Landtags-Wahlordnung
(für das Erzherzogthum Österreich ob der Enns)

vom 26. Februar 1861

geändert durch
Gesetz vom 2. Januar 1867  (LGBl. Nr. 3, S. 9),
Gesetz vom 13. Januar 1869  (LGBl. Nr. 6, S. 22),
Gesetz vom 5. Februar 1891 (LGBl. Nr. 6 S. 11),
Gesetz vom 16. Februar 1902 (LGBl. Nr. 15 S. 31),
Gesetz vom 22. Dezember 1903 (LGBl. 1904 Nr. 6 S. 7),
Gesetz vom 25. November 1904 (LGBl. Nr. 47 S. 153)

ergänzt durch
Gesetz betr. den Mandatsverlust von Landtags-Abgeordneten vom 18. Oktober 1871 (LGBl. Nr. 18, S. 147),
Gesetz betr. die Beratung der Reform der Landtagswahlordnung vom 5. März 1907 (LGBl. Nr. 5, S. 11),
Gesetz, womit in Gemäßheit des § 4 mit dem Gesetze vom 26. Januar 1907 (R. G. Bl. Nr. 17) erlassenen Reichsratswahlordnung im Erzherzogtum Österreich ob der Enns die Wahlpflicht eingeführt wird vom 11. April 1907 (LGBl. Nr. 8, S. 17),
 

aufgehoben durch
Gesetz vom 29. Januar 1909 (LGBl. Nr. 13, S. 37)

 

I. Von den Wahlbezirken und  Wahlorten.

§ 1. Für die Wahl der Abgeordneten aus der Classe des großen Grundbesitzes bildet das ganze Erzherzogthum Österreich ob der Enns Einen Wahlbezirk.

Die Wähler haben in Einem Wahlkörper zehn Abgeordnete zu wählen.

Der Wahlort ist Linz.

§ 2. Für die Wahl der Abgeordneten der Städte und Industrialorte bilden die Landeshauptmann Linz Einen Wahlbezirk, die Städte a) Steyer, b) Wels, c) Ried, je Einen Wahlbezirk;
    d) Urfahr, Ottensheim, Steyeregg, Gallneukirchen, zusammen Einen Wahlbezirk;
    e) Grein, Perg, Tragwein, Pregarten, Mauthhausen, St. Georgen, zusammen Einen Wahlbezirk;
    f) Freistadt, Leonfelden, Ober-Neukirchen, Zwettl, Weißenbach, Königswiesen, zusammen Einen Wahlbezirk;
    g) Rohrbach, Neufelden, Lembach, Haslach, Aigen, zusammen Einen Wahlbezirk;
    h) Efferding, Aschach, Waizenkirchen, Neumarkt, Haag, Grieskirchen, zusammen Einen Wahlbezirk;
    i) Vöklabruck, Vöklamarkt, Frankenmarkt, Lambach, Schwanenstadt, Mondsee, St. Georgen, zusammen Einen Wahlbezirk;
    k) Gmunden, Ischl, Hallstadt, zusammen Einen Wahlbezirk;
    l) Kirchdorf, Windisch-Garsten, Micheldorf, Steinbach, Grünburg, zusammen Einen Wahlbezirk;
    m) Enns, Weyer, Sierning, Hall, Kremsmünster, St. Florian, Neuhofen, zusammen Einen Wahlbezirk;
    n) Braunau, Mauerkirchen, Mattighofen, Altheim, zusammen Einen Wahlbezirk;
    o) Schärding, Raab, Peuerbach, Engelhartszell, zusammen Einen Wahlbezirk.

§ 3. Linz, Steyer, Wels und Ried sind die Wahlorte der bezüglichen Wahlbezirke. In jedem aus mehreren Ortschaften gebildeten Wahlbezirke ist die im § 2 bei der Festsetzung jedes Wahlbezirkes zuerst angeführte Ortschaft der Wahlort dieses Wahlbezirkes.

Durch Gesetz vom 5. Februar 1891 erhielt der § 3 folgende Fassung:
"§ 3. Linz, Steyr, Wels und Ried sind die Wahlorte der bezüglichen Wahlbezirke.
In jedem aus mehreren Orten gebildeten Wahlbezirke (§ 2) ist jeder dieser Orte für sich ein Wahlort.
Der im § 2 bei der Festsetzung jedes Wahlbezirkes zuerst angeführte Ort ist der zur Ermittlung des Gesammtergebnisses der in den einzelnen Wahlorten vollzogenen Wahlhandlungen bestimmte Hauptwahlort des Wahlbezirkes."

§ 4. Von dem in § 2 angeführten fünfzehn Wahlbezirken hat der Wahlbezirk der Stadt Linz drei Landtagsabgeordnete und jeder andere Wahlbezirk Einen Abgeordneten zu wählen.

Alle Wahlberechtigten jedes Wahlbezirkes bilden Einen Wahlkörper.

§ 5. Die Handels- und Gewerbekammer in Linz hat drei Landtagsabgeordnete zu wählen.

Für diese Wahlen haben die Mitglieder und Ersatzmänner der Kammer den Wahlkörper zu bilden.

Durch Gesetz vom 25. November 1904 erhielt der § 5 folgende Fassung:
"§ 5. Die Handels- und Gewerbekammer in Linz hat drei Landtagsabgeordnete zu wählen.
Für diese Wahlen haben die wirklichen Mitglieder der Kammer den Wahlkörper zu bilden."

§ 6. Für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden bilden die politischen Bezirke:
1. Linz (Umgebung), Ottensheim, Urfahr, zusammen Einen Wahlbezirk;
2. Grein, Pregarten, Mauthhausen, Perg, zusammen Einen Wahlbezirk;
3. Freistadt, Weißenbach, Leonfelden, zusammen Einen Wahlbezirk;
4. Rohrbach, Neufelden, Lembach, Haslach, Aigen, zusammen Einen Wahlbezirk;
5. Wels, Efferding, Grießkirchen, Waizenkirchen, Lambach, zusammen Einen Wahlbezirk;
6. Vöklabruck, Frankenmarkt, Schwanenstadt, Mondsee, zusammen Einen Wahlbezirk;
7. Gmunden, Ischl, zusammen Einen Wahlbezirk;
8. Steyer, Weyer, Kremsmünster, St. Florian, Neuhofen, Enns, zusammen Einen Wahlbezirk;
9. Kirchdorf, Grünburg, Windisch-Garsten, zusammen Einen Wahlbezirk;
10. Ried, Obernberg, Haag, zusammen Einen Wahlbezirk;
11. Schärding, Raab, Engelszell, Peuerbach, zusammen Einen Wahlbezirk;
12. Braunau, Mauerkirchen, Mattighofen, Wildshut, zusammen Einen Wahlbezirk.

§ 7. In jedem für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden gebildeten Wahlbezirke ist der Sitz des politischen Bezirksamtes des im § 6 bei Festsetzung jedes Wahlbezirkes zuerst angeführten politischen Bezirkes der Wahlort.

Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 erhielt der § 7 folgende Fassung:
"§ 7. In den Landgemeinde-Wahlbezirken ist jede Ortsgemeinde Wahlort.
In jedem Landgemeinde-Wahlbezirke bestimmt der Statthalter, welche Ortsgemeinde in demselben Hauptwahlort ist."

§ 8. Die im § 6 unter 4, 5, 6, 8, 10, 11 und 12 aufgeführten Wahlbezirke haben je zwei, die übrigen Wahlbezirke hat je Einen Abgeordneten zu wählen.

Die Wahlmänner aller in Einem Wahlbezirke gelegenen Gemeinden (mit Ausnahme der nach § 2 zur Wahl von Abgeordneten berechtigten Städte und Märkte bilden Einen Wahlkörper.

Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 erhielt der § 8 folgende Fassung:
"§ 8. Die im § 6 unter 4, 5, 6, 8, 10, 11 und 12 aufgeführten Wahlbezirke haben je zwei, die übrigen Wahlbezirke je einen Abgeordneten zu wählen.
In den betreffenden Wahlbezirken sind die in die Wählerclasse der Städte eingereihten Städte und Industrialorte nicht inbegriffen.
Alle Wahlberechtigten eines jeden Wahlortes bilden einen Wahlkörper."

II. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit.

§ 9. Die Abgeordneten der Wählerclasse des großen Grundbesitzes sind durch directe Wahl der großjährigen, dem österreichischen Staatsverbande angehörigen Besitzer jener landtäflichen Güter, deren Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern (mit Ausnahme des Kriegszuschlages) wenigstens Einhundert Gulden beträgt, zu wählen.

§ 10. Unter mehreren Mitbesitzern eines zur Wahl berechtigten landtäflichen Gutes kann nur derjenige aus ihnen wählen, welchen sie hiezu ermächtigen.

Der Besitz zweier oder mehrerer landtäflicher Güter, deren Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern (mit Ausnahme des Kriegszuschlages) zusammengenommen wenigstens Einhundert Gulden beträgt, berechtigt ebenfalls zur Wahl.

§ 11. Für jene zur Wahl berechtigten landtäflichen Güter, in deren Besitz eine Corporation oder Gesellschaft sich befindet, ist das Wahlrecht durch jene Person auszuüben, welche nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Normen berufen ist, die Corporation oder Gesellschaft nach Außen zu vertreten.

Gemeinden, welche sich im Besitze von zur Wahl berechtigten landtäflichen Gütern befinden, können als solche dieses Wahlrecht nicht ausüben.

§ 12. Die Abgeordneten der im § 2 aufgeführten Städte und Industrialorte sind durch directe Wahl aller jener, nach den besonderen Gemeindestatuten oder dem Gemeindegesetze vom 17. März 1849, Nr. 170 R.G.B. zur Wahl der Gemeinderepräsentanz dieser Städte und Industrialorte berechtigten Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern zum ersten und zweiten Wahlkörper gehören und im dritten Wahlkörper mindestens zehn Gulden an directen Steuern entrichten;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen Steuern gereihten Gemeindewähler ausmachen. Diesen sind jene Personen anzureihen, welche nach ihrer persönlichen Eigenschaft das active Wahlrecht in der Gemeinde besitzen.

Durch Gesetz vom 5. Februar 1891 erhielt der § 12 folgende Fassung:
"§ 12. Die Abgeordneten der im § 2 aufgeführten Städte und Industrialorte sind durch directe Wahl aller jener nach den besonderen Gemeindestatuten oder der Gemeindewahlordnung vom 28. April 1864, L. G. Bl. Nr. 6, zur Wahl der Gemeinde-Repräsentanz dieser Städte und Industrialorte berechtigten männlichen Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern zum ersten und zweiten Wahlkörper gehören und im dritten Wahlkörper seit wenigstens Einem Jahre mindestens fünf Gulden an landesfürstlichen directen Steuern sammt Zuschlägen entrichten;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen Steuern gereihten Gemeindewähler ausmachen und von den nächstfolgenden diejenigen, welche seit wenigstens Einem Jahre mindestens fünf Gulden an landesfürstlichen directen Steuern sammt Zuschlägen zu entrichten haben.
Diesen sub a) und b) erwähnten Wahlberechtigten sind jene Gemeinde-Angehörigen anzureihen, welche nach der Gemeindewahlordnung ohne Rücksicht auf die Steuerzahlung wahlberechtigt sind.
Oeffentliche Gesellschafter einer Erwerbsunternehmung, insofern sie den Bestimmungen dieses Paragraphen entsprechen, haben das Wahlrecht nach Maßgabe der auf jeden entfallenden Quote der von dieser Erwerbsunternehmung gezahlten Steuer."

Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 erhielt der § 12 folgende Fassung:
"§ 12. Die Abgeordneten der im § 2 aufgeführten Städte und Industrialorte und der im § 6 aufgeführten Landgemeinden sind durch directe Wahl aller jener männlichen gemeindewahlberechtigten Gemeindemitglieder zu wählen, welche seit wenigstens einem Jahre mindestens acht Kronen an landesfürstlichen directen Steuern zu entrichten haben, und jener, welche nach der Gemeindewahlordnung ohne Rücksicht auf die Steuerzahlung wahlberechtigt sind.
Öffentliche Gesellschafter einer Erwerbsunternehmung, insofern sie den Bestimmungen dieser Wahlordnung entsprechen, haben das Wahlrecht nach Maßgabe der auf jeden entfallenden Quote der von dieser Erwerbsunternehmung gezahlten Gesammtsteuer."

Durch Gesetz vom 22. Dezember 1903 erhielt der § 12 folgende Fassung:
"§ 12. Die Abgeordneten der im § 2 aufgeführten Städte und Industrialorte und der im § 6 aufgeführten Landgemeinden sind durch direkte Wahl aller jener männlichen eigenwahlberechtigten Gemeindemitglieder zu wählen, welche das 24. Lebensjahr vollstreckt haben, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und seit wenigstens einem Jahre mindestens acht K an landesfürstlichen direkten Steuern zu entrichten haben, insofern sie nicht infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des Gesetzes vom 15. November 1867 (R. G. Bl. Nr. 131) oder einer Konkursverhängung von der Wählbarkeit in eine Gemeindevertretung ausgeschlossen wären; ferner jener, welche nach den Gemeindewahlordnungen (Gemeindestatut) wegen ihrer Berufsstellung, oder des nachgewiesenen Bildungsgrades, oder zufolge des ihnen erteilten Ehrenbürgerrechts das Gemeindewahlrecht ohne Rücksicht auf eine Steuerzahlung besitzen.
Öffentliche Gesellschafter einer Erwerbsunternehmung, insofern sie den Bestimmungen dieser Wahlordnung entsprechen, haben das Wahlrecht nach Maßgabe der auf jeden entfallenden Quote der von dieser Erwerbsunternehmung gezahlten Gesamtsteuer."

§ 13. Die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat durch gewählte Wahlmänner zu geschehen.

Jede Gemeinde des Wahlbezirkes hat auf je fünfhundert Einwohner Einen Wahlmann zu wählen. Restbeträge, welche sich bei der Theilung der Einwohnerzahl durch fünfhundert ergeben, haben, wenn sie zweihundert fünfzig oder darüber betragen, als fünfhundert zu gelten, wenn sie weniger als zweihundert fünfzig betragen, unberücksichtigt zu entfallen.

Kleine Gemeinden, deren Einwohnerzahl weniger als fünfhundert beträgt, wählen Einen Wahlmann.

Durch Gesetz vom 5. Februar 1891 erhielt der § 13 folgende Fassung:
"§ 13. Die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat durch gewählte Wahlmänner zu geschehen.
Jede Gemeinde des Wahlbezirkes hat auf je 500 Einwohner Einen Wahlmann zu wählen. Restbeträge, welche sich bei der Theilung der Einwohnerzahl durch 500 ergeben, haben als 500 zu gelten.
Kleine Gemeinden, deren Einwohnerzahl weniger als 500 beträgt, wählen Einen Wahlmann.

Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 wurde der § 13 aufgehoben.

§ 14. Die Wahlmänner jeder Gemeinde sind durch jene nach dem Gemeindegesetze vom 17. März 1849, Nr. 170 R.G.B. zur Wahl der Gemeinderepräsentanz berechtigten Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern den ersten und zweiten Wahlkörper bilden;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen Steuern gereihten Gemeindewähler ausmachen. Diesen sind jene Personen anzureihen, welche nach ihrer persönlichen Eigenschaft das active Wahlrecht in der Gemeinde besitzen.

Durch Gesetz vom 5. Februar 1891 erhielt der § 14 folgende Fassung:
"§ 14. Die Wahlmänner jeder Gemeinde sind durch jene nach der Gemeindewahlordnung vom 28. April 1864, L. G. Bl. Nr. 6, zur Wahl der Gemeinde-Repräsentanz berechtigten männlichen Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern den ersten und zweiten Wahlkörper bilden und im dritten Wahlkörper seit wenigstens Einem Jahre mindestens fünf Gulden an landesfürstlichen directen Steuern sammt Zuschlägen zu entrichten haben;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen Steuern gereihten Gemeindewähler ausmachen und von den nächstfolgenden diejenigen, welche seit wenigstens Einem Jahre mindestens fünf Gulden an landesfürstlichen directen Steuern sammt Zuschlägen zu entrichten haben.
Diesen sub a) und b) erwähnten Wahlberechtigten sind jene Gemeinde-Angehörigen anzureihen, welche nach der Gemeindewahlordnung ohne Rücksicht auf die Steuerzahlung wahlberechtigt sind.
Oeffentliche Gesellschafter einer Erwerbsunternehmung, insofern sie den Bestimmungen dieses Paragraphen entsprechen, haben das Wahlrecht nach Maßgabe der auf jeden entfallenden Quote der von dieser Erwerbsunternehmung gezahlten Steuer."

Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 wurde der § 14 aufgehoben.

§ 15. Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur in Einem Wahlbezirke, und in der Regel nur persönlich ausüben.

Ausnahmsweise können Wahlberechtigte der Wählerclasse des großen Grundbesitzes ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben. Derselbe muß in dieser Wählerclasse wahlberechtigt seyn und er darf nur Einen Wahlberechtigten vertreten. Wer in der Wählerclasse des großen Grundbesitzes wahlberechtigt ist, darf in keinem Wahlbezirk der beiden anderen Wählerclassen, und wer in einem Wahlbezirke der im § 2 genannten Städte und Industrialorte wahlberechtigt ist, in keiner Landgemeinde wählen.

Ist ein Wahlberechtigter der Wählerclassen der Städte und Industrialorte und der Landgemeinden Mitglied mehrerer Gemeinden, so übt er das Wahlrecht bloß in der Gemeinde seines ordentlichen Wohnsitzes.

Durch Gesetz vom 5. Februar 1891 erhielt der § 15 folgende Fassung:
"§ 15. Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur in Einem Wahlbezirke, und in der Regel nur persönlich ausüben.
Ausnahmsweise können Wahlberechtigte der Wählerclasse des großen Grundbesitzes ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben.
Derselbe muß in dieser Wählerclasse wahlberechtigt sein und er darf nur Einen Wahlberechtigten vertreten.
Wer in der Wählerclasse des großen Grundbesitzes wahlberechtigt ist, darf in keinem Wahlbezirk der beiden anderen Wählerclassen, und wer in einem Wahlbezirke der im § 2 genannten Städte und Industrialorte wahlberechtigt ist, in keiner Landgemeinde wählen.
Ist ein Wahlberechtigter der Städte und Industrialorte und der Landgemeinden Mitglied mehrerer Gemeinden, so übt er das Wahlrecht bloß in der Gemeinde seines ordentlichen Wohnsitzes."

§ 16. Als Landtagsabgeordneter ist jeder wählbar, welcher:
a) österreichischer Staatsbürger,
b) dreißig Jahre alt ist,
c) im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sich befindet, und
d) in einer Wählerclasse des Landes, nämlich entweder in jener des großen Grundbesitzes, oder in jener der Städte und Industrialorte oder in jener der Landgemeinden zur Wahl der Landtagsabgeordneten nach den Bestimmungen der vorausgehenden §§ 9 bis 14 wahlberechtigt ist. 

Diese Erfordernisse der Wählbarkeit gelten auch für die Abgeordneten der Handels- und Gewerbekammern.

Durch Gesetz vom 22. Dezember 1903 erhielt der § 16 folgende Fassung:
"§ 16. Als Landtagsabgeordneter ist jeder wählbar, welcher:
a) österreichischer Staatsbürger,
b) dreißig Jahre alt ist,
c) im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sich befindet und
d) in einer Wählerklasse des Landes, nämlich entweder in jener des großen Grundbesitzes, oder in jener der Städte und Industrialorte, oder in jener der Landgemeinden zur Wahl der Landtagsabgeordneten nach den Bestimmungen der vorausgegangenen §§ 9 bis 12 wahlberechtigt ist.
Diese Erfordernisse der Wählbarkeit gelten auch für die Abgeordneten der Handels- und Gewerbekammern."

§ 17. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage sind ausgeschlossen:
a) Personen, welche eines Verbrechens oder Vergehens, oder einen aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen Uebertretung schuldig erkannt, oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, oder wegen einer aus Gewinnsucht begangenen Uebertretung bloß aus Unzulänglichkeit der Beweismittel vor den Anklage freigesprochen worden sind;
b) Personen, welche wegen einer der unter a) bezeichneten strafbaren Handlungen in Untersuchung gezogen worden sind, in solange diese Untersuchung dauert, und
c) Personen, über deren Vermögen der Concurs eröffnet oder das Vergleichsverfahren eingeleitet wurde, in solange die Concurs- oder Vergleichsverhandlung dauert, und nach Beendigung der Verhandlung, wenn sie hieran nicht für schuldlos erkannt worden sind.

Durch Gesetz vom 13. Januar 1869 wurde der § 17 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen des genannten Gesetzes ersetzt:
"§ 2. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage sind diejenigen Personen ausgeschlossen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen der Uebertretung des Dienstahles, der Veruntreuung, der Theilnehmung hieran oder des Betruges (§§ 460, 461, 463, 464 Strafgesetz) zu einer Strafe rechtskräftig verurtheilt worden sind.
Diese Folge der Verurtheilung hat bei den im § 6 unter Zahl 1 bis 10 des Gesetzes vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 131, aufgezählten Verbrechen mit dem Ende der Strafe, bei anderen Verbrechen mit dem Ablaufe von zehn Jahren, wenn der Schuldige zu einer wenigstens fünfjährigen Strafe verurtheilt wurde, und außerdem mit dem Ablaufe von drei Jahren nach dem Ende der Strafe aufzuhören.

§ 3. Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet oder das Vergleichsverfahren eingeleitet worden ist, sind während der Dauer der Konkurs- oder Ausgleichs-Verhandlung als Landtags-Abgeordnete nicht wählbar (§ 16 lit. c der Landtags-Wahlordnung)."

III. Von der Ausschreibung und Vorbereitung der Wahlen.

§ 18. Die Aufforderung zur Vornahme der Wahl geschieht in der Regel durch Erlässe des Statthalters, welche den Tag, an dem die Wahl der Landtagsabgeordneten in den durch diese Wahlordnung bestimmten Wahlorten vorzunehmen ist, zu enthalten haben.

Die Festsetzung des Wahltages hat derart zu geschehen, daß alle nöthigen Vorbereitungen vor Eintritt desselben beendet werden können.

§ 19. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen für den Landtag hat in der Art zu geschehen, daß zuerst die Abgeordneten der Landgemeinden, dann die Abgeordneten der Städte und Industrialorte und der Handels- und Gewerbekammern und endlich die Abgeordneten des großen Grundbesitzes gewählt, und daß die Wahlen für jede der beiden ersteren Wählerclassen im ganzen Lande an dem nämlichen Tage vorgenommen werden.

§ 20. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen ist durch die Landeszeitung und durch Plakate in allen Gemeinden des Erzherzogthumes Österreich ob der Enns bekannt zu machen. 

Die Ausschreibung einzelner Wahlen ist bezüglich der Wählerclasse des großen Grundbesitzes durch die Landeszeitung, bezüglich der Wählerclassen der Städte und Industrialorte und der Landgemeinden durch Plakate in den, den Wahlbezirk bildenden Gemeinden zu verlautbaren.

§ 21. Alle Wahlberechtigten, welche nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung einen Wahlkörper bilden, sind in eine besondere Liste einzutragen.

Die Wählerliste jedes Wahlkörpers ist von dem zu deren Anfertigung berufenen Organe in Evidenz zu erhalten, und behufs der Vornahme der Wahl in zwei Parien auszufertigen.

Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 erhielt der § 21 folgende Fassung:
"§ 21. Alle Wahlberechtigten, welche nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung einen Wahlkörper bilden, sind in alphabetischer Ordnung in eine besondere Liste einzutragen.
Die Wählerliste jedes Wahlkörpers ist von dem zu deren Anfertigung berufenen Organe in Evidenz zu halten und behufs der Vornahme der Wahl in zwei Parien auszufertigen."

§ 22. Die Wählerliste für den Wahlkörper des großen Grundbesitzes, ist vom Statthalter anzufertigen und durch Einschaltung in die Linzer Zeitung unter Anberaumung einer vierzehntägigen, vom Tage der Kundmachung zu berechnenden Reclamationsfrist zu verlautbaren.

Reclamationen, die nach Ablauf der Frist erfolgen, sind als verspätet zurückzuweisen.

§ 23. Über den Grund oder Ungrund der die Aufnahme von Nichtwahlberechtigten oder die Weglassung von Wahlberechtigten betreffenden Reclamationen hat der Statthalter zu entscheiden, dem auch das Recht zusteht, bis zum Wahltermine Berichtigungen der Wählerlisten des großen Grundbesitzes von Amtswegen vorzunehmen.

§ 24. Sobald diese Wählerliste nach erfolgter Entscheidung über die rechtzeitig eingebrachten Reclamationen richtig gestellt ist, werden für die einzelnen Wähler Legitimationskarten ausgefertigt, welche die fortlaufende Nummer der Wählerliste, den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahlhandlung zu enthalten haben.

Wahlberechtigten, welche im Erzherzogthume Österreich ob der Enns wohnen, sind ihre Legitimationskarten zuzusenden; die außerhalb Österreich ob der Enns wohnenden Wahlberechtigten sind zur Erhebung ihrer Legitimationskarten durch die Linzer Zeitung aufzufordern.

§ 25. Die Liste der Wähler in jeder der im § 2 angeführten Ortschaften ist von deren Gemeindevorstande mit genauer Beachtung der Bestimmungen der §§ 12 und 17 zu verfassen, und von dem Vorstande der politischen Behörde, welcher die Ortschaft untersteht, nach Vergleichung mit den Wählerlisten für die Gemeinderepräsentanz unter Bestätigung der Richtigkeit mitzufertigen.

Bei Verfassung dieser Wählerlisten haben die beider letzten Neuwahl der Gemeinderepräsentanz richtig gestellten Listen der Gemeindewähler als Basis zu dienen.

Durch Gesetz vom 5. Februar 1891 erhielt der § 25 folgende Fassung:
"§ 25. Die Liste der Wähler in jedem der im § 2 angeführten Orte ist von deren Gemeindevorstande mit genauer Beachtung der Bestimmungen der §§ 12 und 17 zu verfassen.
Bei Verfassung dieser Wählerlisten haben die bei der letzten Neuwahl der Gemeinde-Repräsentanz richtiggestellten Listen der Gemeindewähler als Grundlage zu dienen und sind die seitherigen Veränderungen zu berücksichtigen.
Die Listen hat der Gemeindevorsteher im Amtslocale der Gemeinde zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Diese Auflegung ist unter Anberaumung einer achttägigen, vom Tage der geschehenen Kundmachung zu berechnenden Reclamationsfrist öffentlich bekanntzumachen.
Eine Pare der Liste hat der Gemeindevorsteher an die unmittelbar vorgesetzte landesfürstliche politische Behörde oder an jenen Bezirkshauptmann vorzulegen, welcher vom Statthalter mit der Entscheidung der Reclamationen beauftragt worden ist.
Reclamationen gegen die Wählerliste können von den Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkörpers wegen Aufnahme von Nichtwahlberechtigten oder Weglassung von Wahlberechtigten bei dem Gemeindevorsteher eingebracht werden.
Die bei den Gemeindevorstehern einlangenden Reclamationen sind von ihm innerhalb drei Tagen an die unmittelbar vorgesetzte landesfürstliche politische Behörde oder in Städten mit eigenen Statuten an jenen Bezirkshauptmann vorzulegen, welchen der Statthalter mit der Reclamations-Entscheidung beauftragt.
Ueber die rechtzeitig eingebrachten Reclamationen entscheidet der Vorsteher der landesfürstlichen politischen Behörde, welchem die Gemeinde unmittelbar unterstellt ist, oder der mit dieser Entscheidung beauftragte Bezirkshauptmann und kann gegen diese Entscheidung innerhalb drei Tagen die Berufung an den Statthalter eingebracht werden.
Die Entscheidung des Statthalters ist in jedem Falle endgiltig.
Reclamationen und Berufungen, die nach Ablauf der Frist eingebracht werden, sind als verspätet zurückzuweisen.
Der zur Reclamations-Entscheidung berufene landesfürstliche Beamte hat bis 24 Stunden vor dem Wahltermine etwa nothwendige Berichtigungen der Wählerliste von amtswegen vorzunehmen."

Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 erhielt der § 25 folgende Fassung:
"§ 25. Die Liste der Wähler in jeder der im § 2 aufgeführten Städte und Industrialorte, sowie in jeder der im § 6 aufgeführten Landgemeinden ist von deren Gemeindevorsteher mit genauer Beachtung der Bestimmungen des § 12 und des Landesgesetzes vom 13. Januar 1869 (G. u. V. Bl. Nr. 6) zu verfassen.
Bei Verfassung dieser Wählerlisten haben die bei der letzten Wahl in die Gemeindevertretung richtiggestellten Listen der Gemeindewähler als Grundlage zu dienen und sind die seitherigen Veränderungen zu berücksichtigen.
Die Listen hat der Gemeindevorsteher im Amtslocale der Gemeinde zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig ist diese Auflegung unter Anberaumung einer achttägigen, vom Tage der geschehenen Kundmachung zu berechnenden Reclamationsfrist öffentlich bekanntzumachen.
Eine Pare der Liste hat der Gemeindevorsteher an die unmittelbar vorgesetzte landesfürstliche politische Behörde oder an jenen Bezirkshauptmann vorzulegen, welcher vom Statthalter mit der Entscheidung der Reclamationen beauftragt worden ist.
Reclamationen gegen die Wählerliste können von den Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkörpers wegen Aufnahme von Nichtwahlberechtigten oder Weglassung von Wahlberechtigten bei dem Gemeindevorsteher eingebracht werden.
Die bei dem Gemeindevorsteher einlangenden Reclamationen sind von ihm innerhalb drei Tagen an die unmittelbar vorgesetzte landesfürstliche politische Behörde oder in Städten mit eigenem Statut, außer der Landeshauptstadt Linz, welche die Reclamationen dem Statthalter vorzulegen hat, an jenen Bezirkshauptmann vorzulegen, welchen der Statthalter mit der Reclamations-Entscheidung beauftragt.
Über die rechtzeitig eingebrachten Reclamationen entscheidet der Vorsteher der landesfürstlichen politischen Behörde, welchem die Gemeinde unmittelbar unterstellt ist, oder der mit dieser Entscheidung beauftragte Bezirkshauptmann, und kann gegen diese Entscheidung innerhalb drei Tagen die Berufung an den Statthalter eingebracht werden.
Die Entscheidung des Statthalters ist in jedem Falle endgiltig.
Reclamationen und Berufungen, die nach Ablauf der Frist eingebracht werden, sind als verspätet zurückzuweisen.
Der zur Reclamations-Entscheidung berufene landesfürstliche Beamte hat bis 24 Stunden vor dem Wahltermine etwa nothwendige Berichtigungen der Wählerliste von amtswegen vorzunehmen."

Durch Gesetz vom 22. Dezember 1903 erhielt der § 25 folgende Fassung:
"§ 25. Die Liste der Wähler in jeder der im § 2 aufgeführten Städte und Industrialorte, sowie in jeder der im § 6 aufgeführten Landgemeinden ist von deren Gemeindevorsteher mit genauer Beachtung der Bestimmungen des § 12 der Landtagswahlordnung und des Landesgesetzes vom 13. Januar 1869 (G. u. V. Bl. Nr. 6) zu verfassen.
Bei Verfassung dieser Wählerlisten haben die bei der letzten Wahl in die Gemeindevertretung richtiggestellten Listen der Gemeindewähler als Grundlage zu dienen und sind die seitherigen Veränderungen zu berücksichtigen.
Den Gemeindewählern sind dann jene Personen anzureihen, welche, ohne Gemeindewähler zu sein, nach § 12 dieses Gesetzes das Wahlrecht in den Landtag auszuüben berechtigt sind.
Die Listen hat der Gemeindevorsteher im Amtslokale der Gemeinde zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig ist diese Auflegung unter Anberaumung einer achttägigen, vom Tage der geschehenen Kundmachung zu berechnenden Reklamationsfrist öffentlich bekanntzumachen.
Ein Pare der Liste hat der Gemeindevorsteher an die unmittelbar vorgesetzte landesfürstliche politische Behörde oder an jenen Bezirkshauptmann vorzulegen, welcher vom Statthalter mit der Entscheidung der Reklamationen beauftragt worden ist.
Reklamationen gegen die Wählerliste können von den Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkörpers wegen Aufnahme von Nichtwahlberechtigten oder Weglassung von Wahlberechtigten bei dem Gemeindevorsteher eingebracht werden.
Die bei dem Gemeindevorsteher einlangenden Reklamationen sind von ihm innerhalb drei Tagen an die unmittelbar vorgesetzte landesfürstliche politische Behörde oder in Städten mit eigenem Statut, außer der Landeshauptstadt Linz, welche die Reklamationen dem Statthalter vorzulegen hat, an jenen Bezirkshauptmann vorzulegen, welchen der Statthalter mit der Reklamationsentscheidung beauftragt.
Über die rechtzeitig eingebrachten Reklamationen entscheidet der Vorsteher der landesfürstlichen politischen Behörde, welchem die Gemeinde unmittelbar unterstellt ist, oder der mit dieser Entscheidung beauftragte Bezirkshauptmann, und kann gegen diese Entscheidung innerhalb drei Tagen die Berufung an den Statthalter eingebracht werden.
Die Entscheidung des Statthalters ist in jedem Falle endgültig.
Reklamationen und Berufungen, die nach Ablauf der Frist eingebracht werden, sind als verspätet zurückzuweisen.
Der zur Reklamationsentscheidung berufene landesfürstliche Beamte hat bis 24 Stunden vor dem Wahltermine etwa notwendige Berichtigungen der Wählerliste von Amts wegen vorzunehmen."

§ 26. Jede nach dem vorangehenden Paragraphe zur Bestätigung der Richtigkeit der Landtagswählerlisten der Städte und Industrialorte berufene politische Behörde hat den eingetragenen Wählern Legitimationskarten auszufertigen und zuzustellen, welche den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahlhandlung zu enthalten haben.

Die Wählerlisten jener Städte und Industrialorte, welche nicht der Wahlort sind, müssen dem Vorstande des politischen Amtes am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes eingesendet, und von demselben auch die zur Ausführung der Legitimationskarten nöthigen Weisungen über Ort, Tag und Stunde der Wahlhandlung eingeholt werden.

Durch Gesetz vom 5. Februar 1891 erhielt der § 26 folgende Fassung:
"§ 26. Jede nach dem vorangehenden Paragraphe zur Bestätigung der Richtigkeit der Landtagswählerlisten der Städte und Industrialorte berufene politische Behörde hat den eingetragenen Wählern Legitimations-Karten auszufertigen und zuzustellen, welche die fortlaufende Nummer der betreffenden Wählerliste, den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde des Anfanges der Wahlhandlung, sowie die Stunde des Schlusses der Stimmgebung zu enthalten haben.
Wenn mehrere Städte und Industrialorte, welche nicht zu derselben Bezirkshauptmannschaft gehören, zu Einem Wahlbezirke vereinigt sind, so hat der Vorstand jener Bezirkshauptmannschaft, zu welcher der Hauptwahlort gehört, die zur Ausfüllung der Legitimations-Karten nöthigen Weisungen über Ort, Tag und Stunde der Wahlhandlung  zu ertheilen.
In Städten mit eigenen Statuten kann mit der Ausfertigung der Legitimations-Karten der Gemeindevorsteher beauftragt werden.
Den Wählern sind die Legitimations-Karten in die Wohnung zuzustellen; die Zustellung kann dem Gemeindevorsteher übertragen werden.
Auch sind die Wähler in ortsüblicher Weise aufzufordern, ihre Legitimations-Karten in jenen Fällen, in denen sie aus welchem Grunde immer längstens 24 Stunden vor dem Wahltage nicht zugestellt worden wären, persönlich zu erheben."

Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 erhielt der § 26 folgende Fassung:
"§ 26. Jede nach dem vorangehenden Paragraphen zur Bestätigung der Richtigkeit der Landtagswählerlisten der Städte und Industrialorte und Landgemeinden berufene politische Behörde hat den eingetragenen Wählern Legitimations-Karten auszufertigen und sammt den Stimmzetteln zuzustellen. Die Legitimations-Karten auszufertigen und sammt den Stimmzetteln zuzustellen. Die Legitimations-Karten haben die fortlaufende Nummer der betreffenden Wählerliste, den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde des Anfanges der Wahlhandlung, sowie die Stunde des Schlusses der Stimmgebung zu enthalten. In größeren Ortsgemeinden oder Orten können von dahin nach alphabetischer Ordnung oder territorialer Zugehörigkeit verfügt werden. In diesem Falle ist für jede Wahllocalität eine besondere Wahlcommission zu bestellen. Derartige Verfügungen sind in der Gemeinde rechtzeitig in ortsüblicher Weise zu verlautbaren.
Wenn mehrere Städte und Industrialorte und Landgemeinden, welche nicht zu derselben Bezirkshauptmannschaft gehören, zu einem Wahlbezirke vereinigt sind, so hat der Vorstand jener Bezirkshauptmannschaft, zu welcher der Hauptwahlort gehört, die zur Ausfüllung der Legitimations-Karten nöthigen Weisungen über Ort, Tag und Stunde der Wahlhandlung  zu ertheilen.
In Städten mit eigenem Statut kann mit der Ausfertigung der Legitimations-Karten der Gemeindevorsteher beauftragt werden.
Den Wählern sind die Legitimations-Karten sammt den Stimmzetteln in die Wohnung zuzustellen; die Zustellung kann dem Gemeindevorsteher übertragen werden.
Auch sind die Wähler in ortsüblicher Weise aufzufordern, ihre Legitimations-Karten in jenen Fällen, in denen sie aus welchem Grunde immer längstens drei Tage vor dem Wahltage nicht zugestellt worden wären, persönlich zu erheben."

§ 27. Wenn mehrere Städte und Industrialorte zu Einem Wahlbezirke vereinigt sind, hat der Vorstand des politischen Amtes am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes die Wählerlisten der einzelnen Städte und Industrialorte in eine Hauptliste des Wahlbezirkes zusammenzustellen, und in doppelter Ausfertigung für die Wahlhandlung vorzubereiten.

Durch Gesetz vom 5. Februar 1891 erhielt der § 27 folgende Fassung:
"§ 27. Die richtiggestellten Wählerlisten jedes Wahlortes sind in doppelter Ausfertigung für die Wahlhandlung vorzubereiten."

§ 28. Behufs der Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat jede politische Bezirksbehörde für jede in ihrem Sprengel gelegene Gemeinde (mit alleiniger Ausnahme der im § 2 aufgeführten Städte und Industrialorte) auf Grund der bei der letzten Volkszählung ermittelten einheimischen Bevölkerung nach Vorschrift des § 13 die Anzahl der von jeder Gemeinde zu wählenden Wahlmänner festzusetzen und dem Gemeindevorstande mit der Weisung bekannt zu geben, aus den bei der letzten Neuwahl der Gemeinderepräsentanz richtig gestellten Listen der Gemeindewähler das Verzeichniß der nach den Bestimmungen der §§ 14 und 17 zur Wahl der Wahlmänner berechtigten Gemeindeglieder zu verfassen und vorzulegen.

Durch Gesetz vom 5. Februar 1891 erhielt der § 28 folgende Fassung:
"§ 28. Behufs der Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat jede politische Bezirksbehörde für jede in ihrem Sprengel gelegene Gemeinde (mit alleiniger Ausnahme der im § 2 aufgeführten Städte und Industrialorte) auf Grund der bei der letzten Volkszählung ermittelten anwesenden Bevölkerung nach Vorschrift des § 13 die Anzahl der von jeder Gemeinde zu wählenden Wahlmänner festzusetzen und dem Gemeindevorstande mit der Weisung bekanntzugeben, das Verzeichnis der nach den Bestimmungen der §§ 14 und 17 zur Wahl der Wahlmänner berechtigten männlichen Gemeindeglieder zu verfassen und vorzulegen.
Bezüglich der Richtigstellung und Auflegung der Wählerlisten, sowie der Ausübung des Reclamationsrechtes der Wahlberechtigten haben dieselben Bestimmungen wie bei der Richtigstellung der Wählerlisten der Städte und Industrialorte zu gelten (§ 25)."

Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 wurde der § 28 aufgehoben.

§ 29. Der Vorstand der politischen Bezirksbehörde hat nach Einlangen des Verzeichnisses der zur Wahl der Wahlmänner berechtigten Gemeindeglieder den Tag, die Stunde und den Ort der Vornahme dieser Wahl festzusetzen, zu deren Leitung einen Abgeordneten als Wahlcommissär zu bestimmen und den Gemeindevorsteher von diesen Verfügungen rechtzeitig mit der Weisung in Kenntniß zu setzten, die wahlberechtigten Gemeindeglieder zur Vornahme der Wahl einzuladen.

Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 wurde der § 29 aufgehoben.

§ 30. Der Wahlcommissär hat das Verzeichniß der stimmberechtigten Gemeindeglieder zu prüfen, dessen Richtigkeit, sowie die geschehene Vorladung der Wähler zu bestätigen, und das Verzeichniß der Wahlberechtigten nebst der vorbereiteten Abstimmungsliste dem Gemeindevorstande zu übergeben, welcher vereint mit dem Wahlcommissär die Wahlcommission bildet.

Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 wurde der § 30 aufgehoben.

§ 31. Die Wahl der Wahlmänner hat am bestimmten Wahltage zur festgesetzten Stunde und in dem bezeichneten Versammlungsorte ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler zu geschehen, und sind dabei die Bestimmungen der nachfolgenden §§ 38, 39, 40, dann 42 bis einschließig 46 in analoge Anwendung zu bringen.

Jeder Wähler hat so viele Namen zu nennen, als Wahlmänner zu wählen sind.

Zur Giltigkeit der Wahl der Wahlmänner ist die absolute Mehrheit der Stimmenden nothwendig.

Wird diese bei der ersten Abstimmung nicht erzielt, so ist nach den Bestimmungen der §§ 47, 48 und 49 weiter vorzugehen.

Durch Gesetz vom 5. Februar 1891 erhielt der § 31 folgende Fassung:
"§ 31. Die Wahl der Wahlmänner hat am bestimmten Wahltage zur festgesetzten Stunde und in dem bezeichneten Versammlungsorte, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler zu geschehen, und sind hiebei die Bestimmungen der §§ 38, 39, 40, dann 42 bis einschließlich 46 in analoge Anwendung zu bringen.
Die Wahl der Wahlmänner ist eine geheime und hat mittelst Stimmzettel zu erfolgen.
Jeder Wähler hat in seinem Stimmzettel so viele Namen zu verzeichnen, als Wahlmänner zu wählen sind. Es dürfen bei sonstiger Ungiltigkeit der Wahlstimme nur die behördlich erfolgten Stimmzettel in Anwendung kommen, welche den Wählern zugleich mit der nach § 29 vorzunehmenden Einladung zur Vornahme der Wahl zuzustellen sind.
Zur Giltigkeit der Wahl der Wahlmänner ist die absolute Mehrheit der Stimmenden nothwendig. Wird diese bei der ersten Abstimmung nicht erzielt, so ist nach den Bestimmungen der §§ 47, 48 und 49 weiter vorzugehen.
Anstatt verloren gegangener und unbrauchbar gewordener Stimmzettel sind auf Verlangen der Wahlberechtigten von der zur ersten Ausfertigung berufenen Behörde oder am Tage der Wahl von dem Wahlcommissär andere Stimmzettel auszufolgen. Dieselben sind als Duplicate zu bezeichnen."

Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 wurde der § 31 aufgehoben.

§ 32. Der politische Bezirksvorsteher hat die Legalität des Wahlactes der Wahlmänner in jeder Gemeinde zu constatiren, und wenn sich nicht die Nothwendigkeit einer Neuwahl, die sogleich unter Angabe der Gründe anzuordnen ist, ergibt, die Gewählten in die doppelt auszufertigende der Liste Wahlmänner des ganzen politischen Bezirkes einzutragen.

Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 wurde der § 32 aufgehoben.

§ 33. Sobald durch geschehene Wahl der Wahlmänner in allen Landgemeinden des Bezirkes die Wahlliste der Wahlmänner vollständig ist, hat der politische Bezirksvorsteher den Wahlmännern Legitimationskarten auszufertigen und zuzustellen, welche die fortlaufende Nummer der Bezirksliste der Wahlmänner, den Namen und Wohnort des Wahlmannes, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahl des Landtagsabgeordneten zu enthalten haben.

Die Listen der Wahlmänner jener Bezirke, deren Amtsort nicht zugleich Wahlort ist, sind nebst den Acten über die Wahl der Wahlmänner dem Vorstande des politischen Bezirksamtes am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes einzusenden und von demselben auch die zur Ausfüllung der Legitimationskarten nöthigen Weisungen über Ort, Tag und Stunde der Wahlhandlung einzuholen.

Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 wurde der § 33 aufgehoben.

§ 34. Der Vorstand des politischen Amtes am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes hat die Listen der Wahlmänner aller zu Einem Wahlbezirke vereinten politischen Bezirke in eine Hauptliste der Wahlmänner des Wahlbezirkes zusammenzustellen und in doppelter Ausfertigung für die Wahlhandlung vorzubereiten.

Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 wurde der § 34 aufgehoben.

IV. Von der Vornahme der Wahl der Landtagsabgeordneten.

§ 35. Die Leitung der in Gegenwart eines landesfürstlichen Commissärs vorzunehmenden Wahlhandlung jedes Wahlkörpers wird einer Wahlcommission übertragen, welche zu besteht hat:
1. für den Wahlkörper der großen Grundbesitzer aus vier von den Wahlberechtigten und drei vom Statthalter ernannten Gliedern;
2. für jeden Wahlkörper in Linz und Steyer aus dem Bürgermeister oder dem von ihm bestellten Stellvertreter, aus drei von ihm beigezogenen Gemeinderäthen und aus drei anderen vom Statthalter bestimmten Wahlberechtigten dieser Städte;
3. für jeden Wahlkörper der im § 2 aufgeführten Städte und Industrialorte aus dem Bürgermeister oder dem von ihm bestellten Stellvertreter und zwei Mitgliedern der Gemeindevertretung des Wahlortes und aus vier vom Wahlcommissär ernannten Wahlberechtigten;
4. für jeden Wahlkörper der Landgemeinden aus drei vom Wahlcommissär und vier von den Wahlmännern ernannten Gliedern des Wahlkörpers.

Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 erhielt der § 35 folgende Fassung:
"§ 35. I. Die Leitung der in Gegenwart eines Wahlcommissärs vorzunehmenden Wahlhandlung jedes Wahlkörpers wird einer Wahlcommission übertragen, welche zu bestehen hat:
1. Für den Wahlkörper des großen Grundbesitzes aus vier von den Wahlberechtigten und drei vom Statthalter aus der Mitte derselben ernannten Mitgliedern;
2. für die Handels- und Gewerbekammer in Linz aus einer Commission, welche nach den für sonstige Wahlen in der Handels- und Gewerbekammer bestehenden Vorschriften zusammengesetzt wird;
3. für jeden Wahlort der Städte und Industrialorte und Landgemeinden und im Falle der Zuweisung der Wähler in mehrere Wahllocalitäten für jedes Wahllocal (§ 26) aus je zwei von der Gemeindevertretung des Wahlortes und von dem Wahlcommissär aus den Wählern zu bestimmenden Mitgliedern. Die in der vorbezeichneten Weise bestimmten vier Mitglieder wählen mit absoluter Mehrheit das fünfte Mitglied der Wahlcommission aus den Wählern.
Kommt eine solche Stimmenmehrheit auch bei einem zweiten Wahlgange nicht zustande, so wird ideses Mitglied vom Wahlcommissär ernannt.
Ist die zur Constituierung der Wahlcommission erforderliche Anzahl von Wahlberechtigten nicht erschienen, so werden die Functionen der Wahlcommission von dem Wahlcommissär ausgeübt.
II. Die Bestellung der Wahlcommissäre erfolgt für den Großgrundbesitz, dann die Handels- und Gewerbekammer, sowie für die Städte mit eigenem Statut durch den Statthalter, für die übrigen Wahlbezirke durch die politische Behörde erster Instanz. Das Amt des Wahlcommissärs ist unbeschadet der Bestimmungen für öffentliche Beamte hinsichtlich der Reisekosten und Diäten ein Ehrenamt, zu dessen Annahme jedermann verpflichtet ist. Der Wahlcommissär hat für die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises von Seite der Wahlcommission hat derselbe nicht zuzulassen.
Nach Beginn der zur Vornahme der Wahl bestimmten Stunde hat der Wahlcommissär Ansprachen an die Wähler im Wahllocale nicht zu gestatten."

§ 36. Die den Wählern und beziehungsweise Wahlmännern erfolgten Legitimationskarten berechtigen zum Eintritte in das bestimmte Wahllocale und haben als Aufforderung zu gelten, sich ohne jede weitere Vorladung an dem darauf bezeichneten Tage und zu der festgesetzten Stunde zur Vornahme der Wahl einzufinden.

Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 erhielt der § 36 folgende Fassung:
"§ 36. Die den Wählern erfolgten Legitimations-Karten berechtigen zum Eintritte in das bestimmte Wahllocal und haben als Aufforderung zu gelten, sich ohne jede weitere Vorladung an dem darauf bezeichneten Tage und zu der festgesetzten Stunde zur Vornahme der Wahl einzufinden."

§ 37. An dem Tage der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Versammlungsorte wird die Wahlhandlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler mit der Constituirung der Wahlcommission begonnen, welche den Vorsitzenden aus ihrer Mitte ernennt, und die Wählerlisten nebst den vorbereiteten Abstimmungsverzeichnisse übernimmt.

§ 38. Der Vorsitzende der Wahlcommission hat den versammelten Wählern den Inhalt der §§ 16 und 17 der Wahlordnung über die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften gegenwärtig zu halten, ihnen den Vorgang bei der Abstimmung und Stimmenzählung zu erklären und sie aufzufordern, ihre Stimmen nach freier Ueberzeugung ohne alle eigennützige Nebenrücksichten derart abzugeben, wie sie es nach ihrem besten Wissen und Gewissen für das allgemeine Wohl am zuträglichsten halten.

§ 39. Wenn Jemand vor dem Beginne der Abstimmung gegen die Wahlberechtigung einer in der Wählerliste aufgeführten Person Einsprache erhebt, und behauptet, daß bei ihr seit der Anfertigung der Wählerlisten ein Erforderniß des Wahlrechtes weggefallen sei, so wird darüber von der Wahlcommission sogleich und ohne Zulassung eines Recurses entschieden.

§ 40. Die Abstimmung selbst beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlcommission, in soferne sie wahlberechtigt sind, ihre Stimmen abgeben.

Hierauf werden durch ein Mitglied der Wahlcommission die Wähler in der Reihenfolge, wie ihre Namen in der Wählerliste eingetragen sind, zur Stimmgebung aufgerufen.

Wahlberechtigte, die nach geschehenem Aufrufe ihres Namens in die Wahlversammlung kommen, haben erst, wenn die ganze Wählerliste durchgelesen ist, ihre Stimmen abzugeben und sich deßhalb bei der Wahlcommission zu melden.

Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 erhielt der § 40 folgende Fassung:
"§ 40. Die Abstimmung selbst beginnt damit, dass die Mitglieder der Wahlcommission, insofern sie wahlberechtigt sind, ihre Stimmen abgeben.
Hierauf haben die übrigen Wahlberechtigten ihre Stimmen abzugeben und sich deshalb bei der Wahlcommission zu melden."

§ 41. Jeder zur Abstimmung aufgerufene Wähler hat unter Abgabe seiner Legitimationskarte mit genauer Bezeichnung jene Person zu nennen, die nach seinem Wunsche Abgeordneter zum Landtage werden soll.

Entfallen auf einen Wahlkörper zwei oder mehrere Abgeordnete, so hat jeder Wähler so viele Namen zu nennen, als Abgeordnete zu wählen sind.

Durch Gesetz vom 5. Februar 1891 erhielt der § 41 folgende Fassung:
"§ 41. Jeder zur Abstimmung aufgerufene Wähler hat unter Vorweisung seiner Legitimations-Karte seinen Stimmzettel, auf welchem der von ihm Gewählte namentlich zu bezeichnen ist, der Wahlcommission zu übergeben. Es dürfen bei sonstiger Ungiltigkeit der Wahlstimme nur die behördlich ausgestellten Stimmzettel in Anwendung kommen, welche den Wählern, beziehungsweise Wahlmännern mit der Legitimations-Karte auszufolgen sind.
Anstatt verloren gegangener und unbrauchbar gewordener Stimmzettel sind auf Verlangen der Wahlberechtigten von der zur ersten Ausfertigung berufenen Behörde oder am Tage der Wahl von dem Wahlcommissär andere Stimmzettel auszufolgen. Dieselben sind als Duplicate zu bezeichnen."

Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 erhielt der § 41 folgende Fassung:
"§ 41. Jeder zur Abstimmung aufgerufene Wähler hat unter Vorweisung seiner Legitimations-Karte seinen behördlich ausgestellten Stimmzettel, auf welchem der von ihm Gewählte namentlich zu bezeichnen ist, der Wahlcommission zusammengefaltet zu übergeben.
Entfallen auf einen Wahlkörper zwei oder mehrere Abgeordnete, so hat jeder Wähler so viele Namen in seinem Stimmzettel zu verzeichnen, als Abgeordnete zu wählen sind.
Es dürfen bei sonstiger Ungiltigkeit der Wahlstimme nur die behördlich erfolgten Stimmzettel in Anwendung kommen.
Anstatt verloren gegangener und unbrauchbar gewordener Stimmzettel sind auf Verlangen der Wahlberechtigten von der zur ersten Ausfertigung berufenen Behörde oder am Tage der Wahl von dem Wahlcommissär andere Stimmzettel auszufolgen."

§ 42. Wenn sich bei der Stimmgebung über die Identität eines Wählers Anstände ergeben, so entscheidet darüber sogleich die Wahlcommission ohne Zulassung eines Recurses.

§ 43. Jede Abstimmung wird in die hierzu vorbereiteten Rubriken des zweifachen Abstimmungsverzeichnisses neben dem Namen des Wählers eingetragen.

Die Eintragung besorgt in dem einen Verzeichnisse der vom Wahlcommissär der Wahlcommission beizugebende Schriftführer und gleichzeitig ein Mitglied der Wahlcommission in dem zweiten Verzeichnisse, welches als Gegenliste die Controle der Eintragung bildet.

Durch Gesetz vom 5. Februar 1891 erhielt der § 43 folgende Fassung:
"§ 43. Die Namen der erscheinenden Wähler werden in das von der Wahlcommission zweifach zu führende Abstimmungsverzeichnis eingetragen."

§ 44. Wahlstimmen, die unter Bedingungen oder mit Beifügung von Aufträgen an den zu Wählenden abgegeben werden, sind ungiltig.

Ueber die Giltigkeit oder Ungiltigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet sogleich die Wahlcommission ohne Zulassung des Recurses.

§ 45. Die Wahl muß in der Regel im Laufe des dazu bestimmten Tages vollendet werden. Treten aber Umstände ein, welche den Anfang, Fortgang oder die Beendigung der Wahl verhindern, so kann die Wahlhandlung von der Wahlcommission mit Zustimmung des Wahlcommissärs auf den nächstfolgenden Tag verschoben oder verlängert werden. Die Bekanntmachung darüber hat für die Wähler auf ortsübliche Weise zu geschehen.

§ 46. Sobald alle anwesenden Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, ist von dem Vorsitzenden der Wahlcommission die Stimmgebung für geschlossen zu erklären, das zweifache Abstimmungsverzeichniß von der Wahlcommission und dem Wahlcommissär zu unterzeichnen und mit der Scrutinirung sogleich zu beginnen. Das Resultat der vollendeten Stimmzählung ist von dem Vorsitzenden der Wahlcommission sogleich bekannt zu geben.

Durch Gesetz vom 5. Februar 1891 erhielt der § 46 folgende Fassung:
"§ 46. Nach Ablauf der zur Abgabe der Stimmen festgesetzten Zeit ist von dem Vorsitzenden der Wahlcommission die Stimmgebung für geschlossen zu erklären.
Es dürfen jedoch Wähler, welche noch vor Ablauf der bestimmten Schlußstunde im Wahllocale erscheinen und daselbst beim Schlusse der Abstimmung anwesend sind, von der Stimmgebung nicht ausgeschlossen werden.
Der Vorsitzende hat nach erhobener Übereinstimmung die Zahl der im Abstimmungsverzeichnisse eingetragenen Wähler mit jener der vorhandenen Stimmzettel zur Eröffnung der letzteren und zur Stimmzählung zu schreiten.
Die Namen der in jedem Stimmzettel zu Abgeordneten bezeichneten Personen sind von dem Vorsitzenden öffentlich abzulesen und von einem Mitgliede der Wahlcommission in die Stimmlisten derart einzutragen, daß bei der ersten Stimme, die jemand als Abgeordneter erhält, dessen Name in die entsprechende Rubrik eingeschrieben und daneben die Zahl 1, bei der zweiten Stimme, die auf ihn entfällt, die Zahl 2 u. s. w. beigesetzt wird.
Gleichzeitig werden die genannten Namen auf dieselbe Weise auch in der von einem anderen Wahlcommissions-Mitgliede zu führenden Gegenliste verzeichnet.
Enthält ein Stimmzettel mehr Namen als Abgeordnete zu wählen sind, so sind die über diese Zahl auf dem Stimmzettel zuletzt angesetzten Namen als nicht verzeichnet zu betrachten und unberücksichtigt zu lassen.
Sind jedoch weniger Namen auf dem Stimmzettel angeführt, so verliert er deshalb seine Gilitgkeit nicht. Ist der Name einer und derselben Person auf einem und demselben Stimmzettel mehrmals verzeichnet, so wird er bei der Zählung der Stimmen nur einmal gerechnet.
Namen, bei welchen es zweifelhaft ist, welche Personen mit denselben bezeichnet werden, sind nicht zu rechnen.
Die Entscheidung hierüber steht der Wahlcommission zu und ist im Wahlprotokolle zu erwähnen.
Nachdem das zweifache Abstimmungsverzeichnis unterfertigt, die Scrutinirung vorgenommen und das Resultat der vollendeten Stimmenzählung von dem Vorsitzenden der Wahlcommission bekanntgegeben worden ist, wird in dem Falle, als das Gesamtergebnis der in den einzelnen Wahlorten vollzogenen Wahlhandlungen an einem Hauptwahlorte zu ermitteln ist, das über die Wahlhandlung geführte Protokolle geschlossen, von den Mitgliedern der Wahlcommission und dem landesfürstlichen Commissär unterschrieben, gemeinschaftlich unter Anschluß der Abstimmungsverzeichnisse und sonstigen Bezugsacten versiegelt, mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen, dem landesfürstlichen Commissär übergeben, welcher die Acten an den Vorstand jener Bezirkshauptmannschaft einzusenden hat, zu welcher der Hauptwahlort gehört.
In den im vorigen Absatze vorausgesetzten Fällen obliegt, nachdem die Abstimmung in den Wahlcommissionen eines Wahlkörpers in allen an demselben Wahlacte theilnehmenden Städten und Industrialorten beendigt ist, die Ermittlung und Kundgebung des Gesammtergebnisses aller Abstimmungsacte der Wahlcommission des Hauptwahlortes, welche zu diesem Ende die von den einzelnen Wahlcommissionen eingesendeten Acten zu übernehmen hat.
Jeder Wahlberechtigte des Wahlbezirkes hat auch Zutritt in das Local der Hauptwahlcommission."

Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 erhielt der § 46 folgende Fassung:
"§ 46. Nach Ablauf der zur Abgabe der Stimmen festgesetzten Zeit ist von dem Vorsitzenden der Wahlcommission die Stimmgebung für geschlossen zu erklären. Es dürfen jedoch Wähler, welche vor Ablauf der bestimmten Schlussstunde im Wahllocale erschienen und daselbst beim Schlusse der Abstimmung anwesend sind, von der Stimmgebung nicht ausgeschlossen werden. Sohin ist nach erhobener Übereinstimmung der Zahl der in den Abstimmungsverzeichnissen eingetragenen Wähler mit jener der vorhandenen Stimmzettel zur Eröffnung der letzteren und zur Stimmenzählung zu schreiten.
Die Namen der in jedem Stimmzettel zu Abgeordneten bezeichneten Personen sind von dem Vorsitzenden öffentlich abzulesen und von einem Mitgliede der Wahlcommission oder von einem derselben beigegebenen Schriftführer in die Stimmliste derart einzutragen, daß bei der ersten Stimme, die jemand als Abgeordneter erhält, dessen Name in die entsprechende Rubrik eingeschrieben und daneben die Zahl 1, bei der zweiten Stimme, die auf ihn entfällt, die Zahl 2 u. s. w. beigesetzt wird.
Gleichzeitig werden die genannten Namen auf dieselbe Weise auch in der von einem anderen Wahlcommissions-Mitgliede oder von dem Schriftführer zu führenden Gegenliste verzeichnet.
Enthält ein Stimmzettel mehr Namen als Abgeordnete zu wählen sind, so sind die über diese Zahl auf dem Stimmzettel zuletzt angesetzten Namen als nicht verzeichnet zu betrachten und unberücksichtigt zu lassen. Sind jedoch weniger Namen auf dem Stimmzettel angeführt, so verliert er deshalb seine Gilitgkeit nicht. Ist der Name einer und derselben Person auf einem und demselben Stimmzettel mehrmals verzeichnet, so wird er bei der Zählung der Stimmen nur einmal gerechnet.
Namen, bei welchen es zweifelhaft ist, welche Personen mit denselben bezeichnet werden, sind nicht zu rechnen.
Die Entscheidung hierüber steht der Wahlcommission zu und ist im Wahlprotokolle zu erwähnen.
Nachdem die Unterfertigung der Abstimmungsverzeichnisse erfolgt ist, die Scrutinirung vorgenommen und das Resultat der vollendeten Stimmenzählung von dem Vorsitzenden der Wahlcommission bekanntgegeben worden ist, wird in dem Falle, als das Gesammtergebnis der in den einzelnen Wahlorten oder Wahllocalitäten vollzogenen Wahlhandlungen an einem Hauptwahlorte zu ermitteln ist, das über die Wahlhandlung geführte Protokolle geschlossen, von den Mitgliedern der Wahlcommission und dem Wahlcommissär unterschrieben, gemeinschaftlich unter Anschluß der Abstimmungsverzeichnisse und sonstigen Bezugsacten versiegelt, mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen, dem Wahlcommissär übergeben, welcher die Acten an die Wahlcommission des Hauptwahlortes einzusenden hat.
In den im vorigen Absatze vorausgesetzten Fällen obliegt, nachdem die Abstimmung in den Wahlcommissionen eines Wahlkörpers in allen an demselben Wahlacte theilnehmenden Orten beendigt ist, die Ermittlung und Kundgebung des Gesammtergebnisses aller Abstimmungsacte der Wahlcommission des Hauptwahlortes, welche zu diesem Ende die von den einzelnen Wahlcommissionen eingesendeten Acten zu übernehmen hat.
Jeder Wahlberechtigte des Wahlbezirkes hat auch Zutritt in das Local der Hauptwahlcommission.
Im Falle der Zuweisung der Wähler in mehrere Wahllocale (§ 26) wird eine der Wahlcommissionen zur Ermittlung und Kundgebung des Gesammtergebnisses aller zusammengehörigen Abstimmungen in Linz vom Stattgalter und außer Linz von dem zuständigen, beziehungsweise hiezu beauftragten Bezirkshauptmanne zur Hauptcommission bestimmt."

§ 47. Zur Giltigkeit der Wahl jedes Landtagsabgeordneten ist die absolute Mehrheit der Stimmenden nothwendig.

Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet in allen Fällen das Los, welches von dem Vorsitzenden der Wahlcommission zu ziehen ist.

§ 48. Kommt bei dem Abstimmungsacte für einen oder den anderen zu wählenden Abgeordneten keine solche Stimmenmehrheit zu Stande, so wird ein zweites Scrutin vorgenommen, und falls auch bei diesem nicht die nöthige Mehrheit sich herausstellt, zu der engeren Wahl geschritten.

Durch Gesetz vom 5. Februar 1891 erhielt der § 48 folgende Fassung:
"§ 48. Kommt bei der Abstimmungsacte für einen oder den anderen zu wählenden Abgeordneten keine absolute Majorität zustande, so wird zur engeren Wahl geschritten.
Wenn mehr Personen, als zu wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit für sich haben, so entscheidet die überwiegende Stimmenzahl oder bei gleicher Stimmenzahl das von dem Vorsitzenden der Wahlcommission zu ziehende Los darüber, wer von ihnen als gewählt anzusehen sei."

§ 49. Bei der engeren Wahl haben die Wähler sich auf jene Personen zu beschränken, die beim zweiten Scrutin nach denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich hatten.

Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Abgeordneten.

Jede Stimme, welche beim dritten Scrutin auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten.

Durch Gesetz vom 5. Februar 1891 erhielt der § 49 folgende Fassung:
"§ 49. Bei der engeren Wahl haben die Wähler sich auf jene Personen zu beschränken, die nach denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich hatten.
Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Abgeordneten.
Jede Stimme, welche bei der engeren Wahl auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten.
Wahlberechtigte sind deshalb, weil sie bei dem ersten Wahlgange ihr Stimmrecht nicht ausgeübt haben, bei der engeren Wahl von der Ausübung dieses Rechtes nicht augeschlossen."

§ 50. Wenn die erforderliche Anzahl Abgeordneter gehörig gewählt ist, wird das über die Wahlhandlung geführte Protokoll geschlossen, von den Gliedern der Wahlcommission und dem landesfürstlichen Commissär unterschrieben, gemeinschaftlich unter Anschluß der Abstimmungsverzeichnisse und Stimmzählungslisten - und bei Wahlen der Abgeordneten der Landgemeinden auch unter gleichzeitiger Beilegung der Wahlacten der Wahlmänner - versiegelt, mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen und dem landesfürstlichen Commissär zur Einsendung an den Statthalter übergeben.

Durch Gesetz vom 5. Februar 1891 erhielt der § 50 folgende Fassung:
"§ 50. Wenn die erforderliche Anzahl Abgeordneter gehörig gewählt ist, wird das über die Wahlhandlung geführte Protokoll geschlossen, von den Mitgliedern der Wahl-Commission und dem landesfürstlichen Commissär unterschrieben, gemeinschaftlich unter Anschluß der Abstimmungsverzeichnisse und sonstigen Bezugsacten, sowie aller Stimmzettel - und bei den Wahlen der Abgeordneten der Landgemeinden unter gelichzeitiger Beilegung der Wahlacten über die Wahl der Wahlmänner - versiegelt, mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen und dem landesfürstlichen Commissär zur Einsendung an den Statthalter übergeben.
Das Protokoll, welches von der Hauptwahlcommission in den Fällen des § 46 alinea 8 über die Ermittlung des Gesammtergebnisses der einzelnen Wahlhandlungen aufgenommen wurde, ist von allen Mitgliedern der Hauptwahlcommission zu unterfertigen und mit allen im § 46 alinea 7 bezeichneten Acten zu versehen und versiegelt dem landesfürstlichen Commissär zur Einsendung an den Statthalter zu übergeben."

Durch Gesetz vom 16. Februar 1902 erhielt der § 50 folgende Fassung:
"§ 50. Wenn die erforderliche Anzahl Abgeordneter gehörig gewählt ist, wird das über die Wahlhandlung geführte Protokoll geschlossen, von den Mitgliedern der Wahl-Commission und dem Wahlcommissär unterschrieben, gemeinschaftlich unter Anschluss der Abstimmungsverzeichnisse und sonstigen Bezugsacten, sowie aller Stimmzettel versiegelt, mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen und dem Wahlcommissär zur Einsendung an den Statthalter übergeben.
Das Protokoll, welches von der Hauptwahlcommission in den Fällen des § 46 über die Ermittlung des Gesammtergebnisses der einzelnen Wahlhandlungen aufgenommen wurde, ist von allen Mitgliedern der Hauptwahlcommission zu unterfertigen und, mit allen Bezugsacten versehen, versiegelt dem Wahlcommissär zur Einsendung an den Statthalter zu übergeben."

§ 51. Der Statthalter hat nach Einsichtnahme der an ihn gelangten Wahlacten jedem gewählten Abgeordneten, gegen den nicht einer der durch § 17 normirten Ausschließungsgründe von der Wählbarkeit vorliegt, ein Wahlcertificat ausfertigen und zustellen zu lassen.

Dieses Certificat berechtiget den gewählten Abgeordneten zum Eintritte in den Landtag und begründet in solange die Vermuthung der Giltigkeit seiner Wahl, bis das Gegentheil erkannt ist.

Durch Gesetz vom 18. Oktober 1871 wird als Ergänzung zum § 51 bestimmt:
"Artikel I. Ein Landtags-Abgeordneter, welcher nach ergangener Aufforderung des Landeshauptmannes seinen Eintritt über 8 Tage verzögert, oder eben so lange ohne Urlaub sich entfernt und der vom Landeshauptmanne an ihn ergangenen Aufforderung, binnen 8 Tagen zu erscheinen, nicht entspricht, oder seine Abwesenheit in einer solchen Weise nicht rechtfertigt, daß diese Rechtfertigung von dem Landtage als genügend erachtet wird, ist als ausgeetreten zu behandeln.

Artikel II. Landtags-Abgeordnete, welche dem Landtage ausdrücklich ihre Mitwirkung versagen, sind als ausgetreten zu behandeln."

§ 52. Sämmtliche Wahlacten hat der Statthalter an den Landesausschuß zu leiten, welcher dieselben zu prüfen und darüber an den Landtag zu berichten hat, dem die Entscheidung über die Zulassung der Gewählten zusteht (§ 31 der Landesordnung).

V. Schlußbestimmung.

§ 53. Während der Dauer der ersten Landtagsperiode können Anträge auf Aenderung der Bestimmungen dieser Wahlordnung durch absolute Stimmenmehrheit des nach § 38 der Landesordnung überhaupt beschlußfähigen Landtages beschlossen werden.

Nach Ablauf der ersten sechsjährigen Landtagsperiode ist zu einem Beschlusse des Landtages über beantragte Aenderungen der Wahlordnung die Gegenwart von mindestens drei Viertheilen aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich.

Durch Gesetz vom 2. Januar 1867 wurde zum § 53 folgendes bestimmt:
"Auch während der Dauer der zweiten sechsjährigen Landtagsperiode können Anträge auf Aenderung der Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung für das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns durch absolute Stimmenmehrheit des nach § 38 der Landes-Ordnung überhaupt beschlußfähigen Landtages beschlossen werden.
Nach Ablauf der zweiten sechsjährigen Landtags-Periode ist zu einem Beschlusse des Landtages über beantragte Aenderungen der Wahl-Ordnung die Gegenwart von mindestens drei Viertheilen aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich."

 


Quellen: Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Österreich Jahrgang 1861 Nr. 20, Beilage II a)
© 11. Mai 2008 - 15. Mai 2008
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