Kaiserliches Patent
vom 20. October 1860 (R.G.Bl. Nr. 238/1860),
womit das Statut über die Landesvertretung im Herzogthume Salzburg erlassen wird.

ist nie in Wirksamkeit gekommen

aufgehoben und ersetzt durch
das Kaiserliche Patent vom 26. Februar 1861 ("Februarpatent").
 

Wir Franz Joseph der Erste,
von Gottes Gnaden Kaiser von Österreich;

König von Hungarn und Böhmen, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Kroatien, Slawonien, Galizien, Lodomerien und Illirien, König von Jerusalem ect.; Erzherzog von Österreich; Großherzog von Toscana und Krakau; Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain und der Bukowina, Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; Herzog von Ober- und Nieder-Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwitz und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol, von Kyburg, Görz und Gradiska, Fürst von Trient und Brixen; Markgraf von Ober- und Nieder-Lausitz und in Istrien; Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg ect.; Herr von Triest, von Cattaro und auf der windischen Mark, Großwoiwod der Woiwodschaft Serbien ect. ect.;

haben nach Vernehmung Unserer Minister und nach Anhörung Unseres Reichsrathes beschlossen, das beiliegende Statut über die Landesvertretung für Unser Herzogthum Salzburg zu erlassen und zu verordnen, wie folgt:

1. Es ist Unser Wille, daß die zur Acitivirung der Salzburger Landesvertretung erforderlichen Einleitungen sofort getroffen werden, und die Zusammenberufung des Landtages thunlichst bald ermöglichet werde.

Die in dem beiliegenden Statute dem ständigen Landtagsausschusse übertragenen Einleitungen zur Wahl der Landtagsabgeordneten und Ersatzmänner sind bei der ersten Wahl in Ermangelung eines ständigen Landtagsausschusses von dem Landeshauptmanne in Salzburg zu besorgen.

2. Wir behalten Uns vor, bei besonderen Veranlassungen zur feierlichen Repräsentation des Landes nebst den Landtagsmitgliedern die Inhaber der Landeserbämter, die Mitglieder der landständischen Adelsfamilien und eine angemessene Anzahl der Vorsteher der Städte, Märkte und Landgemeinden um Unsere Person zu versammeln.

3. Wir gestatten, daß die zum Landtage wahlberechtigten Mitglieder des landständischen Adels sich der ständischen Uniform bedienen.

4. Mit der Vollziehung dieses Patentes ist Unser Minister des Innern beauftragt.

    Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien den 20. October im Eintausend achthundert Sechzigsten, Unserer Reiche im zwölften Jahre.

Franz Joseph

Graf von Rechberg.            Graf von Goluchowski

Auf Allerhöchste Anordnung:
Freih. v. Ransonnet.

 

Statut über die Landesvertretung im Herzogthume Salzburg.

§ 1. Im Herzogthume Salzburg hat als Landesvertretung zur Berathung und Besorgung der in diesem Statute bezeichneten Landesangelegenheiten der Landtag und der ständigen Landtagsausschuß zu bestehen.

§ 2. Der Landtag besteht unter der Leitung und dem Vorsitze des vom Kaiser ernannten Landeshauptmanns aus zwanzig Mitgliedern.

§ 3. Aus der Geistlichkeit haben Sitz und Stimme im Landtage:
    der Fürsterzbischof zu Salzburg,
    die Äbte der Benedictinerstifte St. Peter und Michelbeuern,
    ein vom Domcapitel aus seiner Mitte gewählter Abgeordneter.

Im Verhinderungsfalle können sich der Fürsterzbischof durch ein Mitglied des Diöcesan-Curatclerus, die Äbte von St. Peter oder von Michelbeuern durch einen Stiftsgeistlichen vertreten lassen.

§ 4. Die Mitglieder der mit der Landstandschaft in Salzburg betheilten adeligen Familien, welche an directer Steuer im Lande wenigstens fünfzig Gulden bezahlen, wählen aus sich zwei Abgeordnete in den Landtag.

Die Wahl geschieht mittelst Stimmzetteln, welche an den Landtags-Ausschuß eingesendet und von diesem eröffnet und verzeichnet werden.

§ 5. Für die Stadt Salzburg werden zwei vom Gemeinderathe aus seiner Mitte gewählte Abgeordnete, und für die Städte Hallein und Radstadt je Ein durch und aus der Gemeindevertretung gewählter Abgeordneter am Landtage Theil zu nehmen.

§ 6. Die Mitglieder der Handels- und Gewerbekammer zu Salzburg wählen Einen Abgeordneten.

Dieser Abgeordnete muß dem Stande der Handels- und Gewerbekammer als wählbar angehören, im Kammerbezirke wohnen, und mindestens fünfzig Gulden jährlich an Real- oder Erwerbsteuer im Lande entrichten.

Die Wahl hat nach den für die Beschlußfähigkeit und sonstige Wahlen der Kammer bestehenden Vorschriften zu geschehen.

§ 7. Die Markt- und Landgemeinden im Herzogthume Salzburg werden im Landtage durch neun Abgeordnete vertreten, und zwar durch
    Einen Abgeordneten für den Bezirk Salzburg (Umgebung),
    Einen Abgeordneten für die Bezirke Hallein, Golling, Abtenau,
    Einen Abgeordneten für die Bezirke Oberndorf und Mattsee,
    Einen Abgeordneten für die Bezirke Neumarkt, Thalgau und St. Gilgen,
    Einen Abgeordneten für die Bezirke St. Johann und Gastein,
    Einen Abgeordneten für die Bezirke Werfen und Radstadt,
    Einen Abgeordneten für die Bezirke Zell am See, Saalfelden und Lofer,
    Einen Abgeordneter für die Bezirke Mittersill und Taxenbach,
    Einen Abgeordneten für die Bezirke St. Michael und Tamsweg.

Die Vertreter dieser Gemeinden müssen in einer Gemeinde ihres Wahlbezirkes für die Gemeindevertretung wählbar seyn und in diesem Bezirke einen Grundbesitz haben, von welchem eine jährliche Realsteuer von wenigstens zwanzig Gulden entrichtet wird.

Zur Vornahme der Wahl haben aus jeder Gemeinde des Wahlbezirkes der Gemeindevorsteher und ein von der Gemeindevertretung durch Wahl aus ihrer Mitte bestimmten Wahlmann an einem vom Landeshauptmanne zu bezeichnenden Orte des Wahlbezirkes zusammenzutreten.

§ 8. Für alle gewählten Abgeordneten werden gleichzeitig mit ihrer Wahl auch die Wahlen ihrer Stellvertreter vorgenommen. Für beide Landtagsmitglieder des landständischen Adels wird nur Ein Stellvertreter, und für die Abgelrodenten der Stadt Salzburg gleichfalls nur Ein Stellvertreter gewählt. Hinsichtlich der Wählbarkeit und der Wahl gelten für die Stellvertreter die nämlichen Bestimmungen wie für die Abgeordneten.

§ 9. Zur Theilnahme an den Wahlen in den Landtag ist außer den in den §§ 4 bis 7 bezeichneten besonderen Eigenschaften noch allgemein die österreichische Staatsbürgerschaft, die Großjährigkeit und der Vollgenuß der bürgerlichen Rechte, und um Abgeordneter zu werden, außerdem noch die Vollendung des dreißigsten Lebensjahres erforderlich. Das Entfallen eines allgemeinen oder besonderen Erfordernisses zieht den Verlust der Theilnahme am Landtage nach sich.

§ 10. Vom Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage sind ausgeschlossen:
a) Personen, welche eines Verbrechens oder Vergehens, oder einer aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen Übertretung schuldig erkannt, oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, oder wegen einer aus Gewinnsucht begangenen Übertretung bloß aus Unzulänglichkeit der Beweismittel von der Anklage freigesprochen worden sind;
b) Personen, welche wegen einer der zu a) bezeichneten strafbaren Handlungen in Untersuchung gezogen worden sind, in solange diese Untersuchung dauert; und
c) Personen, über deren Vermögen der Concurs eröffnet oder das Vergleichsverfahren eingeleitet wurde, in solange die Concurs- oder Vergleichsverhandlung dauert, und nach Beendigung der Verhandlung, wenn sie hieran nicht für schuldlos erkannt worden sind.

§ 11. Die Wahlen geschehen über Aufforderung des Landtagsausschusses. Die relative Stimmenmehrheit genügt und bei gleichen Stimmen entscheidet das Los.

Der ständige Landtagsausschuß prüft die Wahlprotokolle und berichtet hierüber an den Landtag, welchem hinsichtlich einer allfälligen Ungiltigkeit einzelner Wahlen die Entscheidung zusteht.

§ 12. Die Functionsdauer der gewählten Abgeordneten und ihrer Stellvertreter wird auf 6 Jahre festgestellt.

Mit Ablauf des 6. Jahres findet die Wahlerneuerung Statt. Die Abtretenden können wieder gewählt werden.

Während er Functionsdauer sind zum Ersatze sowohl der bleibend ausgeschiedenen, als der vorübergehend verhinderten Abgeordneten deren Stellvertreter zu berufen.

Welche Landtagsmitglieder und in welchem Betrage eine Entschädigung aus dem Landesfonde erhalten, bestimmt der Landtag.

§ 13. Der Landtag hat über Allerhöchste Einberufung in der Regel jährlich einmal und zwar, in soferne vom Kaiser nicht etwas Anderes bestimmt wird, in der Landeshauptstadt Salzburg zusammenzutreten.

§ 14. Der Landeshauptmann eröffnet den Landtag, führt den Vorsitz in den Versammlungen und leitet die Berathungen; derselbe schließt den Landtag nach Beendigung der Geschäfte oder über besonderen Allerhöchsten Auftrag.

Der Landtag kann vom Kaiser auch während der Functionsdauer zu jeder Zeit unter Anordnung neuer Wahlen aufgelöst werden.

§ 15. Die Mitglieder des Landtages haben bei ihrem Eintritte dem Kaiser Treue und Gehorsam, Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten in die Hände des Landeshauptmannes an Eidesstatt zu geloben.

§ 16. Der Landtagsausschuß, als verwaltendes und ausführendes Organ des Landtages besteht unter dem Vorsitze des Landeshauptmannes, aus den vom Landtage aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern.

Die Functionsdauer der Ausschußmitglieder ist gleich jener des Landtages, der sie gewählt hat. Sie währt jedoch nach dem Ablaufe der Landtagsdauer, sowie im Falle der Auflösung des Landtages noch so lange fort, bis aus dem neuen Landtage ein anderer Ausschuß bestellt worden ist.

Die Anzahl, Benennung und Bezüge dieser Mitglieder, sowie überhaupt die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des ständigen Ausschusses bestimmt der Landtag, vorbehaltlich der Genehmigung des Kaisers.

§ 17. Der Landtag ist berechtiget, in den die Wohlfahrt und Bedürfnisse Salzburgs betreffenden Gegenständen nach bestem Wissen und Gewissen die Wünsche oder Beschwerden des Landes auszusprechen, und die Anträge und Bitten entweder unmittelbar oder nach eigenem Ermessen im Wege des Statthalters an den Kaiser gelangen zu lassen.

§ 18. Der Landtag hat die Reichsrathswahlen in Gemäßheit des Patentes vom 5. März 1860 (R. G. Bl. Nr. 56) vorzunehmen und die aus seiner Mitte Gewählten zur kaiserlichen Ernennung vorzuschlagen.

§ 19. Der Landtag ist berufen, über kundgemachte allgemeine Gesetze und Einrichtungen bezüglich ihrer besonderen Rückwirkung auf das Wohl des Landes zu berathen und Anträge zu stellen, und bei den in Absicht auf die besonderen Landesverhältnisse zu erlassenden Gesetze mitzuwirken.

§ 20. Der Landtag hat über alle Gegenstände, worüber er von der Regierung zu Rathe gezogen wird, Gutachten und Vorschläge abzugeben.

Er ist berechtiget, in den Angelegenheiten, welche auf die Erfüllung der dem Lande obliegenden öffentlichen Leistungen oder auf die Förderung der geistigen und materiellen Interessen im Lande im Allgemeinen, insbesondere auf die Bodencultur und den Realcredit, auf Industrie und Verkehr, auf gemeinnützige und wohlthätige Anstalten, Unternehmungen und Bauten aus Landesmitteln sich beziehen, zu berathen und mit Beachtung der bestehenden Gesetze und Rechte Beschlüsse zu fassen. Vorschläge, welche auf Änderung der gesetzlichen Vorschriften und Einrichtungen in Landesangelegenheiten abzielen, und Beschlüsse, welche in ihrer Wirkung sich nicht auf das Gebiet von Salzburg beschränken, sind dem Kaiser zur Genehmigung und Entscheidung vorzulegen.

§ 21. Der Landtag sorgt für die Erhaltung und angemessene Benützung und Verwaltung des nach seiner Entstehung oder Widmung ein Eigenthum Salzburgs bildenden Landesvermögens, dann der aus Landesmitteln errichteten oder erhaltenen Fonde und Anstalten.

Landtagsbeschlüsse, welche eine Veräußerung, bleibende Belastung oder Verpfändung des Stammvermögens mit sich bringen, bedürfen der kaiserlichen Genehmigung.

§ 22. Der Landtag verwaltet und verwendet den Landesfond und den Grundentlastungsfond des Herzogthums Salzburg mit genauer Beachtung der gesetzlichen Widmungen und Zwecke dieser Fonde.

§ 23. Der Landtag berathet und beschließt über die Aufbringung der zur Erfüllung seiner Wirksamkeit für Landeszwecke, für das Vermögen, die Fonde und Anstalten des Landes erforderlichen Mittel, in soferne die Einkünfte des bestehenden Stammvermögens nicht zureichen.

Er ist berechtigt, zu diesem Zwecke Zuschläge zu den directen landesfürstlichen Steuern bis auf zehn Percente derselben umzulegen und einzuheben. Höhere Zuschläge zu einer directen Steuer oder sonstige Landesumlagen bedürfen der kaiserlichen Genehmigung.

§ 24. Die mitwirkende und überwachende Einflußnahme des Landtages in Steuersachen, namentlich in Betreff der Umlegung, Einhebung und Abfuhr der landesfürstlichen directen Steuern wird durch besondere Vorschriften bestimmt.

§ 25. Dem Landtage steht zu die Oberaufsicht über die Gemeinden im Lande nach Maßgabe der Gemeindegesetze.

§ 26. Der Landtag beschließt über die Systemisirung des Personal- und Besoldungsstandes der dem Landtagsausschusse beizugebenden Beamten und Diener, er bestimmt die Art ihrer Ernennung und Disciplinarbehandlung, ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse und die Grundzüge der für ihre Dienstleistung zu ertheilenden Instructionen.

§ 27. Der Landtagsausschuß besorgt die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte des Landesvermögens, der Landesfonde und Anstalten, und leitet und überwacht die Dienstleistung der ihm untergebenen Beamten und Diener. Er hat hierüber, sowie über die Ausführung der vollziehbaren Landtagsbeschlüsse dem Landtage Rechenschaft zu geben, und Anträge in Landesangelegenheiten für den Landtag über Auftrag desselben oder aus eigenem Antriebe vorzuberathen.

Der Ausschuß vertritt den Landtag in allen Rechtsstreiten; das dem Lande oder den vormaligen Ständen des Landes zustehende Patronats- und Präsentationsrecht, das Vorschlags- oder Ernennungsrecht für Stiftplätze oder Stipendien, das Recht der Aufnahme in ständische Anstalten und Stiftungen wird vom Landtagsausschusse geübt.

Die näheren Weisungen über die diesem Ausschusse zukommenden Geschäfte und über die Art ihrer Besorgung bleibt der vom Landtage zu ertheilenden Instructionen, und in Betreff der Einflußnahme auf Gemeindesachen und auf Angelegenheiten der landesfürstlichen Steuern den besonderen Gemeinde- und Steuergesetzen vorbehalten.

§ 28. Der über ordnungsgemäße Einberufung versammelte Landtag hat die zu seinem Wirkungskreise gehörigen Angelegenheiten in Sitzungen zu verhandeln und zu erledigen.

Die Sitzungen werden von dem Landeshauptmanne angeordnet, eröffnet und geschlossen.

Der Landeshauptmann bestimmt die zu verhandelnden Gegenstände und deren Reihenfolge.

Der Landeshauptmann hat bei einzelnen Verhandlungen die Beiziehung von Mitgliedern der Regierungsbehörden, wenn sie zur Ertheilung von Auskünften und Aufklärungen nöthig ist, zu verfügen, oder sich, falls sie ihm nicht unterstehen, zu diesem Zwecke an deren Vorgesetzte zu wenden.

§ 29. Die einzelnen Berathungsgegenstände gelangen vor den Landtag:
a) entweder als Regierungsvorlagen durch den Landeshauptmann;
b) oder als Vorlagen des ständigen Landtagsausschusses oder eines speciellen durch Wahl aus dem Landtage und während desselben gebildeten Ausschusses;
c) oder durch Anträge einzelner Mitglieder.

Selbständige, sich nicht auf eine Vorlage der Regierung oder eines Ausschusses beziehende Anträge einzelner Mitglieder müssen früher dem Präsidenten schriftlich angezeigt und vorläufig der Ausschußberathung unterzogen werden.

Anträge über Gegenstände, welche außerhalb des Geschäftskreises des Landtages liegen, sind durch den Landeshauptmann von der Berathung auszuschließen.

§ 30. Die an den Landtag gelangenden Regierungsvorlagen sind vor allen anderen Berathungsgegenständen in Verhandlung zu nehmen und zu erledigen.

§ 31. Zur Beschlußfassung in dem Landtage ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Gesammtzahl aller Mitglieder, und zur Gilitigkeit eines Beschlusses die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.

Zur Giltigkeit eines auf Änderungen in dem gegenwärtigen Statute abzielenden Antrages wird die Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln der Gesammtzahl aller Mitglieder erfordert.

Bei Dienstverleihungen und Wahlen genügt die relative Stimmenmehrheit, wenn nach zweimaliger Abstimmung die absolute nicht erzielt wurde.

Der Landeshauptmann hat das Recht, an der Erörterung Theil zu nehmen und mitzustimmen; bei gleichen Stimmen gibt seine Meinung den Ausschlag.

§ 32. Die Stimmgebung ist in der Regel mündlich; nach dem Ermessen des Landeshauptmannes kann solche auch durch Aufstehen und Sitzenbleiben stattfinden.

Wahlen werden durch Stimmzettel vorgenommen.

§ 33. Die von dem Landtage gepflogenen Verhandlungen sind unter Zulegung der Sitzungsprotokolle im Wege des Statthalters zur Allerhöchsten Kenntniß zu bringen.

Der Landeshauptmann ist, wenn er einen Landtagsbeschluß als dem öffentlichen Wohle oder den bestehenden Gesetzen zuwiderlaufend ansieht, berechtigt und verpflichtet, die Ausführung desselben, in soferne er nicht ohnedieß einer höheren Genehmigung bedarf, zu sistiren; er hat jedoch Fälle dieser Art stets unverzüglich der Allerhöchsten Schlußfassung im Wege des Statthalters zu unterziehen.

§ 34. Der Landtag darf mit keiner Landesvertretung eines anderen Kronlandes in Verkehr treten, auch darf derselbe keine Kundmachungen erlassen.

Deputationen dürfen in die Versammlung des Landtages nicht zugelassen werden.

Die Absendung von Deputationen an das Allerhöchste Hoflager darf nur über vorläufig erwirkte kaiserliche Genehmigung stattfinden.

§ 35. Der Landtag bestimmt die Art der Veröffentlichung der gepflogenen Verhandlungen.

Für Zuhörer bei den einzelnen Landtagssitzungen ertheilt der Landeshauptmann Einzelkarten nach Zulässigkeit des Raumes. - Er hat die Ordnung im Innern der Versammlung und des Sitzungssaales aufrecht zu erhalten.

§ 36. Der ständige Landtagsausschuß darf nur mit dem Landtage, aus dem er hervorgegangen, nicht aber mit der Landesvertretung anderer Kronländer in Verkehr treten, und nur in den ihm übertragenen Verwaltungsangelegenheiten Kundmachungen erlassen.

 


Quellen:  Reichs-Gesetz- und Regierungsblatt für das Kaiserthum Österreich Jg. 1860 Nr. 238
© 11. April 2006 - 19. Juni 2012


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