Gesetz
vom 24. März 1900,
betreffend die Erlassung eines neuen Statutes, sowie einer neuen Gemeindewahlordnung
für die k. k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien.

Über Antrag des Landtages Meines Erzherzogthumes Österreich unter der Enns finde Ich anzuordnen, wie folgt::

Artikel I. Für die k. k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien wird das folgende neue Statut und eine neue Gemeindewahlordnung erlassen.

Artikel II. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit; mit diesem Tage tritt das bisher geltende Statut und die Gemeindewahlordnung vom 19. December 1890, L. G. Bl. Nr. 45, beziehungsweise das Gesetz vom 20. März 1893, L. G. Bl. Nr. 13, außer Kraft, doch bleiben die Bestimmungen der Artikel I - XVIII des Einführungsgesetzes, insoweit dieselben nicht schon überholt oder abgeändert sind, ebenso wie die Beilage Im Beschreibung der Gemeindegrenze", aufrecht.

Artikel III. In der Mandatsdauer der gegenwärtig auf Grund des Gesetzes vom 19. December 1890, L. G. Bl. Nr. 45, im Amte befindlichen, aus dem I. und III. Wahlkörper gewählten Gemeinderathsmitglieder tritt keine Änderung ein; die im laufenden Jahre fälligen Wahlen sind bereits nach den Bestimmungen dieses Statutes und der beigefügten Wahlordnung, und zwar längstens innerhalb der Frist von drei Monaten  nach Kundmachung dieses Gesetzes vorzunehmen. Der neugeschaffene vierte Wahlkörper wählt zum erstenmale spätestens im Jahre 1902.

Artikel IV. Hinsichtlich der Theilung des bisherigen II. Bezirkes und Schaffung des neuen XX. Bezirkes haben Bürgermeister und Gemeinderath die erforderlichen Verfügungen zu treffen, insbesondere die Neuwahlen in die Bezirksvertretung des neu umgrenzten II., sowie des XX. Bezirkes auf Grund der nach dieser Gemeindewahlordnung anzulegenden Wählerlisten zu veranlassen.

Bis zur Constituirung der neugewählten Bezirksvertretungen übt die bestehende Bezirksvertretungen übt die bestehende Bezirksvertretung Leopoldstadt ihre competenzmäßige Thätigkeit im ganzen Gebiete aus.

Sollte in der Zwischenzeit bis zur regelmäßigen Erneuerung der Mandate eines Wahlkörpers im bisherigen Bezirke Leopoldstadt ein Gemeinderathsmandat zur Erledigung gelangen, so findet die Wahl für dasselbe erst bei der Wahl für die gesammten Mandate des betreffenden Wahlkörpers im neuen II. und XX. Bezirke statt.

Artikel V. Bei den ersten, nach diesem Gesetze in den einzelnen Wahlkörpern vorzunehmenden allgemeinen Wahlen haben für die nach § 22 des Statutes vorzunehmende Berechnung über die Vertheilung der Mandate ausnahmsweise die nach Maßgabe dieser Wahlordnung angelegten Wählerlisten als Grundlage zu dienen.

Artikel VI. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird Mein Minister des Innern beauftragt.

    Wien, am 24. März 1900.

Franz Joseph.  m. p.

Koerber  m. p.

 

an dieser Stelle folgt im Landesgesetz- und Verordnungsblatt
das

Gemeindestatut
für die
k. k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien.

...

Gemeindewahlordnung
für die
k. k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien.
 


Quellen: Landesgesetz- und Verordnungsblatt für das Erzherzogthum Österreich unter der Enns, Jahrgang 1900 Nr. 17
© 9. Juli 2006
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