vom 26. Februar 1861
geändert durch
Gesetz vom 2. Januar 1867 (LGBl. Nr. 3, S. 9),
Gesetz vom 13. Januar 1869 (LGBl. Nr. 6, S. 22),
Gesetz vom 5. Februar 1891 (LGBl. Nr. 6 S. 11),
Gesetz vom 16. Februar 1902 (LGBl. Nr. 15 S. 31),
Gesetz vom 22. Dezember 1903 (LGBl. 1904 Nr. 6 S. 7),
Gesetz vom 25. November 1904 (LGBl. Nr. 47 S. 153)
ergänzt durch
Gesetz betr. den Mandatsverlust von Landtags-Abgeordneten vom 18.
Oktober 1871 (LGBl. Nr. 18, S. 147),
Gesetz betr. die Beratung der Reform der
Landtagswahlordnung vom 5. März 1907 (LGBl. Nr. 5, S. 11),
Gesetz, womit in Gemäßheit des § 4 mit dem
Gesetze vom 26. Januar 1907 (R. G. Bl. Nr. 17) erlassenen Reichsratswahlordnung
im Erzherzogtum Österreich ob der Enns die Wahlpflicht eingeführt wird vom 11.
April 1907 (LGBl. Nr. 8, S. 17),
aufgehoben durch
Gesetz vom 29. Januar 1909 (LGBl. Nr.
13, S. 37)
§ 1. Für die Wahl der Abgeordneten aus der Classe des großen Grundbesitzes bildet das ganze Erzherzogthum Österreich ob der Enns Einen Wahlbezirk.
Die Wähler haben in Einem Wahlkörper zehn Abgeordnete zu wählen.
Der Wahlort ist Linz.
§ 2. Für die Wahl der Abgeordneten der Städte
und Industrialorte bilden die Landeshauptmann Linz Einen Wahlbezirk, die Städte
a) Steyer, b) Wels, c) Ried, je Einen Wahlbezirk;
d) Urfahr, Ottensheim, Steyeregg, Gallneukirchen, zusammen
Einen Wahlbezirk;
e) Grein, Perg, Tragwein, Pregarten, Mauthhausen, St.
Georgen, zusammen Einen Wahlbezirk;
f) Freistadt, Leonfelden, Ober-Neukirchen, Zwettl,
Weißenbach, Königswiesen, zusammen Einen Wahlbezirk;
g) Rohrbach, Neufelden, Lembach, Haslach, Aigen, zusammen
Einen Wahlbezirk;
h) Efferding, Aschach, Waizenkirchen, Neumarkt, Haag,
Grieskirchen, zusammen Einen Wahlbezirk;
i) Vöklabruck, Vöklamarkt, Frankenmarkt, Lambach,
Schwanenstadt, Mondsee, St. Georgen, zusammen Einen Wahlbezirk;
k) Gmunden, Ischl, Hallstadt, zusammen Einen Wahlbezirk;
l) Kirchdorf, Windisch-Garsten, Micheldorf, Steinbach,
Grünburg, zusammen Einen Wahlbezirk;
m) Enns, Weyer, Sierning, Hall, Kremsmünster, St. Florian,
Neuhofen, zusammen Einen Wahlbezirk;
n) Braunau, Mauerkirchen, Mattighofen, Altheim, zusammen
Einen Wahlbezirk;
o) Schärding, Raab, Peuerbach, Engelhartszell, zusammen Einen
Wahlbezirk.
§ 3. Linz, Steyer, Wels und Ried sind die Wahlorte der bezüglichen Wahlbezirke. In jedem aus mehreren Ortschaften gebildeten Wahlbezirke ist die im § 2 bei der Festsetzung jedes Wahlbezirkes zuerst angeführte Ortschaft der Wahlort dieses Wahlbezirkes.
Durch Gesetz vom 5. Februar 1891 erhielt der § 3 folgende
Fassung:
"§ 3. Linz, Steyr, Wels und Ried sind die Wahlorte der bezüglichen
Wahlbezirke.
In jedem aus mehreren Orten gebildeten Wahlbezirke (§ 2) ist jeder dieser Orte
für sich ein Wahlort.
Der im § 2 bei der Festsetzung jedes Wahlbezirkes zuerst angeführte Ort ist der
zur Ermittlung des Gesammtergebnisses der in den einzelnen Wahlorten vollzogenen
Wahlhandlungen bestimmte Hauptwahlort des Wahlbezirkes."
§ 4. Von dem in § 2 angeführten fünfzehn Wahlbezirken hat der Wahlbezirk der Stadt Linz drei Landtagsabgeordnete und jeder andere Wahlbezirk Einen Abgeordneten zu wählen.
Alle Wahlberechtigten jedes Wahlbezirkes bilden Einen Wahlkörper.
§ 5. Die Handels- und Gewerbekammer in Linz hat drei Landtagsabgeordnete zu wählen.
Für diese Wahlen haben die Mitglieder und Ersatzmänner der Kammer den Wahlkörper zu bilden.
Durch Gesetz vom 25. November 1904 erhielt der § 5 folgende
Fassung:
"§ 5. Die Handels- und Gewerbekammer in Linz hat drei
Landtagsabgeordnete zu wählen.
Für diese Wahlen haben die wirklichen Mitglieder der Kammer den Wahlkörper zu
bilden."
§ 6.
Für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden
bilden die politischen Bezirke:
1. Linz (Umgebung), Ottensheim, Urfahr, zusammen Einen Wahlbezirk;
2. Grein, Pregarten, Mauthhausen, Perg, zusammen Einen Wahlbezirk;
3.
Freistadt, Weißenbach, Leonfelden, zusammen Einen Wahlbezirk;
4. Rohrbach, Neufelden, Lembach, Haslach, Aigen, zusammen Einen Wahlbezirk;
5. Wels, Efferding, Grießkirchen, Waizenkirchen, Lambach, zusammen Einen
Wahlbezirk;
6. Vöklabruck, Frankenmarkt, Schwanenstadt, Mondsee, zusammen Einen Wahlbezirk;
7. Gmunden, Ischl, zusammen Einen Wahlbezirk;
8. Steyer, Weyer, Kremsmünster, St. Florian, Neuhofen, Enns, zusammen Einen
Wahlbezirk;
9. Kirchdorf, Grünburg, Windisch-Garsten, zusammen Einen Wahlbezirk;
10. Ried, Obernberg, Haag, zusammen Einen Wahlbezirk;
11. Schärding, Raab, Engelszell, Peuerbach, zusammen Einen Wahlbezirk;
12. Braunau, Mauerkirchen, Mattighofen, Wildshut, zusammen Einen Wahlbezirk.
§ 7. In jedem für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden gebildeten Wahlbezirke ist der Sitz des politischen Bezirksamtes des im § 6 bei Festsetzung jedes Wahlbezirkes zuerst angeführten politischen Bezirkes der Wahlort.
Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 erhielt der § 7 folgende
Fassung:
"§ 7. In den Landgemeinde-Wahlbezirken ist jede Ortsgemeinde
Wahlort.
In jedem Landgemeinde-Wahlbezirke bestimmt der Statthalter, welche Ortsgemeinde
in demselben Hauptwahlort ist."
§ 8. Die im § 6 unter 4, 5, 6, 8, 10, 11 und 12 aufgeführten Wahlbezirke haben je zwei, die übrigen Wahlbezirke hat je Einen Abgeordneten zu wählen.
Die Wahlmänner aller in Einem Wahlbezirke gelegenen Gemeinden (mit Ausnahme der nach § 2 zur Wahl von Abgeordneten berechtigten Städte und Märkte bilden Einen Wahlkörper.
Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 erhielt der § 8 folgende
Fassung:
"§ 8. Die im § 6 unter 4, 5, 6, 8, 10, 11 und 12 aufgeführten
Wahlbezirke haben je zwei, die übrigen Wahlbezirke je einen Abgeordneten zu
wählen.
In den betreffenden Wahlbezirken sind die in die Wählerclasse der Städte
eingereihten Städte und Industrialorte nicht inbegriffen.
Alle Wahlberechtigten eines jeden Wahlortes bilden einen Wahlkörper."
§ 9. Die Abgeordneten der Wählerclasse des großen Grundbesitzes sind durch directe Wahl der großjährigen, dem österreichischen Staatsverbande angehörigen Besitzer jener landtäflichen Güter, deren Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern (mit Ausnahme des Kriegszuschlages) wenigstens Einhundert Gulden beträgt, zu wählen.
§ 10. Unter mehreren Mitbesitzern eines zur Wahl berechtigten landtäflichen Gutes kann nur derjenige aus ihnen wählen, welchen sie hiezu ermächtigen.
Der Besitz zweier oder mehrerer landtäflicher Güter, deren Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern (mit Ausnahme des Kriegszuschlages) zusammengenommen wenigstens Einhundert Gulden beträgt, berechtigt ebenfalls zur Wahl.
§ 11. Für jene zur Wahl berechtigten landtäflichen Güter, in deren Besitz eine Corporation oder Gesellschaft sich befindet, ist das Wahlrecht durch jene Person auszuüben, welche nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Normen berufen ist, die Corporation oder Gesellschaft nach Außen zu vertreten.
Gemeinden, welche sich im Besitze von zur Wahl berechtigten landtäflichen Gütern befinden, können als solche dieses Wahlrecht nicht ausüben.
§ 12. Die Abgeordneten der im § 2 aufgeführten
Städte und Industrialorte sind durch directe Wahl aller jener, nach den besonderen Gemeindestatuten oder dem Gemeindegesetze vom 17. März 1849, Nr. 170 R.G.B. zur
Wahl der Gemeinderepräsentanz dieser Städte und Industrialorte berechtigten Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern zum ersten und zweiten Wahlkörper gehören
und im dritten Wahlkörper mindestens zehn Gulden an directen Steuern entrichten;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile
aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen Steuern gereihten
Gemeindewähler ausmachen. Diesen sind jene Personen anzureihen, welche nach
ihrer persönlichen Eigenschaft das active Wahlrecht in der Gemeinde besitzen.
Durch Gesetz vom 5. Februar 1891 erhielt der § 12 folgende
Fassung:
"§ 12. Die Abgeordneten der im § 2 aufgeführten Städte und Industrialorte
sind durch directe Wahl aller jener nach den besonderen Gemeindestatuten oder
der Gemeindewahlordnung vom 28. April 1864, L. G. Bl. Nr. 6, zur Wahl der
Gemeinde-Repräsentanz dieser Städte und Industrialorte berechtigten männlichen
Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern zum ersten und zweiten Wahlkörper gehören
und im dritten Wahlkörper seit wenigstens Einem Jahre mindestens fünf Gulden an
landesfürstlichen directen Steuern sammt Zuschlägen entrichten;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile
aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen Steuern gereihten
Gemeindewähler ausmachen und von den nächstfolgenden diejenigen, welche seit
wenigstens Einem Jahre mindestens fünf Gulden an landesfürstlichen directen
Steuern sammt Zuschlägen zu entrichten haben.
Diesen sub a) und b) erwähnten Wahlberechtigten sind jene Gemeinde-Angehörigen
anzureihen, welche nach der Gemeindewahlordnung ohne Rücksicht auf die
Steuerzahlung wahlberechtigt sind.
Oeffentliche Gesellschafter einer Erwerbsunternehmung, insofern sie den
Bestimmungen dieses Paragraphen entsprechen, haben das Wahlrecht nach Maßgabe
der auf jeden entfallenden Quote der von dieser Erwerbsunternehmung gezahlten
Steuer."
Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 erhielt der § 12 folgende
Fassung:
"§ 12. Die Abgeordneten der im § 2 aufgeführten Städte und
Industrialorte und der im § 6 aufgeführten Landgemeinden sind durch directe Wahl
aller jener männlichen gemeindewahlberechtigten Gemeindemitglieder zu wählen,
welche seit wenigstens einem Jahre mindestens acht Kronen an landesfürstlichen
directen Steuern zu entrichten haben, und jener, welche nach der
Gemeindewahlordnung ohne Rücksicht auf die Steuerzahlung wahlberechtigt sind.
Öffentliche Gesellschafter einer Erwerbsunternehmung, insofern sie den
Bestimmungen dieser Wahlordnung entsprechen, haben das Wahlrecht nach Maßgabe
der auf jeden entfallenden Quote der von dieser Erwerbsunternehmung gezahlten
Gesammtsteuer."
Durch Gesetz vom 22. Dezember 1903 erhielt der § 12 folgende
Fassung:
"§ 12. Die Abgeordneten der im § 2 aufgeführten Städte und
Industrialorte und der im § 6 aufgeführten Landgemeinden sind durch direkte Wahl
aller jener männlichen eigenwahlberechtigten Gemeindemitglieder zu wählen,
welche das 24. Lebensjahr vollstreckt haben, die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen und seit wenigstens einem Jahre mindestens acht K an landesfürstlichen direkten Steuern zu entrichten haben,
insofern sie nicht infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des
Gesetzes vom 15. November 1867 (R. G. Bl. Nr. 131) oder einer Konkursverhängung
von der Wählbarkeit in eine Gemeindevertretung ausgeschlossen wären; ferner jener, welche nach den
Gemeindewahlordnungen (Gemeindestatut) wegen ihrer Berufsstellung, oder des
nachgewiesenen Bildungsgrades, oder zufolge des ihnen erteilten
Ehrenbürgerrechts das Gemeindewahlrecht ohne Rücksicht auf eine Steuerzahlung
besitzen.
Öffentliche Gesellschafter einer Erwerbsunternehmung, insofern sie den
Bestimmungen dieser Wahlordnung entsprechen, haben das Wahlrecht nach Maßgabe
der auf jeden entfallenden Quote der von dieser Erwerbsunternehmung gezahlten
Gesamtsteuer."
§ 13. Die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat durch gewählte Wahlmänner zu geschehen.
Jede Gemeinde des Wahlbezirkes hat auf je fünfhundert Einwohner Einen Wahlmann zu wählen. Restbeträge, welche sich bei der Theilung der Einwohnerzahl durch fünfhundert ergeben, haben, wenn sie zweihundert fünfzig oder darüber betragen, als fünfhundert zu gelten, wenn sie weniger als zweihundert fünfzig betragen, unberücksichtigt zu entfallen.
Kleine Gemeinden, deren Einwohnerzahl weniger als fünfhundert beträgt, wählen Einen Wahlmann.
Durch Gesetz vom 5. Februar 1891 erhielt der § 13 folgende
Fassung:
"§ 13. Die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat durch gewählte
Wahlmänner zu geschehen.
Jede Gemeinde des Wahlbezirkes hat auf je 500 Einwohner Einen Wahlmann zu
wählen. Restbeträge, welche sich bei der Theilung der Einwohnerzahl durch 500
ergeben, haben als 500 zu gelten.
Kleine Gemeinden, deren Einwohnerzahl weniger als 500 beträgt, wählen Einen
Wahlmann.
Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 wurde der § 13 aufgehoben.
§ 14. Die Wahlmänner jeder Gemeinde sind durch
jene nach dem Gemeindegesetze vom 17. März 1849, Nr. 170 R.G.B.
zur Wahl der Gemeinderepräsentanz berechtigten Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern den ersten und zweiten Wahlkörper bilden;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile
aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen Steuern gereihten
Gemeindewähler ausmachen. Diesen sind jene Personen anzureihen, welche nach
ihrer persönlichen Eigenschaft das active Wahlrecht in der Gemeinde besitzen.
Durch Gesetz vom 5. Februar 1891 erhielt der § 14 folgende
Fassung:
"§ 14. Die Wahlmänner jeder Gemeinde sind durch jene nach der
Gemeindewahlordnung vom 28. April 1864, L. G. Bl. Nr. 6, zur Wahl der
Gemeinde-Repräsentanz berechtigten männlichen Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern den ersten und zweiten Wahlkörper bilden
und im dritten Wahlkörper seit wenigstens Einem Jahre mindestens fünf Gulden an
landesfürstlichen directen Steuern sammt Zuschlägen zu entrichten haben;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile
aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen Steuern gereihten
Gemeindewähler ausmachen und von den nächstfolgenden diejenigen, welche seit
wenigstens Einem Jahre mindestens fünf Gulden an landesfürstlichen directen
Steuern sammt Zuschlägen zu entrichten haben.
Diesen sub a) und b) erwähnten Wahlberechtigten sind jene Gemeinde-Angehörigen
anzureihen, welche nach der Gemeindewahlordnung ohne Rücksicht auf die
Steuerzahlung wahlberechtigt sind.
Oeffentliche Gesellschafter einer Erwerbsunternehmung, insofern sie den
Bestimmungen dieses Paragraphen entsprechen, haben das Wahlrecht nach Maßgabe
der auf jeden entfallenden Quote der von dieser Erwerbsunternehmung gezahlten
Steuer."
Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 wurde der § 14 aufgehoben.
§ 15. Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur in Einem Wahlbezirke, und in der Regel nur persönlich ausüben.
Ausnahmsweise können Wahlberechtigte der Wählerclasse des großen Grundbesitzes ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben. Derselbe muß in dieser Wählerclasse wahlberechtigt seyn und er darf nur Einen Wahlberechtigten vertreten. Wer in der Wählerclasse des großen Grundbesitzes wahlberechtigt ist, darf in keinem Wahlbezirk der beiden anderen Wählerclassen, und wer in einem Wahlbezirke der im § 2 genannten Städte und Industrialorte wahlberechtigt ist, in keiner Landgemeinde wählen.
Ist ein Wahlberechtigter der Wählerclassen der Städte und Industrialorte und der Landgemeinden Mitglied mehrerer Gemeinden, so übt er das Wahlrecht bloß in der Gemeinde seines ordentlichen Wohnsitzes.
Durch Gesetz vom 5. Februar 1891 erhielt der § 15 folgende
Fassung:
"§ 15. Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur in Einem Wahlbezirke, und in
der Regel nur persönlich ausüben.
Ausnahmsweise können Wahlberechtigte der Wählerclasse des großen Grundbesitzes
ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben.
Derselbe muß in dieser Wählerclasse wahlberechtigt sein und er darf nur Einen
Wahlberechtigten vertreten.
Wer in der Wählerclasse des großen Grundbesitzes wahlberechtigt ist, darf in
keinem Wahlbezirk der beiden anderen Wählerclassen, und wer in einem Wahlbezirke
der im § 2 genannten Städte und Industrialorte wahlberechtigt ist, in keiner
Landgemeinde wählen.
Ist ein Wahlberechtigter der Städte und Industrialorte und der Landgemeinden
Mitglied mehrerer Gemeinden, so übt er das Wahlrecht bloß in der Gemeinde seines
ordentlichen Wohnsitzes."
§ 16. Als Landtagsabgeordneter ist jeder wählbar, welcher:
a) österreichischer Staatsbürger,
b) dreißig Jahre alt ist,
c) im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sich befindet, und
d) in einer Wählerclasse des Landes, nämlich entweder in
jener des großen Grundbesitzes, oder in jener der Städte und
Industrialorte oder in jener der Landgemeinden zur Wahl der Landtagsabgeordneten
nach den Bestimmungen der vorausgehenden §§ 9 bis 14 wahlberechtigt
ist.
Diese Erfordernisse der Wählbarkeit gelten auch für die Abgeordneten der Handels- und Gewerbekammern.
Durch Gesetz vom 22. Dezember 1903 erhielt der § 16 folgende
Fassung:
"§ 16. Als Landtagsabgeordneter ist jeder wählbar, welcher:
a) österreichischer Staatsbürger,
b) dreißig Jahre alt ist,
c) im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sich befindet und
d) in einer Wählerklasse des Landes, nämlich entweder in jener des großen
Grundbesitzes, oder in jener der Städte und Industrialorte, oder in jener der
Landgemeinden zur Wahl der Landtagsabgeordneten nach den Bestimmungen der
vorausgegangenen §§ 9 bis 12 wahlberechtigt ist.
Diese Erfordernisse der Wählbarkeit gelten auch für die Abgeordneten der
Handels- und Gewerbekammern."
§ 17. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage
sind ausgeschlossen:
a) Personen, welche eines Verbrechens oder Vergehens, oder einen aus
Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen Uebertretung
schuldig erkannt, oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, oder wegen
einer aus Gewinnsucht begangenen Uebertretung bloß aus Unzulänglichkeit
der Beweismittel vor den Anklage freigesprochen worden sind;
b) Personen, welche wegen einer der unter a) bezeichneten strafbaren
Handlungen in Untersuchung gezogen worden sind, in solange diese Untersuchung
dauert, und
c) Personen, über deren Vermögen der Concurs eröffnet
oder das Vergleichsverfahren eingeleitet wurde, in solange die Concurs-
oder Vergleichsverhandlung dauert, und nach Beendigung der Verhandlung,
wenn sie hieran nicht für schuldlos erkannt worden sind.
Durch Gesetz vom 13. Januar 1869 wurde der § 17 aufgehoben
und durch folgende Bestimmungen des genannten Gesetzes ersetzt:
"§ 2. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage sind diejenigen
Personen ausgeschlossen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen der
Uebertretung des Dienstahles, der Veruntreuung, der Theilnehmung hieran oder des
Betruges (§§ 460, 461, 463, 464 Strafgesetz) zu einer Strafe rechtskräftig
verurtheilt worden sind.
Diese Folge der Verurtheilung hat bei den im § 6 unter Zahl 1 bis 10 des
Gesetzes vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 131, aufgezählten Verbrechen mit
dem Ende der Strafe, bei anderen Verbrechen mit dem Ablaufe von zehn Jahren,
wenn der Schuldige zu einer wenigstens fünfjährigen Strafe verurtheilt wurde,
und außerdem mit dem Ablaufe von drei Jahren nach dem Ende der Strafe
aufzuhören.
§ 3. Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet oder das Vergleichsverfahren eingeleitet worden ist, sind während der Dauer der Konkurs- oder Ausgleichs-Verhandlung als Landtags-Abgeordnete nicht wählbar (§ 16 lit. c der Landtags-Wahlordnung)."
§ 18. Die Aufforderung zur Vornahme der Wahl geschieht in der Regel durch Erlässe des Statthalters, welche den Tag, an dem die Wahl der Landtagsabgeordneten in den durch diese Wahlordnung bestimmten Wahlorten vorzunehmen ist, zu enthalten haben.
Die Festsetzung des Wahltages hat derart zu geschehen, daß alle nöthigen Vorbereitungen vor Eintritt desselben beendet werden können.
§ 19. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen für den Landtag hat in der Art zu geschehen, daß zuerst die Abgeordneten der Landgemeinden, dann die Abgeordneten der Städte und Industrialorte und der Handels- und Gewerbekammern und endlich die Abgeordneten des großen Grundbesitzes gewählt, und daß die Wahlen für jede der beiden ersteren Wählerclassen im ganzen Lande an dem nämlichen Tage vorgenommen werden.
§ 20. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen ist durch die Landeszeitung und durch Plakate in allen Gemeinden des Erzherzogthumes Österreich ob der Enns bekannt zu machen.
Die Ausschreibung einzelner Wahlen ist bezüglich der Wählerclasse des großen Grundbesitzes durch die Landeszeitung, bezüglich der Wählerclassen der Städte und Industrialorte und der Landgemeinden durch Plakate in den, den Wahlbezirk bildenden Gemeinden zu verlautbaren.
§ 21. Alle Wahlberechtigten, welche nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung einen Wahlkörper bilden, sind in eine besondere Liste einzutragen.
Die Wählerliste jedes Wahlkörpers ist von dem zu deren Anfertigung berufenen Organe in Evidenz zu erhalten, und behufs der Vornahme der Wahl in zwei Parien auszufertigen.
Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 erhielt der § 21 folgende
Fassung:
"§ 21. Alle Wahlberechtigten, welche nach den Bestimmungen dieser
Wahlordnung einen Wahlkörper bilden, sind in alphabetischer Ordnung in eine
besondere Liste einzutragen.
Die Wählerliste jedes Wahlkörpers ist von dem zu deren Anfertigung berufenen
Organe in Evidenz zu halten und behufs der Vornahme der Wahl in zwei Parien
auszufertigen."
§ 22. Die Wählerliste für den Wahlkörper des großen Grundbesitzes, ist vom Statthalter anzufertigen und durch Einschaltung in die Linzer Zeitung unter Anberaumung einer vierzehntägigen, vom Tage der Kundmachung zu berechnenden Reclamationsfrist zu verlautbaren.
Reclamationen, die nach Ablauf der Frist erfolgen, sind als verspätet zurückzuweisen.
§ 23. Über den Grund oder Ungrund der die Aufnahme von Nichtwahlberechtigten oder die Weglassung von Wahlberechtigten betreffenden Reclamationen hat der Statthalter zu entscheiden, dem auch das Recht zusteht, bis zum Wahltermine Berichtigungen der Wählerlisten des großen Grundbesitzes von Amtswegen vorzunehmen.
§ 24. Sobald diese Wählerliste nach erfolgter Entscheidung über die rechtzeitig eingebrachten Reclamationen richtig gestellt ist, werden für die einzelnen Wähler Legitimationskarten ausgefertigt, welche die fortlaufende Nummer der Wählerliste, den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahlhandlung zu enthalten haben.
Wahlberechtigten, welche im Erzherzogthume Österreich ob der Enns wohnen, sind ihre Legitimationskarten zuzusenden; die außerhalb Österreich ob der Enns wohnenden Wahlberechtigten sind zur Erhebung ihrer Legitimationskarten durch die Linzer Zeitung aufzufordern.
§ 25. Die Liste der Wähler in jeder der im § 2 angeführten Ortschaften ist von deren Gemeindevorstande mit genauer Beachtung der Bestimmungen der §§ 12 und 17 zu verfassen, und von dem Vorstande der politischen Behörde, welcher die Ortschaft untersteht, nach Vergleichung mit den Wählerlisten für die Gemeinderepräsentanz unter Bestätigung der Richtigkeit mitzufertigen.
Bei Verfassung dieser Wählerlisten haben die beider letzten Neuwahl der Gemeinderepräsentanz richtig gestellten Listen der Gemeindewähler als Basis zu dienen.
Durch Gesetz vom 5. Februar 1891 erhielt der § 25 folgende
Fassung:
"§ 25. Die Liste der Wähler in jedem der im § 2 angeführten Orte ist von
deren Gemeindevorstande mit genauer Beachtung der Bestimmungen der §§ 12 und 17
zu verfassen.
Bei Verfassung dieser Wählerlisten haben die bei der letzten Neuwahl der
Gemeinde-Repräsentanz richtiggestellten Listen der Gemeindewähler als Grundlage
zu dienen und sind die seitherigen Veränderungen zu berücksichtigen.
Die Listen hat der Gemeindevorsteher im Amtslocale der Gemeinde zu jedermanns
Einsicht aufzulegen. Diese Auflegung ist unter Anberaumung einer achttägigen,
vom Tage der geschehenen Kundmachung zu berechnenden Reclamationsfrist
öffentlich bekanntzumachen.
Eine Pare der Liste hat der Gemeindevorsteher an die unmittelbar vorgesetzte
landesfürstliche politische Behörde oder an jenen Bezirkshauptmann vorzulegen,
welcher vom Statthalter mit der Entscheidung der Reclamationen beauftragt worden
ist.
Reclamationen gegen die Wählerliste können von den Wahlberechtigten des
betreffenden Wahlkörpers wegen Aufnahme von Nichtwahlberechtigten oder
Weglassung von Wahlberechtigten bei dem Gemeindevorsteher eingebracht werden.
Die bei den Gemeindevorstehern einlangenden Reclamationen sind von ihm innerhalb
drei Tagen an die unmittelbar vorgesetzte landesfürstliche politische Behörde
oder in Städten mit eigenen Statuten an jenen Bezirkshauptmann vorzulegen,
welchen der Statthalter mit der Reclamations-Entscheidung beauftragt.
Ueber die rechtzeitig eingebrachten Reclamationen entscheidet der Vorsteher der
landesfürstlichen politischen Behörde, welchem die Gemeinde unmittelbar
unterstellt ist, oder der mit dieser Entscheidung beauftragte Bezirkshauptmann
und kann gegen diese Entscheidung innerhalb drei Tagen die Berufung an den
Statthalter eingebracht werden.
Die Entscheidung des Statthalters ist in jedem Falle endgiltig.
Reclamationen und Berufungen, die nach Ablauf der Frist eingebracht werden, sind
als verspätet zurückzuweisen.
Der zur Reclamations-Entscheidung berufene landesfürstliche Beamte hat bis 24
Stunden vor dem Wahltermine etwa nothwendige Berichtigungen der Wählerliste von
amtswegen vorzunehmen."
Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 erhielt der § 25 folgende
Fassung:
"§ 25. Die Liste der Wähler in jeder der im § 2 aufgeführten Städte
und Industrialorte, sowie in jeder der im § 6 aufgeführten Landgemeinden ist von
deren Gemeindevorsteher mit genauer Beachtung der Bestimmungen des § 12 und des
Landesgesetzes vom 13. Januar 1869 (G. u. V. Bl. Nr. 6) zu verfassen.
Bei Verfassung dieser Wählerlisten haben die bei der letzten Wahl in die
Gemeindevertretung richtiggestellten Listen der Gemeindewähler als Grundlage
zu dienen und sind die seitherigen Veränderungen zu berücksichtigen.
Die Listen hat der Gemeindevorsteher im Amtslocale der Gemeinde zu jedermanns
Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig ist diese Auflegung unter Anberaumung einer achttägigen,
vom Tage der geschehenen Kundmachung zu berechnenden Reclamationsfrist
öffentlich bekanntzumachen.
Eine Pare der Liste hat der Gemeindevorsteher an die unmittelbar vorgesetzte
landesfürstliche politische Behörde oder an jenen Bezirkshauptmann vorzulegen,
welcher vom Statthalter mit der Entscheidung der Reclamationen beauftragt worden
ist.
Reclamationen gegen die Wählerliste können von den Wahlberechtigten des
betreffenden Wahlkörpers wegen Aufnahme von Nichtwahlberechtigten oder
Weglassung von Wahlberechtigten bei dem Gemeindevorsteher eingebracht werden.
Die bei dem Gemeindevorsteher einlangenden Reclamationen sind von ihm innerhalb
drei Tagen an die unmittelbar vorgesetzte landesfürstliche politische Behörde
oder in Städten mit eigenem Statut, außer der Landeshauptstadt Linz, welche die
Reclamationen dem Statthalter vorzulegen hat, an jenen Bezirkshauptmann vorzulegen,
welchen der Statthalter mit der Reclamations-Entscheidung beauftragt.
Über die rechtzeitig eingebrachten Reclamationen entscheidet der Vorsteher der
landesfürstlichen politischen Behörde, welchem die Gemeinde unmittelbar
unterstellt ist, oder der mit dieser Entscheidung beauftragte Bezirkshauptmann,
und kann gegen diese Entscheidung innerhalb drei Tagen die Berufung an den
Statthalter eingebracht werden.
Die Entscheidung des Statthalters ist in jedem Falle endgiltig.
Reclamationen und Berufungen, die nach Ablauf der Frist eingebracht werden, sind
als verspätet zurückzuweisen.
Der zur Reclamations-Entscheidung berufene landesfürstliche Beamte hat bis 24
Stunden vor dem Wahltermine etwa nothwendige Berichtigungen der Wählerliste von
amtswegen vorzunehmen."
Durch Gesetz vom 22. Dezember 1903 erhielt der § 25 folgende
Fassung:
"§ 25. Die Liste der Wähler in jeder der im § 2 aufgeführten Städte
und Industrialorte, sowie in jeder der im § 6 aufgeführten Landgemeinden ist von
deren Gemeindevorsteher mit genauer Beachtung der Bestimmungen des § 12 der
Landtagswahlordnung und des Landesgesetzes vom 13. Januar 1869 (G. u. V. Bl. Nr.
6) zu verfassen.
Bei Verfassung dieser Wählerlisten haben die bei der letzten Wahl in die
Gemeindevertretung richtiggestellten Listen der Gemeindewähler als Grundlage
zu dienen und sind die seitherigen Veränderungen zu berücksichtigen.
Den Gemeindewählern sind dann jene Personen anzureihen, welche, ohne
Gemeindewähler zu sein, nach § 12 dieses Gesetzes das Wahlrecht in den Landtag
auszuüben berechtigt sind.
Die Listen hat der Gemeindevorsteher im Amtslokale der Gemeinde zu jedermanns
Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig ist diese Auflegung unter Anberaumung einer achttägigen,
vom Tage der geschehenen Kundmachung zu berechnenden Reklamationsfrist
öffentlich bekanntzumachen.
Ein Pare der Liste hat der Gemeindevorsteher an die unmittelbar vorgesetzte
landesfürstliche politische Behörde oder an jenen Bezirkshauptmann vorzulegen,
welcher vom Statthalter mit der Entscheidung der Reklamationen beauftragt worden
ist.
Reklamationen gegen die Wählerliste können von den Wahlberechtigten des
betreffenden Wahlkörpers wegen Aufnahme von Nichtwahlberechtigten oder
Weglassung von Wahlberechtigten bei dem Gemeindevorsteher eingebracht werden.
Die bei dem Gemeindevorsteher einlangenden Reklamationen sind von ihm innerhalb
drei Tagen an die unmittelbar vorgesetzte landesfürstliche politische Behörde
oder in Städten mit eigenem Statut, außer der Landeshauptstadt Linz, welche die
Reklamationen dem Statthalter vorzulegen hat, an jenen Bezirkshauptmann vorzulegen,
welchen der Statthalter mit der Reklamationsentscheidung beauftragt.
Über die rechtzeitig eingebrachten Reklamationen entscheidet der Vorsteher der
landesfürstlichen politischen Behörde, welchem die Gemeinde unmittelbar
unterstellt ist, oder der mit dieser Entscheidung beauftragte Bezirkshauptmann,
und kann gegen diese Entscheidung innerhalb drei Tagen die Berufung an den
Statthalter eingebracht werden.
Die Entscheidung des Statthalters ist in jedem Falle endgültig.
Reklamationen und Berufungen, die nach Ablauf der Frist eingebracht werden, sind
als verspätet zurückzuweisen.
Der zur Reklamationsentscheidung berufene landesfürstliche Beamte hat bis 24
Stunden vor dem Wahltermine etwa notwendige Berichtigungen der Wählerliste von
Amts wegen vorzunehmen."
§ 26. Jede nach dem vorangehenden Paragraphe zur Bestätigung der Richtigkeit der Landtagswählerlisten der Städte und Industrialorte berufene politische Behörde hat den eingetragenen Wählern Legitimationskarten auszufertigen und zuzustellen, welche den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahlhandlung zu enthalten haben.
Die Wählerlisten jener Städte und Industrialorte, welche nicht der Wahlort sind, müssen dem Vorstande des politischen Amtes am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes eingesendet, und von demselben auch die zur Ausführung der Legitimationskarten nöthigen Weisungen über Ort, Tag und Stunde der Wahlhandlung eingeholt werden.
Durch Gesetz vom 5. Februar 1891 erhielt der § 26 folgende
Fassung:
"§ 26. Jede nach dem vorangehenden Paragraphe zur Bestätigung der
Richtigkeit der Landtagswählerlisten der Städte und Industrialorte berufene
politische Behörde hat den eingetragenen Wählern Legitimations-Karten
auszufertigen und zuzustellen, welche die fortlaufende Nummer der betreffenden
Wählerliste, den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und
die Stunde des Anfanges der Wahlhandlung, sowie die Stunde des Schlusses der
Stimmgebung zu enthalten haben.
Wenn mehrere Städte und Industrialorte, welche nicht zu derselben
Bezirkshauptmannschaft gehören, zu Einem Wahlbezirke vereinigt sind, so hat der
Vorstand jener Bezirkshauptmannschaft, zu welcher der Hauptwahlort gehört, die
zur Ausfüllung der Legitimations-Karten nöthigen Weisungen über Ort, Tag und
Stunde der Wahlhandlung zu ertheilen.
In Städten mit eigenen Statuten kann mit der Ausfertigung der
Legitimations-Karten der Gemeindevorsteher beauftragt werden.
Den Wählern sind die Legitimations-Karten in die Wohnung zuzustellen; die
Zustellung kann dem Gemeindevorsteher übertragen werden.
Auch sind die Wähler in ortsüblicher Weise aufzufordern, ihre
Legitimations-Karten in jenen Fällen, in denen sie aus welchem Grunde immer
längstens 24 Stunden vor dem Wahltage nicht zugestellt worden wären, persönlich
zu erheben."
Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 erhielt der § 26 folgende
Fassung:
"§ 26. Jede nach dem vorangehenden Paragraphen zur Bestätigung der
Richtigkeit der Landtagswählerlisten der Städte und Industrialorte und
Landgemeinden berufene
politische Behörde hat den eingetragenen Wählern Legitimations-Karten
auszufertigen und sammt den Stimmzetteln zuzustellen. Die Legitimations-Karten
auszufertigen und sammt den Stimmzetteln zuzustellen. Die Legitimations-Karten
haben die fortlaufende Nummer der betreffenden Wählerliste, den Namen und
Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde des Anfanges der
Wahlhandlung, sowie die Stunde des Schlusses der Stimmgebung zu enthalten. In
größeren Ortsgemeinden oder Orten können von dahin nach alphabetischer Ordnung
oder territorialer Zugehörigkeit verfügt werden. In diesem Falle ist für jede
Wahllocalität eine besondere Wahlcommission zu bestellen. Derartige Verfügungen
sind in der Gemeinde rechtzeitig in ortsüblicher Weise zu verlautbaren.
Wenn mehrere Städte und Industrialorte und Landgemeinden, welche nicht zu derselben
Bezirkshauptmannschaft gehören, zu einem Wahlbezirke vereinigt sind, so hat der
Vorstand jener Bezirkshauptmannschaft, zu welcher der Hauptwahlort gehört, die
zur Ausfüllung der Legitimations-Karten nöthigen Weisungen über Ort, Tag und
Stunde der Wahlhandlung zu ertheilen.
In Städten mit eigenem Statut kann mit der Ausfertigung der
Legitimations-Karten der Gemeindevorsteher beauftragt werden.
Den Wählern sind die Legitimations-Karten sammt den Stimmzetteln in die Wohnung zuzustellen; die
Zustellung kann dem Gemeindevorsteher übertragen werden.
Auch sind die Wähler in ortsüblicher Weise aufzufordern, ihre
Legitimations-Karten in jenen Fällen, in denen sie aus welchem Grunde immer
längstens drei Tage vor dem Wahltage nicht zugestellt worden wären, persönlich
zu erheben."
§ 27. Wenn mehrere Städte und Industrialorte zu Einem Wahlbezirke vereinigt sind, hat der Vorstand des politischen Amtes am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes die Wählerlisten der einzelnen Städte und Industrialorte in eine Hauptliste des Wahlbezirkes zusammenzustellen, und in doppelter Ausfertigung für die Wahlhandlung vorzubereiten.
Durch Gesetz vom 5. Februar 1891 erhielt der § 27 folgende
Fassung:
"§ 27. Die richtiggestellten Wählerlisten jedes Wahlortes sind in
doppelter Ausfertigung für die Wahlhandlung vorzubereiten."
§ 28. Behufs der Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat jede politische Bezirksbehörde für jede in ihrem Sprengel gelegene Gemeinde (mit alleiniger Ausnahme der im § 2 aufgeführten Städte und Industrialorte) auf Grund der bei der letzten Volkszählung ermittelten einheimischen Bevölkerung nach Vorschrift des § 13 die Anzahl der von jeder Gemeinde zu wählenden Wahlmänner festzusetzen und dem Gemeindevorstande mit der Weisung bekannt zu geben, aus den bei der letzten Neuwahl der Gemeinderepräsentanz richtig gestellten Listen der Gemeindewähler das Verzeichniß der nach den Bestimmungen der §§ 14 und 17 zur Wahl der Wahlmänner berechtigten Gemeindeglieder zu verfassen und vorzulegen.
Durch Gesetz vom 5. Februar 1891 erhielt der § 28 folgende
Fassung:
"§ 28. Behufs der Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat jede
politische Bezirksbehörde für jede in ihrem Sprengel gelegene Gemeinde (mit
alleiniger Ausnahme der im § 2 aufgeführten Städte und Industrialorte) auf Grund
der bei der letzten Volkszählung ermittelten anwesenden Bevölkerung nach
Vorschrift des § 13 die Anzahl der von jeder Gemeinde zu wählenden Wahlmänner
festzusetzen und dem Gemeindevorstande mit der Weisung bekanntzugeben, das
Verzeichnis der nach den Bestimmungen der §§ 14 und 17 zur Wahl der Wahlmänner
berechtigten männlichen Gemeindeglieder zu verfassen und vorzulegen.
Bezüglich der Richtigstellung und Auflegung der Wählerlisten, sowie der Ausübung
des Reclamationsrechtes der Wahlberechtigten haben dieselben Bestimmungen wie
bei der Richtigstellung der Wählerlisten der Städte und Industrialorte zu gelten
(§ 25)."
Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 wurde der § 28 aufgehoben.
§ 29. Der Vorstand der politischen Bezirksbehörde hat nach Einlangen des Verzeichnisses der zur Wahl der Wahlmänner berechtigten Gemeindeglieder den Tag, die Stunde und den Ort der Vornahme dieser Wahl festzusetzen, zu deren Leitung einen Abgeordneten als Wahlcommissär zu bestimmen und den Gemeindevorsteher von diesen Verfügungen rechtzeitig mit der Weisung in Kenntniß zu setzten, die wahlberechtigten Gemeindeglieder zur Vornahme der Wahl einzuladen.
Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 wurde der § 29 aufgehoben.
§ 30. Der Wahlcommissär hat das Verzeichniß der stimmberechtigten Gemeindeglieder zu prüfen, dessen Richtigkeit, sowie die geschehene Vorladung der Wähler zu bestätigen, und das Verzeichniß der Wahlberechtigten nebst der vorbereiteten Abstimmungsliste dem Gemeindevorstande zu übergeben, welcher vereint mit dem Wahlcommissär die Wahlcommission bildet.
Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 wurde der § 30 aufgehoben.
§ 31. Die Wahl der Wahlmänner hat am bestimmten Wahltage zur festgesetzten Stunde und in dem bezeichneten Versammlungsorte ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler zu geschehen, und sind dabei die Bestimmungen der nachfolgenden §§ 38, 39, 40, dann 42 bis einschließig 46 in analoge Anwendung zu bringen.
Jeder Wähler hat so viele Namen zu nennen, als Wahlmänner zu wählen sind.
Zur Giltigkeit der Wahl der Wahlmänner ist die absolute Mehrheit der Stimmenden nothwendig.
Wird diese bei der ersten Abstimmung nicht erzielt, so ist nach den Bestimmungen der §§ 47, 48 und 49 weiter vorzugehen.
Durch Gesetz vom 5. Februar 1891 erhielt der § 31 folgende
Fassung:
"§ 31. Die Wahl der Wahlmänner hat am bestimmten Wahltage zur
festgesetzten Stunde und in dem bezeichneten Versammlungsorte, ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Wähler zu geschehen, und sind hiebei die
Bestimmungen der §§ 38, 39, 40, dann 42 bis einschließlich 46 in analoge
Anwendung zu bringen.
Die Wahl der Wahlmänner ist eine geheime und hat mittelst Stimmzettel zu
erfolgen.
Jeder Wähler hat in seinem Stimmzettel so viele Namen zu verzeichnen, als
Wahlmänner zu wählen sind. Es dürfen bei sonstiger Ungiltigkeit der Wahlstimme
nur die behördlich erfolgten Stimmzettel in Anwendung kommen, welche den Wählern
zugleich mit der nach § 29 vorzunehmenden Einladung zur Vornahme der Wahl
zuzustellen sind.
Zur Giltigkeit der Wahl der Wahlmänner ist die absolute Mehrheit der Stimmenden
nothwendig. Wird diese bei der ersten Abstimmung nicht erzielt, so ist nach den
Bestimmungen der §§ 47, 48 und 49 weiter vorzugehen.
Anstatt verloren gegangener und unbrauchbar gewordener Stimmzettel sind auf
Verlangen der Wahlberechtigten von der zur ersten Ausfertigung berufenen Behörde
oder am Tage der Wahl von dem Wahlcommissär andere Stimmzettel auszufolgen.
Dieselben sind als Duplicate zu bezeichnen."
Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 wurde der § 31 aufgehoben.
§ 32. Der politische Bezirksvorsteher hat die Legalität des Wahlactes der Wahlmänner in jeder Gemeinde zu constatiren, und wenn sich nicht die Nothwendigkeit einer Neuwahl, die sogleich unter Angabe der Gründe anzuordnen ist, ergibt, die Gewählten in die doppelt auszufertigende der Liste Wahlmänner des ganzen politischen Bezirkes einzutragen.
Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 wurde der § 32 aufgehoben.
§ 33. Sobald durch geschehene Wahl der Wahlmänner in allen Landgemeinden des Bezirkes die Wahlliste der Wahlmänner vollständig ist, hat der politische Bezirksvorsteher den Wahlmännern Legitimationskarten auszufertigen und zuzustellen, welche die fortlaufende Nummer der Bezirksliste der Wahlmänner, den Namen und Wohnort des Wahlmannes, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahl des Landtagsabgeordneten zu enthalten haben.
Die Listen der Wahlmänner jener Bezirke, deren Amtsort nicht zugleich Wahlort ist, sind nebst den Acten über die Wahl der Wahlmänner dem Vorstande des politischen Bezirksamtes am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes einzusenden und von demselben auch die zur Ausfüllung der Legitimationskarten nöthigen Weisungen über Ort, Tag und Stunde der Wahlhandlung einzuholen.
Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 wurde der § 33 aufgehoben.
§ 34. Der Vorstand des politischen Amtes am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes hat die Listen der Wahlmänner aller zu Einem Wahlbezirke vereinten politischen Bezirke in eine Hauptliste der Wahlmänner des Wahlbezirkes zusammenzustellen und in doppelter Ausfertigung für die Wahlhandlung vorzubereiten.
Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 wurde der § 34 aufgehoben.
§ 35. Die Leitung der in Gegenwart eines landesfürstlichen
Commissärs vorzunehmenden Wahlhandlung jedes Wahlkörpers wird einer Wahlcommission übertragen, welche zu
besteht hat:
1. für den Wahlkörper der großen Grundbesitzer aus vier
von den Wahlberechtigten und drei vom Statthalter ernannten Gliedern;
2. für jeden Wahlkörper in Linz und Steyer aus dem Bürgermeister oder dem von ihm
bestellten Stellvertreter, aus drei von ihm beigezogenen Gemeinderäthen und aus
drei anderen vom Statthalter bestimmten Wahlberechtigten dieser Städte;
3. für jeden Wahlkörper der im § 2 aufgeführten
Städte und Industrialorte aus dem Bürgermeister oder dem von
ihm bestellten Stellvertreter und zwei Mitgliedern der Gemeindevertretung
des Wahlortes und aus vier vom Wahlcommissär ernannten Wahlberechtigten;
4. für jeden Wahlkörper der Landgemeinden aus drei vom Wahlcommissär
und vier von den Wahlmännern ernannten Gliedern des Wahlkörpers.
Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 erhielt der § 35 folgende
Fassung:
"§ 35. I. Die Leitung der in Gegenwart eines Wahlcommissärs
vorzunehmenden Wahlhandlung jedes Wahlkörpers wird einer Wahlcommission
übertragen, welche zu bestehen hat:
1. Für den Wahlkörper des großen Grundbesitzes aus vier von den Wahlberechtigten
und drei vom Statthalter aus der Mitte derselben ernannten Mitgliedern;
2. für die Handels- und Gewerbekammer in Linz aus einer Commission, welche nach
den für sonstige Wahlen in der Handels- und Gewerbekammer bestehenden
Vorschriften zusammengesetzt wird;
3. für jeden Wahlort der Städte und Industrialorte und Landgemeinden und im
Falle der Zuweisung der Wähler in mehrere Wahllocalitäten für jedes Wahllocal (§
26) aus je zwei von der Gemeindevertretung des Wahlortes und von dem
Wahlcommissär aus den Wählern zu bestimmenden Mitgliedern. Die in der
vorbezeichneten Weise bestimmten vier Mitglieder wählen mit absoluter Mehrheit
das fünfte Mitglied der Wahlcommission aus den Wählern.
Kommt eine solche Stimmenmehrheit auch bei einem zweiten Wahlgange nicht
zustande, so wird ideses Mitglied vom Wahlcommissär ernannt.
Ist die zur Constituierung der Wahlcommission erforderliche Anzahl von
Wahlberechtigten nicht erschienen, so werden die Functionen der Wahlcommission
von dem Wahlcommissär ausgeübt.
II. Die Bestellung der Wahlcommissäre erfolgt für den Großgrundbesitz, dann die
Handels- und Gewerbekammer, sowie für die Städte mit eigenem Statut durch den
Statthalter, für die übrigen Wahlbezirke durch die politische Behörde erster
Instanz. Das Amt des Wahlcommissärs ist unbeschadet der Bestimmungen für
öffentliche Beamte hinsichtlich der Reisekosten und Diäten ein Ehrenamt, zu
dessen Annahme jedermann verpflichtet ist. Der Wahlcommissär hat für die
Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die
Beobachtung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen. Überschreitungen
des Wirkungskreises von Seite der Wahlcommission hat derselbe nicht zuzulassen.
Nach Beginn der zur Vornahme der Wahl bestimmten Stunde hat der Wahlcommissär
Ansprachen an die Wähler im Wahllocale nicht zu gestatten."
§ 36. Die den Wählern und beziehungsweise Wahlmännern erfolgten Legitimationskarten berechtigen zum Eintritte in das bestimmte Wahllocale und haben als Aufforderung zu gelten, sich ohne jede weitere Vorladung an dem darauf bezeichneten Tage und zu der festgesetzten Stunde zur Vornahme der Wahl einzufinden.
Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 erhielt der §
36 folgende
Fassung:
"§ 36. Die den Wählern erfolgten Legitimations-Karten berechtigen
zum Eintritte in das bestimmte Wahllocal und haben als Aufforderung zu gelten,
sich ohne jede weitere Vorladung an dem darauf bezeichneten Tage und zu der
festgesetzten Stunde zur Vornahme der Wahl einzufinden."
§ 37. An dem Tage der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Versammlungsorte wird die Wahlhandlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler mit der Constituirung der Wahlcommission begonnen, welche den Vorsitzenden aus ihrer Mitte ernennt, und die Wählerlisten nebst den vorbereiteten Abstimmungsverzeichnisse übernimmt.
§ 38. Der Vorsitzende der Wahlcommission hat den versammelten Wählern den Inhalt der §§ 16 und 17 der Wahlordnung über die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften gegenwärtig zu halten, ihnen den Vorgang bei der Abstimmung und Stimmenzählung zu erklären und sie aufzufordern, ihre Stimmen nach freier Ueberzeugung ohne alle eigennützige Nebenrücksichten derart abzugeben, wie sie es nach ihrem besten Wissen und Gewissen für das allgemeine Wohl am zuträglichsten halten.
§ 39. Wenn Jemand vor dem Beginne der Abstimmung gegen die Wahlberechtigung einer in der Wählerliste aufgeführten Person Einsprache erhebt, und behauptet, daß bei ihr seit der Anfertigung der Wählerlisten ein Erforderniß des Wahlrechtes weggefallen sei, so wird darüber von der Wahlcommission sogleich und ohne Zulassung eines Recurses entschieden.
§ 40. Die Abstimmung selbst beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlcommission, in soferne sie wahlberechtigt sind, ihre Stimmen abgeben.
Hierauf werden durch ein Mitglied der Wahlcommission die Wähler in der Reihenfolge, wie ihre Namen in der Wählerliste eingetragen sind, zur Stimmgebung aufgerufen.
Wahlberechtigte, die nach geschehenem Aufrufe ihres Namens in die Wahlversammlung kommen, haben erst, wenn die ganze Wählerliste durchgelesen ist, ihre Stimmen abzugeben und sich deßhalb bei der Wahlcommission zu melden.
Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 erhielt der § 40 folgende
Fassung:
"§ 40. Die Abstimmung selbst beginnt damit, dass die Mitglieder der
Wahlcommission, insofern sie wahlberechtigt sind, ihre Stimmen abgeben.
Hierauf haben die übrigen Wahlberechtigten ihre Stimmen abzugeben und sich
deshalb bei der Wahlcommission zu melden."
§ 41. Jeder zur Abstimmung aufgerufene Wähler hat unter Abgabe seiner Legitimationskarte mit genauer Bezeichnung jene Person zu nennen, die nach seinem Wunsche Abgeordneter zum Landtage werden soll.
Entfallen auf einen Wahlkörper zwei oder mehrere Abgeordnete, so hat jeder Wähler so viele Namen zu nennen, als Abgeordnete zu wählen sind.
Durch Gesetz vom 5. Februar 1891 erhielt der § 41 folgende
Fassung:
"§ 41. Jeder zur Abstimmung aufgerufene Wähler hat unter Vorweisung
seiner Legitimations-Karte seinen Stimmzettel, auf welchem der von ihm Gewählte
namentlich zu bezeichnen ist, der Wahlcommission zu übergeben. Es dürfen bei
sonstiger Ungiltigkeit der Wahlstimme nur die behördlich ausgestellten
Stimmzettel in Anwendung kommen, welche den Wählern, beziehungsweise Wahlmännern
mit der Legitimations-Karte auszufolgen sind.
Anstatt verloren gegangener und unbrauchbar gewordener Stimmzettel sind auf
Verlangen der Wahlberechtigten von der zur ersten Ausfertigung berufenen Behörde
oder am Tage der Wahl von dem Wahlcommissär andere Stimmzettel auszufolgen.
Dieselben sind als Duplicate zu bezeichnen."
Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 erhielt der § 41 folgende
Fassung:
"§ 41. Jeder zur Abstimmung aufgerufene Wähler hat unter Vorweisung
seiner Legitimations-Karte seinen behördlich ausgestellten Stimmzettel, auf
welchem der von ihm Gewählte namentlich zu bezeichnen ist, der Wahlcommission
zusammengefaltet zu übergeben.
Entfallen auf einen Wahlkörper zwei oder mehrere Abgeordnete, so hat jeder
Wähler so viele Namen in seinem Stimmzettel zu verzeichnen, als Abgeordnete zu
wählen sind.
Es dürfen bei
sonstiger Ungiltigkeit der Wahlstimme nur die behördlich erfolgten Stimmzettel in Anwendung kommen.
Anstatt verloren gegangener und unbrauchbar gewordener Stimmzettel sind auf
Verlangen der Wahlberechtigten von der zur ersten Ausfertigung berufenen Behörde
oder am Tage der Wahl von dem Wahlcommissär andere Stimmzettel auszufolgen."
§ 42. Wenn sich bei der Stimmgebung über die Identität eines Wählers Anstände ergeben, so entscheidet darüber sogleich die Wahlcommission ohne Zulassung eines Recurses.
§ 43. Jede Abstimmung wird in die hierzu vorbereiteten Rubriken des zweifachen Abstimmungsverzeichnisses neben dem Namen des Wählers eingetragen.
Die Eintragung besorgt in dem einen Verzeichnisse der vom Wahlcommissär der Wahlcommission beizugebende Schriftführer und gleichzeitig ein Mitglied der Wahlcommission in dem zweiten Verzeichnisse, welches als Gegenliste die Controle der Eintragung bildet.
Durch Gesetz vom 5. Februar 1891 erhielt der § 43 folgende
Fassung:
"§ 43. Die Namen der erscheinenden Wähler werden in das von der
Wahlcommission zweifach zu führende Abstimmungsverzeichnis eingetragen."
§ 44. Wahlstimmen, die unter Bedingungen oder mit Beifügung von Aufträgen an den zu Wählenden abgegeben werden, sind ungiltig.
Ueber die Giltigkeit oder Ungiltigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet sogleich die Wahlcommission ohne Zulassung des Recurses.
§ 45. Die Wahl muß in der Regel im Laufe des dazu bestimmten Tages vollendet werden. Treten aber Umstände ein, welche den Anfang, Fortgang oder die Beendigung der Wahl verhindern, so kann die Wahlhandlung von der Wahlcommission mit Zustimmung des Wahlcommissärs auf den nächstfolgenden Tag verschoben oder verlängert werden. Die Bekanntmachung darüber hat für die Wähler auf ortsübliche Weise zu geschehen.
§ 46. Sobald alle anwesenden Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, ist von dem Vorsitzenden der Wahlcommission die Stimmgebung für geschlossen zu erklären, das zweifache Abstimmungsverzeichniß von der Wahlcommission und dem Wahlcommissär zu unterzeichnen und mit der Scrutinirung sogleich zu beginnen. Das Resultat der vollendeten Stimmzählung ist von dem Vorsitzenden der Wahlcommission sogleich bekannt zu geben.
Durch Gesetz vom 5. Februar 1891 erhielt der § 46 folgende
Fassung:
"§ 46. Nach Ablauf der zur Abgabe der Stimmen festgesetzten Zeit ist von
dem Vorsitzenden der Wahlcommission die Stimmgebung für geschlossen zu erklären.
Es dürfen jedoch Wähler, welche noch vor Ablauf der bestimmten Schlußstunde im
Wahllocale erscheinen und daselbst beim Schlusse der Abstimmung anwesend sind,
von der Stimmgebung nicht ausgeschlossen werden.
Der Vorsitzende hat nach erhobener Übereinstimmung die Zahl der im
Abstimmungsverzeichnisse eingetragenen Wähler mit jener der vorhandenen
Stimmzettel zur Eröffnung der letzteren und zur Stimmzählung zu schreiten.
Die Namen der in jedem Stimmzettel zu Abgeordneten bezeichneten Personen sind
von dem Vorsitzenden öffentlich abzulesen und von einem Mitgliede der
Wahlcommission in die Stimmlisten derart einzutragen, daß bei der ersten Stimme,
die jemand als Abgeordneter erhält, dessen Name in die entsprechende Rubrik
eingeschrieben und daneben die Zahl 1, bei der zweiten Stimme, die auf ihn
entfällt, die Zahl 2 u. s. w. beigesetzt wird.
Gleichzeitig werden die genannten Namen auf dieselbe Weise auch in der von einem
anderen Wahlcommissions-Mitgliede zu führenden Gegenliste verzeichnet.
Enthält ein Stimmzettel mehr Namen als Abgeordnete zu wählen sind, so sind die
über diese Zahl auf dem Stimmzettel zuletzt angesetzten Namen als nicht
verzeichnet zu betrachten und unberücksichtigt zu lassen.
Sind jedoch weniger Namen auf dem Stimmzettel angeführt, so verliert er deshalb
seine Gilitgkeit nicht. Ist der Name einer und derselben Person auf einem und
demselben Stimmzettel mehrmals verzeichnet, so wird er bei der Zählung der
Stimmen nur einmal gerechnet.
Namen, bei welchen es zweifelhaft ist, welche Personen mit denselben bezeichnet
werden, sind nicht zu rechnen.
Die Entscheidung hierüber steht der Wahlcommission zu und ist im Wahlprotokolle
zu erwähnen.
Nachdem das zweifache Abstimmungsverzeichnis unterfertigt, die Scrutinirung
vorgenommen und das Resultat der vollendeten Stimmenzählung von dem Vorsitzenden
der Wahlcommission bekanntgegeben worden ist, wird in dem Falle, als das
Gesamtergebnis der in den einzelnen Wahlorten vollzogenen Wahlhandlungen an
einem Hauptwahlorte zu ermitteln ist, das über die Wahlhandlung geführte
Protokolle geschlossen, von den Mitgliedern der Wahlcommission und dem
landesfürstlichen Commissär unterschrieben, gemeinschaftlich unter Anschluß der
Abstimmungsverzeichnisse und sonstigen Bezugsacten versiegelt, mit einer den
Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen, dem landesfürstlichen Commissär
übergeben, welcher die Acten an den Vorstand jener Bezirkshauptmannschaft
einzusenden hat, zu welcher der Hauptwahlort gehört.
In den im vorigen Absatze vorausgesetzten Fällen obliegt, nachdem die Abstimmung
in den Wahlcommissionen eines Wahlkörpers in allen an demselben Wahlacte
theilnehmenden Städten und Industrialorten beendigt ist, die Ermittlung und
Kundgebung des Gesammtergebnisses aller Abstimmungsacte der Wahlcommission des
Hauptwahlortes, welche zu diesem Ende die von den einzelnen Wahlcommissionen
eingesendeten Acten zu übernehmen hat.
Jeder Wahlberechtigte des Wahlbezirkes hat auch Zutritt in das Local der
Hauptwahlcommission."
Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 erhielt der § 46 folgende
Fassung:
"§ 46. Nach Ablauf der zur Abgabe der Stimmen festgesetzten Zeit ist von
dem Vorsitzenden der Wahlcommission die Stimmgebung für geschlossen zu erklären.
Es dürfen jedoch Wähler, welche vor Ablauf der bestimmten Schlussstunde im
Wahllocale erschienen und daselbst beim Schlusse der Abstimmung anwesend sind,
von der Stimmgebung nicht ausgeschlossen werden. Sohin ist nach erhobener
Übereinstimmung der Zahl der in den Abstimmungsverzeichnissen eingetragenen
Wähler mit jener der vorhandenen Stimmzettel zur Eröffnung der letzteren und zur
Stimmenzählung zu schreiten.
Die Namen der in jedem Stimmzettel zu Abgeordneten bezeichneten Personen sind
von dem Vorsitzenden öffentlich abzulesen und von einem Mitgliede der
Wahlcommission oder von einem derselben beigegebenen Schriftführer in die Stimmliste derart einzutragen, daß bei der ersten Stimme,
die jemand als Abgeordneter erhält, dessen Name in die entsprechende Rubrik
eingeschrieben und daneben die Zahl 1, bei der zweiten Stimme, die auf ihn
entfällt, die Zahl 2 u. s. w. beigesetzt wird.
Gleichzeitig werden die genannten Namen auf dieselbe Weise auch in der von einem
anderen Wahlcommissions-Mitgliede oder von dem Schriftführer zu führenden Gegenliste verzeichnet.
Enthält ein Stimmzettel mehr Namen als Abgeordnete zu wählen sind, so sind die
über diese Zahl auf dem Stimmzettel zuletzt angesetzten Namen als nicht
verzeichnet zu betrachten und unberücksichtigt zu lassen.
Sind jedoch weniger Namen auf dem Stimmzettel angeführt, so verliert er deshalb
seine Gilitgkeit nicht. Ist der Name einer und derselben Person auf einem und
demselben Stimmzettel mehrmals verzeichnet, so wird er bei der Zählung der
Stimmen nur einmal gerechnet.
Namen, bei welchen es zweifelhaft ist, welche Personen mit denselben bezeichnet
werden, sind nicht zu rechnen.
Die Entscheidung hierüber steht der Wahlcommission zu und ist im Wahlprotokolle
zu erwähnen.
Nachdem die Unterfertigung der Abstimmungsverzeichnisse erfolgt ist, die Scrutinirung
vorgenommen und das Resultat der vollendeten Stimmenzählung von dem Vorsitzenden
der Wahlcommission bekanntgegeben worden ist, wird in dem Falle, als das
Gesammtergebnis der in den einzelnen Wahlorten oder Wahllocalitäten vollzogenen Wahlhandlungen an
einem Hauptwahlorte zu ermitteln ist, das über die Wahlhandlung geführte
Protokolle geschlossen, von den Mitgliedern der Wahlcommission und dem Wahlcommissär unterschrieben, gemeinschaftlich unter Anschluß der
Abstimmungsverzeichnisse und sonstigen Bezugsacten versiegelt, mit einer den
Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen, dem Wahlcommissär
übergeben, welcher die Acten an die Wahlcommission des Hauptwahlortes
einzusenden hat.
In den im vorigen Absatze vorausgesetzten Fällen obliegt, nachdem die Abstimmung
in den Wahlcommissionen eines Wahlkörpers in allen an demselben Wahlacte
theilnehmenden Orten beendigt ist, die Ermittlung und
Kundgebung des Gesammtergebnisses aller Abstimmungsacte der Wahlcommission des
Hauptwahlortes, welche zu diesem Ende die von den einzelnen Wahlcommissionen
eingesendeten Acten zu übernehmen hat.
Jeder Wahlberechtigte des Wahlbezirkes hat auch Zutritt in das Local der
Hauptwahlcommission.
Im Falle der Zuweisung der Wähler in mehrere Wahllocale (§ 26) wird eine der
Wahlcommissionen zur Ermittlung und Kundgebung des Gesammtergebnisses aller
zusammengehörigen Abstimmungen in Linz vom Stattgalter und außer Linz von dem
zuständigen, beziehungsweise hiezu beauftragten Bezirkshauptmanne zur
Hauptcommission bestimmt."
§ 47. Zur Giltigkeit der Wahl jedes Landtagsabgeordneten ist die absolute Mehrheit der Stimmenden nothwendig.
Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet in allen Fällen das Los, welches von dem Vorsitzenden der Wahlcommission zu ziehen ist.
§ 48. Kommt bei dem Abstimmungsacte für einen oder den anderen zu wählenden Abgeordneten keine solche Stimmenmehrheit zu Stande, so wird ein zweites Scrutin vorgenommen, und falls auch bei diesem nicht die nöthige Mehrheit sich herausstellt, zu der engeren Wahl geschritten.
Durch Gesetz vom 5. Februar 1891 erhielt der § 48 folgende
Fassung:
"§ 48. Kommt bei der Abstimmungsacte für einen oder den anderen zu
wählenden Abgeordneten keine absolute Majorität zustande, so wird zur engeren
Wahl geschritten.
Wenn mehr Personen, als zu wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit für sich
haben, so entscheidet die überwiegende Stimmenzahl oder bei gleicher Stimmenzahl
das von dem Vorsitzenden der Wahlcommission zu ziehende Los darüber, wer von
ihnen als gewählt anzusehen sei."
§ 49. Bei der engeren Wahl haben die Wähler sich auf jene Personen zu beschränken, die beim zweiten Scrutin nach denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich hatten.
Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Abgeordneten.
Jede Stimme, welche beim dritten Scrutin auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten.
Durch Gesetz vom 5. Februar 1891 erhielt der § 49 folgende
Fassung:
"§ 49. Bei der engeren Wahl haben die Wähler sich auf jene Personen
zu beschränken, die nach denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, die
relativ meisten Stimmen für sich hatten.
Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte
von der Zahl der noch zu wählenden Abgeordneten.
Jede Stimme, welche bei der engeren Wahl auf eine nicht in die engere Wahl
gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten.
Wahlberechtigte sind deshalb, weil sie bei dem ersten Wahlgange ihr Stimmrecht
nicht ausgeübt haben, bei der engeren Wahl von der Ausübung dieses Rechtes nicht
augeschlossen."
§ 50. Wenn die erforderliche Anzahl Abgeordneter gehörig gewählt ist, wird das über die Wahlhandlung geführte Protokoll geschlossen, von den Gliedern der Wahlcommission und dem landesfürstlichen Commissär unterschrieben, gemeinschaftlich unter Anschluß der Abstimmungsverzeichnisse und Stimmzählungslisten - und bei Wahlen der Abgeordneten der Landgemeinden auch unter gleichzeitiger Beilegung der Wahlacten der Wahlmänner - versiegelt, mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen und dem landesfürstlichen Commissär zur Einsendung an den Statthalter übergeben.
Durch Gesetz vom 5. Februar 1891 erhielt der § 50 folgende
Fassung:
"§ 50. Wenn die erforderliche Anzahl Abgeordneter gehörig gewählt
ist, wird das über die Wahlhandlung geführte Protokoll geschlossen, von den
Mitgliedern der Wahl-Commission und dem landesfürstlichen Commissär
unterschrieben, gemeinschaftlich unter Anschluß der Abstimmungsverzeichnisse und
sonstigen Bezugsacten, sowie aller Stimmzettel - und bei den Wahlen der
Abgeordneten der Landgemeinden unter gelichzeitiger Beilegung der Wahlacten über
die Wahl der Wahlmänner - versiegelt, mit einer den Inhalt bezeichnenden
Aufschrift versehen und dem landesfürstlichen Commissär zur Einsendung an den
Statthalter übergeben.
Das Protokoll, welches von der Hauptwahlcommission in den Fällen des § 46 alinea
8 über die Ermittlung des Gesammtergebnisses der einzelnen Wahlhandlungen
aufgenommen wurde, ist von allen Mitgliedern der Hauptwahlcommission zu
unterfertigen und mit allen im § 46 alinea 7 bezeichneten Acten zu versehen und
versiegelt dem landesfürstlichen Commissär zur Einsendung an den Statthalter zu
übergeben."
Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 erhielt der § 50 folgende
Fassung:
"§ 50. Wenn die erforderliche Anzahl Abgeordneter gehörig gewählt
ist, wird das über die Wahlhandlung geführte Protokoll geschlossen, von den
Mitgliedern der Wahl-Commission und dem Wahlcommissär
unterschrieben, gemeinschaftlich unter Anschluss der Abstimmungsverzeichnisse und
sonstigen Bezugsacten, sowie aller Stimmzettel versiegelt, mit einer den Inhalt
bezeichnenden Aufschrift versehen und dem Wahlcommissär zur Einsendung an den
Statthalter übergeben.
Das Protokoll, welches von der Hauptwahlcommission in den Fällen des § 46 über die Ermittlung des Gesammtergebnisses der einzelnen Wahlhandlungen
aufgenommen wurde, ist von allen Mitgliedern der Hauptwahlcommission zu
unterfertigen und, mit allen Bezugsacten versehen, versiegelt dem Wahlcommissär zur Einsendung an den Statthalter zu
übergeben."
§ 51. Der Statthalter hat nach Einsichtnahme der an ihn gelangten Wahlacten jedem gewählten Abgeordneten, gegen den nicht einer der durch § 17 normirten Ausschließungsgründe von der Wählbarkeit vorliegt, ein Wahlcertificat ausfertigen und zustellen zu lassen.
Dieses Certificat berechtiget den gewählten Abgeordneten zum Eintritte in den Landtag und begründet in solange die Vermuthung der Giltigkeit seiner Wahl, bis das Gegentheil erkannt ist.
Durch Gesetz vom 18. Oktober 1871 wird als Ergänzung zum §
51 bestimmt:
"Artikel I. Ein Landtags-Abgeordneter, welcher nach ergangener
Aufforderung des Landeshauptmannes seinen Eintritt über 8 Tage verzögert, oder
eben so lange ohne Urlaub sich entfernt und der vom Landeshauptmanne an ihn
ergangenen Aufforderung, binnen 8 Tagen zu erscheinen, nicht entspricht, oder
seine Abwesenheit in einer solchen Weise nicht rechtfertigt, daß diese
Rechtfertigung von dem Landtage als genügend erachtet wird, ist als ausgeetreten
zu behandeln.
Artikel II. Landtags-Abgeordnete, welche dem Landtage ausdrücklich ihre Mitwirkung versagen, sind als ausgetreten zu behandeln."
§ 52. Sämmtliche Wahlacten hat der Statthalter an den Landesausschuß zu leiten, welcher dieselben zu prüfen und darüber an den Landtag zu berichten hat, dem die Entscheidung über die Zulassung der Gewählten zusteht (§ 31 der Landesordnung).
§ 53. Während der Dauer der ersten Landtagsperiode können Anträge auf Aenderung der Bestimmungen dieser Wahlordnung durch absolute Stimmenmehrheit des nach § 38 der Landesordnung überhaupt beschlußfähigen Landtages beschlossen werden.
Nach Ablauf der ersten sechsjährigen Landtagsperiode ist zu einem Beschlusse des Landtages über beantragte Aenderungen der Wahlordnung die Gegenwart von mindestens drei Viertheilen aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich.
Durch Gesetz vom 2. Januar 1867 wurde zum § 53 folgendes
bestimmt:
"Auch während der Dauer der zweiten sechsjährigen Landtagsperiode können Anträge
auf Aenderung der Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung für das Erzherzogthum
Oesterreich ob der Enns durch absolute Stimmenmehrheit des nach § 38 der
Landes-Ordnung überhaupt beschlußfähigen Landtages beschlossen werden.
Nach Ablauf der zweiten sechsjährigen Landtags-Periode ist zu einem Beschlusse
des Landtages über beantragte Aenderungen der Wahl-Ordnung die Gegenwart von
mindestens drei Viertheilen aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens
zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich."