Landesverfassungsgesetz,
vom 30. Juli 1923, LGBl. Nr. 56,
über den Landtag von Kärnten

geändert und ergänzt durch
Landesverfassungsgesetz vom 14. März 1924, mit welchem eine Landesverfassung für das Land Kärnten erlassen wird  (LGBl. Nr. 21/1924)
Landesverfassungsgesetz vom 13. Oktober 1930, betreffend die gleichzeitige Vornahme der Wahl für den Landtag von Kärnten mit der Wahl zum Nationalrat  (LGBl. Nr.51/1930)

aufgehoben durch
Gesetz vom 10. Juni 1949, über die Wahl des Kärntner Landtages (Landtags-Wahlordnung - L-WO, LGBl. Nr. 37/1949)

Der verfassunggebende Landtag von Kärnten hat beschlossen:

An Stelle des Gesetzes vom 10. März 1921, LGBl. Nr. 36 treten folgende Bestimmungen:

Art. I. (1) Die Gesetzgebung des Landes übt der Landtag aus.

(2) Die Gesetzgebungsperiode des Landtages dauert vier Jahre vom Tage seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tage, an dem der neue Landtag zusammentritt.

(3) Der neugewählte Landtag tritt am 16. Tage nach dem Wahltage um 11 Uhr vormittags im Landtagssitzungssaale des Landeshauses in Klagenfurt zusammen.

(4) Über die Dauer der ersten und folgenden Tagungen entscheidet der Landtag.

(5) Der Landtag kann seine Auflösung vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode durch einfaches Gesetz beschließen. Auch in diesem Falle dauert seine Gesetzgebungsperiode bis zum Zusammentritt des neugewählten Landtages.

Durch Landesverfassungsgesetz vom 14. März 1924 wurde der Art. I aufgehoben.

Art. II. (1) Der Landtag ist berufen, die selbständigeStellung des Landes Kärnten zu vertreten und übt die dem Lande verfassungsmäßig zustehenden Rechte aus.

(2) Solange keine neue Landesordnung Gesetz ist, finden die Bestimmungen der bisherigen Landesordnung, kaiserl. Patent vom 26. Februar 1861, RGBl. Nr. 20, über den Wirkungskreis des Landtages und des Landesausschusses, sowie die Beschlüsse der vorläufigen Landesversammlung vom 11. November 1918, LAZ. 16.745/18, insoweit Anwendung, als ihnen nicht das vorliegende Gesetz, das Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 1, sowie das Verfassungsgesetz, betreffend den Übergang zur bundesstaatlichen Verfassung vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 2, entgegenstehen.

Durch Landesverfassungsgesetz vom 14. März 1924 wurde der Art. II aufgehoben.

Art. III. Die Zahl der Landtagsabgeordneten und die Durchführung ihrer Wahl wird durch die Wahlordnung bestimmt, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Gesetzes bildet.

siehe hierzu die Landtagswahlordnung vom 30. Juli 1923, die als Anhang zu Artikel III. diesem Gesetz angehängt wurde.

Art. IV. (1) Die in den Landtag gewählten Abgeordneten werden von der Landes-Wahlbehörde von Tag und Stunde der ersten Sitzung (Art. I) verständigt.

(2) DieSitzung wird durch den Landeshauptmann eröffnet. Ist er nicht erschienen, so nimmt die Eröffnung sein erster, wenn auch dieser nicht anwesend ist, sein zweiter Stellvertreter vor.

(3) Der die Sitzung eröffnende Landeshauptmann oder Stellvertreter lädt das älteste anwesende Mitglied des Landtages ein, einstweilen den Vorsitz zu führen. Der Altersvorsitzende leistet bei Übernahme des Vorsitzes folgende Angelobung: "Ich gelobe, für die Freiheit, den Bestand und die Wohlfahrt des Landes Kärnten und der Republik Österreich jederzeit einzutreten, die Gesetze des Landes und des Bundes unverbrüchlich zubeobachten und meine Pflichten als Landtagsabgeordneter immer gewissenhaft zu erfüllen." Das gleiche Gelöbnis nimmt der Altersvorsitzende sogleich allen Abgeordneten ab.

(4) Wenn ein Abgeordneter dieses Gelöbnis nicht vollinhaltlich leistet, hört er auf, Mitglied des Landtages zu sein.

Durch Landesverfassungsgesetz vom 14. März 1924 wurde der Art. IV aufgehoben.

Art. V. In der gleichen Sitzung wählt der Landtag nach dem in der Wahlordnung festgelegten Verhältniswahlverfahren (§ 64 der Wahlordnung) aus dem Kreise der gewählten Abgeordneten einen ersten, zweiten und dritten Präsidenten. Diese haben ihr Amt sofort zu übernehmen.

Durch Landesverfassungsgesetz vom 14. März 1924 wurde der Art. V aufgehoben.

Art. VI. Der Landtag hat für die Fortführung der Geschäfte der abtretenden Landesregierung Sorge zu tragen. Bis zur Bestellung der neuen Landesregierung und Übernahme der Geschäfte durch die Bestellten bleibt die bisherige Landesregierung im Amte.

Durch Landesverfassungsgesetz vom 14. März 1924 wurde der Art. VI aufgehoben.

Art. VII. Bis der Landtag eine eigene Geschäftsordnung beschlossen hat, gelten für seine Verhandlungen die Bestimmungen der bisherigen Geschäftsordnung, soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.

Durch Landesverfassungsgesetz vom 14. März 1924 wurde der Art. VII aufgehoben.

Art. VIII. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 10. März 1921, LGBl. Nr. 36, außer Kraft.

Anlage.

Wahlordnung für den Landtag von Kärnten.

 


Quellen: Kärntner Landesgesetzblatt, Jg. 1923 Nr. 56,
Adamovich/Fröhlich, Die österreichischen Verfassungsgesetze des Bundes und der Länder, Wien 1925

© 14. April 2006


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