geändert durch
Kundmachung (LGBl. Nr. 11/1926)
Landesverfassungsgesetz vom 4. Oktober 1930 (LGBl. Nr. 97/1930),
Landesverfassungsgesetz vom 24. November 1931 (LGBl. Nr. 66/1931)
verfassungswidriger Weise aufgehoben durch
Landesverfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes vom 16. Oktober
1934 (LGBl. II Nr. 1)
mit Wirkung vom 1. November 1934
wieder in
Kraft gesetzt durch
Verfassungsgesetz vom 4. Januar 1946 (LGBl. Nr. 1/1946)
mit Wirkung vom 13. Dezember 1945
geändert durch
Gesetz (LGBl Nr. 3/1961, § 10),
nachfolgend nicht berücksichtigt
Landesverfassungsgesetz (LGBl. Nr. 10/1967);
nachfolgend nicht berücksichtigt
Kundmachung (LGBl. Nr. 40/1967)
Landesverfassungsgesetz vom 25. Februar 1969 (LGBl. Nr. 13/1969),
Landesverfassungsgesetz vom 2. März 1971 (LGBl. Nr. 15/1971),
Landesverfassungsgesetz vom 16. Juli 1975 (LGBl. Nr. 25/1975),
Landesverfassungsgesetz vom 30. Oktober 1978 (LGBl. Nr. 6/1979);
nachfolgend nicht berücksichtigt
Landesverfassungsgesetz vom 15. Dezember 1978 (LGBl. Nr. 32/1979).
aufgehoben durch
Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des
Burgenlandes vom 14. September 1981 (LGBl. Nr. 42/1982)
Der Landtag hat beschlossen:
Erstes
Hauptstück.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1. Das Burgenland ist ein selbständiges und gleichberechtigtes Bundesland der demokratischen Republik Österreich.
Artikel 2. (1) Das Landesgebiet des Burgenlandes ist das Gebiet, welches eingeschlossen wird von den nach Maßgabe des Staatsvertrags von Saint-Germain vom 10. September 1919, St.G.Bl. Nr. 303 von 1920, und des Venediger Protokolls vom 13. Oktober 1921, B.G.Bl. Nr. 138 von 1922, festgelegten Grenzen und dem Teil der niederösterreichisch-steiermärkischen Ostgrenze, der zwischen deren Schnittpunkten mit den ersterwähnten Grenzen gelegen ist.
(2) Eine Änderung des Landesgebietes kann - abgesehen von Friedensverträgen - nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und des Landes erfolgen.
Artikel 3. (1) Für das Burgenland besteht eine Landesbürgerschaft. Voraussetzung für die Landesbürgerschaft ist das Heimratrecht in einer Gemeinde des Landes.
(2) Mit der Landesbürgerschaft wird die Bundesbürgerschaft erworben.
(3) Jeder Bundesbürger hat im Land die gleichen Rechte und Pflichten wie die Landesbürger selbst.
Artikel 4. Sitz der Landesregierung ist Eisenstadt.
Artikel 5. Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache des Burgenlandes.
Artikel 6. (1) Die Gesetzgebung des Landes übt der Landtag aus.
(2) Die Vollziehung des Landes übt die Landesregierung aus.
Artikel 7. (1) In den Wirkungsbereich des Landes gehören alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich durch Bundesverfassungsgesetze der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen sind.
(2) Soweit dem Bundes nach der Bundesverfassung bloß die Gesetzgebung über die Grundsätze vorbehalten ist, obliegt innerhalb des bundesgesetzlich festgelegten Rahmens die nähere Ausführung der Landesgesetzgebung.
Artikel 8. (1) Die Angelegenheiten, deren Vollziehung gemäß Artikel 7 dem Lande zuletzt, bilden den selbständigen Wirkungsbereich des Landes.
(2) Die übrigen Angelegenheiten der Vollziehung bilden, soweit nicht im Sinne des Artikels 102 des Bundes-Verfassungsgesetzes im Land besondere, dem Amt der Landesregierung nicht untergeordnete Bundesbehörden bestellt sind, den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung.
(3) Die Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches werden von der Landesregierung, die Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung werden vom Landeshauptmanne besorgt.
Artikel 9. (1) Das Landeswappen des Burgenlandes ist ein goldener Schild, in welchem ein sich zum Fluge anschickender, widersehender, roter, golden gekrönter, ebenso bewehrter, rotbezungter Adler auf einem sich aus dem Fußrande des Schildes erhebenden schwarzen Felsen steht. Die Brust des Adlers ist mit einem dreimal von Rot und Kürsch gespaltenen, mit einer schmalen, goldenen Randeinfassung versehenen Schildchen belegt, seine Flügelknochen sind an den beiden Oberecken des Schildes von je einem breitendigen schwarzen Kreuzchen überhöht.
(2) Die Zeichnung des Landeswappens ist dem Gesetz vom 1. August 1922, L.G.Bl. Nr. 15 von 1923, als Anlage beigegeben.
(3) Die Farben des Burgenlandes sind Rot über Gold bezw. Rot über Gelb.
(4) Das bürgenländische Landessiegel weist das im Absatz (1) beschriebene Landeswappen mit der Umschrift "Burgenland Republik Österreich" auf.
(5) Das Amt der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften und alle übrigen Landesbehörden und -Ämter führen das Landeswappen und die Landesfarben. Sie flaggen auch in den Bundesfarben.
Durch Landesverfassungsgesetz vom 2. März 1971 erhielt der
Artikel 9 mit Wirkung vom 26. Juni 1971 folgende Fassung:
"Artikel 9. (1) Das Landeswappen des Burgenlandes ist in einem goldenen
Schild ein roter, golden gekrönter und bewehrter, rot bezungter, widersehender Adler
mit ausgebreiteten Schwingen, der auf einem schwarzen Felsen steht, in den
Oberecken von zwei schwarzen, breitendigen Kreuzchen begleitet wird und dessen
Brust mit einem dreimal von Rot und Kürsch gespaltenen und golden eingefaßten
Schildchen belegt ist. Eine bildliche Darstellung des Landeswappens ist indiesem
Verfassungsgesetz als Anlage 2 in Schwarzdruck angeschlossen.
(2) Die Farben des
Burgenlandes sind rot-gold (rot-gelb).
(3) Das Landessiegel des Burgenlandes weist das in Absatz 1 beschriebene Landeswappen mit der Umschrift
"Land Burgenland" auf.
(4) Die Landeshymne des Burgenlandes ist das Lied "Mein Heimatvolk, mein
Heimatland". Die Landeshymne ist diesem Verfassungsgesetz als Anlage3
angeschlossen.
(5) Nähere Bestimmungen über die burgenländischen Landessymbole werden durch
Landesgesetz getroffen."
Zweites
Hauptstück.
Gesetzgebung des Landes.
Artikel 10. (1) Die Mitglieder des Landtages werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes aller nach der Landtagswahlordnung wahlberechtigten männlichen und weiblichen Bundesangehörigen gewählt, die im Land ihren ordentlichen Wohnsitz haben und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 20. Lebensjahr überschritten haben.
(2) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 24. Lebensjahr überschritten hat.
(3) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Beurteilung oder Verfügung sein.
Durch Landesverfassungsgesetz vom 4. Oktober 1930 wurde
der Artikel 10 mit Wirkung vom 5. Oktober 1930 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 20.
Lebensjahr überschritten haben" gestrichen.
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl
das 29. Lebensjahr überschritten hat."
Durch Landesverfassungsgesetz vom 25. Februar 1969 erhielt
der Art. 10 mit Wirkung vom 1. April 1969 folgende Fassung:
"Artikel 10. (1) Die Mitglieder des Landtages werden auf Grund des
gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
(2) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, welche die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 19.
Lebensjahr vollendet, am Stichtag in einer Gemeinde des Burgenlandes ihren
ordentlichen Wohnsitz haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
(3) Wählbar sind alle Männer und Frauen, die die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind, vor dem 1.
Jänner des Jahres der Wahl das 24. Lebensjahr vollendet und in einer Gemeinde
des Burgenlandes ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
(4) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann nur die Folge
einer gerichtlichen Verurteilung oder Verfügung sein.
(5) Der Wahltag muß ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag sein.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen enthält die
Landtagswahlordnung."
Artikel 11. (1) Der Landtag tagt am Sitze der Landesregierung.
(2) Für die Dauer der außerordentlichen Verhältnisse kann der Landtag vom Präsidenten des Landtages in einen anderen Ort des Burgenlandes einberufen werden.
Artikel 12. Die Gesetzgebungsperiode des ersten Landtages dauert 4 Jahre vom Tage seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tage, an dem der neue Landtag zusammentritt.
Artikel 13. Der Landtag kann nur durch seinen Beschluß vertagt werden. Die Weidereinberufung erfolgt durch seinen Präsidenten. Dieser ist verpflichtet, den Landtag sofort einzuberufen, wenn wenigstens ein Fünftel seiner Mitglieder, der Landeshauptmann oder die Landesregierung es verlangen.
Artikel 14. Vor dem Ablaufe der Gesetzgebungsperiode kann der Landtag durch einfaches Gesetz seine Auflösung beschließen. Die Beschlußfassung über dieses Gesetz kann erst am zweiten Werktag nach der Einbringung des Antrages erfolgen. Auch in diesem Falle dauert die Gesetzgebungsperiode bis zum Zusammentritte des neugewählten Landtages.
Artikel 15. Der Landtag kann auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundespräsidenten nach den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes aufgelöst werden.
Artikel 16. Die Landesregierung hat im Falle der Auflösung des Landtages nach Artikel 14 oder 15 binnen drei Wochen Neuwahlen auszuschreiben und binnen kürzester Frist durchzuführen. Die Einberufung des neugewählten Landtages hat binnen vier Wochen nach der Wahl durch den Landeshauptmann zu erfolgen.
Artikel 17. (1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl den Präsidenten, den zweiten und dritten Präsidenten.
(2) Die Präsidenten des Landtages bleiben auch nach der Auflösung des Landtages im Amt, bis der neugewählten Landtag seinen Präsidenten gewählt hat.
Artikel 18. Der Landtag gibt sich seine Geschäftsordnung durch Beschluß.
Artikel 19. (1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtage nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
Artikel 20. Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
B) Der Weg der Landesgesetzgebung.
Artikel 21. Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag als Anträge seiner Mitglieder oder als Vorlagen der Landesregierung.
Artikel 22. (1) Zu einem Beschlusse des Landtages ist, soweit das Gesetznichts anders bestimmt, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Die Landes-Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen beschlossen oder abgeändert werden. Das gleiche gilt für Beschlüsse über die Geschäftsordnung und über deren Abänderung.
Artikel 23. (1) Zu einem Landesgesetze ist der Beschluß des Landtages, die Beurkundung durch dessen Präsidenten, die Gegenzeichnung durch den Landeshauptmann und die Kundmachung im Landesgesetzblatt durch den Landeshauptmann erforderlich.
(2) Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorganen vorsieht, muß zu dieser Mitwirkung die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen vom Tage, an dem der Gesetzesbeschluß beim zuständigen Bundesministerium eingelangt ist, dem Landeshauptmanne mitgeteilt hat, daß die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat.
Artikel 24. (1) Alle Gesetzesbeschlüsse des Landtages sind unmittelbar nach der Beschlußfassung des Landtages vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmanne dem zuständigen Bundesministerium bekanntzugeben.
(2) Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen den Gesetzesbeschluß des Landtages binnen acht Wochen von dem Tage, an dem der Gesetzesbeschluß beim zuständigen Bundesministerium eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben. In diesem Falle darf der Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder wiederholt. Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt.
Durch Landesverfassungsgesetz vom 15. Dezember 1978 wurde
an dieser Stelle mit Wirkung vom 3. April 1979 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 24a. Ein Drittel der Mitglieder des
Landtages hat das Recht, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung
eines Landesgesetzes im Sinne des Artikels 140 Absatz 1 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zu stellen."
(3) Für Gesetzesbeschlüsse des Landtages, die Abgaben zum Gegenstande haben, gelten die Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes des Bundes.
Artikel 25. (1) Die Landesgesetze, die Verordnungen und Kundmachungen des Landeshauptmanns und der Landesregierung werden im "Landesgesetzblatt für das Burgenland" verlautbart. In das Landesgesetzblatt können auch die Verordnungen und Kundmachungen anderer Bundesbehörden aufgenommen werden, soferne die Landesregierung diese Art der Verlautbarung für notwendig und zweckmäßig erachtet.
(2) Das Landesgesetzblatt wird durch die Landesregierung in deutscher Sprache herausgegeben. Alle Kundmachungen sind in das Gesetzblatt unter fortlaufenden, mit Ende eines jeden Jahres abzuschließenden Zahlen aufzunehmen.
(3) Die verbindliche Kraft der im Landesgesetzblatte verlautbarten Landesgesetze, Verordnungen und Kundmachungen beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, auf das gesamte Landesgebiet.
C) Mitwirkung des Landtages an der Vollziehung des Landes.
Artikel 26. (1) Dem Landtage ist vor Ablauf des Finanzjahres von der Landesregierung ein Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Landes für das folgende Finanzjahr vorzulegen.
(2) Der Landtag berät und beschließt über die Aufbringung der nach dem Voranschlag erforderlichen Mittel.
Artikel 27. (1) Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen, sowie seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.
(2) Der Landtag kann durch Beschluß Untersuchungsausschüsse einsetzen. Das Verfahren der Untersuchungsausschüsse wird durch Landtagsbeschluß geregelt.
D) Wahl der Vertreter des Burgenlandes in den Bundesrat.
Artikel 28. (1) Der Landtag wählt für die Dauer der Gesetzgebungsperiode nach dem Grundsatze der Verhältniswahl unter Festsetzung der Reihung die gemäß Artikel 34 des Bundes-Verfassungsgesetzes dem Burgenlande zukommenden Vertreter im Bundesrat. Hiebei muß wenigstens ein Mandat der Partei zufallen, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtage oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl aufweist. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmann bestellt
(2) Die Vertreter des Landes im Bundesrat (Mitglieder und Ersatzmänner) müssen nicht dem Landtag angehören, aber zu diesem wählbar sein.
E) Stellung der Mitglieder des Landtages.
Artikel 29. Die Mitglieder des Landtages sind bei der Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.
Artikel 30. Die Mitglieder des Landtages haben bei ihrem Eintritt über Aufforderung des Präsidenten durch die Worte "Ich gelobe" unverbrüchliche Treue der Republik Österreich und dem Burgenlande, stete und volle Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben.
Artikel 31. (1) Ein Mitglied des Landtages wird seines
Abgeordnetensitzes verlustig:
1. wenn seine Wahl durch den Verfassungsgerichtshof für ungültig erklärt wird;
2. wenn er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;
3. wenn es die Angelobung nicht in der im Artikel 30 vorgeschriebenen Weise oder
überhaupt nicht leistet oder sie unter Beschränkung oder Vorbehalt leisten
will;
4. wenn es durch 30 Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder durch 30
Tage ohne Urlaub oder über die Zeit des Urlaubes von den Sitzungen des Landtages
ausgeblieben ist und der nach Ablauf der 30 Tage öffentlich und im Landtag
gerichteten Aufforderung des Präsidenten, binnen weiterer 30 Tagen zu erscheinen
oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat.
(2) Der Verlust des Abgeordnetensitzes tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof einen dieser Fälle festgestellt und die Ungültigkeit der Wahl oder den Verlust des Abgeordnetensitzes ausgesprochen hat (Art. 141 des Bundes-Verfassungsgesetzes).
Artikel 32. (1) Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates (Art. 96, Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes).
(2) Sie können wegen der in Ausübung dieses Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Berufe gemachten Äußerungen nur vom Landtage verantwortlich gemacht werden.
(3) Kein Mitglied des Landtages darf wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - ohne Zustimmung des Landtages verhaftet oder sonst behördlich verfolgt werden.
(4) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat hat die Behörde dem Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben.
(5) Wenn es der Landtag verlangt, muß die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode aufgehoben werden.
(6) Die Immunität der Mitglieder des Landtages, die über die Gesetzgebungsperiode hinaus tätig zu bleiben haben, bleibt für die Dauer dieser Tätigkeit bestehen.
Artikel 33. Die Mitglieder des Landtages erhalten aus Landesmitteln eine Vergütung für die Ausübung ihrer Tätigkeit. Die Höhe dieser Vergütung wird durch Beschluß des Landtages festgestellt.
Artikel 34. Öffentlichen Angestellten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist, im Falle sie sich um ein Mandat im burgenländischen Landtagebewerben oder zu Abgeordneten des Landtages gewählt werden, die für die Bewerbung um ein Landtagsmandat oder die Ausübung eines solchen erforderliche freie Zeit zu gewähren. Das Nähere bestimmen die Dienstesvorschriften.
Drittes
Hauptstück.
Vollziehung des Landes.
Artikel 35. (1) Die Vollziehung des Landes im selbständigen Wirkungsbereiche wird durch die Landesregierung ausgeübt.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtage angehören, aber zu ihm wählbar sein.
(3) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmanne, dem Landeshauptmannstellvertreter und vier weiteren Mitgliedern, die den Titel Landesrat führen.
Artikel 36. (1) Der Landeshauptmann wird vom Landtage mit einfacher Stimmenmehrheit erwählt.
(2) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landtag nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt.
(3) Die Landesregierung bestimmt den Landeshauptmannstellvertreter aus ihrer Mitte.
(4) Die Mitglieder der Landesregierung bleiben auch nach Auflösung des Landtages im Amtes, bis der neue Landtag eine neue Landesregierung gewählt hat. Die Wahl der neuen Landesregierung hat in der ersten Sitzung des Landtages zu erfolgen.
Durch Landesverfassungsgesetz vom 24. November 1931 wurden
dem Artikel 36 Absatz 1 mit Wirkung vom 24. November 1931 folgende Sätze
angefügt:
"Er ist in den auf seine Partei entfallenden Anteil an der Zahl der Mitglieder
der Landesregierung einzurechnen. Erfolgt der Vorschlag eines Kandidaten für die
Wahl zum Landeshauptmann von allen Landtagsparteien einstimmig, so ist dieses
Mandat von der aufzuteilenden Gesamtzahl der Mitglieder der Landesregierung
abzurechnen."
Durch Landesverfassungsgesetz vom 16. Juli 1975 erhielt
der Artikel 36 mit Wirkung vom 1. Oktober 1975 folgende Fassung:
"Artikel 36. (1) Der Landeshauptmann, der Landeshauptmann-Stellvertreter
und die übrigen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landtag mit einfacher
Stimmenmehrheit auf Grund eines gemeinsamen Wahlvorschlages jener Parteien
gewählt, denen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ein Mandat in der
Landesregierung zukommt; der Wahlvorschlag muß jeweils von mehr als der Hälfte
der Abgeordneten dieser Parteien unterfertigt sein.
(2) Wird ein gemeinsamer Wahlvorschlag nicht eingebracht oder erhält er nicht
die erforderliche Stimmenanzahl, so sind der Landeshauptmann, der
Landeshauptmann-Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Landesregierung
nach den Bestimmungen der Absätze 3 bis 7 zu wählen.
(3) Der Landeshauptmann wird vom Landtag auf Grund eines Wahlvorschlages der
mandatsstärksten, bei gleicher Mandatsstärke von der nach dem Ergebnis der
letzten Landtagswahl an Stimmen stärksten Partei mit mindestens der Hälfte der
abgegebenen Stimmen gewählt. Erhält dieser Wahlvorschlag nicht die erforderliche
Stimmenanzahl, dann wird der Landeshauptmann in einem gesonderten Wahlgang ohne
Bindung an diesen Wahlvorschlag mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(4) Der Landeshauptmann-Stellvertreter wird auf Grund eines Wahlvorschlages der
an Mandaten zweitstärksten, bei gleicher Mandatsstärke von er nach dem Ergebnis
der letzten Landtagswahl an Stimmen zweitstärksten Partei gewählt. Der
Landeshauptmann-Stellvertreter ist gewählt, wenn der Wahlvorschlag mindestens
zwei Drittel der Anzahl der Stimmen, bezogen auf die Zahl der Abgeordneten jener
Partei, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, erhält. Erhält dieser
Wahlvorschlag nicht die erforderliche Stimmenanzahl, dann wird der
Landeshauptmann-Stellvertreter in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an
diesen Wahlvorschlag mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(5) Erhält der Wahlvorschlag der mandatsstärksten, bei gleicher Mandatsstärke
der nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen stärksten Partei nicht
die erforderliche Stimmenanzahl und stellt diese Partei auch auf Grund eines
gesonderten Wahlganges nicht den Landeshauptmann, dann steht dieser Partei das
Vorschlagsrecht für die Wahl des Landeshauptmann-Stellvertreters zu. Der zweite
und dritte Satz des Absatz 4 sind anzuwenden.
(6) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung werden unter Einrechnung des
Landeshauptmannes und des Landeshauptmann-Stellvertreters nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl auf Grund von Wahlvorschlägen jener Parteien gewählt, denen
die betreffenden Mandate in der Landesregierung zukommen. Die auf den
Wahlvorschlägen genannten Wahlwerber sind gewählt, wenn die Wahlvorschläge
mindestens zwei Drittel der Anzahl der Stimmen, bezogen auf die Zahl der
Abgeordneten jener Parteien, die die Wahlvorschläge eingebracht haben, erhalten.
Erhalten diese Wahlvorschläge nicht die erforderliche Stimmenanzahl, dann werden
die betreffenden Mitglieder der Landesregierung ineinem gesonderten Wahlgang
ohne Bindung an diese Wahlvorschläge mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(7) Erstattet eine Partei, der gemäß Absatz6 Mandate in der Landesregierung
zukommen, keinen oder nur einen ungültigen Wahlvorschlag, dann werden die
betreffenden Mitglieder der Landesregierung mit einfacher Stimmenmehrheit
gewählt.
(8) Die Wahlvorschläge für die Mitglieder der Landesregierung sind gültig, wenn
sie von mehr als der Hälfte der Abgeordneten jener Parteien unterfertigt sind,
die die Wahlvorschläge eingebracht haben.
(9) Die Mitglieder der Landesregierung bleiben auch nach Auflösung des Landtages
im Amt, bis der neue Landtag eine neue Landesregierung gewählt hat. Die Wahl der
neuen Landesregierung hat in der ersten Sitzung des Landtages zu erfolgen."
Durch Landesverfassungsgesetz vom 16. Juli 1975 wurde an
dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Oktober 1975 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 36a. (1) Die Mitglieder der Landesregierung können auf Grund
eines Mißtrauensanstrages durch Beschluß abberufen werden.
(2) Ein Mißtrauensantraggegen den Landeshauptmann
(Landeshauptmann-Stellvertreter) kann gültig nur von mindestens zwei Drittel der
Mitglieder des Landtages gestellt werden. Ein Mißtrauensantrag gegen die übrigen
Mitglieder der Landesregierung kann gültig nur von zwei Drittel der Abgeordneten
jener Parteien gestellt werden, über deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden.
(3) Ein Beschluß, mit dem der Landeshauptmann (Landeshauptmann-Stellvertreter)
abberufen wird, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen
Stimmen gefaßt werden. Ein Beschluß, mit dem die übrigen Mitglieder der
Landesregierung abberufen werden, kann nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel
der Anzahl an Stimmen, bezogen auf die Zahl der Abgeordneten jener Parteien,
über deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden, gefaßt werden.
(4) Wurde ein Mitglied der Landesregierung auf Grund der Bestimmungen des
Artikel 36 Absatz 6 letzter Satz oder des Artikels 36 Absatz7 gewählt, dann kann
ein Beschluß, mit dem dieses Mitglied abberufen wird, gültig nur von zwei
Drittel der Mitglieder des Landtages gefaßt werden.
(5) Ein Mitglied der Landesregierung kann sein Mandat vorzeitig zurücklegen. Die
Erklärung über die Zurücklegung ist schriftlich abzugeben. Sie wird mit der
Übergabe an den Landeshauptmann wirksam. Die Erklärung des Landeshauptmannes
über die Zurücklegung seines Mandates wird mit der Übergabe an den Präsidenten
des Landtages wirksam."
Artikel 37. (1) Der Landeshauptmann leistet bei Antritt seines Amtes vor dem Landtage das Gelöbnis: "Ich gelobe, daß ich die Verfassung und alle Gesetze des Landes getreu beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde."
(2) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung leisten dieselbe Angelobung in die Hände des Landeshauptmannes.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung werden überdies nach den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes auf die Bundesverfassung angelobt.
Artikel 38. (1) Wenn die Mitglieder der Landesregierung aus dem Amte scheiden, so hat der Präsident des Landtages bis zur Bildung der neuen Landesregierung Mitglieder der scheidenden Landesregierung oder Beamte des Amtes der Landesregierung mit der Fortführung der Verwaltung zu betrauen.
(2) Der Präsident des Landtages hat in diesem Fall den Landtag sofort zur Wahl der neuen Landesregierung einzuberufen.
(3) Diese Bestimmungen finden auch sinngemäß Anwendung, wenn einzelne der gewählten Mitglieder aus der Landesregierung ausscheiden.
Artikel 39. (1) Die Landesregierung übt die Vollziehung hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes aus. Sie führt die Geschäfte auf Grund kollegialer Beratung und Beschlußfassung.
(2) Die Beschlüsse der Landesregierung werden durch den Landeshauptmann und das ihm unterstellte Amt der Landesregierung durchgeführt.
(3) Die Landesregierung gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst. Ein Beschluß, mit dem die Geschäftsordnung angenommen oder abgeändert wird, bedarf zu seiner Gültigkeit der Anwesenheit und der Zustimmung von mehr als zwei Dritteln der Zahl der Mitglieder der Landesregierung.
(4) Die Geschäftsordnung enthält auch Bestimmungen darüber, durch welche Organe und in welcher Art die Verfügungen über die Landesmittel erfolgen.
Artikel 40. Die Mitglieder der Landesregierung sowie die von ihnen entsendeten Vertreter sind berechtigt, an allen Beratungen des Landtages sowie seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen jedesmal gehört werden. Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der Landesregierung verlangen.
Artikel 41. (1) Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtage hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches gemäß Art. 142 und 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes verantwortlich.
(2) Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht im Wege.
Artikel 42. Die Mitglieder der Landesregierung und die ihnen nachgeordneten Organe sind, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, zur Verschwiegenheit überalle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oerd er Parteien geboten erscheint (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die Mitglieder der Landesregierung nicht gegenüber dem Landtage, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
Artikel 43. (1) Der Landeshauptmann vertritt das Land; er führt den Vorsitz in der Landesregierung.
(2) Die im Namen des Burgenlandes auszustellenden Urkunden sind vom Landeshauptmanne und zwei weiteren Mitgliedern der Landesregierung zu fertigen.
Durch Landesverfassungsgesetz vom 24. November 1931 wurde
der Artikel 43 mit Wirkung vom 24. November 1931 wie folgt geändert:
- nach dem Abs. 1 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(2) Der Landeshauptmann bedarf zu seiner Amtsführung des Vertrauens des
Landtages. Versagt der Landtag dem Landeshauptmann durch ausdrückliche
Entschließung das Vertrauen, so ist der Landeshauptmann des Amtes enthoben. Zu
dem Beschluß des Landtages, mit dem das Vertrauen versagt wird, ist die
Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich. Wenn es ein Fünfte der anwesenden Mitglieder
verlangt, ist die Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine
neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur auf Beschluß des Landtages
erfolgen".
- der bisherige Abs. 2 erhielt die Bezeichnung (3).
Durch Landesverfassungsgesetz vom 16. Juli 1975 wurde der
Artikel 43 mit Wirkung vom 1. Oktober 1975 wie folgt geändert
(Wiederherstellung der ursprünglichen Fassung):
- der Absatz 2 wurde aufgehoben.
- der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 2.
Artikel 44. Der Landeshauptmann wird durch den gemäß Artikel 36, Abs. (3) bestimmten Landeshauptmannstellvertreter vertreten. Die Bestellung des Landeshauptmannstellvertreters ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.
Durch Landesverfassungsgesetz vom 16. Juli 1975 erhielt
der Artikel 44 mit Wirkung vom 1. Oktober 1975 folgende Fassung:
"Artikel 44. Der Landeshauptmann wird durch den
Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten."
Artikel 45. (1) Der Landeshauptmann übt die Vollziehung in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung aus.
(2) In diesen Angelegenheiten ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung und der einzelnen Bundesministerien gebunden und verpflichtet, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, auch die ihm in seiner Eigenschaft als Organ des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden.
(3) Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung beschließen, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten der selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierungen an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden, wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.
(4) Nach Abs. (2) ergehende Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister sind auch in Fällen des Abs. (3) an den Landeshauptmann zu richten (Artikel 103, Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes). Dieser ist, wenn wenn er die bezügliche Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung nicht selbst führt, unter seiner Verantwortlichkeit(Artikel 142, Abs. 2, lit. d des Bundes-Verfassungsgesetzes) verpflichtet, die Weisung an das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung unverzüglich und unverändert auf schriftlichem Wege weiter zugeben und ihre Durchführung zu überwachen. Wird die Weisung nicht befolgt, obwohl der Landeshauptmann die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, ist auch das betreffende Mitglied der Landesregierung gemäß Artikel 142 des Bundes-Verfassungsgesetzes der Bundesregierung verantwortlich.
Artikel 46. (1) Der Landeshauptmann trägt in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung die Verantwortung gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 142 des Bundes-Verfassungsgesetzes.
(2) Der Landeshauptmannstellvertreter ist bezüglich der Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, sobald der Fall der Vertretung eintritt, gleichfalls der Bundesregierung nach Artikel 142 des Bundes-Verfassungsgesetzes verantwortlich.
(3) Der Geltendmachung einer solchen Verantwortung des Landeshauptmannes oder des Landeshauptmannstellvertreters steht die Immunität nicht im Wege.
(4) Ebenso steht die Immunität auch nicht der Geltendmachung der Verantwortung eines Mitgliedes der Landesregierung im Falle des Artikels 45 Abs. (4), im Wege.
Artikel 47. (1) Die Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes und der mittelbaren Bundesverwaltung besorgt das Amt der Landesregierung, dessen Vorstand der Landeshauptmann ist.
(2) Er wird auch in allen ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Obliegenheiten durch den Landeshauptmannstellvertreter vertreten.
(3) In den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes ist der Landeshauptmann verpflichtet, die Beschlüsse der Landesregierung durch das Amt der Landesregierung und die diesem unterstellten Behörden und Ämter durchführen zu lassen (Artikel 39, Absatz 2).
Artikel 48. (1) Die beim Amte der Landesregierung in Verwendung stehenden, auf Zeit gewählten oder ernannten Organe führen die Geschäfte nach den Bestimmungen der Gesetze. Sie sind, soweit nicht durch die Verfassung des Bundes oder des Landes anderes bestimmt wird, an die Weisungen ihrer vorgesetzten Volksbeauftragten gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich.
(2) Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organe erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
Artikel 49. (1) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes (Landeshauptmannstellvertreters) obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor.
(2) Zum Landesamtsdirektor wird mit Zustimmung der Bundesregierung von der Landesregierung ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter aus den Beamten der bisherigen politischen oder autonomen Verwaltung bestellt, die den Vorschriften über die Befähigung zur Ausübung des politischen Dienstes entsprechen.
(3) In Verhinderung des Landesamtsdirektors kommen dessen Obliegenheiten dem in der gleichen Weise wir der Landesamtsdirektor zu bestellende, den gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Landesamtsdirektor entsprechenden Beamten des Amtes der Landesregierung zu.
(4) Der Landesamtsdirektor hat für einen einheitlichen und geregelten Geschäftsgang in sämtlichen Geschäften des Amtes der Landesregierung zu sorgen. Er ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Landeshauptmannes.
Viertes
Hauptstück.
Finanzkontrolle.
Artikel 50. (1) Die gesamte Gebarung des Landes, sowie der der Landesregierung unterstehenden Ämter, Anstalten, Stiftungen und Fonds, sowie jener Unternehmungen, an denen das Land finanziell beteiligt ist, oder für die es die Ausfallshaftung trägt, besorgt laufend, jedoch ohne Einflußnahme aufdie Verwaltungstätigkeit der Landesregierung ein Kontrollamt, dessen Vorstand vom Landtage mit Zweidrittelmehrheit zu bestellen und abzuberufen und nur dem Landtage verantwortlich ist.
(2) Die Finanzkontrolle hat sich nicht nur auf den Rechnungsabschluß und dessen ziffernmäßige Richtigkeit und darauf zu beschränken, ob die Gebarung und die Rechnungsergebnisse in Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften stehen, sondern hat auch die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesamten Gebarung zu überprüfen.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung der Finanzkontrolle enthält ein besonderes Verfassungsgesetz.
Durch Landesverfassungsgesetz vom 15. Dezember 1978
erhielt der Artikel 50 folgende Fassung
(eigentlich mit Wirkung vom 29. Oktober 1982; da
aber am 4. Oktober 1982 eine neue Landesverfassung in Kraft getreten war, ist
diese Änderung nicht mehr wirksam geworden):
"Artikel 50. (1) Die gesamte Gebarungskontrolle des Landes sowie der der
Landesregierung unterstellten Ämter, Anstalten, Stiftungen und
Fonds besorgt laufend, jedoch ohne Einflußnahme auf die Verwaltungstätigkeit der
Landesregierung, ein Kontrollausschuß. Unternehmungen, die das Land allein
betreibt oder an denen ihm die finanziellen Anteile zu mehr als 50 v. H.
zustehen, unterliegen der Überprüfung wie die übrige Gebarung des Landes. Das
gilt auch für Unternehmungen, an denen, außer dem Land, Gemeinden oder
Gemeindeverbände zu insgesamt mehr als 50 v. H. finanziell beteiligt sind.
Der Kontrolle unterliegt auch die Gebarung jener Unternehmungen, an denen das
Land bis zu 50 v. H. finanziell beteiligt ist oder für die es eine
Ausfallshaftung trägt, für den Bereich der Beteiligung oder der Haftung, sofern
sich die Unternehmungen der Kontrolle unterworfen haben.
(2) Die Finanzkontrolle hat sich nicht nur auf den Rechnungsabschluß und dessen
ziffernmäßige Richtigkeit und darauf zu beschränken, ob die Gebarung und die
Rechnungsergebnisse in Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften stehen,
sondern hat auch die Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der
gesamten Gebarung zu überprüfen."
Durch Landesverfassungsgesetz vom 15. Dezember 1978 wurden an dieser Stelle folgende Artikel eingefügt (eigentlich mit Wirkung vom 29. Oktober 1982; da aber am 4. Oktober 1982 eine neue Landesverfassung in Kraft getreten war, ist diese Änderung nicht mehr wirksam geworden):
"Artikel 50a. (1) Der
Kontrollausschuß besteht aus dem Obmann, einem Obmannstellvertreter und 5
weiteren Mitgliedern, die vom Landtag aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl wie folgt gewählt werden:
1. Ist der Landeshauptmann auf Vorschlag der stärksten im Landtag vertretenen
Partei gewählt bzw. gehört er dieser an, so wird der Obmann des
Kontrollausschusses auf Vorschlag der zweitstärksten Partei, der
Obmannstellvertreter auf Vorschlag der stärksten Partei gewählt. Gehört der
Landeshauptmann nicht der stärksten im Landtag vertretenen Partei an, so ist der
Obmann auf Vorschlag dieser Partei und der Obmannstellvertreter auf Vorschlag
der zweitstärksten Partei zu wählen.
2. Für die Wahl des Obmannes und des Obmannstellvertreters und der fünf
Mitglieder gelten im übrigen die Bestimmungen des Artikels 36 Absatz 1 bis 8
sinngemäß.
3. Für den Obmann und den Obmannstellvertreter sowie jedes Mitglied ist in
gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Kontrollausschuß wählt aus
seiner Mitte einen Ersten und Zweiten Schriftführer.
(2) Die Stellung eines Mitgliedes der Landesregierung ist mit der Stellung eines
Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes des Kontrollausschusses unvereinbar.
(3) Der Kontrollausschuß ist nur dem Landtag verantwortlich. Seine Mitglieder
sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet, insoferne sie davon nicht vom
Ausschuß selbst entbunden sind.
(4) Die Mitglieder des Kontrollausschusses behalten ihre Funktion, bis ein
neugewählter Landtag den Kontrollausschuß gewählt hat. Der Kontrollausschuß ist
in der ersten Sitzung des Landtages zu wählen."
"Artikel 50b. (1) Zur
Ausübung seiner Kontrolltätigkeit bedient sich der Kontrollausschuß des
Kontrollamtes unter der Leitung eines rechtskundigen Verwaltungsbeamten
(Vorstand), der vom Kontrollausschuß mit einer zwei Drittel Mehrheit bestellt
und abberufen wird. In gleicher Weise ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter
als Stellvertreter zu bestellen. Der Vorstand (Vorstand-Stellvertreter) sind nur
dem Kontrollausschuß verantwortlich. Das erforderliche Personal für das
Kontrollamt hat die Landesregierung über gemeinsamen Vorschlag des Obmannes und
des Obmannstellvertreters des Kontrollausschusses beizustellen. Die
Dienstaufsicht und das Weisungsrecht gegenüber den beim Kontrollamt verwendeten
Bediensteten üben der Obmann und der Obmannstellvertreter des
Kontrollausschusses gemeinsam aus.
(2) Das Kontrollamt hat Überprüfungen im Sinne des Artikels 50 durchzuführen,
wenn dies der Landtag oder der Kontrollausschuß beschließt oder drei seiner
Mitglieder verlangen. Das Verlangen auf Überprüfung ist vom Obmann des
Kontrollausschusses dem Kontrollamt zu übermitteln.
(3) Das Kontrollamt hat auf begründetes Ersuchen der Landesregierung in deren
Wirkungsbereich fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen
und das Ergebnis der Landesregierung und dem Kontrollausschuß mitzuteilen.
(4) Die der Überprüfung des Kontrollausschusses unterliegenden Einrichtungen
(Artikel 50 Absatz 1) haben dem Kontrollamt alle verlangten Auskünfte zu
erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das das Kontrollamt zum Zwecke der
Durchführung der Überprüfung im einzelnen Fall stellt. Insbesondere sind über
Verlangen die einschlägigen Bücher, Akten und Belege zur Einsichtnahme
vorzulegen.
(5) Das Kontrollamt hat dem Kontrollausschuß regelmäßig über seine Tätigkeit zu
berichten. Über besondere Wahrnehmungen hat das Kontrollamt dem Kontrollausschuß
unverzüglich Bericht zu erstatten. Die Geschäftsordnung des Kontrollamtes wird
vom Kontrollausschuß beschlossen."
"Artikel 50c. (1) Über
die bei Ausübung seines Kontrollrechtes gemachten Wahrnehmungen hat der
Kontrollausschuß dem Landtag jeweils, mindestens aber halbjährlich, Bericht zu
erstatten und die ihm nötig erscheinenden Anträge zu stellen.
(2) Wird ein Beschluß über einen derartigen Bericht an den Landtag im
Kontrollausschuß stimmenmehrheitlich gefaßt, haben mindestens zwei Mitglieder
das Recht, einen Minderheitsbericht dem Landtag zur weiteren Behandlung
vorzulegen. Dieser Minderheitsbericht ist spätestens eine Stunde vor Beginn der
Sitzung des Landtages, in der der Ausschußbericht behandelt werden soll, der
Landtagskanzlei zuzustellen."
"Artikel 50d. (1) Der
Kontrollausschuß ist nach Bedarf, mindestens aber einmal vierteljährlich, vom
Obmann einzuberufen. Er ist verpflichtet, den Ausschuß zu einer Sitzung
einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern des Kontrollausschusses
verlangt oder vom Vorstand des Kontrollamtes beantragt wird.
(2) Der Kontrollausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist
beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind.
Den Vorsitz führt der Obmann; im Fall seiner Verhinderung wird er vom
Obmannstellvertreter vertreten.
(3) Die Tagesordnung wird vom Obmann festgelegt."
"Artikel 50e. Die Mitglieder der Landesregierung und die Präsidenten des Landtages sind verpflichtet, über Einladung des Obmannes (Obmannstellvertreters) des Kontrollausschusses an den Sitzungen des Kontrollausschusses zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen teilzunehmen. Der Kontrollausschuß hat das Recht, Landesbedienstete zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen den Sitzungen des Kontrollausschusses beizuziehen."
"Artikel 50f. Geschäftsordnung. Für die Geschäftsordnung des Kontrollausschusses sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages sinngemäß anzuwenden. Der Kontrollausschuß kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln eine Geschäftsordnung selbst beschließen."
Fünftes Hauptstück.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
Artikel 51. (1) Alle Gesetze, die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen, sind mit 1. Oktober 1925 außer Kraft gesetzt.
(2) Insbesondere treten die mit Bundesverfassungsgesetz vom 7. April 1922, B.G.Bl. Nr. 202, kundgemachte einstweilige Landeswahlordnung und das Landes-Verfassungsgesetz vom 6. März 1925, L.G.Bl. Nr. 15, betreffend Änderung der einstweiligen Landesordnung und das Landes-Verfassungsgesetz vom 12. Oktober 1922, womit die Landesfinanzkontrolle geregelt wird, außer Wirksamkeit.
Artikel 52. Der Landesregierung stehen nebst den ihr nach diesem Gesetze zukommenden Befugnissen auch die der bestandenen Verwaltungsstelle für das Burgenland durch § 6, Absatz 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes vom 25. Jänner 1921, B.G.Bl. Nr. 85, und durch die auf Grund des erwähnten Bundes-Verfassungsgesetzs ergangenen Verordnungen eingeräumten Befugnisse zu.
Artikel 53. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung, rücksichtlich des Artikels 4 erst dann in Kraft, wenn in Eisenstadt alle sachlichen Voraussetzungen für die Unterbringungen der Landesregierung erfüllt sind.
in Kraft getreten am 22. Februar 1926.
Artikel 54. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird die Landesregierung betraut.
Der Präsident des Landtages:
Brugnak
Der Landeshauptmann:
Rauhofer