(R.G.Bl. 141/1867)
geändert durch
Gesetz vom 2. April 1873, R.G.Bl. 40,
Gesetz vom 12. November 1886, R.G.Bl. 162,
Gesetz vom 14. Juni 1896, R.G.Bl. 168,
Gesetz vom 26. Jänner 1907, R.G.Bl. 15.
faktisch aufgehoben durch den Untergang des Kaiserreichs Österreich am 12. November 1918
Wirksam für Böhmen, Dalmatien, Galizien und Lodomerien mit Krakau, Oesterreich unter und ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Bukowina, Mähren, Schlesien, Tirol und Vorarlberg, Istrien, Görz und Gradiska, dann die Stadt Triest mit ihrem Gebiete.
Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich das Grundgesetz über die Reichsvertretung vom 26. Februar 1861 abzuändern und dasselbe hat zu lauten wie folgt.
(Grundgesetz über die Reichsvertretung)
§ 1. Zur gemeinsamen Vertretung der Königreiche Böhmen, Dalmatien, Galizien und Lodomerien mit dem Großherzogthume Krakau, des Erzherzogthumes Oesterreich unter und ob der Enns, der Herzogthümer Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain und Bukowina, der Markgrafschaft Mähren, des Herzogthumes Ober- und Nieder-Schlesien, der gefürsteten Grafschaft Tirol und des Landes Vorarlberg, der Markgrafschaft Istrien, der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradiska und der Stadt Triest mit ihrem Gebiete ist der Reichsrath berufen. Der Reichsrath besteht aus dem Herrenhause und dem Hause der Abgeordneten.
Niemand kann gleichzeitig Mitglied beider Häuser sein.
Durch Gesetz vom 26. Jänner 1907, R.G.Bl.
15 wurde der § 1 Absatz 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Die gemäß den §§ 3 und
5 in das Herrenhaus berufenen Mitglieder können ins Abgeordnetenhaus
gewählt werden. Im Falle der Annahme einer solchen Wahl ruht für
die Dauer dieses Mandates die Mitgliedschaft im Herrenhause.
Wird ein Abgeordneter gemäß den §§
3 oder 5 in das Herrenhaus berufen, so ruht seine Mitgliedschaft im Herrenhause,
solange er sein Mandat als Abgeordneter nicht zurückgelegt hat."
§ 2. Mitglieder des Herrenhauses sind durch Geburt die großjährigen Prinzen des kaiserlichen Hauses.
§ 3. Erbliche Mitglieder des Herrenhauses sind die großjährigen Häupter jener inländischen Adelsgeschlechter, welche in den durch den Reichsrath vertretenen Königreichen und Ländern durch ausgedehnten Grundbesitz hervorragen und welchen der Kaiser die erbliche Reichsrathswürde verleiht.
§ 4. Mitglieder des Herrenhauses vermöge ihrer hohen Kirchenwürde in den durch den Reichsrath vertretenen Königreichen und Ländern sind alle Erzbischöfe und jene Bischöfe, welchen fürstlichen Rang zukommt.
§ 5. Dem Kaiser bleibt vorbehalten, aus den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern ausgezeichnete Männer, welche sich um Staat oder Kirche, Wissenschaft oder Kunst verdient gemacht haben, als Mitglieder auf Lebensdauer in das Herrenhaus zu berufen.
Durch Gesetz vom 26. Jänner 1907, R.G.Bl.
16 erhielt der § 5 folgende Fassung:
"§ 5. Dem Kaiser bleibt es vorbehalten,
aus den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern ausgezeichnete
Männer, welche sich um Staat oder Kirche, Wissenschaft oder Kunst
verdient gemacht haben, als Mitglieder auf Lebensdauer in das Herrenhaus
zu berufen.
Die Zahl dieser Mitglieder darf 170 nicht überschreiten
und nicht unter 150 verbleiben."
§ 6. In das Haus der Abgeordneten kommen durch Wahl 203
Mitglieder, und zwar in der für die einzelnen Königreiche und
Länder auf folgende Art festgesetzten Zahl:
für das Königreich Böhmen 54
für das Königreich Dalmatien 5
für das Königreich Galizien und Lodomerien mit dem Großherzogthum
Krakau 38
für das Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns
18
für das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns
10
für das Herzogthum Salzburg 3
für das Herzogthum Steiermark 13
für das Herzogthum Kärnthen 5
für das Herzogthum Krain 6
für das Herzogthum Bukowina 5
für die Markgrafschaft Mähren 22
für das Herzogthum Ober- und Nieder-Schlesien
6
für die gefürstete Grafschaft Tirol 10
für das Land Vorarlberg 2
für die Markgrafschaft Istrien 2
für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradisca
2
für die Stadt Triest mit ihrem Gebiete 2
Durch Gesetz vom 2. April 1873, R.G.Bl. 40 erhielt
der § 6 folgende Fassung:
"§ 6. In das Haus der Abgeordneten
kommen durch Wahl 353 Mitglieder, und zwar in der für die einzelnen
Königreiche und Länder auf folgende Art festgesetzte Zahl:
für das Königreich Böhmen
92
für das Königreich Dalmatien
9
für das Königreich Galizien und Lodomerien
mit dem Großherzogthum Krakau 63
für das Erzherzogthum Oesterreich unter
der Enns 37
für das Erzherzogthum Oesterreich ob der
Enns 17
für das Herzogthum Salzburg
5
für das Herzogthum Steiermark
23
für das Herzogthum Kärnthen
9
für das Herzogthum Krain
10
für das Herzogthum Bukowina
9
für die Markgrafschaft Mähren
36
für das Herzogthum Ober- und Nieder-Schlesien
10
für die gefürstete Grafschaft Tirol
18
für das Land Vorarlberg
3
für die Markgrafschaft Istrien
4
für die gefürstete Grafschaft Görz
und Gradisca 4
für die Stadt Triest mit ihrem Gebiete
4"
Durch Gesetz vom 12. November 1886, R.G.Bl. 162
erhielt der § 6 folgende Fassung:
unbekannt
Durch Art. I. des Gesetzes vom 14. Juni 1896 wurde
der § 6 geändert und ergänzt; dieser Artikel hatte folgenden
Wortlaut:
"Art. I. Zu den 353 Mitgliedern, welche
im Grunde der §§ 6 und 7 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung
(Gesetze vom 2. April 1873, R.G.Bl. Nr. 40, beziehungsweise vom 12. November
1886, R.G.Bl. Nr. 162) in dsa Haus der Abgeordneten von den in den Landesordnungen
enthaltenen Wählerclassen zu wählen sind, kommen weitere 72 Mitglieder,
welche von einer mit e) zu bezeichnenden allgemeinen Wählerclasse
gewählt werden.
Die für diese Wählerclasse festgesetzte
Zahl von Mitgliedern wird auf die einzelnen Königreiche und Länder
aufgetheilt, und es sind von dieser Wählerclasse zu wählen:
Im Königreiche Böhmen
18,
im Königreiche Dalmatien
2,
im Königreiche Galizien und Lodomerien mit
dem Großherzogthume Krakau 15,
im Erzherzogthume Österreich unter der Enns
9,
im Erzherzogthume Österreich ob der Enns
3,
im Herzogthume Salzburg 1,
im Herzogthum Steiermark 4,
im Herzogthume Kärnten
1,
im Herzogthume Krain 1,
im Herzogthume Bukowina 2,
in der Markgrafschaft Mähren
7,
im Herzogthume Ober- und Niederschlesien
2,
in der gefürsteten Grafschaft Tirol
3,
im Lande Vorarlberg 1,
in der Markgrafschaft Istrien
1,
in der gefürsteten Grafschaft Görz
und Gradiska 1,
in der Stadt Triest mit ihrem Gebiete
1.
Die Vertheilung der hiernach zu wählenden
Mitglieder des Abgeordnetenhauses auf die einzelnen Wahlbezirke wird durch
ein besonderes Gesetz bestimmt.
hierzu Gesetz R.G.Bl. 169/1896.
Durch Gesetz vom 26. Jänner 1907, R.G.Bl.
15 erhielt der § 6 folgende Fassung:
"§ 6. In das Haus der Abgeordneten
kommen durch Wahl 516 Mitglieder, und zwar in der für die einzelnen
Königreiche und Länder auf folgende Art festgesetzten Zahl:
für das Königreich Böhmen
130
für das Königreich Dalmatien
11
für das Königreich Galizien und Lodomerien
mit dem Großherzogthum Krakau 106
für das Erzherzogtum Österreich unter
der Enns 64
für das Erzherzogthum Österreich ob
der Enns 22
für das Herzogtum Salzburg
7
für das Herzogtum Steiermark
30
für das Herzogtum Kärnten
10
für das Herzogtum Krain
12
für das Herzogtum Bukowina
14
für die Markgrafschaft Mähren
49
für das Herzogtum Ober- und Nieder-Schlesien
15
für die gefürstete Grafschaft Tirol
25
für das Land Vorarlberg
4
für die Markgrafschaft Istrien
6
für die gefürstete Grafschaft Görz
und Gradisca 6
für die Stadt Triest mit ihrem Gebiete
5.
Die Verteilung der hienach zu wählenden
Mitglieder des Abgeordnetenhauses auf die einzelnen Wahlbezirke wird durch
die Reichsratswahlordnung bestimmt."
hierzu Gesetz vom 26. Jänner 1907, R.G.Bl. 17, betreffend die Wahl der Mitglieder des Abgeordnetenhauses des Reichsrates.
Durch Art. V. des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, R.G.Bl. 15 wurde der Artikel I. des Gesetzes vom 14. Juni 1896, R.G.Bl. Nr. 168 aufgehoben.
§ 7. Die für jedes Land festgesetzte Zahl der Mitglieder wird von seinem Landtage durch unmittelbare Wahl entsendet.
Die Wahl hat durch absolute Stimmenmehrheit in der Art zu geschehen, daß die nach Maßgabe des Anhanges zur Landesordnung auf bestimmte Gebiete, Städte, Körperschaften entfallende Zahl von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses aus den Landtagsmitgliedern derselben Gebiete, derselben Städte, derselben Körperschaften hervorgehen.
Aenderungen in der Feststellung der Gruppen, beziehungsweise Gebiete, Städte, Körperschaften und in der Vertheilung der zu wählenden Abgeordneten unter die einzelnen Gruppen erfolgen über Antrag der Landtage durch ein Reichsgesetz.
Dem Kaiser bleibt es vorbehalten, den Vollzug der Wahl unmittelbar durch die Gebiete, Städte und Körperschaften anzuordnen, wenn ausnahmsweise Verhältnisse eintreten, welche die Beschickung des Hauses der Abgeordneten durch einen Landtag nicht zum Vollzuge kommen lassen. Diese unmittelbare Wahl hat in der Art zu geschehen, daß die nach Maßgabe der Landesordnungen auf bestimmte Gruppen entfallende Zahl von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses durch die Landtagswahlberechtigten derselben Gruppe gewählt wird. die näheren Bestimmungen zur Durchführung solcher unmittelbarer Wahlen, sowie die Feststellung der Wahlbezirke werden durch ein Reichsgesetz gegeben.
hierzu Gesetz R.G.Bl. 82/1868
Durch Gesetz vom 2. April 1873, R.G.Bl. 40 erhielt
der § 7 folgende Fassung:
"§ 7. A. Die für jedes Land
festgesetzte Zahl der Mitglieder wird unter die in den Landesordnungen
enthaltenen Wählerclassen
a) des großen (landtäflichen, lehentäflichen)
Grundbesitzes, der Höchstbesteuerten in Dalmatien, des adeligen großen
Grundbesitzes sammt den im § 3, 1 der Landesordnung bezeichneten Personen
in Tirol;
b) der Städte (Städte - Märkte
- Industrieorte - Orte);
c) der Handels- und Gewerbekammern und
d) der Landgemeinden
vertheilt, und es sind zu wählen:
Im Königreiche Böhmen
23 Mitglieder von der Wählerclasse
a)
32 Mitglieder von der Wählerclasse
b)
7 Mitglieder von
der Wählerclasse c)
30 Mitglieder von der Wählerclasse
d)
Im Königreich Dalmatien
1 Mitglied
von der Wählerclasse a)
2 Mitglieder von
der Wählerclasse b) und c)
6 Mitglieder von
der Wählerclasse d)
Im Königreich Galizien und Lodomerien mit
dem Großherzogthume Krakau
20 Mitglieder von der Wählerclasse
a)
13 Mitglieder von der Wählerclasse
b)
3 Mitglieder von
der Wählerclasse c)
27 Mitglieder von der Wählerclasse
d)
Im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns
8 Mitglieder von
der Wählerclasse a)
17 Mitglieder von der Wählerclasse
b)
2 Mitglieder von
der Wählerclasse c)
10 Mitglieder von der Wählerclasse
d)
Im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns
3 Mitglieder von
der Wählerclasse a)
6 Mitglieder von
der Wählerclasse b)
1 Mitglied
von der Wählerclasse c)
7 Mitglieder von
der Wählerclasse d)
Im Herzogthume Salzburg
1 Mitglied
von der Wählerclasse a)
2 Mitglieder von
der Wählerclasse b) und c)
2 Mitglieder von
der Wählerclasse d)
Im Herzogthume Steiermark
4 Mitglieder von
der Wählerclasse a)
8 Mitglieder von
der Wählerclasse b)
2 Mitglieder von
der Wählerclasse c)
9 Mitglieder von
der Wählerclasse d)
Im Herzogthume Kärnthen
1 Mitglied
von der Wählerclasse a)
3 Mitglieder von
der Wählerclasse b)
1 Mitglied
von der Wählerclasse c)
4 Mitglieder von
der Wählerclasse d)
Im Herzogthume Krain
2 Mitglieder von
der Wählerclasse a)
3 Mitglieder von
der Wählerclasse b) und c)
5 Mitglieder von
der Wählerclasse d)
Im Herzogthume Bukowina
3 Mitglieder von
der Wählerclasse a)
2 Mitglieder von
der Wählerclasse b)
1 Mitglied
von der Wählerclasse c)
3 Mitglieder von
der Wählerclasse d)
In der Markgrafschaft Mähren
9 Mitglieder von
der Wählerclasse a)
13 Mitglieder von der Wählerclasse
b)
3 Mitglieder von
der Wählerclasse c)
11 Mitglieder von der Wählerclasse
d)
Im Herzogthume Ober- und Nieder-Schlesien
3 Mitglieder von
der Wählerclasse a)
4 Mitglieder von
der Wählerclasse b) und c)
3 Mitglieder von
der Wählerclasse d)
In der gefürsteten Grafschaft Tirol
5 Mitglieder von
der Wählerclasse a)
5 Mitglieder von
der Wählerclasse b) und c)
8 Mitglieder von
der Wählerclasse d)
Im Lande Vorarlberg
1 Mitglied
von der Wählerclasse b) und c)
2 Mitglieder von
der Wählerclasse d)
In der Markgrafschaft Istrien
1 Mitglied
von der Wählerclasse a)
1 Mitglied
von der Wählerclasse b) und c)
2 Mitglieder von
der Wählerclasse d)
In der gefürsteten Grafschaft Görz
und Gradiska
1 Mitglied
von der Wählerclasse a)
1 Mitglied
von der Wählerclasse b) und c)
2 Mitglieder von
der Wählerclasse d)
In der Stadt Triest und ihrem Gebiete
3 Mitglieder von
der Wählerclasse b)
1 Mitglied
von der Wählerclasse c)
B. Die Vertheilung der in jeder Wählerclasse
zu wählenden Mitglieder des Abgeordnetenhauses auf die einzelnen Wahlbezirke
und Wahlkörper wird durch die Reichsraths-Wahlordnung bestimmt.
C. Die Abgeordneten werden in der Wählerclasse
der Landgemeinden durch, von den Wahlberechtigten gewählten Wahlmänner
und in den anderen Wählerclassen durch die Wahlberechtigten unmittelbar
gewählt.
Die Wahl der Wahlmänner und der Abgeordneten
hat durch absolute Stimmenmehrheit zu geschehen.
Wird diese Stimmenmehrheit bei einer oder, insoferne
noch mehrere Abgeordnete zu wählen sind, auch bei fortgesetzter engerer
Wahl nicht erzielt, so entscheidet schließlich bei gleichgetheilten
Stimmen das Los.
D. Wahlberechtigt ist jeder österreichische
Staatsbürger, der das 24. Lebensjahr zurückgelegt hat, eigenberechtigt
ist und den sonstigen, durch die Reichsraths-Wahlordnung festgestellten
Erfordernissen entspricht.
E. Wählbar ist jedem der im § 6 aufgeführten
Länder sind alle Personen männlichen Geschlechtes, welche das
österreichische Staatsbürgerrecht seit mindestens drei Jahren
besitzen, das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben und in einem dieser
Länder nach der Bestimmung des Absatzes D wahlberechtigt oder in den
Landtag wählbar sind."
hierzu Gesetz betreffend die Wahl der Mitglieder des Abgeordnetenhauses des Reichsrathes (Reichsraths-Wahlordnung) R.G.Bl. 41/1873.
Durch Gesetz vom 12. November 1886, R.G.Bl. 162
wurden im § 7 die Worte
"Im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns
8 Mitglieder von
der Wählerclasse a)
17 Mitglieder von der Wählerclasse
b)
2 Mitglieder von
der Wählerclasse c)
10 Mitglieder von der Wählerclasse
d)"
ersetzt durch:
"Im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns
8 Mitglieder von
der Wählerclasse a)
19 Mitglieder von der Wählerclasse
b)
2 Mitglieder von
der Wählerclasse c)
8 Mitglieder von
der Wählerclasse d)"
Durch Art. I. des Gesetzes vom 14. Juni 1896, R.G.Bl. 168, wurde der § 7 geändert und ergänzt; der Wortlaut dieses Artikels siehe bei § 6.
Durch Art. II. des Gesetzes vom 14. Juni 1896,
R.G.Bl. 168, erhielten die Absätze C. und D. des § 7 folgende
Fassung:
"C. Die Abgeordneten werden in der Wählerclasse
der Landgemeinden, dann in den ausschließlich aus Gerichtsbezirken
gebildeten Wahlbezirken der allgemeinen Wählerclasse durch von den
Wahlberechtigten gewählten Wahlmänner, in den anderen Wählerclassen,
dann in den übrigen Wahlbezirken der allgemeinen Wählerclasse
durch die Wahlberechtigten unmittelbar gewählt.
In Ländern jedoch, in welchen durch landesgesetzliche
Bestimmungen die unmittelbare Wahl der Landtagsabgeordneten in der Wählerclasse
der Landgemeinden festgesetzt wird, sind auch die Mitglieder des Abgeordnetenhauses
in der Wählerclasse der Landgemeinden, sowie in sämmtlichen Wahlbezirken
der allgemeinen Wählerclasse unmittelbar durch die Wahlberechtigten
zu wählen.
Die Wahl der Wahlmänner und der Abgeordneten
hat durch absolute Stimmenmehrheit zu geschehen.
Wird diese Stimmenmehrheit bei einer oder, insoferne
noch mehrere Abgeordnete zu wählen sind, auch bei fortgesetzter engerer
Wahl nicht erzielt, so entscheidet schließlich bei gleichgetheilten
Stimmen das Los.
D. Wahlberechtigt ist jeder österreichische
Staatsbürger, der das 24. Lebensjahr zurückgelegt hat, eigenberechtigt
ist, und den sonstigen durch die Reichsrathswahlordnung, beziehungsweise
durch das Gesetz vom 14. Juni 1896, R.G.Bl. Nr. 169, festgestellten Erfordernissen
entspricht."
Durch Gesetz vom 26. Jänner 1907, R.G.Bl.
15 erhielt der § 7 folgende Fassung:
"§ 7. Wahlberechtigt zur Wahl eines
Abgeordneten ist jede Person männlichen Geschlechtes, welche das 24.
Lebensjahr zurückgelegt hat, die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzt, nach den Bestimmungen der Reichsratswahlordnung vom Wahlrechte
nicht ausgenommen oder ausgeschlossen ist und innerhalb der im Reichsrate
vertretenen Königreiche und Länder in der Gemeinde (Gutsgebiet),
in welcher das Wahlrecht auszuüben ist, am Tage der Ausschreibung
der Wahl seit mindestens einem Jahre ihren Wohnsitz (§ 66 Absatz 1
des Gesetzes vom 1. August 1895, R.G.Bl. Nr. 111) hat.
Wählbar als Abgeordneter ist jede Person
männlichen Geschlechtes, welche die österreichische Staatsbürgerschaft
seit mindestens drei Jahren besitzt, das 30. Lebensjahr zurückgelegt
hat und nach den Bestimmungen der Reichsratswahlordnung nicht vom Wahlrechte
ausgenommen oder ausgeschlossen ist.
Falls nach den Bestimmungen der Reichsratswahlordnung
Ersatzmänner für die Abgeordneten gewählt werden sollen,
so gelten die vorstehenden Bestimmungen über die Wählbarkeit
auch für diese Eratzmänner.
Die näheren Vorschriften über die Ausübung
des Wahlrechtes und die Durchführung der Wahlen enthält die Reichsratswahlordnung."
hierzu Gesetz vom 26. Jänner 1907 , R.G.Bl. 17, betreffend die Wahl der Mitglieder des Abgeordnetenhauses des Reichsrates.
Durch Art. V. des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, R.G.Bl. 15 wurde der Artikel I. des Gesetzes vom 14. Juni 1896, R.G.Bl. Nr. 168 aufgehoben.
§ 8. Die in das Haus der Abgeordneten gewählten öffentlichen Beamten und Functionäre bedürfen zur Ausübung ihres Mandats keines Urlaubes.
§ 9. Der Kaiser ernennt den Präsidenten und den Vicepräsidenten des Herrenhauses aus dessen Mitgliedern für die Dauer der Session. Das Abgeordnetenhaus wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und den Vicepräsidenten. Die übrigen Functionäre hat jedes Haus selbst zu wählen.
§ 10. Der Reichsrath wird vom Kaiser alljährlich, wo möglich in den Wintermonaten, einberufen.
§ 11. Der Wirkungskreis des Reichsrathes umfaßt alle Angelegenheiten, welche sich auf Rechte, Pflichten und Interessen beziehen, die allen im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern gemeinschaftlich sind, in soferne dieselben nicht in Folge der Vereinbarung mit den Ländern der ungarischen Krone zwischen diesen und den übrigen Ländern der Monarchie gemeinsam zu behandeln sein werden.
Es gehören daher zum Wirkungskreise des Reichsrathes:
a) die Prüfung und Genehmigung der Handelsverträge und jener
Staatsverträge, die das Reich oder Theile desselben belasten, oder
einzelne Bürger verpflichten, oder eine Gebietsänderung der im
Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder zur Folge haben;
b) alle Angelegenheiten, welche sich auf die Art und Weise, sowie auf
die Ordnung und Dauer der Militärpflicht beziehen, und insbesondere
die jährliche Bewilligung der Anzahl der auszuhebenden Mannschaft
und die allgemeinen Bestimmungen in Bezug auf Vorspannsleistung, Verpflegung
und Einquartierung des Heeres;
c) die Feststellung der Voranschläge des Staatshaushaltes, und
insbesondere die jährliche Bewilligung der einzuhebenden Steuern,
Abgaben und Gefälle; die Prüfung der Staatsrechnungsabschlüsse
und Resultate der Finanzgebarung, die Ertheilung des Absolutoriums; die
Aufnahme neuer Anlehen, Convertirung der bestehenden Staatsschulden, die
Veräußerung, Umwandlung und Belastung des unbeweglichen Staatsvermögens,
die Gesetzgebung über Monopole und Regalien und überhaupt alle
Finanzangelegenheiten, welche den im Reichsrathe vertretenen Königreiche
und Länder gemeinsam sind;
d) die Regelung des Geld-, Münz- und Zettelbankwesens, der Zoll-
und Handelsangelegenheiten, sowie des Telegraphen-, Post-, Eisenbahn-,
Schiffahrts- und sonstigen Reichs-Communicationswesens;
e) die Credit-, Bank-, Privilegien- und Gewerbsgesetzgebung, mit Ausschuß
der Gesetzgebung über die Propinationsrechte, dann die Gesetzgebung
über Maß und Gewicht, über Marken und Musterschutz;
f) die Medicinalgesetzgebung, sowie die Gesetzgebung zum Schutze gegen
Epidemien und Viehseuchen;
g) die Gesetzgebung über Staatsbürger- und Heimatsrecht,
über Fremdenpolizei und Paßwesen, sowie über Volkszählung;
h) über die confessionellen Verhältnisse, über Vereins-
und Versammlungsrecht, über die Presse und den Schutz des geistigen
Eigenthumes;
i) die Feststellung der Grundsätze des Unterrichtswesens bezüglich
der Volksschulen und Gymnasien, dann die Gesetzgebung über die Universitäten;
k) die Strafjustiz- und Polizeistraf-, sowie die Civilrechtsgesetzgebung,
mit Ausschuß der Gesetzgebung über die innere Einrichtung der
öffentlichen Bücher und über solche Gegenstände, welche
auf Grund der Landesordnungen und dieses Grundgesetzes in den Wirkungskreis
der Landtage gehöre, ferner die Gesetzgebung über Handels- und
Wechselrecht, See-, Berg- und Lehenrecht;
l) die Gesetzgebung über die Grundzüge der Organisirung der
Gerichts- und Verwaltungsbehörden;
m) die zur Durchführung der Staatsgrundgesetze über die allgemeinen
Rechte der Staatsbürger, über das Reichsgericht, über die
richterliche, Regierungs- und Vollzugsgewalt zu erlassenden und dort berufenen
Gesetze;
n) die Gesetzgebung über jene Gegenstände, welche sich auf
Pflichten und Verhältnisse der einzelnen Länder unter einander
beziehen;
o) die Gesetzgebung betreffend die Form der Behandlung der durch die
Vereinbarung mit den zur ungarischen Krone gehörigen Ländern
als gemeinsam festgestellten Angelegenheiten.
zu k) siehe auch Gesetz R.G.Bl. 15/1907, mit dem die Länder ermächtigt wurden, für die in § 11 lit. k. genannten Gegenständen Landesrecht erlassen konnte, sofern dies als notwendige Ergänzung der Landesangelegenheiten erforderlich sein sollte.
zu o) siehe auch Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, betreffend die allen Ländern der österreichischen Monarchie gemeinsamen Angelegenheiten und die Art ihrer Behandlung, welches den Ausgleich zwischen Österreich und Ungarn rechtlich feststellt.
hierzu ist auch zu bemerken, dass auf Grund des § 42 Übergangsgesetz 1920 in der ursprünglichen Fassung, der § 11 zusammen mit dem § 12 dieses Staatsgrundgesetzes an Stelle der Artikel 10, 11, 12, 13 und 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes der Republik Österreich treten, bis bestimmte weitere Bundesverfassungsgesetze die endgültige Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern regeln; dies geschah erst mit Wirkung vom 1. Oktober 1925.
§ 12. Alle übrigen Gegenstände der Gesetzgebung, welche in diesem Gesetze dem Reichsrathe nicht ausdrücklich vorbehalten sind, gehören in den Wirkungskreis der Landtage der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder und werden in und mit diesen Landtagen verfassungsmäßig erledigt.
Sollte jedoch irgend ein Landtag beschließen, daß ein oder der andere ihm überlassene Gegenstand der Gesetzgebung im Reichsrathe behandelt und erledigt werde, so übergeht ein solcher Gegenstand für diesen Fall und rücksichtlich des betreffenden Landtages in den Wirkungskreis des Reichsrathes.
Durch Gesetz vom 26. Jänner 1907, R.G.Bl.
15 erhielt der § 12 folgende Fassung:
"§ 12. Alle übrigen Gegenstände
der Gesetzgebung, welche in diesem Gesetze dem Reichsrate nicht ausdrücklich
vorbehalten sind, gehören in den Wirkungskreis der Landtage der im
Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder und werden in und
mit diesen Landtagen verfassungsmäßig erledigt.
In Angelegenheiten, welche hienach auf Grund
der Landesordnungen und dieses Staatsgrundgesetzes zum Wirkungskreise der
Landesgesetzgebung gehören, kann letztere die zur Regelung des Gegenstandes
erforderlichen besonderen Bestimmungen auch auf dem Gebiete der Strafjustiz-
und Polizeistraf- sowie der Zivilrechtsgesetzgebung treffen.
In den Wirkungskreis der Landesgesetzgebung gehören
auch solche Verfügungen über die Organisation der staatlichen
Verwaltungsbehörden, welche durch die Kompetenz der Landesgesetzgebung
zur Organisation der autonomen Verwaltungsbehörden bedingt sind und
sich innerhalb der gemäß § 11 lit. l) dieses Staatsgrundgesetzes
der Reichsgesetzgebung vorbehaltenen Grundzüge bewegen.
Sollte jedoch irgend ein Landtag beschließen,
daß ein oder der andere ihm überlassene Gegenstand der Gesetzgebung
im Reichsrate behandelt und erledigt werde, so übergeht ein solcher
Gegenstand für diesen Fall und rücksichtlich des betreffenden
Landtages in den Wirkungskreis des Reichsrates."
hierzu ist auch zu bemerken, daß auf Grund des § 42 Übergangsgesetz 1920 in der ursprünglichen Fassung, der § 11 zusammen mit dem § 12 dieses Staatsgrundgesetzes an Stelle der Artikel 10, 11, 12, 13 und 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes der Republik Österreich treten, bis bestimmte weitere Bundesverfassungsgesetze die endgültige Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern regeln; dies geschah erst mit Wirkung vom 1. Oktober 1925.
§ 13. Gesetzesvorschläge gelangen als Regierungsvorlagen an den Reichsrath. Auch diesem steht das Recht zu, in Gegenständen seines Wirkungskreises Gesetze vorzuschlagen.
Zu jedem Gesetze ist die Übereinstimmung beider Häuser und die Sanction des Kaisers erforderlich.
Kann in einem Finanzgesetze über einzelne Posten desselben oder im Recrutengesetze über die Höhe des auszuhebenden Contingentes trotz wiederholter Berathung keine Uebereinstimmung zwischen beiden Häusern erzielt werden, so gilt die kleinere Ziffer als bewilligt.
§ 14. Wenn sich die dringliche Nothwendigkeit solcher Anordnungen, zu welchen verfassungsmäßig die Zustimmung des Reichsrathes erforderlich ist, zu einer Zeit herausstellt, wo dieser nicht versammelt ist, so können dieselben unter Verantwortung des Gesammtministeriums durch kaiserliche Verordnung erlassen werden, in soferne solche keine Abänderung des Staatsgrundgesetzes bezwecken, keine dauernde Belastung des Staatsschatzes und keine Veräußerung von Staatsgut betreffen. Solche Verordnungen haben provisorische Gesetzeskraft, wenn sie von sämmtlichen Ministern unterzeichnet sind und mit ausdrücklicher Beziehung auf diese Bestimmung des Staatsgrundgesetzes kundgemacht werden.
Die Gesetzeskraft dieser Verordnungen erlischt, wenn die Regierung unterlassen hat, dieselben dem nächsten nach deren Kundmachung zusammentretenden Reichsrathe, und zwar zuvörderst dem Hause der Abgeordneten binnen vier Wochen nach diesem Zusammentritte zur Genehmigung vorzulegen, oder wenn dieselben die Genehmigung eines der beiden Häuser des Reichsrathes nicht erhalten.
Das Gesamtministerium ist dafür verantwortlich, daß solche Verordnungen, sobald sie ihre provisorische Gesetzeskraft verloren haben, sofort außer Wirksamkeit gesetzt werden.
§ 15. Zu einem giltigen Beschlusse des Reichsrathes ist in dem Hause der Abgeordneten die Anwesenheit von hundert, im Herrenhause von vierzig Mitgliedern und in beiden die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden nothwendig.
Aenderungen in diesem Grundgesetze, sowie in den Staatsgrundgesetzen über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, über die Einsetzung eines Reichsgerichtes, über die richterliche, sowie über die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt können nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der Stimmen giltig beschlossen werden.
Durch Gesetz vom 2. April 1873, R.G.Bl. 40 erhielt
der § 15 folgende Fassung:
"§ 15. Zu einem giltigen Beschlusse
des Reichsrathes ist in dem Hause der Abgeordneten die Anwesenheit von
hundert, im Herrenhause von vierzig Mitgliedern, und in beiden die absolute
Stimmenmehrheit der Anwesenden nothwendig.
Aenderungen in diesem Grundgesetze, sowie in
den Staatsgrundgesetzen über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
ffür die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder,
über die Einsetzung eines Reichsgerichtes, über die richterliche,
sowie über die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt können
nur mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden,
und im Abgeordnetenhause nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der Mitglieder giltig beschlossen werden."
§ 16. Die Mitglieder des Hauses der Abgeordneten haben von ihren Wählern keine Instructionen anzunehmen.
Die Mitglieder des Reichsrathes können wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Berufe gemachten Aeußerungen aber nur von dem Hause, dem sie angehören, zur Verantwortung gezogen werden.
Kein Mitglied des Reichsrathes darf während der Dauer der Session wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer That ausgenommen - ohne Zustimmung des Hauses verhaftet oder gerichtlich verfolgt werden.
Selbst in dem Falle der Ergreifung auf frischer That hat das Gericht dem Präsidenten des Hauses sogleich die geschehene Verhaftung bekannt zu geben.
Wenn es das Haus verlangt, muß der Verhaft aufgehoben oder die Verfolgung für die ganze Sitzungsperiode aufgeschoben werden. Dasselbe Recht hat das Haus in Betreff einer Verhaftung oder Untersuchung, welche über ein Mitglied desselben außerhalb der Sitzungsperiode verhängt worden ist.
§ 17. Alle Mitglieder des Reichsrathes haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.
§ 18. Die Function der aus einem Lande in das Haus der Abgeordneten entsendeten Mitglieder erlischt mit dem Tage des Zusammentritts eines neuen Landtages. Sie können wieder in das Abgeordnetenhaus gewählt werden.
Wenn ein Mitglied mit Tod abgeht, die persönliche Fähigkeit verliert oder dauernd verhindert ist, Mitglied des Reichsrathes zu sein, das Mandat als Reichsrathsabgeordneter niederlegt, oder aufhört Mitglied des Landtages zu sein, der es entsendet hat, so ist eine neue Wahl vorzunehmen.
Durch Gesetz vom 2. April 1873, R.G.Bl. 40 erhielt
der § 18 folgende Fassung:
"§ 18. Die Mitglieder des Hauses
der Abgeordneten werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.
Nach Ablauf dieser Wahlperiode, sowie im Falle
der Auflösung des Abgeordnetenhauses, erfolgen allgemeine Neuwahlen.
Gewesene Abgeordnete können wieder gewählt
werden.
Während der Dauer der Wahlperiode sind Ergänzungswahlen
vorzunehmen, wenn ein Mitglied die Wählbarkeit verliert, durch Tod
abgeht, das Mandat niederlegt, oder aus sonst einem gesetzlichen grunde
aufhört, Mitglied des Reichsrathes zu sein."
Durch Gesetz vom 26. Jänner 1907, R.G.Bl.
15 erhielt der § 18 Absatz 4 folgende Fassung:
"Während der Dauer der Wahlperiode sind
Ergänzungswahlen vorzunehmen, wenn ein Mitglied die Wählbarkeit
verliert, mit Tod abgeht, das Mandat niederlegt oder aus sonst einem gesetzlichen
Grunde aufhört, Mitglied des Reichsrates zu sein, falls nicht für
den betreffenden Abgeordneten ein Ersatzmann gewählt worden ist. Für
den letzteren Fall enthält die Reichsratswahlordnung Bestimmungen
über die zuzuleitenden Neuwahlen."
§ 19. Die Vertagung des Reichsrathes, sowie die Auflösung des Hauses der Abgeordneten erfolgt über Verfügung des Kaisers. Im Falle der Auflösung wird im Sinne des § 7 neu gewählt.
§ 20. Die Minister und Chefs der Centralstellen sind berechtigt, an allen Berathungen Theil zu nehmen und ihre Vorlagen persönlich oder durch einen Abgeordneten zu vertreten. Jedes Haus kann die Anwesenheit der Minister verlangen. sie müssen auf Verlangen jedesmal gehört werden. Das Recht, an der Abstimmung Theil zu nehmen, haben sie, in soferne sie Mitglieder eines Hauses sind.
§ 21. Jedes der beiden Häuser des Reichsrathes ist berechtigt, die Minister zu interpellieren, in Allem, was sein Wirkungskreis erfordert, die Verwaltungsacte der Regierung der Prüfung zu unterziehen, von derselben über eingehende Petitionen Auskunft zu verlangen, Commissionen zu ernennen, welchen von Seiten der Ministerien die erforderliche Information zu geben ist, und seinen Ansichten in Form von Adressen oder Resolutionen Ausdruck zu geben.
§ 22. Die Ausübung der Controlle der Staatsschuld durch die Vertretungskörper wird durch ein besonderes Gesetz bestimmt.
§ 23. Die Sitzungen beider Häuser des Reichsrathes sind öffentlich.
Jedem Hause steht das Recht zu, ausnahmsweise die Oeffentlichkeit auszuschließen, wenn es vom Präsidenten oder wenigstens zehn Mitgliedern verlangt und vom Hause nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
§ 24. Die näheren Bestimmungen über den wechselseitigen und den Außenverkehr beider Häuser enthält das Gesetz in Betreff der Geschäftsordnung des Reichsrathes.
Wien, am 21. Dezember 1867
Franz Joseph
Freiherr von Beust
Graf Taaffe
Freiherr von John, F.M.L.
Freiherr von Becke
Ritter von Hye
Auf Allerhöchste Anordnung
Bernhard Ritter von Meyer
Dieses Reichsgrundgesetz ist
spätestens mit der letzten Sitzung des Abgeordnetenhauses am 12. November
1918 wirkungslos geworden. Die letzte Sitzung des Herrenhauses fand bereits
am 30. Oktober 1918 statt.