Gesetz
vom 31. Juli 1861,
in Betreff der Geschäftsordnung des Reichsrathes.

(R.G.Bl. 78/1861, 42/1868)

geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1868, womit mehrere Paragraphen des Gesetzes in Betreff der Geschäftsordnung des Reichsrathes vom 31. Juli 1861, R.G.Bl. Nr. 78, abgeändert werden.

Über die Bestimmungen über den Geschäftsgang, den wechselseitigen und Außenverkehr beider Häuser des Reichsrathes, in Ansehung derer der § 21 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung vom 26. Februar 1861 auf die Geschäftsordnung verweiset, im Wege des Gesetzes zu regeln, finde Ich über Antrag des Reichsrathes festzusetzen und anzuordnen:

§ 1. Die vom Kaiser ernannten Präsidenten der beiden Häuser des Reichsrathes haben vor Eröffnung der Session dem Kaiser Treue und Gehorsam, Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten in dessen Hände an Eidesstatt zu geloben.

Dieselben und die vom Kaiser ernannten Vicepräsidenten werden den Mitgliedern ihres Hauses, welche sich an dem in der kaiserlichen Einberufung festgesetzten Tage zu der bekannt gegebenen Stunde im Sitzungssaale versammelt haben, durch den vom Kaiser bestimmten Minister vorgestellt.

Hierauf haben die Vicepräsidenten und die Mitglieder jedes Hauses dieselbe Angelobung über Aufforderung des Präsidenten zu leisten. Von später eintretenden Mitgliedern wird die Angelobung bei ihrem Eintritte geleistet.

Durch Gesetz vom 15. Mai 1868 erhielt der § 1 folgende Fassung:
"§ 1. Die beiden Häuser des Reichsrathes versammeln sich an dem in der kaiserlichen Einberufung festgesetzten Tage zu der bekannt gegebenen Stunde in ihren Sitzungssälen.
Im Herrenhause werden der vom Kaiser ernannte Präsident und die von demselben ernannten Vicepräsidenten durch den vom Kaiser bestimmten Minister vorgestellt, und übernimmt der Präsident den Vorsitz.
Im Abgeordnetenhause ist von dem nach der Geschäftsordnung dieses Hauses hiezu berufenen Mitgliede der einstweilige Vorsitz zu übernehmen.
Hierauf haben die neu eintretenden Mitglieder jedes Hauses dem Kaiser Treue und Gehorsam, unverbrüchliche Beobachtung der Staatsgrundgesetze, sowie aller anderen Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten über Aufforderung des Vorsitzenden an Eidesstatt zu geloben.
Von später eintretenden Mitgliedern wird die Angelobung bei ihrem Eintritte geleistet.
Sind der ernannte Präsident des Herrenhauses oder das zum einstweiligen Vorsitze berufene Mitglied des Abgeordnetenhauses neu eintretende Mitglieder ihres Hauses, so hat ersterer vor Eröffnung der Session in die Hände des Kaisers, letzterer vor Uebernahme des Vorsitzes in die Hände des vom Kaiser bestimmten Ministers diese Angelobung zu leisten."

§ 2. Nachdem die Angelobung geleistet worden, erfolgt die feierliche Eröffnung des Reichsrathes in Gegenwart beider Häuser entweder durch den Kaiser in Eigener Person oder durch eine hiemit vom Kaiser beauftragte Commission, welche den versammelten Reichsrath mit einer kaiserlichen Botschaft begrüßt.

§ 3. Die durch einen Landtag vollzogene Wahl eines Mitgliedes des Abgeordnetenhauses ist von dem Hause in dem Falle, wenn eine erhebliche Wahlanfechtung vorliegt, einer Prüfung zu unterziehen. Zu diesem Geschäfte wird von dem Hause ein Ausschuß gewählt, in welchen jedoch Derjenige, um dessen Wahl es sich handelt, nicht zu berufen ist.

Die Entscheidung über die Giltigkeit der Wahl erfolgt über den Bericht dieses Ausschusses. Derselbe Ausschuß prüft auch die Legitimationen der Wahlacten jener Abgeordneten, welche in Folge der von dem Kaiser im Sinne des § 7 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung angeordneten unmittelbaren Wahl, anstatt von dem Landtage ausnahmsweise durch die Gebiete, Städte und Körperschaften gewählt worden sind.

In solange das Haus die beanständete Wahl eines Abgeordneten nicht für ungiltig erklärt, hat derselbe Sitz und Stimme.

§ 4. Im Falle der Ungiltigkeits-Erklärung der Wahl eines Abgeordneten, sowie in den Fällen des § 17 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung, ist sofort wegen Einleitung einer neuen Wahl das Erforderliche zu veranlassen.

Der im § 17 des Grundgesetzes vorhergesehene Fall der dauernden Verhinderung eines Mitgliedes des Abgeordnetenhauses ist auch dann als vorhanden anzusehen, wenn ein Mitglied, welches seinen Eintritt über acht Tage verzögert, oder ohne Urlaub sich entfernt, oder über die Zeit des Urlaubes ausbleibt, der vom Präsidenten ergangenen Aufforderung binnen vierzehn Tagen zu erscheinen, oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, widrigens dasselbe als ausgetreten betrachtet werden würde, nicht Folge leistet.

Durch Gesetz vom 15. Mai 1868 erhielt der § 4 folgende Fassung:
"§ 4. Im Falle der Ungiltigkeitserklärung der Wahl eines Abgeordneten, sowie in den Fällen des § 18 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung ist sofort wegen Einleitung einer neuen Wahl das Erforderliche zu veranlassen.
Der im § 18 des Grundgesetzes vorhergesehene Fall der dauernden Verhinderung eines Mitgliedes des Abgeordnetenhauses ist auch dann als vorhanden anzusehen, wenn ein Mitglied, welches seinen Eintritt über acht Tage verzögert oder ohne Urlaub sich entfernt oder über die Zeit des Urlaubes ausbleibt, der vom Präsidenten ergangenen Aufforderung binnen 14 Tagen zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, widrigens dasselbe als ausgetreten betrachtet werden würde, nicht Folge leistet."

§ 5. Die Regierung kann ihre Vorlagen zuerst in das eine oder das andere Haus einbringen, nur die Finanzvorlagen werden zuerst in das Abgeordnetenhaus eingebracht.

Bei Feststellung der Tagesordnung haben die Vorlagen der Regierung den Vorrang vor allen anderen Gegenständen, in soweit deren Verhandlung noch nicht im Zuge ist.

Die Regierungsvorlagen und die Vorlagen, die von einem Hause an das andere kommen, bedürfen der Unterstützungsfrage nicht und können ohne Vorberathung nicht abgelehnt werden.

In soferne Commissions-, Ausschuß- oder Comitéanträge über derartige Vorlagen von diesen im Ganzen oder in einzelnen Theilen abweichen, kommen in Falle der Ablehnung solcher Abweichungen jene Vorlagen noch in ihrer ursprünglichen Fassung zur Abstimmung.

Die Regierung kann ihre Vorlagen jederzeit modificiren, oder auch ganz zurückziehen, ohne daß diese von einem Mitgliede zu deren weiteren Fortführung aufgenommen werden dürfen.

Durch Gesetz vom 15. Mai 1868 erhielt der § 5 folgende Fassung:
"§ 5. Die Regierung kann ihre Vorlagen zuerst in das eine oder das andere Haus einbringen; nur die Finanzvorlagen und das Recrutengesetz werden zuerst in das Abgeordnetenhaus eingebracht.
Bei Feststellung der Tagesordnung haben die Vorlagen der Regierung den Vorrang vor allen anderen Gegenständen, in soweit deren Verhandlung noch nicht im Zuge ist.
Die Regierungsvorlagen und die Vorlagen, die von einem Hause an das andere kommen, bedürfen der Unterstützungsfrage nicht und können ohne Vorberathung nicht abgelehnt werden.
Insoferne Commissions-, Ausschuß- oder Comité-Anträge über derartige Vorlagen von diesen im Ganzen oder in einzelnen Theilen abweichen, kommen im Falle der Ablehnung solcher Abweichungen jene Vorlagen noch in ihrer ursprünglichen Fassung zur Abstimmung.
Die Regierung kann ihre Vorlagen jederzeit modificiren oder auch ganz zurückziehen, ohne daß diese von einem Mitgliede zu deren weiteren Fortführung aufgenommen werden dürfen."

§ 6. Die Minister, Hofkanzler und Chefs der Centralstellen und ihre Stellvertreter können in Folge ihres durch § 19 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung begründeten Rechtes auch zu wiederholten Malen, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners das Wort zu nehmen, sowie ihnen gestattet ist, schriftlich abgefaßte Vorträge abzulesen.

Durch Gesetz vom 15. Mai 1868 erhielt der § 6 folgende Fassung:
"§ 6. Die Minister und Chefs der Centralstellen und ihre Stellvertreter können in Folge ihres durch § 20 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung begründeten Rechtes auch zu wiederholten Malen, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners das Wort nehmen, sowie ihnen gestattet ist, schriftlich abgefaßte Vorträge abzulesen."

§ 7. Die Minister, Hofkanzler und Chefs der Centralstellen sind befugt, in den Commissionen, Ausschüssen und in dem Comité des ganzen Hauses zu erscheinen, um in Ansehung der Regierungsvorlagen oder sonstigen Berathungsgegenstände Aufklärungen und Auskünfte zu ertheilen, jedoch ohne der Schlußberathung und Abstimmung derselben beizuwohnen.

Auch die Commissionen und Ausschüsse haben das Recht, dieselben durch den Präsidenten des Hauses um solche Aufklärungen und Auskünfte anzugehen und zu diesem Zwecke in ihre Sitzungen einzuladen.

Den Ministern, Hofkanzlern und Chefs der Centralstellen steht in beiden Fällen das Recht zu, sich durch Abgeordnete vertreten zu lassen.

Durch Gesetz vom 15. Mai 1868 erhielt der § 7 folgende Fassung:
"§ 7. Die Minister und Chefs der Centralstellen sind befugt, in den Commissionen, Ausschüssen und in dem Comité des ganzen Hauses zu erscheinen, um in Ansehung der Regierungsvorlagen oder sonstigen Berathungsgegenstände Aufklärungen und Auskünfte zu ertheilen, jedoch ohne der Schlußberathung und Abstimmung derselben beizuwohnen.
Auch die Commissionen und Ausschüsse haben das Recht, dieselben durch den Präsidenten des Hauses um solche Aufklärungen und Auskünfte anzugehen und zu diesem Zwecke in ihre Sitzungen einzuladen.
Den Ministern und Chefs der Centralstellen steht in beiden Fällen das Recht zu, sich durch Abgeordnete vertreten zu lassen."

§ 8. Die Commissionen und Ausschüsse beider Häuser haben das Recht, durch den Präsidenten ihres Hauses die Minister, Hofkanzler und Chefs der Centralstellen um die Einleitung allfällig erforderlicher Erhebungen anzugehen, und Sachverständige zur mündlichen Vernehmung vorladen, oder zur Abgabe eines schriftlichen Gutachtens auffordern zu lassen.

Durch Gesetz vom 15. Mai 1868 erhielt der § 8 folgende Fassung:
"§ 8. Die Commissionen und Ausschüsse beider Häuser haben das Recht, durch den Präsidenten ihres Hauses die Minister und Chefs der Centralstellen um die Einleitung allfällig erforderlicher Erhebungen anzugehen und Sachverständige oder Zeugen zur mündlichen Vernehmung vorladen oder zur Abgabe eines schriftlichen Gutachtens auffordern zu lassen."

§ 9. Wird in einem Hause eine Vorlage der Regierung oder des andern Hauses, oder auch ein Hauptantrag abgelehnt, so können dieselben vorbehaltlich der Ausnahmen der §§ 10 und 11 in der laufenden Jahressession in diesem Hause nicht mehr auf die Tagesordnung gebracht werden.

§ 10. Die beiden Häuser verkehren mit einander entweder mündlich durch Botschaften, oder schriftlich durch ihren Präsidenten unter Mitfertigung eines Schriftführers.

Anträge, die von dem Hause, wo sie zunächst eingebracht werden, abgelehnt worden sind, werden dem andern Hause nicht mitgetheilt. Ein angenommener Antrag wird mit dem hierüber gefaßten Beschlusse dem andern Hause mitgetheilt.

Tritt das andere Haus demselben ohne Aenderung bei, so wird er sofort an das Ministerium geleitet, zugleich wird das Haus, von welchem die Mittheilung ausgegangen ist, hievon benachrichtigt.

Geschieht der Beitritt nur mit Aenderungen, so geht de r Antrag und Beschluß an das Haus zurück, in welchem die erste Berathung stattgefunden hat. Die Mittheilung wird gegenseitig fortgesetzt, bis über die Aenderungen Einigung erfolgt ist.

Wird der Beitritt zum Beschlusse ganz abgelehnt, so ist das Haus, von welchem die Mittheilung ausgegangen ist, hievon zu benachrichtigen.

Von der Ablehnung einer Regierungsvorlage ist das Ministerium jederzeit in Kenntniß zu setzen, die Ablehnung mag schon in dem einen oder erst in dem andern Hause stattgefunden haben.

hierzu auch das Gesetz über die Behandlung umfangreicher Gesetze im Reichsrathe vom 30. Juli 1867

§ 11. Wenn bei der Berathung des Jahresbudgets oder einer dringenden Regierungsvorlage, in Betreff deren die Entscheidung nicht bis zur nächsten Session verschoben bleiben kann, die Uebereinstimmung der beiden Häuser nicht zu erzielen ist, so haben die Ausschüsse beider Häuser, welche mit der Berichterstattung über diesen Gegenstand beauftragt waren, oder eigens gewählte Mitglieder zu einer Conferenz zusammenzutreten, um einen gemeinschaftlichen Bericht zu erstatten, welcher sofort in demjenigen Hause zuerst in Verhandlung kommt, welches in diesem Gegenstande früher Beschluß gefaßt hat.

Durch Gesetz vom 15. Mai 1868 erhielt der § 11 folgende Fassung:
"§ 11. Wenn bei der Berathung des Jahresbudgets, eines anderen Finanzgesetzes, des Recrutengesetzes oder einer dringenden Regierungsvorlage, in Betreff deren die Entscheidung nicht bis zur nächsten Session verschoben bleiben kann, die Uebereinstimmung der beiden Häuser nicht zu erzielen ist, so haben die Ausschüsse beider Häuser, welche mit der Berichterstattung über diesen Gegenstand beauftragt waren, oder eigens gewählte Mitglieder zu einer Conferenz zusammenzutreten, um einen gemeinschaftlichen Bericht zu erstatten, welcher sofort in demjenigen Hause zuerst in Verhandlung kommt, welches in diesem Gegenstande früher Beschluß gefaßt hat."

§ 12. Interpellationen, welche ein Mitglied an einen Minister, Hofkanzler oder den Chef einer Centralstelle richten will, sind dem Präsidenten schriftlich, und zwar im Herrenhause wenigstens zehn, und in dem Hause der Abgeordneten mit wenigstens zwanzig Unterschriften versehen zu übergeben, werden sofort dem Interpellirten mitgetheilt und in der Sitzung vorgelesen.

Der Interpellirte kann sogleich Antwort geben, diese für eine spätere Sitzung zusichern, oder mit Angabe der Gründe die Beantwortung ablehnen.

Durch Gesetz vom 15. Mai 1868 erhielt der § 12 folgende Fassung:
"§ 12. Interpellationen, welche ein Mitglied an einen Minister oder den Chef einer Centralstelle richten will, sind dem Präsidenten schriftlich, und zwar im Herrenhause wenigstens 10 und in dem Hause der Abgeordneten mit wenigstens 15 Unterschriften versehen zu übergeben, werden sofort dem Interpellirten mitgetheilt und in der Sitzung vorgelesen.
Der Interpellirte kann sogleich Antwort geben, diese für eine spätere Sitzung zusichern, oder mit Angabe der Gründe die Beantwortung ablehnen."

§ 13. Bittschriften und andere Eingaben an das Haus sind nur dann anzunehmen, wenn sie durch ein Mitglied des Hauses überreicht werden.

§ 14. Deputationen werden weder in die Sitzungen der Häuser noch in jene ihrer Abtheilungen, Commissionen oder Ausschüsse zugelassen.

§ 15. Deputationen eines Hauses an das Allerhöchste Hoflager dürfen nur über vorläufig erwirkte kaiserliche Genehmigung abgesendet werden.

Die Häuser und deren Abtheilungen, Commissionen und Ausschüsse dürfen nach Außen nur durch die Präsidenten der ersteren und blos mit den Ministern, Hofkanzlern und Chefs der Centralstellen verkehren, und sind namentlich nicht berechtigt, mit einer Landesvertretung in directen Verkehr zu treten, oder Kundmachungen von was immer für eine Art zu erlassen.

Durch Gesetz vom 15. Mai 1868 erhielt der § 15 folgende Fassung:
"§ 15. Deputationen eines Hauses an das Allerhöchste Hoflager dürfen nur über vorläufig erwirkte kaiserliche Genehmigung abgesendet werden.
Die Häuser und deren Abtheilungen, Commissionen und Ausschüsse dürfen nach Außen nur durch die Präsidenten der ersteren und bloß mit den Ministern und Chefs der Centralstellen verkehren, und sind namentlich nicht berechtigt, mit einer Landesvertretung in directen Verkehr zu treten, oder Kundmachungen von was immer für eine Art zu erlassen."

§ 16. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind in die Geschäftsordnung eines jeden Hauses des Reichsrathes, in soferne sie dasselbe betreffen, aufzunehmen.

    Wien, am 31. Juli 1861

Franz Joseph

Freiherr von Beust
Graf Taaffe
Freiherr von John
Freiherr von Becke
Ritter von Hye

Auf Allerhöchste Anordnung
Bernhard Ritter von Meyer

Das vorstehende Gesetz war das Grundlagengesetz für die Geschäftsordnungen der beiden Häuser des Reichsrates, welche von den Häusern selbständig durch Beschluß erlassen wurden.

Das Gesetz wurde weiter geändert durch die Gesetze R.G.Bl. 94/1873, 204/1909, 232/1910 und 245/1911.
 


Quellen: Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Österreich Nr. 78 aus dem Jahr 1861 und Nr. 42 aus dem Jahr 1868
Staatsgrundgesetze der österreichischen Monarchie, 3. Auflage 1868, k.k. Hof- und Staatsdruckerei
© 1. Dezember  2002
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