vom 19. Februar 1909
aufgehoben durch
1. die Übernahme der Regierungsgewalt durch den Nationalrat der Slowenen am 30.
Oktober 1918 (im mehrheitlich slowenisch bewohnten Gebiet der Untersteiermark)
2. die
Provisorische Landesverfassung vom 6. November 1918 (LGBl.
Nr. 78/1918, im mehrheitlich deutsch bewohnten Gebiet der Ober- und
Mittelsteiermark)
im Land Steiermark ersetzt
durch:
Landtagswahlordnung für das Land
Steiermark vom 13. März 1919
(LGBl.
Nr. 14/1919, Anlage)
§ 1. Für die Wahl der Abgeordneten aus der Klasse des großen Grundbesitzes bildet das ganze Herzogtum Steiermark einen Wahlbezirk. Die Wähler haben in einem Wahlkörper zwölf Abgeordnete zu wählen.
Der Wahlort ist die Landeshauptstadt Graz.
§ 2. Für die Wahl der Abgeordneten der
Wählerklasse der Städte
und Märkte (§ 3 c, II der Landesordnung) bilden je einen Wahlbezirk:
1. der
erste Stadtbezirk der Landeshauptstadt Graz;
2. die übrigen Stadtbezirke der Landeshauptstadt Graz;
3. die Stadt Marburg (aus dem gleichnamigen Gerichtsbezirke);
4. der Markt Eggenberg und die Ortsgemeinden Andritz, Gösting, Gratkorn,
Waltendorf (Gerichtsbezirk Umgebung Graz);
5. die Märkte Frohnleiten, Deutschfreisritz, Überbach (Gerichtsbezirk
Frohnleiten), Gratwein (Gerichtsbezirk Umgebung Graz);
6. die Städte Hartberg, Friedberg (aus den gleichnamigen Gerichtsbezirken) und
die Märkte Birkfeld, Pöllau, Vorau (aus den gleichnamigen Gerichtsbezirken);
7. die Märkte Weiz, St. Ruprecht a. d. Raab, Passail (Gerichtsbezirk Weiz),
Gleisdorf, Pischelsdorf (Gerichtsbezirk Gleisdorf);
8. die Städte Feldbach, Fürstenfeld (aus den gleichnamigen Gerichtsbezirken),
die Märkte Fehring (aus dem gleichnamigen Gerichtsbezirke), Burgau, Ilz
(Gerichtsbezirk Fürstenfeld) und die Ortsgemeinde Kurort Gleichenberg
(Gerichtsbezirk Feldbach);
9. die Stadt Radkersburg (aus dem gleichnamigen Gerichtsbezirke) und die Märkte
Mureck, Oberradkersburg (aus den gleichnamigen Gerichtsbezriken), Gnas
(Gerichtsbezirk Feldbach) und Straß (Gerichtsbezirk Leibnitz);
10. die Märkte Leibnitz, Ehrenbausen (Gerichtsbezirk Leibnitz), Eibiswald (aus
dem gleichnamigen Gerichtsbezirke), Wildon, St. Georgen a. d. Stiefing
(Gerichtsbezirk Wildon), Arnfels, Leutschach (Gerichtsbezrik Arnfels);
11. die Stadt Voitsberg (aus dem gleichnamigen Gerichtsbezirke), die Märkte
Deutschlandsberg, Groß-St. Florian, Schwanberg (Gerichtsbezirk
Deutschlandsberg), Stainz (aus dem gleichnamigen Gerichtsbezirke), Köfach,
Lankowitz (Gerichtsbezirk Voitsberg) und die Ortsgemeinde Tregist
(Gerichtsbezirk Voitsberg);
12. die Stadt Bruck (aus dem gleichnamigen Gerichtsbezirke), die Märkte Aflenz,
Kindberg, Mariazell, Mürzzuschlag (aus den gleichnamigen Gerichtsbezirken) und
die Ortsgemeinden Kapfenberg (Gerichtsbezirk Bruck) und die Kindberg Land
(Gerichtsbezirk Kindberg);
13. die Stadt Leoben (aus dem gleichnamigen Gerichtsbezirke), die Märkte
Trofaiach, Vordernberg (Gerichtsbezirk Leoben), Mautern (aus dem gleichnamigen
Gerichtsbezirke) und die Ortsgemeinden Eisenerz (aus dem gleichnamigen
Gerichtsbezrike) und Donawitz (Gerichtsbezirk Leoben);
14. die St#dte Judenburg, Knittelfeld (aus den gleichnamigen Gerichtsbezirken),
die Märkte Obdach (aus dem gleichnamigen Gerichtsbezirke), Weißkirchen
(Gerichtsbezirk Judenburg) und die Ortsgemeinde Zeltweg (Gerichtsbezirk
Judenburg);
15. die Ortsgemeinde Liezen (aus dem gleichnamigen Gerichtsbezirke), die Märkte
Admont (Gerichtsbezirk Liezen), Aussee, Gröbming, Schladming, St. Gallen,
Irdning (aus den gleichnamigen Gerichtsbezirken), die Stadt Rottenmann (aus dem
gleichnamigen Gerichtsbezirke) und die Ortsgemeinde Selzthal (Gerichtsbezirk
Rottenmann);
16. die Städte Murau, Oberwölz (aus den gleichnamigen Gerichtsbezirken) und die
Märkte Neumarkt, St. Lambrecht (Gerichtsbezirk Neumarkt), St. Peter am
Kammersberg (Gerichtsbezirk Oberwölz), Unzmarkt (Gerichtsbezirk Judenburg),
Oberzeiring (aus dem gleichnamigen Gerichtsbezirke);
17. die Städte Cilli (aus dem gleichnamigen Gerichtsbezirke), Rann (aus dem
gleichnamigen Gerichtsbezirke) und die Märkte Lichtenwald, Tüffer (aus den
gleichnamigen Gerichtsbezirken), Hochenegg (Gerichtsbezirk Cilli), Weitenstein
(Gerichtsbezirk Gonobitz), Schönstein, Wöllau (Gerichtsbezirk Schönstein);
18. die Städte Windischgraz, Windischfreistritz (aus den gleichnamigen
Gerichtsbezirken) und die Märkte Mahrenberg, Hohenmauthen, Saldenhofen
(Gerichtsbezirk Mahrenberg), Gonobitz (aus dem gleichnamigen Gerichtsbezirke),
St. Lorenzen ob Marburg (Gerichtsbezirk Marburg);
19. die Städte Pettau, Friedau (aus den gleichnamigen Gerichtsbezirken), die
Märkte Luttenberg, Rohitsch, St. Leonhard i. W.-B. (aus den gleichnamigen
Gerichtsbezirken und die Ortsgemeinden Rann (Gerichtsbezirk Pettau) und Kurort
Sauerbrunn (Gerichtsbezirk Rohitsch);
20. die Märkte Praßberg, Oberburg, Laufen (Gerichtsbezirk Oberburg),
Sachsenfeld, St. Georgen a. d. S. (Gerichtsbezirk Cilli), Polstrau
(Gerichtsbezirk Friedau), Franz, Fraßlau (Gerichtsbezirk Franz), Drachenburg,
St. Marein b. E. (aus den gleichnamigen Gerichtsbezirken), Wernsee
(Gerichtsbezirk Luttenberg), Reichenburg (Gerichtsbezirk Lichtenwald) und die
Ortsgemeinden Brunndorf (Gerichtsbezirk Marburg).
In allen jenen Fällen, in denen sich der Umfang der in der vorstehenden Wahlbezirks-Einteilung angeführten Städte und Märkte nicht mit jenem der betreffenden Ortsgemeinden deckt, sondern die Ortsgemeinde außer der Stadt, beziehungsweise dem Markte noch andere Ortschaften oder Ortsbestandteile umfaßt, gehört zu den vorstehend angeführten Wahlbezirken nur das Gebiet der Stadt, beziehungsweise des Marktes, während das restliche Gebiet der Ortsgemeinde in die im § 6 dieser Wahlordnung angeführten Wahlbezirke einbezogen wird.
Das Gebiet der Stadt oder des Marktes ist hiebei in jenem Umfange, welchen es zur Zeit der Ausschreibung der Wahl hat, aufzufassen, mit der Einschränkung, daß die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Wahlordnung bestandenen Grenzen jener Katastralgemeinden, zu welchen in eben diesem Zeitpunkte die Stadt oder der Markt gehörte, nicht überschritten werden dürfen.
Hat seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zwischen Ortsgemeinden, welche ganz oder teilweise in die Wählerklasse der Städte und Märkte eingereiht sind, oder zwischen einer Gemeinde der eben bezeichneten Art und einer ausschließlich in die Wählerklasse der Landgemeinden eingereihten Ortsgemeinde eine Veränderung der Katastralgemeinde- oder der Ortsgemeindegrenzen (auch durch Trennung oder Vereinigung von Gemeinden) stattgefunden, so hat jeder Wahlberechtigte dieser Gemeinden in jener Wählerkasse und in jenem Wahlbezirke zu wählen, in welchem er nach Inhalt der vorstehenden Bestimmungen zu wählen hätte, wenn die Ortsgemeinde- oder Katastralgemeindegrenzen, die am Tage des Inkrafttretens dieser Wahlordnung bestanden haben, noch fortbestünden.
Die zur Durchführung dieses Grundsatzes erforderlichen Anordnungen hat die Statthalterein in den vorbezeichneten Fällen von Änderungen der Grenzen nach Einvernehmung des Landes-Ausschusses zu treffen.
Eine von dem erwähnten Grundsatze abweichende Anordnung oder Einreihung in Wählerklassen, beziehungsweise Wahlbezirke bedarf eines vom Kaiser genehmigten Beschlusses des Landtages, für welchen die im § 74 dieses Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen zu gelten haben.
Alle nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorkommenden Änderungen an den Gemeinde- oder Katastralgemeindegrenzen jener Ortsgemeinden, welche ganz oder teilweise in die Wählerklasse der Städte und Märkte eingereiht wurden, sind von der Statthalterei in Evidenz zu halten.
Im administrativen Wege erfolgende Änderungen in der Abgrenzung zwischen den Stadtbezirken der Landeshauptstadt Graz bleiben ohne Einfluß auf den im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Wahlordnung bestehenden Umfang der Grazer Wahlbezirke.
§ 3. Jeder in § 2 angeführte Ort ist zugleich Wahlort.
In Ortsgemeinden mit mehr als 4.000 Einwohnern können, um der wahlberechtigten Bevölkerung die Teilnahme an der Wahl zu erleichtern, zwei oder mehrere Wahlorte bestimmt werden.
Die Wahlberechtigten sind den einzelnen Wahlorten nach alphabetischer Ordnung oder territorialer Zugehörigkeit oder nach diesen beiden Merkmalen vereint zuzuweisen. Diese Verfügungen trifft die Statthalterei nach Einvernehmung des Landes-Ausschusses und nach Anhörung des Gemeindevorstehers (Bürgermeisters) im Verordnungswege.
Die Wahllokale müssen in der betreffenden Ortsgemeinde und bei Zuweisung der Wähler nach territorialer Zugehörigkeit in dem betreffenden Territorium gelegen sein.
In den aus mehreren Orten gebildeten Wahlbezirken ist der bei der Festsetzung des Wahlbezirkes zuerst angeführte Ort der Hauptwahlort.
§ 4. Von den im § 2 aufgezählten Wahlbezirken haben die unter 1, 3, 12, 13 und 17 bezeichneten Wahlbezirke je zwei Abgeordnete, der unter 2 bezeichnete Wahlbezirk 4 Abgeordnete und jeder der unter 4 bis 11, 14 bis 16 und 18 bis 20 bezeichneten Wahlbezirke je einen Abgeordneten zu wählen.
Alle in der Wählerklasse der Städte und Märkte Wahlberechtigten in jedem der im § 2 bezeichneten Wahlbezirke bilden je einen Wahlkörper.
§ 5. Die Handels- und Gewerbekammern zu Graz und zu Leoben haben je drei Landtagsabgeordnete zu wählen.
Für diese Wahlen haben die wirklichen Mitglieder jeder Kammer je einen Wahlkörper zu bilden.
§ 6.
Für die Wahl der Abgeordneten der Wählerklasse der Landgemeinden
(§ 3 c, III der Landesordnung) bilden in jeder Gruppe je einen Wahlbezirk:
1. die Gerichtsbezirke Umgebung Graz und Frohnleiten;
2. die Gerichtsbezirke Weiz, Birkfeld, Gleisdorf;
3. die Gerichtsbezirke Hartberg, Friedberg, Pöllau, Vorau;
4. die Gerichtsbezirke Feldbach, Fehring, Fürstenfeld, Kirchbach;
5. die Gerichtsbezirke Radkersburg, Mureck;
6. die Gerichtsbezirke Leibnitz, Arnfels, Eibeswald, Wildon;
7. die Gerichtsbezirke Deutschlandsberg, Stainz, Voitsberg;
8. die Gerichtsbezirke Bruck, Mürzzuschlag, Mariazell, Aflenz, Kindberg;
9. die Gerichtsbezirke Leoben, Eisenerz, Mautern;
10. die Gerichtsbezirke Judenburg, Obdach, Knittelfeld, Oberzeiring;
11. die Gerichtsbezirke Liezen, Rottenmann, St. Gallen;
12. die Gerichtsbezirke Murau, Oberwölz, Neumarkt;
13. die Gerichtsbezirke Aussee, Gröbming, Irdning, Schladming;
14. die Gerichtsbezirke Cilli, Franz, Oberburg, Tüffer;
15.die Gerichtsbezirke Windischgraz, Mahrenberg, Schönstein;
16. die Gerichtsbezirke Marburg, St. Leonhardt, Luttenberg, Oberradkersburg;
17. die Gerichtsbezirke Pettau, Friedau;
18. die Gerichtsbezirke St. Marein, Rohitsch;
19. die Gerichtsbezirke Rann, Drachenburg, Lichtenwald;
20. die Gerichtsbezirke Gonobitz, Windischfreistritz.
§ 7. In den im § 6 angeführten Gerichtsbezirken sind die im § 2 aufgezählten Städte, Märkte und Ortsgemeinden nicht inbegriffen.
Für die Zugehörigkeit zu einem der im § 6 aufgezählten Gerichtsbezirke ist der Umfang des Gerichtsbezirkes zur Zeit der Erlassung dieser Wahlordnung maßgebend und es bleiben später erfolgende Änderungen im Umfange eines Gerichtsbezirkes für die geltungsdauer dieser Wahlordnung ohne Einfluß auf den Umfang des Wahlbezirkes.
Der Umfang der Ortsgemeinde ist nach dem Bestande am Tage der Wahlausschreibung aufzufassen, soweit sich nicht Ausnahmen hievon auf Grund des § 2, Absatz 4, dieses Gesetzes ergeben.
In den im § 6 bezeichneten Wahlbezirken ist jede ganz oder auch nur teilweise dazugehörige Ortsgemeinde Wahlort.
Der Statthalter bestimmt hinsichtlich jedes der im § 6 bezeichneten Wahlbezirke, welche Ortsgemeinde für denselben Hauptwahlort ist.
In Ortsgemeinden, welche mehr als 4.000 Einwohner haben, oder besonders ausgedehnt oder derart beschaffen sind, daß die Erreichung des Ortes der Wahl in denselben mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können, um der wahlberechtigten Bevölkerung die Teilnahme an der Wahl erleichtern, zwei oder mehrere Wahlorte bestimmt werden.
Die Wahlberechtigten sind den einzelnen Wahlorten nach alphabetischer Ordnung oder territorialer Zugehörigkeit oder nach diesen beiden Merkmalen vereint zuzuweisen.
Diese Verfügungen trifft die Statthalterei nach Einvernehmung des Landes-Ausschusses und nach Anhörung des Gemeindevorstehers (Bürgermeisters) im Verordnungswege.
Die Wahllokale müssen in der betreffenden Ortsgemeinde und bei Zuweisung der Wähler nach territorialer Zugehörigkeit in dem betreffenden Territorium gelegen sein.
§ 8. Die im § 6 unter 1, 4, 6, 7, 8, 14, 16 und 17 aufgeführten Wahlbezirke haben je zwei, die unter 2, 3, 5, 9 bis 13, 15, 18 bis 20 angeführten Wahlbezirke je einen Abgeordneten zu wählen.
Alle in der Wählerklasse der Landgemeinden Wahlberechtigten in jedem der im § 6 bezeichneten Wahlbezirke bilden einen Wahlkörper.
§ 9. Für die Wahl der
Abgeordneten der allgemeinen Wählerklasse
entfallenden Abgeordneten (§ 3 c, IV der Landesordnung) bilden in jeder Gruppe
zusammen je einen Wahlbezirk:
1. die Landeshauptstadt Graz (alle Stadtbezirke zusammen);
2. die im § 2 unter 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 aufgezählten Städte, Märkte und
Ortsgemeinden;
3. die im § 2 unter 12, 13, 14, 15 und 16 aufgezählten Städte, Märkte und
Ortsgemeinden;
4. die im § 2 unter 3, 17, 18, 19 und 20 aufgezählten Städte Märkte und
Ortsgemeinden;
5. die Gerichtsbezirke Aussee, Gröbming, Irdning, Schladming, Obdach,
Oberzeiring, Eisenerz, Mautern, St. Gallen, Mariazell, Liezen, Rottenmann, Murau,
Neumarkt, Oberwölz;
6. die Gerichtsbezirke Aflenz, Bruck, Kindberg, Mürzzuschlag, Judenburg,
Knittelfeld, Leoben;
7. die Gerichtsbezirke Frohnleiten, Umgebung Graz, Eibiswald, Stainz,
Deutschlandsberg, Voitsberg, Arnfels, Leibnitz, Wildon;
8. die Gerichtsbezirke Birkfeld, Friedberg, Pöllau, Hartberg, Vorau, Fehring,
Feldbach, Fürstenfeld, Gleisdorf, Radkersburg, Kirchbach, Mureck, Weiz;
9. die Gerichtsbezirke Luttenberg, Oberradkersburg,Windischfreistritz, St.
Leonhard, Marburg, Gonobitz, Friedau, Pettau, Rohitsch;
10. die Gerichtsbezirke Cilli, Mahrenberg, Windischgraz, St. Marein, Schönstein,
Franz, Oberburg, Tüffer, Drachenburg, Lichtenwald, Rann.
§ 10. Wo sich der Umfang der im § 9 unter 1 bis 4 angeführten Städte und Märkte nicht mit dem Umfange der betreffenden Ortsgemeinden deckt, gehört zu den bezüglichen Wahlbezirken nur das Gebiet der Stadt, beziehungsweise des Marktes, während das restliche Gebiet der Ortsgemeinde in den im § 9 unter 5 bis 10 angeführten Wahlbezirke einbezogen wird.
Die im § 2 enthaltenen Bestimmungen hinsichtlich des in die Wahlbezirke der Wählerklasse der Städte und Märkte einbezogenen Umfanges der Städte und Märkte haben auch für die im § 9 unter 1 bis 4 bezeichneten Wahlbezirke Anwendung zu finden.
In den im § 9 unter 5 bis 10 angeführten Gerichtsbezirken sind die im § 9 unter 1 bis 4 aufgezählten Städte, Märkte und Ortsgemeinden nicht inbegriffen.
Die Bestimmungen des zweiten und dritten Absatzes des § 7, betreffend den Umfang der Gerichtsbezirke und Ortsgemeinden, haben auch für die im § 9 unter Punkt 5 bis 10 angeführten Wahlbezirke Geltung.
In den im § 9 bezeichneten Wahlbezirken ist jede ganz oder auch nur teilweise dazu gehörige Ortsgemeinde Wahlort.
In den im § 9 unter Punkt 2, 3 und 4 angeführten Wahlbezirken ist der bei der Festsetzung des Wahlbezirkes zuerst angeführte Ort der Hauptwahlort.
Hinsichtlich jedes der im § 9 unter Punkt 5 bis 10 aufgezählten Wahlbezirke bestimmt der Statthalter, welche Ortsgemeinde für denselben Hauptwahlort ist.
Die Bestimmung des § 7, betreffend die Festsetzung mehrerer Wahlorte in ein und derselben Ortsgemeinde, hat auch für die im § 9 angeführten Wahlbezirke Geltung.
§ 11. Jeder im § 9 angeführten Wahlbezirk hat einen Abgeordneten zu wählen.
Alle in der allgemeinen Wählerklasse Wahlberechtigten in jedem der im § 9 bezeichneten Wahlbezirke bilden je einen Wahlkörper.
§ 12. Die Abgeordneten des großen Grundbesitzes (§ 3 c, I der Landesordnung) sind durch direkte Wahl der Besitzer solcher landtäflichen Güter in Steiermark zu wählen, für welche an landesfürstlichen Realsteuern wenigstens 200 K zu zahlen sind, insoferne diese Besitzer am Tage der Ausschreibung der Wahl das 24. Lebensjahr vollstreckt haben, eigenberechtigt sind, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und nicht gemäß dem § 19 von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage ausgeschlossen sind.
Individuelle Steuernachlässe aus Anlaß von Elementarschäden sind von der Mindeststeuersumme von 200 K nicht in Abzug zu bringen.
§ 13. Unter mehreren Mitbesitzern eines zur Wahl berechtigenden landtäflichen Gutes kann nur derjenige aus ihnen wählen, welchen sie hiezu ermächtigen.
Der Besitz zweier oder mehrerer landtäflicher Güter, deren Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern zusammengenommen wenigstens 200 K beträgt, berechtigt ebenfalls zur Wahl.
§ 14. Für jene zur Wahl berechtigenden landtäflichen Güter, in deren Besitz eine Korporation oder Gesellschaft sich befindet, ist das Wahlrecht durch jene Person auszuüben, welche nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Normen berufen ist, die Korporation oder Gesellschaft nach außen zu vertreten, insoferne diese Person das 24. Lebensjahr vollstreckt hat, eigenberechtigt ist, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und nicht gemäß § 19 von dem Wahlrechte und der Wählklarbeit zum Landtage ausgeschlossen ist.
Gemeinden, welche sich im Besitze von zur Wahl berechtigenden landtäflichen Gütern befinden, können als solche dieses Wahlrecht nicht ausüben.
§ 15. Die Abgeordneten der Wählerklasse der Städte und Märkte (§ 3 c, II der Landesordnung) sowie jener der Landgemeinden (§ 3 c, III der Landesordnung) sind durch direkte Wahl jener eigenberechtigten männlichen Gemeindemitglieder zu wählen, welche am Tage der Ausschreibung der Wahl das 24. Lebensjahr vollendet haben, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, nicht nach § 19 vom Wahlrechte und von der Wählbarkeit ausgeschlossenen oder ausgenommen sind und welchen seit wenigstens einem Jahre mindestens 10 K an direkten landesfürstlichen Steuern in Steiermark vorgeschrieben sind, wobei jedoch die Personal-Einkommensteuer immer nur mit der Hälfte des Vorschriftsbetrages und überdies überhaupt nur dann anzurechnen ist, wenn die vorgeschriebene Personal-Einkommensteuer für das der Wahlausschreibung vorangegangene Kalenderjahr tatsächlich entrichtet wurde.
Öffentliche Gesellschafter an Erwerbsunternehmungen und Miteigentümer von Realitäten sind in diesen Wählerklassen wahlberechtigt, wenn sie die persönliche Qualifikation zum Wahlrechte nach Maßgabe der Bestimmungen des ersten Absatzes dieses Paragraphen besitzen und wenn von der für die gemeinschaftliche Unternehmung oder Realität vorgeschriebenen Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen direkten Steuern auf ihren Anteil bei der nach den vorstehenden Bestimmungen vorgenommenen Berechnung ein Betrag von mindestens 10 Kronen entfällt.
In diesen Wählerklassen sind weiters in der Gemeinde ihres Wohnsitzes ohne Rücksicht auf die Steuerleistung wahlberechtigt alle in der Ortsseelsorge verwendeten Geistlichen, Hof-, Staats-, Staatsbahn-, Landes- und öffentliche Fondsbeamte, dann im Ruhestande, im Verhältnisse außer Dienst oder in Evidenz befindliche Berufsoffiziere (darunter auch Auditore, Militärärzte und Truppenrechnungsführer) und Militärgeistliche, ferner ebensolche sowie in dauernder oder zeitlicher aktiver Dienstleistung stehende Militärbeamte, weiters Advokaten, Notare, sowie Personen, die einen akademischen Grad erworben haben oder an einer inländischen Hochschule die zur Erprobung der wissenschaftlichen Berufsbildung eingeführten Staatsprüfungen mit Erfolg abgelegt haben, und öffentliche Lehrer.
§ 16. Die Abgeordneten der allgemeinen Wählerklasse (§ 3 c, IV der Landesordnung) sind durch direkte Wahl aller nicht schon auf Grund der Bestimmungen der §§ 12 bis 15 wahlberechtigten Personen männlichen Geschlechtes zu wählen, welche eigenberechtigt sind, am Tage der Ausschreibung der Wahl das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, nicht nach § 19 von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit ausgeschlossen oder ausgenommen sind und am Tage der Ausschreibung der Wahl seit wenigstens einem Jahre in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben (§ 66, Absatz 1 des Gesetzes vom 1. August 1895, R.-G.-Bl. Nr. 111).
§ 17. Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur in einem Wahlbezirke ausüben. Wer in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes wahlberechtigt ist (§ 12), darf in keiner der übrigen Wählerklassen, und wer in der Wählerklasse der Städte und Märkte wahlberechtigt ist, in keinem Wahlbezirke der Wählerklasse der Landgemeinden wählen.
Ist ein Wahlberechtigter der Wählerklasse der Städte und Märkte oder der Wählerklasse der Landgemeinden in mehreren Gemeinden wahlberechtigt, so übt er das Wahlrecht in der Gemeinde seines ordentlichen Wohnsitzes, und wenn er in keiner der betreffenden Gemeinden seinen ordentlichen Wohnsitz hat, dort aus, wo ihm die höchste direkte landesfürstliche Steuer vorgeschrieben ist.
Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben, jedoch können Wahlberechtigte der Wählerklasse des großen Grundbesitzes ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben. Frauen sowie aktive dienende Militärpersonen, Militärbeamte ausgenommen, können das Wahlrecht in der Wählerkasse des großen Grundbesitzes nur durch von ihnen bestellte Bevollmächtigte ausüben. Der Bevollmächtigte muß in dieser Wählerklasse wahlberechtigt sein und darf nur einen Wahlberechtigten vertreten.
Die Vollmacht ist der Wahlkommission vor der Abgabe des Stimmzettels zu übergeben.
§ 18. Als Landtagsabgeordneter ist jeder wählbar,
welcher
a) österreichischer Staatsbürger;
b) dreißig Jahre alt;
c) im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sich befindet, und
d) in einer Wählerklasse des Landes, nämlich entweder in
jener des großen Grundbesitzes, oder in jener der Städte und Märkte, oder in jener der Landgemeinden
oder endlich in der allgemeinen Wählerklasse zur Wahl der Landtagsabgeordneten
nach den Bestimmungen der vorausgehenden §§ 12 bis 17 wahlberechtigt ist.
§ 19. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit bei der Wahl der
Landtagsabgeordneten sind ausgeschlossen:
1. Alle unter Vormundschaft oder Kuratel stehenden Personen.
2. Diejenigen, welche ein Armenversorgung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln
genießen oder in dem der Wahl unmittelbar vorausgegangenen Jahre genossen haben,
oder welche überhaupt der öffentlichen Mildtätigkeit zur Last fallen.
Als Armenversorgung oder als Akte der öffentlichen
Mildtätigkeit sind jedoch in bezug auf das das Wahlrecht nicht anzusehen: Unterstützungen aus Krankenkassen, Unfall- oder
Invalidenrenten, die Befreiung vom Schulgelde, die Beteilung mit Lehrmitteln
oder mit Stipendien, sowie auch Notstandsaushilfen.
3. Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, während der
Dauer der Konkursverhandlung.
4. Diejenigen Personen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen der
Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung hieran oder des
Betruges (§§ 460, 461, 463, 464 St.-G.) zu einer Strafe verurteilt worden sind.
Diese Folge der Verurteilung hat bei den im § 6, Z. 1 bis 10, des Gesetzes vom 15. November 1867, R.-G.-Bl. Nr. 131, aufgezählten Verbrechen mit dem Ende der Strafe, bei anderen Verbrechen mit dem Ablaufe von zehn Jahren, wenn der Schuldige zu einer wenigstens fünfjährigen Strafe verurteilt wurde, und außerdem mit dem Ablaufe von fünf Jahren, bei den oben angeführten Übertretungen aber mit dem Ablaufe von drei Jahren nach dem Ende der Strafe aufzuhören.
Werden durch die Strafgesetzgebung neue Bestimmungen darüber getroffen, infolge welcher strafrechtlicher Verurteilung und für welche Dauer das Wahlrecht und die Wählbarkeit zu Gemeindevertretungen verloren geht oder nicht ausgeübt werden darf, so haben die nämlichen Bestimmungen auch hinsichtlich des Wahlrechtes und der Wählbarkeit in den Landtag zu gelten.
Die in dauernder oder zeitlicher aktiver Dienstleistung stehenden Offiziere, Militärgeistlichen, Gagisten ohne Rangsklasse und Personen des Mannschaftsstandes der bewaffneten Macht beziehungsweise der Gendarmerie - die zeitlich Beurlaubten inbegriffen - können, den im § 17 dieses Gesetzes vorgesehenen Fall ausgenommen, weder wählen noch gewählt werden.
Von der Wählbarkeit sind nebst den obigen auch alle in dauernder oder zeitlicher aktiver Dienstleistung befindlichen Beamten der bewaffneten Macht ausgenommen.
Die Wählbarkeit wird jedoch bezüglich jener Angehörigen der bewaffneten Macht nicht ausgeschlossen, welche lediglich infolge der gesetzlichen Verpflichtung zu Waffen-(Dienst-)Übungen während der betreffenden Zeit in aktiver Dienstleistung stehen.
Durch
Gesetz vom 13. Jänner 1869 wurde als Ergänzung zu § 17 bestimmt:
"§ 1. Wird gegen einen Landtags-Abgeordneten wegen einer strafbaren
Handlung ein Straferkenntniß gefällt, welches nach dem Gesetze den Verlust des
Wahlrechtes und der Wählbarkeit zu dem Landtage nach sich zieht, so verliert
derselbe hiedurch auch die Mitgliedschaft im
Landtage.
Während der strafgerichtlichen Untersuchung kann er die Function eines
Landtags-Mitgliedes nicht ausüben, wenn nicht der Landtag in Gemäßheit des
Gesetzes vom 3. Oct. 1861, R. G. B. Nr. 98, verlangt, daß die Untersuchung
aufgeschoben und der allenfalls verhängte Verhaft aufgehoben werde."
§ 20. Die Aufforderung zur Vornahme der Wahl geschieht in der Regel durch Erlässe des Statthalters, welche die Tage, an denen die Wahlen der Landtagsabgeordneten in den durch diese Wahlordnung bestimmten Wahlorten vorzunehmen ist, zu enthalten haben.
Die Festsetzung der Wahltage hat derart zu geschehen, daß alle nötigen Vorbereitungen vor Eintritt desselben beendet werden können.
§ 21. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen hat in der Art zu geschehen, daß zuerst die Abgeordneten aus der allgemeinen Wählerklasse (IV des § 3 der Landesordnung), hierauf die Abgeordneten der Landgemeinden (III des § 3 der Landesordnung), dann die Abgeordneten der Städte und Märkte und der Handels- und Gewerbekammern (II des § 3 der Landesordnung) und endlich die Abgeordneten des großen Grundbesitzes (I des § 3 der Landesordnung) gewählt werden, und daß die Wahlen für jede der drei erstbezeichneten Gruppen im ganzen Lande am nämlichen Tage beginnen.
§ 22. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen ist durch die Landeszeitung und durch öffentlichen Anschlag in allen Gemeinden des Herzogtums Steiermark bekannt zu machen.
Die Ausschreibung einzelner Ergänzungswahlen ist bezüglich der Wählerklasse des großen Grundbesitzes durch die Landeszeitung, bezüglich der Wählerklassen der Städte und Märkte und der Landgemeinden und der allgemeinen Wählerklasse durch öffentlichen Anschlag in den den Wahlbezirk bildenden Gemeinden zu verlautbaren.
B. Wählerlisten und Reklamationen.
§ 23. Alle Wahlberechtigten, welche nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung an demselben Wahlorte, in demselben Wahllokale und in dem gleichen Wahlkörper zu wählen haben, sind in besondere, in zwei gleichen Ausfertigungen herzustellende Listen in alphabetischer Ordnung einzutragen.
Die zur Anfertigung der Wählerlisten berufenen Organe haben dieselben in Evidenz zu halten.
§ 24. Reklamationen können gegen die Aufnahme von Nichtwahlberechtigten oder gegen die Weglassung von Wahlberechtigten in den Wählerlisten eingebracht werden.
Zur Reklamation wegen seines eigenen Wahlrechtes ist jedermann berechtigt.
Außer diesem Falle dürfen Reklamationen nur von Personen eingebracht werden, welche im Zeitpunkte der Überreichung der Reklamation in dem betreffenden Wahlkörper formell wahlberechtigt sind.
§ 25. Die Reklamation ist für jeden Reklamationsfall angesondert zu überreichen; falls gegen Weglassung eines Wahlberechtigten reklamiert wird, so sind die Dokumente, welche zum Nachweise seiner Wahlberechtigung erforderlich sind, der Reklamation anzuschließen. Reklamationen, bei denen diese Vorschriften nicht beachtet wurden, sind ohneweiters zurückzuweisen. Dasselbe gilt für die Berufungen gegen Reklamationsentscheidungen.
§ 26. Zur Einbringung der Berufungen ist der Reklamant und die Person, wegen deren Wahlrecht reklamiert wurde (Reklamierte), berechtigt.
Die Entscheidung über die Reklamationen und Berufungen ist an den Reklamanten und an den Reklamierten mit Rechtsmittelbelehrung hinauszugeben.
§ 27. Die Aufnahme Wahlberechtigter, die in den Wählerlisten weggelassen sind, kann nach erfolgter Auflegung (beziehungsweise Veröffentlichung der Wählerliste des großen Grundbesitzes in der amtlichen Landeszeitung) nur mehr im Wege des Reklamationsverfahrens bewirkt werden.
§ 28. Die Gemeindevorstehungen haben die als Beilagen zu Reklamationen notwendigen Bestätigungen über den Wohnsitz in der Gemeinde auf Verlangen der Reklamanten so rasch als möglich auszustellen.
§ 29. Die Wählerliste für den großen Grundbesitz ist von der Statthalterei anzufertigenund durch Einschaltung in die amtliche Landeszeitung unter Anberaumung einer vierzehntägigen Reklamationsfrist zu veröffentlichen.
Der Tag, an dem die amtliche Landeszeitung, die den Abdruck der Wählerliste enthält, ausgegeben wird, ist in die Reklamationsfrist einzurechnen.
Reklamationen gegen diese Wählerliste sind bei der steiermärkischen Statthalterei einzubringen, welche hierüber endgiltig entscheidet.
Nach Ablauf der Reklamationsfrist eingebrachte Reklamationen sind als verspätet zurückzuweisen.
Die Statthalterei hat bis spätestens am dritten Tage vor dem Wahltage die etwa notwendig werdenden Streichungen in der Wählerliste von Amts wegen vorzunehmen.
Diese Streichungen haben sich nach Kundmachung der Wählerliste in der amtlichen Landeszeitung auf jene Fälle zu beschränken, in welchen der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder ein Umstand, der die Ausnehmung oder Ausschließung vom Wahlrechte begründet, eingetreten oder nachträglich bekannt geworden ist.
Für die übrigen Wählerklassen.
Wählerlisten.
§ 30. Zur Verfassung der Wählerlisten für die Wählerklassen der Städte und Märkte sowie der Landgemeinden und für die allgemeine Wählerklasse ist hinsichtlich jeder gemeinde der Gemeindevorsteher (Bürgermeister) berufen.
§ 31. Nach Fertigstellung der Wählerliste hat der Gemeindevorsteher (Bürgermeister) beide Ausfertigungen derselben an die der Gemeinde unmittelbar vorgesetzte Bezirkshauptmannschaft, für die Landeshauptstadt aber der Statthalterei vorzulegen. Für Städte mit eigenem Statute, mit Ausnahme der Landeshauptmann, bestimmt die Statthalterei die Bezirkshauptmannschaft, die mit der Überprüfung der Wählerlisten und mit der Entscheidung über die Reklamationen betraut ist; dieser Behörde hat der Bürgermeister die Wählerliste einzusenden.
Die landesfürstliche politische Behörde hat wahrgenommene Unrichtigkeiten in der Wählerliste von Amts wegen richtigzustellen und eine Ausfertigung der berichtigten Liste dem Gemeindevorsteher (Bürgermeister) zurückzustellen.
Reklamationskundmachung.
§ 32. Der Gemeindevorsteher (Bürgermeister) hat diese Ausfertigung jeder Wählerliste vierzehn aufeinander folgende Tage hindurch im Amtslokale der Gemeinde täglich während einer, von der landesfürstlichen politischen Behörde zu bestimmenden und von der Gemeinde öffentlich zu verlautbarenden Zeit zu jedermanns Einsicht aufzulegen und gleichzeitig diese Auflegung der Wählerliste unter Anberaumung einer Reklamationsfrist von 14 Tagen durch Anschlag einer Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen.
Der Tag, an dem diese Kundmachung angeschlagen wurde, wird in die Reklamationsfrist eingerechnet.
§ 33. Für die Landeshauptstadt Graz werden die Reklamationsfristen von der Statthalterei, für die anderen Städte mit eigenem Statut von der Bezirkshauptmannschaft bestimmt, der die Entscheidung über die Reklamationen aufgetragen wurde.
Reklamationen und Berichtigungen.
§ 34. Die bei dem Gemeindevorsteher (Bürgermeister einlangenden Reklamationen sind von ihm innerhalb drei Tagen an die unmittelbar vorgesetzte Bezirkshauptmannschaft vorzulegen, beziehungsweise in Städten mit eigenem Statute außer der Landeshauptstadt an jene Bezirkshauptmannschaft, welche die Statthalterei mit der Reklamationsentscheidung beauftragt hat, zur Entscheidung einzusenden. Reklamationen gegen die Wählerlisten der Landeshauptstadt sind binnen derselben Frist der Statthalterei zur Entscheidung vorzulegen.
§ 35. Gegen Entscheidungen der Bezirkshauptmannschaften ist die Berufung an die Statthalterei zulässig, die binnen drei Tagen von dem auf den Zustelltag folgenden Tage an gerechnet bei der Behörde, welche die angefochtene Entscheidung gefällt hat, einzubringen ist.
§ 36. Die Entscheidung der Statthalterei ist in jedem Falle endgiltig.
Reklamationen und Berufungen, die nach Ablauf der Frist eingebracht werden, sind als verspätet zurückzuweisen.
§ 37. Die zur Entscheidung über die Reklamation berufene landesfürstliche politische Behörde (§ 34) hat, falls durch eine Entscheidung einer Reklamation Folge gegeben wurde, die der Entscheidung entsprechende Richtigstellung der Wählerliste durchzuführen. Desgleichen hat sie bis spätestens am siebenten Tage vor dem Wahltage die etwa notwendig werdenden Streichungen in der Wählerliste von Amts wegen vorzunehmen. Diese Streichungen haben sich nach erfolgter Auflegung der Wählerlisten in der Gemeinde auf jene Fälle zu beschränken, in welchen der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder ein Umstand, der die Ausnehmung oder die Ausschließung vom Wahlrechte begründet, eingetreten oder nachträglich bekannt geworden ist.
§ 38. Die in Verwahrung der landesfürstlichen politischen Behörde befindliche Ausfertigung ist die authentische und ist als solche kenntlich zu machen.
Änderungen in den Wählerlisten dürfen vom Tage der Auflegung angefangen nur von der landesfürstlichen politischen Behörde oder über deren Auftrag in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen vorgenommen werden.
§ 39. Die nachträglichen Berichtigungen der authentischen Wählerlisten sind dem Gemeindevorsteher mitzuteilen, damit sie auch in der bei dem Gemeindeamte verwahrten Ausfertigung dieser Liste durchgeführt werden.
C. Legitimationskarten und Stimmzettel; Wahlstunden.
§ 40. Sobald die Wählerlisten nach erfolgter Entscheidung über die rechtzeitig eingebrachten Reklamationen richtiggestellt sind, werden für die einzelnen Wähler Legitimationskarten ausgefertigt, welche die fortlaufende Nummer der Wählerliste, den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde des Anfanges der Wahlhandlung sowie die Stunde des Schlusses der Stimmgebung für den ersten Wahlgang und, abgesehen von der Wahl im großen Grundbesitze und in den Handels- und Gewerbekammern, auch für die allfälligen engeren Wahlen zu enthalten haben.
§ 41. Die Legitimationskarten für die Wahlberechtigten des großen Grundbesitzes werden von der Statthalterei ausgegeben.
Wahlberechtigten, welche in Steiermark wohnen, sind ihre Legitimationskarten zuzusenden; die außerhalb des Landes wohnenden Wahlberechtigten sind zur Erhebung ihrer Legitimationskarten durch die amtliche Landeszeitung aufzufordern.
Mit jeder Legitimationskarte ist auch der mit dem Amtssiegel der Statthalterei versehene Stimmzettel zuzustellen.
§ 42. Die Legitimationskarten für die Wahlberechtigten der übrigen Wählerklassen sind von der landesfürstlichen politischen Behörde, die nach diesem Gesetze zur Entscheidung über die Reklamationen berufen war, auszufertigen und zuzustellen; die Zustellung kann den Gemeinden übertragen werden.
Die Ausfertigung und Zustellung der Legitimationskarten für die Wahlberechtigten in den Städten mit eigenem Statut kann von der Statthalterei den Bürgermeistern übertragen werden.
Die Legitimationskarten sind den Wahlberechtigten in die Wohnung zuzustellen.
§ 43. Auch sind die Wähler in ortsüblicher Weise aufzufordern, ihre Legitimationskarten in jenen Fällen, wo sie aus welchem Grunde immer längstens 24 Stunden vor dem Wahltage nicht zugestellt worden wären, persönlich zu erheben.
Die den Wählern erfolgten Legitimationskarten haben als Aufforderung zu gelten, sich ohne jede weitere Vorladung an dem darauf bezeichneten Tage und innerhalb der festgesetzten Stunden zur Vornahme der Wahl einzufinden.
§ 44. Die zur ersten Ausfertigung berufene Behörde ist berechtigt, für eine in Verlust geratene oder unbrauchbar gewordene Legitimationskarte auf Verlangen des Wahlberechtigten und auf Grund der ihr vorliegenden authentischen Wählerliste ein Duplikat auszufertigen; die erfolgte Ausfertigung ist in der authentischen Wählerliste anzumerken.
§ 45. Zugleich mit der Legitimationskarte ist jedem Wähler der Stimmzettel auszufolgen, der für den ersten Wahlgang auf die Zahl der zu wählenden Abgeordneten eingerichtet sein muß. Gleichzeitig kann jedem Wähler auch ein Stimmzettel für die allfällige engere Wahl zugestellt werden.
Jeder Stimmzettel muß mit dem Amtssiegel jener Behörde, welche die Legitimationskarten ausgefertigt hat, und mit der Bemerkung versehen sein, daß jeder andere, nicht behördlich ausgegebene Stimmzettel als ungiltig behandelt werden wird.
Für in Verlust geratene oder unbrauchbar gewordene Stimmzettel werden auf Verlangen des Wahlberechtigten von der zur ersten Ausfertigung berufenen Behörde oder von der von ihr bestimmten Stelle und bei der Wahl vom Wahlkommissär neue Stimmzettel ausgegeben.
Die Stimmzettel für die Wahlen der Handelskammern sind mit dem Amtssiegel der Landesbehörde zu versehen und den Wählern vor der Wahlhandlung durch den Wahlkommissär zu übergeben.
§ 46. Die Stunden für die Wahl im großen Grundbesitz, in den Handels- und Gewerbekammern und für die Wahlen in sämtlichen Wählerklassen in den Städten mit eigenem Statut werden von der Statthalterei bestimmt; für alle übrigen Wahlorte in den Wählerklassen der Städte und Märkte und der Landgemeinden und in der allgemeinen Wählerklasse werden die Wahlstunden von der Bezirkshauptmannschaft bestimmt, in deren Gebiet der Wahlort sich befindet.
§
47. Die Leitung der in Gegenwart eines Wahlkommissärs
vorzunehmenden Wahlhandlung jedes Wahlkörpers wird in jedem Wahlorte
beziehungsweise Wahllokale einer Wahlkommission übertragen, welche zu bestehen
hat:
1. Für den Wahlkörper des großen Grundbesitzes aus vier von den Wahlberechtigten
mittelst Stimmzettel mit relativer Mehrheit gewählten und aus drei von der Statthalterei aus der Mitte der
Wahlberechtigten ernannten
Mitgliedern; der Vorsitzende wird von den Mitgliedern aus ihrer Mitte mit
relativer Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom
Wahlkommissär zu ziehende Los.
2. für jeden Wahlkörper der Handels- und Gewerbekammern aus deren Präsidenten oder dem von ihm
ernannten Stellvertreter als Vorsitzenden und drei von den Wahlberechtigten
mittels Stimmzettel mit relativer Mehrheit gewählten
Kammermitgliedern und drei vom Wahlkommissär ernannten Kammermitgliedern;
3. Für jeden Wahlkörper der Wählerklassen der Städte und Märkte, der
Landgemeinden und der allgemeinen Wählerklasse für jeden Wahlort aus dem Gemeindevorsteher (Bürgermeister) oder dem von ihm
bestellten Mitglied des Gemeinde-Ausschusses als Vorsitzendem und drei von der Gemeindevertretung des Wahlortes aus
den Wählern gewählten und aus drei vom Wahlkommissär aus den Wählern ernannten
Mitgliedern.
§ 48. In sämtlichen Wahlkommissionen werden die Beschlüsse durch relative Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmenden gefaßt; der Vorsitzende stimmt nur bei gleich geteilten Stimmen mit und gibt in einem solchen Falle mit seiner Stimme den Ausschlag.
§ 49. Eine Entscheidung
über die Zulassung zur Stimmabgabe oder über die Giltigkeit abgegebener Stimmen
steht der Wahlkommission nur dann zu:
a) wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität eines Wählers Anstände
ergeben;
b) wenn die Giltigkeit oder Ungiltigkeit einzelner abgegebener Stimmen oder
Stimmzettel in Frage kommt, oder
c) wenn gegen die Wahlberechtigung einer in den Wählerlisten eingetragenen
Person bei der Wahlhandlung Einsprache erhoben wird.
Eine Einsprache im Sinne der Absätze a) und c) kann nicht nur vom Wahlkommissär und von den Mitgliedern der Wahlkommission, sondern auch von den Wählern, von diesen mündlich oder schriftlich, und zwar nur insolange, als diejenige Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat, und in dem unter c) erwähnten Falle nur insofern erhoben werden, als behauptet wird, daß die betreffende Person seit Ablauf der Reklamationsfrist die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe oder daß Umstände eingetreten sind, welche die betreffende Person von der Wahlberechtigung ausnehmen oder ausschließen.
Die Entscheidungen der Wahlkommission müssen in jedem einzelnen Falle vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen.
Ein Rekurs gegen dieselben ist unzulässig.
§ 50. Für jede Wahlkommission ist von der Gemeinde des Wahlortes ein geeignetes Lokale mit den erforderlichen Einrichtungsstücken, eine Wahlurne und Schreibzeug und ein Schriftführer beizustellen.
Als Schriftführer kann auch ein Mitglied der Wahlkommission verwendet werden.
Das Wahllokal nebst Einrichtung für die Wahl im großen Grundbesitze wird vom Landes-Ausschusse, für die Wahlen der Handels- und Gewerbekammern von diesen beigestellt.
§ 51. Die Wahlkommissäre für die Wahlen im großen Grundbesitz, in den Handels- und Gewerbekammern und (in allen Wählerklassen) in der Landeshauptstadt werden von der Statthalterei, alle übrigen Wahlkommissäre werden von der Bezirkshauptmannschaft ernannt, in deren Bezirk der Wahlort gelegen ist; für die Wahlen in den Städten mit eigenem Statut außer Graz werden die Wahlkommissäre von jener Bezirkshauptmannschaft ernannt, welcher die Entscheidung der Reklamationen übertragen wurde.
§ 52. Das Amt des Wahlkommissärs ist unbeschadet der für öffentliche Beamte geltenden Vorschriften ein Ehrenamt, zu dessen Annahme jedermann verpflichtet ist.
§ 53. Der Wahlkommissär hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises von seiten der Wahlkommission hat er nicht zuzulassen. Der Wahlkommissär hat dafür zu sorgen, dass der Zugang zum Gebäude des Wahllokales und zum Wahllokale selbst freigehalten wird und daß sich die Abgabe der Stimmzettel stets ungehindert vollziehen kann.
Wenn die im Wahllokale anwesenden Personen den Fortgang der Wahlhandlung behindern oder stören, so ist er berechtigt, nach vorausgegangener fruchtloser Ermahnung das Wahllokale räumen zu lassen. Wird die Räumung während der Abgabe der Stimmzettel verfügt, so hat er die Wähler nur mehr einzeln oder in kleinen Gruppen in das Wahllokal eintreten zu lassen.
§ 54. Zum Eintritt in das Wahllokal sind außer dem Wahlkommissär, den Mitgliedern der Wahlkommission und dem Schriftführer nur die mit giltigen Legitimationskarten versehenen Wählen berechtigt.
An dem Tage der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Versammlungsorte wird die Wahlhandlung mit der Konstituierung der Wahlkommission begonnen, welche die Wählerlisten nebst den vorbereiteten Abstimmungsverzeichnisse und Stimmlisten übernimmt.
Kann mangels der gesetzlichen Voraussetzungen die Konstituierung der Wahlkommission nicht erfolgen, so werden die Funktionen der Wahlkommission während des ganzen Wahlganges von dem Wahlkommissär ausgeübt.
§ 55. Die Abstimmung erfolgt mittelst Stimmzettel.
Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
Die Abstimmung beginnt damit, daß die wahlberechtigten Mitgliedern der Wahlkommission ihre Stimmen abgeben. Hierauf erfolgt die Abgabe der Stimmen von seiten der Wähler.
Jeder Wähler hat bei der Abgabe des Stimmzettels seine Legitimationskarte vorzuzeigen.
Der Vorsitzende liest aus derselben den Namen des Wählers laut vor, übernimmt von diesem den von letzterem zusammengefalteten Stimmzettel, legt jeden einzelnen uneröffnet in die Wahlurne und wacht darüber, daß nicht anstatt eines mehrere Stimmzettel abgegeben werden.
Die Abgabe des Stimmzettels ist in der authentischen Wählerliste neben dem Namen des Wählers anzumerken und außerdem im Abstimmungsverzeichnisse einzutragen. Die Anmerkung in der Wählerliste ist von einem Mitgliede der Wahlkommission, die Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis vom Schriftführer zu besorgen.
Außerdem hat der Schriftführer über den Verlauf der Wahlhandlung ein Protokoll zu führen, in das alle wichtigen Vorkommnisse der Wahlhandlung und insbesondere auch alle Entscheidungen der Wahlkommission einzutragen sind.
§ 56. Die Abgabe der Stimmen ist vom Vorsitzenden zur bestimmten Stunde zu schließen. Es dürfen jedoch Wähler, welche noch vor Ablauf der bestimmten Schlußstunde in dem Wahllokale oder unmittelbar vor dem Wahllokale zur Wahl erschienen und daselbst beim Schlusse der Abstimmung anwesend sind, von der Stimmgebung nicht ausgeschlossen werden.
Treten Umstände ein, welche den Anfang, Fortgang oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlhandlung von der Wahlkommission mit Zustimmung des Wahlkommissärs auf den nächstfolgenden Tag verschoben oder verlängert werden.
Jede Verschiebung oder Verlängerung ist rechtzeitig auf die ortsübliche Weise zu verlautbaren.
Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Stimmzetteln von der Wahlkommission und dem Wahlkommissär bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Siegel zu legen.
§ 57. Sobald die Abgabe der Stimmzettel beendet ist, ist zur Stimmenzählung zu schreiten.
Zunächst werden die Stimmzettel von dem Vorsitzenden der Wahlkommission in der Wahlurne untereinander gemengt, sodann herausgenommen und gezählt. Hienach entfaltet ein Mitglied der Wahlkommission jeden Stimmzettel einzeln und übergibt ihn nach genommener Einsicht dem Vorsitzenden, welcher denselben laut abliest und zur Einsichtnahme an die anderen Kommissionsmitglieder weiter reicht.
Vom Schriftführer und einem Mitgliede der Wahlkommission ist über die Personen, welche Stimmen erhalten haben, je eine Stimmliste zu führen, in welcher jeder, der als Abgeordneter eine Stimme erhält, namentlich zu verzeichnen ist. Neben dem Namen wird die Ziffer 1, bei der zweiten entfallenden Stimme die Ziffer 2 und so fort beigesetzt.
Beide Stimmlisten müssen übereinstimmen und sind von sämtlichen Mitgliedern der Kommission und dem Wahlkommissär zu unterfertigen.
§ 58. Stimmen, welche auf eine von der Wählbarkeit ausgeschlossene Person gefallen, Stimmen, welche an Bedingungen geknüpft oder deren Aufträge an den zu Wählenden beigefügt sind, endlich Stimmen, welche die damit bezeichnete Person nicht deutlich entnehmen lassen, sind ungiltig und werden den abgegebenen Stimmen nicht beigezählt.
Enthält ein Stimmzettel mehr Namen als Abgeordnete zu wählen sind, so sind die über diese Zahl auf dem Stimmzettel zuletzt angesetzten Namen als nicht verzeichnet und betrachten und unberücksichtigt zu lassen. Sind jedoch weniger Namen auf dem Stimmzettel angeführt, so verliert er deshalb seine Giltigkeit nicht. Ist der Name einer und derselben Person auf einem und demselben Stimmzettel mehr als einmal verzeichnet, so wird er bei der Stimmenzählung nur einmal gezählt.
§ 59. Leere Stimmzettel, dann Stimmzettel, auf welchen keine giltige Stimme verzeichnet worden ist, und Stimmzettel, die nicht behördlich ausgegeben und mit dem Amtssiegel der zur Ausgabe berufenen Behörde versehen sind, sind ungiltig.
An den Stimmzetteln können die Namen der Gewählten mit Hand- oder Maschinschrift oder mit Druck oder sonstigen Vervielfältigungsmitteln angebracht sein.
§ 60. Das Ergebnis der vollendeten Stimmenzählung in jedem Wahlorte wird von der Wahlkommission ermittelt und von dem Vorsitzenden sogleich im Wahllokale mündlich kundgemacht. Hatte die Wahl nur in einem Wahlorte stattzufinden, so ist hiermit der Wahlgang beendet; andernfalls wird das Ergebnis aller zusammengehörigen Abstimmungen im Hauptwahlorte von einem Hauptwahlkommissär auf Grund der Wahlakten, welche die Wahlkommissäre aus den einzelnen Wahlorten an diesen einzusenden haben, ermittelt, in einem Schlußakt schriftlich dargestellt und sogleich mündlich kundgemacht.
§ 61. Zu Hauptwahlorten für die Wahlbezirke der Wählerklassen der Landgemeinden und der allgemeinen Wählerklasse (§§ 7 und 10) können vom Statthalter auch Ortsgemeinden bestimmt werden, in welchen eine Wahl für die betreffende Wählerklasse desselben Wahlbezirkes nicht stattzufinden hat.
§ 62. Für jeden Wahlbezirk mit mehr als einem Wahlorte in den Wählerklassen der Städte und Märkte und der Landgemeinden und der allgemeinen Wählerklasse ernennt die Bezirkshauptmannschaft, in deren Gebiet sich der Hauptwahlort befindet, den Hauptwahlkommissär.
Der Hauptwahlkommissär für die Hauptwahlorte, welche Städte mit eigenem Statut sind, wird von der Statthalterei ernannt.
Der Hauptwahlkommissär hat das von den einzelnen Wahlkommissionen festgestellte Wahlergebnis, ohne sich in eine Prüfung der Amtshandlungen dieser Kommissionen einzulassen, bei der Ermittlung des Gesamt-Wahlergebnisses zur Grundlage zu nehmen.
Wenn das von einer Wahlkommission festgestellte Wahlergebnis erkennen läßt, daß es in sich selbst widersprechend ist, so hat der Hauptwahlkommissär dies im Schlußakt ersichtlich zu machen.
§ 63. Zum Abgeordneten gewählt ist derjenige, der mehr giltige Stimmen erhalten hat, als die Hälfte der Anzahl der abgegebenen giltigen Stimmzettel beträgt.
§ 64. Wenn mehr Personen, als zu wählen sind, diese absolute Stimmenmehrheit für sich haben, so entscheidet die überwiegende Stimmenzahl, oder bei gleicher Stimmenzahl das Los, das von dem Vorsitzenden der Wahlkommission, beziehungsweise wenn die Wahl in mehr als einem Wahlorte stattgefunden hat, vom Hauptwahlkommissär in Gegenwart zweier von ihm bestimmter Zeugen, welche als Landtagsabgeordnete wählbar sein müssen, gezogen wird; die Zeugen haben das über die Losung aufzunehmende Protokoll mitzufertigen.
§ 65. Kommt bei dem Abstimmungsakte keine solche Stimmenmehrheit zustande, so wird rücksichtlich der noch zu wählenden Abgeordneten zur engeren Wahl geschritten.
§ 66. Die engeren Wahlen werden in den Wahlbezirken mit einem Wahlorte vom Vorsitzenden der Wahlkommission, in Wahlbezirken mit mehr als einem Wahlort vom Hauptwahlkommissär auf Grund der Wahlakten angeordnet.
Im großen Grundbesitz und in den Handels- und Gewerbekammern haben engere Wahlen im unmittelbaren Anschluß an den ersten Wahlgang nach mündlicher Kundmachung durch den Vorsitzenden stattzufinden. In allen sonstigen Fällen haben die engeren Wahlen an den im voraus hiefür festgesetzten Tagen und Stunden stattzufinden und ist das Stattfinden der engeren Wahl in allen Gemeinden des Wahlbezirkes durch Anschlag bekannt zu machen.
§ 67. Bei der engeren Wahl haben sich die Wähler auf jene Personen zu beschränken, die bei der unmittelbar vorausgegangenen Stimmenzählung nach denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich hatten.
Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Abgeordneten.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das nach Vorschrift des § 64 zu ziehende Los, wer in die engere Wahl zu bringen sei.
Jede Stimme, welche bei der engeren Wahl auf eine nicht in diese Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten.
Wahlberechtigte sind deshalb, weil sie bei einem früheren Wahlgange ihr Stimmrecht nicht ausgeübt haben, bei späteren Wahlgängen (engeren Wahlen) von der Ausübung dieses Rechtes nicht ausgeschlossen.
Bei der engeren Wahl ist ein neues Abstimmungsverzeichnis und sind neue Stimmlisten anzulegen.
§ 68. Wer bei der engeren Wahl mehr giltige Stimmen erhalten hat, als die Hälfte der Anzahl der abgegebenen giltigen Stimmzettel beträgt, ist als Abgeordneter gewählt.
Sind in der engeren Wahl alle abgegebenen giltigen Stimmen zwischen sämtlichen in die Wahl gebrachten Personen gleich geteilt, so daß jede von ihnen die Hälfte aller Stimmen für sich hat, so entscheidet das nach Vorschrift des § 64 zu ziehende Los, wer von ihnen als gewählt anzusehen sei.
Insoweit außer diesem Falle die absolute Stimmenmehrheit nicht erzielt wird, ist die engere Wahl fortzusetzen, bis hinsichtlich aller zu wählenden Abgeordneten die absolute Stimmenmehrheit oder die obgedachte gleiche Teilung der Stimmen zwischen allen in die engere Wahl gebrachten Personen erreicht ist, in welch letzterem Falle schließlich das nach Vorschrift des § 64 zu ziehende Los entscheidet.
§ 69. Nach vollendeter Wahlhandlung in jedem Wahlgange wird das darüber geführte Protokoll geschlossen, samt dem Abstimmungsverzeichnisse und den Stimmlisten von den Mitgliedern der Wahlkommission, dem Wahlkommissär und dem Schriftführer unterschrieben, gemeinschaftlich unter Anschluß der Wählerliste, des Abstimmungsverzeichnisses und der Stimmlisten, der giltigen wie auch der für ungiltig erkannten Stimmzettel versiegelt, mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen und dem Wahlkommissär übergeben.
V. Verfahren nach Abschluß der Wahlen.
§ 70. Nach Vollendung der Wahlhandlung hat der Wahlkommissär, beziehungsweise für Wahlbezirke mit mehr als einem Wahlorte der Hauptwahlkommissär die sämtlichen Wahlakten so rasch als möglich der Statthalterei vorzulegen.
Die Schlußakten sind abgesondert vorzulegen.
§ 71. Der Statthalter hat nach Einsichtnahme in die Wahlakten jedem gewählten Abgeordneten, für welchen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit (§§ 18 und 19) zutreffen, ein Wahlzertifikat ausfertigen und zustellen zu lassen.
Dieses Zertifikat berechtigt den gewählten Abgeordneten zum Eintritte in den Landtag und begründet in solange die Vermutung der Giltigkeit seiner Wahl, bis das Gegenteil erkannt ist.
§ 72. Die Statthalterei hat sämtliche Wahlakten und Schlußakten an den Landes-Ausschuß zu leiten, welcher sie zu prüfen und darüber dem Landtage zu berichten hat, dem die Entscheidung über die Zulassung der Gewählten zusteht (§ 31 der Landesordnung).
Wenn Doppelwahlen vorkommen, so hat der Gewählte längstens acht Tage nach Zusammentritt des neugewählten Landtages, im Falle einer Ersatzwahl nach Eröffnung des betreffenden Sessionsabschnittes, zu erklären, welche Wahl er annimmt. Erfolgt eine solche Erklärung in dieser Frist nicht, so ist durch vom Landeshauptmann in öffentlicher Sitzung vorgenommene Auslosung zu entscheiden, für welchen Wahlbezirk die Wahl zu gelten hat. Bezüglich des freiwerdenden Wahlbezirkes ist eine Neuwahl auszuschreiben.
§ 73. Wenn außer dem Falle allgemeiner Neuwahlen binnen sechs Monaten nach der Wahl eines Abgeordneten die Notwendigkeit einer Neuwahl an seiner Stelle eintritt, so ist sie auf Grund der bei der letztvorausgegangenen Wahl benützen Wählerlisten vorzunehmen, insoweit nicht die Wahl des Abgeordneten eben wegen der Unrichtigkeit dieser Listen für ungiltig erklärt worden ist.
§ 74. Jeder auf eine Änderung der Landtags-Wahlordnung abzielende Antrag ist unbedingt der Vorberatung durch einen Ausschuß zu unterziehen und es ist zur Beschlußfassung die Anwesenheit von mindestens 66 Abgeordneten und die Zustimmung von mindestens 44 Abgeordneten erforderlich.
siehe hierzu auch die Verordnung des k. k. Statthalters in Steiermark vom 13. März 1909, betreffend Durchführungsbestimmungen zur Landtags-Wahlordnung (LGBl. Nr. 28/1909).