vom 26. Februar 1861
geändert durch
Gesetz vom 18. Jänner 1867, wodurch die §§ 12 und 14 der
Landtagswahlordnung abgeändert werden (LGBl. Nr.
4/1867);
Gesetz vom 18. Jänner 1867, den § 53 der Landtags-Wahlordnung betreffend (LGBl. Nr.
5/1867);
Gesetz vom 1. December
1868, womit die Ausübung des Wahlrechtes zum Landtagen in Städten und Märkten
geregelt wird, welche mit der umwohnenden Landbevölkerung zu einer Ortsgemeinde
vereinigt sind (LGBl. Nr.
35/1868);
Gesetz vom 13. Jänner
1869, wodurch die Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung für Steiermark über die
Ausschließung von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage abgeändert
werden (LGBl. Nr.
7/1869);
Gesetz vom 13. Jänner 1869, wodurch Bestimmungen
für die Fälle erlassen werden, wenn ein Landtags-Abgeordneter zu einer Strafe verurtheilt wird, oder in strafgerichtlicher Untersuchung sich befindet (LGBl. Nr.
8/1869)
Gesetz vom 6. Mai 1884, wodurch
einige Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung für Steiermark ... abgeändert
werden (LGBl. Nr.
7/1884);
Gesetz vom 26. December 1884 (LGBl. Nr. 3/1885);
Gesetz vom 11. April 1904, mit welchem die
Landtags-Wahlordnung für das Herzogtum Steiermark abgeändert beziehungsweise
ergänzt wird (LGBl.
Nr. 55/1904)
aufgehoben durch
Gesetz vom 19. Februar 1909, mit welchem
die Landesordnung abgeändert und eine neue Landtagswahlordnung erlassen wird (LGBl.
Nr. 24/1909, Art. II)
§ 1. Für die Wahl der Abgeordneten aus der Classe des großen Grundbesitzes bildet das Herzogthum Steiermark Einen Wahlbezirk. Die Wähler haben in Einem Wahlkörper zwölf Abgeordnete zu wählen.
Der Wahlort ist die Landeshauptstadt Gratz.
§ 2. Für die Wahl der Abgeordneten der Städte
und Märkte bilden:
die Landeshauptstadt Gratz zwei Wahlbezirke;
ferner
a) Marburg, Einen Wahlbezirk;
b) Frohnleiten, Gradwein, Freistritz, Uebelbach, Passail, zusammen Einen Wahlbezirk;
c) Hartberg, Friedberg, Gleisdorf, Weitz, Birkfeld, St. Ruprecht, Pöllau, Vorau, zusammen Einen Wahlbezirk;
d) Fürstenfeld, Feldbach, Fehring, Burgau, Pischelsdorf, zusammen einen Wahlbezirk;
e) Radkersburg, Mureck, Straß, Gnaß, zusammen einen
Wahlbezirk;
f) Leibnitz, Ehrenhausen, Wildon, St. Georgen, Eibiswald, Arnfels, zusammen Einen
Wahlbezirk;
g) Voitsberg, Stainz, Köflach, Deutsch-Landsberg, Schwanberg, St. Florian, zusammen Einen Wahlbezirk;
h) Bruck, Mürzzuschlag, Mariazell, Kapfenberg, Kindberg, zusammen Einen
Wahlbezirk;
i) Leoben, Vordernberg, Eisenerz, Trofaiach, zusammen Einen Wahlbezirk;
k) Judenburg, Knittelfeld, Oberzeyring, Obdach, Weißkirchen, zusammen Einen
Wahlbezirk;
l) Lietzen, Aussee, Rottenmann, Admont, Schladming, Gröbming, zusammen Einen
Wahlbezirk;
m) Murau, St. Lambrecht, Neumarkt, Oberwölz, St. Peter, Unzmarkt, zusammen Einen
Wahlbezirk;
n) Cilly, Rann, Tüffer, Lichtenwald, Oberburg, Lauffen, Praßberg, Sachsenfeld,
Hoheneck, zusammen Einen Wahlbezirk;
o) Windischgratz, Windischfeistritz, Schönstein, Hohenmauthen, Mahrenberg,
Saldenhofen, zusammen Einen Wahlbezirk;
p) Pettau, Friedauch, Polstrau, Luttenberg, Rohitsch, zusammen Einen Wahlbezirk.
In der Hauptstadt Gratz hat die innere Stadt Einen, und die smätlichen Vorstädte haben den anderen Wahlbezirk zu bilden.
§ 3. Gratz und Marburg sind zugleich die Wahlorte dieser Wahlbezirke.
In jedem aus zwei oder mehreren Städten und Märkten gebildeten Wahlbezirke ist der im vorangehenden Paragraphe bei der Festsetzung jedes Wahlbezirkes zuerst angeführte Orte der Wahlort dieses Wahlbezirkes.
Durch Gesetz vom 6. Mai 1884 erhielt der § 3 folgende
Fassung:
"§ 3. Jeder im vorangehenden Paragraphe angeführte Ort ist zugleich
Wahlort.
In den aus mehreren Orten gebildeten Wahlbezirken ist der bei der Festsetzung
des Wahlbezirkes zuerst angeführte Ort der Hauptwahlort."
§ 4. Von den im § 2 angeführten siebenzehn Wahlbezirken hat jeder der beiden Wahlbezirke von Gratz zwei Landtagsabgeordnete und jeder andere Wahlbezirk Einen Abgeordneten zu wählen.
Alle Wahlberechtigten jedes Wahlbezirkes bilden Einen Wahlkörper.
§ 5. Die Handels- und Gewerbekammern zu Gratz und zu Leoben haben je drei Landtagsabgeordnete zu wählen.
Für diese Wahlen haben die Mitglieder und Ersatzmänner der Kammer den Wahlkörper zu bilden.
§ 6.
Für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden
bilden die politischen Bezirke:
1. Gratz (Umgebung), Frohnleithen, zusammen Einen Wahlbezirk;
2. Waitz, Gleisdorf, Birkfeld, zusammen Einen Wahlbezirk;
3. Hartberg, Vorau, Friedberg, Pöllau, zusammen Einen Wahlbezirk;
4. Feldbach, Fehring, Fürstenfeld, Kirchbach, zusammen Einen Wahlbezirk;
5. Radkersburg, Mureck, zusammen Einen Wahlbezirk;
6. Leibnitz, Wildon, Eibeswald, Arnfels, zusammen
Einen Wahlbezirk;
7. Stainz, Voitzsberg, Deutsch-Landsberg, zusammen Einen Wahlbezirk;
8. Bruck, Aflenz, Mariazell, Kindberg, Mürzzuschlag, zusammen Einen Wahlbezirk;
9. Leoben, Mautern, Eisenerz, zusammen Einen Wahlbezirk;
10. Judenburg, Knittelfeld, Obdach, Oberzeyring, zusammen Einen Wahlbezirk;
11. Lietzen, Rottenmann, St. Gallen, zusammen Einen Wahlbezirk;
12. Murau, Oberwölz, Neumarkt, zusammen Einen Wahlbezirk;
13. Irdning, Gröbming, Schladming, Aussee, zusammen Einen Wahlbezirk;
14. Cilly, Franz, Oberburg, Erlachstein, Tüffer, Gonobitz, zusammen Einen
Wahlbezirk;
15.Windischgratz, Schönstein, Mahrenberg, zusammen Einen Wahlbezirk;
16. Marburg, Windischfreistritz, St. Leonhardt, zusammen Einen Wahlbezirk;
17. Luttenberg, Friedau, Ober-Radkersburg, zusammen Einen Wahlbezirk;
18. Pettau, Rohitsch, zusammen Einen Wahlbezirk;
19. Rann, Drachenburg, Lichtenwald, zusammen Einen Wahlbezirk.
§ 7. In jedem für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden gebildeten Wahlkreise ist der Sitz des politischen Bezirksamtes des im § 6 bei Festsetzung jedes Wahlbezirkes zuerst angeführten politischen Bezirkes der Wahlort.
Durch Gesetz vom 11. April 1904
erhielt der § 7 folgende Fassung:
"§ 7. Die Wahlbezirke für die Wählerklasse der Landgemeinden sind je aus
mehreren Gerichtsbezirken gebildet.
Die Gerichtsbezirke sind nach ihrem bei der Vornahme der Wahl bestehenden
Gebeitsumfange aufzufassen, in der betreffenden Gerichtsbezirken sind jedoch die
in die Wählerklasse der Städte und Märkte (§ 2) eingereihten Gemeinden nicht
inbegriffen. Im Falle der Bildung eines neuen Gerichtsbezirkes haben die
Wahlberechtigten des neugebildeten Gerichtsbezirkes bis zum Erlasse einer neuen
Landtags-Wahlordnung ihr Wahlrecht in jenem Wahlbezirke auszuüben, dem sie vor
Bildung des neuen Gerichtsbezirkes angehörten.
In den Landgemeinden-Wahlbezirken ist jede Ortsgemeinde, welche nach der letzten
Volkszählung über 400 Einwohner wählt, Wahlort.
Ortsgemeinden mit 400 oder weniger Einwohnern wählen in der Regel zusammengelegt
mit den nächstgelegenen Landgemeinden desselben Gerichtsbezirkes in zu bildenden
Gruppenwahlorten. Diese Gruppenwahlorte bestimmt der Statthalter nach
Einvernehmung des Landes-Ausschusses im Verordnungswege.
In jedem Landgemeinde-Wahlbezirke bestimmt der Statthalter, welche Ortsgemeinde
in demselben Hauptwahlort ist.
In Ortsgemeinden, welche territorial besonders ausgedehnt oder derart ungünstig
situiert sind, daß die Erreichung des Ortes der Wahl in demselben mit besonderen
Schwierigkeiten verbunden ist, können, um der wahlberechtigten Bevölkerung die
Teilnahme an der Wahl zu erleichtern, mehrere Wahllokalitäten bestimmt und die
Zuweisung der Wähler dahin nach alphabetischer Ordnung oder territorialer
Zugehörigkeit verfügt werden. Bei territorialer Teilung ist das Mindesteinheit
die Katastralgemeinde festzusetzen. Diese Verfügung trifft der Statthalter nach
Einvernehmung des Landes-Ausschusses und nach Anhörung des Gemeindevorstehers
(Bürgermeisters) im Verordnungswege. Auch in diesem Falle bestimmt der
Statthalter, welcher Wahlort (Wahllokale) in der Ortsgemeinde der Hauptwahlort
ist."
§ 8. Die im § 6 unter 4, 6, 14 und 16 aufgeführten Wahlbezirke haben je zwei, die übrigen fünfzehn Wahlbezirke haben je Einen Abgeordnete zu wählen.
Die Wahlmänner aller in einem Wahlbezirke gelegenen Gemeinden (mit Ausnahme der nach § 2 zur Wahl von Abgeordneten berechtigten Städte und Märkte) bilden Einen Wahlkörper.
Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 8
folgende Fassung:
"§ 8. Die im § 6 unter Punkt 4, 6, 14 und 16 aufgeführten Wahlbezirke
haben je zwei, die übrigen 15 Wahlbezirke haben je einen Abgeordneten zu wählen.
Die Wahlberechtigten aller in demselben Wahlbezirke gelegenen Gemeinden (mit
Ausnahme der nach § 2 zur Wahl von Abgeordneten berechtigten Städte und Märkte)
bilden einen Wahlkörper."
Durch Gesetz vom 11.
April 1904 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 8a. Für die Wahl der acht auf die allgemeine Wählerklasse
entfallenden Abgeordneten (IV des § 3 der Landesordnung) bilden:
1. Graz innere Stadt und Vorstädte einen Wahlbezirk.
2. die Gerichtsbezirke: Graz Umgebung, Frohnleiten, Wildon, Voitsberg, zusammen
einen Wahlbezirk.
3. Die Gerichtsbezirke: Bruck, Aflenz, Kindberg, Mürzzuschlag, Mariazell,
Eisenerz, St. Gallen, Weiz, Birkfeld, Hartberg, Friedberg, Vorau, Pöllau,
zusammen einen Wahlbezirk.
4. Die Gerichtsbezirke: Leoben, Mautern, Judenburg, Knittelfeld, Obdach,
Oberzeiring, Murau, Oberwölz, Neumarkt, Liezen, Rottenmann, Gröbming, Irdning,
Schladming, Aussee, zusammen einen Wahlbezirk.
5. Die Gerichtsbezirke: Feldbach, Fehring, Fürstenfeld, Kirchbach, Gleisdorf,
Leibnitz, Deutschlandsberg, Stainz, zusammen einen Wahlbezirk.
6. Die Gerichtsbezirke: Radkersburg, Mureck, Eibiswald, Arnfels, Mahrenberg,
Marburg, Windischfreistritz, zusammen einen Wahlbezirk.
7. Die Gerichtsbezirke: Cilli, Franz, Oberburg, Tüffer, Schönstein, Gonobitz,
Windischgraz, zusammen einen Wahlbezirk.
8. Die Gerichtsbezirke: Pettau, Friedau, St. Leonhard, Rohritsch, St. Marein,
Rann, Drachenburg, Lichtenwald, Luttenberg, Ober-Radkersburg, zusammen einen
Wahlbezirk.
Hinsichtlich des Gebietsumfanges der Gerichtsbezirke, sowie für den Fall der
Bildung eines neuen Gerichtsbezirkes haben die Bestimmungen des zweiten Absatzes
des § 7 Anwendung zu finden."
Durch Gesetz vom 11. April 1904
wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 8b. Jeder im § 8a angeführten Wahlbezirk hat einen Abgeordneten
zu wählen.
Alle Wahlberechtigten jedes Wahlbezirkes bilden einen Wahlkörper.
In den im § 8a aufgeführten Wahlbezirken ist jede Ortsgemeinde, welche nach der
letzten Volkszählung über 400 Einwohner zählt, Wahlort.
Ortsgemeinden mit 400 oder weniger Einwohnern wählen in der Regel zusammengelegt
mit den nächstgelegenen Landgemeinden desselben Gerichtsbezirkes in zu bildenden
Gruppenwahlorten. Diese Gruppenwahlorte bestimmt der Statthalter nach
Einvernehmung des Landes-Ausschusses im Verordnungswege.
In den im § 8a aufgeführten acht Wahlbezirken sind, und zwar in den Wahlbezirken
1 und 2 die Stadt Graz, in den Wahlbezirken 3 bis 8 die Städte Bruck a. d. Mur,
Leoben, Feldbach, Marburg, Cilli und Pettau Hauptwahlorte für die Wahlbezirke,
welchen sie eingereiht sind.
Die Vorschriften im letzten Absatze des § 7, betreffend die Bestimmung mehrerer
Wahllokale im Gebiete einer Ortsgemeinde, haben auch hinsichtlich der zu den im
§ 8a aufgeführten Wahlbezirken gehörigen Ortsgemeinden Anwendung zu finden."
§ 9. Die Abgeordneten der Wählerclasse des großen Grundbesitzes sind durch directe Wahl der großjährigen, dem österreichischen Staatsverbande angehörigen Besitzer jener landtäflichen Güter, deren Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern (mit Ausnahme des Kriegszuschlages) wenigstens Einhundert Gulden beträgt, zu wählen.
§ 10. Unter mehreren Mitbesitzern eines zur Wahl berechtigten landtäflichen Gutes kann nur Derjenige aus ihnen wählen, welchen sie hiezu ermächtigen.
Der Besitz zweier oder mehrerer landtäflicher Güter, deren Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern (mit Ausnahme des Kriegszuschlages) zusammengenommen wenigstens Einhundert Gulden beträgt, berechtigt ebenfalls zur Wahl.
§ 11. Für jene zur Wahl berechtigten landtäflichen Güter, in deren Besitz eine Corporation oder Gesellschaft sich befindet, ist das Wahlrecht durch jene Person auszuüben, welche nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Normen berufen ist, die Corporation oder Gesellschaft nach außen zu vertreten.
Gemeinden, welche sich im Besitze von zur Wahl berechtigten landtäflichen Gütern befinden, können als solche dieses Wahlrecht nicht ausüben.
§ 12. Die Abgeordneten der im § 2 aufgeführten
Städte und Märkte sind durch directe Wahl aller jener nach dem besonderen
Gemeindestatute oder dem Gemeindegesetze vom 17. März 1849, Nr. 170 R.G.B. zur
Wahl der Gemeinderepräsentanz der, einen Wahlbezirk bildenden Städte und Märkte
berechtigten Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern zum ersten und zweiten Wahlkörper gehören
und im dritten Wahlkörper in Gratz wenigstens fünfzehn Gulden, und in den
anderen Städten und Märkten mindestens zehn Gulden an directen Steuern entrichten;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile
aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen Steuern gereihten
Gemeindewähler ausmachen. Diesen sind jene Personen anzureihen, welche nach
ihrer persönlichen Eigenschaft das active Wahlrecht in der Gemeinde besitzen.
Durch
Gesetz vom 18. Jänner 1867 erhielt der § 12 folgende Fassung:
"§ 12. Die Abgeordneten der im § 2 aufgeführten Städte und Märkte sind
durch directe Wahl aller jener nach dem besonderen Gemeindestatute oder dem
Gemeindegesetze vom 2. Mai 1864 zur Wahl der Gemeindevertretung der einen
Wahlbezirk bildenden Städte und Märkte berechtigten und nach § 17 der
Landtags-Wahlordnung vom Wahlrechte nicht ausgeschlossenen Gemeindeglieder zu
wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern zum ersten und zweiten Wahlkörper gehören
und im dritten Wahlkörper in Gratz wenigstens fünfzehn Gulden und in den anderen
Städten und Märkten mindestens zehn Gulden an directen Steuern entrichten;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile
aller nach der Höhe der Jahresschuldigkeit an direkten Steuern gereihten
Gemeindewähler ausmachen.
In den Städten und Märkten sind den Wählern zu a) und b) die Ehrenbürger oder
Ehrenmitglieder und jene Gemeinde-Angehörigen anzureihen, welche nach der
Gemeinde-Wahlordnung ohne Rücksicht auf Steuerzahlung wahlberechtigt sind."
Durch
Gesetz vom 1. December 1868 wurde als Gesetzesauslegung bestimmt:
"Art. I. In Städten und Märkten, deren Einwohner mit Bewohnern des
flachen Landes zu einer Ortsgemeinde vereinigt sind, sind zur Wahl der
Landtags-Abgeordneten für die Städte und Märkte nur die nach § 12 der
Landtagswahl-Ordnung wahlberechtigten Einwohner der Städte und Märkte mit
Ausschluß der Landbewohner berufen.
...
Art. III. Die Entscheidung der Frage, ob die Bewohner der Städte und
Märkte und ebenso die Bewohner des flachen Landes in Ausübung des ihnen nach
Art. I und II zustehenden Wahlrechtes in zwei oder drei Wahlkörper zu theilen
seien (§ 12 und 14 L.-T.-W.-O.), sowie die Bestimmung der Zahl der Wahlmänner (§
28 L.-T.-W.-O.) steht dem Vorstande der politischen Bezirksbehörde nach Maßgabe
der Gemeinde-Ordnung, beziehungsweise der Landtagswahl-Ordnung zu
Art. IV. In jedem der Fälle des Art. I und II hat der Vorstand der
Ortsgemeinde die demselben durch die L.-T.-W.-O. (§ 25, 28, 29, 30) zugewiesenen
Amtshandlungen zu pflegen."
Durch Gesetz vom 6. Mai 1884 erhielt der § 12 folgende
Fassung:
"§ 12. Die Abgeordneten der im § 2 aufgeführten Städte und Märkte sind
durch directe Wahl aller jener nach besonderen Gemeindestatuten oder nach dem
Gemeindegesetze vom 2. Mai 1864 zur Wahl der Gemeindevertretung der einen
Wahlbezirk bildenden Städte und Märkte berechtigten und nicht nach dem Gesetze
vom 13. Jänner 1869, Z. 7, L.-G.- und V.-Bl., vom Wahlrechte ausgeschlossenen
Gemeinde-Mitglieder zu wählen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen, und
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern zum ersten und zweiten Wahlkörper gehören,
und vom dritten Wahlkörper diejenigen, welche eine Jahresschuldigkeit an
landesfürstlichen directen Steuern von mindestens 5 fl. zu entrichten haben;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile
aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen Steuern gereihten
Gemeindewähler ausmachen, und vom letzten Drittheile der Gemeindewähler
diejenigen, welche eine Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen directen Steuern
von mindestens 5 fl. zu entrichten haben.
Den Wählern unter a) und b) sind die Ehrenbürger und jene Gemeinde-Angehörigen
anzureihen, welche nach der Gemeinde-Wahlordnung ohne Rücksicht auf
Steuerzahlung wahlberechtigt sind.
Oeffentliche Gesellschafter einer Erwerbsunternehmung, insoferne sie den
Bestimmungen dieses Paragraphes entsprechen, haben das Wahlrecht nach Maßgabe
der auf jeden entfallenden Quote der von dieser Erwerbsunternehmung gezahlter
Gesammtsteuer."
Durch Gesetz vom 11. April 1904
erhielt der § 12 folgende Fassung:
"§ 12. Die Abgeordneten der im § 2 aufgeführten Städte und Märkte
und der im § 6 aufgeführten Landgemeinden sind durch unmittelbare Wahl jener
nicht nach § 17 vom Wahlrechte ausgeschlossenen oder ausgenommenen
eigenberechtigten männlichen Gemeindemitglieder zu wählen, welche die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und eine Jahresschuldigkeit an
landesfürstlichen direkten Steuern von mindestens 10 Kronen zu entrichten haben.
In diesen Wählerklassen sind weiters in der Gemeinde ihres Wohnsitzes ohne
Rücksicht auf eine Steuerleistung wahlberechtigt alle in der Ortsseelsorge
verwendeten Geistlichen, Hof-, Staats-, Staatsbahn-, Landes- und öffentliche
Fondsbeamte, dann im Ruhestande, im Verhältnisse außer Dienst oder in Evidenz
befindliche Berufsoffiziere (darunter auch Auditore, Militärärzte und
Truppen-Rechnungsführer) und Militärgeistliche, ferner ebensole sowie in
dauernder oder zeitlicher aktiver Dienstleistung stehende Militärbeamte, weiters
Advokaten, Notare sowie Personen, die einen akademischen Grad erworben haben
oder an einer inländischen Hochschule die zur Erprobung der wissenschaftlichen
Berufsbildung eingeführten Staatsprüfungen mit Erfolg abgelegt haben und
öffentliche Lehrer.
Öffentliche Gesellschafter an Erwerbsunternehmungen und Miteigentümer von
Realitäten sind in diesen Wählerklassen wahlberechtigt, wenn sie die persönliche
Qualifikation zum Wahlrechte nach Maßgabe der Bestimmungen des ersten Absatzes
dieses Paragraphen besitzen und wenn von der für die gemeinschaftliche
Unternehmung oder Realität vorgeschriebenen Jahresschuldigkeit an
landesfürstlichen direkten Steuern auf ihren Anteil eine Quote von mindestens 10
Kronen entfällt."
§ 13. Die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat durch gewählte Wahlmänner zu geschehen.
Jede Gemeinde des Wahlbezirkes hat auf je Fünfhundert Einwohner Einen Wahlmann zu wählen. Restbeträge, welche sich bei der Theilung der Einwohnerzahl durch Fünfhundert ergeben, haben, wenn sie Zweihundertfünfzig oder darüber betragen, als Fünfhundert zu gelten, wenn sie weniger als Zweihundertfünfzig betragen, unberücksichtigt zu entfallen.
Kleine Gemeinden, deren Einwohnerzahl weniger als Fünfhundert beträgt, wählen Einen Wahlmann.
Durch Gesetz vom 6. Mai 1884 erhielt der § 13 folgende
Fassung:
"§ 13. Die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat durch Wahlmänner
zu geschehen, welche von den Wahlberechtigten der Gemeinden zu wählen sind.
Jede Gemeinde des Wahlbezirkes hat auf je 500 Einwohner einen Wahlmann zu
wählen. Restbeträge, welche sich bei der Theilung der Einwohnerzahl durch 500
ergeben, haben als 500 zu gelten.
Gemeinden mit weniger als 500 Einwohnern wählen einen Wahlmann."
Durch Gesetz vom 11. April 1904
erhielt der § 13 folgende Fassung:
"§ 13. Die in der allgemeinen Wählerklasse (IV des § 3 der
Landesordnung) zu wählenden Abgeordneten sind durch unmittelbare Wahl aller
eigenberechtigten Personen männlichen Geschlechtes, welche die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, das 24. Lebensjahr vollstreckt haben, vom
Wahlrechte nicht ausgeschlossen oder ausgenommen (§ 17) und am Tage der
Ausschreibung der Wahl seit wenigstens sechs Monaten in der Gemeinde seßhaft
sind, zu wählen."
§ 14. Die Wahlmänner jeder Gemeinde sind durch
jene nach dem Gemeindegesetze vom 17. März 1849, Nr. 170 R.G.B.
zur Wahl der Gemeinderepräsentanz berechtigten Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern den ersten und zweiten Wahlkörper bilden;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile
aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen Steuern gereihten
Gemeindewähler ausmachen. Diesen sind jene Personen anzureihen, welche nach
ihrer persönlichen Eigenschaft das active Wahlrecht in der Gemeinde besitzen.
Durch
Gesetz vom 18. Jänner 1867 erhielt der § 14 folgende Fassung:
"§ 14. Die Wahlmänner jeder Gemeinde sind durch jene nach dem
Gemeindegesetze vom 2. Mai 1864 zur Wahl der Gemeindevertretung berechtigten und
nach § 17 der Landtags-Wahlordnung vom Wahlrechte nicht ausgeschlossenen
Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern den ersten und zweiten Wahlkörper bilden,
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile
aller nach der Höhe der Jahresschuldigkeit an direkten Steuern gereihten
Gemeindewähler ausmachen.
Den Wählern zu a) und b) die Ehrenbürger oder Ehrenmitglieder und jene
Gemeinde-Angehörigen anzureihen, welche nach der Gemeinde-Wahlordnung, § 1,
Punkt 2, ohne Rücksicht auf Steuerzahlung wahlberechtigt sind."
Durch
Gesetz vom 1. December 1868 wurde als Gesetzesauslegung bestimmt:
"Art. II. Jene nach § 14 der Landtagswahl-Ordnung wahlberechtigten
Landbewohner, welche mit den Einwohnern von Städten und Märkten zu einer
Ortsgemeinde vereinigt sind, haben an der Wahl der Wahlmänner für die
Landgemeinden theilzunehmen.
Art. III. Die Entscheidung der Frage, ob die Bewohner der Städte und
Märkte und ebenso die Bewohner des flachen Landes in Ausübung des ihnen nach
Art. I und II zustehenden Wahlrechtes in zwei oder drei Wahlkörper zu theilen
seien (§ 12 und 14 L.-T.-W.-O.), sowie die Bestimmung der Zahl der Wahlmänner (§
28 L.-T.-W.-O.) steht dem Vorstande der politischen Bezirksbehörde nach Maßgabe
der Gemeinde-Ordnung, beziehungsweise der Landtagswahl-Ordnung zu
Art. IV. In jedem der Fälle des Art. I und II hat der Vorstand der
Ortsgemeinde die demselben durch die L.-T.-W.-O. (§ 25, 28, 29, 30) zugewiesenen
Amtshandlungen zu pflegen."
Durch Gesetz vom 6. Mai 1884 erhielt der § 14 folgende
Fassung:
"§ 14. Die Wahlmänner jeder Gemeinde sind durch jene nach dem
Gemeindegesetze vom 2. Mai 1864 zur Wahl der Gemeindevertretung berechtigten und
nicht nach dem Gesetze vom 13. Jänner 1869, Z. 7, L.-G.- und V.-Bl., vom
Wahlrechte ausgeschlossenen Gemeindemitglieder zu wählen, welche die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, und
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern zum ersten und zweiten Wahlkörper gehören,
und vom dritten Wahlkörper diejenigen, welche eine Jahresschuldigkeit an
landesfürstlichen directen Steuern von mindestens 5 fl. zu entrichten haben;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile
aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen Steuern gereihten
Gemeindewähler ausmachen, und vom letzten Drittheile der Gemeindewähler
diejenigen, welche eine Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen directen Steuern
von mindestens 5 fl. zu entrichten haben.
Den Wählern unter a) und b) sind die Ehrenbürger und jene Gemeinde-Angehörigen
anzureihen, welche nach der Gemeinde-Wahlordnung ohne Rücksicht auf
Steuerzahlung wahlberechtigt sind.
Oeffentliche Gesellschafter einer Erwerbsunternehmung, insoferne sie den
Bestimmungen dieses Paragraphes entsprechen, haben das Wahlrecht nach Maßgabe
der auf jeden entfallenden Quote der von dieser Erwerbsunternehmung gezahlter
Gesammtsteuer."
Durch Gesetz vom 11. April 1904
erhielt der § 14 folgende Fassung:
"§ 14. Das Wahlrecht in den im § 3 der Landesordnung für das
Herzogtum Steiermark bezeichneten Wählerklassen I, II und III schließt die
Ausübung des Wahlrechtes in der allgemeinen Wählerklasse nicht aus; im übrigen
kann jeder Wähler sein Wahlrecht nur in einem Wahlbezirke ausüben.
In der Regel kann jeder Wähler sein Wahlrecht nur persönlich ausüben.
Ausnahmsweise können Wahlberechtigte der Wählerklasse des großen Grundbesitzes
ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben. Frauen sowie aktiv dienende
Militärpersonen, Militärbeamte ausgenommen, können jedoch das Wahlrecht in der
Wählerklasse des großen Grundbesitzes nur durch von ihnen bestellte
Bevollmächtigte ausüben. Der Bevollmächtigte muß in dieser Wählerklasse
wahlberechtigt sein und darf nur einen Wahlberechtigten vertreten.
Wer in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes wahlberechtigt ist, darf in
keinem Wahlbezirke der Wählerklasse der Städte und Märkte sowie der
Landgemeinden, und wer in der Wählerklasse der Städte und Märkte sowie der
Landgemeinden, und wer in der Wählerklasse der Städte und Märkte wahlberechtigt
sind, in keinem Wahlbezirke der Wählerklasse der Landgemeinden wählen.
Ist ein Wahlberechtigter der Städte und Märkte oder der Landgemeinde
wahlberechtigtes Mitglied mehrerer Gemeinden, so übt er das Wahlrecht in der
Gemeinde seines ordentlichen Wohnsitzes, und wenn er in keiner der betreffenden
Gemeinden seinen ordentlichen Wohnsitz hat, dort aus, wo er die höchste direkte
Steuer zahlt."
§ 15. Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur in Einem Wahlbezirke, und in der Regel nur persönlich ausüben.
Ausnahmsweise können Wahlberechtigte der Wählerclasse des großen Grundbesitzes ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben.
Derselbe muß in dieser Wählerclasse wahlberechtiget seyn und er darf nur Einen Wahlberechtigten vertreten.
Wer in der Wählerclasse des großen Grundbesitzes wahlberechtiget ist, darf in keinem Wahlbezirk der beiden anderen Wählerclassen, und wer in einem Wahlbezirke der im § 2 genannten Städte und Märkte wahlberechtiget ist, in keiner Landgemeinde wählen.
Ist ein Wahlberechtigter der Wählerclassen der Städte und Märkte und der Landgemeinden Mitglied mehrerer Gemeinden, so übt er das Wahlrecht bloß in der Gemeinde seines ordentlichen Wohnsitzes.
Durch Gesetz vom 6. Mai 1884 erhielt der § 15 folgende
Fassung:
"§ 15. Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur in einem Wahlbezirke und in
der Regel nur persönlich ausüben.
Ausnahmsweise können Wahlberechtigte der Wählerclasse des großen Grundbesitzes
ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben.
Der Bevollmächtigte muß in dieser Wählerclasse wahlberechtigt sein und darf nur
einen Wahlberechtigten vertreten.
Wer in der Wählerclasse des großen Grundbesitzes wahlberechtigt ist, darf in
keinem Wahlbezirk der beiden anderen Wählerclassen, und wer in einem Wahlbezirke
der im § 2 genannten Städte und Märkte wahlberechtigt ist, in keiner
Landgemeinde wählen.
Ist ein Wahlberechtigter der Städte und Märkte oder einer Landgemeinde
wahlberechtigtes Mitglied mehrerer Gemeinden, so übt er das Wahlrecht in der
Gemeinde seines ordentlichen Wohnsitzes, und wenn er in keienr der betreffenden
Gemeinden seinen ordentlichen Wohnsitz hat, dort aus, wo er die höchste directe
Steuer entrichtet."
Durch Gesetz vom 11. April 1904
erhielt der § 15 folgende Fassung:
"§ 15. In den Städten und Märkten, deren Einwohner mit Bewohnern des
flachen Landes zu einer Ortsgemeinde vereinigt sind, sind zur Wahl der
Landtagsabgeordneten für die Städte und Märkte nur die nach § 12
wahlberechtigten Einwohner der Städte und Märkte mit Ausschluß der Landbewohner
berufen.
Die nach § 12 wahlberechtigten Landbewohner, welche mit Einwohnern der Städte
und Märkte zu einer Ortsgemeinde vereinigt sind, haben an der Wahl der
Landtagsabgeordneten für die Landgemeinden teilzunehmen.
In jedem dieser Fälle hat der Vorsteher der Ortsgemeinde die demselben durch die
Landtagswahlordnung zugewiesenen Amtshandlungen zu pflegen."
§ 16. Als Landtagsabgeordneter ist jeder wählbar, welcher:
a) österreichischer Staatsbürger,
b) dreißig Jahre alt ist,
c) im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sich befindet, und
d) in einer Wählerclasse des Landes, nämlich entweder in
jener des großen Grundbesitzes, oder in jener der Städte und Märkte, oder in jener der Landgemeinden zur Wahl der Landtagsabgeordneten
nach den Bestimmungen der vorausgehenden §§ 9 bis 14 wahlberechtiget
ist.
Diese Erfordernisse der Wählbarkeit gelten auch für die Abgeordneten der Handels- und Gewerbekammern.
§ 17. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage
sind ausgeschlossen:
a) Personen, welche eines Verbrechens oder Vergehens, oder einen aus
Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen Uebertretung
schuldig erkannt, oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, oder wegen
einer aus Gewinnsucht begangenen Uebertretung bloß aus Unzulänglichkeit
der Beweismittel vor den Anklage freigesprochen worden sind;
b) Personen, welche wegen einer der unter a) bezeichneten strafbaren
Handlungen in Untersuchung gezogen worden sind, in solange diese Untersuchung
dauert, und
c) Personen, über deren Vermögen der Concurs eröffnet
oder das Vergleichsverfahren eingeleitet wurde, in solange die Concurs-
oder Vergleichsverhandlung dauert, und nach Beendigung der Verhandlung,
wenn sie hieran nicht für schuldlos erkannt worden sind.
Durch
Gesetz vom 13. Jänner 1869 wurde der § 17 aufgehoben und durch die folgenden
Bestimmungen ersetzt:
"§ 2. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage sind diejenigen
Personen ausgeschlossen, welche wegen eines Verbrechens, oder wegen der
Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Theilnehmung hieran, oder des
Betruges (§§ 460, 461, 463, 464 Strafgesetz) zu einer Strafe verurtheilt worden
sind.
Diese Folge der Verurtheilung hat bei den im § 6 unter Zahl 1 bis 10 des
Gesetzes vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 131, aufgezählten Verbrechen mit
dem Ende der Strafe, bei anderen Verbrechen mit dem Ablaufe von zehn Jahren,
wenn der Schuldige zu einer wenigstens fünfjährigen Strafe verurtheilt wurde,
und außerdem mit dem Ablaufe von fünf Jahren, bei den oben angeführten
Uebertretungen aber mit dem Ablaufe von drei Jahren nach dem Ende der Strafe
aufzuhören.
§ 3. Personen, über deren Vermögen der Concurs eröffnet, oder das
Ausgleichsverfahren eingeleitet worden ist, sind während der Dauer der Concurs-
oder Ausgleichsverhandlung als Landtags-Abgeordnete nicht wählbar (§ 16 lit. c
der Landtags-Wahlordnung)."
Durch
Gesetz vom 13. Jänner 1869 wurde als Ergänzung zu § 17 bestimmt:
"§ 1. Wird gegen einen Landtags-Abgeordneten wegen einer strafbaren
Handlung ein Straferkenntniß gefällt, welches nach dem Gesetze den Verlust des
Wahlrechtes und der Wählbarkeit zu dem Landtage nach sich zieht, so verliert
derselbe hiedurch auch die Mitgliedschaft im
Landtage.
Während der strafgerichtlichen Untersuchung kann er die Function eines
Landtags-Mitgliedes nicht ausüben, wenn nicht der Landtag in Gemäßheit des
Gesetzes vom 3. Oct. 1861, R. G. B. Nr. 98, verlangt, daß die Untersuchung
aufgeschoben und der allenfalls verhängte Verhaft aufgehoben werde."
Durch Gesetz vom 11. April 1904
erhielt der § 17 folgende Fassung:
"§ 17. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit bei der Wahl der
Landtagsabgeordneten sind ausgeschlossen:
1. Alle unter Vormundschaft oder Kuratel stehenden Personen.
2. Diejenigen, welche ein Armenversorgung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln
genießen oder in dem der Wahl unmittelbar vorausgegangenen Jahre genossen haben
oder welche überhaupt der öffentlichen Mildtätigkeit sind jedoch in Bezug auf
das Wahlrecht nicht anzusehen: Unterstützungen aus Krankenkassen, Unfall- oder
Invalidenrenten, die Befreiung vom Schulgelde, die Beteilung mit Lehrmitteln
oder mit Stipendien, sowie auch Notstandsaushilfen.
3. Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, während der
Dauer der Konkursverhandlung.
4. Diejenigen Personen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen der
Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung hieran oder des
Betruges (§§ 460, 461, 463, 464 St.-G.) zu einer Strafe verurteilt worden sind.
Diese Folge der Verurteilung hat bei den im § 6, Z. 1 bis 10, des Gesetzes vom
15. November 1867, R.-G.-Bl. Nr. 131, aufgezählten Verbrechen mit dem Ende der
Strafe, bei anderen Verbrechen mit dem Ablaufe von zehn Jahren, wenn der
Schuldige zu einer wenigstens fünfjährigen Strafe verurteilt wurde, und außerdem
mit dem Ablaufe von fünf Jahren, bei den oben angeführten Übertretungen aber mit
dem Ablaufe von drei Jahren nach dem Ende der Strafe aufzuhören.
Werden durch die Strafgesetzgebung neue Bestimmungen darüber getroffen, infolge
welcher strafrechtlicher Verurteilung und für welche Dauer das Wahlrecht und die
Wählbarkeit zu Gemeindevertretungen verloren geht oder nicht ausgeübt werden
darf, so haben die nämlichen Bestimmungen auch hinsichtlich des Wahlrechtes und
der Wählbarkeit in den Landtag zu gelten.
Die in dauernder oder zeitlicher aktiver Dienstleistung stehenden Offiziere,
Militärgeistlichen, Gagisten ohne Rangsklasse und Personen des
Mannschaftsstandes der bewaffneten Macht beziehungsweise der Gendarmerie - die
zeitlich Beurlaubten inbegriffen - können, den im § 14 dieses Gesetzes
vorgesehenen Fall ausgenommen, weder wählen noch gewählt werden.
Von der Wählbarkeit sind nebst den obigen auch alle in dauernder oder zeitlicher
aktiver Dienstleistung befindlichen Beamten der bewaffneten Macht ausgenommen.
Die Wählbarkeit wird jedoch bezüglich jener Angehörigen der bewaffneten Macht
nicht ausgeschlssen, welche lediglich infolge der gesetzlichen Verpflichtung zu
Waffen-(Dienst-)Übungen während der betreffenden Zeit in aktiver Dienstleistung
stehen."
§ 18. Die Aufforderung zur Vornahme der Wahl geschieht in der Regel durch Erlässe des Statthalters, welche den Tag, an dem die Wahl der Landtagsabgeordneten in den durch diese Wahlordnung bestimmten Wahlorten vorzunehmen ist, zu enthalten haben.
Die Festsetzung des Wahltages hat derart zu geschehen, daß alle nöthigen Vorbereitungen vor Eintritt desselben beendet werden können.
§ 19. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen für den Landtag hat in der Art zu geschehen, daß zuerst die Abgeordneten der Landgemeinden, dann die Abgeordneten der Städte und Märkte und der Handels- und Gewerbekammern und endlich die Abgeordneten des großen Grundbesitzes gewählt, und daß die Wahlen für jede der beiden ersteren Wählerclassen im ganzen Lande an dem nämlichen Tage vorgenommen werden.
Durch Gesetz vom 11. April 1904
erhielt der § 19 folgende Fassung:
"§ 19. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen hat in der Art zu
geschehen, daß zuerst die Abgeordneten aus der allgemeinen Wählerklasse (IV des
§ 3 der Landesordnung), hierauf die Abgeordneten der Landgemeinden (III des § 3
der Landesordnung), dann die Abgeordneten der Städte und Märkte und der Handels-
und Gewerbekammern (II des § 3 der Landesordnung) und endlich die Abgeordneten
des großen Grundbesitzes (I des § 3 der Landesordnung) gewählt werden, und daß
die Wahlen für jede der drei erstbezeichneten Gruppen im ganzen Lande am
nämlichen Tage beginnen."
§ 20. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen ist durch die Landeszeitung und durch Plakate in allen Gemeinden des Herzogthumes Steiermark bekannt zu machen.
Die Ausschreibung einzelner Wahlen ist bezüglich der Wählerclasse des großen Grundbesitzes durch die Landeszeitung, bezüglich der Wählerclassen der Städte und Märkte und der Landgemeinden durch Plakate in den den Wahlbezirk bildenden Gemeinden zu verlautbaren.
Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 20 folgende Fassung:
"§ 20. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen ist durch die
Landeszeitung und durch öffentlichen Anschlag in allen Gemeinden des Herzogtums
Steiermark bekannt zu machen.
Die Ausschreibung einzelner Ergänzungswahlen ist bezüglich der Wählerklasse des
großen Grundbesitzes durch die Landeszeitung, bezüglich der Wählerklassen der
Städte und Märkte und der Landgemeinden und der allgemeinen Wählerklasse durch
öffentlichen Anschlag in den den Wahlbezirk bildenden Gemeinden zu
verlautbaren."
§ 21. Alle Wahlberechtigten, welche nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung einen Wahlkörper bilden, sind in eine besondere Liste einzutragen.
Die Wählerliste jedes Wahlkörpers ist von dem zu deren Anfertigung berufenen Organe in Evidenz zu erhalten und behufs der Vornahme der Wahl in zwei Parien auszufertigen.
Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 21 folgende Fassung:
"§ 21. Alle Wahlberechtigten, welche nach den Bestimmungen dieser
Wahlordnung an demselben Wahlorte, in demselben Wahllokale und in dem gleichen
Wahlkörper zu wählen haben, sind in besondere, in zwei Parien anzufertigende
Listen in alphabetischer Ordnung einzutragen.
Wählen jedoch die Wähler mehrerer Gemeinden in einem Wahlorte, so sind die
Wählerlisten für dieselben in den einzelnen Gemeinden abgesondert anzulegen und
haben dann als Teillisten aneinandergereiht die Grundlage für die Wahlhandlung
zu bilden, ohne daß hieraus eine die zur Wahl an dem Wahlorte berufenen
Wahlberechtigten in in alphabethischer Ordnung enthaltende Gesamtliste
anzufertigen wäre.
Die zur Anfertigung der Wählerlisten berufenen Organe haben dieselben in Evidenz
zu halten."
§ 22. Die Wählerliste für den Wahlkörper des großen Grundbesitzes, ist vom Statthalter auszufertigen und durch Einschaltung in die Landeszeitung unter Anberaumung einer vierzehntägigen, vom Tage der Kundmachung zu berechnenden Reclamationsfrist zu verlautbaren.
Reclamationen, die nach Ablauf der Frist erfolgen, sind als verspätet zurückzuweisen.
Durch Gesetz vom 11. April 1904
erhielt der § 22 folgende Fassung:
"§ 22. Die Anfertigung der Wählerliste des großen Grundbesitzes
obliegt dem Statthalter. Zur Verfassung der Wählerlisten für die Wählerklasse
der Städte und Märkte, weiters der Landgemeinden und für die allgemeine
Wählerklasse ist hinsichtlich jeder Gemeinde der Gemeindevorsteher
(Bürgermeister) berufen. Die Wählerliste des großen Grundbesitzes ist vom
Statthalter durch Einschaltung in die Landeszeitung unter Anberaumung einer
vierzehntägigen, vom Tage der Kundmachung zu berechnenden Reklamationsfrist zu
verlautbaren."
§ 23. Über den Grund oder Ungrund der die Aufnahme von Nichtwahlberechtigten oder die Weglassung von Wahlberechtigten betreffenden Reclamationen hat der Statthalter zu entscheiden, dem auch das Recht zusteht, bis zum Wahltermine Berichtigungen der Wählerlisten des großen Grundbesitzes von Amtswegen vorzunehmen.
Durch Gesetz
vom 11. April 1904 erhielt der § 23 folgende Fassung:
"§ 23. Die Wählerlisten für die übrigen Wählerklassen hat der
Gemeindevorsteher (Bürgermeister) im Amtslokale der Gemeinde zu jedermanns
Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig ist diese Auflegung unter Anberaumung einer
achttägigen, vom Tage der Kundmachung zu berechnenden Reklamationsfrist
öffentlich bekanntzumachen."
§ 24. Sobald die Wählerliste des großen Grundbesitzes nach erfolgter Entscheidung über die rechtzeitig eingebrachten Reclamationen richtig gestellt ist, werden für die einzelnen Wähler Legitimationskarten ausgefertigt, welche die fortlaufende Nummer der Wählerliste, den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahlhandlung zu enthalten haben.
Wahlberechtigten, welche im Lande wohnen, sind ihre Legitimationskarten zuzusenden; die außerhalb des Landes wohnenden Wahlberechtigten sind zur Erhebung ihrer Legitimationskarten durch die Landeszeitung aufzufordern.
Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 24 folgende Fassung:
"§ 24. Ein Pare der Liste hat der Gemeindevorsteher (Bürgermeister)
an die unmittelbar vorgesetzte landesfürstliche politische Behörde
beziehungsweise an jenen Bezirkshauptmann vorzulegen, welcher vom Statthalter
mit der Entscheidung der Reklamation beauftragt worden ist. (§ 26)."
§ 25. Die Liste der Wähler in jeder der im § 2 angeführten Städte und Märkte ist von deren Gemeindevorstande mit genauer Beachtung der Bestimmungen der §§ 12 und 17 zu verfassen, und von dem Vorstande der politischen Behörde, welcher der Ort untersteht, nach Vergleichung mit den Wählerlisten für die Gemeinderepräsentanz unter Bestätigung der Richtigkeit mitzufertigen.
Bei Verfassung dieser Wählerlistenhaben die beider letzten Neuwahl der Gemeinderepräsentanz richtig gestellten Listen der Gemeindewähler als Basis zu dienen.
Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 25 folgende Fassung:
"§ 25. Reklamationen gegen die Wählerliste können von den
Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkörpers wegen Aufnahme von
Nichtwahlberechtigten oder wegen Weglassung von Wahlberechtigten eingebracht
werden.
Reklamationen gegen die Wählerliste des großen Grundbesitzes sind bei der
politischen Landesbehörde, solche gegen die Wählerlisten für die übrigen
Wählerklassen bei dem Gemeindevorsteher (Bürgermeister) einzubringen."
§ 26. Jede nach dem vorangehenden Paragraphe zur Bestätigung der Richtigkeit der Landtagswählerlisten der Städte und Märkte berufene politische Behörde hat den eingetragenen Wählern Legitimationskarten auszufertigen und zuzustellen, welche den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahlhandlung zu enthalten haben.
Die Wählerlisten jener Städte und Märkte, welche nicht der Wahlort sind, müssen dem Vorstande des politischen Amtes am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes eingesendet, und von demselben auch die zur Ausführung der Legitimationskarten nöthigen Weisungen über Ort, Tag und Stunde der Wahlhandlung eingeholt werden.
Durch Gesetz vom 6. Mai 1884 erhielt
der § 26 folgende Fassung:
"§ 26. Jede nach dem vorangehenden Paragraphe zur Bestätigung der
Richtigkeit der Landtags-Wählerlisten der Städte und Märkte berufene politische
Behörde hat den eingetragenen Wählern Legitimationskarten auszufertigen und
zuzustellen, welche die fortlaufende Nummer der betreffenden Wählerliste, den
Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde der
Wahlhandlung zu enthalten haben."
Durch
Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 26 folgende Fassung:
"§ 26. Die bei dem Gemeindevorsteher (Bürgermeister) einlangenden
Reklamationen sind von ihm innerhalb drei Tagen an die unmittelbar vorgesetzte
landesfürstliche politische Behörde, beziehungsweise in Städten mit eigenem
Statute außer der Landeshauptstadt an jenen Bezirkshauptmann vorzulegen, welchen
der Statthalter mit der Reklamationsentscheidung beauftragt."
§ 27. Wenn zwei oder mehrere Städte und Märkte zu Einem Wahlbezirke vereiniget sind, hat der Vorstand des politischen Amtes am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes die Wählerlisten der einzelnen Städte und Märkte in eine Hauptliste des Wahlbezirkes zusammenzustellen, und in doppelter Ausfertigung für die Wahlhandlung vorzubereiten.
Durch Gesetz vom 6. Mai 1884 erhielt der
§ 27 folgende Fassung:
"§ 27. In Städten mit eigenen Statuten kann mit der Ausfertigung der
Legitimationskarten der Gemeindevorsteher beauftragt werden."
Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 27 folgende Fassung:
"§ 27. Über die rechtzeitig eingebrachten Reklamationen entscheidet
bezüglich der Wählerlisten des großen Grundbesitzes und der Landeshauptstadt der
Statthalter, bezüglich der übrigen Wählerlisten der Vorsteher der
landesfürstlichen politischen Behörde, welcher die Gemeinde unmittelbar
unterstellt ist, beziehungsweise der mit dieser Entscheidung betraute
Bezirkshauptmann. (§ 26.)"
§ 28. Behufs der Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat jede politische Bezirksbehörde des Herzogthumes Steiermark für jede in ihrem Sprengel gelegene Gemeinde (mit alleiniger Ausnahme der im § 2 aufgeführten Städte und Märkte) auf Grund der bei der letzten Volkszählung ermittelten einheimischen Bevölkerung nach Vorschrift des § 13 die Anzahl der von jeder Gemeinde zu wählenden Wahlmänner festzusetzen und dem Gemeindevorstande mit der Weisung bekannt zu geben, das Verzeichniß der nach den Bestimmungen der §§ 14 und 17 zur Wahl der Wahlmänner berechtigten Gemeindeglieder zu verfassen und vorzulegen.
Durch Gesetz vom 6. Mai 1884
erhielt der § 28 folgende Fassung:
"§ 28. Behufs der Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat die
politische Bezirksbehörde nach Vorschrift des § 13 auf Grund der bei der letzten
Volkszählung ermittelten anwesenden Bevölkerung die Anzahl der von jeder in
ihrem Bezirke gelegenen Gemeinde zu wählenden Wahlmänner festzusetzen und dem
Gemeindevorstande mit der Weisung bekannt zu geben, aus den bei der letzten
Neuwahl der Gemeinderepräsentanz richt gestellten Listen der Gemeindewähler das
Verzeichnis der nach den Bestimmungen der §§ 14 und 17 zur Wahl der Wahlmänner
berechtigten Gemeindeglieder zu verfassung und vorzulegen."
Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 28 folgende Fassung:
"§ 28. Gegen die auf Grund des § 27 gefällten Entscheidungen kann,
ausgenommen die Fälle von Reklamationen gegen die Wählerliste des großen
Grundbesitzes und der Landeshauptstadt innerhalb drei Tagen vom Tage der
Zustellung die Berufung an den Statthalter eingebracht werden.
Die Entscheidung des Statthalters ist in jedem Falle endgiltig.
Reklamationen und Berufungen, die nach Ablauf der Frist eingebracht werden, sind
als verspätet zurückzuweisen.
Der zur Reklamationsentscheidung berufene landesfürstliche Beamte hat bis 24
Stunden vor dem Zeitpunkte der Wahl etwa notwendige Berichtigungen der
Wählerliste von Amts wegen vorzunehmen. Das in seiner Verwahrung befindliche
Listenpare ist als das authentische zu betrachten."
§ 29. Der Vorstand der politischen Bezirksbehörde hat nach Einlangen des Verzeichnisses der zur Wahl der Wahlmänner berechtigten Gemeindeglieder den Tag, die Stunde und den Ort der Vornahme dieser Wahl festzusetzen, zu deren Leitung einen Abgeordneten als Wahlcommissär zu bestimmen und den Gemeindevorsteher von diesen Verfügungen rechtzeitig mit der Weisung in Kenntniß zu setzten, die wahlberechtigten Gemeindeglieder zur Vornahme der Wahl einzuladen.
Durch Gesetz vom 11.
April 1904 erhielt der § 29 folgende Fassung:
"§ 29. Sobald die Wählerliste des großen Grundbesitzes nach
erfolgter Entscheidung über die rechtzeitig eingebrachten Reklamationen
richtiggestellt ist, werden für die einzelnen Wähler vom Statthalter
Legitimationskarten ausgefertigt, welche die fortlaufende Nummer der
Wählerliste, den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und
die Stunden des Anfanges der Wahlhandlung, sowie die Stunde des Schlusses der
Stimmgebung zu enthalten haben.
Wahlberechtigten, welche im Lande wohnen, sind ihre Legitimationskarten
zuzusenden; die außerhalb des Landes wohnenden Wahlberechtigten sind zur
Erhebung ihrer Legitimationskarten durch die Landeszeitung aufzufordern."
§ 30. Der Wahlcommissär hat das Verzeichniß der stimmberechtigten Gemeindeglieder zu prüfen, dessen Richtigkeit, sowie die geschehene Vorladung der Wähler zu bestätigen, und das Verzeichniß der Wahlberechtigten nebst der vorbereiteten Abstimmungsliste dem Gemeindevorstande zu übergeben, welcher vereint mit dem Wahlcommissär die Wahlcommission bildet.
Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 30 folgende Fassung:
"§ 30. Hinsichtlich der Wählerklasse der Städte und Märkte und der
Landgemeinden, dann der allgemeinen Wählerklasse sind den Wählern durch jene
landesfürstliche politische Behörde, welche nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes (§ 27) zur Entscheidung über Reklamationen berufen ist, nach Abschluß
des Reklamationsverfahrens Legitimationskarten nach Vorschrift des § 29
auszufertigen.
In Städten mit eigenem Statute kann mit der Aufertigung der Legitimationskarten
der Bürgermeister beauftragt werden."
§ 31. Die Wahl der Wahlmänner hat am bestimmten Wahltage zur festgesetzten Stunde und in dem bezeichneten Versammlungsorte ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler zu geschehen, und sind dabei die Bestimmungen der nachfolgenden §§ 38, 39, 40, dann 42 bis einschließig 46 in analoge Anwendung zu bringen.
Jeder Wähler hat so viele Namen zu nennen, als Wahlmänner zu wählen sind.
Zur Giltigkeit der Wahl der Wahlmänner ist die absolute Mehrheit der Stimmenden nothwendig.
Wird diese bei der ersten Abstimmung nicht erzielt, so ist nach den Bestimmungen der §§ 47, 48 und 49 weiter vorzugehen.
Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 31 folgende Fassung:
"§ 31. Die Legitimationskarten sind den Wählern in der Wohnung
zuzustellen und kann die Zustellung dem Gemeindevorsteher (Bürgermeister)
übertragen werden.
Auch sind die Wähler in ortsüblicher Weise aufzufordern, ihre
Legitimationskarten in jenen Fällen, wo sie aus welchem Grunde immer längstens
24 Stunden vor dem Wahltage nicht zugestellt worden wären, persönlich zu
erheben."
§ 32. Der politische Bezirksvorsteher hat die Legalität des Wahlactes der Wahlmänner in jeder Gemeinde zu constatiren, und wenn sich nicht die Nothwendigkeit einer Neuwahl, die sogleich unter Angabe der Gründe anzuordnen ist, ergibt, die Gewählten in die doppelt auszufertigende der Liste Wahlmänner des ganzen politischen Bezirkes einzutragen.
Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der
§ 32 folgende Fassung:
"§ 32. Zum Vollzuge der Wahl der Abgeordneten sind sowohl den
Wählern des großen Grundbesitzes, als auch den Wählern der Wählerklasse der
Städte und Märkte sowie der Landgemeinden und der allgemeinen Wählerklasse mit
den Legitimationskarten Stimmzettel zu erfolgen, welche auf die Zahl der zu
wählenden Abgeordneten einzurichten und für die Wahl des großen Grundbesitzes
mit dem Amtssiegel der Landesbehörde, für die Wahl aus der Wählerklasse der
Städte und Märkte sowie der Landgemeinden und der allgemeinen Wählerklasse mit
dem Amtssiegel der die Legitimationskarten ausfertigenden Behörde
(Bürgermeister) und außerdem noch mit der Bemerkung versehen sein müssen, daß
jeder andere, nicht behördlich ausgegebene Stimmzettel als ungiltig behandelt
werden wird."
§ 33. Sobald durch geschehene Wahl der Wahlmänner in allen Landgemeinden des Bezirkes die Wahlliste der Wahlmänner vollständig ist, hat der politische Bezirksvorsteher den Wahlmännern Legitimationskarten auszufertigen und zuzustellen, welche die fortlaufende Nummer der Bezirksliste der Wahlmänner, den Namen und Wohnort des Wahlmannes, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahl des Landtagsabgeordneten zu enthalten haben.
Die Listen der Wahlmänner jener Bezirke, deren Amtsort nicht zugleich Wahlort ist, sind nebst den Acten über die Wahl der Wahlmänner dem Vorstande des politischen Bezirksamtes am Sitz des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes einzusenden und von demselben auch die zur Ausfüllung der Legitimationskarten nöthigen Weisungen über Ort, Tag und Stunde der Wahlhandlung einzuholen.
Durch Gesetz vom 11.
April 1904 erhielt der § 33 folgende Fassung:
"§ 33. In Verlust geratene oder unbrauchbar gewordene Stimmzettel
werden auf Verlangen des Wahlberechtigten von der zur ersten Ausfertigung
berufenen Behörde (Bürgermeister) und bei der Wahl vom Wahlkommissär neu
ersetzt.
Der Wahlkommissär erfolgt auch die zur Vornahme der engeren Wahl (§ 48)
erforderlichen Stimmzettel."
§ 34. Der Vorstand des politischen Amtes am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes hat die Listen der Wahlmänner aller zu einem Wahlbezirke vereinten politischen Bezirke in eine Hauptliste der Wahlmänner des Wahlbezirkes zusammenzustellen und in doppelter Ausfertigung für die Wahlhandlung vorzubereiten.
Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 34 folgende Fassung:
"§ 34. Die Stimmzettel für die Wahlen der Handelskammern sind in
gleicher Weise einzurichten, mit dem Amtssiegel der Landesbehörde zu versehen
und den Wählern vor der Wahlhandlung durch den Wahlkommissär zu übergeben."
§ 35. Die Leitung der in Gegenwart eines landesfürstlichen
Commissärs vorzunehmenden Wahlhandlung jedes Wahlkörpers wird
einer aus demselben gebildeten Wahlcommission übertragen, welche zu
besteht hat:
1. für den Wahlkörper der großen Grundbesitzer aus vier von den Wahlberechtigten und
drei vom Statthalter ernannten Gliedern;
2. für jeden Wahlkörper der im § 2 aufgeführten
Städte und Märkte aus dem Bürgermeister oder dem von
ihm bestellten Stellvertreter und zwei Mitgliedern der Gemeindevertretung
des Wahlortes und aus vier vom Wahlcommissär ernannten Gliedern;
3. für jeden Wahlkörper der Landgemeinden aus drei vom Wahlcommissär
und vier von den Wahlmännern ernannten Gliedern des Wahlkörpers.
Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 35 folgende Fassung:
"§ 35. Die Leitung der in Gegenwart eines Wahlkommissärs
vorzunehmenden Wahlhandlung jedes Wahlkörpers wird in jedem Wahlorte
beziehungsweise Wahllokale einer Wahlkommission übertragen, welche zu bestehen
hat:
1. Für den Wahlkörper des großen Grundbesitzes aus vier von den Wahlberechtigten
gewählten und aus drei vom Statthalter aus der Mitte derselben ernannten
Mitgliedern;
2. für die Handels- und Gewerbekammern aus deren Präsidenten oder dem von ihm
ernannten Stellvertreter und drei von den Wahlberechtigten gewählten
Kammermitgliedern und drei vom Wahlkommissär ernannten Kammermitgliedern;
3. hinsichtlich der Wahlen der Abgeordneten der Städte und Märkte, der
Landgemeinden und der allgemeinen Wählerklasse für jeden Wahlort (und jedes
Wahllokale) aus dem Gemeindevorsteher (Bürgermeister) oder dem von ihm
bestellten Stellvertreter und drei von der Gemeindevertretung des Wahlortes aus
den Wählern gewählten und aus drei vom Wahlkommissär aus den Wählern ernannten
Mitgliedern.
Sämtliche diesbezügliche Wahlen werden mittelst Stimmzettel vorgenommen und
erfolgen mit einfacher Mehrheit. Ist die zur Konstituierung der Wahlkommission
erforderliche Anzahl von Wahlberechtigten nicht erschienen, so werden die
Funktionen der Wahlkommission von dem Wahlkommissär ausgeübt.
Der Wahlkommissär hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der
Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu
tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises seitens der Wahlkommission hat
derselbe nicht zuzulassen. Nach Beginn der zur Vornahme der Wahl bestimmten
Stunde hat der Wahlkommissär Ansprachen an die Wähler im Wahllokale nicht zu
gestatten.
Die Bestellung des Wahlkommissärs erfolgt für den Großgrundbesitz, die Handels-
und Gewerbekammern und für die Städte mit eigenem Statute durch den Statthalter,
für die übrigen Wahlorte durch die politische Behörde erster Instanz. Das Amt
des Wahlkommissärs ist unbeschadet der Bestimmungen für öffentliche Beamte
hinsichtlich der Reisekosten und Diäten ein Ehrenamt, zu dessen Annahme
jedermann verpflichtet ist.
Jeder Wahlkommission ist ein Schriftführer beizuziehen."
§ 36. Die den Wählern und beziehungsweise Wahlmännern erfolgten Legitimationskarten berechtigen zum Eintritte in das bestimmte Wahllocale und haben als Aufforderung zu gelten, sich ohne jede weitere Vorladung an dem darauf bezeichneten Tage und zu der festgesetzten Stunde zur Vornahme der Wahl einzufinden.
Durch Gesetz vom 11.
April 1904 erhielt der § 36 folgende Fassung:
"§ 36. Die den Wählern erfolgten Legitimationskarten berechtigten
zum Eintritt in das bestimmte Wahllokal und haben als Aufforderung zu gelten,
sich ohne jede weitere Vorladung an dem darauf bezeichneten Tage und zu der
festgesetzten Stunde zur Vornahme der Wahl einzufinden.
Außer den Mitgliedern der Wahlkommission ist nur den mit giltigen
Legitmationskarten versehenen Personen für die Zeit der Wahlhandlung der
Eintritt in der Wahllokale gestattet."
§ 37. An dem Tage der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Versammlungsorte wird die Wahlhandlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler mit der Constituirung der Wahlcommission begonnen, welche den Vorsitzenden aus ihrer Mitte ernennt und die Wählerlisten nebst den vorbereiteten Abstimmungsverzeichnisse übernimmt.
§ 38. Der Vorsitzende der Wahlcommission hat den versammelten Wählern den Inhalt der §§ 16 und 17 der Wahlordnung über die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften gegenwärtig zu halten, ihnen den Vorgang bei der Abstimmung und Stimmenzählung zu erklären und sie aufzufordern, ihre Stimmen nach freier Ueberzeugung ohne alle eigennützige Nebenrücksichten derart abzugeben, wie sie es nach ihrem besten Wissen und Gewissen für das allgemeine Wohl am zuträglichsten halten.
§ 39. Wenn Jemand vor dem Beginne der Abstimmung gegen die Wahlberechtigung einer in der Wählerliste aufgeführten Person Einsprache erhebt, und behauptet, daß bei ihr seit der Anfertigung der Wählerlisten ein Erforderniß des Wahlrechtes weggefallen sei, so wird darüber von der Wahlcommission sogleich und ohne Zulassung eines Recurses entschieden.
§ 40. Die Abstimmung selbst beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlcommission, in soferne sie wahlberechtiget sind, ihre Stimmen abgeben.
Hierauf werden durch ein Mitglied der Wahlcommission die Wähler in der Reihenfolge, wie ihre Namen in der Wählerliste eingetragen sind, zur Stimmgebung aufgerufen.
Wahlberechtigte, die nach geschehenem Aufrufe ihres Namens in die Wahlversammlung kommen, haben erst, wenn die ganze Wählerliste durchgelesen ist, ihre Stimmen abzugeben und sich deßhalb bei der Wahlcommission zu melden.
Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 40 folgende Fassung:
"§ 40. Die Abstimmung erfolgt ausnahmslos mittelst Stimmzettel.
Andere als die behördlich oder bei der Wahlkommission ausgegebenen Stimmzettel
sind ungiltig, ebenso solche, welche keine Namensbezeichnung enthalten. Auf
jedem Stimmzettel sind so viele Namen zu verzeichnen, als von dem betreffenden
Wahlkörper Abgeordnete zu wählen sind."
§ 41. Jeder zur Abstimmung aufgerufene Wähler hat unter Abgabe seiner Legitimationskarte mit genauer Bezeichnung jene Person zu nennen, die nach seinem Wunsche Abgeordneter zum Landtage werden soll.
Entfallen auf Einen Wahlkörper zwei oder mehrere Abgeordnete, so hat jeder Wähler so viele Namen zu nennen, als Abgeordnete zu wählen sind.
Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 41 folgende Fassung:
"§ 41. Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitgliedern der
Wahlkommission, insoferne sie wahlberechtigt sind, ihre Stimmzettel abgeben.
Hierauf erfolgt die Abgabe der Stimmzettel von Seite der Wähler.
Jeder Wähler hat bei der Abgabe des Stimmzettels seine Legitimationskarte
vorzuweisen.
Der Vorsitzende liest aus derselben den Namen des Wählers laut vor, übernimmt
von diesem den von letzterem zusammengefalteten Stimmzettel und legt denselben
in die Wahlurne.
Zur Stimmenabgabe Bevollmächtigte haben die Vollmacht der Wahlkommission zu
übergeben."
§ 42. Wenn sich bei der Stimmgebung über die Identität eines Wählers Anstände ergeben, so entscheidet darüber sogleich die Wahlcommission ohne Zulassung eines Recurses.
§ 43. Jede Abstimmung wird in die hierzu vorbereiteten Rubriken des zweifachen Abstimmungsverzeichnisses neben dem Namen des Wählers eingetragen.
Die Eintragung besorgt in dem einen Verzeichnisse der vom Wahlcommissär der Wahlcommission beizugebende Schriftführer und gleichzeitig Ein Mitglied der Wahlcommission in dem zweiten Verzeichnisse, welches als Gegenliste die Controle der Eintragung bildet.
Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 43 folgende Fassung:
"§ 43. Die Abgabe des Stimmzettels ist in beiden Parien der
Wählerliste neben dem Namen des Wählers anzumerken und außerdem im
Abstimmungsverzeichnisse einzutragen. Die Anmerkung in den Wählerlisten ist von
zwei Mitgliedern der Wahlkommission, die Eintragung in das
Abstimmungsverzeichnis vom Schriftführer (§ 35) zu besorgen.
Außerdem hat der Schriftführer über den Verlauf der Wahlhandlung ein Protokoll
zu führen."
§ 44. Wahlstimmen, die unter Bedingungen oder mit Beifügung von Aufträgen an den zu Wählenden abgegeben werden, sind ungiltig.
Ueber die Giltigkeit oder Ungiltigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet sogleich die Wahlcommission ohne Zulassung des Recurses.
§ 45. Die Wahl muß in der Regel im Laufe des dazu bestimmten Tages vollendet werden. Treten aber Umstände ein, welche den Anfang, Fortgang oder die Beendigung der Wahl verhindern, so kann die Wahlhandlung von der Wahlcommission mit Zustimmung des Wahlcommissärs auf den nächstfolgenden Tag verschoben oder verlängert werden. Die Bekanntmachung darüber hat für die Wähler auf ortsübliche Weise zu geschehen.
§ 46. Sobald alle anwesenden Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, ist von dem Vorsitzenden der Wahlcommission die Stimmgebung für geschlossen zu erklären, das zweifache Abstimmungsverzeichniß von der Wahlcommission und dem Wahlcommissär zu unterzeichnen und mit der Scrutinirung sogleich zu beginnen.
Das Resultat der vollendeten Stimmzählung ist von dem Vorsitzenden der Wahlcommission sogleich bekannt zu geben.
Durch Gesetz vom 6. Mai 1884 erhielt der § 46 folgende
Fassung:
"§ 46. Sobald alle anwesenden Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, ist
von dem Vorsitzenden der Wahlcommission die Stimmgebung für geschlossen zu
erklären, das zweifache Abstimmungsverzeichniß von der Wahlcommission und dem
Wahlcommissär zu unterzeichnen, und mit der Scrutinirung sogleich zu beginnen.
Das Resultat der vollendeten Stimmzählung ist von dem Vorsitzenden der
Wahlcommission sogleich bekannt zu geben, und falls die Abgeordnetenwahl durch
die vorgenommene Wahlhandlung nicht vollendet ist, beizufügen, daß das
Gesammtergebniß aller zusammengehörigen Abstimmungen am Wahlorte ermittelt
werden wird.
Der Wahlcommissär hat den Wahlact, falls die Stimmabgabe für eine und dieselbe
Abgeordnetenwahl in mehr als einer Wahlversammlung stattfindet, an jenen
politischen Beamten einzusenden, welchem die Ermittlung des Gesammtergebnisses
aller zusammengehörigen Abstimmungen obliegt.
In jenen Fällen, in welchen die Stimmgebung für eine und dieselbe
Abgeordnetenwahl in mehr als einer Wahlversammlung stattfindet, ist im
Hauptwahlorte (§ 3) von dem hiezu berufenen Beamten aus den eingelangten
Wahlacten das Gesammtergebniß aller zusammengehörigen Abstimmungen zu ermitteln
und schriftlich darzustellen.
Diese Amtshandlung obliegt am Sitze der politischen Landesbehörde dem vom
Statthalter damit beauftragten Beamten, an anderen Hauptwahlorten aber dem
Bezirkshauptmanne, in dessen Bezirke dieser Ort liegt oder der vom Statthalter
hiezu angewiesen worden ist.
Kommt es auf die Entscheidung durch das Los an §§ 47, 49), so hat der zu obiger
Amtshandlung berufene Beamte zwei an der Wahl beteiligte Wähler hiezu
einzuladen, in ihrer Gegenwart das Los zu ziehen und darüber ein von den beiden
beigezogenen Wählern mitzufertigendes Protokoll aufzunehmen.
Dieser Beamte hat erforderlichenfalls (§ 48, 49) die engere Wahl in allen
betreffenden Wahlorten und Wahlversammlungen einzuleiten und nach Durchführung
derselben zur Ermittlung ihres Gesammtergebnisses in gleicher Weise vorzugehen."
Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 46 folgende Fassung:
"§ 46. Nach Ablauf der zur Abgabe der Stimmen festgesetzten Zeit ist
vom Vorsitzenden der Wahlkommission die Stimmgebung für geschlossen zu erklären.
Es dürfen jedoch Wähler, welche vor Ablauf der bestimmten Schlußstunde im
Wahllokale erschienen und daselbst beim Schlusse der Abstimmung anwesend sind,
von der Stimmgebung nicht ausgeschlossen werden. Sohin ist nach erhobener
Übereinstimmung der Zahl der im Abstimmungsverzeichnisse eingetragenen Wähler
mit jeder der vorhandenen Stimmzettel zur Eröffnung der letzteren und zur
Stimmenzählung zu schreiten.
Die Namen der in jedem Stimmzettel zu Abgeordneten bezeichneten Personen sind
von dem Vorsitzenden öffentlich abzulesen und von einem Mitgliede der
Wahlkommission in die Stimmliste derart einzutragen, daß bei der ersten Stimme,
die jemand als Abgeordneter erhält, dessen Name in die entsprechende Rubrik
eingeschrieben und daneben die Zahl 1, bei der zweiten Stimme, die auf ihn
fällt, die Zahl 2 u. s. w. beigesetzt wird.
Gleichzeitig werden die genannten Namen auf dieselbe Weise auch in der von einem
anderen Wahlkommissionsmitgliede zu führenden Gegenliste verzeichnet.
Enthält ein Stimmzettel mehr Namen als Abgeordnete zu wählen sind, so sind die
über diese Zahl auf dem Stimmzettel zuletzt angesetzten Namen als nicht
verzeichnet zu betrachten und unberücksichtigt zu lassen. Sind jedoch weniger
Namen auf dem Stimmzettel angeführt, so verliert er deshalb seine Giltigkeit
nicht. Ist der Name einer und derselben Person auf einem und demselben
STimmzettel mehrmals verzeichnet, so wird er bei der Zählung der Stimmen nur
einmal gerechnet.
Leere Stimmzettel werden bei Berechnung der Stimmzettel nicht gezählt.
Stimmen, welche auf einen von der Wählbarkeit Ausgeschlossenen entfallen, sind
ungiltig.
Namen, bei welchen es zweifelhaft, welche Personen mit denselben bezeichnet
werden, sind ungiltig. Die Entscheidung hierüber steht der Wahlkommission zu (§
39) und ist im Wahlprotokolle zu erwähnen. Das Resultat der vollendeten
Stimmzählung ist von dem Vorsitzenden der Wahlkommission sogleich bekanntzugeben
und im Wahlprotokolle ersichtlich zu machen.
Falls die Abgeordnetenwahl durch die vorgenommene Wahlhandlung nicht beendigt
wäre, ist beizufügen, daß das Gesamtresultat aller zusammengehörigen
Abstimmungen vom Hauptwahlorte ermittelt werden wird."
§ 47. Zur Giltigkeit der Wahl jedes Landtagsabgeordneten ist die absolute Mehrheit der Stimmenden nothwendig.
Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet in allen Fällen das Los, welches von dem Vorsitzenden der Wahlcommission zu ziehen ist.
Durch Gesetz vom 6. Mai 1884 erhielt der § 47 folgende
Fassung:
"§ 47. Als gewählter Abgeordneter ist Derjenige anzusehen, welcher
mehr als die Hälfte aller abgegebenen giltigen Stimmen für sich hat.
Wenn mehr Personen, als zu wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit für sich
haben, so entscheidet die überwiegende Stimmenzahl, oder bei gleicher
Stimmenzahl das von dem Vorsitzenden der Wahlcommission zu ziehende Los darüber,
wer von ihnen als gewählt anzusehen sei."
§ 48. Kommt bei dem Abstimmungsacte für einen oder den anderen zu wählenden Abgeordneten keine solche Stimmenmehrheit zu Stande, so wird ein zweites Scrutin vorgenommen, und falls auch bei diesem nicht die nöthige Mehrheit sich herausstellt, zu der engeren Wahl geschritten.
Durch Gesetz vom 6. Mai 1884 erhielt der § 48 folgende
Fassung:
"§ 48. Kommt bei dem Abstimmungsacte keine solche Stimmenmehrheit zu
Stande, so wird rücksichtlich der noch zu wählenden Abgeordneten zur engeren
Wahl geschritten."
§ 49. Bei der engeren Wahl haben die Wähler sich auf jene Personen zu beschränken, die beim zweiten Scrutin nach Denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich hatten.
Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Abgeordneten.
Jede Stimme, welche beim dritten Scrutin auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten.
Durch Gesetz vom 6. Mai 1884 erhielt der § 49 folgende
Fassung:
"§ 49. Bei der engeren Wahl haben sich die Wähler auf jene Personen
zu beschränken, die bei dem ersten Scrutinium nach Denjenigen, welche die
absolute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich hatten.
Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte
von der Zahl der noch zu wählenden Abgeordneten.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl zu bringen
sei.
Jede Stimme, welche bei der engeren Wahl auf eine nicht in diese Wahl gebrachte
Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten.
Sind bei der engeren Wahl alle abgegebenen giltigen Stimmen zwischen sämmtlichen
in die Wahl gebrachten Personen gleich getheilt, so daß jede von ihnen die
Hälfte aller Stimmen für sich hat, so entscheidet das von dem Vorsitzenden der
Wahlcommission zu ziehende Los, wer von ihnen als gewählt anzusehen sei."
Durch Gesetz vom 11. April 1904 wurde an dieser Stelle
folgender § eingefügt:
"§ 49a. Insoweit außer diesem Falle die absolute Stimmenmehrheit
nicht erzielt wird, ist die engere Wahl fortzusetzen, bis hinsichtlich aller zu
wählenden Abgeordneten die absolute Stimmenmehrheit oder die obgedachte gleiche
Teilung der Stimmen zwischen allen in die engere Wahl gebrachten Personen
erreicht ist, welchem letzteren Falle schließlich das Los entscheidet."
§ 50. Wenn die erforderliche Anzahl Abgeordneter gehörig gewählt ist, wird das über die Wahlhandlung geführte Protokoll geschlossen, von den Gliedern der Wahlcommission und dem landesfürstlichen Commissär unterschrieben, gemeinschaftlich unter Anschluß der Abstimmungsverzeichnisse und Stimmzählungslisten - und bei Wahlen der Abgeordneten der Landgemeinden auch unter gleichzeitiger Beilegung der Wahlacten der Wahlmänner - versiegelt, mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen und dem landesfürstlichen Commissär zur Einsendung an den Statthalter übergeben.
Durch Gesetz vom 6. Mai 1884
erhielt der § 50 folgende Fassung:
"§ 50. Wenn die erforderliche Anzahl Abgeordneter gehörig gewählt
ist, wird das über die Wahlhandlung geführte Protokoll geschlossen, von den
Mitgliedern der Wahlcommission und dem landesfürstlichen Commissär
unterschrieben, gemeinschaftlich unter Anschluß der Wählerlisten, der
Abstimmungsverzeichnisse und Stimmzählungslisten und bei Wahlen der Abgeordneten
der Landgemeinden auch unter gleichzeitiger Beilegung der Wahlacten der
Wahlmänner - versiegelt, mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen,
und dem landesfürstlichen Commissär zur Einsendung an den Statthalter übergeben.
Ebenso wird in jenen Fällen, in welchen die Stimmgebung für eine und dieselbe
Abgeordnetenwahl in mehr als einer Wahlversammlung stattfindet, von dem zur
Feststellung des schließlichen Gesammtergebnisses berufenen Beamten (§ 46) der
darüber aufgenommene Schlußact sammt allen von den Wahlcommissionen eingelangten
Acten an den Statthalter geleitet. Dies gilt auch, falls die engere Wahl
angeordnet werden mußte, con den diese Verfügung begründenden Acten."
Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 50 folgende Fassung:
"§ 50. Wenn die erforderliche Zahl von Abgeordneten gehörig gewählt
ist, wird das über die Wahlhandlung geführte Protokoll geschlossen und ebenso
wie das Abstimmungsverzeichnis und die Stimmlisten vom Wahlkommissär, von den
Mitgliedern der Wahlkommission und dem Schriftführer unterschrieben.
Hierauf werden sämtliche Wahlakten versiegelt, mit einer den Inhalt
bezeichnenden Aufschrift versehen und dem Wahlkommissär übergeben.
Der Wahlkommissär hat den Wahlakt, falls die Abgeordnetenwahl durch die
Wahlhandlung vollendet ist, an den Statthalter, falls aber die Stimmenabgabe für
eine und dieselbe Abgeordnetenwahl in mehr als einer Wahlversammlung
stattfindet, wenn der Hauptwahlort Graz ist, an den Statthalter, außerdem aber
an jenen politischen Beamten einzusenden, welchem die Ermittlung des
Gesamtergebnisses aller zusammengehörigen Abstimmungen obliegt.
In jenen Fällen, in welchen die Stimmgebung für eine und dieselbe
Abgeordnetenwahl in mehr als einer Wahlversammlung stattfindet, ist im
Hauptwahlorte von dem hierzu berufenen Beamten aus den eingelangten Wahlakten
das Gesamtergebnis aller zusammengehörigen Abstimmungen zu ermitteln und
schriftlich darzustellen.
Diese Amtshandlung obliegt in Graz dem vom Statthalter mit derselben
beauftragten Beamten, in anderen Hauptwahlorten aber dem Bezirkshauptmanne, in
dessen Bezirk dieser Ort liegt oder der vom Statthalter hierzu angewiesen worden
ist.
Wer als gewählt anzusehen ist, bestimmen die §§ 47, 48, 49 und 49a. Kommt es
dabei auf die Entscheidung durch das Los an, so hat der zur Ermittlung des
Gesamtergebnisses berufene Beamte zwei an der Wahl beteiligte Wähler hierzu
einzuladen, in ihrer Gegenwart das Los zu ziehen und darüber ein von den beiden
beigezogenen Wählern mitzufertigendes Protokoll aufzunehmen. Dieser Beamte hat
erforderlichenfalls die engere Wahl in allen betreffenden Wahlorten und
Wahlversammlungen einzuleiten und nach Durchführung derselben zur Ermittlung
ihres Gesamtergebnisses in gleicher Weise vorzugehen."
Durch Gesetz vom 11. April 1904 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 50a. Unter der Bezeichnung "Hauptwahlort" ist in diesem Gesetze
jener Ort zu verstehen, in welchem das Gesamtergebnis aller zusammengehörigen
Abstimmungen eines Wahlbezirkes von dem hierzu berufenen Beamten ermittelt wird;
es können daher zu Hauptwahlorten auch Orte bestimmt werden, in welchen für die
betreffende Wählerklasse desselben Wahlbezirkes eine Wahl nicht stattzufinden
hat."
§ 51. Der Statthalter hat nach Einsichtnahme der an ihn gelangten Wahlacten jedem gewählten Abgeordneten, gegen den nicht einer der durch § 17 normirten Ausschließungsgründe von der Wählbarkeit vorliegt, ein Wahlcertificat ausfertigen und zustellen zu lassen.
Dieses Certificat berechtigt den gewählten Abgeordneten zum Eintritte in den Landtag und begründet in solange die Vermuthung der Giltigkeit seiner Wahl, bis das Gegentheil erkannt ist.
§ 52. Sämmtliche Wahlacten hat der Statthalter an den Landesausschuß zu leiten, welcher dieselben zu prüfen und darüber an den Landtag zu berichten hat, dem die Entscheidung über die Zulassung der Gewählten zusteht (§ 31 der Landesordnung).
§ 53. Während der Dauer der ersten Landtagsperiode können Anträge auf Aenderung der Bestimmungen dieser Wahlordnung durch absolute Stimmenmehrheit des nach § 38 der Landesordnung überhaupt beschlußfähigen Landtages beschlossen werden.
Nach Ablauf der ersten sechsjährigen Landtagsperiode ist zu einem Beschlusse des Landtages über beantragte Aenderungen der Wahlordnung die Gegenwart von mindestens drei Viertheilen aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich.
Durch
Gesetz vom 18. Jänner 1867 wurde zum § 53 bestimmt:
"Auch während der Dauer der zweiten sechsjährigen Landtags-Periode können
Anträge auf Aenderung der Landtags-Wahlordnung für das Herzogthum Steiermark
durch absolute Stimmenmehrheit des nach § 38 der Landes-Ordnung überhaupt
beschlußfähigen Landtages beschlossen werden.
Nach Ablauf der zweiten sechsjährigen Landtags-Periode ist zu einem Beschlusse
des Landtages über beantragte Aenderungen der Wahlordnung die Gegenwart von
mindestens drei Viertheilen aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens
zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich."
Durch Gesetz vom 11. April 1904 wurde als Übergangsbestimmung erlassen:
"Artikel II. Dieses Gesetz tritt bei der Ausschreibung der nächsten
allgemeinen Neuwahlen für den Landtag in Wirksamkeit.
Die ersten Wahlen der Landtagsabgeordneten aus der allgemeinen Wählerklasse (§
3, IV der Landesordnung) sind jedoch sofort nach Kundmachung dieses Gesetzes
abgesondert nach den Bestimmungen desselben zu veranlassen.
Auch sind Ersatzwahlen, welche nach der Kundmachung dieses Gesetzes sich
ergeben, in allen Wählerklassen (§ 3, I bis IV der Landesordnung) unter
Beobachtung der Vorschriften dieses Gesetzes durchzuführen."
siehe hierzu auch die Verordnung des k. k. Statthalters in Steiermark vom 15. Juni 1904, betreffend die Durchführungsbestimmungen zur Landtags-Wahlordnung (LGBl. Nr. 61/1904).