Gesetz
vom 13. September 1923
betreffend die Wahlordnung für den steiermärkischen Landtag

geändert und ergänzt durch
Gesetz vom 15. September 1920, mit welchem die Tätigkeitsperiode des steiermärkischen Landtages abgekürzt und die gleichzeitige Durchführung von Neuwahlen für den Landtag im Jahre 1920 mit den Wahlen in die Nationalversammlung angeordnet wird  (LGBl. Nr. 237/1920)
Gesetz vom 4. Februar 1926 über die Verfassung des Landes Steiermark (Landes- Verfassungsgesetz, LGBl. Nr. 12/1926, § 36 Abs. 2)
Gesetz vom 23. März 1927, womit das Gesetz vom 13. September 1923, betreffend die Wahlordnung für den steiermärkischen Landtag abgeändert wird (LGBl. Nr. 23/1927)
Gesetz vom 5. Juni 1930, womit das Gesetz vom 13. September 1923, betreffend die Wahlordnung für den steiermärkischen Landtag in der Fassung des Gesetzes vom 23. März 1927, abgeändert wird (LGBl. Nr. 67/1930)

aufgehoben in Folge
der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31. Oktober 1934 über die Verfassung des Landes Steiermark (Landesverfassung 1934, LGBl. Nr. 73/1934)
 (Bundes-) Verfassungsgesetz, vom 19. Oktober 1945, über die erste Wahl des Nationalrates, der Landtage und des Gemeinderates der Stadt Wien in der befreiten Republik Österreich (Wahlgesetz, StGBl. 198/1945)
 

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. (1) Der Landtag besteht aus 70 Abgeordneten, die in einem ersten und in einem zweiten Ermittlungsverfahren gewählt werden.

(2) Das Land Steiermark wird für die Landtagswahlen in vier Wahlkreis eingeteilt, deren Umfang mit den steiermärkischen Wahlkreisen für die Wahl in den Nationalrat übereinstimmt. Diese vier Wahlkreise zusammen bilden den Wahlkreisverband für das zweite Ermittlungsverfahren.

(3) Die Zahl der in jedem dieser Wahlkreise zufallenden Mandate wird in folgender Weise berechnet: Die Bürgerzahl Steiermarks, das ist die Zahl der Bundesbürger, die nach dem endgültigen Ergebnisse der jeweils letzten Volkszählung im Gebiete des Landes Steiermark ihren ordentlichen Wohnsitz hatten, wird durch die Zahl 70 (Absatz 1) geteilt. Dieser Quotient ist die Verhältniszahl. Jedem Wahlkreise werden nun so viele Mandate zugewiesen, als die Verhältniszahl in der Bürgerzahl des Wahlkreises enthalten ist. Die Quotienten sind in beiden Fällen auf eine zur Feststellung der Größenunterschiede ausreichende Anzahl von Dezimalstellen zu berechnen. Übrigbleibende Mandate werden nach Maßgabe der Größe der gefundenen Dezimalreste auf die einzelnen Wahlkreise aufgeteilt. Sind die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlkreisen vollkommen gleich, so entscheidet das Los.

(4) Die Anzahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate wird von der Landesregierung auf Grund des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung ermittelt und im Landesgesetzblatte kundgemacht. Bis zu der nach der nächsten Volkszählung vorzunehmenden Ermittlung ist die in der Kundmachung verlautbarte Verteilung der Mandate allen während dieses Zeitraumes durchzuführenden Wahlen in den Landtag zugrunde zu legen.

(5) Für die erste nach diesem Gesetz vorzunehmende Wahl wird die Zahl der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Mandate wie folgt errechnet:
    Wahlkreis 1, Graz und Umgebung, 17,
    Wahlkreis 2, Mittel- und Untersteiermark, 15,
    Wahlkreis 3, Oststeiermark, 15
    und Wahlkreis 4, Obersteiermark, 23 Abgeordnete.

Durch Gesetz vom 4. Februar 1926 wurde im § 1 Abs. 1 und 3 jeweils die Zahl "70" mit Wirkung vom 30. März 1925 bzw. der Landtagswahl vom 24. April 1927 ersetzt durch: "56".

an Stelle des Absatz 5 siehe für die Landtagswahl 1927 die Kundmachung der steiermärkischen Landesregierung vom 15. Februar 1927, LGBl. 17/1927, über die auf jeden Wahlkreis entfallende Anzahl der Mandate für die Wahl in den steiermärkischen Landtag, die bestimmte:
"§ 1. Auf Grund des Ergebnisses der allgemeinen Volkszählung vom Jahre 1923 entfällt auf die im § 1, Absatz 1 des Gesetzes vom 13. September 1923, LGBl. Nr. 108, betreffend die Wahlordnung für den steiermärkischen Landtag, angeführten Wahlkreise folgende Anzahl von Mandaten:
    Wahlkreis Nr. 1, Graz und Umgebung, 14 Mandate,
    Wahlkreis Nr. 2, Mittel- und Untersteier, 12 Mandate,
    Wahlkreis Nr. 3, Oststeier, 12 Mandate,
    Wahlkreis Nr. 4, Obersteier, 18 Mandate."

Durch Gesetz vom 5. Juni 1930 erhielt der § 1 mit Wirkung vom 31. Juli 1930 folgende Fassung:
"§ 1. (1) Der Landtag besteht aus 48 Abgeordneten. Die Mandate werden in einem ersten und einem zweiten Ermittlungsverfahren vergeben.
(2) Das Land Steiermark wird für die Landtagswahlen in vier Wahlkreis eingeteilt, deren Umfang mit den steiermärkischen Wahlkreisen für die Wahl in den Nationalrat übereinstimmt. (Gesetz vom 11. Juli 1923,
BGBl. Nr. 367). Diese vier Wahlkreise zusammen bilden den Wahlkreisverband für das zweite Ermittlungsverfahren.
(3) Die Zahl der in jedem dieser Wahlkreise zufallenden Mandate wird in folgender Weise berechnet: Die Bürgerzahl Steiermarks, das ist die Zahl der Bundesbürger, die nach dem endgültigen Ergebnisse der jeweils letzten Volkszählung im Gebiete des Landes Steiermark ihren ordentlichen Wohnsitz hatten, wird durch die Zahl 48 (Absatz 1) geteilt. Dieser Quotient ist die Verhältniszahl. Jedem Wahlkreise werden nun so viele Mandate zugewiesen, als die Verhältniszahl in der Bürgerzahl des Wahlkreises enthalten ist. Die Quotienten sind in beiden Fällen auf eine zur Feststellung der Größenunterschiede ausreichende Anzahl von Dezimalstellen zu berechnen. Übrigbleibende Mandate werden nach Maßgabe der Größe der gefundenen Dezimalreste auf die einzelnen Wahlkreise aufgeteilt. Sind die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlkreisen vollkommen gleich, so entscheidet das Los.
(4) Die Anzahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate wird von der Landesregierung auf Grund des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung ermittelt und im Landesgesetzblatte kundgemacht. Bis zu der nach der nächsten Volkszählung vorzunehmenden Ermittlung ist die in der Kundmachung verlautbarte Verteilung der Mandate allen während dieses Zeitraumes durchzuführenden Wahlen in den Landtag zugrunde zu legen."

siehe hierzu die Kundmachung der steiermärkischen Landesregierung vom 1. Oktober 1930, LGBl. 75/1930, betreffend die auf jeden Wahlkreis entfallende Anzahl der Mandate für die Wahl in den steiermärkischen Landtag, die bestimmte:
"§ 1. Auf Grund des Ergebnisses der allgemeinen Volkszählung vom Jahre 1923 entfällt auf die im § 1, Absatz 2 des Gesetzes vom 13. September 1923, LGBl. Nr. 108, in der FAssung des Gesetzes vom 5. Juni 1930, LGBl. Nr. 67, betreffend die Wahlordnung für den steiermärkischen Landtag,  angeführten Wahlkreise folgende Anzahl von Mandaten:
    Wahlkreis Nr. 1, Graz und Umgebung, 12 Mandate,
    Wahlkreis Nr. 2, Mittel- und Untersteier, 10 Mandate,
    Wahlkreis Nr. 3, Oststeier, 10 Mandate,
    Wahlkreis Nr. 4, Obersteier, 16 Mandate."

§ 2. Bezüglich der Wahlorte und der Ausübung des Wahlrechtes gelten die Bestimmungen der Wahlordnung für den Nationalrat vom 11. Juli 1923, B.-G.-Bl. Nr. 367. Die diesbezüglich erforderlichen näheren Anordnungen trifft die Landesregierung im Verordnungswege.

Durch Gesetz vom 23. März 1927 erhielt der § 2 mit Wirkung vom 24. März 1927 folgende Fassung:
"§ 2. (1) Bezüglich der Wahlorte und der Ausübung des Wahlrechtes gelten die Bestimmungen der Wahlordnung für den Nationalrat vom 11. Juli 1923,
BGBl. Nr. 367, und die über die Wahlkarten im Verordnungswege jeweilig getroffenen Anordnungen.
(2) Wenn eine Landtagswahl gleichzeitig mit einer Nationalratswahl stattfindet, dürfen Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht mittels einer Wahlkarte ausüben, ihre Stimme für die Wahlen in den Landtag nur dann abgeben, wenn sie in dem Wählerverzeichnisse der Ortswahlbehörde im Lande Steiermark am Tage des Abschlusses des Wählerverzeichnisses eingetragen sind. Die näheren Durchführungsbestimmungen werden durch eine Verordnung der Landesregierung auf Grund des mit der Bundesregierung gepflogenen Einvernehmens erlassen."

siehe hierzu die Kundmachung der steiermärkischen Landesregierung vom 24. März 1927, LGBl. 24/1927, über die Durchführung der Wahlen in den steiermärkischen Landtag.

II. Wahlbehörden.

§ 3. (1) Die für die Nationalratswahlen bestellten Orts-, Bezirks- und Kreiswahlbehörden haben auch die Landtagswahl durchzuführen und zu leiten, und zwar nach Maßgabe der bezüglichen Vorschriften der Wahlordnung für den Nationalrat.

(2) Inwieweit und in welcher Höhe Mitglieder der Wahlbehörden für Verdienstentgang anläßlich einer Landtagswahl eine Entschädigung aus öffentlichen Mitteln erhalten, wird von der Landesregierung mit Kundmachung geregelt.

§ 4. (1) Für das Land Steiermark wird in Graz die Landeswahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm entsendeten Stellvertreter als Vorsitzenden und aus mindestens 10, höchstens 15 Beisitzern, von denen 3 ihrem Berufe nach dem richtigen Stande angehören oder angehört haben.

(2) Der Landeswahlbehörde kommen bezüglich der Landtagswahlen alle Rechte und Pflichten zu, die nach der Wahlordnung für den Nationalrat vom 11. Juli 1923, B.-G.-Bl. Nr. 367, der Hauptwahlbehörde zukommen.

(3) Die Landeswahlbehörde ist für die Landtagswahlen gleichzeitig auch die Verbandswahlbehörde und entscheidet als solche endgültig.

§ 5. (1) Die Beisitzer und Ersatzmänner der Landeswahlbehörde werden durch die Landesregierung berufen, und zwar die nicht dem richterlichen Berufe entstammenden auf Grund von Vorschlägen der Parteien verhältnismäßig nach der bei der letzten allgemeinen Landtagswahl festgestellten Stärke der Parteien. Für jeden Beisitzer ist in gleicher Weise ein Ersatzmann zu berufen.

(2) Spätestens am 14. Tage nach Verlautbarung der Ausschreibung der Wahl in den Landtag haben jene Parteien, welche Anträge über die zu berufenden Beisitzer und Ersatzmänner der Landeswahlbehörde stellen wollen, ihre Anträge durch ihre Vertrauensmänner an die Landesregierung zu richten. Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt.

(3) Die Landeswahlbehörde ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens acht Beisitzer, von denen zwei ihrem Berufe nach dem richterlichen Stande angehören oder angehört haben, anwesend sind.

(4) Im übrigen sind die Verpflichtung zur Annahme des Amtes als Beisitzer oder Ersatzmann

Durch Gesetz vom 23. März 1927 erhielt der § 5 Absatz 1 mit Wirkung vom 24. März 1927 und der § 5 Absatz 2 mit Wirkung vom 25. April 1927 folgende Fassung:
"§ 5. (1) Die Beisitzer der Landeswahlbehörde werden durch die Landesregierung berufen, und zwar die nicht dem richterlichen Berufe entstammenden Beisitzer nach Vorschlägen der Parteien im Verhältnis der auf Grund der letzten allgemeinen Landtagswahl festgestellten Stärke der Parteien im Landtag. Für jeden Beisitzer ist in gleicher Weise ein Ersatzmann zu berufen. Die Landeswahlbehörde bleibt jeweilig bis zu ihrer Neubildung in Wirksamkeit.
(2) Spätestens am 31. Dezember jenes Jahres, in welchem eine allgemeine Neuwahl des Landtages vorgenommen wurde, haben jene im Landtage vertretenen Parteien, welche Anträge über die zu berufenden Beisitzer und Ersatzmänner der Landeswahlbehörde stellen wollen, ihre Anträge durch ihre Vertrauensmänner an die Landesregierung zu richten. Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt."

siehe hierzu die Kundmachung des steiermärkischen Landesrates vom 27. März 1919, LGBl. 20/1919, betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder der Wahlbehörden für die Landtagswahlen.

III. Wahlrecht und Wählbarkeit.

§ 6. (1) Wahlberechtigt ist jeder österreichische Bundesbürger ohne Unterschied des Geschlechtes, der am Tage der Ausschreibung der Wahl im Lande seinen ordentlichen Wohnsitz hat, vor dem 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, das 20. Lebensjahr überschritten hat und vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen ist.

(2) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der vor dem 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, das 24. Lebensjahr überschritten hat und von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen ist.

(3) Vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen alle Personen, die nach der Wahlordnung für den Nationalrat vom 11. Juli 1923, B.-G.-Bl. Nr. 367 vom Wahlrecht und der Wählbarkeit ausgeschossen sind.

Durch Gesetz vom 5. Juni 1930 erhielt der § 6 mit Wirkung vom 31. Juli 1930 folgende Fassung:
"§ 6. (1) Wahlberechtigt ist jeder Bundesbürger ohne Unterschied des Geschlechtes, der in die Bürgerliste (Bürgerlistengesetz vom 20. März 1930, BGBl. Nr. 85) eingetragen ist.
(2) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 29. Lebensjahr überschritten hat und von dem Wahlrechte nicht gemäß § 3 Bürgerlistengesetz ausgeschlossen ist."

IV. Ausschreibung der Wahlen, Anlegung und Richtigstellung der Wählerverzeichnisse.

§ 7. (1) Die Landtagswahlen werden von der Landesregierung nach Vorschrift der Landesverfassung durch Verlautbarung im Landesgesetzblatte ausgeschrieben.

(2) Im übrigen sind für die Ausschreibung der Wahlen die Vorschriften der Wahlordnung für den Nationalrat vom 11. Juli 1923, B.-G.-Bl. Nr. 367 anzuwenden.

siehe hierzu die Kundmachung der steiermärkischen Landesregierung vom 2. Oktober 1923, LGBl. 109/1923, betreffend die Ausschreibung der Landtagswahl 1923 und  die Kundmachung der steiermärkischen Landesregierung vom 24. März 1927, LGBl. 24/1927, über die Durchführung der Wahlen in den steiermärkischen Landtag sowie die Kundmachung der steiermärkischen Landesregierung vom 6. Oktober 1930, LGBl. 76/1930, betreffend die .Ausschreibung der Landtagswahlen 1930.

§ 8. (1) Die Wählerverzeichnisse für den Nationalrat sind auch den Landtagswahlen zugrunde zu legen.

(2) Wenn eine Landtagswahl selbständig, nicht in Verbindung mit der Nationalratswahl stattfindet, so ist hinsichtlich der Richtigstellung der Wählerverzeichnisse und des Einspruchs- und Berufungsverfahrens sinngemäß nach den Bestimmungen der Wahlordnung für den Nationalrat vom 11. Juli 1923, B.-G.-Bl. Nr. 367, vorzugehen. Als Berufungskommmissionen haben die für die Nationalratswahlen bestimmten Berufungskommissionen tätig zu sein.

Durch Gesetz vom 5. Juni 1930 erhielt der § 8 mit Wirkung vom 31. Juli 1930 folgende Fassung:
"§ 8. Findet die Landtagswahl in Verbindung mit einer Nationalratswahl statt, so ist die gemäß § 23 Bürgerlistengesetz vom 20. März 1930, BGBl. Nr. 85, abgeschlossene Bürgerliste maßgebend. Andernfalls ist die gemäß § 20 beziehungsweise § 22 Bürgerlistengesetz abgeschlossene Bürgerliste einem Richtigstellungsverfahren zu unterziehen, auf welches die Bestimmungen des § 23 Bürgerlistengesetz sinngemäß Anwendung zu finden haben."

V. Wahlwerbung.

§ 9. Die Wahlwerbung für die Landtagswahlen erfolgt nach Maßgabe der für die Nationalratswahlen (BGBl. 367/1923) geltenden Bestimmungen.

VI. Abstimmungsverfahren.

§ 10. (1) Für das Abstimmungsverfahren gelten die für die Nationalratswahlen (BGBl. 367/1923) geltenden Vorschriften.

(2) Wenn eine Landtagswahl gleichzeitig mit der Nationalratswahl stattfindet, so erhält jeder Wähler von der Wahlkommission nur einen Wahlumschlag, in den er je einen Stimmzettel für jede der beiden Wahlen einzulegen hat. Es können jedoch für diese beiden Stimmzettel zwei zusammenhängende Blätter benützt werden. Der Stimmzettel für die Landtagswahl muß eine diesbezügliche deutliche Bezeichnung tragen. Wird nur ein Stimmzettel abgegeben, der keine Bezeichnung der Wahl trägt oder mit einer Bezeichnung versehen ist, die es zweifelhaft erscheinen läßt, für welche Wahl er abgegeben wurde, so hat dieser Stimmzettel nur für die Wahl in den Nationalrat zu gelten. Wenn mehrere Stimmzettel ohne Bezeichnung oder ohne deutlich auf die Landtagswahl hinweisende Bezeichnung angegeben werden, so sind sie sämtlich als für die Nationalratswahl abgegeben nach den diesbezüglichen Vorschriften der Nationalratswahlordnung zu behandeln. Diese Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden, wenn mehrere Stimmzettel ausdrücklich für die Landtagswahl abgegeben werden.

VII. Ermittlungsverfahren.

§ 11. Die Bestimmungen des VII. Abschnittes der Wahlordnung für den Nationalrat vom 11. Juli 1923, B.-G.-Bl. Nr. 367, sind sinngemäß auch für das erste und zweite Ermittlungsverfahren bei der Landtagswahl, die Einberufung der Ersatzmänner, die Ausschreibung von Neuwahlen, Ausstellung der Wahlscheine, die Anfechtung der Wahlen usw. mit der Abänderung anzuwenden, daß in die Wahlvorschläge, für das zweite Ermittlungsverfahren (Verbandswahlvorschläge) auch Personen aufgenommen werden dürfen, die in keinem Wahlkreise des Landes als Wahlwerber der einzelnen Parteien für das erste Ermittlungsverfahren angemeldet waren. Diese Verbandswahlvorschläge sind längstens binnen acht Tagen nach dem Wahltage bei der Landeswahlbehörde einzubringen.

VIII. Schlußbestimmungen.

§ 12. (1) Die Kosten für Papier und Drucksorten (wie Wählerverzeichnisse, Abstimmungslisten, die bei den Wahlbehörden aufliegenden Stimmzettel und Wahlkuverte) werden vom Lande getragen.

(2) Für die übrigen Wahlkosten der Ortswahlbehörden haben die Gemeinden aufzukommen. Die Kosten der Bezirks- und Kreiswahlbehörden trägt das Land.

§ 13. In den im § 85 der Wahlordnung für den Nationalrat vom 11. Juli 1923, B.-G.-Bl. Nr. 367, vorgesehenen Fällen hat die Landesregierung die im Sine dieser Gesetzesstelle gebotenen Vorschriften für die Vornahme der Landtagswahlen zu erlassen.

§ 14. Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung alle zur Durchführung dieses Gesetze erforderlichen Verfügungen zu treffen.

siehe hierzu die Kundmachung der steiermärkischen Landesregierung vom 2. Oktober 1923, LGBl. 109/1923, betreffend die Ausschreibung der Landtagswahl 1923 und die Kundmachung der steiermärkischen Landesregierung vom 24. März 1927, LGBl. 24/1927, über die Durchführung der Wahlen in den steiermärkischen Landtag.

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§ 15. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Jänner 1919, St.-G.-Bl. Nr. 17, betreffend strafrechtliche Bestimmungen zum Schutze der Wahl- und Versammlungsfreiheit, gelten auch für die Wahlen zum Landtage.

§ 16. Für die erste nach diesem Gesetze stattfindende Wahl kann die Landesregierung erforderlichenfalls die in diesem Gesetze, beziehungsweise in der Wahlordnung für den Nationalrat vom 11. Juli 1923, B.-G.-Bl. Nr. 367, festgesetzten Fristen mittels Kundmachung im Landesgesetzblatte herabsetzen.

§ 17. Dieses Gesetz tritt sogleich in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 15. September 1920, L.-G.-Bl. Nr. 238, außer Wirksamkeit.

 


Quellen:  Landesgesetzblatt für das Land Steiermark Jg. 1923 Nr. 108 Seite 197
© 18. September 2013 - 21. September 2013


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