Landtags-Wahlordnung
(für das Herzogthum Steiermark)

vom 26. Februar 1861

geändert durch
Gesetz vom 18. Jänner 1867, wodurch die §§ 12 und 14 der Landtagswahlordnung abgeändert werden (LGBl. Nr. 4/1867);
Gesetz vom 18. Jänner 1867, den § 53 der Landtags-Wahlordnung betreffend (LGBl. Nr. 5/1867);
Gesetz vom 1. December 1868, womit die Ausübung des Wahlrechtes zum Landtagen in Städten und Märkten geregelt wird, welche mit der umwohnenden Landbevölkerung zu einer Ortsgemeinde vereinigt sind (LGBl. Nr. 35/1868);
Gesetz vom 13. Jänner 1869, wodurch die Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung für Steiermark über die Ausschließung von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage abgeändert werden (LGBl. Nr. 7/1869);
Gesetz vom 13. Jänner 1869, wodurch Bestimmungen für die Fälle erlassen werden, wenn ein Landtags-Abgeordneter zu einer Strafe verurtheilt wird, oder in strafgerichtlicher Untersuchung sich befindet (LGBl. Nr. 8/1869)
Gesetz vom 6. Mai 1884, wodurch einige Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung für Steiermark ... abgeändert werden (LGBl. Nr. 7/1884);
Gesetz vom 26. December 1884 (LGBl. Nr. 3/1885);
Gesetz vom 11. April 1904, mit welchem die Landtags-Wahlordnung für das Herzogtum Steiermark abgeändert beziehungsweise ergänzt wird (LGBl. Nr. 55/1904)
 

aufgehoben durch
Gesetz vom 19. Februar 1909, mit welchem die Landesordnung abgeändert und eine neue Landtagswahlordnung erlassen wird (
LGBl. Nr. 24/1909, Art. II)

 

I. Von den Wahlbezirken und  Wahlorten.

§ 1. Für die Wahl der Abgeordneten aus der Classe des großen Grundbesitzes bildet das Herzogthum Steiermark Einen Wahlbezirk. Die Wähler haben in Einem Wahlkörper zwölf Abgeordnete zu wählen.

Der Wahlort ist die Landeshauptstadt Gratz.

§ 2. Für die Wahl der Abgeordneten der Städte und Märkte bilden:
    die Landeshauptstadt Gratz zwei Wahlbezirke; ferner
a) Marburg, Einen Wahlbezirk;
b) Frohnleiten, Gradwein, Freistritz, Uebelbach, Passail, zusammen Einen Wahlbezirk;
c) Hartberg, Friedberg, Gleisdorf, Weitz, Birkfeld, St. Ruprecht, Pöllau, Vorau, zusammen Einen Wahlbezirk;
d) Fürstenfeld, Feldbach, Fehring, Burgau, Pischelsdorf, zusammen einen Wahlbezirk;
e) Radkersburg, Mureck, Straß, Gnaß, zusammen einen Wahlbezirk;
f) Leibnitz, Ehrenhausen, Wildon, St. Georgen, Eibiswald, Arnfels, zusammen Einen Wahlbezirk;
g) Voitsberg, Stainz, Köflach, Deutsch-Landsberg, Schwanberg, St. Florian, zusammen Einen Wahlbezirk;
h) Bruck, Mürzzuschlag, Mariazell, Kapfenberg, Kindberg, zusammen Einen Wahlbezirk;
i) Leoben, Vordernberg, Eisenerz, Trofaiach, zusammen Einen Wahlbezirk;
k) Judenburg, Knittelfeld, Oberzeyring, Obdach, Weißkirchen, zusammen Einen Wahlbezirk;
l) Lietzen, Aussee, Rottenmann, Admont, Schladming, Gröbming, zusammen Einen Wahlbezirk;
m) Murau, St. Lambrecht, Neumarkt, Oberwölz, St. Peter, Unzmarkt, zusammen Einen Wahlbezirk;
n) Cilly, Rann, Tüffer, Lichtenwald, Oberburg, Lauffen, Praßberg, Sachsenfeld, Hoheneck, zusammen Einen Wahlbezirk;
o) Windischgratz, Windischfeistritz, Schönstein, Hohenmauthen, Mahrenberg, Saldenhofen, zusammen Einen Wahlbezirk;
p) Pettau, Friedauch, Polstrau, Luttenberg, Rohitsch, zusammen Einen Wahlbezirk.

In der Hauptstadt Gratz hat die innere Stadt Einen, und die smätlichen Vorstädte haben den anderen Wahlbezirk zu bilden.

§ 3. Gratz und Marburg sind zugleich die Wahlorte dieser Wahlbezirke.

In jedem aus zwei oder mehreren Städten und Märkten gebildeten Wahlbezirke ist der im vorangehenden Paragraphe bei der Festsetzung jedes Wahlbezirkes zuerst angeführte Orte der Wahlort dieses Wahlbezirkes.

Durch Gesetz vom 6. Mai 1884 erhielt der § 3 folgende Fassung:
"§ 3. Jeder im vorangehenden Paragraphe angeführte Ort ist zugleich Wahlort.
In den aus mehreren Orten gebildeten Wahlbezirken ist der bei der Festsetzung des Wahlbezirkes zuerst angeführte Ort der Hauptwahlort."

§ 4. Von den im § 2 angeführten siebenzehn Wahlbezirken hat jeder der beiden Wahlbezirke von Gratz zwei Landtagsabgeordnete und jeder andere Wahlbezirk Einen Abgeordneten zu wählen.

Alle Wahlberechtigten jedes Wahlbezirkes bilden Einen Wahlkörper.

§ 5. Die Handels- und Gewerbekammern zu Gratz und zu Leoben haben je drei Landtagsabgeordnete zu wählen.

Für diese Wahlen haben die Mitglieder und Ersatzmänner der Kammer den Wahlkörper zu bilden.

§ 6. Für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden bilden die politischen Bezirke:
1. Gratz (Umgebung), Frohnleithen, zusammen Einen Wahlbezirk;
2. Waitz, Gleisdorf, Birkfeld, zusammen Einen Wahlbezirk;
3. Hartberg, Vorau, Friedberg, Pöllau, zusammen Einen Wahlbezirk;
4. Feldbach, Fehring, Fürstenfeld, Kirchbach, zusammen Einen Wahlbezirk;
5. Radkersburg, Mureck, zusammen Einen Wahlbezirk;
6. Leibnitz, Wildon, Eibeswald, Arnfels, zusammen Einen Wahlbezirk;
7. Stainz, Voitzsberg, Deutsch-Landsberg, zusammen Einen Wahlbezirk;
8. Bruck, Aflenz, Mariazell, Kindberg, Mürzzuschlag, zusammen Einen Wahlbezirk;
9. Leoben, Mautern, Eisenerz, zusammen Einen Wahlbezirk;
10. Judenburg, Knittelfeld, Obdach, Oberzeyring, zusammen Einen Wahlbezirk;
11. Lietzen, Rottenmann, St. Gallen, zusammen Einen Wahlbezirk;
12. Murau, Oberwölz, Neumarkt, zusammen Einen Wahlbezirk;
13. Irdning, Gröbming, Schladming, Aussee, zusammen Einen Wahlbezirk;
14. Cilly, Franz, Oberburg, Erlachstein, Tüffer, Gonobitz, zusammen Einen Wahlbezirk;
15.Windischgratz, Schönstein, Mahrenberg, zusammen Einen Wahlbezirk;
16. Marburg, Windischfreistritz, St. Leonhardt, zusammen Einen Wahlbezirk;
17. Luttenberg, Friedau, Ober-Radkersburg, zusammen Einen Wahlbezirk;
18. Pettau, Rohitsch, zusammen Einen Wahlbezirk;
19. Rann, Drachenburg, Lichtenwald, zusammen Einen Wahlbezirk.

§ 7. In jedem für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden gebildeten Wahlkreise ist der Sitz des politischen Bezirksamtes des im § 6 bei Festsetzung jedes Wahlbezirkes zuerst angeführten politischen Bezirkes der Wahlort.

Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 7 folgende Fassung:
"§ 7. Die Wahlbezirke für die Wählerklasse der Landgemeinden sind je aus mehreren Gerichtsbezirken gebildet.
Die Gerichtsbezirke sind nach ihrem bei der Vornahme der Wahl bestehenden Gebeitsumfange aufzufassen, in der betreffenden Gerichtsbezirken sind jedoch die in die Wählerklasse der Städte und Märkte (§ 2) eingereihten Gemeinden nicht inbegriffen. Im Falle der Bildung eines neuen Gerichtsbezirkes haben die Wahlberechtigten des neugebildeten Gerichtsbezirkes bis zum Erlasse einer neuen Landtags-Wahlordnung ihr Wahlrecht in jenem Wahlbezirke auszuüben, dem sie vor Bildung des neuen Gerichtsbezirkes angehörten.
In den Landgemeinden-Wahlbezirken ist jede Ortsgemeinde, welche nach der letzten Volkszählung über 400 Einwohner wählt, Wahlort.
Ortsgemeinden mit 400 oder weniger Einwohnern wählen in der Regel zusammengelegt mit den nächstgelegenen Landgemeinden desselben Gerichtsbezirkes in zu bildenden Gruppenwahlorten. Diese Gruppenwahlorte bestimmt der Statthalter nach Einvernehmung des Landes-Ausschusses im Verordnungswege.
In jedem Landgemeinde-Wahlbezirke bestimmt der Statthalter, welche Ortsgemeinde in demselben Hauptwahlort ist.
In Ortsgemeinden, welche territorial besonders ausgedehnt oder derart ungünstig situiert sind, daß die Erreichung des Ortes der Wahl in demselben mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können, um der wahlberechtigten Bevölkerung die Teilnahme an der Wahl zu erleichtern, mehrere Wahllokalitäten bestimmt und die Zuweisung der Wähler dahin nach alphabetischer Ordnung oder territorialer Zugehörigkeit verfügt werden. Bei territorialer Teilung ist das Mindesteinheit die Katastralgemeinde festzusetzen. Diese Verfügung trifft der Statthalter nach Einvernehmung des Landes-Ausschusses und nach Anhörung des Gemeindevorstehers (Bürgermeisters) im Verordnungswege. Auch in diesem Falle bestimmt der Statthalter, welcher Wahlort (Wahllokale) in der Ortsgemeinde der Hauptwahlort ist."

§ 8. Die im § 6 unter 4, 6, 14 und 16 aufgeführten Wahlbezirke haben je zwei, die übrigen fünfzehn Wahlbezirke haben je Einen Abgeordnete zu wählen.

Die Wahlmänner aller in einem Wahlbezirke gelegenen Gemeinden (mit Ausnahme der nach § 2 zur Wahl von Abgeordneten berechtigten Städte und Märkte) bilden Einen Wahlkörper.

Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 8 folgende Fassung:
"§ 8. Die im § 6 unter Punkt 4, 6, 14 und 16 aufgeführten Wahlbezirke haben je zwei, die übrigen 15 Wahlbezirke haben je einen Abgeordneten zu wählen.
Die Wahlberechtigten aller in demselben Wahlbezirke gelegenen Gemeinden (mit Ausnahme der nach § 2 zur Wahl von Abgeordneten berechtigten Städte und Märkte) bilden einen Wahlkörper."

Durch Gesetz vom 11. April 1904 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 8a. Für die Wahl der acht auf die allgemeine Wählerklasse entfallenden Abgeordneten (IV des § 3 der Landesordnung) bilden:
1. Graz innere Stadt und Vorstädte einen Wahlbezirk.
2. die Gerichtsbezirke: Graz Umgebung, Frohnleiten, Wildon, Voitsberg, zusammen einen Wahlbezirk.
3. Die Gerichtsbezirke: Bruck, Aflenz, Kindberg, Mürzzuschlag, Mariazell, Eisenerz, St. Gallen, Weiz, Birkfeld, Hartberg, Friedberg, Vorau, Pöllau, zusammen einen Wahlbezirk.
4. Die Gerichtsbezirke: Leoben, Mautern, Judenburg, Knittelfeld, Obdach, Oberzeiring, Murau, Oberwölz, Neumarkt, Liezen, Rottenmann, Gröbming, Irdning, Schladming, Aussee, zusammen einen Wahlbezirk.
5. Die Gerichtsbezirke: Feldbach, Fehring, Fürstenfeld, Kirchbach, Gleisdorf, Leibnitz, Deutschlandsberg, Stainz, zusammen einen Wahlbezirk.
6. Die Gerichtsbezirke: Radkersburg, Mureck, Eibiswald, Arnfels, Mahrenberg, Marburg, Windischfreistritz, zusammen einen Wahlbezirk.
7. Die Gerichtsbezirke: Cilli, Franz, Oberburg, Tüffer, Schönstein, Gonobitz, Windischgraz, zusammen einen Wahlbezirk.
8. Die Gerichtsbezirke: Pettau, Friedau, St. Leonhard, Rohritsch, St. Marein, Rann, Drachenburg, Lichtenwald, Luttenberg, Ober-Radkersburg, zusammen einen Wahlbezirk.
Hinsichtlich des Gebietsumfanges der Gerichtsbezirke, sowie für den Fall der Bildung eines neuen Gerichtsbezirkes haben die Bestimmungen des zweiten Absatzes des § 7 Anwendung zu finden."

Durch Gesetz vom 11. April 1904 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 8b. Jeder im § 8a angeführten Wahlbezirk hat einen Abgeordneten zu wählen.
Alle Wahlberechtigten jedes Wahlbezirkes bilden einen Wahlkörper.
In den im § 8a aufgeführten Wahlbezirken ist jede Ortsgemeinde, welche nach der letzten Volkszählung über 400 Einwohner zählt, Wahlort.
Ortsgemeinden mit 400 oder weniger Einwohnern wählen in der Regel zusammengelegt mit den nächstgelegenen Landgemeinden desselben Gerichtsbezirkes in zu bildenden Gruppenwahlorten. Diese Gruppenwahlorte bestimmt der Statthalter nach Einvernehmung des Landes-Ausschusses im Verordnungswege.
In den im § 8a aufgeführten acht Wahlbezirken sind, und zwar in den Wahlbezirken 1 und 2 die Stadt Graz, in den Wahlbezirken 3 bis 8 die Städte Bruck a. d. Mur, Leoben, Feldbach, Marburg, Cilli und Pettau Hauptwahlorte für die Wahlbezirke, welchen sie eingereiht sind.
Die Vorschriften im letzten Absatze des § 7, betreffend die Bestimmung mehrerer Wahllokale im Gebiete einer Ortsgemeinde, haben auch hinsichtlich der zu den im § 8a aufgeführten Wahlbezirken gehörigen Ortsgemeinden Anwendung zu finden."

II. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit.

§ 9. Die Abgeordneten der Wählerclasse des großen Grundbesitzes sind durch directe Wahl der großjährigen, dem österreichischen Staatsverbande angehörigen Besitzer jener landtäflichen Güter, deren Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern (mit Ausnahme des Kriegszuschlages) wenigstens Einhundert Gulden beträgt, zu wählen.

§ 10. Unter mehreren Mitbesitzern eines zur Wahl berechtigten landtäflichen Gutes kann nur Derjenige aus ihnen wählen, welchen sie hiezu ermächtigen.

Der Besitz zweier oder mehrerer landtäflicher Güter, deren Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern (mit Ausnahme des Kriegszuschlages) zusammengenommen wenigstens Einhundert Gulden beträgt, berechtigt ebenfalls zur Wahl.

§ 11. Für jene zur Wahl berechtigten landtäflichen Güter, in deren Besitz eine Corporation oder Gesellschaft sich befindet, ist das Wahlrecht durch jene Person auszuüben, welche nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Normen berufen ist, die Corporation oder Gesellschaft nach außen zu vertreten.

Gemeinden, welche sich im Besitze von zur Wahl berechtigten landtäflichen Gütern befinden, können als solche dieses Wahlrecht nicht ausüben.

§ 12. Die Abgeordneten der im § 2 aufgeführten Städte und Märkte sind durch directe Wahl aller jener nach dem besonderen Gemeindestatute oder dem Gemeindegesetze vom 17. März 1849, Nr. 170 R.G.B. zur Wahl der Gemeinderepräsentanz der, einen Wahlbezirk bildenden Städte und Märkte berechtigten Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern zum ersten und zweiten Wahlkörper gehören und im dritten Wahlkörper in Gratz wenigstens fünfzehn Gulden, und in den anderen Städten und Märkten mindestens zehn Gulden an directen Steuern entrichten;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen Steuern gereihten Gemeindewähler ausmachen. Diesen sind jene Personen anzureihen, welche nach ihrer persönlichen Eigenschaft das active Wahlrecht in der Gemeinde besitzen.

Durch Gesetz vom 18. Jänner 1867 erhielt der § 12 folgende Fassung:
"§ 12. Die Abgeordneten der im § 2 aufgeführten Städte und Märkte sind durch directe Wahl aller jener nach dem besonderen Gemeindestatute oder dem Gemeindegesetze vom 2. Mai 1864 zur Wahl der Gemeindevertretung der einen Wahlbezirk bildenden Städte und Märkte berechtigten und nach § 17 der Landtags-Wahlordnung vom Wahlrechte nicht ausgeschlossenen Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern zum ersten und zweiten Wahlkörper gehören und im dritten Wahlkörper in Gratz wenigstens fünfzehn Gulden und in den anderen Städten und Märkten mindestens zehn Gulden an directen Steuern entrichten;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile aller nach der Höhe der Jahresschuldigkeit an direkten Steuern gereihten Gemeindewähler ausmachen.
In den Städten und Märkten sind den Wählern zu a) und b) die Ehrenbürger oder Ehrenmitglieder und jene Gemeinde-Angehörigen anzureihen, welche nach der Gemeinde-Wahlordnung ohne Rücksicht auf Steuerzahlung wahlberechtigt sind."

Durch Gesetz vom 1. December 1868 wurde als Gesetzesauslegung bestimmt:
"Art. I. In Städten und Märkten, deren Einwohner mit Bewohnern des flachen Landes zu einer Ortsgemeinde vereinigt sind, sind zur Wahl der Landtags-Abgeordneten für die Städte und Märkte nur die nach § 12 der Landtagswahl-Ordnung wahlberechtigten Einwohner der Städte und Märkte mit Ausschluß der Landbewohner berufen.
...
Art. III. Die Entscheidung der Frage, ob die Bewohner der Städte und Märkte und ebenso die Bewohner des flachen Landes in Ausübung des ihnen nach Art. I und II zustehenden Wahlrechtes in zwei oder drei Wahlkörper zu theilen seien (§ 12 und 14 L.-T.-W.-O.), sowie die Bestimmung der Zahl der Wahlmänner (§ 28 L.-T.-W.-O.) steht dem Vorstande der politischen Bezirksbehörde nach Maßgabe der Gemeinde-Ordnung, beziehungsweise der Landtagswahl-Ordnung zu
Art. IV. In jedem der Fälle des Art. I und II hat der Vorstand der Ortsgemeinde die demselben durch die L.-T.-W.-O. (§ 25, 28, 29, 30) zugewiesenen Amtshandlungen zu pflegen."

Durch Gesetz vom 6. Mai 1884 erhielt der § 12 folgende Fassung:
"§ 12. Die Abgeordneten der im § 2 aufgeführten Städte und Märkte sind durch directe Wahl aller jener nach besonderen Gemeindestatuten oder nach dem Gemeindegesetze vom 2. Mai 1864 zur Wahl der Gemeindevertretung der einen Wahlbezirk bildenden Städte und Märkte berechtigten und nicht nach dem Gesetze vom 13. Jänner 1869, Z. 7, L.-G.- und V.-Bl., vom Wahlrechte ausgeschlossenen Gemeinde-Mitglieder zu wählen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, und
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern zum ersten und zweiten Wahlkörper gehören, und vom dritten Wahlkörper diejenigen, welche eine Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen directen Steuern von mindestens 5 fl. zu entrichten haben;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen Steuern gereihten Gemeindewähler ausmachen, und vom letzten Drittheile der Gemeindewähler diejenigen, welche eine Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen directen Steuern von mindestens 5 fl. zu entrichten haben.
Den Wählern unter a) und b) sind die Ehrenbürger und jene Gemeinde-Angehörigen anzureihen, welche nach der Gemeinde-Wahlordnung ohne Rücksicht auf Steuerzahlung wahlberechtigt sind.
Oeffentliche Gesellschafter einer Erwerbsunternehmung, insoferne sie den Bestimmungen dieses Paragraphes entsprechen, haben das Wahlrecht nach Maßgabe der auf jeden entfallenden Quote der von dieser Erwerbsunternehmung gezahlter Gesammtsteuer."

Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 12 folgende Fassung:
"§ 12. Die Abgeordneten der im § 2 aufgeführten Städte und Märkte und der im § 6 aufgeführten Landgemeinden sind durch unmittelbare Wahl jener nicht nach § 17 vom Wahlrechte ausgeschlossenen oder ausgenommenen eigenberechtigten männlichen Gemeindemitglieder zu wählen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und eine Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen direkten Steuern von mindestens 10 Kronen zu entrichten haben.
In diesen Wählerklassen sind weiters in der Gemeinde ihres Wohnsitzes ohne Rücksicht auf eine Steuerleistung wahlberechtigt alle in der Ortsseelsorge verwendeten Geistlichen, Hof-, Staats-, Staatsbahn-, Landes- und öffentliche Fondsbeamte, dann im Ruhestande, im Verhältnisse außer Dienst oder in Evidenz befindliche Berufsoffiziere (darunter auch Auditore, Militärärzte und Truppen-Rechnungsführer) und Militärgeistliche, ferner ebensole sowie in dauernder oder zeitlicher aktiver Dienstleistung stehende Militärbeamte, weiters Advokaten, Notare sowie Personen, die einen akademischen Grad erworben haben oder an einer inländischen Hochschule die zur Erprobung der wissenschaftlichen Berufsbildung eingeführten Staatsprüfungen mit Erfolg abgelegt haben und öffentliche Lehrer.
Öffentliche Gesellschafter an Erwerbsunternehmungen und Miteigentümer von Realitäten sind in diesen Wählerklassen wahlberechtigt, wenn sie die persönliche Qualifikation zum Wahlrechte nach Maßgabe der Bestimmungen des ersten Absatzes dieses Paragraphen besitzen und wenn von der für die gemeinschaftliche Unternehmung oder Realität vorgeschriebenen Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen direkten Steuern auf ihren Anteil eine Quote von mindestens 10 Kronen entfällt."

§ 13. Die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat durch gewählte Wahlmänner zu geschehen.

Jede Gemeinde des Wahlbezirkes hat auf je Fünfhundert Einwohner Einen Wahlmann zu wählen. Restbeträge, welche sich bei der Theilung der Einwohnerzahl durch Fünfhundert ergeben, haben, wenn sie Zweihundertfünfzig oder darüber betragen, als Fünfhundert zu gelten, wenn sie weniger als Zweihundertfünfzig betragen, unberücksichtigt zu entfallen.

Kleine Gemeinden, deren Einwohnerzahl weniger als Fünfhundert beträgt, wählen Einen Wahlmann.

Durch Gesetz vom 6. Mai 1884 erhielt der § 13 folgende Fassung:
"§ 13. Die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat durch Wahlmänner zu geschehen, welche von den Wahlberechtigten der Gemeinden zu wählen sind.
Jede Gemeinde des Wahlbezirkes hat auf je 500 Einwohner einen Wahlmann zu wählen. Restbeträge, welche sich bei der Theilung der Einwohnerzahl durch 500 ergeben, haben als 500 zu gelten.
Gemeinden mit weniger als 500 Einwohnern wählen einen Wahlmann."

Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 13 folgende Fassung:
"§ 13. Die in der allgemeinen Wählerklasse (IV des § 3 der Landesordnung) zu wählenden Abgeordneten sind durch unmittelbare Wahl aller eigenberechtigten Personen männlichen Geschlechtes, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, das 24. Lebensjahr vollstreckt haben, vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen oder ausgenommen (§ 17) und am Tage der Ausschreibung der Wahl seit wenigstens sechs Monaten in der Gemeinde seßhaft sind, zu wählen."

§ 14. Die Wahlmänner jeder Gemeinde sind durch jene nach dem Gemeindegesetze vom 17. März 1849, Nr. 170 R.G.B. zur Wahl der Gemeinderepräsentanz berechtigten Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern den ersten und zweiten Wahlkörper bilden;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen Steuern gereihten Gemeindewähler ausmachen. Diesen sind jene Personen anzureihen, welche nach ihrer persönlichen Eigenschaft das active Wahlrecht in der Gemeinde besitzen.

Durch Gesetz vom 18. Jänner 1867 erhielt der § 14 folgende Fassung:
"§ 14. Die Wahlmänner jeder Gemeinde sind durch jene nach dem Gemeindegesetze vom 2. Mai 1864 zur Wahl der Gemeindevertretung berechtigten und nach § 17 der Landtags-Wahlordnung vom Wahlrechte nicht ausgeschlossenen Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern den ersten und zweiten Wahlkörper bilden,
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile aller nach der Höhe der Jahresschuldigkeit an direkten Steuern gereihten Gemeindewähler ausmachen.
Den Wählern zu a) und b) die Ehrenbürger oder Ehrenmitglieder und jene Gemeinde-Angehörigen anzureihen, welche nach der Gemeinde-Wahlordnung, § 1, Punkt 2,  ohne Rücksicht auf Steuerzahlung wahlberechtigt sind."

Durch Gesetz vom 1. December 1868 wurde als Gesetzesauslegung bestimmt:
"Art. II. Jene nach § 14 der Landtagswahl-Ordnung wahlberechtigten Landbewohner, welche mit den Einwohnern von Städten und Märkten zu einer Ortsgemeinde vereinigt sind, haben an der Wahl der Wahlmänner für die Landgemeinden theilzunehmen.
Art. III. Die Entscheidung der Frage, ob die Bewohner der Städte und Märkte und ebenso die Bewohner des flachen Landes in Ausübung des ihnen nach Art. I und II zustehenden Wahlrechtes in zwei oder drei Wahlkörper zu theilen seien (§ 12 und 14 L.-T.-W.-O.), sowie die Bestimmung der Zahl der Wahlmänner (§ 28 L.-T.-W.-O.) steht dem Vorstande der politischen Bezirksbehörde nach Maßgabe der Gemeinde-Ordnung, beziehungsweise der Landtagswahl-Ordnung zu
Art. IV. In jedem der Fälle des Art. I und II hat der Vorstand der Ortsgemeinde die demselben durch die L.-T.-W.-O. (§ 25, 28, 29, 30) zugewiesenen Amtshandlungen zu pflegen."

Durch Gesetz vom 6. Mai 1884 erhielt der § 14 folgende Fassung:
"§ 14. Die Wahlmänner jeder Gemeinde sind durch jene nach dem Gemeindegesetze vom 2. Mai 1864 zur Wahl der Gemeindevertretung berechtigten und nicht nach dem Gesetze vom 13. Jänner 1869, Z. 7, L.-G.- und V.-Bl., vom Wahlrechte ausgeschlossenen Gemeindemitglieder zu wählen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, und
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern zum ersten und zweiten Wahlkörper gehören, und vom dritten Wahlkörper diejenigen, welche eine Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen directen Steuern von mindestens 5 fl. zu entrichten haben;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen Steuern gereihten Gemeindewähler ausmachen, und vom letzten Drittheile der Gemeindewähler diejenigen, welche eine Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen directen Steuern von mindestens 5 fl. zu entrichten haben.
Den Wählern unter a) und b) sind die Ehrenbürger und jene Gemeinde-Angehörigen anzureihen, welche nach der Gemeinde-Wahlordnung ohne Rücksicht auf Steuerzahlung wahlberechtigt sind.
Oeffentliche Gesellschafter einer Erwerbsunternehmung, insoferne sie den Bestimmungen dieses Paragraphes entsprechen, haben das Wahlrecht nach Maßgabe der auf jeden entfallenden Quote der von dieser Erwerbsunternehmung gezahlter Gesammtsteuer."

Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 14 folgende Fassung:
"§ 14. Das Wahlrecht in den im § 3 der Landesordnung für das Herzogtum Steiermark bezeichneten Wählerklassen I, II und III schließt die Ausübung des Wahlrechtes in der allgemeinen Wählerklasse nicht aus; im übrigen kann jeder Wähler sein Wahlrecht nur in einem Wahlbezirke ausüben.
In der Regel kann jeder Wähler sein Wahlrecht nur persönlich ausüben.
Ausnahmsweise können Wahlberechtigte der Wählerklasse des großen Grundbesitzes ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben. Frauen sowie aktiv dienende Militärpersonen, Militärbeamte ausgenommen, können jedoch das Wahlrecht in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes nur durch von ihnen bestellte Bevollmächtigte ausüben. Der Bevollmächtigte muß in dieser Wählerklasse wahlberechtigt sein und darf nur einen Wahlberechtigten vertreten.
Wer in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes wahlberechtigt ist, darf in keinem Wahlbezirke der Wählerklasse der Städte und Märkte sowie der Landgemeinden, und wer in der Wählerklasse der Städte und Märkte sowie der Landgemeinden, und wer in der Wählerklasse der Städte und Märkte wahlberechtigt sind, in keinem Wahlbezirke der Wählerklasse der Landgemeinden wählen.
Ist ein Wahlberechtigter der Städte und Märkte oder der Landgemeinde wahlberechtigtes Mitglied mehrerer Gemeinden, so übt er das Wahlrecht in der Gemeinde seines ordentlichen Wohnsitzes, und wenn er in keiner der betreffenden Gemeinden seinen ordentlichen Wohnsitz hat, dort aus, wo er die höchste direkte Steuer zahlt."

§ 15. Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur in Einem Wahlbezirke, und in der Regel nur persönlich ausüben.

Ausnahmsweise können Wahlberechtigte der Wählerclasse des großen Grundbesitzes ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben.

Derselbe muß in dieser Wählerclasse wahlberechtiget seyn und er darf nur Einen Wahlberechtigten vertreten.

Wer in der Wählerclasse des großen Grundbesitzes wahlberechtiget ist, darf in keinem Wahlbezirk der beiden anderen Wählerclassen, und wer in einem Wahlbezirke der im § 2 genannten Städte und Märkte wahlberechtiget ist, in keiner Landgemeinde wählen.

Ist ein Wahlberechtigter der Wählerclassen der Städte und Märkte und der Landgemeinden Mitglied mehrerer Gemeinden, so übt er das Wahlrecht bloß in der Gemeinde seines ordentlichen Wohnsitzes.

Durch Gesetz vom 6. Mai 1884 erhielt der § 15 folgende Fassung:
"§ 15. Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur in einem Wahlbezirke und in der Regel nur persönlich ausüben.
Ausnahmsweise können Wahlberechtigte der Wählerclasse des großen Grundbesitzes ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben.
Der Bevollmächtigte muß in dieser Wählerclasse wahlberechtigt sein und darf nur einen Wahlberechtigten vertreten.
Wer in der Wählerclasse des großen Grundbesitzes wahlberechtigt ist, darf in keinem Wahlbezirk der beiden anderen Wählerclassen, und wer in einem Wahlbezirke der im § 2 genannten Städte und Märkte wahlberechtigt ist, in keiner Landgemeinde wählen.
Ist ein Wahlberechtigter der Städte und Märkte oder einer Landgemeinde wahlberechtigtes Mitglied mehrerer Gemeinden, so übt er das Wahlrecht in der Gemeinde seines ordentlichen Wohnsitzes, und wenn er in keienr der betreffenden Gemeinden seinen ordentlichen Wohnsitz hat, dort aus, wo er die höchste directe Steuer entrichtet."

Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 15 folgende Fassung:
"§ 15. In den Städten und Märkten, deren Einwohner mit Bewohnern des flachen Landes zu einer Ortsgemeinde vereinigt sind, sind zur Wahl der Landtagsabgeordneten für die Städte und Märkte nur die nach § 12 wahlberechtigten Einwohner der Städte und Märkte mit Ausschluß der Landbewohner berufen.
Die nach § 12 wahlberechtigten Landbewohner, welche mit Einwohnern der Städte und Märkte zu einer Ortsgemeinde vereinigt sind, haben an der Wahl der Landtagsabgeordneten für die Landgemeinden teilzunehmen.
In jedem dieser Fälle hat der Vorsteher der Ortsgemeinde die demselben durch die Landtagswahlordnung zugewiesenen Amtshandlungen zu pflegen."

§ 16. Als Landtagsabgeordneter ist jeder wählbar, welcher:
a) österreichischer Staatsbürger,
b) dreißig Jahre alt ist,
c) im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sich befindet, und
d) in einer Wählerclasse des Landes, nämlich entweder in jener des großen Grundbesitzes, oder in jener der Städte und Märkte, oder in jener der Landgemeinden zur Wahl der Landtagsabgeordneten nach den Bestimmungen der vorausgehenden §§ 9 bis 14 wahlberechtiget ist.

Diese Erfordernisse der Wählbarkeit gelten auch für die Abgeordneten der Handels- und Gewerbekammern.

§ 17. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage sind ausgeschlossen:
a) Personen, welche eines Verbrechens oder Vergehens, oder einen aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen Uebertretung schuldig erkannt, oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, oder wegen einer aus Gewinnsucht begangenen Uebertretung bloß aus Unzulänglichkeit der Beweismittel vor den Anklage freigesprochen worden sind;
b) Personen, welche wegen einer der unter a) bezeichneten strafbaren Handlungen in Untersuchung gezogen worden sind, in solange diese Untersuchung dauert, und
c) Personen, über deren Vermögen der Concurs eröffnet oder das Vergleichsverfahren eingeleitet wurde, in solange die Concurs- oder Vergleichsverhandlung dauert, und nach Beendigung der Verhandlung, wenn sie hieran nicht für schuldlos erkannt worden sind.

Durch Gesetz vom 13. Jänner 1869 wurde der § 17 aufgehoben und durch die folgenden Bestimmungen ersetzt:
"§ 2. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage sind diejenigen Personen ausgeschlossen, welche wegen eines Verbrechens, oder wegen der Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Theilnehmung hieran, oder des Betruges (§§ 460, 461, 463, 464 Strafgesetz) zu einer Strafe verurtheilt worden sind.
Diese Folge der Verurtheilung hat bei den im § 6 unter Zahl 1 bis 10 des Gesetzes vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 131, aufgezählten Verbrechen mit dem Ende der Strafe, bei anderen Verbrechen mit dem Ablaufe von zehn Jahren, wenn der Schuldige zu einer wenigstens fünfjährigen Strafe verurtheilt wurde, und außerdem mit dem Ablaufe von fünf Jahren, bei den oben angeführten Uebertretungen aber mit dem Ablaufe von drei Jahren nach dem Ende der Strafe aufzuhören.
§ 3. Personen, über deren Vermögen der Concurs eröffnet, oder das Ausgleichsverfahren eingeleitet worden ist, sind während der Dauer der Concurs- oder Ausgleichsverhandlung als Landtags-Abgeordnete nicht wählbar (§ 16 lit. c der Landtags-Wahlordnung)."

Durch Gesetz vom 13. Jänner 1869 wurde als Ergänzung zu § 17 bestimmt:
"§ 1. Wird gegen einen Landtags-Abgeordneten wegen einer strafbaren Handlung ein Straferkenntniß gefällt, welches nach dem Gesetze den Verlust des Wahlrechtes und der Wählbarkeit zu dem Landtage nach sich zieht, so verliert derselbe hiedurch auch die Mitgliedschaft im Landtage.
Während der strafgerichtlichen Untersuchung kann er die Function eines Landtags-Mitgliedes nicht ausüben, wenn nicht der Landtag in Gemäßheit des Gesetzes vom 3. Oct. 1861, R. G. B. Nr. 98, verlangt, daß die Untersuchung aufgeschoben und der allenfalls verhängte Verhaft aufgehoben werde."

Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 17 folgende Fassung:
"§ 17. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit bei der Wahl der Landtagsabgeordneten sind ausgeschlossen:
1. Alle unter Vormundschaft oder Kuratel stehenden Personen.
2. Diejenigen, welche ein Armenversorgung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln genießen oder in dem der Wahl unmittelbar vorausgegangenen Jahre genossen haben oder welche überhaupt der öffentlichen Mildtätigkeit sind jedoch in Bezug auf das Wahlrecht nicht anzusehen: Unterstützungen aus Krankenkassen, Unfall- oder Invalidenrenten, die Befreiung vom Schulgelde, die Beteilung mit Lehrmitteln oder mit Stipendien, sowie auch Notstandsaushilfen.
3. Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, während der Dauer der Konkursverhandlung.
4. Diejenigen Personen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen der Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung hieran oder des Betruges (§§ 460, 461, 463, 464 St.-G.) zu einer Strafe verurteilt worden sind.
Diese Folge der Verurteilung hat bei den im § 6, Z. 1 bis 10, des Gesetzes vom 15. November 1867, R.-G.-Bl. Nr. 131, aufgezählten Verbrechen mit dem Ende der Strafe, bei anderen Verbrechen mit dem Ablaufe von zehn Jahren, wenn der Schuldige zu einer wenigstens fünfjährigen Strafe verurteilt wurde, und außerdem mit dem Ablaufe von fünf Jahren, bei den oben angeführten Übertretungen aber mit dem Ablaufe von drei Jahren nach dem Ende der Strafe aufzuhören.
Werden durch die Strafgesetzgebung neue Bestimmungen darüber getroffen, infolge welcher strafrechtlicher Verurteilung und für welche Dauer das Wahlrecht und die Wählbarkeit zu Gemeindevertretungen verloren geht oder nicht ausgeübt werden darf, so haben die nämlichen Bestimmungen auch hinsichtlich des Wahlrechtes und der Wählbarkeit in den Landtag zu gelten.
Die in dauernder oder zeitlicher aktiver Dienstleistung stehenden Offiziere, Militärgeistlichen, Gagisten ohne Rangsklasse und Personen des Mannschaftsstandes der bewaffneten Macht beziehungsweise der Gendarmerie - die zeitlich Beurlaubten inbegriffen - können, den im § 14 dieses Gesetzes vorgesehenen Fall ausgenommen, weder wählen noch gewählt werden.
Von der Wählbarkeit sind nebst den obigen auch alle in dauernder oder zeitlicher aktiver Dienstleistung befindlichen Beamten der bewaffneten Macht ausgenommen.
Die Wählbarkeit wird jedoch bezüglich jener Angehörigen der bewaffneten Macht nicht ausgeschlssen, welche lediglich infolge der gesetzlichen Verpflichtung zu Waffen-(Dienst-)Übungen während der betreffenden Zeit in aktiver Dienstleistung stehen."

III. Von der Ausschreibung und Vorbereitung der Wahlen.

§ 18. Die Aufforderung zur Vornahme der Wahl geschieht in der Regel durch Erlässe des Statthalters, welche den Tag, an dem die Wahl der Landtagsabgeordneten in den durch diese Wahlordnung bestimmten Wahlorten vorzunehmen ist, zu enthalten haben.

Die Festsetzung des Wahltages hat derart zu geschehen, daß alle nöthigen Vorbereitungen vor Eintritt desselben beendet werden können.

§ 19. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen für den Landtag hat in der Art zu geschehen, daß zuerst die Abgeordneten der Landgemeinden, dann die Abgeordneten der Städte und Märkte und der Handels- und Gewerbekammern und endlich die Abgeordneten des großen Grundbesitzes gewählt, und daß die Wahlen für jede der beiden ersteren Wählerclassen im ganzen Lande an dem nämlichen Tage vorgenommen werden.

Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 19 folgende Fassung:
"§ 19. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen hat in der Art zu geschehen, daß zuerst die Abgeordneten aus der allgemeinen Wählerklasse (IV des § 3 der Landesordnung), hierauf die Abgeordneten der Landgemeinden (III des § 3 der Landesordnung), dann die Abgeordneten der Städte und Märkte und der Handels- und Gewerbekammern (II des § 3 der Landesordnung) und endlich die Abgeordneten des großen Grundbesitzes (I des § 3 der Landesordnung) gewählt werden, und daß die Wahlen für jede der drei erstbezeichneten Gruppen im ganzen Lande am nämlichen Tage beginnen."

§ 20. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen ist durch die Landeszeitung und durch Plakate in allen Gemeinden des Herzogthumes Steiermark bekannt zu machen.

Die Ausschreibung einzelner Wahlen ist bezüglich der Wählerclasse des großen Grundbesitzes durch die Landeszeitung, bezüglich der Wählerclassen der Städte und Märkte und der Landgemeinden durch Plakate in den den Wahlbezirk bildenden Gemeinden zu verlautbaren.

Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 20 folgende Fassung:
"§ 20. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen ist durch die Landeszeitung und durch öffentlichen Anschlag in allen Gemeinden des Herzogtums Steiermark bekannt zu machen.
Die Ausschreibung einzelner Ergänzungswahlen ist bezüglich der Wählerklasse des großen Grundbesitzes durch die Landeszeitung, bezüglich der Wählerklassen der Städte und Märkte und der Landgemeinden und der allgemeinen Wählerklasse durch öffentlichen Anschlag in den den Wahlbezirk bildenden Gemeinden zu verlautbaren."

§ 21. Alle Wahlberechtigten, welche nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung einen Wahlkörper bilden, sind in eine besondere Liste einzutragen.

Die Wählerliste jedes Wahlkörpers ist von dem zu deren Anfertigung berufenen Organe in Evidenz zu erhalten und behufs der Vornahme der Wahl in zwei Parien auszufertigen.

Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 21 folgende Fassung:
"§ 21. Alle Wahlberechtigten, welche nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung an demselben Wahlorte, in demselben Wahllokale und in dem gleichen Wahlkörper zu wählen haben, sind in besondere, in zwei Parien anzufertigende Listen in alphabetischer Ordnung einzutragen.
Wählen jedoch die Wähler mehrerer Gemeinden in einem Wahlorte, so sind die Wählerlisten für dieselben in den einzelnen Gemeinden abgesondert anzulegen und haben dann als Teillisten aneinandergereiht die Grundlage für die Wahlhandlung zu bilden, ohne daß hieraus eine die zur Wahl an dem Wahlorte berufenen Wahlberechtigten in in alphabethischer Ordnung enthaltende Gesamtliste anzufertigen wäre.
Die zur Anfertigung der Wählerlisten berufenen Organe haben dieselben in Evidenz zu halten."

§ 22. Die Wählerliste für den Wahlkörper des großen Grundbesitzes, ist vom Statthalter auszufertigen und durch Einschaltung in die Landeszeitung unter Anberaumung einer vierzehntägigen, vom Tage der Kundmachung zu berechnenden Reclamationsfrist zu verlautbaren.

Reclamationen, die nach Ablauf der Frist erfolgen, sind als verspätet zurückzuweisen.

Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 22 folgende Fassung:
"§ 22. Die Anfertigung der Wählerliste des großen Grundbesitzes obliegt dem Statthalter. Zur Verfassung der Wählerlisten für die Wählerklasse der Städte und Märkte, weiters der Landgemeinden und für die allgemeine Wählerklasse ist hinsichtlich jeder Gemeinde der Gemeindevorsteher (Bürgermeister) berufen. Die Wählerliste des großen Grundbesitzes ist vom Statthalter durch Einschaltung in die Landeszeitung unter Anberaumung einer vierzehntägigen, vom Tage der Kundmachung zu berechnenden Reklamationsfrist zu verlautbaren."

§ 23. Über den Grund oder Ungrund der die Aufnahme von Nichtwahlberechtigten oder die Weglassung von Wahlberechtigten betreffenden Reclamationen hat der Statthalter zu entscheiden, dem auch das Recht zusteht, bis zum Wahltermine Berichtigungen der Wählerlisten des großen Grundbesitzes von Amtswegen vorzunehmen.

Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 23 folgende Fassung:
"§ 23. Die Wählerlisten für die übrigen Wählerklassen hat der Gemeindevorsteher (Bürgermeister) im Amtslokale der Gemeinde zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig ist diese Auflegung unter Anberaumung einer achttägigen, vom Tage der Kundmachung zu berechnenden Reklamationsfrist öffentlich bekanntzumachen."

§ 24. Sobald die Wählerliste des großen Grundbesitzes nach erfolgter Entscheidung über die rechtzeitig eingebrachten Reclamationen richtig gestellt ist, werden für die einzelnen Wähler Legitimationskarten ausgefertigt, welche die fortlaufende Nummer der Wählerliste, den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahlhandlung zu enthalten haben.

Wahlberechtigten, welche im Lande wohnen, sind ihre Legitimationskarten zuzusenden; die außerhalb des Landes wohnenden Wahlberechtigten sind zur Erhebung ihrer Legitimationskarten durch die Landeszeitung aufzufordern.

Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 24 folgende Fassung:
"§ 24. Ein Pare der Liste hat der Gemeindevorsteher (Bürgermeister) an die unmittelbar vorgesetzte landesfürstliche politische Behörde beziehungsweise an jenen Bezirkshauptmann vorzulegen, welcher vom Statthalter mit der Entscheidung der Reklamation beauftragt worden ist. (§ 26)."

§ 25. Die Liste der Wähler in jeder der im § 2 angeführten Städte und Märkte ist von deren Gemeindevorstande mit genauer Beachtung der Bestimmungen der §§ 12 und 17 zu verfassen, und von dem Vorstande der politischen Behörde, welcher der Ort untersteht, nach Vergleichung mit den Wählerlisten für die Gemeinderepräsentanz unter Bestätigung der Richtigkeit mitzufertigen.

Bei Verfassung dieser Wählerlistenhaben die beider letzten Neuwahl der Gemeinderepräsentanz richtig gestellten Listen der Gemeindewähler als Basis zu dienen.

Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 25 folgende Fassung:
"§ 25. Reklamationen gegen die Wählerliste können von den Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkörpers wegen Aufnahme von Nichtwahlberechtigten oder wegen Weglassung von Wahlberechtigten eingebracht werden.
Reklamationen gegen die Wählerliste des großen Grundbesitzes sind bei der politischen Landesbehörde, solche gegen die Wählerlisten für die übrigen Wählerklassen bei dem Gemeindevorsteher (Bürgermeister) einzubringen."

§ 26. Jede nach dem vorangehenden Paragraphe zur Bestätigung der Richtigkeit der Landtagswählerlisten der Städte und Märkte berufene politische Behörde hat den eingetragenen Wählern Legitimationskarten auszufertigen und zuzustellen, welche den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahlhandlung zu enthalten haben.

Die Wählerlisten jener Städte und Märkte, welche nicht der Wahlort sind, müssen dem Vorstande des politischen Amtes am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes eingesendet, und von demselben auch die zur Ausführung der Legitimationskarten nöthigen Weisungen über Ort, Tag und Stunde der Wahlhandlung eingeholt werden.

Durch Gesetz vom 6. Mai 1884 erhielt der § 26 folgende Fassung:
"§ 26. Jede nach dem vorangehenden Paragraphe zur Bestätigung der Richtigkeit der Landtags-Wählerlisten der Städte und Märkte berufene politische Behörde hat den eingetragenen Wählern Legitimationskarten auszufertigen und zuzustellen, welche die fortlaufende Nummer der betreffenden Wählerliste, den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahlhandlung zu enthalten haben."

Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 26 folgende Fassung:
"§ 26. Die bei dem Gemeindevorsteher (Bürgermeister) einlangenden Reklamationen sind von ihm innerhalb drei Tagen an die unmittelbar vorgesetzte landesfürstliche politische Behörde, beziehungsweise in Städten mit eigenem Statute außer der Landeshauptstadt an jenen Bezirkshauptmann vorzulegen, welchen der Statthalter mit der Reklamationsentscheidung beauftragt."

§ 27. Wenn zwei oder mehrere Städte und Märkte zu Einem Wahlbezirke vereiniget sind, hat der Vorstand des politischen Amtes am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes die Wählerlisten der einzelnen Städte und Märkte in eine Hauptliste des Wahlbezirkes zusammenzustellen, und in doppelter Ausfertigung für die Wahlhandlung vorzubereiten.

Durch Gesetz vom 6. Mai 1884 erhielt der § 27 folgende Fassung:
"§ 27. In Städten mit eigenen Statuten kann mit der Ausfertigung der Legitimationskarten der Gemeindevorsteher beauftragt werden."

Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 27 folgende Fassung:
"§ 27. Über die rechtzeitig eingebrachten Reklamationen entscheidet bezüglich der Wählerlisten des großen Grundbesitzes und der Landeshauptstadt der Statthalter, bezüglich der übrigen Wählerlisten der Vorsteher der landesfürstlichen politischen Behörde, welcher die Gemeinde unmittelbar unterstellt ist, beziehungsweise der mit dieser Entscheidung betraute Bezirkshauptmann. (§ 26.)"

§ 28. Behufs der Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat jede politische Bezirksbehörde des Herzogthumes Steiermark für jede in ihrem Sprengel gelegene Gemeinde (mit alleiniger Ausnahme der im § 2 aufgeführten Städte und Märkte) auf Grund der bei der letzten Volkszählung ermittelten einheimischen Bevölkerung nach Vorschrift des § 13 die Anzahl der von jeder Gemeinde zu wählenden Wahlmänner festzusetzen und dem Gemeindevorstande mit der Weisung bekannt zu geben, das Verzeichniß der nach den Bestimmungen der §§ 14 und 17 zur Wahl der Wahlmänner berechtigten Gemeindeglieder zu verfassen und vorzulegen.

Durch Gesetz vom 6. Mai 1884 erhielt der § 28 folgende Fassung:
"§ 28. Behufs der Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat die politische Bezirksbehörde nach Vorschrift des § 13 auf Grund der bei der letzten Volkszählung ermittelten anwesenden Bevölkerung die Anzahl der von jeder in ihrem Bezirke gelegenen Gemeinde zu wählenden Wahlmänner festzusetzen und dem Gemeindevorstande mit der Weisung bekannt zu geben, aus den bei der letzten Neuwahl der Gemeinderepräsentanz richt gestellten Listen der Gemeindewähler das Verzeichnis der nach den Bestimmungen der §§ 14 und 17 zur Wahl der Wahlmänner berechtigten Gemeindeglieder zu verfassung und vorzulegen."

Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 28 folgende Fassung:
"§ 28. Gegen die auf Grund des § 27 gefällten Entscheidungen kann, ausgenommen die Fälle von Reklamationen gegen die Wählerliste des großen Grundbesitzes und der Landeshauptstadt innerhalb drei Tagen vom Tage der Zustellung die Berufung an den Statthalter eingebracht werden.
Die Entscheidung des Statthalters ist in jedem Falle endgiltig.
Reklamationen und Berufungen, die nach Ablauf der Frist eingebracht werden, sind als verspätet zurückzuweisen.
Der zur Reklamationsentscheidung berufene landesfürstliche Beamte hat bis 24 Stunden vor dem Zeitpunkte der Wahl etwa notwendige Berichtigungen der Wählerliste von Amts wegen vorzunehmen. Das in seiner Verwahrung befindliche Listenpare ist als das authentische zu betrachten."

§ 29. Der Vorstand der politischen Bezirksbehörde hat nach Einlangen des Verzeichnisses der zur Wahl der Wahlmänner berechtigten Gemeindeglieder den Tag, die Stunde und den Ort der Vornahme dieser Wahl festzusetzen, zu deren Leitung einen Abgeordneten als Wahlcommissär zu bestimmen und den Gemeindevorsteher von diesen Verfügungen rechtzeitig mit der Weisung in Kenntniß zu setzten, die wahlberechtigten Gemeindeglieder zur Vornahme der Wahl einzuladen.

Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 29 folgende Fassung:
"§ 29. Sobald die Wählerliste des großen Grundbesitzes nach erfolgter Entscheidung über die rechtzeitig eingebrachten Reklamationen richtiggestellt ist, werden für die einzelnen Wähler vom Statthalter Legitimationskarten ausgefertigt, welche die fortlaufende Nummer der Wählerliste, den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunden des Anfanges der Wahlhandlung, sowie die Stunde des Schlusses der Stimmgebung zu enthalten haben.
Wahlberechtigten, welche im Lande wohnen, sind ihre Legitimationskarten zuzusenden; die außerhalb des Landes wohnenden Wahlberechtigten sind zur Erhebung ihrer Legitimationskarten durch die Landeszeitung aufzufordern."

§ 30. Der Wahlcommissär hat das Verzeichniß der stimmberechtigten Gemeindeglieder zu prüfen, dessen Richtigkeit, sowie die geschehene Vorladung der Wähler zu bestätigen, und das Verzeichniß der Wahlberechtigten nebst der vorbereiteten Abstimmungsliste dem Gemeindevorstande zu übergeben, welcher vereint mit dem Wahlcommissär die Wahlcommission bildet.

Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 30 folgende Fassung:
"§ 30. Hinsichtlich der Wählerklasse der Städte und Märkte und der Landgemeinden, dann der allgemeinen Wählerklasse sind den Wählern durch jene landesfürstliche politische Behörde, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (§ 27) zur Entscheidung über Reklamationen berufen ist, nach Abschluß des Reklamationsverfahrens Legitimationskarten nach Vorschrift des § 29 auszufertigen.
In Städten mit eigenem Statute kann mit der Aufertigung der Legitimationskarten der Bürgermeister beauftragt werden."

§ 31. Die Wahl der Wahlmänner hat am bestimmten Wahltage zur festgesetzten Stunde und in dem bezeichneten Versammlungsorte ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler zu geschehen, und sind dabei die Bestimmungen der nachfolgenden §§ 38, 39, 40, dann 42 bis einschließig 46 in analoge Anwendung zu bringen.

Jeder Wähler hat so viele Namen zu nennen, als Wahlmänner zu wählen sind.

Zur Giltigkeit der Wahl der Wahlmänner ist die absolute Mehrheit der Stimmenden nothwendig.

Wird diese bei der ersten Abstimmung nicht erzielt, so ist nach den Bestimmungen der §§ 47, 48 und 49 weiter vorzugehen.

Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 31 folgende Fassung:
"§ 31. Die Legitimationskarten sind den Wählern in der Wohnung zuzustellen und kann die Zustellung dem Gemeindevorsteher (Bürgermeister) übertragen werden.
Auch sind die Wähler in ortsüblicher Weise aufzufordern, ihre Legitimationskarten in jenen Fällen, wo sie aus welchem Grunde immer längstens 24 Stunden vor dem Wahltage nicht zugestellt worden wären, persönlich zu erheben."

§ 32. Der politische Bezirksvorsteher hat die Legalität des Wahlactes der Wahlmänner in jeder Gemeinde zu constatiren, und wenn sich nicht die Nothwendigkeit einer Neuwahl, die sogleich unter Angabe der Gründe anzuordnen ist, ergibt, die Gewählten in die doppelt auszufertigende der Liste Wahlmänner des ganzen politischen Bezirkes einzutragen.

Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 32 folgende Fassung:
"§ 32. Zum Vollzuge der Wahl der Abgeordneten sind sowohl den Wählern des großen Grundbesitzes, als auch den Wählern der Wählerklasse der Städte und Märkte sowie der Landgemeinden und der allgemeinen Wählerklasse mit den Legitimationskarten Stimmzettel zu erfolgen, welche auf die Zahl der zu wählenden Abgeordneten einzurichten und für die Wahl des großen Grundbesitzes mit dem Amtssiegel der Landesbehörde, für die Wahl aus der Wählerklasse der Städte und Märkte sowie der Landgemeinden und der allgemeinen Wählerklasse mit dem Amtssiegel der die Legitimationskarten ausfertigenden Behörde (Bürgermeister) und außerdem noch mit der Bemerkung versehen sein müssen, daß jeder andere, nicht behördlich ausgegebene Stimmzettel als ungiltig behandelt werden wird."

§ 33. Sobald durch geschehene Wahl der Wahlmänner in allen Landgemeinden des Bezirkes die Wahlliste der Wahlmänner vollständig ist, hat der politische Bezirksvorsteher den Wahlmännern Legitimationskarten auszufertigen und zuzustellen, welche die fortlaufende Nummer der Bezirksliste der Wahlmänner, den Namen und Wohnort des Wahlmannes, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahl des Landtagsabgeordneten zu enthalten haben.

Die Listen der Wahlmänner jener Bezirke, deren Amtsort nicht zugleich Wahlort ist, sind nebst den Acten über die Wahl der Wahlmänner dem Vorstande des politischen Bezirksamtes am Sitz des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes einzusenden und von demselben auch die zur Ausfüllung der Legitimationskarten nöthigen Weisungen über Ort, Tag und Stunde der Wahlhandlung einzuholen.

Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 33 folgende Fassung:
"§ 33. In Verlust geratene oder unbrauchbar gewordene Stimmzettel werden auf Verlangen des Wahlberechtigten von der zur ersten Ausfertigung berufenen Behörde (Bürgermeister) und bei der Wahl vom Wahlkommissär neu ersetzt.
Der Wahlkommissär erfolgt auch die zur Vornahme der engeren Wahl (§ 48) erforderlichen Stimmzettel."

§ 34. Der Vorstand des politischen Amtes am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes hat die Listen der Wahlmänner aller zu einem Wahlbezirke vereinten politischen Bezirke in eine Hauptliste der Wahlmänner des Wahlbezirkes zusammenzustellen und in doppelter Ausfertigung für die Wahlhandlung vorzubereiten.

Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 34 folgende Fassung:
"§ 34. Die Stimmzettel für die Wahlen der Handelskammern sind in gleicher Weise einzurichten, mit dem Amtssiegel der Landesbehörde zu versehen und den Wählern vor der Wahlhandlung durch den Wahlkommissär zu übergeben."

IV. Von der Vornahme der Wahl der Landtagsabgeordneten.

§ 35. Die Leitung der in Gegenwart eines landesfürstlichen Commissärs vorzunehmenden Wahlhandlung jedes Wahlkörpers wird einer aus demselben gebildeten Wahlcommission übertragen, welche zu besteht hat:
1. für den Wahlkörper der großen Grundbesitzer aus vier von den Wahlberechtigten und drei vom Statthalter ernannten Gliedern;
2. für jeden Wahlkörper der im § 2 aufgeführten Städte und Märkte aus dem Bürgermeister oder dem von ihm bestellten Stellvertreter und zwei Mitgliedern der Gemeindevertretung des Wahlortes und aus vier vom Wahlcommissär ernannten Gliedern;
3. für jeden Wahlkörper der Landgemeinden aus drei vom Wahlcommissär und vier von den Wahlmännern ernannten Gliedern des Wahlkörpers.

Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 35 folgende Fassung:
"§ 35. Die Leitung der in Gegenwart eines Wahlkommissärs vorzunehmenden Wahlhandlung jedes Wahlkörpers wird in jedem Wahlorte beziehungsweise Wahllokale einer Wahlkommission übertragen, welche zu bestehen hat:
1. Für den Wahlkörper des großen Grundbesitzes aus vier von den Wahlberechtigten gewählten und aus drei vom Statthalter aus der Mitte derselben ernannten Mitgliedern;
2. für die Handels- und Gewerbekammern aus deren Präsidenten oder dem von ihm ernannten Stellvertreter und drei von den Wahlberechtigten gewählten Kammermitgliedern und drei vom Wahlkommissär ernannten Kammermitgliedern;
3. hinsichtlich der Wahlen der Abgeordneten der Städte und Märkte, der Landgemeinden und der allgemeinen Wählerklasse für jeden Wahlort (und jedes Wahllokale) aus dem Gemeindevorsteher (Bürgermeister) oder dem von ihm bestellten Stellvertreter und drei von der Gemeindevertretung des Wahlortes aus den Wählern gewählten und aus drei vom Wahlkommissär aus den Wählern ernannten Mitgliedern.
Sämtliche diesbezügliche Wahlen werden mittelst Stimmzettel vorgenommen und erfolgen mit einfacher Mehrheit. Ist die zur Konstituierung der Wahlkommission erforderliche Anzahl von Wahlberechtigten nicht erschienen, so werden die Funktionen der Wahlkommission von dem Wahlkommissär ausgeübt.
Der Wahlkommissär hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises seitens der Wahlkommission hat derselbe nicht zuzulassen. Nach Beginn der zur Vornahme der Wahl bestimmten Stunde hat der Wahlkommissär Ansprachen an die Wähler im Wahllokale nicht zu gestatten.
Die Bestellung des Wahlkommissärs erfolgt für den Großgrundbesitz, die Handels- und Gewerbekammern und für die Städte mit eigenem Statute durch den Statthalter, für die übrigen Wahlorte durch die politische Behörde erster Instanz. Das Amt des Wahlkommissärs ist unbeschadet der Bestimmungen für öffentliche Beamte hinsichtlich der Reisekosten und Diäten ein Ehrenamt, zu dessen Annahme jedermann verpflichtet ist.
Jeder Wahlkommission ist ein Schriftführer beizuziehen."

§ 36. Die den Wählern und beziehungsweise Wahlmännern erfolgten Legitimationskarten berechtigen zum Eintritte in das bestimmte Wahllocale und haben als Aufforderung zu gelten, sich ohne jede weitere Vorladung an dem darauf bezeichneten Tage und zu der festgesetzten Stunde zur Vornahme der Wahl einzufinden.

Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 36 folgende Fassung:
"§ 36. Die den Wählern erfolgten Legitimationskarten berechtigten zum Eintritt in das bestimmte Wahllokal und haben als Aufforderung zu gelten, sich ohne jede weitere Vorladung an dem darauf bezeichneten Tage und zu der festgesetzten Stunde zur Vornahme der Wahl einzufinden.
Außer den Mitgliedern der Wahlkommission ist nur den mit giltigen Legitmationskarten versehenen Personen für die Zeit der Wahlhandlung der Eintritt in der Wahllokale gestattet."

§ 37. An dem Tage der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Versammlungsorte wird die Wahlhandlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler mit der Constituirung der Wahlcommission begonnen, welche den Vorsitzenden aus ihrer Mitte ernennt und die Wählerlisten nebst den vorbereiteten Abstimmungsverzeichnisse übernimmt.

§ 38. Der Vorsitzende der Wahlcommission hat den versammelten Wählern den Inhalt der §§ 16 und 17 der Wahlordnung über die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften gegenwärtig zu halten, ihnen den Vorgang bei der Abstimmung und Stimmenzählung zu erklären und sie aufzufordern, ihre Stimmen nach freier Ueberzeugung ohne alle eigennützige Nebenrücksichten derart abzugeben, wie sie es nach ihrem besten Wissen und Gewissen für das allgemeine Wohl am zuträglichsten halten.

§ 39. Wenn Jemand vor dem Beginne der Abstimmung gegen die Wahlberechtigung einer in der Wählerliste aufgeführten Person Einsprache erhebt, und behauptet, daß bei ihr seit der Anfertigung der Wählerlisten ein Erforderniß des Wahlrechtes weggefallen sei, so wird darüber von der Wahlcommission sogleich und ohne Zulassung eines Recurses entschieden.

§ 40. Die Abstimmung selbst beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlcommission, in soferne sie wahlberechtiget sind, ihre Stimmen abgeben.

Hierauf werden durch ein Mitglied der Wahlcommission die Wähler in der Reihenfolge, wie ihre Namen in der Wählerliste eingetragen sind, zur Stimmgebung aufgerufen.

Wahlberechtigte, die nach geschehenem Aufrufe ihres Namens in die Wahlversammlung kommen, haben erst, wenn die ganze Wählerliste durchgelesen ist, ihre Stimmen abzugeben und sich deßhalb bei der Wahlcommission zu melden.

Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 40 folgende Fassung:
"§ 40. Die Abstimmung erfolgt ausnahmslos mittelst Stimmzettel. Andere als die behördlich oder bei der Wahlkommission ausgegebenen Stimmzettel sind ungiltig, ebenso solche, welche keine Namensbezeichnung enthalten. Auf jedem Stimmzettel sind so viele Namen zu verzeichnen, als von dem betreffenden Wahlkörper Abgeordnete zu wählen sind."

§ 41. Jeder zur Abstimmung aufgerufene Wähler hat unter Abgabe seiner Legitimationskarte mit genauer Bezeichnung jene Person zu nennen, die nach seinem Wunsche Abgeordneter zum Landtage werden soll.

Entfallen auf Einen Wahlkörper zwei oder mehrere Abgeordnete, so hat jeder Wähler so viele Namen zu nennen, als Abgeordnete zu wählen sind.

Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 41 folgende Fassung:
"§ 41. Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitgliedern der Wahlkommission, insoferne sie wahlberechtigt sind, ihre Stimmzettel abgeben. Hierauf erfolgt die Abgabe der Stimmzettel von Seite der Wähler.
Jeder Wähler hat bei der Abgabe des Stimmzettels seine Legitimationskarte vorzuweisen.
Der Vorsitzende liest aus derselben den Namen des Wählers laut vor, übernimmt von diesem den von letzterem zusammengefalteten Stimmzettel und legt denselben in die Wahlurne.
Zur Stimmenabgabe Bevollmächtigte haben die Vollmacht der Wahlkommission zu übergeben."

§ 42. Wenn sich bei der Stimmgebung über die Identität eines Wählers Anstände ergeben, so entscheidet darüber sogleich die Wahlcommission ohne Zulassung eines Recurses.

§ 43. Jede Abstimmung wird in die hierzu vorbereiteten Rubriken des zweifachen Abstimmungsverzeichnisses neben dem Namen des Wählers eingetragen.

Die Eintragung besorgt in dem einen Verzeichnisse der vom Wahlcommissär der Wahlcommission beizugebende Schriftführer und gleichzeitig Ein Mitglied der Wahlcommission in dem zweiten Verzeichnisse, welches als Gegenliste die Controle der Eintragung bildet.

Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 43 folgende Fassung:
"§ 43. Die Abgabe des Stimmzettels ist in beiden Parien der Wählerliste neben dem Namen des Wählers anzumerken und außerdem im Abstimmungsverzeichnisse einzutragen. Die Anmerkung in den Wählerlisten ist von zwei Mitgliedern der Wahlkommission, die Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis vom Schriftführer (§ 35) zu besorgen.
Außerdem hat der Schriftführer über den Verlauf der Wahlhandlung ein Protokoll zu führen."

§ 44. Wahlstimmen, die unter Bedingungen oder mit Beifügung von Aufträgen an den zu Wählenden abgegeben werden, sind ungiltig.

Ueber die Giltigkeit oder Ungiltigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet sogleich die Wahlcommission ohne Zulassung des Recurses.

§ 45. Die Wahl muß in der Regel im Laufe des dazu bestimmten Tages vollendet werden. Treten aber Umstände ein, welche den Anfang, Fortgang oder die Beendigung der Wahl verhindern, so kann die Wahlhandlung von der Wahlcommission mit Zustimmung des Wahlcommissärs auf den nächstfolgenden Tag verschoben oder verlängert werden. Die Bekanntmachung darüber hat für die Wähler auf ortsübliche Weise zu geschehen.

§ 46. Sobald alle anwesenden Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, ist von dem Vorsitzenden der Wahlcommission die Stimmgebung für geschlossen zu erklären, das zweifache Abstimmungsverzeichniß von der Wahlcommission und dem Wahlcommissär zu unterzeichnen und mit der Scrutinirung sogleich zu beginnen.

Das Resultat der vollendeten Stimmzählung ist von dem Vorsitzenden der Wahlcommission sogleich bekannt zu geben.

Durch Gesetz vom 6. Mai 1884 erhielt der § 46 folgende Fassung:
"§ 46. Sobald alle anwesenden Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, ist von dem Vorsitzenden der Wahlcommission die Stimmgebung für geschlossen zu erklären, das zweifache Abstimmungsverzeichniß von der Wahlcommission und dem Wahlcommissär zu unterzeichnen, und mit der Scrutinirung sogleich zu beginnen.
Das Resultat der vollendeten Stimmzählung ist von dem Vorsitzenden der Wahlcommission sogleich bekannt zu geben, und falls die Abgeordnetenwahl durch die vorgenommene Wahlhandlung nicht vollendet ist, beizufügen, daß das Gesammtergebniß aller zusammengehörigen Abstimmungen am Wahlorte ermittelt werden wird.
Der Wahlcommissär hat den Wahlact, falls die Stimmabgabe für eine und dieselbe Abgeordnetenwahl in mehr als einer Wahlversammlung stattfindet, an jenen politischen Beamten einzusenden, welchem die Ermittlung des Gesammtergebnisses aller zusammengehörigen Abstimmungen obliegt.
In jenen Fällen, in welchen die Stimmgebung für eine und dieselbe Abgeordnetenwahl in mehr als einer Wahlversammlung stattfindet, ist im Hauptwahlorte (§ 3) von dem hiezu berufenen Beamten aus den eingelangten Wahlacten das Gesammtergebniß aller zusammengehörigen Abstimmungen zu ermitteln und schriftlich darzustellen.
Diese Amtshandlung obliegt am Sitze der politischen Landesbehörde dem vom Statthalter damit beauftragten Beamten, an anderen Hauptwahlorten aber dem Bezirkshauptmanne, in dessen Bezirke dieser Ort liegt oder der vom Statthalter hiezu angewiesen worden ist.
Kommt es auf die Entscheidung durch das Los an §§ 47, 49), so hat der zu obiger Amtshandlung berufene Beamte zwei an der Wahl beteiligte Wähler hiezu einzuladen, in ihrer Gegenwart das Los zu ziehen und darüber ein von den beiden beigezogenen Wählern mitzufertigendes Protokoll aufzunehmen.
Dieser Beamte hat erforderlichenfalls (§ 48, 49) die engere Wahl in allen betreffenden Wahlorten und Wahlversammlungen einzuleiten und nach Durchführung derselben zur Ermittlung ihres Gesammtergebnisses in gleicher Weise vorzugehen."

Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 46 folgende Fassung:
"§ 46. Nach Ablauf der zur Abgabe der Stimmen festgesetzten Zeit ist vom Vorsitzenden der Wahlkommission die Stimmgebung für geschlossen zu erklären. Es dürfen jedoch Wähler, welche vor Ablauf der bestimmten Schlußstunde im Wahllokale erschienen und daselbst beim Schlusse der Abstimmung anwesend sind, von der Stimmgebung nicht ausgeschlossen werden. Sohin ist nach erhobener Übereinstimmung der Zahl der im Abstimmungsverzeichnisse eingetragenen Wähler mit jeder der vorhandenen Stimmzettel zur Eröffnung der letzteren und zur Stimmenzählung zu schreiten.
Die Namen der in jedem Stimmzettel zu Abgeordneten bezeichneten Personen sind von dem Vorsitzenden öffentlich abzulesen und von einem Mitgliede der Wahlkommission in die Stimmliste derart einzutragen, daß bei der ersten Stimme, die jemand als Abgeordneter erhält, dessen Name in die entsprechende Rubrik eingeschrieben und daneben die Zahl 1, bei der zweiten Stimme, die auf ihn fällt, die Zahl 2 u. s. w. beigesetzt wird.
Gleichzeitig werden die genannten Namen auf dieselbe Weise auch in der von einem anderen Wahlkommissionsmitgliede zu führenden Gegenliste verzeichnet.
Enthält ein Stimmzettel mehr Namen als Abgeordnete zu wählen sind, so sind die über diese Zahl auf dem Stimmzettel zuletzt angesetzten Namen als nicht verzeichnet zu betrachten und unberücksichtigt zu lassen. Sind jedoch weniger Namen auf dem Stimmzettel angeführt, so verliert er deshalb seine Giltigkeit nicht. Ist der Name einer und derselben Person auf einem und demselben STimmzettel mehrmals verzeichnet, so wird er bei der Zählung der Stimmen nur einmal gerechnet.
Leere Stimmzettel werden bei Berechnung der Stimmzettel nicht gezählt.
Stimmen, welche auf einen von der Wählbarkeit Ausgeschlossenen entfallen, sind ungiltig.
Namen, bei welchen es zweifelhaft, welche Personen mit denselben bezeichnet werden, sind ungiltig. Die Entscheidung hierüber steht der Wahlkommission zu (§ 39) und ist im Wahlprotokolle zu erwähnen. Das Resultat der vollendeten Stimmzählung ist von dem Vorsitzenden der Wahlkommission sogleich bekanntzugeben und im Wahlprotokolle ersichtlich zu machen.
Falls die Abgeordnetenwahl durch die vorgenommene Wahlhandlung nicht beendigt wäre, ist beizufügen, daß das Gesamtresultat aller zusammengehörigen Abstimmungen vom Hauptwahlorte ermittelt werden wird."

§ 47. Zur Giltigkeit der Wahl jedes Landtagsabgeordneten ist die absolute Mehrheit der Stimmenden nothwendig.

Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet in allen Fällen das Los, welches von dem Vorsitzenden der Wahlcommission zu ziehen ist.

Durch Gesetz vom 6. Mai 1884 erhielt der § 47 folgende Fassung:
"§ 47. Als gewählter Abgeordneter ist Derjenige anzusehen, welcher mehr als die Hälfte aller abgegebenen giltigen Stimmen für sich hat.
Wenn mehr Personen, als zu wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit für sich haben, so entscheidet die überwiegende Stimmenzahl, oder bei gleicher Stimmenzahl das von dem Vorsitzenden der Wahlcommission zu ziehende Los darüber, wer von ihnen als gewählt anzusehen sei."

§ 48. Kommt bei dem Abstimmungsacte für einen oder den anderen zu wählenden Abgeordneten keine solche Stimmenmehrheit zu Stande, so wird ein zweites Scrutin vorgenommen, und falls auch bei diesem nicht die nöthige Mehrheit sich herausstellt, zu der engeren Wahl geschritten.

Durch Gesetz vom 6. Mai 1884 erhielt der § 48 folgende Fassung:
"§ 48. Kommt bei dem Abstimmungsacte keine solche Stimmenmehrheit zu Stande, so wird rücksichtlich der noch zu wählenden Abgeordneten zur engeren Wahl geschritten."

§ 49. Bei der engeren Wahl haben die Wähler sich auf jene Personen zu beschränken, die beim zweiten Scrutin nach Denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich hatten.

Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Abgeordneten.

Jede Stimme, welche beim dritten Scrutin auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten.

Durch Gesetz vom 6. Mai 1884 erhielt der § 49 folgende Fassung:
"§ 49. Bei der engeren Wahl haben sich die Wähler auf jene Personen zu beschränken, die bei dem ersten Scrutinium nach Denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich hatten.
Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Abgeordneten.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl zu bringen sei.
Jede Stimme, welche bei der engeren Wahl auf eine nicht in diese Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten.
Sind bei der engeren Wahl alle abgegebenen giltigen Stimmen zwischen sämmtlichen in die Wahl gebrachten Personen gleich getheilt, so daß jede von ihnen die Hälfte aller Stimmen für sich hat, so entscheidet das von dem Vorsitzenden der Wahlcommission zu ziehende Los, wer von ihnen als gewählt anzusehen sei."

Durch Gesetz vom 11. April 1904 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 49a. Insoweit außer diesem Falle die absolute Stimmenmehrheit nicht erzielt wird, ist die engere Wahl fortzusetzen, bis hinsichtlich aller zu wählenden Abgeordneten die absolute Stimmenmehrheit oder die obgedachte gleiche Teilung der Stimmen zwischen allen in die engere Wahl gebrachten Personen erreicht ist, welchem letzteren Falle schließlich das Los entscheidet."

§ 50. Wenn die erforderliche Anzahl Abgeordneter gehörig gewählt ist, wird das über die Wahlhandlung geführte Protokoll geschlossen, von den Gliedern der Wahlcommission und dem landesfürstlichen Commissär unterschrieben, gemeinschaftlich unter Anschluß der Abstimmungsverzeichnisse und Stimmzählungslisten - und bei Wahlen der Abgeordneten der Landgemeinden auch unter gleichzeitiger Beilegung der Wahlacten der Wahlmänner - versiegelt, mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen und dem landesfürstlichen Commissär zur Einsendung an den Statthalter übergeben.

Durch Gesetz vom 6. Mai 1884 erhielt der § 50 folgende Fassung:
"§ 50. Wenn die erforderliche Anzahl Abgeordneter gehörig gewählt ist, wird das über die Wahlhandlung geführte Protokoll geschlossen, von den Mitgliedern der Wahlcommission und dem landesfürstlichen Commissär unterschrieben, gemeinschaftlich unter Anschluß der Wählerlisten, der Abstimmungsverzeichnisse und Stimmzählungslisten und bei Wahlen der Abgeordneten der Landgemeinden auch unter gleichzeitiger Beilegung der Wahlacten der Wahlmänner - versiegelt, mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen, und dem landesfürstlichen Commissär zur Einsendung an den Statthalter übergeben.
Ebenso wird in jenen Fällen, in welchen die Stimmgebung für eine und dieselbe Abgeordnetenwahl in mehr als einer Wahlversammlung stattfindet, von dem zur Feststellung des schließlichen Gesammtergebnisses berufenen Beamten (§ 46) der darüber aufgenommene Schlußact sammt allen von den Wahlcommissionen eingelangten Acten an den Statthalter geleitet. Dies gilt auch, falls die engere Wahl angeordnet werden mußte, con den diese Verfügung begründenden Acten."

Durch Gesetz vom 11. April 1904 erhielt der § 50 folgende Fassung:
"§ 50. Wenn die erforderliche Zahl von Abgeordneten gehörig gewählt ist, wird das über die Wahlhandlung geführte Protokoll geschlossen und ebenso wie das Abstimmungsverzeichnis und die Stimmlisten vom Wahlkommissär, von den Mitgliedern der Wahlkommission und dem Schriftführer unterschrieben.
Hierauf werden sämtliche Wahlakten versiegelt, mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen und dem Wahlkommissär übergeben.
Der Wahlkommissär hat den Wahlakt, falls die Abgeordnetenwahl durch die Wahlhandlung vollendet ist, an den Statthalter, falls aber die Stimmenabgabe für eine und dieselbe Abgeordnetenwahl in mehr als einer Wahlversammlung stattfindet, wenn der Hauptwahlort Graz ist, an den Statthalter, außerdem aber an jenen politischen Beamten einzusenden, welchem die Ermittlung des Gesamtergebnisses aller zusammengehörigen Abstimmungen obliegt.
In jenen Fällen, in welchen die Stimmgebung für eine und dieselbe Abgeordnetenwahl in mehr als einer Wahlversammlung stattfindet, ist im Hauptwahlorte von dem hierzu berufenen Beamten aus den eingelangten Wahlakten das Gesamtergebnis aller zusammengehörigen Abstimmungen zu ermitteln und schriftlich darzustellen.
Diese Amtshandlung obliegt in Graz dem vom Statthalter mit derselben beauftragten Beamten, in anderen Hauptwahlorten aber dem Bezirkshauptmanne, in dessen Bezirk dieser Ort liegt oder der vom Statthalter hierzu angewiesen worden ist.
Wer als gewählt anzusehen ist, bestimmen die §§ 47, 48, 49 und 49a. Kommt es dabei auf die Entscheidung durch das Los an, so hat der zur Ermittlung des Gesamtergebnisses berufene Beamte zwei an der Wahl beteiligte Wähler hierzu einzuladen, in ihrer Gegenwart das Los zu ziehen und darüber ein von den beiden beigezogenen Wählern mitzufertigendes Protokoll aufzunehmen. Dieser Beamte hat erforderlichenfalls die engere Wahl in allen betreffenden Wahlorten und Wahlversammlungen einzuleiten und nach Durchführung derselben zur Ermittlung ihres Gesamtergebnisses in gleicher Weise vorzugehen."

Durch Gesetz vom 11. April 1904 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 50a. Unter der Bezeichnung "Hauptwahlort" ist in diesem Gesetze jener Ort zu verstehen, in welchem das Gesamtergebnis aller zusammengehörigen Abstimmungen eines Wahlbezirkes von dem hierzu berufenen Beamten ermittelt wird; es können daher zu Hauptwahlorten auch Orte bestimmt werden, in welchen für die betreffende Wählerklasse desselben Wahlbezirkes eine Wahl nicht stattzufinden hat."

§ 51. Der Statthalter hat nach Einsichtnahme der an ihn gelangten Wahlacten jedem gewählten Abgeordneten, gegen den nicht einer der durch § 17 normirten Ausschließungsgründe von der Wählbarkeit vorliegt, ein Wahlcertificat ausfertigen und zustellen zu lassen.

Dieses Certificat berechtigt den gewählten Abgeordneten zum Eintritte in den Landtag und begründet in solange die Vermuthung der Giltigkeit seiner Wahl, bis das Gegentheil erkannt ist.

§ 52. Sämmtliche Wahlacten hat der Statthalter an den Landesausschuß zu leiten, welcher dieselben zu prüfen und darüber an den Landtag zu berichten hat, dem die Entscheidung über die Zulassung der Gewählten zusteht (§ 31 der Landesordnung).

V. Schlußbestimmung.

§ 53. Während der Dauer der ersten Landtagsperiode können Anträge auf Aenderung der Bestimmungen dieser Wahlordnung durch absolute Stimmenmehrheit des nach § 38 der Landesordnung überhaupt beschlußfähigen Landtages beschlossen werden.

Nach Ablauf der ersten sechsjährigen Landtagsperiode ist zu einem Beschlusse des Landtages über beantragte Aenderungen der Wahlordnung die Gegenwart von mindestens drei Viertheilen aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich.

Durch Gesetz vom 18. Jänner 1867 wurde zum § 53 bestimmt:
"Auch während der Dauer der zweiten sechsjährigen Landtags-Periode können Anträge auf Aenderung der Landtags-Wahlordnung für das Herzogthum Steiermark durch absolute Stimmenmehrheit des nach § 38 der Landes-Ordnung überhaupt beschlußfähigen Landtages beschlossen werden.
Nach Ablauf der zweiten sechsjährigen Landtags-Periode ist zu einem Beschlusse des Landtages über beantragte Aenderungen der Wahlordnung die Gegenwart von mindestens drei Viertheilen aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich."

Durch Gesetz vom 11. April 1904 wurde als Übergangsbestimmung erlassen:
"Artikel II. Dieses Gesetz tritt bei der Ausschreibung der nächsten allgemeinen Neuwahlen für den Landtag in Wirksamkeit.
Die ersten Wahlen der Landtagsabgeordneten aus der allgemeinen Wählerklasse (§ 3, IV der Landesordnung) sind jedoch sofort nach Kundmachung dieses Gesetzes abgesondert nach den Bestimmungen desselben zu veranlassen.
Auch sind Ersatzwahlen, welche nach der Kundmachung dieses Gesetzes sich ergeben, in allen Wählerklassen (§ 3, I bis IV der Landesordnung) unter Beobachtung der Vorschriften dieses Gesetzes durchzuführen."

siehe hierzu auch die Verordnung des k. k. Statthalters in Steiermark vom 15. Juni 1904, betreffend die Durchführungsbestimmungen zur Landtags-Wahlordnung (LGBl. Nr. 61/1904).

 


Quellen: Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Österreich Jahrgang 1861 Nr. 20
J. Siegl, Die Staatsgrundgesetze, Manz 1909/11

© 23. August 2013 - 7. September 2013
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