Landtagswahlordnung für das Land Steiermark

vom 15. September 1920

ergänzt durch
Gesetz vom 15. September 1920, mit welchem die Tätigkeitsperiode des steiermärkischen Landtages abgekürzt und die gleichzeitige Durchführung von Neuwahlen für den Landtag im Jahre 1920 mit den Wahlen in die Nationalversammlung angeordnet wird  (LGBl. Nr. 237/1920)

aufgehoben durch
Gesetz vom 13. September 1923, betreffend die Wahlordnung für den steiermärkischen Landtag (LGBl. 108/1923)

 

I. Wahlkreis und Wahlkörper.

§ 1. Das Land Steiermark wird für die Zwecke der Landtagswahlen in vier Wahlkreise eingeteilt, und zwar:
1. Graz und Umgebung mit dem Vorort Graz, mit 18
2. Mittel- und Untersteier mit dem Vororte Leibnitz, mit 14
3. Oststeier mit dem Vororte Feldbach, mit 14
4. Obersteier mit dem Vororte Leoben, mit 20
Abgeordnetensitzen.

(2) Der Umfang der Wahlkreise stimmt mit den jeweiligen Gebietsabgrenzungen der vier Wahlkreise für die Wahlen in die Nationalversammlung überein.

§ 2. Die Wahlberechtigten jedes Wahlkreises bilden den Wahlkörper. Jeder Wahlkörper wählt nach dem Verhältniswahlverfahren in den Landtag die im § 1 bezeichnete Zahl von Landtagsabgeordneten in den Landtag.

§ 3. Jede Gemeinde bildet in der Regel einen Wahlsprengel. Ortsgemeinden mit größerer Einwohnerzahl sowie räumlich ausgedehnte Gemeinden werden nach Bedarf in zwei oder mehrere Wahlsprengel geteilt.

§ 4. (1) jeder Wähler hat nur auf eine Stimme Anspruch. Das Wahlrecht ist - abgesehen von der im § 28, Absatz 4, enthaltenen Gestattung - persönlich auszuüben.

(2) Jeder Wähler übt sein Wahlrecht grundsätzlich in der Ortsgemeinde aus, in der er am Tage der Wahlausschreibung seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

(3) Ausnahmsweise können Wähler, welche sich in Ausübung eines öffentlichen Dienstes oder Auftrages am Wahltage und während der Wahlstunden außerhalb ihres nach dem zweiten Absatze maßgebenden Wohnsitzes aufhalten müssen oder die ihren ordentlichen Wohnsitz zwischen dem Tage der Wahlausschreibung und dem Wahltage verlegt haben, von der Ortswahlbehörde die Ausstellung einer "Wahlkarte" verlangen, welche sie berechtigt, in einem anderen Wahlsprengel zu wählen. Solche Wähler haben bei der Ausübung des Wahlrechtes nebst der "Wahlkarte" noch ein anderes amtliches Identitätsdokument vorzuweisen. Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnisse (§ 15) vorzumerken. Die näheren Anordnungen, namentlich über die Ausstellung der Wahlkarte, die Voraussetzungen hiefür, die Bestimmung des Wahlsprengels und die erwähnten weiteren Identitätsdokumente trifft die Landesregierung im Verordnungswege.

(4) Wahlberechtigten, die am Tage der Wahl in einer Heil- oder Pflegeanstalt außerhalb ihres Wohnsitzes in Behandlung stehen, ist gleichfalls die Ausübung des Wahlrechtes nach Maßgabe der Bestimmung des 3. Absatzes gestattet.

§ 5. Wähler, die am Tage der Wahlausschreibung in aktiver militärischer Dienstleistung stehen, üben ihr Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dem sie an diesem Tage gewohnt haben.

II. Wahlbehörden.

§ 6. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen werden Wahlbehörden bestellt. Die Wahlbehörden bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten Landtagswahlen im Amte.

(2) Die Wahlbehörden erkennen in jenen Streitfällen, die sich in ihrem Bereiche über das Wahlrecht oder die Ausübung der Wahl ergeben.

(3) Jeder Wahlbehörde werden durch den Wahlleiter die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes, dem er vorsteht oder von dem er entsendet ist, zugeteilt. Außerdem können Hilfsarbeiter auf Zeit im Vertragsverhältnisse herangezogen werden.

(4) Die Kosten der Ortswahlbehörde (§ 7) tragen die Gemeinden, jene der Landeswahlbehörde sowie der Kreis- und Bezirkswahlbehörden (§§ 7, 8 und 9) trägt das Land.

§ 7. (1) Für jeden Wahlsprengel wird eine Ortswahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Gemeindevorsteher als Wahlleiter und zwei bis drei Beisitzern. Der Gemeindevorsteher kann sich in allen Fällen durch einen von ihm entsendeten Wahlleiter ständig vertreten lassen.

(2) Am Sitze jeder politischen Bezirksbehörde wird aus deren Vorstand oder dem von ihm entsendeten Stellvertreter als Wahlleiter und vier bis sechs Beisitzern die Bezirkswahlbehörde gebildet. Ihr obliegt vor allem die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel im politischen Bezirke.

§ 8. (1) Für jeden Wahlkreis wird in dem im § 1 bezeichneten Vororte des Wahlkreises eine Kreiswahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Vorstand der politischen Bezirksbehörde des Vorortes oder dem von ihm entsendeten Stellvertreter als Wahlleiter und aus vier bis sechs Beisitzern.

(2) Die Wahlleiter und Beisitzer der Kreiswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig einer Ortswahlbehörde angehören.

§ 9. (1) Für das Land Steiermark wird in Graz eine Landeswahlbehörde eingesetzt; sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm entsendeten Stellvertreter als Vorsitzenden und aus mindestens zwölf Beisitzern, von denen drei ihrem Berufe nach dem richterlichen Stande angehören oder angehört haben.

(2) Die Landeswahlbehörde führt die Oberaufsicht über die Kreis-, Bezirks- und Ortswahlbehörden, sie entscheidet endgültig in allen Streitfällen, die sich in ihrem Bereiche über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben.

§ 10. (1) Die nicht dem richterlichen Berufsstande entstammenden Beisitzer der Landeswahlbehörde und die Beisitzer der übrigen Wahlbehörden werden auf Grund von Vorschlägen der Parteien verhältnismäßig nach der bei den letzten allgemeinen Landtagswahlen festgestellten Stärke der Parteien berufen.

(2) Die Beisitzer der Landeswahlbehörde beruft der Landesrat, die Beisitzer der Kreiswahlbehörden die Landeswahlbehörde, die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden die Kreiswahlbehörde, die Beisitzer der Ortswahlbehörden die Bezirkswahlbehörde.

(3) Für jeden Beisitzer ist in gleicher Weise ein Ersatzmann zu berufen.

(4) Das Amt eins Mitgliedes der Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der am Sitze der betreffenden Wahlbehörde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

(5) Inwieweit und in welcher Höhe Mitglieder der Wahlbehörde während der Dauer und nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme für Verdienstentgang eine Entschädigung in Geld aus öffentlichen Mitteln erhalten, wird vom Landesrate mit Kundmachung geregelt.

siehe hierzu die Kundmachung des steiermärkischen Landesrates vom 27. März 1919, LGBl. 20/1919, betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder der Wahlbehörden für die Landtagswahlen.

§ 11. Die Namen der im Sinne des § 10, Absatz 2 und 3, berufenen Mitglieder der Wahlbehörden sind öffentlich bekannzugeben.

III. Wahlrecht und Wählbarkeit.

§ 12. Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger ohne Unterschied des Geschlechtes, der vor dem 1. Jänner des Kalenderjahres, in dem die Wahl stattfindet, das 20. Lebensjahr überschritten und am Tage der Wahlausschreibung seinen ordentlichen Wohnsitz in einer Gemeinde des Landes Steiermark hat.

§ 13. Wählbar ist ohne Unterschied des Geschlechtes jeder deutschösterreichische Staatsbürger, der vor dem 1. Jänner des Kalenderjahres, in dem die Wahl stattfindet, das 26. Lebensjahr überschritten hat.

§ 14. Vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
a) Personen, die voll oder beschränkt entmündigt sind;
b) Personen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung hieran, des Betruges, der Kuppelei (§§ 460, 461, 463, 464 und 512 St.-G.), wegen der in § 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1881, R.-G.-Bl. Nr. 47, oder der in den §§ 2, 3 und 4 der kaiserlichen Verordnung vom 12. Oktober 1914, R.-G.-Bl. Nr. 275, oder der im § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1883, R.-G.-Bl. Nr. 78, bezeichneten Straftaten, oder wegen Übertretung der §§ 1, 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R.-G.-Bl. Nr. 89, verurteilt worden sind, ferner Frauenspersonen, die wegen gewerbsmäßiger Unzucht von der Sicherheitsbehörde bestraft worden sind;
    Die Folge der Verurteilung hat, wenn die Verurteilung nicht schon früher getilgt wird, bei den in § 6, Zl. 1 bis 10 des Gesetzes vom 15. November 1867, R.-G.-Bl. Nr. 131, aufgezählten Verbrechen mit dem Ende der Strafe, bei anderen Verbrechen mit dem Ablaufe von zehn Jahren, wenn der Schuldige zu einer wenigstens fünfjährigen Strafe verurteilt wurde, und außerdem mit dem Ablaufe von fünf Jahren, bei den übrigen oben angeführten Straftaten aber mit dem Ablaufe von drei Jahren nach dem Ende der Strafe aufhören;
c) Personen, welche wegen eines Vergehens gegen die strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutze der Wahlfreiheit verurteilt worden sind, wenn die Tathandlung bei Wahlen der Nationalversammlung oder zu den Landesversammlungen (Landtagen) begangen wurde, auf die in § 14 des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, R.-G.-Bl. Nr. 18, festgesetzte Dauer, wenn die Verurteilung nicht schon früher getilgt wird;
d) Personen, welche unter Polizeiaufsicht gestellt oder in eine Zwangsarbeitsanstalt abgegeben wurden, bis zum Ablauf von drei Jahren nach Erlöschen der Polizeiaufsicht oder nach Entlassung aus der Zwangsarbeitsanstalt;
e) Personen, welche seitens des Gerichtes die väterliche Gewalt über ihre Kinder entzogen wurde, solange die Kinder unter fremder Vormundschaft stehen, jedenfalls aber während drei Jahren nach der gerichtlichen Verfügung;
f) Personen, welche wegen Trunkenheit mehr als zweimal zu einer Arreststrafe verurteilt worden sind, für die Dauer von drei Jahren nach dem Ende der letzten Strafe, wenn die Verurteilung nicht schon früher getilgt wird;
g) Frauenspersonen, welche unter sittenpolizeilicher Überwachung stehen.

§ 15. (1) Die Wahlberechtigten jedes Wahlsprengels werden von der betreffenden Gemeinde in Sprengelverzeichnisse verzeichnet. Das Verzeichnis wird nach Straßen- und Hausnummern, beziehungsweise nur nach Hausnummern angelegt.

(2) Das Verzeichnis ist der Ortswahlbehörde zur Überprüfung vorzulegen, welche darin die von ihr als notwendig erkannten Richtigstellungen durchführt.

(3) Das Verzeichnis wird durch vierzehn Tage in einem allgemein zugänglichen Amtsraume aufgelegt; die Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen. Jedermann kann in das Verzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften sowie Vervielfältigungen herstellen.

(4) Zwischen der Vorlage des Verzeichnisses an die Ortswahlbehörde und der Auflegung müssen wenigstens 48 Stunden liegen.

(5) In Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern ist zu Beginn der Auflegungsfrist in jedem Hause an einer den Hausbewohnern leicht zugänglichen Stelle (Hausflur oder dergleichen) von der Gemeinde eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlberechtigten, getrennt nach Geschlechtern und nach der Türnummer geordnet, sowie den Amtsraum angibt, in welchem Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.

§ 16. (1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Person, der in dem betreffenden Wahlkörper das Wahlrecht zusteht, innerhalb von vierzehn Tagen, vom ersten Tage der Auflegung an gerechnet, wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Ortswahlbehörde Einspruch erheben.

(2) Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, sind hievon von der Wahlbehörde innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches zu verständigen.

(3) Der Einspruch ist für jeden Einspruchsfall abgesondert zu überreichen.

§ 17. (1) Über den Einspruch entscheidet die Ortswahlbehörde innerhalb dreier Tage. Die Entscheidung wird im Wählerverzeichnisse sofort ersichtlich gemacht und demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, sowie auch dem durch die Entscheidung Betroffenen mitgeteilt.

(2) Jede Person, der in dem betreffenden Wahlkörper das Wahlrecht zusteht, kann die Berufung innerhalb dreier Tage nach Eintragung der Entscheidung in das Wählerverzeichnis oder binnen drei Tagen, von dem der Zustellung der Entscheidung nachfolgenden Tage an gerechnet, bei der Ortswahlbehörde an die Kreiswahlbehörde einbringen.

(3) Die Kreiswahlbehörde entscheidet innerhalb von acht Tagen nach Einlangen der Beschwerde endgültig. Von der Entscheidung der Kreiswahlbehörde ist die Ortswahlbehörde sofort zu verständigen. Diese hat die Entscheidung im Wählerverzeichnisse zu vermerken und demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, sowie auch dem durch die Entscheidung Betroffenen mitzuteilen.

§ 18. (1) Nach Abschluß des Einspruchs- und Berufungsverfahrens ist das richtiggestellte Wählerverzeichnis von der Ortswahlbehörde abzuschließen und der Kreiswahlbehörde in Abschrift vorzulegen. Wenn die Kreiswahlbehörde in den vorgelegten Abschriften der Wählerverzeichnisse offenbare Unrichtigkeiten wahrnimmt, so hat sie binnen drei Tagen von Amts wegen ein Richtigstellungsverfahren einzuleiten und binnen acht Tagen durchzuführen.

(2) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im richtiggestellten und abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(3) Wahlberechtigte Mitglieder einer Ortswahlbehörde können ihr Wahlrecht bei der Ortswahlbehörde ausüben, deren Mitglied sie sind.

IV. Wahlwerbung.

§ 19. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen (Parteien), haben ihre Wahlvorschläge spätestens drei Wochen vor dem Wahltage der Kreiswahlbehörde vorzulegen.

(2) Der Wahlvorschlag muß von wenigstens 100 Wählern des Wahlkreises unterschrieben sein, er muß enthalten:
1. die unterscheidende Parteibezeichnung, wobei Untertitel, die neben der eigentlichen Parteibezeichnung aufgenommen werden, nicht als Verschiedenheit der Parteibezeichnung aufgenommen werden, nicht als Verschiedenheit der Parteibezeichnung gelten;
2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, als im Wahlkreise Abgeordnete zu wählen sind, in der beantragten mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens, Berufes, Geburtsjahres und der Adresse des Bewerbers;
3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei.

§ 20. (1) Die Wahlvorschläge der Parteien werden nach dem Zeitpunkte ihrer Einbringung gereiht.

(2) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Kreiswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so kann die Kreiswahlbehörde nach ihrer Kenntnis der Parteiverhältnisse einen, mehrere oder sämtlicher dieser Wahlvorschläge so behandeln, als ob sie ohne ausdrückliche Parteibezeichnung (§ 21) eingereicht wären.

§ 21. (1) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung werden nach dem erstvorgeschlagenen Bewerber benannt.

(2) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter der Partei.

§ 22. (1) Jede Partei hat binnen drei Wochen vom Tage der Wahlausschreibung in einer besonderen Eingabe an die Landeswahlbehörde ihre Anträge über die zu berufenden Beisitzer der Kreiswahlbehörden (§ 10), ferner innerhalb derselben Frist in besonderen Eingaben an die Kreiswahlbehörden ihre Anträge über die zu berufenden Beisitzer der Ortswahlbehörden zu stellen. Schließlich haben die Parteien in Eingaben an die Bezirkswahlbehörden jene Personen zu bezeichnen, die bei der Wahlhandlung in jedem Wahllokale als Wahlzeugen (Vertrauensmänner) dienen sollen.

(3) In jedes Wahllokal können von jeder Partei zwei Wahlzeugen entsendet werden; sie erhalten von der Bezirkswahlbehörde einen Eintrittschein.

§ 23. Die Wahlbehörde überprüft, ob die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind (§§ 13 und 14).

§ 24. Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder nach § 23 gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge müssen jedoch spätestens sieben Tage vor der Wahl bei der Kreiswahlbehörde einlangen.

§ 25. Am siebenten Tage vor der Wahl schließt die Kreiswahlbehörde die Parteilisten ab und veröffentlicht sie in der Reihenfolge ihrer Einbringung. Die Veröffentlichung erfolgt in ortsüblicher Weise. Der Inhalt des Wahlvorschlages muß aus der Veröffentlichung voll ersichtlich sein.

V. Abstimmungsverfahren.

§ 26. (1) Die Wahlen werden von der Landesregierung durch Verlautbarung in der "Grazer Zeitung" ausgeschrieben. Sie finden an einem Sonntage statt.

(2) Die Ausschreibung wird ortsüblich kundgemacht.

(3) Die Bezirkswahlbehörde bestimmt im Einvernehmen mit den Ortswahlbehörden für jeden Wahlsprengel das Wahllokal und die Wahlzeit.

(4) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Bezirkswahlbehörde durch ortsübliche Kundmachung bezeichneten Umkreis ist am Wahltage jede Art der Wahlbeeinflussung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.

(5) Der Ausschank von geistigen Getränken ist am Wahltage sowie am Tage vorher verboten.

§ 27. Im Wahllokale befindet sich der Amtstisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, dann die Wahlzelle; in der Wahlzelle steht ein Tisch mit Schreibstiften. Für die Einrichtung der Wahllokale haben die Gemeinden vorzusorgen.

§ 28. (1) Der Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnung, legt eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der sein Personenstand ersichtlich ist, und erhält daraufhin den undurchsichtigen Wahlumschlag und auf Verlangen einen Stimmzettel.

(2) Der Wähler hat sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, den ausgefüllten Stimmzettel in den Umschlag legen. Er tritt dann aus der Zelle und übergibt den Umschlag geschlossen dem Wahlleiter, der ihn uneröffnet in die Wahlurne legt. Wähler, welche sich zum Zwecke der Ausfüllung des Stimmzettels beziehungsweise der Einlegung desselben in den Wahlumschlag nicht in die Wahlzelle begeben, werden zur Stimmenabgabe nicht zugelassen.

(3) Der Name des Wählers wird im Wählerverzeichnisse abgestrichen und in ein eigenes Abstimmungsverzeichnis fortlaufend eingetragen. Hierauf verläßt der Wähler das Wahllokal.

(4) Blinde und Bresthafte können sich von einer Geleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen. Abgesehen von diesen Fällen dürfen die Wähler nur einzeln und ohne Begleitung die Wahlzelle betreten.

(5) Besitzt der Wähler einer Gemeinde unter 2000 Einwohnern eine Urkunde oder Bescheinigung der erwähnten Art nicht, so ist er dennoch zu einer Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.

§ 29. (1) Der Stimmzettel muß aus weichem Papier sein und das Ausmaß von 10 1/2 bis 11 1/2 Zentimeter in der Länge und von 7 bis 8 Zentimeter in der Breite aufweisen. Art und Farbe des Papiers werden durch Kundmachung der Landesregierung bestimmt. Er ist gültig ausgefüllt, wenn er die Partei bezeichnet oder wenigstens den Namen eines Bewerbers der gewählten Parteiliste unzweideutig dartut oder nebst der Parteibezeichnung den Namen eines oder mehrerer Bewerber der von dieser Partei aufgestellten Parteiliste enthält. Dies geschieht durch Handschrift, Druck oder sonstige Vervielfältigung.

(2) Der Stimmzettel ist ungültig:
1. wenn er zwei oder mehrere Parteien bezeichnet;
2. wenn er gar keine Partei, wohl aber zwei oder mehrere Namen aus verschiedenen Parteilisten bezeichnet;
3. wenn er bezüglich des Ausmaßes oder der Art des Papiers den im ersten Absatze enthaltenen Vorschriften nicht entspricht.

(3) Erscheint innerhalb eines Wahlkreises ein und derselbe Name auf mehreren Parteilisten, so sind Stimmzetteln, welche diesen Namen allein enthalten, nur dann gültig, wenn der Stimmzettel auch die Partei bezeichnet.

(4) Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name eines Wahlwerbers oder die Partei bezeichnet bleibt.

(5) Wenn ein Wahlumschlag mehr als einen gültigen Stimmzettel enthält und diese Stimmzettel auf verschiedene Parteilisten lauten, sind alle ungültig.

(6) Lauten die gültig ausgestellten Stimmzettel auf dieselbe Partei, so sind sie als ein Stimmzettel zu zählen.

§ 30. Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokale oder in dem von der Ortswahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Wahlhandlung für geschlossen; hierauf werden zunächst die in der Wahlurne befindlichen Wahlumschläge gründlich durcheinander gemischt. Die Wahlbehörde entleert sodann die Wahlurne, zählt die abgegebenen Wahlumschläge und stellt die Übereinstimmung ihrer Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnisse eingetragenen Wähler fest. Sodann eröffnet sie die Wahlumschläge, prüft die Gültigkeit der Stimmzettel, stellt die Zahl der ungültigen Stimmzettel fest, ordnet die gültigen nach Parteilisten und stellt die auf jede Parteiliste entfallende Zahl von Stimmen (die Parteisumme) fest.

§ 31. (1) Die Wahlbehörde beurkundet den Wahlvorgang in einer eigenen Niederschrift. Diese Niederschrift enthält die Bezeichnung der Mitglieder der Wahlbehörde, die Zeit des Beginnes und des Schlusses der Wahlhandlung sowie allfälliger Unterbrechungen, die Entscheidung der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern, die sonstigen Verfügungen der Wahlbehörde, endlich außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung. Außerdem ist darin anzugeben, wie viel weibliche und männliche Wähler abgestimmt haben.

(2) Der Niederschrift wird das Wählerverzeichnis und das Abstimmungsverzeichnis angeschlossen.

(3) Die im § 30 bezeichneten Feststellungen werden in die Niederschrift eingetragen. Diese wird daraufhin geschlossen, von den Mitgliedern der Wahlbehörde gefertigt und samt den Stimmzetteln unter Siegel genommen.

(4) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

VI. Ermittlungsverfahren.

§ 32. Der versiegelte Wahlakt (§ 31) wird der Kreiswahlbehörde eingesendet. Diese überprüft die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen und stellt sie im vorbereiteten Kreiswahlprotokolle zusammen.

§ 33. Die Kreiswahlbehörde ermittelt die Gesamtzahl der im Wahlkreise abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die Summe der auf jede Partei entfallenen Stimmen (Parteisummen) und stellt zunächst fest, auf wie viele Vertreter jede Partei Anspruch hat.

§ 34. (1) Auf die Parteilisten werden die zu vergebenden Abgeordnetensitze mittels der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet:

(2) Die Parteisummen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel, das Fünftel, das Sechstel usw.

(3) Die im Sinne des Absatzes 2 ermittelten Bruchzahlen werden zusammen mit den Parteisummen nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche in der Reihe die sovielte ist, als die Zahl der in dem Wahlkreise zu vergebenden Abgeordnetensitze beträgt, also zum Beispiel für fünfzehn Sitzen die fünftzehngrößte.

(4) Jede Partei erhält soviele Sitze, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.

§ 35. Wenn nach dieser Berechnung (§ 34) zwei oder mehrere Parteien auf einen Sitz denselben Anspruch haben, so entscheidet zwischen jenen Parteien, bei denen sich die Wahlzahl ergibt, das Los.

§ 36. (1) Von jeder Parteiliste sind soviele Bewerber, als ihr Sitze zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlage angeführt sind, von der Wahlbehörde als gewählt zu erklären; ihre Namen sind zu verlautbaren.

(2) Ist ein Wahlbewerber auf mehreren Listen gewählt, so hat er binnen vierzehn Tagen an die Landeswahlbehörde zu erklären, für welche Parteiliste er sich entscheidet. Auf allen anderen Listen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesetzten Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde durch das Los.

(3) Nichtgewählte sind Ersatzmänner für den Fall, daß einer ihrer Vordermänner derselben Liste in Abgang kommt; die Reihenfolge, in der sie die Eigenschaft von Ersatzmännern erlangen, bestimmt sich nach der Reihenfolge des Wahlvorschlages.

§ 37. (1) Wenn in einem Wahlkreise die Hälfte der Sitze durch den Abgang der gewählten Abgeordneten und Ersatzmänner erledigt ist, so verlieren auch alle anderen Abgeordneten und Ersatzmänner ihr Mandat und ist binnen drei Monaten eine Ergänzungswahl für den Wahlkreis durchzuführen.

(2) Eine solche Ergänzungswahl wird für den Wahlkreis auch dann sofort ausgeschrieben, wenn der Wahlgerichtshof die Wahl wegen Ungesetzlichkeit für nichtig erklärt hat.

§ 38. (1) Den Parteien, für deren Wahlvorschläge nach der Wahlermittlung (§§ 34 bis 36) Reststimmen außer Berechnung geblieben sind, werden nach Maßgabe dieser Reststimmen vier weitere Sitze zugewiesen.

(2) Zu diesem Zwecke wird nach der Wahlermittlung in den einzelnen Wahlkreisen ("erstes Ermittlungsverfahren") bei der Landeswahlbehörde ein "zweites Ermittlungsverfahren" durchgeführt.

§ 39. (1) Die Parteien, welche auf die Zuweisung weiterer Abgeordnetensitze im zweiten Ermittlungsverfahren Anspruch erheben, müssen, um bei der Verteilung dieser Sitze berücksichtigt zu werden, diesen Anspruch bei der Landeswahlbehörde derart rechtzeitig anmelden, daß die Anmeldung spätestens am vierzehnten Tage vor der Wahl bei der Landeswahlbehörde eingelangt ist. Sie muß von wenigstens zwei Personen unterschrieben sein, welche in bei verschiedenen Wahlkreisen eingebrachten Wahlvorschlägen (§ 19) als zustellungsbevollmächtigte Vertreter einer Partei der gleichen Parteibezeichnung aufgenommen sind. Der Anmeldung kann von der Partei ein "Hauptwahlvorschlag" beigeschlossen werden, welcher die Parteiliste, das heißt die Liste der Bewerber um die im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Abgeordnetensitze, enthält. In den Hauptwahlvorschlag können auch Bewerber aus den bei den Kreiswahlbehörden für das erste Ermittlungsverfahren überreichten Wahlvorschlägen (§ 19) aufgenommen werden.

(2) Die Anmeldungen samt den etwaigen Hauptwahlvorschlägen werden von der Landeswahlbehörde geprüft und längstens am vierten Tage vor der Wahl in der "Grazer Zeitung" verlautbart.

(3) Einer Anmeldung können nur die allfälligen Reststimmen jener Wahlvorschläge derselben Partei zugerechnet werden, in welchen ausdrücklich die Erklärung aufgenommen ist, daß ihre Reststimmen der Anmeldung und dem allfälligen damit verbundenen Hauptwahlvorschlage zuzurechnen sind.

§ 40. (1) Jede Kreiswahlbehörde hat der Landeswahlbehörde die bei ihr eingebrachten Wahlvorschläge (§ 19) vierzehn Tage vor dem Wahltage zu übersenden und nach Abschluß des ersten Ermittlungsverfahrens der Landeswahlbehörde im kürzesten Wege mitzuteilen:
a) die auf jede Partei entfallende Parteisumme;
b) die Wahlzahl des Wahlkreises;
c) auf welche Parteien und wieviel Sitze auf jede im ersten Ermittlungsverfahren entfallen sind;
d) die für jede Partei nach dem ersten Ermittlungsverfahren sonach verbliebenen Reststimmen.

(2) Die Reststimmen jeder Partei werden in der Weise ermittelt, daß von der Parteisumme die Zahl abgezogen wird, die sich aus der Vervielfältigung der Wahlzahl mit der Zahl der dieser Partei zugekommenen Sitze ergibt.

§ 41. (1) Die Landeswahlbehörde ermittelt zunächst die Summe der Reststimmen für jede Partei, welche eine Anmeldung (§ 39, Abs. 1) eingebracht hat, wobei im Sinne der Bestimmung des § 39, Abs. 3, nur solche Reststimmen zu berücksichtigen sind, die auf Wahlvorschläge entfallen sind, in denen ausdrücklich die Erklärung enthalten war, daß ihre Reststimmen der betreffenden Anmeldung zuzurechnen sind.

(2) Die im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Abgeordnetensitze werden sodann auf die Parteien, welche den Anspruch auf weitere Abgeordnetensitze gemäß § 39 angemeldet haben, nach dem in den §§ 34 und 35 festgesetzten Verfahren verteilt. Keine Partei kann jedoch im zweiten Ermittlungsverfahren mehr Abgeordnetensitze erhalten, als ihr im ersten Ermittlungsverfharen zugefallen sind. In einem solchen Falle wird der betreffende Sitz der nach dem oben erwählten Verfahren als nächster in Betracht kommenden Partei zugewiesen.

(3) Sofern die Parteien, welche nach dem zweiten Absatze weitere Abgeordnetensitze zugeteilt erhalten, ihrer Anmeldung (§ 39, Abs. 1) einen Hauptwahlvorschlag beigeschlossen haben, werden die auf sie entfallenden weiteren Abgeordnetensitze den in diesem Hauptwahlvorschlage enthaltenen Bewerbern nach dem im § 36 festgelegten Verfahren zugewiesen. Sofern jedoch die betreffende Partei ihrer Anmeldung keinen Hauptwahlvorschlag beigeschlossen hat, werden die ihr zufallenden Abgeordnetensitze auf die nach § 39, Abs. 3, in Betracht kommenden Kreiswahlvorschläge nach Maßgabe der auf jeden dieser Wahlvorschläge entfallenden Reststimmen nach dem in dene §§ 34 bis 36 festgesetzten Verfahren mit der Maßgabe aufgeteilt, daß, wenn ein Wahlbewerber in Abgang kommt, als sein Ersatzmann der nächstverzeichnete Bewerber desselben Wahlvorschlages herangezogen wird.

(4) Das Ergebnis der Aufteilung ist in der "Grazer Zeitung " zu verlautbaren.

§ 42. (1) Nach Abschluß des ersten Ermittlungsverfahrens bezeichnet die Kreiswahlbehörde die Wahlzahl und das Wahlergebnis im Protokoll, fertigt es, versiegelt den Wahlakt, und zwar gesondert das Kreiswahlprotokoll und die übrigen Akten und sendet erstes an die Landeswahlbehörde.

(2) Die Einsendung wird kundgemacht. Wenn binnen vierzehn Tagen nach Einlangen des Kreiswahlprotokolles von dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses Einspruch erhoben wird, so ist der Landeswahlbehörde der übrigen Wahlakt zu übersenden und überprüft die Landeswahlbehörde auf Grund der eingesendeten Schriftstücke die Wahlhandlung. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so kann die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis richtigstellen, die Verlautbarung der Kreiswahlbehörde für nichtig erklären und das richtiger Ergebnis verlautbaren. Andernfalls wird der Beschwerdeführer an den Wahlgerichtshof verwiesen.

§ 43. (1) Über Beschwerden wegen Ungesetzlichkeit der Wahlhandlung entscheidet der österreichische Verwaltungsgerichtshof.

(2) Im Falle der Einsetzung eines Wahlgerichtshofes für die Wahlen zur Nationalversammlung ist dieser unter Zugrundelegung der für seine Tätigkeit festgelegten gesetzlichen Bestimmungen zur Entscheidung über Beschwerden wegen Ungesetzlichkeit der Wahlhandlung berufen.

VII. Schlußbestimmungen.

§ 44. Wenn die Wahlen infolge von Krieg, von inneren Unruhen, Störungen des Verkehres oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieser Wahlordnung durchgeführt werden können und hierdurch die Bildung des Landtages überhaupt oder die Ausübung des Wahlrechtes der Einwohner größerer Gebiete des Landes unmöglich wird, so kann der Landesrat die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlsprengels oder Wahlkreises, die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sofortigen Änderungen an den Vorschriften dieser Wahlordnung verfügen, die zur Ausübung des Wahlrechtes, beziehungsweise zur Besetzung der Mandate unabweislich geboten sind.

§ 45. Die Landesregierung ist ermächtigt, alle zur Durchführung dieser Wahlordnung erforderlichen Verfügungen, insbesondere auch über die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Verzeichnung der Wahlberechtigten, zu treffen und für die Übertretung der vorerwähnten Verpflichtung angemessene Geld- und Arreststrafen festsetzen. Die Durchführung der Wahl obliegt der Landesregierung.

siehe hierzu die Kundmachung der steiermärkischen Landesregierung vom 11. Oktober 1920, LGBl. 244/1920, betreffend Durchführungsvorschriften für die Wahlen in den steiermärkischen Landtag.

Durch Gesetz vom 15. September 1920 wurde in Ergänzung und Abänderung zur Landtagswahlordnung bestimmt:
"Artikel II. Sogleich nach Kundmachung dieses Gesetzes sind die Wählergruppen (Parteien), die sich an der Wahlwerbung für die Landtagswahl beteiligen wollen, aufzufordern, ihre Wahlvorschläge längstens acht Tage vor dem Wahltage zu überreichen. Die Abschließung und Verlautbarung der Wahlvorschläge hat am dritten Tage vor dem Wahltage zu erfolgen.
Artikel III. (1) Die Landtagswahl im Jahre 1920 ist vor den für die Wahlen zur Nationalversammlung eingesetzten Orts-, Bezirks- und Kreiswahlbehörden und unter Zugrundelegung der für die Neuwahlen zur Nationalversammlung angefertigten rechtskräftigen Wählerlisten vorzunehmen. Eine abgesonderte Auflage der Wählerlisten sowie ein abgesondertes Einspruchsverfahren findet nicht statt.
(2) Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der Wahlordnung für die Nationalversammlung vom 20. Juli 1920, St.-G.-Bl. Nr, 316.
(3) Jeder Wähler erhält von der Wahlkommission nur einen Wahlumschlag und hat in diesen je einen Stimmzettel für jede der beiden Wahlen einzulegen. Für diese beiden Stimmzettel können zwei zusammenhängende Blätter benützt werden.
(4) Der Stimmzettel für die Landtagswahl muß eine diesbezügliche Bezeichnung tragen. Wird nur ein Stimmzettel abgegeben, der kleine Bezeichnung der Wahl trägt oder mit einer bezeichnung versehen ist, die es zweifelhaft erscheinen läßt, für welche Wahl er abgegeben wurde, so hat dieser Stimmzettel nur für die Wahl in die Nationalversammlung zu gelten. Werden mehrere Stimmzettel ohne Bezeichnung oder ohne deutlich auf die Landtagswahl hinweisende Bezeichnung abgegeben, so sind die Bestimmungen des § 29 der Wahlordnung für die Nationalversammlung anzuwenden. Werden mehrere Stimmzettel abgegeben, die eine deutlich auf die Landtagswahl hinweisende Bezeichnung tragen, so ist nach § 29 der Landtagswahlordnung vorzugehen.
Artikel IV. Den österreichischen Staatsbürgern, welche in den in österreichischer Verwaltung stehenden Gemeinden beziehungsweise Gemeindeteilen Rotwein, St. Lorenzen, St. Bartholomä und Laaken wohnhaft sind, wird die Ausübung des Wahlrechtes bei den Landtagswahlen m Jahre 1920 im Wahlkreise Mittel- und Untersteier nach Maßgabe der Bestimmungen der Landtagswahlordnung für das Land Steiermark eingeräumt.
Die hiezu erforderlichen Anordnungen hat die Landesregierung zu treffen.
§ V. Im übrigen sind die Bestimmungen der Landtagswahlordnung insofern anzuwenden, als sie nicht durch die vorstehenden Bestimmungen abgeändert erscheinen.
Artikel VI. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist die steiermärkische Landesregierung betraut."

 


Quellen:  Landesgesetzblatt für das Land Steiermark Jg. 1920 Nr. 238 Seite 391
© 13. September 2013 - 19. September 2013


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