geändert durch
Verfassungsgesetz vom 13. September 1923, womit die vorläufige
Landesverfassung für das Land Steiermark ... abgeändert wird (LGBl.
Nr. 110/1923)
aufgehoben durch
Gesetz vom 4. Februar 1926 über die
Verfassung des Landes Steiermark (Landes- Verfassungsgesetz,
LGBl.
Nr. 12/1926)
Der steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I. Bis zur Erlassung einer Landesverfassung nach Inkrafttreten der Artikel 10 bis einschließlich 13 und des Artikels 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920, B.-G.-Bl. Nr. 1 (§ 42 des Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920, betreffend den Übergang zur bundesstaatlichen Verfassung, B.-G.-Bl. Nr. 2), hat die folgende vorläufige Landesverfassung für das Land Steiermark zu gelten.
erfolgte durch das Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juli 1925, betreffend einige Abänderungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (Bundes-Verfassungsnovelle), BGBl. 268/1925 sowie das ausführende Bundesverfassungsgesetz, BGBl. 269/1925; beide (größtenteils) in Kraft getreten am 1. Oktober 1925.
Artikel II. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verlautbarung im Landesgesetzblatt in Wirksamkeit.
kundgemacht und damit in Kraft getreten am 11. Jänner 1921.
Vorläufige Landesverfassung für das Land Steiermark
§ 1. Steiermark ist ein selbständiges Bundesland der demokratischen Republik Österreich.
§ 2. Das Gebiet des Landes kann, abgesehen von Friedensverträgen, nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und des Landes geändert werden.
§ 3. (1) Für das Land Steiermark besteht eine steiermärkische Landesbürgerschaft. Voraussetzung der Landesbürgerschaft ist das Heimatrecht in einer Gemeinde des Landes Steiermark.
(2) Mit der Landesbürgerschaft wird die Bundesbürgerschaft erworben.
(3) Jeder Bundesbürger hat in Steiermark die gleichen Rechte und Pflichten wie die Landesbürger selbst.
§ 4. Landeshauptstadt und Sitz der obersten Organe des Landes ist Graz.
§ 5. Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Geschäftssprache der Behörden des Landes.
§ 6. Bis zum Inkrafttreten der Artikel 10 bis 13 und des Artikels 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920, B.-G.-Bl. Nr. 1, bleibt die Verteilung der Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Gesetzgebung und Vollziehung zwischen dem Bund und dem Lande gegenüber der bisherigen zwischen Staat und Land ungeändert.
§ 7. (1) Die staatliche Verwaltung im Lande darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
(2) Jede Verwaltungsbehörde des Landes kann im Rahmen der Gesetze innerhalb ihres Wirkungskreises Verordnungen erlassen.
§ 8. (1) Mit der Leitung der Vollziehung des Landes ist die Landesregierung betraut, die aus dem Landtage gewählten Volksbeauftragten besteht.
(2) Die Geschäftsführung dieser Volksbeauftragten steht unter der Aufsicht des Landtages.
(3) Sie können wegen gesetzwidriger Handlungen oder Unterlassungen durch Beschluß des Landtages vor dem Verfassungsgerichtshofe zur Verantwortung gezogen werden.
§ 9. Alle Angelegenheiten der ehemals autonomen Verwaltung werden vom Land im selbständigen Wirkungsbereiche vollzogen. Alle übrigen Angelegenheiten der Vollziehung führt das Land vorläufig als Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich der eigenen Bundesbehörden fallen.
§ 10. (1) Die Behörden der allgemeinen politischen Verwaltung einschließlich der bei diesen Behörden vereinigten besonderen Dienstzweige (bau- und forsttechnischer Dienst, Gesundheitsdienst, Veterinärdienst, Archiv- und Bibliotheksdienst, Rechnungsdienst) und der Agrarbehörden erster und zweiter Instanz (Agrarbezirksbehörden und Agrarlandesbehörde) sind vorläufig Bundesbehörden. Die Angestellten dieser Behörden sind vorläufig Bundesangestellte. Die nach den bisherigen Vorschriften dem Landeshauptmann und der Landesregierung zustehenden Befugnisse in den Personalangelegenheiten dieser Angestellten bleiben bestehen. (§ 55, Absatz 2.)
(2) Zur Leitung des inneren Dienstes in der mittelbaren Bundesverwaltung wird ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Landesamtsdirektor durch die Landesregierung bestellt. Er ist in diesen Angelegenheiten das Hilfsorgan des Landeshauptmannes.
§ 11. (1) Die selbständige (ehemals autonome) Landesverwaltung wird unter der Leitung der Volksbeauftragten nach den Bestimmungen der Gesetze durch auf Zeit gewählte Organe oder ernannte berufsmäßige Organe geführt. Diese Organe sind, soweit nicht durch die Verfassung des Landes anderes bestimmt wird, an die Weisungen ihrer vorgesetzten Volksbeauftragten nach Maßgabe der Geschäftsordnung gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich.
(2) Die Behörden und Ämter der bisherigen autonomen Verwaltung des Landes werden Behörden (Ämter) des Landes im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes.
§ 12. (1) Das Dienstrecht einschließlich des Besoldungssystems und des Disziplinarrechtes für die Angestellten des Landes wird vorläufig durch den Landtag geregelt.
(2) Die Diensthoheit des Landes gegenüber seinen Angestellten wird von der Landesregierung ausgeübt.
(3) Die Amtstitel für die Organe des Landes werden vorläufig durch den Landtag festgesetzt.
§ 13. (1) Die Farben des Landes sind weiß-grün.
(2) Das
Landessiegel weist das Landeswappen mit der Umschrift "Land Steiermark, Republik
Österreich" auf.
§ 14. (1) Die Mitglieder des Landtages werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach der Landtagswahlordnung wahlberechtigten männlichen und weiblichen Bundesbürger gewählt, die am Tage der Ausschreibung der Wahl im Land ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
(2) Die Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahlkreisen aus, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muß. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im Verhältnis der Bürgerzahl zu verteilen. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.
(3) Der Wahltag muß ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag sein.
(4) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 24. Lebensjahr überschritten hat.
(5) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung oder Verfügung sein.
§ 15. (1) Der Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt Graz.
(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Landeshauptmann auf Antrag der Landesregierung den Landtag in einen anderen Ort des Landesgebietes berufen.
§ 16. (1) Der auf Grund des Gesetzes vom 15. September 1920, L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 237, gewählte Landtag ist der erste Landtag im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes. Die Gesetzgebungsperiode dieses Landtages bleibt mit drei Jahren festgesetzt und beginnt mit dem Tage seines Zusammentrittes. Die weiteren Landtagsperioden dauern vier Jahre.
(2) Vor Ablauf der Landtagsperiode kann der Landtag seine Auflösung beschließen. Die Beschlußfassung hierüber kann erst am zweiten Werktage nach der Einbringung des Antrages erfolgen.
(3) In jedem Falle dauert die Landtagsperiode bis zum Zusammentritte des neugewählten Landtages.
Während der
Geltungsdauer dieser Verfassung gab es in Steiermark folgende verfassungsmäßigen Landtage:
- Wahl vom 17. Oktober 1920 (gleichzeitig mit dem Nationalrat), erste
Sitzung am 9. November 1920, seit dem 11. Jänner 1921 Landtag im Sinne dieser
Verfassung, Ende der Wahlperiode am 20. November 1923 (Christsoziale 31, SPÖ 24, Landbund
8, Großdeutsche 7, II. Gesetzgebungsperiode)
- Wahl vom 21. Oktober 1923 (gleichzeitig mit dem Nationalrat), erste
Sitzung am 20. November 1923, Auflösung durch Landtagsbeschluss vom 24. März
1927, Ende der Wahlperiode am 21. Mai 1927 (Christsoziale 34, SPÖ 24, Landbund
8, Großdeutsche 4, III.
Gesetzgebungsperiode)
§ 17. (1) Im Landtage hat jeder Abgeordnete, der von der Landeswahlbehörde den Wahlschein erhalten hat, oder der nach den Bestimmungen der Wahlordnung in das Haus eingetretene Ersatzmann so lange Sitz und Stimme, als nicht der Verfassungsgerichtshof den Verlust seines Mandates ausgesprochen hat (§ 20.)
(2) Jeder Abgeordnete oder in das Haus eintretende Ersatzmann hat seinen Wahlschein vor Eintritt in das Haus der Kanzlei des Hauses zu übergeben. Über seinen Wunsch wird ihm eine Urkunde mit seinem Lichtbild ausgestellt, die jedem amtlichen Ausweis gleich zu achten ist.
§ 18. (1) Der neugewählte Landtag ist vom Landeshauptmann längstens innerhalb 30 Tagen nach der Wahl einzuberufen. Diese ist von der Landesregierung so anzuordnen, daß der neugewählte Landtag am Tage nach dem Ablauf des letzten Jahres der Landtagsperiode zusammentreten kann.
(2) Der Präsident des früheren Landtages eröffnet die Sitzung und führt bis zur Wahl des neuen Präsidenten den Vorsitz. Er beruft vier Abgeordnete zur vorläufigen Besorgung der Geschäfte der Schriftführer.
§ 19. (1) Die Mitglieder des Landtages haben auf die Aufforderung des Vorsitzenden bei Namensaufruf durch die Worte: "Ich gelobe" unverbrüchliche Treue der Republik Österreich und dem Lande Steiermark, dann stete und volle Beobachtung der Verfassungsgesetz und aller anderen gesetze des Bundes und des Landes Steiermark und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben.
(2) Später eintretende Abgeordnete leisten die Angelobung bei ihrem Eintritte.
§
20. (1) Ein Abgeordneter wird seines Mandates verlustig:
1. wenn seine Wahl für ungültig erklärt wird;
2. wenn er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;
3. wenn er die Angelobung nicht in der im § 19 vorgeschriebenen Weise oder
überhaupt nicht leistet oder sie unter Beschränkungen oder Vorbehalten leisten
will;
4. wenn er durch dreißig Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder
dreißig Tage ohne Urlaub oder über die Zeit des Urlaubes von den Sitzungen des
Landtages ausgeblieben ist und der nach Ablauf der dreißig Tage an ihn
öffentlich und im Landtag gerichteten Aufforderung des Präsidenten, binnen
weiteren dreißig Tagen zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen,
nicht Folge geleistet hat.
(2) Der Verlust des Mandates tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof einen dieser Fälle festgestellt und die Ungültigkeit der Wahl oder den Mandatsverlust ausgesprochen hat. (Artikel 141 B.-V.-G.)
(3) Wird einer der im Absatz 1 vorgesehenen Fälle zur Kenntnis des Präsidenten des Landtages gebracht, so hat er dies dem Landtag bekanntzugeben, der mit einfacher Mehrheit über den im Artikel 141 des Bundes-Verfassungsgesetzes vorgesehenen Antrag beschließt. Dieser Beschluß ist durch den Hauptausschuß vorzubereiten.
§ 21. Der Landtag kann nur durch seinen Beschluß vertagt werden. Die Wiedereinberufung erfolgt durch seinen Präsidenten. Dieser ist verpflichtet, den Landtag sofort einzuberufen, wenn wenigstens ein Fünftel seiner Mitglieder oder die Landesregierung es verlangt.
§ 22. (1) Der Landtag kann auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundespräsidenten aufgelöst werden.
(2) Im Falle der Auflösung sind durch die Landesregierung binnen drei Wochen Neuwahlen auszuschreiben; die Einberufung des neugewählten Landtages hat binnen vier Wochen nach der Wahl zu erfolgen.
Durch Verfassungsgesetz vom 13. September 1923
erhielt der § 22 Absatz 2 mit Wirkung vom 23. November 1923 folgende Fassung:
"(2) Im Falle der Auflösung sind durch die Landesregierung binnen drei Wochen
Neuwahlen auszuschreiben; die Wahl ist in diesem Falle längstens binnen zehn
Wochen vom Tage der erfolgten Ausschreibung an vorzunehmen; die Einberufung des
neugewählten Landtages hat binnen vier Wochen nach der Wahl zu erfolgen."
§ 23. (1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte den ersten und zweiten Präsidenten; daneben kann auch ein dritter und vierter Präsident gewählt werden. Mitglieder der Landesregierung können nicht gleichzeitig Präsidenten sein. Die Präsidenten haben nach der Wahl unter Bezug auf ihre als Abgeordnete geleistete Angelobung zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
(2) Die Präsidenten bleiben im Amte, bis der neu gewählte Landtag die Präsidenten neu gewählt hat.
§ 24. (1) Gegenstände der Verhandlungen des Landtages sind:
Vorlagen der Landesregierung,
Anträge von Ausschüssen,
Anträge von Mitgliedern des Landtages,
Anfragen,
Bittschriften.
(2) Bei Festsetzung der Tagesordnung des Landtages haben die Vorlagen der Landesregierung den Vorrang vor allen übrigen Gegenständen, soweit deren Verhandlung noch nicht im Zuge ist.
(3) Die Regierungsvorlagen bedürfen keiner Unterstützung und können ohne Vorberatung nicht abgelehnt werden.
(4) Weichen Ausschußanträge über solche Vorlagen von diesen im ganzen oder in einzelnen Teilen ab, so kommen im Falle der Ablehnung dieser Abweichungen diese Vorlagen noch in ihrer ursprünglichen Fassung zur Abstimmung.
(5) Die Regierung kann ihre vorlagen jederzeit abändern oder zurückziehen.
(6) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, selbständige Anträge zu stellen. Jeder Abgeordnete ist berechtigt, selbständige Anträge zu stellen. Jeder Antrag muß mit Einrechnung des Antragstellers von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein.
§ 25. (1) Der Landtag übt die Gesetzgebung des Landes aus.
(2) Er ist berufen, zu beraten und zu beschließen über alle Einrichtungen, die die Bedürfnisse und die Wohlfahrt des Landes erheischen.
(3) Anträge über Gegenstände, die außerhalb des Geschäftskreises des Landtages liegen, sind durch den Präsidenten von der Beratung auszuschließen.
§ 26. (1) Die dem Lande Steiermark als ehemals autonomer Körperschaft gehörenden oder von ihm verwalteten Vermögensschaften einschließlich der Fonds und Anstalten sind Eigentum des Landes Steiermark im Sinne dieses Verfassungsgesetzes und stehen in Verwaltung dieses Landes.
(2) Hinsichtlich des vom Landes verwalteten Schulfonds verbleibt es vorläufig beim bisherigen Zustande.
(3) Der Landtag verwaltet das Kredit- und Schuldenwesen des Landes und sorgt für die Erfüllung des diesfalls dem Lande obliegenden Verpflichtungen.
Durch
Verfassungsgesetz vom 13. September 1923 wurde dem § 26 mit Wirkung vom 23.
November 1923 folgender Absatz angefügt:
"(4) Zur Aufnahme von Anleihen des Landes, der Bezirke und Gemeinden gegen
Ausgabe von Teilschuldverschreibungen ist ein Landesgesetz erforderlich."
§ 27. (1) Dem Landtage ist spätestens acht Wochen vor Ablauf des Finanzjahres von der Landesregierung ein Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Landes für das folgende Finanzjahr vorzulegen.
(2) Der Landtag beratet und beschließt über die Aufbringung der nach dem Voranschlag erforderlichen Mittel. Bis zum Inkrafttreten des Verfassungsgesetzes des Bundes über die finanzielle Auseinandersetzung zwischen dem Bund und en Ländern verbleibt das Recht des Landes zur Einhebung von Zuschlägen zu den direkten und indirekten staatlichen Steuern sowie von neuen Landesumlagen, Steuern und Abgaben ungeändert nach dem bisherigen Zustande.
Durch Verfassungsgesetz vom 13. September 1923 erhielt der
§ 27 Absatz 2 Satz 2 mit Wirkung vom 23. November 1923 folgende Fassung:
"Landesabgaben können nur auf Grund eines Gesetzes eingeführt, geändert, in
ihrer gesetzlichen Dauer verlängert oder aufgehoben werden."
§ 28. Die Wirksamkeit des Landtages in Gemeindeangelegenheiten erstreckt sich auf alle durch die Gemeindegesetzgebung dem Landtage vorbehaltenen Aufgaben.
Durch Verfassungsgesetz vom 13. September 1923
wurde dem § 28 mit Wirkung vom 23. November 1923 folgender Absatz angefügt:
"Gemeindeabgaben können, soweit nicht die Bundes- oder Landesgesetzgebung eine
Mindestgrenze festsetzt, bis zu der die Gemeinden Abgaben durch Beschluß der
Gemeindevertretung ausschreiben können, nur auf Grund eines Gesetzes eingeführt,
geändert, in ihrer gesetzlichen Dauer verlängert oder aufgehoben werden."
§ 29. Der Landtag ist unbeschadet der Bestimmungen des § 55, Absatz 3, befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen, sowie seinen Wünschen über die Ausübung der dem Lande zukommenden Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.
§ 30. (1) Der Landtag kann in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches durch Beschluß Untersuchungsausschüsse einsetzen.
(2) Die der Landesregierung unterstehenden Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten und haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.
(3) Wenn an Gerichte und andere Behörden im Sinne des Absatzes 2 heranzutreten ist, ist vorher das Einvernehmen mit den zuständigen Bundesministerien zu pflegen.
§ 31. (1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl (Stärke der Parteien nach dem Ergebnis der Landtagswahl) den Hauptausschuß.
(2) Dem Hauptausschuß hat der Präsident des Hauses anzugehören, der den Vorsitz führt, ferner die übrigen Präsidenten, die ihn im Vorsitz vertreten. Die Präsidenten sind in die auf die Parteien entfallende Anzahl von Mitgliedern des Hauptausschusses einzurechnen.
(3) Die Mitgliederschaft des Hauptausschusses ist unvereinbar mit der Stellung eines Mitgliedes der Landesregierung und eines Obmannes eines Landtagsklubs.
(4) Der Hauptausschuß hat nach Maßgabe des § 52, Absatz 2, im Einvernehmen mit der Obmännerkonferenz an der Bestellung der Landesregierung mitzuwirken. Er hat ferner nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52, Absatz 5, im Einvernehmen mit der Obmännerkonferenz für die Weiterführung der der Landesregierung obliegenden Geschäfte Vorsorge zu treffen, wenn sämtliche oder einzelne Mitglieder der Regierung ihre Stellen zurücklegen. Er hat endlich als Finanzkontrollausschuß nach Ma0gabe der Paragraphe 33 und 34 tätig zu sein.
(5) Die Landesregierung ist berechtigt, Gutachten des Hauptausschusses in anderen Fragen einzuholen sowie seine Vermittlung anzusprechen. Der Hauptausschuß ist ferner einzuberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt.
(6) Die Verhandlungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich und, soweit er es beschließt, vertraulich.
(7) Zu einem gültigen Beschluß des Hauptausschusses ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im Falle der Stimmengleichheit gilt die Meinung, der der Vorsitzende beigetreten ist.
§ 32. (1) Die Zahl der Mitglieder wird über Vorschlag der Obermännerkonferenz vom Landtag auf die Dauer seiner Wirksamkeit festgesetzt und auf die Parteien im Verhältnis ihrer Stärke nach dem Ergebnis der Landtagswahl aufgeteilt. Nach dem festgestellten Aufteilungsschlüssel hat die Partei die auf sie entfallenden Mitglieder des Hauptausschusses und Ersatzmänner in gleicher Zahl namhaft zu machen. Auf Grund dieses Vorschlages hat der Landtag die Wahl zu vollziehen.
(2) Die Funktionsdauer des Hauptausschusses währt auch nach Ablauf der Landtagsperiode sowie im Fall der Auflösung des Landtages noch so lange fort, bis vom neuen Landtag ein neuer Hauptausschuß gewählt wurde.
§ 33. (1) Als Finanzkontrollausschuß besorgt der Hauptausschuß ohne Einflußnahme auf die Verwaltungstätigkeit der Landesregierung die Kontrolle der Finanzgebarung der steiermärkischen Landesverwaltung und der der Landesregierung unterstehenden Ämter, Anstalten und Fonds.
(2) Um sich genaue Kenntnis über die finanziellen Verhältnisse des Landes und der einzelnen Verwaltungszweige zu verschaffen, kann der Hauptausschuß jederzeit die Vorlage der einschlägigen Bücher, Akten und Belege durch die Landesregierung verlangen.
(3) Im übrigen sind die Befugnisse des Hauptausschusses als Finanzkontrollausschuß und die Art seiner Geschäftsführung durch eine vom Landtag zu genehmigende Geschäftsordnung festzusetzen.
§ 34. Über die in Ausübung eines Kontrollrechtes gemachten Wahrnehmungen hat der Hauptausschuß dem Landtag jeweilig bei dessen Zusammentritt Bericht zu erstatten und die ihm nötig erscheinenden Anträge zu stellen.
§ 35. Der Hauptausschuß ist nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich, gewöhnlich vor jeder Landtagssession zu einer die Dauer von drei Tagen nicht überschreitenden Tagung von dem Obmann einzuberufen. Von jeder Tagung ist der Landeshauptmann in Kenntnis zu setzen.
§ 36. An den Sitzungen des Hauptausschusses nehmen Mitglieder der Landesregierung nur über Einladung durch den Vorsitzenden teil. Desgleichen können zu den Sitzungen des Hauptausschusses Beamte des Landes zur Erteilung von Aufklärungen beigezogen werden.
§ 37. (1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtage nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
(3) An den Verhandlungen der Ausschüsse mit Ausnahme des Hauptausschusses können die Mitglieder des Landtages teilnehmen.
§ 38. Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
§ 39. (1) Zu einem Landtagsbeschluß ist die Anwesenheit von mindestens 30 Mitgliedern und die unbedingte Mehrheit der angegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Ein Landesverfassungsgesetz kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Das gleiche gilt für Beschlüsse wegen Abänderung der Geschäftsordnung des Landtages.
(3) Zu einem Landtagsbeschluß wegen Verfolgung von Mitgliedern der Landesregierung (§ 8, Absatz 3) ist die Anwesenheit der Hälfte der Landtagsmitglieder erforderlich.
(4) Die Anwesenheit der zu einem Beschlusse des Landtages notwenigen Anzahl von Mitgliedern ist nur bei Abstimmungen und Wahlen erforderlich.
(5) Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen werden, so schließt der Präsident der Sitzung oder unterbricht sie auf bestimmte Zeit.
(6) Die Stimmgebung findet in der Regel durch Erheben der Hand statt.
(7) Im Falle der Stimmengleichheit gilt die Meinung, der der Vorsitzende beigetreten ist.
(8) Wahlen werden in der Regel durch Stimmzettel vorgenommen und werden durch die unbedingte Mehrheit der Stimmen entschieden. Leere Stimmzettel sind ungültig. Wird bei der ersten Wahl keine unbedingte Stimmenmehrheit erzielt, so findet nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages eine engere Wahl, beziehungsweise die Entscheidung durch das Los statt.
(9) Hat eine Wahl gesetzlich nach dem Verhältniswahlrecht zu erfolgen, so sind die Gewählten nach den Grundsätzen der Paragraphe 33 und 34 der Landeswahlordnung zu ermitteln, und zwar ist für diese Ermittlung die Stärke der Parteien nach dem Ergebnisse der Landtagswahl maßgebend. Bruchteile sind zu berechnen und in Rücksicht zu ziehen.
Durch Verfassungsgesetz vom 13. September 1923 erhielt der
§ 39 Absatz 9 Satz 1 mit Wirkung vom 23. November 1923 folgende Fassung:
"Hat eine Wahl oder eine Mandatsaufteilung nach dem Verhältniswahlrecht zu
erfolgen, so hat dies nach dem "d'Hondtschen System" zu geschehen, und zwar ist
für diese Ermittlung die Stärke der Parteien nach dem Ergebnisse der
Landtagswahl maßgebend."
§ 40. (1) Die Mitglieder der Landesregierung sind befugt, in allen Sitzungen von Ausschüssen zu erscheinen, um Regierungsvorlagen oder andere Beratungsgegenstände zu vertreten und Aufklärungen und Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Ausschüsse haben das Recht, von ihnen solche Aufklärungen und Auskünfte zu verlangen und sie zu deren Erteilung in ihre Sitzungen einzuladen.
(3) Den Mitgliedern der Landesregierung steht in beiden Fällen das Recht zu, sich durch ein zuständiges amtliches Organ vertreten zu lassen.
§ 41. (1) Anfragen, die ein Abgeordneter an ein Mitglied der Landesregierung richten will, sind dem Präsidenten schriftlich, mit wenigstens fünf eigenhändig beigesetzten Unterschriften versehen, zu übergeben, und werden sofort dem Befragten mitgeteilt.
(2) Sie werden als Anhang der stenographischen Berichte in Druck gelegt und werden dadurch zu einem Bestandteil der öffentlichen Verhandlungen des Landtages.
(3) Die Verlesung einer Anfrage findet nur auf Anordnung des Präsidenten statt.
(4) Der Befragte kann mündlich oder schriftlich Antwort geben oder die Beantwortung mit Angabe der Gründe ablehnen.
(5) Schriftlich erteilte Antworten oder Ablehnungen der Beantwortung werden ohne Verlesung in Druck gelegt und an die Mitglieder des Landtages verteilt. Auch solche Antworten bilden einen Bestandteil der öffentlichen Sitzungen des Landtages.
Durch Verfassungsgesetz vom 13. September 1923 wurde der §
41 mit Wirkung vom 23. November 1923 wie folgt geändert:
- der Absatz 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Die Anfragen werden nicht in Druck gelegt, liegen jedoch in Abschrift zu
jedermanns Einsicht in der Präsidialkanzlei des Landtages auf und gelten als
Bestandteile der Verhandlungen der öffentlichen Sitzungen des Landtages."
- der Absatz 5 erhielt folgende Fassung:
"(5) Für die schriftlich erteilten Antworten oder Ablehnungen der Beantwortung
gelten die Bestimmungen des zweiten Absatzes."
§ 42. Die Mitglieder des Landtages sind bei der Ausübung dieses Berufes an keine Aufträge gebunden.
§ 43. (1) Bittschriften und andere Eingaben an das Haus sind nur dann anzunehmen, wenn sie von einem Mitglied des Hauses überreicht werden. Sie werden weder verlesen noch in Druck gelegt.
(2) Diese Schriftstücke gehören nicht zu den Verhandlungen des Landtages.
§ 44. Die deutsche Sprache ist die ausschließliche Verhandlungs- und Geschäftssprache des Landtages und seiner Ausschüsse.
§ 45. (1) die Höhe der den Mitgliedern des Landtages zukommenden Entschädigungen wird durch Beschluß des Landtages festgesetzt.
(2) Kein Mitglied des Landtages darf auf die ihm zukommende Entschädigung verzichten.
§ 46. Abordnungen werden weder in die Sitzungen des Hauses noch in die seiner Ausschüsse zugelassen.
§ 47. (1) Nach außen dürfen das Haus und seine Ausschüsse nur durch den Präsidenten des Hauses verkehren.
(2) Die Geschäftsordnung des Landtages bleibt, soweit sie nicht durch dieses Gesetz abgeändert erscheint, so lange in Kraft, als sie nicht durch einen Beschluß des jetzigen oder des neuen Landtages abgeändert wird. Ein solcher Beschluß kann nur mit der im § 39, Absatz 2, festgesetzten Mehrheit gefaßt werden.
§ 48. (1) Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates. (Artikel 96, Absatz 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes.)
(2) Sie können wegen der in Ausübung ihres Berufes als Mitglieder des Landtages geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten Äußerungen nur vom Landtage verantwortlich gemacht werden.
(3) Kein Mitglied des Landtages darf wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung des Verbrechens ausgenommen - ohne Zustimmung des Landtages verhaftet oder sonst behördlich verfolgt werden.
(4) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat hat die Behörde dem Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben.
(5) Wenn es der Landtag verlangt, muß die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt auf die Dauer der Landtagsperiode aufgeschoben werden.
(6) Die Immunität der Organe des Landtages, deren Funktion über die Landtagsperiode hinausgeht, bleibt für die Dauer dieser Funktion bestehen.
§ 49. Öffentliche Angestellte, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, bedürfen zur Ausübung ihres Mandates im Landtage keines Urlaubes. Bewerben sie sich um ein Landtagsmandat, ist ihnen die dazu erforderliche freie Zeit zu gewähren. Das Nähere bestimmen die Dienstesvorschriften.
§ 50. (1) Jeder Gesetzesbeschluß des Landtages ist unverzüglich durch dessen Präsidenten dem Landeshauptmann zu übermitteln, der ihn sofort dem zuständigen Bundesministerium bekanntzugeben hat.
(2) Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen den Gesetzesbeschluß des Landtages binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluß beim zuständigen Bundesministerium eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben. In diesem Falle darf der Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder wiederholt.
(3) Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt.
(4) Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesbehörden vorsieht, muß zu dieser Mitwirkung die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Vor Erteilung der Zustimmung kann ein solches Landesgesetz nicht kundgemacht werden.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des 2., 3. und 4. Absatzes ist der Landtagsbeschluß durch die Unterschrift des Landeshauptmannes zu beurkunden. Die Beurkundung ist von einem Mitgliede der Landesregierung gegenzuzeichnen.
(6) Die Landesgesetze sind vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatte mit Berufung auf den Beschluß des Landtages kundzumachen. Ihre verbindliche Kraft beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Beginn des 15. Tages nach dem Tage, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das ganze Landesgebiet.
Durch Verfassungsgesetz vom 13.
September 1923 wurden dem § 50 Absatz 2 mit Wirkung vom 23. November 1923
folgende Sätze angefügt:
"Ein Landes- (Gemeinde-) Abgaben regelnder Gesetzesbeschluß, gegen den von der
Bundesregierung Einspruch erhoben wurde, darf aber auch, wenn ihn der Landtag
bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder wiederholt, nur dann
kundgemacht werden, wenn entweder die Bundesregierung ihren Einspruch
zurückzieht oder der ständige gemeinsame Ausschuß des Nationalrates und des
Bundesrates (§ 7, 5 des Finanzverfassungsgesetzes) entscheidet, daß der
Einspruch der Bundesregierung nicht aufrecht zu bleiben hat. Unwesentliche
Änderungen im Texte der Gesetzesbeschlüsse, besonders solche formeller Art, kann
die Landesregierung über Wunsch der Bundesregierung im eigenen Wirkungskreise
vornehmen."
§ 51. (1) Die Landesregierung im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes (§ 8) übernimmt nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920, B.-G.-Bl. Nr. 2, die bisher von den Volksbeauftragten des Landes in zwei verschiedenen Körperschaften (Landesregierung, Landesrat) geführten Geschäfte, soweit diese Geschäfte nicht vom Landeshauptmann zu führen sind. (§ 55, Absatz 2.)
(2) Versagt der Landtag der Landesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder durch ausdrückliche Entschließung das Vertrauen, so ist die Landesregierung oder das betreffende Mitglied des Amtes zu entheben. Zu dem Beschluß des Landtages, mit dem das Vertrauen versagt wird, ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages erforderlich, doch ist, wenn es ein Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt, die Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur durch Beschluß des Landtages erfolgen.
§ 52. (1) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, 2 Stellvertretern des Landeshauptmannes und 9 Landesräten, zusammen 12 Mitgliedern.
(2) Der Hauptausschuß hat im Einvernehmen mit der Obmännerkonferenz die Zahl der Stellvertreter des Landeshauptmannes und die Gesamtzahl der Mitglieder der Landesregierung auf die Parteien im Verhältnis ihrer Stärke nach dem Ergebnisse der Landtagswahl aufzuteilen. Der Landtag hat hierauf mit absoluter Stimmenmehrheit die Wahl des Landeshauptmannes durchzuführen. Nach dem vom Hauptausschusse festgesetzten Aufteilungsschlüssel haben sodann die Parteien die auf sie entfallenden Stellvertreter und Landesräte namhaft zu machen, wobei der Landeshauptmann und die Stellvertreter in die auf die Parteien entfallenden Anteile an der Gesamtzahl der Regierungsmitglieder einzurechnen sind. Auf Grund dieser Parteivorschläge hat der Landtag die Wahl der Stellvertreter und der Landesräte zu vollziehen.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtage angehören, jedoch kann in die Landesregierung nur gewählt werden, wer zum Landtag wählbar ist.
(4) Die Mitglieder der Landesregierung bleiben auch nach Auflösung des Landtages im Amte, bis der neue Landtag eine Landesregierung gewählt hat.
(5) Haben alle oder einzelne Mitglieder der Landesregierung ihre Stellen zurückgelegt, so hat, wenn der Landtag nicht versammelt ist, der Hauptausschuß im Einvernehmen mit der Obmännerkonferenz wegen Weiterführung der Geschäfte Vorsorge zu treffen. Wenn hiebei einzelne oder alle zurückgetretenen Mitglieder mit der Weiterführung der Geschäfte betraut werden, so sind sie verpflichtet, diese Betrauung anzunehmen.
(6) In diesem Falle hat der Landtag zur Vornahme der Neuwahlen binnen 14 Tagen zusammenzutreten.
(7) Die Mitglieder der Landesregierung haben nach ihrer Wahl unter Bezug auf das von ihnen als Abgeordnete geleistete Gelöbnis zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
(8) Die Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, ihren Aufenthalt in der Landeshauptstadt zu nehmen. Die ihnen als Volksbeauftragten zukommenden Gebühren (Gesetz vom 4. April 1919, St.-G.-Bl. Nr. 221) werden vorläufig bis zu dem im § 32, Absatz 3 des Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920, B.-G.-Bl. Nr. 2, betreffend den Übergang zur bundesstaatlichen Verfassung, festgesetzten Zeitpunkt vom Bunde getragen.
§ 53. (1) die Landesregierung regelt vorläufig ihre Geschäftsführung durch Geschäftsordnungen.
(2) Der Landeshauptmann oder einer seiner Stellvertreter führt in den Sitzungen den Vorsitz.
(3) Für die Reihenfolge der Vertretung des Landeshauptmannes durch seine Stellvertreter ist das Verhältnis der Stärke der Parteien maßgebend.
§ 54. Der Landeshauptmann wird vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt.
§ 55. (1) Der Landeshauptmann vertritt das Land.
(2) Der Landeshauptmann oder sein Stellvertreter (§ 53, Absatz 3) und die ihm unterstellten Landesbehörden üben die Vollziehung des Bundes aus, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen. (Mittelbare Bundesverwaltung.)
(3) In diesen Angelegenheiten ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesministerien gebunden. Er trägt in diesen Angelegenheiten die Verantwortung gegenüber der Bundesregierung. Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht im Wege.
(4) Der Landeshauptmann ist berechtigt, auch in diesen Angelegenheiten gutächtliche Beschlüsse der Landesregierung einzuholen und diese Beschlüsse seinen Verfügungen zugrunde zu legen; die Landesregierungsmitglieder sind in diesen Fällen verpflichtet, verbindlich abzustimmen.
§ 56. (1) Die Landesregierung besorgt die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte des Landesvermögens, der Landesfonds und -anstalten.
(2) Die Landesregierung übt die dem Lande zustehenden Patronanz- und Präsentationsrechte, das Vorschlags- und Ernennungsrecht für Stiftplätze oder Stipendien und das Recht der Aufnahme in Landesanstalten und Stiftungen aus.
(3) Die Landesregierung ist zur Wahrung der ihr nach Artikel 139 und 140 des Bundes-Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920, B.-G.-Bl. Nr. 1, zustehenden Rechte verpflichtet.
(4) Die Landesregierung ist die Dienstbehörde der Landesangestellten (§ 12, Absatz 2).
§ 57. Die im Namen des Landes auszustellenden Urkunden sind mit dem Landessiegel zu versehen und vom Landeshauptmann oder einem seiner Stellvertreter nebst einem weiteren Regierungsmitgliede zu fertigen. Diese Unterschriften bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.
Der Landeshauptmann:
Rintelen.
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Ahrer.
Quellen:
Landesgesetzblatt für das Land Steiermark Jahrgang 1921 Nr. 1 Seite 1
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