in Wahlsprengel geteilt ist, in jenem Wahlsprengel aus, wo er am Tage der Verlautbarung der Wahlausschreibung seinen ordentlichen Wohnsitz gehabt hat. (§ 66 des Ges. v. 1. August 1895, R.-G.-Bl. Nr. 111)
(3) Wähler, die am Tage der Verlautbarung der Wahlausschreibung in aktiver militärischer Dienstleistung stehen, üben ihr Wahlrecht in dem Wahlorte (Wahlsprengel) aus, in dem sie an diesem Tage gewohnt haben. Für Militärpersonen, die kaserniert sind, gilt die Kaserne als Wohnung.
§ 5. (1) Wähler, welche nachweisen, daß sie sich in Ausübung eines öffentlichen Dienstes oder Auftrages am Wahltage und während der Wahlstunden außerhalb ihres nach § 4, Absatz 2, maß0gebenden Wohnsitzes aufhalten müssen, oder daß sie ihren ordentlichen Wohnsitz zwischen dem Tage der Verlautbarung der Wahl und dem Wahltage verlegt haben, können von der Gemeindewahlbehörde die Ausstellung einer Wahlkarte verlangen, welche sie berechtigt, in einem anderen Wahlorte oder in einem anderen Wahlsprengel desselben Wahlortes zu wählen. Solchen Wähler haben bei der Ausübung des Wahlrechtes nebst der Wahlkarte noch ein anderes amtliches Identitätsdokument vorzuweisen. Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnisse (§ 8) vorzumerken.
(2) Der Anspruch auf Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeindewahlbehörde innerhalb der letzten 14 Tage vor dem Wahltage geltend zu machen. gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht kein Rechtsmittel zu.
(3) Die im Absatz 1 bezeichneten Nachweise sind dem Wählerverzeichnisse
anzuschließen.
§ 6. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen werden Wahlbehörden bestellt. Die Wahlbehörden bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten allgemeinen Wahlen zum Landtag im Amte.
(2) Die Wahlbehörden erkennen in jenen Streitfällen, die sich in ihrem Bereiche über das Wahlrecht oder die Ausübung der Wahl ergeben.
(3) Jeder Wahlbehörde werden durch den Wahlleiter die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes, dem er vorsteht oder von dem er entsendet ist, zugeteilt. Außerdem können Hilfsarbeiter auf Zeit im Vertragsverhältnisse herangezogen werden.
§ 7. Für jeden Wahlort wird eine Gemeindewahlbehörde, für jeden Wahlsprengel eine Ortswahlbehörde eingesetzt. In einer Ortsgemeinde, die in Wahlsprengel nicht geteilt wird, ist die Gemeindewahlbehörde zugleich Ortswahlbehörde. Jede Ortswahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister entsendeten Wahlleiter und vier bis sechs Beisitzern. Jede Gemeindewahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister als Wahlleiter und vier bis sechs Beisitzern. Der Bürgermeister kann sich durch einen von ihm entsendeten Wahlleiter ständig vertreten lassen.
§ 8. Am Sitze jeder politischen Bezirksbehörde wird aus dem Vorstande der Behörde oder dem von ihm entsendeten Stellvertreter als Wahlleiter und mindestens sechs Beisitzern die Bezirkswahlbehörde gebildet. Ihr obliegt die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel im politischen Bezirke, sie hat für jede Gemeinde die Wahlsprengel unverzüglich in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Sie bestimmt im Einvernehmen mit der Gemeindewahlbehörde für jeden Wahlort und Wahlsprengel das Wahllokal und die Wahlzeit.
§ 9. (1) Für das ganze Land wird in der Stadt Salzburg die Landeswahlbehörde eingesetzt; sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm entsendeten Stellvertreter als Wahlleiter und acht Beisitzern, von denen zwei ihrem Berufe nach dem richterlichen Stande angehören oder angehört haben.
(2) Die Landeswahlbehörde führt die Oberaufsicht über die Bezirks-, Gemeinde- und Ortswahlbehörden; sie entscheidet endgültig in allen Streitfällen, die sich über die Ausübung der Wahl ergeben.
§ 10. (1) Die nicht dem richterlichen Berufsstande
entstammenden Beisitzer der Landeswahlbehörde und die Beisitzer der übrigen
Wahlbehörden werden aus den Wahlberechtigten verhältnismäßig nach der bei der
letzten Wahl zum Landtage festgestellten Stärke der Parteien berufen. Hiernach
bestimmt sich die auf jede Partei entfallende Zahl der Beisitzer
a) der Landeswahlbehörde gemäß dem Wahlergebnisse im Lande,
b) der Bezirkswahlbehörde gemäß jenem im politischen Bezirke und
c) der Gemeindwahlbehörde und der Ortswahlbehörden gemäß jenem in der
Ortsgemeinde.
(2) Unabhängig von dieser Bestimmung haben jedoch die zweit- und drittgrößte wahlwerbende Partei Anspruch auf je einen Beisitzer in allen Wahlbehörden im Rahmen der für diese Wahlbehörden festgesetzten Anzahl der Beisitzer.
(3) Die Landesregierung beruft die Beisitzer der Landeswahlbehörde, die Landeswahlbehörde die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden und die Bezirkswahlbehörden die Beisitzer der Gemeinde- und Ortswahlbehörden. Die dem Richterstande entstammenden Beisitzer der Landeswahlbehörde werden vom Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg bestimmt.
(4) Die Berufung erfolgt auf Grund von Vorschlägen der Parteien und, wenn keine oder keine ausreichenden Parteienvorschläge erstattet werden, nach dem Ermessen der in Absatz 3 bezeichneten Behörden.
(5) Für jeden Beisitzer ist in gleicher Weise ein Ersatzmann zu berufen.
(6) Der Wahlleiter hat die Beisitzer der Wahlbehörden nach ihrer Berufung sofort zu einer konstituierenden Sitzung einzuladen. Bis zu dieser Konstituierung der Wahlbehörden sind die Wahlleiter berechtigt und verpflichtet, die unaufschiebbaren Geschäfte der betreffenden Wahlbehörden als "Wahlleiter" zu führen und insbesondere alle einlangenden Eingaben entgegenzunehmen. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde alle bis zu ihrer Konstituierung getroffenen Verfügungen zur nachträglichen Kenntnis vorzulegen.
(7) Das Amt eines Mitgliedes der Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der am Sitze der betreffenden Wahlbehörde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
(8) Inwieweit und in welcher Höhe Mitglieder der Wahlbehörden während der Dauer und nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme für Verdienstentgang eine Entschädigung in Geld aus Landesmitteln erhalten, wird durch Verordnung der Landesregierung geregelt.
(9) Über den Anspruch auf Zuerkennung einer Entschädigung entscheidet jene Stelle, welche die Beisitzer der betreffenden Wahlbehörde berufen hat. Die Entscheidung ist endgültig.
§ 11. (1) Niemand darf zwei Wahlbehörden angehören.
(2) Die Namen der Beisitzer und Ersatzmänner einer jeden Wahlbehörde sind am Sitze dieser Wahlbehörde von der Stelle, die sie berufen hat, sofort ortsüblich bekanntzumachen.
(3) Jede Wahlbehörde hat ihre Konstituierung sofort öffentlich bekanntzumachen, und zwar die Landeswahlbehörde in der Salzburger Landeszeitung, die Bezirkswahlbehörden in ortsüblicher Weise in allen Gemeinden des politischen Bezirkes und jede Gemeinde- und Ortswahlbehörde in ortsüblicher Weise in ihrer Gemeinde.
§ 12. (1) die Wahlbehörden werden vom Wahlleiter nach Bedarf einberufen.
(2) Der Ort, Tag und die Stunde der Versammlung der Wahlbehörde ist allen Beisitzern und Ersatzmännern rechtzeitig bekanntzugeben.
§ 13. Die Beisitzer und Ersatzmänner haben bei Antritt ihres Amtes in die Hand des Wahlleiters das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amte verbundenen Pflichten abzulegen.
§ 14. (1) Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse unter dem Vorsitze des Wahlleiters oder seines Stellvertreters in Anwesenheit von wenigstens zwei Drittel der Beisitzer.
(2) Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Der Wahlleiter stimmt mit; bei Stimmengleichheit gilt jene Anschauung zum Beschlusse erhoben, der der Wahlleiter beigetreten ist.
(3) Scheiden aus einer Wahlbehörde ein Beisitzer oder der für ihn berufene Ersatzmann aus oder üben dieselben ihr Amt nicht aus, so sind die betreffenden Parteien aufzufordern, neue Anträge zu stellen, auf Grund deren von jener Behörde, von der die ursprüngliche Berufung ausgegangen ist, der Partei des Ausgeschiedenen angehörende Personen in die Wahlbehörde zu berufen sind.
(4) Wenn ungeachtet
der rechtzeitigen Einberufung die Wahlbehörde nicht in beschlußfähiger Anzahl
zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die
Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter
die Amtshandlung selbst durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit
und unter möglichster Berücksichtigung der Parteienverhältnisse
Vertrauenspersonen heranzuziehen.
§ 15. Wahlberechtigt ist jeder österreichische Bundesbürger ohne Unterschied des Geschlechtes, der am Tage der Ausschreibung der Wahl im Lande Salzburg seinen ordentlichen Wohnsitz hat und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das zwanzigste Lebensjahr überschritten hat.
§ 16. Wählbar ist jeder wahlberechtigte sterreichische Bundesbürger ohne Unterschied des Geschlechtes, der am Tage der Ausschreibung der Wahl im Lande Salzburg seinen ordentlichen Wohnsitz hat und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das vierundzwanzigste Lebensjahr überschritten hat.
§ 17. Vom Wahlrechte und von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer vom Wahlrechte und von der Wählbarkeit zum Nationalrate ausgeschlossen ist.
§ 18. (1) Die Gemeindevorstehung verzeichnet binnen längstens drei Wochen nach der Ausschreibung der Wahlen die im Gemeindegebiete ansässigene Wahlberechtigten in Orts- und Sprengelverzeichnissen (§ 3). Diese Wählerverzeichnisse werden nach Straßen und Hausnummern, beziehungsweise nur nach Hausnummern angelegt.
(2) Die Gemeindevorstehung legt das Wählerverzeichnis der Gemeindewahlbehörde (§ 7) zur Überprüfung vor. Diese führt binnen drei Tagen die von ihr als notwendig erkannten Richtigstellungen durch und legt das Verzeichnis in einem allgemein zugönglichen Raume auf. Die Auflegung geschieht durch 14 Tage während wenigstens 4 Stunden täglich und ist vorher öffentlich in ortsüblicher Weise kundzumachen.
§ 19. (1) Jedermann kann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften sowie Vervielfältigungen herstellen.
(2) Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Person, der in dem betreffenden Wahlkörper das Wahlrecht zusteht, innerhalb der Zeit der Auflegung des Wählerverzeichnisses wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlicher Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Gemeindewahlbehörde Einspruch erheben.
(3) Der Einspruch ist für jeden Einspruchsfall abgesondert zu überreichen.
(4) Die Vorschriften der vorstehenden 3 Absätze sind in die in § 18, Absatz 2, bezeichnete Kundmachung aufzunehmen.
(5) Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, sind hievon von der Gemeindewahlbehörde innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches zu verständigen.
§ 20. (1) Über den Einspruch entscheidet die Gemeindewahlbehörde innerhalb dreier Tage nach Einlangen des Einspruches, auch wenn in dieser Frist eine Äußerung des vom Einspruche Verständigten (§ 19, Abs. 5) nicht eingelangt ist. Die Entscheidung wird im Wählerverzeichnisse sofort ersichtlich gemacht und demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, sowie auch dem durch die Entscheidung Betroffenen mitgeteilt.
(2) Jede Person, der in dem betreffenden Wahlkörper das Wahlrecht zusteht, kann innerhalb dreier Tage nach Eintragung der Entscheidung in das Wählerverzeichnis oder binnen drei Tagen, von dem der Zustellung der Entscheidung nachfolgenden Tage an gerechnet, bei der Gemeindewahlbehörde die Berufung an die Bezirkswahlbehörde einbringen. Die Gemeindewahlbehörde hat die Berufung nach Durchführung der allenfalls erforderlichen Feststellungen spätestens innerhalb dreier Tage nach Einlangen der Berufung der Bezirkswahlbehörde vorzulegen.
(3) Die Bezirkswahlbehörde entscheidet innerhalb von acht Tagen nach Einlangen der Berufung endgültig.
§ 21. (1) Die Gemeindewahlbehörde stellt nach Abschluß des Einspruchs- und Berufungsverfahrens das Wählerverzeichnis richtig, schließt es ab und legt eine Abschrift desselben der Bezirkswahlbehörde vor. Änderungen im abgeschlossenen Wählerverzeichnisse dürfen nur von amtswegen zur Beseitigung offenbarer Unrichtigkeiten von der Bezirkswahlbehörde verfügt werden. Sie können bis zum Wahltage vorgenommen werden.
(2) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im richtiggestellten und abgeschlossenen Wählerverzeichnisse enthalten sind.
(3) Wahlberechtigte Mitglieder einer Ortswahlbehörde können ihr Wahlrecht bei der Ortswahlbehörde ausüben, deren Mitglieder sie sind.
§ 22. (1) Wenn innerhalb sechs Wochen vor dem Tage der Wahlausschreibung eine Wahl zum Nationalrate durchgeführt worden ist, so kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, daß das Wählerverzeichnis dieser Wahl auch für die Wahl zum Landtage zu gelten hat, und die Fristen dieses Gesetzes entsprechend abkürzen. Änderungen, die sich infolge eines Aufenthaltswechsels in der Zeit zwischen der Verlautbarung der Wahlausschreibung zum Nationalrate und jener zum Landtage ergeben, sind durch die Gemeindewahlbehörde richtigzustellen und an die Bezirkswahlbehörde zu berichten.
(2) Wenn frühestens sechs Wochen nach dem Tage der Wahlausschreibung der Wahltag zur Vornahme von Wahlen zum Nationalrate festgesetzt ist, so kann der Landeshauptmann für denselben Tag den Wahltag zur Vornahme der Wahlen zum Landtage festsetzen. Die Landesregierung verfügt durch Verordnung die hienach notwendige Abkürzung der Fristen. Für den Endtag der Gesetzgebungsperiode des Landtages gelten auch in diesem Falle die Bestimmungen der Art. 14 und 16 des Landes-Verfassungsgesetzes.
§ 23. (1) Wahlparteien gemäß diesem Gesetze sind die Wählergruppen, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen und spätestens drei Wochen vor dem Wahltage der Landeswahlbehörde ihre Wahlvorschläge vorlegen.
(2) Der Wahlvorschlag muß von wenigstens 100 Wählern des Wahlbezirkes unterschrieben sein und hat die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, als im Wahlbezirke Abgeordnete zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens, Berufes, Geburtsjahres und der Adresse jedes Bewerbers zu enthalten.
(3) Die Wahlvorschläge sollen überdies enthalten:
a) die unterscheidende Parteibezeichnung, wobei Untertitel, die neben der
eigentlichen Parteibezeichnung aufgenommen werden, nicht als Verschiedenheit der
Parteibezeichnung gelten;
b) die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei.
(4) Der Wahlvorschlag muß, um die Zurechnung der Reststimmen (§ 38) zu bewirken, die in § 39, Absatz 3, vorgesehene Erklärung enthalten.
§ 24. (1) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung werden nach dem erstvorgeschlagenen Bewerber (Listenführer) benannt.
(2) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der erstvorgeschlagene Bewerber (Listenführer) als Vertreter der Partei.
§ 25. (1) Die Wahlvorschläge der Parteien werden nach dem Zeitpunkte ihrer Einbringung gereiht.
(2) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnungen anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Landeswahlbehörde diese Wahlvorschläge so zu behandeln, als ob sie ohne ausdrückliche Parteibezeichnung (§ 24) eingereicht wären.
§ 26. Die Landeswahlbehörde hat binnen fünf Tagen nach Einlangen des Wahlvorschlages zu prüfen, ob die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind. Wird ein Bewerber als nicht wählbar erkannt, so ist hievon die Partei, die den Wahlvorschlag überreicht hat, und der zurückgewiesene Bewerber binnen weiteren 24 Stunden verständigt.
§ 27. Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder nach § 26 gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge müssen jedoch spätestens am achten Tage vor der Wahl bei der Landeswahlbehörde einlangen.
§ 28. Am siebenten Tage vor der Wahl schließt die Landeswahlbehörde die Parteilisten ab und veröffentlicht sie in der Salzburger Tagespresse in der Reihenfolge der Einbringung. Die Bezirkswahlbehörde veranlaßt, daß die Parteilisten in den gemeinden in ortsüblicher Weise veröffentlicht werden. Der Inhalt des Wahlvorschlages muß aus der Veröffentlichung vollinhaltlich ersichtlich sein.
§ 29. Eine Partei, die eine Berufung von Parteiangehörigen als Beisitzer der Wahlbehörde anstrebt, hat spätestens zehn Tage nach Ausschreibung der Wahl in besonderen eingaben ihre Anträge über die zu berufenden Beisitzer der Landeswahlbehörde an die Landesregierung, der Bezirkswahlbehörde an die Landeswahlbehörde und über die zu berufenden Beisitzer der Gemeinde- und Ortswahlbehörden an die Bezirkswahlbehörde zu stellen.
§ 30. (1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei zwei Wahlzeugen (Vertrauensmänner) aus den Wahlberechtigten des Wahlortes entsendet werden; sie erhalten von der Bezirkswahlbehörde einen Eintrittsschein, der sie zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist. Ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht den Wahlzeugen nicht zu.
(2) Eine Partei, die die Entsendung von WAhlzeugen anstrebt, hat in besonderen Eingaben spätestens 10 Tage vor dem Wahltage an die Bezirkswahlbehörde die Personen, die als Wahlzeugen dienen sollen, und ebensoviele Ersatzmänner für sie zu bezeichnen.
§ 31. Die vorbezeichneten Eingaben (§§ 29 und 30, Abs.
2) müssen die unterscheidende Parteibezeichnung und die Bezeichnung des
zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei erkennen lassen; andernfalls
bleiben sie unberücksichtigt.
§ 32. (1) Der Landeshauptmann schreibt über Beschluß der Landesregierung die Wahlen durch Verlautbarung im Landesgesetzblatte aus; in der Ausschreibung wird der Wahltag festgesetzt. Die Wahl findet an einem Sonntag statt.
(2) Die Wahlausschreibung wird ortsüblich kundgemacht.
(3) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Bezirkswahlbehörde durch ortsübliche Kundmachung bezeichneten Umkreise ist am Wahltage jede Art der Wahlbewerbung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.
(4) Die Landesregierung kann den Ausschank von geistigen Getränken am Wahltage sowie am Tage vorher verboten.
§ 33. Im Wahllokale befindet sich der Amtstisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, dann eine erforderlichenfalls zwei Wahlzellen; in der Wahlzelle steht ein Tisch mit Schreibstiften. Für die Einrichtung der Wahllokale haben die Gemeinden vorzusorgen.
§ 34. (1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.
(2) In das Wahllokal dürfen nur die Wähler behufs Abgabe der Stimmen, ferner die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre Hilfsorgane und die Wahlzeugen zugelassen werden. Die Wähler, die nicht der Wahlbehörde angehören oder als ihre Organe oder als WAhlzeugen zum Verweilen im Wahllokal berechtigt sind, haben das Lokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Soferne es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingte Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen wird nach Maßgabe der Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 30. September 1857, R.-G.-Bl. Nr. 198, geahndet.
§ 35. (1) Am Tage der Wahl zur festgesetzten Stunden und in dem dazu bestimmten Wahllokale wird die Wahlhandlung durch den Ortswahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnisse, den Wahlkuverts und einem entsprechenden Vorrat von Stimmzetteln übergibt und ihr die Bestimmungen des § 14 über die Beschlußfassung der Ortswahlbehörde vorhält.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(3) Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Ortswahlbehörde ihre Stimme abgeben.
§ 36. (1) Der Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnung, legt eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung, aus dem sein Personenstand ersichtlich ist, sowie gegebenenfalls die Wahlkarte (§ 5) vor, und erhält daraufhin das undurchsichtige Wahlkuvert und auf Verlangen einen leeren Stimmzettel.
(2) Der Wähler hat sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, den ausgefüllten Stimmzettel in das Kuvert zu legen, tritt dann aus der Zelle und übergibt das Kuvert geschlossen dem Wahlleiter, der es uneröffnet in die Wahlurne legt.
(3) Der Name des Wählers wird im Wählerverzeichnisse abgestrichen und in ein eigenes Abstimmungsverzeichnis fortlaufend eingetragen. Hierauf verläßt der Wähler das Wahllokal.
(4) Blinde und Bresthafte können sich von einer Geleitperson führen und diese an ihrer Stelle abstimmen lassen.
(5) Besitzt der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der erwähnten Art nicht, so ist er dennoch zur Abstimmung zugelassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.
§ 37. (1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe oder über
die Gültigkeit abgegebener Stimmen steht der Wahlbehörde nur dann zu:
a) wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben;
b) wenn die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner abgegebener Stimmzettel in
Frage kommt;
c) wenn gegen die Wahlberechtigung einer in dem Wählerverzeichnisse
eingetragenen Person bei der Wahlhandlung Einsprache erhoben wird.
(2) Eine Einsprache im Sinne der Punkte a) und c) kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen, sowie von den allenfalls im Wahllokale anwesenden Wählern, und zwar nur insolange, als die Person deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat, und in dem unter c) angeführten Falle nur insofern erhoben werden, als behauptet wird, daß die betreffende Person mangels der österreichischen Bundesbürgerschaft oder infolge eines Ausschließungsgrundes (§ 17), der nach Abschluß des Wählerverzeichnisses eingetreten ist, das Wahlrecht nicht besitzt.
(3) Die Entscheidung der Wahlbehörde maß in jedem einzelnen Falle vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen; sie ist endgültig.
§ 38. (1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung unmöglich machen, so hat die Wahlbehörde die Wahlhandlung auf den nächsten Tag zu verschieben oder zu verlängern.
(2) Jede Verschiebung oder Verlängerung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren.
(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.
§ 39. (1) Der Stimmzettel muß aus weichem, weißen oder weißlichen Papier sein. Er muß das Ausmaß von 9 1/2 bis 11 1/2 Zentimeter in der Länge und von 6 bis 8 Zentimeter in der Breite aufweisen.
(2) Er ist gültig ausgefüllt, wenn er die Partei bezeichnet oder wenigstens den Namen eines Bewerbers der Parteiliste unzweideutig dartut oder nebst der Parteibezeichnung den Namen eines oder mehrerer Bewerber der von dieser Partei aufgestellten Parteiliste enthält. Dies geschieht durch Handschrift, Druck oder sonstige Vervielfältigung. Ein Stimmzettel, der diesen Vorschriften entspricht, ist gültig, auch wenn er nicht von der Wahlbehörde (§ 36, Absatz 1) ausgegeben wird.
(3) Der Stimmzettel ist
ungültig:
a) wenn er zwei oder mehrere Parteien bezeichnet;
b) wenn er gar keine Partei, wohl aber zwei oder mehrere Namen aus verschiedenen
Parteilisten bezeichnet;
c) wenn er bezüglich des Ausmaßes oder der Art des Papieres den im ersten
Absatze enthaltenen Vorschriften nicht entspricht.
(4) Erscheint innerhalb eines Wahlbezirkes ein und derselbe Name auf mehreren Parteilisten, so sind Stimmzettel, welche diesen Namen allein enthalten, nur dann gültig, wenn der Stimmzettel auch die Partei bezeichnet.
(5) Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name eines Wahlbewerbers oder die Partei bezeichnet bleibt.
(6) Wenn ein Kuvert mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel enthält und diese Stimmzettel auf verschiedene Parteilisten lauten, sind alle ungültig.
(7) Lauten die gültig ausgefüllten Stimmzettel auf dieselbe Partei, so sind sie als ein Stimmzettel zu zählen.
§ 40. Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokale oder in dem von der Ortswahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Ortswahlbehörde die Wahlhandlung für geschlossen; hierauf werden zunächst die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich durcheinandergemischt; die Wahlbehörde entleert sodann die Wahlurne, zählt die abgegebenen Kuverts und stellt die Übereinstimmung ihrer Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnisse eingetragenen Wähler fest. Sodann eröffnet sie die Kuverts, prüft die Gültigkeit der Stimmzettel, stellt die Zahl der ungültigen Stimmzettel fest, ordnet die gültigen nach Parteilisten und stellt die auf jede Parteiliste entfallende Zahl von Stimmen (die Parteisumme) fest.
§ 41. (1) Die Wahlbehörde beurkundet den Wahlvorgang in einer eigenen Niederschrift. Diese Niederschrift enthält die Bezeichnung der Mitglieder der Wahlbehörde, die Zeit des Beginnes und des Schlusses der Wahlhandlung sowie allfällige Unterbrechungen, die Entscheidungen der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern, endlich außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung. Außerdem ist darin anzugeben, wieviel männliche und weibliche Wähler abgestimmt haben.
(2) Die Niederschrift wird das Wählerverzeichnis und das Abstimmungsverzeichnis angeschlossen.
(3) Die im § 40 bezeichneten Feststellungen werden in die Niederschrift eingetragen. Diese wird daraufhin geschlossen, von den Mitgliedern der Wahlbehörde gefertigt und samt den Stimmzetteln unter Siegel genommen.
(4) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
§ 42. (1) Die Landeswahlbehörde ermittelt das Wahlergebnis.
(2) Zu diesem zwecke werden die versiegelten Wahlakten (§ 41) der Bezirkswahlbehörde vorgelegt, die sie gesammelt an die Landeswahlbehörde weiterleitet.
§ 43. Die Landeswahlbehörde überprüft die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen, stellt sie für jeden Wahlbezirk in einem Protokoll zusammen, ermittelt für den ersten und zweiten Wahlbezirk gesondert und für den dritten und vierten Wahlbezirk gemeinsam die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die Summen der auf jede Partei entfallenden Stimmen (Parteisummen) und stellt zunächst fest, auf wieviel Mandate jede Partei in jedem Wahlbezirke Anspruch hat.
§ 44. (1) Auf die Parteilisten werden die zu vergebenden Abgeordnetensitze mittels der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet:
(2) Die Parteisummen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch das Fünftel, das Sechstel usw.
(3) Als Wahlzahl gilt im ersten Wahlbezirke die viertgrößte, im zweiten Wahlbezirk die elftgrößte, und im dritten und vierten Wahlbezirk die zehntgrößte der angeschriebenen Zahlen.
(4) Jede Partei erhält so viele Sitze, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Erreichen die im vierten Wahlbezirke für die stärkste Partei im Bezirke abgegebenen gültigen Stimmen nicht die Wahlzahl, so werden ihnen aus dem dritten Wahlbezirk die hiezu erforderlichen Stimmen derselben Partei zugezählt. Wird diese Stimmenzahl im dritten Wahlbezirke nicht aufgebracht, so erhält das Mandat im vierten Wahlbezirke die nächststärkste Partei in diesem Bezirke, die auf die vorbezeichnete Weise die Wahlzahl erreicht.
§ 45. Wenn nach dieser Berechnung (§ 44) mehrere Parteien auf einen Sitz denselben Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los, das vom Vorsitzenden der Landeswahlbehörde zu ziehen ist. Das Los entscheidet auch, wenn im vierten Wahlbezirk mehrere Parteien die höchste Stimmenzahl auf sich vereinen und die Wahlzahl gegebenenfalls (§ 44 Abs. 4) mit Hinzuzählung der auf die Parteien im dritten Wahlbezirke abgegebenen Stimmen erreicht wird.
§ 46. (1) Von jeder Parteiliste sind so viele Bewerber, als ihr Sitze zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlage angeführt sind, von der Wahlbehörde als gewählt zu erklären; ihre Namen sind zu verlautbaren.
(2) Ist ein Wahlbewerber auf mehreren Listen gewählt, so hat er binnen 14 Tagen an die Landeswahlbehörde zu erklären, für welceh Parteiliste er sich entscheidet. Auf allen anderen Listen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesetzten Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.
(3) Nichtgewählte sind Ersatzmänner für den Fall, daß einer ihrer Vordermänner derselben Liste in Abgang kommt. Die Beurlaubung eines Abgeordneten auf mehr als drei Monate bewirkt den Eintritt eines Ersatzmannes für die Dauer des Urlaubes. Die Ersatzmänner werden in den Landtag gemäß ihrer Reihung im Wahlvorschlage einberufen, wenn nicht im einzelnen Falle die Landtagspartei (Art. 15, Absatz 2, Landes-Verfassungsgesetz), die auf die Besetzung des Abgeordnetensitzes Anspruch hat, einen anderen Ersatzmann aus dem Wahlvorschlage dem Präsidenten des Landtages namhaft macht. Durch die Einberufung eines Nachmannes verlieren seine Vordermänner nicht ihre Eigenschaft als Ersatzmänner.
(4) Ein Ersatzmann, der aus der Partei scheidet, auf deren Liste er die Eigenschaft als Ersatzmann erlangt hat, verliert durch die Ausscheidung seine Eigenschaft als Ersatzmann. Über den Verlust dieser Eigenschaft entscheidet die Landeswahlbehörde auf Grund eines Antrages jener Landtagspartei, der die Abgeordneten angehören, die auf der Liste, in welcher der Ersatzmann verzeichnet war, gewählt worden sind.
§ 47. (1) Wenn in einem Wahlbezirke die Hälfte der Sitze durch den Abgang der gewählten Abgeordneten und Ersatzmänner erledigt ist, so ist binnen drei Monaten eine Neuwahl für den Wahlbezirk durchzuführen und verlieren auch alle anderen Abgeordneten und Ersatzmänner mit der vollzogenen Neuwahl ihr Mandat.
(2) Eine solche Neuwahl wird für den Wahlbezirk auch dann sofort ausgeschrieben, wenn der Wahlgerichtshof die Wahl wegen Ungesetzlichkeit für nichtig erklärt hat.
§ 48. (1) Den Parteien, für deren Wahlvorschläge nach der Wahlermittlung (§§ 34 bis 36) Reststimmen außer Berechnung geblieben sind, werden nach Maßgabe dieser Reststimmen drei weitere Sitze zugewiesen.
(2) Zu diesem Zwecke wird nach der Wahlermittlung für die einzelnen Wahlbezirke ("erstes Ermittlungsverfahren") (§ 43) bei der Landeswahlbehörde ein "zweites Ermittlungsverfahren" durchgeführt.
§ 49. (1) Die Parteien, welche auf die Zuweisung weiterer Abgeordnetensitze im zweiten Ermittlungsverfahren Anspruch erheben, müssen, um bei der Verteilung dieser Sitze berücksichtigt zu werden, diesen Anspruch bei der Landeswahlbehörde spätestens am 14. Tage vor der Wahl anmelden. Sie muß von den Personen unterschrieben sein, welcher in den für die Wahlbezirke eingebrachten Wahlvorschlägen (§ 23) als zustellungsbevollmächtigte Vertreter einer Partei der gleichen Parteibezeichnung (§ 23, Absatz 3 a) aufgenommen sind. Der Anmeldung kann von der Partei ein "Landeswahlvorschlag" beigeschlossen werden, welcher die Liste der Bewerber und die im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Abgeordnetensitze enthält.
(2) Die Anmeldungen samt den etwaigen Landeswahlvorschlägen werden von der Landeswahlbehörde geprüft und längstens am vierten Tage vor der Wahl in der "Salzburger Landeszeitung" verlautbart.
(3) Einer Anmeldung können nur die Reststimmen jener Wahlvorschläge derselben Partei zugerechnet werden, in welchen ausdrücklich die Erklärung aufgenommen ist, daß ihre Reststimmen der Anmeldung und dem allfälligen damit verbundenen Landeswahlvorschläge zuzurechnen sind.
§ 50. (1) Die Landeswahlbehörde ermittelt zunächst für jeden Wahlbezirk (§ 43) die Reststimmen jeder Partei in der Weise, daß sie von der Parteisumme (§ 43) die Zahl abzieht, die sich aus der Vervielfältigung der Wahlzahl (§ 44, Absatz 3) mit der Zahl der dieser Partei zugekommenen Sitze ergibt.
(2) Die Landeswahlbehörde ermittelt dann die Summe der Reststimmen aller Wahlbezirke für jede Partei, welche eine Anmeldung (§ 49, Absatz 1) eingebracht hat, wobei im Sinne der Bestimmung des § 49, Absatz 3, nur solche Reststimmen zu berücksichtigen sind, die auf Wahlvorschläge entfallen sind, in denen ausdrücklich die Erklärung enthalten war, daß ihre Reststimmen der betreffenden Anmeldung zuzurechen sind.
(3) Die drei im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Abgeordnetensitze werden auf die Parteien, welche den Anspruch auf weitere Abgeordnetensitze gemäß § 49 angemeldet und im ersten Ermittlungsverfahren wenigstens ein Mandat erhalten haben, nach dem in den §§ 44 und 45 festgesetzten Verfahren verteilt. Keine Partei kann jedoch im zweiten Ermittlungsverfahren mehr Abgeordnetensitze erhalten, als ihr im ersten Ermittlungsverfahren zugefallen sind. In einem solchen Falle wird der betreffende Sitz der nach dem obenerwähnten Verfahren als nächsten in Betracht kommenden Partei zugewiesen.
(4) Sofern die Parteien, welche nach dem zweiten Absatze weitere Abgeordnetensitze zugeteilt erhalten, ihre Anmeldung (§ 49, Absatz 1) einen Landeswahlvorschlag beigeschlossen haben, werden die entfallenden weiteren Abgeordnetensitze auf die in diesem Landeswahlvorschlag enthaltenen Bewerber nach dem im § 46 festgelegten Verfahren zugewiesen. Sofern jedoch die betreffende Partei ihrer Anmeldung keinen Landeswahlvorschlag beigeschlossen hat, werden die ihr zufallenden Abgeordnetensitze auf die nach § 49, Abs. 3, in Betracht kommenden Bezirkswahlvorschläge nach Maßgabe der auf jeden dieser Wahlvorschläge entfallenden Reststimmen nach dem in den §§ 44 bis 46 festgesetzten Verfahren mit der Maßgabe aufgeteilt, daß dann, wenn ein Wahlbewerber in Abgang kommt, als sein Ersatzmann der nächstverzeichnete Bewerber desselben Wahlvorschlages herangezogen sind.
(5) Das Ergebnis der Aufteilung ist in der "Salzburger Landeszeitung" zu verlautbaren.
§ 51. Das Einlangen der Wahlakten bei der Landeswahlbehörde wird von dieser kundgemacht. Binnen 14 Tagen nach Kundmachung- des Wahlergebnisses kann der zustellungsbevollmächtigte Vertreter einer Partei gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde Einspruch erheben. Ergibt sich auf Grund einer neuerlichen Überprüfung der Wahlakten die Unrichtigkeit der Ermittlung, so stellt die Landeswahlbehörde das Ergebnis der ersten und erforderlichenfalls auch der zweiten Ermittlung richtig, erklärt die Verlautbarung (§§ 46, 50) für nichtig und verlautbart das richtige Ergebnis. Die Landeswahlbehörde weist den Einspruch, wenn sie ihn für unbegründet findet, unter Mitteilung der Gründe ab und verweist den Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof.
§ 52. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Anfechtungen von Wahlen zum Landtage (§ 141 des Bundes-Verfassungsgesetzes).
§ 53. (1) Die Landeswahlbehörde stellt den Gewählten zur Bestätigung ihrer Wahl den Wahlschein aus. Im Wahlschein sind die fünf an Jahren ältesten Mitglieder des neu gewählten Landtages nach der Reihenfolge zu bezeichnen, in der sie zur Einberufung des Landtages gemäß Artikel 15, Absatz 2, des Landes-Verfassungsgesetzes herangezogen sind.
(2) Der Präsident des Landtages zeit der Landeswahlbehörde den Abgang und jede mehr als dreimonatliche Beurlaubung eines Abgeordneten (§ 46, Absatz 3) an. Die Landeswahlbehörde stellt dem zum Eintritte in den Landtag hienach berufenen Ersatzmann den Wahlschein aus.
VII. Verlust des Abgeordnetenmandates.
§ 54.
(1) Ein Abgeordneter wird seines Mandates verlustig:
a) wenn seine Wahl für ungültig erklärt wird;
b) wenn er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;
c) wenn er die Angelobung nicht in der in der Geschäftsordnung des Landtages
vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht leistet oder sie unter
Beschränkungen oder Vorbehalten leisten will;
d) wenn er durch 30 Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder 30 Tage
ohne Urlaub oder über die Zeit des Urlaubes von den Sitzungen des Landtages
ausgeblieben ist und der nach Ablauf der 30 Tage an ihn öffentlich und im
Landtage gerichteten Aufforderung des Präsidenten des Landtages, binnen weiteren
30 Tagen zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge
geleistet hat.
(2) Der Verlust des Mandates tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof einen dieser Fälle festgestellt und die Ungültigkeit der Wahl oder den Wahlmandatsverlust ausgesprochen hat. (Artikel 141, Bundes-Verfassungsgesetz.)
(3) Wird einer der im Absatz 1 vorgesehenen Fälle zur Kenntnis des Präsidenten des Landtages gebracht, so hat ihn dieser dem Landtage bekanntzugeben, der mit einfacher Mehrheit über den im Artikel 141 des Bundes-Verfassungsgesetzes vorgesehenen Antrag beschließt.
§ 55. Die im § 1 des Gesetzes bezeichneten Wahlbezirke kommen nach ihrem im Zeitpunkte der Verlautbarung der Wahlausschreibung bestehenden Gebietsumfang in Betracht.
§ 56. (1) Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung alle zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verfügungen, insbesondere auch über die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Verzeichnung der Wahlberechtigten zu treffen und für die Übertretung dieses Verpflichtung Geld- und Arreststrafen festzusetzen.
(2) Das Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
siehe hierzu u. a.
- die Verordnung der Landesregierung in Salzburg vom 14. Februar 1922 zur
Durchführung der Landtagswahlordnung vom 13. Jänner 1922, L.-G.-Bl. No. 30 (LGBl.
31/1922)
- die Kundmachung des Landeshauptmannes in Salzburg vom 8. März 1922, betreffend
die Festsetzung des Wahltages für die Landtagswahlen (LGBl.
48/1922)
siehe auch
- Gesetz vom 8. März 1922 über die gleichzeitige Durchführung der allgemeinen
Wahlen in die Ortsgemeindevertretung mit den allgemeinen Wahlen zum Salzburger
Landtag im Frühjahr 1922 (LGBl.
46/1922)
Neureiter.
Meyer.
Dr. Rehrl.